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Document 62018CC0095

Schlussanträge der Generalanwältin E. Sharpston vom 26. März 2019.
Sociale Verzekeringsbank gegen F. van den Berg u. a.
Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer – Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 – Art. 13 – Anzuwendende Rechtsvorschriften – Gebietsansässiger eines Mitgliedstaats, der in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 fällt – Leistungen aus der Rentenversicherung und Kindergeld – Wohnsitz- und Beschäftigungsmitgliedstaat – Verweigerung.
Verbundene Rechtssachen C-95/18 und C-96/18.

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2019:252

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

ELEANOR SHARPSTON

vom 26. März 2019 ( 1 )

Verbundene Rechtssachen C‑95/18 und C‑96/18

Sociale Verzekeringsbank,

Beteiligte:

F. van den Berg,

H. D. Giesen (C‑95/18),

C. E. Franzen (C‑96/18)

(Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden [Oberster Gerichtshof der Niederlande])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer – Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 – Art. 13 Abs. 2 – Berufstätigkeiten geringeren Umfangs, die nicht über eine bestimmte, nach Stunden oder Einkünften bemessene Schwelle hinausgehen, in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnstaat – Anzuwendende Rechtsvorschriften – Ablehnung der Gewährung von Kindergeld und Kürzung der Altersrente durch den Wohnstaat – Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer – Art. 17 – Vereinbarung zwischen zwei Mitgliedstaaten, die im Interesse bestimmter Personengruppen oder bestimmter Personen eine Ausnahme von Art. 13 vorsieht“

1. 

Mit diesen Vorabentscheidungsersuchen ersucht der Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) den Gerichtshof, zu prüfen, ob die Mitgliedstaaten nach den besonderen Umständen des Ausgangsverfahrens nicht mehr nur die Möglichkeit ( 2 ), sondern – ungeachtet des in Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ( 3 ) vorgesehenen Grundsatzes, dass nur die Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats anzuwenden sind (im Folgenden auch: Einheitsprinzip) – möglicherweise die Verpflichtung haben, einem Wanderarbeitnehmer, der den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsmitgliedstaats unterliegt, Sozialleistungen zu gewähren.

I. Rechtlicher Rahmen, Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

2.

Die vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen stellen insofern eine recht ungewöhnliche Situation dar, als der Gerichtshof im Anschluss an ein erstes von ihm erlassenes Urteil ( 4 ) ersucht wird, eine der im ersten Urteil aufgeworfenen Rechtsfragen erneut zu prüfen.

3.

Es ist daher nicht erforderlich, in den vorliegenden Schlussanträgen auf den rechtlichen Rahmen, das Verfahren oder den Sachverhalt der Ausgangsrechtsstreitigkeiten zurückzukommen, die sowohl in den Schlussanträgen von Generalanwalt Szpunar ( 5 ) als auch im Urteil des Gerichtshofs ( 6 ) dargestellt wurden.

4.

Um jedoch klarzustellen, worum es bei diesen Vorabentscheidungsersuchen geht, ist es notwendig, die vom Gerichtshof in diesem Urteil vorgenommene Auslegung in Erinnerung zu bringen und den Ablauf der Ausgangsverfahren sowie die Gründe für die vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen darzulegen.

5.

In der Rechtssache, in der das Urteil Franzen u. a. erging, hatte der Centrale Raad van Beroep (Berufungsgericht in Sachen der sozialen Sicherheit und des öffentlichen Dienstes, Niederlande) dem Gerichtshof drei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt.

6.

Auf die erste Vorlagefrage antwortete der Gerichtshof, dass Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen sei, dass ein Gebietsansässiger eines Mitgliedstaats, der in den Geltungsbereich dieser Verordnung falle und auf der Grundlage eines Vertrags über Gelegenheitsarbeit einige Tage im Monat im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats arbeite, sowohl während der Tage, an denen er eine abhängige Beschäftigung ausübe, als auch während der Tage, an denen er dies nicht tue, den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaats unterliege.

7.

Auf die zweite Vorlagefrage antwortete der Gerichtshof, dass Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 dem nicht entgegenstehe, dass ein Wanderarbeitnehmer, der den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsmitgliedstaats unterliege, nach einer nationalen Regelung des Wohnmitgliedstaats Leistungen aus der Rentenversicherung und Kindergeld im letztgenannten Staat beziehe.

8.

Angesichts der Antwort auf die zweite Frage und des Umstands, dass das vorlegende Gericht beabsichtigte, auf der Grundlage einer so genannten „Härteklausel“ in den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften ( 7 ) die nationale Bestimmung, die zum Ausschluss von Herrn F. van den Berg, Herrn H. D. Giesen und Frau C. E. Franzen ( 8 ) führte, unangewendet zu lassen, falls die zweite Frage verneint würde, war schließlich die dritte Frage nach Ansicht des Gerichtshofs nicht zu beantworten.

9.

Der Centrale Raad van Beroep (Berufungsgericht in Sachen der sozialen Sicherheit und des öffentlichen Dienstes) erließ anschließend am 6. Juni 2016 zwei Urteile, in denen er im Lichte der Auslegung durch den Gerichtshof feststellte, dass eine Ausnahme vom Grundsatz, dass nur die Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit anzuwenden sind ( 9 ), möglich sei; er wandte daher die Härteklausel an und gab den Klagen der Betroffenen des Ausgangsverfahrens statt.

10.

Die SVB ( 10 ) legte gegen diese Urteile beim Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande), dem vorlegenden Gericht in dieser Rechtssache, Kassationsbeschwerde ein mit der Begründung, die Härteklausel lasse einen Ausschluss der Anwendung von Art. 6a Buchst. b AKW und Art. 6a Buchst. b AOW nicht zu.

11.

Die Frage, ob das Unionsrecht unter den gegebenen Umständen dazu führt, dass diese Vorschriften gleichwohl angewendet werden müssen, kann nach Ansicht des vorlegenden Gerichts nicht zweifelsfrei aufgrund des Urteils Franzen u. a. beantwortet werden.

12.

