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Document 62018CC0327

Schlussanträge des Generalanwalts M. Szpunar vom 7. August 2018.
RO.
Vorabentscheidungsersuchen des High Court (Irland).
Vorlage zur Vorabentscheidung – Eilvorabentscheidungsverfahren – Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Europäischer Haftbefehl – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Gründe für die Ablehnung der Vollstreckung – Art. 50 EUV – Haftbefehl, der von den Justizbehörden eines Mitgliedstaats ausgestellt wird, der das Verfahren zum Austritt aus der Europäischen Union in Gang gesetzt hat – Ungewissheit hinsichtlich der für die Beziehungen zwischen diesem Mitgliedstaat und der Union nach dem Austritt geltenden Regelung.
Rechtssache C-327/18 PPU.

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2018:644

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MACIEJ SZPUNAR

vom 7. August 2018 ( 1 )

Rechtssache C‑327/18 PPU

Minister for Justice and Equality

gegen

RO

(Vorabentscheidungsersuchen des High Court [Hoher Gerichtshof, Irland])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 50 EUV – Austritt aus der Europäischen Union – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Europäischer Haftbefehl“

Einleitung

1.

Wir wissen, dass wir so gut wie nichts wissen über die künftige rechtliche Beziehung zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden: Vereinigtes Königreich).

2.

Ist das jedoch von Belang für die Vollstreckung eines vom Vereinigten Königreich an Irland übermittelten Europäischen Haftbefehls (im Folgenden auch: Haftbefehl), der vor dem regulären Brexit-Stichtag ausgestellt wurde? Nein, das ist es nicht. Ein Europäischer Haftbefehl sollte weiterhin vollstreckt werden. Genau wie zuvor.

3.

Das ist, kurz gesagt, mein Lösungsvorschlag in dieser Rechtssache, die auf ein Vorabentscheidungsersuchen des High Court (Hoher Gerichtshof, Irland) zurückgeht.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

4.

Laut dem sechsten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates ( 2 ) stellt der in diesem Beschluss geregelte Europäische Haftbefehl „im strafrechtlichen Bereich die erste konkrete Verwirklichung des vom Europäischen Rat[ ( 3 )] als ‚Eckstein‘ der justiziellen Zusammenarbeit qualifizierten Prinzips der gegenseitigen Anerkennung dar“.

5.

Nach dem zehnten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses ist „Grundlage für den Mechanismus des Europäischen Haftbefehls … ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten. Die Anwendung dieses Mechanismus darf nur ausgesetzt werden, wenn eine schwere und anhaltende Verletzung der in Artikel 6 Absatz 1 [EUV] enthaltenen Grundsätze durch einen Mitgliedstaat vorliegt und diese vom Rat gemäß Artikel 7 Absatz 1 [EUV] mit den Folgen von Artikel 7 Absatz 2 festgestellt wird.“

6.

Art. 1 („Definition des Europäischen Haftbefehls und Verpflichtung zu seiner Vollstreckung“) des Rahmenbeschlusses lautet:

„(1)   Bei dem Europäischen Haftbefehl handelt es sich um eine justizielle Entscheidung, die in einem Mitgliedstaat ergangen ist und die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person durch einen anderen Mitgliedstaat zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung bezweckt.

(2)   Die Mitgliedstaaten vollstrecken jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses.

(3)   Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Pflicht, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 [EUV] niedergelegt sind, zu achten.“

7.

Kapitel 3 des Rahmenbeschlusses umfasst die Art. 26 bis 30 und hat die „Wirkung der Übergabe“ zum Gegenstand.

8.

Art. 26 („Anrechnung der im Vollstreckungsstaat verbüßten Haft“) Abs. 1 des Rahmenbeschlusses sieht vor:

„Der Ausstellungsmitgliedstaat rechnet die Dauer der Haft aus der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls auf die Gesamtdauer des Freiheitsentzugs an, die im Ausstellungsmitgliedstaat aufgrund der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung zu verbüßen wäre.“

9.

Art. 27 („Etwaige Strafverfolgung wegen anderer Straftaten“) Abs. 2 des Rahmenbeschlusses enthält die allgemein als „Grundsatz der Spezialität“ bezeichnete Grundregel. In dieser Bestimmung heißt es:

„… Personen, die übergeben wurden, [dürfen] wegen einer vor der Übergabe begangenen anderen Handlung als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, weder verfolgt noch verurteilt noch einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen werden.“

10.

Art. 28 des Rahmenbeschlusses regelt die „Weitere Übergabe oder Auslieferung“ (an einen Drittstaat).

Irisches Recht

11.

Durch den European Arrest Warrant Act 2003 (Gesetz von 2003 über den Europäischen Haftbefehl) in geänderter Fassung wurden die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses in irisches Recht umgesetzt.

Recht des Vereinigten Königreichs

12.

Durch den Extradition Act 2003 (Auslieferungsgesetz von 2003) wurden die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses in das Recht des Vereinigten Königreichs umgesetzt.

Sachverhalt und Verfahren vor dem vorlegenden Gericht

13.

Durch zwei Europäische Haftbefehle, die am 27. Januar und 4. Mai 2016 ausgestellt und am 1. Februar und 10. Mai 2016 vom High Court (Hoher Gerichtshof) für vollstreckbar erklärt wurden, ersuchten die Justizbehörden des Vereinigten Königreichs um Übergabe von RO, und zwar wegen der Verfolgung der Straftaten Totschlag, Brandstiftung und Vergewaltigung, die sämtlich mit – im Höchstmaß – lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind.

14.

RO wurde am 3. Februar 2016 aufgrund des ersten Europäischen Haftbefehls in Irland festgenommen und ist dort seither inhaftiert. Am 4. Mai 2016 erfolgten seine Festnahme und sein Verbleiben in Haft aufgrund des zweiten Haftbefehls.

15.

Gegen seine Übergabe an das Vereinigte Königreich erhob RO Einwände wegen Bedenken, die sich im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union sowie auf Art. 3 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) in Bezug auf eine potenziell unmenschliche und erniedrigende Behandlung ergeben, die ihn seinen Angaben nach im Falle der Inhaftierung im Gefängnis Maghaberry in Nordirland erwarten würde. Er macht geltend, dass es keine Klarheit darüber gebe, wie seine Rechte aus dem Rahmenbeschluss nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union garantiert würden.

16.

Wegen seines Gesundheitszustands konnte die Anhörung von RO erst am 27. Juli 2017 stattfinden.

17.

In einer Entscheidung vom 2. November 2017 befasste sich der High Court (Hoher Gerichtshof) mit der von RO vorgebrachten Behauptung, dass er im Falle seiner Übergabe an Nordirland einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung ausgesetzt werde; die Würdigung der sich durch den Brexit ergebenden Problematik wurde ausdrücklich einer späteren Entscheidung vorbehalten. Der High Court (Hoher Gerichtshof) stellte fest, dass für Art. 3 EMRK ( 4 ) und Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) ähnliche Prüfungen vorzunehmen seien ( 5 ). Es lägen konkrete und aktuelle Informationen zu den Haftbedingungen im Gefängnis Maghaberry vor, die Anlass zu der Besorgnis gäben, dass für RO wegen seines Gesundheitszustands eine echte Gefahr bestehe, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ausgesetzt zu werden. Vor dem Hintergrund der vorgenannten Bestimmungen im Licht ihrer Auslegung durch den irischen Supreme Court (Oberstes Gericht) und den Gerichtshof sowie der Prüfung der in der Rechtssache vorliegenden Beweise ersuchte der High Court (Hoher Gerichtshof) das Vereinigte Königreich um weitere Informationen über die Haftbedingungen, denen RO im Falle der Übergabe an das Vereinigte Königreich ausgesetzt wäre.

18.

Am 16. April 2018 stellte die ausstellende Justizbehörde, der Laganside Court in Belfast (Laganside-Gericht in Belfast, Nordirland), Informationen darüber zur Verfügung, wie die nordirische Justizvollzugsverwaltung der Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung von RO in Nordirland begegnen würde.

19.

Der High Court (Hoher Gerichtshof) wies sämtliche Einwände von RO zurück, mit Ausnahme der einer späteren Entscheidung vorbehaltenen Frage nach den Folgen des Brexit im Hinblick auf Art. 3 EMRK.

20.

Der High Court (Hoher Gerichtshof) ruft in Erinnerung, dass das Vereinigte Königreich den Europäischen Rat am 29. März 2017 durch Mitteilung gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV von seiner Absicht, aus der Union auszutreten, in Kenntnis gesetzt hat. Sofern nichts anderes vereinbart wird, bewirkt diese Mitteilung, dass das Vereinigte Königreich am 29. März 2019 gemäß den Bestimmungen von Art. 50 EUV automatisch aus der Union austritt.

21.

Der High Court (Hoher Gerichtshof) hält es für sehr wahrscheinlich, dass RO auch nach dem 29. März 2019, d. h. nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union, noch im Vereinigten Königreich inhaftiert sein werde. Unter Umständen werde es Übergangsregelungen geben, die die Situation unmittelbar nach dem 29. März 2019 regelten, und letztendlich mögen Vereinbarungen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich zustande kommen, die die künftigen Beziehungen der Parteien in den unter den Rahmenbeschluss fallenden Bereichen regelten.

