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Document 62018CJ0569

Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 17. Oktober 2019.
Caseificio Cirigliana Srl u. a. gegen Ministero delle Politiche agricole, alimentari e forestali u. a.
Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung (EU) Nr.°1151/2012 – Art. 4 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 Buchst. e – Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel – Fairer Wettbewerb – Mozzarella di bufala Campana g.U. – Verpflichtung zur räumlich getrennten Herstellung von ‚Mozzarella di bufala Campana g.U.‘.
Rechtssache C-569/18.

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2019:873

 URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer)

17. Oktober 2019 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung (EU) Nr.°1151/2012 – Art. 4 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 Buchst. e – Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel – Fairer Wettbewerb – Mozzarella di bufala Campana g.U. – Verpflichtung zur räumlich getrennten Herstellung von ‚Mozzarella di bufala Campana g.U.‘“

In der Rechtssache C‑569/18

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) mit Entscheidung vom 12. Juli 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 11. September 2018, in dem Verfahren

Caseificio Cirigliana Srl,

Mail Srl,

Sorì Italia Srl

gegen

Ministero delle Politiche agricole, alimentari e forestali,

Presidenza del Consiglio dei Ministri,

Ministero della Salute,

Beteiligter:

Consorzio di Tutela del Formaggio Mozzarella di Bufala Campana,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten S. Rodin (Berichterstatter), der Richterin K. Jürimäe und des Richters N. Piçarra,

Generalanwalt: E. Tanchev,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von A. Peluso und S. Fiorentino, avvocati dello Stato,

der Europäischen Kommission, vertreten durch D. Bianchi und I. Naglis als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Art. 3, 26, 32, 40 und 41 AEUV sowie die Art. 1, 3 bis 5 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. 2012, L 343, S. 1).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Caseificio Cirigliana Srl, der Mail Srl und der Sorì Italia Srl (im Folgenden zusammen: Caseificio Cirigliana u. a.) auf der einen sowie dem Ministero delle Politiche agricole, alimentari e forestali (Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten, Italien), der Presidenza del Consiglio dei Ministri (Präsidium des Ministerrats, Italien) und dem Ministero della Salute (Gesundheitsministerium, Italien) auf der anderen Seite wegen eines Verfahrens zur Abänderung eines das Decreto ministeriale n. 76262 – Modalità per l’attuazione delle disposizioni di cui all’articolo 4 del decreto-legge 24 giugno 2014, n. 91, recante: „Misure per la sicurezza alimentare e la produzione della Mozzarella di bufala Campana DOP“ (Ministerialdekret Nr. 76262 über die Modalitäten der Durchführung von Art. 4 des Decreto-legge Nr. 91 vom 24. Juni 2014: „Maßnahmen betreffend die Lebensmittelsicherheit und die Herstellung von ‚Mozzarella di bufala Campana g.U.‘“), vom 9. September 2014 (GURI Nr. 219 vom 20. September 2014, S. 8) (im Folgenden: Ministerialdekret Nr. 76262/2014) betreffenden Urteils des Tribunale amministrativo regionale del Lazio, sede di Roma (Regionales Verwaltungsgericht Latium – Rom, Italien), vom 19. November 2015.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Der 47. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1151/2012 lautet:

„Um dem Verbraucher die besonderen Merkmale eines Erzeugnisses mit einer geografischen Angabe und einer garantiert traditionellen Spezialität zu garantieren, sollten die Wirtschaftsbeteiligten auf die Einhaltung der Produktspezifikation hin überprüft werden.“

4

In Art. 1 der Verordnung heißt es:

„Ziel dieser Verordnung ist es, die Erzeuger von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln dabei zu unterstützen, Käufer und Verbraucher über die Produkteigenschaften und Bewirtschaftungsmerkmale dieser Erzeugnisse und Lebensmittel zu unterrichten, und dabei Folgendes zu gewährleisten:

a)

einen fairen Wettbewerb für Landwirte und Erzeuger von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln mit wertsteigernden Merkmalen und Eigenschaften,

…“

5

Art. 4 der Verordnung lautet:

„Es wird eine Regelung für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben eingeführt, um Erzeuger von Erzeugnissen mit einer Verbindung zu einem geografischen Gebiet zu unterstützen, indem

a)

faire Einkünfte für die Qualität ihrer Erzeugnisse gewährleistet werden;

b)

ein einheitlicher Schutz der Namen im Gebiet der Union als Recht des geistigen Eigentums gewährleistet wird;

c)

die Verbraucher klare Informationen über die wertsteigernden Merkmale des Erzeugnisses erhalten.“

