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Document 62018CJ0154

Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 14. Februar 2019.
Tomás Horgan und Claire Keegan gegen Minister for Education & Skills u. a.
Vorabentscheidungsersuchen des Labour Court (Irland).
Vorlage zur Vorabentscheidung – Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf – Richtlinie 2000/78/EG – Art. 2 Abs. 2 Buchst. b – Mittelbare Diskriminierung wegen des Alters – Neu eingestellte Lehrkräfte – Einstellungsdatum – Ungünstigere Entgeltskala und Einstufung bei der Einstellung als bei bereits im Amt befindlichen Lehrkräften.
Rechtssache C-154/18.

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2019:113

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

14. Februar 2019 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf – Richtlinie 2000/78/EG – Art. 2 Abs. 2 Buchst. b – Mittelbare Diskriminierung wegen des Alters – Neu eingestellte Lehrkräfte – Einstellungsdatum – Ungünstigere Entgeltskala und Einstufung bei der Einstellung als bei bereits im Amt befindlichen Lehrkräften“

In der Rechtssache C‑154/18

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Labour Court (Arbeitsgericht, Irland) mit Entscheidung vom 23. Februar 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Februar 2018, in dem Verfahren

Tomás Horgan,

Claire Keegan

gegen

Minister for Education & Skills,

Minister for Finance,

Minister for Public Expenditure & Reform,

Ireland,

Attorney General

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev (Berichterstatter), des Richters E. Levits, der Richterin M. Berger sowie der Richter C. Vajda und P. G. Xuereb,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von Herrn Horgan und Frau Keegan, vertreten durch A. M. Lyne, Solicitor,

des Minister for Education & Skills, des Minister for Finance, des Minister for Public Expenditure & Reform, Irlands und des Attorney General, vertreten durch M. Browne, L. Williams und A. Joyce als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Tomkin und D. Martin als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. 2000, L 303, S. 16).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Tomás Horgan und Frau Claire Keegan auf der einen Seite und dem Minister for Education & Skills (Minister für Bildung und berufliche Qualifizierung, Irland), dem Minister for Finance (Minister der Finanzen, Irland), dem Minister for Public Expenditure & Reform (Minister für öffentliche Ausgaben und Reformen, Irland), Irland und dem Attorney General (Irland) auf der anderen Seite wegen der Zulässigkeit einer seit dem 1. Januar 2011 auf neu eingestellte Beschäftigte im öffentlichen Dienst – einschließlich Lehrkräfte an staatlichen Grundschulen – anwendbaren nationalen Maßnahme, die eine Entgeltskala und Einstufung bei der Einstellung vorsieht, die ungünstiger sind als bei bereits im Amt befindlichen Lehrkräften.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Art. 1 der Richtlinie 2000/78 sieht vor:

„Zweck dieser Richtlinie ist die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten.“

4

Art. 2 der Richtlinie bestimmt:

„(1)   Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet ‚Gleichbehandlungsgrundsatz‘, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe geben darf.

(2)   Im Sinne des Absatzes 1

b)

liegt eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, einer bestimmten Behinderung, eines bestimmten Alters oder mit einer bestimmten sexuellen Ausrichtung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn:

i)

[D]iese Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt, und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich …

…“

Irisches Recht

5

Die Nrn. 1 bis 4 des Circular 0040/2011 (Rundschreiben 40/2011) („Neue Entgeltskalen für die im Jahr 2011 ernannten neuen Lehrkräfte“) bestimmen:

„Einleitung

1.

Der Minister für Bildung und berufliche Qualifizierung möchte die Berufsbildungsausschüsse, die Leitungsgremien und die Lehrkräfte über die Anwendung geänderter Entgelt- und Zulagensätze für ab dem 1. Januar 2011 eingestellte neue Lehrkräfte informieren.

2.

Im Haushalt 2011 hat die Regierung die Entgelte für neu eingestellte Beschäftigte im öffentlichen Dienst (im Folgenden: neu Ernannte) um 10 % gesenkt, und alle neu Ernannten in den Eingangsstufen des öffentlichen Dienstes müssen auf der ersten Stufe der ab 1. Januar 2011 geltenden Entgeltskala beginnen.

Anwendung neuer Entgeltsätze

3.

Die Senkung von 10 % gilt für das Basisentgelt, die Zulagen und das Aufsichts- und Vertretungsentgelt.

a)

Basisentgelt:

Die Senkung von 10 % gilt für das Basisentgelt auf allen Stufen der ansteigenden Entgeltskala. Die Tages- und Stundensätze für Lehrkräfte mit Zeitverträgen über eine kurz- oder längerfristige Beschäftigung im Grundschulbereich und die Stundensätze für Teilzeit-Lehrkräfte mit Zeitverträgen über eine kurz- oder längerfristige Beschäftigung im weiterführenden Bereich wurden ebenfalls gesenkt. Die geänderten Sätze werden im Anhang zu diesem Rundschreiben aufgeführt …

b)

Zulagen

Die Senkung von 10 % gilt auch für alle Zulagen mit Ausnahme von beförderungsbezogenen Zulagen, d. h. für Zulagen für Sonderaufgaben sowie für assistierende Schulleiter, stellvertretende Schulleiter und Schulleiter.

