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Document 62018CC0730

    Schlussanträge des Generalanwalts E. Tanchev vom 5. März 2020.

    Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2020:176

     SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

    EVGENI TANCHEV

    vom 5. März 2020 ( 1 )

    Rechtssache C‑730/18 P

    SC

    gegen

    Eulex Kosovo

    „Rechtsmittel – Schiedsklausel – Vertragsbedienstete der internationalen Missionen der Europäischen Union – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Zuständigkeit des Unionsrichters – Vertragliche Streitigkeit – Zulässigkeit – Begriff der Handlung, die von ihrem vertraglichen Zusammenhang getrennt werden kann – Teilweise Umdeutung der Klage – Nichtigkeitsklage – Vertragliche Haftung – Außervertragliche Haftung – Art. 263, 268, 272 und 340 AEUV“

    I. Einleitung

    1.

    Diese Rechtssache geht auf einen Rechtsstreit zwischen SC, einer ehemaligen Vertragsbediensteten, und der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (im Folgenden: Eulex Kosovo), einer internationalen Mission der Europäischen Union im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden: GASP), zurück.

    2.

    Gemäß der im Arbeitsvertrag zwischen SC und Eulex Kosovo enthaltenen Klausel über die Zuständigkeit der Unionsgerichte erhob SC nach Art. 272 AEUV Klage vor dem Gericht der Europäischen Union; sie machte geltend, die Entscheidungen dieser Mission, wonach sie ein internes Auswahlverfahren nicht bestanden habe und ihr Arbeitsvertrag nicht verlängert werde, seien rechtswidrig, und verlangte Schadensersatz aufgrund vertraglicher und außervertraglicher Haftung der Union nach Art. 340 AEUV.

    3.

    Mit dem vorliegenden Rechtsmittel wendet sich SC gegen den Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 19. September 2018, SC/Eulex Kosovo (T‑242/17, EU:T:2018:586, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem das Gericht ihre Klage abgewiesen hat. Das Rechtsmittel wirft drei Kernprobleme auf: erstens die Zuständigkeit des Gerichtshofs nach Art. 272 AEUV im Rahmen der GASP, zweitens die Abgrenzung zwischen Art. 263 und Art. 272 AEUV und drittens die Möglichkeit, eine vertragliche Klage gemäß Art. 272 AEUV in eine Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 AEUV umzudeuten.

    4.

    Dieses Rechtsmittel gehört zu mehreren dem Gerichtshof derzeit vorliegenden Rechtssachen, in denen es um ähnliche – wenn auch nicht um die gleichen – Fragen im Zusammenhang mit der Abgrenzung zwischen Art. 263 und Art. 272 AEUV geht, die ebenfalls die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes für Kläger in Streitigkeiten mit Unionsorganen und ‑institutionen betreffen und Klarheit über die Wahl des richtigen Verfahrens in diesem Zusammenhang bringen sollen ( 2 ).

    5.

    Die vorliegende Rechtssache gibt dem Gerichtshof Gelegenheit, seine Rechtsprechung zur Anwendung von Art. 272 AEUV und zum Verhältnis dieser Bestimmung zu Art. 263 AEUV im Rahmen des in den Verträgen vorgesehenen Rechtsschutzsystems der Union weiterzuentwickeln. Die vorliegende Rechtssache hat auch erhebliche praktische Bedeutung für das auswärtige Handeln der Europäischen Union und das Funktionieren der internationalen Missionen der Union weltweit.

    II. Vorgeschichte des Verfahrens

    6.

    Die Vorgeschichte des Rechtsstreits, wie sie sich aus den Rn. 1 bis 15 des angefochtenen Beschlusses ergibt, kann für die Zwecke der vorliegenden Rechtssache wie folgt zusammengefasst werden. Es sind einige Vorbemerkungen zu den GSVP-Missionen und Eulex Kosovo (Abschnitt A) und zum Vertragsverhältnis zwischen SC und Eulex Kosovo (Abschnitt B) zu machen, bevor der dem Verfahren vor dem Gericht zugrunde liegende Sachverhalt dargestellt wird (Abschnitt C).

    A.   GSVP-Missionen und Eulex Kosovo

    7.

    Im Bereich der GASP gemäß Titel V des EU-Vertrags sichert die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (im Folgenden: GSVP) ( 3 ) der Union eine Operationsfähigkeit zur Entsendung von zivilen und militärischen Missionen außerhalb der Union zur Erfüllung verschiedener Aufgaben einschließlich Konfliktverhütung und Friedenssicherung ( 4 ). GSVP-Missionen „haben zum Ziel, auf auswärtige Konflikte und Krisen zu reagieren, sobald diese entstehen, die Kapazitäten von Partnern zu stärken und letztlich die Europäische Union und ihre Bürger durch auswärtiges Handeln zu schützen“ ( 5 ). Aktuellen Unterlagen zufolge laufen derzeit 16 GSVP-Missionen – zehn zivile und sechs militärische –, bei denen weltweit über 5000 Personen beschäftigt sind ( 6 ).

    8.

    Der Rechtsstatus von GSVP-Missionen und deren Bediensteten unterscheidet sich von dem anderer Einrichtungen im Bereich des auswärtigen Handelns der Europäischen Union ( 7 ). Insbesondere sind GSVP-Missionen mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (im Folgenden: EAD) ( 8 ) verknüpft, dem diplomatischen Dienst der Europäischen Union, der den Hohen Vertreter der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden: HV) bei der Durchführung der GASP unterstützt. Allerdings gehören nicht alle Bediensteten von GSVP-Missionen zum EAD, dessen Bedienstete dem Statut der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (im Folgenden: BBSB) unterliegen ( 9 ). Darüber hinaus gelten GSVP-Missionen nicht als zur Vertretung der Union eingerichtete Delegationen gemäß Art. 221 AEUV, deren Handlungen grundsätzlich dem delegierenden Unionsorgan zugerechnet werden ( 10 ). Schließlich werden GSVP-Missionen auch nicht als förmliche Unionsbehörden in der GSVP angesehen, wie etwa die Europäische Verteidigungsagentur und das Satellitenzentrum der Europäischen Union, die über ein eigenes Personalstatut verfügen oder deren Bedienstete dem Statut und den BBSB unterliegen ( 11 ).

    9.

    Eulex Kosovo ist eine GSVP-Mission, die durch die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP des Rates vom 4. Februar 2008 über die Rechtsstaatlichkeitsmission im Kosovo, Eulex Kosovo ( 12 ), zuletzt geändert durch den Beschluss (GASP) 2018/856 des Rates vom 8. Juni 2018, geschaffen wurde ( 13 ). Die Gemeinsame Aktion 2008/124 ist mehrfach verlängert worden, und das aktuelle Mandat von Eulex Kosovo läuft bis zum 14. Juni 2020. Eulex Kosovo ist die bislang größte zivile Mission im Rahmen der GSVP ( 14 ).

    10.

    Gemäß Art. 2 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 hat Eulex Kosovo allgemein den Auftrag, „ausgewählte rechtsstaatliche Institutionen des Kosovos dabei [zu unterstützen], zu wirksameren, nachhaltigeren, multiethnischeren Einrichtungen mit größerer Rechenschaftspflicht zu werden, die frei von politischer Einflussnahme sind und die internationalen Menschenrechtsnormen und bewährten europäischen Verfahrensweisen umfassend einhalten, … mit dem Ziel, die verbleibenden Aufgaben auf andere langfristige EU‑Instrumente zu übertragen und die … restlichen exekutiven Aufgaben schrittweise zu beenden“.

    11.

    Nach den Art. 7 und 8 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 übt der Zivile Operationskommandeur bei Eulex Kosovo die Anordnungsbefugnis und Kontrolle auf strategischer Ebene aus, während der Leiter der Mission die Anordnungs- und Kontrollbefugnis im Einsatzgebiet ausübt, wobei er die Koordinierung und die laufenden Geschäfte der Mission wahrnimmt ( 15 ).

    12.

    Nach Art. 9 Abs. 2 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 wird das Personal von Eulex Kosovo in erster Linie von den Mitgliedstaaten oder Organen der Europäischen Union abgeordnet. Jeder Mitgliedstaat und jedes Organ der Union trägt die Kosten für das von ihm abgeordnete Personal, einschließlich bestimmter Reisekosten und Zulagen, Gehälter und medizinischer Versorgung ( 16 ).

    13.

    Nach Art. 9 Abs. 3 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 in geänderter Fassung ( 17 ) kann Eulex Kosovo bei Bedarf auch internationales Zivilpersonal und örtliches Personal auf Vertragsbasis einstellen, wenn der Personalbedarf für bestimmte Funktionen nicht durch aus den Mitgliedstaaten abgeordnetes Personal gedeckt werden kann ( 18 ).

    14.

    Art. 10 Abs. 3 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 in geänderter Fassung ( 19 ) sieht vor, dass die Beschäftigungsbedingungen für internationales und örtliches Personal sowie dessen Rechte und Pflichten in den Verträgen zwischen Eulex Kosovo und den betreffenden Personalmitgliedern geregelt werden.

    15.

    Gemäß Art. 15a der Gemeinsamen Aktion 2008/124, der durch den Beschluss 2014/349 des Rates vom 12. Juni 2014 ( 20 ) eingefügt wurde, besitzt Eulex Kosovo entsprechend den Erfordernissen der Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion die Fähigkeit zur Vergabe von Dienstleistungs- und Lieferaufträgen, zum Abschluss von Verträgen und Verwaltungsvereinbarungen, zur Einstellung von Personal, zur Führung von Bankkonten, zum Erwerb und zur Veräußerung von Vermögenswerten und Begleichung von Verbindlichkeiten sowie Partei in Gerichtsverfahren zu sein.

    B.   Vertragsverhältnis zwischen SC und Eulex Kosovo

    16.

    SC ist eine ehemalige internationale Vertragsbedienstete von Eulex Kosovo.

    17.

    SC wurde von Eulex Kosovo auf der Grundlage von fünf aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen als Staatsanwältin beschäftigt: erstens vom 4. Januar 2014 bis 14. Juni 2014, zweitens vom 15. Juni 2014 bis 14. Oktober 2014, drittens vom 15. Oktober 2014 bis 14. Juni 2015, viertens vom 15. Juni 2015 bis 14. Juni 2016 und fünftens vom 15. Juni 2016 bis 14. November 2016.

    18.

    Nach Art. 21 der ersten beiden Arbeitsverträge sind für Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesen Verträgen ergeben oder sich darauf beziehen, die Gerichte von Brüssel (Belgien) zuständig. Der dritte, der vierte und der fünfte Arbeitsvertrag sehen in Art. 21 vor, dass für Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesen Verträgen ergeben oder sich darauf beziehen der Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 272 AEUV zuständig ist.

    19.

    Die Arbeitsverträge enthalten Klauseln, nach denen der Einsatzplan (Operation Plan, im Folgenden: OPLAN), das Einsatzkonzept (Concept of Operations, im Folgenden: CONOPS), der Verhaltenskodex (Code of Conduct, im Folgenden: COC) sowie die Standardarbeitsanweisungen (Standard Operation Procedures, im Folgenden: SOP) von Eulex Kosovo Bestandteil dieser Verträge sind ( 21 ). Dabei handelt es sich um für die Durchführung des Mandats von Eulex Kosovo wesentliche, die Planung und Organisation betreffende Unterlagen, die nicht allgemein öffentlich zugänglich sind ( 22 ).

    20.

    Die Arbeitsverträge enthalten auch Bestimmungen, nach denen der Arbeitnehmer durch die Unterzeichnung des Vertrags die Annahme und Beachtung der im Vertrag und in seinen Anhängen genannten Bedingungen und Grundsätze bestätigt und nach denen im Fall eines Widerspruchs der Arbeitsvertrag u. a. dem OPLAN, dem CONOPS, dem COC und den SOP vorgeht ( 23 ).

    21.

    Ferner heißt es in Art. 20 der Arbeitsverträge, dass alle Streitigkeiten zwischen den Parteien „betreffend die Auslegung der Ausführung“ dieser Verträge unbeschadet der Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union einem Schiedsgericht vorgelegt werden.

    C.   Dem Verfahren vor dem Gericht zugrunde liegender Sachverhalt

    22.

    Am 28. April 2014 legte SC bei Eulex Kosovo Widerspruch gegen ihre erste Beurteilung vom 14. April 2014 ein. Mit diesem Widerspruch wandte sich SC gegen die in dieser Beurteilung enthaltene Bewertung durch ihre Supervisoren einschließlich ihrer Vorgesetzten, der Leitenden Staatsanwältin von Eulex Kosovo, Frau Novotna, sowie allgemein gegen Unregelmäßigkeiten im Beurteilungsverfahren. Mit Entscheidung vom 12. August 2014 gab der Leiter der Mission dem Widerspruch statt und hob die Beurteilung auf.

    23.

    Mit Schreiben vom 26. Juni 2014 teilte der Leiter des Personalbüros SC mit, dass für die Stelle eines Staatsanwalts ein internes Auswahlverfahren durchgeführt werde (im Folgenden: internes Auswahlverfahren von 2014). In diesem Schreiben hieß es u. a., dass infolge der Überprüfung der operativen Bedürfnisse von Eulex Kosovo und der Genehmigung des OPLAN durch die Mitgliedstaaten am 24. Juni 2014 eine Umstrukturierung von Eulex Kosovo stattgefunden habe, was zu einer Verringerung der verfügbaren Stellen geführt habe. SC nahm an dem Auswahlverfahren teil, blieb aber erfolglos.

    24.

    Am 25. August 2014 legte SC bei Eulex Kosovo Beschwerde gegen die Ergebnisse des internen Auswahlverfahrens von 2014 ein. In dieser Beschwerde beanstandete SC u. a. die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und den Umstand, dass Frau Novotna dem Prüfungsausschuss angehörte, da sie am Beschwerdeverfahren gegen die Beurteilung von SC beteiligt gewesen und gegen SC voreingenommen sei. Der Leiter der Mission gab dieser Beschwerde mit Entscheidung vom 4. September 2014 statt und annullierte das Auswahlverfahren von 2014 aufgrund des Umstands, dass entgegen der SOP betreffend die Auswahl des Personals zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses dieselbe Staatsangehörigkeit besessen hatten.

    25.

    Im Jahr 2014 forderte Eulex Kosovo SC auf, eine Fahrprüfung abzulegen. SC scheiterte in diesem Jahr dreimal an der Fahrprüfung. Im Oktober 2014 übermittelte SC dem Leiter des Personalbüros von Eulex Kosovo Unterlagen, die ihr eine Behinderung an der Hand bescheinigten. Im November 2015 und im Februar 2016 wurde SC erneut von Eulex Kosovo aufgefordert, die Fahrprüfung abzulegen.

    26.