6

Art. 7 („Produktspezifikation“) der Verordnung sieht vor:

„(1)   Eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe muss einer Produktspezifikation entsprechen, die mindestens folgende Angaben enthält:

a)

den als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe zu schützenden Namen wie er im Handel oder im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet wird, und ausschließlich in den Sprachen, die historisch zur Beschreibung des betreffenden Erzeugnisses in dem abgegrenzten geografischen Gebiet verwendet werden oder wurden;

b)

eine Beschreibung des Erzeugnisses, gegebenenfalls einschließlich der Rohstoffe, sowie der wichtigsten physikalischen, chemischen, mikrobiologischen oder organoleptischen Eigenschaften des Erzeugnisses;

c)

die Abgrenzung des geografischen Gebiets unter Berücksichtigung des unter Buchstabe f Ziffern i oder ii des vorliegenden Absatzes genannten Zusammenhangs und gegebenenfalls die Angaben über die Erfüllung der Bedingungen gemäß Artikel 5 Absatz 3;

d)

Angaben, aus denen hervorgeht, dass das Erzeugnis aus dem abgegrenzten geografischen Gebiet im Sinne von Artikel 5 Absätze 1 oder 2 stammt;

e)

die Beschreibung des Verfahrens zur Gewinnung des Erzeugnisses und gegebenenfalls die redlichen und ständigen örtlichen Verfahren sowie die Angaben über die Aufmachung, wenn die antragstellende Vereinigung dies so festlegt und eine hinreichende produktspezifische Rechtfertigung dafür liefert, warum die Aufmachung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen muss, um die Qualität zu wahren, den Ursprung oder die Kontrolle zu gewährleisten; dabei ist dem Unionsrecht, insbesondere den Vorschriften über den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr, Rechnung zu tragen;

f)

einen Nachweis für

i)

den in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehenen Zusammenhang zwischen der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses und den geografischen Verhältnissen oder

ii)

gegebenenfalls den in Artikel 5 Absatz 2 vorgesehenen Zusammenhang zwischen einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder einem anderen Merkmal des Erzeugnisses und dem geografischen Ursprung;

g)

den Namen und die Anschrift der Behörden oder – falls verfügbar – den Namen und die Anschrift der Stellen, die die Einhaltung der Bestimmungen der Produktspezifikation gemäß Artikel 37 kontrollieren, und ihre besonderen Aufgaben;

h)

alle besonderen Vorschriften für die Etikettierung des betreffenden Erzeugnisses.

(2)   Um sicherzustellen, dass die Produktspezifikation sachdienliche und knapp formulierte Informationen enthält, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 56 delegierte Rechtsakte mit Vorschriften zu erlassen, mit denen die in der Produktspezifikation enthaltenen Angaben nach Absatz 1 dieses Artikels beschränkt werden, sofern eine solche Beschränkung erforderlich ist, um allzu umfangreiche Anträge auf Eintragung zu vermeiden.

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit Vorschriften für die Form der Spezifikation erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

7

Am 25. April 2007 wurde ein Antrag auf Änderung der Spezifikation des Erzeugnisses „Mozzarella di bufala Campana g.U.“ veröffentlicht (ABl. 2007, C 90, S. 5). Diese Änderung wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 103/2008 der Kommission vom 4. Februar 2008 zur Genehmigung nicht geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung – Mozzarella di bufala Campana (g.U.) (ABl. 2008, L 31, S. 31) genehmigt (im Folgenden: Spezifikation des Erzeugnisses „Mozzarella di bufala Campana g.U.“).

8

In den Abschnitten 4.4 und 4.5 der Spezifikation des Erzeugnisses „Mozzarella di bufala Campana g.U.“ heißt es:

„4.4. Ursprungsnachweis: Die Verarbeitung unterliegt einer strengen Kontrolle, da bei jedem Verarbeitungsschritt die Eingangs- und die Ausgangserzeugnisse verzeichnet werden. Außerdem sind alle Züchter, Erzeuger und Herstellungsbetriebe in Verzeichnissen registriert, die von dem Kontrollorgan geführt werden. Auf diese Weise ist die vollständige Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses durch alle vor- und nachgeschalteten Bereiche der Produktionskette sichergestellt. Der Rohstoff wird in allen Phasen der Herstellung einer strengen Kontrolle durch die Kontrollstelle unterzogen. Alle (natürlichen oder juristischen) Personen, die in dem Verzeichnis registriert sind, werden von diesem Kontrollorgan entsprechend den Vorgaben der Herstellungsspezifikation und des Kontrollplans überwacht. Stellt das Kontrollorgan fest, dass die Vorgaben nicht eingehalten wurden, und sei es auch nur in einem einzigen Verarbeitungsschritt, darf das Erzeugnis nicht unter der geschützten Ursprungsbezeichnung ‚Mozzarella di bufala Campana‘ vermarktet werden.

