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Document 62018CC0022

Schlussanträge des Generalanwalts E. Tanchev vom 7. März 2019.
TopFit e.V. und Daniele Biffi gegen Deutscher Leichtathletikverband e.V.
Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Darmstadt.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Unionsbürgerschaft – Art. 18, 21 und 165 AEUV – Regelung eines Sportverbands – Teilnahme eines Amateursportlers an nationalen Meisterschaften eines Mitgliedstaats, der die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats besitzt – Ungleichbehandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit – Einschränkung der Freizügigkeit.
Rechtssache C-22/18.

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2019:181

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

EVGENI TANCHEV

vom 7. März 2019 ( 1 )

Rechtssache C‑22/18

TopFit e. V.,

Daniele Biffi

gegen

Deutscher Leichtathletikverband e. V.

(Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Darmstadt [Deutschland])

„Niederlassungsfreiheit – Unionsbürgerschaft – Art. 18, 21, 49 und 165 AEUV – Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit – Regelung, durch die einem in einem Aufnahmemitgliedstaat ansässigen Unionsbürger das Recht zu einer mit Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats gleichberechtigten Teilnahme an nationalen Amateur-Leichtathletikmeisterschaften in der Altersgruppe über 35 Jahren entzogen wird – Möglichkeit einer Teilnahme ‚ohne Wertung‘, wodurch eine Rangwertung von Teilnehmern anderer Staatsangehörigkeit in allen Altersgruppen ausgeschlossen ist – Fehlen einer Übergangsfrist für zum Zeitpunkt der Regelungsänderung in diesem Mitgliedstaat ansässige Unionsbürger – Horizontale Wirkung der Niederlassungsfreiheit – Beschränkung – Rechtfertigung – Verhältnismäßigkeit“

1. 

Herr Daniele Biffi ist italienischer Staatsangehöriger und der Kläger zu 2 des Ausgangsverfahrens; er ist seit 2003 in Deutschland ansässig. Er ist dort als selbständiger Unternehmer tätig und erbringt Leistungen als Leichtathletiktrainer und Personal Trainer; in der mündlichen Verhandlung wurde erwähnt, dass er eine eigene Website betreibt, auf der diese Leistungen beworben werden ( 2 ). Herr Biffi nimmt intensiv an Leichtathletikwettkämpfen als Amateur in der Altersgruppe über 35 Jahren teil. Er ist mit seiner Familie in Deutschland ansässig.

2. 

Herr Biffi verzichtete 2012 auf sein Recht zur Teilnahme an Wettkämpfen im Rahmen des italienischen Leichtathletikverbands der Amateure. Zumindest im Anschluss daran konnte Herr Biffi bis 2016 als italienischer Staatsangehöriger, der in Deutschland ansässig ist und seit über einem Jahr einem Leichtathletikverein in Berlin angehört, nämlich dem TopFit e. V. (dem Kläger zu 1 des Ausgangsverfahrens, im Folgenden: TopFit), an Wettkämpfen um den Titel des „Deutschen Meisters“ in seiner Altersgruppe teilnehmen, und seine Platzierungen wurden erfasst. Seine diversen Titel- und Rangwertungserfolge sind auf seiner Website dargestellt ( 3 ).

3. 

Der Deutsche Leichtathletikverband e. V. (im Folgenden: DLV), der Beklagte des Ausgangsverfahrens, ein privatrechtlicher Verein, änderte jedoch 2016 seine Leichtathletik-Ordnung. Er beschränkte hierdurch das Recht zur Teilnahme an Wettkämpfen um den Titel des „Deutschen Meisters“ für alle Altersgruppen auf deutsche Staatsangehörige. Nach der neuen Regelung können Athleten in der Situation von Herrn Biffi an den Deutschen Meisterschaften teilnehmen, allerdings nur„ohne Wertung“. Hierdurch ist für diese Teilnehmer sowohl eine Rangwertung in Einzelwettbewerben (z. B. als Erster, Zweiter oder Dritter) als auch die Vergabe des Titels eines „Deutschen Meisters“ ausgeschlossen. Nicht ausgeschlossen ist hierdurch jedoch eine Teilnahme an anderen, vom DLV veranstalteten Wettkämpfen, etwa solchen auf regionaler Ebene.

4. 

TopFit und Herr Biffi haben gegen diese neue Regelung Klage beim Amtsgericht Darmstadt (im Folgenden: vorlegendes Gericht) erhoben, das dem Gerichtshof im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens drei Fragen übermittelt hat. Diese betreffen das Verbot einer Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit (Art. 18 AEUV), das Recht der Unionsbürger, „sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten … frei zu bewegen und aufzuhalten“ (Art. 21 Abs. 1 AEUV), und die Verpflichtung der Union, „zur Förderung der europäischen Dimension des Sports [beizutragen]“ (Art. 165 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV) und im Sinne der Entwicklung der europäischen Dimension des Sports tätig zu werden (Art. 165 Abs. 2 AEUV).

5. 

Ich bin zu dem Ergebnis gekommen, dass das Handeln des DLV mit den unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechten von Herrn Biffi, insbesondere seiner Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV, hauptsächlich deswegen unvereinbar ist, weil es keine Übergangsregelung zum Schutz der bestehenden Rechte von Unionsbürgern wie Herrn Biffi gibt, die nach Ausübung ihres Rechts, sich in ihrem Aufnahmemitgliedstaat „frei zu bewegen und aufzuhalten“ ( 4 ), bereits das Recht erworben haben, gleichberechtigt mit den Inländern an Wettkämpfen teilzunehmen. Die vom DLV angeordnete Beschränkung ist unter diesen Umständen unverhältnismäßig.

I. Rechtlicher Rahmen

A.   Unionsrecht

6.

Art. 18 Abs. 1 AEUV bestimmt:

„Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.“

7.

Art. 21 Abs. 1 AEUV bestimmt:

„Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten.“

8.

Art. 49 Satz 1 AEUV bestimmt:

„Die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten.“

9.

Art. 165 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV bestimmt:

„Die Union trägt zur Förderung der europäischen Dimension des Sports bei und berücksichtigt dabei dessen besondere Merkmale, dessen auf freiwilligem Engagement basierende Strukturen sowie dessen soziale und pädagogische Funktion.“

10.

Art. 165 Abs. 2 AEUV bestimmt:

„Die Tätigkeit der Union hat folgende Ziele:

Entwicklung der europäischen Dimension des Sports durch Förderung der Fairness und der Offenheit von Sportwettkämpfen und der Zusammenarbeit zwischen den für den Sport verantwortlichen Organisationen sowie durch den Schutz der körperlichen und seelischen Unversehrtheit der Sportler, insbesondere der jüngeren Sportler.“

11.

Art. 165 Abs. 3 AEUV bestimmt:

„Die Union und die Mitgliedstaaten fördern die Zusammenarbeit mit dritten Ländern und den für den Bildungsbereich und den Sport zuständigen internationalen Organisationen, insbesondere dem Europarat.“

B.   Deutsches Recht

12.

§ 5.2.1 der Deutschen Leichtathletik-Ordnung bestimmt:

„Sämtliche Meisterschaften sind grundsätzlich offen für alle Athleten, die die deutsche Staatsbürgerschaft und ein gültiges Startrecht für einen deutschen Verein/LG haben.“

13.

§ 5.2.2 wurde am 17. Juni 2016 von der Beklagten gestrichen. Dort hieß es:

„EU-Bürger sind an Deutschen Meisterschaften teilnahmeberechtigt, wenn sie ein Startrecht für einen deutschen Verein/LG besitzen und dieses seit einem Jahr besteht.“

14.

Nach dem 17. Juni 2016 galt folgende Regelung (im Folgenden: beanstandete Regelung) ( 5 ):

„Gemäß § 5.2.4 DLO kann zusätzlich Ausländern, die ein Startrecht für einen anderen nationalen Verband haben, ein Teilnahmerecht außer Wertung eingeräumt werden, wenn der jeweilige Vorsitzende des Bundesausschusses oder der jeweilige Wettkampfleiter die Teilnahme im Vorfeld der Veranstaltung genehmigen. Näheres zur Teilnahme außer Wertung regelt die Nat. Bestimmung zur Regel 142.1/IWR.“ ( 6 )

II. Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und Vorlagefragen

15.

Herr Biffi wurde 1972 geboren. Wie oben erwähnt, ist er italienischer Staatsangehöriger, lebt seit 2003 in Deutschland und hat mindestens seit 2012 an Deutschen Meisterschaften teilgenommen, nachdem er 2012 sein Startrecht für den italienischen Leichtathletikverband aufgegeben hatte. Er ist als Sporttrainer und Personal Trainer selbständig unternehmerisch tätig. Er ist hauptsächlich auf Laufwettbewerbe über 60 m, 100 m, 200 m und 400 m spezialisiert und nahm zwischen 2012 und 2016 erfolgreich und regelmäßig gleichberechtigt mit deutschen Staatsangehörigen an Wettkämpfen teil.

16.

Herr Biffi hat nach der Deutschen Leichtathletik-Ordnung ein Startrecht für TopFit. Dieser Verein ist Mitglied des Berliner Leichtathletik-Verbands, der ein regionaler Leichtathletik-Verband und selbst Mitglied des DLV ist. Der DLV ist der bundesweite Dachverband der Deutschen Leichtathletikverbände und veranstaltet nationale Leichtathletikmeisterschaften sowohl der im Spitzensport aktiven jungen Athleten als auch der sogenannten „Senioren“, also der Altersklassen „über 35“ im Rahmen des Breitensports.

17.

Nach § 1 Satz 1 der Deutschen Leichtathletik-Ordnung sind die Mitglieder aller Vereine der Landesverbände berechtigt, an Leichtathletik-Veranstaltungen nach den Bestimmungen dieser Ordnung teilzunehmen.

18.

Am 17. Juni 2016 änderte der Verbandsrat des DLV die Deutsche Leichtathletik-Ordnung dahin, dass Unionsbürger, die ein Startrecht für einen deutschen Verein/eine deutsche Leichtathletikgemeinschaft besitzen, das seit einem Jahr besteht, nicht mehr auf der gleichen Grundlage an den Deutschen Meisterschaften teilnehmen konnten, wie dies in der Vergangenheit der Fall gewesen war (siehe oben, Nrn. 3 und 14). Dem Vorabentscheidungsersuchen zufolge begründete der Beklagte seine Entscheidung damit, dass deutscher Meister derjenige werden solle, der auch für „GER“ (Deutschland) startberechtigt sei. So würden nach den Nominierungsrichtlinien des Beklagten aus dem Jahr 2017 die deutschen Meister vorrangig nominiert. Es sei auch nicht möglich, für den Seniorensport vom Jugend- oder Leistungssport abweichende Regelungen zu treffen.

19.

Für die Deutschen Seniorenhallenmeisterschaften vom 4. bis 5. März 2017 in Erfurt meldete TopFit Herrn Biffi für die Disziplinen 60 m, 200 m und 400 m. Diese Meldung wurde vom DLV zurückgewiesen. Hiergegen leiteten TopFit und Herr Biffi ein Verfahren beim Verbandsrechtsausschuss ein. Dieser verneinte seine sachliche Zuständigkeit und stimmte der Anrufung eines ordentlichen Gerichts zu. TopFit und Herr Biffi wendeten sich nicht gegen die Nichtberücksichtigung bei den Deutschen Seniorenhallenmeisterschaften vom 4. und 5. März 2017.

20.

Vom 30. Juni bis 2. Juli 2017 führte der DLV die Deutschen Seniorenmeisterschaften in Zittau durch. Herr Biffi erfüllte die vorgeschriebenen Mindestleistungen im vorgegebenen Zeitraum für die Disziplinen 100 m, 200 m und 400 m. TopFit und Herr Biffi beantragten beim vorlegenden Gericht, die Teilnahme an dieser Veranstaltung zu gewährleisten. Der Antrag wurde wegen Fehlens eines Anordnungsgrundes zurückgewiesen.

21.

Herr Biffi startete bei der Veranstaltung in Zittau „außer Wertung“. Über 100 m erzielte er die drittschnellste Zeit der Vorläufe, wurde zum Endlauf aber nicht zugelassen. In der Disziplin 200 m fanden lediglich Zeitläufe statt. Es wurden keine Qualifikationsrunden durchgeführt, sondern die Zeiten der beiden durchgeführten Läufe als Endlaufzeiten gewertet. Herr Biffi lief die drittschnellste Zeit. Über 400 m trat er verletzungsbedingt nicht an.

22.

TopFit und Herr Biffi erhoben beim vorlegenden Gericht Klage auf Zulassung zur Teilnahme an künftigen Deutschen Meisterschaften in Wertung. Sie halten die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit bei der Gewährung des Teilnahmerechts an den nationalen Meisterschaften im Seniorensport für mit dem Unionsrecht unvereinbar und berufen sich darauf, dass zugunsten von Herrn Biffi Bestandsschutz bestehe. Der DLV ist der gegenteiligen Ansicht. Das vorlegende Gericht hat seiner Auffassung nach auch darüber zu entscheiden, ob die von Herrn Biffi bei den Deutschen Meisterschaften in Zittau erzielten Leistungen zu werten seien.

