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Document 62017TN0817
Case T-817/17: Action brought on 14 December 2017 — Schokker v EASA
Rechtssache T-817/17: Klage, eingereicht am 14. Dezember 2017 — Schokker/EASA
Rechtssache T-817/17: Klage, eingereicht am 14. Dezember 2017 — Schokker/EASA
ABl. C 63 vom 19.2.2018, p. 16–16
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
19.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 63/16 |
Klage, eingereicht am 14. Dezember 2017 — Schokker/EASA
(Rechtssache T-817/17)
(2018/C 063/21)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Boudewijn Schokker (Hoofddorp, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)
Beklagte: Europäische Agentur für Flugsicherheit
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die EASA dazu zu verurteilen, ihm den Betrag von 80 000 Euro als Ersatz des von ihm erlittenen immateriellen Schadens zu zahlen; |
— |
der EASA die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf vier Gründe gestützt, mit denen nachgewiesen werden solle, dass der Anstellungsbehörde der EASA (im Folgenden: Anstellungsbehörde) mehrere Amtsfehler unterlaufen seien, die dem Kläger einen großen immateriellen Schaden verursacht hätten.
1. |
Erster Klagegrund: die Anstellungsbehörde habe dem Kläger ein rechtswidriges Stellenangebot gemacht, das er demnach nicht ohne Weiteres habe annehmen können. |
2. |
Zweiter Klagegrund: die Anstellungsbehörde habe sich geweigert, dieses Stellenangebot zu korrigieren, obwohl es offensichtlich eine Rechtswidrigkeit aufgewiesen habe. |
3. |
Dritter Klagegrund: dass die Anstellungsbehörde das Stellenangebot plötzlich zurückgezogen habe, habe zur Folge gehabt, dass das Anstellungsverfahren des Klägers endgültig beendet worden sei. |
4. |
Vierter Klagegrund: die Anstellungsbehörde habe den Zweck des Vorverfahrens nicht erkannt und systematisch jeden Vorschlag der außergerichtlichen Beilegung des Rechtsstreits ins Leere laufen lassen. |