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Document 62018CJ0606

    Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 16. Juli 2020.
    Nexans France SAS und Nexans SA gegen Europäische Kommission.
    Rechtsmittel – Wettbewerb – Kartelle – Europäischer Markt für Erd- und Unterwasserstromkabel – Aufteilung des Marktes im Rahmen von Projekten – Verordnung (EG) Nr. 1/2003 – Art. 20 – Nachprüfungsbefugnisse der Europäischen Kommission in Kartellverfahren – Befugnis, Daten ohne vorherige Prüfung zu kopieren und sie anschließend in den Räumlichkeiten der Kommission zu prüfen – Geldbußen – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung.
    Rechtssache C-606/18 P.

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2020:571

     URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

    16. Juli 2020 ( *1 )

    „Rechtsmittel – Wettbewerb – Kartelle – Europäischer Markt für Erd- und Unterwasserstromkabel – Aufteilung des Marktes im Rahmen von Projekten – Verordnung (EG) Nr. 1/2003 – Art. 20 – Nachprüfungsbefugnisse der Europäischen Kommission in Kartellverfahren – Befugnis, Daten ohne vorherige Prüfung zu kopieren und sie anschließend in den Räumlichkeiten der Kommission zu prüfen – Geldbußen – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung“

    In der Rechtssache C‑606/18 P

    betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 24. September 2018,

    Nexans France SAS mit Sitz in Courbevoie (Frankreich),

    Nexans SA mit Sitz in Courbevoie,

    Prozessbevollmächtigte: G. Forwood, avocate, sowie M. Powell und A. Rogers, Solicitors,

    Rechtsmittelführerinnen,

    andere Partei des Verfahrens:

    Europäische Kommission, vertreten durch C. Giolito, P. Rossi, C. Sjödin und F. Castilla Contreras als Bevollmächtigte,

    Beklagte im ersten Rechtszug,

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

    unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Zweiten Kammer sowie der Richter P. G. Xuereb (Berichterstatter), T. von Danwitz und A. Kumin,

    Generalanwältin: J. Kokott,

    Kanzler: M. Longar, Verwaltungsrat,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2019,

    nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 12. März 2020

    folgendes

    Urteil

    1

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Nexans France SAS und die Nexans SA die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Juli 2018, Nexans France und Nexans/Kommission (T‑449/14, EU:T:2018:456) (im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2014) 2139 final der Kommission vom 2. April 2014 in einem Verfahren nach Art. 101 [AEUV] sowie nach Art. 53 EWR‑Abkommen (Sache AT.39610 – Stromkabel) (im Folgenden: streitiger Beschluss), soweit er sie betrifft, und auf Herabsetzung der in dem streitigen Beschluss gegen sie verhängten Geldbußen abgewiesen hat.

    Rechtlicher Rahmen

    Verordnung (EG) Nr. 1/2003

    2

    In Art. 20 („Nachprüfungsbefugnisse der Kommission“) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101 und 102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) heißt es:

    „(1)   Die Kommission kann zur Erfüllung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben bei Unternehmen und Unternehmensvereinigungen alle erforderlichen Nachprüfungen vornehmen.

    (2)   Die mit den Nachprüfungen beauftragten Bediensteten der Kommission und die anderen von ihr ermächtigten Begleitpersonen sind befugt,

    a)

    alle Räumlichkeiten, Grundstücke und Transportmittel von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen zu betreten;

    b)

    die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen, unabhängig davon, in welcher Form sie vorliegen, zu prüfen;

    c)

    Kopien oder Auszüge gleich welcher Art aus diesen Büchern und Unterlagen anzufertigen oder zu erlangen;

    d)

    betriebliche Räumlichkeiten und Bücher oder Unterlagen jeder Art für die Dauer und in dem Ausmaß zu versiegeln, wie es für die Nachprüfung erforderlich ist;

    e)

    von allen Vertretern oder Mitgliedern der Belegschaft des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung Erläuterungen zu Tatsachen oder Unterlagen zu verlangen, die mit Gegenstand und Zweck der Nachprüfung in Zusammenhang stehen, und ihre Antworten zu Protokoll zu nehmen.

    (4)   Die Unternehmen und Unternehmensvereinigungen sind verpflichtet, die Nachprüfungen zu dulden, die die Kommission durch Entscheidung angeordnet hat. Die Entscheidung bezeichnet den Gegenstand und den Zweck der Nachprüfung, bestimmt den Zeitpunkt des Beginns der Nachprüfung und weist auf die in Artikel 23 und Artikel 24 vorgesehenen Sanktionen sowie auf das Recht hin, vor dem Gerichtshof Klage gegen die Entscheidung zu erheben. Die Kommission erlässt diese Entscheidungen nach Anhörung der Wettbewerbsbehörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll.

    …“

    3

    Art. 21 („Nachprüfungen in anderen Räumlichkeiten“) bestimmt:

    „(1)   Besteht ein begründeter Verdacht, dass Bücher oder sonstige Geschäftsunterlagen, die sich auf den Gegenstand der Nachprüfung beziehen und die als Beweismittel für einen schweren Verstoß gegen Artikel [101 oder 102 AEUV] von Bedeutung sein könnten, in anderen Räumlichkeiten, auf anderen Grundstücken oder in anderen Transportmitteln – darunter auch die Wohnungen von Unternehmensleitern und Mitgliedern der Aufsichts- und Leitungsorgane sowie sonstigen Mitarbeitern der betreffenden Unternehmen und Unternehmensvereinigungen – aufbewahrt werden, so kann die Kommission durch Entscheidung eine Nachprüfung in diesen anderen Räumlichkeiten, auf diesen anderen Grundstücken oder in diesen anderen Transportmitteln anordnen.

    (4)   Die von der Kommission mit der Durchführung einer gemäß Absatz 1 angeordneten Nachprüfung beauftragten Bediensteten und die anderen von ihr ermächtigten Begleitpersonen haben die in Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a), b) und c) aufgeführten Befugnisse …“

    4

    In Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung heißt es:

    „(2)   Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen verhängen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig

    a)

    gegen Artikel [101 oder 102 AEUV] verstoßen …

    (3)   Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung als auch deren Dauer zu berücksichtigen.“

    5

    Art. 31 der Verordnung lautet:

    „Bei Klagen gegen Entscheidungen, mit denen die Kommission eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat, hat der Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Entscheidung. Er kann die festgesetzte Geldbuße oder das festgesetzte Zwangsgeld aufheben, herabsetzen oder erhöhen.“

    Leitlinien von 2006

    6

    Die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2) (im Folgenden: Leitlinien von 2006) stellen in ihren Ziff. 2 und 4 in Bezug auf die Bestimmung der Geldbußen klar, dass „die Kommission die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung berücksichtigen [muss]“ und „[d]iese so hoch festgesetzt werden [sollten], dass [sie eine ausreichende Abschreckungswirkung entfalten]“.

    7

    Aus den Ziff. 9 bis 11 der Leitlinien geht hervor, dass unbeschadet ihrer Ziff. 37 die Methode, nach der die Kommission die Geldbußen berechnet, zwei Stufen umfasst, nämlich als Erstes die Festsetzung des Grundbetrags und als Zweites etwaige Anpassungen dieses Betrags nach oben oder nach unten. Im Rahmen der Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße bestimmt die Kommission zunächst gemäß den Ziff. 13 bis 18 der Leitlinien den zu berücksichtigenden Wert der verkauften Waren oder Dienstleistungen. Nach Ziff. 19 der Leitlinien wird zur Bestimmung des Grundbetrags ein bestimmter Anteil am Umsatz, der sich nach der Schwere des Verstoßes richtet, mit der Anzahl der Jahre der Zuwiderhandlung multipliziert.

    8

    Ziff. 21 der Leitlinien von 2006 lautet:

    „Grundsätzlich kann ein Betrag von bis zu 30 % des Umsatzes festgesetzt werden.“

    9

    Ziff. 22 der Leitlinien bestimmt:

    „Bei der Bestimmung der genauen Höhe innerhalb dieser Bandbreite berücksichtigt die Kommission mehrere Umstände, u. a. die Art der Zuwiderhandlung, den kumulierten Marktanteil sämtlicher beteiligten Unternehmen, den Umfang des von der Zuwiderhandlung betroffenen räumlichen Marktes und die etwaige Umsetzung der Zuwiderhandlung in der Praxis.“

    Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitiger Beschluss

    10

    Die Vorgeschichte des Rechtsstreits, die in den Rn. 1 bis 20 und 42 bis 47 des angefochtenen Urteils dargestellt ist, kann für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens wie folgt zusammengefasst werden.

    11

    Die Rechtsmittelführerinnen, Nexans France und ihre Muttergesellschaft Nexans, sind französische Gesellschaften, die in der Herstellung und Lieferung von Erd- und Unterwasser-Stromkabeln tätig sind.

    12

    Mit Schreiben vom 17. Oktober 2008 reichte die ABB AB, eine Gesellschaft mit Sitz in Schweden, im Rahmen eines Antrags auf Erlass der Geldbußen im Sinne der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2006, C 298, S. 17) bei der Kommission eine Reihe von Erklärungen und Unterlagen über wettbewerbsbeschränkende Geschäftspraktiken in dieser Branche ein.

    13

    Daraufhin begann die Kommission eine Untersuchung.

