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Document 62018CC0648

Schlussanträge des Generalanwalts M. Campos Sánchez-Bordona vom 2. April 2020.
Autoritatea naţională de reglementare în domeniul energiei (ANRE) gegen Societatea de Producere a Energiei Electrice în Hidrocentrale Hidroelectrica SA.
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Bucureşti.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Elektrizitätsbinnenmarkt – Freier Warenverkehr – Art. 35 AEUV – Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen – Maßnahmen gleicher Wirkung – Nationale Maßnahme, die die Stromerzeuger verpflichtet, die gesamte verfügbare elektrische Energie ausschließlich auf einem zentralisierten wettbewerbsorientierten Markt des betreffenden Mitgliedstaats anzubieten.
Rechtssache C-648/18.

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2020:256

 SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA

vom 2. April 2020 ( 1 )

Rechtssache C‑648/18

Autoritatea Naţională de Reglementare în Domeniul Energiei (ANRE)

gegen

Societatea de Producere a Energiei Electrice în Hidrocentrale Hidroelectrica SA

(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Bucureşti [Landgericht Bukarest, Rumänien])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Elektrizitätsbinnenmarkt – Art. 35 AEUV – Freier Warenverkehr – Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen – Maßnahmen gleicher Wirkung – Ausfuhr von elektrischer Energie – Nationale Maßnahme, die Erzeugern elektrischer Energie die Verpflichtung auferlegt, die gesamte Menge an erzeugter elektrischer Energie ausschließlich über einen wettbewerbsorientierten zentralisierten Markt zu handeln“

1.

Die rumänische Regulierungsbehörde belegte ein Unternehmen mit Sanktionen, weil es einen Teil der von ihm erzeugten elektrischen Energie in den ungarischen Markt ausgeführt und nicht zuvor über eine zentralisierte Handelsplattform auf dem nationalen Markt angeboten hatte, wie es – nach Angaben der Behörde – die nationalen Rechtsvorschriften vorschreiben.

2.

Das Tribunalul București (Landgericht Bukarest, Rumänien) möchte wissen, ob die unter diesen Bedingungen angewandte nationale Vorschrift eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung oder eine Maßnahme gleicher Wirkung darstellt und somit gegen Art. 35 AEUV verstößt.

I. Rechtlicher Rahmen

A. Unionsrecht

1.   Richtlinie 2009/72/EG ( 2 )

3.

Die Richtlinie 2009/72 enthält u. a. folgende Erwägungsgründe:

„…

(3)

Die Freiheiten, die der Vertrag den Bürgern der Union garantiert – unter anderem der freie Warenverkehr, die Niederlassungsfreiheit und der freie Dienstleistungsverkehr, sind nur in einem vollständig geöffneten Markt erreichbar, der allen Verbrauchern die freie Wahl ihrer Lieferanten und allen Anbietern die freie Belieferung ihrer Kunden gestattet.

(25)

Die Sicherheit der Energieversorgung ist ein Kernelement der öffentlichen Sicherheit und daher bereits von Natur aus direkt verbunden mit dem effizienten Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarktes und der Integration der isolierten Strommärkte der Mitgliedstaaten. … Funktionsfähige Strommärkte und im Besonderen Netze sowie andere mit der Stromversorgung verbundene Anlagen sind von wesentlicher Bedeutung für die öffentliche Sicherheit, die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft und das Wohl der Bürger der Union. …

(51)

Im Mittelpunkt dieser Richtlinie sollten die Belange der Verbraucher stehen, und die Gewährleistung der Dienstleistungsqualität sollte zentraler Bestandteil der Aufgaben von Elektrizitätsunternehmen sein. Die bestehenden Verbraucherrechte müssen gestärkt und abgesichert werden und sollten auch auf mehr Transparenz ausgerichtet sein. Durch den Verbraucherschutz sollte sichergestellt werden, dass allen Kunden im größeren Kontext der Gemeinschaft die Vorzüge eines Wettbewerbsmarktes zugutekommen. Die Rechte der Verbraucher sollten von den Mitgliedstaaten oder, sofern dies von einem Mitgliedstaat so vorgesehen ist, von den Regulierungsbehörden durchgesetzt werden.

…“

4.

Art. 3 („Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen und Schutz der Kunden“) Abs. 1 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten gewährleisten entsprechend ihrem institutionellen Aufbau und unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips, dass Elektrizitätsunternehmen unbeschadet des Absatzes 2 nach den in dieser Richtlinie festgelegten Grundsätzen und im Hinblick auf die Errichtung eines wettbewerbsbestimmten, sicheren und unter ökologischen Aspekten nachhaltigen Elektrizitätsmarkts betrieben werden und dass diese Unternehmen hinsichtlich der Rechte und Pflichten nicht diskriminiert werden.“

5.

In Art. 4 („Beobachtung der Versorgungssicherheit“) heißt es:

„Die Mitgliedstaaten sorgen für eine Beobachtung der Versorgungssicherheit. Soweit die Mitgliedstaaten es für angebracht halten, können sie diese Aufgabe den in Artikel 35 genannten Regulierungsbehörden übertragen. Diese Beobachtung betrifft insbesondere das Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage auf dem heimischen Markt, die erwartete Nachfrageentwicklung, die in der Planung und im Bau befindlichen zusätzlichen Kapazitäten, die Qualität und den Umfang der Netzwartung sowie Maßnahmen zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur Bewältigung von Ausfällen eines oder mehrerer Versorger. …“

6.

Art. 36 („Allgemeine Ziele der Regulierungsbehörde“) sieht vor:

„Bei der Wahrnehmung der in dieser Richtlinie genannten Regulierungsaufgaben trifft die Regulierungsbehörde alle angemessenen Maßnahmen zur Erreichung folgender Ziele im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse gemäß Artikel 37, gegebenenfalls in engem Benehmen mit anderen einschlägigen nationalen Behörden, einschließlich der Wettbewerbsbehörden, und unbeschadet deren Zuständigkeiten:

a)

Förderung – in enger Zusammenarbeit mit der Agentur, den Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten und der Kommission – eines wettbewerbsbestimmten, sicheren und ökologisch nachhaltigen Elektrizitätsbinnenmarktes in der Gemeinschaft und effektive Öffnung des Marktes für alle Kunden und Lieferanten in der Gemeinschaft, sowie Gewährleistung geeigneter Bedingungen, damit Elektrizitätsnetze unter Berücksichtigung der langfristigen Ziele wirkungsvoll und zuverlässig betrieben werden;

b)

Entwicklung wettbewerbsbestimmter und gut funktionierender Regionalmärkte in der Gemeinschaft zur Verwirklichung des unter Buchstabe a genannten Ziels;

c)

Aufhebung der bestehenden Beschränkungen des Elektrizitätshandels zwischen den Mitgliedstaaten, einschließlich des Aufbaus geeigneter grenzüberschreitender Übertragungskapazitäten im Hinblick auf die Befriedigung der Nachfrage und die Förderung der Integration der nationalen Märkte zur Erleichterung der Elektrizitätsflüsse innerhalb der Gemeinschaft;

…“

7.