    Mit Schreiben vom 24. Juni 2016 teilte der Leiter des Personalbüros SC mit, dass ein neues internes Auswahlverfahren für die Stelle eines Staatsanwalts durchgeführt werde (im Folgenden: internes Auswahlverfahren von 2016). In diesem Schreiben hieß es u. a., dass infolge der Überprüfung der operativen Bedürfnisse von Eulex Kosovo, der Genehmigung des OPLAN durch die Mitgliedstaaten am 17. Juni 2016 und des Einsatzplans durch den Zivilen Operationskommandeur am 20. Juni 2016 eine Umstrukturierung von Eulex Kosovo stattgefunden habe, was zu einer Verringerung der verfügbaren Stellen geführt habe.

    27.

    Am 19. Juli 2016 fand das Prüfungsgespräch von SC vor dem Auswahlausschuss für das interne Auswahlverfahren von 2016 statt, in dem Frau Novotna den Vorsitz führte. Sowohl vor als auch während des Prüfungsgesprächs beanstandete SC die Zusammensetzung des Auswahlausschusses, da Frau Novotna an den beiden Verfahren betreffend die von SC gegen ihre Beurteilung und das interne Auswahlverfahren von 2014 eingelegten Beschwerden beteiligt war.

    28.

    Mit Schreiben des Leiters des Personalbüros vom 30. September 2016 wurde SC mitgeteilt, dass sie das interne Auswahlverfahren von 2016 nicht bestanden habe (im Folgenden: Entscheidung über das interne Auswahlverfahren von 2016) und dass ihr Arbeitsvertrag am 14. November 2016 auslaufe und nicht verlängert werde (im Folgenden: Entscheidung über die Nichtverlängerung des Arbeitsvertrags) (zusammen im Folgenden: angefochtene Entscheidungen).

    29.

    Am 10. Oktober 2016 legte SC bei Eulex Kosovo Beschwerde gegen die angefochtenen Entscheidungen ein. SC machte im Wesentlichen geltend, aufgrund der Zugehörigkeit von Frau Novotna zum Auswahlausschuss für das interne Auswahlverfahren von 2016 sei das Verfahren unfair und fehlerhaft gewesen und habe somit gegen die Bestimmungen der SOP betreffend die Auswahl des Personals sowie gegen die SOP betreffend die Grundsätze und Verfahren der Neuordnung (im Folgenden: SOP betreffend die Neuordnung) verstoßen.

    30.

    Mit Entscheidung vom 31. Oktober 2016 wies der Leiter der Mission diese Beschwerde mit der Begründung zurück, dass die Grundsätze für die Auswahl des Personals nicht verletzt worden seien. In dieser Entscheidung führte der Leiter der Mission u. a. aus, dass kein Interessenkonflikt nachgewiesen worden sei. Der Leiter der Mission stellte außerdem fest, dass gemäß Anhang 13 des OPLAN der Head of Executive Division und der Leitende Staatsanwalt von Eulex Kosovo Mitglieder des Auswahlausschusses sein müssten und dass die Besetzung des Ausschusses für alle Bewerber gleich sein müsse.

    31.

    Daraufhin beantragte SC am 1. November 2016 gemäß Art. 20 ihres Arbeitsvertrags beim Leiter der Mission ein Schiedsverfahren. Dieser Antrag wurde mit Schreiben vom 14. November 2016 vom Leiter der Mission zurückgewiesen.

    III. Verfahren vor dem Gericht und angefochtener Beschluss

    32.

    Mit am 25. April 2017 eingegangener Klageschrift erhob SC beim Gericht der Europäischen Union Klage und beantragte,

    festzustellen, dass Eulex Kosovo gegen ihre vertraglichen Pflichten bei der Ausführung des Vertrags und bei der Anwendung des OPLAN, des CONOPS, der SOP betreffend die Neuordnung und die Auswahl des Personals sowie gegen die vertraglichen Grundsätze der Billigkeit und Treu und Glauben verstoßen hat;

    festzustellen, dass Eulex Kosovo ihre außervertraglichen Verpflichtungen gegenüber SC verletzt hat, einschließlich des Rechts auf gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen gemäß Art. 31 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und des Rechts auf eine gute Verwaltung einschließlich des Grundsatzes der Unparteilichkeit gemäß Art. 41 der Charta;

    die angefochtenen Entscheidungen für rechtswidrig zu erklären;

    Eulex Kosovo zum Ersatz des erlittenen materiellen und immateriellen Schadens zu verurteilen;

    Eulex Kosovo die Kosten zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 % aufzuerlegen.

    33.

    SC gliederte ihre Klage in zwei Teile. Der erste Teil betraf einen Antrag nach Art. 272 AEUV, der sich auf fünf Klagegründe stützte ( 24 ). Der zweite Teil betraf einen Schadensersatzantrag nach Art. 340 AEUV wegen der Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Verpflichtungen durch Eulex Kosovo.

    34.

    Mit besonderem, am 24. August 2017 eingegangen Schriftsatz erhob Eulex Kosovo eine Einrede der Unzulässigkeit und machte im Wesentlichen geltend, das Gericht sei für die Klage nicht zuständig, da diese teilweise Verträge betreffe, in denen die Zuständigkeit der Gerichte in Brüssel vereinbart worden sei. Am 20. Oktober 2017 legte SC ihre Stellungnahme zu dieser Einrede vor.

    35.

    Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Gericht die Klage von SC in vollem Umfang abgewiesen. Nach Art. 126 seiner Verfahrensordnung hat das Gericht entschieden, dass die Klage, ohne dass die von Eulex Kosovo erhobene Einrede der Unzulässigkeit zu prüfen wäre, teilweise offensichtlich unzulässig sei und teilweise offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehre (Rn. 22, 23 und 77 des angefochtenen Beschlusses).

    36.

    Im angefochtenen Beschluss hat das Gericht festgestellt, dass die Klageschrift in vier Anträge gegliedert sei (Rn. 24 bis 30 des angefochtenen Beschlusses). Zunächst hat es den dritten Klageantrag, mit dem die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidungen geltend gemacht wurde, als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen (Rn. 31 bis 52 des angefochtenen Beschlusses), wobei es im Wesentlichen festgestellt hat, dass diese Entscheidungen nicht nach Art. 272 AEUV angefochten werden könnten, und dass der Antrag selbst dann, wenn er in eine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV umgedeutet würde, nicht fristgerecht gestellt worden sei.

    37.

    Das Gericht hat den ersten und den zweiten Antrag betreffend die vertragliche und außervertragliche Haftung (Rn. 53 bis 69 des angefochtenen Beschlusses) sowie den vierten Antrag auf Schadensersatz (Rn. 70 bis 76 des angefochtenen Beschlusses) als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend zurückgewiesen. Es hat SC auch die Kosten auferlegt.

    38.

    Die Gründe des angefochtenen Beschlusses werden, soweit erforderlich, im Rahmen der Prüfung der Rechtsmittelgründe wiedergegeben.

    IV. Verfahren vor dem Gerichtshof

    39.

    Mit ihrem am 23. November 2018 eingelegten Rechtsmittel beantragt SC, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, der Klage mit Ausnahme des fünften Klagegrundes ( 25 ) stattzugeben und, hilfsweise, die Sache zur Entscheidung über die Begründetheit an das Gericht zurückzuverweisen. Außerdem beantragt SC, Eulex Kosovo die Kosten aufzuerlegen.

    40.

    In ihrer am 7. Mai 2019 eingereichten Rechtsmittelbeantwortung beantragt Eulex Kosovo, das Rechtsmittel zurückzuweisen, oder, hilfsweise, für den Fall der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, die Rechtssache zur Entscheidung über die Begründetheit an das Gericht zurückzuverweisen. Sie beantragt ferner, SC die Kosten aufzuerlegen.

    41.

    Mit Entscheidung vom 22. Mai 2019 hat der Präsident des Gerichtshofs den Antrag von SC auf Einreichung einer Erwiderung zurückgewiesen.

    42.

    SC und Eulex Kosovo haben an der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof am 6. November 2019 teilgenommen.

    V. Würdigung

    43.

    SC macht fünf Rechtsmittelgründe geltend. Der erste Rechtsmittelgrund bezieht sich auf die Umdeutung des dritten Klageantrags nach Art. 272 AEUV in eine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV. Der zweite Rechtsmittelgrund rügt, dass das Gericht seine Zuständigkeit nach Art. 272 AEUV zu Unrecht verneint habe. Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird gerügt, dass diverses Vorbringen von SC, das sich im Wesentlichen auf Verstöße gegen die SOP bezog, nicht geprüft worden sei. Der vierte Rechtsmittelgrund rügt, dass die Anträge auf Ersatz des durch die angefochtenen Entscheidungen verursachten Schadens wegen der Unzulässigkeit der gegen diese Entscheidungen gerichteten Nichtigkeitsklage zu Unrecht als unzulässig angesehen worden seien. Der fünfte Rechtsmittelgrund rügt eine fehlerhafte Würdigung der Anträge auf Schadensersatz wegen der wiederholten Aufforderung zur Ablegung einer Fahrprüfung.

    44.

    Ich werde mich im Folgenden auf die Prüfung des ersten und des zweiten Rechtsmittelgrundes (in umgekehrter Reihenfolge) konzentrieren, die meines Erachtens begründet sind. Das Schicksal des dritten und den vierten Rechtsmittelgrundes wird wesentlich von der Entscheidung des Gerichtshofs über den ersten und des zweiten Rechtsmittelgrund abhängen. Genauer gesagt rügt SC im Rahmen des dritten Rechtsmittelgrundes, dass das Gericht ihr Vorbringen insbesondere zur Verletzung der SOP nicht geprüft habe; da dieses Vorbringen der Stützung eines vom Gericht als unzulässig angesehenen Antrags diente, kann dieser Rechtsmittelgrund keinen Erfolg haben, wenn der Gerichtshof den zweiten Rechtsmittelgrund zurückweist. Mit dem vierten Rechtsmittelgrund wirft SC dem Gericht vor, die Unzulässigkeit bestimmter Anträge aus ihrem engen Zusammenhang mit der für unzulässig erklärten Nichtigkeitsklage abgeleitet zu haben, wobei das Gericht die zulässige Klage nach Art. 272 AEUV zu Unrecht in eine unzulässige Klage nach Art. 263 AEUV umgedeutet habe; dieser Rechtsmittelgrund kann keinen Erfolg haben, wenn der Gerichtshof den ersten und den zweiten Rechtsmittelgrund zurückweist. Ich bin daher der Ansicht, dass es nicht erforderlich ist, in den vorliegenden Schlussanträgen gesondert auf den dritten und den vierten Rechtsmittelgrund einzugehen. Der fünfte Rechtsmittelgrund ist meines Erachtens unbegründet. Unter diesen Umständen bin ich der Ansicht, dass der angefochtene Beschluss teilweise aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen ist.

    45.

    Vor der Würdigung der Rechtsmittelgründe (Abschnitte B, C und D) ist die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die vorliegende Klage zu prüfen (Abschnitt A).

    A.   Zuständigkeit des Gerichtshofs

    46.

    Die Zuständigkeit des Gerichtshofs für den vorliegenden Fall ist von den Parteien nicht bestritten worden ( 26 ). Gleichwohl ist nach ständiger Rechtsprechung eine Frage der Zuständigkeit des Unionsrichters von Amts wegen zu prüfen, auch wenn keine der Parteien dies beantragt hat ( 27 ).

    47.

    Da es sich bei Eulex Kosovo um eine GSVP-Mission im Bereich der GASP handelt, dürfte zunächst zu untersuchen sein, ob die Zuständigkeit des Gerichtshofs nach Art. 272 AEUV möglicherweise durch Regelungen berührt ist, die die Zuständigkeit des Unionsrichters im Bereich der GSVP gemäß Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 275 Abs. 1 AEUV beschränken. Sodann werde ich auf die Reichweite der Zuständigkeit des Gerichtshofs nach Art. 272 AEUV im Zusammenhang mit den zwischen SC und Eulex Kosovo geschlossenen Arbeitsverträgen und auf die Parteifähigkeit von Eulex Kosovo im vorliegenden Verfahren eingehen.

    48.

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es offenbar bislang keine Rechtsprechung des Gerichtshofs gibt, die sich konkret mit der beschränkten Zuständigkeit der Unionsgerichte im Bereich der GASP für Klagen nach Art. 272 AEUV befasst.

    49.

    Wie der Gerichtshof entschieden hat, sind die Unionsgerichte gemäß Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 275 Abs. 1 AEUV in Bezug auf die Bestimmungen über die GASP und die auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte grundsätzlich nicht zuständig ( 28 ). Da diese Artikel aber eine Ausnahme von der Regel der allgemeinen Zuständigkeit nach Art. 19 des EU-Vertrags vorsehen, sind sie eng auszulegen ( 29 ).

    50.

    Es gibt außerdem eine Reihe von Entscheidungen über Zuständigkeitsfragen im Zusammenhang mit der GASP, aus denen sich ergibt, dass die Tatsache, dass die GASP im Sachverhalt eines bestimmten Falls eine Rolle spielt, nicht automatisch bedeutet, dass die Beschränkungen der Zuständigkeit des Gerichtshofs gemäß Art. 24 Abs. 1 des EU-Vertrags und Art. 275 AEUV anwendbar sind ( 30 ). Da diese Rechtsprechung teilweise auch GSVP-Missionen betrifft, ist es für den vorliegenden Fall hilfreich, entscheidende Punkte bestimmter Urteile darzustellen.

    51.

    Beispielsweise hat der Gerichtshof im Urteil Elitaliana/Eulex Kosovo ( 31 ) die Zuständigkeit der Unionsgerichte für die Entscheidung über eine von der Klägerin wegen der Vergabe eines öffentlichen Auftrags für Hubschrauberdienstleistungen durch Eulex Kosovo an einen anderen Bieter erhobene Nichtigkeits- und Schadensersatzklage bestätigt. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die streitigen Maßnahmen, deren Nichtigerklärung aufgrund eines Verstoßes gegen die Unionsvorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge begehrt wurde, sich auf ein Vergabeverfahren bezogen, das zu Ausgaben zulasten des Haushalts der Union führte, und dass der in Rede stehende Auftrag folglich der Haushaltsordnung der Union unterlag ( 32 ). Unter diesen Umständen hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 24 Abs. 1 EUV und Art. 275 AEUV seine Zuständigkeit für die Auslegung und Anwendung der Vorschriften der Haushaltsordnung der Union über die Vergabe öffentlicher Aufträge nicht ausschlossen.

    52.

    Außerdem hat der Gerichtshof im Urteil H/Rat u. a. ( 33 ) die Zuständigkeit des Unionsrichters für die Entscheidung über eine Nichtigkeits- und Schadensersatzklage bestätigt, die von einer abgeordneten Bediensteten einer zivilen GSVP-Mission, der Polizeimission der Union in Bosnien und Herzegowina, im Zusammenhang mit Entscheidungen des Leiters der Mission über ihre Versetzung auf eine Stelle in einem Regionalbüro erhoben worden war. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die angefochtenen Entscheidungen zwar im Rahmen der GASP getroffen wurden und mit operativen Maßnahmen im Rahmen der GASP in Zusammenhang standen, dass sie aber wie alle ähnlichen Entscheidungen, die die Unionsorgane in Ausübung ihrer Befugnisse erlassen, auch Rechtsakte der Personalverwaltung darstellten. Unter diesen Umständen standen die Beschränkungen der Zuständigkeit des Gerichtshofs im Bereich der GASP einer Überprüfung von Rechtsakten der Personalverwaltung der von den Mitgliedstaaten abgeordneten Bediensteten nicht entgegen, sofern die Unionsgerichte gemäß Art. 270 AEUV für die Überprüfung solcher Rechtsakte zuständig sind, wenn diese von Organen der Union abgeordnete Bedienstete betreffen. Anderenfalls könnte, wenn ein Rechtsakt der Personalverwaltung in Bezug auf Operationen „im Einsatzgebiet“ sowohl von den Mitgliedstaaten abgeordnete Bedienstete als auch von den Unionsorganen abgeordnete Bedienstete betrifft, die gegenüber Ersteren ergangene Entscheidung mit der gegenüber Letzteren ergangenen Entscheidung unvereinbar sein.

