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Document 62017TN0319

    Rechtssache T-319/17: Klage, eingereicht am 22. Mai 2017 — Aldridge u. a./Kommission

    ABl. C 249 vom 31.7.2017, p. 33–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    31.7.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 249/33


    Klage, eingereicht am 22. Mai 2017 — Aldridge u. a./Kommission

    (Rechtssache T-319/17)

    (2017/C 249/49)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Kläger: Adam Aldridge (Schaerbeek, Belgien) und 32 weitere Kläger (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und A. Tymen)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Kläger beantragen,

    die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

    und folglich:

    den Beschluss vom 15. Juli 2016 aufzuheben, mit dem der Antrag auf Neueinstufung vom 16. März 2016 zurückgewiesen wurde;

    den Beschluss vom 13. Februar 2017 aufzuheben, mit dem die Beschwerde vom 14. Oktober 2016 zurückgewiesen wurde;

    den Ersatz des ihnen entstandenen materiellen und immateriellen Schadens anzuordnen;

    der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage machen die Kläger vier Klagegründe geltend.

    1.

    Einrede der Rechtswidrigkeit gegen den Beschluss des Direktors des Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom 16. Oktober 2012, nur eine einmalige Neueinstufung für Bedienstete auf Zeit durchzuführen, die über einen unbefristeten Vertrag verfügen.

    Die Kläger sind der Auffassung, dass dieser Beschluss rechtswidrig sei, da mit seinem Erlass gegen Art. 10 Abs. 3 und Art. 15 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden: BSB), gegen die Normenhierarchie sowie gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen worden sei. So seien die Beschlüsse des Direktors des OLAF vom 15. Juli 2016 und 13. Februar 2017, mit denen der Antrag auf Neueinstufung vom 16. März 2016 bzw. die Beschwerde vom 14. Oktober 2016 zurückgewiesen worden seien (im Folgenden: angefochtene Beschlüsse), auf Grundlage eines rechtswidrigen Beschlusses ergangen und somit aufzuheben.

    2.

    Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung, hauptsächlich, da das Inkrafttreten des neuen Statuts der Beamten der Europäischen Union aus 2014 und der Bestimmungen, mit denen die Aussichten auf eine über die Besoldungsgruppen AD 12 und AST 9 hinausgehende Laufbahnentwicklung beschränkt worden seien, kein gültiger Grund dafür sei, Bedienstete auf Zeit bei der Durchführung von Neueinstufungsverfahren auszuschließen.

    3.

    Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, da die angefochtenen Beschlüsse einem an die Agenturen der Europäischen Union gerichteten Beschluss der Kommission widersprächen, der die Beteiligung der Bediensteten auf Zeit an Neueinstufungsverfahren vorsehe. Bedienstete auf Zeit, die über unbefristete Verträge der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS/JRC) der Europäischen Kommission verfügten, profitierten so von einem jährlichen Neueinstufungsverfahren, worin die Kläger eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung sehen.

    4.

    Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, u. a. da die Beschränkung auf eine einzige Neueinstufung pro Laufbahn keine Maßnahme darstelle, die dem im Beschluss vom 16. Oktober 2016 beschriebenen Ziel diene, den Bedarf des OLAF an besonderer Sachkunde sicherzustellen, sondern es im Gegenteil dem OLAF unmöglich mache, Bedienstete auf Zeit für lange Zeiträume weiterzubeschäftigen.


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