Art. 37 („Aufgaben und Befugnisse der Regulierungsbehörde“) bestimmt:

„(1)   Die Regulierungsbehörde hat folgende Aufgaben:

c)

sie arbeitet mit der Regulierungsbehörde bzw. den Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten und mit der Agentur in grenzüberschreitenden Angelegenheiten zusammen;

i)

sie beobachtet den Grad der Transparenz, auch der Großhandelspreise, und gewährleistet, dass die Elektrizitätsunternehmen die Transparenzanforderungen erfüllen;

j)

sie beobachtet den Grad und die Wirksamkeit der Marktöffnung und den Umfang des Wettbewerbs …

…“

8.

Art. 38 („Regulierungssystem für grenzüberschreitende Aspekte“) legt fest:

„(1)   Die Regulierungsbehörden konsultieren einander, arbeiten eng zusammen und übermitteln einander und der Agentur sämtliche für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dieser Richtlinie erforderlichen Informationen. Hinsichtlich des Informationsaustauschs ist die einholende Behörde an den gleichen Grad an Vertraulichkeit gebunden wie die Auskunft erteilende Behörde.

(3)   Die nationalen Regulierungsbehörden sind berechtigt, untereinander Kooperationsvereinbarungen zu schließen, um die Zusammenarbeit bei der Regulierungstätigkeit zu verstärken.

…“

2.   Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 ( 3 )

9.

Art. 1 („Gegenstand, Geltungsbereich und Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften der Union“) Abs. 1 sieht vor:

„In dieser Verordnung werden Regeln für das Verbot missbräuchlicher Praktiken, die die Energiegroßhandelsmärkte beeinträchtigen, festgelegt, die mit den für Finanzmärkte geltenden Regeln und mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren dieser Energiegroßhandelsmärkte kohärent sind, wobei sie den besonderen Merkmalen dieser Märkte Rechnung tragen. Sie sieht die Überwachung der Energiegroßhandelsmärkte durch die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (‚die Agentur‘) in enger Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden und unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen zwischen dem Emissionshandelssystem und den Energiegroßhandelsmärkten vor.“

3.   Verordnung (EU) 2015/1222 ( 4 )

10.

Art. 5 („Benennung von NEMOs [nominierten Strommarktbetreibern] im Fall eines gesetzlichen nationalen Monopols für Handelsdienstleistungen“) Abs. 1 Unterabs. 1 besagt:

„Falls in einem Mitgliedstaat oder in einer Gebotszone eines Mitgliedstaats zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits ein gesetzliches nationales Monopol für Day-Ahead- und für Intraday-Handelsdienstleistungen besteht, das die Benennung von mehr als einem NEMO ausschließt, muss der betreffende Mitgliedstaat dies der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung mitteilen und kann er die Benennung von mehr als einem NEMO pro Gebotszone ablehnen.“

B. Nationales Recht. Legea energiei electrice și a gazelor naturale nr. 123/2012 ( 5 )

11.

Art. 2 sieht vor:

„Die Tätigkeiten im Bereich der durch Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten elektrischen und thermischen Energie müssen zur Verfolgung folgender grundlegender Ziele ausgeübt werden:

c)

Schaffung und Sicherstellung der Funktion wettbewerbsorientierter Märkte für elektrische Energie;

h)

Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des innerstaatlichen Marktes für elektrische Energie und aktive Beteiligung an der Gestaltung sowohl des regionalen Marktes als auch des Energiebinnenmarkts der Europäischen Union sowie Entwicklung des grenzüberschreitenden Handels;

…“

12.

Art. 3 Nr. 49 definiert den Begriff „zentralisierter Markt“ als „Organisationsrahmen für den Handel mit elektrischer Energie zwischen verschiedenen Wirtschaftsteilnehmern, vermittelt durch den Betreiber des Marktes für elektrische Energie oder durch den Fernleitungsnetzbetreiber, auf der Grundlage spezieller Vorschriften, die von der zuständigen Behörde genehmigt wurden“.

13.

Art. 20 Abs. 1 bestimmt:

„Der Markt für elektrische Energie besteht aus dem regulierten Markt und dem wettbewerbsorientierten Markt, und der Handel mit Energie findet im Groß- oder Einzelhandel statt.“

14.

Art. 23 Abs. 1 sieht vor:

„Der Handel mit elektrischer Energie erfolgt auf dem wettbewerbsorientierten Markt in transparenter, öffentlicher, zentralisierter und diskriminierungsfreier Weise.“

15.

Art. 28 lautet:

„Die Erzeuger haben grundsätzlich folgende Pflichten:

c)

elektrische Energie und Systemdienstleistungen auf dem regulierten und auf dem wettbewerbsorientierten Markt in transparenter und diskriminierungsfreier Weise zu handeln;

…“

II. Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorlagefrage

16.

Die Societatea de Producere a Energiei Electrice în Hidrocentrale Hidroelectrica SA (im Folgenden: Hidroelectrica) ist eine Gesellschaft des rumänischen Privatrechts, deren Kapital mehrheitlich vom Staat gehalten wird. Ihre Tätigkeit besteht u. a. in der Weiterleitung und Verteilung elektrischer Energie, und sie verfügt über eine Lizenz zur Erzeugung und über eine Lizenz zur Lieferung elektrischer Energie.

17.

Hidroelectrica verfügt außerdem über eine von der ungarischen Regulierungsbehörde erteilte Handelslizenz.

18.

Nachdem sie diese Lizenz erhalten hatte, begann sie ab Dezember 2014 über eine zentralisierte ungarische Handelsplattform, die zu den von der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (im Folgenden: Agentur) anerkannten Märkten gehört, Verträge über die Lieferung elektrischer Energie abzuschließen.

19.

Am 11. Mai 2015 übersandte die Autoritatea Națională de Reglementare în Domeniul Energiei (Nationale Energieregulierungsbehörde, im Folgenden: ANRE) Hidroelectrica einen Bescheid, in dem sie ein Bußgeld in Höhe von 50000 rumänischen Lei (RON) verhängte, weil Hidroelectrica „nicht in transparenter Weise die gesamte verfügbare elektrische Energie auf dem wettbewerbsorientierten Markt für elektrische Energie in Rumänien angeboten, sondern unter Verstoß gegen die geltenden Rechtsvorschriften einen Teil der von ihr erzeugten elektrischen Energie in den ungarischen Markt für elektrische Energie ausgeführt“ habe.