    14

    Am Mittwoch, dem 28. Januar 2009, begaben sich die Inspektoren der Kommission in Begleitung von Vertretern der französischen Wettbewerbsbehörde in die Geschäftsräume von Nexans France in Clichy (Frankreich), um eine Nachprüfung gemäß Art. 20 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 (im Folgenden: fragliche Nachprüfung) vorzunehmen. Deren Grundlage war eine Entscheidung vom 9. Januar 2009, mit der Nexans und allen von ihr kontrollierten Unternehmen aufgegeben wurde, eine solche Nachprüfung zu dulden (im Folgenden: Nachprüfungsentscheidung). In Art. 1 Abs. 2 der Entscheidung hieß es, dass „[die fragliche] Nachprüfung an allen Orten, die vom Unternehmen kontrolliert werden, stattfinden [kann], insbesondere in den Büros mit folgender Adresse: 4‑10 Rue Mozart, 92110 Clichy, Frankreich“.

    15

    Nach der Zustellung der Nachprüfungsentscheidung an die Rechtsmittelführerinnen baten die Inspektoren der Kommission (im Folgenden: Inspektoren) darum, die Unterlagen und Computer bestimmter Mitarbeiter von Nexans France, namentlich der Herren B., J. und R., prüfen zu dürfen. Nachdem sie informiert worden waren, dass Herr J. seinen Computer mit auf Reisen genommen habe und erst am Freitag, dem 30. Januar 2009 zurückkehren werde, stellten die Inspektoren Bildkopien der Festplatten der Computer von Herrn B., Herrn R. und Herrn D., einem weiteren Angestellten von Nexans France, her. Um eine Stichwortsuche in den Daten dieser Computer durchführen zu können, verwendeten sie eine Software für digitale Nachforschungen, die die Daten in der Nacht vom 28. auf den 29. Januar 2009 verarbeitete.

    16

    Am zweiten Tag der fraglichen Nachprüfung, d. h. am Donnerstag, dem 29. Januar 2009, untersuchten die Inspektoren die Bildkopien der Festplatten der Computer der Herren B., D. und R.

    17

    Am dritten Tag der Nachprüfung, d. h. am Freitag, dem 30. Januar 2009, konnten die Inspektoren den Laptop von Herrn J. nach dessen Rückkehr ins Büro untersuchen. Durch den Einsatz der Software für digitale Nachforschungen konnten sie mehrere Dateien, Dokumente und E‑Mails wiederherstellen, die auf der Festplatte des Laptops gelöscht worden waren, und deren Erheblichkeit für die Untersuchung feststellen. Die Inspektoren beschlossen, von dieser Festplatte eine Bildkopie herzustellen. Sie stellten jedoch fest, dass ihnen für die Anfertigung einer solchen Kopie nicht mehr genügend Zeit verblieb, und entschieden daher, ausgewählte Daten auf Datenaufzeichnungsgeräte zu kopieren, die sodann in Umschläge gelegt, versiegelt und mit in die Büros der Kommission nach Brüssel (Belgien) genommen wurden. Es handelte sich um zwei Zusammenstellungen von E‑Mails, die auf dem Laptop von Herrn J. wiederhergestellt worden waren, und eine Zusammenstellung von E‑Mails, die auf dem Computer von Herrn R. vorgefunden worden waren. Der Computer von Herrn J. sowie ein Datenaufzeichnungsgerät, das in seinem Büro vorgefunden wurde und passwortgeschützte Dokumente enthielt, wurden in einem Schrank abgelegt, der anschließend von den Inspektoren versiegelt wurde.

    18

    Die Inspektoren kehrten am Dienstag, dem 3. Februar 2009, in die Geschäftsräume von Nexans France zurück. Sie öffneten den versiegelten Schrank mit dem im Büro von Herrn J. gefundenen Datenaufzeichnungsgerät sowie dem Computer von Herrn J. Sie untersuchten das Datenaufzeichnungsgerät vor Ort, druckten zwei Dokumente aus dem Datenaufzeichnungsgerät aus und behielten diese, woraufhin sie das Datenaufzeichnungsgerät an die Vertreter der Rechtsmittelführerinnen zurückgaben. Anschließend fertigten sie drei Bildkopien von der Festplatte des Computers von Herrn J. an, die auf drei verschiedenen Datenaufzeichnungsgeräten gespeichert wurden. Die Inspektoren gaben den Vertretern der Rechtsmittelführerinnen eines der drei Datenaufzeichnungsgeräte zurück und legten die beiden anderen in versiegelte Umschläge, die sie nach Brüssel brachten, nachdem sie zur Kenntnis genommen hatten, dass die Rechtsmittelführerinnen die Rechtmäßigkeit dieses Verfahrens beanstandeten. Die Inspektoren wiesen darauf hin, dass die versiegelten Umschläge nur in den Räumlichkeiten der Kommission in Anwesenheit der Vertreter der Rechtsmittelführerinnen geöffnet werden würden.

    19

    Am 2. März 2009 wurden die versiegelten Umschläge, die die von den Inspektoren mitgenommenen Datenaufzeichnungsgeräte enthielten, in Anwesenheit der Anwälte der Rechtsmittelführerinnen in den Büros der Kommission in Brüssel geöffnet. Die in diesen Datenaufzeichnungsgeräten gespeicherten Dokumente wurden geprüft, und die Inspektoren druckten diejenigen Dokumente auf Papier aus, die sie als für die Untersuchung relevant ansahen. Eine zweite Papierkopie dieser Dokumente sowie eine Liste der Dokumente wurde den Anwälten der Rechtsmittelführerinnen übergeben. Die Prüfung aller auf den fraglichen Datenaufzeichnungsgeräten gespeicherten Daten dauerte acht Arbeitstage und wurde am 11. März 2009 abgeschlossen. Das Büro, in dem die Dokumente und die Datenaufzeichnungsgeräte geprüft wurden, wurde in Anwesenheit der Anwälte der Rechtsmittelführerinnen am Ende jedes Arbeitstags versiegelt und am nächsten Tag – ebenfalls in ihrer Anwesenheit – wieder geöffnet. Nach Abschluss dieser Vorgänge wurde der Inhalt der Festplatten der Computer, an denen die Inspektoren der Kommission gearbeitet hatten, gelöscht.

    20

    Mit Klageschrift, die am 7. April 2009 bei der Kanzlei des Gerichts einging und unter dem Aktenzeichen T‑135/09 in das Register eingetragen wurde, erhoben die Rechtsmittelführerinnen Klage u. a. auf Nichtigerklärung der Nachprüfungsentscheidung und auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Kommission, Kopien bestimmter Dateien und der Festplatte des Computers von Herrn J. zu beschlagnahmen, um sie später in ihren Büros in Brüssel zu kontrollieren.

    21

    Mit Urteil vom 14. November 2012, Nexans France und Nexans/Kommission (T‑135/09, EU:T:2012:596), erklärte das Gericht die Nachprüfungsentscheidung teilweise für nichtig, soweit sie andere Stromkabel als Hochspannungsunterwasser- und ‑erdkabel und das zu diesen Kabeln gehörende Material betraf, und wies die Klage im Übrigen ab. Mit Urteil vom 25. Juni 2014, Nexans und Nexans France/Kommission (C‑37/13 P, EU:C:2014:2030), wies der Gerichtshof das Rechtsmittel der Rechtsmittelführerinnen gegen dieses Urteil des Gerichts zurück.

    22

    In Art. 1 des streitigen Beschlusses stellte die Kommission fest, dass die Rechtsmittelführerinnen und 24 weitere Gesellschaften an einem Kartell teilgenommen hätten (im Folgenden: Kartell), das eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3) in Bezug auf „Erd- und/oder Unterwasserkabel für Hoch- und Höchstspannung“ (im Folgenden: fragliche Zuwiderhandlung) darstelle.

    23

    Nach den Angaben der Kommission in diesem Beschluss bestand das Kartell aus zwei Hauptkonfigurationen, die ein Gesamtkartell gebildet hätten, nämlich:

    eine Konfiguration, zu der die im Allgemeinen als „R‑Mitglieder“ bezeichneten europäischen Unternehmen, die als „A‑Mitglieder“ bezeichneten japanischen Unternehmen und die als „K‑Mitglieder“ bezeichneten südkoreanischen Unternehmen gehört hätten und die dem Ziel gedient habe, Gebiete und Kunden unter den europäischen, japanischen und südkoreanischen Herstellern aufzuteilen (im Folgenden: A/R‑Konfiguration). Die Aufteilung sei gemäß einer Absprache über das „Heimatgebiet“ erfolgt, nach der die japanischen und die südkoreanischen Hersteller bei Projekten im „Heimatgebiet“ der europäischen Hersteller von Geboten abgesehen hätten, während letztere Hersteller sich verpflichtet hätten, sich vom japanischen und vom südkoreanischen Markt fernzuhalten. Hinzugekommen sei die Aufteilung von Projekten in den „Ausfuhrgebieten“, d. h. der restlichen Welt mit Ausnahme insbesondere der Vereinigten Staaten;

    eine Konfiguration, die die Aufteilung von Gebieten und Kunden durch die europäischen Hersteller bei Projekten im europäischen „Heimatgebiet“ bzw. bei den europäischen Herstellern zugeteilten Projekten vorgesehen habe (im Folgenden: europäische Konfiguration).