Unter diesen Umständen hat der Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) beschlossen, die beiden Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

In der Rechtssache van den Berg und Giesen (C‑95/18):

1.

a)

Sind die Art. 45 und 48 AEUV dahin auszulegen, dass sie in Fällen wie den vorliegenden einer nationalen Regelung wie Art. 6a Buchst. b AOW entgegenstehen? Diese Regelung führt dazu, dass ein in den Niederlanden Gebietsansässiger nicht bei der Sozialversicherung dieses Wohnstaats versichert ist, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat erwerbstätig ist und aufgrund von Art. 13 der Verordnung Nr. 1408/71 den Sozialversicherungsvorschriften des Beschäftigungsstaats unterliegt. Die vorliegenden Fälle zeichnen sich dadurch aus, dass die Betroffenen aufgrund der gesetzlichen Regelung des Beschäftigungsstaats wegen des begrenzten Umfangs ihrer dortigen Erwerbstätigkeit keinen Anspruch auf Altersrente haben.

1.

b)

Ist für die Beantwortung von Frage 1a von Bedeutung, dass für einen Gebietsansässigen eines nach Art. 13 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht zuständigen Staates keine Beitragspflicht zur Sozialversicherung dieses Staates besteht? Für die Zeiträume, in denen der Gebietsansässige in einem anderen Mitgliedstaat erwerbstätig ist, unterliegt er nämlich aufgrund dieses Art. 13 ausschließlich dem System der sozialen Sicherheit des Beschäftigungsstaats, und auch die nationalen niederländischen Rechtsvorschriften sehen in einem solchen Fall keine Beitragspflicht vor.

2.

Ist für die Beantwortung von Frage 1 von Bedeutung, dass für die Betroffenen die Möglichkeit bestand, eine freiwillige AOW-Versicherung abzuschließen, oder dass für sie die Möglichkeit bestand, die SVB um den Abschluss einer Vereinbarung im Sinne von Art. 17 der Verordnung Nr. 1408/71 zu ersuchen?

3.

Steht Art. 13 der Verordnung Nr. 1408/71 dem entgegen, dass für jemanden wie die Ehefrau von Herrn Giesen, die vor dem 1. Januar 1989 bei einer Beurteilung allein anhand der nationalen Rechtsvorschriften in ihrem Wohnstaat, den Niederlanden, AOW-versichert war, aufgrund dieser Versicherung ein Anspruch auf Altersversorgung aufgebaut wird, soweit es um Zeiträume geht, in denen sie nach dieser Vorschrift der Verordnung Nr. 1408/71 wegen Erwerbstätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat den Rechtsvorschriften dieses Beschäftigungsstaats unterlag? Oder ist der Anspruch auf eine Leistung aufgrund der AOW als ein Leistungsanspruch anzusehen, der nach nationalem Recht nicht an Beschäftigungs- oder Versicherungsvoraussetzungen im Sinne des Urteils Bosmann gebunden ist, so dass die Erwägungen in diesem Urteil in ihrem Fall Anwendung finden können?

In der Rechtssache Franzen (C‑96/18):

1.

Sind die Art. 45 und 48 AEUV dahin auszulegen, dass sie in Fällen wie den vorliegenden einer nationalen Regelung wie Art. 6a Buchst. b AOW entgegenstehen? Diese Regelung führt dazu, dass ein in den Niederlanden Gebietsansässiger nicht bei der Sozialversicherung dieses Wohnstaats versichert ist, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat erwerbstätig ist und aufgrund von Art. 13 der Verordnung Nr. 1408/71 den Sozialversicherungsvorschriften des Beschäftigungsstaats unterliegt. Der vorliegende Fall zeichnet sich dadurch aus, dass die Betroffene aufgrund der gesetzlichen Regelung des Beschäftigungsstaats wegen des begrenzten Umfangs ihrer dortigen Erwerbstätigkeit keinen Anspruch auf Kindergeld hat.

2.

Ist für die Beantwortung der vorigen Frage von Bedeutung, dass für die Betroffene die Möglichkeit bestand, die SVB um den Abschluss einer Vereinbarung im Sinne von Art. 17 der Verordnung Nr. 1408/71 zu ersuchen?

13.

Herr van den Berg, die SVB, die tschechische, die niederländische und die schwedische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Mit Ausnahme der tschechischen Regierung sind diese Beteiligten und Frau Franzen in der Sitzung des Gerichtshofs vom 23. Januar 2019 erschienen und haben mündliche Ausführungen gemacht.

II. Würdigung

A.   Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens in der Rechtssache van den Berg und Giesen (C‑95/18)

14.

Herr van den Berg macht geltend, das Vorabentscheidungsersuchens in der Rechtssache van den Berg und Giesen (C‑95/18) sei unzulässig. Hierzu trägt er vor, in Rechtssachen betreffend Art. 6a AOW könne beim vorlegenden Gericht keine Kassationsbeschwerde eingelegt werden; daher sei dieses nicht zur materiellen Prüfung in dieser Rechtssache befugt gewesen und sei nicht für die Vorlage von Vorabentscheidungsfragen an den Gerichtshof zuständig gewesen.

15.

Da es nach ständiger Rechtsprechung nicht Sache des Gerichtshofs ist, zu prüfen, ob die Vorlageentscheidung den nationalen Vorschriften über die Gerichtsorganisation und das Verfahren entspricht ( 11 ), bin ich der Meinung, dass dieses Vorbringen zurückzuweisen ist und dass das Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache van den Berg und Giesen (C‑95/18) zulässig ist.

B.   Zur ersten und zur zweiten Frage in der Rechtssache van den Berg und Giesen (C‑95/18) und zu den Fragen in der Rechtssache Franzen (C‑96/18)

16.

Mit der ersten und der zweiten Frage in der Rechtssache van den Berg und Giesen (C‑95/18) und den beiden Fragen in der Rechtssache Franzen (C‑96/18), die ich gemeinsam prüfen möchte, stellt das vorlegende Gericht dem Gerichtshof im Wesentlichen die Frage, ob die Art. 45 und 48 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie den nationalen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach denen ein in diesem Mitgliedstaat ansässiger, aufgrund von Art. 13 der Verordnung Nr. 1408/71 für die betreffenden Zeiträume den Sozialversicherungsvorschriften des Beschäftigungsmitgliedstaats unterliegender Wanderarbeitnehmer nicht sozialversichert ist und daher keinen Anspruch auf eine Altersrente oder Kindergeld hat, obwohl ihm das anwendbare Recht des Beschäftigungsmitgliedstaats keinen Anspruch auf eine Altersrente oder Kindergeld für diese Zeiträume verleiht. Das vorlegende Gericht fragt den Gerichtshof ferner, ob die Möglichkeit, eine freiwillige AOW-Versicherung abzuschließen oder um den Abschluss einer Vereinbarung im Sinne von Art. 17 der Verordnung Nr. 1408/71 zu ersuchen, diesbezüglich von Bedeutung ist.