    53.

    Auf dieser Grundlage weise ich darauf hin, dass die genannten Rechtssachen Nichtigkeits- und Schadensersatzklagen nach Art. 263 AEUV und Art. 340 Abs. 2 AEUV betrafen und nicht die mögliche Anwendung von Art. 272 AEUV, da zwischen den Parteien jener Verfahren keine vertragliche Beziehung streitig war. Außerdem betraf der Sachverhalt der Rechtssache, in der das Urteil H/Rat u. a. ergangen ist, einen abgeordneten Bediensteten – und nicht einen Vertragsbediensteten – einer zivilen GSVP-Mission, und durch das Urteil des Gerichtshofs sollte u. a. eine Ungleichbehandlung von Rechtsstreitigkeiten von den Mitgliedstaaten abgeordneter und von den Organen der Union abgeordneter Bediensteter vermieden werden. Gleichwohl lässt sich aus diesem Urteil ableiten, dass Art. 24 Abs. 1 EUV und Art. 275 AEUV die Zuständigkeit des Unionsrichters für Klagen im Zusammenhang mit der allgemeinen Personalverwaltung von zivilen GSVP-Missionen nicht ausschließen, selbst wenn diese Verwaltung Operationen „im Einsatzgebiet“ betrifft ( 34 ). Darauf werde ich später noch zurückkommen (siehe Nr. 138 der vorliegenden Schlussanträge).

    54.

    Die soeben dargestellte Rechtsprechung spricht daher für die Auffassung, dass die Beschränkungen der Zuständigkeit des Unionsrichters im Bereich der GASP nach Art. 24 Abs. 1 EUV und Art. 275 AEUV die Zuständigkeit des Gerichtshofs aufgrund einer Schiedsklausel im Sinne von Art. 272 AEUV unter Umständen wie denen des vorliegenden Falls nicht ausschließen ( 35 ).

    55.

    Zwar ist der Abschluss von Arbeitsverträgen durch Eulex Kosovo wie im vorliegenden Fall in der Gemeinsamen Aktion 2008/124 zur Festlegung dieser Mission vorgesehen, deren Rechtsgrundlage in den Bereich der GASP fällt (siehe Nr. 14 der vorliegenden Schlussanträge). Dessen ungeachtet folgt aus Art. 272 AEUV, nach dem die Unionsgerichte „für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel zuständig [sind], die in einem von der Union oder für ihre Rechnung abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrag enthalten ist“, dass diese Bestimmung nicht in den Bereich der GASP fällt und allgemein auf verschiedene Arten von Verträgen einschließlich Arbeitsverträgen mit Bediensteten anzuwenden ist ( 36 ). Zudem gründet sich die Zuständigkeit des Unionsrichters nach Art. 272 AEUV auf den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag und eben nicht auf einen auf Grundlage der Bestimmungen der Verträge im Bereich der GASP erlassenen Rechtsakt.

    56.

    Außerdem mögen die hier in Rede stehenden Arbeitsverträge zwar im Kontext der GASP angesiedelt sein, aber sie stellen im Wesentlichen für die Personalverwaltung typische Maßnahmen im Rahmen der Mitarbeiterorganisation durch Eulex Kosovo dar. Die Zuständigkeit des Unionsrichters nach Art. 272 AEUV allein deshalb auszuschließen, weil der Arbeitsvertrag im Kontext der GASP angesiedelt ist, dürfte in Widerspruch zu dem ausdrücklichen Willen der Parteien stehen, durch die im Vertrag enthaltene Schiedsklausel die Zuständigkeit des Unionsrichters zu vereinbaren, und würde Art. 272 AEUV seines Gehalts entleeren.

    57.

    Folglich ist davon auszugehen, dass die Zuständigkeit des Gerichtshofs aufgrund einer Schiedsklausel im Sinne von Art. 272 AEUV unter den Umständen des vorliegenden Falles durch die ausnahmsweise Beschränkung seiner Zuständigkeit im Bereich der GASP nach Art. 24 Abs. 1 EUV und Art. 275 AEUV nicht ausgeschlossen ist.

    58.

    Es steht auch außer Frage, dass Eulex Kosovo im vorliegenden Verfahren parteifähig ist und dass sich die Zuständigkeit des Gerichtshofs nach Art. 272 AEUV auf sämtliche Arbeitsverträge im vorliegenden Fall erstrecken kann.

    59.

    Art. 15a der Gemeinsamen Aktion 2008/124, eingefügt durch Beschluss 2014/349 mit Geltung ab dem 12. Juni 2014 (siehe Nr. 15 der vorliegenden Schlussanträge), gibt Eulex Kosovo die Fähigkeit, Verträge zu schließen und Partei in Gerichtsverfahren zu sein, wodurch ihr Rechtsfähigkeit verliehen wird. Auch aus Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 der Gemeinsamen Aktion 2008/124, der ebenfalls ab dem 12. Juni 2014 galt (siehe Nrn. 13 und 14 der vorliegenden Schlussanträge), ergibt sich, dass Eulex Kosovo über die Fähigkeit verfügt, Personal auf Vertragsbasis einzustellen, und dass die Beschäftigungsbedingungen für diese Art Personal sowie dessen Rechte und Pflichten in den Verträgen zwischen Eulex Kosovo und den betreffenden Personalmitgliedern geregelt werden. Dementsprechend besitzt Eulex Kosovo in Einklang mit den durch den Beschluss 2014/349 eingeführten Änderungen Rechtsfähigkeit und kann Rechtsmittelgegnerin im vorliegenden Verfahren sein ( 37 ).

    60.

    Darüber hinaus ergibt sich, wie in den schriftlichen Erklärungen der Parteien ausgeführt ( 38 ), aus dem Urteil Jenkinson/Rat u. a. (im Folgenden: Jenkinson) ( 39 ), dass der Gerichtshof für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen SC und Eulex Kosovo zuständig ist, auch wenn das Vertragsverhältnis teilweise einen Bezug zu Ereignissen aufweist, die sich während der Laufzeit der ersten beiden Arbeitsverträge ereignet haben, in denen die Zuständigkeit der Gerichte von Brüssel vereinbart war (siehe Nr. 18 der vorliegenden Schlussanträge).

    61.

    In Jenkinson ( 40 ) ging es um eine im Wesentlichen auf Klage nach Art. 272 AEUV eines ehemaligen Mitglieds des internationalen Vertragspersonals bestimmter internationaler Missionen der Europäischen Union einschließlich Eulex Kosovo. Der Kläger verlangte insbesondere Schadensersatz wegen missbräuchlicher Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Verträge und wegen missbräuchlicher Entlassung aufgrund der Entscheidung über die Nichtverlängerung seines Arbeitsvertrags. Nur der letzte Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und Eulex Kosovo enthielt eine Schiedsklausel nach Art. 272 AEUV, während sämtliche früheren Arbeitsverträge die Zuständigkeit der Gerichte von Brüssel vorsahen.

    62.

    In seinem Urteil ( 41 ) hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass die Unionsgerichte grundsätzlich nur für die Entscheidung über Forderungen zuständig sind, die auf den Vertrag gestützt werden, der die Schiedsklausel enthält, oder die in unmittelbarem Zusammenhang mit den sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen stehen. Wenn jedoch ein Arbeitsverhältnis besteht, das eine Reihe aufeinanderfolgender Verträge umfasst, hindert der Umstand, dass frühere Verträge keine Schiedsklausel enthielten, den Gerichtshof nicht daran, bei seiner Beurteilung der zwischen den Parteien bestehenden Beziehungen sämtliche geschlossenen Verträge zu berücksichtigen. Folglich kann sich die Zuständigkeit des Gerichtshofs nach Art. 272 AEUV auf frühere Arbeitsverträge erstrecken, die die Zuständigkeit der nationalen Gerichte vorsehen, vorausgesetzt, dass die Klage Forderungen enthält, die auf den Vertrag gestützt werden, der die Schiedsklausel enthält, oder die in unmittelbarem Zusammenhang mit den sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen stehen, wie es in jenem Verfahren der Fall war.

    63.

    Im vorliegenden Fall kann sich die Zuständigkeit des Gerichtshofs nach Art. 272 AEUV daher auf der Grundlage des Urteils Jenkinson auf sämtliche Arbeitsverträge zwischen SC und Eulex Kosovo erstrecken, da die Forderungen von SC mit dem Bestehen eines einzigen ununterbrochenen, fünf aufeinanderfolgende Verträge umfassenden Arbeitsverhältnisses in Zusammenhang stehen und auf die Verträge mit der Schiedsklausel gestützt werden. Ich werde später in meiner Würdigung auf dieses Urteil zurückkommen (siehe Nrn. 105 bis 107 und 138 der vorliegenden Schlussanträge).

    64.

    Nach alledem bin ich der Ansicht, dass der Gerichtshof für die Entscheidung über die vorliegende Rechtssache zuständig ist.

    B.   Zum zweiten Rechtsmittelgrund (der die Abgrenzung zwischen Art. 263 und Art. 272 AEUV betrifft)

    1. Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

    65.

    Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 272 AEUV, gegen das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 der Charta und gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung gerügt wird, macht SC geltend, das Gericht habe in den Rn. 31, 37, 40, 42, 43, 45, 46 und 64 des angefochtenen Beschlusses dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es seine Zuständigkeit nach Art. 272 AEUV für den dritten Antrag betreffend die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidungen verneint und es versäumt habe, die Begründetheit dieses Antrags zu prüfen. Dieser Rechtsmittelgrund ist in drei Teile gegliedert.

    66.

    Mit dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes macht SC geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft nicht geprüft, ob es berechtigt sei, die Tatsachen zu würdigen, die sich während der Laufzeit der ersten beiden Arbeitsverträge – in denen die Zuständigkeit der Gerichte in Brüssel vorgesehen gewesen sei – ereignet hätten, obwohl sich aus dem Urteil Jenkinson ergebe, dass das Gericht nach Art. 272 AEUV dafür zuständig sei.

    67.

    Mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes macht SC geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass der Antrag von SC auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidungen eine Nichtigkeitsklage darstelle, obwohl die Feststellung einer Vertragsverletzung einen geeigneten Rechtsbehelf im Sinne von Art. 272 AEUV darstelle ( 42 ).

    68.

    Mit dem dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes macht SC geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft die angefochtenen Entscheidungen als Verwaltungsakte angesehen, die vom Vertrag getrennt werden könnten. Die Entscheidung über das interne Auswahlverfahren von 2016 sei auf der Grundlage der SOP getroffen worden, die gemäß Art. 1.2 des Arbeitsvertrags dessen Bestandteil seien und das auf diesen Vertrag anzuwendende Recht darstellten ( 43 ). Das Gericht habe fälschlich festgestellt, dass SC keine auf vertragliche Bestimmungen gestützten Klagegründe vorgebracht habe, da SC mehrere Klagegründe vorgetragen habe, mit denen Verstöße gegen die für das Vertragsverhältnis geltenden Normen gerügt worden seien, einschließlich der SOP. Der bloße Umstand, dass im Vertrag keine Klausel über dessen Verlängerung enthalten gewesen sei, ändere im Übrigen nichts daran, dass die Entscheidung, den Arbeitsvertrag nicht zu verlängern, vertraglicher Natur sei. In der mündlichen Verhandlung hat SC ferner betont, dass die SOP im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis zwischen SC und Eulex Kosovo als vertragliche Norm anzusehen seien, und dass die Schiedsklausel gegenstandslos wäre, wenn sie auf den eigentlichen Vertrag beschränkt bliebe.

    69.

    SC ergänzt, die Herangehensweise des Gerichts stehe in Widerspruch zu anderer Rechtsprechung ( 44 ) und führe dazu, dass Vertragsbedienstete von GSVP-Missionen den Großteil ihrer arbeitsrechtlichen Streitigkeiten nicht vor die Unionsgerichte bringen könnten. Indem es die einzige ersichtliche Möglichkeit solcher Bediensteter abschneide, die sie betreffenden Entscheidungen gemäß Art. 272 AEUV anzufechten, verletze der Ansatz des Gerichts das Recht von SC auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Art. 47 der Charta in Verbindung mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung, soweit dem abgeordneten Personal von GSVP-Missionen das Recht eingeräumt werde, eine Nichtigkeitsklage zu erheben ( 45 ).

    70.

    Eulex Kosovo trägt vor, die Herangehensweise des Gerichts stehe im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung, wonach Art. 272 AEUV eng auszulegen sei ( 46 ). Die Entscheidung über das interne Auswahlverfahren von 2016 sei das Ergebnis einer vom Rat beschlossenen und im OPLAN festgelegten Umstrukturierung und sei somit vom Vertrag abtrennbar. Auch habe das Gericht seine Feststellungen im Hinblick auf die Entscheidung, den Arbeitsvertrag nicht zu verlängern, zu Recht auf das Fehlen einer Verlängerungsklausel im Vertrag gestützt. Eulex Kosovo bestreitet nicht, dass der OPLAN, das CONOPS, der COC und die SOP Bestandteil des Arbeitsvertrags sind, weist aber das Vorbringen von SC zurück, diese Unterlagen seien vertraglicher Natur, da es sich, wie Eulex Kosovo in der mündlichen Verhandlung betont hat, um allgemeine operative Unterlagen handele, die nicht von den Parteien ausgehandelt worden seien.

    71.

    Darüber hinaus trägt Eulex Kosovo vor, das Gericht habe das Recht von SC auf einen wirksamen Rechtsbehelf und den Grundsatz der Gleichbehandlung nicht verletzt, da SC berechtigt gewesen sei, eine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV zu erheben. Zudem wiesen die von SC angeführten Rechtssachen abweichende Sachverhalte auf und seien bei den zuständigen Gerichten immer noch anhängig.

    2. Würdigung des zweiten Rechtsmittelgrundes

    72.

    Ich möchte vorab anmerken, dass der dritte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes einer vertieften Prüfung bedarf, während der erste und der zweite Teil dieses Rechtsmittelgrundes rasch zurückgewiesen werden können.

    73.