    24

    Nach dem streitigen Beschluss war Nexans France vom 13. November 2000 bis zum 28. Januar 2009 an dem Kartell beteiligt. Nexans wurde für die fragliche Zuwiderhandlung als Muttergesellschaft von Nexans France für den Zeitraum vom 12. Juni 2001 bis zum 28. Januar 2009 für verantwortlich erklärt.

    25

    Zur Berechnung der Höhe der Geldbußen wandte die Kommission Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1/2003 und die in den Leitlinien von 2006 dargelegte Methode an.

    26

    Zu, erstens, dem Grundbetrag der Geldbußen ermittelte die Kommission den zu berücksichtigenden Umsatz. Sodann setzte sie den die Schwere der fraglichen Zuwiderhandlung widerspiegelnden Anteil an diesem Umsatz fest. Insoweit war die Kommission der Auffassung, dass die Zuwiderhandlung ihrer Art nach zu den schwerwiegendsten Wettbewerbsverstößen gehöre, weshalb ein „schwerebezogener Prozentsatz“ von 15 % angemessen sei. Zudem erhöhte sie den schwerebezogenen Prozentsatz aufgrund des kumulierten Marktanteils und der fast weltweiten, u. a. den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) umfassenden Ausdehnung des Kartells für alle Adressaten des streitigen Beschlusses um 2 %.

    27

    Im Übrigen ging die Kommission davon aus, dass das Verhalten der europäischen Unternehmen für den Wettbewerb schädlicher gewesen sei als dasjenige der anderen Unternehmen, da die europäischen Unternehmen über ihre Beteiligung an der A/R‑Konfiguration hinaus auch im Rahmen der europäischen Konfiguration Kabelprojekte unter sich aufgeteilt hätten. Daher setzte sie den aufgrund der Schwere der Zuwiderhandlung zu berücksichtigenden Umsatzanteil für die europäischen Unternehmen auf 19 % und für die anderen Unternehmen auf 17 % fest. Der so ermittelte Grundbetrag belief sich für Nexans France auf 70670000 Euro.

    28

    Zu, zweitens, den Anpassungen des Grundbetrags der Geldbußen stellte die Kommission für die Rechtsmittelführerinnen weder erschwerende noch mildernde Umstände fest.

    29

    Gemäß Art. 2 Buchst. c und d des angefochtenen Beschlusses verhängte sie eine Geldbuße von 4903000 Euro gegen Nexans France für den Zeitraum vom 13. November 2000 bis zum 11. Juni 2001 sowie eine Geldbuße von 65767000 Euro gegen Nexans France und Nexans als Gesamtschuldner für den Zeitraum vom 12. Juni 2001 bis zum 28. Januar 2009.

    Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

    30

    Mit Klageschrift, die am 17. Juni 2014 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhoben die Rechtsmittelführerinnen Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses, soweit er sie betrifft, und auf Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße.

    31

    Zur Stützung ihrer Anträge auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses machten die Rechtsmittelführerinnen vor dem Gericht zwei Klagegründe geltend: Mit dem ersten rügten sie einen Verstoß gegen Art. 20 Abs. 2 bis 4 der Verordnung Nr. 1/2003, die Nachprüfungsentscheidung, die Verteidigungsrechte sowie Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Mit dem zweiten Klagegrund beanstandeten sie einen Beurteilungsfehler bei der Festsetzung des Zeitpunkts, von dem an sich Nexans France am Kartell beteiligt habe. Zur Begründung ihres Antrags auf Herabsetzung der ihnen auferlegten Geldbußen machten die Rechtsmittelführerinnen neben dem im Rahmen des zweiten Klagegrundes gerügten Fehler der Kommission hinsichtlich der Dauer der fraglichen Zuwiderhandlung einen speziellen Klagegrund geltend, mit dem sie einen offensichtlichen Beurteilungsfehler sowie einen Verstoß gegen die Begründungspflicht und den Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Bestimmung des schwerebezogenen Prozentsatzes zur Berechnung der Geldbußen rügten.

    32

    Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht die Klage in vollem Umfang ab.

    33

    Erstens stellte das Gericht zum behaupteten Fehlen einer Rechtsgrundlage für die von der Kommission ergriffenen Nachprüfungsmaßnahmen fest, dass Art. 20 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 1/2003 entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen nicht zu entnehmen sei, dass die Befugnis der Kommission, Kopien oder Auszüge aus den Büchern und Geschäftsunterlagen eines einer Nachprüfung unterzogenen Unternehmens anzufertigen oder zu erlangen, auf die von ihr bereits kontrollierten Bücher und Geschäftsunterlagen beschränkt sei. Eine solche Auslegung könne im Übrigen die praktische Wirksamkeit von Art. 20 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung beeinträchtigen, da die Prüfung der Bücher und Geschäftsunterlagen des Unternehmens unter bestimmten Umständen die vorherige Anfertigung von Kopien dieser Bücher oder Unterlagen erforderlich machen oder wie im vorliegenden Fall durch eine solche Anfertigung erleichtert werden könne. Da die Anfertigung der Bildkopie der Festplatte des Computers von Herrn J. sowie von Kopien der auf diesem Computer und auf dem von Herrn R. wiederhergestellten Zusammenstellungen von E‑Mails im Rahmen einer von den Inspektoren eingesetzten Software für digitale Nachforschungen stattgefunden habe, mit der nach den für die Untersuchung relevanten Informationen gesucht werden sollte, sei die Anfertigung dieser Kopien von den Befugnissen der Kommission gemäß Art. 20 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 1/2003 gedeckt.

    34

    Das Gericht stellte fest, dass die Inspektoren entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen die Dokumente, die in den Kopien der auf dem Computer von Herrn R. und dem Computer von Herrn J. entdeckten Zusammenstellungen von E‑Mails sowie in der Bildkopie der Festplatte des letzteren Computers enthalten gewesen seien, nicht unmittelbar ohne vorherige Prüfung ihrer Relevanz für den Gegenstand der fraglichen Nachprüfung in die Ermittlungsakten aufgenommen hätten.

    35

    Des Weiteren enthalte Art. 20 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1/2003 nicht die Regelung, dass die Prüfung der Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen der einer Nachprüfung unterzogenen Unternehmen ausschließlich wie im vorliegenden Fall in deren Räumlichkeiten zu erfolgen habe, wenn diese Nachprüfung nicht in der ursprünglich dafür vorgesehenen Zeitspanne habe abgeschlossen werden können. Die Kommission müsse nach dieser Bestimmung bei der Prüfung der Dokumente in ihren Räumlichkeiten den betreffenden Unternehmen nur dieselben Garantien gewährleisten wie diejenigen, die sie bei einer Prüfung vor Ort zu beachten habe, was vorliegend der Fall gewesen sei.

    36

    Zweitens habe die Kommission auch nicht gegen den Geltungsbereich der Nachprüfungsentscheidung verstoßen. Denn diese schließe nicht die Möglichkeit aus, dass die Kommission die fragliche Nachprüfung in ihren Räumlichkeiten in Brüssel vornehme, und die Rechtsmittelführerinnen hätten nicht geltend gemacht, dass die Dauer der Nachprüfung eine angemessene Frist überschritten habe.

    37

    Drittens habe die Kommission weder gegen die Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerinnen noch gegen Art. 20 Abs. 3 und 4 der Verordnung Nr. 1/2003 oder Art. 7 der Charta der Grundrechte verstoßen.

    38

    Viertens habe die Kommission keinen Fehler begangen, indem sie den 13. November 2000 als den Beginn der Beteiligung von Nexans France an der fraglichen Zuwiderhandlung angesehen habe.

    39

    Fünftens hat das Gericht in Bezug auf die Anträge der Rechtsmittelführerinnen auf Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbußen entschieden, dass ihr Vorbringen diese Herabsetzung nicht rechtfertigen könne. Was insbesondere das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, die von der Kommission vorgenommene Unterscheidung zwischen europäischen und japanischen Unternehmen hinsichtlich des für die Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigten Umsatzanteils verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, angeht, stellte das Gericht fest, dass die Kommission zu Recht davon ausgegangen sei, dass die Aufteilung der Projekte innerhalb der europäischen Kartellkonfiguration durch die europäischen Unternehmen ein weiterer Umstand gewesen sei, der es verdient habe, durch einen die Schwere der Zuwiderhandlung widerspiegelnden zusätzlichen Prozentsatz geahndet zu werden.

    Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof

    40

    Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

    das angefochtene Urteil aufzuheben;

    die Sache zur Entscheidung über ihre Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses, soweit er sie betrifft, an das Gericht zurückzuverweisen;

    die gegen sie verhängten Geldbußen um einen Betrag herabzusetzen, der einem geringeren Schweregrad entspricht, und

    der Kommission die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

    41

    Die Kommission beantragt,

    das Rechtsmittel in vollem Umfang als teilweise unzulässig und jedenfalls als ins Leere gehend und/oder unbegründet zurückzuweisen und

    den Rechtsmittelführerinnen die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des ersten Rechtszugs aufzuerlegen.

    Zum Antrag auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens

    42

    Das mündliche Verfahren ist am 12. März 2020 nach der Verlesung der Schlussanträge der Generalanwältin geschlossen worden.

    43

    Mit Schriftsatz, der am 29. Mai 2020 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, haben die Rechtsmittelführerinnen die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beantragt. Sie stützen diesen Antrag darauf, dass das Gericht mit Beschluss vom 4. Mai 2020 Rn. 156 der englischen Fassung des angefochtenen Urteils berichtigt habe.