17.

Um diese Fragen zu beantworten, müssen einige Vorüberlegungen angestellt werden.

18.

Was erstens die Umstände und die Situation der Betroffenen des Ausgangsverfahrens betrifft, so möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass diese aufgrund der Geringfügigkeit ihrer beruflichen Tätigkeit, die nicht über eine bestimmte, nach Stunden oder Einkünften bemessene Schwelle hinausgehen, nur in der Unfallversicherung, die den Arbeitgeber wahrscheinlich mehr als den Arbeitnehmer schützt, pflichtversichert waren, ohne während der betreffenden Zeiten Zugang zu einem anderen Sozialversicherungssystem in Deutschland zu haben. Sodann geht aus den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung hervor, dass die Betroffenen des Ausgangsverfahrens von den niederländischen Behörden ermutigt wurden, nicht in den Niederlanden arbeitslos zu bleiben, sondern in Deutschland eine Beschäftigung aufzunehmen, trotz des durch die Art dieser Beschäftigung bedingten mangelnden Sozialschutzes. In der mündlichen Verhandlung wurde ferner darauf hingewiesen, dass die Betroffenen des Ausgangsverfahrens, wenn sie in den Niederlanden geblieben wären, ohne dort eine berufliche Tätigkeit auszuüben, dem System der sozialen Sicherheit dieses Mitgliedstaats angeschlossen gewesen wären und Familienleistungen erhalten oder Beiträge zum Rentensystem geleistet hätten, wobei die Beiträge vom Staat übernommen worden wären. Was schließlich Frau Franzen angeht, so hat diese das Kindergeld für ihre Tochter, die sie allein erzogen hat, vollständig verloren, während die Altersrente bzw. die Partnerzulage von Herrn van den Berg und Herrn Giesen um 10 % bzw. 16 % gekürzt wurden, was zweifellos eine erhebliche Kürzung darstellt. ( 12 )

19.

Zweitens hat die niederländische Regierung, was den rechtlichen Zusammenhang der vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen angeht, bestätigt, dass die niederländischen Ausschlussklauseln, nach denen eine Person, die aufgrund eines Vertrags oder einer Entscheidung einer internationalen Organisation den Rechtsvorschriften eines anderen Staates unterliegt, nicht als versichert gilt, Art. 13 der Verordnung Nr. 1408/71 umsetzen.

20.

In diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, dass das Ziel des in der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehenen Mechanismus zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit nach ihrem zweiten und vierten Erwägungsgrund darin besteht, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der Selbständigen in der Europäischen Union zu gewährleisten und dabei die Eigenheiten der nationalen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit zu berücksichtigen ( 13 ). Die Grundprinzipien dieser Verordnung ermöglichen es daher, das Ziel des Arbeitnehmerschutzes zu erreichen, ohne eine Harmonisierung auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit vorzunehmen ( 14 ).

21.

In diesem Rahmen unterliegt der Arbeitnehmer, auf den diese Verordnung Anwendung findet, gemäß dem Grundsatz, dass nur die Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats anzuwenden sind, der insbesondere in Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 zum Ausdruck kommt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats ( 15 ).

22.

Darüber hinaus sieht Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71, wonach eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staates unterliegt, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt, die Anwendung der lex loci laboris vor.

23.

Der durch die Verordnung Nr. 1408/71 ( 16 ) formell eingeführte Grundsatz, dass nur die Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats anzuwenden sind, ist eine Kollisionsnorm, die, wie die anderen Kollisionsnormen in Titel II dieser Verordnung, darauf abzielt, Normenkollision zu vermeiden, die ansonsten Hindernisse für die Freizügigkeit darstellen können.

24.

In der Praxis zielt der Grundsatz, dass nur die Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats anzuwenden sind, zum einen darauf ab, die Anwendung mehrerer nationaler Rechtsvorschriften während eines bestimmten Arbeitszeitraums und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, zu vermeiden ( 17 ), und zum anderen zu „verhindern, dass Personen, die in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fallen, der Schutz auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit vorenthalten wird, weil keine nationalen Rechtsvorschriften auf sie anwendbar sind“ ( 18 ).

25.

Die Koordinierung durch die Verordnung Nr. 1408/71 und insbesondere durch deren Art. 13 beruht auch auf der Idee, dass der Wanderarbeitnehmer trotz der Unterschiede zwischen den Sozialschutzsystemen nach jedem dieser Rechtssysteme einen relativ gleichwertigen Gesamtschutz genießen wird, der mehr oder weniger alle von dieser Verordnung erfassten Risiken deckt ( 19 ).

26.

Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass der Anwendungsbereich des Einheitsprinzips nicht so starr ist, wie es die ersten Urteile des Gerichtshofs nahelegten, insbesondere für den sogenannten „nicht zuständigen“ Mitgliedstaat, d. h. den Mitgliedstaat, dessen Rechtsvorschriften nicht anwendbar sind.

27.

Zugegebenermaßen hat der Gerichtshof zunächst festgestellt, dass die Festlegung der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats als die für einen Arbeitnehmer geltenden Rechtsvorschriften dazu geführt hat, dass nur diese Rechtsvorschriften auf ihn anwendbar sind, so dass ein nicht zuständiger Mitgliedstaat ihm keine Leistungen gewähren kann ( 20 ). Daher war er auch der Ansicht, dass Art. 13 der Verordnung Nr. 1408/71 den nicht zuständigen Mitgliedstaat daran hindere, Beiträge auf das Entgelt zu erheben, das ein Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübten Tätigkeit erhalte und daher den Sozialvorschriften dieses Staates unterliege ( 21 ).

28.

In einer zweiten Phase hat der Gerichtshof diese Auffassung jedoch etwas abgemildert.

29.