22.

Zurzeit bestehe jedoch keine Klarheit darüber, ob solche Vereinbarungen zustande kämen und, falls ja, welche Art relevanter Regelungen getroffen würden. Insbesondere gebe es keine Klarheit darüber, ob der Anspruch eines im Zuständigkeitsbereich des Vereinigten Königreichs befindlichen Unionsbürgers, europarechtsrelevante Fragen im Streitfall letztlich vom Gerichtshof entscheiden zu lassen, auch noch nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union gegeben sein werde.

23.

In seinem Vorabentscheidungsersuchen weist der High Court (Hoher Gerichtshof) auch darauf hin, dass er im Zusammenhang mit dieser Rechtssache im Wesentlichen die gleichen Fragen vorlege, die der irische Supreme Court (Oberstes Gericht) bereits im März 2018 in der derzeit beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache KN/Minister for Justice and Equality ( 6 ) vorgelegt habe ( 7 ); im vorliegenden Verfahren sei jedoch Eilbedürftigkeit gegeben, weil sich RO in Haft befinde.

Vorlagefragen

24.

Vor diesem Hintergrund hat der High Court (Hoher Gerichtshof) mit Beschluss vom 17. Mai 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 18. Mai 2018, folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Eilverfahren

25.

Mit derselben Entscheidung vom 17. Mai 2018 hat das vorlegende Gericht beantragt, dieses Vorabentscheidungsersuchen dem in Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorgesehenen Eilvorabentscheidungsverfahren zu unterwerfen.

26.

Das vorlegende Gericht hebt hervor, dass das Vorabentscheidungsersuchen Fragen zur justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen aufwerfe, einem im Dritten Teil Titel V Kapitel 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geregelten Bereich, dass RO sich zurzeit ausschließlich aufgrund der vom Vereinigten Königreich ausgestellten Europäischen Haftbefehle in Haft befinde und dass es für ein Endurteil in dieser Sache einer Entscheidung des Gerichtshofs bedürfe.

27.

Zur Begründung der Eilbedürftigkeit wird der Umstand angeführt, dass ein ordentliches Verfahren und sogar auch ein beschleunigtes Vorabentscheidungsverfahren die Haftzeit von RO – für den hinsichtlich der zum Zweck der Strafverfolgung ausgestellten Europäischen Haftbefehle die Unschuldsvermutung gelte – deutlich verlängern würde.

28.

Zudem gebe es acht weitere Rechtssachen, in denen Personen ausschließlich wegen eines vom Vereinigten Königreich ausgestellten Europäischen Haftbefehls in Irland in Haft seien und in denen ebenfalls Brexit-bezogene Argumente dafür angeführt würden, dass das jeweilige Gericht keine Übergabe anordnen solle. Des Weiteren gebe es andere Personen, die in Irland Haftstrafen verbüßten, deren Ende kurz bevorstehe; diese Personen könnten bis zur Übergabe an das Vereinigte Königreich in Haft gehalten werden, doch auch ihre Rechtssachen müssten bis zur Entscheidung über die sich durch den Brexit ergebende Problematik vertagt werden. Darüber hinaus gebe es eine Reihe weiterer Personen, die aufgrund eines vom Vereinigten Königreich ausgestellten Europäischen Haftbefehls in Haft genommen, jedoch bis zur Entscheidung über ihre Übergabe auf Kaution freigelassen worden seien und die sich ebenfalls auf die sich durch den Brexit ergebende Problematik berufen hätten. Schließlich habe Irland auch eine „beträchtliche Anzahl“ an Europäischen Haftbefehlen vom Vereinigten Königreich erhalten, deren Vollstreckung noch ausstehe, so dass weitere Festnahmen „gesuchter Personen“ äußerst wahrscheinlich seien.

29.

Die Erste Kammer des Gerichtshofs hat auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts am 11. Juni 2018 entschieden, dem Antrag des vorlegenden Gerichts, das Vorabentscheidungsersuchen dem Eilverfahren zu unterwerfen, stattzugeben. Die Parteien des Ausgangsverfahrens wie auch das Vereinigte Königreich und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. An der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 2018 haben die genannten Parteien und auch Rumänien teilgenommen.

Würdigung

30.

Der Gerichtshof wird im Wesentlichen gefragt, ob in einer Situation, in der ein Mitgliedstaat (1) dem Europäischen Rat gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV seine Absicht, aus der Union auszutreten, mitgeteilt und (2) gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Rahmenbeschlusses einen Europäischen Haftbefehl ausgestellt hat, um zu erwirken, dass ein anderer Mitgliedstaat eine gesuchte Person übergibt, die vorgenannte Austrittsmitteilung Auswirkungen auf die von dem betreffenden anderen Mitgliedstaat für die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls vorzunehmende rechtliche Prüfung hat, und falls ja, inwieweit.

31.

Der Gerichtshof wird daher entscheiden müssen, ob das System des Europäischen Haftbefehls so lange Anwendung findet, wie das Vereinigte Königreich als Ausstellungsmitgliedstaat handelt, auch wenn die Rechte, die der betroffenen Person aus dem Rahmenbeschluss erwachsen, nach dem 29. März 2019 wahrscheinlich nicht mehr in derselben Weise geschützt sein werden; insbesondere dann, wenn den Gerichten des betreffenden Staates der Mechanismus des Vorabentscheidungsersuchens nicht mehr eröffnet sein sollte.

Zulässigkeit

32.

Zunächst ist zu sagen, dass diese Rechtssache keine Zulässigkeitsprobleme aufwirft.

33.

Die sich aus Art. 267 AEUV ergebende Zuständigkeit des Gerichtshofs für Vorabentscheidungen erstreckt sich auf die Auslegung der Verträge sowie auf die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe.

34.

Die Fragen selbst beziehen sich auf Art. 50 EUV. Zusammen mit den klaren Erklärungen und Ausführungen zu den Rechtsfragen, denen sich das vorlegende Gericht gegenübersieht ( 8 ), sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen in dieser Sache erfüllt. Insbesondere handelt es sich in diesem Falle nicht um ein Problem hypothetischer Natur im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ( 9 ), da Art. 50 EUV bereits rechtliche Wirkung entfaltet.

35.

Hinzu kommt, dass das Unionsrecht – falls alles genauso bleiben sollte, wie es jetzt der Fall ist – infolge von Art. 50 Abs. 3 EUV ab dem 29. März 2019 nicht mehr auf das Vereinigte Königreich anwendbar sein wird; dies wird im Folgenden noch näher ausgeführt. Dieser Termin liegt in absehbarer Zukunft und jedenfalls zu einem Zeitpunkt, zu dem die in der Zeit nach der Übergabe geltenden Bestimmungen des Rahmenbeschlusses noch wirken.

36.

Ein Vorabentscheidungsersuchen wie dieses ist daher nicht hypothetischer Natur, was jedoch nicht bedeutet, dass wir nicht mit Annahmen arbeiten können; sogar mit der Annahme, dass in rechtlicher Hinsicht alles genauso bleiben wird, wie es jetzt ist.

37.

Das vorlegende Gericht ersucht den Gerichtshof um die Beantwortung einer Frage, die es zur Entscheidung über die Vollstreckung eines Haftbefehls für erforderlich ( 10 ) hält. Die Antwort sollte gegeben werden.

Begründetheit

38.

Die Prüfung der Begründetheit wird wie folgt gegliedert: Im ersten Schritt wird das nach dem Rahmenbeschluss übliche Übergabeverfahren zwischen zwei Mitgliedstaaten dargestellt. Sodann wende ich mich den Auswirkungen zu, die Art. 50 EUV auf das Übergabeverfahren haben könnte, wenn es sich um eine ausstellende Justizbehörde im Vereinigten Königreich handelt. Im Anschluss daran werde ich auf die spezifischen Probleme eingehen, die RO im Zusammenhang mit dem Übergabeverfahren geltend macht, um dann zuletzt zur Frage der Zuständigkeit des Gerichtshofs zu kommen.

Das übliche Übergabeverfahren zwischen zwei Mitgliedstaaten

39.

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs soll der Rahmenbeschluss das multilaterale System der Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten durch ein System der Übergabe zwischen Justizbehörden von verurteilten oder verdächtigen Personen zur Vollstreckung strafrechtlicher Urteile oder zur Strafverfolgung auf der Grundlage der gegenseitigen Anerkennung ersetzen ( 11 ). In jüngerer Zeit hat der Gerichtshof präzisiert, dass das multilaterale Auslieferungssystem „auf dem ‚Europäischen Auslieferungsabkommen‘[ ( 12 )] vom 13. Dezember 1957 beruh[te]“ ( 13 ).

40.