20.

Hierfür stützte sich die ANRE auf Art. 23 Abs. 1 und Art. 28 Buchst. c des Gesetzes Nr. 123/2012, die sie dahin auslegte, dass die Verpflichtung der nationalen Erzeuger, die gesamte verfügbare elektrische Energie öffentlich und diskriminierungsfrei auf dem wettbewerbsorientierten Markt anzubieten, die Verpflichtung dieser Erzeuger einschließe, die Energie auf den Plattformen der Opcom SA (d. h. auf dem nationalen zentralisierten Markt für elektrische Energie in Rumänien) anzubieten ( 6 ).

21.

In Rumänien hat nach Angaben der ANRE ein Erzeuger nicht das Recht, elektrische Energie direkt in andere Länder der Europäischen Union auszuführen. Dieses Verhalten stellt einen Verstoß gegen das nationale Gesetz und implizit gegen die Bedingungen der Erzeugungslizenz dar, der mit einem Bußgeld geahndet wird.

22.

Hidroelectrica erhob bei der Judecătorie Sectorului 1 București (Amtsgericht des ersten Bezirks von Bukarest, Rumänien) Klage gegen den Bescheid, da dieser gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs verstoße und damit nichtig sei. Die Auslegung durch die ANRE von Art. 23 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 123/2012 widerspreche der Auffassung des Consiliul Concurenței (Wettbewerbsrat, Rumänien) sowie ihren eigenen früheren Entscheidungen.

23.

Nachdem der Klage von Hidroelectrica in erster Instanz stattgegeben worden war, legte die ANRE beim Tribunalul București (Landgericht Bukarest) Berufung ein, das die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorlegt:

Steht Art. 35 AEUV einer Auslegung von Art. 23 Abs. 1 und Art. 28 Buchst. c des Gesetzes Nr. 123/2012 entgegen, nach der die rumänischen Erzeuger elektrischer Energie verpflichtet sind, die gesamte Menge an erzeugter elektrischer Energie ausschließlich über einen wettbewerbsorientierten zentralisierten Markt in Rumänien zu handeln, wenn die Möglichkeit der Ausfuhr von Energie besteht, allerdings nicht direkt, sondern über Handelsunternehmen?

III. Verfahren vor dem Gerichtshof

24.

Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 17. Oktober 2018 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen. Die ANRE, die rumänische Regierung und die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.

25.

An der mündlichen Verhandlung vom 23. Januar 2020 haben die ANRE, Hidroelectrica, die rumänische Regierung und die Kommission teilgenommen.

IV. Würdigung

A. Zur Zulässigkeit

26.

Die ANRE bestreitet die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens, da das vorlegende Gericht ihrer Ansicht nach nicht die Auslegung des Unionsrechts anzweifelt, sondern das Unionsrecht einer bestimmten Auslegung einer nationalen Vorschrift gegenüberstelle. Der Gerichtshof sei für die Entscheidung über die Auslegung und Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift nicht zuständig ( 7 ).

27.

Ausgangspunkt des Rechtsstreits ist die Auslegung bestimmter Vorschriften des Gesetzes Nr. 123/2012. Die ANRE legt Art. 23 Abs. 1 und Art. 28 Buchst. c des Gesetzes Nr. 123/2012 dahin aus, dass alle Geschäfte im Großhandel mit elektrischer Energie ausschließlich auf den Plattformen von Opcom zu tätigen seien. Dem Vorlagebeschluss zufolge gelangen andere rumänische Gerichte jedoch zu einem abweichenden Ergebnis ( 8 ).

28.

Das erstinstanzliche Gericht folgte einer Auslegung dieser Vorschriften, die es zu dem Ergebnis führte, der Klage von Hidroelectrica stattzugeben. In der Berufung besteht die ANRE hingegen auf einer strengen Auslegung, nach der die verhängte Sanktion rechtmäßig wäre ( 9 ).

29.

Der Einrede der Unzulässigkeit kann nicht stattgegeben werden. Das vorlegende Gericht begehrt nicht, dass der Gerichtshof über die Auslegung des Gesetzes Nr. 123/2012 entscheidet, indem er feststellt, welcher der beiden bestehenden Auslegungsansätze unter dem Blickwinkel des nationalen Rechts der richtige ist. Vielmehr hegt es, nachdem es einem dieser beiden streitigen Auslegungsansätze (und zwar dem „restriktiven“ Ansatz) gefolgt ist, Zweifel an der Vereinbarkeit der nationalen Vorschriften mit dem Unionsrecht.

30.

Die zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage beschränkt sich darauf, ob Art. 35 AEUV der Regelung für den Handel mit elektrischer Energie, die sich aus einer restriktiven Auslegung der nationalen Vorschriften ergibt, entgegensteht. Bei ihrer Beantwortung muss der Gerichtshof nicht über die interne Debatte hinsichtlich der korrekten Auslegung der nationalen Vorschriften entscheiden. Seine Aufgabe ist es vielmehr, unter Heranziehung der vom vorlegenden Gericht vorgegebenen Auslegung ( 10 ) über ihre Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht (gegenwärtig Art. 35 AEUV) zu entscheiden und so eine einheitliche Auslegung des Unionsrechts sicherzustellen, die für alle Behörden und Gerichte aller Mitgliedstaaten verbindlich ist ( 11 ).

B. Zur Anwendbarkeit von Art. 35 AEUV

31.

Nach Auffassung der rumänischen Regierung und der ANRE kommt Art. 35 AEUV angesichts der durch die Verordnung 2015/1222 vollzogenen Rechtsangleichung nicht zur Anwendung.

32.

Nach ständiger Rechtsprechung ist „eine nationale Maßnahme in einem Bereich, der auf Unionsebene abschließend harmonisiert wurde, anhand der Bestimmungen dieser Harmonisierungsmaßnahme und nicht des Primärrechts zu beurteilen“ ( 12 ).

33.

Eine Prüfung, ob die Verordnung 2015/1222 den Bereich umfassend harmonisiert, ist jedoch nicht erforderlich, da sie am 26. Juli 2015 in Kraft trat, wohingegen sich der Sachverhalt, der die Sanktion auslöste, zwischen Dezember 2014 und Februar 2015 ereignete. Die Verordnung ist in zeitlicher Hinsicht auf den Sachverhalt nicht anwendbar.

34.

