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Document 62017TN0321
Case T-321/17: Action brought on 22 May 2017 — Niemelä and Others v ECB
Rechtssache T-321/17: Klage, eingereicht am 22. Mai 2017 — Niemelä u. a./EZB
Rechtssache T-321/17: Klage, eingereicht am 22. Mai 2017 — Niemelä u. a./EZB
ABl. C 283 vom 28.8.2017, p. 52–53
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
28.8.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 283/52 |
Klage, eingereicht am 22. Mai 2017 — Niemelä u. a./EZB
(Rechtssache T-321/17)
(2017/C 283/82)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Heikki Niemelä (Ohain, Belgien), Mika Lehto (Espoo, Finnland), Nemea plc (St. Julians, Malta), Nevestor SA (Ohain) und Nemea Bank plc (St. Julians) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Meriläinen)
Beklagte: Europäische Zentralbank
Anträge
Die Kläger beantragen,
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die Entscheidung ECB/SSM/2017– 213800JENPXTUY75VS0/1 WHD-2017-0003 der Europäischen Zentralbank vom 23. März 2017, mit der die Zulassung der Nemea Bank plc (im Folgenden: beaufsichtigtes Unternehmen) als Kreditinstitut entzogen wird, für nichtig zu erklären; |
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hilfsweise, die Entscheidung der EZB dahin zu ändern, dass ihre Anwendung angesichts des nicht wiedergutzumachen Schadens ausgesetzt wird, den die umgehende und fortwährende Anwendung dieser Entscheidung aller Voraussicht nach für die Interessenträger des beaufsichtigten Unternehmens, hauptsächlich für die Einleger und Beschäftigten der Bank sowie die Anteilseigner, haben wird, indem sie es den unmittelbaren/mittelbaren Anteilseignern des beaufsichtigten Unternehmens gestattet oder anderenfalls von ihnen fordert, ihre Anteile an der Bank innerhalb einer vorgegebenen angemessenen Frist zu veräußern; |
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die Beklagte anzuweisen, die Kläger mit einem Betrag von 10 Mio. Euro zuzüglich gesetzlicher Zinsen ab dem 23. März 2017 für den infolge der Entscheidung erlittenen Schaden zu entschädigen; |
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der Beklagten sämtliche im vorliegenden Fall entstandene Kosten und Ausgaben aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Kläger fünf Klagegründe geltend.
1. |
Unzutreffende Wiedergabe des Sachverhalts des Falles in der Begründung und/oder unzureichende Begründung
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2. |
Offensichtlicher Beurteilungsfehler der EZB
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3. |
Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung
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4. |
Ermessensmissbrauch der EZB
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5. |
Unvereinbarkeit der Entscheidung der EZB mit dem EU-Recht wegen Nichtbeachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
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