4.5. Herstellungsverfahren: Die Herstellungsspezifikation schreibt unter anderem vor, dass ‚Mozzarella di bufala Campana‘ ausschließlich aus frischer, nicht entrahmter Büffelmilch hergestellt werden darf. Für die Verarbeitung wird Rohmilch verwendet, die auch Wärme behandelt oder pasteurisiert werden darf; die Milch muss von Büffeln stammen, die in den in Artikel 2 der Spezifikation festgelegten Gebieten gehalten werden.

…“

Italienisches Recht

9

Art. 4 Abs. 1 und 3 des Decreto-legge Nr. 91 vom 24. Juni 2014 (GURI Nr. 144 vom 24. Juni 2014), mit Änderungen umgewandelt in das Gesetz Nr. 116 vom 11. August 2014 (Supplemento ordinario zur GURI Nr. 192 vom 20. August 2014) (im Folgenden: Decreto-legge Nr. 91/2014) sieht vor:

„1.   Die Herstellung von ‚Mozzarella di bufala Campana g.U.‘, eingetragen als geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) im Sinne der [Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission vom 12. Juni 1996 zur Eintragung geographischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (ABl. 1996, L 148, S. 1)] muss in einem Raum erfolgen, in dem ausschließlich Milch verarbeitet wird, die aus in das Kontrollsystem der g.U. ‚Mozzarella di bufala Campana‘ einbezogenen Haltungsbetrieben stammt. In diesem Raum dürfen auch halbverarbeitete und sonstige Erzeugnisse hergestellt werden, sofern ausschließlich Milch verwendet wird, die aus in das Kontrollsystem der g. U ‚Mozzarella di bufala Campana‘ einbezogenen Haltungsbetrieben stammt. Die Herstellung von Erzeugnissen, bei der auch oder ausschließlich andere Milch als solche verwendet wird, die aus in das Kontrollsystem der g.U. ‚Mozzarella di bufala Campana‘ einbezogenen Haltungsbetrieben stammt, muss nach Abs. 3 des vorliegenden Dekrets in einem anderen Raum erfolgen.

3.   Mit Dekret des Ministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten, das im Einvernehmen mit dem Gesundheitsminister binnen 30 Tagen nach Inkrafttreten des vorliegenden Dekrets zu erlassen ist, werden die Modalitäten der Durchführung von Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 festgelegt, nach denen die räumliche Trennung der Produktionen nach Abs. l letzter Satz auf allen Stufen der Herstellung und Verpackung jeden, auch zufälligen, Kontakt zwischen Milch, die aus in das Kontrollsystem der g.U. ‚Mozzarella di bufala Campana‘ einbezogenen Haltungsbetrieben stammt, und anderer Milch sowie zwischen ‚Mozzarella di bufala Campana g.U.‘ und Erzeugnissen aus anderer Milch verhindert.“

10

Art. 1 Abs. 1 des Ministerialdekrets Nr. 76262/2014 bestimmt:

„In Durchführung von Art. 4 Abs. 1 Satz 3 des Decreto-legge Nr. 91/2014 … muss die Herstellung von Erzeugnissen, bei der auch oder ausschließlich andere Milch als solche verwendet wird, die aus in das Kontrollsystem der g.U. ‚Mozzarella di bufala Campana‘ einbezogenen Haltungsbetrieben stammt, in einem anderen Raum erfolgen, der physisch von dem Raum getrennt ist, in dem die Herstellung von ‚Mozzarella di bufala Campana g.U.‘ und von Erzeugnissen erfolgt, bei denen ausschließlich Milch aus in das Kontrollsystem der g.U. ‚Mozzarella di bufala Campana‘ einbezogenen Haltungsbetrieben verwendet wird. Die räumliche Trennung muss jeden, auch zufälligen, Kontakt zwischen Milch, die aus in das Kontrollsystem der ‚Mozzarella di bufala Campana g.U.‘ einbezogenen Haltungsbetrieben stammt, und anderer Milch sowie zwischen ‚Mozzarella di bufala Campana g.U.‘ und Erzeugnissen aus anderer Milch verhindern und bezieht sich daher auf die Anlagen zur Lagerung, Beförderung und Verarbeitung der Milch und zur Verpackung der Erzeugnisse. Die Anlagen und Geräte, die nicht mit der Milch und/oder den daraus gewonnenen Erzeugnissen in Berührung kommen, dürfen bei Produktionslinien, die sich in verschiedenen Räumen befinden, verwendet werden.“

Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorlagefrage

11

Am 18. November 2014 erhoben Caseificio Cirigliana u. a., die Büffelmozzarella g.U., aber auch Büffelmozzarella, der nicht unter das System der g.U. (im Folgenden: g.U.‑System) fällt, herstellen und verkaufen, vor dem Tribunale amministrativo regionale del Lazio, sede di Roma (Regionales Verwaltungsgericht Latium – Rom), Klage gegen das Ministerialdekret Nr. 76262/2014.

12

Sie machten geltend, das Ministerialdekret Nr. 76262/2014 beschränke sich darauf, allein die Stellung von Unternehmen zu überprüfen und zu bewahren, die ausschließlich Büffelmilch aus den Gebieten der g.U. (im Folgenden: g.U.‑Gebiete) verwendeten, ohne etwas an den Problemen zu ändern, die sich aus den vorherigen Bestimmungen für die Unternehmen ergäben, die andere Rohstoffe als Büffelmilch aus den g.U.‑Gebieten verwendeten.

13

Das Ministerialdekret Nr. 76262/2014 verletze den in der Verordnung Nr. 1151/2012 aufgestellten Grundsatz der Diversifizierung. Mit ihm werde das Kriterium für die Bestimmung der Adressaten der restriktiven Bestimmungen – der Erzeuger von „Mozzarella di bufala Campana g.U.“ – auf diejenigen verlagert, die andere Milch verarbeiteten als Milch aus in das g.U.‑System einbezogenen Haltungsbetrieben. Dies verstoße gegen das Hauptziel der Verordnung Nr. 1151/2012, das in der Aufwertung des „geschützten“ Erzeugnisses zur Ergänzung der Politik der ländlichen Entwicklung und der Agrarpolitik, insbesondere in Bezug auf benachteiligte Gebiete, bestehe.

14

Das Ministerialdekret Nr. 76262/2014 sei rechtswidrig, da es vorsehe, dass sich Betriebe, die Büffelmilch aus den g.U.‑Gebieten verarbeiteten, ausschließlich damit befassen müssten und keine anderen Rohstoffe und Käsebruch als Büffelmilch und ‑käsebruch, die ausschließlich aus der Verarbeitung von Milch aus den g.U.‑Gebieten stammten, sowie von Neben- und Folgeprodukten dieses Rohstoffs aufbewahren und lagern dürften.

15

Am 19. November 2015 wies das Tribunale amministrativo regionale del Lazio, sede di Roma (Regionales Verwaltungsgericht Latium – Rom), die Klage ab, gestützt auf seine Beurteilung der Angemessenheit der nationalen Regelung, die die Lebensmittelsicherheit und den Schutz des Endverbrauchers gewährleisten solle. Über den die Vereinbarkeit des Ministerialdekrets Nr. 76262/2014 mit der Verordnung Nr. 1151/2012 betreffenden Klagegrund entschied es nicht.

16

Im Rahmen des Berufungsverfahrens vor dem Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien), dem vorlegenden Gericht in der vorliegenden Rechtssache, machten Caseificio Cirigliana u. a. erstens geltend, es liege ein Verstoß gegen die Art. 3, 26, 32, 40 und 41 AEUV vor, da sie durch das Ministerialdekret Nr. 76262/2014 gegenüber konkurrierenden Unternehmen benachteiligt würden, die g.U.‑Erzeugnisse herstellten und für die weder zusätzliche Kontrollen noch die ausschließliche Nutzung der Produktionslinien für eine einzige Produktgruppe vorgesehen seien. Zweitens werde durch das Dekret das Diskriminierungsverbot verletzt, da Unternehmen, die Milch von außerhalb der g.U.‑Gebiete verwendeten, anders behandelt würden als Unternehmen, die ausschließlich Milch aus diesen Gebieten verwendeten. Drittens liege ein Verstoß gegen Art. 1 der Verordnung Nr. 1151/2012 sowie gegen die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates (ABl. 2014, L 150, S. 1) vor.

