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Document 62018CJ0572

Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 22. April 2021.
thyssenkrupp Electrical Steel GmbH und thyssenkrupp Electrical Steel Ugo gegen Europäische Kommission.
Rechtsmittel – Zollunion – Verordnung (EU) Nr. 952/2013 – Art. 211 Abs. 6 – Bewilligung der aktiven Veredelung bestimmter Erzeugnisse aus kornorientiertem Elektrostahl – Gefahr der Beeinträchtigung der wesentlichen Interessen der Hersteller in der Union – Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen – Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 – Art. 259 – Ergebnis der Kommission zu den wirtschaftlichen Voraussetzungen – Art. 263 AEUV – Nicht anfechtbare Handlung.
Rechtssache C-572/18 P.

Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2021:317

 URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

22. April 2021 ( *1 )

„Rechtsmittel – Zollunion – Verordnung (EU) Nr. 952/2013 – Art. 211 Abs. 6 – Bewilligung der aktiven Veredelung bestimmter Erzeugnisse aus kornorientiertem Elektrostahl – Gefahr der Beeinträchtigung der wesentlichen Interessen der Hersteller in der Union – Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen – Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 – Art. 259 – Ergebnis der Kommission zu den wirtschaftlichen Voraussetzungen – Art. 263 AEUV – Nicht anfechtbare Handlung“

In der Rechtssache C‑572/18 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 13. September 2018,

thyssenkrupp Electrical Steel GmbH mit Sitz in Gelsenkirchen (Deutschland),

thyssenkrupp Electrical Steel Ugo mit Sitz in Isbergues (Frankreich),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt M. Günes und Rechtsanwältin L. Heinisch,

Rechtsmittelführerinnen,

andere Partei des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch J.‑F. Brakeland und F. Clotuche-Duvieusart als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Vilaras, der Richter N. Piçarra (Berichterstatter), D. Šváby und S. Rodin sowie der Richterin K. Jürimäe,

Generalanwalt: G. Hogan,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. November 2020

folgendes

Urteil

1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die thyssenkrupp Electrical Steel GmbH und die thyssenkrupp Electrical Steel Ugo die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 2. Juli 2018, thyssenkrupp Electrical Steel und thyssenkrupp Electrical Steel Ugo/Kommission (T‑577/17, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2018:411), mit dem dieses ihre Klage auf Nichtigerklärung des im Bericht über die sechste Sitzung der Abteilung „Besondere Verfahren außer dem Versandverfahren“ der Expertengruppe für Zollfragen vom 2. Mai 2017 enthaltenen Ergebnisses, dass für die wesentlichen Interessen der Hersteller in der Europäischen Union keine Gefahr bestehe, durch eine von der Euro-Mit Staal BV (im Folgenden: EMS) beantragte Bewilligung der aktiven Veredelung bestimmter Erzeugnisse aus kornorientiertem Elektrostahl beeinträchtigt zu werden, abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Verordnung Nr. 2913/92

2

Die Art. 130 bis 136 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1992, L 302, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 (ABl. 2002, L. 317, S. 17) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 2913/92) beschäftigen sich mit dem Umwandlungsverfahren.

3

Art. 130 der Verordnung Nr. 2913/92 bestimmte:

„Im Umwandlungsverfahren können Nichtgemeinschaftswaren im Zollgebiet der Gemeinschaft ohne Erhebung von Einfuhrabgaben und ohne Anwendung handelspolitischer Maßnahmen einer Be- oder Verarbeitung unterzogen werden, die ihre Beschaffenheit oder ihren Zustand verändert, und die aus dieser Be- oder Verarbeitung entstandenen Erzeugnisse zu den für sie geltenden Einfuhrabgaben in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. Diese Erzeugnisse werden als Umwandlungserzeugnisse bezeichnet.“

4

Art. 132 dieser Verordnung lautete:

„Die Bewilligung des Umwandlungsverfahrens wird auf Antrag der Person erteilt, welche die Umwandlungsvorgänge durchführt oder durchführen lässt.“

5

Art. 133 der Verordnung sah vor:

„Die Bewilligung wird nur erteilt:

e)

wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, dass das Verfahren dazu beitragen kann, die Aufnahme oder Beibehaltung von Umwandlungstätigkeiten in der Gemeinschaft zu fördern, ohne dass wesentliche Interessen von Herstellern gleichartiger Waren in der Gemeinschaft beeinträchtigt werden (wirtschaftliche Voraussetzungen). Nach dem Ausschussverfahren kann festgelegt werden, in welchen Fällen die wirtschaftlichen Voraussetzungen als erfüllt gelten.“

6

Die Kommission wurde gemäß den Art. 247 bis 249 der Verordnung von einem Ausschuss unterstützt.

7

Die Verordnung Nr. 2913/92 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) (ABl. 2008, L 145, S. 1) aufgehoben und ersetzt, die wiederum durch die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. 2013, L 269, S. 1, im Folgenden: Zollkodex) aufgehoben und ersetzt wurde.

Verordnung Nr. 2454/93

8

Art. 502 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (ABl. 1993, L 253, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 993/2001 der Kommission vom 4. Mai 2001(ABl. 2001, L 141, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 2454/93) sah vor:

„Die Bewilligung [des Umwandlungsverfahrens] darf nicht erteilt werden, ohne dass die Zollbehörden die wirtschaftlichen Voraussetzungen geprüft haben, es sei denn, diese gelten nach den Kapiteln 3, 4 oder 6 als erfüllt.“

9

Art. 503 dieser Verordnung bestimmte:

„Unter Beteiligung der Kommission können die wirtschaftlichen Voraussetzungen geprüft werden,

a)

wenn die betroffenen Zollbehörden vor oder nach Erteilung der Bewilligung eine breitere Konsultation wünschen;

b)

wenn eine andere Zollverwaltung Einwände gegen eine erteilte Bewilligung erhebt;

c)

auf Initiative der Kommission.“

10

In Art. 504 Abs. 1 und 4 der Verordnung hieß es:

„(1)   Wird eine Prüfung nach Artikel 503 eingeleitet, so sind die einschlägigen Angaben über den Fall der Kommission zu übermitteln. Sie umfassen die Ergebnisse bereits vorgenommener Prüfungen.