So hat er im Urteil Bosmann zwar festgestellt, dass das Unionsrecht den nach der Verordnung Nr. 1408/71 nicht zuständigen Mitgliedstaat nicht zur Gewährung von Leistungen verpflichte, gleichwohl aber hinzugefügt, dass Art. 13 Abs. 2 Buchst. a dieser Verordnung dem nicht entgegenstehe, dass ein Wanderarbeitnehmer, der dem System der sozialen Sicherheit des Beschäftigungsmitgliedstaats unterliege, nach den nationalen Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Familienleistungen im letztgenannten Staat beziehe. Der Gerichtshof hat diese Auffassung im Urteil vom 16. Juli 2009, von Chamier-Glisczinski ( 22 ), bekräftigt, in dem er ebenfalls die Ansicht vertrat, dass die Inanspruchnahme der Freizügigkeit angesichts der Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit und den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet mehr oder weniger Vorteile oder Nachteile haben könne und dass die Bestimmungen des Unionsrechts einem Sozialversicherten nicht garantieren könnten, dass ein Umzug in einen anderen Mitgliedstaat in dieser Hinsicht neutral seien. Daher könne ein System der sozialen Sicherheit nicht allein wegen seiner ungünstigen Auswirkungen als Grund für eine Diskriminierung oder einen Nachteil angesehen werden, wenn es entsprechend den Koordinierungsmechanismen in Verbindung mit dem System eines anderen Mitgliedstaats angewandt werde ( 23 ).

30.

Schließlich hat das Urteil vom 12. Juni 2012, Hudzinski und Wawrzyniak ( 24 ), die Möglichkeiten, die sich aus dem Urteil Bosmann für den nicht zuständigen Mitgliedstaat ergeben, insofern erweitert, als sich die Situationen von Herrn Waldemar Hudzinski und Herrn Jaroslaw Wawrzyniak stark von derjenigen von Frau Brigitte Bosmann unterschieden. Zum einen ergibt sich aus diesem Urteil, dass der Umstand, dass die betreffenden Arbeitnehmer ihren Anspruch auf Sozialleistungen nicht verloren haben oder dass diese Leistungen im zuständigen Mitgliedstaat (der Republik Polen) infolge der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit nicht gekürzt wurden, für sich allein nicht ausschließen kann, dass ein nicht zuständiger Mitgliedstaat Sozialleistungen gewähren kann. Zum anderen ergibt sich aus diesem Urteil, dass der Wohnsitz nicht das einzige Element der Anknüpfung an den nicht zuständigen Mitgliedstaat ist, sondern dass andere Anknüpfungskriterien wie die Einkommensteuerpflicht als hinreichend eng angesehen werden können, um die Gewährung der Leistung zu rechtfertigen.

31.

Es ist klar, dass das Einheitsprinzip in diesen Urteilen nicht in Frage gestellt wurde, da der Gerichtshof keinerlei Verpflichtung des nicht zuständigen Mitgliedstaats zur Gewährung von Sozialleistungen anerkannte. Eine Analyse dieser Urteile und insbesondere des Urteils vom 12. Juni 2012, Hudzinski und Wawrzyniak ( 25 ), zeigt jedoch, dass der Gerichtshof die Anwendung von Art. 13 der Verordnung Nr. 1408/71 von der Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit abhängig macht ( 26 ).

32.

Die Fragen des vorlegenden Gerichts sind im Licht dieser Erwägungen zu beantworten.

33.

Im vorliegenden Fall haben die Betroffenen des Ausgangsverfahrens, in den Niederlanden wohnhafte niederländische Staatsangehörige, von ihrem in Art. 45 AEUV anerkannten Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht, um in Deutschland zu arbeiten.

34.

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs „sollen sämtliche Bestimmungen des Vertrags über die Freizügigkeit den Unionsangehörigen die Ausübung beruflicher Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Union erleichtern und stehen Maßnahmen entgegen, die sie benachteiligen könnten, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als ihres Herkunftsmitgliedstaats eine Tätigkeit ausüben wollen“. Art. 45 AEUV steht somit jeder nationalen Maßnahme des Aufnahmemitgliedstaats oder des Herkunftsmitgliedstaats entgegen, die geeignet ist, die Ausübung der durch diese Bestimmung garantierten Grundfreiheit durch die Unionsangehörigen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen ( 27 ).

35.

Wie die Regierungen, die beim Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, geltend machen, ergibt sich aus der Rechtsprechung auch, dass das Primärrecht der Union einem Versicherten nicht garantieren kann, dass ein Umzug in einen anderen Mitgliedstaat im Hinblick auf die soziale Sicherheit neutral ist. So hat der Gerichtshof bereits anerkannt, dass die Anwendung – gegebenenfalls aufgrund der Verordnung Nr. 1408/71 – einer nationalen Regelung, die in Bezug auf Leistungen der sozialen Sicherheit weniger günstig ist, grundsätzlich mit den Anforderungen des Primärrechts der Union auf dem Gebiet der Personenfreizügigkeit vereinbar sein kann ( 28 ).

36.

Diese Auffassung des Gerichtshofs beruht darauf, dass Art. 48 AEUV eine Koordinierung und keine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorsieht. Dadurch werden die materiellen und formellen Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der einzelnen Mitgliedstaaten und folglich zwischen den Ansprüchen der dort Versicherten durch diese Bestimmung nicht berührt, so dass jeder Mitgliedstaat dafür zuständig bleibt, im Einklang mit dem Unionsrecht in seinen Rechtsvorschriften festzulegen, unter welchen Voraussetzungen die Leistungen eines Systems der sozialen Sicherheit gewährt werden.

37.

Bei der Festlegung dieser Bedingungen für die Gewährung von Beihilfen sind die Mitgliedstaaten jedoch insbesondere durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Anwendung nationaler Ausschlussmaßnahmen eingeschränkt. Dieser Grundsatz ermöglicht es somit, das richtige Gleichgewicht zwischen dem in der Verordnung Nr. 1408/71 verankerten Einheitsprinzip und dem Schutz der Wanderarbeitnehmer dadurch herzustellen, dass, wie bereits in der Rechtsprechung des Gerichtshofs anerkannt, dem nicht zuständigen Staat die Möglichkeit zuerkannt wird, Leistungen zu gewähren.