    Mit dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes macht SC geltend, das Gericht habe nicht geklärt, ob es in Anbetracht des Urteils Jenkinson Tatsachen aus dem Zeitraum berücksichtigen durfte, in dem die Arbeitsverträge keine Schiedsklauseln mit Zuständigkeit des Unionsrichters enthielten. Meines Erachtens brauchte das Gericht diese Frage nicht zu entscheiden, um zu beurteilen, ob die angefochtenen Entscheidungen vom Vertrag abtrennbare Maßnahmen darstellten, da nicht geltend gemacht worden war, dass ihr Zusammenhang mit dem Vertrag auf diesen Zeitraum zurückgehe. Ich schlage daher vor, den ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

    74.

    Mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes scheint SC zu rügen, dass das Gericht ausgeschlossen habe, dass eine Klage nach Art. 272 AEUV eine Feststellungsklage sein könne. Das Gericht hat zu dieser Frage aber nicht Stellung genommen, sondern auf die Rechtsnatur der angefochtenen Entscheidungen statt auf die der dagegen gerichteten Anträge abgestellt. Ich schlage daher vor, den zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

    75.

    Mit dem dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes zweifelt SC die Beurteilung des Gerichts an, dass es sich bei den angefochtenen Entscheidungen um Maßnahmen handele, die vom Vertrag abtrennbar seien und nicht nach Art. 272 AEUV angefochten werden könnten.

    76.

    Ich weise darauf hin, dass dieser Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes komplexe Fragen aufwirft, die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs bislang nicht behandelt worden sind und die die Abgrenzung zwischen nach Art. 263 AEUV anfechtbaren Handlungen und nach Art. 272 AEUV anfechtbaren Handlungen im Zusammenhang mit einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit betreffen, an der ein ehemaliger Vertragsbediensteter einer zivilen GSVP-Mission beteiligt ist. Die Schwierigkeiten in der vorliegenden Rechtssache ergeben sich insbesondere daraus, dass die fraglichen Handlungen in einem administrativen Kontext angesiedelt waren und nicht auf konkreten Bestimmungen des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrags beruhten.

    77.

    Ich bin der Ansicht, dass der dritte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes begründet ist und dass der angefochtene Beschluss deshalb aufzuheben ist. Zu diesem Ergebnis komme ich aus folgenden Gründen.

    78.

    Erstens ist daran zu erinnern, dass Art. 272 AEUV nach ständiger Rechtsprechung eine spezielle Bestimmung ist, die die Anrufung des Unionsrichters aufgrund einer von den Parteien für öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verträge vereinbarten sogenannten Schiedsklausel ermöglicht ( 47 ). Da solche Streitigkeiten nach Art. 274 AEUV in die allgemeine Zuständigkeit der nationalen Gerichte fallen, sofern keine Schiedsklausel vereinbart worden ist, stellt die Zuständigkeit des Unionsrichters nach Art. 272 AEUV eine Ausnahme von der allgemeinen Regel dar, die eng auszulegen ist ( 48 ). Darüber hinaus bestimmt sich diese Zuständigkeit allein nach Art. 272 AEUV und den Bestimmungen der Schiedsklausel, ohne dass ihr Vorschriften des nationalen Rechts entgegengehalten werden können, die die Zuständigkeit des Unionsrichters angeblich ausschließen ( 49 ). Daraus folgt, dass die Unionsgerichte nur über Forderungen entscheiden können, die auf den von der Union geschlossenen Vertrag, der die Schiedsklausel enthält, gestützt werden oder die in unmittelbarem Zusammenhang mit den sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen stehen ( 50 ).

    79.

    Dagegen ermöglicht Art. 263 AEUV den Unionsgerichten die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von verbindlichen Maßnahmen der Organe und Einrichtungen der Union im Wege der Nichtigkeitsklage, für die sie ausschließlich zuständig sind ( 51 ). Nach der Rechtsprechung ist die Nichtigkeitsklage gegen alle Handlungen der Organe und Einrichtungen der Union gegeben, die – unabhängig von ihrer Rechtsnatur oder Form – dazu bestimmt sind, Rechtswirkungen zu erzeugen, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung berühren ( 52 ).

    80.

    Dementsprechend hat der Gerichtshof Kriterien zur Unterscheidung der Arten von Rechtsakten festgelegt, die nach Art. 263 bzw. nach Art. 272 AEUV angefochten werden können. Insbesondere hat der Gerichtshof in einer im Wesentlichen im Urteil Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission (im Folgenden: Lito) ( 53 ) begründeten Rechtsprechung festgestellt, dass bei Vorliegen eines Vertrags, der den Kläger an ein Organ bindet, eine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV nur dann erhoben werden kann, „wenn die angefochtene Handlung verbindliche Rechtswirkungen erzeugen soll, die außerhalb der vertraglichen Beziehung, die die Parteien bindet, angesiedelt sind und die Ausübung hoheitlicher Befugnisse voraussetzen, die dem vertragschließenden Organ als Verwaltungsbehörde übertragen worden sind“.

    81.

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof argumentiert, dass die Unionsgerichte, wenn sie sich für Klagen für zuständig erklärten, mit denen die Nichtigerklärung von Rechtshandlungen beantragt wird, die in einem rein vertraglichen Rahmen stehen, nicht nur Gefahr liefen, Art. 272 AEUV überflüssig zu machen, sondern außerdem, falls der Vertrag keine Schiedsklausel enthält, ihre Zuständigkeit über die Grenzen hinaus auszudehnen, die in Art. 274 AEUV gezogen worden sind, der den nationalen Gerichten die allgemeine Zuständigkeit für die Entscheidung solcher Streitsachen überträgt ( 54 ).

    82.

    Daher hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Klage gegen eine Belastungsanzeige nicht auf Art. 263 AEUV gestützt werden kann. Diese Belastungsanzeige steht im Zusammenhang mit dem Vertrag, da sie die Beitreibung einer Forderung zum Gegenstand hat, die ihren Ursprung in den Vertragsbestimmungen hat. Sie kann auch nicht einem vollstreckbaren Titel nach Art. 299 AEUV gleichgesetzt werden, auf den ein Organ zurückgreifen kann, falls ein Schuldner nicht zum festgelegten Fälligkeitszeitpunkt erfüllt. Daher erzeugt die Belastungsanzeige keine Rechtswirkungen, die ihren Ursprung in der Ausübung hoheitlicher Befugnisse haben, sondern ist vielmehr von den vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien nicht zu trennen ( 55 ).

    83.

    Zu einem ähnlichen Ergebnis ist der Gerichtshof auch in Bezug auf vertragliche Dreiecksbeziehungen gelangt, in denen der Kläger einen Vertrag nicht unmittelbar mit einem Organ geschlossen hat, sondern mit einem anderen Vertragspartner im Rahmen eines von diesem mit der Union geschlossenen Vertrags. In diesem Fall hat der Gerichtshof entschieden, dass Handlungen des Organs im Zusammenhang mit Schlechterfüllung durch den Kläger, Minderung der Vergütung und Kündigung der Arbeiten keine nach Art. 263 AEUV anfechtbaren Handlungen sind, weil sich sämtliche Rechtswirkungen solcher Handlungen im Rahmen des Vertragsverhältnisses zwischen dem Organ und der anderen Vertragspartei entfalten und erschöpfen und der Kläger insoweit Dritter ist ( 56 ).

    84.

    Ich möchte außerdem anmerken, dass die Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Art. 272 AEUV und Art. 263 AEUV im Zusammenhang mit der Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Art. 272 AEUV und Art. 268 AEUV ( 57 ) zu sehen ist, der den Unionsgerichten die ausschließliche Zuständigkeit für Klagen aus außervertraglicher Haftung der Union überträgt ( 58 ). Insbesondere hat der Gerichtshof entschieden, dass die Unionsgerichte, um im Hinblick auf die Beurteilung ihrer Zuständigkeit festzustellen, ob es sich um eine vertragliche oder eine außervertragliche Streitigkeit handelt, anhand verschiedener Angaben in der Akte wie der Rechtsvorschriften, die verletzt sein sollen, der Art des geltend gemachten Schadens und des vorgeworfenen Verhaltens sowie der rechtlichen Beziehungen der Parteien prüfen müssen, ob zwischen diesen „ein echter vertragsrechtlicher Zusammenhang besteht, der mit dem Gegenstand des Rechtsstreits verknüpft ist und dessen eingehende Prüfung sich für die Entscheidung über die Klage als unerlässlich erweist“. Der Gerichtshof hat auch hervorgehoben, dass sich die Unionsgerichte nicht einfach auf die von den Parteien angeführten Rechtsvorschriften stützen dürfen, da sich ansonsten die Natur des Rechtsstreits und damit die gerichtliche Zuständigkeit je nach den von den Parteien geltend gemachten Rechtsvorschriften ändern könnte.

    85.

    Im Licht der vorstehend dargestellten Rechtsprechung ist der dritte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes zu prüfen.

    86.

    Ich stelle fest, dass das Gericht im vorliegenden Fall in den Rn. 35, 36 und 42 des angefochtenen Beschlusses auf die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs entwickelten Voraussetzungen und insbesondere auf das Urteil Lito Bezug genommen hat, um zu klären, ob die angefochtenen Entscheidungen in den Rahmen der vertraglichen Beziehung zwischen den Parteien fielen.

    87.

    Ich bin jedoch der Ansicht, dass die Feststellungen des Gerichts in den Rn. 37 bis 45 des angefochtenen Beschlusses, wonach diese Entscheidungen als Maßnahmen anzusehen sind, die von dieser Beziehung getrennt werden können, mit einem Rechtsfehler behaftet sind.

    88.

    Ich möchte daran erinnern, dass die angefochtenen Entscheidungen die erfolglose Teilnahme von SC am internen Auswahlverfahren von 2016 und die Nichtverlängerung ihres Arbeitsvertrags betreffen. Die angefochtenen Entscheidungen sind als solche von Eulex Kosovo vorgenommene Rechtshandlungen, die das Arbeitsverhältnis von SC mit Eulex Kosovo betreffen. SC begehrt mit ihrer Klage vor den Unionsgerichten die gerichtliche Überprüfung der Entscheidung des Leiters der Mission, mit der die angefochtenen Entscheidungen im Einklang mit den Bestimmungen des OPLAN und der SOP bestätigt wurden (siehe Nr. 30 der vorliegenden Schlussanträge).

    89.

    Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs und insbesondere der im Urteil Lito entwickelten Kriterien liegen gewichtige Anhaltspunkte dafür vor, dass die angefochtenen Entscheidungen in den Rahmen des Vertrags zwischen SC und Eulex Kosovo fallen. Wie ich im Folgenden darlegen werde, beruhen diese Entscheidungen auf Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag zwischen SC und Eulex Kosovo und betreffen im Wesentlichen die Ausführung dieses Vertrags. Daher erzeugen die angefochtenen Entscheidungen keine Rechtswirkungen, die sich aus der Ausübung hoheitlicher Befugnisse durch Eulex Kosovo ergeben, sondern sind als untrennbar mit dem Vertragsverhältnis zwischen SC und Eulex Kosovo verbunden anzusehen. Entgegen dem Vorbringen von Eulex Kosovo umfasst Art. 272 AEUV, auch wenn er, wie in Nr. 78 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt, eng ausgelegt wird, eindeutig Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrag oder über sich unmittelbar daraus ergebende Verpflichtungen wie im vorliegenden Fall.

    a) Zur Entscheidung über das interne Auswahlverfahren von 2016

    90.

    In den Rn. 38 bis 42 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht festgestellt, dass die Entscheidung über das interne Auswahlverfahren von 2016 nicht auf der Grundlage der Bestimmungen des Arbeitsvertrags zwischen SC und Eulex Kosovo, sondern vom Auswahlausschuss für das interne Auswahlverfahren von 2016 im Rahmen des Personalabbaus nach dem OPLAN und dem Einsatzplan getroffen worden sei und auf einer Verwaltungsentscheidung über die Durchführung dieses Auswahlverfahrens beruhte. Daher könne die Entscheidung über das interne Auswahlverfahren von 2016 vom Vertrag getrennt werden.

    91.

    In Rn. 43 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht ferner festgestellt, dass die Klagegründe zur Stützung des dritten Klageantrags sich nicht auf die Bestimmungen des Arbeitsvertrags zwischen SC und Eulex Kosovo stützten, sondern angebliche Fehler rügten, die dem Wesen von Verwaltungsakten entsprächen.

    92.

    Ich stimme SC darin zu, dass dem nicht gefolgt werden kann.

    93.

    Zum einen hat sich das Gericht nämlich weitgehend auf den administrativen Kontext der Entscheidung über das interne Auswahlverfahren von 2016 gestützt, namentlich auf den Umstand, dass diese Entscheidung auf Entscheidungen des Rates und des Zivilen Operationskommandeurs über den Personalabbau beruht habe, woraus es geschlossen hat, dass diese Entscheidung in diesem Kontext und nicht im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses getroffen worden sei. Das Gericht hat aber den genauen Zusammenhang zwischen dieser Entscheidung und dem zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnis nicht gewürdigt. Diese Würdigung dürfte im Rahmen der zivilen GSVP-Missionen von besonderer Bedeutung sein, da die das Arbeitsverhältnis mit den Vertragsbediensteten betreffenden Handlungen häufig auf Entscheidungen des Rates oder anderer Stellen in Bezug auf die Organisation und die strategische Leitung solcher Missionen zurückgehen.

    94.

    Im vorliegenden Fall betrafen die in Rede stehenden Verwaltungsentscheidungen zwar den Personalabbau bei Eulex Kosovo, doch spricht nichts dafür, dass sie die konkrete Behandlung von Bediensteten im Rahmen des Auswahlverfahrens oder den sich aus diesem Auswahlverfahren ergebenden beruflichen Status dieser Bediensteten betrafen. Die Schlussfolgerung des Gerichts, dass die Entscheidung über das interne Auswahlverfahren von 2016 allein deshalb administrativer Natur sei, weil sie auf einer Verwaltungsentscheidung über die Organisation von Eulex Kosovo beruhe, stellt daher eine fehlerhafte Anwendung der Rechtsprechung des Gerichtshofs dar, weil sie zur Nichtigerklärung von Handlungen führen könnte, die in den Bereich des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien fallen, und damit Art. 272 AEUV seines Gehalts entleeren würde.

    95.

    Im Übrigen war das interne Auswahlverfahren von 2016 u. a. in den Bestimmungen des OPLAN und der SOP geregelt. Das Gericht hat aber nicht geprüft, ob der OPLAN, das CONOPS, der COC und die SOP, gegen die Eulex Kosovo nach dem Vorbringen von SC verstoßen haben soll, zum Vertrag gehören und damit Bestandteil des Vertragsverhältnisses zwischen SC und Eulex Kosovo sind.

    96.

    Wie von SC ausgeführt und entgegen dem Vorbringen von Eulex Kosovo ist der Umstand, dass diese Unterlagen allgemeinen operativen Charakter haben und nicht von den Vertragsparteien ausgehandelt wurden, nicht maßgeblich. Diese Unterlagen können im Verhältnis zwischen SC und Eulex Kosovo als vertraglicher Natur angesehen werden, da sie im Arbeitsvertrag als Vertragsbestandteil aufgeführt werden und Rechte und Pflichten der Parteien bei der Ausführung dieses Vertrags begründen (siehe Nrn. 19 und 20 der vorliegenden Schlussanträge) ( 59 ).