(4)   Das Ergebnis der Beratungen des Ausschusses wird von den betreffenden Zollbehörden sowie allen Zollbehörden, die ihrerseits ähnliche Bewilligungen oder Anträge bearbeiten, berücksichtigt.“

11

Die Verordnung Nr. 2454/93 wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/481 der Kommission vom 1. April 2016 (ABl. 2016, L 87, S. 24) aufgehoben.

Zollkodex

12

In Art. 5 („Begriffsbestimmungen“) Nr. 39 des Zollkodex heißt es, dass der Begriff „Entscheidung“ für den Zollkodex als „eine Handlung der Zollbehörden auf dem Gebiet des Zollrechts zur Regelung eines Einzelfalls mit Rechtswirkung für die betreffende Person oder die betreffenden Personen“ zu verstehen ist.

13

Art. 22 („Entscheidungen auf Antrag“) des Zollkodex bestimmt:

„(1)   Beantragt eine Person eine Entscheidung im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften, so muss sie den zuständigen Zollbehörden alle verlangten Informationen übermitteln, die sie für diese Entscheidung benötigen.

(2)   Die Zollbehörden überprüfen unverzüglich und spätestens innerhalb von 30 Tagen ab dem Eingang des Antrags auf eine Entscheidung, ob die Bedingungen für die Annahme des Antrags erfüllt sind.

Stellen die Zollbehörden fest, dass der Antrag alle Informationen enthält, die sie für diese Entscheidung benötigen, so teilen sie dem Antragsteller innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Frist mit, dass sie den Antrag annehmen.

(3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, erlässt die Behörde eine Entscheidung nach Absatz 1 und teilt diese dem Antragsteller unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 120 Tagen nach der Annahme des Antrags, mit.

(6)   Vor Erlass einer den Antragsteller belastenden Entscheidung teilen die Zollbehörden die Gründe, auf die sie ihre Entscheidung stützen wollen, dem Antragsteller mit, der Gelegenheit erhält, innerhalb einer ab dem Tag, an dem er diese Mitteilung erhält oder an dem sie als diesem zugestellt gilt, laufenden Frist Stellung zu nehmen. Nach Ablauf dieser Frist wird dem Antragsteller die Entscheidung in geeigneter Form mitgeteilt.

(7)   Eine den Antragsteller belastende Entscheidung muss mit Gründen versehen sein und eine Belehrung über das Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs nach Artikel 44 enthalten.“

14

In Art. 44 („Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs“) heißt es in den Abs. 1 und 3:

„(1)   Jede Person hat das Recht, einen Rechtsbehelf gegen eine von den Zollbehörden im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften erlassene Entscheidung einzulegen, die sie unmittelbar und persönlich betrifft.

Jede Person, deren Antrag auf Erlass einer Entscheidung durch die Zollbehörden nicht innerhalb der in Artikel 22 Absatz 3 genannten Frist entsprochen wird, ist ebenfalls berechtigt, einen Rechtsbehelf einzulegen.

(3)   Der Rechtsbehelf wird in dem Mitgliedstaat eingelegt, in dem die Entscheidung erlassen oder beantragt worden ist.“

15

Art. 211 des Zollkodex sieht vor:

„(1)   Eine Bewilligung der Zollbehörden ist erforderlich für

a)

die Inanspruchnahme der aktiven … Veredelung …

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, wird die Bewilligung nach Absatz 1 in Ergänzung zu Absatz 3 ausschließlich erteilt, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

[D]ie Zollbehörden sind in der Lage, die zollamtliche Überwachung mit einem Verwaltungsaufwand auszuüben, der zum wirtschaftlichen Bedürfnis nicht außer Verhältnis steht,

b)

die Bewilligung der Veredelung beeinträchtigt keine wesentlichen Interessen von Herstellern in der Union (wirtschaftliche Voraussetzungen).

(5)   Die wesentlichen Interessen von Herstellern in der Union gelten gemäß Absatz 4 Buchstabe b als nicht beeinträchtigt, es sei denn, dass Nachweise für eine solche Beeinträchtigung vorliegen oder dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen als erfüllt gelten.

(6)   Liegen Nachweise dafür vor, dass wesentliche Interessen der Hersteller in der Union beeinträchtigt werden, so wird auf Unionsebene eine Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen vorgenommen.“

16

Art. 213 („Übertragung von Durchführungsbefugnissen“) des Zollkodex bestimmt in Abs. 1:

„Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 211 Absatz 6 fest.“

Delegierte Verordnung

17

Art. 166 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung Nr. 952/2013 mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. 2015, L 343, S. 1, im Folgenden: Delegierte Verordnung) stellt in Abs. 1 die allgemeine Regel auf, dass die Voraussetzung gemäß Art. 211 Abs. 4 Buchst. b des Zollkodex nicht für Bewilligungen der aktiven Veredelung gilt und sieht gleichzeitig drei Ausnahmen zu dieser Regel vor.

Durchführungsverordnung

18

In Art. 259 („Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen“) der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung Nr. 952/2013 (ABl. 2015, L 343, S. 558, im Folgenden: Durchführungsverordnung) heißt es:

„(1)   Ist bei einem Antrag auf eine Bewilligung gemäß Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex die Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 211 Absatz 6 des Zollkodex erforderlich, so übermittelt die Zollverwaltung der für die Entscheidung über den Antrag zuständigen Zollbehörde den Vorgang unverzüglich der Kommission und ersucht um Prüfung.

(4)   Die Kommission setzt eine Sachverständigengruppe aus Vertretern der Mitgliedstaaten ein, die die Kommission berät, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen auf Unionsebene erfüllt sind oder nicht.

