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Document 62017TN0650

Rechtssache T-650/17: Klage, eingereicht am 25. September 2017 — Jinan Meide Casting/Kommission

ABl. C 374 vom 6.11.2017, p. 49–52 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

6.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 374/49


Klage, eingereicht am 25. September 2017 — Jinan Meide Casting/Kommission

(Rechtssache T-650/17)

(2017/C 374/74)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Jinan Meide Casting Co. Ltd (Jinan, China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Antonini, E. Monard und B. Maniatis)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1146 der Kommission vom 28. Juni 2017 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen, mit Ursprung in der Volksrepublik China und hergestellt von Jinan Meide Castings Co., Ltd für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende fünf Gründe gestützt:

1.

Verstoß gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung (1) durch die Heranziehung von (i) Verkäufen mit niedrigem Volumen außerhalb des normalen Handelsverkehrs und (ii) unzuverlässigen Kostendaten zum willkürlichen Ausschluss von Verkäufen

Die Klägerin bringt vor, dass die Bestimmung des Normalwerts durch die Kommission aus zwei Gründen gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung verstoße:

Erstens werde die Normalwertbestimmung durch die Einbeziehung von Verkäufen mit Warenkontrollnummern verzerrt, die von dem Vergleichslandhersteller nur in sehr geringen Mengen abgesetzt worden seien. Die Klägerin habe nachgewiesen, dass die Preise solcher Verkäufe mit niedrigem Volumen nicht zuverlässig seien und zu einer unpassenden Normalwertbestimmung geführt hätten. Darüber hinaus würden die Verkäufe mit niedrigem Volumen nicht das gewöhnliche Käuferverhalten widerspiegeln bzw. auf normalen Preisbildungsmechanismen beruhen, so dass sie nicht zum normalen Handelsverkehr gehörten und somit keinen geeigneten Vergleich erlaubten. Die Kommission habe zwar betont, das Vorliegen eines normalen Handelsverkehrs geprüft zu haben, sei jedoch auf die vorstehenden Argumente nicht eingegangen.

Zweitens habe die Kommission keine zuverlässigen Kostendaten mit Warenkontrollnummern von dem Vergleichslandhersteller erhalten. Sie habe daher eine Methode zur Berechnung solcher warenkontrollnummernspezifischen Kostendaten entwickelt, die jedoch in Wahrheit eine bloße Vermutung, dass alle Geschäftsvorgänge mit einem Preis von weniger als 92,14 % des Warenkontrollnummer-Durchschnittspreises nicht rentabel gewesen seien, dargestellt habe und keine warenkontrollnummernbasierte Profitabilitätskontrolle. Solch eine allgemeine Annahme sei völlig unangemessen und führe zu einem willkürlichen Ausschluss von Verkaufsvorgängen sowie zu einer ungerechtfertigten Normalwerterhöhung. Die Klägerin kommt zu dem Schluss, dass die Heranziehung solcher Methoden und unzuverlässigen Daten zum willkürlichen Ausschluss von Niedrigpreisverkäufen von der Normalwertbestimmung zu ihren Lasten gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. a verstoße.

2.

Verstoß gegen Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung sowie gegen Art. 2.4 des Antidumping-Übereinkommens der WTO und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung durch Ablehnung der Berichtigungen für Handelsstufe, Kreditbedingungen, Verpackungskosten und Unterschiede bei den Rohstoffen und der Produktivität sowie durch Anwendung einer unverhältnismäßigen Beweislast gegenüber der Klägerin.

Alle Verkäufe der Klägerin seien gegenüber Endverbrauchern erfolgt, wohingegen der Vergleichslandhersteller sowohl an Endverbraucher als auch an Händler verkauft habe. Obwohl die Klägerin umfangreiche Nachweise für eine beständige Preisdifferenz vorgelegt habe, habe die Kommission die beantragten Berichtigungen wegen der Handelsstufenunterschiede abgelehnt.

Des Weiteren habe es die Kommission abgelehnt, die Berechnung der Berichtigung für Verpackungskosten zu revidieren, obwohl die Klägerin Beweise vorgelegt habe, dass der Berichtigungswert aufgrund der Verwendung eines falschen Verteilungsschlüssels unrichtig sei. Die Kommission habe somit gegen ihre Verpflichtungen verstoßen, indem sie die gesamten Verpackungskosten über den Gesamtumsatz anstatt über den Umsatz mit den vom Vergleichslandhersteller selbst hergestellten Waren verteilt habe.

Außerdem habe die Kommission auch eine Berichtigung der Summe der Verkäufe durch den Vergleichslandhersteller um Kreditkosten abgelehnt. Die Klägerin habe nachgewiesen, dass die aktenkundigen Beweise der Position der Kommission widersprächen, die diese ursprünglich dazu bewogen habe, keine solche Berichtigung vorzunehmen. Anstatt die richtigen Schlüsse hinsichtlich der Notwendigkeit von Berichtigungen für Kreditkosten zu ziehen, habe die Kommission unter Verstoß gegen ihre Verpflichtungen nur eine Berichtigung für einen einzigen speziellen Kunden vorgenommen.

Schließlich habe die Kommission Unterschiede bei den verwendeten Rohstoffen und der Produktivität des Vergleichslandherstellers und der Klägerin anerkannt, aber jegliche Berichtigungen für diese Unterschiede abgelehnt. In dieser Hinsicht habe die Kommission u. a. die Stellungnahmen des Vergleichslandherstellers selbst ignoriert, die belegt hätten, dass diese Unterschiede tatsächlich bestanden und Einfluss auf die Preisvergleichbarkeit gehabt hätten.

