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Document 62017TN0435

Rechtssache T-435/17: Klage, eingereicht am 30. März 2017 — Grendene/EUIPO — Hipanema (HIPANEMA)

ABl. C 283 vom 28.8.2017, p. 54–54 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

28.8.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 283/54


Klage, eingereicht am 30. März 2017 — Grendene/EUIPO — Hipanema (HIPANEMA)

(Rechtssache T-435/17)

(2017/C 283/83)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Parteien

Klägerin: Grendene, SA (Sobral, Brasilien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. L. de Castro Hermida)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Hipanema (Paris, Frankreich)

Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO

Inhaberin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Streitige Marke: Internationale Registrierung der Bildmarke mit dem Wortbestandteil „HIPANEMA“ mit Benennung der Europäischen Union — Internationale Registrierung Nr. 1 154 586 mit Benennung der Europäischen Union.

Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.

Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. Januar 2017 in der Sache R 629/2016-2.

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung aufzuheben und durch eine neue zu ersetzen, in der die für die angefochtene Marke beanspruchten Waren und die von den älteren Widerspruchsmarken erfassten Waren insoweit für ähnlich befunden werden, als dies für die Anwendbarkeit von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung über die Unionsmarke erforderlich ist;

nach Anerkennung der genannten Ähnlichkeit die einander gegenüberstehenden Zeichen in verbaler Hinsicht zu vergleichen — was weder im Widerspruchsverfahren noch im Verwaltungsverfahren geschehen ist — und als Ergebnis die klangliche und semantische Identität und die bildliche Ähnlichkeit dieser Zeichen festzuhalten, sodann festzustellen, dass es zwischen den einander gegenüberstehenden Marken keine friedliche Koexistenz geben kann, und folglich den für die Klasse 14 gestellten Antrag auf Schutz der internationalen Marke Nr. 1 154 586 „HIPANEMA“ in der Europäischen Union zurückzuweisen. Sollte das Gericht hierfür nicht zuständig sein, so möge es die Frage an die Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum mit der Maßgabe zurückverweisen, dass die Beschwerdekammer von der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken auszugehen hat.

Angeführter Klagegrund

Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


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