38.

In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass die Anwendung der Ausschlussklauseln unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls nicht nur einen bloßen Nachteil für die Betroffenen des Ausgangsverfahrens mit sich bringt, sondern dazu führt, dass ihnen der Versicherungsschutz im Wohnmitgliedstaat entzogen wird, nur weil sie in einem anderen Mitgliedstaat gearbeitet haben, obwohl sie im Beschäftigungsmitgliedstaat während der betreffenden Zeiträume von jeglichem Sozialschutz ausgeschlossen sind ( 29 ). Die Betroffenen des Ausgangsverfahrens werden daher nicht nur ungünstiger behandelt als ein Arbeitnehmer, der seine gesamte berufliche Laufbahn in den Niederlanden verbracht hat, sondern außerdem in einer Weise, die über die Grenzen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hinausgeht.

39.

Die Anwendung der in den niederländischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Einheitsprinzips vorgesehenen Ausschlussklauseln hat nämlich eindeutig unverhältnismäßige Folgen, und sie führt (offensichtlich) dazu, dass die Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer durch in den Niederlanden ansässige Unionsangehörige behindert oder weniger attraktiv gemacht wird. Diese Situation ist kein einfacher Nachteil, der sich aus der mangelnden Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit in der Union ergibt. Sie ist die unmittelbare Folge der Anwendung der niederländischen Ausschlussklauseln.

40.

Darüber hinaus erfüllt eine solche Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer nicht alle Anforderungen dieses klassischen Grundsatzes des Unionsrechts ( 30 ).

41.

In diesem Zusammenhang haben die niederländische und die schwedische Regierung namentlich in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, die mit der Verordnung Nr. 1408/71 eingeführten Kollisions‑ und Zuständigkeitsregeln hätten neben dem Schutz der Arbeitnehmer auch das Ziel, eine gerechte und faire Verteilung der finanziellen Belastung zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, indem sichergestellt werde, dass eine adäquate Abstimmung der Finanzierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der damit verbundenen Ausgaben dadurch erreicht werde, dass, wenn ein Mitgliedstaat nach dieser Verordnung der für die soziale Absicherung eines Arbeitnehmers zuständige Mitgliedstaat sei, die Beiträge und Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates finanziert und gezahlt werden müssten.

42.

Auch wenn ich nicht daran zweifle, dass ein solches Ziel legitim ist, zumal die Grundsätze der Verordnung Nr. 1408/71 und die darin festgelegte Koordinierung auch die Integrität der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit und insbesondere ihre Unterschiede sowohl in Bezug auf die Deckung als auch auf die Finanzierung gewährleisten ( 31 ), meine ich doch, dass die niederländische Gesetzgebung auf jeden Fall über das hinausgeht, was notwendig ist, um dies zu erreichen.

43.

Es trifft zu, dass der nach der Verordnung Nr. 1408/71 nicht zuständige Mitgliedstaat gemäß der in Nr. 27 dieser Schlussanträge angeführten Rechtsprechung keine Beiträge erheben kann und dass die Betroffenen des Ausgangsverfahrens daher für die Zeiten, in denen sie in Deutschland gearbeitet haben, keine Beiträge zum niederländischen System der sozialen Sicherheit geleistet haben.

44.

Das Königreich der Niederlande hätte jedoch Alternativen zur Anwendung der Ausschlussklauseln vorsehen können, die an die Situation der Betroffenen des Ausgangsverfahrens angepasst wären, so dass diese gegen Zahlung von Beiträgen dem niederländischen Sozialschutzsystem hätten angeschlossen werden können.

45.

Der Gerichtshof hat zwar klargestellt, dass nicht zuständige Staaten keine Beitragspflicht auferlegen können, doch hindert diese Einschränkung sie meiner Ansicht nach nicht daran, Leistungen gegen einen freiwilligen Beitrag anzubieten, wenn eine solche Möglichkeit tatsächlich den Bedingungen für die Gewährung von Leistungen an andere Personen entspricht, die unter das nationale Recht fallen. In diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, dass die Betroffenen, wenn sie in den Niederlanden arbeitslos geblieben wären, auf Kosten dieses Mitgliedstaats dem niederländischen System der sozialen Sicherheit angeschlossen gewesen wären ( 32 ).

46.

Darüber hinaus hätte das Königreich der Niederlande eine Vereinbarung im Sinne von Art. 17 der Verordnung Nr. 1408/71 ( 33 ) mit der Bundesrepublik Deutschland vorschlagen und aushandeln können. Eine solche Vereinbarung hätte den Anschluss der Betroffenen des Ausgangsverfahrens an das niederländische System der sozialen Sicherheit, die Zahlung von dem besonders niedrigen Einkommen der Betroffenen des Ausgangsverfahrens entsprechenden Beiträgen und eine Übereinkunft zwischen den Mitgliedstaaten über den Anteil der normalerweise vom Arbeitgeber zu tragenden Beiträge vorsehen können.

47.

Ebenso kann die Möglichkeit des Abschlusses einer freiwilligen Versicherung im Rahmen der AOW nicht gewährleisten, dass Art. 6a Buchst. b der AOW mit dem Unionsrecht vereinbar ist, wenn diese Möglichkeit nicht so ausgestaltet ist, dass sie der besonderen Situation von Arbeitnehmern wie Herrn M. F. van den Berg und Frau H. D. Giesen und insbesondere ihren geringen Einkünften Rechnung trägt.

48.

Unter diesen Umständen gehen die Anwendung der Ausschlussklauseln und der vollständige Ausschluss der Betroffenen des Ausgangsverfahrens vom System der sozialen Sicherheit der Niederlande über das hinaus, was zur Gewährleistung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit erforderlich ist.

49.

Nach alledem bin ich der Ansicht, dass die Art. 45 und 48 AEUV der Anwendung der in Art. 6a Buchst. b AKW und in Art. 6a Buchst. b AOW vorgesehenen Ausschlussklauseln entgegenstehen.

C.   Zur dritten Frage in der Rechtssache van den Berg und Giesen (C‑95/18)

50.

