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Document 62017TN0621

Rechtssache T-621/17: Klage, eingereicht am 14. September 2017 — Taminco und Arysta LifeScience Great Britain/EFSA

ABl. C 374 vom 6.11.2017, p. 46–47 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

6.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 374/46


Klage, eingereicht am 14. September 2017 — Taminco und Arysta LifeScience Great Britain/EFSA

(Rechtssache T-621/17)

(2017/C 374/69)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Taminco BVBA (Gent, Belgien) und Arysta LifeScience Great Britain Ltd (Edinburgh, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Mereu und M. Grunchard)

Beklagte: Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den ihnen am 20. Juli 2017 zugestellten Beschluss der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit vom 18. Juli 2017 betreffend die Beurteilung des Antrags auf vertrauliche Behandlung, der im Zusammenhang mit dem Antrag auf Erneuerung der Genehmigung von Thiram als Wirkstoff gestellt wurde, für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Fehlen einer Rechtgrundlage für die Veröffentlichung

Die Veröffentlichung wäre ultra vires, da es keine Rechtsgrundlage — sei es nach der Verordnung Nr. 1107/2009, der Verordnung Nr. 178/2002 oder der Durchführungsverordnung Nr. 844/2012 der Kommission — gebe, auf die sich die Beklagte stützen könnte, um die Veröffentlichung zu rechtfertigen.

2.

Die Beklagte habe mit ihrem Vorschlag zur Einstufung von Thiram ultra vires gehandelt, da die Europäische Chemikalien-Agentur gemäß der Verordnung Nr. 1272/2008 die einzige Behörde sei, die für die (Neu-)Einstufung von Stoffen rechtlich zuständig sei, und der Beklagten insoweit keine Zuständigkeit zukomme.

3.

Die Beklagte habe grundlegende Verteidigungsrechte verletzt, da sie den Klägerinnen keine umfassende, angemessene und wirksame Möglichkeit gegeben habe, zu einer vorgeschlagenen Neueinstufung ihres Stoffes Stellung zu nehmen.

4.

Die Beklagte habe gegen Art. 63 der Verordnung Nr. 1107/2009 verstoßen, als sie beschlossen habe, die Informationen, die die Klägerinnen hätten vertraulich behandelt wissen wollen, zu veröffentlichen, was deren Geschäftsinteressen schaden könnte.


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