(5)   Das Ergebnis der Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen wird von der betreffenden Zollbehörde sowie allen Zollbehörden, die ihrerseits ähnliche Anträge oder Bewilligungen bearbeiten, berücksichtigt.

Im Prüfungsergebnis kann festgelegt werden, dass der geprüfte Fall einmalig ist und daher nicht als Präzedenzfall für andere Anträge oder Bewilligungen dienen kann.

…“

Beschluss C(2016) 3301 final

19

Art. 3 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses der Kommission vom 30. Mai 2016 zur Festlegung horizontaler Bestimmungen über die Einsetzung und Arbeitsweise von Expertengruppen der Kommission (C[2016] 3301 final) sieht vor, dass die Expertengruppen Empfehlungen und spezifisches Fachwissen u. a. in Bezug auf die Umsetzung von Rechtsvorschriften sowie die Koordinierung und Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellen. Gemäß Art. 5 des Beschlusses muss das Mandat einer Expertengruppe eindeutig definiert sein, und ihre Aufgaben müssen so genau wie möglich festgelegt werden.

20

Die Expertengruppe im Zollbereich wurde nach Art. 259 Abs. 4 der Durchführungsverordnung eingerichtet und unterliegt den in der vorstehenden Randnummer aufgeführten horizontalen Regeln. Die Rolle dieser Gruppe besteht im Einklang mit Art. 2 Buchst. g des am 3. Mai 2016 erteilten „Mandats“ (Ares [2016] 2109319) darin, die Kommission und ihre Dienststellen im Hinblick auf die Prüfung, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt sind, zu beraten.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

21

Die in den Rn. 1 bis 8 des angefochtenen Beschlusses dargestellte Vorgeschichte des Rechtsstreits kann für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens wie folgt zusammengefasst werden.

22

Am 21. Februar 2017 stellte EMS bei der niederländischen Zollbehörde nach Art. 211 Abs. 1 Buchst. a des Zollkodex einen Antrag auf Bewilligung der aktiven Veredelung für bestimmte Erzeugnisse aus kornorientiertem Elektrostahl mit Ursprung in Japan.

23

Am 27. Februar 2017 übermittelte diese Behörde die Akten gemäß Art. 259 Abs. 1 der Durchführungsverordnung an die Kommission und ersuchte sie um Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen.

24

Die Frage der wirtschaftlichen Voraussetzungen war am 2. Mai 2017 in der sechsten Sitzung der Expertengruppe, Abteilung „Besondere Verfahren ausgenommen Versand“, Gegenstand einer Erörterung und anschließend eines positiven Votums. Die Kommission kam auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die aktive Veredelung erfüllt seien (im Folgenden: streitiges Ergebnis).

25

Am selben Tag erteilte die niederländische Zollbehörde EMS die Bewilligung für die aktive Veredelung für den Zeitraum vom 2. Mai 2017 bis zum 1. Mai 2020.

26

Am 12. Juli 2017 legten die Rechtsmittelführerinnen bei dieser Behörde Einsprüche gegen diese Bewilligung ein.

27

In den vorläufigen Einspruchsentscheidungen vom 11. Dezember 2017 führte die niederländische Zollbehörde aus, sie sei „verpflichtet“(verplicht) gewesen, die beantragte Bewilligung zu erteilen, da sie „[das streitige Ergebnis] zu berücksichtigen“ habe.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtener Beschluss

28

Mit Klageschrift, die am 25. August 2017 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhoben die Rechtsmittelführerinnen Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Ergebnisses.

29

Mit gesondertem Schriftsatz, der am 6. November 2017 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Kommission gemäß Art. 130 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Unzulässigkeitseinrede, die auf das Fehlen einer anfechtbaren Handlung im Sinne von Art. 263 AEUV und hilfsweise auf das Fehlen einer unmittelbaren und individuellen Betroffenheit der Rechtsmittelführerinnen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV gestützt war.

30

In seiner Entscheidung über die Unzulässigkeitseinrede ist das Gericht davon ausgegangen, dass die streitige Entscheidung keine anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 263 AEUV darstelle, und hat die Klage daher als unzulässig abgewiesen, ohne darüber zu befinden, ob die Rechtsmittelführerinnen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV unmittelbar und individuell betroffen sind.

Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien des Rechtsmittelverfahrens

31

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben,

die Klage für zulässig zu erklären,

die Sache zur weiteren Verhandlung über die Begründetheit an das Gericht zurückzuverweisen und

die Kosten des vorliegenden Rechtszugs der Kommission aufzuerlegen.

32

Die Kommission beantragt,

das Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen und

den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen.

33

Mit Beschluss vom 7. März 2019, thyssenkrupp Electrical Steel und thyssenkrupp Electrical Steel Ugo/Kommission (C‑572/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:188), hat der Präsident des Gerichtshofs den Antrag von EMS, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden, mit der Begründung zurückgewiesen, dass sie kein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits glaubhaft gemacht habe.

