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Document 62017TO0242

Beschluss des Gerichts (Neunte Kammer) vom 19. September 2018.
SC gegen Eulex Kosovo.
Nichtigkeits- und Schadensersatzklage – Schiedsklausel – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Personal internationaler Missionen der Union – Aufeinanderfolgende befristete Dienstverträge – Internes Auswahlverfahren – Unparteilichkeit des Auswahlausschusses – Nichterneuerung des befristeten Vertrags – Teilweise Umdeutung der Klage – Vertragliche Haftung – Außervertragliche Haftung – Materieller und immaterieller Schaden – Teilweise offensichtlich unzulässige und teilweise offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage.
Rechtssache T-242/17.

Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2018:586

BESCHLUSS DES GERICHTS (Neunte Kammer)

19. September 2018 ( *1 )

„Nichtigkeits- und Schadensersatzklage – Schiedsklausel – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Personal internationaler Missionen der Union – Aufeinanderfolgende befristete Dienstverträge – Internes Auswahlverfahren – Unparteilichkeit des Auswahlausschusses – Nichterneuerung des befristeten Vertrags – Teilweise Umdeutung der Klage – Vertragliche Haftung – Außervertragliche Haftung – Materieller und immaterieller Schaden – Teilweise offensichtlich unzulässige und teilweise offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage“

In der Rechtssache T‑242/17

SC, Prozessbevollmächtigte: L. Moro und A. Kunst, Rechtsanwältinnen,

Klägerin,

gegen

Eulex Kosovo mit Sitz in Pristina (Kosovo), Prozessbevollmächtigter: E. Raoult, Rechtsanwalt,

Beklagte,

wegen erstens einer Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung über die Ablehnung ihrer Bewerbung in dem von Eulex Kosovo 2016 durchgeführten internen Auswahlverfahren für die Stelle eines Staatsanwalts (Auswahlverfahren EK30077) und der Entscheidung dieser Mission, den befristeten Arbeitsvertrag der Klägerin nicht zu verlängern, zweitens einer Klage gemäß Art. 268 AEUV auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, den die Klägerin dadurch erlitten haben soll, dass Eulex Kosovo gegen ihre außervertraglichen Verpflichtungen verstoßen habe, und drittens einer Klage gemäß Art. 272 AEUV auf Verurteilung von Eulex Kosovo zur Leistung von Schadensersatz wegen Verletzung ihrer vertraglichen Verpflichtungen

erlässt

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Gervasoni sowie der Richter L. Madise und R. da Silva Passos (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1

Die Mission Eulex Kosovo wurde mit der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP des Rates vom 4. Februar 2008 über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO (ABl. 2008, L 42, S. 92, im Folgenden: Eulex Kosovo) geschaffen. Die Gemeinsame Aktion 2008/124 wurde mehrmals verlängert. Mit dem Beschluss 2014/349/GASP des Rates vom 12. Juni 2014 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124 (ABl. 2014, L 174, S. 42), der auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar ist, wurde sie bis zum 14. Juni 2016 verlängert.

2

Die Klägerin, SC, wurde von Eulex Kosovo auf der Grundlage von fünf aufeinanderfolgenden befristeten Verträgen vom 4. Januar 2014 bis zum 14. November 2016 als Staatsanwältin beschäftigt. Die beiden ersten befristeten Verträge enthielten eine Schiedsklausel, nach der die Gerichte von Brüssel (Belgien) für Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrag zuständig waren. Die drei letzten befristeten Verträge sahen in Art. 21 die Zuständigkeit des „Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß Art. 272 [AEUV]“ für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrag vor.

3

Am 14. April 2014 hatte die Klägerin im Rahmen der Erstellung ihrer Beurteilung ein Gespräch mit folgenden drei Personen: mit dem Generalstaatsanwalt von Eulex Kosovo als ihrem Vorgesetzten, dem Leiter der Staatsanwaltschaft als ihrer unmittelbaren Aufsicht und einem Mitarbeiter des Personalbüros. Bei dieser Sitzung wurde der Klägerin eine Kopie ihrer Beurteilung ausgehändigt. Die Klägerin teilte den genannten Personen mit, dass sie die Beurteilung anfechten werde, da sie mit deren Inhalt nicht einverstanden sei.

4

Am 28. April 2014 erhob die Klägerin Beschwerde gegen die Beurteilung beim Leiter des Personalbüros. Mit dieser Beschwerde beanstandete sie die in dieser Beurteilung enthaltenen Bewertungen sowie allgemein die im Beurteilungsverfahren begangenen Unregelmäßigkeiten. Mit Entscheidung vom 12. August 2014 teilte der Leiter von Eulex Kosovo (im Folgenden: Leiter der Mission) der Klägerin mit, dass der Beschwerde stattgegeben und ihre Beurteilung vom 14. April 2014 aufgehoben worden sei.

5

Am 1. Juli 2014 erhielt die Klägerin seitens ihres Vorgesetzten eine Mitteilung über die Durchführung eines internen Auswahlverfahrens für die Stelle eines Staatsanwalts, da aufgrund des Einsatzplans (im Folgenden: OPLAN) die Anzahl der Staatsanwälte verringert werden müsse und Art. 4.3 der Standardarbeitsanweisungen für die Neugestaltung für diesen Fall ein Auswahlverfahren vorsehe. Das interne Auswahlverfahren fand im Sommer 2014 statt und wurde später annulliert.