    44

    Diese Berichtigung stelle eine neue Tatsache dar, die in Bezug auf den vierten Rechtsmittelgrund von entscheidender Bedeutung für die Entscheidung des Gerichtshofs sei.

    45

    Gemäß Art. 83 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen, insbesondere wenn eine Partei nach Abschluss des mündlichen Verfahrens eine neue Tatsache unterbreitet hat, die von entscheidender Bedeutung für die Entscheidung des Gerichtshofs ist.

    46

    Im vorliegenden Fall ist jedoch festzustellen, dass die Berichtigung von Rn. 156 des angefochtenen Urteils für die Würdigung des vierten Rechtsmittelgrundes durch den Gerichtshof nicht entscheidend ist.

    47

    In Anbetracht dieser Erwägungen sieht der Gerichtshof nach Anhörung der Generalanwältin keine Veranlassung, die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens anzuordnen.

    Zum Rechtsmittel

    48

    Die Rechtsmittelführerinnen stützen ihr Rechtsmittel auf fünf Gründe. Die ersten drei Rechtsmittelgründe betreffen die Zurückweisung ihres Vorbringens zum Ablauf der fraglichen Nachprüfung durch das Gericht, und die letzten beiden betreffen die Entscheidung des Gerichts über die Berechnung der in dem streitigen Beschluss gegen sie verhängten Geldbuße. Im Einzelnen wird mit dem vierten Rechtsmittelgrund ein Rechtsfehler beanstandet, der die Schlussfolgerungen betrifft, die aus dem behaupteten Fehlen von Auswirkungen der fraglichen Zuwiderhandlung zu ziehen seien. Mit dem fünften Klagegrund werden ein offensichtlicher Beurteilungsfehler und ein Begründungsmangel hinsichtlich der Erhöhung des für die europäische Konfiguration des Kartells angewandten schwerebezogenen Prozentsatzes um 2 % gerügt.

    Zum ersten Rechtsmittelgrund

    Vorbringen der Parteien

    49

    Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass das angefochtene Urteil einen Rechtsfehler in Bezug auf die Auslegung von Art. 20 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 1/2003 aufweise, indem es bestätige, dass die Kommission berechtigt gewesen sei, Bildkopien einer Festplatte und Kopien von Zusammenstellungen von E‑Mails anzufertigen, ohne diese zuvor ernsthaft geprüft zu haben. Dieser Rechtsmittelgrund betrifft die Rn. 53 bis 56 und 97 des angefochtenen Urteils.

    50

    Erstens könnten nur die Bücher und Unterlagen, die zuvor von einem Inspektor gemäß Art. 20 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung geprüft worden seien, kopiert werden. Nichts hindere die Kommission daran, sich darauf zu beschränken, die Dokumente und Akten zu kopieren, die ihr für die Untersuchung relevant erschienen, anstatt eine Festplatte vollständig zu kopieren.

    51

    Zweitens sehe Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 eine bestimmte zeitliche Abfolge der in dieser Bestimmung beschriebenen einzelnen Stufen vor. Zunächst würden die Inspektoren der Kommission die Geschäftsräume des betroffenen Unternehmens betreten. Sodann würden sie die Bücher und anderen Unterlagen, die ihnen für die Untersuchung relevant erschienen, überprüfen. Schließlich könnten sie Kopien dieser Dokumente anfertigen. Die im Rahmen dieses Verfahrens durchgeführte Überprüfung sei wesentlich, da sie den Inspektoren der Kommission in diesem Stadium ermögliche, zu überprüfen, ob die Dokumente für die Untersuchung von Interesse sein könnten. Indem die Kommission massenhaft Daten kopiert habe, ohne dass einer ihrer Inspektoren sie zuvor geprüft habe, könne sie im Übrigen Dokumente kopieren, die unter den Grundsatz des Schutzes der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant fielen.

    52

    Drittens seien nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Nachprüfungsbefugnisse der Kommission eng auszulegen, da sie das Eigentumsrecht des der Nachprüfung unterzogenen Unternehmens beeinträchtigten.

    53

    Nach Auffassung der Kommission ist der erste Rechtsmittelgrund unzulässig, da er, mit Ausnahme eines Arguments, den Gerichtshof zu einer erneuten Prüfung des Vorbringens der Rechtsmittelführerinnen vor dem Gericht veranlassen solle. Das zusätzliche Argument der Rechtsmittelführerinnen, wonach der von der Kommission im vorliegenden Fall verfolgte Ansatz dazu führen könne, dass sie Kopien von Dokumenten anfertige, die unter den Grundsatz des Schutzes der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Mandanten fielen, sei unzulässig, da es im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sei. Hilfsweise macht die Kommission geltend, dieser Rechtsmittelgrund gehe ins Leere, da er auf einem unvollständigen Verständnis des angefochtenen Urteils beruhe, das die wesentlichen Feststellungen des Gerichts in den Rn. 52, 58 und 59 des Urteils nicht berücksichtige, oder er sei unbegründet.

    Würdigung durch den Gerichtshof

    54

    In Bezug auf die Zulässigkeit des ersten Rechtsmittelgrundes ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerinnen mit diesem die Auslegung von Art. 20 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 1/2003 durch das Gericht beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs können im ersten Rechtszug geprüfte Rechtsfragen im Rechtsmittelverfahren jedoch erneut aufgeworfen werden, wenn ein Rechtsmittelführer die Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts durch das Gericht beanstandet. Könnte nämlich ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Gründe und Argumente stützen, so würde dem Rechtsmittelverfahren ein Teil seiner Bedeutung genommen (Urteil vom 16. Januar 2019, Kommission/United Parcel Service, C‑265/17 P, EU:C:2019:23, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung). Folglich ist der erste Rechtsmittelgrund zulässig.

    55

    Was das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen angeht, das sich auf den Grundsatz des Schutzes der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Mandanten bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Vorbringen zulässig ist, wenn es eine Erweiterung eines zuvor in der Klageschrift angeführten Vorbringens darstellt und mit diesem einen engen Zusammenhang aufweist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2017, Roca Sanitario/Kommission, C‑636/13 P, EU:C:2017:56, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dies ist hier der Fall, da es sich um eine Erwägung handelt, die die Rechtsmittelführerinnen vorgetragen haben, um ihr Vorbringen zu stützen, dass die Kommission nur die Bücher und Unterlagen kopieren dürfe, die sie bereits geprüft habe.

    56

    Zur Begründetheit ist zunächst festzustellen, dass die Rechtsmittelführerinnen zwar die Feststellungen des Gerichts in den Rn. 52, 58 und 59 des angefochtenen Urteils nicht beanstanden. Nach diesen Feststellungen stellt zum einen die Erstellung einer Bildkopie einer Computerfestplatte und einer Kopie der auf einem digitalen Datenträger gespeicherten Daten im Rahmen des Einsatzes der Software für digitale Nachforschungen der Kommission im Wesentlichen einen Zwischenschritt dar, der es den Inspektoren ermöglichen soll, für die Nachprüfung relevante Dokumente zu suchen. Zum anderen ergibt sich aus diesen Feststellungen, dass die Kommission im vorliegenden Fall die Dokumente, die in den Kopien der auf dem Computer von Herrn R. und dem Computer von Herrn J. entdeckten Zusammenstellungen von E‑Mails sowie in der Bildkopie der Festplatte des letzteren Computers enthalten waren, nicht unmittelbar und ohne vorherige Prüfung ihrer Relevanz für den Gegenstand der Nachprüfung in die Ermittlungsakten aufgenommen hat. Dass die Rechtsmittelführerinnen diese Feststellungen des Gerichts nicht bestritten haben, bedeutet jedoch entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht, dass der erste Rechtsmittelgrund ins Leere ginge. Diese Feststellungen genügen nämlich als solche nicht für den Nachweis, dass die Kommission befugt war, solche Kopien anzufertigen.

    57

    Daher ist zu prüfen, ob das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, als es davon ausgegangen ist, dass sich eine solche Befugnis aus Art. 20 Abs. 2 Buchst. b oder c der Verordnung Nr. 1/2003 ergebe.

    58

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich sowohl aus dem Wortlaut von Art. 20 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1/2003 als auch aus seinem Kontext ergibt, dass der Unionsgesetzgeber, indem er mit dieser Bestimmung der Kommission die Befugnis erteilt hat, „Kopien oder Auszüge gleich welcher Art“ der Bücher sowie der sonstigen in Art. 20 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung angeführten Geschäftsunterlagen „anzufertigen oder zu erlangen“, auf die Beweismittel abgestellt hat, die sich die Kommission verschaffen darf, um sie zu den Akten zu nehmen, und die sie gegebenenfalls im Rahmen eines Verfahrens benutzen darf, mit dem Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Union geahndet werden sollen. Es muss sich also um Unterlagen handeln, die vom Gegenstand der Nachprüfung erfasst werden, was voraussetzt, dass die Kommission zuvor geprüft hat, ob dies zutraf.

    59

    Daraus folgt, dass das Gericht seine Feststellung, dass die Kommission berechtigt gewesen sei, Kopien der auf dem Computer von Herrn R. und dem Computer von Herrn J. entdeckten Zusammenstellungen von E‑Mails sowie eine Bildkopie der Festplatte des letzteren Computers anzufertigen, nicht auf Art. 20 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1/2003 stützen konnte.