Zum Rechtsmittel

34

Die Rechtsmittelführerinnen stützen ihr Rechtsmittel auf fünf Gründe. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund rügen sie, das Gericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass weder der Zollkodex noch die Delegierte Verordnung noch die Durchführungsverordnung die Kommission dazu ermächtigten, Beschlüsse zu erlassen, die für die nationalen Zollbehörden in einem Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung der aktiven Veredelung verbindlich seien. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird die Feststellung des Gerichts, dass die Rolle der Kommission bei der Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen rein verfahrenstechnischer Art sei, als rechtsfehlerhaft gerügt. Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird gerügt, dass das Gericht das Urteil vom 11. Mai 2006, Friesland Coberco Dairy Foods (C‑11/05, im Folgenden: Urteil Friesland Coberco, EU:C:2006:312), rechtsfehlerhaft als für die Auslegung von Art. 259 Abs. 5 der Durchführungsverordnung rechtlich verbindlich angesehen habe. Mit dem vierten Rechtsmittelgrund wird gerügt, das Gericht habe das Dokument „Verwaltungsabsprache betreffend die Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen gemäß Art. 211 Abs. 6 [des Zollkodex] und Art. 259 [der Durchführungsverordnung]“(Administrative practice regarding the examination of the economic conditions in accordance with Articles 211(6) [Union Customs Code (UCC)] and 259 [UCC Implementing Act (IA UCC)]) vom 5. August 2016 (Ares[2016]4155451, im Folgenden: Verwaltungsabsprache) rechtsfehlerhaft nicht für den Nachweis der Verbindlichkeit des streitigen Ergebnisses berücksichtigt. Der fünfte Rechtsmittelgrund wird darauf gestützt, dass das Gericht die Rechtsmittelführerinnen rechtsfehlerhaft nicht als vom streitigen Ergebnis unmittelbar und individuell betroffen angesehen habe.

35

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in ihrer Rechtsmittelbeantwortung, ohne förmlich eine Unzulässigkeitseinrede zu erheben, ausgeführt hat, dass die EMS gewährte Bewilligung für die aktive Veredelung für den Fall, dass die Rechtsmittelführerinnen keinen Rechtsbehelf gegen die Zurückweisung ihrer Einsprüche durch die niederländische Zollbehörde eingelegt hätten, bestandskräftig geworden wäre, so dass die Rechtsmittelführerinnen kein Interesse an der Weiterführung des Rechtsmittels dargetan hätten.

36

Die Rechtsmittelführerinnen haben allerdings in ihrer Erwiderung bestätigt, dass sie derartige Verfahren bei den niederländischen Gerichten eingeleitet haben, was auch die Kommission in ihrer Gegenerwiderung eingeräumt hat.

37

Folglich ist das Vorbringen der Kommission zum fehlenden Nachweis eines Interesses an der Weiterführung des Rechtsmittels zurückzuweisen.

Zum ersten, zum zweiten und zum vierten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

38

Mit diesen Rechtsmittelgründen, die aufgrund ihres inneren Zusammenhangs zusammen abzuhandeln sind, werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, im Rahmen seiner Würdigung der Frage, ob es sich bei dem streitigen Ergebnis um eine anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 263 AEUV handelt, drei Rechtsfehler begangen zu haben, die sich zum einen auf die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des Zollkodex, der Delegierten Verordnung und der Durchführungsverordnung über das Verfahren zur Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen beziehen sowie zum anderen auf die Auslegung und Anwendung der Verwaltungsabsprache.

39

Zur Stützung des ersten, gegen Rn. 48 des angefochtenen Beschlusses gerichteten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, die Kommission habe in Wahrnehmung ihrer Durchführungsbefugnisse ein Verfahren eingeführt, in dem die Frage, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt seien, auf Unionsebene zu prüfen sei, wobei den nationalen Zollbehörden keinerlei Zuständigkeit für die Prüfung dieser Voraussetzungen übertragen worden sei. Die Einführung eines solchen Verfahrens stelle einen Unterschied gegenüber der Verordnung Nr. 2913/92 dar, wie sie vom Gerichtshof im Urteil Friesland Coberco ausgelegt worden sei.

40

Da die Erteilung einer Bewilligung der aktiven Veredelung von der Erfüllung der wirtschaftlichen Voraussetzungen abhänge und die nationalen Zollbehörden zu einer Prüfung dieser Frage nicht befugt seien, sei das Ergebnis der Kommission in diesem Bereich zwangsläufig für diese Behörden bindend. Dies werde auch durch die Verwaltungsabsprache sowie durch die vorläufigen Entscheidungen der niederländischen Zollbehörde vom 11. Dezember 2017 über die Einsprüche der Rechtsmittelführerinnen bestätigt.

41

Die Befugnis der Kommission, nach Abschluss der Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen bindende Entscheidungen zu erlassen, werde weder durch den Umstand in Frage gestellt, dass Art. 259 der Durchführungsverordnung die aus dieser Prüfung hervorgehende Handlung als „Ergebnis“ bezeichne, noch durch den Umstand, dass die Kommission von einer Expertengruppe unterstützt werde. Hierbei betonen die Rechtsmittelführerinnen, dass die Form, in der eine Handlung ergehe, deren Rechtsnatur nicht ändern könne und dass der Einschätzung der Expertengruppe rein beratender Charakter zukomme.

42

Zur Stützung des zweiten, gegen die Rn. 49 und 50 des angefochtenen Beschlusses gerichteten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, es gebe keine Bestimmung im Zollkodex, in der Delegierten Verordnung oder in der Durchführungsverordnung, die die Rolle der Kommission darauf beschränke, die Abstimmung der Vertreter der Mitgliedstaaten in der Expertengruppe für Zollfragen abzuhalten und eine Zählung der abgegebenen Stimmen vorzunehmen. Da die Kommission nicht verpflichtet sei, den Empfehlungen der Expertengruppe zu folgen, müsse sie für das von ihr festgestellte Ergebnis zu den wirtschaftlichen Voraussetzungen „rechtlich verantwortlich“ sein.

43

Daher stelle ein solches Ergebnis eine Handlung dar, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen solle, und könne folglich Gegenstand einer Klage nach Art. 263 AEUV sein.

44

Zur Stützung des vierten, gegen Rn. 66 des angefochtenen Beschlusses gerichteten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe bei seiner Prüfung der Tragweite des Ergebnisses der Kommission zu den wirtschaftlichen Voraussetzungen die Verwaltungsabsprache rechtsfehlerhaft nicht als Beweis für die bindende Wirkung dieses Ergebnisses berücksichtigt, obwohl in Nr. 3 Abs. 1 dieser Absprache ausgeführt werde, dass „[d]ie Ergebnisse der Kommission … für die zuständigen Zollbehörden bindend [sind und] die zuständigen Behörden … nicht davon abweichen [können]“. Die niederländische Zollbehörde habe zudem erklärt, sie sei aufgrund des streitigen Ergebnisses „verpflichtet“(verplicht) gewesen, die beantragte Bewilligung zu erteilen.

