Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62018CN0459

Rechtssache C-459/18: Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg Antwerpen (Belgien), eingereicht am 16. Juli 2018 — Argenta Spaarbank NV/Belgische Staat

ABl. C 373 vom 15.10.2018, p. 7–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

15.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 373/7


Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg Antwerpen (Belgien), eingereicht am 16. Juli 2018 — Argenta Spaarbank NV/Belgische Staat

(Rechtssache C-459/18)

(2018/C 373/07)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank van eerste aanleg Antwerpen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Argenta Spaarbank NV

Beklagter: Belgische Staat

Vorlagefrage

Steht Art. 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einer nationalen Steuerregelung entgegen, aufgrund deren bei der Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns einer in Belgien unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschaft mit einer Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat, deren Gewinne in Belgien nach einem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Belgien und dem anderen Mitgliedstaat ganz von der Steuer befreit sind,

der Abzug für Risikokapital um einen Betrag des Abzugs für Risikokapital verringert wird, der anhand der Plusdifferenz zwischen einerseits dem Nettobuchwert der Aktiva der Betriebsstätte und andererseits der Gesamtheit der Passiva, die nicht zum Eigenkapital der Gesellschaft gehören und die auf die Betriebsstätte anrechenbar sind, berechnet wird, und

die vorgenannte Verringerung insoweit nicht vorgenommen wird, als der Betrag der Verringerung niedriger ist als der Gewinn dieser Betriebsstätte,

während keine Verringerung des Abzugs für Risikokapital vorgenommen wird, wenn diese Plusdifferenz einer in Belgien gelegenen Betriebsstätte zugerechnet werden kann?


Top