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Document 62017TJ0218

Urteil des Gerichts (Erste erweiterte Kammer) vom 29. Juni 2018.
HF gegen Europäisches Parlament.
Öffentlicher Dienst – Vertragsbedienstete – Art. 24 des Statuts – Antrag auf Beistand – Art. 12a des Statuts – Mobbing – Beratender Ausschuss Mobbing und Prävention von Mobbing am Arbeitsplatz – Zurückweisung des Antrags auf Beistand – Anspruch auf rechtliches Gehör – Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens – Ablehnung der Mitteilung der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses und der Protokolle der Zeugenanhörung – Dauer des Verwaltungsverfahrens – Angemessene Dauer.
Rechtssache T-218/17.

Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2018:393

URTEIL DES GERICHTS (Erste erweiterte Kammer)

29. Juni 2018 ( *1 )

„Öffentlicher Dienst – Vertragsbedienstete – Art. 24 des Statuts – Antrag auf Beistand – Art. 12a des Statuts – Mobbing – Beratender Ausschuss Mobbing und Prävention von Mobbing am Arbeitsplatz – Zurückweisung des Antrags auf Beistand – Anspruch auf rechtliches Gehör – Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens – Ablehnung der Mitteilung der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses und der Protokolle der Zeugenanhörung – Dauer des Verwaltungsverfahrens – Angemessene Dauer“

In der Rechtssache T‑218/17

HF, ehemalige Vertragsbedienstete für Hilfstätigkeiten des Europäischen Parlaments, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Tymen,

Klägerin,

gegen

Europäisches Parlament, vertreten durch E. Taneva und M. Ecker als Bevollmächtigte,

Beklagter,

wegen einer Klage gemäß Art. 270 AEUV auf zum einen Aufhebung des Beschlusses des Parlaments vom 3. Juni 2016, mit dem der Antrag der Klägerin vom 11. Dezember 2014 auf Beistand von der Einstellungsbehörde dieses Organs abgewiesen wurde, und zum anderen Ersatz des der Klägerin angeblich durch die von dieser Behörde begangenen Rechtsfehler bei der Bearbeitung dieses Beistandsantrags entstandenen Schadens

erlässt

DAS GERICHT (Erste erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová sowie der Richter V. Valančius, P. Nihoul, J. Svenningsen (Berichterstatter) und U. Öberg,

Kanzler: M. Marescaux, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 2018

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1

Die Klägerin, Frau HF, wurde von der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde des Europäischen Parlaments (im Folgenden: Einstellungsbehörde) mit aufeinanderfolgenden Verträgen vom 6. Januar bis 14. Februar 2003, vom 15. Februar bis 31. März 2003, vom 1. April bis 30. Juni 2003 und vom 1. bis 31. Juli 2003 als Hilfskraft eingestellt, eine in der vor dem 1. Mai 2004 geltenden Fassung der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union vorgesehene Stellenkategorie. Sie wurde der Abteilung, nunmehr Referat, „Audiovisuelles“ (im Folgenden: Referat Audiovisuelles) der Mediendirektion der Generaldirektion (GD) „Information und Beziehungen zur Öffentlichkeit“, jetzt GD „Kommunikation“ zugewiesen. Dort übte sie die Aufgaben einer Assistentin der Kategorie B, Gruppe V, Klasse 3, aus.

2

Anschließend wurde sie für die Zeit vom 1. August 2003 bis 31. März 2005 als Produktionsmanagerin von einer Gesellschaft mit Sitz in Frankreich eingestellt, die Dienstleistungen für das Parlament erbringt, womit einem verstärkten Arbeitsanfall beim Produktionsmanagement des Referats Audiovisuelles entsprochen werden sollte.

3

Die Klägerin wurde danach von der Einstellungsbehörde erneut eingestellt, diesmal als Vertragsbedienstete vom 1. April 2005 bis 31. Januar 2006 mit Verwendung im Referat Audiovisuelles, sodann als Bedienstete auf Zeit vom 1. Februar 2006 bis 31. Januar 2012 in diesem Referat.

4

Vom 1. Februar 2012 bis 31. Mai 2015 war sie als Vertragsbedienstete für Hilfstätigkeiten auf der Grundlage von aufeinanderfolgenden, zeitlich begrenzten Verträgen weiter im Referat Audiovisuelles beschäftigt.

5

Ab dem 26. September 2014 befand sich die Klägerin im Krankheitsurlaub und hat seitdem ihre berufliche Tätigkeit für das Parlament nicht wieder aufgenommen.

6

Mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 an den Generalsekretär des Parlaments (im Folgenden: Generalsekretär), mit Kopie an den Vorsitzenden des Beratenden Ausschusses „Mobbing und Prävention von Mobbing am Arbeitsplatz“ (im Folgenden: Beratender Ausschuss) sowie an den Präsidenten des Parlaments und den Generaldirektor der GD „Personal“ (im Folgenden: Generaldirektor Personal), stellte die Klägerin gemäß Art. 90 Abs. 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) einen Antrag auf Beistand im Sinne von Art. 24 des Statuts (im Folgenden: Beistandsantrag); beide Vorschriften sind nach den Art. 92 bzw. 117 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union auf Vertragsbedienstete entsprechend anwendbar.

7

Zur Stützung des Beistandsantrags machte die Klägerin geltend, sie sei Opfer von Mobbing seitens des Leiters des Referats Audiovisuelles gewesen, wobei dieses Mobbing in entsprechendem Verhalten sowie in mündlichen und schriftlichen Äußerungen dieses Referatsleiters, insbesondere bei Dienstbesprechungen, bestanden habe. Sie beantragte den Erlass von Dringlichkeitsmaßnahmen zum unverzüglichen Schutz vor ihrem mutmaßlichen Mobber und die Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung durch die Einstellungsbehörde zur Feststellung des tatsächlichen Sachverhalts.

8

Mit Schreiben vom 13. Januar 2015 bestätigte der Leiter des Referats „Personalressourcen“ (im Folgenden: Referat Personalressourcen) der Direktion Ressourcen der GD „Personal“, zugleich Vorsitzender des Beratenden Ausschusses, den Eingang des Antrags der Klägerin auf Beistand und teilte ihr mit, dass ihr Antrag an den Generaldirektor Personal weitergeleitet worden sei; dieser werde in seiner Eigenschaft als Einstellungsbehörde binnen vier Monaten darüber entscheiden, wobei nach Ablauf dieser Frist gegebenenfalls von einer stillschweigenden Ablehnung dieses Beistandsantrags ausgegangen werden könne, die danach mit einer Beschwerde gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts angefochten werden könne.

9

Mit Schreiben vom 23. Januar 2015 setzte der Beistand der Klägerin den Generaldirektor Personal insbesondere davon in Kenntnis, dass der Leiter des Referats Audiovisuelles von der Einreichung des Beistandsantrags und der Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung durch die Einstellungsbehörde informiert worden sei. Diese Information sei in das Protokoll einer Besprechung des Referats Audiovisuelles aufgenommen worden, was zur Weitergabe bestimmter Informationen nicht nur an Kollegen der Klägerin, sondern auch an bestimmte externe Personen geführt habe. In dieser Besprechung habe der Referatsleiter auch bekannt gegeben, dass die Klägerin nicht mehr in das Referat Audiovisuelles zurückkehren werde und dass deshalb eine Umgestaltung der von ihr koordinierten Sektion „Newsdesk Hotline“ des Referats Audiovisuelles (im Folgenden: Newsdesk Hotline) ins Auge gefasst werden müsse.

10

Mit E‑Mail vom 26. Januar 2015 übermittelte ein Bediensteter des Referats „Einstellung von Vertragsbediensteten und akkreditierten parlamentarischen Assistenten“ der Direktion „Entwicklung der Personalressourcen“ der GD „Personal“ der Klägerin eine „Mitteilung über die Bestätigung [ihrer] Stellenänderung ab dem 21. [Januar] 2015“. Diese Mitteilung, die ebenfalls das Datum 26. Januar 2015 trug, enthielt den Hinweis, dass die Klägerin mit Rückwirkung zum 21. Januar 2015 dem Referat Besuchsprogramme der Europäischen Union (im Folgenden: Referat Besuchsprogramme) der Direktion „Beziehungen zu den Bürgern“ der GD „Kommunikation“ zugewiesen werde und dass mit Ausnahme dieser Änderung der dienstlichen Verwendung keine weitere Änderung ihres Anstellungsvertrags erfolgt sei.

11

Mit Schreiben vom 4. Februar 2015 (im Folgenden: Entscheidung vom 4. Februar 2015) antwortete der Generaldirektor Personal auf das Schreiben des Beistandes der Klägerin vom 23. Januar 2015 und wies darauf hin, dass zugunsten der Klägerin mit ihrer neuen dienstlichen Verwendung im Referat Besuchsprogramme eine Umsetzungsmaßnahme im Verhältnis zum Leiter des Referats Audiovisuelles getroffen worden sei. Bezüglich der vom Leiter des Referats Audiovisuelles in der fraglichen Referatsbesprechung offenbarten Informationen teilte er der Klägerin mit, dass diese Informationen „im Kontext der zugunsten [der Klägerin] ergriffenen Entfernungsmaßnahme zu sehen [sind] und nicht als Einschüchterungen gegenüber den anderen Mitgliedern ihres Referats [und] noch weniger als ein neuerliches Zeichen von Mobbing gegenüber [der Klägerin]“. Im Übrigen informierte der Generaldirektor Personal die Klägerin darüber, dass er nach eingehender Prüfung ihrer Akte und als Antwort auf ihren Antrag auf Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung beschlossen habe, diese Akte an den Beratenden Ausschuss weiterzuleiten, dessen Vorsitzender sie über die gesamte weitere Entwicklung auf dem Laufenden halten werde. Der Generaldirektor Personal führte aus, dass er damit den Beistandsantrag beantwortet habe und dass dies in seinem Zuständigkeitsbereich zum „Abschluss [des] Vorgangs“ betreffend die Klägerin führe.

12

Mit Schreiben vom 12. Februar 2015 beantragte der Beistand der Klägerin beim Generaldirektor Personal zum einen, die von diesem in seiner Entscheidung vom 4. Februar 2015 angesprochene Maßnahme zu erläutern und insbesondere anzugeben, ob die zugunsten der Klägerin ergangene Umsetzungsmaßnahme auf Zeit erlassen worden sei. Zum anderen wies er ihn darauf hin, dass gemäß der Internen Regelung des Beratenden Ausschusses „Mobbing und Prävention von Mobbing am Arbeitsplatz“ (im Folgenden: Interne Regelung „Mobbing“), insbesondere den Art. 14 und 15, der Beratende Ausschuss nicht befugt sei, über einen Beistandsantrag zu entscheiden, sondern nur einen vertraulichen Bericht an den Generalsekretär zu richten habe, dem es obliege, auf jeden Fall Maßnahmen gemäß Art. 16 dieser Internen Regelung zu ergreifen. Die Klägerin sei daher der Auffassung, dass der Generaldirektor Personal nach wie vor als Einstellungsbehörde für die Entscheidung über ihren Beistandsantrag zuständig sei und nicht der Beratende Ausschuss.

13

Mit Schreiben vom 4. März 2015 wiederholte der Generaldirektor Personal seinen Standpunkt, dass er mit seiner Entscheidung der Weiterleitung des Beistandsantrags an den Beratenden Ausschuss „den Vorgang in [seinem] Zuständigkeitsbereich abgeschlossen“ habe, und dass er, auch wenn ihm das Präsidium des Parlaments die Befugnisse der Einstellungsbehörde zur Entscheidung über die gemäß Art. 24 des Statuts gestellten Beistandsanträge übertragen habe, gleichwohl die Interne Regelung „Mobbing“ beachten müsse, die dem Generalsekretär die Aufgabe zuweise, in einer andauernden Mobbingsituation tätig zu werden. Zudem wies er darauf hin, dass die Maßnahme der Umsetzung der Klägerin aus dem Referat Audiovisuelles in das Referat Besuchsprogramme sowohl auf das im Beistandsantrag erklärte Ersuchen der Betroffenen hin als auch „im dienstlichen Interesse, um dem wachsenden Personalbedarf im [Referat Besuchsprogramme] zu entsprechen“, erfolgt sei und dass es bis zum Ablauf ihres Vertrags bei dieser neuen dienstlichen Verwendung bleiben müsse.

14

Mit E‑Mail vom 17. März 2015 lud der Beratende Ausschuss die Klägerin zu einer Anhörung am 25. März 2015.

15

Mit Schreiben vom 24. April 2015 legte die Klägerin gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts eine Beschwerde erstens gegen die Entscheidung über die neue dienstliche Verwendung ein, soweit die Einstellungsbehörde sie mit dieser Entscheidung auf Dauer und nicht auf Zeit dem Referat Besuchsprogramme zugewiesen habe, zweitens gegen die Entscheidung vom 4. Februar 2015, mit der der Generaldirektor Personal über den Beistandsantrag entschieden habe, indem er das Verfahren als „in seinem Zuständigkeitsbereich“ abgeschlossen bezeichnet habe, und drittens gegen eine Entscheidung, die am 11. April 2015 ergangen sei und mit der die Einstellungsbehörde den Beistandsantrag stillschweigend abgelehnt habe.

16

Mit Entscheidung vom 28. Mai 2015, ergangen in Beantwortung eines Antrags der Klägerin vom 22. Mai 2015 auf Verlängerung ihres Vertrags lehnte die Einstellungsbehörde diese Verlängerung mit der Begründung ab, im Referat Besuchsprogramme, dem sie zugewiesen sei, bestehe kein Personalbedarf mehr (im Folgenden: Nichtverlängerungsentscheidung).

17

Mit Schreiben vom 20. August 2015 beschloss der Generalsekretär in seiner Eigenschaft als Einstellungsbehörde, der Beschwerde der Klägerin vom 24. April 2015 teilweise stattzugeben (im Folgenden: Entscheidung vom 20. August 2015). Hinsichtlich der neuen dienstlichen Verwendung der Klägerin im Referat Besuchsprogramme wies der Generalsekretär darauf hin, dass diese notwendigerweise vorläufigen Charakter habe und für die gesamte Dauer der noch laufenden Verwaltungsuntersuchung beibehalten werden müsse, und wies im Wesentlichen die von der Klägerin gegen die Begründetheit oder die Modalitäten der Umsetzungsmaßnahme angeführten Argumente zurück.

18

Dagegen änderte der Generalsekretär in der Entscheidung vom 20. August 2015 die Entscheidung vom 4. Februar 2015 insoweit ab, als der Generaldirektor Personal darin irrig angenommen habe, dass die Einstellungsbehörde das Verfahren betreffend den Beistandsantrag abgeschlossen habe. Diesbezüglich stellte er klar, dass über diesen Beistandsantrag später eine abschließende Entscheidung des Generaldirektors Personal ergehen werde und dass infolgedessen, entgegen der Annahme der Klägerin, keine stillschweigende Entscheidung über die Ablehnung des Beistandsantrags ergangen sei, so dass ihre Beschwerde insoweit unzulässig sei.

19

Mit Klageschrift, die am 17. November 2015 bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingegangen ist, hat die Klägerin eine ursprünglich unter dem Aktenzeichen F‑142/15 eingetragene Klage, u. a. auf Aufhebung der angeblich stillschweigend ergangenen Entscheidung vom 11. April 2015 erhoben, mit der die Einstellungsbehörde ihren Beistandsantrag abgelehnt habe, sowie auf Aufhebung der Entscheidung vom 20. August 2015 über die Zurückweisung der Beschwerde vom 24. April 2015.

20

Mit Schreiben vom 8. Dezember 2015 setzte der Generaldirektor Personal die Klägerin von seiner u. a. nach Anhörung des Leiters des Referats Audiovisuelles sowie 14 weiterer Beamter und Bediensteter dieses Referats durch den Beratenden Ausschuss gefassten Absicht in Kenntnis, ihren Beistandsantrag als unbegründet abzulehnen. Er forderte die Klägerin gemäß Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Grundrechtecharta) auf, zu seiner Absicht, ihren Beistandsantrag für unbegründet zu erklären, nach ihrer Wahl im Rahmen eines Gesprächs oder schriftlich Stellung zu nehmen. Der Klägerin wurde eine Frist bis zum 20. Dezember 2015 gesetzt, innerhalb deren sie dem Generaldirektor Personal mitteilen sollte, in welcher Form sie Stellung nehmen wolle.

21

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 teilte der Beistand der Klägerin dem Generaldirektor Personal mit, dass die Klägerin ihre Stellungnahme schriftlich abgeben werde. Jedoch bat er mit Verweis auf das Urteil vom 23. September 2015, Cerafogli/EZB (T‑114/13 P, EU:T:2015:678), um Übermittlung des Berichts des Beratenden Ausschusses, von ihm als „Untersuchungsbericht“ bezeichnet, und wiederholte diese Bitte mit Schreiben vom 5. Februar 2016.