6

Im Lauf des Jahres 2014 ersuchte Eulex Kosovo die Klägerin, die Prüfung zum Führen eines Fahrzeugs abzulegen. Die Klägerin scheiterte in dieser Zeit dreimal, zuletzt am 22. Oktober 2014, an dieser Prüfung. Im Oktober 2014 übermittelte die Klägerin dem Personalbüro von Eulex Kosovo Unterlagen, die ihr eine Behinderung bescheinigten. Im November 2015 und im Februar 2016 erhielt die Klägerin erneut Aufforderungen, sich dieser Prüfung zu unterziehen.

7

Am 24. Juni 2016 wurde die Klägerin mit Schreiben des Personalbüros von Eulex Kosovo informiert, dass wegen der Verringerung der Anzahl der verfügbaren Stellen ein neues internes Auswahlverfahren für die Stelle eines Staatsanwalts für Juli 2016, und zwar das Auswahlverfahren EK30077 (im Folgenden: internes Auswahlverfahren von 2016) vorgesehen sei. In dem Schreiben hieß es, dass die Nichtteilnahme an diesem Auswahlverfahren bzw. ungenügende Ergebnisse zur Nichtverlängerung ihres am 14. November 2016 auslaufenden Arbeitsvertrags führen würden.

8

Am 5. Juli 2016 wandte sich die Klägerin schriftlich an das Personalbüro von Eulex Kosovo, um die Zusammensetzung des Auswahlausschusses des internen Auswahlverfahrens von 2016 zu erfahren.

9

Am 19. Juli 2016 fand das Prüfungsgespräch der Klägerin vor dem Auswahlausschuss statt. Sowohl vor als auch während des Gesprächs beanstandete die Klägerin in Anbetracht der Vorgeschichte, die sich zwischen ihr und dem Vorsitzenden des Ausschusses ereignet hatte, die Zusammensetzung des Auswahlausschusses. Im Zeitraum vom 4. Januar bis Ende August 2014 war der Vorsitzende des Ausschusses in seiner Eigenschaft als Generalstaatsanwalt von Eulex Kosovo der Vorgesetzte der Klägerin gewesen.

10

Damals hatte die Klägerin eine Beschwerde gegen von ihrem Vorgesetzten verfasste und unterzeichnete Beurteilung erhoben, die zur Aufhebung dieser Beurteilung führte (vgl. oben, Rn. 4). Im selben Zeitraum erhob die Klägerin außerdem am 25. August 2014 eine Beschwerde gegen das Ergebnis des internen Auswahlverfahrens, an dem sie im Jahr 2014 teilgenommen hatte. Insbesondere hatte sie angesichts der Einbindung ihres Vorgesetzten in das Verfahren der Beschwerde gegen ihre Beurteilung – diese Beschwerde war zu diesem Zeitpunkt noch anhängig – sowie seiner Voreingenommenheit ihr gegenüber die Zugehörigkeit ihres Vorgesetzten zu diesem Prüfungsausschuss beanstandet. Der Leiter der Mission hatte dieser Beschwerde aus anderem Grund stattgegeben, nämlich aufgrund des Umstands, dass zwei Mitglieder des Auswahlausschusses dieselbe Staatsangehörigkeit besessen hatten. Er hatte es daher nicht für erforderlich gehalten, das Vorbringen der Klägerin betreffend die Zugehörigkeit ihres Vorgesetzten zum Auswahlausschuss zu prüfen.

11

Daraufhin machte die Klägerin kurz vor dem Gespräch vor dem Auswahlausschuss des internen Auswahlverfahrens von 2016 geltend, dass die Zusammensetzung dieses Ausschusses nicht dem Erfordernis der Unparteilichkeit gemäß den Bestimmungen der Standardarbeitsanweisungen und des OPLAN entspreche.

12

Mit Schreiben des Leiters des Personalbüros vom 30. September 2016 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass sie das interne Auswahlverfahren von 2016 nicht bestanden habe (im Folgenden: Entscheidung über das interne Auswahlverfahren von 2016). Mit demselben Schreiben bestätigte der Leiter dieses Büros gegenüber der Klägerin, dass ihr Vertrag am 14. November 2016 ende, und informierte sie über seine Entscheidung, ihren Vertrag nicht zu verlängern, und darüber, dass ihr die Einzelheiten dieses Vertragsendes noch mitgeteilt würden (im Folgenden: Entscheidung über die Nichtverlängerung des Arbeitsvertrags).

13

Mit Schreiben vom 10. Oktober 2016 erhob die Klägerin beim Leiter der Mission Beschwerde gegen die Entscheidung über das interne Auswahlverfahren von 2016 und die Entscheidung über die Nichtverlängerung ihres Arbeitsvertrags.

14

Mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 wies der Leiter der Mission diese Beschwerde mit der Begründung zurück, dass die Grundsätze für die Personalauswahl nicht verletzt worden seien. Der Leiter der Mission betonte, dass kein Interessenkonflikt zu erkennen sei und dass die Klägerin vor dem internen Auswahlverfahren von 2016 keine Beschwerde über mögliches Mobbing oder eine mögliche Einschüchterung seitens ihres Vorgesetzten erhoben habe. Der Leiter der Mission äußerte die Ansicht, der Umstand, dass die ihm unterstellten Mitarbeiter neu beurteilt würden, bedeute nicht, dass ein Interessenkonflikt bestehe. Auch folge aus Anhang 13 des OPLAN, dass der Head of Executive Division und der Leitende Staatsanwalt von Eulex Kosovo Mitglieder des Prüfungsausschusses des Auswahlverfahrens sein müssten und dass dieser Auswahlausschuss für alle Bewerber derselbe sein müsse.