Die grundlegenden Merkmale des Rahmenbeschlusses in Bezug auf die Gründe für eine Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls sind dem Gerichtshof bereits bestens vertraut ( 14 ): Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses enthält die Regel, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses zu vollstrecken. Die vollstreckenden Justizbehörden können die Vollstreckung eines solchen Haftbefehls daher nur in den im Rahmenbeschluss abschließend aufgezählten Fällen verweigern ( 15 ), und die Vollstreckung des Haftbefehls kann nur an eine der erschöpfend im Rahmenbeschluss aufgeführten Bedingungen geknüpft werden ( 16 ). Folglich stellt die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls den Grundsatz dar, während die Ablehnung der Vollstreckung als Ausnahme ausgestaltet und eng auszulegen ist ( 17 ).

41.

Art. 3 des Rahmenbeschlusses enthält die Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls zwingend abzulehnen ist, während in den Art. 4 und 4a des Rahmenbeschlusses die Gründe aufgeführt werden, aus denen der Europäische Haftbefehl verweigert werden kann ( 18 ). Darüber hinaus besteht nur noch die Möglichkeit ( 19 ), die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls an eine der in Art. 5 des Rahmenbeschlusses aufgeführten Bedingungen zu knüpfen ( 20 ).

42.

Der Rahmenbeschluss basiert auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, einem ursprünglich im Zusammenhang mit den Freiheiten im Binnenmarkt ( 21 ) entwickelten Begriff, der seinerseits als „Eckstein“ der justiziellen Zusammenarbeit auf dem gegenseitigen Vertrauen ( 22 ) zwischen den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verwirklichung des Ziels der Union, sich zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu entwickeln, beruht ( 23 ). Allgemein verlangt dieser Grundsatz – insbesondere in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – von jedem Mitgliedstaat, dass er davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten ( 24 ). Man kann wohl sagen, dass die gegenseitige Anerkennung der wichtigste Beitrag der Union zur justiziellen Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Unionsmitgliedstaaten ist, wobei das Flaggschiff-Instrument in diesem Bereich der Rahmenbeschluss ist ( 25 ). Da gegenseitiges Vertrauen kein blindes Vertrauen ist ( 26 ), hat der Gerichtshof anerkannt, dass Beschränkungen des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens und somit auch der gegenseitigen Anerkennung unter außergewöhnlichen Umständen möglich sind ( 27 ).

43.

Hinsichtlich des Rahmenbeschlusses kommen solche Beschränkungen, wie aus dem Grundsatzurteil Aranyosi und Căldăraru ( 28 ) folgt, insbesondere dann in Betracht, wenn wegen der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat eine echte Gefahr unmenschlicher und erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta ( 29 ) gegeben ist. Dabei muss sich die vollstreckende Justizbehörde zunächst – im ersten Schritt – auf objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben über die Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat stützen, die das Vorliegen systemischer oder allgemeiner, bestimmte Personengruppen oder bestimmte Haftanstalten betreffender Mängel belegen ( 30 ). Im zweiten Schritt muss die vollstreckende Justizbehörde, wenn sie das Vorliegen einer solchen Gefahr festgestellt hat, sodann noch konkret und genau prüfen, ob es durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass der Betroffene aufgrund der Bedingungen seiner beabsichtigten Inhaftierung im Ausstellungsmitgliedstaat einer solchen Gefahr ausgesetzt sein wird ( 31 ).

44.

In der vorliegenden Rechtssache ist der Vorlageentscheidung zu entnehmen, dass keiner der Gründe vorliegt, aus denen die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden muss oder kann. Was die Haftbedingungen betrifft, ist das vorlegende Gericht nach sorgfältiger zweistufiger Prüfung – wie in der vorstehenden Randnummer dieser Schlussanträge dargestellt – zu dem Schluss gelangt, dass, mit Ausnahme der Brexit-Folgen, kein gesondertes Problem im Hinblick auf Art. 4 der Charta gegeben sei ( 32 ).

45.

Darüber hinaus zeigt sich dies auch unmittelbar in der Art und Weise, wie das vorlegende Gericht seine erste Frage formuliert hat, wo es heißt, dass die Übergabe der gesuchten Person andernfalls erforderlich wäre. Wenn es keine Austrittsmitteilung gäbe, würde das vorlegende Gericht also entscheiden, dass die Europäischen Haftbefehle für RO von Irland zu vollstrecken seien.

Auswirkungen des Art. 50 EUV

46.

Als Nächstes ist die Frage zu prüfen, ob die gemäß Art. 50 EUV vorgenommene Mitteilung des Vereinigten Königreichs an den Europäischen Rat, dass es aus der Union auszutreten beabsichtige, eine wie auch immer geartete Änderung der von der vollstreckenden Justizbehörde vorzunehmenden rechtlichen Beurteilung erfordert.

– Art. 50 EUV

47.

Art. 50 EUV ist im Zusammenspiel mit Art. 53 EUV zu lesen, dem zufolge der Vertrag über die Europäische Union auf unbegrenzte Zeit gilt. Er stellt klar, dass jeder Mitgliedstaat beschließen kann, aus der Union auszutreten ( 33 ), und ruft in Erinnerung, dass die Europäische Union auf freiwilliger Teilnahme beruht ( 34 ). In Art. 50 Abs. 2 EUV ist das dafür vorgesehene Verfahren niedergelegt: Als Erstes muss der betreffende Mitgliedstaat dem Europäischen Rat seine Austrittsabsicht mitteilen. Auf der Grundlage der Leitlinien des Europäischen Rates handelt die Union dann mit diesem Staat ein Abkommen über die Einzelheiten des Austritts aus und schließt das Abkommen, wobei der Rahmen für die künftigen Beziehungen dieses Staates zur Union berücksichtigt wird ( 35 ). Das Abkommen wird dann vom Rat der Europäischen Union im Namen der Union geschlossen, der dabei nach Zustimmung des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit beschließt.

48.

Nach Art. 50 Abs. 3 EUV sind die Verträge (d. h. das Unionsrecht in seiner Gesamtheit) ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach der in Art. 50 Abs. 2 EUV genannten Mitteilung nicht mehr auf den betroffenen Staat anwendbar, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat einstimmig, diese Frist zu verlängern.

49.

Solange es weder ein allgemeines Austrittsabkommen ( 36 ) noch detaillierte Regelungen über das Übergabe- oder Auslieferungsverfahren zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich im Besonderen gibt, bleibt uns nur die Frist von zwei Jahren ab der Mitteilung. Wenn alles so bleibt, wie es jetzt ist, heißt das, dass das Vereinigte Königreich am 29. März 2019 aus der Union austritt. Dies ist die Annahme, auf deren Grundlage wir arbeiten müssen, da dies die Lage ist, die sich ergibt, wenn keine Einigung gelingt. Alles andere steht in den Sternen. Und es sieht nicht so aus, als ob dies die Sterne der Europaflagge seien.

– Keine abstrakte Prüfung

50.

RO macht geltend, die Austrittsmitteilung des Vereinigten Königreichs vom 29. März 2017 stelle für sich genommen einen außergewöhnlichen Umstand dar, dessentwegen die in Rede stehenden Europäischen Haftbefehle nicht zu vollstrecken seien ( 37 ). Der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens sei durch die Austrittsmitteilung „vollständig ausgehöhlt“ ( 38 ) worden. Dies führe dazu, dass die vom Vereinigten Königreich ausgestellten Europäischen Haftbefehle nicht mehr vollstreckbar seien.

51.

Diese Auffassung, die bei der Auslegung der rechtlichen Wirkungen der Austrittsmitteilung weit über die Grenzen jeglicher möglichen rechtlichen Auslegung hinausgeht, teile ich nicht.

52.

Zwar mag der Austritt aus der Union ein für sämtliche Betroffene nicht besonders anmutendes Unterfangen darstellen ( 39 ), doch ist er eine in Art. 50 EUV spezifisch vorgesehene Möglichkeit. Vor dem Hintergrund der Geschichte und Ziele der Verträge ( 40 ), die auf gemeinsamen Werten beruhen ( 41 ), stellt Art. 50 EUV zweifellos eine Ausnahme dar; dies ändert jedoch nichts daran, dass es diesen Artikel gibt und dass ein Mitgliedstaat sich auf ihn berufen kann.

53.

Wäre die Austrittsmitteilung selbst als außergewöhnlicher Umstand anzusehen, der jedes gegenseitige Vertrauen unheilbar erschütterte, so liefe dies auf eine Vorverurteilung des Mitgliedstaats und seiner Beweggründe für den Austritt hinaus, wodurch dieser Regelung jeder Nutzen genommen würde.

54.

Hinzu kommt, dass eine kategorische Entscheidung, dass die Situation in dieser Rechtssache anders zu behandeln sei als im Falle eines erst kurz vor der Austrittsmitteilung ausgestellten Europäischen Haftbefehls, willkürlich erscheint ( 42 ).

55.

Die von RO vorgeschlagene Vorgehensweise liefe faktisch darauf hinaus, dass die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses ab dem Datum der Austrittsmitteilung allgemein einseitig ( 43 ) ausgesetzt würden. Dies stünde im Gegensatz zu dem im zehnten Erwägungsgrund beschriebenen Prinzip, das dem Rahmenbeschluss zugrunde liegt, dass nämlich die Anwendung des Mechanismus des Europäischen Haftbefehls nur ausgesetzt werden darf, wenn eine schwere und anhaltende Verletzung der in Art. 6 Abs. 1 EUV enthaltenen Grundsätze durch einen Mitgliedstaat vorliegt und diese vom Rat gemäß Art. 7 Abs. 1 EUV mit den Folgen von Art. 7 Abs. 2 EUV festgestellt wird ( 44 ). Es wäre auch nicht vereinbar mit dem allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts, dass die Mitgliedstaaten die Anwendung der unionsrechtlichen Bestimmungen nicht aussetzen können.

