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Document 62017TN0440

    Rechtssache T-440/17: Klage, eingereicht am 4. Juli 2017 — Arca Capital Bohemia/Kommission

    ABl. C 347 vom 16.10.2017, p. 25–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    16.10.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 347/25


    Klage, eingereicht am 4. Juli 2017 — Arca Capital Bohemia/Kommission

    (Rechtssache T-440/17)

    (2017/C 347/34)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: Arca Capital Bohemia a.s. (Prag, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Nedelka)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Entscheidung COMP/D3/PB/2017/026659 der Kommission vom 15. März 2017, mit der der Zugang zu Dokumenten in Bezug auf die Sache COMP/SA.17006 — C 27/04 (ex CZ 49/03) — Agrobanka Praha a.s. und GE Capital Bank a.s gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 verweigert wurde, für nichtig zu erklären;

    die Entscheidung C(2017) 3130 endg. der Kommission vom 4. Mai 2017 zur Bestätigung der Entscheidung COMP/D3/PB/2017/026659 vom 15. März 2017 für nichtig zu erklären;

    der Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt:

    1.

    Unrichtige Anwendung der Ausnahmeregelungen in Art. 4 Abs. 2 erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001

    Dazu macht die Klägerin geltend, dass die Beklagte die maßgebende Rechtsprechung unrichtig angewandt habe, die nicht für Fälle gelte, in denen die Verwaltungsakte bereits abgeschlossen worden sei. Auch bestehe in staatlichen Beihilfesachen ein sehr starkes öffentliches Interesse an der Erlangung möglichst vieler Informationen, um staatliche Einrichtungen zu kontrollieren, wobei in Bezug auf Argumente auf der Grundlage geschäftlicher Interessen andere Erwägungen anzuwenden seien als in Fusions- oder Kartellfällen.

    2.

    Überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung

    Diesbezüglich bringt die Klägerin Argumente in Bezug auf die hinter der Privatisierung der betreffenden Bank stehenden Gründe und die Stabilität des tschechischen Bankensektors vor.


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