Mit der dritten Frage in der Rechtssache van den Berg und Giesen (C‑95/18) stellt das vorlegende Gericht dem Gerichtshof im Wesentlichen die Frage, ob der Anspruch auf eine AOW-Leistung als Anspruch auf eine Leistung anzusehen ist, die nach nationalem Recht nicht an eine Beschäftigung oder Versicherung gebunden ist.

51.

Mit dieser Frage, die die Situation der Ehefrau von Herrn Giesen betrifft ( 34 ), begehrt das vorlegende Gericht Aufklärung über die Tragweite des Urteils Bosmann. Insbesondere soll festgestellt werden, ob der Gerichtshof in diesem Urteil und im Urteil Franzen u. a. dem Wohnmitgliedstaat die Möglichkeit, die betreffenden Leistungen zu gewähren, nur für den Fall eingeräumt hat, dass diese Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates nicht an eine Beschäftigung oder Versicherung gebunden waren.

52.

Auch wenn es Sache des vorlegenden Gerichts ist, die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen bei Alter für den betreffenden Zeitraum zu bestimmen, obliegt es natürlich dem Gerichtshof, aufgrund seiner Zuständigkeit für Vorabentscheidungsverfahren die Tragweite und die Auslegung der Urteile Bosmann sowie Franzen u. a. zu bestimmen.

53.

Es trifft zu, dass der Gerichtshof im Urteil Bosmann den besonderen Umständen dieser Rechtssache große Bedeutung beigemessen hat. So betonte er in Rn. 28 dieses Urteils, dass Frau Bosmann – vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht nach deutschem Recht durchzuführenden Nachprüfungen – schon allein aufgrund ihres Wohnsitzes in Deutschland Anspruch auf Kindergeld habe. In Rn. 32 des Urteils verwies er auch darauf, dass der Anspruch auf eine Familienleistung nicht an eine Beschäftigung oder Versicherung gebunden sei. Die Tatsache, dass der Gerichtshof einen solchen Umstand als besonderen Umstand dieser Rechtssache berücksichtigt hat, bedeutet meiner Ansicht nach jedoch nicht, dass er die Möglichkeit der Gewährung solcher Leistungen von diesen Voraussetzungen abhängig gemacht hat.

54.

Diese Analyse wird meiner Meinung nach durch das Urteil vom 12. Juni 2012, Hudzinski und Wawrzyniak ( 35 ), bestätigt, in der die Tatsache, dass die fragliche Leistung nicht an eine Beschäftigung oder Versicherung gebunden war, keine Voraussetzung für die Auslegung durch den Gerichtshof war und meiner Meinung nach nicht durch das Urteil Franzen u. a. beeinflusst wurde.

55.

Erstens stellen nämlich die vom Gerichtshof in Rn. 64 des Urteils Franzen u. a. aufgezeigten Umstände eine Erweiterung der in der vorhergehenden Randnummer begonnenen Analyse dar, in der er feststellte, dass die wesentlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach niederländischem Recht erfüllt seien und dass die Gewährung solcher Leistungen nicht zu Überschneidungen führe.

56.

Zweitens ist festzustellen, dass sich aus der Schlussfolgerung des Gerichtshofs in Rn. 65 des Urteils Franzen u. a. (wonach – entsprechend dem Urteil Bosmann – Art. 13 der Verordnung Nr. 1408/71 der Gewährung solcher Leistungen durch den Wohnmitgliedstaat nicht entgegensteht) implizit, aber notwendigerweise ergibt, dass die im letztgenannten Urteil anerkannte Ausnahme vom Einheitsprinzip nicht davon abhängt, dass der Wohnmitgliedstaat die Gewährung von Sozialleistungsansprüchen nicht an eine Beschäftigung oder Versicherung bindet.

57.

Aus diesen Urteilen ergibt sich jedoch, dass diese Möglichkeit für den Wohnmitgliedstaat nur insoweit besteht, als sich die Gewährung der betreffenden Leistung aus den Rechtsvorschriften dieses Staates ergibt und der Arbeitnehmer die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, sofern diese in einem angemessenen Verhältnis zur Situation des Arbeitnehmers stehen und nicht strenger sind als die Voraussetzungen, die für die anderen Empfänger dieser Leistung gelten.

58.

In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass der Gerichtshof in Rn. 64 des Urteils Franzen u. a. unterstrichen hat, dass in der mündlichen Verhandlung in dieser Rechtssache vorgetragen worden sei, der Wohnsitz reiche aus, um in der niederländischen gesetzlichen Rentenversicherung versichert zu sein. Darüber hinaus hat der Gerichtshof, wie aus den Rn. 63 und 64 dieses Urteils hervorgeht, festgestellt, dass die Versicherungszugehörigkeit eine Voraussetzung für die Gewährung von Leistungen bei Alter sei. Dagegen hat die niederländische Regierung in der mündlichen Verhandlung in den vorliegenden Rechtssachen ausgeführt, dass der Wohnsitz zwar tatsächlich ausreiche, um in der niederländischen gesetzlichen Altersversicherung versichert zu sein, für die Gewährung von Leistungen bei Alter jedoch die Zahlung von Beiträgen erforderlich sei. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, welches die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen bei Alter in dem betreffenden Zeitraum waren.

59.

In diesem Zusammenhang muss das vorlegende Gericht den in Nr. 18 dieser Schlussanträge hervorgehobenen Umstand berücksichtigen, dass anscheinend für in den Niederlanden ansässige Arbeitslose der Staat selbst die Beiträge zum Sozialversicherungssystem zahlt.

60.

Daher bin ich der Ansicht, dass Art. 13 der Verordnung Nr. 1408/71 nicht dem entgegensteht, dass einer Person, die nach den nationalen Rechtsvorschriften in ihrem Wohnmitgliedstaat als versichert galt, für einen Zeitraum, in dem sie in einem anderen Mitgliedstaat gearbeitet hat, ein Anspruch auf Leistungen bei Alter gewährt wird. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die Gewährung der betreffenden Leistung auf den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats beruht und ob der Arbeitnehmer die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.

III. Ergebnis

61.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

1.