    60

    Jedoch bildet Art. 20 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1/2003, auf den das Gericht ebenfalls Bezug genommen hat und der die Kommission ermächtigt, die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung, die von der Nachprüfung betroffen sind, unabhängig davon, in welcher Form sie vorliegen, zu prüfen, eine Rechtsgrundlage für die Erstellung solcher Kopien.

    61

    Erstens ist nämlich festzustellen, dass der Unionsgesetzgeber dadurch, dass er sich insoweit darauf beschränkt hat, die Kommission zu einer solchen Überprüfung zu ermächtigen, ohne die ihr verliehene Befugnis genauer zu bestimmen, der Kommission ein gewisses Ermessen im Hinblick auf die konkreten Modalitäten der Überprüfung, die sie vornehmen darf, eingeräumt hat.

    62

    Die Kommission kann daher je nach den Umständen entscheiden, die Prüfung der Daten des von der Nachprüfung betroffenen Unternehmens, die sich auf dem digitalen Datenträger befinden, nicht auf der Grundlage des Originals, sondern auf der Grundlage einer Kopie der Daten vorzunehmen. Sowohl in dem Fall, in dem sie die Originaldaten prüft, als auch in dem Fall, in dem sie die Kopie dieser Daten untersucht, handelt es sich nämlich um die gleichen Daten, die Gegenstand der von der Kommission durchgeführten Kontrolle sind. Unter diesen Umständen ist das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, dass die Möglichkeit der Anfertigung solcher Kopien in Art. 20 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1/2003 nicht ausdrücklich genannt sei, unerheblich.

    63

    Somit stellt entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen das Recht der Kommission, Kopien von Zusammenstellungen von E‑Mails und die Bildkopie einer Computerfestplatte als Zwischenstufe im Rahmen der Prüfung der in dieser Zusammenstellung und auf diesem Datenträger enthaltenen Daten anzufertigen, keine zusätzliche Befugnis der Kommission dar, sondern ist, wie das Gericht in Rn. 56 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt hat, Teil der Kontrollbefugnis, die der Kommission in Art. 20 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1/2003 eingeräumt wird.

    64

    Zweitens sind zwar nach ständiger Rechtsprechung die der Kommission verliehenen Nachprüfungsbefugnisse auf dem Gebiet des Wettbewerbs genau eingegrenzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 2015, Deutsche Bahn u. a./Kommission, C‑583/13 P, EU:C:2015:404, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung). Wie die Generalanwältin in den Nrn. 61 und 62 ihrer Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, bedeutet dies jedoch nicht, dass die Bestimmungen, die der Kommission Nachprüfungsbefugnisse verleihen, restriktiv auszulegen seien, selbst wenn hierbei darauf zu achten ist, dass diese Befugnisse nicht gegen die Rechte der betreffenden Unternehmen verstoßen. Diese Rechte sind indes gewährleistet, wenn die Kommission wie im vorliegenden Fall zwar ohne vorherige Prüfung Daten kopiert, aber anschließend unter strikter Wahrung der Verteidigungsrechte des betreffenden Unternehmens prüft, ob diese Daten für den Gegenstand der Nachprüfung relevant sind, bevor sie die insoweit für relevant befundenen Dokumente in die Akten aufnimmt und die übrigen kopierten Daten löscht.

    65

    Daher beeinträchtigt das Recht der Kommission zur Anfertigung solcher Kopien weder die Verfahrensgarantien nach der Verordnung Nr. 1/2003 noch die anderen Rechte des von der Nachprüfung betroffenen Unternehmens, sofern die Kommission nach dem Abschluss ihrer Prüfung nur die für den Gegenstand der Nachprüfung relevanten Dokumente in die Akten aufnimmt. Wie das Gericht festgestellt hat, war dies vorliegend der Fall.

    66

    Drittens hat die Kommission, wie aus den Tatsachenfeststellungen des Gerichts in Rn. 52 des angefochtenen Urteils hervorgeht, eine Software für digitale Nachforschungen eingesetzt, bei der in einem ersten Schritt eine sogenannte „Indexierung“ vorgenommen werden muss, die im Allgemeinen viel Zeit in Anspruch nimmt. Das gilt auch für den folgenden Schritt dieses Verfahrens zur Verarbeitung der Informationen, in dem die Kommission diese Daten prüft, wie im Übrigen der vorliegende Sachverhalt zeigt. Es liegt daher nicht nur im Interesse der Kommission, sondern auch in dem des betroffenen Unternehmens, dass sich die Kommission bei ihrer Überprüfung auf eine Kopie dieser Daten stützt, so dass das Unternehmen die Originaldaten sowie die Datenträger, auf denen sie sich befinden, weiterhin nutzen kann, sobald die Kopie erstellt wurde, und somit der Eingriff in die Arbeitsweise des Unternehmens, der durch die Nachprüfung der Kommission verursacht wird, gemildert wird.

    67

    Unter diesen Umständen ist das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, das auf den Wortlaut von Art. 20 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 1/2003 und auf die allgemeine Systematik von Art. 20 Abs. 2 der Verordnung gestützt ist, zurückzuweisen.

    68

    Der erste Rechtsmittelgrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

    Zum zweiten und zum dritten Rechtsmittelgrund

    Vorbringen der Parteien

    69

    Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund, der sich auf die Rn. 60 bis 64 des angefochtenen Urteils bezieht, beanstanden die Rechtsmittelführerinnen, dass das Urteil einen Rechtsfehler hinsichtlich der Auslegung von Art. 20 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 aufweise, da es bestätige, dass die Kommission berechtigt gewesen sei, die fragliche Nachprüfung in ihren Räumlichkeiten in Brüssel fortzusetzen. Nach Auffassung der Rechtsmittelführerinnen ergibt sich aus einer wörtlichen und systematischen Auslegung dieser Bestimmung, dass sie die Kommission nicht ermächtige, Nachprüfungen in ihren eigenen Räumlichkeiten durchzuführen, und dass diese in den Geschäftsräumen des betreffenden Unternehmens oder der betreffenden Unternehmensvereinigung durchgeführt werden müssten.

    70

    Erstens gehe aus Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 eindeutig hervor, dass es sich um Nachprüfungen bei „Unternehmen und Unternehmensvereinigungen“ handele. Art. 20 Abs. 2 der Verordnung nenne die Befugnisse, die den Inspektoren zur Durchführung dieser Nachprüfungen verliehen seien, einschließlich der Befugnis, gemäß Art. 20 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung, alle Räumlichkeiten, Grundstücke und Transportmittel „von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen“ zu betreten. Die weiteren Befugnisse, nämlich die Bücher und sonstigen Unterlagen zu prüfen, Unterlagen zu kopieren, Räumlichkeiten, Bücher oder Unterlagen zu versiegeln und Mitarbeiter des Unternehmens zu befragen, seien integraler Bestandteil dieser Nachprüfung und müssten daher in den Geschäftsräumen des von der Nachprüfung betroffenen Unternehmens vorgenommen werden.

    71

    Zweitens hätte die Kommission, wenn Art. 20 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1/2003 dahin auszulegen wäre, dass der Ort der nach dieser Bestimmung durchgeführten „Prüfung“ nicht in dieser Weise eingegrenzt wäre, nach Art. 20 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung auch die Befugnis, Vertreter des betreffenden Unternehmens an einem anderen Ort als in dessen Geschäftsräumen zu befragen, oder nach Art. 20 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung Dokumente zu prüfen und zu kopieren, die sich im Besitz von Dritten wie Dienstleistern befänden, die Daten aus der Ferne speicherten, ohne die Geschäftsräume des Unternehmens auch nur zu betreten. Jedoch sei offensichtlich, dass der Unionsgesetzgeber nicht beabsichtigt habe, der Kommission mit dem Erlass der Verordnung Nr. 1/2003 derart umfangreiche Nachprüfungsbefugnisse zu übertragen. Diese restriktive Auslegung werde durch Art. 21 der Verordnung bestätigt, wonach für die Nachprüfung in anderen Räumlichkeiten eine spezifische Entscheidung erforderlich sei. Würde Art. 20 der Verordnung Nr. 1/2003 die Prüfung der Bücher und sonstigen Unterlagen außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmens gestatten, hätte Art. 21 Abs. 4 dieser Verordnung keinen Nutzen.

    72

    Drittens könne nicht angenommen werden, dass die Kommission durch Art. 20 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1/2003 nicht implizit dazu ermächtigt werde, Unterlagen außerhalb der Geschäftsräume des betreffenden Unternehmens zu überprüfen, da eine solche Befugnis nicht unerlässlich sei, um der Kommission die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach der Verordnung Nr. 1/2003 zu ermöglichen, und da andernfalls die Nachprüfung in den Räumlichkeiten auch nicht unmöglich oder auch nur erheblich erschwert wäre. Im vorliegenden Fall hätten die Inspektoren nämlich die Dauer der fraglichen Nachprüfung um einige Tage verlängern können, um alle Unterlagen vor Ort zu prüfen und nur die relevanten zu beschlagnahmen. Das Gericht habe sich insoweit allenfalls auf Gründe der Einfachheit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung gestützt.

    73

    Viertens stünden die offensichtlichen Garantien, die das Gericht hinsichtlich des Ablaufs des Verfahrens in Brüssel berücksichtigt habe, in keinem Zusammenhang mit der Frage, ob die Kommission befugt gewesen sei, die fragliche Nachprüfung in ihren Räumlichkeiten fortzusetzen.