Neu ernannte Lehrkräfte

4.

Die neuen Entgeltsätze gelten für alle Lehrkräfte, die am oder nach dem 1. Januar 2011 ernannt worden sind.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

6

Im Jahr 2011 erlangten Herr Horgan und Frau Keegan die Berechtigung zum Eintritt in den Lehrerberuf. Ab dem Herbst jenes Jahres übten sie diesen Beruf an einer irischen öffentlichen Grundschule aus.

7

Mit den in dem Rundschreiben 0040/2011 enthaltenen neuen Entgeltskalen für neu eingestellte Lehrkräfte wurde ab dem 1. Januar 2011 das Entgelt auf jeder Stufe der Entgeltskala gegenüber dem Entgelt für vor diesem Datum eingestellte Bedienstete um 10 % gesenkt.

8

Ferner wurden gemäß diesem Rundschreiben alle neu eingestellten Lehrkräfte der ersten Stufe der geltenden Entgeltskala zugeordnet. Dies stand im Gegensatz zu der früheren Praxis, die neuen Lehrkräfte der zweiten oder der dritten Stufe dieser Skala zuzuordnen.

9

Ziel dieser Maßnahmen war es, in Zeiten erheblicher Haushaltszwänge dem Erfordernis nachzukommen, eine mittelfristige strukturelle Senkung der Ausgaben für den öffentlichen Dienst zu erreichen und ein ebenfalls großes Defizit in den öffentlichen Finanzen zu beheben.

10

Herr Horgan und Frau Keegan fochten diese Maßnahmen vor dem Equality Tribunal (Gericht für Chancengleichheit, Irland) an und machten eine Ungleichbehandlung wegen des Alters geltend. Nach der Abweisung ihrer Klagen durch dieses Gericht legten Herr Horgan und Frau Keegan bei dem vorlegenden Gericht Rechtsmittel ein.

11

Das vorlegende Gericht führt aus, die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Maßnahmen hätten dazu geführt, dass es zwei Kategorien von Arbeitnehmern gebe, die einer gleichwertigen Arbeit nachgingen, aber unterschiedlich bezahlt würden, wobei zwischen diesen beiden Gruppen ein offensichtlicher Altersunterschied bestehe.

12

Ungefähr 70 % der Lehrkräfte, die ihr Amt im Jahr 2011 angetreten hätten, seien nämlich 25 Jahre alt oder jünger gewesen. Zum Zeitpunkt ihrer Einstellung seien die in diesem Jahr eingestellten Lehrkräfte, unter ihnen Herr Horgan und Frau Keegan, somit im Allgemeinen jünger gewesen als die vor diesem Jahr eingestellten Lehrkräfte, die die besser bezahlte Personengruppe seien.

13

Das vorlegende Gericht weist allerdings darauf hin, dass für die Bestimmung, welche Entgeltskala für Lehrkräfte gelte, das Jahr ihres Amtsantritts entscheidend sei und dass für jede nach dem 1. Januar 2011 eingestellte Lehrkraft unabhängig von ihrem Einstellungsalter die ungünstigere Entgeltskala gelte. Umgekehrt fielen alle vor 2011 eingestellten Lehrkräfte unabhängig von ihrem Einstellungsalter in den Anwendungsbereich der alten Entgeltskala, die für sie fortgelte. Der Einstellungszeitpunkt sei also ein in Bezug auf das Alter auf den ersten Blick neutrales Kriterium.

14

Das vorlegende Gericht stellt ferner fest, dass zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens unstreitig sei, dass sich unabhängig vom Einstellungsjahr die Altersstruktur der nach dem 1. Januar 2011 eingestellten Lehrkräfte nicht von der Altersstruktur der vor diesem Zeitpunkt eingestellten Lehrkräfte unterscheide. Das Gericht stellt sich somit die Frage, ob eine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters vorliegt, wie Herr Horgan und Frau Keegan geltend machen.

15

Was die Rechtfertigung einer etwaigen mittelbaren Diskriminierung betrifft, merkt das vorlegende Gericht an, dass zwei Gründe angeführt worden seien, nämlich zum einen die für Irland bestehende Notwendigkeit, einer Wirtschaftskrise zu begegnen, und zum anderen die Verpflichtung, einen Tarifvertrag einzuhalten, der jede weitere Entgeltkürzung bei vor 2011 eingestellten Bediensteten verbiete.