17

Mit Teilurteil vom 21. August 2018 wies der Consiglio di Stato (Staatsrat) alle die Verfassungswidrigkeit des Decreto-legge Nr. 91/2014 betreffenden Rügen zurück, wobei er das Dekret als verhältnismäßig und angemessen einstufte. Gleichwohl beschloss er, die Rüge der Unvereinbarkeit des Decreto-legge mit dem Unionsrecht zu prüfen.

18

Insoweit führt der Consiglio di Stato (Staatsrat) aus, das Decreto-legge Nr. 91/2014 und das Ministerialdekret Nr. 76262/2014 schrieben entgegen dem Vorbringen der Berufungsklägerinnen keineswegs vor, dass Mozzarella g.U. und Mozzarella ohne g.U. in getrennten Betrieben hergestellt werden müssen, sondern lediglich getrennte „Räume“. Diese fehlerhafte Auslegung der nationalen Rechtsvorschriften stelle jedoch die Erheblichkeit des Vorabentscheidungsersuchens nicht in Frage, denn schon die räumliche Trennung der Herstellung von Büffelmozzarella ohne g.U. und von „Mozzarella di bufala Campana g.U.“ sei in jedem Fall mit Investitionen und folglich mit wirtschaftlichen Opfern verbunden, die zur Beeinträchtigung des freien Wettbewerbs zwischen den Wirtschaftsteilnehmern auf dem Markt für Mozzarella führen könnten.

19

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur gemeinsamen Agrarpolitik seien die g.U. Gegenstand eines besonderen Schutzes, dürften aber die unternehmerische Freiheit und den freien Wettbewerb nicht unverhältnismäßig beschränken.

20

Zum einen gehe aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die Regelung der g.U. ihre Inhaber vor einer missbräuchlichen Verwendung dieser Bezeichnungen durch Dritte schütze, da die g.U. bei den Verbrauchern hohe Wertschätzung genießen und für die Erzeuger, die die Voraussetzungen für ihre Verwendung erfüllten, ein wichtiges Mittel zur Schaffung und Erhaltung eines Kundenstamms darstellen könnten. Das Ansehen der g.U. entstehe anhand des Bildes, das sich die Verbraucher von ihnen machten, und hänge im Wesentlichen von den besonderen Merkmalen und ganz allgemein von der Qualität des Erzeugnisses ab. Aus der Sicht des Verbrauchers hänge die Verbindung zwischen dem Ansehen der Erzeuger und der Qualität der Erzeugnisse dabei zudem von seiner Überzeugung ab, dass die unter einer g.U. verkauften Erzeugnisse echt seien.

21

Zum anderen gehe die nationale Regelung nach Auffassung der Berufungsklägerinnen über das zum Schutz der g.U. „Mozzarella di bufala Campana“ erforderliche Maß hinaus. Denn sie verpflichte dazu, Erzeugnisse, die auch oder ausschließlich aus Milch hergestellt würden, die nicht aus in das Kontrollsystem der g.U. einbezogenen Haltungsbetrieben stamme, in einem anderen Raum, sei es auch im gleichen Betrieb, herzustellen, um jeden Kontakt zwischen der Milch aus Haltungsbetrieben, die in das Kontrollsystem der g.U. einbezogen seien, und anderer Milch zu verhindern, so dass erst recht jede Fälschung ausgeschlossen sei.

22

Unter diesen Umständen hat der Consiglio di Stato (Staatsrat) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Sind die Art. 3, 26, 32, 40 und 41 AEUV sowie die Art. 1, 3 bis 5 und 7 der Verordnung Nr. 1151/2012, nach denen die Mitgliedstaaten sowohl den freien Wettbewerb der Waren innerhalb der Europäischen Union als auch den Schutz der Qualitätsregelungen zur Unterstützung benachteiligter landwirtschaftlicher Gebiete sicherstellen müssen, dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass im nationalen Recht (Art. 4 des Decreto-legge Nr. 91/2014) die Herstellung von „Mozzarella di bufala Campana g.U.“ insofern beschränkt wird, als sie in Betrieben erfolgen muss, die sich ausschließlich diesem Zweck widmen und in denen die Aufbewahrung und Lagerung von Milch verboten ist, die aus nicht in das Kontrollsystem der g.U. „Mozzarella di bufala Campana“ einbezogenen Haltungsbetrieben stammt?

Zur Vorlagefrage

Zur Zulässigkeit

23

Die italienische Regierung hält das Vorabentscheidungsersuchen für unzulässig und stützt dies darauf, dass zum einen der Ausgangsrechtsstreit einen rein internen Sachverhalt betreffe, der nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts falle. Zum anderen erfülle das Vorabentscheidungsersuchen die Zulässigkeitserfordernisse in Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs offenbar nicht, da die erbetene Auslegung des Unionsrechts in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits stehe, weil das Problem rein hypothetischer Natur sei.