    74

    Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund, der sich auf die Rn. 67 und 72 des angefochtenen Urteils bezieht, bestanden die Rechtsmittelführerinnen, das Gericht habe hinsichtlich des räumlichen Rahmens der Nachprüfungsentscheidung einen Rechtsfehler begangen. Nach wörtlicher und systematischer Auslegung beschränke die in der Entscheidung erfolgte Bezugnahme auf die von den Rechtsmittelführerinnen kontrollierten Orte offensichtlich die nach der Entscheidung erlaubten Nachprüfungen. Daraus folge, dass vorliegend die Entscheidung der Kommission, eine Nachprüfung an anderen Orten als denen des fraglichen Unternehmens vorzunehmen, nach Art. 21 der Verordnung Nr. 1/2003 hätte erlassen werden und einer gerichtlichen Genehmigung hätte unterliegen müssen.

    75

    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

    Würdigung durch den Gerichtshof

    76

    Mit ihrem zweiten und ihrem dritten Rechtsmittelgrund, die zusammen zu prüfen sind, machen die Rechtsmittelführerinnen im Wesentlichen geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass die Kommission die fragliche Nachprüfung in ihren Geschäftsräumen in Brüssel rechtmäßig habe fortsetzen dürfen.

    77

    Hierzu ist festzustellen, dass sich zwar sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der Systematik von Art. 20 der Verordnung Nr. 1/2003 ergibt, dass eine Nachprüfung, wie in Art. 20 Abs. 1 der Verordnung ausgeführt, „bei Unternehmen und Unternehmensvereinigungen“ beginnen muss und grundsätzlich dort fortgesetzt werden sollte. Aus diesem Grund wird die Kommission zum einen durch Art. 20 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung ermächtigt, „alle Räumlichkeiten, Grundstücke und Transportmittel von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen zu betreten“, und zum anderen durch Art. 20 Abs. 3 der Verordnung verpflichtet, die Wettbewerbsbehörde des Mitgliedstaats, „in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll“, über die Nachprüfung rechtzeitig vor deren Beginn zu unterrichten. Auch aus diesem Grund wurden die Rechtsmittelführerinnen vorliegend durch die Nachprüfungsentscheidung dazu verpflichtet, die Nachprüfung „an allen Orten, die [von ihnen] kontrolliert werden“, zu dulden.

    78

    Wie das Gericht jedoch zu Recht in Rn. 60 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, enthält Art. 20 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1/2003 entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen nicht die Regelung, dass die Prüfung der Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen der von einer Nachprüfung betroffenen Unternehmen ausschließlich und unter allen Umständen in deren Räumlichkeiten erfolgt.

    79

    Das gilt auch für die Nachprüfungsentscheidung, in der nur bestimmt war, dass die fragliche Nachprüfung an allen von den Rechtsmittelführerinnen kontrollierten Orten stattfinden konnte.

    80

    Wie die Generalanwältin in Nr. 76 ihrer Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, stellt die Fortsetzung einer solchen Kontrolle in den Räumlichkeiten der Kommission als solche und im Verhältnis zu einer Kontrolle, die in den Geschäftsräumen der von einer Nachprüfung betroffenen Unternehmen durchgeführt wird, keinen zusätzlichen Eingriff in deren Rechte dar, der es erforderlich machen würde, dass eine solche Möglichkeit für die Kommission ausdrücklich vorgesehen ist und nicht implizit aus den ihr durch Art. 20 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1/2003 verliehenen Befugnissen abgeleitet werden könnte. Die Tatsache, dass die Möglichkeit, die Überprüfung in den Räumlichkeiten der Kommission fortzusetzen, in bestimmten Fällen nicht unerlässlich wäre, um der Kommission die Durchführung dieser Überprüfung zu ermöglichen, bedeutet nicht, dass eine solche Möglichkeit unter allen Umständen ausgeschlossen ist.

    81

    Die Kommission kann nämlich durch berechtigte Gründe auch im Interesse der betreffenden Unternehmen zu der Entscheidung veranlasst werden, die Nachprüfung der Daten, die sie bei dem betreffenden Unternehmen gesammelt hat, in ihren Räumlichkeiten in Brüssel fortzusetzen. Wie sich aus Rn. 66 des vorliegenden Urteils ergibt, kann die Verarbeitung der elektronischen Daten erhebliche Zeit in Anspruch nehmen. Würde die Kommission allerdings dazu verpflichtet werden, die Verarbeitung solcher Daten, wenn es sich um besonders umfangreiche Daten handelt, ausschließlich an den Orten des von der Nachprüfung betroffenen Unternehmens vorzunehmen, könnte dies dazu führen, die Dauer der Anwesenheit der Inspektoren an den Orten dieses Unternehmens erheblich zu verlängern, was der Effizienz der Nachprüfung schaden und den durch die Nachprüfung bedingten Eingriff in die Arbeitsweise des Unternehmens unnötig verstärken könnte.

    82

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsmittelführerinnen, wie sich aus Rn. 61 des angefochtenen Urteils ergibt, der Kommission nicht vorwerfen, bei der in ihren Räumlichkeiten in Brüssel vorgenommenen Prüfung der Bildkopie der Festplatte des Computers von Herrn J. sowie der Kopien der auf diesem Computer und dem Computer von Herrn R. entdeckten Zusammenstellungen von E‑Mails anders gehandelt zu haben, als wenn sie diese Prüfung in den Räumlichkeiten der Rechtsmittelführerinnen durchgeführt hätte. Die Rechtsmittelführerinnen bestreiten nämlich nicht, dass die von der Kommission in ihren Räumlichkeiten in Brüssel durchgeführte Kontrolle unter strikter Wahrung ihrer Verteidigungsrechte stattfand, da die Kommission während der gesamten Dauer der fraglichen Nachprüfung den Schutz der betreffenden Daten gewährleistete und nur die Unterlagen in die Akten aufnahm, von deren Relevanz für die Nachprüfung sie sich zuvor vergewissert hatte.

    83

    Die Auslegung von Art. 20 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1/2003, wonach die Kommission die Überprüfung, die sie in den Räumlichkeiten des von einer Nachprüfung betroffenen Unternehmens oder der von einer Nachprüfung betroffenen Unternehmensvereinigung ordnungsgemäß eingeleitet hat, gegebenenfalls in ihren Räumlichkeiten in Brüssel fortsetzen kann, wird durch das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen nicht in Frage gestellt, dem zufolge eine solche Auslegung bedeuten würde, dass die in Art. 20 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung vorgesehene Befugnis, die Vertreter des betreffenden Unternehmens zu befragen, von der Kommission auch an einem anderen Ort als den Räumlichkeiten des betreffenden Unternehmens wahrgenommen werden könnte. Im vorliegenden Rechtsstreit geht es darum, ob die Kommission rechtswidrig gehandelt hat, indem sie die Überprüfung der Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen eines Unternehmens auf der Grundlage von Art. 20 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1/2003 in ihren Räumlichkeiten in Brüssel fortgesetzt hat, und nicht um die Ausübung der Befugnisse der Kommission gemäß Art. 20 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung.

    84

    Das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, dass eine solche Auslegung von Art. 20 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1/2003 der Kommission die Möglichkeit verleihe, Dokumente, die sich außerhalb der Räumlichkeiten des von der Nachprüfung betroffenen Unternehmens im Besitz Dritter befänden, zu überprüfen und zu kopieren, ist ebenfalls zurückzuweisen. Die Möglichkeit der Kommission, in ihren Räumlichkeiten in Brüssel die Überprüfung fortzusetzen, die sie in den Räumlichkeiten des der Nachprüfung unterzogenen Unternehmens begonnen hat, hat nämlich keine Auswirkung auf die Frage, ob sie auf der Grundlage von Art. 20 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1/2003 berechtigt ist, Dokumente, die sich im Besitz Dritter befinden, zu kontrollieren und zu kopieren. Die Tatsache, dass die Kommission eine Nachprüfung in ihren eigenen Räumlichkeiten fortführt, bedeutet in diesem Zusammenhang, dass es sich um die Fortsetzung ein und derselben, in den Geschäftsräumen eines solchen Unternehmens begonnenen Nachprüfung und nicht um eine neue Überprüfung bei einem Dritten handelt.

    85

    Die in Rn. 83 des vorliegenden Urteils vorgenommene Auslegung von Art. 20 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1/2003 wird auch nicht durch das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen in Frage gestellt, wonach Art. 21 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003, der hinsichtlich der Nachprüfung in anderen Räumlichkeiten als denen des von der Nachprüfung betroffenen Unternehmens auf die Befugnisse der Kommission gemäß Art. 20 Abs. 2 Buchst. a bis c der Verordnung Nr. 1/2003 verweise, seinen Sinn verlöre, wenn Art. 20 zu entnehmen sein sollte, dass die Kommission berechtigt sei, Dokumente außerhalb der Räumlichkeiten des betreffenden Unternehmens zu prüfen. Denn Art. 21 der Verordnung Nr. 1/2003 betrifft eine völlig andere Situation als die, um die es in Art. 20 der Verordnung geht, nämlich die Möglichkeit der Kommission, Nachprüfungen in anderen Räumlichkeiten als den Geschäftsräumen des betreffenden Unternehmens, wie Wohnungen oder Transportmitteln von Unternehmensmitarbeitern, durchzuführen, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass dort Bücher oder sonstige Geschäftsunterlagen verwahrt werden, die sich auf den Gegenstand der Nachprüfung beziehen und als Beweismittel für einen schweren Verstoß gegen die Art. 101 oder 102 AEUV von Bedeutung sein könnten.