56.

Die bloße Abgabe der Austrittsmitteilung stellt also nicht schon für sich genommen einen außergewöhnlichen Umstand dar, dessentwegen die Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls in Betracht käme.

Spezifische Probleme nach der Übergabe

57.

Der High Court (Hoher Gerichtshof) führt vier von RO geltend gemachte, im Hinblick auf das Unionsrecht relevante Punkte an, die sich theoretisch ( 45 ) nach der Übergabe, und zwar, worauf es hier ankommt, nach dem 29. März 2019 ergeben, nämlich erstens: Hätte er gemäß Art. 26 des Rahmenbeschlusses Anspruch auf Anrechnung der im Vollstreckungsstaat verbüßten Haft; wäre zweitens der in Art. 27 des Rahmenbeschlusses verankerte Grundsatz der Spezialität gewahrt; gälte drittens das Verbot seiner Übergabe an einen Drittstaat ( 46 ) durch das Vereinigte Königreich und wären viertens seine in der Charta verankerten Grundrechte gewahrt. Allgemein führt RO dazu noch aus, dass er zwar zweifellos Zugang zu den Gerichten des Vereinigten Königreichs hätte, um im Falle von Problemen bezüglich eines der vier Punkte Rechtsschutz zu erwirken, dass er jedoch der Möglichkeit beraubt würde, diese unionsrechtlichen Fragen endgültig durch den Gerichtshof entscheiden zu lassen.

58.

Dagegen sehen der irische Minister, die britische Regierung und die Kommission keine der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls entgegenstehenden Hindernisse. Auch die rumänische Regierung sieht keinerlei Hindernisse.

– Brexit bedeutet Brexit ( 47 )

59.

Mit dem Austritt eines Mitgliedstaats aus der EU gilt, dass in Ermangelung entsprechender Regelungen der Rahmenbeschluss auf den betreffenden [ehemaligen] Mitgliedstaat keine Anwendung mehr findet ( 48 ). Dies hat natürlich zur Folge, dass der Staat weder an die sich daraus ergebenden Verpflichtungen gebunden ist, noch die darin verankerten Rechte für sich in Anspruch nehmen kann. Außerdem folgt daraus natürlich, dass sich niemand mehr gegenüber dem [ehemaligen] Mitgliedstaat, auf den der Rahmenbeschluss keine Anwendung mehr findet, auf Rechte berufen kann, die ihm durch den Rahmenbeschluss eingeräumt wurden ( 49 ).

60.

Dies ist allgemein so, wenn ein Mitgliedstaat aus einer Organisation, einem Abkommen oder einer sonstigen Form der Kooperation ausscheidet. Die mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte und Verpflichtungen werden mit der Mitgliedschaft erworben und mit dem Austritt verloren. Da die Unionsmitgliedschaft grundsätzlich auf unbegrenzte Zeit angelegt ist ( 50 ), bestehen die sich aus dem Unionsrecht ergebenden Rechte (und Verpflichtungen) grundsätzlich für die Dauer der Mitgliedschaft in der Union. So können sich z. B. natürliche und juristische Personen gegenüber den fraglichen ehemaligen Mitgliedstaaten nicht mehr auf die Grundfreiheiten des Binnenmarkts berufen. Sie können nicht mehr so Handel treiben, arbeiten oder reisen wie zuvor. Man kann wohl sagen, dass das Hauptmotiv für den Austritt eines Mitgliedstaats aus einer Organisation wie der Union gerade darin besteht, nicht länger an Verpflichtungen gebunden zu sein. Die andere Seite der Medaille ist natürlich, dass unweigerlich – und möglicherweise unwiederbringlich – Rechte verloren gehen.

61.

Der Rahmenbeschluss bildet keine Ausnahme von diesem allgemeinen Phänomen ( 51 ).

– Keine Unterminierung des gegenseitigen Vertrauens

62.

Umgekehrt gilt, solange ein Staat noch Mitglied der Europäischen Union ist, findet Unionsrecht Anwendung. Im vorliegenden Fall sehe ich keinen Grund, warum die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses, und zwar insbesondere die Pflicht zur Übergabe, keine Anwendung finden sollten.

63.

An dieser Stelle möchte ich gleich zu Beginn hervorheben, dass das Vorbringen von RO nicht auf konkrete Beweise gestützt ist. Es lässt sich nicht feststellen, ob es sich um tatsächliche oder hypothetische Bedenken handelt. Dies sieht auch das vorlegende Gericht selbst so.

64.

Was die Übergabe angeht, bestimmt sich die Rechtslage zwischen dem Vereinigten Königreich und Irland nach wie vor nach dem Rahmenbeschluss, welcher – wie vorstehend hinreichend klargestellt und wiederholt vom Gerichtshof festgestellt wurde – auf gegenseitigem Vertrauen beruht ( 52 ). Anders sähe es nur aus, wenn dieses gegenseitige Vertrauen unterminiert wäre.

65.

Es gibt keine greifbaren Hinweise darauf, dass die der Austrittsmitteilung vorausgehende, sie auslösende oder darauffolgende politische Situation solcher Art wäre, dass der materielle Gehalt des Rahmenbeschlusses und die in der Charta verankerten Grundrechte nicht respektiert würden ( 53 ). Wie der irische Minister zutreffend vorträgt, hat das Vereinigte Königreich beschlossen, aus der Union auszutreten, nicht jedoch, die Rechtsstaatlichkeit oder den Schutz der Grundrechte aufzugeben. Es entbehrt daher jeglicher Grundlage, die weitere Einhaltung der Grundrechte durch das Vereinigte Königreich in Frage zu stellen ( 54 ).

66.

Hinzu kommt, dass selbst wenn ein Staat mit dem Ausscheiden aus der Union nicht mehr an die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses gebunden ist, dies nicht bedeutet, dass andere Regeln nicht weiter Anwendung fänden. So werden die Regelungen im Extradition Act 2003 ( 55 ) als (rein) innerstaatliches Recht weiter Anwendung finden ( 56 ). Darüber hinaus ist das Vereinigte Königreich z. B. nicht nur Partei des Auslieferungsübereinkommens des Europarats ( 57 ), sondern auch an die EMRK gebunden. Das Auslieferungsübereinkommen enthält einen Grundsatz der Spezialität ( 58 ) wie auch ein grundsätzliches Verbot der Weiterlieferung an einen dritten Staat ( 59 ).

67.

In diesem Zusammenhang sollte nicht vergessen werden, dass der bisherigen Erfahrung nach die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses, die sich auf die Situation nach der Übergabe beziehen, nur selten Gegenstand von Vorabentscheidungsersuchen nationaler Gerichte gewesen sind ( 60 ).

68.

Darüber hinaus ist hervorzuheben, dass der Gerichtshof auch im Fall der Auslieferung an einen Staat außerhalb der Union ( 61 ) bei der Auslegung der Vertragsbestimmungen über die Unionsbürgerschaft und das Diskriminierungsverbot sowie der Bestimmungen der Charta ( 62 ) dieselben Grundsätze anwendet wie in der Rechtssache Aranyosi und Căldăraru ( 63 ).

69.

Würde man in der vorliegenden Rechtssache strengere Maßstäbe anlegen, so würde dies unweigerlich bedeuten, dass RO einen größeren Schutz genösse, als es der Fall wäre, wenn er in einen Staat außerhalb der Union ausgeliefert würde. Das wäre nicht stimmig.

70.

Ich schlage daher den folgenden Prüfungsmaßstab vor: Zum Zeitpunkt der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls können die Justizbehörden des Vollstreckungsmitgliedstaats vom Ausstellungsmitgliedstaat erwarten, dass er hinsichtlich der tatsächlich übergebenen Person den materiell-rechtlichen Gehalt des Rahmenbeschlusses einhält, und zwar auch für auf die Übergabe folgende Situationen, die nach dem Austritt des Ausstellungsmitgliedstaats aus der Union eintreten. Eine solche Annahme ist zulässig, wenn in dem Mitgliedstaat nach seinem Austritt aus der Union weiterhin andere internationale Rechtsinstrumente gelten. Nur wenn es greifbare Anhaltspunkte dafür gibt, dass dies nicht der Fall ist, können die Justizbehörden eines Mitgliedstaats beschließen, einen Haftbefehl nicht zu vollstrecken.

71.

Die Vornahme dieser Prüfung ist Sache der Justizbehörden des Vollstreckungsmitgliedstaats. Den klaren Angaben zufolge, die das vorlegende Gericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen gemacht hat, ist in der vorliegenden Rechtssache kein Grund ersichtlich, der der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls entgegenstünde.

Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs

72.