Sie wäre jedoch auch in sachlicher Hinsicht nicht anwendbar, da, wie Hidroelectrica in der mündlichen Verhandlung betont hat, das Monopol gemäß Art. 5 dieser Verordnung nur Kurzfristmärkte (Day-Ahead- oder Intraday-Märkte) betrifft, nicht jedoch die im vorliegenden Rechtsstreit in Rede stehenden Märkte (mittel- und langfristige Geschäfte und bilaterale Verträge).

35.

Wie die Kommission hervorgehoben hat ( 13 ), erfolgt durch die Richtlinie 2009/72 als wesentliche Vorschrift zur Regelung des Elektrizitätsbinnenmarkts keine vollständige Harmonisierung: Insbesondere enthält die Richtlinie keine spezifischen Bestimmungen in Bezug auf den Handel mit elektrischer Energie.

36.

In Ermangelung einer vollständigen Harmonisierung der Bedingungen für den Handel mit elektrischer Energie auf den Märkten der Mitgliedstaaten muss die nationale Regelung im Licht der Verträge geprüft werden. Ich weise darauf hin, dass elektrische Energie eine Ware im Sinne der Art. 34 und 35 AEUV darstellt ( 14 ).

C. Zur Beantwortung in der Sache

37.

Nach der vom vorlegenden Gericht vertretenen Auslegung der nationalen Regelung ist der Großhandel mit elektrischer Energie auf einer zentralisierten Plattform in Rumänien zu tätigen, und es ist den Erzeugern untersagt, diese Energie direkt in die Märkte eines anderen Mitgliedstaats auszuführen.

38.

Aus dem Vorlagebeschluss geht hervor, dass das Gesetz Nr. 123/2012 die Ausfuhr elektrischer Energie nicht vollständig verbietet. Es untersagt dies nur für Erzeuger und verpflichtet diese, ihre Produktion auf dem nationalen zentralisierten Markt zu verkaufen. Zwischenhändler (Trader), die diese Energie auf diesem Markt erwerben, können sie jedoch, wie bei der mündlichen Verhandlung festgestellt wurde, anschließend in andere Mitgliedstaaten exportieren ( 15 ).

39.

Trotz ausführlicher Erörterung in der mündlichen Verhandlung hat es sich meiner Ansicht nach leider als unmöglich erwiesen, sich einen genauen Eindruck von den Eigenschaften des rumänischen Elektrizitätsmarkts zu verschaffen, die das vorlegende Gericht zu prüfen haben wird. Soweit es für das vorliegende Verfahren von Belang ist, scheint es jedoch in folgenden Punkten einen gewissen Konsens zu geben:

Erzeuger im Großhandel sind verpflichtet, auf der Plattform von Opcom die gesamte von ihnen erzeugte elektrische Energie anzubieten.

Diese Erzeuger können daher weder mittel- und langfristige Verträge abschließen, um die von ihnen erzeugte elektrische Energie in andere Mitgliedstaaten auszuführen, noch haben sie Zugang zu den zentralisierten Märkten dieser anderen Mitgliedstaaten.

Bilaterale Ausfuhrverträge können nur über Zwischenhändler (Trader), die die elektrische Energie zuvor auf dem Großhandelsmarkt erworben haben, abgeschlossen werden.

Diese Beschränkungen gelten nicht für Kurzfristmärkte (Day-Ahead- oder Intraday-Markt), deren Transaktionsvolumen geringer ist als das des Großhandelsmarkts.

40.

In der vorliegenden Rechtssache geht es, wie bereits ausgeführt, um eine Klage gegen eine Sanktion, mit der Hidroelectrica belegt wurde, weil sie entgegen der von der ANRE vertretenen Auslegung der rumänischen Vorschriften elektrische Energie außerhalb der Plattform von Opcom exportiert hat.

1.   Vorliegen einer Ausfuhrbeschränkung

41.

Zunächst ist zu klären, ob das für Wirtschaftsteilnehmer, die in Rumänien elektrische Energie erzeugen, geltende Verbot, diese Energie in einen anderen Mitgliedstaat auszuführen, ohne die Geschäfte über die nach nationalen Vorschriften eingerichtete Plattform zu tätigen, eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung im Sinne von Art. 35 AEUV darstellt.

42.

Der Gerichtshof hat „nationale Maßnahmen, die spezifische Beschränkungen der Ausfuhrströme bezwecken oder bewirken und damit unterschiedliche Bedingungen für den Binnenhandel eines Mitgliedstaats und für seinen Außenhandel schaffen, so dass die nationale Produktion oder der Binnenmarkt des betroffenen Staates zum Nachteil der Produktion oder des Handels anderer Mitgliedstaaten einen besonderen Vorteil erlangt“ ( 16 ), als Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen eingestuft.

43.

Nach der Auslegung durch die ANRE verbietet das Gesetz Nr. 123/2012 direkte (d. h. nicht über die Plattformen von Opcom abgewickelte) Geschäfte zwischen rumänischen Erzeugern elektrischer Energie und ihren potenziellen Kunden in einem anderen Mitgliedstaat.

44.

Obwohl dieses Verbot auch für Erzeuger elektrischer Energie für den Inlandsverbrauch gilt, hat der Gerichtshof entschieden, dass „eine für alle im Inland tätigen Wirtschaftsteilnehmer geltende nationale Maßnahme, die tatsächlich die Ausfuhren, d. h., wenn die Waren den Markt des Ausfuhrmitgliedstaats verlassen, stärker betrifft als den Absatz der Waren auf dem inländischen Markt, unter das Verbot des Art. 35 AEUV fällt“ ( 17 ).

45.

Die Kommission vertritt den Standpunkt, dass dies hier der Fall sei, und ich schließe mich dem an. Die nationale Vorschrift hat eine abschreckende Wirkung auf Ausfuhren und behandelt den von Opcom verwalteten nationalen zentralisierten Markt und ähnliche Elektrizitätsmärkte in der übrigen Union nicht gleich. Sofern das rumänische System tatsächlich dem von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung beschriebenen Modell entspricht, stellt dieses System nach Ansicht der Kommission außerdem eine mit dem Unionsrecht unvereinbare unmittelbare Diskriminierung dar ( 18 ).

46.

Die rumänische Regierung räumt die von der Kommission gerügte beschränkende Wirkung ein. Die Ausfuhr von elektrischer Energie über bilaterale Verträge und außerhalb der zentralisierten Plattform bedeute „einen Rückgang der zur Deckung des Inlandsverbrauchs verfügbaren elektrischen Energie“ und könne „implizit zu der Notwendigkeit einer Deckung durch Importe“ führen ( 19 ).

47.

