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Document 62018CJ0578

Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 23. Januar 2020.
Verfahren auf Betreiben von Energiavirasto.
Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Elektrizitätsbinnenmarkt – Richtlinie 2009/72/EG – Art. 3 – Verbraucherschutz – Art. 37 – Aufgaben und Zuständigkeiten der Regulierungsbehörde – Außergerichtliche Streitbeilegung – Begriff ‚Partei‘ – Recht, gegen die Entscheidung der Regulierungsbehörde einen Rechtsbehelf einzulegen – Beschwerde eines Haushaltskunden gegen den Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes.
Rechtssache C-578/18.

Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2020:35

 URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

23. Januar 2020 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Elektrizitätsbinnenmarkt – Richtlinie 2009/72/EG – Art. 3 – Verbraucherschutz – Art. 37 – Aufgaben und Zuständigkeiten der Regulierungsbehörde – Außergerichtliche Streitbeilegung – Begriff ‚Partei‘ – Recht, gegen die Entscheidung der Regulierungsbehörde einen Rechtsbehelf einzulegen – Beschwerde eines Haushaltskunden gegen den Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes“

In der Rechtssache C‑578/18

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Korkein hallinto-oikeus (Oberster Verwaltungsgerichtshof, Finnland) mit Entscheidung vom 7. September 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 14. September 2018, in dem Verfahren

Energiavirasto,

Beteiligte:

A,

Caruna Oy,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Regan sowie der Richter I. Jarukaitis (Berichterstatter), E. Juhász, M. Ilešič und C. Lycourgos,

Generalanwalt: E. Tanchev,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 2019,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Energiavirasto, vertreten durch N. Kankaanrinta,

von A, vertreten durch sich selbst,

der finnischen Regierung, vertreten durch H. Leppo und J. Heliskoski als Bevollmächtigte,

der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Z. Fehér und Z. Wagner als Bevollmächtigte,

der niederländischen Regierung, vertreten durch M. Bulterman und M. de Ree als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Huttunen und O. Beynet als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 24. Oktober 2019

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 37 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. 2009, L 211, S. 55).

2

Es ergeht in einem von der Energiavirasto (Energiebehörde, Finnland) eingeleiteten Verfahren betreffend ihre Weigerung, A in dem Verfahren, das auf dessen Beschwerde gegen die Caruna Oy, eine Betreiberin eines Elektrizitätsverteilernetzes, geführt wurde, die Stellung einer Partei einzuräumen.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

In den Erwägungsgründen 37, 42, 51 und 54 der Richtlinie 2009/72 heißt es:

„(37)

… Die Regulierungsbehörden sollten ferner über die Befugnis verfügen, … die volle Wirksamkeit der zum Schutz der Kunden ergriffenen Maßnahmen zu gewährleisten. …

(42)

Überall in der [Europäischen Union] sollten Industrie und Handel, einschließlich der kleinen und mittleren Unternehmen, sowie die Bürger der Union, die von den wirtschaftlichen Vorteilen des Binnenmarktes profitieren, aus Gründen der Gerechtigkeit und der Wettbewerbsfähigkeit und indirekt zur Schaffung von Arbeitsplätzen auch ein hohes Verbraucherschutzniveau genießen können und insbesondere die Haushalte …. Darüber hinaus sollten diese Kunden ein Recht auf Wahlmöglichkeiten, Fairness, Interessenvertretung und die Inanspruchnahme eines Streitbeilegungsverfahrens haben.

(51)

Im Mittelpunkt dieser Richtlinie sollten die Belange der Verbraucher stehen, und die Gewährleistung der Dienstleistungsqualität sollte zentraler Bestandteil der Aufgaben von Elektrizitätsunternehmen sein. Die bestehenden Verbraucherrechte müssen gestärkt und abgesichert werden und sollten auch auf mehr Transparenz ausgerichtet sein. Durch den Verbraucherschutz sollte sichergestellt werden, dass allen Kunden im größeren Kontext der [Union] die Vorzüge eines Wettbewerbsmarktes zugutekommen. Die Rechte der Verbraucher sollten von den Mitgliedstaaten oder, sofern dies von einem Mitgliedstaat so vorgesehen ist, von den Regulierungsbehörden durchgesetzt werden.

(54)

Ein besserer Verbraucherschutz ist gewährleistet, wenn für alle Verbraucher ein Zugang zu wirksamen Streitbeilegungsverfahren besteht. Die Mitgliedstaaten sollten Verfahren zur schnellen und wirksamen Behandlung von Beschwerden einrichten.“

4

Art. 1 dieser Richtlinie bestimmt:

„Mit dieser Richtlinie werden gemeinsame Vorschriften für die Elektrizitätserzeugung, ‑übertragung, ‑verteilung und ‑versorgung sowie Vorschriften im Bereich des Verbraucherschutzes erlassen, um in der [Union] für die Verbesserung und Integration von durch Wettbewerb geprägte Strommärkte zu sorgen. … Darüber hinaus werden in der Richtlinie die Verpflichtungen zur Gewährleistung der Grundversorgung und die Rechte der Stromverbraucher festgelegt und die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften klargestellt.“

5

Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie sieht u. a. vor, dass „[i]m Sinne dieser Richtlinie … der Ausdruck … ‚Haushalts-Kunde‘ einen Kunden [bezeichnet], der Elektrizität für den Eigenverbrauch im Haushalt kauft; dies schließt gewerbliche und berufliche Tätigkeiten nicht mit ein“.