    86

    Was das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen betrifft, dass die der Kommission im Bereich des Wettbewerbs verliehenen Nachprüfungsbefugnisse genau eingegrenzt seien, bedeutet dies jedoch nicht, wie aus Rn. 64 des vorliegenden Urteils hervorgeht, dass diese Befugnisse restriktiv auszulegen wären, was die wirksame Ausübung dieser Befugnisse unter bestimmten Umständen beeinträchtigen und damit den Bestimmungen von Art. 20 der Verordnung Nr. 1/2003 ihre praktische Wirksamkeit nehmen könnte.

    87

    Klarzustellen ist jedoch, dass die Kommission, wie die Generalanwältin in den Nrn. 67 und 78 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, von der Möglichkeit, auf der Grundlage von Art. 20 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1/2003 ihre Nachprüfung der Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen des von der Nachprüfung betroffenen Unternehmens in ihren Räumlichkeiten in Brüssel fortzusetzen, nur dann Gebrauch machen darf, wenn sie rechtmäßig davon ausgehen kann, dass dieses Vorgehen im Interesse der Effizienz der Nachprüfung oder zur Verhinderung eines übermäßigen Eingriffs in die Arbeitsweise des betreffenden Unternehmens gerechtfertigt ist.

    88

    Im vorliegenden Fall haben die Inspektoren, wie sich im Wesentlichen aus den Tatsachenfeststellungen des Gerichts in den Rn. 14 bis 19 des vorliegenden Urteils ergibt, insgesamt vier Tage in den Geschäftsräumen von Nexans France verbracht, nämlich die Tage vom 28. bis zum 30. Januar 2009 und den 3. Februar 2009. Sie kopierten bestimmte Daten auf Datenaufzeichnungsgeräte, die in versiegelte Umschläge gelegt und in die Büros der Kommission in Brüssel gebracht wurden. Anschließend dauerte die Prüfung aller Daten, die auf den nach Brüssel gebrachten Datenaufzeichnungsgeräten gespeichert waren, im Beisein der Vertreter von Nexans acht Arbeitstage vom 2. bis zum 11. März 2009, was bedeutet, dass zu dem Zeitpunkt, an dem die Kommission entschied, die fragliche Nachprüfung in ihren Räumlichkeiten in Brüssel fortzusetzen, noch eine große Menge an digitalen Daten zu prüfen blieb.

    89

    Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Kommission mit der Entscheidung, die fragliche Nachprüfung in ihren Räumlichkeiten in Brüssel fortzusetzen, keinen Rechtsverstoß begangen hat. In Anbetracht des vom Gericht festgestellten Sachverhalts konnte die Kommission nämlich rechtmäßig davon ausgehen, dass die Fortsetzung der Nachprüfung in ihren Räumlichkeiten in Brüssel gerechtfertigt war, und so im Interesse der Effizienz der Nachprüfung und zur Verhinderung eines übermäßigen Eingriffs in die Arbeitsweise des Unternehmens vermeiden, dass sich die Dauer der Anwesenheit der Inspektoren in den Räumlichkeiten von Nexans verlängerte.

    90

    Wie schließlich bereits in Rn. 80 des vorliegenden Urteils ausgeführt wurde, hängt die Möglichkeit der Kommission, auf der Grundlage von Art. 20 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 1/2003 ihre Nachprüfung der Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen eines Unternehmens in ihren Geschäftsräumen in Brüssel fortzusetzen, davon ab, dass diese Fortsetzung nicht zu einem Verstoß gegen die Verteidigungsrechte führt und keine zusätzliche Beeinträchtigung der Rechte der betreffenden Unternehmen im Verhältnis zu der Beeinträchtigung bedeutet, die mit der Durchführung einer Nachprüfung in deren Geschäftsräumen einhergeht. Ein solcher Verstoß wäre aber festzustellen, wenn dem von der Nachprüfung betroffenen Unternehmen allein wegen der Fortsetzung der Nachprüfung in den Räumlichkeiten der Kommission in Brüssel zusätzliche Kosten entstünden. Daraus folgt, dass die Kommission eine Nachprüfung, wenn diese solche zusätzlichen Kosten verursacht, nur unter der Bedingung fortsetzen darf, dass sie auf einen entsprechend begründeten Antrag des betreffenden Unternehmens bereit ist, diese Kosten zu erstatten.

    91

    Nach alledem sind der zweite und der dritte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

    Zum vierten Rechtsmittelgrund

    Vorbringen der Parteien

    92

    Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund, der sich auf die Rn. 156 und 157 des angefochtenen Urteils bezieht, machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler in Bezug auf die Schlussfolgerungen begangen, die aus dem Fehlen von Auswirkungen der fraglichen Zuwiderhandlung zu ziehen seien. Sie hätten in der Klageschrift detailliert dargelegt, weshalb ihrer Ansicht nach die meisten der von der fraglichen Zuwiderhandlung erfassten Umsätze von dieser Zuwiderhandlung unberührt geblieben seien. Obwohl das Gericht diese Erläuterungen nicht beanstandet habe, habe es sich geweigert, zu berücksichtigen, dass das Fehlen von Auswirkungen ein bestimmender Faktor für die Festsetzung des schwerebezogenen Prozentsatzes der fraglichen Zuwiderhandlung sei, und zwar allein deshalb, weil die Kommission nach Ziff. 22 der Leitlinien von 2006 nicht verpflichtet sei, die konkreten Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf dem Markt zu berücksichtigen. An diese Leitlinien sei das Gericht jedoch nicht gebunden, wenn es auf der Grundlage seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung entscheide, in deren Rahmen es eine eigene Würdigung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vornehmen müsse. Die Entscheidung des Gerichts in dieser Hinsicht sei somit deswegen fehlerhaft, weil es sich geweigert habe, seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung auszuüben, um die Höhe der von der Kommission nach Art. 261 AEUV in Verbindung mit Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 festgesetzten Geldbuße zu beurteilen.

    93

    In ihrer Erwiderung machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass die Begründung des Gerichtshofs im Urteil vom 26. September 2018, Infineon Technologies/Kommission (C‑99/17 P, EU:C:2018:773), die ihn veranlasst habe, das mit dem Rechtsmittel angefochtene Urteil aufzuheben, auf den vorliegenden Fall übertragbar sei.

    94

    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

    Würdigung durch den Gerichtshof

    95

    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass allein das Gericht zuständig ist, die Art und Weise, wie die Kommission im Einzelfall die Schwere der rechtswidrigen Verhaltensweisen beurteilt hat, zu überprüfen. Im Rechtsmittelverfahren richtet sich die Kontrolle durch den Gerichtshof zum einen darauf, inwieweit das Gericht rechtlich korrekt alle Faktoren berücksichtigt hat, die für die Beurteilung der Schwere eines bestimmten Verhaltens anhand von Art. 101 AEUV und von Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 von Bedeutung sind, und zum anderen darauf, zu prüfen, ob das Gericht auf alle zur Stützung des Antrags auf Aufhebung oder Ermäßigung der Geldbuße vorgebrachten Argumente rechtlich hinreichend eingegangen ist (Urteile vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C‑185/95 P, EU:C:1998:608, Rn. 128, und vom 26. September 2018, Infineon Technologies/Kommission, C‑99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 192).

    96

    Zweitens ermächtigt gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs die dem Unionsrichter in Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 im Einklang mit Art. 261 AEUV eingeräumte Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung den Richter über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Sanktion hinaus dazu, die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen und demgemäß die verhängte Geldbuße oder das verhängte Zwangsgeld aufzuheben, herabzusetzen oder zu erhöhen (Urteil vom 26. September 2018, Infineon Technologies/Kommission, C‑99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 193 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    97

    Drittens ist der Unionsrichter verpflichtet, auch wenn die Ausübung dieser Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung nicht einer Prüfung von Amts wegen entspricht und das Verfahren ein streitiges ist, bei der Ausübung der in den Art. 261 und 263 AEUV vorgesehenen Befugnisse jede Rechts- oder Sachrüge zu prüfen, mit der dargetan werden soll, dass die Höhe der Geldbuße nicht der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung angemessen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2018, Infineon Technologies/Kommission, C‑99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 194 und 195 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    98

    Entgegen dem Vortrag der Rechtsmittelführerinnen geht aus dem angefochtenen Urteil hervor, dass das Gericht dieser Verpflichtung nachgekommen ist.

    99

    Zwar hat das Gericht nicht ausdrücklich festgestellt, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zum angeblichen Fehlen von Auswirkungen der fraglichen Zuwiderhandlung nicht geeignet gewesen sei, es in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zu veranlassen, die gegen sie im streitigen Beschluss verhängten Geldbußen herabzusetzen. Im Hinblick auf die Ausübung einer Befugnis, die den Unionsgerichten ausdrücklich vom Gesetzgeber übertragen wurde, kommt es jedoch darauf an, dass der Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens, in dem eine Partei bestreitet, dass diese Befugnis tatsächlich ausgeübt wurde, überprüfen kann, dass das Gericht diese Befugnis tatsächlich gemäß der in Rn. 96 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ausgeübt hat.

    100

    Aus dem angefochtenen Urteil geht zwar implizit, aber dennoch eindeutig hervor, dass das Gericht von seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung Gebrauch gemacht hat und zu dem Ergebnis gelangt ist, das in der vorstehenden Randnummer angeführt ist.