16

Das vorlegende Gericht meint, dass keiner dieser Gründe für sich genommen eine rechtlich anerkannte Rechtfertigung darstellen könne. Es sei jedoch möglich, dass sich eine Rechtfertigung aus einer Kombination dieser beiden Gründe ergebe.

17

Unter diesen Umständen hat der Labour Court (Arbeitsgericht, Irland) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Handelt es sich um eine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78, wenn ein Mitgliedstaat in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber eine niedrigere Entgeltskala für Neueinsteiger in den Beruf als Grundschullehrkraft einführt und dabei die Vergütung der bereits beschäftigten Lehrkräfte unverändert belässt, wobei:

a)

die überarbeitete Entgeltskala und die bestehende Entgeltskala für alle Lehrkräfte in der jeweiligen Kategorie unabhängig von ihrem Alter gelten,

b)

es zu dem Zeitpunkt, zu dem sie eingestellt und den entsprechenden Stufen zugeordnet wurden, keinen Unterschied im Altersprofil der Personen in der höher vergüteten Gruppe und der Personen in der niedriger vergüteten Gruppe gab,

c)

die Einführung der überarbeiteten Entgeltskala zu einem erheblichen Vergütungsunterschied zwischen zwei Gruppen von Lehrkräften, die eine gleichwertige Arbeit verrichten, geführt hat,

d)

das Durchschnittsalter derjenigen, die der reduzierten Entgeltskala zugeordnet sind, niedriger ist als das Durchschnittsalter derjenigen, die in der ursprünglichen Entgeltskala eingeordnet sind,

e)

zu dem Zeitpunkt, zu dem die niedrigere Entgeltskala eingeführt wurde, die Statistiken des Staates zeigten, dass 70 % der eingestellten Lehrkräfte 25 Jahre alt oder jünger waren, und festgestellt wurde, dass dies bei Grundschullehrkräften für die Altersstruktur der Berufseinsteiger in jedem Jahr typisch war, und

f)

Grundschullehrkräfte, die 2011 und später in den Beruf eingestiegen sind, im Vergleich zu ihren vor 2011 eingestellten Lehrkolleginnen und ‑kollegen einen deutlichen finanziellen Nachteil erleiden?

2.

Sollte die erste Frage bejaht werden, kann die Einführung der niedrigeren Entgeltskala sachlich durch das Erfordernis, mit Blick auf die haushaltspolitischen Sachzwänge, die auf den Staat zukamen, eine mittel- bis langfristige strukturelle Senkung der Ausgaben im öffentlichen Dienst zu erreichen, und/oder mit der Notwendigkeit, gute Arbeitsbeziehungen mit den vorhandenen Beschäftigten im öffentlichen Dienst aufrechtzuerhalten, gerechtfertigt werden?

3.

Wäre die Antwort auf die zweite Frage anders, wenn der Staat gleichwertige Ersparnisse hätte erzielen können, indem er das Entgelt für alle Lehrkräfte um einen deutlich geringeren Betrag gesenkt hätte, anstatt eine Kürzung nur für neu eingestellte Lehrkräfte durchzuführen?

4.

Würden die Antworten auf die zweite und die dritte Frage anders ausfallen, wenn die Entscheidung, die Entgeltskala für bereits beschäftigte Lehrkräfte nicht zu kürzen, in Übereinstimmung mit einem zwischen der Regierung als Arbeitgeber und den Gewerkschaften der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes geschlossenen Tarifvertrag getroffen worden wäre, in dem sich die Regierung verpflichtet hatte, das Entgelt von bereits im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die bereits Entgeltkürzungen unterworfen gewesen waren, nicht weiter zu kürzen, im Hinblick auf die Folgen einer Nichteinhaltung dieser Vereinbarung für die Arbeitsbeziehungen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die 2011 eingeführte neue Entgeltskala nicht Teil dieses Tarifvertrags war?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

18

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen ist, dass eine Maßnahme wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die vorsieht, dass bei der Einstellung neuer Lehrkräfte ab einem bestimmten Zeitpunkt eine ungünstigere Entgeltskala und Einstufung zur Anwendung kommen als die, die gemäß den vor dieser Maßnahme geltenden Vorschriften bei vor diesem Zeitpunkt eingestellten Lehrkräften zur Anwendung gekommen sind, eine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters im Sinne dieser Bestimmung darstellt.

19

Nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 der Richtlinie 2000/78 verlangt der Gleichbehandlungsgrundsatz im Sinne dieser Richtlinie, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung u. a. wegen des Alters geben darf. Eine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters im Sinne der Richtlinie liegt gemäß ihrem Art. 2 Abs. 2 Buchst. b vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen eines bestimmten Alters gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, diese Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt, und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

20

Um festzustellen, ob sich Herr Horgan und Frau Keegan auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen können, ist daher zu prüfen, ob nach dem 1. Januar 2011 eingestellte Lehrkräfte und vor diesem Stichtag eingestellte Lehrkräfte wegen des Alters, das sie bei ihrer Einstellung hatten, unterschiedlich behandelt werden.