Abschließend ist zu untersuchen, welche Auswirkungen es hat, wenn keine Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Auslegung der Bestimmungen des Rahmenbeschlusses gegeben ist.

73.

Dieser Punkt lässt sich relativ leicht klären, da man ihn am besten nicht auf die Zukunft bezogen prüft ( 64 ), sondern im Rückblick.

74.

Der Rahmenbeschluss wurde am 13. Juni 2002 erlassen, und zwar aufgrund der einschlägigen Bestimmungen des EU-Vertrags ( 65 ) in der zuletzt durch den Vertrag von Amsterdam geänderten Fassung ( 66 ), d. h. auf der Grundlage des früheren „dritten Pfeilers“. Die Verfahren im Rahmen dieses Pfeilers waren vorwiegend intergouvernementaler Natur. Dementsprechend spielte die Kommission eine wesentlich geringere Rolle als nach dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, im Rat überwog das Einstimmigkeitsprinzip, und die Zuständigkeit des Gerichtshofs wurde nicht nur beschnitten, sondern stand – nach dem damals anwendbaren Art. 35 EUV – in Bezug auf jeden einzelnen Mitgliedstaat unter dem Vorbehalt, dass dieser sie durch entsprechende Erklärung annahm ( 67 ). Das Vereinigte Königreich hatte keine solche Erklärung abgegeben; Irland übrigens auch nicht ( 68 ).

75.

Vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon hätte diese Rechtssache also nicht zum Gerichtshof gelangen können ( 69 ). Ebenso wenig hätte das Vereinigte Königreich ein Vorabentscheidungsersuchen einreichen können. Und dies, obgleich die Union auch damals, in der noch gar nicht lange zurückliegenden Vergangenheit, voll der Rechtsstaatlichkeit einschließlich des Zugangs zu den Gerichten verschrieben war.

76.

Erst mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon ( 70 ), d. h. nach dem derzeit geltenden Primärrecht, oder, um ganz genau zu sein, fünf Jahre nach dessen Inkrafttreten ( 71 ), erlangte der Gerichtshof die volle gerichtliche Zuständigkeit zur Auslegung des Rahmenbeschlusses. Mit diesem Vertrag verlor die Drei-Pfeiler-Struktur bekanntlich ihre Grundlage und der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts wurde konstitutionalisiert ( 72 ), so dass in diesem Bereich nunmehr grundlegende supranationale Prinzipien zur Anwendung kommen, z. B. das ordentliche Gesetzgebungsverfahren ( 73 ) und die volle gerichtliche Kontrolle durch den Gerichtshof ( 74 ).

77.

Zusammenfassend ist zu sagen, dass ich keinen Grund sehe, dass die fehlende Zuständigkeit des Gerichtshofs nach dem 29. März 2019 der Übergabe von RO an das Vereinigte Königreich entgegenstünde.

Abschließende Bemerkungen

78.

Aus der obigen Würdigung ist ersichtlich, dass die Vollstreckung eines im Vereinigten Königreich ausgestellten Europäischen Haftbefehls genauso vonstattengehen sollte, wie es der Fall wäre, wenn das Vereinigte Königreich seine Absicht, aus der Union auszutreten, nicht gemäß Art. 50 EUV dem Europäischen Rat mitgeteilt hätte. In der vorliegenden Rechtssache geht es daher nicht um die etwaige Komplexität einer Übergangs- oder Implementierungsphase, und zwar ganz einfach deshalb nicht, weil es nach der derzeitigen Rechtslage (noch) keine solche Phase gibt. Deshalb kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht auf den reichen Erfahrungsschatz der Union in Bezug auf Übergangsphasen zurückgegriffen werden, die in ihren vielfältigen Formen ( 75 ) für das Unionsrecht ( 76 ) nichts Neues sind ( 77 ).

79.

Der Brexit ist unionsrechtliches Neuland ( 78 ). Man weiß nur wenig darüber, wie die Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich nach dem 29. März 2019 aussehen werden; dies gilt sowohl im Allgemeinen als auch hinsichtlich des Systems des Europäischen Haftbefehls im Besonderen ( 79 ). Sicher ist jedoch, dass nach dem Austritt aus der Union der Zeitpunkt kommen wird, ab dem die Flut wieder abläuft. Das Unionsrecht wird die Flüsse hinab- und zu den Mündungen hinausfließen ( 80 ).

80.

Was jedoch die vorliegende Rechtssache angeht, geht weiterhin alles seinen gewohnten Gang.

81.

Dem ist hinzuzufügen, dass auch die Cour de cassation (Kassationsgericht, Frankreich) in einer Entscheidung vom 2. Mai 2018 keinen Grund sah, das Verfahren bis zur Antwort des Gerichtshofs auf ein (weiteres) Vorabentscheidungsersuchen bezüglich der Folgen des Brexit auf den Rahmenbeschluss auszusetzen ( 81 ).

82.

Ich sehe daher keinerlei Grund, warum das vorlegende Gericht seine rechtliche Prüfung allein wegen der Austrittsmitteilung des Vereinigten Königreichs vom 29. März 2017 in irgendeiner Weise ändern sollte.

Ergebnis

83.

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die vom High Court (Hoher Gerichtshof, Irland) gestellten Vorlagefragen wie folgt zu antworten:

In einer Situation, in der ein Mitgliedstaat (1) nach Art. 50 Abs. 2 EUV dem Europäischen Rat seine Absicht mitgeteilt hat, aus der Europäischen Union auszutreten, sowie (2) nach den einschlägigen Bestimmungen des Rahmenbeschlusses des Rates 2002/584/JI vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung einen Europäischen Haftbefehl erlassen hat, um die Übergabe einer gesuchten Person durch einen anderen Mitgliedstaat zu erwirken, ändert die vorgenannte Austrittsmitteilung nichts an der von den Justizbehörden des anderen Mitgliedstaats bei der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls vorzunehmenden rechtlichen Prüfung.


( 1 ) Originalsprache: Englisch.

( 2 ) Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1) in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 (ABl. 2009, L 81, S. 24) geänderten Fassung (im Folgenden: Rahmenbeschluss).

( 3 ) Vgl. die im ersten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses erwähnten Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere vom 15. und 16. Oktober 1999.

( 4 ) Ausführungen des irischen Supreme Court (Oberstes Gericht) in der Entscheidung Minister for Justice/Rettinger [2010] IESC 45.

( 5 ) Vgl. Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru (C‑404/15 und C‑659/15 PPU, EU:C:2016:198).

( 6 ) Rechtssache C‑191/18.

( 7 ) Das Vorabentscheidungsersuchen beruht auf einer Entscheidung vom 12. März 2018. Der im Vereinigten Königreich der Steuerhinterziehung für schuldig befundene und dort zu Freiheitsstrafen verurteilte KN, der für die Zeit bis zur Verkündung des Strafmaßes Haftverschonung erhalten hatte, setzte sich nach Irland ab. Daraufhin stellte ein Gericht im Vereinigten Königreich einen Europäischen Haftbefehl gegen ihn aus. Genau wie in der vorliegenden Rechtssache möchte der Supreme Court (Oberstes Gericht) wissen, ob er wegen des Brexit seine rechtliche Prüfung der Sache ändern müsse. Der Antrag des vorlegenden Gerichts auf Entscheidung des Gerichtshofs im beschleunigten Verfahren nach Art. 105 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung wurde durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs zurückgewiesen. In dem Beschluss wurde insbesondere festgestellt, dass die Tatsache, dass das Vereinigte Königreich möglicherweise schon bald nicht mehr der Union angehöre und gegebenenfalls nicht mehr dem Unionsrecht, insbesondere dem Rahmenbeschluss, unterliege, für sich genommen für die Parteien des Ausgangsverfahrens keine Eilbedürftigkeit begründe. Vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 30. Mai 2018, KN (C‑191/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:383, Rn. 21).

( 8 ) Welche die Anforderungen in Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs in vollem Umfang erfüllen.

( 9 ) Vgl. beispielsweise Urteil vom 28. September 2006, Gasparini u. a. (C‑467/04, EU:C:2006:610, Rn. 44).

( 10 ) Vgl. Art. 267 Abs. 2 AEUV. Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache AY (C‑268/17, EU:C:2018:317, Nrn. 25 und 26).

( 11 ) Seit dem Urteil vom 3. Mai 2007, Advocaten voor de Wereld (C‑303/05, EU:C:2007:261, Rn. 28).

( 12 ) Des Europarats. Vgl. Europäisches Auslieferungsabkommen. Abrufbar unter: https://www.coe.int/de/web/conventions/full-list/-/conventions/treaty/024.

( 13 ) Vgl. Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru (C‑404/15 und C‑659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 75), vom 10. November 2016, Kovalkovas (C‑477/16 PPU, EU:C:2016:861, Rn. 25), und vom 10. November 2016, Poltorak (C‑452/16 PPU, EU:C:2016:858, Rn. 24).

( 14 ) Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache AY (C‑268/17, EU:C:2018:317, Nr. 42).

( 15 ) Abgesehen von außergewöhnlichen Umständen; Ausführungen dazu nachstehend in Nr. 43.