15

Am 1. November 2016 sandte die Klägerin eine E‑Mail an den Leiter der Mission, in der sie ein Schiedsverfahren gemäß Art. 20 Abs. 2 ihres Vertrags mit Eulex Kosovo beantragte. Dieser Antrag wurde am 14. November 2016, dem Tag des Endes ihres Arbeitsvertrags, zurückgewiesen.

Verfahren und Anträge der Parteien

16

Mit Klageschrift, die am 25. April 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht worden ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Die Klägerin hat ferner einen Antrag auf Anonymisierung gestellt, dem mit Beschluss des Gerichts vom 19. September 2017 stattgegeben worden ist.

17

In ihrer Klage beantragt die Klägerin im Wesentlichen:

festzustellen, dass Eulex Kosovo einerseits gegen ihre vertraglichen Pflichten bei der Ausführung des Vertrags und bei der Anwendung des OPLAN und des Einsatzkonzepts (CONOPS), der Standardarbeitsanweisungen betreffend die Neuordnung und die Auswahl des Personals, und andererseits gegen die „vertraglichen Grundsätze der Billigkeit und Treu und Glauben“ verstoßen habe, sowie Eulex Kosovo zum Ersatz der Schäden zu verurteilen;

festzustellen, dass Eulex Kosovo ihre außervertraglichen Verpflichtungen verletzt habe, und Eulex Kosovo zum Ersatz der Schäden zu verurteilen;

die Entscheidung über das interne Auswahlverfahren von 2016 und die Entscheidung über die Nichtverlängerung ihres Arbeitsvertrags (im Folgenden: angefochtene Entscheidungen) aufzuheben;

Eulex Kosovo zu verurteilen, ihr zum einen als Ersatz des materiellen Schadens einen Betrag in Höhe der nicht erhaltenen Dienstbezüge in Höhe von 19 Bruttomonatsgehältern zuzüglich des Tagegelds und der Gehaltserhöhungen und zum anderen als Ersatz des immateriellen Schadens einen Betrag von 50000 Euro wegen der „unrechtmäßigen Entscheidungen und Handlungen“ von Eulex Kosovo zu zahlen;

Eulex Kosovo die Kosten zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 % aufzuerlegen.

18

Mit besonderem Schriftsatz, der am 24. August 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Eulex Kosovo eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Art. 130 Abs. 1 und 7 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben.

19

Eulex Kosovo beantragt in ihrer Einrede der Unzulässigkeit,

die Klage als unzulässig abzuweisen;

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

20

Die Klägerin hat ihre Stellungnahme zu dieser Einrede der Unzulässigkeit am 20. Oktober 2017 eingereicht.

21

In ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit beantragt die Klägerin im Wesentlichen, die Klage für zulässig zu erklären.

Rechtliche Würdigung

22

Gemäß Art. 126 der Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn es für die Entscheidung über eine Klage offensichtlich unzuständig oder eine Klage offensichtlich unzulässig ist oder dieser Klage offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, auf Vorschlag des Berichterstatters jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.

23

Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht aufgrund der Aktenlage für hinreichend informiert und beschließt, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.

Zum Streitgegenstand

24

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Klageschrift nach Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der gemäß ihrem Art. 53 Abs. 1 auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, und Art. 76 Buchst. d und e der Verfahrensordnung den Streitgegenstand, die geltend gemachten Klagegründe und Argumente sowie eine kurze Darstellung dieser Klagegründe und die Anträge des Klägers enthalten muss. Diese Angaben müssen so klar und genau sein, dass dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, ermöglicht wird. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (vgl. Beschluss vom 27. März 2017, Frank/Kommission, T‑603/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:228, Rn. 37 und 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25

Was insbesondere die Anträge der Parteien betrifft, ist hervorzuheben, dass durch sie der Streitgegenstand bestimmt wird. Sie müssen daher ausdrücklich und unmissverständlich erkennen lassen, was die Parteien beantragen (vgl. Beschluss vom 27. März 2017, Frank/Kommission, T‑603/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:228, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26

Im Übrigen ist, wenn die Klägerin für einen ihrer Klageanträge keinerlei Gründe vorbringt, die Voraussetzung gemäß Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung, wonach eine kurze Darstellung der geltend gemachten Klagegründe erforderlich ist, nicht erfüllt (Urteile vom 12. April 2013, Koda/Kommission, T‑425/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:183, Rn. 71, und vom 16. September 2013, Dornbracht/Kommission, T‑386/10, EU:T:2013:450, Rn. 44).

27

Schließlich ist es Sache des Klägers, die Rechtsgrundlage seiner Klage zu wählen, und nicht Sache des Unionsrichters, selbst die am ehesten geeignete rechtliche Grundlage zu ermitteln (vgl. Urteil vom 9. November 2016, Trivisio Prototyping/Kommission, T‑184/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:652, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Anträge zur Stützung der vorliegenden Klage in der Klageschrift zweimal wiedergegeben sind, nämlich zu Beginn und am Ende. Allerdings sind diese Klageanträge nicht identisch formuliert.

29

Was sodann die Klagegründe und das Vorbringen zur Stützung der Klage anbelangt, ist anzumerken, dass die Klageschrift formal in zwei Teile gegliedert ist, nämlich einen Antrag „gemäß Art. 272 AEUV“ und einen Antrag gemäß „Art. 340 AEUV“. Der erste Teil betreffend den Antrag gemäß „Art. 272 AEUV“ umfasst fünf Klagegründe. Der zweite Teil betreffend den Antrag gemäß „Art. 340 AEUV“ ist dreifach unterteilt und enthält im Wesentlichen zwei Klagegründe, die die vertragliche Haftung und die außervertragliche Haftung der Europäischen Union betreffen. Jedoch wird in der Klageschrift nicht angegeben, welcher Klagegrund welchen Klageantrag stützen soll.