    97.

    Insoweit möchte ich anmerken, dass in der anwendbaren Fassung der SOP betreffend die Neuordnung, die den schriftlichen Erklärungen von Eulex Kosovo beigefügt war ( 60 ), in Art. 5 („Überprüfung“) vorgesehen ist: „Unbeschadet der in den Arbeitsverträgen vorgesehenen Rechtsbehelfe kann jedes von der Neuordnung betroffene Mitglied des Personals im Fall von begründeten Bedenken hinsichtlich der Fairness und Korrektheit des Verfahrens die Überprüfung des Verfahrens durch den Leiter der Mission verlangen“. Das legt nahe, dass ein Bediensteter im vertraglichen Rahmen Rechtsbehelfe einlegen kann, genauer gesagt Klage nach Art. 272 AEUV aufgrund der im Arbeitsvertrag enthaltenen Schiedsklausel erheben kann, um die Fairness eines internen Auswahlverfahrens überprüfen zu lassen, das – wie im vorliegenden Fall – diesen Bediensteten betrifft.

    98.

    Zu berücksichtigen ist auch, dass die Feststellung, dass diese Unterlagen nicht vertraglicher Natur sind, wie von SC vorgetragen im Widerspruch zu einer im angefochtenen Beschluss nicht erwähnten Rechtsprechung des Gerichts stehen dürfte, in der solche Unterlagen als Grundlage der vertraglichen Verpflichtungen der Parteien angesehen werden. Insbesondere das Urteil PY/EUCAP Sahel Niger ( 61 ) betraf eine Klage nach Art. 272 AEUV, in der ein früherer Vertragsbediensteter einer zivilen GSVP-Mission unter Berufung auf den Verhaltenskodex dieser Mission eine Verletzung seines Arbeitsvertrags geltend machte. Das Gericht hat entschieden, dass die Klage auf der Grundlage der Bestimmungen dieses Verhaltenskodex zu prüfen sei, der Bestandteil des Arbeitsvertrags sei und das anwendbare Recht für die Beurteilung dieser Anträge darstelle.

    99.

    Aus ähnlichen Gründen ist die Feststellung des Gerichts problematisch, dass die Klagegründe von SC sich auf Fehler bezögen, die dem Wesen von Verwaltungsakten entsprächen, und sich nicht auf die Bestimmungen des Vertrags stützten, womit das Gericht seine Schlussfolgerung begründet, dass die Entscheidung über das interne Auswahlverfahren von 2016 administrativer Natur gewesen sei. Das Gericht hat die Klagegründe außer Acht gelassen, mit denen SC eine Verletzung von Regelungen geltend macht, die für das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien gelten, einschließlich des OPLAN und der SOP. Somit hat das Gericht, da es die Frage, ob diese Unterlagen vertraglicher Natur sind, nicht beantwortet hat, zu Unrecht entschieden, dass SC keine auf die Bestimmungen des Arbeitsvertrags gestützten Klagegründe geltend gemacht habe.

    100.

    Ich möchte außerdem darauf hinweisen, dass diese Feststellung in Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Abgrenzung zwischen Art. 268 AEUV und Art. 272 AEUV (siehe Nr. 84 der vorliegenden Schlussanträge) steht, nach der die Unionsgerichte, soweit es um die Zulässigkeit der Klage geht, das Vorliegen eines echten vertragsrechtlichen Zusammenhangs zwischen den Parteien prüfen müssen und sich nicht ausschließlich auf das Vorbringen der Parteien stützen dürfen, um festzustellen, ob die Streitigkeit vertraglicher Natur ist ( 62 ). Genau so ist das Gericht jedoch vorgegangen, da es die vertragliche Natur der Streitigkeit im Sinne von Art. 272 AEUV gestützt auf das Vorbringen von SC geprüft hat.

    101.

    Schließlich spricht auch sonst nichts in der Akte dafür, dass Eulex Kosovo bei der Entscheidung über das interne Auswahlverfahren von 2016 nicht in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberin bzw. Vertragspartnerin, sondern als Behörde außerhalb des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien gehandelt hat. Die Umstände des vorliegenden Falls unterscheiden sich insbesondere von Fällen, in denen das Arbeitsverhältnis über den vertraglichen Rahmen hinausgeht und dienstrechtliche Elemente aufweist, die die Übertragung von „Aufgaben des Allgemeininteresses“ auf das Organ oder die Einrichtung der Union mit sich bringt ( 63 ).

    b) Zur Entscheidung über die Nichtverlängerung des Vertrags

    102.

    In Rn. 45 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht festgestellt, dass der letzte Arbeitsvertrag zwar in Art. 16.1 vorgesehen habe, dass seine Laufzeit den Zeitraum vom 15. Juni bis zum 14. November 2016 umfasse, dieser Vertrag aber keine Klausel über eine Verlängerung enthalten habe. Folglich ergebe sich die Entscheidung über die Nichtverlängerung des Arbeitsvertrags nicht aus den zwischen SC und Eulex Kosovo vereinbarten Vertragsbestimmungen, sondern beruhe auf einer Verwaltungsentscheidung der Personalabteilung, mit der die Konsequenzen aus dem internen Auswahlverfahren von 2016 und der erfolglosen Teilnahme von SC an diesem Auswahlverfahren gezogen worden seien.

    103.

    Das Gericht hat mithin seine Feststellung, dass diese Entscheidung sich nicht in den Rahmen des Vertragsverhältnisses zwischen SC und Eulex Kosovo einfüge, darauf gestützt, dass der Vertrag keine Verlängerungsklausel enthalte. Allerdings ist, wie SC ausgeführt hat, der Umstand, dass der Arbeitsvertrag zwischen SC und Eulex Kosovo keine Klausel über eine Verlängerung enthielt, nicht entscheidend für die Beurteilung der Frage, ob diese Entscheidung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs und insbesondere dem Urteil Lito in den Rahmen des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien fällt.

    104.

    Die Entscheidung, den Arbeitsvertrag nicht zu verlängern, dürfte vielmehr voll in den Bereich des Vertragsverhältnisses zwischen SC und Eulex Kosovo fallen. Dafür spricht, dass gemäß Art. 16.2 des letzten Arbeitsvertrags der Vertrag vom Arbeitnehmer oder vom Arbeitgeber gekündigt werden kann. Mit der Entscheidung, den Vertrag von SC nicht zu verlängern, handelte Eulex Kosovo als Arbeitgeber, der die Beschäftigung von SC bei Eulex Kosovo im Rahmen des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags beendete. Folglich gibt es keinerlei Grundlage für die Feststellung, Eulex Kosovo habe bei dieser Entscheidung außerhalb dieses Rahmens in Ausübung hoheitlicher Befugnisse gehandelt.

    105.

    Darüber hinaus bin ich der Auffassung, dass das Urteil Jenkinson ( 64 ) Hinweise darauf enthält, dass die Entscheidung über die Nichtverlängerung des Arbeitsvertrags in den Bereich der vertraglichen Beziehung zwischen SC und Eulex Kosovo fällt. Wie in den Nrn. 61 und 62 der vorliegenden Schlussanträge dargelegt, handelte es sich bei dieser Rechtssache um eine Klage nach Art. 272 AEUV eines ehemaligen internationalen Vertragsbediensteten von Eulex Kosovo, mit der dieser u. a. eine missbräuchliche Entlassung infolge der Nichtverlängerung seines Arbeitsvertrags geltend machte.

    106.

    Zwar hat der Gerichtshof nicht unmittelbar zur Natur der in Rede stehenden Entscheidungen Stellung genommen, da er auf ein anderes Problem eingegangen ist, nämlich auf die Zuständigkeit des Unionsrichters nach Art. 272 AEUV im Fall eines auf mehreren Verträgen beruhenden Arbeitsverhältnisses, von denen nur der letzte eine Schiedsklausel enthielt. Gleichwohl hat der Gerichtshof argumentiert, dass die Begehren des Klägers – einschließlich der auf die Nichtverlängerung seines Arbeitsvertrags gestützten Ansprüche – gemäß der im letzten Vertrag enthaltenen Schiedsklausel in seine Zuständigkeit fielen, weil sie auf diesen Vertrag gestützt wurden oder in unmittelbarem Zusammenhang mit den sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen standen. Dieses Urteil setzt somit voraus, dass eine auf die Nichtverlängerung des Arbeitsvertrags gestützte Forderung unter diesen Umständen vertraglicher Natur ist.

    107.

    Dies ergibt sich auch eindeutig aus den Schlussanträgen des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Jenkinson ( 65 ). Der Generalanwalt hat die Beziehung zwischen dem Kläger und Eulex Kosovo als „vertragliches Arbeitsverhältnis“ angesehen, und da dieses Arbeitsverhältnis durch die Entscheidung über die Nichtverlängerung des Arbeitsvertrags beendet wurde, stand diese Entscheidung im Hinblick auf die Zuständigkeit des Gerichtshofs nach Art. 272 AEUV in Zusammenhang mit dem letzten Arbeitsvertrag, der die Schiedsklausel enthielt.

    108.

    Insoweit ist auch der Hinweis angebracht, dass die Herangehensweise des Gerichts in Widerspruch zu anderen Entscheidungen eben dieses Gerichts in Streitigkeiten über Arbeitsverhältnisse steht, in denen ehemalige Vertragsbedienstete von Eulex Kosovo Klage erhoben haben und in denen die Entscheidungen über die Nichtverlängerung des Arbeitsvertrags als Maßnahmen angesehen wurden, die in das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis fielen. Auch wenn diese Rechtsprechung den Gerichtshof nicht bindet, sehe ich entgegen dem Vorbringen von Eulex Kosovo keinen Grund, aus dem sie im vorliegenden Fall nicht einschlägig sein sollte, vor allem angesichts der Ähnlichkeiten der in Rede stehenden Rechtsakte.

    109.

    Insbesondere im Beschluss Bitiqi u. a./Kommission u. a. ( 66 ) hatte das Gericht die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen von Eulex Kosovo über die Nichtverlängerung der Arbeitsverträge mehrerer Vertragsbediensteter zu beurteilen. In diesen Entscheidungen teilte der Leiter der Mission den betroffenen Vertragsbediensteten mit, dass ihre Arbeitsverträge zu einem bestimmten Datum ausliefen und darüber hinaus nicht verlängert würden. Das Gericht hat festgestellt, dass der Rechtsstreit im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses angesiedelt gewesen sei und unmittelbar aus dem zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnis hergerührt habe. Daher fiel er unter die Schiedsklauseln in den Arbeitsverträgen, mit denen die Zuständigkeit der Gerichte von Brüssel für Rechtsstreitigkeiten bestimmt worden war, die sich aus diesen Verträgen ergaben oder mit ihnen zusammenhingen.

    110.

    Der Beschluss Sógor/Rat u. a. ( 67 ) betraf die Klage eines bei Eulex Kosovo und später beim Sonderbeauftragten der Europäischen Union im Kosovo beschäftigten Rechtsberaters, mit der insbesondere die Nichtigerklärung des Verfahrens beantragt wurde, das zur Nichtverlängerung seines Arbeitsvertrags geführt hatte. Das Gericht hat entschieden, dass der Rechtsstreit unter die im Arbeitsvertrag enthaltene Klausel fiel, mit der damals die Zuständigkeit der Gerichte von Brüssel für alle sich aus dem Vertrag ergebenden oder mit ihm zusammenhängenden Streitigkeiten bestimmt worden sei. Das Gericht hat angemerkt, der letzte Arbeitsvertrag des Klägers, dessen Nichtverlängerung im Rahmen dieses Verfahrens beanstandet wurde, sei befristet gewesen, und folglich rührten die Klageanträge des Klägers aus diesem Vertrag her oder stünden zumindest in unmittelbarem Zusammenhang mit den sich daraus ergebenden Verpflichtungen.

    111.

    Zu dieser Rechtsprechung ist insbesondere anzumerken, dass der Umstand, dass die Arbeitsverträge zwischen den Vertragsbediensteten und Eulex Kosovo befristet waren und keine Klauseln über eine Verlängerung enthielten, nicht als Grund dafür angesehen wurde, die Entscheidungen von Eulex Kosovo über die Nichtverlängerung der Arbeitsverträge dieser Personalmitglieder als Rechtsakte zu beurteilen, die außerhalb des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien angesiedelt waren.

    112.

    Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass die Feststellung, dass sich die angefochtenen Entscheidungen in den Rahmen des Vertragsverhältnisses zwischen SC und Eulex Kosovo einfügen, bei allgemeinerer Betrachtung als angemessene Berücksichtigung des besonderen Kontexts der zivilen GSVP-Missionen anzusehen ist, da insbesondere die Flexibilität der vertraglichen Vereinbarungen für die Einstellung von Vertragsbediensteten bei solchen Missionen gewahrt und zugleich dafür gesorgt wird, dass diese Bediensteten über einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz verfügen, um aus solchen Vertragsverhältnissen herrührende Ansprüche auf der Grundlage der zwischen den Parteien in den Arbeitsverträgen vereinbarten Schiedsklauseln geltend zu machen ( 68 ). Diese Feststellung ändert nichts am Ermessen der Union und der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine Änderung des Rahmens für die Beschäftigung von Vertragsbediensteten bei den zivilen GSVP-Missionen. Ich möchte anmerken, dass in der Tat der 2019 von der Kommission und dem HV erlassene Joint Action Plan Implementing the Civilian CSDP Compact eine Überprüfung des arbeitsrechtlichen Status von internationalen Vertragsbediensteten sowie Verbesserungsmöglichkeiten vorsieht ( 69 ).

    113.

    Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, dem dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes stattzugeben und den angefochtenen Beschluss auf dieser Grundlage aufzuheben.

    C.   Zum ersten Rechtsmittelgrund (Umdeutung einer Klage nach Art. 272 AEUV in eine Klage nach Art. 263 AEUV)

    1. Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

    114.

    Im Rahmen des ersten Rechtsmittelgrundes, mit dem ein Verstoß gegen Art. 272 AEUV geltend gemacht wird, trägt SC vor, das Gericht habe in den Rn. 48 bis 52 des angefochtenen Beschlusses einen Rechtsfehler begangen, indem es den dritten Klageantrag, mit dem gemäß Art. 272 AEUV die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidungen beantragt wurde, in eine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV umgedeutet habe. Dieser Rechtsmittelgrund ist in drei Teile gegliedert.

    115.

    Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht SC geltend, das Gericht sei für eine solche Umdeutung nicht zuständig gewesen. Da das Gericht für die Entscheidung über eine Nichtigkeitsklage gegen die angefochtenen Entscheidungen nicht zuständig gewesen sei, sei es auch nicht befugt gewesen, die Klage umzudeuten.

    116.

    Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht SC geltend, die Umdeutung sei gegen ihren ausdrücklichen Willen erfolgt. Wie sich aus der Rechtsprechung zur Umdeutung von Klagen nach Art. 263 AEUV in Klagen nach Art. 272 AEUV ergebe ( 70 ), könne das Gericht eine Klage insbesondere dann nicht wirksam umdeuten, wenn dem der ausdrückliche Wille des Klägers entgegenstehe. Im vorliegenden Fall habe SC gerade keine Nichtigkeitsklage erhoben, weil das Gericht nach seiner Rechtsprechung seine Zuständigkeit verneint hätte und weil die Klage verspätet gewesen wäre. SC hat in der mündlichen Verhandlung außerdem vorgetragen, eine solche Umdeutung sei nicht möglich, weil für Klagen nach Art. 272 AEUV ohnehin eine hohe Hürde bestehe, da sie voraussetzten, dass die Parteien eine Schiedsklausel in den Vertrag aufgenommen hätten; hilfsweise könnten die sich aus der Rechtsprechung des Gerichts ergebenden Voraussetzungen jedoch analog angewendet werden.

    117.

    Mit dem dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes rügt SC, ihr sei kein rechtliches Gehör in Bezug auf die Umdeutung gewährt worden, obwohl diese Umdeutung schwerwiegende Folgen für sie gehabt habe, und zwar auch insoweit, als ihr eine gerichtliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidungen und ihrer damit zusammenhängenden Schadensersatzklage verwehrt worden sei.

    118.

    Eulex Kosovo macht geltend, das Gericht habe die Klage im angefochtenen Beschluss in Wahrheit nicht umgedeutet, sondern lediglich klargestellt, inwieweit diese möglicherweise hätte zulässig sein können, wenn sie nach Art. 263 AEUV erhoben worden wäre. Eulex Kosovo hat in der mündlichen Verhandlung auch vorgetragen, dass es Präzedenzfälle für die Herangehensweise des Gerichts im vorliegenden Fall gebe ( 71 ) und dass eine solche Umdeutung in analoger Anwendung der in der Rechtsprechung des Gerichts entwickelten Voraussetzungen für eine Umdeutung von Klagen nach Art. 263 AEUV in Klagen nach Art. 272 AEUV möglich sei.

    119.

    Außerdem bestreitet Eulex Kosovo das Vorbringen von SC, wonach ihr die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung verwehrt werde und dass ihr im Hinblick auf die beabsichtigte Umdeutung rechtliches Gehör hätte gewährt werden müssen. Eine gerichtliche Überprüfung hätte nur erfolgen können, wenn die Klage zulässig gewesen wäre, und gemäß Art. 126 seiner Verfahrensordnung habe das Gericht SC nicht anhören müssen.

    2. Würdigung des ersten Rechtsmittelgrundes

    120.

    Mit dem ersten Rechtsmittelgrund macht SC geltend, das Gericht habe den dritten Klageantrag rechtswidrig umgedeutet. Genauer gesagt, trägt SC im Kern vor, das Gericht habe die Voraussetzungen für eine solche Umdeutung nicht beachtet, nämlich, dass es für die Entscheidung über die neugefasste Klage zuständig sein müsse (erster Teil), dass der ausdrückliche Wille des Klägers dem nicht entgegenstehe (zweiter Teil) und dass der Kläger anzuhören sei (dritter Teil). Darüber hinaus scheint SC in Anbetracht ihrer in Nr. 116 der vorliegenden Schlussanträge dargestellten Ausführungen in der mündlichen Verhandlung geltend zu machen, dass eine solche Umdeutung unter Berücksichtigung der Besonderheiten von Art. 272 AEUV grundsätzlich nicht zulässig sein sollte.

    121.

    Daher ist festzustellen, dass der erste Klagegrund wichtige Fragen aufwirft, die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs bislang noch nicht behandelt worden sind, und zwar ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Klage nach Art. 272 AEUV in eine Klage nach Art. 263 AEUV umgedeutet werden kann.

    122.

    Angesichts dessen, dass der zweite Rechtsmittelgrund meiner Auffassung nach begründet ist, mag es für den Gerichtshof nicht erforderlich sein, über den ersten Rechtsmittelgrund zu entscheiden. Gleichwohl werde ich den ersten Rechtsmittelgrund für den Fall prüfen, dass sich der Gerichtshof meiner Auffassung nicht anschließt, wobei folglich davon auszugehen wäre, dass die angefochtenen Entscheidungen vom Vertrag abtrennbare Maßnahmen waren und daher nicht nach Art. 272 AEUV angefochten werden konnten.

    123.

    Ich möchte von vornherein klarstellen, dass der erste Rechtsmittelgrund mir begründet erscheint und dass die teilweise Umdeutung der Klage durch das Gericht mit einem Rechtsfehler behaftet ist.

    124.

    Bevor ich meine Gründe für diese Schlussfolgerung darlege, möchte ich darauf hinweisen, dass dem Vorbringen von Eulex Kosovo, das Gericht habe in Wahrheit den Antrag von SC gar nicht umgedeutet, nicht gefolgt werden kann.

    125.

    In Rn. 46 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht festgestellt, dass der dritte Klageantrag, obwohl SC sich ausdrücklich auf Art. 272 AEUV berufe, als Antrag nach Art. 263 AEUV anzusehen sei.

    126.

    Dies hat das Gericht zu der Feststellung in den Rn. 51 und 52 des angefochtenen Beschlusses veranlasst, dass der dritte Klageantrag unzulässig sei, weil er nach Ablauf der Klagefrist eingereicht worden sei.

    127.

    Zwar hat das Gericht in Rn. 48 des angefochtenen Beschlusses seine Ausführungen zu der in Art. 263 AEUV vorgesehenen Frist mit den Worten eingeleitet: „Selbst unter der Annahme, … dass das Gericht eine Umdeutung der Grundlage des dritten Klageantrags in eine Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 AEUV vornehmen könnte …“. Das Gericht hatte diesen Antrag jedoch bereits in Rn. 46 des angefochtenen Beschlusses förmlich umgedeutet. Außerdem geht aus den Rn. 51 und 52 in Verbindung mit den Rn. 49 und 50 des angefochtenen Beschlusses hervor, dass sich das Gericht bei der Feststellung der Unzulässigkeit der Klage ausschließlich auf die nicht fristgerechte Klageerhebung gestützt hat. Eine solche Feststellung ist nur möglich, wenn die Klage in eine Klage nach Art. 263 AEUV umgedeutet wurde.

    128.

    Um zum Kern der Sache zu kommen, ist zunächst zu berücksichtigen, dass es nach ständiger Rechtsprechung, die in Rn. 27 des angefochtenen Beschlusses erwähnt wird, Sache des Klägers ist, die Rechtsgrundlage seiner Klage zu wählen, und nicht Sache des Unionsrichters, selbst die am ehesten geeignete rechtliche Grundlage zu ermitteln ( 72 ).

    129.

    Gleichwohl hat das Gericht in zahlreichen Fällen entschieden, dass es, wenn es mit einer Nichtigkeitsklage oder einer Schadensersatzklage befasst ist, obwohl der Rechtsstreit tatsächlich vertraglicher Natur ist, aus Gründen der Verfahrensökonomie die Klage umdeuten darf, wenn die Voraussetzungen für eine solche Umdeutung erfüllt sind ( 73 ).

    130.

    Demnach ist die Umdeutung einer Klage nach Art. 263 AEUV in eine Klage nach Art. 272 AEUV ohne Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des beklagten Organs oder der beklagten Einrichtung möglich, wenn ihr zum einen der ausdrückliche Wille des Klägers nicht entgegensteht und zum anderen in der Klage zumindest ein Klagegrund geltend gemacht wird, der aus einer Verletzung der für das betreffende Vertragsverhältnis geltenden Regeln hergeleitet ist ( 74 ). Diese beiden Voraussetzungen sind kumulativ ( 75 ), was bedeutet, dass beide erfüllt sein müssen ( 76 ). Wenn es der erklärte Wille des Klägers ist, die Klage nicht auf Art. 272 AEUV zu stützen ( 77 ), oder wenn keine aus einer Verletzung der für das betreffende Vertragsverhältnis geltenden Regeln hergeleiteten Klagegründe geltend gemacht werden ( 78 ), kann eine Umdeutung nicht erfolgen ( 79 ).

    131.

    Darüber hinaus hat das Gericht festgestellt, dass eine Klage nach Art. 263 AEUV nur dann in eine Klage nach Art. 272 AEUV umgedeutet werden kann, wenn eine Schiedsklausel vorliegt, die den Unionsgerichten die Zuständigkeit für auf dieser Grundlage erhobene Klagen überträgt ( 80 ). Dabei dürfte es sich nicht um eine Voraussetzung für die Umdeutung als solche handeln, sondern um eine gesonderte Bedingung mit dem Zweck, zu überprüfen, ob das Gericht gemäß Art. 272 AEUV für die neugefasste Klage zuständig ist ( 81 ).

    132.

    Außerdem weise ich darauf hin, dass das Gericht die Möglichkeit angesprochen hat, eine Klage nach Art. 272 AEUV in eine Klage nach Art. 263 AEUV umzudeuten, wenn auch in begrenztem Umfang. Insbesondere hat das Gericht bislang noch nicht festgestellt, ob die in seiner soeben angeführten Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen auch im umgekehrten Fall gelten. Beispielweise hat das Gericht in einigen Fällen ( 82 ) einen ähnlichen Ansatz verfolgt wie im angefochtenen Beschluss und festgestellt, dass die Klage, selbst wenn eine solche Umdeutung möglich wäre, nicht fristgerecht erhoben worden und damit unzulässig wäre. In einem anderen Fall ( 83 ) hat das Gericht lediglich angemerkt, dass der Kläger bei seiner Auffassung geblieben sei, ohne eine Umdeutung zu beantragen, und daraufhin die Klage als unzulässig abgewiesen.

    133.

    Im vorliegenden Fall scheint mir in Anbetracht der vorstehend dargestellten Rechtsprechung des Gerichts unter Berücksichtigung der dem Gerichtshof vorliegenden Angaben die Umdeutung einer Klage nach Art. 272 AEUV in eine Klage nach Art. 263 AEUV nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Nach meinem Verständnis ist eine solche Umdeutung im Allgemeinen von einer Ausgangslage gekennzeichnet, in der der Kläger die Erhebung einer Klage vor den Unionsgerichten auf eine Rechtsgrundlage gestützt hat, sie aber angesichts der Natur des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses auf eine andere Rechtsgrundlage hätte stützen müssen. Daher können die Unionsgerichte die Klage aus Gründen der Verfahrensökonomie in eine auf die richtige Rechtsgrundlage gestützte Klage umdeuten, um zu vermeiden, dass der Kläger eine neue Klage auf dieser Rechtsgrundlage erheben muss. Insbesondere dürfte der Umstand, dass die Unionsgerichte nur für eine Klage nach Art. 272 AEUV zuständig sind, wenn eine Schiedsklausel besteht, meines Erachtens einer solchen Umdeutung nicht grundsätzlich entgegenstehen, da diese Umdeutung voraussetzt, dass die Klage nicht vertraglicher Natur ist, und die Klage jedenfalls bis auf die Rechtsgrundlage unverändert bleibt.

    134.

    Es gibt auch Gründe für die Überlegung, die in der Rechtsprechung des Gerichts aufgestellten Voraussetzungen für die Umdeutung einer Klage nach Art. 263 AEUV in eine Klage nach Art. 272 AEUV – wie von SC und Eulex Kosovo vorgetragen – analog anzuwenden. Diese Gründe beruhen insbesondere auf dem Interesse an einer einheitlichen Herangehensweise in der Rechtsprechung der Unionsgerichte und an der Wahrung der Grundsätze des Verfahrensrechts der Union und insbesondere der Verteidigungsrechte der am Rechtsstreit beteiligten Parteien.

    135.

    Daraus folgt, dass der Unionsrichter eine Klage nach Art. 272 AEUV grundsätzlich in eine Klage nach Art. 263 AEUV umdeuten kann, ohne dass die Verteidigungsrechte der Parteien beeinträchtigt werden, wenn die folgenden beiden Voraussetzungen erfüllt sind: Erstens darf der ausdrückliche Wille des Klägers dem nicht entgegenstehen, und zweitens muss die Klageschrift zumindest einen Klagegrund enthalten, mit dem die Unzuständigkeit, die Verletzung wesentlicher Formvorschriften, die Verletzung der Verträge oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder ein Ermessensmissbrauch gemäß Art. 263 Abs. 2 AEUV geltend gemacht wird. Außerdem muss der Unionsrichter, auch wenn dies keine ausdrückliche Voraussetzung für die Umdeutung als solche ist, prüfen, ob er gemäß Art. 263 AEUV für die Entscheidung über die neu formulierte Nichtigkeitsklage zuständig ist.

    136.

    Der ausdrückliche Wille des Klägers scheint mir insoweit ein wichtiger Gesichtspunkt zu sein. Dies gilt unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Zulässigkeit von Nichtigkeitsklagen und insbesondere der in Art. 263 Abs. 6 AEUV vorgesehenen Frist, aufgrund derer sich der Kläger mit der Erhebung der Nichtigkeitsklage im Vergleich zur Klage nach Art. 272 AEUV, für die insoweit keine Frist vorgesehen ist, im Allgemeinen beeilen muss. Daher sollte eine Umdeutung nicht möglich sein, wenn der Kläger ausdrücklich erklärt, die Klage nicht auf Art. 263 AEUV stützen zu wollen. Wie sich in der Rechtsprechung des Gerichts zeigt ( 84 ), kann dieser Wille nach den einschlägigen Verfahrensvorschriften für die Unionsgerichte z. B. auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers oder aufgrund von Antworten auf dem Kläger im Laufe des Verfahrens schriftlich oder mündlich gestellte Fragen ermittelt werden.

    137.

    Im Licht dieser Erwägungen ist der erste Rechtsmittelgrund von SC zu prüfen.

    138.

    Meines Erachtens ist der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen. Zwar hat das Gericht im angefochtenen Beschluss seine Zuständigkeit für die Entscheidung über die nach Art. 263 AEUV umgedeutete Klage nicht geprüft. In Anbetracht der in Nr. 131 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Rechtsprechung war das Gericht jedoch nicht verpflichtet, seine Zuständigkeit zu prüfen, bevor es die Umdeutung der Klage erwog. Im Übrigen dürften kaum Zweifel bestehen, dass das Gericht in Anbetracht des Urteils Jenkinson (siehe Nrn. 60 bis 63 der vorliegenden Schlussanträge) für die Entscheidung über die Klage nach Art. 272 AEUV und im Licht des Urteils H/Rat u. a. (siehe Nrn. 52 und 53 der vorliegenden Schlussanträge) auch über die in eine Klage nach Art. 263 AEUV umgedeutete Klage zuständig ist. Ich schlage daher vor, den ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

    139.

    Meines Erachtens greift der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes durch. Im angefochtenen Beschluss hat das Gericht die Umdeutung des dritten Klageantrags vorgenommen, ohne zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine solche Umdeutung vorlagen und insbesondere ob sie aufgrund des ausdrücklich erklärten Willens der Klägerin ausgeschlossen war. Indem das Gericht den dritten Klageantrag umgedeutet hat, obwohl SC ausdrücklich erklärt hatte, diesen Antrag nicht auf Art. 263 AEUV stützen zu wollen, hat das Gericht folglich einen Rechtsfehler begangen.