22

Mit Schreiben vom 9. Februar 2016 räumte der Generaldirektor Personal der Klägerin für ihre Stellungnahme zu seiner Absicht, den Beistandsantrag abzulehnen, eine Frist bis zum 1. April 2016 ein. Im Übrigen wies er in seiner Antwort auf ihre Bitte um Übermittlung eines Untersuchungsberichts darauf hin, dass der Beratende Ausschuss ihm nur eine Stellungnahme habe zukommen lassen, in der dieser zu dem Schluss komme, dass im Fall der Klägerin kein Mobbing vorliege. Von daher sei es normal gewesen, dass der Beratende Ausschuss ihm keinen Bericht im Sinne von Art. 14 der Internen Regelung „Mobbing“ übermittelt habe, da dieser einen solchen Bericht nur erstelle, wenn er das Vorliegen von Mobbing feststelle.

23

Mit Klageschrift, die am 14. März 2016 bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst eingegangen ist, hat die Klägerin eine ursprünglich unter dem Aktenzeichen F‑14/16 eingetragene Klage auf Aufhebung der Nichtverlängerungsentscheidung erhoben.

24

Am 1. April 2016 reichte die Klägerin ihre schriftlichen Erklärungen betreffend die Schreiben des Generaldirektors Personal vom 8. Dezember 2015 und vom 9. Februar 2016 ein. Unter erneuter Berufung darauf, dass der Leiter des Referats Audiovisuelles ihr gegenüber durch sein Verhalten Mobbing im Sinne von Art. 12a des Statuts begangen habe, wendete sich die Klägerin insbesondere gegen die Aussage des Generaldirektors Personal, wonach der Beratende Ausschuss keinen Bericht im Sinne von Art. 14 der Internen Regelung „Mobbing“ erstellt habe, sondern lediglich eine Stellungnahme abgegeben habe. Hierzu trug sie vor, die Weigerung des Generaldirektors Personal, ihr sämtliche Schlussfolgerungen des Beratenden Ausschusses mitzuteilen, verletze ihre Verteidigungsrechte und nehme ihren Erklärungen jede praktische Wirkung.

25

Mit Entscheidung vom 3. Juni 2016 lehnte der Generaldirektor Personal in seiner Eigenschaft als Einstellungsbehörde den Beistandsantrag ab (im Folgenden: angefochtene Entscheidung). In dieser Entscheidung wies er insbesondere darauf hin, dass die Klägerin umfassend und detailliert über die Gründe informiert worden sei, aus denen er ihr am 8. Dezember 2015 seine Absicht mitgeteilt habe, den Beistandsantrag abzulehnen. Er wies aber erneut darauf hin, dass die Behandlung des Beistandsantrags in seinen Zuständigkeitsbereich falle und dem Beratenden Ausschuss insoweit keine Entscheidungsbefugnis zukomme. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Übermittlung eines Untersuchungsberichts, einer Stellungnahme oder von Zeugenanhörungsprotokollen durch den Beratenden Ausschuss.

26

Hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensfehler war der Generaldirektor Personal insbesondere der Auffassung, dass die Klägerin mit der Übermittlung des Beistandsantrags in Kopie an den Beratenden Ausschuss bei diesem keine förmliche Beschwerde im Sinne der Internen Regelung „Mobbing“ eingelegt habe.

27

In der Sache hielt der Generaldirektor Personal an seiner im Schreiben vom 8. Dezember 2015 dargelegten Beurteilung fest und verneinte daher, dass die von der Klägerin beschriebene Situation unter den Begriff des Mobbings im Sinne von Art. 12a des Statuts falle.

28

Nach Art. 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2016/1192 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über die Übertragung der Zuständigkeit für die Entscheidung im ersten Rechtszug über die Rechtsstreitigkeiten zwischen der Europäischen Union und ihren Bediensteten auf das Gericht (ABl. 2016, L 200, S. 137) sind die Rechtssachen F‑142/15 und F‑14/16 in dem Stadium, in dem sie sich am 31. August 2016 befanden, auf das Gericht übertragen worden. Sie sind unter den Aktenzeichen T‑570/16 bzw. T‑584/16 in das Register eingetragen und der Ersten Kammer des Gerichts zugewiesen worden.

29

Am 6. September 2016 legte die Klägerin gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts eine Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung ein. Zur Stützung dieser Beschwerde machte sie eine Verletzung der Verteidigungsrechte, einen Verstoß gegen Art. 41 der Grundrechtecharta, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens sowie Unregelmäßigkeiten im Verfahren des Beratenden Ausschusses, offensichtliche Beurteilungsfehler, einen Verstoß gegen die Art. 12a und 24 des Statuts sowie eine Verletzung der Beistandspflicht und der Fürsorgepflicht geltend.

30

Mit Entscheidung vom 4. Januar 2017 wies der Generalsekretär in seiner Eigenschaft als Einstellungsbehörde diese Beschwerde zurück (im Folgenden: Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde).

31

Hinsichtlich der Rüge der Klägerin betreffend die nicht erfolgte Übermittlung des Berichts des Beratenden Ausschusses und der Protokolle von Zeugenanhörungen durch die Einstellungsbehörde vertrat der Generalsekretär u. a. die Auffassung, dass der Rechtsprechung in den Urteilen vom 11. Juli 2013, Tzirani/Kommission (F‑46/11, EU:F:2013:115), und vom 23. September 2015, Cerafogli/EZB (T‑114/13 P, EU:T:2015:678), zufolge keine Verpflichtung für die Einstellungsbehörde bestehe, diese Dokumente an die Klägerin weiterzuleiten, insbesondere weil der Beratende Ausschuss im Rahmen des Parlaments streng vertraulich arbeiten müsse und seine Arbeiten geheim seien. Um die Redefreiheit aller Teilnehmer, insbesondere der Zeugen, zu gewährleisten, sei es der Einstellungsbehörde nicht möglich gewesen, diese Dokumente der Klägerin zu übermitteln.

32

Überdies beruhe die Teilnahme der Mitglieder des Beratenden Ausschusses nicht auf ihren Funktionen in der Parlamentsverwaltung, und es gebe kein Unterordnungsverhältnis zwischen diesen Mitgliedern und den vom Beratenden Ausschuss angehörten Zeugen. Was die beiden Zeugen angehe, deren Anhörung die Klägerin begehrt habe, hätten diese eine Aussage abgelehnt. Was die Anhörung der beiden Ärzte angehe, deren Anhörung die Klägerin begehrt habe, sei darauf hinzuweisen, dass diese niemals Zeugen dessen geworden seien, was sich zwischen der Klägerin und dem mutmaßlichen Mobber abgespielt habe, so dass ihre Zeugenaussagen nicht relevant gewesen seien

33

Im Hinblick auf das Vorliegen von Mobbing im Sinne von Art. 12a Abs. 3 des Statuts räumte der Generalsekretär schließlich ein, dass die von der Klägerin vorgetragenen Elemente vorsätzliche und wiederholte Handlungen im Sinne dieser Vorschrift darstellen könnten. Er hat jedoch folgende Erwägungen angestellt:

„[E]s darf nicht vergessen werden, dass der angebliche Mobber der Vorgesetzte [der Klägerin ist]. Es liegt jedoch in der Natur der Aufgaben eines Referatsleiters, seine Mitarbeiter daran zu erinnern, dass sie verpflichtet sind, seinen Anweisungen zu folgen, zur guten Zusammenarbeit zwischen Kollegen beizutragen, für die Arbeit nützliche Informationen sachgemäß zu teilen oder Erklärungen zu geben, wenn sie nicht an Sitzungen teilgenommen haben. Umfassend betrachtet erweisen sich die von [der Klägerin] geltend gemachten Fakten daher nicht als Elemente eines ungebührlichen Verhaltens eines Referatsleiters gegenüber einem Untergebenen. Die Fakten stützen vielmehr die Annahme, dass dieser Referatsleiter angenommen hat, seine Führungsposition werde in Frage gestellt, was zu Spannungen geführt hat, als es erforderlich wurde, einzugreifen, um das Funktionieren des Dienstes zu verbessern. Die angebliche Herabwürdigung [der Klägerin] vor ihren Kollegen, ohne sich verteidigen zu können, fand gerade im Rahmen von Sitzungen statt, in denen über die Störungen des Dienstes gesprochen werden sollte. Die dem mutmaßlichen Mobber vorgeworfenen, gewiss bedauerlichen Ausführungen sind daher auf diesen Kontext von Spannungen und Störungen zurückzuführen.“

Verfahren und Anträge der Parteien

34

Mit Klageschrift, die am 12. April 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

35

Mit Urteilen vom 24. April 2017, HF/Parlament (T‑584/16, EU:T:2017:282), und HF/Parlament (T‑570/16, EU:T:2017:283), hat das Gericht die zuvor von der Klägerin erhobenen Klagen abgewiesen.

36

Mit Schreiben der Kanzlei vom 1. September 2017 wurde das Parlament im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme aufgefordert, dem Gericht den Bericht oder gegebenenfalls die Schlussfolgerungen vorzulegen, die der Beratende Ausschuss der Einstellungsbehörde übermittelt hatte, unbeschadet der Bestimmungen des Art. 92 Abs. 3 und des Art. 103 der Verfahrensordnung des Gerichts.

37

Mit Schreiben vom 12. September 2017 erklärte das Parlament, die Beratungen des Beratenden Ausschusses seien geheim, und der Name der von diesem Ausschuss angehörten Zeugen sei vertraulich. Aufgrund dessen hat es beantragt, die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses als vertraulich im Sinne von Art. 103 der Verfahrensordnung zu behandeln.

38

Mit Beschluss vom 21. September 2017 hat das Gericht dem Parlament gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verfahrensordnung im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme die Vorlage des Berichts bzw. der Stellungnahme, den bzw. die der Beratende Ausschuss im vorliegenden Fall der Einstellungsbehörde übermittelt hatte und dessen bzw. deren Vorlage das Parlament auf die prozessleitende Maßnahme des Gerichts hin abgelehnt hatte, aufgegeben, mit dem Hinweis, dass dieses Dokument in diesem Stadium des Verfahrens nicht an die Klägerin weitergegeben werde.

39

Mit Schreiben der Kanzlei vom 22. September 2017 ist das Parlament im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme weiter aufgefordert worden, anzugeben, ob im vorliegenden Fall vom Beratenden Ausschuss oder einer anderen Stelle des Parlaments Protokolle der Zeugenanhörung erstellt worden seien. Gegebenenfalls solle das Parlament sie dem Gericht vorlegen, unbeschadet der Bestimmungen des Art. 92 Abs. 3 und des Art. 103 der Verfahrensordnung.

40

Am 25. September 2017 hat das Parlament die Schlussfolgerungen des Beratenden Ausschusses vom 12. Oktober 2015 vorgelegt, die in der Form einer Stellungnahme (im Folgenden: Stellungnahme des Beratenden Ausschusses) erstellt worden waren. Mit Schreiben vom selben Tag hat es, aus denselben Gründen, wie es sie zu dieser Stellungnahme angeführt hatte, beantragt, die Protokolle der Zeugenanhörung durch den Beratenden Ausschuss als vertraulich im Sinne von Art. 103 der Verfahrensordnung zu behandeln.

41

Mit Beschluss vom 2. Oktober 2017 hat das Gericht dem Parlament gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verfahrensordnung die Vorlage der vom Beratenden Ausschuss erstellten Protokolle der Zeugenanhörung, deren Vorlage das Parlament auf die prozessleitende Maßnahme des Gerichts hin abgelehnt hatte, mit dem Hinweis aufgegeben, dass diese Dokumente in diesem Stadium des Verfahrens nicht an die Klägerin weitergegeben werden.

42

Nach einem doppelten Schriftsatzwechsel ist das schriftliche Verfahren am 10. Oktober 2017 geschlossen worden.

43

Am 12. Oktober 2017 hat das Parlament die vom Beratenden Ausschuss erstellten Protokolle der Zeugenvernehmung vorgelegt, die gegenüber der Klägerin vertraulich zu behandeln seien.

44

Mit Beschluss vom 30. November 2017 hat das Gericht dem Parlament die Vorlage einer nicht vertraulichen Fassung der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses, in der die Namen der 14 angehörten Personen gestrichen sind, sowie einer nicht vertraulichen Fassung der von diesem Ausschuss erstellten Protokolle der Zeugenanhörung aufgegeben, in der lediglich die Angaben gestrichen sind, die ohne vernünftigen Zweifel die Feststellung der Identität der verschiedenen Zeugen ermöglichen. Am selben Tag hat das Gericht ferner als prozessleitende Maßnahme den Parteien Fragen zur schriftlichen Beantwortung gestellt, die dieser Aufforderung fristgemäß nachgekommen sind.

45

Am 12. bzw. 15. Dezember 2017 haben die Klägerin und das Parlament vom Gericht als prozessleitende Maßnahme gestellte Fragen beantwortet.

46

Nachdem das Parlament eine nicht vertrauliche Fassung der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses sowie der Protokolle der Anhörung der 14 Zeugen, darunter der Leiter des Referats Audiovisuelles, und der Klägerin vorgelegt hatte, wurden diese Dokumente der Klägerin übermittelt, die hierzu sowie zu den schriftlichen Antworten des Parlaments auf die Fragen des Gerichts am 15. Januar 2018 Stellung genommen hat.

47

Die Parteien haben in der Sitzung vom 23. Februar 2018 mündlich verhandelt. Aufgrund des Fehlens einer klaren und eindeutigen Reaktion des Parlaments auf eine der Fragen des Gerichts hatte dieses ihm Gelegenheit zur schriftlichen Beantwortung gegeben. Nachdem das Parlament am 7. März 2018 geantwortet und die Klägerin am 26. März 2018 ihre Stellungnahme zu dieser Antwort abgegeben hatte, hat das Gericht das mündliche Verfahren geschlossen.

48

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung und, soweit erforderlich, die Zurückweisung der Beschwerde aufzuheben;

das Parlament zur Zahlung von Schadensersatz, nach billigem Ermessen auf 90000 Euro festgesetzt, zum Ersatz des immateriellen Schadens, den sie ihrer Ansicht nach durch das rechtswidrige Verhalten der Einstellungsbehörde bei der Behandlung des Beistandsantrags erlitten hat, zu verurteilen;

dem Parlament die Kosten aufzuerlegen.

49

Das Parlament beantragt,

die Klage als unbegründet abzuweisen;

der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

Zum Gegenstand der Klage

50

Nach ständiger Rechtsprechung bewirken formal gegen die Zurückweisung einer Beschwerde gerichtete Aufhebungsanträge, dass das Gericht mit der Handlung befasst wird, gegen die die Beschwerde gerichtet war, wenn sie als solche keinen eigenständigen Gehalt haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Januar 1989, Vainker/Parlament, 293/87, EU:C:1989:8, Rn. 8, und vom 6. April 2006, Camós Grau/Kommission, T‑309/03, EU:T:2006:110, Rn. 43).

51

Da im vorliegenden Fall die Zurückweisung der Beschwerde die angefochtene Entscheidung lediglich bestätigt, ist festzustellen, dass der Antrag auf Aufhebung der Zurückweisung der Beschwerde keinen eigenständigen Gehalt hat und dass hierüber daher nicht spezifisch zu entscheiden ist, selbst wenn bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung zum einen die in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde enthaltene Begründung zu berücksichtigen ist, da davon auszugehen ist, dass diese Begründung auch für die Entscheidung maßgebend ist, gegen die die Beschwerde gerichtet war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Dezember 2009, Kommission/Birkhoff, T‑377/08 P, EU:T:2009:485, Rn. 58 und 59 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), und zum anderen die in dem Schreiben vom 8. Dezember 2015, mit dem die Klägerin vorab von der Einstellungsbehörde angehört worden war, enthaltene Begründung zu berücksichtigen ist, da in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt wird, diese werde ergänzt durch Bezugnahme auf dieses Schreiben, soweit es um die Gründe gehe, aus denen die Einstellungsbehörde nicht der Auffassung sei, dass die Klägerin Opfer von Mobbing gewesen sei.

Zum Aufhebungsantrag

52

Die Klägerin stützt ihren Aufhebungsantrag formal auf drei Gründe, und zwar

erstens eine Verletzung der Verteidigungsrechte, einen Verstoß gegen Art. 41 der Grundrechtecharta, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und einen Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens;

zweitens Verfahrensfehler insoweit, als das vom Beratenden Ausschuss durchgeführte Verfahren regelwidrig und parteiisch gewesen sei;

drittens offensichtliche Beurteilungsfehler, eine Verletzung der Beistandspflicht und der Fürsorgepflicht sowie einen Verstoß gegen die Art. 12a und 24 des Statuts.