30

Daher ist trotz der sehr wirren Struktur und Formulierung der Klageschrift davon auszugehen, dass die Klägerin tatsächlich erstens einen Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidungen gestellt hat (dritter Klageantrag), zweitens einen Antrag auf Feststellung, dass Eulex Kosovo gegen ihre vertraglichen und außervertraglichen Pflichten verstoßen hat (erster Klageantrag), drittens einen Antrag auf Feststellung, dass Eulex Kosovo ihr obliegende außervertragliche Verpflichtungen verletzt hat (zweiter Klageantrag) und viertens einen Antrag auf Ersatz einerseits des materiellen und immateriellen Schadens, den sie aufgrund der angefochtenen Entscheidungen erlitten habe, und andererseits des immateriellen Schadens, der infolge der „rechtswidrigen Entscheidungen und Handlungen“ von Eulex Kosovo entstanden sei (vierter Klageantrag).

Zum dritten Klageantrag, gerichtet auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidungen

31

Mit dem dritten Klageantrag beantragt die Klägerin im Wesentlichen die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidungen, d. h. der Entscheidung über das interne Auswahlverfahren von 2016 und der Entscheidung über die Nichtverlängerung des Anstellungsvertrags.

32

Es ist festzustellen, dass die Klägerin mit dem dritten Klageantrag nach seinem Wortlaut die Nichtigerklärung auf der Grundlage von „Art. 272 AEUV“ begehrt. Zur Stützung dieses Antrags macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend, mit denen sie erstens Verfahrensfehler im Rahmen des internen Auswahlverfahrens von 2016, zweitens einen Interessenkonflikt, die unterlassene Ablehnung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und den durch ihn erfolgten Missbrauch der Amtsgewalt, drittens die Verletzung des Grundsatzes der Unparteilichkeit und des Rechts der Klägerin auf eine gute Verwaltung, viertens die Verletzung des Rechts der Klägerin auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen sowie einen Verstoß gegen die in den Ausschreibungen von 2014 gestellten Anforderungen und das Recht auf eine gute Verwaltung und fünftens die Verletzung des Rechts auf gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen beanstandet.

33

Insoweit rügt die Klägerin hinsichtlich des vierten und fünften Klagegrundes, dass Eulex Kosovo einerseits Rechtsverstöße bei der Beurteilung in Bezug auf das Führen von Fahrzeugen und der Behandlung begangen habe, die für sie aufgrund ihrer Behinderung hätte vorgesehen werden müssen, und andererseits das Recht auf gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen verletzt habe. Jedoch ist festzustellen, dass diese Ausführungen weder in unmittelbarem Zusammenhang mit den angefochtenen Entscheidungen noch mit dem dritten Klageantrag stehen, mit dem die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen bestritten wird. Daher sind sie im Rahmen des ersten und zweiten Klageantrags zu prüfen.

34

Mit dem ersten, zweiten und dritten Klagegrund wendet sich die Klägerin im Wesentlichen gegen die Entscheidung über das interne Auswahlverfahren von 2016 und die Entscheidung über die Nichtverlängerung des Arbeitsvertrags.

35

Obwohl Eulex Kosovo in ihrer Einrede der Unzulässigkeit hierzu keinen Unzulässigkeitsgrund geltend gemacht hat, ist vorab zu prüfen, ob die Entscheidungen, die Gegenstand des dritten Klageantrags sind, die Regelungen des in Rede stehenden Vertragsverhältnisses betreffen, so dass davon ausgegangen werden kann, dass die Klage insoweit auf der Grundlage von Art. 272 AEUV erhoben worden ist.

36

Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass diejenigen Rechtsakte vertraglicher Natur sind, die im Rahmen eines Vertrags ergehen und mit diesem untrennbar verbunden sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 31. August 2011, IEM/Kommission, T‑435/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:410‚ Rn. 30). Wenn dagegen ein Rechtsakt verbindliche Rechtswirkungen erzeugen soll, die außerhalb der vertraglichen Beziehung angesiedelt sind, die die Parteien bindet, und die Ausübung hoheitlicher Befugnisse voraussetzen, die dem vertragschließenden Organ als Verwaltungsbehörde übertragen worden sind, ist dieser Rechtsakt mit einer Nichtigkeitsklage auf der Grundlage von Art. 263 AEUV anzufechten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2015, Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission, C‑506/13 P, EU:C:2015:562‚ Rn. 20).

37

Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass Art. 21 der drei letzten, für die zweite Vertragsperiode vom 15. Oktober 2014 bis zum 14. November 2016 abgeschlossenen Arbeitsverträge vorsah, dass „[d]ie Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem vorliegenden Vertrag ergeben oder sich darauf beziehen, … gemäß Artikel 272 [AEUV] vor den Gerichtshof der Europäischen Union zu bringen [sind]“. Um festzustellen, ob die angefochtenen Entscheidungen vertraglicher Natur oder untrennbar mit dem Vertrag verbunden sind, ist daher zu prüfen, ob diese Entscheidungen auf vertraglichen Bestimmungen beruhen, die während der zweiten Vertragsperiode galten.

38

Insoweit ist als Erstes hinsichtlich der Entscheidung über das interne Auswahlverfahren von 2016 darauf hinzuweisen, dass die Klägerin mit Schreiben vom 30. September 2016 darüber informiert wurde, dass sie dieses Auswahlverfahren nicht bestanden habe.

