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Document 62018CA0564

    Rechtssache C-564/18: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 19. März 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság — Ungarn) — LH/Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal (Vorlage zur Vorabentscheidung – Asylpolitik – Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes – Richtlinie 2013/32/EU – Antrag auf internationalen Schutz – Art. 33 Abs. 2 – Unzulässigkeitsgründe – Nationale Regelung, nach der der Antrag unzulässig ist, wenn der Antragsteller aus einem Land, in dem er nicht der Verfolgung oder der Gefahr eines ernsthaften Schadens ausgesetzt ist, in dem betreffenden Mitgliedstaat eingetroffen ist oder dieses Land ausreichenden Schutz gewährt – Art. 46 – Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf – Gerichtliche Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen über die Unzulässigkeit von Anträgen auf internationalen Schutz – Frist von acht Tagen für die Entscheidung – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union)

    ABl. C 222 vom 6.7.2020, p. 10–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    6.7.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 222/10


    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 19. März 2020 (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság — Ungarn) — LH/Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal

    (Rechtssache C-564/18) (1)

    (Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - Richtlinie 2013/32/EU - Antrag auf internationalen Schutz - Art. 33 Abs. 2 - Unzulässigkeitsgründe - Nationale Regelung, nach der der Antrag unzulässig ist, wenn der Antragsteller aus einem Land, in dem er nicht der Verfolgung oder der Gefahr eines ernsthaften Schadens ausgesetzt ist, in dem betreffenden Mitgliedstaat eingetroffen ist oder dieses Land ausreichenden Schutz gewährt - Art. 46 - Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf - Gerichtliche Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen über die Unzulässigkeit von Anträgen auf internationalen Schutz - Frist von acht Tagen für die Entscheidung - Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union)

    (2020/C 222/10)

    Verfahrenssprache: Ungarisch

    Vorlegendes Gericht

    Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: LH

    Beklagter: Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal

    Tenor

    1.

    Art. 33 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt werden kann, weil der Antragsteller über einen Staat in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats eingereist ist, in dem er keiner Verfolgung oder Gefahr eines ernsthaften Schadens ausgesetzt ist oder in dem ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet ist.

    2.

    Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die einem Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung befasst wird, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt wurde, eine Frist von acht Tagen für seine Entscheidung setzt, wenn dieses Gericht nicht in der Lage ist, innerhalb einer solchen Frist die Wirksamkeit der materiell-rechtlichen Vorschriften und der dem Antragsteller vom Unionsrecht gewährten Verfahrensgarantien zu gewährleisten.


    (1)  ABl. C 436 vom 3.12.2018.


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