23.

Das Gericht hat folgende Fragen zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorgelegt:

1.

Sind die Art. 18, 21 und 165 AEUV dergestalt auszulegen, dass eine Vorschrift in der Leichtathletikordnung eines Verbands eines Mitgliedstaats, die die Teilnahme an nationalen Meisterschaften von der Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats abhängig macht, eine unzulässige Diskriminierung darstellt?

2.

Sind die Art. 18, 21 und 165 AEUV dergestalt auszulegen, dass ein Verband eines Mitgliedstaats Amateursportler, die nicht die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats besitzen, unzulässig diskriminiert, indem er ihnen zwar die Teilnahme an nationalen Meisterschaften ermöglicht, sie aber nur „außer“ oder „ohne Wertung“ starten lässt und nicht an Endläufen und Endkämpfen teilnehmen lässt?

3.

Sind die Art. 18, 21 und 165 AEUV dergestalt auszulegen, dass ein Verband eines Mitgliedstaats Amateursportler, die nicht die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats besitzen, unzulässig diskriminiert, indem er sie von der Vergabe nationaler Titel bzw. der Platzierung ausschließt?

24.

Schriftliche Erklärungen sind beim Gerichtshof von TopFit, dem DLV, der spanischen und der polnischen Regierung sowie der Europäischen Kommission eingereicht worden.

III. Zusammenfassung der schriftlichen Erklärungen

25.

Nach Ansicht von TopFit findet nach dem Urteil Bosman Art. 21 Abs. 1 AEUV auch auf privatrechtliche Regelungen im Rahmen der Satzungen privater Vereine wie des DLV Anwendung ( 7 ). Die im Urteil Bosman entwickelten Regeln seien nicht auf die Freizügigkeit der Arbeitnehmer beschränkt und fänden auch auf Art. 21 Abs. 1 AEUV Anwendung.

26.

Die Teilnahme an Wettkämpfen falle in den normativen Geltungsbereich des AEUV, ebenso wie der Amateursport, so dass Art. 18 AEUV auf das Ausgangsverfahren Anwendung finde, da es so etwas wie reinen Amateursport nicht gebe.

27.

Eine Beschränkung der Teilnahme am Amateursport erschwert den Übergang zur professionellen Ausübung des betreffenden Sports und hat somit mittelbare Auswirkungen auf das Wirtschaftsleben. Einen Unionsbürger in Bezug auf das Privatleben oder beim Zugang zu sozialen und kulturellen Vergünstigungen weniger günstig zu behandeln als einen eigenen Staatsangehörigen, verstößt gegen Art. 45 AEUV. Der Zugang zu sportlichen Tätigkeiten ist eine soziale Vergünstigung, die die Integration fördert; der Ausschluss von Athleten wie Herrn Biffi von Meisterschaften widerspricht dem europäischen Projekt und ist mit den Zielen in Art. 165 Abs. 2 letzter Gedankenstrich AEUV unvereinbar. Die Wahrscheinlichkeit, dass Vereine in Unionsbürger aus anderen Mitgliedstaaten investieren, nimmt ab.

28.

Eine objektive Rechtfertigung setzt voraus, dass die betreffende Regelung ein legitimes Ziel verfolgt, zur Erreichung dieses Ziels geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des legitimen Ziels erforderlich ist. Eine verhältnismäßige Beschränkung wäre darin zu sehen, dass Athleten für einen bestimmten Mindestzeitraum Mitglied eines Vereins sein müssen. Gefordert werden kann somit zwar nicht, dass nationale Meisterschaften für alle Unionsbürger geöffnet werden, aber dass Unionsbürgern die Teilnahme offensteht, wenn sie mit der Ausübung bestimmter Grundfreiheiten wie den Freizügigkeitsrechten zusammenhängt. TopFit verweist außerdem auf Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

29.

Nach Ansicht des DLV soll TopFit nicht klagebefugt sein, weil das vorlegende Gericht dies in einem Urteil vom 14. Juni 2017 entschieden habe, wobei der DLV allerdings einräumt, dass diese Argumente sich nicht auf das Vorabentscheidungsersuchen im vorliegenden Verfahren bezögen. Die Art. 18 und 21 AEUV schützten nur Bürger der Union und nicht juristische Personen wie TopFit. Durch Art. 165 AEUV würden Vereinen wie TopFit keine Rechte gewährt ( 8 ).

30.

Der DLV trägt vor, dass die erste Frage theoretischer Natur sei, weil TopFit das Recht zur Teilnahme an den Deutschen Meisterschaften der Senioren nicht verwehrt werde. Gegenstand des Rechtsstreits sei vielmehr, ob Herr Biffi zur Teilnahme an Wettkämpfen in Wertung zugelassen werden müsse, so dass er deutscher Meister werden könne ( 9 ).

31.

Das Ausgangsverfahren betreffe ferner einen rein innerstaatlichen, auf Deutschland beschränkten Sachverhalt ( 10 ), da die Grenzen Deutschlands nicht überschritten würden.

32.

Der DLV verweist darauf, dass der Gerichtshof entschieden habe, dass das Diskriminierungsverbot bei der Aufstellung von Wettkampfmannschaften, etwa in der Form von Nationalmannschaften, keine Rolle spiele, da es bei der Bildung dieser Mannschaften um Fragen gehe, die ausschließlich von sportlichem Interesse seien ( 11 ). Der DLV unterstütze eine Beschränkung der Vergabe von Medaillen und der Anerkennung nationaler Rekorde auf nationale Athleten als Angelegenheit von ausschließlich sportlichem Interesse ( 12 ).

33.

Spanien ist der Ansicht, dass die Auswahl einer Nationalmannschaft für eine Sportdisziplin ein legitimes Ziel darstelle; die Beschränkungen, die für nationale Leichtathletikmeisterschaften eingeführt würden, seien verhältnismäßig ( 13 ) und beschädigten die berufliche Entwicklung ausländischer Sportler, die in einem Aufnahmestaat ansässig seien, nicht. Nationale Meisterschaften in Einzelwettbewerben würden traditionell zur Auswahl der Nationalmannschaften für wichtige internationale Wettkämpfe genutzt. Die Teilnahme von Ausländern könne diese Verfahren beeinträchtigen.

34.

Polen weist darauf hin, dass die Zuständigkeit der Union nach Art. 165 AEUV im Bereich des Sports sehr begrenzt sei. Nach Art. 6 Buchst. e AEUV seien die Befugnisse der Union auf Tätigkeiten der Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung des Handelns der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Sports begrenzt. Spiele zwischen Nationalmannschaften verschiedener Länder seien zwar vorbehaltlich der Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein Beispiel für Angelegenheiten von ausschließlich sportlichem Interesse, doch müsse die Tragweite der fraglichen Bestimmungen auf ihren eigentlichen Zweck beschränkt bleiben ( 14 ).

35.

Nach Ansicht Polens betrifft das Ausgangsverfahren indes die Frage, ob der Amateursport in den Anwendungsbereich der Verträge falle; er könne nicht als wirtschaftliche Tätigkeit angesehen werden. Polen weist jedoch ebenso wie die Kommission darauf hin, dass der Gerichtshof entschieden habe, dass der Zugang zu Freizeitbeschäftigungen, die in einem Staat geboten würden, in den ein Unionsbürger gezogen sei, eine Folgeerscheinung der Freizügigkeit darstelle ( 15 ).

36.

Polen stimmt mit der Kommission darin überein, dass die Organisation des Sports und der Ausrichtung nationaler Wettbewerbe Teil des historischen und kulturellen Hintergrundes des europäischen Sports sei ( 16 ). Änderungen hieran könnten die Attraktivität des Sports für die Zuschauer beeinträchtigen. Polen ist auch besorgt über die Rolle des Sports bei der Auswahl von Sportlern für Nationalmannschaften.

37.

Nach Ansicht der Kommission fällt der Amateursport aus vier Gründen in den materiellen Anwendungsbereich des Unionsrechts.

38.

Erstens schließe der Anspruch der Arbeitnehmer auf Gleichbehandlung aufgrund von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 ( 17 ) soziale Vergünstigungen ein. Zweitens schließe nach ständiger Rechtsprechung das Recht auf Freizügigkeit den Zugang zu Freizeitbeschäftigungen im Aufnahmemitgliedstaat ein ( 18 ), und für diesen Zugang gelte nach Art. 18 AEUV das Gleichbehandlungsgebot. Drittens betont die Kommission die Bedeutung des Sports für die soziale Eingliederung und Integration, die Entwicklung sozialer Netze und die Beschäftigungsfähigkeit ( 19 ), was bei der Auslegung von Rechtsvorschriften über die Unionsbürgerschaft zu berücksichtigen sei. Viertens sei der Geltungsbereich des Unionsrechts nach dem Vertrag von Lissabon im Hinblick auf den Sport erheblich erweitert worden (vgl. Art. 6 Buchst. e und Art. 165 AEUV), wodurch Befugnisse in diesem Bereich vorgesehen worden seien.

39.

Die Art. 18 und 21 AEUV fänden auf einen dem Privatrecht unterliegenden nationalen Verband wie den DLV Anwendung, so dass der Beseitigung von Beschränkungen der Freizügigkeit durch den Staat nicht entgegenstehe, dass es sich um das Handeln einer privaten, im vorliegenden Fall mit einer Monopolstellung ausgestatteten, Einrichtung handele ( 20 ).

40.

Die Behinderung des Freizügigkeitsrechts von Herrn Biffi sei jedoch verhältnismäßig ( 21 ). Die Teilnahme an regionalen und lokalen Wettkämpfen stehe anderen Staatsangehörigen weiterhin offen. Der nationale Meister müsse mit dem die Meisterschaft veranstaltenden Mitgliedstaat verknüpft sein. Ansonsten werde eine Identifizierung der Öffentlichkeit hiermit problematisch.

A.   Einleitende Bemerkungen

1. Prozesshindernde Einreden

41.

Das Vorbringen des DLV, wonach wegen Fehlens eines hinreichenden grenzüberschreitenden Bezugs des Rechtsstreits eine Zuständigkeit des Gerichtshofs nicht gegeben sei, ist zurückzuweisen. Sobald ein Unionsbürger „von seiner Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat“, fällt seine Situation in den Anwendungsbereich von Art. 18 AEUV ( 22 ). Ferner wird nach dem Vortrag von Herrn Biffi seine unternehmerische Tätigkeit in einem Aufnahmemitgliedstaat, nämlich Deutschland, durch eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit beeinträchtigt ( 23 ). Die Sachlage weist eine Verbindung zum Handel zwischen den Mitgliedstaaten auf ( 24 ). Ebenso wie der Gerichtshof im Urteil Bosman entschieden hat, dass in einer die Grenzen des Mitgliedstaats überschreitenden Bewerbung um eine angebotene Stelle im Berufsfußball kein rein innerstaatlicher Sachverhalt zu sehen ist ( 25 ), gilt dies auch für die grenzüberschreitende Freizügigkeit, die mit einer Vermarktung der Leichtathletik und einer geschäftlichen Niederlassung verbunden ist.

42.

Was die Klagebefugnis von TopFit angeht, einen Verstoß gegen das Unionsrecht durch den DLV in seinem Umgang mit Herrn Biffi geltend zu machen, fällt die Regelung der Klagebefugnis in die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten; dies gilt vorbehaltlich unionsrechtlicher Einschränkungen, die im Ausgangsverfahren nicht relevant sind ( 26 ).

43.

Entgegen dem Vorbringen des DLV ist die Frage 1 auch zulässig. Mit dem Ausgangsverfahren soll die Grundlage dafür geschaffen werden, dass Herr Biffi an künftigen Leichtathletikmeisterschaften teilnehmen kann. Nach der Regelung des DLV hängt eine Teilnahme außer Wertung von der Genehmigung durch den Vorsitzenden des Bundesausschusses oder den Wettkampfleiter ab (siehe oben, Nr. 14). Da die Regelungen für Athleten wie Herrn Biffi einen vollständigen Ausschluss von der Teilnahme vorsehen, ist die erste Frage nicht hypothetischer Natur ( 27 ).

2. Praxis des Mitgliedstaats in Bezug auf die Teilnahme anderer Staatsangehöriger an nationalen Leichtathletikmeisterschaften

44.

Eine einheitliche Regelung oder Praxis der Mitgliedstaaten gibt es insoweit nicht; auch die Regeln des Leichtathletik-Weltverbands (International Association of Athletics Federations, im Folgenden auch: IAAF) ( 28 ) schreiben eine solche nicht vor ( 29 ). Die Rechtsvorschriften und die Praxis der Mitgliedstaaten sind vielmehr sehr verschieden ( 30 ).

45.

Beispielsweise verfolgt Spanien derzeit offenbar einen relativ offenen Ansatz in Bezug auf den Zugang, der von der Mitgliedschaft in einem Verein (allerdings mit der Möglichkeit der Erteilung einer Sondergenehmigung), einer Quote und einem Wohnsitz in Spanien abhängig ist ( 31 ), während das letztere Erfordernis beispielsweise in Belgien ( 32 ) nicht gilt. Den nationalen Meistertitel können jedoch nur spanische Staatsangehörige erlangen.