45

Die Kommission hält diese Rechtsmittelgründe für nicht stichhaltig.

Würdigung durch den Gerichtshof

46

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass alle von den Unionsorganen erlassenen Vorschriften, die dazu bestimmt sind, verbindliche Rechtswirkungen zu erzeugen und die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung berühren können, unabhängig von ihrer Form als „anfechtbare Handlungen“ im Sinne von Art. 263 AEUV anzusehen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission, C‑463/10 P und C‑475/10 P, EU:C:2011:656, Rn. 37, und vom 20. September 2016, Mallis u. a./Kommission und EZB, C‑105/15 P bis C‑109/15 P, EU:C:2016:702, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47

Dagegen sind alle Handlungen, die keine verbindlichen Rechtswirkungen erzeugen, von der in Art. 263 AEUV vorgesehenen gerichtlichen Kontrolle ausgenommen, wie vorbereitende Maßnahmen und reine Durchführungshandlungen, bloße Empfehlungen und Gutachten sowie grundsätzlich interne Anweisungen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. September 2006, Reynolds Tobacco u. a./Kommission, C‑131/03 P, EU:C:2006:541, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 20. Februar 2018, Belgien/Kommission, C‑16/16 P, EU:C:2018:79, Rn. 27).

48

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist für die Feststellung, ob die angefochtene Handlung solche Wirkungen erzeugt, auf ihr Wesen abzustellen und sind diese Wirkungen anhand objektiver Kriterien wie z. B. des Inhalts dieser Handlung zu beurteilen, wobei gegebenenfalls der Zusammenhang ihres Erlasses und die Befugnisse des die Handlung vornehmenden Organs zu berücksichtigen sind (Urteile vom 20. Februar 2018, Belgien/Kommission, C‑16/16 P, EU:C:2018:79, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 9. Juli 2020, Tschechische Republik/Kommission, C‑575/18 P, EU:C:2020:530, Rn. 47).

49

Etwas anderes gilt nur, wenn Handlungen im Rahmen des vorbereitenden Verfahrens selbst ein besonderes Verfahren endgültig abschließen, das sich von demjenigen unterscheidet, welches dem betreffenden Organ die Entscheidung in der Sache ermöglichen soll (Urteil vom 11. November 1981, IBM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 11).

50

Auch wenn Maßnahmen rein vorbereitender Art als solche nicht anfechtbar sind, können ihnen etwa anhaftende rechtliche Mängel in jedem Fall im Rahmen der Klage gegen die endgültige Handlung, deren Vorbereitung sie dienen, geltend gemacht werden (Urteil vom 11. November 1981, IBM/Kommission, 60/81, EU:C:1981:264, Rn. 12).

51

Im vorliegenden Fall hat das Gericht zunächst in Rn. 48 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass weder der Zollkodex noch die Delegierte Verordnung noch die Durchführungsverordnung der Kommission die Befugnis verliehen, im Rahmen der Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen Beschlüsse oder gar für die nationalen Zollbehörden bindende Beschlüsse zu erlassen.

52

Anschließend hat das Gericht in Rn. 49 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass der Zollkodex der Kommission keineswegs eine eigene Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen auferlege, und die Rolle der Kommission in der Zusammenarbeit zwischen ihr und den Experten der Mitgliedstaaten einerseits sowie den betreffenden Zollbehörden andererseits als rein verfahrenstechnischer Art beschrieben. Nach Auffassung des Gerichts ist diese Zusammenarbeit nicht mit der Regelung über den Erlass einer Entscheidung auf Unionsebene zu verwechseln, in der das im informellen Rahmen gefundene Ergebnis die Mitgliedstaaten binden würde.

53

Schließlich hat das Gericht in Rn. 50 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt, dass sich aus dem von der Kommission gemäß ihren aus Art. 213 des Zollkodex abgeleiteten Durchführungsbefugnissen eingerichteten Verfahren nicht ergebe, dass sie ihrer Meinung Ausdruck verleihen oder ein Ermessen in der Frage ausüben müsse, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt seien.

54

Außerdem hat das Gericht in Rn. 66 des angefochtenen Beschlusses zum einen festgestellt, dass die Verwaltungsabsprache lediglich ein früheres Verwaltungsdokument über die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 2454/93 ersetze, und zum anderen ausgeführt, dass dieses Verwaltungsdokument nicht als gültige Grundlage für die Auslegung in der Verwaltungsabsprache herangezogen werden könne, da es die Konsequenzen aus dem Urteil Friesland Coberco nicht gezogen habe.

55

Im Rahmen des ersten und des zweiten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen der Sache nach geltend, dass die einschlägigen Bestimmungen des Zollkodex, der Delegierten Verordnung und der Durchführungsverordnung dahin auszulegen seien, dass das Verfahren zur Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen, das die Kommission auf Unionsebene in Zusammenarbeit mit der Expertengruppe für Zollfragen führe, eigenständig und von dem Verfahren der Bewilligung der aktiven Veredelung trennbar sei.

56

Als Erstes jedoch fügt sich ein Ergebnis der Kommission zu den wirtschaftlichen Voraussetzungen wie das streitige Ergebnis in das Verfahren der Bewilligung der aktiven Veredelung ein, in dessen Rahmen die Überführung von Waren in die aktive Veredelung gemäß Art. 211 Abs. 1 Buchst. a des Zollkodex unter der Bedingung einer Bewilligung durch die nationalen Zollbehörden steht, denen im Rahmen dieses Verfahrens die abschließende Entscheidungsbefugnis ausschließlich zukommt.