39

Es ist festzustellen, dass eine solche Entscheidung ihre Grundlage nicht in den Bestimmungen des Arbeitsvertrags zwischen der Klägerin und Eulex Kosovo findet, sondern dass sie vom Auswahlausschuss des Auswahlverfahrens von 2016 erlassen wurde.

40

Denn erstens wurde dieses Auswahlverfahren von Eulex Kosovo nach der Entscheidung über die Reduzierung des Personals dieser Mission durchgeführt, die nach der Genehmigung des OPLAN am 17. Juni 2016 und des Plans zum Aufbau von Eulex Kosovo am 20. Juni 2016 getroffen wurde. Was den OPLAN angeht, so ergibt sich aus Art. 4 Abs. 4 der Gemeinsamen Aktion 2008/124, dass dieser durch das Planungsteam der Union (EUPT Kosovo) ausgearbeitet und vom Rat der Europäischen Union gebilligt wird. Hinsichtlich des vom Zivilen Operationskommandeur genehmigten Einsatzplans von Eulex Kosovo ergibt sich aus Art. 7 Abs. 2 der Gemeinsamen Aktion 2008/124, dass dieser Kommandeur die Anordnungsbefugnis und die Kontrolle auf strategischer Ebene ausübt, und zwar unter der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) und unter der Gesamtverantwortung des Hohen Vertreters der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik. In Anbetracht dieser Umstände stellt die Entscheidung, das Auswahlverfahren von 2016 durchzuführen, einen Verwaltungsakt dar und wurde nicht auf der Grundlage des Arbeitsvertrags zwischen der Klägerin und Eulex Kosovo getroffen.

41

Zweitens wurde die Entscheidung über das interne Auswahlverfahren von 2016 vom Auswahlausschuss im Rahmen der oben in Rn. 40 beschriebenen Regelungen erlassen. Sie wurde daher nicht auf der Grundlage der Bestimmungen des Arbeitsvertrags zwischen der Klägerin und Eulex Kosovo getroffen.

42

Daraus folgt, dass die Entscheidung über das interne Auswahlverfahren von 2016 zum einen von diesem Vertrag getrennt werden kann und zum anderen eine mit der Nichtigkeitsklage anfechtbare Handlung darstellt, da sie verbindliche Rechtswirkungen erzeugen soll, die außerhalb der vertraglichen Beziehung zwischen den Parteien angesiedelt sind, und die aus der Ausübung von hoheitlichen Befugnissen folgen, die Eulex Kosovo in ihrer Eigenschaft als Verwaltungsbehörde übertragen wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2015, Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission, C‑506/13 P, EU:C:2015:562, Rn. 20, und Beschluss vom 29. September 2016, Investigación y Desarrollo en Soluciones y Servicios IT/Kommission, C‑102/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:737‚ Rn. 55 und 58).

43

Im Übrigen ist festzustellen, dass die Klägerin zur Stützung des Antrags, den sie im Rahmen des dritten, auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidungen gerichteten Klageantrags gestellt hat, keinen Klagegrund, keine Rüge und auch kein Argument vorträgt, die sich auf die Bestimmungen des zwischen ihr und Eulex Kosovo geschlossenen Vertrags stützen würden. Vielmehr macht die Klägerin Nichtigkeitsgründe geltend, die sich auf die Verletzung von Vorschriften des Unionsrechts stützen, um feststellen zu lassen, dass die angefochtenen Entscheidungen mit Fehlern behaftet sind, die dem Wesen von Verwaltungsakten entsprechen, wie insbesondere die Verfahrensmängel im Zusammenhang mit dem internen Auswahlverfahren, die nicht ordnungsgemäße Zusammensetzung des Auswahlausschusses dieses Auswahlverfahrens, die fehlende Unparteilichkeit dieses Ausschusses sowie der Verstoß gegen die Grundsätze der guten Verwaltung und der Gleichbehandlung (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Beschluss vom 31. August 2011, IEM/Kommission, T‑435/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:410‚ Rn. 39).

44

Als Zweites beanstandet die Klägerin in Bezug auf die Entscheidung über die Nichtverlängerung des Arbeitsvertrags die Entscheidung von Eulex Kosovo, ihr keinen neuen Vertrag anzubieten.

45

Insoweit ergibt sich aus den Akten, dass der Umstand, dass der Klägerin kein neuer Vertrag angeboten wurde, damit gerechtfertigt wurde, dass diese das interne Auswahlverfahren 2016 nicht bestanden habe. Der geltende befristete Vertrag sah in Art. 16.1 eine Dauer des Vertrags vom 15. Juni bis zum 14. November 2016 vor. Dieser Vertrag enthielt aber keine Verlängerungsklausel. Somit ist festzustellen, dass die Entscheidung, der Klägerin einen neuen Vertrag anzubieten oder nicht anzubieten, nicht auf den Bestimmungen des Vertrags zwischen der Klägerin und Eulex Kosovo beruhte, sondern auf einer Verwaltungsentscheidung der Personalabteilung von Eulex Kosovo, mit der die Konsequenzen aus der Entscheidung über das interne Auswahlverfahren von 2016 und dem Umstand gezogen wurden, dass die Klägerin dieses Auswahlverfahren nicht bestanden hatte. Mit dem Erlass dieser Entscheidung handelte Eulex Kosovo nicht im Rahmen von Rechten und Pflichten, die sich aus dem Vertrag ergaben. Die Entscheidung über die Nichtverlängerung des Arbeitsvertrags stellt daher eine Entscheidung administrativer Natur dar, die nicht auf der Grundlage von Art. 272 AEUV angefochten werden kann.