6

Art. 3 („Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen und Schutz der Kunden“) der Richtlinie sieht vor:

„…

(7)   Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen zum Schutz der Endkunden und tragen insbesondere dafür Sorge, dass für schutzbedürftige Kunden ein angemessener Schutz besteht. … Die Mitgliedstaaten gewährleisten einen hohen Verbraucherschutz, insbesondere in Bezug auf die Transparenz der Vertragsbedingungen, allgemeine Informationen und Streitbeilegungsverfahren. … Zumindest im Fall der Haushalts-Kunden schließen solche Maßnahmen die in Anhang I aufgeführten Maßnahmen ein.

(13)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ein unabhängiger Mechanismus, beispielsweise ein unabhängiger Beauftragter für Energie oder eine Verbraucherschutzeinrichtung, geschaffen wird, um sicherzustellen, dass Beschwerden effizient behandelt und gütliche Einigungen herbeigeführt werden.“

7

Art. 36 („Allgemeine Ziele der Regulierungsbehörde“) der Richtlinie 2009/72 bestimmt:

„Bei der Wahrnehmung der in dieser Richtlinie genannten Regulierungsaufgaben trifft die Regulierungsbehörde alle angemessenen Maßnahmen zur Erreichung folgender Ziele im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse gemäß Artikel 37, gegebenenfalls in engem Benehmen mit anderen einschlägigen nationalen Behörden, einschließlich der Wettbewerbsbehörden, und unbeschadet deren Zuständigkeiten:

g)

… Beiträge zur Gewährleistung des Verbraucherschutzes;

…“

8

Art. 37 („Aufgaben und Befugnisse der Regulierungsbehörde“) der Richtlinie sieht vor:

„(1)   Die Regulierungsbehörde hat folgende Aufgaben:

b)

sie gewährleistet, dass Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber -gegebenenfalls auch Netzeigentümer – sowie Elektrizitätsunternehmen ihren aus dieser Richtlinie und anderen einschlägigen [Rechtsvorschriften der Union] erwachsenden Verpflichtungen nachkommen, auch in Bezug auf grenzüberschreitende Aspekte;

j)

sie beobachtet … Beschwerden von Haushaltskunden …;

n)

sie trägt zusammen mit anderen einschlägigen Behörden dazu bei, dass Maßnahmen zum Verbraucherschutz, einschließlich der in Anhang I festgelegten Maßnahmen, wirksam sind und durchgesetzt werden;

(2)   Ist dies in einem Mitgliedstaat vorgesehen, so können die Beobachtungsaufgaben gemäß Absatz 1 von anderen Behörden als der Regulierungsbehörde durchgeführt werden. In diesem Fall müssen die Informationen, die aus der Beobachtung hervorgehen, der Regulierungsbehörde so schnell wie möglich zur Verfügung gestellt werden.

(3)   Wurde gemäß Artikel 13 ein unabhängiger Netzbetreiber benannt, so hat die Regulierungsbehörde zusätzlich zu den ihr gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels übertragenen Aufgaben folgende Pflichten:

b)

Sie … fungiert im Falle von Beschwerden einer Partei gemäß Absatz 11 als Streitbeilegungsinstanz zwischen dem unabhängigen Netzbetreiber und dem Eigentümer des Übertragungsnetzes.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Regulierungsbehörden mit den erforderlichen Befugnissen ausgestattet werden, die es ihnen ermöglichen, die in den Absätzen 1, 3 und 6 genannten Aufgaben effizient und schnell zu erfüllen. Hierzu muss die Regulierungsbehörde unter anderem über folgende Befugnisse verfügen:

e)

ausreichende Untersuchungsrechte und entsprechende Anweisungsbefugnisse zur Streitbeilegung gemäß den Absätzen 11 und 12.

(5)   Zusätzlich zu den Aufgaben und Befugnissen, die ihr gemäß den Absätzen 1 und 4 des vorliegenden Artikels übertragen werden, [werden] den Regulierungsbehörden für den Fall, dass ein Übertragungsnetzbetreiber gemäß Kapitel V benannt wurde, folgende Aufgaben und Befugnisse übertragen:

c)

Streitbeilegung zwischen dem vertikal integrierten Unternehmen und dem Übertragungsnetzbetreiber bei Beschwerden gemäß Absatz 11;

(11)   Jeder Betroffene, der in Bezug auf die von einem Betreiber im Rahmen dieser Richtlinie eingegangenen Verpflichtungen eine Beschwerde gegen einen Übertragungs- oder Verteilernetzbetreiber hat, kann damit die Regulierungsbehörde befassen, die als Streitbeilegungsstelle innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Eingang der Beschwerde eine Entscheidung trifft. Diese Frist kann um zwei Monate verlängert werden, wenn die Regulierungsbehörde zusätzliche Informationen anfordert. Mit Zustimmung des Beschwerdeführers ist eine weitere Verlängerung dieser Frist möglich. Die Entscheidung der Regulierungsbehörde ist verbindlich, bis sie gegebenenfalls aufgrund eines Rechtsbehelfs aufgehoben wird.