Zum ersten Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte, Verstoß gegen Art. 41 der Grundrechtecharta, Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens

53

Zur Stützung ihres ersten Klagegrundes weist die Klägerin darauf hin, dass der Beratende Ausschuss nach Art. 15 der Internen Regelung „Mobbing“, wenn er – wie es hier der Fall sei – mit einer Untersuchung betraut sei, seine Schlussfolgerungen der Einstellungsbehörde übermitteln müsse.

54

Der Generaldirektor Personal habe in seiner Entscheidung vom 9. Februar 2016 seine Weigerung, ihr den von ihr angeforderten Bericht des Beratenden Ausschusses zu übermitteln, damit begründet, dass im vorliegenden Fall kein Bericht erstellt worden sei und der Ausschuss ihm lediglich eine bloße Stellungnahme zugeleitet habe. Die Klägerin habe jedoch, bevor ihr im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses übermittelt worden sei, angezweifelt, dass dieser im vorliegenden Fall keinen Bericht erstellt habe oder keine substanziellen Schlussfolgerungen gemäß der Internen Regelung „Mobbing“ gezogen habe. Es sei nämlich unwahrscheinlich gewesen, dass das Schreiben vom 8. Dezember 2015, das nur zwei Seiten umfasse, den Inhalt der Schlussfolgerungen des Beratenden Ausschusses erschöpfend hätte wiedergeben können, nachdem diese das Ergebnis einer fünfzehnmonatigen Untersuchung sowie der Anhörung des Leiters des Referats Audiovisuelles und von 13 Personen als Zeugen gewesen sei. Im Übrigen habe der Inhalt dieses Schreibens selbst es ihr nicht erlaubt, sämtliche von der Einstellungsbehörde in der angefochtenen Entscheidung berücksichtigten Gründe zu verstehen noch von einigen Zeugen möglicherweise abgegebene Erklärungen oder deren etwaige Verfälschung durch die Einstellungsbehörde zu bestreiten.

55

In jedem Fall tritt die Klägerin der in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde zum Ausdruck gebrachten Auffassung des Generalsekretärs entgegen, wonach sie als Beschwerdeführerin über geringere Verteidigungsrechte verfügt habe. Was dies angehe, verpflichteten der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und der Grundsatz der Verteidigungsrechte die Einstellungsbehörde jedenfalls, ihr nicht nur die Schlussfolgerungen des Beratenden Ausschusses zu übermitteln, sondern auch die Protokolle der Zeugenanhörung, Dokumente, die sie schließlich im Lauf des schriftlichen Verfahrens erhalten habe, namentlich weil die Einstellungsbehörde weder in der angefochtenen Entscheidung noch in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde ihre Weigerung, diese Dokumente zu übermitteln, mit der Notwendigkeit begründet habe, die Vertraulichkeit der Identität derjenigen, gegen die Beschuldigungen erhoben worden seien oder die im Rahmen der Untersuchung Zeugenaussagen gemacht hätten, zu schützen im Sinne der Rechtsprechung, wie sie sich aus dem Urteil vom 11. Juli 2013, Tzirani/Kommission (F‑46/11, EU:F:2013:115), ergebe.

56

Der Klägerin zufolge geht die Bezugnahme auf den geheimen und vertraulichen Charakter der Arbeiten des Beratenden Ausschusses, wie er in der Internen Regelung „Mobbing“ vorgesehen sei, fehl. Überdies hätte die Einstellungsbehörde die Erstellung einer nicht vertraulichen Fassung des Berichts oder der Schlussfolgerungen des Beratenden Ausschusses sowie der Protokolle der Anhörungen vorsehen können, was das Parlament im Übrigen schließlich in Beantwortung einer prozessleitenden Maßnahme des Gerichts getan habe.

57

Da die Klägerin bei der Abgabe ihrer Erklärungen vom 1. April 2016 nicht über diese Dokumente verfügt habe, hätten ihr nicht die Gründe und die Gesamtheit der Erwägungen zur Verfügung gestanden, die von der Einstellungsbehörde beim Erlass der angefochtenen Entscheidung berücksichtigt worden seien. Somit habe die Einstellungsbehörde im vorliegenden Fall auch ihr Recht auf Anhörung missachtet, wie es in Art. 41 der Grundrechtecharta vorgesehen sei.

58

Im Übrigen habe sich die Einstellungsbehörde im Vorverfahren nicht auf den in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Grundrechtecharta für Zeugen vorgesehenen Schutz der Vertraulichkeit berufen, um die Verweigerung des Zugangs zu den Schlussfolgerungen des Beratenden Ausschusses und den Protokollen der Zeugenanhörung zu rechtfertigen. Folglich könne das Parlament nach der Rechtsprechung, die sich aus dem Urteil vom 12. Dezember 2013, Simpson/Rat (F‑142/11, EU:F:2013:201, Rn. 28), ergebe, diesen Gesichtspunkt nicht im gerichtlichen Verfahren geltend machen, um die Begründetheit der Entscheidung der Einstellungsbehörde, den Zugang zu diesen Dokumenten zu verweigern, darzutun, da dieses Vorbringen verspätet und damit unzulässig sei.

59

Das Parlament beantragt die Zurückweisung des ersten Klagegrundes als unbegründet, da die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung die Einstellungsbehörde in jedem Fall keineswegs verpflichte, ihr Zugang zu den Arbeiten des Beratenden Ausschusses zu gewähren. Im Übrigen habe sich die Einstellungsbehörde im vorliegenden Fall für den Schutz der Vertraulichkeit der Zeugenaussagen nicht nur gegenüber dem angeblichen Mobber, sondern auch gegenüber der Beschwerdeführerin entschieden, um die Redefreiheit der Zeugen zu gewährleisten. Insoweit verweist das Parlament auf Rn. 41 des Urteils vom 11. Juli 2013, Tzirani/Kommission (F‑46/11, EU:F:2013:115), in dem das Gericht für den öffentlichen Dienst befunden habe, dass „bei einer Beschwerde wegen Mobbings außer bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände die Vertraulichkeit der Zeugenaussagen gewahrt werden [müsse], und zwar auch im gerichtlichen Verfahren, denn die Aussicht auf eine eventuelle Aufhebung der Vertraulichkeit im Verfahren vor dem Gericht [könne] die Durchführung neutraler und objektiver Untersuchungen unter uneingeschränkter Mitwirkung der als Zeugen anzuhörenden Mitglieder des Personals verhindern“.

– Einleitende Bemerkungen zur Behandlung eines Beistandsantrags nach dem Statut

60

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Einstellungsbehörde – oder gegebenenfalls die Anstellungsbehörde – eines Organs, wenn an sie gemäß Art. 90 Abs. 1 des Statuts ein Beistandsantrag im Sinne von Art. 24 dieses Statuts gerichtet wird, kraft ihrer Beistandspflicht beim Auftreten eines Zwischenfalls, der mit einem geordneten und reibungslosen Dienstbetrieb unvereinbar ist, mit aller notwendigen Energie eingreifen und mit der durch die Umstände des Falles gebotenen Schnelligkeit und Fürsorge handeln muss, um den Sachverhalt festzustellen und daraus in voller Kenntnis der Sachlage die geeigneten Konsequenzen zu ziehen. Dazu genügt es, dass der Beamte oder Bedienstete, der sein Beschäftigungsorgan um Schutz ersucht, einen Anfangsbeweis dafür erbringt, dass die Angriffe, denen er ausgesetzt zu sein behauptet, wirklich stattgefunden haben. Liegen solche Anhaltspunkte vor, hat das befasste Organ die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere eine Verwaltungsuntersuchung durchzuführen, um die dem Beistandsantrag zugrunde liegenden Tatsachen in Zusammenarbeit mit der Person, die den Beistandsantrag gestellt hat, festzustellen (Urteile vom 26. Januar 1989, Koutchoumoff/Kommission, 224/87, EU:C:1989:38, Rn. 15 und 16, vom 12. Juli 2011, Kommission/Q, T‑80/09 P, EU:T:2011:347, Rn. 84, und vom 24. April 2017, HF/Parlament, T‑570/16, EU:T:2017:283, Rn. 46).

61

Bei Mobbingvorwürfen besteht die Beistandspflicht insbesondere in der Pflicht der Verwaltung, den Beistandsantrag, in dem Mobbing behauptet wird, ernsthaft, schnell und unter vollständiger Wahrung der Vertraulichkeit zu prüfen und den Antragsteller über die Behandlung seines Antrags zu informieren (Urteile vom 24. April 2017, HF/Parlament, T‑570/16, EU:T:2017:283, Rn. 47; vom 27. November 2008, Klug/EMEA, F‑35/07, EU:F:2008:150, Rn. 74, und vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament, F‑132/14, EU:F:2015:115, Rn. 88).

62

Hinsichtlich der Maßnahmen, die in einer Situation zu ergreifen sind, die wie die vorliegende unter Art. 24 des Statuts fällt, verfügt die Verwaltung unter der Kontrolle des Unionsrichters über ein weites Ermessen bei der Wahl der Maßnahmen und Mittel zur Anwendung dieses Artikels (Urteile vom 15. September 1998, Haas u. a./Kommission, T‑3/96, EU:T:1998:202, Rn. 54, vom 25. Oktober 2007, Lo Giudice/Kommission, T‑154/05, EU:T:2007:322, Rn. 137, und vom 24. April 2017, HF/Parlament, T‑570/16, EU:T:2017:283, Rn. 48).

63

Wenn die Verwaltung infolge der Stellung eines Beistandsantrags wie des hier streitigen eine Verwaltungsuntersuchung beschließt und diese gegebenenfalls, wie im vorliegenden Fall, einem Beratenden Ausschuss überträgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament, F‑132/14, EU:F:2015:115, Rn. 99), ist eigentlicher Gegenstand der Verwaltungsuntersuchung, das Vorliegen eines Mobbings im Sinne von Art. 12a des Statuts zu bestätigen oder auszuschließen, so dass die Einstellungsbehörde den Ausgang der Untersuchung nicht vorwegnehmen kann und gerade nicht, auch nicht stillschweigend, hinsichtlich des tatsächlichen Vorliegens des behaupteten Mobbings Position beziehen soll, bevor ihr die Ergebnisse der Verwaltungsuntersuchung vorliegen. Mit anderen Worten gehört es wesenhaft zur Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung, dass die Verwaltung nicht vorzeitig, im Wesentlichen auf der Grundlage einer einseitigen Darstellung des Sachverhalts im Beistandsantrag, Stellung bezieht, da sie sich im Gegenteil mit der Einnahme eines Standpunkts zurückhalten muss, bis diese kontradiktorisch unter Gegenüberstellung der Behauptungen des Beamten oder Bediensteten, der den Beistandsantrag gestellt hat, und der vom mutmaßlichen Mobber abgegebenen Darstellung des Sachverhalts sowie derjenigen der Personen, die Zeugen der Vorfälle wurden, die angeblich einen Verstoß des mutmaßlichen Mobbers gegen Art. 12a des Statuts darstellten, durchzuführende Untersuchung abgeschlossen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. April 2017, HF/Parlament, T‑570/16, EU:T:2017:283, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

64

Insoweit kann zum einen die Feststellung seitens der Einstellungsbehörde – am Ende der eventuell mit Hilfe einer anderen Stelle als der Einstellungsbehörde, wie des Beratenden Ausschusses, durchgeführten Verwaltungsuntersuchung –, dass Mobbing vorliegt, schon an sich eine positive Wirkung im therapeutischen Prozess der Wiederherstellung der Gesundheit des gemobbten Beamten oder Bediensteten haben und außerdem nicht nur die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Mobber rechtfertigen, sondern auch vom Opfer für die Zwecke eines etwaigen nationalen Gerichtsverfahrens verwendet werden, für das die Beistandspflicht der Einstellungsbehörde nach Art. 24 des Statuts gilt, die auch dann nicht erlischt, wenn die Beschäftigungszeit des betroffenen Bediensteten endet. Zum anderen kann die vollständige Durchführung einer Verwaltungsuntersuchung es umgekehrt ermöglichen, die Mobbingvorwürfe des angeblichen Opfers zu entkräften und damit das Unrecht wiedergutzumachen, das durch eine solche Anschuldigung, sollte sie sich als unbegründet herausstellen, der durch ein Untersuchungsverfahren als mutmaßlicher Mobber betroffenen Person zugefügt worden sein könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. April 2017, HF/Parlament, T‑570/16, EU:T:2017:283, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

65

In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass das Statut kein spezifisches Verfahren vorsieht, das die Verwaltung befolgen müsste, wenn sie einen auf Art. 90 Abs. 1 des Statuts gestützten Beistandsantrag im Sinne von Art. 24 des Statuts behandelt, der die Behauptung eines Beamten oder Bediensteten zum Gegenstand hat, ein anderer Beamter oder Bediensteter habe sich ihm gegenüber in einer Art und Weise verhalten, die gegen Art. 12a des Statuts verstoße.

66

Sodann ist festzustellen, dass eine infolge eines von einem Beamten oder Bediensteten gestellten Antrags auf Beistand im Sinne von Art. 24 des Statuts wegen Handlungen eines Dritten – Beamter oder Bediensteter –, die angeblich ein Mobbing im Sinne von Art. 12a des Statuts darstellen, durchgeführte Verwaltungsuntersuchung gewiss auf dessen Antrag eingeleitet wird, jedoch keinesfalls mit einer Untersuchung gleichgesetzt werden kann, die gegenüber dem genannten Beamten oder Bediensteten eingeleitet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2012, Skareby/Kommission, F‑42/10, EU:F:2012:64, Rn. 46). Nach ständiger Rechtsprechung besteht die Rolle der Person, die den Beistandsantrag gestellt hat, in dem sie Mobbingvorwürfe erhebt, im Wesentlichen in ihrer Zusammenarbeit bei der guten Durchführung des Untersuchungsverfahrens, um den Sachverhalt festzustellen (Urteile vom 26. Januar 1989, Koutchoumoff/Kommission, 224/87, EU:C:1989:38, Rn. 15 und 16, vom 25. Oktober 2007, Lo Giudice/Kommission, T‑154/05, EU:T:2007:322, Rn. 136, und vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament, F‑132/14, EU:F:2015:115, Rn. 87).

67

Die Wahrung der Verteidigungsrechte gemäß Art. 48 („Unschuldsvermutung und Verteidigungsrechte“) der Grundrechtecharta gebietet es gewiss, dass die Adressaten von Entscheidungen, die ihre Interessen spürbar beeinträchtigen, in die Lage versetzt werden, ihren Standpunkt in zu den zu ihren „Lasten“ angenommenen Gesichtspunkten, auf die solche Entscheidungen gestützt werden, in sachdienlicher Weise vorzutragen (Urteil vom 14. Juni 2016, Marchiani/Parlament, C‑566/14 P, EU:C:2016:437, Rn. 51), und schließt die Wahrung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens ein, die über die Wahrung des Rechts auf Anhörung hinausgeht, das im Übrigen auch als Komponente von Art. 41 („Recht auf eine geordnete Verwaltung“) der Grundrechtecharta gewährleistet ist. Diese Wahrung der Verteidigungsrechte im Sinne von Art. 48 der Grundrechtecharta kann jedoch nur im Rahmen eines Verfahrens „gegen“ eine Person geltend gemacht werden, das zu einer sie beschwerenden Maßnahme führen kann, in der die Verwaltung Gesichtspunkte zu Lasten dieser Person festhält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2012, Skareby/Kommission, F‑42/10, EU:F:2012:64, Rn. 46).

68

Daraus folgt, dass im Rahmen des von der Anstellungsbehörde oder der Einstellungsbehörde zur Entscheidung über einen auf einen Verstoß gegen Art. 12a des Statuts gestützten Beistandsantrag durchgeführten Verfahrens der betreffende Antragsteller weder die Wahrung der Verteidigungsrechte im Sinne von Art. 48 der Grundrechtecharta als solche noch – in diesem Rahmen – in der Form eines Verstoßes gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens geltend machen kann.

69

Dies gilt im Übrigen in gleicher Weise für den mutmaßlichen Mobber. Dieser kann nämlich in dem Beistandsantrag, der zur Eröffnung des Verwaltungsverfahrens geführt hat, persönlich beschuldigt worden sein, und es kann für ihn bereits in diesem Stadium erforderlich sein, sich gegen Vorwürfe zu verteidigen, die gegen ihn gerichtet sind, was es rechtfertigt, ihn im Rahmen der Untersuchung gegebenenfalls mehrfach anzuhören (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2014, CQ/Parlament, F‑12/13, EU:F:2014:214, Rn. 147). Indessen würden ihm erst in einem späteren Stadium des Verfahrens – wenn gegen ihn Disziplinarmaßnahmen eingeleitet werden sollten, hier durch die Befassung des Disziplinarrats – die Verteidigungsrechte im Sinne von Art. 48 der Grundrechtecharta, namentlich der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens, zugutekommen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass das Statut nur ein Anhörungsrecht zur grundsätzlichen Frage der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorsieht und dass das Verfahren erst nach der Befassung des Disziplinarrats kontradiktorisch wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 1998, Tzoanos/Kommission, T‑74/96, EU:T:1998:58, Rn. 340).