46.

Am anderen Ende des Spektrums gewährt Dänemark Ausländern nur aufgrund eines Beschlusses des besonderen Ausrichtungsverbands Zugang, wobei nur ein Däne dänischer Meister sein kann; auch kann Ausländern die Medaille der Dänischen Sportunion nicht verliehen werden. Der Zugang wird jedenfalls nur Ausländern gewährt, die seit mindestens sechs Monaten ihren Wohnsitz in Dänemark haben ( 33 ). Sowohl in Frankreich ( 34 ) als auch in Belgien ( 35 ) können den nationalen Meistertitel nur die jeweiligen Staatsangehörigen dieser Mitgliedstaaten erlangen, während es in Schweden keine Rechtsvorschrift gibt, nach der ein Ausländer nicht den nationalen Meistertitel erlangen könnte ( 36 ), und diese Möglichkeit in Zypern ausdrücklich vorgesehen ist ( 37 ).

47.

Was die Frage angeht, ob Ausländern ein nationaler Rekord zuerkannt werden kann, ist dies z. B. in Österreich ( 38 ), Belgien ( 39 ), Zypern ( 40 ), Dänemark (außer für Senioren) ( 41 ), Frankreich ( 42 ), Slowenien ( 43 ) und Schweden ( 44 ) ausgeschlossen. Die Regelungen in Dänemark ( 45 ), Spanien ( 46 ), Frankreich ( 47 ) und Slowenien ( 48 ) sehen ausdrücklich vor, dass eine Vergabe von Medaillen an ausländische Athleten nicht möglich ist. Nach der belgischen Regelung dürfen sie nicht auf das Siegerehrungspodest ( 49 ).

3. Warum fällt das Ausgangsverfahren in den Anwendungsbereich des Unionsrechts?

48.

Auch wenn das vorlegende Gericht den vorliegenden Rechtsstreit hauptsächlich im Hinblick auf die Unionsbürgerschaft nach Art. 21 AEUV und deren Verhältnis sowohl zum Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit nach Art. 18 AEUV als auch zur Förderung der europäischen Dimension des Sports nach Art. 165 AEUV betrachtet, ist Gegenstand des Ausgangsverfahrens eine auf einer Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit beruhende Beschränkung der Niederlassungsfreiheit von Herrn Biffi nach Art. 49 AEUV.

49.

Die Beteiligten des Ausgangsverfahrens haben sich in ihrem Vortrag weitgehend auf die Frage konzentriert, ob die in den – auf den Römischen Vertrag zurückgehenden – primärrechtlichen Vertragsbestimmungen entwickelten Regeln, wie sie vom Gerichtshof im Kontext der Teilnahme an sportlichen Aktivitäten angewendet worden sind, auf Art. 21 AEUV – eine durch den Vertrag von Lissabon eingeführte Maßnahme – übertragen werden können. Dies ging indes, nach dem sich im Ausgangsverfahren darstellenden Sachverhalt, an der Sache vorbei.

50.

In der mündlichen Verhandlung stellte sich heraus, dass Herr Biffi Mentaltrainer und Personal Trainer ist und somit seinen Lebensunterhalt mit Sporttraining verdient. Er arbeitet für verschiedene Sportvereine, trainiert aber auch einzelne Athleten als Personal Trainer. Er übt eine selbständig organisierte unternehmerische Tätigkeit aus. Er ist kein Arbeitnehmer, so dass eine „Arbeitnehmer“-Eigenschaft im Sinne von Art. 45 AEUV nicht gegeben ist. Der Bevollmächtigte von TopFit und Herrn Biffi hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass der Titel des Deutschen Meisters eine wertvolle und wichtige Ergänzung auf der Visitenkarte von Herrn Biffi wäre. Dies wurde vom DLV nicht bestritten. Wie oben erwähnt (Nr. 2), sind die Leistungen von Herrn Biffi bei früheren Deutschen Meisterschaften bereits auf seiner Website eingestellt.

51.

Vor diesem Hintergrund kann Herr Biffi nicht als „Amateur“-Sportler angesehen werden. Der Gerichtshof hat im Urteil Deliège ( 50 ) entschieden, dass „die bloße Tatsache, dass eine Sportvereinigung oder ein Sportverband die Sportler, die ihre Mitglieder sind, einseitig als Amateure qualifiziert, für sich allein nicht aus[schließt], dass die Tätigkeit dieser Sportler zum Wirtschaftsleben … gehört“ ( 51 ); insoweit ist die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit Voraussetzung sowohl dafür, dass die unionsrechtlichen Freizügigkeitsregelungen anwendbar werden ( 52 ), als auch dafür, dass sportliche Tätigkeiten vom Geltungsbereich des Unionsrechts erfasst werden ( 53 ).

52.

Somit ist auch ausgehend von der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach nach den Zielen der Union die Ausübung des Sports insoweit unter das Unionsrecht fällt, als sie zum Wirtschaftsleben gehört ( 54 ), im Ausgangsverfahren dieser Fall gegeben, da es sich bei der von Herrn Biffi ausgeübten Tätigkeit um eine tatsächliche und echte, also nicht völlig untergeordnete oder unwesentliche Tätigkeit handelt ( 55 ). Da der Begriff „Wirtschaftsleben“ den Geltungsbereich einer der Grundfreiheiten des Vertrags bestimmt, ist er nicht eng auszulegen ( 56 ).

53.

Ferner hat der Gerichtshof im Urteil Deliège ( 57 ), einer Rechtssache, die die Teilnahme an einer Einzelsportart sowie eine angebliche Beschränkung der Freizügigkeit betraf, entschieden, dass jeder Vergabe (finanzieller) Zuwendungen aufgrund sportlicher Ergebnisse seitens der öffentlichen Hand neben privatem Sponsoring Bedeutung dafür zukam, ob die Tätigkeit eines Amateurathleten zum Wirtschaftsleben gehörte ( 58 ). Der Gerichtshof fügte dem im Urteil Meca-Medina hinzu, dass, „[wenn] eine sportliche Betätigung den Charakter einer entgeltlichen Arbeits- oder Dienstleistung wie bei professionellen oder semiprofessionellen Sportlern [hat], für sie die Artikel 39 ff. EG oder die Artikel 49 ff. EG … gelten“ ( 59 ).

54.

Die Niederlassung im Sinne von Art. 49 AEUV beinhaltet „die tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung in einem anderen Mitgliedstaat auf unbestimmte Zeit“ ( 60 ); insoweit stellt diese zeitliche Voraussetzung die Abgrenzung zwischen der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV und der Niederlassungsfreiheit nach 49 AEUV dar ( 61 ).

55.

Herr Biffi ist seit 15 Jahren in Deutschland ansässig; den Akten ist nichts zu entnehmen, was dafür spräche, dass die Erbringung seiner Dienstleistungen als Leichtathletiktrainer in Deutschland vorübergehender oder grenzüberschreitender Art wäre, etwa indem Leistungen aus Italien erbracht würden. Er nimmt „stetig und dauerhaft“ am Wirtschaftsleben in Deutschland teil ( 62 ).

56.

Somit fällt eine etwaige, gegen Art. 18 AEUV verstoßende Diskriminierung von Herrn Biffi nach Art. 49 AEUV in den Anwendungsbereich der Verträge. Das Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit nach Art. 18 AEUV findet für die Niederlassungsfreiheit besonderen Ausdruck in Art. 49 AEUV. Der Gerichtshof muss daher nur in Bezug auf Art. 49 ( 63 ) in Verbindung mit Art. 165 AEUV entscheiden, da Art. 18 AEUV eigenständig nur bei unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen zur Anwendung kommt, für die der AEUV keine besonderen Diskriminierungsverbote vorsieht ( 64 ). Aus den von mir unten in den Nrn. 97 bis 110 näher erläuterten Gründen gibt das Ausgangsverfahren keinen Anlass dazu, den erheblichen verfassungsrechtlichen Schritt zu erwägen, seine Rechtsprechung zu Art. 21 AEUV und den Komponenten der Unionsbürgerschaft auf den horizontalen Kontext eines Rechtsstreits zwischen Privaten zu erweitern ( 65 ), wodurch nicht staatliche Akteure zu deren Befolgung verpflichtet wären.

57.

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs „[hindert] [d]er Umstand, dass ein einzelstaatliches Gericht sein Vorabentscheidungsersuchen seiner Form nach unter Bezugnahme auf bestimmte Vorschriften des Unionsrechts formuliert hat, … den Gerichtshof nicht daran, diesem Gericht unabhängig davon, worauf es in seinen Fragen Bezug genommen hat, alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die ihm bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können. Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten von dem einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen.“ ( 66 )

58.

Demnach sind die drei vorgelegten Fragen in eine wie folgt lautende Frage umzuformulieren:

Sind die Art. 18, 21, 49 und 165 AEUV dahin auszulegen, dass ein Verband eines Mitgliedstaats Amateursportler, die nicht die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats besitzen, in dem sie ansässig sind, unzulässig diskriminiert, indem er sie von der Teilnahme an nationalen Meisterschaften ausschließt oder ihnen zwar die Teilnahme an nationalen Meisterschaften ermöglicht, sie aber nur „außer“ oder „ohne Wertung“ starten lässt, nicht an Endläufen und Endkämpfen teilnehmen lässt und von der Vergabe nationaler Titel bzw. der Platzierung ausschließt?

IV. Antwort auf die Frage

A.   Ist Art. 49 AEUV für den DLV verbindlich?

59.

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gelten die Art. 45, 49 und 56 nicht nur für Akte der staatlichen Behörden, sondern erstrecken sich auch auf Regelwerke anderer Art, die die abhängige Erwerbstätigkeit, die selbständige Arbeit und die Erbringung von Dienstleistungen kollektiv regeln sollen ( 67 ). Der Gerichtshof ist bestrebt, Ungleichheiten bei der Anwendung der in diesen Artikeln enthaltenen Verbote im Hinblick darauf zu vermeiden, dass die Arbeitsbedingungen in den verschiedenen Mitgliedstaaten teilweise durch Gesetze oder Verordnungen und teilweise durch Tarifverträge und sonstige Maßnahmen, die von Privatpersonen geschlossen bzw. vorgenommen werden, geregelt sind ( 68 ). Die Beseitigung der Hindernisse für die Freizügigkeit und den freien Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten wäre nämlich gefährdet, wenn die Abschaffung der Schranken staatlichen Ursprungs durch Hindernisse ersetzt werden könnte, die nicht dem öffentlichen Recht unterliegende Vereinigungen und Einrichtungen im Rahmen ihrer rechtlichen Autonomie setzen könnten ( 69 ).

60.

Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass von Sportverbänden aufgestellte Regeln unter die Bestimmungen des Vertrags über die Freizügigkeit fallen können ( 70 ); von einem Generalanwalt wurde die Ansicht vertreten, dass „die Reglements von Sportverbänden grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen, soweit sie wirtschaftliche Beziehungen betreffen“ ( 71 ).

61.

Anzuerkennen ist, dass in allen dem Ausgangsverfahren vorangegangenen Rechtssachen die von einem Sportverband aufgestellten Regeln in einem Kontext als vom Anwendungsbereich des Unionsrechts umfasst angesehen wurden, in dem die in Rede stehenden Regeln die Tätigkeiten von sportliche Tätigkeiten Ausübenden beschränkten, die Berufssportler in dem Sinne waren, dass sie nach einem Arbeitsvertrag für die Ausübung des betreffenden Sports unmittelbar ein Gehalt erhielten und das Entgelt durch die betreffenden angefochtenen Regeln des Sportverbands unmittelbar bedroht war ( 72 ).

62.

Es kann jedoch keinen Unterschied machen, dass die neuen Regeln des DLV Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Tätigkeiten von Herrn Biffi haben, die möglicherweise als mittelbar bezeichnet werden könnten, indem sie die Erbringung seiner Dienstleistungen im Vergleich zu einem deutschen Sportler weniger attraktiv machen, der in ähnlicher Weise unternehmerisch tätig ist, jedoch in vollem Umfang an Wettkämpfen im Rahmen der Deutschen Meisterschaften teilnehmen und diesen Titel erlangen kann und der diesen Umstand sowie seine jeweilige Platzierung auf seiner Website darstellen kann (vgl. hierzu unten, Nr. 70). Der Gerichtshof hat nämlich im Urteil Deliège entschieden, dass Dienstleistungen auch dann Dienstleistungen bleiben, wenn sie nicht von denen bezahlt werden, denen sie zugutekommen ( 73 ). Dies lässt Raum für mittelbare Auswirkungen auf das Wirtschaftsleben.

63.

Die beanstandete Regelung betrifft daher „wirtschaftliche Beziehungen“. Der Gerichtshof hat im Urteil International Transport Workers’ Federation und Finnish Seamen’s Union festgestellt, dass Art. 49 auf eine kollektive Maßnahme von Gewerkschaften Anwendung fand, mit der ein Unternehmen verpflichtet werden sollte, mit einer Gewerkschaft einen Tarifvertrag zu schließen ( 74 ), da die kollektive Maßnahme mit dem angestrebten Tarifvertrag „untrennbar“ verbunden war, so dass die Maßnahme in den Anwendungsbereich von Art. 49 AEUV fiel ( 75 ).