    140.

    Aus ähnlichen Gründen bin ich der Ansicht, dass auch der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, der weitgehend mit dem zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes zusammenhängt, durchgreift. Zwar kann das Gericht gemäß Art. 126 seiner Verfahrensordnung über einen Fall ohne Anhörung der Parteien entscheiden ( 85 ), es ist aber gleichwohl verpflichtet, den ausdrücklich erklärten Willen des Klägers als eine der Voraussetzungen für die Umdeutung einer Klage nach Art. 272 AEUV in eine Klage nach Art. 263 AEUV, wie soeben ausgeführt, zu berücksichtigen. Folglich hat das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es den dritten Klageantrag umgedeutet hat, ohne die Stellungnahme von SC zu der beabsichtigten Umdeutung einzuholen.

    141.

    Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, dem zweiten und dem dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes stattzugeben und den angefochtenen Beschluss auf dieser Grundlage aufzuheben.

    D.   Zum fünften Rechtsmittelgrund (Anträge auf Schadensersatz im Zusammenhang mit den wiederholten Aufforderungen, eine Fahrprüfung abzulegen)

    1. Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien

    142.

    Mit dem fünften Rechtsmittelgrund rügt SC einen Verstoß gegen Art. 268 AEUV und Art. 340 Abs. 2 AEUV, das Recht auf gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen und das Recht auf eine gute Verwaltung, sowie einen Verstoß gegen Art. 272 AEUV und Art. 340 Abs. 1 AEUV und die in der Ausschreibung von 2014 aufgestellten Anforderungen und macht geltend, das Gericht habe in den Rn. 57 bis 64 in Verbindung mit Rn. 74 des angefochtenen Beschlusses einen Rechtsfehler begangen, indem es die auf die vertragliche und außervertragliche Haftung von Eulex Kosovo gestützten Anträge wegen der wiederholten Aufforderung, eine Fahrprüfung abzulegen, als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend zurückgewiesen habe.

    143.

    SC rügt, dass das Gericht ihr Vorbringen zur vertraglichen Haftung von Eulex Kosovo nicht berücksichtigt habe, da auf der Forderung in der Ausschreibung, ein Fahrzeug mit Allradantrieb führen zu können und eine Fahrprüfung abzulegen, nicht bestanden werden könne, wenn ein Bediensteter wie SC eine Behinderung habe.

    144.

    Im Hinblick auf den auf außervertragliche Haftung gestützten Antrag trägt SC außerdem vor, das Gericht habe ihr Vorbringen nicht beachtet, wonach diese Aufforderungen rechtwidrig waren und ihr Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen sowie ihr Recht auf eine gute Verwaltung verletzt. Das Gericht habe auch einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass die Klageschrift keine Angaben enthalte, die das Bestehen eines Kausalzusammenhangs und eines Schadens belegten, da SC auf der Grundlage der Rechtsprechung des Gerichts für den öffentlichen Dienst ( 86 ) der Ansicht sei, dass ein Kläger, der einen immateriellen Schaden geltend mache, diese Voraussetzungen nicht nachweisen müsse.

    145.

    Eulex Kosovo macht geltend, die Fähigkeit von SC zum Führen eines Fahrzeugs mit Allradantrieb sei ein wesentliches Kriterium für ihre Beschäftigung bei Eulex Kosovo gewesen. SC habe ihre Ansprüche auf Schadensersatz auch nicht hinreichend begründet, und das Nichtbestehen der Fahrprüfung stehe weder in einem Kausalzusammenhang mit dem gegen die angefochtenen Entscheidungen eingelegten Rechtsmittel noch mit dem behaupteten Schaden.

    2. Würdigung des fünften Rechtsmittelgrundes

    146.

    Meines Erachtens kann der fünfte Rechtsmittelgrund keinen Erfolg haben.

    147.

    In Rn. 64 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht seine Schlussfolgerung zur vertraglichen Haftung von Eulex Kosovo darauf gestützt, dass der Arbeitsvertrag von SC verlange, ein Fahrzeug mit Allradantrieb führen zu können. Diese Feststellung, die ausreicht, um das Ergebnis des Gerichts zu rechtfertigen, wird von SC jedoch nicht beanstandet.

    148.

    Das Gericht hat in den Rn. 57 bis 63 des angefochtenen Beschlusses seine Entscheidung, den auf außervertragliche Haftung gestützten Antrag von SC zurückzuweisen, damit begründet, dass die Klageschrift keine Angaben enthalte, anhand derer das Gericht das tatsächliche Vorliegen eines Schadens oder den Kausalzusammenhang zwischen dem vorgeworfenen Verhalten und dem behaupteten Schaden feststellen könne. Zu dieser Entscheidung ist das Gericht unter Berücksichtigung der in den Rn. 58, 59 und 61 des angefochtenen Beschlusses angeführten ständigen Rechtsprechung gelangt, nach der die Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung der Union kumulativ seien ( 87 ) und die Rechtsmittelführerin für das tatsächliche Vorliegen des behaupteten Schadens und einen unmittelbaren Kausalzusammenhang schlüssige Beweismittel vorlegen müsse ( 88 ).

    149.

    SC versucht nicht, darzulegen, dass die vorgelegten Beweise ausreichend gewesen seien oder dass die Beurteilung durch das Gericht auf einer falschen Würdigung dieser Beweise beruhe, sondern beschränkt sich darauf, einen Rechtsfehler geltend zu machen, der in Anbetracht der gefestigten Rechtsprechung nicht festgestellt werden kann. Hinzu kommt, dass die relevanten Feststellungen der Entscheidungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst, auf die sich SC beruft, im Rechtsmittelverfahren aufgehoben wurden ( 89 ).

    150.

    Ich schlage daher vor, den fünften Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

    VI. Zu den Folgen der teilweisen Aufhebung des angefochtenen Beschlusses

    151.

    Nach Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union hebt dieser, wenn das Rechtsmittel begründet ist, die Entscheidung des Gerichts auf. Er kann sodann den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.

    152.

    Ich bin nicht der Ansicht, dass der Rechtsstreit entscheidungsreif ist. Tatsachenbehauptungen zur Begründetheit der Klage sind nämlich vom Gericht im angefochtenen Beschluss nicht geprüft worden, weil es bestimmte Anträge für unzulässig erklärt hat. Wie von SC und Eulex Kosovo beantragt, ist die Rechtssache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen.

    VII. Ergebnis

    153.

    Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, den Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 19. September 2018, SC/Eulex Kosovo (T‑242/17, EU:T:2018:586), teilweise aufzuheben, soweit das Gericht die Klage von SC mit der Begründung abgewiesen hat, dass der dritte Antrag unzulässig sei, und die Rechtssache zur Entscheidung über die Begründetheit an das Gericht zurückzuverweisen, wobei die Kostenentscheidung vorbehalten bleibt.


    ( 1 ) Originalsprache: Englisch.

    ( 2 ) Vgl. insbesondere Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache ADR Center/Kommission (C‑584/17 P, EU:C:2019:941) (zum Verhältnis zwischen Art. 263 und Art. 272 AEUV im Hinblick auf den Erlass eines vollstreckbaren Beschlusses durch die Kommission nach Art. 299 AEUV) und Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Satellitenzentrum der Europäischen Union/KF (C‑14/19 P) (zu einer Nichtigkeits- und Schadensersatzklage des früheren Vertragsbediensteten einer Unionsbehörde in der GASP im Rahmen ihres eigenen Personalstatuts).

    ( 3 ) Vgl. Titel V Kapitel 2 Abschnitt 2 EUV (Art. 42 bis 46).

    ( 4 ) Vgl. Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 EUV.

    ( 5 ) Europäischer Auswärtiger Dienst, EU Missions and Operations Factsheet, 5. März 2018, S. 2.

    ( 6 ) Vgl. z. B. Generaldirektion Außenpolitik des Europäischen Parlaments, Civilian and military personnel in CSDP missions and operations, 2017, S. 14.

    ( 7 ) Eine allgemeine Darstellung findet sich z. B. in Blockmans, S., und Koutrakos, P. (Hrsg.), Research Handbook on the EU’s Common Foreign and Security Policy, Edward Elgar, 2018.

    ( 8 ) Vgl. insoweit das in Fn. 5 der vorliegenden Schlussanträge angeführte EAD-Factsheet, S. 2.

    ( 9 ) Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG) über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 1962, 45, S. 1385) in zuletzt geänderter Fassung (ABl. 2019, C 420, S. 22). Vgl. Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 zur Festlegung der Organisation und der Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. 2010, L 201, S. 30), Art. 6.

    ( 10 ) Vgl. insoweit Urteil vom 12. November 2015, Elitaliana/Eulex Kosovo (C‑439/13 P, EU:C:2015:753, Rn. 65), Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Elitaliana/Eulex Kosovo (C‑439/13 P, EU:C:2014:2416, Nrn. 58 bis 63) und Beschluss vom 4. Juni 2012, Elti/Delegation der Europäischen Union in Montenegro (T‑395/11, EU:T:2012:274).

    ( 11 ) Vgl. Beschluss (GASP) 2015/1835 des Rates vom 12. Oktober 2015 zur Festlegung der Vorschriften des Statuts, des Sitzes und der Arbeitsweise der Europäischen Verteidigungsagentur (Neufassung) (ABl. 2015, L 266, S. 55), Art. 11, und Beschluss 2014/401/GASP des Rates vom 26. Juni 2014 über das Satellitenzentrum der Europäischen Union und zur Aufhebung der Gemeinsamen Aktion 2001/55/GASP betreffend die Einrichtung eines Satellitenzentrums der Europäischen Union (ABl. 2014, L 188, S. 73), Art. 8.

    ( 12 ) ABl. 2008, L 42, S. 92.

    ( 13 ) ABl. 2018, L 146, S. 5.

    ( 14 ) Vgl. z. B. Europäischer Rechnungshof, Sonderbericht Nr. 18/2012, „Rechtsstaatlichkeitshilfe der Europäischen Union für das Kosovo“, 2012, Nr. 14. Für eine detaillierte Darstellung vgl. auch z. B. Spernbauer, M., EU Peacebuilding in Kosovo and Afghanistan: Legality and Accountability, Martinus Nijhoff, 2014.

    ( 15 ) Vgl. auch Gemeinsame Aktion 2008/124, Art. 11 und 12.

    ( 16 ) Vgl. auch z. B. Gemeinsame Aktion 2008/124, Art. 10 Abs. 2.

    ( 17 ) Beschluss 2010/322/GASP des Rates vom 8. Juni 2010 zur Änderung und Ausweitung der Gemeinsamen Aktion 2008/124 (ABl. 2010, L 145, S. 13), Art. 1 Abs. 2.

    ( 18 ) Art. 9 Abs. 3 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 sieht weiter vor, dass ausnahmsweise in hinreichend begründeten Fällen, in denen keine qualifizierten Bewerbungen aus Mitgliedstaaten vorliegen, gegebenenfalls Staatsangehörige von teilnehmenden Drittstaaten auf Vertragsbasis eingestellt werden können.

    ( 19 ) Beschluss 2014/349/GASP des Rates vom 12. Juni 2014 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124 (ABl. 2014, L 174, S. 42), Art. 1 Abs. 3.

    ( 20 ) Beschluss 2014/349 des Rates, Art. 1 Abs. 5. Gemäß seinem Art. 2 ist dieser Beschluss am Tag seiner Annahme (12. Juni 2014) in Kraft getreten.

    ( 21 ) Die Formulierungen in den Art. 22 und 23.2 des ersten und des zweiten Arbeitsvertrags (die auf die SOP und die Verwaltungsangelegenheiten betreffenden Teile des OPLAN einschließlich des COC verweisen) weichen insoweit geringfügig von denen in Art. 1.2 des dritten, des vierten und des fünften Arbeitsvertrags ab (die auf CONOPS/OPLAN einschließlich des COC und der einschlägigen SOP verweisen).

    ( 22 ) Vgl. in diesem Sinne Europäischer Rechnungshof, Sonderbericht Nr. 18/2012, angeführt in Fn. 14 der vorliegenden Schlussanträge, Nr. 68, Fn. 52. Zum OPLAN vgl. außerdem Gemeinsame Aktion 2008/124, Art. 4 und 5.

    ( 23 ) Die Formulierungen in Art. 1.1, 1.2 und 23.3 des ersten und des zweiten Arbeitsvertrags (dort wird das CONOPS nicht erwähnt) weichen insoweit geringfügig von denen in den Art. 1.1 und 22.2 des dritten, des vierten und des fünften Arbeitsvertrags ab (in denen der COC nicht erwähnt wird).

    ( 24 ) Mit dem ersten Klagegrund rügte SC einen Verstoß gegen die Ziff. 4 und 6 der SOP betreffend die Neuordnung und gegen die Ziff. 5 und 7 der SOP betreffend die Auswahl des Personals. Mit dem zweiten Klagegrund rügte sie Verstöße gegen die Ziff. 7.2(f) und 7.3(c) der SOP betreffend die Auswahl des Personals, Art. 3.2 des COC, die vertraglichen Grundsätze der Billigkeit und Treu und Glauben und das Recht auf eine gute Verwaltung. Mit dem dritten Klagegrund rügte sie einen Verstoß gegen den Grundsatz der Unparteilichkeit und gegen das Recht auf eine gute Verwaltung. Mit dem vierten Klagegrund rügte sie eine Verletzung des Rechts auf gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen, der Beschlussvorlage vom 26. Januar 2011„Vorschlag zur Einführung der Beurteilung der Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen“, der in der Ausschreibung von 2014 festgelegten Anforderungen und des Rechts auf eine gute Verwaltung. Mit dem fünften Klagegrund rügte sie eine Verletzung des Rechts auf gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen.

    ( 25 ) Siehe Fn. 24 der vorliegenden Schlussanträge.

    ( 26 ) Siehe Fn. 35 und 38 der vorliegenden Schlussanträge. In Rn. 33 ihrer Rechtsmittelbeantwortung bekräftigt Eulex Kosovo ihren Standpunkt in Bezug auf die Einrede der Unzulässigkeit und trägt u. a. vor, SC habe nicht nachgewiesen, dass sie alle internen Rechtsbehelfe von Eulex Kosovo ausgeschöpft habe. Da dem Gerichtshof keine Anhaltspunkte dafür vorgelegt worden sind, dass SC daran gehindert wäre, ihm den vorliegenden Rechtsstreit vorzulegen, werde ich auf dieses Vorbringen nicht weiter eingehen.

    ( 27 ) Vgl. z. B. Urteil vom 12. November 2015, Elitaliana/Eulex Kosovo (C‑439/13 P, EU:C:2015:753, Rn. 37).

    ( 28 ) Vgl. z. B. Urteil vom 28. März 2017, Rosneft (C‑72/15, EU:C:2017:236, Rn. 60). Wie der Gerichtshof in den Rn. 60 bis 81 dieses Urteils ausgeführt hat, sehen die Verträge bestimmte Ausnahmen vor, die für den vorliegenden Fall nicht von Bedeutung sind.