24

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts spricht, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 8. September 2009, Budějovický Budvar, C‑478/07, EU:C:2009:521, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25

Im vorliegenden Fall ist dem Vorabentscheidungsersuchen zu entnehmen, dass es zum einen die Auslegung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 1151/2012 im Rahmen eines Rechtsstreits betrifft, in dem die Frage nach der Gültigkeit des Ministerialdekrets Nr. 76262/2014 zur Einführung von Maßnahmen für die Lebensmittelsicherheit und die Herstellung von „Mozzarella di bufala Campana g.U.“ im Hinblick auf diese Bestimmungen aufgeworfen wurde.

26

Nach Art. 4 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 1151/2012 soll mit dieser Verordnung eine Regelung für g.U. und geschützte geografische Angaben im Gebiet der Union eingeführt werden, um Erzeuger von Erzeugnissen mit einer Verbindung zu einem geografischen Gebiet zu unterstützen, indem ein einheitlicher Schutz der Namen im Gebiet der Union als Recht des geistigen Eigentums gewährleistet wird und die Verbraucher klare Informationen über die wertsteigernden Merkmale des Erzeugnisses erhalten.

27

Unter diesen Umständen kann nicht geltend gemacht werden, dass die Auslegung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 1151/2012 in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits stehe oder dass die Frage hypothetischer Natur sei.

28

Zum anderen ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof um die Auslegung der Art. 3, 26, 32, 40 und 41 AEUV. Wie die Kommission in ihren Erklärungen ausgeführt hat, hat das vorlegende Gericht jedoch in seinem Vorlagebeschluss weder die Gründe dargelegt, die es veranlasst haben, die Frage nach der Auslegung dieser Bestimmungen aufzuwerfen, noch den Zusammenhang, den es zwischen den genannten Bestimmungen und den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsvorschriften herstellt. Daher ist festzustellen, dass das Vorabentscheidungsersuchen, soweit es die Auslegung der genannten Bestimmungen des AEU-Vertrags betrifft, nicht die Anforderungen von Art. 94 der Verfahrensordnung erfüllt und für unzulässig zu erklären ist.

29

Somit ist das Vorabentscheidungsersuchen nur insoweit zulässig, als es die Auslegung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 1151/2012 betrifft.

Zur Beantwortung der Frage

30

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung veranlasst sehen kann, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Februar 2017, Município de Palmela, C‑144/16, EU:C:2017:76, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31

Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 4 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 1151/2012 sowie die Spezifikation des Erzeugnisses „Mozzarella di bufala Campana g.U.“ dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegenstehen, nach der die Herstellung von „Mozzarella di bufala Campana g.U.“ in Räumen erfolgen muss, die, sei es auch im gleichen Betrieb, ausschließlich für dessen Herstellung bestimmt sind und in denen die Aufbewahrung und Lagerung von Milch, die aus nicht in das Kontrollsystem der g.U. „Mozzarella di bufala Campana“ einbezogenen Haltungsbetrieben stammt, verboten ist.

32

Zunächst sieht Art. 4 Buchst. c der Verordnung Nr. 1151/2012 vor, dass eine Regelung für g.U. und geschützte geografische Angaben eingeführt wird, um Erzeuger von Erzeugnissen mit einer Verbindung zu einem geografischen Gebiet zu unterstützen, indem die Verbraucher klare Informationen über die wertsteigernden Merkmale des Erzeugnisses erhalten (siehe oben, Rn. 26).

33

Insoweit ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 1151/2012, dass eine g.U. oder eine geschützte geografische Angabe einer Produktspezifikation entsprechen muss, die u. a. eine Beschreibung des Verfahrens zur Gewinnung des Erzeugnisses enthält. Aus dem 47. Erwägungsgrund der Verordnung geht hervor, dass die Einhaltung dieser Spezifikation durch die Hersteller dazu dient, dem Verbraucher die besonderen Merkmale eines Erzeugnisses mit einer geografischen Angabe und einer garantiert traditionellen Spezialität zu garantieren.