( 16 ) Vgl. Urteile vom 1. Dezember 2008, Leymann und Pustovarov (C‑388/08 PPU, EU:C:2008:669, Rn. 51), sowie vom 16. November 2010, Mantello (C‑261/09, EU:C:2010:683, Rn. 37).

( 17 ) Vgl. Urteil vom 29. Juni 2017, Popławski (C‑579/15, EU:C:2017:503, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 18 ) Für nähere Ausführungen dazu vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache AY (C‑268/17, EU:C:2018:317, Nrn. 45 ff.).

( 19 ) In Art. 5 des Rahmenbeschlusses sind die Bedingungen erschöpfend aufgeführt, vgl. Urteile vom 16. Juli 2015, Lanigan (C‑237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 36), vom 28. Juni 2012, West (C‑192/12 PPU, EU:C:2012:404, Rn. 55), und vom 26. Februar 2013, Melloni (C‑399/11, EU:C:2013:107, Rn. 38).

( 20 ) Vgl. auch Urteil vom 10. August 2017, Tupikas (C‑270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 51).

( 21 ) Seit dem Urteil vom 20. Februar 1979, Rewe-Zentral (120/78, EU:C:1979:42, Rn. 14, „Cassis de Dijon“).

( 22 ) In den englischsprachigen Fassungen der Rechtsprechung des Gerichtshofs wird anstelle von „mutual trust“ zuweilen auch „mutual confidence“ verwendet. Vgl. beispielsweise die englische Fassung des Urteils vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru (C‑404/15 und C‑659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 77). Meinem Verständnis nach haben diese beiden Begriffe genau dieselbe Bedeutung und sind austauschbar.

( 23 ) Vgl. z. B. Urteil vom 10. August 2017, Tupikas (C‑270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 49).

( 24 ) Vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C‑411/10 und C‑493/10, EU:C:2011:865, Rn. 78 bis 80), sowie vom 26. Februar 2013, Melloni (C‑399/11, EU:C:2013:107, Rn. 37 bis 63).

( 25 ) Vgl. auch Jeney, P., „The European Union’s Area of Freedom, Security and Justice without the United Kingdom: legal and practical consequences of Brexit“, ELTE Law Journal, 2016, S. 117-137, S. 126-127. Diese Verfasserin fügt hinzu, dass sich der Europäische Haftbefehl „auch als das problematischste Instrument der gegenseitigen Anerkennung erwies“, wobei immer wieder die Verhältnismäßigkeit seines Einsatzes, das Fehlen von Grundrechtsgarantien und der Mangel an grundrechtsbezogenen Ablehnungsgründen Anlass zu Bedenken in Bezug auf seine Anwendung und Auslegung geben.

( 26 ) Vgl. Lenaerts, K., „La vie après l’avis: exploring the principle of mutual (yet not blind) trust“, Nr. 54 Common Market Law Review 2017, S. 805-840, S. 806.

( 27 ) Vgl. Gutachten 2/13 (Beitritt der Union zur EMRK) vom 18. Dezember 2014 (EU:C:2014:2454, Rn. 191).

( 28 ) Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru (C‑404/15 und C‑659/15 PPU, EU:C:2016:198). Auf normativer Ebene zieht der Gerichtshof diesen Schluss aus Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses, welcher besagt, dass der Rahmenbeschluss die Pflicht, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Art. 6 EUV niedergelegt sind, zu achten, nicht berührt; vgl. dazu insbesondere die Rn. 74 und 83 ff. sowie die Urteilsgründe. Vgl. auch Urteile vom 25. Juli 2018, ML (Haftbedingungen in Ungarn) (C‑220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 117), vom 25. Juli 2018, LM (Mängel des Justizsystems) (C‑216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 47, 59, 73 und 79), sowie Schlussanträge von Generalanwalt Tanchev in dieser Rechtssache (C‑216/18 PPU, EU:C:2018:517, Nrn. 5, 55, 59 und 121).

( 29 ) Von dieser Bestimmung, die absoluten Charakter hat, kann in keinem Fall abgewichen werden: vgl. Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru (C‑404/15 und C‑659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 85 und 86, mit ausdrücklicher Bezugnahme auf die Art. 3 und 15 Abs. 2 der EMRK). Sie ist ein zentrales Element der Rechtsstaatlichkeit.

( 30 ) Vgl. Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru (C‑404/15 und C‑659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 89). Außer in Urteilen (nationaler und internationaler Gerichte, insbesondere des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte) sind solche Informationen auch in Entscheidungen, Berichten und anderen Dokumenten internationaler Organisationen zu finden; die führende Einrichtung ist das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, welches das Organ des Europarats ist, das die entsprechende Europäische Konvention verwaltet.

( 31 ) Vgl. Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru (C‑404/15 und C‑659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 92).

( 32 ) Es sprach insoweit die Gefahr an, dass RO im Falle der Übergabe in der Haft unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ausgesetzt sein könnte, woraufhin die ausstellende Justizbehörde Informationen dazu vorlegte, wie dieser Gefahr entgegengewirkt würde. Meinem Eindruck nach war das vorlegende Gericht mit diesen Informationen zufrieden, da es keine gesonderte Frage zu Art. 4 der Charta stellt, sondern diesen Punkt lediglich inzidenter in der Frage bezüglich des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union anspricht.

( 33 ) Natürlich, wie in Art. 50 Abs. 1 EUV niedergelegt, im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften.

( 34 ) Vgl. auch Hillion, C., „Withdrawal under Article 50 TEU: an integration-friendly process“, Rn. 55, Common Market Law Review 2018, Ausgabe 2/3, S. 29-56, Rn. 53.

( 35 ) Die Verhandlungen über das Abkommen sind in Einklang mit Art. 218 Abs. 3 AEUV zu führen. Viele rechtliche Aspekte des tatsächlichen Verfahrens sind nach wie vor unklar; vgl. z. B. Łazowski, A., „Be Careful What You Wish for: Procedural Parameters of EU Withdrawal“, in C. Closa (Hrsg.), Secession from a Member State and Withdrawal from the European Union, Cambridge University Press, Cambridge, 2017, S. 234-256, S. 241, und Eeckhout, P., Frantziou, E., „Brexit and Article 50 TEU: a constitutionalist reading“, 54 Common Market Law Review, 2017, S. 695-734.

( 36 ) Es gibt lediglich den Text eines Abkommensentwurfs, der von der für den Brexit zuständigen Arbeitsgruppe der Europäischen Kommission „Task Force für die Vorbereitung und Durchführung der Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich gemäß Artikel 50 EUV“ verfasst wurde. Dieser wurde den EU-27-Mitgliedstaaten und der Brexit-Lenkungsgruppe des Europäischen Parlaments übermittelt sowie am 19. März 2018 auf der Website der Arbeitsgruppe veröffentlicht, um „die in der Verhandlungsrunde vom 16. bis 18. März 2018 erzielten Fortschritte darzustellen“. Der Text ist unter https://ec.europa.eu/commission/sites/beta-political/files/draft_agreement_coloured.pdf abrufbar. Dabei handelt es sich offensichtlich um ein Arbeitsdokument und einen Fortschrittsbericht, welche aus Transparenzgründen veröffentlicht wurden. Das Dokument steht auch unter dem Vorbehalt, dass „nichts vereinbart ist, solange nicht alles vereinbart ist“. Beide Grundsätze zählen zu den in Rn. 2 der „Leitlinien im Anschluss an die Mitteilung des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 50 EUV“ (EUCO XT 20004/17) unter „Wesentliche Grundsätze“ aufgeführten Grundsätzen. Diese Leitlinien wurden vom Europäischen Rat am 29. April 2017 aufgrund von Art. 50 Abs. 2 EUV angenommen und sind unter http://www.consilium.europa.eu/media/21746/29-euco-art50-guidelines-de.pdf zu finden.

( 37 ) RO stützt sein Argument vermutlich auf Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses, genauso wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru (C‑404/15 und C‑659/15 PPU, EU:C:2016:198).

( 38 ) So die von RO verwendete Formulierung („fatally eroded“).

( 39 ) Beginnend mit dem betroffenen Mitgliedstaat, seinen Wirtschaftsteilnehmern und Bürgern bis hin zur Union der übrigen Mitgliedstaaten und ihren Wirtschaftsteilnehmern und Bürgern, ganz zu schweigen von Drittstaatsangehörigen, die sich, in welcher Form auch immer, aus dem Unionsrecht abgeleiteter Rechte erfreuen.

( 40 ) Welche die Schaffung einer immer engeren Union der Völker Europas anstreben (13. Erwägungsgrund des EU-Vertrags), auf gemeinsame Werte (Art. 2 EUV) gegründet und mit gemeinsamen Zielen (Art. 3 EUV – die vier Hauptziele sind die Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, ein Binnenmarkt, eine Wirtschafts- und Währungsunion und eine gemeinsame Präsenz in ihren Außenbeziehungen), die durch die im AEU-Vertrag aufgezählten Politiken erreicht werden.

( 41 ) Art. 2 EUV.