    ( 29 ) Vgl. z. B. Urteile vom 19. Juli 2016, H/Rat u. a. (C‑455/14 P, EU:C:2016:569, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 28. März 2017, Rosneft (C‑72/15, EU:C:2017:236, Rn. 74 und 75).

    ( 30 ) Eine umfassende Erörterung findet sich z. B. in Butler, G., Constitutional Law of the EU’s Common Foreign and Security Policy: Competence and Institutions in External Relations, Hart, 2019, S. 145-222; Koutrakos, P., „Judicial review in the EU’s Common Foreign and Security Policy“ (2018) 67 International and Comparative Law Quarterly 1.

    ( 31 ) Urteil vom 12. November 2015 (C‑439/13 P, EU:C:2015:753, Rn. 41 bis 50).

    ( 32 ) Zum maßgeblichen Zeitpunkt galt die Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 2002, L 248, S. 1) in der durch die Verordnung Nr. 1081/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 (ABl. 2010, L 311, S. 9) geänderten Fassung.

    ( 33 ) Urteil vom 19. Juli 2016 (C‑455/14 P, EU:C:2016:569, Rn. 39 bis 61). Nachdem zum zweiten Mal ein Rechtsmittel beim Gerichtshof Erfolg hatte (C‑413/18 P), ist die Rechtssache derzeit beim Gericht anhängig (T‑271/10 RENV II).

    ( 34 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. April 2018, PY/EUCAP Sahel Niger (T‑763/16, EU:T:2018:181, Rn. 53), zu einer Klage nach Art. 272 AEUV des Vertragsbediensteten einer zivilen GSVP-Mission. Siehe auch Nr. 98 der vorliegenden Schlussanträge.

    ( 35 ) Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung erklärte Eulex Kosovo, dass gemäß dem Urteil vom 19. Juli 2016, H/Rat u. a. (C‑455/14 P, EU:C:2016:569), die Unionsgerichte zuständig seien, wenn es um Angelegenheiten der Personalverwaltung gehe, wie sie auch im vorliegenden Fall in Rede stünden.

    ( 36 ) Vgl. z. B. Urteil vom 6. Dezember 1989, Mulfinger u. a./Kommission (C‑249/87, EU:C:1989:614, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    ( 37 ) Vor der Geltung dieses Beschlusses vgl. z. B. Urteil vom 12. November 2015, Elitaliana/Eulex Kosovo (C‑439/13 P, EU:C:2015:753, insbesondere Rn. 58 und 59).

    ( 38 ) Insbesondere erklärt Eulex Kosovo in den Rn. 9 bis 11 ihrer Rechtsmittelbeantwortung, dass sie das Vorbringen in ihrer Einrede der Unzulässigkeit hinsichtlich der Klauseln in den Arbeitsverträgen, die die Zuständigkeit der Gerichte von Brüssel begründeten, angesichts des Urteils vom 5. Juli 2018, Jenkinson/Rat u. a. (C‑43/17 P, EU:C:2018:531), nicht aufrechterhalte.

    ( 39 ) Urteil vom 5. Juli 2018 (C‑43/17 P, EU:C:2018:531).

    ( 40 ) Urteil vom 5. Juli 2018 (C‑43/17 P, EU:C:2018:531, insbesondere Rn. 1 bis 3). Die Rechtssache ist derzeit beim Gericht anhängig (T‑602/15 RENV).

    ( 41 ) Urteil vom 5. Juli 2018, Jenkinson (C‑43/17 P, EU:C:2018:531, insbesondere Rn. 40 bis 48).

    ( 42 ) SC verweist insbesondere auf die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Planet/Kommission (C‑564/13 P, EU:C:2014:2352).

    ( 43 ) SC verweist insoweit auf das Urteil vom 12. April 2018, PY/EUCAP Sahel Niger (T‑763/16, EU:T:2018:181).

    ( 44 ) SC verweist insbesondere auf das Urteil vom 5. Juli 2018, Jenkinson (C‑43/17 P, EU:C:2018:531), und den Beschluss vom 30. September 2014, Bitiqi u. a./Kommission u. a. (T‑410/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:871).

    ( 45 ) SC verweist insoweit auf das Urteil vom 19. Juli 2016, H/Rat u. a. (C‑455/14 P, EU:C:2016:569).

    ( 46 ) Eulex Kosovo verweist u. a. auf die Urteile vom 18. Dezember 1986, Kommission/Zoubek (426/85, EU:C:1986:501), und vom 18. April 2013, Kommission/Systran und Systran Luxembourg (C‑103/11 P, EU:C:2013:245).

    ( 47 ) Vgl. z. B. Urteil vom 7. November 2019, Rose Vision/Kommission (C‑346/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:939, Rn. 99).

    ( 48 ) Vgl. z. B. Urteil vom 18. April 2013, Kommission/Systran und Systran Luxembourg (C‑103/11 P, EU:C:2013:245, Rn. 58).

    ( 49 ) Vgl. z. B. Urteil vom 26. Februar 2015, Planet/Kommission (C‑564/13 P, EU:C:2015:124, Rn. 21).

    ( 50 ) Vgl. z. B. Urteil vom 5. Juli 2018, Jenkinson (C‑43/17 P, EU:C:2018:531, Rn. 40).

    ( 51 ) Vgl. z. B. Urteil vom 3. Dezember 2019, Iccrea Banca (C‑414/18, EU:C:2019:1036, Rn. 37).

    ( 52 ) Vgl. z. B. Urteil vom 20. September 2016, Mallis und Malli/Kommission und EZB (C‑105/15 P bis C‑109/15 P, EU:C:2016:702, Rn. 51).

    ( 53 ) Urteil vom 9. September 2015 (C‑506/13 P, EU:C:2015:562, Rn. 20). Vgl. z. B. auch Beschluss vom 29. September 2016, Investigación y Desarrollo en Soluciones y Servicios IT/Kommission (C‑102/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:737, Rn. 55), und Urteil vom 28. Februar 2019, Alfamicro/Kommission (C‑14/18 P, EU:C:2019:159, Rn. 50). Eine allgemeine Erörterung findet sich z. B. in Neframi, E., „Le contentieux des clauses compromissoires“, in Contentieux en droit de l’Union européenne, Larcier, 2014, S. 561 bis 581.

    ( 54 ) Vgl. z. B. Urteil vom 9. September 2015, Lito (C‑506/13 P, EU:C:2015:562, Rn. 19).

    ( 55 ) Vgl. z. B. Urteile vom 9. September 2015, Lito (C‑506/13 P, EU:C:2015:562, Rn. 22 bis 25), und vom 28. Februar 2019, Alfamicro/Kommission (C‑14/18 P, EU:C:2019:159, Rn. 52 bis 57).

    ( 56 ) Vgl. Beschlüsse vom 31. März 2011, Mauerhofer/Kommission (C‑433/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:204, insbesondere Rn. 37, 38 und 61), und vom 21. April 2016, Borde und Carbonium/Kommission (C‑279/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:297, insbesondere Rn. 30, 31 und 42).

    ( 57 ) Vgl. z. B. Urteile vom 18. April 2013, Kommission/Systran und Systran Luxembourg (C‑103/11 P, EU:C:2013:245, insbesondere Rn. 64 bis 66), und vom 10. Juli 2019, VG/Kommission (C‑19/18 P, EU:C:2019:578, insbesondere Rn. 29, 30 und 42).

    ( 58 ) Vgl. z. B. Urteil vom 10. Juli 2014, Nikolaou/Rechnungshof (C‑220/13 P, EU:C:2014:2057, Rn. 52).

    ( 59 ) Im letzten Arbeitsvertrag z. B. werden der OPLAN, der COC und die SOP in verschiedenen Bestimmungen erwähnt, u. a. in den Art. 17.1 und 17.2, wo es heißt, dass bei Nichteinhaltung „des Vertrags und/oder der SOP“ gegen den Bediensteten „disziplinarisch gemäß den Bestimmungen der SOP vorgegangen werden kann“ und dass Disziplinarmaßnahmen in einer der im COC angegebenen Formen ergriffen werden.

    ( 60 ) Eulex Kosovo Personalbüro, Standard Operating Procedure (SOP) betreffend die Grundsätze und Verfahren der Neuordnung, 26. Mai 2016, S. 5 (Hervorhebung nur hier).

    ( 61 ) Urteil vom 12. April 2018 (T‑763/16, EU:T:2018:181, insbesondere Rn. 5, 6 und 66). Im Ergebnis hat das Gericht festgestellt, dass ein Verstoß gegen die einschlägigen Bestimmungen des Verhaltenskodex vorlag, und dem Kläger Schadensersatz zugesprochen.

    ( 62 ) Vgl. insoweit Urteil vom 18. April 2013, Kommission/Systran und Systran Luxembourg (C‑103/11 P, EU:C:2013:245, insbesondere Rn. 64 bis 67 und 76).

    ( 63 ) Vgl. Urteil vom 14. Oktober 2004, Pflugradt/EZB (C‑409/02 P, EU:C:2004:625, insbesondere Rn. 31 bis 38).

    ( 64 ) Vgl. Urteil vom 5. Juli 2018, Jenkinson (C‑43/17 P, EU:C:2018:531, insbesondere Rn. 1 bis 3, 34 und 40 bis 48).

    ( 65 ) Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Jenkinson (C‑43/17 P, EU:C:2018:231, insbesondere Nrn. 39, 47 und 48).

    ( 66 ) Beschluss vom 30. September 2014 (T‑410/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:871, insbesondere Rn. 2 bis 11, 25, 27 und 28).

    ( 67 ) Beschluss vom 27. September 2018 (T‑302/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:621, insbesondere Rn. 1, 2, 12, 13 und 21).

    ( 68 ) Vgl. in diesem Sinne Papier des Europäischen Parlaments, angeführt in Fn. 6 der vorliegenden Schlussanträge, S. 17.

    ( 69 ) Kommission und HV, Joint Action Plan Implementing the Civilian CSDP Compact, SWD(2019) 173 endg., 30. April 2019, Commitment 10, S. 7. Wie in dessen Abschnitt 1 angegeben, handelt es sich bei dem Civilian CSDP Compact um ein strategisches Schlüsseldokument zur Stärkung der zivilen Dimension der GSVP.

    ( 70 ) SC verweist insoweit insbesondere auf den Beschluss vom 12. Oktober 2011, Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission (T‑353/10, EU:T:2011:589), und das Urteil vom 24. Oktober 2014, Technische Universität Dresden/Kommission (T‑29/11, EU:T:2014:912).

    ( 71 ) Eulex Kosovo verweist auf das Urteil vom 8. Oktober 2008, Helkon Media/Kommission (T‑122/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:418).

    ( 72 ) Vgl. Urteil vom 15. März 2005, Spanien/Eurojust (C‑160/03, EU:C:2005:168, Rn. 35).

    ( 73 ) Vgl. z. B. Beschluss vom 24. Oktober 2019, Vereinigtes Königreich/Kommission (T‑188/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:772, Rn. 28).

    ( 74 ) Vgl. z. B. Urteil vom 6. Oktober 2015, Technion und Technion Research & Development Foundation/Kommission (T‑216/12, EU:T:2015:746, Rn. 60).

    ( 75 ) Vgl. z. B. Urteil vom 20. Juni 2018, KV/EACEA (T‑306/15 und T‑484/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:359, Rn. 49).

    ( 76 ) Um eine Klage, bei der beide Voraussetzungen erfüllt waren, ging es im Urteil vom 20. Juni 2018, KV/EACEA (T‑306/15 und T‑484/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:359, Rn. 50 bis 53).

    ( 77 ) Vgl. z. B. Beschluss vom 14. Mai 2019, Ayuntamiento de Enguera/Kommission (T‑602/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:332, Rn. 23, 30 und 31). Die Haltung des Klägers zu einer Umdeutung kann auf der Grundlage ausdrücklichen und konkludenten Verhaltens ermittelt werden; vgl. z. B. Urteil vom 16. Oktober 2014, Federación Española de Hostelería/EACEA (T‑340/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:889, Rn. 36).

    ( 78 ) Vgl. z. B. Beschluss vom 15. Februar 2016, InAccess Networks Integrated Systems/Kommission (T‑82/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:90, Rn. 55 bis 62). Vgl. ferner in diesem Sinne Urteil vom 17. Juni 2010, CEVA/Kommission (T‑428/07 und T‑455/07, EU:T:2010:240, Rn. 57 bis 64).

    ( 79 ) Um eine Klage, bei der keine der beiden Voraussetzungen erfüllt war, ging es im Beschluss vom 10. Mai 2004, Musée Grevin/Kommission (T‑314/03 und T‑378/03, EU:T:2004:139, Rn. 88).

    ( 80 ) Vgl. z. B. Beschluss vom 24. Oktober 2019, Vereinigtes Königreich/Kommission (T‑188/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:772, Rn. 34).

    ( 81 ) Vgl. z. B. Beschluss vom 12. Oktober 2011, Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission (T‑353/10, EU:T:2011:589, Rn. 33), und Urteil vom 24. Oktober 2014, Technische Universität Dresden/Kommission (T‑29/11, EU:T:2014:912, Rn. 42 bis 51).

    ( 82 ) Vgl. Urteil vom 8. Oktober 2008, Helkon Media/Kommission (T‑122/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:418, insbesondere Rn. 53 bis 55), und Beschluss vom 13. Mai 2016, CEVA/Kommission (T‑601/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:316, insbesondere Rn. 27 und 28).

    ( 83 ) Vgl. Urteil vom 17. Januar 2019, Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis/ERCEA (T‑348/16 OP, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:14, Rn. 167 bis 175) (Rechtsmittel anhängig als Rechtssache C‑280/19 P).

    ( 84 ) Vgl. hierzu Fn. 77 der vorliegenden Schlussanträge.

    ( 85 ) Vgl. hierzu Urteil vom 16. Mai 2019, Pebagua/Kommission (C‑204/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:425, Rn. 31).

    ( 86 ) SC verweist auf die Urteile vom 11. Juli 2013, CC/Parlament (F‑9/12, EU:F:2013:116, Rn. 128), und vom 10. Juli 2014, CG/EIB (F‑115/11, EU:F:2014:187, Rn. 132).

    ( 87 ) Vgl. z. B. Urteil vom 18. März 2010, Trubowest Handel und Makarov/Rat und Kommission (C‑419/08 P, EU:C:2010:147, Rn. 41).

    ( 88 ) Vgl. z. B. Urteil vom 7. Juni 2018, Equipolymers u. a./Rat (C‑363/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:402, Rn. 37).

    ( 89 ) Vgl. Urteil vom 29. April 2015, CC/Parlament (T‑457/13 P, EU:T:2015:240, insbesondere Rn. 48, 49 und 52), mit dem das Urteil vom 11. Juli 2013, CC/Parlament (F‑9/12, EU:F:2013:116, insbesondere Rn. 128), aufgehoben wurde, auf das im Urteil vom 10. Juli 2014, CG/EIB (F‑115/11, EU:F:2014:187, Rn. 132), ebenfalls verwiesen wurde.

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