(12)   Jeder Betroffene, der hinsichtlich einer gemäß diesem Artikel getroffenen Entscheidung über die Methoden oder, soweit die Regulierungsbehörde eine Anhörungspflicht hat, hinsichtlich der vorgeschlagenen Tarife bzw. Methoden beschwerdeberechtigt ist, kann spätestens binnen zwei Monaten bzw. innerhalb einer von den Mitgliedstaaten festgelegten kürzeren Frist nach Veröffentlichung der Entscheidung bzw. des Vorschlags für eine Entscheidung eine Beschwerde im Hinblick auf die Überprüfung der Entscheidung einlegen. Eine Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

(15)   Beschwerden nach den Absätzen 11 und 12 lassen die nach dem [Unionsrecht] und/oder den nationalen Rechtsvorschriften möglichen Rechtsbehelfe unberührt.

(16)   Die von den Regulierungsbehörden getroffenen Entscheidungen sind umfassend zu begründen, um eine gerichtliche Überprüfung zu ermöglichen. Die Entscheidungen sind der Öffentlichkeit unter Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen zugänglich zu machen.

(17)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf nationaler Ebene geeignete Verfahren bestehen, die einer betroffenen Partei das Recht geben, gegen eine Entscheidung einer Regulierungsbehörde bei einer von den beteiligen Parteien und Regierungen unabhängigen Stelle Beschwerde einzulegen.“

9

Anhang I der Richtlinie 2009/72 betrifft Maßnahmen zum Schutz der Kunden. Wie u. a. aus Nr. 1 Buchst. d dieses Anhangs hervorgeht, soll mit den in Art. 3 dieser Richtlinie genannten Maßnahmen den Kunden ermöglicht werden, zwischen verschiedenen Zahlungsmodalitäten zu wählen, durch die sie nicht unangemessen benachteiligt werden. Darüber hinaus heißt es in Nr. 1 Buchst. f dieses Anhangs, dass die in Art. 3 dieser Richtlinie genannten Maßnahmen dazu dienen, dass die Kunden „transparente, einfache und kostengünstige Verfahren zur Behandlung ihrer Beschwerden in Anspruch nehmen können. Insbesondere haben alle Verbraucher Anspruch auf eine gute Qualität der Dienstleistung und die Behandlung ihrer Beschwerden durch ihren Anbieter von Elektrizitätsdienstleistungen. Diese Verfahren zur außergerichtlichen Einigung müssen eine gerechte und zügige Beilegung von Streitfällen, vorzugsweise innerhalb von drei Monaten, ermöglichen und für berechtigte Fälle ein Erstattungs- und/oder Entschädigungssystem vorsehen. Sie sollten, soweit möglich, den in der Empfehlung 98/257/EG der Kommission vom 30. März 1998 betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständig sind [(ABl. 1998, L 115, S. 31)], dargelegten Grundsätzen folgen“.

Finnisches Recht

10

Nach § 5 des Laki sähkö- ja maakaasumarkkinoiden valvonnasta (590/2013) (Gesetz über die Aufsicht über den Elektrizitäts- und Gasmarkt [590/2013], im Folgenden: Aufsichtsgesetz) ist es Aufgabe der Energiebehörde, die Einhaltung der in § 2 dieses Gesetzes genannten nationalen und unionsrechtlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu überwachen und die übrigen Aufgaben, die ihr nach der in diesem § 2 genannten Regelung zugewiesen sind, wahrzunehmen.

11

Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 13 des Aufsichtsgesetzes ist es Aufgabe der Energiebehörde, bei ihrer Tätigkeit als nationale Regulierungsbehörde im Sinne der den Elektrizitäts- und Gassektor betreffenden Rechtsvorschriften der Union dazu beizutragen, die Effizienz und die Durchführung von Verbraucherschutzmaßnahmen, die den Elektrizitäts- und Gasmarkt betreffen, zu gewährleisten.

12

Gemäß § 57 Abs. 2 des Sähkömarkkinalaki (588/2013) (Elektrizitätsmarktgesetz [588/2013], im Folgenden: Elektrizitätsmarktgesetz) muss ein Verteilernetzbetreiber den Verbrauchern unterschiedliche Zahlungsmodalitäten für die Begleichung ihrer Stromrechnungen anbieten. In den angebotenen Alternativen dürfen keine missbräuchlichen Klauseln oder für unterschiedliche Kundengruppen diskriminierenden Bedingungen enthalten sein.

