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Document 62018CN0480

    Rechtssache C-480/18: Vorabentscheidungsersuchen der Augstākā tiesa (Lettland), eingereicht am 23. Juli 2018 — AS „Privatbank“

    ABl. C 381 vom 22.10.2018, p. 5–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    22.10.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 381/5


    Vorabentscheidungsersuchen der Augstākā tiesa (Lettland), eingereicht am 23. Juli 2018 — AS „Privatbank“

    (Rechtssache C-480/18)

    (2018/C 381/07)

    Verfahrenssprache: Lettisch

    Vorlegendes Gericht

    Augstākā tiesa

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Rechtsmittelführerin: AS „PrivatBank“

    Rechtsmittelgegnerin: Finanšu un kapitāla tirgus komisija

    Vorlagefragen

    1.

    Ist eine nationale Regelung, nach der die [lettische Finanzmarkt- und Kapital-]Kommission für die Prüfung von Beschwerden von Zahlungsdienstnutzern auch in Bezug auf Zahlungsdienste, die nicht in Euro oder in der Währung eines Mitgliedstaats erbracht werden, und infolgedessen für die Feststellung von Verstößen gegen das Gesetz [über Zahlungsdienste und elektronisches Geld] und die Verhängung von Sanktionen zuständig ist, mit Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie [2007/64/EG] (1) vereinbar?

    2.

    Sind Art. 20 Abs. 1 und 5 sowie Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie dahin auszulegen, dass sie der zuständigen Behörde die Befugnis einräumen, auch in Bezug auf Zahlungsdienste, die nicht in Euro oder in der Währung eines Mitgliedstaats außerhalb der Eurozone erbracht werden, die Aufsicht auszuüben und Sanktionen zu verhängen?

    3.

    Ist die zuständige Behörde im Rahmen der in den Art. 20 und 21 der Richtlinie vorgesehenen Beaufsichtigungsaufgaben oder der in den Art. 80 bis 82 der Richtlinie vorgesehenen Beschwerdeverfahren befugt, Streitigkeiten zwischen dem Zahler und dem Zahlungsdienstleister, die sich aus den in Art. 75 der Richtlinie geregelten Rechtsbeziehungen ergeben, zu entscheiden und festzustellen, wer für den nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgeführten Vorgang haftet?

    4.

    Muss die zuständige Behörde bei der Wahrnehmung ihrer in den Art. 20 und 21 der Richtlinie vorgesehenen Beaufsichtigungsaufgaben oder bei der Durchführung der in den Art. 80 bis 82 der Richtlinie vorgesehenen Beschwerdeverfahren einen Schiedsspruch berücksichtigen, durch den eine Streitigkeit zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Zahlungsdienstnutzer entschieden worden ist?


    (1)  Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. 2007, L 319, S. 1).


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