Diese Begründung offenbart, dass der Zweck der gesetzgeberischen Maßnahme (oder einer ihrer Zwecke) darin besteht, die Ausfuhr elektrischer Energie von der vorherigen Deckung des Inlandsverbrauchs abhängig zu machen. Die den nationalen Erzeugern auferlegte Beschränkung des Zugangs zum Auslandsmarkt, indem ihnen, wie bereits erläutert, die direkte Ausfuhr untersagt wird, wird damit eindeutig anerkannt.

48.

Die Vorschrift gehört folglich zu denjenigen, die nach dem Urteil Gysbrechts und Santurel Inter „spezifische Beschränkungen der Ausfuhrströme … bewirken“ ( 20 ). Selbst wenn sie unterschiedslos für alle Wirtschaftsteilnehmer gilt, die elektrische Energie erzeugen, betrifft sie jedoch „die Ausfuhren, d. h., wenn die Waren den Markt des Ausfuhrmitgliedstaats verlassen, stärker als den Absatz der Waren auf dem inländischen Markt“, gerade weil sie der inländischen Versorgung den Vorrang einräumt und insofern zum Nachteil des Außenhandels privilegiert.

2.   Mögliche Rechtfertigungsgründe für die festgestellte Beschränkung

49.

Eine beschränkende Maßnahme kann aus einem der in Art. 36 AEUV aufgeführten Gründe oder durch zwingende Erfordernisse des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sofern diese Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten rechtmäßigen Zweck steht ( 21 ).

a)   Vorliegen eines rechtfertigenden Grundes oder Erfordernisses

50.

Nach ständiger Rechtsprechung haben die nationalen Behörden die Gründe anzugeben, die die Verbote rechtfertigen, die eine Ausnahme vom Grundsatz des freien Warenverkehrs darstellen ( 22 ).

51.

Der Vorlagebeschluss enthält keinen Hinweis auf eine mögliche Rechtfertigung des Gesetzes Nr. 123/2012.

52.

Es kann jedoch im Einklang mit der Kommission und der rumänischen Regierung ( 23 ) problemlos festgestellt werden, dass die Absicht des Gesetzgebers darin bestehen konnte, sicherzustellen, dass die Großhandelsgeschäfte mit elektrischer Energie auf dem wettbewerbsorientierten Markt öffentlich und zentralisiert sowie in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Transparenz und Nichtdiskriminierung erfolgen und auf diese Weise bilaterale und nicht transparente Verkäufe zwischen Erzeugern und anderen Wirtschaftsteilnehmern verhindert werden ( 24 ).

53.

Die rumänische Regierung fügt zu diesem Rechtfertigungsgrund einen zweiten Grund – die Sicherheit der Versorgung mit elektrischer Energie – und sogar einen dritten Grund – den Verbraucherschutz – hinzu.

54.

Sie beruft sich auf das Ziel, zugunsten der Verbraucher die Sicherheit der Energieversorgung zu gewährleisten, und verweist dazu auf den 51. Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/72, wonach die Belange der Verbraucher im Mittelpunkt dieser Richtlinie stehen sollten ( 25 ).

55.

Insoweit betont die rumänische Regierung, dass die Ausfuhr von elektrischer Energie über bilaterale Verträge „einen Rückgang der zur Deckung des Inlandsverbrauchs verfügbaren elektrischen Energie“ bedeute und gegebenenfalls zu der Notwendigkeit der Einfuhr von elektrischer Energie mit der daraus resultierenden Preiserhöhung führen könne ( 26 ).

56.

Es besteht somit Einigkeit, dass die streitige Regelung zum einen auf die Transparenz des Elektrizitätsmarkts und zum anderen auf die Gewährleistung einer angemessenen Versorgung mit elektrischer Energie für den Inlandsverbrauch abzielt.

57.

Ich teile die Auffassung der Kommission, dass das erste dieser Ziele (Sicherstellung, dass die Geschäfte mit elektrischer Energie transparent abgewickelt werden) als „zwingendes Erfordernis des Allgemeininteresses“ im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs, das geeignet ist, eine eventuelle Ausfuhrbeschränkung zu rechtfertigen, bezeichnet werden kann.

58.

Was das zweite Ziel betrifft, so gehört nach der Rechtsprechung der Schutz der Energieversorgung selbstverständlich zu den in Art. 36 AEUV verankerten Rechtfertigungsgründen der öffentlichen Sicherheit ( 27 ). Im Primärrecht der Union wird in Art. 194 Abs. 1 Buchst. b AEUV als eines der Ziele der Energiepolitik der Union die Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit ( 28 ) genannt.

59.

Es ist jedoch Sache des Mitgliedstaats, nachzuweisen, dass die auf der Grundlage dieser Rechtfertigung erlassenen Vorschriften erforderlich und angemessen sind, um die verfolgten Ziele zu erreichen, und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und dass diese Ziele nicht durch Verbote oder Beschränkungen erreicht werden können, die weniger einschneidend sind oder den Handel in der Union weniger beeinträchtigen ( 29 ).

b)   Erforderlichkeit und Angemessenheit der streitigen Maßnahme

60.

Die Zentralisierung der Großhandelsgeschäfte mit elektrischer Energie auf einer einzigen Plattform könnte theoretisch sinnvoll sein, um die Versorgung für den Inlandsverbrauch aufrechtzuerhalten und bei solchen Geschäften die Transparenz zu gewährleisten.

61.

Auf jeden Fall ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die Zentralisierung des Handels mit elektrischer Energie auf dieser Plattform, die von einem von den nationalen Behörden benannten Betreiber verwaltet wird, aufgrund der Merkmale dieser Plattform a) ein angemessenes, relevantes und wirksames Mittel zur Sicherstellung der nationalen Versorgung darstellt, und b) ausreichende Vorkehrungen für Transparenz und Nichtdiskriminierung trifft.

62.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen „die Rechtfertigungsgründe, auf die sich ein Mitgliedstaat berufen kann, von geeigneten Beweisen oder einer Untersuchung zur Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der von diesem Mitgliedstaat erlassenen beschränkenden Maßnahme sowie von genauen Angaben zur Stützung seines Vorbringens begleitet sein“ ( 30 ).

c)   Verhältnismäßigkeit der Beschränkung

63.

Selbst wenn man annimmt, dass die durch das Gesetz Nr. 123/2012 (nach der Auslegung der ANRE) vorgeschriebene Zentralisierung der Geschäfte zur Erreichung des mit ihm verfolgten legitimen Ziels geeignet ist, geht diese Vorschrift meiner Überzeugung nach über das hinaus, was erforderlich ist, da Maßnahmen denkbar sind, die die durch Art. 35 AEUV garantierte Freiheit weniger einschränken.

1) Im Hinblick auf die Transparenz

64.