13

Gemäß § 106 Abs. 2 des Elektrizitätsmarktgesetzes obliegt es der Energiebehörde, die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie die Befolgung der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Genehmigungsbeschlüsse zu überwachen. Nach dieser Vorschrift ist die Aufsicht gesondert im Aufsichtsgesetz geregelt. Gemäß § 106 Abs. 4 überwacht der Kuluttaja-asiamies (Verbraucherombudsmann, Finnland) die Rechtmäßigkeit der Klauseln der in Kapitel 13 dieses Gesetzes genannten Verträge (Stromverträge) im Hinblick auf den Verbraucherschutz.

14

Gemäß § 114 des Elektrizitätsmarktgesetzes kann gegen eine von der Energiebehörde aufgrund des Elektrizitätsmarktgesetzes erlassene Entscheidung ein Rechtsbehelf nach Maßgabe des Hallintolainkäyttölaki (586/1996) (Verwaltungsgerichtsordnung [586/1996]) eingelegt werden. Gemäß § 5 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unter einer „Entscheidung, gegen die Beschwerde eingelegt werden kann“, eine Maßnahme zu verstehen, durch die eine Rechtssache in der Sache entschieden oder als unzulässig zurückgewiesen worden ist, während gemäß § 6 Abs. 1 dieses Gesetzes gegen eine Entscheidung derjenige Beschwerde einlegen kann, an den sich die Entscheidung richtet oder dessen Rechte, Pflichten oder Interessen sie unmittelbar berührt.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

15

A, der ein Haushaltskunde ist, schloss mit einem Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes, jetzt Caruna, einen Elektrizitätslieferungsvertrag. Am 5. September 2013 richtete er eine E‑Mail an die Energiebehörde mit der Bitte um Prüfung, ob die von diesem Unternehmen angewandte Art der Rechnungsstellung mit dem Elektrizitätsmarktgesetz, insbesondere dessen § 57 Abs. 2, wonach der Betreiber des Verteilernetzes den Verbrauchern entsprechend Anhang I Nr. 1 Buchst. d der Richtlinie 2009/72 unterschiedliche Zahlungsmodalitäten für die Begleichung ihrer Stromrechnungen anbieten muss, vereinbar sei. Nach Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Art der Rechnungsstellung erließ die Energiebehörde am 31. März 2014 eine Entscheidung, der zufolge Caruna nicht gegen Art. 57 Abs. 2 des Elektrizitätsmarktgesetzes verstoßen hatte und es keiner Maßnahmen bedurfte. In dieser Entscheidung wurde A als „Untersuchungsantragsteller“ bezeichnet.

16

Mit Entscheidung vom 28. April 2014 wies die Energiebehörde den Widerspruch von A gegen diese Entscheidung vom 31. März 2014 als unzulässig zurück und lehnte den Antrag von A, ihm in dem Verfahren die Stellung einer Partei einzuräumen, ab. A erhob daraufhin beim Helsingin hallinto-oikeus (Verwaltungsgericht Helsinki, Finnland) Klage, mit der er beantragt, ihm die Eigenschaft einer Partei in der von der Energiebehörde behandelten Rechtssache zuzuerkennen, die von dieser Behörde am 31. März und 28. April 2014 erlassenen Entscheidungen aufzuheben und die Rechtssache an diese Behörde zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Mit Urteil vom 23. Mai 2016 wurde diesen Anträgen stattgegeben.

17

Die Energiebehörde legte gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel beim Korkein hallinto-oikeus (Oberster Verwaltungsgerichtshof, Finnland) ein und machte geltend, dass der Umstand, dass A bei ihr einen Untersuchungsantrag gestellt habe, ihm weder die Stellung einer Partei in Bezug auf die von ihr erlassene Entscheidung einräume, noch das Recht verleihe, gegen diese Entscheidung einen Rechtsbehelf bei einem Gericht einzulegen.

18

Das vorlegende Gericht stellt fest, dass es darüber zu befinden habe, ob A berechtigt gewesen sei, die Entscheidung der Energiebehörde, keine Maßnahmen in Bezug auf den Netzbetreiber zu ergreifen, vor einem nationalen Gericht anzufechten.

19

Es führt aus, die Rechtsprechung der nationalen Gerichte stütze die Auffassung der Energiebehörde, dass A im Ausgangsverfahren lediglich die Stellung eines Initiators gehabt habe und nicht berechtigt gewesen sei, gegen die Entscheidung dieser Behörde einen Rechtsbehelf bei einem Gericht einzulegen.

20

In Ermangelung einer Rechtsprechung des Gerichtshofs und einer Definition des Begriffs „Partei“ in der Richtlinie 2009/72 fragt es sich jedoch, ob Art. 37 dieser Richtlinie dahin auszulegen ist, dass der Haushaltskunde eines Netzbetreibers, der der Auffassung ist, er sei als Verbraucher durch die von diesem Unternehmen praktizierte Art der Rechnungsstellung betroffen, und der sich an die Regulierungsbehörde wendet, als „Partei“ im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden und die von dieser Behörde erlassene Entscheidung, keine Maßnahmen gegen dieses Unternehmen zu ergreifen, vor einem Gericht anfechten kann.

