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Document 62017TN0614

    Rechtssache T-614/17: Klage, eingereicht am 7. September 2017 — Bonnafous/EACEA

    ABl. C 374 vom 6.11.2017, p. 45–46 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    6.11.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 374/45


    Klage, eingereicht am 7. September 2017 — Bonnafous/EACEA

    (Rechtssache T-614/17)

    (2017/C 374/68)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: Laurence Bonnafous (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und A. Blot)

    Beklagte: Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

    und daher

    die auf den 14. November 2016 datierte Entscheidung über ihre Entlassung aufzuheben;

    die Entscheidung der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde vom 2. Juni 2017, mit der ihre Beschwerde vom 3. Februar 2017 zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

    ihr einen Betrag von 15 000 Euro für den erlittenen immateriellen Schaden zuzusprechen;

    der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klage wird auf folgende fünf Gründe gestützt:

    1.

    Verletzung des Art. 84 BBSB, von der beklagten Agentur begangene Verfahrensfehler, Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Fürsorgepflicht, Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin, insbesondere ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör.

    2.

    Fehlen normaler Bedingungen der Probezeit und Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Fürsorgepflicht.

    3.

    Fehlen klar festgelegter Ziele, Verletzung des Art. 80 BBSB und Verletzung des Grundsatzes der Entsprechung zwischen der Funktionsgruppe IV und den der Klägerin zugewiesenen Aufgaben.

    4.

    Offensichtlich fehlerhafte Begründung des Probezeitberichts.

    5.

    Verletzung der Fürsorgepflicht und des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung sowie Ermessensmissbrauch.


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