21

Insoweit ergibt sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten, dass Irland beschlossen hat, die Vergütungsbedingungen für die neu eingestellten Beschäftigten im öffentlichen Dienst einschließlich der Lehrkräfte ab dem 1. Januar 2011 zu ändern, indem es eine Senkung der Vergütung um 10 % und eine Einstufung in die erste Stufe der Entgeltskala anstelle einer Einstufung in die zweite oder die dritte Stufe vorgesehen hat.

22

Diese neuen Bedingungen gelten für Herrn Horgan und Frau Keegan sowie für die anderen nach dem Stichtag eingestellten Lehrkräfte, und es ist unstreitig, dass diese eine Arbeit verrichten, die mit der der vor diesem Zeitpunkt eingestellten Lehrkräfte vergleichbar ist.

23

Dagegen erfolgte die Einstufung der vor dem 1. Januar 2011 eingestellten Lehrkräfte notwendigerweise auf der Grundlage der alten Bedingungen, die zum Zeitpunkt ihrer Einstellung in Kraft waren. Hierdurch wurde ihre Vergütung bestimmt.

24

Hieraus folgt, dass sich diese Ungleichbehandlung aus dem jeweiligen Einstellungszeitpunkt der Lehrkräfte ergibt, da dieses Datum dafür maßgebend ist, ob die alten oder die neuen Regeln in Bezug auf die Entgeltskala und die Einstufung Anwendung finden.

25

Das einzige relevante Kriterium für die Anwendung der neuen Regelung in Bezug auf die Entgeltskala und die Einstufung ist somit die Eigenschaft „ab dem 1. Januar 2011 neu eingestellter Bediensteter“, und zwar unabhängig vom Alter des Bediensteten zum Zeitpunkt seiner Einstellung. Dieses Kriterium, das die Anwendung der neuen Regelung allein von dem objektiven und neutralen Element des Zeitpunkts der Einstellung abhängig macht, hat daher offensichtlich nichts mit einer Berücksichtigung des Alters der eingestellten Personen zu tun (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2008, Centeno Mediavilla u. a./Kommission, C‑443/07 P, EU:C:2008:767, Rn. 81 und 83).

26

Außerdem hat das vorlegende Gericht klargestellt, dass Herr Horgan und Frau Keegan und die anderen nach dem 1. Januar 2011 eingestellten Lehrkräfte zwar mehrheitlich jünger gewesen seien als die vor diesem Zeitpunkt eingestellten Lehrkräfte, da zu diesem Zeitpunkt ungefähr 70 % von ihnen 25 Jahre alt oder jünger gewesen seien, dass aber auch unstreitig sei, dass unabhängig vom Jahr der Einstellung sowohl die nach dem 1. Januar 2011 als auch die vor diesem Zeitpunkt eingestellten Lehrkräfte im Durchschnitt 25 Jahre alt oder jünger gewesen seien.

27

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die von Irland eingeführten neuen Entgeltregeln nicht auf einem Kriterium beruhen, das untrennbar mit dem Alter der Lehrkräfte verbunden ist oder mittelbar daran anknüpft, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die neue Regelung zu einer Ungleichbehandlung wegen des Alters führt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2012, Tyrolean Airways Tiroler Luftfahrtgesellschaft, C‑132/11, EU:C:2012:329, Rn. 29 und 30).

28

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78 dahin auszulegen ist, dass eine Maßnahme wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die vorsieht, dass bei der Einstellung neuer Lehrkräfte ab einem bestimmten Zeitpunkt eine ungünstigere Entgeltskala und Einstufung zur Anwendung kommen als die, die gemäß den vor dieser Maßnahme geltenden Vorschriften bei vor diesem Zeitpunkt eingestellten Lehrkräften zur Anwendung gekommen sind, keine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters im Sinne dieser Bestimmung darstellt.

Zu den Fragen zwei bis vier

29

In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage sind die Fragen zwei bis vier nicht zu beantworten.

Kosten

30

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass eine Maßnahme wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die vorsieht, dass bei der Einstellung neuer Lehrkräfte ab einem bestimmten Zeitpunkt eine ungünstigere Entgeltskala und Einstufung zur Anwendung kommen als die, die gemäß den vor dieser Maßnahme geltenden Vorschriften bei vor diesem Zeitpunkt eingestellten Lehrkräften zur Anwendung gekommen sind, keine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters im Sinne dieser Bestimmung darstellt.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

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