Was die Sicherstellung der Transparenz anbetrifft, teile ich voll und ganz die Auffassung der Kommission: Ohne so weit gehen zu müssen, direkte Ausfuhren in andere Mitgliedstaaten außerhalb der zentralisierten Plattform zu verbieten, können die in den Art. 36 bis 38 der Richtlinie 2009/72 vorgesehenen Instrumente zur Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden zum Einsatz kommen.

65.

Zu den Pflichten der Regulierungsbehörde zählt, soweit hier von Interesse, dass sie „den Grad der Transparenz, auch der Großhandelspreise, [beobachtet] und gewährleistet, dass die Elektrizitätsunternehmen die Transparenzanforderungen erfüllen“ ( 31 ).

66.

Die Verpflichtungen, die den Regulierungsbehörden auferlegt werden, zielen ab auf die „Förderung … eines wettbewerbsbestimmten, sicheren und ökologisch nachhaltigen Elektrizitätsbinnenmarktes“, die „effektive Öffnung des Marktes für alle Kunden und Lieferanten in der Gemeinschaft, sowie [die] Gewährleistung geeigneter Bedingungen, damit Elektrizitätsnetze unter Berücksichtigung der langfristigen Ziele wirkungsvoll und zuverlässig betrieben werden“, wobei dies alles „in enger Zusammenarbeit mit … den Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten“ ( 32 ) geschieht.

67.

Die Pflicht zur Zusammenarbeit ist in Art. 38 der Richtlinie 2009/72 geregelt: Die Regulierungsbehörden müssen u. a. zusammenarbeiten, um „netztechnische Regelungen zu fördern, die ein optimales Netzmanagement ermöglichen, gemeinsame Strombörsen zu fördern und grenzüberschreitende Kapazitäten zu vergeben und … ein angemessenes Maß an Verbindungskapazitäten … zu ermöglichen, damit sich ein effektiver Wettbewerb und eine bessere Versorgungssicherheit entwickeln [können], ohne dass es zu einer Diskriminierung von Versorgungsunternehmen in einzelnen Mitgliedstaaten kommt“ ( 33 ).

68.

In diesem Zusammenhang spricht nichts dagegen, dass die ANRE, wie die Kommission geltend macht, eine Liste mit zuverlässigen Handelsplattformen erstellt, d. h. mit Handelsplattformen, die sicherstellen, dass die Geschäfte in transparenter und nicht diskriminierender Form erfolgen. Für diese Aufgabe kann sie sich auf folgende Vorschriften stützen:

Art. 38 Abs. 1 der Richtlinie 2009/72 über die Konsultation und gegenseitige Zusammenarbeit dieser Behörden, nach dem sie einander „sämtliche für die Erfüllung ihrer Aufgaben … erforderlichen Informationen“ übermitteln, und

Art. 38 Abs. 3, nach dem diesen Behörden die Befugnis übertragen wird, „untereinander Kooperationsvereinbarungen zu schließen, um die Zusammenarbeit bei der Regulierungstätigkeit zu verstärken“.

69.

Auch die Verordnung Nr. 1227/2011, deren Ziel die Sicherstellung der Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts ist, enthält Mechanismen für die Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden, die von Nutzen sein können:

Art. 7 Abs. 2 Unterabs. 1 legt fest, dass „[d]ie nationalen Regulierungsbehörden … bei der Überwachung der Energiegroßhandelsmärkte … auf regionaler Ebene und mit der Agentur“ zusammenarbeiten. Nach Art. 7 Abs. 1 können sie auf diese Weise „den Handel mit Energiegroßhandelsprodukten [überwachen], um auf Insider‑Informationen und Marktmanipulation basierenden Handel aufzudecken und zu verhindern“ ( 34 ).

Art. 9 sieht die Einrichtung eines europäischen Verzeichnisses der Marktteilnehmer vor, in das die wichtigsten Informationen über Transaktionen auf den Energiegroßhandelsmärkten eingetragen werden sollen. Diese Informationen umfassen nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung „genaue Angaben über die erworbenen und veräußerten Energiegroßhandelsprodukte, die vereinbarten Preise und Mengen, die Tage und Uhrzeiten der Ausführung, die Parteien und Begünstigten der Transaktionen und sonstige einschlägige Informationen“. Nach Art. 9 Abs. 3 haben die nationalen Regulierungsbehörden Zugang zu dem Verzeichnis.

70.

Meiner Überzeugung nach kann Transparenz daher auch ohne die Verpflichtung erreicht werden, dass Geschäfte im Großhandel mit elektrischer Energie nur auf von einem einzigen nationalen Betreiber verwalteten Plattformen, d. h. unter Ausschluss von Plattformen aus anderen Mitgliedstaaten, die die gleichen Bedingungen hinsichtlich Transparenz und Nichtdiskriminierung gewährleisten, durchgeführt werden.

71.

Es existieren schließlich ausreichend Regelungsinstrumente, um die Transparenz des Elektrizitätsmarkts sicherzustellen, ohne, wie die ANRE in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, die vollständige Harmonisierung des Sektors abwarten zu müssen.

2) Im Hinblick auf die Versorgungssicherheit

72.

Im Hinblick auf die Sicherstellung der Deckung des nationalen Energieverbrauchs bin ich der Ansicht, dass ein allgemeines Verbot für die Erzeuger, elektrische Energie außerhalb der von Opcom verwalteten Plattform direkt auszuführen, nicht unbedingt erforderlich ist, wenn weniger radikale Maßnahmen denkbar sind.

73.

Ich habe bereits darauf hingewiesen, dass elektrische Energie für die Mitgliedstaaten ein grundlegendes strategisches Element und die Sicherstellung der regelmäßigen Versorgung folglich ein vorrangiges dem Allgemeininteresse dienendes Ziel darstellt.

74.

Allerdings bedeutet „regelmäßige Versorgung“ nicht zwangsläufig „Versorgung zum günstigsten Preis“. Dies scheint jedoch der eigentliche Zweck der streitigen Rechtsvorschriften zu sein, die nach den Angaben der rumänischen Regierung den Preisanstieg, der mit der Notwendigkeit der Einfuhr von elektrischer Energie einhergeht, verhindern sollen ( 35 ).

75.

Wenn rein wirtschaftliche oder kommerzielle Erwägungen ein Verbot der direkten Ausfuhr rechtfertigen könnten, wäre der Grundsatz selbst des Binnenmarkts in Frage gestellt. Davon zu unterscheiden ist, dass sich die Mitgliedstaaten in durch außergewöhnliche Umstände verursachten Notfallsituationen auf Gründe der öffentlichen Sicherheit und des Allgemeininteresses berufen können, um die Ausfuhr elektrischer Energie zu verbieten. Ein systematisches Verbot jedoch, allein zu dem Zweck, das freie Spiel der Marktkräfte zu unterbinden und für den Inlandsverbrauch einen günstigeren Preis zu erzielen, geht meiner Überzeugung nach über die nach Art. 36 AEUV zulässigen Gründe bzw. die Gründe des Allgemeininteresses, die mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung rechtfertigen, hinaus.