Die Art. 45 und 48 AEUV stehen der Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegen, nach denen ein in diesem Mitgliedstaat ansässiger, aufgrund von Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1997 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1992/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006, den Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Beschäftigungsmitgliedstaats unterliegender Wanderarbeitnehmer nicht sozialversichert ist und daher keinen Anspruch auf eine Altersrente oder Kindergeld hat, obwohl ihm das anwendbare Recht des Beschäftigungsmitgliedstaats – abgesehen vom Schutz im Fall von Arbeitsunfällen während der Zeiten seiner Beschäftigung – keinen Anspruch auf Sozialleistungen verleiht.

2.

Art. 13 der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung Nr. 1992/2006, steht dem nicht entgegen, dass einer Person, die nach den nationalen Rechtsvorschriften in ihrem Wohnmitgliedstaat als versichert galt, für einen Zeitraum, in dem sie in einem anderen Mitgliedstaat gearbeitet hat, ein Anspruch auf Leistungen bei Alter gewährt wird. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die Gewährung der betreffenden Leistung auf den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats beruht und ob der Arbeitnehmer die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.


( 1 ) Originalsprache: Französisch.

( 2 ) Seit dem Urteil vom 20. Mai 2008, Bosmann (C‑352/06, EU:C:2008:290, im Folgenden: Bosmann-Urteil), anerkannte Möglichkeit. Vgl. Nr. 29 der vorliegenden Schlussanträge.

( 3 ) Verordnung des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. 1971, L 149, S. 2) in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1992/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 (ABl. 2006, L 392, S. 1) (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71).

( 4 ) Urteil vom 23. April 2015, Franzen u. a. (C‑382/13, EU:C:2015:261, im Folgenden: Urteil Franzen u. a.).

( 5 ) Schlussanträge von Generalanwalt Szpunar in der Rechtssache Franzen u. a. (C‑382/13, EU:C:2014:2190). Der rechtliche Rahmen ist in den Nrn. 3 bis 24 dieser Schlussanträge und die Ausgangsrechtsstreitigkeiten sowie die zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen sind in den Nrn. 25 bis 42 dieser Schlussanträge dargestellt.

( 6 ) Der rechtliche Rahmen ist in den Rn. 3 bis 22 des Urteils Franzen u. a. und die Ausgangsrechtsstreitigkeiten sowie die zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen sind in den Rn. 23 bis 38 dieses Urteils dargestellt.

( 7 ) Zur Erinnerung: Die Härteklausel ist vorgesehen in den Besluit uitbreiding en beperking kring verzekerden volksverzekeringen (Verordnungen zur Erweiterung und Beschränkung des Kreises der Sozialversicherungspflichtigen) vom 3. Mai 1989 (Stb. 1989, Nr. 164, im Folgenden: BUB 1989) und vom 24. Dezember 1998 (Stb. 1998, Nr. 746, im Folgenden: BUB 1999). Diese auf die Betroffenen anwendbaren Verordnungen ermächtigen den Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank (Verwaltungsrat der Sozialversicherungsanstalt, im Folgenden: SVB), im Rahmen der BUB 1989, in bestimmten Fällen von anderen Vorschriften dieser Verordnung abzuweichen, um erheblichen Unbilligkeiten zu begegnen, die sich aus der Versicherungspflicht oder dem Ausschluss von der Versicherungspflicht nach dieser Verordnung ergeben können, oder, im Rahmen der BUB 1999, Vorschriften dieser Verordnung unangewendet zu lassen oder von diesen Vorschriften abzuweichen, soweit die Anwendung angesichts des Interesses an der Erweiterung und Beschränkung des Kreises der Versicherten zu einer erheblichen Unbilligkeit führen würde, die sich ausschließlich aus der Versicherungspflicht oder dem Ausschluss von der Versicherungspflicht nach dieser Verordnung ergibt.

( 8 ) Im Folgenden zusammen: Betroffene des Ausgangsverfahrens.

( 9 ) Zur Erinnerung: Nach den Ausschlussklauseln in Art. 6a Buchst. b der Algemene Kinderbijslagwet (Allgemeines Kindergeldgesetz) vom 26. April 1962 (Stb. 1962, Nr. 160 (im Folgenden: AKW) und in Art. 6a Buchst. b der Algemene Ouderdomswet (Gesetz über die allgemeine Altersversicherung) vom 31. Mai 1956 (Stb. 1956, Nr. 281; im Folgenden: AOW), denen zufolge eine Person, die aufgrund eines Vertrags oder eines Beschlusses einer internationalen Organisation den Rechtsvorschriften eines anderen Staates unterliegt, nicht als versichert gilt, galten die Betroffenen des Ausgangsverfahrens nicht als in den Niederlanden versichert.

( 10 ) Vgl. Fn. 7 der vorliegenden Schlussanträge.

( 11 ) Vgl. Urteil vom 13. Juni 2013, Promociones y Construcciones BJ 200 (C‑125/12, EU:C:2013:392, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 12 ) Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten ergibt sich, dass in einem solchen Fall die Rente für jedes Jahr, für das der Arbeitnehmer nicht in den Niederlanden versichert war, um 2 % gekürzt wird. Im vorliegenden Fall wurde die Rente von Herrn van den Berg in Anbetracht dessen, dass er sieben Jahre in Deutschland gearbeitet hatte, zunächst um 14 % gekürzt. Mit Bescheid vom 25. November 2008 wurde seine Beschwerde gegen die Entscheidung, seine Altersrente zu kürzen, für teilweise gerechtfertigt erklärt und die Kürzung auf 10 % festgesetzt. Im Falle von Herrn Giesen wurde die Partnerzulage, die er für seine Frau erhält, um 16 % gekürzt.

( 13 ) Vgl. Urteil vom 18. Juli 2006, Nikula (C‑50/05, EU:C:2006:493, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 14 ) Vgl. Kessler, F., „Sécurité sociale: Coordination des régimes de base – Champ d’application – Principes généraux“, Répertoire de droit européen, Encyclopédie juridique Dalloz, Dalloz, Paris, Januar 2016, Rn. 153.

( 15 ) Vgl. Urteil Franzen u. a. (Rn. 41 und 42).

( 16 ) Mit der Verordnung Nr. 3 des Rates über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (ABl. 1958, Nr. 30, S. 561) wurde ein derartiger Grundsatz nicht als solcher festgelegt. Im Urteil vom 9. Juni 1964, Nonnenmacher (92/63, EU:C:1964:40), stellte der Gerichtshof jedoch fest, dass die Verpflichtung zur obligatorischen Anwendung einer bestimmten Rechtsordnung den wesentlichen Inhalt von Art. 12 dieser Verordnung darstelle.