21

Unter diesen Umständen hat der Korkein hallinto-oikeus (Oberster Verwaltungsgerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen vorzulegen:

1.

Ist Art. 37 der Richtlinie 2009/72 dahin auszulegen, dass eine Person, die Verbraucherkunde eines Netzunternehmens ist und die vor der nationalen Regulierungsbehörde eine das Netzunternehmen betreffende Sache anhängig gemacht hat, als „betroffene Partei“ im Sinne von Abs. 17 des genannten Artikels anzusehen ist, die von der Entscheidung der Regulierungsbehörde betroffen und somit befugt ist, gegen eine das Netzunternehmen betreffende Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde einen Rechtsbehelf bei einem nationalen Gericht einzulegen?

2.

Hat, sofern die in der ersten Frage bezeichnete Person nicht als „betroffene Partei“ im Sinne von Art. 37 der Richtlinie 2009/72 anzusehen ist, ein Verbraucherkunde in einer Stellung wie der des Rechtsbehelfsführers des Ausgangsverfahrens ein sich auf irgendeiner anderen rechtlichen Grundlage aus dem Unionsrecht ergebendes Recht, sich vor der Regulierungsbehörde an der Behandlung eines von ihm gestellten Antrags auf Einleitung einer Maßnahme zu beteiligen bzw. die Sache von einem nationalen Gericht überprüfen zu lassen, oder richtet sich diese Frage nach nationalem Recht?

Zu den Vorlagefragen

22

Mit seinen beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 37 der Richtlinie 2009/72 dahin auszulegen ist, dass er den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auferlegt, der Regulierungsbehörde die Zuständigkeit zur Beilegung von Streitfällen zwischen Haushaltskunden und Netzbetreibern zu übertragen und folglich dem Haushaltskunden, der bei dieser Behörde eine Beschwerde gegen einen Netzbetreiber eingereicht hat, die Eigenschaft als „Partei“ im Sinne dieser Vorschrift und das Recht, gegen die von dieser Behörde auf diese Beschwerde erlassene Entscheidung einen Rechtsbehelf einzulegen, zu gewähren.

23

Nach ihrem Art. 1 sollen mit der Richtlinie 2009/72 gemeinsame Vorschriften für die Elektrizitätserzeugung, ‑übertragung, ‑verteilung und ‑versorgung sowie die Vorschriften im Bereich des Verbraucherschutzes erlassen werden, um in der Union für die Verbesserung und Integration der durch Wettbewerb geprägten Elektrizitätsmärkte zu sorgen. In diesem Rahmen bestimmt Art. 3 dieser Richtlinie u. a. die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Bereich des Verbraucherschutzes einschließlich der Verpflichtungen hinsichtlich der Behandlung der Beschwerden und der außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten, während Art. 37 dieser Richtlinie die Aufgaben und Zuständigkeiten der Regulierungsbehörde festlegt.

24

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und das Ziel zu berücksichtigen, das mit der Regelung, zu der diese Vorschrift gehört, verfolgt wird (Urteile vom 19. Juli 2012, A, C‑33/11, EU:C:2012:482, Rn. 27, und vom 15. März 2017, Al Chodor, C‑528/15, EU:C:2017:213, Rn. 30).

25

Im vorliegenden Fall ist hinsichtlich des Wortlauts von Art. 37 der Richtlinie 2009/72 festzustellen, dass zu den Aufgaben und Befugnissen, die der nationalen Regulierungsbehörde nach Art. 37 Abs. 4 Buchst. e und Abs. 5 Buchst. c dieser Richtlinie zumindest übertragen werden müssen, ausreichende Untersuchungsrechte und entsprechende Anweisungsbefugnisse zur Streitbeilegung gemäß Art. 37 Abs. 11 und 12 dieser Richtlinie sowie die Aufgabe der Streitbeilegung zwischen dem vertikal integrierten Unternehmen und dem Übertragungsnetzbetreiber bei Beschwerden nach Art. 37 Abs. 11 dieser Richtlinie gehören.

26

Letztere Bestimmung sieht vor, dass jeder Betroffene, der in Bezug auf die von einem Betreiber im Rahmen dieser Richtlinie eingegangenen Verpflichtungen eine Beschwerde gegen einen Übertragungs- oder Verteilernetzbetreiber hat, damit die Regulierungsbehörde befassen kann, die als Streitbeilegungsstelle innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Beschwerdeeingang, die unter bestimmten Umständen verlängert werden kann, eine Entscheidung trifft. Die Entscheidung der Regulierungsbehörde ist verbindlich, bis sie gegebenenfalls aufgrund eines Rechtsbehelfs aufgehoben wird. Art. 37 Abs. 12 der Richtlinie 2009/72 sieht ein Verfahren vor, nach dem jeder Betroffene, der hinsichtlich einer gemäß Art. 37 dieser Richtlinie getroffenen Entscheidung über die Methoden oder, soweit die Regulierungsbehörde eine Anhörungspflicht hat, hinsichtlich der vorgeschlagenen Tarife bzw. Methoden beschwerdeberechtigt ist, eine Beschwerde im Hinblick auf die Überprüfung der Entscheidung einlegen kann.