70

Dies vorausgeschickt, sind der Person, die einen Beistandsantrag gestellt hat, als mutmaßlichem Opfer Verfahrensrechte zuzuerkennen, die sich von den Verteidigungsrechten des Art. 48 der Grundrechtecharta unterscheiden und nicht so weit gefasst sind wie diese (Urteile vom 16. Mai 2012, Skareby/Kommission, F‑42/10, EU:F:2012:64, Rn. 48, und vom 16. Dezember 2015, De Loecker/EAD, F‑34/15, EU:F:2015:153, Rn. 43) und die letztlich unter das Recht auf eine geordnete Verwaltung fallen, wie es nunmehr in Art. 41 der Grundrechtecharta vorgesehen ist.

71

Ziel einer von der Verwaltung auf einen Beistandsantrag im Sinne von Art. 24 des Statuts hin eröffneten Verwaltungsuntersuchung ist es nämlich, durch die Schlussfolgerungen des Untersuchungsberichts eine Aufklärung hinsichtlich des streitigen Sachverhalts zu erreichen, die es ihr ermöglicht, hierzu eine endgültige Stellungnahme abzugeben und damit den Beistandsantrag als erledigt zu behandeln oder, wenn die behaupteten Vorfälle erwiesen sind und in den Anwendungsbereich von Art. 12a des Statuts fallen, möglicherweise ein Disziplinarverfahren einzuleiten, um gegebenenfalls Disziplinarmaßnahmen gegen den mutmaßlichen Mobber zu ergreifen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. April 2017, HF/Parlament, T‑570/16, EU:T:2017:283, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

72

Wenn somit auf der einen Seite die Verwaltung im Rahmen der Maßnahmen, die sie auf den Beistandsantrag hin vorsieht, die Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach Art. 86 des Statuts wegen eines Verstoßes der in diesem Antrag beschuldigten Person gegen das Verbot des Art. 12a des Statuts beschließt, wird dieses Verfahren gegen den betreffenden Beamten oder Bediensteten als mutmaßlichen Mobber geführt, wobei diesem alle Verfahrensgarantien zum Schutz der Verteidigungsrechte im Sinne von Art. 48 der Grundrechtecharta eröffnet sind, insbesondere der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens. Hierbei handelt es sich um die in Anhang IX des Statuts vorgesehenen Garantien.

73

Wenn auf der anderen Seite die Verwaltung auf den Beistandsantrag hin entscheidet, dass die zur Stützung des Beistandsantrags geltend gemachten Gesichtspunkte keine Grundlage haben und das geltend gemachte Verhalten kein Mobbing im Sinne von Art. 12a des Statuts darstellt, beschwert eine solche Entscheidung die Person, die den Beistandsantrag gestellt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. September 2007, Combescot/Kommission, T‑249/04, EU:T:2007:261, Rn. 32, und vom 11. Mai 2010, Nanopoulos/Kommission, F‑30/08, EU:F:2010:43, Rn. 93), und ist für sie nachteilig im Sinne von Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Grundrechtecharta.

74

Zur Wahrung des Rechts auf eine geordnete Verwaltung muss daher die Person, die den Beistandsantrag gestellt hat, unbedingt gemäß Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Grundrechtecharta sachdienlich angehört werden, bevor diese Entscheidung, den Beistandsantrag zurückzuweisen, von der Anstellungsbehörde oder der Einstellungsbehörde getroffen wird. Dies bedeutet, dass der Betroffene vorab zu den Gründen gehört wird, auf die die Anstellungsbehörde oder die Einstellungsbehörde die Zurückweisung dieses Antrags stützen will.

75

Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Klägerin von der Einstellungsbehörde angehört wurde, und zwar auf der Grundlage des Schreibens des Generaldirektors Personal vom 8. Dezember 2015, in dem dieser genau die Gründe angab, aus denen er als Einstellungsbehörde nicht beabsichtigte, den von der Klägerin geltend gemachten Sachverhalt als Mobbing im Sinne von Art. 12a des Statuts anzuerkennen. Die Klägerin hat demgegenüber im Rahmen der von ihr am 1. April 2016 abgegebenen schriftlichen Erklärungen die Ansicht vertreten, sie sei nicht sachdienlich angehört worden, da ihr weder, wie dies hierfür erforderlich gewesen wäre, die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses noch die Protokolle der Zeugenanhörung zur Verfügung gestanden hätten.

76

Daher muss geklärt werden, ob das Anhörungsrecht der Klägerin im vorliegenden Fall verlangte, dass ihr auch die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses und die Protokolle der von diesem durchgeführten Anhörungen zur Verfügung standen, um zu den von der Einstellungsbehörde im Schreiben vom 8. Dezember 2015 geltend gemachten Gründen für die Zurückweisung des Beistandsantrags Stellung zu nehmen.

– Zur Verpflichtung der Einstellungsbehörde, der Klägerin vor Erlass der angefochtenen Entscheidung die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses zu übermitteln

77

In einer Rechtssache, in der es um das für die Europäische Zentralbank (EZB) geltende rechtliche Regelwerk und nicht um das Statut ging, hat das Gericht befunden, dass, wenn die Verwaltung die Eröffnung einer Verwaltungsuntersuchung beschließe und diese zur Erstellung eines Berichts führe, der Bedienstete dieses Organs, der entsprechend der dem Regelwerk des Organs eigenen Terminologie eine „Beschwerde“ eingelegt hatte, um Geschehnisse anzuzeigen, die angeblich unter den Begriff Mobbing fielen, so wie dieser Begriff in den Dienstvorschriften der EZB definiert war, die Möglichkeit erhalten müsse, Stellung zu dem Entwurf des Untersuchungsberichts zu beziehen, so wie dies in diesen Regeln vorgesehen sei, bevor die Verwaltung der EZB über die Beschwerde oder zumindest über die von ihr beim Erlass ihrer Entscheidung berücksichtigten Gesichtspunkte entscheide (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. September 2015, Cerafogli/EZB, T‑114/13 P, EU:T:2015:678, Rn. 41).

78

Im Bereich des Statuts ist die Anstellungsbehörde – oder gegebenenfalls die Einstellungsbehörde – gehalten, nicht eine Beschwerde, sondern einen gemäß Art. 24 und Art. 90 Abs. 1 des Statuts formulierten Beistandsantrag zu behandeln. Insoweit sieht das Statut – anders als im Fall der für die EZB geltenden Regelung – weder ein spezifisches Verfahren hinsichtlich der Art und Weise, in der die Anstellungsbehörde oder die Einstellungsbehörde einen Beistandsantrag im Sinne von Art. 24 des Statuts behandeln müsste, in dem es um einen Verstoß gegen Art. 12a des Statuts geht, noch eine Bestimmung vor, die als solche die Übermittlung der Stellungnahme eines Beratenden Ausschusses oder gar der Protokolle der Anhörung der von diesem Ausschuss angehörten Zeugen an die Person, die einen Beistandsantrag gestellt hat oder an die in diesem Antrag als mutmaßlicher Mobber beschuldigte Person gebieten würde.

79

Abgesehen davon ist entschieden worden, dass keine Vorschrift des Statuts es verbietet, vorbehaltlich des Schutzes der Interessen derjenigen, gegen die Beschuldigungen erhoben wurden oder die im Rahmen der Untersuchung Zeugenaussagen gemacht haben, den Abschlussbericht der Untersuchung an einen Dritten zu übermitteln, der ein berechtigtes Interesse hat, davon Kenntnis zu nehmen, wie dies für eine Person, die einen auf einen Verstoß gegen Art. 12a des Statuts gestützten Beistandsantrag nach Art. 24 des Statuts eingereicht hat, der Fall ist. So wurde in diesem Zusammenhang unterstrichen, dass einige Organe im Rahmen ihrer Autonomie bei der Durchführung dieser Statutsvorschriften bisweilen diese Lösung wählten, indem sie dem Beistandsantragsteller den Abschlussbericht der Untersuchung übermittelten, sei es vor Klageerhebung, indem sie ihn der endgültigen Entscheidung über den Beistandsantrag beifügten, sei es aufgrund einer prozessleitenden Maßnahme des zur Entscheidung in erster Instanz berufenen Unionsrichters (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2013, Tzirani/Kommission, F‑46/11, EU:F:2013:115, Rn. 133).

80

Das Gericht ist allerdings der Auffassung, dass wenn die Einstellungsbehörde wie im vorliegenden Fall beschließt, sich der Stellungnahme eines Beratenden Ausschusses zu bedienen, dem sie die Aufgabe überträgt, eine Verwaltungsuntersuchung durchzuführen, und wenn sie in der Entscheidung über den Beistandsantrag die von diesem Beratenden Ausschuss abgegebene Stellungnahme berücksichtigt, diese Stellungnahme, die beratenden Charakter hat und in einer nicht vertraulichen Fassung erstellt werden kann, die die den Zeugen gewährte Anonymität wahrt, in Anwendung des Rechts der Person, die den Beistandsantrag gestellt hat, gehört zu werden, dieser grundsätzlich zur Kenntnis gebracht werden muss, selbst wenn die Interne Regelung „Mobbing“ eine solche Übermittlung nicht vorsieht.

81

Die Einstellungsbehörde hat daher den in Art. 41 der Grundrechtecharta vorgesehenen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, in dem sie es in der Entscheidung vom 9. Februar 2016, in der angefochtenen Entscheidung und in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde abgelehnt hat, der Klägerin die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses mitzuteilen und sie somit im vorliegenden Fall nur auf der Grundlage des Schreibens vom 8. Dezember 2015, in dem die Gründe dargelegt wurden, aus denen der Generaldirektor Personal beabsichtigte, den Beistandsantrag zurückzuweisen, gehört hat.

– Zur Verpflichtung der Einstellungsbehörde, der Klägerin vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung die Protokolle der Zeugenanhörung zu übermitteln

82

Was die Protokolle der Zeugenanhörung durch den Beratenden Ausschuss angeht, hat die Einstellungsbehörde es abgelehnt, diese der Klägerin zu übermitteln, um die Vertraulichkeit der Arbeiten des Beratenden Ausschusses zu gewährleisten, die erforderlich war, um die Redefreiheit der Zeugen sicherzustellen, die ihnen vor jeder ihrer Unterredungen mit dem Beratenden Ausschuss zugesagt worden war. Entgegen der Darstellung der Klägerin war dieser Grund, betreffend den Schutz der Vertraulichkeit für die Zeugen, in der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde angeführt und kann daher angesichts des evolutiven Charakters des Vorverfahrens vom Parlament im streitigen Verfahren wiederholt und näher ausgeführt werden.

83

Insoweit ist das Gericht der Auffassung, dass es der Verwaltung – um das Verbot jeder Art von Mobbing oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz wirksam durchzusetzen – grundsätzlich freisteht, die Möglichkeit vorzusehen, dass den Zeugen, die bereit sind, ihre Darstellung der streitigen Geschehnisse in einem angeblichen Mobbingfall zu liefern, zuzusichern, dass ihre Aussagen vertraulich bleiben, sowohl gegenüber dem mutmaßlichen Mobber als auch gegenüber dem angeblichen Opfer, zumindest im Rahmen des Verfahrens der Behandlung eines Beistandsantrags im Sinne von Art. 24 des Statuts.

84

Zum einen könnte nämlich – da eines der im Rahmen der Behandlung eines Beistandsantrags für die Verwaltung geltenden Ziele darin besteht, wieder einen reibungslosen Dienstbetrieb herzustellen – die Erlangung der Kenntnis vom Inhalt der Zeugenaussagen durch den mutmaßlichen Mobber wie durch das angebliche Opfer dieses Ziel in Frage stellen, in dem sie eine etwaige zwischenmenschliche Animosität innerhalb des Dienstes wieder aufleben lässt und Personen, die eine sachdienliche Zeugenaussage liefern könnten, in Zukunft davon abhält.

85

Zum anderen ist, wenn ein Organ freiwillig gelieferte Informationen erhält, dies jedoch mit der Bitte um Vertraulichkeit, um die Anonymität des Informanten zu wahren, das Organ, das bereit ist, diese Informationen entgegenzunehmen, verpflichtet, eine solche Bedingung einzuhalten (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 7. November 1985, Adams/Kommission, 145/83, EU:C:1985:448, Rn. 34). Das Gleiche kann gelten, wenn Beamte oder Bedienstete sich bereit erklären, ihre Zeugenaussagen zu machen, um es der Verwaltung zu ermöglichen, Klarheit über die Geschehnisse zu erlangen, die Gegenstand eines Beistandsantrags sind, jedoch als Gegenleistung verlangen, dass ihre Anonymität gegenüber dem mutmaßlichen Mobber und/oder dem angeblichen Opfer gewahrt wird, wobei zu unterstreichen ist, dass sie – auch wenn ihre Teilnahme aus der Sicht des Statuts wünschenswert ist – nicht unbedingt zur Mitwirkung an der Untersuchung durch Vornahme ihrer Zeugenaussagen verpflichtet sind.

86

Dies vorausgeschickt sind, wenn die Verwaltung beschließt, ein Disziplinarverfahren gegen den mutmaßlichen Mobber einzuleiten, dessen Verteidigungsrechte ausdrücklich durch Anhang IX des Statuts geregelt, und es obliegt der Anstellungsbehörde oder der Einstellungsbehörde, dem Betroffenen jedes Dokument zu übermitteln, das sie dem Disziplinarrat – dem es obliegt, gegebenenfalls erneut die Zeugen der beanstandeten Handlungen anzuhören – zur Beurteilung vorlegen möchte.

87

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die Einstellungsbehörde es im vorliegenden Fall ohne Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 41 der Grundrechtecharta abgelehnt hat, der Klägerin die Protokolle der Zeugenanhörung im Vorverfahren zu übermitteln.

– Zu den Konsequenzen der auf der unterbliebenen Übermittlung der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses im Vorverfahren beruhenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

88

Was die Konsequenzen der Nichtübermittlung der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses im Vorverfahren an die Klägerin betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass – selbst wenn eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt – dem Klagegrund der Rechtsprechung zufolge nur stattgegeben werden kann, wenn außerdem die Voraussetzung erfüllt ist, dass das Verfahren ohne diese Unregelmäßigkeit zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. April 2016, Dalli/Kommission, C‑394/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:262, Rn. 41, sowie Urteile vom 6. Februar 2007, Wunenburger/Kommission, T‑246/04 und T‑71/05, EU:T:2007:34, Rn. 149, und vom 24. April 2017, HF/Parlament, T‑584/16, EU:T:2017:282, Rn. 157).

89

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin in ihren Erklärungen vom 15. Januar 2018 geltend gemacht, die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses sei sehr knapp gewesen und wenn diese tatsächlich die Arbeit des Ausschusses wiedergeben sollte, müsse festgestellt werden, dass diese Arbeit unzureichend im Hinblick auf die von ihr erhobene Beschwerde gewesen sei. Angesichts des weiten Ermessens des Beratenden Ausschusses bei der Organisation seiner Arbeiten ist das Gericht jedoch nicht der Auffassung, dass die Knappheit der Stellungnahme dieses Ausschusses der Erfüllung seines Beratungszwecks entgegensteht. Im Übrigen verfügte die Einstellungsbehörde bei der Entscheidung über den Beistandsantrag, der die vorgeworfenen Handlungen detailliert beschreibt, nicht nur über diese, wenn auch knappe, beratende Stellungnahme, sondern auch über die Protokolle der Zeugenanhörung, die ihr einen Gesamtüberblick wie auch Einzelheiten des Ablaufs dieser Handlungen sowie deren Wahrnehmung durch die verschiedenen Mitglieder des Personals des betreffenden Referats vermittelten.

90

Auf diesen Aspekt in der mündlichen Verhandlung erneut angesprochen, war die Klägerin nicht in der Lage, anzugeben, welches Argument sie, abgesehen von denen, die sie bereits im Vorverfahren vorgebracht hatte, konkret hätte vortragen können, wenn ihr die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses zur Verfügung gestanden hätte, und welche Auswirkung dieses auf die angefochtene Entscheidung hätte haben können, deren Gründe ihr im Schreiben vom 8. Dezember 2015 ausdrücklich mitgeteilt worden waren. Die von ihr – auch in der mündlichen Verhandlung – vorgebrachten Argumente sollen nämlich die von ihr als cliquenförmig bezeichnete Struktur des Referats Audiovisuelles und die fehlende Grundlage der Kritiken des Referatsleiters betreffend die Qualität ihrer Arbeit, namentlich die von ihr angeblich praktizierte Zurückhaltung von Informationen und ihr mangelnder Teamgeist, belegen. Diese Argumente betreffen somit den Inhalt der in den Protokollen der Zeugenanhörung wiedergegebenen Aussagen und nicht die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses, von der sie indessen im Verlauf des streitigen Verfahrens Kenntnis erhalten hat. Nur dieses letztgenannte Dokument hätte die Einstellungsbehörde jedoch der Klägerin zur Verfügung stellen müssen, um diese vor der Zurückweisung des Beistandsantrags sachdienlich anzuhören.