57

Diese Feststellung wird durch die Bestimmungen von Art. 22 des Zollkodex bestätigt. Nach dessen Abs. 3 obliegt es nämlich der zuständigen Zollbehörde, nach einem Antrag im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften eine Entscheidung zu erlassen und sie dem Antragsteller innerhalb der gesetzlichen Fristen mitzuteilen. Art. 22 Abs. 6 des Zollkodex verpflichtet die Zollbehörden, dem Antragsteller vor dem Erlass einer ihn belastenden Entscheidung die Gründe mitzuteilen, auf die sie ihre Entscheidung stützen wollen, so dass dem Antragsteller Gelegenheit gegeben wird, zu diesen Gründen Stellung zu nehmen. Schließlich muss eine den Antragsteller belastende Entscheidung gemäß Art. 22 Abs. 7 mit Gründen versehen sein und eine Belehrung über „das Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs nach Artikel 44 [des Zollkodex]“ enthalten, wobei dieser Rechtsbehelf nach Art. 44 Abs. 3 „in dem Mitgliedstaat eingelegt [wird], in dem die Entscheidung erlassen oder beantragt worden ist“.

58

Was Art. 5 Nr. 39 des Zollkodex betrifft, der den Begriff „Entscheidung“ als „eine Handlung der Zollbehörden auf dem Gebiet des Zollrechts zur Regelung eines Einzelfalls mit Rechtswirkung für die betreffende Person oder die betreffenden Personen“ definiert, so lässt diese Bestimmung keinen Zweifel daran, dass die Befugnis zum Erlass von Handlungen, mit denen eine Entscheidung getroffen wird, bei den nationalen Zollbehörden liegt.

59

Unter den für den Erhalt einer Bewilligung der aktiven Veredelung erforderlichen kumulativen Voraussetzungen verlangt Art. 211 Abs. 4 Buchst. b des Zollkodex zwar, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen, und bestimmt in Abs. 6, dass eine Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen, soweit sie sich als erforderlich erweist, „auf Unionsebene … vorgenommen [wird]“. Art. 211 Abs. 1 Buchst. a lässt sich jedoch in Verbindung mit Art. 211 Abs. 4 Buchst. b und Art. 211 Abs. 6 des Zollkodex entnehmen, dass sich eine solche Prüfung in das Verfahren einfügt, das nach einem dahin gehenden Antrag zu einer abschließenden Entscheidung der nationalen Zollbehörden führt, und lediglich eine Zwischenetappe dieses Verfahrens darstellt.

60

Während Art. 211 Abs. 1 Buchst. a des Zollkodex die Entscheidungsbefugnis im Bereich der aktiven Veredelung ausdrücklich den nationalen Zollbehörden überträgt, weist somit Art. 211 Abs. 4 Buchst. b und Abs. 6 des Zollkodex im Rahmen der Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen keiner Stelle der Union eine eigene Entscheidungsbefugnis zu.

61

Diese Feststellung wird durch den Umstand bestätigt, dass sich im Zollkodex – im Unterschied zu dem, was in dessen Art. 22 und Art. 44 Abs. 3 für Entscheidungen vorgesehen ist, die von der zuständigen Zollbehörde nach einem Antrag getroffen werden – keine Bestimmung findet, die die Stelle der Union, die die Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen vorzunehmen hat, verpflichten würde, dem Antragsteller das Ergebnis dieser Prüfung mitzuteilen oder ihm die Gründe zu übermitteln, die zu diesem Ergebnis geführt haben. Zudem gibt es in diesem Zusammenhang keine Bestimmung, die dem Antragsteller das Recht einräumen würde, gegen ein solches Ergebnis einen Rechtsbehelf einzulegen.

62

Im Übrigen lässt sich entgegen dem Vortrag der Rechtsmittelführerinnen den Bestimmungen des Zollkodex nicht entnehmen, dass die Rolle der zuständigen Zollbehörde auf die Umsetzung des nach Abschluss der Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen auf Unionsebene erhaltenen Ergebnisses beschränkt wäre. Im Zollkodex, insbesondere in dessen Art. 211 wird der Stelle der Union, der die Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen zufällt, nämlich keine Befugnis zugewiesen, etwas anderes als eine rein vorbereitende Zwischenmaßnahme zu erlassen.

63

Als Zweites ergibt sich zwar hinsichtlich der für die Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen auf Unionsebene im Sinne von Art. 211 Abs. 6 des Zollkodex geltenden Regelungen aus einer Gesamtschau von Art. 259 Abs. 1 und Abs. 4 der Durchführungsverordnung, dass eine solche Prüfung, soweit sie erforderlich ist, von der Kommission in Abstimmung mit einer Expertengruppe aus Vertretern der Mitgliedstaaten auf Grundlage der ihr von der zuständigen Zollbehörde zur Verfügung gestellten Informationen durchzuführen ist. Außerdem lässt sich Art. 259 Abs. 5 der Durchführungsverordnung entnehmen, dass die Kommission das Ergebnis der auf Unionsebene durchgeführten Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen in einem „Ergebnis“ festhält und dieses von der zuständigen Zollbehörde sowie allen Zollbehörden, die ihrerseits ähnliche Anträge oder Bewilligungen bearbeiten, „berücksichtigt“ wird.

64

Art. 259 der Durchführungsverordnung bestätigt damit die Feststellung, dass das Ergebnis, zu dem die Kommission nach Abschluss der Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen gelangt, eine bloße Zwischenmaßnahme darstellt, mit der die abschließende Entscheidung der Zollbehörde über den Antrag auf Bewilligung der aktiven Veredelung vorbereitet werden soll.