64.

Der Zusammenhang zwischen der neuen Regelung des DLV, die eine mit deutschen Staatsangehörigen gleichberechtigte Teilnahme von Herrn Biffi an den Deutschen Meisterschaften ausschließt, und der Beeinträchtigung der unternehmerischen Tätigkeit von Herrn Biffi ist eng genug, um davon ausgehen zu können, dass die Regelung in den Anwendungsbereich von Art. 49 AEUV fällt. Ebenso wie der Gerichtshof entschieden hat, dass das Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit gegenüber Arbeitgebern des privaten Sektors sowohl für Arbeitnehmer als auch für Selbständige nach Art. 49 AEUV geltend gemacht werden kann ( 76 ), müssen auch Einrichtungen wie der DLV nach Art. 49 AEUV für ein möglicherweise in die Niederlassungsfreiheit eingreifendes Handeln und die Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, die er verbietet, verantwortlich sein ( 77 ). Andernfalls kommt es zu Beeinträchtigungen des Binnenmarkts.

65.

Schließlich hat der Gerichtshof unlängst im Urteil Egenberger ( 78 ) entschieden, dass das in Art. 21 Abs. 1 der Charta niedergelegte Verbot jeder Art von Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts zwingenden Charakter hat und schon für sich allein dem Einzelnen ein Recht verleiht, das er in einem Rechtsstreit, der einen vom Unionsrecht erfassten Bereich betrifft, als solches geltend machen kann, und zwar auch dann, wenn die Diskriminierung aus Verträgen zwischen Privatpersonen resultiert ( 79 ).

66.

Art. 21 Abs. 2 der Charta verbietet eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit „[im] Anwendungsbereich [der Verträge]“, d. h. in einem vom Unionsrecht erfassten Bereich. Im Licht des Urteils Egenberger und der von mir bereits oben in Nr. 56 vertretenen Ansicht, dass der vorliegende Rechtsstreit unter das Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit im Kontext der Niederlassungsfreiheit nach den Art. 18 und 49 AEUV fällt, sind TopFit und Herr Biffi unionsrechtlich voll berechtigt, das Verbot in Art. 21 Abs. 2 der Charta gegen eine Einrichtung wie den DLV geltend zu machen, da „[d]ie in der Unionsrechtsordnung gewährleisteten Grundrechte … in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen Anwendung [finden]“ ( 80 ).

B.   Liegt eine Beschränkung vor?

67.

Die Rechtsprechung des Gerichtshofs ist im Allgemeinen streng, wenn es um eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit geht. Es ist als verbotene Ungleichbehandlung angesehen worden, wenn eine Regelung die Erteilung einer Berechtigung für die Ausübung eines Gewerbes im Bereich des Handels mit militärischen Waffen und militärischer Munition und der Vermittlung des Kaufs und Verkaufs militärischer Waffen und militärischer Munition davon abhängig macht, dass die Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder der geschäftsführende Gesellschafter einer Gesellschaft, die dieses Gewerbe ausüben will, die österreichische Staatsangehörigkeit besitzen ( 81 ). Die Voraussetzung der italienischen Staatsangehörigkeit für den Zugang zu Sozialwohnungen oder Immobiliarkrediten zu ermäßigtem Zinssatz, auch gegenüber EU-Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Italien, führte dazu, dass dieser Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 49 und 56 AEUV verstoßen hatte ( 82 ), da die Niederlassungsfreiheit und der freie Dienstleistungsverkehr „nicht allein die Vorschriften [betreffen], die sich speziell auf die Ausübung der einschlägigen Berufstätigkeiten beziehen, sondern auch diejenigen, bei denen es um die verschiedenen, für die Ausübung dieser Tätigkeiten nützlichen allgemeinen Befugnisse geht“ ( 83 ). Außerdem ist vor Kurzem entschieden worden, dass nach ungarischem und lettischem Recht vorgesehene Staatsangehörigkeitserfordernisse für die Ausübung des Berufs des Notars mit Art. 49 AEUV unvereinbar sind ( 84 ).

68.

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs „sollen sämtliche Bestimmungen des Vertrags über die Freizügigkeit den Unionsangehörigen die Ausübung beruflicher Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Union erleichtern und stehen Maßnahmen entgegen, die die Unionsangehörigen benachteiligen könnten, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als ihres Herkunftsmitgliedstaats eine Tätigkeit ausüben wollen. In diesem Zusammenhang haben die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten insbesondere das unmittelbar aus dem Vertrag abgeleitete Recht, ihren Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen, um sich zur Ausübung einer Tätigkeit in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zu begeben und sich dort aufzuhalten.“ ( 85 )

69.

Folglich steht Art. 49 AEUV jeder nationalen Maßnahme entgegen, die geeignet ist, die Ausübung der durch diese Vorschrift garantierten Grundfreiheiten durch die Unionsangehörigen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen ( 86 ).

70.

Herr Biffi wird im Vergleich zu deutschen Staatsangehörigen, die in diesem Mitgliedstaat Dienstleistungen im Bereich des Leichtathletiktrainings erbringen, benachteiligt, weil er zur Förderung seines Geschäfts nicht mehr auf seine Erfolge bei Deutschen Meisterschaften im Sport hinweisen kann. Ein Verbraucher wird sich mit höherer Wahrscheinlichkeit an einen Leichtathletiktrainer wenden, der mit seinen dauerhaften herausragenden Erfolgen bei der Teilnahme an nationalen Leichtathletikmeisterschaften wirbt.

71.

Außerdem würden, wenn das Unionsrecht den Sportverbänden der Mitgliedstaaten eine Änderung der Regeln für die Zulassung der Teilnahme dort ansässiger anderer Staatsangehöriger an nationalen Meisterschaften gestatten würde, nachdem ein Unternehmer wie Herr Biffi sich dort niedergelassen hat, EU-Staatsangehörige davon abgehalten, ihren Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen (was, wie im Fall von Herrn Biffi geschehen, zum Verlust des Rechts zur Teilnahme an nationalen Meisterschaften in diesem Staat führen kann) und eine unternehmerische Tätigkeit aufzunehmen, die mit einer Vermarktung der Teilnahme an dem betreffenden Sport verbunden ist. Das Unionsrecht steht jeder nationalen Maßnahme entgegen, die geeignet ist, die Ausübung der Grundfreiheiten durch die Unionsangehörigen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen ( 87 ).

72.

Anzuerkennen ist, dass Unionsbürger, die von einem Mitgliedstaat in einen anderen ziehen, um ein kommerzielles Unternehmen zu gründen, sich nicht, wie Arbeitnehmer, auf das Unionsrecht stützen können, um in einem Aufnahmemitgliedstaat die Bedingungen zu erhalten, unter denen eine unternehmerische Tätigkeit in ihrem Herkunftsmitgliedstaat ausgeübt wurde ( 88 ). Dies kann jedoch niemals eine unmittelbar diskriminierende Maßnahme rechtfertigen, die aufgrund ihrer Auswirkungen auf die wirtschaftliche Tätigkeit in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, insbesondere wenn sich im Vergleich zu einem Staatsangehörigen des Aufnahmestaats eine Benachteiligung ergibt (siehe oben, Nr. 70).

73.

Meines Erachtens ist die Situation von Herrn Biffi daher derjenigen des Rechtsbehelfsführers in der aussagekräftigen Entscheidung des Gerichtshofs Konstantinidis ( 89 ) nicht unähnlich. Herr Biffi wird gegenüber der Situation, die unter den gleichen Umständen für einen deutschen Staatsangehörigen besteht, benachteiligt, weil, wie dies bei der (verpflichtenden) Schreibweise bzw. fehlerhaften Schreibweise des Namens von Herrn Konstantinidis nach deutschem Recht der Fall war, der Verlust des Rechts, auf seine Erfolge bei künftig stattfindenden nationalen Meisterschaften hinzuweisen, eine solche Behinderung bedeutet, dass sie Herrn Biffis nach diesem Artikel garantierte Niederlassungsfreiheit beeinträchtigt ( 90 ). Der Gerichtshof kam im Urteil Konstantinidis nämlich zu dem Schluss, dass die Auswirkungen der beanstandeten Maßnahme auf die Gewinnung von Kunden für diese Beurteilung relevant waren ( 91 ).

C.   Ist die Beschränkung zu rechtfertigen?

1. Allgemeine Grundsätze

74.

Gemeinsam ist Fällen, in denen eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund der EU-Staatsangehörigkeit vorliegt, dass sie im Allgemeinen nur aufgrund anderer Bestimmungen der Verträge gerechtfertigt werden können. So hat der Gerichtshof beispielsweise entschieden, dass eine Regelung, die die Erteilung einer Berechtigung für die Ausübung eines Gewerbes im Bereich des Handels mit militärischen Waffen und militärischer Munition und der Vermittlung des Kaufs und Verkaufs militärischer Waffen und militärischer Munition davon abhängig macht, dass die Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder der geschäftsführende Gesellschafter einer Gesellschaft, die dieses Gewerbe ausüben will, die österreichische Staatsangehörigkeit besitzen, nicht aufgrund von Art. 346 Abs. 1 Buchst. b AEUV zur Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen eines Mitgliedstaats, soweit sie die Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder den Handel damit betreffen, gerechtfertigt werden kann ( 92 ). Die Staatsangehörigkeitserfordernisse für die Ausübung des Berufs des Notars konnten nicht damit gerechtfertigt werden, dass sie im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AEUV mit der Ausübung öffentlicher Gewalt in Verbindung stehen ( 93 ).

75.

Die grundsätzliche Schwierigkeit, die sich im Ausgangsverfahren stellt, liegt jedoch darin, dass dies auf den Sportsektor nicht ohne Weiteres anwendbar ist. Der Gerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung an, dass „die Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit Regelungen oder Praktiken nicht entgegenstehen, die ausländische Spieler von bestimmten Begegnungen aus nichtwirtschaftlichen Gründen ausschließen, die mit dem spezifischen Charakter und Rahmen dieser Begegnungen zusammenhängen und deshalb nur den Sport als solchen betreffen, wie es bei Spielen zwischen den Nationalmannschaften verschiedener Länder der Fall ist“ ( 94 ). Hierzu gehören Regelungen für den „geordneten Ablauf“ einer Meisterschaft insgesamt ( 95 ).

76.

Im Kontext einer Sportart, die Einzel- und nicht Mannschaftswettkämpfe beinhaltet, hat der Gerichtshof entschieden, dass der Umstand an sich, dass Auswahlregeln die Zahl der Teilnehmer an einem Wettkampf beschränken, ohne dass eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit stattfindet, notwendig mit der Durchführung eines hochrangigen internationalen Wettkampfs verbunden ist und daher für sich genommen nicht als Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs angesehen werden kann ( 96 ). Die Rechtsprechung liefert jedoch bisher keinen unmittelbaren Hinweis darauf, wann die Regeln der Mitgliedstaaten, die die Teilnahme anderer Staatsangehöriger an Wettkämpfen in Einzelsportarten, wie der Leichtathletik, aufgrund der Staatsangehörigkeit beschränken, auf nicht wirtschaftlichen Gründen beruhen, die mit dem spezifischen Charakter und Rahmen dieser Meisterschaften zusammenhängen und deshalb nur den Sport als solchen betreffen.

2. Anwendung auf die vorliegende Regelung: Beibehaltung des Status quo

77.

Angesichts des Maßes der Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften und der Praxis der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Teilnahme anderer Staatsangehöriger an nationalen Leichtathletikmeisterschaften (siehe oben, Nrn. 44 bis 47), erkenne ich an, dass grundsätzlich eine Regel eines Mitgliedstaats, die die Vergabe eines nationalen Meistertitels und die Verleihung von Medaillen für den ersten, zweiten und dritten Platz beschränkt, unionsrechtlich am ehesten als Regel von ausschließlich sportlichem Interesse zu qualifizieren ist, die nicht in den Geltungsbereich des EU-Vertrags fällt und daher von den Mitgliedstaaten, die ein solches System haben, beibehalten werden kann ( 97 ). Die engen Parameter der Unionszuständigkeit für den Sport (siehe die schriftlichen Erklärungen Polens, oben, Nr. 34) nach Art. 6 Buchst. e und Art. 165 AEUV sprechen ebenfalls für eine Beibehaltung des Ermessens der Mitgliedstaaten ( 98 ).

78.

Der Gerichtshof hat jedoch unterstrichen, dass das Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit zwar nicht für die Aufstellung von Wettkampfmannschaften, insbesondere von Nationalmannschaften, gelte, solange der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werde. Die „Beschränkung des Geltungsbereichs der fraglichen Bestimmungen [darf jedoch] nicht weiter gehen …, als ihr Zweck es erfordert“ ( 99 ).

79.