91

Somit ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund: Verfahrensfehler durch das angeblich regelwidrige und parteiische Verfahren des Beratenden Ausschusses

92

Zur Stützung ihres zweiten Klagegrundes macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass 13 der 14 vom Beratenden Ausschuss angehörten Zeugen dem mutmaßlichen Mobber untergeordnete Beamte oder Bedienstete gewesen seien und daher kein objektives Zeugnis hätten ablegen können. Dies sei noch dadurch verschärft worden, dass der Vorsitzende des Beratenden Ausschusses niemand anders als der Leiter des Referats Personalressourcen gewesen sei, so dass seine Anwesenheit innerhalb des Beratenden Ausschusses nicht geeignet gewesen sei, ihnen die Sicherheit zu vermitteln, dass der Inhalt ihrer Zeugenaussagen keine Auswirkungen auf ihre Laufbahnen haben werde.

93

Die Klägerin rügt ferner, dass die Einstellungsbehörde weder einen der Vertrauensärzte des Organs noch den Psychologen des Parlaments angehört habe, obwohl sie deren Anhörung beantragt habe. Diese Personen hätten jedoch eine „neutralere Zeugenaussage“ machen können, da zwischen ihnen und dem mutmaßlichen Mobber kein Unterordnungsverhältnis bestanden habe. Insbesondere hätten sie zum einen bestätigen können, dass die Klägerin bereits innerhalb des Organs Beschwerde darüber geführt habe, dass sie Opfer von Mobbing gewesen sei, schon bevor sie ihren behandelnden Arzt konsultiert habe, und zum anderen hätten sie bestätigen können, dass bei ihr typische Symptome für das Erleben einer Mobbingsituation vorgelegen hätten. Daraus ergebe sich, dass der Beratende Ausschuss seine Untersuchung im vorliegenden Fall parteiisch durchgeführt habe.

94

Schließlich habe die Einstellungsbehörde nicht nachgewiesen, dass der Beratende Ausschuss tatsächlich die beiden von ihr benannten Zeugen, die der Einstellungsbehörde zufolge angeblich die Aussage vor diesem Gremium abgelehnt hätten, kontaktiert habe. Jedenfalls bestreitet sie die angeblich von einer dieser beiden Personen, Z, stammende Aussage, wonach diese nicht in täglichem Kontakt mit der Klägerin gestanden habe. Z habe nämlich in einem benachbarten Büro gearbeitet und häufig mit ihr Kontakt gehabt, wie der von der Klägerin ihrer Erwiderung beigefügte E‑Mail‑Austausch belege.

95

Das Parlament beantragt die Zurückweisung des zweiten Klagegrundes als unbegründet.

96

Es verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass die Mitglieder des Beratenden Ausschusses dort nicht in ihrer Eigenschaft als Beamte oder Bedienstete des Parlaments tätig seien, sondern auf persönlicher Grundlage. Im Übrigen sei der Vorsitzende des Beratenden Ausschusses entgegen dem Vortrag der Klägerin keineswegs zuständig für das gesamte Statutspersonal und stehe in keiner hierarchischen Beziehung zu den Personen, die im vorliegenden Fall als Zeugen angehört worden seien. Das Parlament bestreitet ferner die Behauptung der Klägerin, wonach der Umstand, dass 13 der 14 Zeugen dem mutmaßlichen Mobber untergeordnet gewesen seien, für sie zur Folge gehabt habe, dass sie nicht frei hätten aussagen können. Zum einen seien diese Personen nämlich der Natur der Sache nach am besten geeignet gewesen, eine sachdienliche Zeugenaussage zu den streitigen Handlungen zu machen. Zum anderen habe das Parlament, gerade um die Redefreiheit der Zeugen zu gewährleisten, dafür gesorgt, dass weder der mutmaßliche Mobber noch das angebliche Opfer Zugang zum Inhalt der Zeugenaussagen hätten. Im Zusammenhang mit den beiden von der Klägerin benannten Zeugen legt das Parlament schließlich eine E‑Mail vor, die einer seiner Beamten, Mitglied des Sekretariats des Beratenden Ausschusses, am 4. September 2015 an den Vorsitzenden dieses Ausschusses gerichtet hatte und in der dieser Beamte über die Kontakte berichtet, die er mit den beiden von der Klägerin benannten Zeugen aufgenommen hatte, sowie über die von diesen beiden Personen angegebenen Gründe, aus denen sie die Vernehmung ablehnten.

97

Was den Umstand angeht, dass der Beratende Ausschuss nicht sämtliche von der Klägerin als Zeugen gewünschte Personen angehört hat, ist festzustellen, dass die mit einer Verwaltungsuntersuchung beauftragte Stelle, die die ihr vorgelegten Unterlagen angemessen zu prüfen hat, über ein weites Ermessen im Hinblick auf die Durchführung der Untersuchung, insbesondere bei der Beurteilung der Qualität und Sachdienlichkeit der Mitarbeit von Zeugen verfügt (Urteil vom 11. Juli 2013, Tzirani/Kommission, F‑46/11, EU:F:2013:115, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung).

98

Im vorliegenden Fall ergibt sich zum einen – entgegen dem Vorbringen der Klägerin – aus der vom Parlament vorgelegten E‑Mail, dass eines der beiden Mitglieder des Sekretariats des Beratenden Ausschusses die beiden Personen, deren Anhörung durch diesen Ausschuss sie wünschte, kontaktiert hatte, diese jedoch aus unterschiedlichen Gründen ihre Vernehmung als Zeugen ablehnten.

99

Insoweit ist jedoch darauf hinzuweisen, dass – auch wenn es wünschenswert ist, dass sie eine Verwaltungsuntersuchung unterstützen – die Beamten und Bediensteten eines Organs, seien sie im aktiven Dienst oder im Ruhestand, nach dem Statut nicht unbedingt verpflichtet sind, vor einer Stelle wie dem Beratenden Ausschuss als Zeuge auszusagen.

100

Da die angesprochenen Personen, einschließlich Z, es ablehnen konnten, als Zeuge auszusagen, ohne hierfür einen triftigen Grund anzugeben, versucht die Klägerin erfolglos, den von einem der beiden Mitglieder des Sekretariats des Beratenden Ausschusses wiedergegebenen Aussagen zu widersprechen, wonach Z, die sich bereits im Ruhestand befunden habe, erklärt habe, sie habe die Handlungen, die Gegenstand der Untersuchung seien, nicht unmittelbar miterlebt, sie habe nur wenig Kontakt zu der Klägerin gehabt, sie habe nicht an den Sitzungen des Referats Audiovisuelles teilgenommen, um die es im vorliegenden Fall gehe, und sie habe nur mittelbar, durch einen ihrer Kollegen, Kenntnis vom Bestehen eines Konflikts zwischen der Klägerin und dem Leiter des Referats Audiovisuelles erlangt.

101

Zum anderen war der Beratende Ausschuss in jedem Fall keineswegs verpflichtet, alle von der Klägerin im Rahmen der Untersuchung vorgeschlagenen Zeugen anzuhören (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2012, Donati/EZB, F‑63/09, EU:F:2012:193, Rn. 187).

102

Was die angeblich mangelnde Unparteilichkeit des Beratenden Ausschusses angeht, ist darauf hinzuweisen, dass der Entscheidung D(2014) 3983 des Generalsekretärs vom 4. Februar 2014 zufolge Vorsitzender des Beratenden Ausschusses Herr R. N. ist und dass der Ausschuss aus zwei der Verwaltung angehörenden Mitgliedern sowie einem stellvertretenden Mitglied, zwei dem Personalausschuss des Parlaments angehörenden Mitgliedern sowie einem stellvertretenden Mitglied und einem Vertrauensarzt des Organs sowie einem Vertrauensarzt als stellvertretendem Mitglied bestand.

103

Auch wenn keine volle Parität zwischen den von der Verwaltung und den von der Personalvertretung benannten Mitgliedern besteht, da Herr R. N., der im Übrigen Leiter des Referats Personalressourcen der Direktion Ressourcen der GD „Personal“ ist, der Verwaltung angehört, bieten nach Ansicht des Gerichts erstens die Zugehörigkeit eines Vertrauensarztes des Organs zum Beratenden Ausschuss, zweitens der Umstand, dass in Art. 7 der Internen Regelung „Mobbing“ vorgesehen ist, dass der Beratende Ausschuss „in voller Autonomie, Unabhängigkeit und Vertraulichkeit arbeitet“, und drittens der kollegiale Charakter der Beratungen hinreichende Garantien für die Unparteilichkeit und die Objektivität der Stellungnahme, die der Beratende Ausschuss abzufassen und zu verabschieden hat, um sie dann der Einstellungsbehörde zu übermitteln (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 30. Mai 2002, Onidi/Kommission, T‑197/00, EU:T:2002:135, Rn. 132, und vom 17. März 2015, AX/EZB, F‑73/13, EU:F:2015:9, Rn. 150).

104

Insoweit bedeutet der Umstand, dass der Vorsitzende des Beratenden Ausschusses außerdem Leiter des Referats Personalressourcen der Direktion Ressourcen der GD „Personal“ ist, entgegen den Mutmaßungen der Klägerin nicht, dass er Einfluss auf die Personalvertreter und folglich auf die Arbeiten des Beratenden Ausschusses (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. März 2015, AX/EZB, F‑73/13, EU:F:2015:9, Rn. 151) sowie auf den Inhalt der Aussagen von 13 der 14 Zeugen hat oder haben kann. In jedem Fall ist nicht dargetan, dass der Vorsitzende des Beratenden Ausschusses, auch wenn er Leiter des Referats Personalressourcen der Direktion Ressourcen der GD „Personal“ ist, zwangsläufig zum Nachteil der Klägerin handeln würde (vgl. entsprechend Urteil vom 17. März 2015, AX/EZB, F‑73/13, EU:F:2015:9, Rn. 152). Außerdem schreibt die Interne Regelung „Mobbing“, anders als die Klägerin offensichtlich meint, nicht vor, dass er unbedingt anwesend sein muss, um in einem bestimmten Fall sämtliche Zeugenanhörungen durchzuführen.

105

Was im Übrigen das Vorbringen der Klägerin angeht, mit dem sie die Richtigkeit der Aussagen der angehörten Zeugen bestreitet, da sie alle dem Leiter des Referats Audiovisuelles untergeordnet gewesen seien, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Klägerin keinen Beweis dafür erbracht hat, dass diese Zeugen vernünftigerweise Repressalien hätten befürchten können oder Druck ausgesetzt gewesen seien (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2012, Donati/EZB, F‑63/09, EU:F:2012:193, Rn. 183). Zum anderen wäre es der Verwaltung jedes Mal, wenn ein Mitglied des Führungspersonals eines Organs in einem Beistandsantrag beschuldigt würde, verwehrt, sich auf die Zeugenaussagen der Mitglieder der unter der Verantwortung dieses Führungsmitglieds stehenden Verwaltungseinheit zu stützen. Dies würde es der Verwaltung verwehren, die dem Beistandsantrag zugrunde liegenden Tatsachen festzustellen, da es häufig gerade diese Mitglieder der fraglichen Verwaltungseinheit sind, die die direktesten Zeugen der in einem Beistandsantrag behaupteten Geschehnisse sind.

106

Was die von der Klägerin beantragte Anhörung der beiden Vertrauensärzte angeht, trifft es zwar zu, dass sie diese im Rahmen der Bereitschaften des ärztlichen Dienstes des Parlaments konsultiert hat, doch können Stellungnahmen medizinischer Sachverständiger für sich genommen nicht beweisen, dass Mobbing im Rechtssinn oder ein Verstoß des Organs gegen seine Beistandspflicht vorliegt (Urteile vom 6. Februar 2015, BQ/Rechnungshof, T‑7/14 P, EU:T:2015:79, Rn. 49, vom 17. September 2014, CQ/Parlament, F‑12/13, EU:F:2014:214, Rn. 127, und vom 6. Oktober 2015, CH/Parlament, F‑132/14, EU:F:2015:115, Rn. 92). Insbesondere konnten die von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Atteste zwar – ebenso, wie dies die etwaige Zeugenaussage der beiden fraglichen Vertrauensärzte hätte tun können – deutlich zum Ausdruck bringen, dass bei der Klägerin psychische Störungen vorlagen, doch konnten sie nicht beweisen, dass diese Störungen eine Folge von Mobbing waren, da die Aussteller dieser Atteste sich für die Schlussfolgerung, dass Mobbing vorliege, notwendigerweise ausschließlich auf die Schilderung stützen mussten, die die Klägerin ihnen von ihren Arbeitsbedingungen beim Parlament gegeben hatte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Dezember 2008, K/Parlament, F‑15/07, EU:F:2008:158, Rn. 41, und vom 17. September 2014, CQ/Parlament, F‑12/13, EU:F:2014:214, Rn. 127).

107

Was schließlich die Rüge der Klägerin in Bezug auf den knappen oder jedenfalls nicht erschöpfenden Charakter der in den Protokollen enthaltenen Zusammenfassung der Anhörungen angeht, hat die Klägerin nach Auffassung des Gerichts in Bezug auf ihre eigene Aussage nicht dargetan, welche Antwort oder welche ihrer Antworten auf Fragen des Beratenden Ausschusses in dem sie betreffenden Protokoll nicht oder nur unzureichend wiedergegeben worden wären. Dasselbe gilt für die Anhörungen der anderen Zeugen, in Bezug auf die das Gericht der Ansicht ist, dass die vom Parlament vorgelegten Protokolle im Hinblick auf ihren Informationszweck, hier die Abfassung der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses, ausreichend waren.

108

Nach alledem ist der zweite Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

Zum dritten Klagegrund: „offensichtliche Beurteilungsfehler“, Verletzung der Beistandspflicht und der Fürsorgepflicht sowie Verstoß gegen die Art. 12a und 24 des Statuts

109

Zur Stützung ihres dritten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, die Einstellungsbehörde habe in der angefochtenen Entscheidung, wie sie durch die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde bestätigt worden sei, einen „offensichtlichen Beurteilungsfehler“ begangen, indem sie es abgelehnt habe, die im Beistandsantrag beschriebenen Geschehnisse als Mobbing einzustufen. Dies stelle einen Verstoß gegen Art. 12a des Statuts dar, so dass dieser Antrag unter Verstoß gegen Art. 24 des Statuts, der eine Beistandspflicht zulasten der Einstellungsbehörde begründe, abgelehnt worden sei. Die Einstellungsbehörde habe damit zugleich ihre Fürsorgepflicht verletzt.

110

Unter Bezugnahme auf die von der Einstellungsbehörde in einer internen Mitteilung vom 11. Mai 2016 aufgestellte Liste der Verhaltensweisen, die als Mobbing einzustufen sind, vertritt die Klägerin die Auffassung, entgegen den Ausführungen der Einstellungsbehörde in der angefochtenen Entscheidung, in der diese auf organisatorische Schwierigkeiten im Referat verwiesen habe, sei sie von ihrem Referatsleiter unausgesetzt der Kritik, mangelnder Wertschätzung, fehlender Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, einer übermäßigen Überwachung ihrer Arbeit, Beleidigungen oder verletzenden Bemerkungen, einem sie ignorierenden Verhalten, andauernder Feindseligkeit sowie Verhaltensweisen ausgesetzt gewesen, durch die sie wegen ihrer Arbeit erniedrigt oder lächerlich gemacht worden sei. Ihrer Ansicht nach erfordert die Einstufung von Handlungen als Mobbing im Sinne von Art. 12a des Statuts entgegen der vom Parlament in seiner Klagebeantwortung vertretenen Auffassung nicht, dass diese Handlungen die Arbeitsbedingungen des Opfers absichtlich hätten verschlechtern sollen.

111

Das von der Klägerin angeprangerte Verhalten findet sich in der Beschreibung des streitigen Sachverhalts, die sie im Beistandsantrag abgegeben hatte. Diesbezüglich ist sie der Auffassung, entgegen dem Vorbringen der Einstellungsbehörde und nunmehr des Parlaments könne das aggressive, ironische und sarkastische Verhalten des Leiters des Referats Audiovisuelles keineswegs durch die Funktionsprobleme des Referats gerechtfertigt werden, denen dieser Referatsleiter habe abhelfen sollen, und jedenfalls könne ihm nicht zugebilligt werden, in seiner Eigenschaft als Referatsleiter zu diesem Zweck unter Verstoß gegen Art. 12a des Statuts ein solches Verhalten an den Tag zu legen.