34

Nach Abschnitt 4.4 der Spezifikation des Erzeugnisses „Mozzarella di bufala Campana g.U.“ unterliegen die Verarbeitung des in Rede stehenden Erzeugnisses sowie die für seine Herstellung verwendeten Rohstoffe einer strengen Kontrolle, um die vollständige Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses durch alle vor- und nachgeschalteten Bereiche der Produktionskette sicherzustellen; die Feststellung, dass die Vorgaben nicht eingehalten wurden, und sei es auch nur in einem einzigen Verarbeitungsschritt, führt zum Verlust der g.U. Darüber hinaus muss „Mozzarella di bufala Campana g.U.“ nach Abschnitt 4.5 der genannten Spezifikation ausschließlich aus frischer, nicht entrahmter Büffelmilch hergestellt werden.

35

Sodann ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Unionsvorschriften eine allgemeine Tendenz zeigen, im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik die Qualität der Erzeugnisse herauszustellen, um deren Ansehen zu fördern, u. a. durch die Verwendung besonders geschützter Ursprungsbezeichnungen. Sie sind auch darauf gerichtet, dass den Erwartungen der Verbraucher in Bezug auf Qualitätserzeugnisse und Erzeugnisse mit bestimmbarer geografischer Herkunft Rechnung getragen und es den Herstellern erleichtert wird, unter gleichen Wettbewerbsbedingungen als Gegenleistung für echte Qualitätsanstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen (Urteil vom 19. Dezember 2018, S, C‑367/17, EU:C:2018:1025, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36

Schließlich gehören die Ursprungsbezeichnungen zu den Rechten des gewerblichen und kommerziellen Eigentums. Die geltende Regelung schützt ihre Inhaber vor einer missbräuchlichen Verwendung dieser Bezeichnungen durch Dritte, die aus dem Ansehen, das die Bezeichnungen erworben haben, einen Vorteil ziehen wollen. Sie sollen gewährleisten, dass das mit ihnen versehene Erzeugnis aus einem bestimmten geografischen Bereich stammt und bestimmte besondere Eigenschaften aufweist. Sie können sich bei den Verbrauchern einer hohen Wertschätzung erfreuen und für die Erzeuger, die die Voraussetzungen für ihre Verwendung erfüllen, ein wesentliches Mittel zur Schaffung und Erhaltung eines Kundenstamms darstellen. Das Ansehen der Ursprungsbezeichnungen ist abhängig von dem Bild, das sich der Verbraucher von ihnen macht. Dieses Bild hängt wiederum im Wesentlichen von den besonderen Merkmalen und ganz allgemein von der Qualität des Erzeugnisses ab. Diese ist letztlich ausschlaggebend für das Ansehen des Erzeugnisses. Aus der Sicht des Verbrauchers hängt die Verbindung zwischen dem Ansehen der Erzeuger und der Qualität der Erzeugnisse ferner von seiner Überzeugung ab, dass die unter der Ursprungsbezeichnung verkauften Erzeugnisse echt sind (Urteil vom 20. Mai 2003, Consorzio del Prosciutto di Parma und Salumificio S. Rita, C‑108/01, EU:C:2003:296, Rn. 64).

37

In diesem Kontext enthält die Spezifikation des Erzeugnisses „Mozzarella di bufala Campana g.U.“ in Abschnitt 4.4 genaue Vorschriften hinsichtlich des Ursprungsnachweises des Erzeugnisses; u. a. muss der Rohstoff in allen Phasen der Herstellung einer strengen Kontrolle durch die Kontrollstelle unterzogen werden. Wenn die Vorgaben nicht eingehalten wurden, und sei es auch nur in einem einzigen Verarbeitungsschritt, darf das Erzeugnis nach diesen Vorschriften nicht unter der g.U. „Mozzarella di bufala Campana“ vermarktet werden.

38

Diese Vorschriften sollen damit die Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses durch alle vor- und nachgeschalteten Bereiche der Produktionskette sicherstellen und gewährleisten, dass es die spezifischen Merkmale dieser g.U. aufweist; insbesondere muss es nach Abschnitt 4.5 der Spezifikation ausschließlich aus frischer, nicht entrahmter Büffelmilch hergestellt werden.