Die Ziele, die der DLV mit der vorgesehenen Änderung seiner Regeln für den Zugang zu und die Teilnahme an den Deutschen Meisterschaften verfolgt, liegen darin, das öffentliche Ansehen der Meisterschaften zu bewahren, indem gewährleistet wird, dass der deutsche Meister eine hinreichend starke Verbindung zu Deutschland hat, und darin, dass das Verfahren der Auswahl der Athleten, die Deutschland auf internationaler Ebene vertreten, nicht gestört oder verzerrt werden darf. Dies sind berechtigte Ziele des Gemeinwohls.

80.

Herrn Biffi vom Titel des Deutschen Meisters auszuschließen und auf eine Teilnahme ohne Wertung zurückzuverweisen, ist jedoch angesichts der Folgen, die dies für die Erfassung seiner Platzierung bei Veranstaltungen hat, gemessen an der Verfolgung dieser Ziele unverhältnismäßig, weil er ein vorbestehendes Recht zu einer mit deutschen Staatsangehörigen gleichberechtigten Teilnahme an den Deutschen Meisterschaften hatte, das durch die im Ausgangsverfahren beanstandete Regeländerung entzogen worden ist.

81.

Nach ständiger Rechtsprechung ist das Unionsrecht im Einklang mit dem allgemeinen Grundsatz der Wahrung wohlerworbener Rechte ( 100 ) und dem „entsprechenden Grundsatz der Rechtssicherheit, der Kernbestandteil der … Regel ist“ ( 101 ), auszulegen. Der Gerichtshof hat im Urteil Bozkurt ( 102 ) festgestellt, dass nach dem allgemeinen Grundsatz der Wahrung wohlerworbener Rechte die Rechte aus einer Bestimmung des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980, sobald sich ein türkischer Staatsangehöriger wirksam auf sie berufen kann, nicht mehr vom Fortbestehen der zu ihrer Entstehung führenden Umstände abhängen, da dieser Beschluss der Union keine solche Bedingung vorsah. Wohlerworbene Rechte sind auch für die Auslegung von Rechtsvorschriften des Unionsrechts, die die Freizügigkeit von Unionsbürgern innerhalb der Union erleichtern sollen, und Einschränkungen des Ermessens der Mitgliedstaaten, die Freizügigkeit zu beschränken, relevant gewesen ( 103 ).

82.

Auch wenn ein Wegfall tatsächlicher Umstände, durch die Herrn Biffi sein Recht zu einer mit deutschen Staatsangehörigen gleichberechtigten Teilnahme an den Deutschen Meisterschaften entzogen worden wäre, nicht in Betracht kommt, wurde die Rechtsprechung zu wohlerworbenen Rechten im Kontext der Freizügigkeits- und Aufenthaltsrechte entwickelt, auch in Anbetracht der gebotenen schrittweisen Festigung einer in einem Mitgliedstaat erreichten Stellung und Integration ( 104 ). Ferner ist Herr Biffi in Deutschland dauerhaft aufenthaltsberechtigt im Sinne von Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten ( 105 ), einer Bestimmung, die entscheidend zum sozialen Zusammenhalt beiträgt und in die Richtlinie 2004/38 aufgenommen wurde, um das Gefühl der Unionsbürgerschaft zu verstärken ( 106 ).

83.

Ferner ist eine Verpflichtung, eine Übergangsregelung zum Schutz des berechtigten Vertrauens derjenigen vorzusehen, die auf der Grundlage einer bestehenden rechtlichen Regelung gehandelt haben, die ohne Vorankündigung geändert worden ist, dem Unionsrecht nicht unbekannt ( 107 ). Im Kontext von Verpflichtungen, die der Kommission im Rahmen eines bestimmten Regelungskomplexes des Unionsrechts auferlegt werden, hat der Gerichtshof entschieden, dass „[die Kommission] in einem solchen Fall im Interesse der Rechtssicherheit gehalten [ist], die Wirtschaftsteilnehmer klar und deutlich über ihre Absicht zu informieren, falls erforderlich von ihrer früheren Praxis auf diesem Gebiet abzuweichen; anderenfalls würde sie den Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzen“ ( 108 ).

84.

Der DLV hat jedoch keine Übergangsregelung erlassen, um den Belangen von Unionsbürgern wie Herrn Biffi Rechnung zu tragen, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebraucht gemacht, sich nach Art. 49 AEUV in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem eigenen niedergelassen und, im Fall von Herrn Biffi, ihr Recht auf Teilnahme an den nationalen Meisterschaften in ihrem Herkunftsmitgliedstaat verloren haben.

85.

Dies ist mit einem Grundpfeiler der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Unionsbürgerschaft unvereinbar. Denn „[d]er Unionsbürgerstatus [ist] dazu bestimmt, der grundlegende Status der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu sein, der es denjenigen unter ihnen, die sich in der gleichen Situation befinden, erlaubt, im sachlichen Anwendungsbereich des AEU-Vertrags unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unbeschadet der insoweit ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen die gleiche rechtliche Behandlung zu genießen“ ( 109 ). Die Regeln des DLV, die unmittelbar aufgrund der Staatsbürgerschaft diskriminieren, waren zu dem Zeitpunkt, als Herr Biffi von seinem Recht nach Art. 21 AEUV, Art. 45 der Charta und, wie oben erläutert, Art. 49 AEUV Gebrauch machte, sich in Deutschland frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht „ausdrücklich vorgesehen“.

86.

Wie der Gerichtshof unlängst entschieden hat, würde es dem durch Art. 21 Abs. 1 AEUV „geförderten“ Gedanken der schrittweisen Integration zuwiderlaufen, wenn ein Unionsbürger auf die Rechte, die er durch Ausübung seines Rechts auf Freizügigkeit erworben hat, deshalb verzichten müsste, „weil er … eine vertiefte Integration in [die] Gesellschaft [dieses Staates] angestrebt hat“ ( 110 ). Dies gilt zwangsläufig auch für Rechtsstreite innerhalb der Parameter von Art. 49 AEUV ( 111 ).

87.

Angesichts dessen, dass Herr Biffi eine bestehende, starke Verbindung zu Deutschland hat und, wie sich aus den Akten ergibt, offenbar in die dortige Gemeinschaft der Leichtathleten integriert ist, dürfte keine unmittelbar erkennbare Gefahr für die Legitimität des Titels des „Deutschen Meisters“ entstehen, wenn dieser Titel einem Athleten wie Herrn Biffi verliehen wird. Dasselbe gilt für die Vergabe von Medaillen, die Erfassung von Platzierungen bei Veranstaltungen und die Teilnahme an Vorläufen.

88.

Auch würde ein unionsrechtliches Erfordernis, wonach ansässige Athleten mit anderer Staatsangehörigkeit weiterhin zur Teilnahme auf der Grundlage zuzulassen wären, auf der dies bereits vor der Einführung einer Regelung zur Beschränkung der Teilnahme geschehen ist, die Auswahl deutscher Staatsangehöriger für Wettkämpfe in der Altersgruppe über 35 auf internationaler Ebene nicht in unbeherrschbarem Maße behindern. Denn in der mündlichen Verhandlung ist erklärt worden, dass eine gleichberechtigte Teilnahme von Inländern und anderen Staatsangehörigen, die Mitglied eines Vereins sind, in Deutschland seit etwa 30 Jahren praktiziert wird.

89.

Außerdem würde die beanstandete Regelung wohl besonders drastische Auswirkungen auf multikulturelle Vereine und das Gemeinschaftsgefühl aller Vereine haben, da sie zu einer Zwei-Klassen-Mitgliedschaft führen wird. TopFit und Herr Biffi haben in der mündlichen Verhandlung argumentiert, dass die von ihnen beanstandete Regelung Investitionen von Vereinen in Athleten mit Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats weniger wahrscheinlich mache; diese Menschen befänden sich bereits in ihren Reihen.

90.

Aus diesen Gründen komme ich zu dem Ergebnis, dass das Fehlen einer Bestimmung des DLV, mit der die Wirkung der beanstandeten Regelung besser gestaltet und für Unionsbürger wie Herrn Biffi, die in Deutschland ansässig sind und ein Recht zu einer mit deutschen Staatsangehörigen gleichberechtigten Teilnahme an den Wettbewerben der nationalen Leichtathletikmeisterschaften erworben haben, der Status quo bewahrt wird, dazu führt, dass die beanstandete Regelung gemessen an den mit ihr verfolgten legitimen Zielen unverhältnismäßig ist.

3. Weiter gehende Anwendung auf die vorliegende Regelung

91.

Sollte der Gerichtshof mit dieser Einschätzung nicht übereinstimmen, sind, wie oben erwähnt (Nr. 77), die Vergabe eines nationalen Meistertitels und die Verleihung von Medaillen für den ersten, zweiten und dritten Platz unionsrechtlich grundsätzlich am ehesten als Regel von ausschließlich sportlichem Interesse zu qualifizieren, die nicht in den Geltungsbereich des EU-Vertrags fällt und demnach allgemein von den Mitgliedstaaten, die ein solches System haben, beibehalten werden kann. Die Ablehnung der Analyse bezüglich der Beibehaltung des Status quo für ansässige Athleten wie Herrn Biffi könnte auf den ersten Blick den Eindruck erwecken, dass die Frage, wie oben in Nr. 58 umformuliert, zu verneinen wäre.

92.

Mit den Vorabentscheidungsfragen wird jedoch auch nach einem pauschalen Ausschluss von Athleten mit anderer Staatsangehörigkeit von den nationalen Meisterschaften gefragt; dies kommt nämlich auf Herrn Biffi zu, wenn ihm vom Wettkampfleiter der Veranstaltung oder vom Vorsitzenden des Bundesausschusses kein Recht zur Teilnahme außer Wertung gewährt wird. Ob dies verhältnismäßig ist, ist vom vorlegenden Gericht unter Berücksichtigung aller einschlägigen Umstände, einschließlich der Bedeutung der Rolle des Sports für die Förderung der sozialen Eingliederung, wie dies im Wortlaut von Art. 165 AEUV zum Ausdruck kommt, zu beurteilen.

93.

Ein pauschaler Ausschluss erschiene indes auf den ersten Blick nur unter außergewöhnlichen Umständen zu rechtfertigen. Erforderlich sein dürfte in den meisten Fällen lediglich eine Beschränkung beispielsweise der Zahl der Personen, die ohne Wertung teilnehmen dürfen, um eine Störung des Verfahrens der Auswahl deutscher Staatsangehöriger, die bei internationalen Leichtathletikmeisterschaften für diesen Mitgliedstaat starten, zu vermeiden ( 112 ). Für das vorlegende Gericht ist es auch unbedingt erforderlich, festzustellen, dass es tatsächlich eine Verbindung zwischen der Auswahl nationaler Titelträger und der Auswahl von Mannschaften zur Teilnahme an internationalen Sportveranstaltungen gibt. Ebenso sehe ich für den Ausschluss einer Erfassung der Leistung eines anderen Staatsangehörigen in den Vorläufen keinen Grund, der für die Verfolgung der legitimen Ziele des DLV von wesentlicher Bedeutung wäre.

94.

Schließlich ist das Vorbringen des DLV zu den Gründen, aus denen er keine anderen Regeln habe vorsehen können, um den verschiedenen Altersgruppen von Athleten Rechnung zu tragen, nicht überzeugend. Es lässt außer Acht, dass der Druck und die sozialen Erwartungen, die mit nationalen Meisterschaften verbunden sind, die einer Teilnahme an großen internationalen Sportveranstaltungen wie den Olympischen Spielen vorangehen, sich spürbar von denjenigen bei Altersgruppen unterscheiden, bei denen zu einer solchen Teilnahme kein unmittelbarer Zusammenhang besteht.

95.

Ich denke hier sowohl an sehr junge als auch sehr alte Athleten. Überwiegt nicht das Gebot, die soziale Eingliederung des Kindes einer vor Kurzem aus einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland gezogenen Familie zu gewährleisten, die entfernte Aussicht darauf, dass dieses Kind einem deutschen Kind seinen Platz bei den Deutschen Meisterschaften wegnehmen könnte, das eines Tages bei einer Veranstaltung wie den Olympischen Spielen oder den Europameisterschaften für Deutschland starten könnte, insbesondere in Anbetracht des längeren Zeitraums, der jungen Menschen für die Entscheidung zusteht, ob sie eine zweite Staatsangehörigkeit annehmen? Das nationale vorlegende Gericht wird somit sorgfältig zu prüfen haben, ob der pauschale Charakter der beanstandeten Regelung, die nämlich für alle Altersgruppen gilt, geeignet ist, die vom DLV verfolgten legitimen Ziele zu erreichen, und nicht über das hinausgeht, was dazu erforderlich ist.

96.

Falls der Gerichtshof meinem Standpunkt bezüglich der Beibehaltung des Status quo für ansässige Athleten wie Herrn Biffi nicht beipflichten sollte, wäre somit all dies vom vorlegenden Gericht sorgfältig zu prüfen.

V. Unionsbürgerschaft, Art. 21 AEUV und Freizeitbeschäftigungen

97.