46

Obwohl die Klägerin ausdrücklich einen Nichtigkeitsantrag auf der Grundlage von „Art. 272 AEUV“ gestellt hat, ist angesichts dieser Umstände davon auszugehen, dass der dritte Klageantrag der vorliegenden Klage, mit dem die Klägerin die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidungen begehrt, als Nichtigkeitsantrag auf der Grundlage von Art. 263 AEUV anzusehen ist.

47

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der mit einer Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV befasste Unionsrichter die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Handlung auf der Grundlage des Vertrags und jeder bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm, mithin des Unionsrechts, zu würdigen hat. Dagegen kann ein Kläger im Rahmen einer nach Art. 272 AEUV erhobenen Klage dem vertragschließenden Organ nur die Verletzung vertraglicher Bestimmungen oder des auf den Vertrag anwendbaren Rechts vorwerfen (Urteil vom 27. September 2012, Applied Microengineering/Kommission, T‑387/09, EU:T:2012:501, Rn. 40).

48

Selbst unter der Annahme, dass gemäß Art. 263 Abs. 1 AEUV eine Nichtigkeitsklage gegen Eulex Kosovo erhoben werden könnte, und dass das Gericht eine Umdeutung der Grundlage des dritten Klageantrags in eine Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 AEUV vornehmen könnte, ist darauf hinzuweisen, dass eine Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 Abs. 6 AEUV innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu erheben ist, wobei diese Frist je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem dieser davon Kenntnis erlangt hatte, zu laufen beginnt. Nach Art. 60 der Verfahrensordnung wird diese Frist im Übrigen um eine pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen verlängert.

49

Erstens wurde jedoch die Entscheidung über das interne Auswahlverfahren von 2016 der Klägerin am 30. September 2016 zugestellt. Die Entscheidung des Leiters der Mission über die von der Klägerin erhobene Beschwerde wurde dieser am 31. Oktober 2016 zugestellt. Unter diesen Umständen begann die Klagefrist gegen die Entscheidung über das Auswahlverfahren am 31. Oktober 2016 zu laufen.

50

Was zweitens die Entscheidung über die Nichtverlängerung des Arbeitsvertrags anbelangt, erfolgte die Zustellung dieser Entscheidung an die Klägerin am 30. September 2016. Da der Klägerin am 14. November 2016 die Zurückweisung des Antrags auf ein Schiedsverfahren zugestellt wurde, begann die Klagefrist mit diesem Zeitpunkt zu laufen.

51

Da die Klägerin die vorliegende Klage am 25. April 2017 eingereicht hat, steht somit fest, dass sie diese Klage nach Ablauf der Frist zur Anfechtung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidungen eingereicht hat.

52

Daher ist der dritte Klageantrag als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

Zum ersten und zweiten Klageantrag, gerichtet auf Feststellung, dass Eulex Kosovo ihre vertraglichen und außervertraglichen Pflichten verletzt hat

53

Mit dem ersten und zweiten Klageantrag begehrt die Klägerin die Feststellung von Verstößen gegen vertragliche und außervertragliche Verpflichtungen seitens Eulex Kosovo durch das Gericht, um Ersatz der ihr entstandenen Schäden zu erlangen.

54

Insoweit verfolgt die Klägerin zum einen in Wirklichkeit, soweit sie Ersatz des Schadens verlangt, den sie dadurch erlitten habe, dass sie das Auswahlverfahren von 2016 nicht bestanden habe und der Vertrag nicht über den 14. November 2016 hinaus verlängert worden sei, dasselbe Ergebnis, wie sie es mit einer gegen die angefochtenen Entscheidungen gerichteten Nichtigkeitsklage erzielt hätte.

55

Es ist jedoch daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung, Schadensersatzanträge unzulässig sind, wenn sie in engem Zusammenhang mit Nichtigkeitsanträgen stehen, die ihrerseits für unzulässig erklärt wurden (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Beschlüsse vom 24. März 1993, Benzler/Kommission, T‑72/92, EU:T:1993:27, Rn. 21, und vom 9. Juni 2004, Camós Grau/Kommission, T‑96/03, EU:T:2004:172, Rn. 44).

56

Zum anderen bezieht sich die Klägerin offenbar, soweit sie sich auf Verstöße gegen „vertragliche Grundsätze der Billigkeit und von Treu und Glauben“ sowie auf das Recht auf gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen stützt, auf ihre Darlegungen im vierten und fünften Klagegrund, die zur Stützung des dritten Klageantrags geltend gemacht wurden und oben in Rn. 32 beschrieben sind.

57

Insoweit rügt die Klägerin im Zusammenhang mit dem vierten Klagegrund Verstöße in Bezug auf die Beurteilung ihrer Fähigkeit zum Führen von Fahrzeugen und ihre Behandlung aufgrund ihrer Behinderung und trägt vor, sie sei gemobbt worden. Dadurch, dass von ihr verlangt worden sei, eine Fahrprüfung abzulegen, sei gegen die Ausschreibung von 2014 und die Entscheidung des Leiters der Mission vom 26. Januar 2011 betreffend einen „Vorschlag zur Einführung einer Beurteilung der Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen“ verstoßen worden; Eulex Kosovo habe ihre Behinderung nicht berücksichtigt und sie sei im Zusammenhang mit dieser Prüfung einem Mobbing ausgesetzt gewesen. Somit habe Eulex Kosovo das Recht der Klägerin auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen und das Recht auf eine gute Verwaltung verletzt.