112

Das Parlament beantragt die Zurückweisung des dritten Klagegrundes als unbegründet. Die vom Leiter des Referats Audiovisuelles geäußerte Kritik an der Klägerin sei unmittelbar mit dem Erfordernis verbunden gewesen, das Funktionieren des Referats zu verbessern, und die Klägerin habe selbst eingeräumt, dass diese Kritik anlässlich von Sitzungen betreffend die Störungen des Dienstes im Zusammenhang mit der Zunahme der Arbeitsbelastung und der Umstrukturierung der operationellen Dienste gestanden habe. Zwar seien einige Äußerungen dieses Referatsleiters – wie die von der Klägerin in ihrer Klageschrift angeführten Anschuldigungen – manchmal überzogen oder bedauerlich gewesen, doch hätten sie nicht auf missbräuchlichen und ohne jeden Bezug zu der Klägerin vorwerfbaren objektiven Fakten beruht, und sie müssten im Kontext der seinerzeit bestehenden Spannungen aufgrund der Störungen im Referatsbetrieb und der Zunahme der Arbeitsbelastung gesehen werden.

113

Was den Hinweis des Leiters des Referats Audiovisuelles auf die Beendigung des Vertrags der Klägerin angehe, habe Letztere keinen Beweis dafür erbracht, dass diese etwaigen Äußerungen in einer anderen Perspektive als derjenigen der Einschätzung des dienstlichen Interesses gefallen seien, wobei die Beurteilung der Leistungen der Klägerin zu den Aufgaben ihres Referatsleiters gehöre.

114

Zwar sei es bedauerlich, dass der Leiter des Referats Audiovisuelles erwähnt habe, dass die Klägerin einen Beistandsantrag gestellt habe, doch stelle dies nicht per se ein Mobbing dar.

115

Das Parlament betont schließlich im Zusammenhang mit seiner Fürsorgepflicht, dass es den Gesundheitszustand der Klägerin berücksichtigt und sie einer anderen Dienststelle zugewiesen habe.

– Zum Statutsbegriff „Mobbing“

116

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht vor dem Inkrafttreten des Statuts in der Fassung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (ABl. 2004, L 124, S. 1) den Begriff „Mobbing“ im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung als einem Tatsachenkomplex entsprechend definiert, mit dem – unabhängig davon, wie das angebliche Opfer möglicherweise die von ihm behaupteten Ereignisse subjektiv wahrgenommen hat – nachgewiesen werden kann, dass diese Person einem Verhalten ausgesetzt war, das objektiv darauf abzielte, sie in Misskredit zu bringen oder ihre Arbeitsbedingungen absichtlich zu verschlechtern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Februar 2001, De Nicola/EIB, T‑7/98, T‑208/98 und T‑109/99, EU:T:2001:69, Rn. 286, und vom 8. Juli 2004, Schochaert/Rat, T‑136/03, EU:T:2004:229, Rn. 41). Für den Nachweis eines Mobbings musste das fragliche Verhalten demnach einen objektiv vorsätzlichen Charakter haben (Urteile vom 4. Mai 2005, Schmit/Kommission, T‑144/03, EU:T:2005:158, Rn. 65, und vom 25. Oktober 2007, Lo Giudice/Kommission, T‑154/05, EU:T:2007:322, Rn. 83).

117

Seit dem Inkrafttreten von Art. 12a Abs. 1 und 3 des Statuts am 1. Mai 2004, wonach „[d]er Beamte … sich jeder Form von Mobbing oder sexueller Belästigung [enthält]“, wird Mobbing nunmehr als „ungebührliches Verhalten bezeichnet, das über einen längeren Zeitraum, wiederholt oder systematisch in Verhaltensweisen, mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Handlungen oder Gesten zum Ausdruck kommt, die vorsätzlich begangen werden und die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität einer Person angreifen“.

118

Hierzu ist anzumerken, dass der Unionsgesetzgeber in den Wortlaut von Art. 12a Abs. 3 des Statuts nicht das in der früheren Rechtsprechung aufgestellte, oben in Rn. 116 angeführte Erfordernis aufgenommen hat, wonach ein Verhalten, um unter den Begriff „Mobbing“ zu fallen, objektiv darauf abzielen musste, die Person, der gegenüber ein solches Verhalten erfolgte, „in Misskredit zu bringen oder ihre Arbeitsbedingungen absichtlich zu verschlechtern“.

119

Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass der Begriff „Mobbing“ im Sinne von Art. 12a Abs. 3 des Statuts als „ungebührliches Verhalten“ definiert wird, das erstens in Verhaltensweisen, mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Handlungen oder Gesten“ zum Ausdruck kommt, die „über einen längeren Zeitraum, wiederholt oder systematisch“ erfolgen, so dass unter Mobbing ein Vorgang zu verstehen ist, der notwendigerweise eine gewisse Zeitspanne umfasst und wiederholte oder andauernde Handlungen voraussetzt, die „vorsätzlich“ und nicht „ungeplant“ sind. Zweitens müssen diese Verhaltensweisen, mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Handlungen oder Gesten zur Folge haben, dass die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität einer Person angegriffen wird (Urteil vom 13. Dezember 2017, HQ/CPVO, T‑592/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:897, Rn. 101; vgl. auch Urteil vom 17. September 2014, CQ/Parlament, F‑12/13, EU:F:2014:214, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

120

Es ist daher nicht erforderlich, darzutun, dass die Verhaltensweisen, mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Handlungen oder Gesten in der Absicht vorgenommen wurden, die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität einer Person anzugreifen. Mit anderen Worten kann ein Mobbing vorliegen, ohne dass nachgewiesen wird, dass derjenige, der es betreibt, das Opfer mit seinen Handlungen in Misskredit bringen oder vorsätzlich dessen Arbeitsbedingungen verschlechtern wollte. Es genügt, dass diese Handlungen, sofern sie willentlich begangen wurden, objektiv derartige Folgen hatten (vgl. Urteile vom 5. Juni 2012, Cantisani/Kommission, F‑71/10, EU:F:2012:71, Rn. 89, und vom 17. September 2014, CQ/Parlament, F‑12/13, EU:F:2014:214, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

121

Da schließlich das fragliche Verhalten nach Art. 12a Abs. 3 des Statuts ungebührlich sein muss, unterliegt die Einstufung als „Mobbing“ folglich der Voraussetzung, dass das Mobbing insoweit eine ausreichend objektive Realität darstellt, als ein in derselben Lage befindlicher neutraler und vernünftiger Beobachter, dessen Sensibilität im Bereich des Normalen liegt, das Verhalten als überzogen und kritikwürdig ansehen würde (Urteile vom 16. Mai 2012, Skareby/Kommission, F‑42/10, EU:F:2012:64, Rn. 65, und vom 17. September 2014, CQ/Parlament, F‑12/13, EU:F:2014:214, Rn. 78).

122

Im Licht dieser in der Rechtsprechung angestellten Erwägungen ist der dritte Klagegrund zu prüfen, bei dessen Behandlung jedes der von der Klägerin angeführten Geschehnisse chronologisch im Hinblick auf Art. 12a des Statuts zu betrachten sein wird, bevor sie in ihrer Gesamtheit beurteilt werden, um festzustellen, ob die Einstellungsbehörde – wie von der Klägerin vorgetragen – bei ihrer Beurteilung des Sachverhalts einen Fehler begangen hat und damit sowohl gegen Art. 12a als auch gegen Art. 24 des Statuts verstoßen hat.

123

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die in Art. 12a des Statuts enthaltene Definition einen objektiven Begriff darstellt, der, selbst wenn er auf einer kontextbezogenen Einstufung von Handlungen und Verhaltensweisen Dritter, im vorliegenden Fall von Beamten und Bediensteten, beruht, die nicht immer leicht durchzuführen ist, gleichwohl nicht die Vornahme von Beurteilungen wie denjenigen impliziert, die sich aus Begriffen wirtschaftlicher Art (vgl. zu handelspolitischen Schutzmaßnahmen Urteile vom 7. Mai 1991, Nakajima/Rat, C‑69/89, EU:C:1991:186, Rn. 86, und vom 27. September 2007, Ikea Wholesale, C‑351/04, EU:C:2007:547, Rn. 40), wissenschaftlicher Art (vgl. zu Entscheidungen der Europäischen Chemikalienagentur [ECHA] Urteil vom 7. März 2013, Rütgers Germany u. a./ECHA, T‑94/10, EU:T:2013:107, Rn. 98 und 99) oder auch technischer Art (vgl. zu Entscheidungen des Gemeinschaftlichen Sortenamts [CPVO] Urteil vom 15. April 2010, Schräder/CPVO, C‑38/09 P, EU:C:2010:196, Rn. 77) ergeben können, die es rechtfertigen würden, der Verwaltung ein Ermessen bei der Anwendung des fraglichen Begriffs einzuräumen. Im Zusammenhang mit der Rüge eines Verstoßes gegen Art. 12a des Statuts muss daher geprüft werden, ob die Einstellungsbehörde einen Fehler bei der Beurteilung der Tatsachen im Hinblick auf die in dieser Vorschrift enthaltene Definition des Mobbings und nicht einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung dieser Tatsachen begangen hat.

– Zu den behaupteten streitigen Verhaltensweisen

124

Die Klägerin führt aus, obwohl sie stets gute Beurteilungen gehabt und drei aufeinander folgende Referatsleiter – wobei der letzte der Leiter des Referats Audiovisuelles gewesen sei – zufriedengestellt habe, habe sich das Verhalten des Letztgenannten ihr gegenüber seit dem Jahresende 2011 und noch stärker im Lauf des Jahres 2012 verändert. Dieses Verhalten habe über diesen Zeitraum hinaus, d. h. von Dezember 2012 bis September 2014, angedauert. Konkret gesagt habe dieser Referatsleiter ein ungebührliches Verhalten an den Tag gelegt, durch das sie systematisch habe herabgewürdigt werden sollen und das aus heftigen Kritiken bestanden habe, die im Wesentlichen vor Dritten und in ihrer An- oder Abwesenheit geäußert worden seien, manchmal aber auch schriftlich. Die an sie gerichteten Hauptkritikpunkte hätten unmittelbar ihre Person betroffen, namentlich ihre angeblichen charakterlichen Probleme und ihre angebliche Arroganz. Ihr Referatsleiter habe sie auch systematisch darauf hingewiesen, dass er ihr Vorgesetzter sei und dass sie ihm zu gehorchen habe; ebenso habe er sie regelmäßig aufgefordert, ihre Handlungen zu rechtfertigen, ohne jedoch Schlussfolgerungen aus den von ihr als Antwort gelieferten Rechtfertigungen zu ziehen. Er habe sie auch unter Druck gesetzt, in dem er gedroht habe, ihr Beschäftigungsverhältnis zu beenden oder jedenfalls nicht die Verlängerung ihres befristeten Vertrags als Bedienstete für Hilfstätigkeiten zu beantragen. Im Gespräch mit ihr habe er u. a. geäußert: „Für wen halten Sie sich, Frau Gräfin?“, und habe ihr ihre „charakterlichen Probleme“ vorgehalten. Die Klägerin wirft ihrem Referatsleiter demgegenüber vor, dass seine Reaktionen nicht gerechtfertigt gewesen seien.

125

Zum Beispiel sei es in Anbetracht der mangelnden Koordinierung durch den Leiter des Referats Audiovisuelles bei der Einführung eines spezifischen Verfahrens zur Bearbeitung von Anfragen seitens der Medien, die zunächst die von der Klägerin koordinierte Sektion des Referats Audiovisuelles hätten durchlaufen müssen, gerechtfertigt gewesen, dass sie sich darüber in einer E‑Mail vom 25. Oktober 2011 beklagt habe.

126

Ebenso habe sie, was die an sie gerichtete E‑Mail des Leiters des Referats Audiovisuelles vom 26. September 2011 mit Kopie an zwei andere Bedienstete der Sektion Newsdesk Hotline angehe, in der dieser ausgeführt habe, dass er mehrfach vergeblich verlangt habe, dass diese Dienststelle einer Person in einer anderen Sektion im Zusammenhang mit dem Besuch einer Delegation der Tunesischen Republik Hilfe leisten solle, in ihrer Antwort-E‑Mail vom 26. September 2011 angemessen und erschöpfend geantwortet, was belege, dass dieser Vorwurf unbegründet gewesen sei und sie letztlich ganz persönlich habe treffen sollen.

127

Was im Übrigen die E‑Mail vom 19. Januar 2012 angehe, mit der die Klägerin den Direktor der Direktion „Medien“ darüber informiert habe, wie eine Sendung einer französischen Fernsehanstalt übernommen werden solle, werde ihr in der Antwort‑E‑Mail des Leiters des Referats Audiovisuelles vom 19. Januar 2012 zu Unrecht vorgeworfen, den Direktor der Direktion „Medien“ vorzeitig über dieses Ereignis informiert zu haben, obwohl er selbst eine umfassende Antwort vorbereite, in der der Beitrag aller Beteiligten angegeben werde. Ebenso ungerechtfertigt sei der Vorwurf, „im Alleingang“ die anderen Dienststellen mit Informationen „zu bombardieren“, deren Übermittlung und Koordinierung ihm als Referatsleiter zukomme, und der Vorwurf, einen wenig professionellen Eindruck zu hinterlassen, der keinen Teamgeist zum Ausdruck bringe oder gar der Teamarbeit schade.

128

Im Zusammenhang mit einer E-Mail, die sie am 28. Februar 2012 an eine andere Sektion mit der Bitte um Benachrichtigung über Änderungen, Ergänzungen oder Streichungen von Beiträgen im Programm EuropeBySatellite (im Folgenden: EbS) gesandt hatte, beklagt die Klägerin Ton und Inhalt der am selben Tag an sie gerichteten Antwort-E‑Mail ihres Referatsleiters, ebenso wie den daran anschließenden zweiten E‑Mail-Austausch, in dem er sie darauf hingewiesen habe, dass bei der Newsdesk Hotline vier Personen arbeiteten, von denen eine durchaus selbst die Aufgabe übernehmen könne, die auf EbS eingetretenen Änderungen zu überwachen und aufzudecken, mit der Schlussbemerkung, dass es nicht möglich sei, „dauernd die Verantwortung den anderen zuzuschieben ([‚]wir sind nicht informiert worden!![‘])“, und von den vier Personen bei der Newsdesk Hotline zu verlangen, „bei der Informationssuche intern und extern interaktiv zu sein“.

129

Die Klägerin nimmt ferner Bezug auf einen E‑Mail-Austausch vom 19. März 2012 betreffend eine Sitzung zur Frage der Abdeckung des Ereignisses „Rabat (Marokko) – Euromed“, die von einer für eine andere Sektion tätigen Person einberufen worden war und an der letztlich lediglich eine der für die Newsdesk Hotline tätigen Personen teilgenommen hatte. In diesem Zusammenhang kritisiert sie den vom Leiter des Referats Audiovisuelles gegenüber den drei nicht erschienenen Personen, darunter die Klägerin, in einer E‑Mail erhobenen Vorwurf, wonach es unnütz sei, Koordinierungssitzungen einzuberufen, an denen letztlich nur drei Personen, nämlich er selbst, die Person, die die Sitzung einberufen habe, und eine einzige Person von der Newsdesk Hotline, teilgenommen hätten. Der Klägerin zufolge war es jedoch üblich, dass bei dieser Art von Sitzungen nur eine Person diesen Dienst vertreten habe, so dass, anders als der Referatsleiter in der E‑Mail, in der er diesen Vorwurf erhoben habe, gemeint habe, die Teilnahme der anderen drei Personen, darunter sie selbst, nicht erforderlich gewesen sei.

130

Die Klägerin beklagt weiter Ton und Inhalt eines E‑Mail-Austauschs vom 8. Mai 2012. In diesem Zusammenhang habe sie in einer ersten, an den Leiter des Referats Audiovisuelles und in Kopie an acht Personen sowie an eine Dienststelle gerichteten E‑Mail einen dieser Adressaten in einem Postskriptum gebeten:

„[X], könntest du in Zukunft warten, bis wir unsere Nachforschungen und Konsultationen der Betroffenen abgeschlossen haben, bevor du eine E‑Mail mit fehlenden oder unvollständigen Informationen betreffend meine Sektion ‚forwardest‘?“.