Sollte der Gerichtshof die vorstehende Würdigung zur Anwendbarkeit von Art. 49 AEUV auf das Ausgangsverfahren ablehnen und zu dem Schluss kommen, dass über den Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens auf der Grundlage des Rechts von Herrn Biffi auf Freizeitbeschäftigungen nach Art. 21 AEUV zu entscheiden ist, würde ich dem Gerichtshof empfehlen, ebenfalls zu dem hier vorgeschlagenen Ergebnis zu kommen. Beschränkungen der Freizügigkeit, die unter die Rubrik des Art. 21 AEUV fallen, können durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses ( 113 ) gerechtfertigt sein und müssen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahren ( 114 ).

98.

Ich stimme zwar damit überein, dass die vom DLV verfolgten Ziele als zwingender Grund des Allgemeininteresses anzusehen sind (siehe oben, Nr. 79), dem der Vorrang vor einem Recht auf gleichberechtigten Zugang zu und gleichberechtigte Teilnahme an Freizeitbeschäftigungen nach Art. 21 AEUV zukommt, ich stimme jedoch nicht damit überein, dass unter den Umständen des Ausgangsverfahrens die vom DLV vorgesehene Regeländerung zur Verfolgung dieser Ziele geeignet ist oder nicht über das hinausgeht, was dazu erforderlich ist (siehe oben, Nrn. 77 bis 96).

99.

Ich kann mich jedoch der von der Kommission mit größtem Nachdruck vertretenen Ansicht (siehe oben, Nrn. 38 und 39) nicht anschließen, dass der sachliche Anwendungsbereich von Art. 21 AEUV sich auf den Zugang zu und die Teilnahme an Freizeitbeschäftigungen erstrecken soll, zumindest soweit dies gegenüber einer Person des privaten Sektors wie dem DLV geltend gemacht wird. Zu dieser Ansicht komme ich aus folgenden Gründen.

100.

Sollte der Gerichtshof diesen Schritt vornehmen, wäre dies das erste Mal in diesem Jahrhundert, dass eine Bestimmung des Vertrags in den kleinen Kreis von Bestimmungen aufgenommen wird, denen die Eigenschaft einer horizontalen Direktwirkung in Rechtsstreitigkeiten zwischen Privaten zuerkannt wird ( 115 ). Die Fallgestaltung des Ausgangsverfahrens unterscheidet sich von derjenigen, die dem Gerichtshof im Urteil Egenberger zur Prüfung vorlag, wo der Gerichtshof über die horizontale Wirkung der Charta auf Umstände entschied, die bereits aufgrund der Relevanz einer Richtlinie für die Entscheidung über den Rechtsstreit in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fielen ( 116 ).

101.

Eine Erweiterung des sachlichen Anwendungsbereichs des Unionsrechts dadurch, dass eine Bestimmung des Vertrags mit Horizontalwirkung ausgestattet wird, ist etwas deutlich anderes. Rechtsstreitigkeiten über Art. 21 AEUV betreffen klassischerweise das Verhältnis zwischen Bürger und Staat ( 117 ), und nach meiner Kenntnis ist das Ausgangsverfahren die erste Gelegenheit, bei der der Gerichtshof dazu aufgefordert wird, die Verpflichtungen aus Art. 21 AEUV einer Person des privaten Sektors aufzuerlegen.

102.

Außerdem waren Gegenstand vieler Rechtsstreitigkeiten, die hauptsächlich auf der Grundlage von Art. 21 AEUV entschieden wurden, intensive Streitigkeiten der Parteien über die Einhaltung von Grundrechten, außer Art. 45 der Charta, und eine Erörterung der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ( 118 ). Dies folgt aus der Verpflichtung in Art. 52 Abs. 3 der Charta, wonach Rechte der Charta, die „den durch die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierten Rechten entsprechen, … die gleiche Bedeutung [haben]“. Im Streitfall ist der Gerichtshof jedoch auf keine Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hingewiesen worden, in der es um eine Beschränkung der Teilnahme anderer Staatsangehöriger an nationalen Sportmeisterschaften ging ( 119 ).

103.

Darüber hinaus bietet sich Art. 21 AEUV für eine horizontale Anwendung aus Gründen der Rechtssicherheit nicht an. Art. 21 AEUV kommt klassischerweise in dem weiten und unvorhersehbaren Ausschnitt von Fallgestaltungen ins Spiel, wenn der Schutz des Unionsrechts geltend gemacht wird, ohne dass ein Zusammenhang zwischen dem Streitgegenstand und dem Wirtschaftsleben dargelegt werden kann ( 120 ), oder wenn die Rechtsvorschriften der Union über die Freizügigkeit ansonsten nicht anwendbar wären ( 121 ).

104.

Insbesondere wird Art. 21 AEUV, wie vor Kurzem von einem Generalanwalt festgestellt, „vom Gerichtshof äußerst dynamisch ausgelegt, wenn aufgrund der Rückkehr des Unionsbürgers in seinen Herkunftsmitgliedstaat die Richtlinie 2004/38 nicht mehr auf ihn anwendbar ist“ ( 122 ). Hinzuzufügen ist eine finanzielle Unterstützung bei einem Studium ( 123 ).

105.

Die offenen Konturen der unter der Rubrik von Art. 21 AEUV geschützten Rechte machen sie für eine unmittelbare horizontale Wirkung auf Rechtsstreitigkeiten zwischen Privaten ungeeignet ( 124 ). Dies schließt jedoch nicht aus, dass im Rahmen der Entwicklung der Rechtsprechung zu den Art. 45, 49 und 56 AEUV allgemeine Rechtsgrundsätze zur Unionsbürgerschaft für unter diese Vorschriften fallende Rechtsstreitigkeiten herangezogen werden können, wenn sich die Gelegenheit dazu bietet, wie dies in der Rechtssache im Ausgangsverfahren der Fall ist ( 125 ).

106.

Außerdem würde die Annahme, dass reiner Amateursport in den Anwendungsbereich von Art. 21 AEUV fiele, unmittelbar der Kardinalregel widersprechen, dass Sport nur insoweit in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, als er „zum Wirtschaftsleben gehört“; dies ist die Grundregel, auf deren Basis Akteure des privaten Sektors im Bereich Sport in ganz Europa ihre Geschäftstätigkeit gestaltet haben dürften und die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs wiederholt bestätigt wurde, nachdem der Vertrag von Lissabon in Kraft getreten war und die Union eine begrenzte Zuständigkeit für den Sport als Freizeitbeschäftigung nach Art. 165 AEUV erhalten hatte ( 126 ).

107.

Allerdings hängt jedes Erfordernis, wonach der Sport nur dann in den sachlichen Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen kann, wenn er eine „wirtschaftliche Tätigkeit“ darstellt, davon ab, dass es keine primären oder sekundären unionsrechtlichen Maßnahmen gibt, die für die Beilegung eines konkreten Rechtsstreits einschlägig sind. Wie ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Egenberger dargelegt habe, habe ich Vorbehalte bezüglich der Frage, ob das Fehlen einer „wirtschaftlichen Tätigkeit“ den zeitlichen, persönlichen oder sachlichen Anwendungsbereich unionsrechtlicher Maßnahmen, die nach den Verträgen in die Zuständigkeit der Union fallen, verringern kann ( 127 ).

108.

Dies ist bei Art. 165 AEUV aber nicht der Fall. Keiner der Vorläufer der Ausarbeitung von Art. 165 AEUV deutet nämlich darauf hin, dass sich das Unionsrecht so weit entwickelt hätte, dass der Schutz vor Diskriminierung nach den Art. 18 und 21 AEUV auf den Freizeitsport ausgedehnt werden könnte. Die Erklärung zum Sport, die dem Vertrag von Amsterdam beigefügt wurde, der wiederum 1999 in Kraft trat, erkannte lediglich die gesellschaftliche Bedeutung des Sports an und appellierte an die Union, die Sportverbände anzuhören, wobei die Besonderheiten des Amateursports besonders berücksichtigt werden sollten. Die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Dezember 2000 in Nizza mit dem Titel „Amateursport und Sport für alle“ ( 128 ) waren wie die Erklärung von Amsterdam rechtlich nicht bindend ( 129 ). Das Weißbuch der Kommission, das dem Erlass von Art. 165 AEUV voranging ( 130 ), ist wenig detailliert und hebt die Rolle der sportpolitischen Gremien hervor, während es der Union eine subsidiäre Rolle zuweisen will ( 131 ). In Nr. 39 des Weißbuchs ruft die Kommission lediglich „… alle Mitgliedstaaten und Sportorganisationen auf, Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit in allen Sportarten zu bekämpfen. Sie wird Diskriminierung im Sport durch den politischen Dialog mit den Mitgliedstaaten, Empfehlungen, den strukturierten Dialog mit den Sportakteuren und gegebenenfalls durch Vertragsverletzungsverfahren bekämpfen.“ ( 132 )

109.

Im Streitfall hat die Kommission besonders betont, dass der Gerichtshof entschieden habe, dass der Zugang „zu den in diesem [Mitgliedstaat] gebotenen Freizeitbeschäftigungen eine Folgeerscheinung der Freizügigkeit dar[stellt]“ ( 133 ). Insoweit genügt der Hinweis, dass der Gerichtshof diese Feststellung stets nur im Kontext der Vertragsbestimmungen über die Arbeitnehmerfreizügigkeit, die Niederlassungs- und die Dienstleistungsfreiheit getroffen hat ( 134 ). Diese Rechtsprechung spricht daher für die grundlegende Haltung, die ich oben zu Art. 49 AEUV entwickelt habe und bildet keine Grundlage dafür, sie auf Art. 21 AEUV zu übertragen.

110.

Wie von einem Verfasser in der Literatur festgestellt, „ist es die große Reichweite des Binnenmarkts, die die verfassungsrechtliche Grundlage dafür bietet, dass die Union eine Zuständigkeit im Bereich des Sports beanspruchen kann“ ( 135 ). Sport zu reinen Freizeitzwecken kann vom Unionsrecht nur aufgrund von Maßnahmen nach Art. 165 Abs. 4 AEUV oder einer Förderung der Zusammenarbeit nach Art. 165 Abs. 3 AEUV erfasst sein oder wenn sportliche Betätigungen von sonstigen im Zuständigkeitsbereich der Union liegenden unionsrechtlichen Maßnahmen wie Art. 49 AEUV berührt werden.

VI. Ergebnis

111.

Ich schlage daher vor, dem Amtsgericht Darmstadt (Deutschland) wie folgt zu antworten:

Unter den Umständen des Ausgangsverfahrens sind die Art. 18, 21, 49 und 165 AEUV dahin auszulegen, dass ein Verband eines Mitgliedstaats Amateursportler, die nicht die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats besitzen, in dem sie ansässig sind, unzulässig diskriminiert, indem er sie von der Teilnahme an nationalen Meisterschaften ausschließt oder ihnen zwar die Teilnahme an nationalen Meisterschaften ermöglicht, sie aber nur „außer“ oder „ohne Wertung“ starten lässt, nicht an Endläufen und Endkämpfen teilnehmen lässt und von der Vergabe nationaler Titel bzw. der Platzierung ausschließt.


( 1 ) Originalsprache: Englisch.

( 2 ) http://www.corso-mental-coaching.it/team_item/daniele-biffi/.

( 3 ) Ebd.

( 4 ) Art. 21 AEUV.

( 5 ) Nach den Angaben in den schriftlichen Erklärungen des Beklagten ergibt sich dies aus Ziff. 3 erster Zusatz der Allgemeinen Ausschreibungsbestimmungen für Deutsche Meisterschaften.

( 6 ) In den schriftlichen Erklärungen des Beklagten heißt es weiter, dass die beanstandete Regelung mit Wirkung von 2018 an wie folgt geändert wurde: „Ausländern, die ein Startrecht für einen Verein/LG im Verbandsgebiet des DLV oder ein Startrecht für einen anderen nationalen Verband haben, kann in begründeten Fällen ein Teilnahmerecht außer Wertung eingeräumt werden, wenn der jeweilige Vorsitzende des Bundesausschusses Wettkampforganisation die Teilnahme vor dem jeweiligen Meldeschluss der Veranstaltung genehmigt. Näheres zur Teilnahme außer Wertung regelt die Nat. Bestimmung zur Regel 142.1/IWR.“

( 7 ) TopFit verweist auf das Urteil vom 15. Dezember 1995, Bosman (C‑415/93, EU:C:1995:463, Rn. 8 bis 12).

( 8 ) Der DLV verweist insoweit auf das Urteil vom 16. März 2010, Olympique Lyonnais (C‑325/08, EU:C:2010:143, Rn. 40).

( 9 ) Insoweit verweist der DLV auf Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, die Urteile vom 1. April 2008, Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon (C‑212/06, EU:C:2008:178, Nrn. 28 und 29), vom 14. Juni 2017, Online Games u. a. (C‑685/15, EU:C:2017:452, Rn. 43), und vom 8. März 2018, Saey Home & Garden (C‑64/17, EU:C:2018:173, Rn. 18 und 19).