58

Jedoch hängt nach ständiger Rechtsprechung die außervertragliche Haftung der Union im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV für rechtswidriges Verhalten ihrer Organe vom Vorliegen einer Reihe von Voraussetzungen ab, nämlich von der Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, dem tatsächlichen Bestehen des Schadens und der Existenz eines Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden. Da diese drei Voraussetzungen kumulativ sind, genügt es für die Abweisung einer Schadensersatzklage, dass eine von ihnen nicht vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Januar 2015, Ziegler und Ziegler Relocation/Kommission, T‑539/12 und T‑150/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:15‚ Rn. 59 und 60, und Beschluss vom 1. Februar 2018, Collins/Parlament, T‑919/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:58‚ Rn. 43).

59

Was die Voraussetzung des Vorliegens des Schadens anbelangt, ist daran zu erinnern, dass die Haftung der Union nur ausgelöst werden kann, wenn der Kläger einen „tatsächlichen und sicheren“ Schaden erlitten hat. Insoweit ist es Sache des Klägers, dem Unionsrichter schlüssige Beweismittel für den Nachweis sowohl des Vorliegens als auch des Umfangs eines solchen Schadens vorzulegen (vgl. Urteile vom 16. Juli 2009, SELEX Sistemi Integrati/Kommission, C‑481/07 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:461, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 8. November 2011, Idromacchine u. a./Kommission, T‑88/09, EU:T:2011:641, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Klageschrift keine Angaben enthält, die es dem Gericht ermöglichen, die Art und den Umfang des Schadens zu bestimmen, der der Klägerin nach ihrem Vorbringen durch die Teilnahme an den Fahrprüfungen entstanden sein soll. Die Klägerin hat nämlich nicht unzweideutig, zusammenhängend und verständlich dargelegt, worin der behauptete Schaden besteht.

61

Was die Voraussetzung des Kausalzusammenhangs anbelangt, so bezieht sich diese von Art. 340 Abs. 2 AEUV aufgestellte Voraussetzung nach ständiger Rechtsprechung darauf, dass ein hinreichend unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Organe und dem Schaden besteht (Urteile vom 18. März 2010, Trubowest Handel und Makarov/Rat und Kommission, C‑419/08 P, EU:C:2010:147, Rn. 53, und vom 14. Dezember 2005, Beamglow/Parlament u. a., T‑383/00, EU:T:2005:453, Rn. 193; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 4. Oktober 1979, Dumortier u. a./Rat, 64/76, 113/76, 167/78, 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79, EU:C:1979:223, Rn. 21). Der Kläger hat zu beweisen, dass zwischen dem gerügten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden ein Kausalzusammenhang besteht (vgl. Urteil vom 30. September 1998, Coldiretti u. a./Rat und Kommission, T‑149/96, EU:T:1998:228, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).

62

Es ist jedoch festzustellen, dass die Klageschrift und insbesondere Abschnitt VIII, D, der im vierten Klagegrund enthalten ist, hierzu keine Angaben enthält. Im Abschnitt zu den Voraussetzungen einer außervertraglichen Haftung beschränkt sich die Klägerin auf die Behauptung, dass „… ein unmittelbarer und gesicherter Kausalzusammenhang zwischen diesen rechtswidrigen Entscheidungen und Handlungen und dem erlittenen Schaden [besteht]“, ohne jedoch zu erläutern, worin dieser Zusammenhang zu sehen ist, und ohne das geringste Beweismittel vorzulegen.

63

Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass es offensichtlich an einem Kausalzusammenhang zwischen dem vorgeworfenen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden fehlt. Daher ist der vierte Klagegrund nicht hinreichend begründet, soweit er sich auf die außervertragliche Haftung von Eulex Kosovo bezieht.

64

Was die vertragliche Haftung von Eulex Kosovo betrifft, ist zum vierten Klagegrund betreffend die Verpflichtung der Klägerin, eine Fahrprüfung abzulegen, und das sich daraus ergebende angebliche Mobbing, auch unter der Annahme, dass das Gericht dafür zuständig ist, über die Vorgänge während der ersten Vertragsperiode zu befinden, festzustellen, dass in der Ausschreibung für die Stelle eines Staatsanwalts, für die die Klägerin eine Bewerbung abgegeben hatte, bestimmt war, dass die ausgewählten Bewerber einen gültigen Führerschein besitzen und in der Lage sein mussten, ein Fahrzeug mit Allradantrieb zu führen. Somit waren diese Bedingungen Bestandteil des Arbeitsvertrags der Klägerin und diese kann in Bezug auf die Anforderung, eine Fahrprüfung abzulegen, keine Vertragsverletzung durch Eulex Kosovo geltend machen.

65

Im Rahmen des fünften Klagegrundes rügt die Klägerin die Verletzung ihres Rechts auf gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen gemäß Art. 31 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Insoweit trägt sie vor:

„[Während der gesamten Zeit ihrer Beschäftigung bei Eulex Kosovo]

1.