( 42 ) Nehmen wir einmal an, der Europäische Haftbefehl für RO wäre am 28. März 2017 vollstreckt worden. In Ermangelung einer Austrittsmitteilung hätte das vorlegende Gericht den Europäischen Haftbefehl vollstreckt. Die Lage der betroffenen Person nach der Übergabe wäre jedoch nicht anders als in der vorliegenden Rechtssache.

( 43 ) Auch wenn dies, wie im vorliegenden Fall, was das Vereinigte Königreich angeht, unabsichtlich geschieht.

( 44 ) Vgl. in diesem Zusammenhang Urteil vom 25. Juli 2018, LM (Mängel des Justizsystems) (C‑216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 72).

( 45 ) Es ist zu betonen, dass auch das vorlegende Gericht das Wort „theoretisch“ verwendet.

( 46 ) Dies muss wohl heißen an einen anderen Drittstaat, da sich RO auf die Zeit nach dem 29. März 2019 bezieht.

( 47 ) Ich will nicht behaupten, diese Formulierung erfunden zu haben; wie sich aus den weiteren Ausführungen hier ergibt, werde ich ihr auch nicht ganz dieselbe Bedeutung zuschreiben, die ihr für gewöhnlich zugeschrieben wird.

( 48 ) Und dennoch kann es nach dem nationalen Strafrecht so sein, dass die Behörden des ausstellenden [ehemaligen] Mitgliedstaats (in diesem Falle des Vereinigten Königreichs) bei ihrer rechtlichen Beurteilung nach der Übergabe unter Umständen gehalten sind, im Einzelfall diejenigen Bestimmungen (des Rahmenbeschlusses oder des nationalen Rechts) anzuwenden, die für die übergebene Person günstiger sind.

( 49 ) Es ist jedoch zu beachten, dass aufgrund von Clause 2(1) des European Union (Withdrawal) Act (Gesetz betreffend die Europäische Union [Austritt]) von 2018, welches am 26. Juni 2018 die königliche Zustimmung erhalten hat, „aus Unionsrecht abgeleitete inländische Gesetze, so wie sie unmittelbar vor dem Tag des Austritts im innerstaatlichen Recht gelten, am und nach dem Tag des Austritts im innerstaatlichen Recht fortgelten“. Hervorhebung nur hier. Der Text des European Union (Withdrawal) Act 2018 ist unter http://www.legislation.gov.uk/ukpga/2018/16/pdfs/ukpga_20180016_en.pdf abrufbar.

( 50 ) Vgl. Art. 53 EUV.

( 51 ) Dies heißt natürlich nicht, dass die rechtliche Realität der nach dem Brexit bestehenden, wie auch immer gearteten Beziehung zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich auf dem Gebiet der Strafrechtspflege, welchem der Rahmenbeschluss zuzurechnen ist, nicht komplex sein wird; vgl. hierzu Mitsilegas, V., „Cross-border criminal cooperation after Brexit“, in M. Dougan (Hrsg.), The UK after Brexit. Legal and policy challenges, intersentia, Cambridge, Antwerpen, Portland 2017, S. 203-221, S. 217.

( 52 ) Das gegenseitige Vertrauen wird weithin – und zu Recht – als prägendes Element der DNS des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zugeschrieben, vgl. Labayle, H., „Faut-il faire confiance à la confidence mutuelle“, in K. Lenaerts (Hrsg.), Liber Amicorum Antonio Tizzano, De la Cour CECA à la Cour de l’Union: le long parcours de la justice européenne, G. Giappichelli Editore, Turin 2018, S. 472-485, S. 479.

( 53 ) Ganz im Gegenteil. In der Austrittsmitteilung des Vereinigten Königreichs vom 29. März 2017 betonte die Premierministerin in ihrem Schreiben an den Präsidenten des Europäischen Rates ihren Wunsch nach einer „tiefen und besonderen Partnerschaft“ zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich nach dessen Ausscheiden aus der Union. Sie fügte hinzu: „Wir wollen sicherstellen, dass Europas Stärke und Wohlstand und seine Fähigkeit, die europäischen Werte in die Welt zu tragen, eine weltweite Führungsstellung einzunehmen und Sicherheitsbedrohungen abzuwehren, auch künftig erhalten bleiben. Wir wollen, dass das Vereinigte Königreich durch eine tiefe und besondere Partnerschaft mit der Europäischen Union seiner Rolle bei der Erreichung dieser Ziele in vollem Umfang gerecht wird.“ Hervorhebung nur hier. Darüber hinaus hob sie besonders hervor, dass die Union und das Vereinigte Königreich „weiter zusammenarbeiten [sollten], um unsere europäischen Werte zu fördern und zu schützen. Die Welt braucht die liberalen und demokratischen Werte Europas – heute vielleicht sogar mehr als je zuvor.“ Das Schreiben mit der Austrittsmitteilung ist abrufbar unter: https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/604079/Prime_Ministers_letter_to_European_Council_President_Donald_Tusk.pdf. Insoweit ist nicht festzustellen, dass sich die Position des Vereinigten Königreichs seit der Austrittsmitteilung geändert hätte.

( 54 ) In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Vereinigtem Königreichs den Gerichtshof zudem nachdrücklich darauf hingewiesen, dass das Vereinigte Königreich als Gründungsmitglied des Europarats als einer der ersten Staaten die EMRK ratifiziert hat. Man mag mir den ergänzenden Hinweis nachsehen, dass zwar eine Amtsvorgängerin des britischen Home Secretary noch 2016 für den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EMRK plädierte (vgl. https://www.bbc.co.uk/news/uk-politics-eu-referendum-36128318 und https://www.theguardian.com/politics/2016/apr/25/uk-must-leave-european-convention-on-human-rights-theresa-may-eu-referendum), dass jedoch die derzeitige Regierungspolitik an dieser Position nicht festzuhalten scheint (vgl. https://www.thetimes.co.uk/article/uk-would-not-leave-human-rights-court-if-conservatives-re-elected-3rpblw9zp).

( 55 ) Durch den, wie vorstehend im Rechtlichen Rahmen dargestellt wurde, die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses in das Recht des Vereinigten Königreichs übertragen wurden.

( 56 ) Vgl. Clause 2(1) des European Union (Withdrawal) Act 2018. Diese Klausel ist natürlich im Gesamtzusammenhang und im Zusammenspiel mit den anderen Klauseln dieses Gesetzes zu sehen, denen sie (um hier nur einige Aspekte zu nennen, im Hinblick auf Vorrang, Status und Auslegung des beibehaltenen Unionsrechts und die Umsetzung des Austrittsabkommens) unterliegt.

( 57 ) Vgl. Europäisches Auslieferungsabkommen. Abrufbar unter: https://www.coe.int/en/web/conventions/full-list/-/conventions/treaty/024. Deutscher Text unter: https://www.coe.int/de/web/conventions/full-list/-/conventions/treaty/024.

( 58 ) Art. 14 des Europäischen Auslieferungsabkommens.

( 59 ) Art. 15 des Europäischen Auslieferungsabkommens. Damit soll nicht geleugnet werden, dass dieses Abkommen möglicherweise erheblich weniger weitreichende Wirkung hat als der Rahmenbeschluss (vgl. allgemein zu den Übereinkommen des Europarats, Davidson, R., „Brexit and criminal justice: the future of the UK’s cooperation relationship with the EU“, in Criminal Law Review 2017, S. 379-395, S. 385). Aber dies ist ein unvermeidlicher Aspekt des Austrittsprozesses: Es liegt auf der Hand, dass das Abkommen als völkerrechtliches Instrument nicht die Wirkung eines Unionsrechtsakts hat.

( 60 ) Vgl. Urteile vom 1. Dezember 2008, Leymann und Pustovarov (C‑388/08 PPU, EU:C:2008:669), und vom 28. Juni 2012, West (C‑192/12 PPU, EU:C:2012:404).

( 61 ) Die unionsrechtliche Übergabe aufgrund des Rahmenbeschlusses bezieht sich auf eine Situation zwischen zwei Mitgliedstaaten, während die Auslieferung allgemein eine Situation zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat betrifft. Bei Drittstaaten, die in enger Verbindung zur Union stehen, z. B. im Fall der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, wird jedoch der Begriff „Übergabeverfahren“ verwendet. Vgl. z. B. Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen (ABl. 2006, L 292, S. 2). Dieses Übereinkommen ist noch nicht in Kraft getreten (vgl. Fn. 79 der vorliegenden Schlussanträge).

( 62 ) Vgl. Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru (C‑404/15 und C‑659/15 PPU, EU:C:2016:198).

( 63 ) Vgl. Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin (C‑182/15, EU:C:2016:630, Rn. 56 bis 58).

( 64 ) Zu den möglichen Szenarien bezüglich der gerichtlichen Prüfung im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in der Zeit nach dem Brexit, vgl. Curtin, D., „Brexit and the EU Area of Freedom, Security“, in F. Fabbrini, The law and politics of Brexit, OUP, Oxford, 2017, S. 183-200, S. 186 und 187, sowie Weyembergh, A., „Consequences of Brexit for European criminal law“, New Journal of European Criminal Law, 2017, S. 284-299, S. 295-296. Zu Vorabentscheidungsersuchen aus dem Vereinigten Königreich vgl. Knaier, R., Scholz, M., „Rechtsschutz in Großbritannien und der EU nach dem ‚Brexit‘“, Europäisches Wirtschafts- und Steuerrecht, 2018, S. 10-17, S. 15-16. Zur Streitbeilegung zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich im Allgemeinen, vgl. Fennelly, N. „Brexit: legal consequences for the EU. Dispute-settling between the EU and the UK“, 18 ERA Forum, 2018, S. 493-511.