( 10 ) Der DLV verweist auf die Urteile vom 20. März 2014, Caixa d’Estalvis i Pensions de Barcelona (C‑139/12, EU:C:2014:174, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 30. Juni 2016, Admiral Casinos & Entertainment (C‑464/15, EU:C:2016:500, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 15. November 2016, Ullens de Schooten (C‑268/15, EU:C:2016:874, Rn. 47), und vom 8. Dezember 2016, Eurosaneamientos u. a. (C‑532/15 und C‑538/15, EU:C:2016:932, Rn. 57).

( 11 ) Der DLV verweist auf die Urteile vom 12. Dezember 1974, Walrave und Koch (36/74, EU:C:1974:140, Rn. 8), und vom 15. Dezember 1995, Bosman (C‑415/93, EU:C:1995:463, Rn. 15).

( 12 ) Bericht des Asser Institute vom 20. Dezember 2010, „Study on the equal treatment of non-nationals in individual sports competitions“ (http://ec.europa.eu/assets/eac/sport/library/studies/study_equal_treatment_non_nationals_final_rpt_dec_2010_en.pdf, im Folgenden: Bericht des Asser Institute), Kapitel VI, Nrn. 3.2.1 und 3.4.1.

( 13 ) Spanien verweist auf das Dokument „Sport and Free Movement“, SEC(2011) 66 final, sowie die Urteile vom 13. April 2010, Bressol u. a. (C‑73/08, EU:C:2010:181), und vom 20. Oktober 2011, Brachner (C‑123/10, EU:C:2011:675).

( 14 ) Polen verweist auf die Urteile vom 12. Dezember 1974, Walrave und Koch (36/74, EU:C:1974:140, Rn. 8 und 9), vom 14. Juli 1976, Donà (13/76, EU:C:1976:115, Rn. 13 bis 15), vom 15. Dezember 1995, Bosman (C‑415/93, EU:C:1995:463, Rn. 73), vom 11. April 2000, Deliège (C‑51/96 und C‑191/97, EU:C:2000:199, Rn. 43), und vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission (C‑519/04 P, EU:C:2006:492, Rn. 26).

( 15 ) Polen verweist auf die Urteile vom 7. März 1996, Kommission/Frankreich (C‑334/94, EU:C:1996:90, Rn. 21), vom 12. Juni 1997, Kommission/Irland (C‑151/96, EU:C:1997:294, Rn. 13), und vom 27. November 1997, Kommission/Griechenland (C‑62/96, EU:C:1997:565, Rn. 19).

( 16 ) Polen verweist auf das Weißbuch Sport, KOM(2007) 391 endgültig, S. 15.

( 17 ) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. 2011, L 141, S. 1). Die Kommission verweist auf das Urteil vom 12. Mai 1998, Martinez Sala (C‑85/96, EU:C:1998:217, Rn. 55 bis 64).

( 18 ) Die Kommission verweist auf das Urteil vom 7. März 1996, Kommission/Frankreich (C‑334/94, EU:C:1996:90, Rn. 21 und 23).

( 19 ) Die Kommission verweist auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 18. November 2010 zur Rolle des Sports als Grundlage und Antrieb für aktive soziale Eingliederung, 2010/C 326/05, Nr. 4.

( 20 ) Urteile vom 12. Dezember 1974, Walrave und Koch (36/74, EU:C:1974:140), vom 8. April 1976, Defrenne (43/75, EU:C:1976:56), vom 15. Dezember 1995, Bosman (C‑415/93, EU:C:1995:463), und vom 3. Oktober 2000, Ferlini (C‑411/98EU:C:2000:530 Rn. 50).

( 21 ) Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman (C‑415/93, EU:C:1995:463, Rn. 127), und vom 11. April 2000, Deliège (C‑51/96 und C‑191/97, EU:C:2000:199, Rn. 61 bis 64).

( 22 ) Urteil vom 13. November 2018, Raugevicius (C‑247/17, EU:C:2018:898, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 23 ) Dies war Teil des Vorbringens in der mündlichen Verhandlung.

( 24 ) Urteil vom 30. Juni 2016, Admiral Casinos & Entertainment (C‑464/15, EU:C:2016:500, Rn. 22).

( 25 ) Urteil vom 15. Dezember 1995, Bosman (C‑415/93, EU:C:1995:463, Rn. 90 und 91).

( 26 ) Namentlich der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, Art. 4 Abs. 3 EUV und Art. 19 Abs. 1 EUV, nach dem die Mitgliedstaaten zusätzlich verpflichtet sind, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen ein wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz gewährleistet ist. Vgl. unlängst Urteil vom 20. Dezember 2017, Protect Natur‑, Arten- und Landschaftschutz Umweltorganisation (C–664/15, EU:C:2017:987). Zu mitgliedstaatlichen Bestimmungen über die Klagebefugnis, den Grundsätzen der Effektivität und der Äquivalenz und Art. 47 der Charta vgl. z. B. Urteil vom 19. März 2015, E.ON Földgáz Trade (C‑510/13, EU:C:2015:189, Rn. 49 bis 51)

( 27 ) Nach den Angaben im Vorabentscheidungsersuchen hat der vollständige Ausschluss vielmehr bereits stattgefunden. Siehe oben, Nr. 19.

( 28 ) https://www.iaaf.org/.

( 29 ) In Regel 4 Abs. 3 der Wettkampfregeln der IAAF 2018 bis 2019 wird die Mitgliedschaft eines über 18 Jahre alten Athleten in mehr als einem nationalen Verband jedoch eingeschränkt.

( 30 ) Vgl. Bericht des Asser Institute, oben, Fn. 12.

( 31 ) Vgl. Real Federación Española de Atletismo, http://www.rfea.es/und http://www.rfea.es/datosrfea/reglamentos.htm. Vgl. auch http://www.rfea.es/normas/pdf/Reglamento_Juridico_Disciplinario.pdf.

( 32 ) Ligue Belge francophone d’athlétisme (LBFA) (FR), https://www.lbfa.be/web/l-asbl, Vlaamse Atletiekliga (NL), https://www.atletiek.be/. Vgl. auch https://www.lbfa.be/web/regles-et-directives.

( 33 ) Dänischer Leichtathletikverband, http://dansk-atletik.dk. Vgl. auch http://dansk-atletik.dk/media/2139299/2018-2019-daf-reglement-1-.pdf und http://dansk-atletik.dk/regler-og-love/dafs-love.aspx.

( 34 ) Vgl. Fédération française d’athlétisme, http://www.athle.fr/und Code du sport, https://www.legifrance.gouv.fr/affichCode.do?cidTexte=LEGITEXT000006071318 und http://www.athle.fr/Reglement/Reglements_Generaux_%282009-07-25%29.pdf.

( 35 ) Siehe oben, Fn. 32.

( 36 ) Swedisch Federation of Athletics (Friidrott.se) http://www.friidrott.se/Regler/index.aspx. Vgl. auch http://www.friidrott.se/docs/regelboken2018.pdf. Zu den Altersgruppen der Senioren vgl. http://www.friidrott.se/Veteran/Regler/Intro.aspx.

( 37 ) Vgl. Statute of the Federation of Non-professional Athletics, http://www.koeas.org.cy/wpcontent/uploads/2018/10/%CE%9A%CE%91%CE%A4%CE%91%CE%A3%CE%A4%CE%91%CE%A4%CE%99%CE%9A%CE%9F‑%CE%9A%CE%9F%CE%95%CE%91%CE%A3-18.11.2017-.pdf, und Code of Good Governance of Cypriot Sporting Federations (2018), https://cyprussports.org/phocadownload/kodikaschristisdiakivernisis/KodikasChristisDiakivernisis.pdf.

( 38 ) Österreichischer Leichtathletik-Verband ÖLV, https://www.oelv.at/de und www.oelv.at/de/service/downloads#satzungen-und-ordnungen.

( 39 ) Siehe oben, Fn. 32.

( 40 ) Siehe oben, Fn. 37.

( 41 ) Siehe oben, Fn. 33.

( 42 ) Siehe oben, Fn. 34.

( 43 ) Zum Sportrecht in Slowenien vgl. Zakon o športu (ZŠpo-1), http://www.pisrs.si/Pis.web/pregledPredpisa?id=ZAKO6853; Pogoji, pravila in kriteriji za registriranj, http://www.olympic.si/datoteke/Pogoji%2C%20pravila%20in%20kriteriji%20za%20registriranje%20in%20kategoriziranje%20%C5%A1portnikov_potrjeno_SSRS%C5%A0_2018%282%29.pdf. Zu Leichtathletikwettkampfregeln vgl. Pravila-za-atletska-tekmovanja_2018_2019_web.pdf..

( 44 ) Siehe oben, Fn. 36.

( 45 ) Siehe oben, Fn. 33.

( 46 ) Siehe oben, Fn. 31.

( 47 ) Siehe oben, Fn. 34.

( 48 ) Siehe oben, Fn. 43.

( 49 ) Siehe oben, Fn. 32.

( 50 ) Urteil vom 11. April 2000 (C‑51/96 und C‑191/97, EU:C:2000:199).

( 51 ) Ebd. (Rn. 46).

( 52 ) Urteil vom 30. November 1995, Gebhard (C‑55/94, EU:C:1995:411, Rn. 20).

( 53 ) Urteil vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen (C‑519/04 P, EU:C:2006:492, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 54 ) Ebd.

( 55 ) Urteil vom 11. April 2000, Deliège (C-51/96 und C‑191/97, EU:C:2000:199, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 56 ) Urteil vom 13. April 2000, Lehtonen und Castors Braine (C‑176/96, EU:C:2000:201, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 57 ) Urteil vom 11. April 2000 (C‑51/96 und C‑191/97, EU:C:2000:199, Rn. 51).

( 58 ) Ebd.

( 59 ) Urteil vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen (C‑519/04 P, EU:C:2006:492, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung). Es wird die Ansicht vertreten, dass lediglich ein kleiner Ausschnitt sportlicher Tätigkeiten nicht in den Geltungsbereich des Unionsrechts falle, weil es an einem wirtschaftlichen Zusammenhang fehle, so etwa die Spielregeln, da die Sportorganisationen und ihre Verbände die größte Kompetenz für die Festlegung technischer Regeln hätten. Vgl. Exner, J., „European Union Law and Sporting Nationality: Promising Alliance or Dangerous Liaison?“, https://www.olympic.cz/upload/files/European-Union-Law-and-Sporting-Nationality-Promising-Alliance-or-Dangerous-Liaison.pdf, S. 13 bis 14.

( 60 ) Vgl. klassisch Urteil vom 25. Juli 1991, Factortame u. a. (C‑221/89, EU:C:1991:320, Rn. 20).

( 61 ) Urteil vom 30. November 1995, Gebhard (C‑55/94, EU:C:1995:411, Rn. 26).

( 62 ) Urteil vom 17. Juni 1997, Sodemare u. a. (C‑70/95, EU:C:1997:301, Rn. 24).

( 63 ) Urteil vom 4. September 2014, Schiebel Aircraft (C‑474/12, EU:C:2014:2139, Rn. 19 bis 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 64 ) Vgl. z. B. Urteil vom 26. Oktober 2017, I (C‑195/16, EU:C:2017:815, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 65 ) Wie von Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Kommission/Österreich (C‑75/11, EU:C:2012:536, Nr. 31) ausgeführt, stellt der Gerichtshof normalerweise fest, dass er nicht über die Auslegung von Art. 21 AEUV zu entscheiden braucht, soweit es um Grundfreiheiten geht. Die Generalanwältin verweist auf die Urteile vom 6. Februar 2003, Stylianakis (C‑92/01, EU:C:2003:72, Rn. 18 ff.), vom 11. September 2007, Kommission/Deutschland (C‑318/05, EU:C:2007:495, Rn. 35 ff.), vom 20. Mai 2010, Zanotti (C‑56/09, EU:C:2010:288, Rn. 24 ff.), und vom 16. Dezember 2010, Josemans (C‑137/09, EU:C:2010:774, Rn. 53). Vgl. z. B. auch Urteile vom 11. Januar 2007, ITC Innovative Technology Centre (C‑208/05, EU:C:2007:16, Rn. 65), und vom 11. September 2007, Hendrix (C‑287/05, EU:C:2007:494).

( 66 ) Urteil vom 27. Juni 2018, Turbogás (C‑90/17, EU:C:2018:498, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 67 ) Urteil vom 11. Dezember 2007, International Transport Workers’ Federation und Finnish Seamen’s Union (C‑438/05, EU:C:2007:772, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. auch Urteil vom 18. Dezember 2007, Laval un Partneri (C‑341/05, EU:C:2007:809).

( 68 ) Urteil vom 11. Dezember 2007, International Transport Workers’ Federation und Finnish Seamen’s Union (C‑438/05, EU:C:2007:772, Rn. 34).

( 69 ) Urteil vom 13. April 2000, Lehtonen und Castors Braine (C‑176/96, EU:C:2000:201, Rn. 35).

( 70 ) Vgl. z. B. Urteile vom 12. Dezember 1974, Walrave und Koch (36/74, EU:C:1974:140), vom 15. Dezember 1995, Bosman (C‑415/93, EU:C:1995:463), vom 13. April 2000, Lehtonen und Castors Braine (C‑176/96, EU:C:2000:201, Rn. 36), und vom 16. März 2010, Olympique Lyonnais (C‑325/08, EU:C:2010:143).