65

Wie der Generalanwalt in Nr. 52 seiner Schlussanträge der Sache nach ausgeführt hat, legt der Ausdruck „berücksichtigt“, der sich in Art. 259 Abs. 5 Unterabs. 1 der Durchführungsverordnung findet, nämlich in Anbetracht seines üblichen Sinnes im allgemeinen Sprachgebrauch bei der zuständigen Zollbehörde einen gewissen Ermessensspielraum hinsichtlich der Art nahe, auf die dem Ergebnis der Kommission zu den wirtschaftlichen Voraussetzungen Rechnung zu tragen ist. Der Ausdruck impliziert also, dass die zuständige Zollbehörde das von der Kommission gefundene Ergebnis prüft und, falls sie damit nicht einverstanden ist, die Gründe für ihre Entscheidung anführt, ihm nicht zu folgen (vgl. entsprechend Urteil Friesland Coberco, Rn. 27).

66

Es trifft zwar zu, dass – wie die Rechtsmittelführerinnen hervorheben – die mit einem Antrag auf Bewilligung der aktiven Veredelung befasste zuständige Zollbehörde gemäß Art. 259 Abs. 1 der Durchführungsverordnung verpflichtet ist, den Vorgang der Kommission zu übermitteln und diese um Prüfung zu ersuchen, wenn die Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen auf Unionsebene gemäß Art. 211 Abs. 6 des Zollkodex erforderlich ist.

67

Die Verpflichtung der zuständigen Zollbehörde, den Vorgang unter bestimmten Umständen der Kommission vorzulegen, schließt aber, wie der Gerichtshof der Sache nach in den Rn. 28 und 29 des Urteils Friesland Coberco hinsichtlich der Verordnung Nr. 2913/92 entschieden hat, nicht die Pflicht dieser Behörde ein, dem Ergebnis der Kommission zu folgen. Wie das Gericht zu Recht in den – im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels nicht angegriffenen – Rn. 53 und 54 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat, kann diese Schlussfolgerung nicht damit in Frage gestellt werden, dass das Ergebnis hinsichtlich der wirtschaftlichen Voraussetzungen nunmehr von der Kommission festgestellt wird und nicht mehr, wie dies unter Geltung der Verordnung Nr. 2913/92 der Fall war, von einem durch diese Verordnung eingerichteten Ausschuss. Wie der Generalanwalt in Nr. 64 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, bleibt das mit der Prüfung verfolgte Ziel gleich, es hat sich lediglich deren Urheber geändert.

68

Im Übrigen bestätigt die den nationalen Zollbehörden auferlegte Pflicht, ihre Entscheidungen insoweit zu begründen, als sie vom Ergebnis der Kommission abweichen wollen, die Feststellung, dass das Ergebnis keine verbindlichen Rechtswirkungen erzeugt, die zu einer qualifizierten Änderung der Rechtsstellung eines Klägers führen kann. Auch wenn diese Begründungspflicht, wie der Generalanwalt in Nr. 70 seiner Schlussanträge der Sache nach ausgeführt hat, das Bestehen einer gewissen, von diesem Ergebnis der Kommission ausgehenden Rechtswirkung erkennen lässt, reicht diese Wirkung nämlich nicht aus, um dem Ergebnis den Charakter einer anfechtbaren Handlung im Sinne von Art. 263 AEUV zu verleihen.

69

Was den Vortrag betrifft, den die Rechtsmittelführerinnen aus Art. 259 Abs. 5 Unterabs. 2 der Durchführungsverordnung herleiten – der vorsieht, dass die Kommission feststellen kann, dass der geprüfte Fall einmalig ist und nicht als Präzedenzfall für andere Anträge oder Bewilligungen dienen kann –, so lässt sich auch dieser Bestimmung nicht entnehmen, dass die Kommission befugt wäre, Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen vorzunehmen, die die Interessen eines Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung berühren könnten. Denn selbst in einem solchen Fall können die betreffenden nationalen Zollbehörden von dem Ergebnis abweichen, sofern sie ihre Entscheidung in diesem Sinne begründen.

70

Soweit sich die Rechtsmittelführerinnen zur Stützung ihres Standpunkts, wonach das Ergebnis der Kommission über die wirtschaftlichen Voraussetzungen eine anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 263 AEUV sei, auf die Verwaltungsabsprache berufen, ist schließlich festzustellen, dass eine Verwaltungsabsprache, wie das Gericht zu Recht in der – im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels nicht angegriffenen – Rn. 67 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat, zwar als gültige Auslegungshilfe zur Natur eines solchen Ergebnisses angesehen werden kann, sie jedoch keine rechtlich verbindliche Kraft hat und damit die Tragweite der Handlung, auf die sie sich bezieht, nicht ändern kann.

71

In Anbetracht der Auslegung von Art. 259 der Durchführungsverordnung, wie sie in den Rn. 63 bis 69 des vorliegenden Urteils dargestellt worden ist, hat das Gericht in Rn 68 des angefochtenen Beschlusses die in der Verwaltungsabsprache enthaltene Auslegung ebenfalls zu Recht als mit den Bestimmungen der Durchführungsverordnung nicht vereinbar verworfen.

72

Unter diesen Umständen kann die Verwaltungsabsprache die in den Rn. 56 bis 69 des vorliegenden Urteils vorgenommene Auslegung der Bestimmungen des Zollkodex und der Durchführungsverordnung nicht in Frage stellen, so dass das auf die Verwaltungsabsprache gestützte Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen nicht durchgreift. Der Umstand, dass die zuständige Zollbehörde im vorliegenden Fall ihre Entscheidung in der Annahme getroffen hat, das streitige Ergebnis sei für sie bindend, macht aus diesem Ergebnis, wie der Generalanwalt in Nr. 61 seiner Schlussanträge festgestellt hat, keine rechtlich verbindliche Handlung.

73

Daraus ergibt sich, dass der Vortrag der Rechtsmittelführerinnen, das Gericht habe im Rahmen seiner Würdigung der Frage, ob es sich bei dem streitigen Ergebnis um eine anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 263 AEUV handelt, drei Rechtsfehler begangen, die sich zum einen auf die Auslegung und die Anwendung der Bestimmungen des Zollkodex, der Delegierten Verordnung und der Durchführungsverordnung über das Verfahren zur Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen sowie zum anderen auf die Auslegung und die Anwendung der Verwaltungsabsprache beziehen, nicht durchgreift.