131

In einer an die Klägerin und in Kopie an die von dieser angesprochene Person sowie eine dritte Person gerichteten Antwort-E‑Mail hatte der Referatsleiter daraufhin geschrieben:

„Es muss ein Ende damit haben, jedermann in seine Schranken zu verweisen … Dieses Dossier … ist von [X] korrekt und sachkundig bearbeitet worden … Ich hatte nicht die Zeit, früher zu reagieren, aber ich werde so schnell wie möglich ein Treffen zu diesem Thema mit Ihnen organisieren. Die zu diesem Dossier ausgetauschten E‑Mails haben mir nicht gefallen. Es ist eine Sache, einen Vermerk zu machen und einen Arbeitsablauf festzulegen, … eine [ganz] andere [Sache ist es jedoch], gegenüber den Kollegen unhöflich zu sein. Die Benutzung des Telefons verhindert im Übrigen viele Missverständnisse. Alle diese Vorgehensweisen halte ich für überholt, und ich werde auf ein derartiges Verhalten, das völlig außerhalb der grundlegenden Regeln für unsere gemeinsame Arbeit angesiedelt ist, sehr heftig reagieren und diejenigen, die die von mir viele Male an Sie alle gerichteten Botschaften nicht verstanden haben sollten, unmittelbar zur Verantwortung ziehen. Die Botschaft ist klar: Wir bleiben eine Mannschaft, die um jeden Preis zusammenarbeiten muss und wird. Ich muss keine ‚Sektion‘ respektieren, die sich als Einzelkämpfer geriert oder das letzte Wort haben möchte. Dies fällt im Übrigen in meine alleinige Zuständigkeit.“

132

Die Klägerin hatte hierauf geantwortet, dass sie nicht mit dem Referatsleiter übereinstimme und dass es wiederum die Sektion „Newsdesk Hotline“ sei, die den „Ausputzer“ spiele, während andere Sektionen „nicht funktionier[t]en, Informationen zurückh[ie]lten oder Konfusion stif[te]ten“. Sie verwies in dieser E‑Mail ferner darauf, dass die Mitarbeiter der Newsdesk Hotline in zahlreichen Fällen von anderen Sektionen vor vollendete Tatsachen gestellt würden und nicht darauf aus seien, das letzte Wort zu haben. Im Übrigen seien sie und die übrigen Mitarbeiter der Newsdesk Hotline von alledem erschöpft.

133

Auf einer Referatssitzung vom 10. Mai 2012, auf der die im Referat bestehenden Probleme hätten diskutiert und Lösungen hierfür gefunden werden sollen, habe der Leiter des Referats Audiovisuelles sie unmittelbar angegriffen, indem er sie offen kritisiert habe, sie beschuldigt habe, Informationen zurückzuhalten und keinen Teamgeist zu zeigen, und sie damit letztlich beschuldigt habe, für die Störungen verantwortlich zu sein. Er habe sie auch persönlich angegriffen, indem er sie zu anderen Themen befragt habe, die nichts mit der Koordinierung der drei Referatsuntergliederungen zu tun gehabt hätten und ohne ihr Gelegenheit zur Äußerung zu geben. In einer E‑Mail vom 12. Mai 2012 an den Leiter des Referats Audiovisuelles mit dem Vermerk „Vertraulich“ habe im Übrigen Y ausgeführt, er sei „mit einem Kloß im Bauch nach Hause gekommen und habe schlecht geschlafen“. „Diese Sitzung [sei für ihn] sehr hart [gewesen] und mit äußerst unpassenden Bemerkungen in die falsche Richtung gelaufen“, und er frage sich, wie es [der Klägerin] gelungen [sei], ihre Fassung und ihre Ruhe zu bewahren“. Am Tag nach dieser Sitzung wurde die Klägerin krankgeschrieben.

134

Die Klägerin führt einen weiteren Zwischenfall im November 2012 an, betreffend die Vertretung einer Kollegin der Dienststelle „Akkreditierungen“ des Referats Audiovisuelles, die sich allein um den Empfang von Journalisten im Parlament anlässlich eines Besuchs von 16 Staats- oder Regierungschefs im Zusammenhang mit einer Veranstaltung unter dem Titel „Friends of Cohesion“ habe kümmern müssen, in der Mittagspause. Im Verlauf dieses Tages habe der Referatsleiter sie heftig kritisiert, weil sie nicht die von ihm angeordnete Verstärkung organisiert habe, damit ihre Kollegin Z ihre Mittagspause nehmen könne. In diesem Zusammenhang verweist die Klägerin auf einen E‑Mail-Austausch mit Z vom 4. Oktober 2012, mit dem Ziel, eine Hilfe vorzusehen, damit diese eine Pause nehmen könne.

135

In einer E‑Mail vom 13. November 2012 an die Mitarbeiter des Referats habe der Referatsleiter indessen bemerkt, auch wenn Z sich nicht beklagt habe, hätten er und andere Kollegen festgestellt, dass die abwechselnden Vertretungen der Betroffenen, die er seit September angeordnet habe, nicht erfolgt seien, so dass sie keine Pause habe nehmen können. Er habe weiter ausgeführt:

„Schließlich habe ich mit der Person gesprochen, die bisher die Koordinierung des Teams wahrnimmt; auf meinen Hinweis ihr gegenüber, dass [Z] im Hinblick auf das Eintreffen einer großen Zahl von Delegationen für die [‚Friends of Cohesion‘] und die Anhörung der Kommissionsmitglieder unter die Arme gegriffen werden müsse, hat sie mir in provozierender und sehr unangenehmer Weise geantwortet. Diese Botschaft ist in der Liste Ihrer ‚Prioritäten‘ für den Tag offensichtlich nicht berücksichtigt worden. Wie bereits gestern [in der] Planungssitzung besprochen, gibt es für mich heute nichts Wichtigeres als diesen Empfang der Journalisten ab [deren] Ankunft, und natürlich wünsche ich von nun an eine verbindliche Planung, in der für jeden Tag ein Name zur Vertretung unserer Kollegin zumindest während der Mittagspause und zu jedem anderen Zeitpunkt angegeben wird, zu dem sie, wie Sie dies auch tun, eine Pause machen möchte. [I]ch hoffe, dass dieser Hinweis hinreichend deutlich für alle … ist. Sie sind Teil eines Teams, und wenn der eine oder andere von Ihnen sich bei uns nicht wohlfühlt, steht es Ihnen frei, eine andere Arbeit zu suchen, die Ihren Vorstellungen besser entspricht.“

136

Später habe der Leiter des Referats Audiovisuelles der Klägerin in einer Sitzung, die am 4. Dezember 2012 stattgefunden habe, im Beisein eines Assistenten mitgeteilt, dass er derjenige sei, der zu bestimmen habe, ob ihr dies gefalle oder nicht. In diesem Zusammenhang habe er ihr gegenüber in drohendem Ton erklärt:

„Das Team funktioniert mit Ihnen oder ohne Sie – ich erhalte täglich Hunderte von [Lebensläufen] von Personen, die sehr gut Ihre Arbeit tun können. Wenn Sie Ihr Verhalten nicht ändern, werde ich eine Entscheidung treffen.“

137

Ferner habe der Referatsleiter in ihrer Abwesenheit die Arbeit des von ihr koordinierten Teams kritisiert, namentlich in zwei Sitzungen, was sie ihm gegenüber in einer E‑Mail vom 12. November 2013 angesprochen habe, in der sie ihre Enttäuschung über ein solches Verhalten des Referatsleiters zum Ausdruck gebracht habe. In diesem Zusammenhang legt sie im Übrigen einen E‑Mail-Austausch vom 18. März 2014 zwischen Y und dem Leiter des Referats Audiovisuelles vor, in dem Y diesem mitgeteilt habe, seiner Ansicht nach habe „das Ziel [der] Sitzung [vom 17. März 2014] darin [bestanden], abwesende Personen [und] einen nicht vertretenen Dienst zu lynchen und herabzuwürdigen“. Die Klägerin legt außerdem zum einen die E‑Mail einer früheren Sekretärin des Leiters des Referats Audiovisuelles vor, die im Rahmen ihrer neuen dienstlichen Verwendung in einem anderen Dienst Folgendes geschrieben hat:

„Meine Erfahrung im Referat Audiovisuelles?! [D]as ist wie bei einem Heroinabhängigen: Man schießt sich die Droge in der Hoffnung …, das Paradies zu finden, sinkt aber immer tiefer und tiefer, bis in die Hölle. Ich war niemals so glücklich, wie als ich dort weg kam.“

138

Zum anderen verweist die Klägerin auf das in einer lakonischen E‑Mail vom 27. Januar 2015 mitgeteilte Ausscheiden einer Assistentin des Leiters des Referats Audiovisuelles als Ausdruck der durch das Verhalten dieses Referatsleiters geschaffenen Missstimmung.

139

Am 25. September 2014 sei bei einer vom Leiter des Referats Audiovisuelles einberufenen Sitzung eine Meinungsverschiedenheit zwischen diesem und der Klägerin eingetreten. In diesem Zusammenhang sei er ihr, als sie ihn gebeten habe, den Entwicklungsgang eines IT‑Programms zu betrachten, zwecks Feststellung, dass die Mitarbeiter der Newsdesk Hotline entgegen seinen Behauptungen positive Beiträge geleistet hätten, brutal ins Wort gefallen und habe sie darauf hingewiesen, dass er der Chef sei und dass er zu entscheiden habe, ob jemand eine Sektion in Dienstbesprechungen vertreten solle. Ferner habe er die Auffassung vertreten, dass die Newsdesk Hotline zu nichts diene.

140

Im Anschluss an diesen Zwischenfall habe die Klägerin den ärztlichen Dienst des Parlaments aufgesucht; sie sei ab 26. September 2014 krankheitsbedingt beurlaubt worden und seitdem nicht wieder an den Arbeitsplatz zurückgekehrt. Ihrer Auffassung nach sind die von ihr vorgelegten ärztlichen Atteste von der Einstellungsbehörde unter Verstoß gegen die Fürsorgepflicht bei der Behandlung des Beistandsantrags nicht hinreichend berücksichtigt worden.

– Individuelle Beurteilung der verschiedenen im Streit stehenden Verhaltensweisen

141

Vorab weist das Gericht darauf hin, dass – auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Leiter des Referats Audiovisuelles womöglich in Referatsbesprechungen oder in Unterredungen mit der Klägerin einen unangemessenen Ton angeschlagen hat – ungeplante Äußerungen oder Gesten, auch wenn sie unangebracht erscheinen mögen, nicht in den Anwendungsbereich von Art. 12a Abs. 3 des Statuts fallen (Urteil vom 17. September 2014, CQ/Parlament, F‑12/13, EU:F:2014:214, Rn. 95).

142

Im Übrigen erbringen angesichts des weiten Ermessens, über das die Organe bei der Organisation ihrer Dienststellen verfügen, weder Verwaltungsentscheidungen, selbst solche, die schwer zu akzeptieren sind, noch Meinungsverschiedenheiten mit der Verwaltung in Fragen der Organisation der Dienststellen für sich genommen einen Beweis für das Vorliegen von Mobbing (vgl. Urteil vom 17. September 2014, CQ/Parlament, F‑12/13, EU:F:2014:214, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung).

143

Im vorliegenden Fall weisen die dargestellten Umstände durchaus auf eine Konfliktsituation in einem schwierigen administrativen Kontext hin, bezeugen jedoch keine missbräuchlichen oder überzogenen Handlungen; die dokumentierten Aussagen und Verhaltensweisen belegen allenfalls eine problematische, manchmal ungeschickte Handhabung einer Konfliktsituation durch den Leiter des Referats Audiovisuelles.

144

Auch wenn nämlich der vom Referatsleiter in einigen seiner E‑Mails gewählte Ton recht salopp oder aus sprachlicher oder stilistischer Sicht grob erscheinen mag, ohne indessen überzogen zu sein, muss dies jedoch im Zusammenhang mit den Funktionsproblemen des Dienstes nach dessen Umstrukturierung gesehen werden.

145

Hierzu ist festzustellen, dass die von der Klägerin vorgelegten, von ihrem Referatsleiter an sie gerichteten E‑Mails im Wesentlichen von diesem ausgesprochene Rügen betrafen, was grundsätzlich in den Rahmen seiner Befugnisse als Vorgesetzter fiel.

146

So ist, was die E‑Mails angeht, in denen er die Klägerin wegen einer Verhaltensweise, Handlung oder Unterlassung rügte, die seiner Auffassung nach nicht den dienstlichen Erfordernissen entsprach, etwa die E‑Mails vom 26. September 2011 sowie vom 19. Januar, 28. Februar und 19. März 2012, festzustellen, dass diese einem in derselben Lage befindlichen neutralen und vernünftigen Beobachter, dessen Sensibilität im Bereich des Normalen liegt, nicht unbedingt als überzogen oder kritikwürdig erscheinen würden. Daher ließen sich solche maßvoll formulierten Vorhaltungen angesichts des vom Leiter des Referats Audiovisuelles gerügten Verhaltens der Klägerin objektiv rechtfertigen.

147

Die Kritik eines Vorgesetzten an der Durchführung einer Arbeit oder einer Aufgabe durch einen Untergebenen ist nämlich nicht als solche ein unangemessenes Verhalten, da anderenfalls die Leitung eines Dienstes hierdurch praktisch unmöglich würde (Urteile vom 11. Juli 2013, Tzirani/Kommission, F‑46/11, EU:F:2013:115, Rn. 97, und vom 17. September 2014, CQ/Parlament, F‑12/13, EU:F:2014:214, Rn. 87). Auch negative Bemerkungen gegenüber einem Bediensteten beeinträchtigen nicht notwendigerweise seine Persönlichkeit, seine Würde oder seine Integrität, wenn sie maßvoll formuliert werden und nicht auf falschen Anschuldigungen beruhen, die mit den Tatsachen nichts zu tun haben (Urteil vom 17. September 2014, CQ/Parlament, F‑12/13, EU:F:2014:214, Rn. 87; vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2010, Menghi/ENISA, F‑2/09, EU:F:2010:12, Rn. 110).

148

Was nun die E‑Mail vom 26. September 2011 angeht, hat der Leiter des Referats Audiovisuelles – unabhängig von den späteren Erläuterungen der Klägerin, zu denen er, entgegen dem Vorbringen der Klägerin, nicht notwendigerweise schriftlich oder innerhalb einer bestimmten Frist Stellung nehmen musste – lediglich die Beschwerde eines Kollegen eines anderen Dienstes betreffend die mangelnde Unterstützung durch die Klägerin und andere Mitarbeiter der Newsdesk Hotline wiedergegeben. Eine solche maßvoll formulierte Vorhaltung würde einem neutralen und vernünftigen externen Beobachter nicht als überzogen oder kritikwürdig erscheinen.

149

Was die E‑Mail vom 19. Januar 2012 angeht, erscheint es insoweit, als die Klägerin dem Direktor der Direktion Medien, dem Vorgesetzten des Leiters des Referats Audiovisuelles, aus eigener Initiative und ohne Letzteren in Kenntnis zu setzen, Informationen übermittelt hat, nicht als unangemessen, dass dieser die Klägerin deswegen gerügt und sie in maßvoller Formulierung auf seine Anweisungen hingewiesen hat, denen zufolge die Mitarbeiter des Referats kollektiv und unter seiner Leitung zu handeln hatten, auch wenn der Ton dieser E‑Mail formal betrachtet durchaus gepflegter hätte ausfallen können. Der Umstand, dass die Klägerin bereits zuvor und auch später die Gelegenheit oder die Gewohnheit hatte, mit diesem Direktor unmittelbar Kontakt aufzunehmen, ist insoweit unerheblich, da feststeht, dass der Referatsleiter ihr unmittelbarer Vorgesetzter war und als solcher verlangen konnte, dass sie ihre Tätigkeit in einem kollektiven Rahmen ausübte.

150

Was den E‑Mail-Austausch vom 28. Februar 2012 angeht, ist festzustellen, dass die Klägerin in ihrer um 11.04 Uhr abgesendeten E‑Mail dem Leiter des Referats Audiovisuelles mitgeteilt hatte, dass „jemand von EbS … [der Newsdesk Hotline] Änderungen oder Zweifel mitteilen [müsse], um eine zuverlässige Info[rmation] für [ihre] ‚Kunden‘ zu haben“. Da sie somit verlangt hatte, ein Mitarbeiter des für EbS zuständigen Büros müsse die Newsdesk Hotline über diese Änderungen in Echtzeit informieren, war es nicht unangemessen, dass der Referatsleiter ihr antwortete, aus seiner Sicht als sowohl für die Newsdesk Hotline als auch für EbS zuständiger Vorgesetzter müsse eine von vier im Rahmen der Newsdesk Hotline tätigen Personen diese Aufgabe übernehmen, die die Klägerin für erforderlich hielt und von einer dritten Person wahrgenommen wissen wollte.

151

Im Übrigen war die Klägerin nicht die einzige Empfängerin dieser E‑Mail, und selbst wenn der Ton dieser E‑Mail wiederum weniger salopp hätte sein können, erscheint die darin an die Klägerin, aber auch an eine ihrer Kolleginnen der Newsdesk Hotline gerichtete Kritik weder unangemessen noch überzogen. Schließlich ist anzumerken, dass auf die E‑Mails der Klägerin und des Referatsleiters hin eine bei EbS tätige Person in einer auf Spanisch geschriebenen E‑Mail die Richtigkeit der Behauptung der Klägerin, diese habe versucht, diesen Dienst telefonisch zu erreichen, in Frage gestellt hat und ihr sogar vorgeworfen hat, zu lügen und anderen die Schuld zuzuschieben.