( 71 ) Schlussanträge des Generalanwalts Alber in der Rechtssache Lehtonen und Castors Braine (C‑176/96, EU:C:1999:321, Nr. 33).

( 72 ) Um angestellte Fußballspieler ging es in den Urteilen vom 12. April 2005, Simutenkov (C‑265/03, EU:C:2005:213), vom 15. Dezember 1995, Bosman (C‑415/93, EU:C:1995:463), und vom 16. März 2010, Olympique Lyonnais (C‑325/08, EU:C:2010:143), sowie im Beschluss vom 25. Juli 2008, Real Sociedad de Fútbol und Kahveci (C‑152/08, EU:C:2008:450), um angestellte Basketballspieler im Urteil vom 13. April 2000, Lehtonen und Castors Braine (C‑176/96, EU:C:2000:201), um angestellte Schrittmacher im Urteil vom 12. Dezember 1974, Walrave und Koch (36/74, EU:C:1974:140), und um angestellte Handballspieler im Urteil vom 8. Mai 2003, Deutscher Handballbund (C‑438/00, EU:C:2003:255).

( 73 ) Urteil vom 11. April 2000, Deliège (C‑51/96 und C‑191/97, EU:C:2000:199, Rn. 56).

( 74 ) Urteil vom 11. Dezember 2007 (C‑438/05, EU:C:2007:772, Rn. 33 bis 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 75 ) Ebd. (Rn. 36 und 37). Vgl. auch Urteil vom 18. Dezember 2007, Laval un Partneri (C‑341/05, EU:C:2007:809).

( 76 ) Urteil vom 4. September 2014, Schiebel Aircraft (C‑474/12, EU:C:2014:2139, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 77 ) Ebd. (Rn. 23).

( 78 ) Urteil vom 17. April 2018 (C‑414/16, EU:C:2018:257).

( 79 ) Ebd. (Rn. 76 und 77).

( 80 ) Urteil vom 6. November 2018, Bauer und Willmeroth (C‑569/16, EU:C:2018:871, Rn. 52).

( 81 ) Urteil vom 4. September 2014, Schiebel Aircraft (C‑474/12, EU:C:2014:2139, Rn. 29).

( 82 ) Urteil vom 14. Januar 1988, Kommission/Italien (63/86, EU:C:1988:9).

( 83 ) Ebd. (Rn. 14).

( 84 ) Urteile vom 10. September 2015, Kommission/Lettland (C‑151/14, EU:C:2015:577), und vom 1. Februar 2017, Kommission/Ungarn (C‑392/15, EU:C:2017:73).

( 85 ) Urteil vom 18. Juli 2017, Erzberger (C‑566/15, EU:C:2017:562, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 86 ) Ebd.

( 87 ) Ebd.

( 88 ) Ebd.

( 89 ) Urteil vom 30. März 1993 (C‑168/91, EU:C:1993:115).

( 90 ) Ebd. (Rn. 13 und 15).

( 91 ) Ebd. (Rn. 16).

( 92 ) Urteil vom 4. September 2014, Schiebel Aircraft (C‑474/12, EU:C:2014:2139, Rn. 34 bis 38).

( 93 ) Urteile vom 10. September 2015, Kommission/Lettland (C‑151/14, EU:C:2015:577), und vom 1. Februar 2017, Kommission/Ungarn (C‑392/15, EU:C:2017:73).

( 94 ) Urteil vom 8. Mai 2003, Deutscher Handballbund (C‑438/00, EU:C:2003:255, Rn. 53). Vgl. auch Urteile vom 11. April 2000, Deliège (C‑51/96 und C‑191/97, EU:C:2000:199, Rn. 43), und vom 13. April 2000, Lehtonen und Castors Braine (C‑176/96, EU:C:2000:201, Rn. 34).

( 95 ) Urteil vom 13. April 2000, Lehtonen und Castors Braine (C‑176/96, EU:C:2000:201, Rn. 54).

( 96 ) Urteil vom 11. April 2000, Deliège (C‑51/96 und C‑191/97, EU:C:2000:119, Rn. 64).

( 97 ) Siehe Bericht des Asser Institute, oben, Fn. 12, Kapitel VI, Nr. 3.4.1.

( 98 ) Zu einer Erörterung der Vorgänge, die zur Aufnahme von Art. 165 in den AEUV in der Fassung von Lissabon führten, vgl. Weatherill, S., Principles and Practice in EU Sports Law, Oxford University Press, 2017, Kapitel 6, S. 125 bis 156. Auf S. 158 stellt der Verfasser fest, dass es einen besonderen organischen Zusammenhang zwischen Art. 165 AEUV und den Binnenmarktregeln nicht gebe.

( 99 ) Vgl. z. B. Urteil vom 15. Dezember 1995, Bosman (C‑415/93, EU:C:1995:463, Rn. 127 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 100 ) Urteil vom 29. September 2011, Unal (C‑187/10, EU:C:2011:623, Rn. 50).

( 101 ) Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Unal (C‑187/10, EU:C:2011:510, Nr. 52).

( 102 ) Urteil vom 22. Dezember 2010 (C‑303/08, EU:C:2010:800, Rn. 41).

( 103 ) Vgl. z. B. Urteil vom 16. Oktober 1997, Garofalo u. a. (C‑69/96 bis C‑79/96, EU:C:1997:492, Rn. 17), zur Auslegung der Richtlinie 86/457/EWG des Rates vom 15. September 1986 über eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin (ABl. 1986, L 267, S. 26).

( 104 ) Urteil vom 22. Dezember 2010, Bozkurt (C‑303/08, EU:C:2010:800, Rn. 40).

( 105 ) Und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. 2004, L 158, S. 77 sowie Berichtigungen ABl. 2004, L 229, S. 35, ABl. 2005, L 197, S. 34, ABl. 2005, L 30, S. 27 und ABl. 2007, L 204, S. 28).

( 106 ) Urteil vom 7. Oktober 2010, Lassal (C‑162/09, EU:C:2010:592, Rn. 32, mit Bezugnahme auf den 17. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/38).

( 107 ) Vgl., statt aller, Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. Juni 1988, Sofrimport (C‑152/88 R, EU:C:1988:296).

( 108 ) Ebd. (Rn. 22). Vgl. auch Urteil vom 26. Juni 1990, Sofrimport (C‑152/88, EU:C:1990:259).

( 109 ) Vgl. Urteil vom 25. Juli 2018, A (Fürsorge für Behinderte) (C‑679/16, EU:C:2018:601, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 110 ) Urteil vom 14. November 2017, Lounes (C‑165/16, EU:C:2017:862, Rn. 58).

( 111 ) Vgl. die Erörterung des Urteils vom 14. Januar 1988, Kommission/Italien (63/86, EU:C:1988:9), oben in Nr. 67, in dem eine vertiefte Integration geschützt war durch Art. 49 AEUV (und die Dienstleistungsfreiheit) im Zusammenhang mit der Gewährleistung der Gleichbehandlung beim Zugang zu Bankdarlehen und Sozialwohnungen.

( 112 ) Siekemann, R., „The Specificity of Sport: Sorting Exceptions in EU Law“, https://www.pravst.unist.hr/dokumenti/zbornik/2012106/zb201204_697.pdf, S. 721.

( 113 ) Vgl. z. B. Urteil vom 25. Juli 2018, A (Fürsorge für Behinderte) (C‑679/16, EU:C:2018:601, Rn. 68).

( 114 ) Vgl. z. B. Urteil vom 13. November 2018, Raugevicius (C‑247/17, EU:C:2018:898, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 115 ) Die Kommission stützt sich insoweit auf das Urteil vom 3. Oktober 2000, Ferlini (C‑411/98, EU:C:2000:530). Diese Rechtssache betrifft jedoch die Auslegung einer Verordnung der Union im Einklang mit dem Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit und nicht Art. 21 AEUV.

( 116 ) Urteil vom 17. April 2018 (C‑414/16, EU:C:2018:257).

( 117 ) Hingewiesen sei darauf, dass Art. 45 der Charta über das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit in Titel V („Bürgerrechte“) steht. Alle anderen Artikel dieses Titels betreffen jedoch das Verhältnis des Bürgers zum Staat. Vgl. Art. 39 (aktives und passives Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament), Art. 40 (aktives und passives Wahlrecht bei den Kommunalwahlen), Art. 41 (Recht auf eine gute Verwaltung), Art. 42 (Recht auf Zugang zu Dokumenten), Art. 43 (über den Europäischen Bürgerbeauftragten) und Art. 44 (über das Petitionsrecht gegenüber dem Europäischen Parlament).

( 118 ) Vgl. jüngst z. B. Urteil vom 5. Juni 2018, Coman u. a. (C‑673/16, EU:C:2018:385).

( 119 ) Zur Vereinbarkeit von Antidoping-Vorschriften mit Art. 8 EMRK und Art. 2 des Protokolls Nr. 4 vgl. EGMR, 18. Januar 2018, FNASS u. a./Frankreich (ECLI:CE:ECHR:2018:0118JUD004815111). Allgemein zum Sport und zur Konvention vgl. Miège, C., Sport et droit européen, L. Harmattan, 2017, S. 279.

( 120 ) Dashwood, A. (u. a.), Wyatt and Dashwood’s European Union Law, Hart Publishing 2011, S. 461 und 462. Auf S. 462 stellen die Verfasser zutreffend fest, dass „wirtschaftlich tätige Migranten … stets das Recht auf Gleichbehandlung in Bezug auf die meisten Leistungen genossen haben“.

( 121 ) Vgl. z. B. Urteile vom 5. Juni 2018, Coman u. a. (C‑673/16, EU:C:2018:385), und vom 26. Oktober 2017, I (C‑195/16, EU:C:2017:815).

( 122 ) Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Lounes (C‑165/16, EU:C:2017:407, Nr. 69); Coman u. a., ebd.

( 123 ) Für ein aus jüngerer Zeit stammendes Beispiel aus der umfangreichen Rechtsprechung des Gerichtshofs zur finanziellen Unterstützung für Studenten und zur Unionsbürgerschaft vgl. Urteil vom 25. Juli 2018, A (Fürsorge für Behinderte) (C‑679/16, EU:C:2018:601).

( 124 ) Für in neuerer Zeit vertretene Ansichten in Bezug auf eine horizontale Wirkung der Charta vgl. z. B. meine Schlussanträge in der Rechtssache Egenberger (C‑414/16, EU:C:2017:851), Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Cresco Investigation (C‑193/17, EU:C:2018:614) und Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Bauer (C‑569/16, EU:C:2018:337).

( 125 ) Siehe z. B. oben, Nrn. 85 und 86.

( 126 ) Urteile vom 16. März 2010, Olympique Lyonnais (C‑325/08, EU:C:2010:143), und vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen (C‑519/04 P, EU:C:2006:492).

( 127 ) Egenberger (C‑414/16, EU:C:2017:851, Rn. 46 bis 51). Der Gerichtshof hat entschieden, dass „der bloße Umstand, dass eine Regelung rein sportlichen Charakters ist, nicht dazu [führt], dass derjenige, der die dieser Regelung unterliegende sportliche Tätigkeit ausübt, oder die Institution, die diese Regelung erlassen hat, nicht in den Geltungsbereich des EG-Vertrags fällt“. Vgl. Urteil vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen (C-519/04 P, EU:C:2006:492, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 128 ) http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=URISERV:l35007.

( 129 ) Weatherill, a. a. O., Fn. 98, S. 129.

( 130 ) Weißbuch Sport, KOM(2007) 391 endgültig, 11. Juli 2007.

( 131 ) Zu einer näheren Erörterung vgl. Weatherill, a. a. O., Fn. 98, S. 135 bis 141. Das Weißbuch ist weniger ambitioniert als der vorangegangene Bericht der Kommission an den Europäischen Rat im Hinblick auf die Erhaltung der derzeitigen Sportstrukturen und die Wahrung der sozialen Funktion des Sports im Gemeinschaftsrahmen (Helsinki-Bericht), Brüssel, 10. Dezember 1999, KOM(1999) 644 endg. Vgl. auch „Sport and Free Movement“, SEC(2011) 66 final, und „Entwicklung der europäischen Dimension des Sports“, Brüssel, 18. Januar 2011, KOM(2011) 12 endgültig.

( 132 ) Weißbuch Sport, KOM(2007) 391 endgültig, 11. Juli 2007.

( 133 ) Urteil vom 7. März 1996, Kommission/Frankreich (C‑334/94, EU:C:1996:90, Rn. 21).

( 134 ) Ebd. Vgl. auch Urteile vom 12. Juni 1997, Kommission/Irland (C‑151/96, EU:C:1997:294, Rn. 13), vom 27. November 1997, Kommission/Griechenland (C‑62/96, EU:C:1997:565, Rn. 19), und vom 29. April 1999, Ciola (C‑224/97, EU:C:1999:212).

( 135 ) Weatherill, a. a. O., Fn. 98, S. 112.

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