27

Zudem sieht Art. 37 der Richtlinie 2009/72 in seinen Abs. 15 bis 17 u. a. vor, dass die Beschwerden nach den Abs. 11 und 12 dieses Artikels die nach dem Unionsrecht oder den nationalen Rechtsvorschriften möglichen Rechtsbehelfe unberührt lassen, dass die von den Regulierungsbehörden getroffenen Entscheidungen umfassend zu begründen sind, um eine gerichtliche Überprüfung zu ermöglichen, und dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass auf nationaler Ebene geeignete Verfahren bestehen, die einer betroffenen Partei das Recht geben, gegen eine Entscheidung einer Regulierungsbehörde bei einer von den beteiligten Parteien und Regierungen unabhängigen Stelle Beschwerde einzulegen.

28

Aus all diesen Bestimmungen ergibt sich, dass die Regulierungsbehörde, wenn sie eine nach Art. 37 Abs. 11 und 12 der Richtlinie 2009/72 eingelegte Beschwerde behandelt, die Zuständigkeit einer Stelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitfällen hat und dass die Parteien solcher Streitfälle über das Recht verfügen, einen Rechtsbehelf gegen die von dieser Behörde auf eine solche Beschwerde erlassene Entscheidung einzulegen, wenn sie für sie ungünstig ist.

29

Es ist jedoch festzustellen, dass diese Bestimmungen nicht regeln, ob diese Zuständigkeit auch die Zuständigkeit für Streitfälle zwischen Haushaltskunden und Netzbetreibern umfasst, und dass der in Art. 37 der Richtlinie 2009/72 enthaltene Begriff „Partei“ oder „betroffene Partei“ in dieser Richtlinie nicht definiert wird, so dass sich dem Wortlaut dieses Art. 37 nicht entnehmen lässt, ob dieser Begriff einen Haushaltskunden umfasst, der eine Beschwerde gegen einen Netzbetreiber wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie eingelegt hat, und folglich, ob diese Art von Streitigkeiten notwendigerweise der Zuständigkeit für die außergerichtliche Streitbeilegung unterliegt, die der Regulierungsbehörde von den Mitgliedstaaten zu übertragen ist.

30

Insoweit ist erstens festzustellen, dass Art. 37 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2009/72, der der Regulierungsbehörde die Aufgabe überträgt, dafür zu sorgen, dass die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber und gegebenenfalls die Netzeigentümer sowie die Elektrizitätsunternehmen ihren Verpflichtungen aus dieser Richtlinie und anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union nachkommen, nicht auf die Streitbeilegungszuständigkeit der Regulierungsbehörde verweist.

31

Zweitens führt keine Bestimmung von Art. 37 der Richtlinie 2009/72, die auf die Streitbeilegungszuständigkeit der Regulierungsbehörde Bezug nimmt, Streitigkeiten zwischen Haushaltskunden und Netzbetreibern auf. Dies gilt insbesondere für Art. 37 Abs. 3 Buchst. b, der ausdrücklich auf Streitigkeiten zwischen dem unabhängigen Netzbetreiber und dem Eigentümer des Übertragungsnetzes Bezug nimmt, Art. 37 Abs. 4 Buchst. e, der Untersuchungsrechte vorsieht, und Art. 37 Abs. 5 Buchst. c, der Streitigkeiten zwischen dem vertikal integrierten Unternehmen und dem Übertragungsnetzbetreiber betrifft.

32

Drittens überträgt Art. 37 der Richtlinie 2009/72 in Abs. 1 Buchst. j der Regulierungsbehörde die Aufgabe, Beschwerden von Haushaltskunden zu beobachten, und in Abs. 1 Buchst. n die Aufgabe, zusammen mit anderen einschlägigen Behörden dazu beizutragen, dass Maßnahmen zum Verbraucherschutz, einschließlich der in Anhang I dieser Richtlinie festgelegten Maßnahmen, wirksam sind und durchgesetzt werden. Gemäß Art. 37 Abs. 2 dieser Richtlinie können die in Abs. 1 dieses Artikels genannten Beobachtungs- und Kontrollaufgaben, sofern ein Mitgliedstaat dies vorsieht, von anderen Behörden als der Regulierungsbehörde durchgeführt werden.