74

Daher sind der erste, der zweite und der vierte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

Zum dritten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

75

Mit dem dritten Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführerinnen, das Gericht habe in den Rn. 60 und 61 des angefochtenen Beschlusses rechtsfehlerhaft entschieden, dass die Auslegung von Art. 504 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2454/93 durch den Gerichtshof im Urteil Friesland Coberco für die Auslegung von Art. 259 Abs. 5 der Durchführungsverordnung, der im vorliegenden Fall gelte, maßgeblich bleibe. Sie wenden sich gegen die Feststellung des Gerichts, dass diese beiden Bestimmungen „als gleichbedeutend angesehen werden können“.

76

Gegen diese Feststellung führen die Rechtsmittelführerinnen ins Feld, dass das Umwandlungsverfahren, das in der Rechtssache, in der das Urteil Friesland Coberco ergangen sei, Gegenstand des Verfahrens gewesen sei, nicht mehr im Zollkodex enthalten sei. Diese Änderung habe zudem zu einem Wandel der Definition des Begriffs „wirtschaftliche Voraussetzungen“ geführt. Außerdem spiele der durch die Verordnung Nr. 2913/92 eingeführte Ausschuss bei der Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen keine Rolle mehr, da das Ergebnis zu diesen Voraussetzungen nunmehr von der Kommission festgestellt werde.

77

Die Rechtsmittelführerinnen weisen auch auf den unterschiedlichen Wortlaut von Art. 502 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2454/93 einerseits und von Art. 211 Abs. 6 des Zollkodex sowie Art. 259 Abs. 1 der Durchführungsverordnung andererseits hin. Der Ausdruck „wird … berücksichtigt“ in Art. 259 Abs. 5 der Durchführungsverordnung sei somit dahin zu verstehen, dass das Ergebnis der Kommission zu den wirtschaftlichen Voraussetzungen für die nationalen Zollbehörden bindend sei.

78

Die Kommission hält diesen Rechtsmittelgrund für nicht stichhaltig.

Würdigung durch den Gerichtshof

79

Mit dem vorliegenden, gegen die Rn. 60 und 61 des angefochtenen Beschlusses gerichteten Rechtsmittelgrund bringen die Rechtsmittelführerinnen vor, das Gericht sei in Anbetracht des Umfangs der Änderungen, die seit der Auslegung der Verordnungen Nrn. 2913/92 und 2454/93 im Urteil Friesland Coberco an den Zollregelungen vorgenommen worden seien, rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass Art. 504 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2454/93 und Art. 259 Abs. 5 Unterabs. 1 der Durchführungsverordnung gleichbedeutende Bestimmungen darstellten und habe damit eine Auslegung vorgenommen, die mit der vom Gerichtshof in diesem Urteil zur zuerst genannten Bestimmung getroffenen Auslegung – nach der das Ergebnis des von der Verordnung Nr. 2913/92 eingeführten Ausschusses für die nationalen Zollbehörden nicht verbindlich sei – identisch sei.

80

Hierzu genügt der Hinweis, dass das Gericht in Anbetracht der in den Rn. 56 bis 69 des vorliegenden Urteils dargestellten Erwägungen in den Rn. 60 und 61 des angefochtenen Beschlusses rechtsfehlerfrei entschieden hat, dass die Auslegung von Art. 504 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2454/93 durch den Gerichtshof im Urteil Friesland Coberco für die Auslegung von Art. 259 Abs. 5 Unterabs. 1 der Durchführungsverordnung maßgeblich bleibt, da die beiden Bestimmungen als gleichbedeutend angesehen werden können.

81

Unter diesen Umständen kann auch der Vortrag der Rechtsmittelführerinnen, mit dem dargelegt werden soll, dass das Gericht rechtsfehlerhaft entschieden habe, dass die Auslegung von Art. 504 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2545/93 durch den Gerichtshof im Urteil Friesland Coberco für die Auslegung von Art. 259 Abs. 5 der Durchführungsverordnung maßgeblich bleibe, nicht durchgreifen.

82

Daraus folgt, dass der dritte Rechtsmittelgrund ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen ist.

Zum fünften Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

83

Mit dem vorliegenden Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführerinnen, das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es nicht festgestellt habe, dass sie durch das streitige Ergebnis im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV unmittelbar und individuell betroffen seien.

84

Die Kommission hält diesen Rechtsmittelgrund für ins Leere gehend und in jedem Fall für unbegründet.

Würdigung durch den Gerichtshof

85

Da das Gericht zu Recht entschieden hat, dass das streitige Ergebnis keine anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 263 AEUV darstellt, kann ihm nicht vorgehalten werden, rechtsfehlerhaft nicht geprüft zu haben, ob die Rechtsmittelführerinnen durch eine solche Handlung unmittelbar und individuell im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV betroffen sind. Da die Klage gegen eine nicht anfechtbare Handlung gerichtet war, war sie nämlich als unzulässig zurückzuweisen, und zwar selbst dann, wenn man dem Vortrag der Rechtsmittelführerinnen, sie seien durch das streitige Ergebnis unmittelbar und individuell betroffen, hätte folgen wollen.

86

Unter diesen Umständen ist der fünfte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

87

Da keiner der fünf Rechtsmittelgründe durchgreift, ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

Kosten

88

Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist.

89

Gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der gemäß deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

90

Da die Rechtsmittelführerinnen mit ihrem Rechtsmittel unterlegen sind, sind sie gemäß dem Antrag der Kommission zu verurteilen, neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission zu tragen.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Das Rechtsmittel in der Rechtssache C‑572/18 P wird zurückgewiesen.

 

2.

Die thyssenkrupp Electrical Steel GmbH und die thyssenkrupp Electrical Steel Ugo tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

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