Des Weiteren habe die Kommission unter Verstoß gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung, Art. 2.4 des Antidumping-Übereinkommens sowie dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung gegenüber der Jinan eine unverhältnismäßige Beweislast in Bezug auf jede der oben angesprochenen Berichtigungen angewendet.

3.

Verstoß gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. a, Abs. 10, Abs. 10 Buchst. a und Abs. 11 der Grundverordnung bei der Bestimmung der Dumpingspanne im Hinblick auf nicht vergleichbare Warentypen.

Durch die Bestimmung des Normalwerts für nicht vergleichbare Warentypen auf der Grundlage des um den Wert der nach den Unterschieden in den von der Klägerin verrechneten Exportpreisen bestimmten Warendifferenzen berichtigten durchschnittlichen Normalwerts habe die Kommission unter Verstoß gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung eine ungeeignete Methode zur Normalwertbestimmung angewendet. Dies gründe auf der Vermutung, dass sich der Marktwert der unterschiedlichen physischen Eigenschaften in den Exportpreisen widerspiegle, während in Wahrheit die Exportpreise der als Referenz herangezogenen vergleichbaren Warentypen auf der Grundlage der Kommissionsdaten zumindest teilweise das Dumping zeigten. Die Methodik enthalte eine Annahme, dass sich die Exporte der fraglichen nicht vergleichbaren Warentypen preislich auf einem mit genau derselben Spanne wie bei den vergleichbaren Warentypen gedumpten Niveau bewegten. Diese Annahme sei wirklichkeitsfremd und nicht belegbar.

Außerdem spiegle entgegen Art. 2 Abs. 11 der Grundverordnung die schließlich gefundene Dumpingspanne wegen der Anwendung einer Methode, die zu einer Dumpingvermutung für nicht vergleichbare Warentypen auf demselben Niveau wie für vergleichbare Warentypen führe, nicht das gesamte Ausmaß des praktizierten Dumpings wider.

4.

Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 der Grundverordnung durch Heranziehung unrichtiger Importdaten bzw. Verstoß gegen Art. 3 und Art. 9 Abs. 4 und 5 der Grundverordnung durch Verhängung von Zöllen gegenüber der Klägerin ohne Beleg einer Schädigung oder eines Kausalzusammenhangs.

Sofern das Gericht nicht entscheide, dass die angefochtene Verordnung qua Verweis die in der für nichtig erklärten Verordnung (2) enthaltenen Angaben zu der Schädigung und zum Kausalzusammenhang beinhalte, verhänge die angefochtene Verordnung angesichts der gänzlichen Nichtigerklärung der vorhin genannten Verordnung in Bezug auf die Klägerin Antidumpingzölle auf Einfuhren der Klägerin, ohne die festgelegten Voraussetzungen hinsichtlich der neben dem Dumping noch erforderlichen Umstände zu berücksichtigen. Dies führe u. a. insofern zu einem Verstoß gegen Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung, als ohne Feststellung einer Schädigung und eines Kausalzusammenhangs ein endgültiger Antidumpingzoll verhängt worden sei, sowie zu einem Verstoß gegen Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung, weil ein endgültiger Antidumpingzoll gegen eine Quelle verhängt worden sei, die nicht als ursächlich für eine Schädigung festgestellt worden sei. Mangels jeglichen Nachweises einer Schädigung in einer Verordnung in Bezug auf die Klägerin habe die Kommission auch gegen Art. 3 der Grundverordnung über die Feststellung der Schädigung verstoßen. Darüber hinaus sei auch die Begründung mangelhaft.

Hilfsweise macht die Klägerin einen Verstoß der Kommission gegen Art. 3 Abs. 1, 2 und 3 der Grundverordnung durch Heranziehung unrichtiger Importdaten geltend. Für die Begründung der Schädigung seien nämlich Importdaten herangezogen worden, die auf der Grundlage der der Kommission vorliegenden Informationen eindeutig Importe von Waren beinhaltet hätten, die nicht als betroffene Waren angesehen werden könnten. Die Kommission habe es jedoch unterlassen, die erforderlichen Schritte zur Überprüfung der Richtigkeit der Importdaten zu unternehmen und diese in Form des Ausschlusses der Einfuhren von Waren, die nicht als betroffene Waren angesehen werden könnten, zu berichtigen. Im Ergebnis habe die Kommission so gegen Art. 3 Abs. 1, 2 und 3 der Grundverordnung verstoßen.

5.

Verstoß gegen Art. 266 AEUV und Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung 2009, weil der Rat und nicht die Kommission die Entscheidung durchführen hätte müssen.

Das in der Grundverordnung 2009, bei der es sich, wie die Kommission selbst einräume, um die bei der gegenständlichen Wiederaufnahme einer Untersuchung geltende Rechtsvorschrift handle, vorgesehene Verfahren verlange eine Durchführung durch den Rat auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses. Diesem Verfahren sei nicht gefolgt worden, sodass die angefochtene Verordnung unter Verstoß gegen Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung 2009 sowie gegen Art. 266 AEUV erlassen worden sei, wo festgelegt sei, dass das Organ, dessen Handlung für nichtig erklärt worden sei, die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen ergreifen müsse.


(1)  Verweise auf die Grundverordnung beziehen sich in erster Linie auf die Grundverordnung 2009 (Verordnung [EG] Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, ABl. 2009, L 343, S. 51) und in zweiter Linie auf die entsprechende Bestimmung in der Grundverordnung 2016 (Verordnung [EU] 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern, ABl. 2016, L 176, S. 21).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 430/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber Indonesien (ABl. 2013, L 129, S. 1).


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