33

Zu dem Kontext, in dem Art. 37 der Richtlinie 2009/72 steht, und zu dem Ziel, das mit den Rechtsvorschriften, zu denen er gehört, verfolgt wird, ist erstens festzustellen, dass gemäß den Erwägungsgründen 42, 51 und 54 dieser Richtlinie die Haushaltskunden Zugang zu Streitbeilegungsverfahren haben müssen, die Belange der Verbraucher im Mittelpunkt dieser Richtlinie stehen, die Rechte der Verbraucher von den Mitgliedstaaten oder, sofern dies von einem Mitgliedstaat so vorgesehen ist, von den Regulierungsbehörden durchgesetzt werden sollen, ein besserer Verbraucherschutz gewährleistet ist, wenn für alle Verbraucher ein Zugang zu wirksamen Streitbeilegungsverfahren besteht, und die Mitgliedstaaten Verfahren zur schnellen und wirksamen Behandlung von Beschwerden einrichten sollen.

34

Zweitens sollen, wie in Rn. 23 des vorliegenden Urteils ausgeführt, mit der Richtlinie 2009/72 nach ihrem Art. 1 u. a. Vorschriften im Bereich des Verbraucherschutzes erlassen und die Rechte der Stromverbraucher festgelegt werden. Daher sind in Art. 3 dieser Richtlinie die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung des Verbraucherschutzes vorgesehen. In seinem Abs. 7 erlegt er ihnen auf, einen hohen Verbraucherschutz, insbesondere in Bezug auf die Streitbeilegungsverfahren, zu gewährleisten. Die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten nach dieser Bestimmung und dem Anhang I dieser Richtlinie, auf den sie verweist, insoweit zu treffen haben, dienen gemäß Nr. 1 Buchst. f dieses Anhangs dazu, dass die Kunden transparente, einfache und kostengünstige Verfahren zur Behandlung ihrer Beschwerden in Anspruch nehmen können, wobei diese Verfahren zur außergerichtlichen Einigung eine gerechte und zügige Beilegung von Streitfällen ermöglichen müssen. Zu diesem Zweck sind die Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 13 der Richtlinie 2009/72 verpflichtet, zu gewährleisten, dass ein unabhängiger Mechanismus, beispielsweise ein Beauftragter für Energie oder eine Verbraucherschutzeinrichtung, geschaffen wird, um sicherzustellen, dass Beschwerden effizient behandelt und gütliche Einigungen herbeigeführt werden.

35

Was drittens die Regulierungsbehörde anbelangt, heißt es im 37. Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/72, dass die Regulierungsbehörden über die Befugnis verfügen sollten, die volle Wirksamkeit der zum Schutz der Kunden ergriffenen Maßnahmen zu gewährleisten. Art. 36 dieser Richtlinie, in dem die allgemeinen Ziele dieser Behörde festgelegt sind, sieht vor, dass die Behörde alle angemessenen Maßnahmen zur Erreichung der in diesem Artikel genannten Ziele im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse gemäß Art. 37, gegebenenfalls in engem Benehmen mit anderen einschlägigen nationalen Behörden, unbeschadet ihrer Zuständigkeiten, trifft. Eines dieser Ziele ist gemäß Art. 36 Buchst. g der Richtlinie das Ziel, zur Gewährleistung des Verbraucherschutzes beizutragen.

36

Weder den in den Rn. 34 und 35 des vorliegenden Urteils genannten Bestimmungen der Richtlinie 2009/72 noch einer anderen Bestimmung dieser Richtlinie lässt sich entnehmen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, der Regulierungsbehörde unter Ausschluss jeder anderen Behörde die Zuständigkeit für die außergerichtliche Beilegung von Streitfällen zwischen Haushaltskunden und Elektrizitätsunternehmen, insbesondere Netzbetreibern, zu übertragen.

37

Vielmehr bestätigen zum einen der 51. Erwägungsgrund und Art. 36 Buchst. g der Richtlinie 2009/72, dass, wie der Generalanwalt in Nr. 42 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, das der Regulierungsbehörde durch diese Richtlinie zugewiesene Ziel darin besteht, zusammen mit anderen zuständigen Behörden dazu beizutragen, die Wirksamkeit und die Durchsetzung von Verbraucherschutzmaßnahmen, einschließlich der Behandlung von Beschwerden, zu gewährleisten, und dass es den Mitgliedstaaten freisteht, Aufgaben im Zusammenhang mit Verbraucherrechten entweder der Regulierungsbehörde oder anderen Behörden zu übertragen.

38

Was zum anderen speziell die Verpflichtung der Mitgliedstaaten betrifft, einen unabhängigen Mechanismus zur effizienten Behandlung von Beschwerden und außergerichtlichen Behandlung von Streitigkeiten zu schaffen, weist Art. 3 Abs. 13 der Richtlinie 2009/72 mit Verwendung des Ausdrucks „beispielsweise ein unabhängiger Beauftragter für Energie oder eine Verbraucherschutzeinrichtung“ ausdrücklich darauf hin, dass die Wahl der mit der Beilegung von Streitfällen zwischen Verbrauchern und Elektrizitätsunternehmen betrauten Behörde Sache der Mitgliedstaaten ist.