76.

Wie in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde, bestreitet Hidroelectrica nicht, dass sie die gesetzlichen Vorschriften einhalten muss, wonach sie, gerade um die nationale Versorgung sicherzustellen, eine bestimmte Menge an elektrischer Energie bereithalten muss. Sie beantragt vielmehr, mit dem Rest der von ihr erzeugten elektrischen Energie handeln zu dürfen, sei es über bilaterale Verträge oder auf anderen Märkten als der zentralisierten Plattform von Opcom.

77.

Wenn dies der Fall ist, erweist sich ein absolutes Verbot der Ausfuhr der für die minimale Versorgungssicherheit nicht unbedingt erforderlichen elektrischen Energie als unverhältnismäßig.

78.

Außerdem scheint es mit dem oben genannten Ziel unvereinbar zu sein, wenn die Zwischenhändler (Trader) auf diesem Großhandelsmarkt elektrische Energie erwerben und sie anschließend ohne Beschränkungen, die mit den Erzeugern auferlegten Beschränkungen vergleichbar wären, in andere Mitgliedstaaten ausführen können.

79.

Es ist somit zu berücksichtigen, dass, wie in der Verordnung 2015/1222 erläutert wird, die Sicherheit der Energieversorgung „bereits von Natur aus direkt verbunden [ist] mit dem effizienten Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarktes und der Integration der isolierten Strommärkte der Mitgliedstaaten“ ( 36 ).

80.

Insoweit heißt es im 44. Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/72, dass im Interesse der Versorgungssicherheit nicht nur das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage in den einzelnen Mitgliedstaaten beobachtet werden sollte, sondern außerdem „ein Gesamtbericht über die Versorgungssicherheit in der Gemeinschaft [anzufertigen ist], in dem die zwischen verschiedenen Gebieten bestehende Verbindungskapazität berücksichtigt wird“.

81.

Die Ausfuhr/Einfuhr von elektrischer Energie zwischen den Mitgliedstaaten ist daher ein wesentliches Element für die Sicherstellung der Versorgung sowohl in jedem einzelnen Mitgliedstaat als auch in der Union insgesamt. Auf diese Weise kann im Interesse der Versorgungssicherheit auf beiden Ebenen die nationale und die europäische Dimension des Elektrizitätsmarkts gleichermaßen berücksichtigt und der Bedarf des Inlandsmarkts mit den Ressourcen des Marktes der Union gedeckt werden.

V. Ergebnis

82.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, dem Tribunalul Bucureşti (Landgericht Bukarest, Rumänien) wie folgt zu antworten:

Art. 35 AEUV steht einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, wonach im Rahmen der Einführung der Verpflichtung zur Zentralisierung des Großhandels mit elektrischer Energie auf einer einzigen Plattform, die von einem von den nationalen Behörden benannten Betreiber verwaltet wird, den Erzeugern die direkte Ausfuhr elektrischer Energie in andere Mitgliedstaaten untersagt wird.

Eine solche Maßnahme kann nicht allgemein mit Gründen der Transparenz oder der Versorgungssicherheit gerechtfertigt werden, wenn diese Gründe auf wirtschaftliche Ursachen wie die Preiserhöhung infolge der etwaigen Einfuhr elektrischer Energie zurückzuführen sind.


( 1 ) Originalsprache: Spanisch.

( 2 ) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. 2009, L 211, S. 55).

( 3 ) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. 2011, L 326, S. 1).

( 4 ) Verordnung der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (ABl. 2015, L 197, S. 24).

( 5 ) Gesetz Nr. 123/2012 über elektrische Energie und Erdgas (im Folgenden: Gesetz Nr. 123/2012).

( 6 ) Am 13. Februar 2015 veröffentlichte die ANRE auf ihrer Website eine Mitteilung unter der Überschrift „Auslegung der Bestimmungen des Gesetzes [Nr. 123/2012] durch die ANRE betreffend die Möglichkeit der Erzeuger, elektrische Energie auszuführen“. In Bezug auf die Art. 23 und 28 des Gesetzes Nr. 123/2012 erklärte sie dem Vorlagebeschluss zufolge in dieser Mitteilung: „Die Auslegung durch die ANRE geht dahin, dass die gesamte verfügbare elektrische Energie transparent, öffentlich, diskriminierungsfrei und zentralisiert auf den Plattformen der Opcom SA anzubieten ist“, d. h. auf dem zentralisierten Markt für elektrische Energie in Rumänien. Nach den Angaben der Kommission heißt es in der Mitteilung weiter, dass „ein Erzeuger eine Handelsgesellschaft in Rumänien oder in einem anderen Land gründen kann, jedoch kann diese Gesellschaft nur die vom Erzeuger produzierte elektrische Energie erwerben, sofern aufgrund ihrer Teilnahme an einem der von Opcom verwalteten Handelssysteme, an denen auch der Erzeuger teilnimmt, der Vertrag ihrem Angebot bzw. einem ähnlichen Angebot zugeteilt wird“ (Rn. 20 der schriftlichen Erklärungen der Kommission).

( 7 ) Abs. 1 Unterabs. 6 der schriftlichen Erklärungen der ANRE.

( 8 ) In Abs. 6 des Vorlagebeschlusses wird ein Urteil eines erstinstanzlichen Gerichts aus Bukarest erwähnt, in dem es heißt, dass „der Handel außerhalb der zentralisierten Plattformen von Opcom nicht zwangsläufig einen Verstoß gegen Art. 23 Abs. 1 des Gesetzes [Nr. 123/2012] darstellt“.