    101

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Behandlung von Rechtsmitteln die Begründung einer Entscheidung des Gerichts implizit erfolgen kann, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erkennen, auf die sich das Gericht gestützt hat, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. September 2016, Trafilerie Meridionali/Kommission, C‑519/15 P, EU:C:2016:682, Rn. 41, und vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch Austria/Kommission, C‑626/13 P, EU:C:2017:54, Rn. 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    102

    Vorliegend hat das Gericht in den Rn. 138 bis 188 des angefochtenen Urteils die verschiedenen Anträge der Rechtsmittelführerinnen auf Herabsetzung der Geldbußen, die durch den streitigen Beschluss gegen sie verhängt wurden, geprüft. Das Gericht hat jedoch bereits zu Beginn dieser Prüfung in Rn. 138 seines Urteils darauf hingewiesen, dass die ihm insoweit obliegende Rechtmäßigkeitskontrolle durch die dem Unionsrichter durch Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 gemäß Art. 261 AEUV eingeräumte Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ergänzt wird.

    103

    Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das Gericht durch die Vornahme dieser Prüfung im Rahmen seiner Kontrolle der Rechtmäßigkeit des streitigen Beschlusses seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung sehr wohl berücksichtigt hat.

    104

    Was das in den Rn. 156 und 157 des angefochtenen Urteils geprüfte Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zum angeblichen Fehlen von Auswirkungen der fraglichen Zuwiderhandlung angeht, trifft es zu, dass das Gericht in Rn. 156 seines Urteils darauf hingewiesen hat, dass die Kommission nach dem Wortlaut von Ziff. 22 der Leitlinien von 2006 nicht unbedingt verpflichtet sei, die konkrete Auswirkung der Zuwiderhandlung auf den Markt bzw. das Fehlen einer solchen Auswirkung als erschwerenden oder mildernden Faktor bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung im Rahmen der Bemessung der Geldbuße zu berücksichtigen. Diese Erwägung könnte vermuten lassen, dass sich das Gericht insoweit allein auf seine Aufgabe beschränkt hat, die Rechtmäßigkeit des streitigen Beschlusses insbesondere anhand der Leitlinien von 2006 zu prüfen. Auch wenn die Leitlinien von 2006 für die Kommission verbindlich sind, soweit sie sich selbst in der Ausübung ihres Ermessens beschränkt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 211), sind sie dies nicht für den Unionsrichter u. a. bei der Ausübung seiner in Rn. 96 des vorliegenden Urteils angeführten Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2011, KME Germany u. a./Kommission, C‑389/10 P, EU:C:2011:810, Rn. 102 und 103), selbst wenn er sich rechtmäßig dafür entscheiden kann, sich an den Leitlinien zu orientieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2017, Aloys F. Dornbracht/Kommission, C‑604/13 P, EU:C:2017:45, Rn. 75).

    105

    Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in derselben Randnummer des angefochtenen Urteils seine Erwägungen mit der Feststellung fortgeführt hat, es genüge, dass die von der Kommission festgelegte Höhe des zu berücksichtigenden Umsatzanteils durch andere Umstände gerechtfertigt werde, die für die Bestimmung der Schwere nach Ziff. 22 der Leitlinien von 2006 relevant sein könnten, wie etwa die Art der Zuwiderhandlung, den kumulierten Marktanteil sämtlicher beteiligten Unternehmen und den Umfang des räumlichen Marktes. Dies sind genau die Gesichtspunkte, auf die sich die Kommission vorliegend gestützt hat, um die Schwere der fraglichen Zuwiderhandlung zu bestimmen, wie das Gericht in Rn. 145 des angefochtenen Urteils festgestellt hat.

    106

    Indem das Gericht in diesem Zusammenhang auf diese Gesichtspunkte Bezug genommen hat, hat es somit implizit, aber notwendigerweise in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung entschieden, dass das angebliche Fehlen von Auswirkungen der fraglichen Zuwiderhandlung aufgrund dieser anderen Gesichtspunkte nicht geeignet war, es zu veranlassen, die gegen die Rechtsmittelführerinnen im streitigen Beschluss verhängten Geldbußen herabzusetzen. Daraus folgt außerdem, dass es aus diesem Grund in Rn. 157 des angefochtenen Urteils die Schlussfolgerung gezogen hat, dass das Vorbringen zu diesen fehlenden Auswirkungen zurückzuweisen sei.

    107

    Hinzuzufügen ist, dass dieses Verständnis des angefochtenen Urteils unabhängig davon geboten ist, ob dessen Rn. 156 in der ursprünglichen Fassung oder in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 4. Mai 2020 berücksichtigt wird.

    108

    Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem, um den es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 26. September 2018, Infineon Technologies/Kommission (C‑99/17 P, EU:C:2018:773), ergangen ist, in der das Gericht auf den Vortrag der Klägerin betreffend die Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung gar nicht eingegangen war.

    109

    Die Tatsache, dass das Gericht vorliegend seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung nicht außer Acht gelassen hat, wird im Übrigen dadurch bestätigt, dass es in Rn. 188 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Antrag der Rechtsmittelführerinnen auf Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbußen zurückzuweisen sei, da zum einen die zur Stützung ihres Antrags vorgebrachten Klagegründe und Argumente zurückgewiesen worden seien und zum anderen nichts ersichtlich sei, was im vorliegenden Fall eine Herabsetzung der Höhe der Geldbußen rechtfertigen könnte.

    110

    Der vierte Rechtsmittelgrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

    Zum fünften Rechtsmittelgrund

    Vorbringen der Parteien

    111

    Mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund, der sich auf die Rn. 180 bis 184 des angefochtenen Urteils bezieht, machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, die Feststellung des Gerichts, dass die Kommission aufgrund der Beteiligung der Rechtsmittelführerinnen an der europäischen Konfiguration des Kartells berechtigt gewesen sei, den schwerebezogenen Prozentsatz, der zur Berechnung der gegen sie verhängten Geldbußen herangezogen worden sei, um 2 % zu erhöhen, weise einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und einen Begründungsmangel in Bezug auf das Ausmaß auf, in dem die europäische Konfiguration den Wettbewerb im EWR zusätzlich schädigen könnte. Das Gericht dürfe sich nicht auf die Feststellung beschränken, es stehe außer Zweifel, dass die europäische Konfiguration die Beeinträchtigung des Wettbewerbs verstärkt habe, zumal die A/R‑Konfiguration des Kartells insgesamt vollumfänglich umgesetzt worden sei. Außerdem hätten die Kommission und das Gericht anerkannt, dass die Rechtsmittelführerinnen Beweise dafür vorgelegt hätten, dass nicht sämtliche europäischen Verkäufe an europäische Kunden betroffen gewesen seien.

    112

    Nach Auffassung der Kommission entbehrt dieser Rechtsmittelgrund jeder Grundlage.

    Würdigung durch den Gerichtshof

    113

    Der Rechtsmittelgrund beruht auf einem Fehlverständnis des angefochtenen Urteils. Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen ist das Gericht nämlich keineswegs davon ausgegangen, sie hätten nachgewiesen, dass sich die fragliche Zuwiderhandlung nicht auf sämtliche europäischen Verkäufe ausgewirkt habe. Vielmehr hat das Gericht in Rn. 181 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die europäische Konfiguration des Kartells eine zusätzliche Absprache über die Aufteilung von Projekten beinhaltet habe, die über die Aufteilungsregeln innerhalb der A/R‑Konfiguration des Kartells hinausgegangen sei.

    114

    Unter diesen Umständen weist die Erwägung des Gerichts in Rn. 182 des angefochtenen Urteils, es stehe außer Zweifel, dass durch die Aufteilung der Projekte für Erd- und Unterwasserkabel innerhalb der europäischen Konfiguration des Kartells die durch die A/R‑Konfiguration des Kartells im EWR verursachte Beeinträchtigung des Wettbewerbs verstärkt worden sei, keinen Begründungsmangel auf.

    115

    Auch ist festzustellen, dass das Gericht keinen Rechtsfehler begangen hat, indem es angenommen hat, dass die Aufteilung der Projekte unter den europäischen Unternehmen im Verhältnis zur Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch die A/R‑Konfiguration des Kartells eine zusätzliche Beeinträchtigung dargestellt habe. Wie die Generalanwältin in Nr. 126 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, änderte die enge Verbindung der beiden Konfigurationen nämlich nichts daran, dass die europäische Konfiguration des Kartells eine der A/R‑Konfiguration des Kartells nicht innewohnende Absprache von eigenständiger Bedeutung darstellte. Die Erwägung des Gerichts, dass dieser zusätzliche Wettbewerbsverstoß rechtmäßig mit einer erhöhten Geldbuße habe geahndet werden können, ist daher frei von Beurteilungsfehlern.

    116

    Der fünfte Rechtsmittelgrund ist somit als unbegründet zurückzuweisen.

    117

    Da keiner der von den Rechtsmittelführerinnen zur Stützung ihres Rechtsmittels vorgetragenen Gründe durchgreifen kann, ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

    Kosten

    118

    Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der gemäß deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

    119

    Da die Rechtsmittelführerinnen mit ihren Rechtsmittelgründen unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

     

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

     

    1.

    Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

     

    2.

    Die Nexans France SAS und die Nexans SA tragen die Kosten.

     

    Unterschriften


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

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