( 17 ) Vgl. Urteil vom 12. Juni 1986, Ten Holder (302/84, EU:C:1986:242, Rn. 19).

( 18 ) Urteil vom 3. Mai 1990, Kits van Heijningen (C‑2/89, EU:C:1990:183, Rn. 12), Hervorhebung nur hier.

( 19 ) Dies erklärt, warum die Kollisionsnormen grundsätzlich indifferent gegenüber dem Schutz durch die nationalen Sozialversicherungssysteme und neutral gegenüber den nationalen Rechtsvorschriften sind.

( 20 ) Vgl. Urteile vom 12. Juni 1986, Ten Holder (302/84, EU:C:1986:242, Rn. 19 bis 23), und vom 10. Juli 1986, Luijten (60/85, EU:C:1986:307, Rn. 12 bis 16).

( 21 ) Vgl. Urteil vom 5. Mai 1977, Perenboom (102/76, EU:C:1977:71, Rn. 10 bis 15).

( 22 ) C‑208/07, EU:C:2009:455, Rn. 55 und 56.

( 23 ) Vgl. Urteil vom 16. Juli 2009, von Chamier-Glisczinski (C‑208/07, EU:C:2009:455, Rn. 84, 85 und 87).

( 24 ) C‑611/10 und C‑612/10, EU:C:2012:339.

( 25 ) C‑611/10 und C‑612/10, EU:C:2012:339.

( 26 ) Rennuy, N., „The emergence of a parallel system of social security coordination“, Common Market Law Review, Bd. 50, Heft 5, Kluwer Law International, Alphen aan den Rijn, 2013, S. 1221 bis 1266, insbesondere S. 1256 ff.

( 27 ) Urteil vom 18. Juli 2017, Erzberger (C‑566/15, EU:C:2017:562, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung), Hervorhebung nur hier.

( 28 ) Vgl. namentlich Urteile vom 16. Juli 2009, von Chamier-Glisczinski (C‑208/07, EU:C:2009:455, Rn. 85), und vom 12. Juni 2012, Hudzinski und Wawrzyniak (C‑611/10 und C‑612/10, EU:C:2012:339, Rn. 42 und 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

( 29 ) Abgesehen von der Pflichtversicherung, die die Risiken von Arbeitsunfällen in diesen genau definierten Zeiträumen abdeckt. Ich möchte in jedem Fall darauf hinweisen, dass der Gerichtshof nicht über die Frage der Übereinstimmung der deutschen Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht befasst ist, so dass er nicht verpflichtet ist, in dieser Angelegenheit zu entscheiden oder zu einem durch diese Rechtsvorschriften möglicherweise bewirkten Sozialdumping Stellung zu nehmen. Zum Thema Sozialdumping in der Union siehe Mazuyer, E., Carpano, E., und Chastagnaret, M., La concurrence réglementaire, sociale et fiscale dans l’Union européenne, Larcier, Brüssel, 2016, sowie Defossez, A., Le dumping social dans l’Union européenne, Larcier, Brüssel, 2014.

( 30 ) Eine solche Maßnahme kann nämlich nur dann zugelassen werden, wenn mit ihr ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, wenn sie geeignet ist, dessen Erreichung zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist (vgl. namentlich Urteil vom 16. Mai 2013, Wencel [C‑589/10, EU:C:2013:303, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung]).

( 31 ) Zu den Modellen der sozialen Sicherheit vgl. u. a. Omarjee, I., Droit européen de la protection sociale, Bruylant, Brüssel, 2018, S. 5 sowie Fn. 29 und 30; Paolillo, M., und Morsa, M., La sécurité sociale des travailleurs salariés, Larcier, Brüssel, 2010, S. 174. Vgl. ebenfalls Pennings, F., „Co-ordination of social security on the basis of the State-of-employment principle: Time for an alternative?“, Common Market Law Review, Bd. 42, Heft 1, Kluwer Law International, Alphen aan den Rijn, 2005, S. 67 bis 89, insbesondere S. 77. Zu einem Gesamtüberblick über die Finanzierung innerhalb der Mitgliedstaaten der Union vgl. Omarjee, I., a. a. O., S. 6 und Fn. 34 bis 38.

( 32 ) Vgl. oben, Nr. 18.

( 33 ) Vgl. zu einem Kommentar zu dieser Vorschrift – angesichts dessen, dass diese im Wesentlichen mit Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1) übereinstimmt – Steinmeyer, H.‑D., „Article 16 Exceptions to articles 11 to 15“, EU Social Security Law: a Commentary on EU Regulations 883/2004 and 987/2009, Hart Publishing, Oxford, 2015, S. 188 bis 192.

( 34 ) Zur Erinnerung: Im Zeitraum vom 19. Mai 1988 bis zum 1. Januar 1989 war die Ehefrau von Herrn Giesen als Gebietsansässige nach der AOW versichert, da Art. 6a Buchst. b der AOW aus der Wet tot wijziging van een aantal sociale verzekeringswetten strekkend tot verduidelijking van het in die wetten opgenomen begrip verzekerde en de met het verzekerd zijn onlosmakelijk verbonden premieplicht (wet verduidelijking verzekerings‑ en premieplicht) (Gesetz zur Änderung einiger Sozialversicherungsgesetze zur Klärung des Begriffs „Versicherter“ in diesen Gesetzen und der mit dem Versichertenstatus untrennbar verbundenen Beitragspflicht [Gesetz zur Klärung der Versicherungs- und Beitragspflicht]) vom 29. April 1998 (Stb. 1998, Nr. 267) hervorgegangen ist, und erst seit dem 1. Januar 1989 rückwirkend anwendbar ist. Im gleichen Zeitraum arbeitete Frau Giesen in Deutschland und fiel gemäß Art. 13 der Verordnung Nr. 1408/71 unter das deutsche Sozialversicherungsrecht, ohne jedoch in diesem Mitgliedstaat in den Genuss eines gesetzlichen Systems für Leistungen bei Alter zu kommen.

( 35 ) C‑611/10 und C‑612/10 (EU:C:2012:339).

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