[waren ihre beruflichen Erfahrungen] Gegenstand von Kommentaren zwischen den sie unmittelbar Beaufsichtigenden und anderen Staatsanwälten und wurden wiederholt in Gegenwart anderer Staatsanwälte, die bisweilen nicht qualifiziert waren, offen angezweifelt;

2.

entsprachen die [ihr] übertragenen Rechtssachen … nicht ihren Erfahrungen;

3.

wurde jede von anderer Seite erhaltene Anerkennung von [ihrem Vorgesetzten] entwertet;

4.

wurde die von ihr geleistete Arbeit nicht angemessen anerkannt;

5.

gaben die Leistungsbeurteilungen ihre Leistungen nicht objektiv wieder;

6.

wurde [sie] niemals für die Zeit der Abwesenheit des Leiters von der Mission zur geschäftsführenden Leiterin benannt …;

7.

wurde [sie] niemals als Mitglied eines Auswahlausschusses benannt, obwohl sie von ihren Kollegen jedes Mal vorgeschlagen wurde, wenn Freiwillige gesucht wurden.“

66

Die Klägerin ist der Ansicht, dass diese Umstände sie „beleidigten und erniedrigten“ und „eine unangemessene Behandlung unter Verletzung ihres Rechts auf gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen darstellten“.

67

Es ist jedoch festzustellen, dass die Klägerin keinerlei Belege zur Stützung ihres Vorbringens vorlegt.

68

Selbst wenn man daher annimmt, dass das Gericht dafür zuständig ist, über die Vorgänge während der ersten Vertragsperiode zu befinden, sind der vierte und der fünfte Klagegrund nicht substantiiert.

69

Daher sind der erste und zweite Klageantrag als teilweise offensichtlich unzulässig und als teilweise offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abzuweisen.

Zum vierten Klageantrag, gerichtet auf die Verurteilung von Eulex Kosovo zum Ersatz des Schadens, der der Klägerin entstanden sein soll

70

Erstens ist die Klägerin der Ansicht, dass ihr durch die von Eulex Kosovo im Rahmen des Auswahlverfahrens von 2016 begangenen Rechtsverletzungen aufgrund der Entscheidung, ihren Arbeitsvertrag nicht zu verlängern, ein Schaden zugefügt worden sei. Sie beantragt daher, das Gericht möge Eulex Kosovo gemäß Art. 340 AEUV zum Ersatz des materiellen Schadens verurteilen. Zudem vertritt die Klägerin die Auffassung, dass die Entscheidung betreffend das Auswahlverfahren von 2016 aufgrund der beim Prüfungsgespräch vorgebrachten Begründung bezüglich ihrer ungenügenden Leistung auch einen immateriellen Schaden begründe.

71

Insoweit sind, wie oben in Rn. 55 ausgeführt, Schadensersatzanträge unzulässig, wenn sie in engem Zusammenhang mit Nichtigkeitsanträgen stehen, die ihrerseits für unzulässig erklärt wurden.

72

Im vorliegenden Fall will die Klägerin mit ihrem Antrag auf Ersatz des materiellen oder immateriellen Schadens, den sie aufgrund des Nichtbestehens des Auswahlverfahrens von 2016 und der Nichtverlängerung des Vertrags über den 14. November 2016 hinaus erlitten habe, dasselbe Ergebnis erreichen, wie sie es mit einer gegen die angefochtenen Entscheidungen gerichteten Nichtigkeitsklage erzielt hätte. Daher stehen die Anträge auf Schadensersatz in engem Zusammenhang mit den Nichtigkeitsanträgen. Wie jedoch aus den vorstehenden Rn. 35 bis 51 folgt, ist der dritte Klageantrag, soweit er auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidungen gerichtet ist, offensichtlich unzulässig.

73

Folglich ist der Schadensersatzantrag unzulässig, der auf Ersatz des aufgrund des Nichtbestehens des Auswahlverfahrens von 2016 und der Nichtverlängerung des Vertrags über den 14. November 2016 hinaus entstandenen materiellen oder immateriellen Schadens gerichtet ist.

74

Zweitens macht die Klägerin in dem Teil der Klageschrift, der sich auf die außervertragliche Haftung gemäß Art. 340 Abs. 2 AEUV bezieht, geltend, sie habe aufgrund der „rechtswidrigen Entscheidungen und Handlungen“ von Eulex Kosovo einen immateriellen Schaden erlitten. Sie führt aus, dass „[d]ie rechtswidrigen Entscheidungen und Handlungen [von Eulex Kosovo], insbesondere diejenigen, die die Klägerin objektiv beleidigten und erniedrigten, … schädigende Auswirkungen auf ihre Würde [hatten], wofür sie Anspruch auf Schadensersatz hat“, dass „[d]iese … auch erhebliche Auswirkungen auf ihre berufliche Integrität und Reputation sowie auf ihre beruflichen Perspektiven haben“ und dass „[d]er immaterielle Schaden … auch eine Folge der Entscheidung [ist], sie aufgrund einer angeblich ungenügenden Leistung im Prüfungsgespräch nicht für die Stelle eines Staatsanwalts auszuwählen“.

75

Wie jedoch oben in Rn. 67 ausgeführt worden ist, ist festzustellen, dass die Klägerin keinerlei Belege zur Stützung ihres Vorbringens vorlegt. Sie beschränkt sich auf bloße Behauptungen, denen es sowohl an der genauen Bezeichnung der angeblich verletzten Vorschriften als auch an Tatsachenvortrag zur Stützung ihres Vorbringens fehlt.

76

Dementsprechend ist der vierte Klageantrag als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend zurückzuweisen.

77

Nach alledem ist, ohne dass die von Eulex Kosovo erhobene Einrede der Unzulässigkeit zu prüfen ist, die Klage als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abzuweisen.

Kosten

78

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

79

Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag von Eulex Kosovo die Kosten aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

beschlossen:

 

1.

Die Klage wird abgewiesen.

 

2.

SC trägt die Kosten.

 

Luxemburg, den 19. September 2018

Der Kanzler

E. Coulon

Der Präsident

S. Gervasoni


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

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