( 65 ) Art. 31 Buchst. a und b sowie 34 Abs. 2 Buchst. b.

( 66 ) Die Amsterdamer Regelung galt im Zeitraum vom 1. Mai 1999 bis 31. Januar 2003. Einen guten Überblick über diese Regelung gibt Peers, S., EU Justice and Home Affairs Law (Volume II: EU Criminal Law, Policing, and Civil Law), 4. Aufl., OUP, Oxford, 2016, S. 14-22.

( 67 ) Vgl. den früheren Art. 35 Abs. 2 EUV: „Jeder Mitgliedstaat kann durch eine bei der Unterzeichnung des Vertrags von Amsterdam oder zu jedem späteren Zeitpunkt abgegebene Erklärung die Zuständigkeit des Gerichtshofs für Vorabentscheidungen nach Absatz 1 anerkennen.“ Vgl. auch den früheren Art. 35 Abs. 3 EUV, nach dem in der Erklärung zu bestimmen war, ob nur letztinstanzliche Gerichte oder aber jedes Gericht dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorlegen kann.

( 68 ) Vgl. dazu die Liste in ABl. 2010, L 56, S. 14. Nach Inkrafttreten haben tatsächlich 19 Mitgliedstaaten im Laufe der Jahre eine Erklärung abgegeben: zwölf der damaligen (15 Amsterdam‑)Mitgliedstaaten (alle außer dem Vereinigten Königreich, Irland und Dänemark) und sieben der zwölf 2004 bzw. 2007 beigetretenen Mitgliedstaaten (alle außer Estland, Polen, der Slowakei, Bulgarien und Malta). Vgl. auch, Grzelak, A., „Aspekty prawne jurysdykcji Trybunału Sprawiedliwości WE do orzekania w trybie prejudycjalnym w III filarze UE (interpretacja art. 35 ust. 1-4 TUE)“, in J. Barcz, A. Gajda, A. Grzelak, T. Ostropolski (Hrsg.), Postępowanie prejudycjalne w Przestrzeni Wolności, Bezpieczeństwa i Sprawiedliwości Unii Europejskiej, LexisNexis, Warschau 2007, S. 19-42, S. 29.

( 69 ) Auch nicht in den fünf Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Vertrags, siehe Nr. 76 dieser Schlussanträge.

( 70 ) Am 1. Dezember 2009.

( 71 ) Infolge von Art. 10 Abs. 1 und 3 des Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen unterlag die Zuständigkeit des Gerichtshofs bis zum 30. November 2014 für alle Mitgliedstaaten außer dem Vereinigten Königreich dem früheren Art. 35 EUV. Vgl. dazu im Einzelnen: Lenaerts, K. „The contribution of the European Court of Justice to the area of freedom, security and justice“, 59 International and Comparative Law Quarterly 2010, S. 255-301, S. 269-270. Hinsichtlich des Vereinigten Königreichs gilt Art. 10 Abs. 4 und 5 des Protokolls (Nr. 36). Das Vereinigte Königreich hat gemäß dieser Bestimmung sein Opt-out-Recht ausgeübt und dem Ratspräsidenten mit Schreiben vom 24. Juli 2013 mitgeteilt, dass es keine Befugnisse der Unionsorgane akzeptiere, soweit sie Rechtsakte auf dem Gebiet der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen beträfen, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon erlassen worden seien (vgl. Ratsdokument 12750/13, „UK notification according to Art. 10[4] of Protocol No 36 to TEU and TFEU“, 26. Juli 2013). Später erklärte das Vereinigte Königreich für 35 Maßnahmen den Opt-in, für die es zuvor sein Opt-out-Recht ausgeübt hatte (vgl. Ratsdokument 15398/14 „Notification of the United Kingdom under Article 10[5] of Protocol 36 to the EU Treaties“, 27. November 2014, und Beschluss 2014/857/EU des Rates vom 1. Dezember 2014 über die Mitteilung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, dass es sich an einigen der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, die in Rechtsakten der Union im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen enthalten sind, beteiligen möchte, und zur Änderung der Beschlüsse 2000/365/EG und 2004/926/EG [ABl. 2014, L 345, S. 1]). Eine dieser Maßnahmen ist der Rahmenbeschluss. Dementsprechend ist der Gerichtshof seit dem 1. Dezember 2014 hinsichtlich des Rahmenbeschlusses für Vorabentscheidungsersuchen aus dem Vereinigten Königreich zuständig. Zum recht verworrenen System von Opt-ins und Opt-outs vgl. Mitsilegas, V., „European criminal law after Brexit“, 28 Criminal Law Forum, 2017, S. 219-250, S. 224-226, und Ambos, K., „Brexit und Europäisches Strafrecht“, Juristenzeitung 14/2017, S. 707-713, S. 710.

( 72 ) Zur Konstitutionalisierung durch den Vertrag von Lissabon, vgl. Mitsilegas, V., „EU criminal law after Lisbon“, Hart Publishing, Oxford und Portland, Oregon, 2016, S. 4-52.

( 73 ) Mit Ausnahme der Beschränkung gemäß Art. 276 AEUV, der in der vorliegenden Rechtssache allerdings nicht einschlägig ist.

( 74 ) Von einigen Ausnahmen abgesehen, wie z. B. Art. 86 AEUV über die Europäische Staatsanwaltschaft oder Art. 87 Abs. 3 AEUV über die operative polizeiliche Zusammenarbeit.

( 75 ) Sei es im Kontext des Primärrechts (z. B. Beitrittsverträge) oder des Sekundärrechts (Hauptbeispiel: Umsetzung von Richtlinien nach Art. 288 Abs. 2 AEUV).

( 76 ) Vgl. im spezifischen Zusammenhang mit dem Brexit: Dougan, M., „An airbag for the crash test dummies? EU‑UK negotiations for a post-withdrawal ‚status quo‘ transitional regime under Article 50 TEU“, 55 Common Market Law Review 2018, Ausgabe 2/3, S. 57-100, S. 83.

( 77 ) Zu Übergangsphasen im Unionsrecht, vgl. Kalėda, S. L., Przejęcie prawa wspólnotowego przez nowe państwo członkowskie. Zagadnienia przejściowe oraz międzyczasowe, Prawo i Praktyka Gospodarcza, Warschau, 2003, S. 237-240.

( 78 ) Vgl. Müller-Graff, P.‑C., „Brexit – die unionsrechtliche Dimension“, in M. Kramme, C. Baldus, M. Schmidt-Kessel (Hrsg.), Brexit und die juristischen Folgen, Nomos, Baden-Baden, 2017, S. 33-56, S. 33.

( 79 ) Diesbezüglich sind viele Szenarien denkbar, z. B. ein besonderes Übereinkommen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich, so wie das in Fn. 61 der vorliegenden Schlussanträge genannte Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen, welches zuerst mit dem Beschluss des Rates vom 27. Juni 2006 (ABl. 2006, L 292, S. 1) im Namen der Union genehmigt wurde und sodann, nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon, welcher eine weitere Genehmigung erforderlich machte, mit Beschluss des Rates vom 27. November 2014 (ABl. 2014, L 343, S. 1). Meines Wissens ist dieses Übereinkommen allerdings bislang nicht in Kraft getreten. Art. 36 dieses Übereinkommens sieht übrigens gegenüber dem gerichtlichen ein intergouvernementales Streitbeilegungsverfahren vor. Zu anderen möglichen Szenarien, vgl. House of Lords, Brexit: future UK‑EU Security and Police Cooperation, Report, Nr. 124-140, veröffentlicht am 16. Dezember 2016, abrufbar unter: https://publications.parliament.uk/pa/ld201617/ldselect/ldeucom/77/77.pdf.

( 80 ) Mit diesen Worten sei hier an den verstorbenen Lord Denning erinnert, der in der Entscheidung HP Bulmer Ltd & Anor v. J. Bollinger SA & Ors, [1974] EWCA Civ 14, eindrucksvoll klarstellte: „[W]enn wir uns mit Sachen befassen, die ein europäisches Element aufweisen, gleicht der Vertrag dem bei Flut auflaufenden Wasser. Er fließt in die Mündungen und die Flüsse hinauf. Er lässt sich nicht aufhalten.“ Abrufbar unter: http://www.bailii.org/cgi-bin/markup.cgi?doc=/ew/cases/EWCA/Civ/1974/14.htm.

( 81 ) Vgl. Cour de cassation, chambre criminelle (Kassationsgericht, Strafkammer), Urteil vom 2. Mai 2018, Kassationsbeschwerde Nr. 18‑82167, abrufbar unter: https://www.legifrance.gouv.fr/affichJuriJudi.do?oldAction=rechExpJuriJudi&idTexte=JURITEXT000036900182&fastReqId=1561028715&fastPos=1.

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