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Document 62017TN0332

    Rechtssache T-332/17: Klage, eingereicht am 29. Mai 2017 — E-Control/ACER

    Information about publishing Official Journal not found, p. 35–36 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    31.7.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 249/35


    Klage, eingereicht am 29. Mai 2017 — E-Control/ACER

    (Rechtssache T-332/17)

    (2017/C 249/51)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Schuhmacher)

    Beklagte: Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Entscheidung des Beschwerdeausschusses der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden vom 17. März 2017 in der Sache A-001-2017 (konsolidierte Fassung) für nichtig zu erklären;

    der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klägerin macht sechs Klagegründe geltend.

    1.

    Der Beschwerdeausschuss habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die ACER zur Abänderung des Vorschlags für das Übertragungsnetz befugt sei.

    Der Beschwerdeausschuss habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass die ACER zur Abänderung des Vorschlags der Übertragungsnetzbetreiber befugt sei, weil die Verordnung 2015/1222 (1) keine solche Zuständigkeit vorsehe.

    2.

    Der Beschwerdeausschuss habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die ACER zuständig sei, obgleich sie das Änderungsverlangen der Klägerin außer Acht gelassen habe.

    Die ACER habe das Änderungsverlangen der Klägerin im Sinne von Art. 9 Abs. 12 der Verordnung 2015/1222 außer Acht gelassen. Der Beschwerdeausschuss sei rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt, dass die ACER trotz dieses Umstands zuständig sei.

    3.

    Der Beschwerdeausschuss habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die ACER zur Einführung einer neuen Gebotszonengrenze im Sinne von Art. 15 der Verordnung 2015/1222 befugt sei.

    Der Beschwerdeausschuss habe einen offensichtlichen Rechtsfehler begangen, als er zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die ACER zur Abänderung der Gebotszonenkonfiguration und zur Einführung neuer Gebotszonengrenzen im Sinne von Art. 15 der Verordnung 2005/1222 befugt sei. Die ACER habe ihre Befugnisse überschritten und den Rechtsrahmen und die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten missachtet.

    4.

    Die Feststellung des Beschwerdeausschusses, die ACER habe das Vorliegen eines strukturellen Engpasses an der deutschen-österreichischen Grenze dargetan, sei nicht ordnungsgemäß begründet und rechtsfehlerhaft.

    Die Verfahrensrechte der Klägerin seien nicht beachtet worden, weil der Beschwerdeausschuss nicht auf das Beschwerdevorbringen eingegangen sei, sondern sich auf eine allgemeine Aussage ohne konkreten Bezug zu dem vorliegenden Fall gestützt habe. Für den Fall, dass das Gericht zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass der Beschwerdeausschuss eine ausreichende Begründung gegeben habe, macht die Klägerin geltend, dass der Beschwerdeausschuss auch einen Rechtsfehler begangen habe, als er sich — ohne Bezugnahme auf eine Rechtsnorm — der Schlussfolgerung der ACER angeschlossen habe, die auf einer fehlerhaften Definition des Begriffs des Engpasses beruhe.

    5.

    Die Nichtberücksichtigung des Beweisersuchens der Klägerin sei nicht ordnungsgemäß begründet und rechtsfehlerhaft.

    Der Beschwerdeausschuss habe keine fundierte Prüfung des Ersuchens vorgenommen und dadurch die Pflicht zur ordnungsgemäßen Begründung verletzt. Da der Beschwerdeausschuss seine abschließende Feststellung, ob die Beschwerde begründet sei oder nicht, mit Gründen versehen müsse, sei er verpflichtet, Informationen anzufordern, wenn dies für die Entscheidung in der ihm vorliegenden Sache erforderlich sei. Der Beschwerdeausschuss habe daher einen Rechtsfehler begangen, als er das Informationsersuchen der Klägerin zurückgewiesen habe.

    6.

    Die Feststellung des Beschwerdeausschusses, die Einführung einer Gebotszonengrenze sei verhältnismäßig, sei nicht ordnungsgemäß begründet und rechtsfehlerhaft.

    Die Klägerin erhebt zwei verschiedene Rügen: Verstoß gegen Verfahrensrechte wegen fehlender ordnungsgemäßer Begründung und Rechtsfehler hinsichtlich der rechtlichen Vorgaben. Die angefochtene Entscheidung habe den in Art. 16 der Verordnung Nr. 714/2009 (2) enthaltenen fundamentalen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit missachtet, der auch ein Grundprinzip des AEUV sei.


    (1)  Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (ABl. 2015, L 197, S. 1).

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (ABl. 2009, L 211, S. 15).


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