39

Daher steht das Unionsrecht einer Bedingung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden trotz ihrer restriktiven Auswirkungen auf den Handelsverkehr nicht entgegen, wenn dargetan wird, dass sie ein erforderliches und verhältnismäßiges Mittel darstellt, um die Qualität des betreffenden Erzeugnisses zu wahren oder dessen Ursprung oder die Kontrolle der Spezifikation für die g.U. zu gewährleisten (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Dezember 2018, S, C‑367/17, EU:C:2018:1025, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40

Im vorliegenden Fall soll die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung nach den Angaben der italienischen Regierung und vorbehaltlich der Überprüfung durch das vorlegende Gericht mit dem Erfordernis, „Mozzarella di bufala Campana g.U.“ in ausschließlich hierfür bestimmten Räumen herzustellen, in denen die Aufbewahrung und Lagerung von Milch, die aus nicht in das Kontrollsystem dieser g.U. einbezogenen Haltungsbetrieben stammt, verboten ist, sicherstellen, dass die Qualität des Erzeugnisses die in seiner Spezifikation genannten Anforderungen an seine Herstellung erfüllt, indem die Gefahr einer absichtlichen oder unabsichtlichen Verwendung solcher Milch bei der Herstellung des g.U.‑Erzeugnisses reduziert wird. Die nationale Regelung trage damit zur wirksamen Kontrolle der Produktionsschritte des Erzeugnisses und somit zum Ziel des Schutzes der Verbraucher und der Bekämpfung von Fälschungen bei.

41

Es ist festzustellen, dass sich eine solche Regelung in das Ziel einfügt, die Qualität und Echtheit des g.U.‑Erzeugnisses sicherzustellen sowie zu überprüfen, ob die diese g.U. nutzenden Erzeuger die Spezifikation einhalten, auf deren Grundlage die g.U. eingetragen ist.

42

Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass eine nationale Maßnahme, nach der die Anlagen von Unternehmen, in denen keine zu einer g.U. berechtigenden Erzeugnisse hergestellt werden, deutlich von denen getrennt sein müssen, in denen Erzeugnisse mit einer g.U. hergestellt und gelagert werden, durch das Ziel der Erhaltung des großen Ansehens eines g.U.‑Erzeugnisses gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2000, Belgien/Spanien, C‑388/95, EU:C:2000:244, Rn. 72 und 75).

43

Zur Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der genannten Regelung im Hinblick auf das mit ihr verfolgte Ziel führt die italienische Regierung in ihren Erklärungen im Wesentlichen aus, dass die in der Spezifikation des Erzeugnisses „Mozzarella di bufala Campana g.U.“ geforderte Kontrolle der aus verschiedenen Systemen stammenden Rohstoffe praktisch unmöglich wäre, wenn „Mozzarella di bufala Campana g.U.“ in denselben Räumen hergestellt würde wie Erzeugnisse, die nicht unter dieses System fielen.

44

Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, im Licht der Besonderheiten des Bereichs der Herstellung von „Mozzarella di bufala Campana g.U.“ und der möglichen Gefahr von Fälschungen im Rahmen seiner Herstellung zu ermitteln, ob es tatsächlich keine weniger einschränkende Maßnahme als die Trennung der Räume für die Lagerung der Milch und die Herstellung der Erzeugnisse gibt, um die Wirksamkeit der Kontrollen und damit die Konformität der Erzeugnisse mit der Spezifikation der g.U. zu gewährleisten.

45

Nach alledem sind Art. 4 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 1151/2012 sowie die Spezifikation des Erzeugnisses „Mozzarella di bufala Campana g.U.“ dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegenstehen, nach der die Herstellung von „Mozzarella di bufala Campana g.U.“ in Räumen erfolgen muss, die, sei es auch im gleichen Betrieb, ausschließlich für dessen Herstellung bestimmt sind und in denen die Aufbewahrung und Lagerung von Milch, die aus nicht in das Kontrollsystem der g.U. „Mozzarella di bufala Campana“ einbezogenen Haltungsbetrieben stammt, verboten ist, sofern diese Regelung ein erforderliches und verhältnismäßiges Mittel darstellt, um die Qualität eines solchen Erzeugnisses zu wahren oder die Kontrolle der Spezifikation für diese g.U. zu gewährleisten; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.

Kosten

46

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 4 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel sowie die Spezifikation des Erzeugnisses „Mozzarella di bufala Campana g.U.“ sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegenstehen, nach der die Herstellung von „Mozzarella di bufala Campana g.U.“ in Räumen erfolgen muss, die, sei es auch im gleichen Betrieb, ausschließlich für dessen Herstellung bestimmt sind und in denen die Aufbewahrung und Lagerung von Milch, die aus nicht in das Kontrollsystem der g.U. „Mozzarella di bufala Campana“ einbezogenen Haltungsbetrieben stammt, verboten ist, sofern diese Regelung ein erforderliches und verhältnismäßiges Mittel darstellt, um die Qualität eines solchen Erzeugnisses zu wahren oder die Kontrolle der Spezifikation für diese g.U. zu gewährleisten; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Italienisch.

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