( 9 ) Im Gegensatz zu dieser Auslegung, die die Kommission als „restriktiv“ bezeichnet (Rn. 18 ihrer schriftlichen Erklärungen), bevorzugen zahlreiche Meinungen eine „weite“ Auslegung (Rn. 21 dieser schriftlichen Erklärungen) jener Vorschriften. Letztgenannten Standpunkt vertritt auch die rumänische Wettbewerbsbehörde in einem Bericht von 25. Februar 2015. Im Vorlagebeschluss wird als Vorbringen der Hidroelectrica ein Teil dieses Berichts wiedergegeben, in dem es wie folgt heißt: „Die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 123/2012 …, das die Marktteilnehmer dazu verpflichtet, Geschäfte im Großhandel nur auf den zentralisierten Märkten zu tätigen, sind dahin auszulegen, dass es den Erzeugern elektrischer Energie gestattet ist, direkt (oder über eines der Unternehmen dieser Gruppe) Ausfuhrverkäufe zu tätigen.“

( 10 ) Für die Festlegung des tatsächlichen und rechtlichen Rahmens, in den sich die Vorlagefragen einfügen, ist ausschließlich das vorlegende Gericht zuständig, vgl. statt aller Urteil vom 2. April 2009, Pedro IV Servicios (C‑260/07, EU:C:2009:215, Rn. 29). Dies gilt unbeschadet der Tatsache, dass die vom vorlegenden Gericht vertretene Auslegung von den obersten Gerichten, die für die Vereinheitlichung der Rechtsprechung zu den nationalen Vorschriften zuständig sind, abgelehnt werden kann. Sollte dies geschehen, könnte die vom Gerichtshof im Laufe des vorliegenden Verfahrens vorgenommene Auslegung möglicherweise nicht ausreichen, um etwaige Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht auszuräumen, die sich aufgrund der neuen Auslegung der nationalen Vorschriften ergeben. Es bleibt jedoch dabei, dass die Auslegung des Unionsrechts verbindlich ist, die im tatsächlichen und rechtlichen Rahmen des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens erfolgt ist.

( 11 ) Diese Auslegung kann im Übrigen nicht im luftleeren Raum erfolgen, sondern immer nur im Rahmen eines tatsächlichen Rechtsstreits (Urteil vom 16. Dezember 1981, Foglia, 244/80, EU:C:1981:302, Rn. 18) und daher in Bezug auf die Anwendung von Vorschriften, über deren Relevanz für die Entscheidung des Rechtsstreits das nationale Gericht zu entscheiden hat.

( 12 ) Urteil vom 1. Juli 2014, Ålands Vindkraft (C‑573/12, EU:C:2014:2037, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 13 ) Rn. 25 bis 27 ihrer schriftlichen Erklärungen.

( 14 ) Allgemein Urteil vom 27. April 1994, Almelo (C‑393/92, EU:C:1994:171, Rn. 28).

( 15 ) Die rumänische Regierung erläutert, dass der Umfang der Ausfuhr von elektrischer Energie aus Rumänien in den Jahren 2014 und 2016 8200 GWh bzw. 8587 GWh betrug (Rn. 23 der schriftlichen Erklärungen).

( 16 ) Urteil vom 16. Dezember 2008, Gysbrechts und Santurel Inter (C‑205/07, EU:C:2008:730, im Folgenden: Urteil Gysbrechts und Santurel Inter, Rn. 40). Diese Rechtsprechung geht, wie die rumänische Regierung hervorhebt, auf das Urteil vom 8. November 1979, Groenveld (15/79, EU:C:1979:253, Rn. 7), zurück.

( 17 ) Urteil vom 28. Februar 2018, ZPT (C‑518/16, EU:C:2018:126, im Folgenden: Urteil ZPT, Rn. 43).

( 18 ) Den rumänischen Erzeugern elektrischer Energie wird der Zugang zu den zentralisierten Märkten bzw. den Märkten für bilaterale Verträge in anderen Mitgliedstaaten verwehrt, und damit der Zugang zu einer größeren Anzahl von potenziellen Käufern sowie die Möglichkeit, günstigere Verkaufsbedingungen (z. B. in Bezug auf Preise oder Lieferzeiten) auszuhandeln.

( 19 ) Rn. 41 der schriftlichen Erklärungen der rumänischen Regierung.

( 20 ) Urteil Gysbrechts und Santurel Inter, Rn. 40.

( 21 ) Vgl. statt aller Urteil Gysbrechts und Santurel Inter, Rn. 45.

( 22 ) Vgl. u. a. Urteil vom 23. Dezember 2015, Scotch Whisky Association u. a. (C‑333/14, EU:C:2015:845, im Folgenden: Urteil Scotch Whisky Association, Rn. 53 und 54).

( 23 ) Rn. 36 ihrer schriftlichen Erklärungen.

( 24 ) Rn. 42 der schriftlichen Erklärungen der Kommission. Ziel des Gesetzes Nr. 123/2012 wäre es somit, die Transparenz und die Integrität des Marktes zu gewährleisten und direkte Verhandlungen zu verhindern, die in Ermangelung eines für eine zentralisierte und regulierte Plattform charakteristischen Wettbewerbsmechanismus auf Misstrauen stoßen könnten.

( 25 ) Rn. 37 der schriftlichen Erklärungen der rumänischen Regierung.

( 26 ) Ebd., Rn. 41.

( 27 ) Die rumänische Regierung beruft sich auf das Urteil vom 10. Juli 1984, Campus Oil u. a. (72/83, EU:C:1984:256), in dessen Rn. 34 ausgeführt wird: „Erdölerzeugnisse [sind] wegen ihrer außerordentlichen Bedeutung als Energiequelle in der modernen Wirtschaft wesentlich … für die Existenz eines Staates, da nicht nur das Funktionieren seiner Wirtschaft, sondern vor allem auch das seiner Einrichtungen und seiner wichtigen öffentlichen Dienste und selbst das Überleben seiner Bevölkerung von ihnen abhängen. Eine Unterbrechung der Versorgung mit Erdölerzeugnissen und die sich daraus für die Existenz eines Staates ergebenden Gefahren können somit seine öffentliche Sicherheit, deren Schutz Artikel 36 ermöglicht, schwer beeinträchtigen.“

( 28 ) Im fünften Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/72 heißt es: „Eine gesicherte Stromversorgung ist für das Entstehen einer europäischen Gesellschaft, die Umsetzung einer nachhaltigen Strategie zur Bekämpfung des Klimawandels und die Förderung des Wettbewerbs auf dem Binnenmarkt von entscheidender Bedeutung. …“

( 29 ) Urteile Scotch Whisky Association (Rn. 37 und 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung) und vom 22. Juni 2017, EON Biofor Sverige (C‑549/15, EU:C:2017:490, Rn. 90).

( 30 ) Urteil Scotch Whisky Association, Rn. 54.

( 31 ) Art. 37 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2009/72.

( 32 ) Art. 36 Buchst. a der Richtlinie 2009/72.

( 33 ) Art. 38 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2009/72.

( 34 ) Diese Aufgabe wird dadurch erleichtert, dass nach Art. 7 Abs. 2 „die nationalen Regulierungsbehörden Zugang zu einschlägigen Informationen, die die Agentur … erhoben hat“, erhalten.

( 35 ) Rn. 41 der schriftlichen Erklärungen der rumänischen Regierung.

( 36 ) Zweiter Erwägungsgrund der Verordnung 2015/1222.

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