39

Aus all diesen Feststellungen ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für die außergerichtliche Beilegung von Streitfällen zwischen Haushaltskunden und Elektrizitätsunternehmen einer anderen Stelle als der Regulierungsbehörde übertragen können, sofern nach dem 54. Erwägungsgrund und Art. 3 Abs. 7 und 13 sowie Anhang I Nr. 1 Buchst. f der Richtlinie 2009/72 die benannte Stelle unabhängig ist und diese Zuständigkeit durch die Einführung schneller, wirksamer, transparenter, einfacher und kostengünstiger Verfahren zur Behandlung von Beschwerden ausübt, die eine gerechte und zügige Beilegung von Streitfällen ermöglichen.

40

Es steht den Mitgliedstaaten auch frei, diese Befugnis der Regulierungsbehörde zu übertragen, wobei die Wendung in Art. 37 Abs. 4 der Richtlinie 2009/72, dass die „Regulierungsbehörde unter anderem über folgende Befugnisse verfügen [muss]“, darauf hinweist, dass ihr andere als die in Art. 37 dieser Richtlinie genannten Befugnisse übertragen werden können. Entscheidet sich der Mitgliedstaat, diese Zuständigkeit der Regulierungsbehörde zu übertragen, ergibt sich aus Art. 37 Abs. 11, 16 und 17 dieser Richtlinie eindeutig, dass einem Haushaltskunden die Eigenschaft einer Partei und das Recht eingeräumt werden müssen, gegen die Entscheidung der Regulierungsbehörde einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen.

41

Im vorliegenden Fall haben das vorlegende Gericht, die Energiebehörde und die finnische Regierung vorgebracht, die für die Behandlung einer Verbraucherbeschwerde gegen ein Elektrizitätsunternehmen zuständige nationale Stelle sei die Kuluttajariitalautakunta (Kammer für Verbraucherrechtsstreitigkeiten, Finnland), vor der der Beschwerdeführer die Stellung einer Partei habe. Darüber hinaus könne der Verbraucher eine Beschwerde beim Verbraucherombudsmann einreichen, vor dem der Verbraucher jedoch keine Parteistellung habe. Wie sich aus Rn. 39 des vorliegenden Urteils ergibt, verstößt ein solcher Mechanismus nicht gegen die Richtlinie 2009/72, sofern die auf diese Weise benannte außergerichtliche Stelle unabhängig ist und diese Zuständigkeit durch die Einführung schneller, wirksamer, transparenter, einfacher und kostengünstiger Verfahren zur Behandlung von Beschwerden ausübt, die eine gerechte und zügige Beilegung von Streitfällen ermöglichen.

42

Die Energiebehörde und die finnische Regierung haben auch darauf hingewiesen, dass die finnischen Rechtsvorschriften die Energiebehörde verpflichteten, die bei ihr eingereichten Untersuchungsanträge zu behandeln, und dass die Stellung eines Untersuchungsantragstellers nicht die einer Partei, sondern die eines Informanten sei, wodurch es der Regulierungsbehörde ermöglicht werde, ihre Aufsichtsfunktion zu erfüllen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof hat die finnische Regierung klargestellt, dass die Entscheidung, die diese Behörde in diesem Zusammenhang erlassen könne, für andere Behörden nicht verbindlich sei. Eine solche Lösung verstößt offensichtlich nicht gegen die den Mitgliedstaaten durch die Richtlinie 2009/72 auferlegten Verpflichtungen, da sie geeignet ist, die Wahrnehmung der der Regulierungsbehörde durch Art. 37 dieser Richtlinie übertragenen Überwachungs- und Kontrollaufgaben zu ermöglichen, unbeschadet der Rechte der Verbraucher aus dieser Richtlinie und insbesondere ihres Rechts, außergerichtliche Verfahren zur Beilegung von Streitfällen in Anspruch zu nehmen, die den in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Anforderungen entsprechen.

43

Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 37 der Richtlinie 2009/72 dahin auszulegen ist, dass er den Mitgliedstaaten nicht die Verpflichtung auferlegt, der Regulierungsbehörde die Zuständigkeit zur Beilegung von Streitfällen zwischen Haushaltskunden und Netzbetreibern zu übertragen und folglich dem Haushaltskunden, der bei der Regulierungsbehörde eine Beschwerde gegen einen Netzbetreiber eingelegt hat, die Eigenschaft als „Partei“ im Sinne dieser Vorschrift und das Recht, gegen die von dieser Behörde auf diese Beschwerde erlassene Entscheidung einen Rechtsbehelf einzulegen, zu gewähren.

Kosten

44

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 37 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG ist dahin auszulegen, dass er den Mitgliedstaaten nicht die Verpflichtung auferlegt, der Regulierungsbehörde die Zuständigkeit zur Beilegung von Streitfällen zwischen Haushaltskunden und Netzbetreibern zu übertragen und folglich dem Haushaltskunden, der bei der Regulierungsbehörde eine Beschwerde gegen einen Netzbetreiber eingelegt hat, die Eigenschaft als „Partei“ im Sinne dieser Vorschrift und das Recht, gegen die von dieser Behörde auf diese Beschwerde erlassene Entscheidung einen Rechtsbehelf einzulegen, zu gewähren.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Finnisch.

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