152

Was den vom Leiter des Referats Audiovisuelles in einer E‑Mail vom 19. März 2012 erhobenen Vorwurf betreffend das Fehlen der Klägerin und von zwei anderen ihrer Kollegen bei einer Sitzung angeht, ist festzustellen, dass ein Beamter oder sonstiger Bediensteter seinem Vorgesetzten zur Verfügung zu stehen hat, wenn dieser ihn auffordert, an einer Sitzung teilzunehmen (Urteil vom 10. Juli 2014CW/Parlament, F‑48/13, EU:F:2014:186, Rn. 123). Ungeachtet der von der Klägerin später beigebrachten Rechtfertigungen für dieses Fehlen würde die E‑Mail des Referatsleiters vom 19. März 2012 daher einem neutralen und vernünftigen Beobachter in keiner Weise als unangebracht erscheinen.

153

Was den E‑Mail-Austausch vom 8. Mai 2012 angeht, ist festzustellen, dass die Klägerin in der von ihr ursprünglich an den Leiter des Referats Audiovisuelles, an acht andere Personen und an einen Dienst gerichteten E‑Mail einen Kollegen eines anderen Dienstes unmittelbar angegriffen und zu verstehen gegeben hat, dass er unvollständige Informationen betreffend die Newsdesk Hotline verbreite. Eine solche Behauptung konnte jedoch im Rahmen einer an viele Empfänger gerichteten E‑Mail von dem Betroffenen als Herabwürdigung der Qualität seiner Arbeit verstanden werden, obwohl die Klägerin sich in Anbetracht ihrer Funktionen und ihres Dienstgrades keineswegs in einer übergeordneten Position befand, die es ihr erlaubt hätte, die Qualität der dienstlichen Leistungen des Betroffenen in dieser Weise zu bewerten und sich darüber zu äußern. Im Übrigen muss jeder Beamte oder Bedienstete sich nicht nur jeder unbegründeten Infragestellung der Autorität seiner Vorgesetzten enthalten, sondern sich auch maßvoll und umsichtig verhalten, namentlich bei der Wahl mehrerer Empfänger, wenn es um den Versand von E‑Mails geht, die in einem solchen Zusammenhang stehen oder mit denen die Qualität der Arbeit eines ihrer Kollegen in Frage gestellt wird.

154

Unter diesen Umständen war es – auch wenn der Leiter des Referats Audiovisuelles eine weniger saloppe Formulierung als „[e]s muss ein Ende damit haben, jedermann in seine Schranken zu verweisen“ hätte verwenden können – gleichwohl angemessen und legitim, dass er der Klägerin erklärt hat, dass sie die Grenzen ihres Zuständigkeitsbereichs überschritten habe, und zugleich die angegriffene Person hinsichtlich der Qualität ihrer dienstlichen Leistungen beruhigt hat, deren Bewertung in erster Linie Sache dieses Referatsleiters war. Im Übrigen hat der Referatsleiter – während die Klägerin den an X gerichteten Vorwurf in der Form einer Anweisung formuliert hat, die in einer an viele Empfänger geschickten E‑Mail enthalten war – dafür Sorge getragen, seine Antwort nur an die Klägerin, an X und an die für die Planung der Produktionsressourcen zuständige Person zu richten.

155

Was die Frage der Vertretung von Z während des Journalistenempfangs im Parlament angeht, belegt der harte Ton in der E‑Mail vom 13. November 2012 gewiss das Bestehen eines Konflikts mit der Klägerin in dieser Frage und – ganz deutlich – von Kommunikationsproblemen. Gleichwohl stellt diese E‑Mail mit Vorhaltungen, die im Übrigen an das gesamte betroffene Team gerichtet war, als solche keine schriftliche Äußerung dar, mit der die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität der Klägerin oder der anderen Mitglieder dieses Teams angegriffen würde.

156

Was schließlich die angeblichen wiederholten Drohungen des Leiters des Referats Audiovisuelles betreffend seine Absicht angeht, keine Verlängerung des Vertrags der Klägerin vorzunehmen, wenn sie ihr Verhalten nicht ändere, ergibt sich aus den Akten, dass zwar belegt ist, dass er einen derartigen Standpunkt im Hinblick auf sämtliche Mitarbeiter der Newsdesk Hotline zum Ausdruck gebracht hat, und zwar in der E‑Mail vom 13. November 2012 (vgl. oben, Rn. 135), doch bleibt die Klägerin den Beweis für das tatsächliche Vorliegen einer speziell ihr gegenüber ausgesprochenen Drohung des Referatsleiters betreffend die Verlängerung ihres Anstellungsvertrags schuldig. Auch wenn ein Zeuge tatsächlich, was ihn selbst angeht, geäußert hat, der Leiter des Referats Audiovisuelles habe ihn darauf hingewiesen, dass er „nur Bediensteter auf Zeit“ sei und wenn ein anderer „der Ansicht [war], dass sein [eigener] Vertrag fortgeführt [werde], weil er sich nicht beschwert [habe]“, betrifft dies gleichwohl nicht die Frage des Vertrags der Klägerin selbst.

157

Im Übrigen ist jedenfalls zum einen der Vertrag der Klägerin, solange sie im Dienst war, verlängert worden, und es ergibt sich aus Rn. 94 des Urteils vom 24. April 2017, HF/Parlament (T‑584/16, EU:T:2017:282), dass der Referatsleiter das Erforderliche getan hat, damit die Verträge von Personen wie der Klägerin für ein ganzes Jahr verlängert wurden, und dass er sich im Rahmen seiner Befugnisse bemüht hat, so weit wie möglich eine größere Verlängerungsdauer für ihre Beschäftigungen im Rahmen seines Referats zu erreichen als vorher. Zum anderen ist es – auch wenn der Ton der an sämtliche Mitarbeiter der Newsdesk Hotline gerichteten E‑Mail vom 13. November 2012 salopp erscheinen mag und nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Referatsleiter in der in dieser E‑Mail angesprochenen Sitzung durchblicken ließ, dass die Zweckmäßigkeit der Verlängerung von Verträgen von Bediensteten auf Zeit von ihm im Licht der Befolgung seiner Anweisungen beurteilt werden könne, ist es nicht unbedingt unangemessen, dass ein Vorgesetzter seine Unzufriedenheit mit dem Verhalten und der Qualität der dienstlichen Leistungen seiner Untergebenen zum Ausdruck bringt.

– Gesamtwürdigung der streitigen Verhaltensweisen

158

Unter Berücksichtigung der verschiedenen im Vorigen individuell untersuchten streitigen Tatsachen sowie – auch wenn sie nicht unbedingt alle dokumentiert werden konnten – sämtlicher anderer von der Klägerin in ihren Schriftsätzen dargestellter Gesichtspunkte oder Geschehnisse, insbesondere des heftigen Meinungsaustauschs anlässlich der Sitzungen vom 4. Dezember 2012 und vom 25. September 2014, ist das Gericht der Auffassung, dass – auch wenn Stil und Ton verschiedener schriftlicher Äußerungen des Leiters des Referats Audiovisuelles und die von ihm angeblich an den Tag gelegten Verhaltensweisen in den Sitzungen oder in direkten Gesprächen mit der Klägerin unter vier Augen, auch im Hinblick auf die sprachlichen Formulierungen, als außerordentlich direkt und ohne Umschweife oder, was einige spontane Äußerungen angeht, sarkastisch angesehen werden könnten – ein neutraler und vernünftiger Beobachter das Verhalten dieses Referatsleiters angesichts des Zusammenhangs, in dem sie verwendet wurden, namentlich des Vorliegens organisatorischer Probleme, aber auch des von der Klägerin selbst angeschlagenen Tons, insbesondere in einigen ihrer an ihre Vorgesetzten oder an andere ihrer Kollegen gerichteten E‑Mails, und wie dies von einigen Zeugen wiedergegeben wurde, nicht unbedingt als missbräuchlich im Sinne von Art. 12a Abs. 3 des Statuts ansehen würde.

159

Insoweit ist, was die Möglichkeit für die Einstellungsbehörde angeht, die vorgeworfenen Verhaltensweisen angesichts der obwaltenden Funktionsprobleme des Dienstes einzuschätzen, darauf hinzuweisen, dass – wie dies die oben in Rn. 121 angeführte Rechtsprechung vorsieht – die Beurteilung des Vorliegens von Mobbing die Prüfung voraussetzt, ob die behaupteten Vorfälle insoweit eine ausreichend objektive Realität darstellen, als ein in derselben Lage befindlicher neutraler und vernünftiger Beobachter, dessen Sensibilität im Bereich des Normalen liegt, das Verhalten als überzogen und kritikwürdig ansehen würde. Im vorliegenden Fall gehören die Funktionsprobleme des Dienstes jedoch zu dem Kontext, in dem die behaupteten Vorfälle eingetreten sind, so dass sie verwendet werden konnten, um die Lage dieses Beobachters zu rekonstruieren, um entscheiden zu können, wie er die behaupteten Vorfälle beurteilt hätte, wenn er ihnen beigewohnt hätte.

160

Im Übrigen verweist das Gericht insoweit darauf, dass die in E‑Mails oder in Sitzungen zum Ausdruck gebrachten Vorhaltungen des Leiters des Referats Audiovisuelles nicht ausschließlich an die Klägerin gerichtet waren und dass er als Vorgesetzter berechtigt war, Anweisungen zu erteilen, diese zu wiederholen und gegebenenfalls seine Unzufriedenheit mit dem Niveau und der Qualität der dienstlichen Leistungen der Mitarbeiter des Referats, einschließlich derjenigen der Klägerin, zu äußern. Zudem war die Arbeitsatmosphäre im Referat Audiovisuelles zwar nicht unbedingt die beste, wie auch das Ausscheiden von zwei Mitarbeitern des Leiters des Referats Audiovisuelles zeigt, doch erlaubt dies nicht, das Vorliegen von Mobbing gegenüber der Klägerin zu belegen. Schließlich lassen die von der Klägerin vorgelegten Dokumente und die Protokolle der Zeugenanhörung die Annahme zu, dass sie selbst womöglich zu den von der Einstellungsbehörde in ihrer angefochtenen Entscheidung, gelesen im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 8. Dezember 2015, angeführten Spannungen beigetragen hat, z. B. durch ihre E‑Mails vom 25. September 2011 sowie vom 28. Februar und 8. Mai 2012.

161

Was die Protokolle der Zeugenanhörung angeht, erlaubt die Art und Weise, wie die Zeugenaussagen für die Zwecke eines solchen Dokuments, nämlich die Erstellung der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses, übertragen wurden, entgegen dem Vorbringen der Klägerin weder die Feststellung, dass sie lückenhaft zusammengestellt worden wären noch dass sie nicht als angemessener Sachbeweis im Rahmen der Behandlung des vorliegenden Klagegrundes dienen könnten. Insbesondere kann sie dem Beratenden Ausschuss nicht vorwerfen, vage oder unerhebliche Fragen aufgeworfen zu haben, obwohl er über ein weites Ermessen bei der Durchführung der ihm von der Einstellungsbehörde übertragenen Verwaltungsuntersuchung verfügte.

162

Was den Inhalt der Zeugenaussagen angeht, bestätigt dieser zwar das Bestehen von „Cliquen“ von Beamten oder Bediensteten innerhalb des Referats Audiovisuelles, von denen eine offensichtlich um die von der Klägerin koordinierte Newsdesk Hotline herum angesiedelt war, sowie organisatorische Probleme zwischen den verschiedenen Sektionen dieses Referats, was dazu führte, dass deren Zuständigkeiten für die internen und externen Gesprächspartner dieses Referats schwer erkennbar waren, sich aber auch auf die Zusammenarbeit zwischen diesen Sektionen auswirkte, wie im vorliegenden Fall die Verweise auf die Schwierigkeiten bei der Vertretung einer Person in den Mittagspausen, bei den Modalitäten der Übermittlung bestimmter Informationen oder auch im Zusammenhang mit der Festlegung des geeigneten Entscheidungsprozesses für die Organisation von Veranstaltungen zeigen.

163

Manche Zeugenaussagen bestätigen offensichtlich die Richtigkeit einiger Behauptungen der Klägerin betreffend die starke Persönlichkeit des Leiters des Referats Audiovisuelles, eine gewisse Aggressivität des Letztgenannten ihr gegenüber und Schwierigkeiten im Verhältnis zwischen dem Referatsleiter und anderen Mitarbeitern seines Referats, von denen jedoch keiner einen Beistandsantrag im Sinne von Art. 24 des Statuts gestellt hat. Demgegenüber wird in einer gleichen oder sogar höheren Zahl von Zeugenaussagen auf ein unangemessenes Verhalten der Klägerin verwiesen und damit die Richtigkeit der vom Referatsleiter dieser gegenüber erhobenen Kritiken bestätigt, ebenso wie das Bestehen von dienstlichen Meinungsverschiedenheiten zwischen der Klägerin und anderen Mitarbeitern des Referats Audiovisuelles, ihre Tendenz, Informationen zurückzuhalten, um sich im Betrieb der Newsdesk Hotline und des Referats Audiovisuelles unersetzlich zu machen, ihre geringe Bereitschaft, anderen Sektionen des Referats Audiovisuelles unter die Arme zu greifen, oder gar ihre Aggressivität und falsche Angaben über einige ihrer dienstlichen Leistungen. In manchen Zeugenaussagen wird im Übrigen angeführt, dass die Kritiken des Referatsleiters nicht speziell die Klägerin betroffen hätten, sondern das Funktionieren und die Leistungen der von ihr de facto koordinierten Sektion Newsdesk Hotline.

164

Im Ergebnis ist das Gericht der Auffassung, dass die verschiedenen Aktenstücke der vorliegenden Rechtssache, einschließlich der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses und der Protokolle der Zeugenanhörung, zwar gewisse unleugbare Schwächen im Führungsstil des Leiters des Referats Audiovisuelles erkennen lassen, namentlich unpassende Andeutungen gegenüber mehreren Mitarbeitern dieses Referats, darunter die Klägerin, dahin gehend, dass es ihnen „frei[stehe], eine andere Arbeit zu suchen“, die Einstellungsbehörde jedoch, ohne gegen Art. 12a des Statuts zu verstoßen oder die Tatsachen falsch zu beurteilen, in der angefochtenen Entscheidung davon ausgehen konnte, dass die behaupteten Vorfälle insgesamt betrachtet nicht das Vorliegen eines missbräuchlichen Verhaltens des Referatsleiters gegenüber der Klägerin belegten, da ein objektiver Beobachter, dessen Sensibilität im Bereich des Normalen liegt, nicht angenommen hätte, dass der beschriebene Sachverhalt die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität der Klägerin angreifen konnte.

165

Dieser Schlussfolgerung steht nicht entgegen, dass der Leiter des Referats Audiovisuelles von der Klägerin über den Beistandsantrag unterrichtet wurde und er seinerseits die Mitarbeiter seines Referats hierüber in einer Sitzung unterrichtete, die am 13. Januar 2015 stattfand. Gewiss ist es aus Erwägungen des Schutzes des vermeintlichen Opfers wie auch des mutmaßlichen Mobbers grundsätzlich vorzuziehen, dass die Einstellungsbehörde Letzteren wie auch Dritte zunächst nicht über die Stellung eines Beistandsantrags und die Identität des Antragstellers informiert. Da jedoch das Statut diesbezüglich keine spezifische Regelung enthält, kann die Einstellungsbehörde, wenn gegenüber dem vermeintlichen Opfer, wie im vorliegenden Fall, eine Maßnahme getroffen wurde, die zwischen den beteiligten Parteien Distanz schafft, jedenfalls im Rahmen der Behandlung eines Beistandsantrags die in einem solchen Antrag beschuldigte Person über das Vorliegen dieses Antrags informieren, sofern die Weitergabe dieser Information nicht die Effizienz der Untersuchung beeinträchtigt, was vorliegend nicht der Fall war. Im Übrigen mussten, wiederum im vorliegenden Fall, die Mitarbeiter des Referats Audiovisuelles zwangsläufig im Lauf der Zeit über die Verwaltungsuntersuchung informiert werden, da sie als Zeugen vor den Beratenden Ausschuss geladen wurden.

166

Folglich ist die Rüge der Klägerin, mit der sie im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes einen „offensichtlichen Beurteilungsfehler“ der Einstellungsbehörde und einen Verstoß gegen Art. 12a des Statuts geltend macht, zurückzuweisen.

– Zu den übrigen Rügen

167

Was die Rüge eines Verstoßes der Einstellungsbehörde gegen Art. 24 des Statuts angeht, stellt das Gericht fest, dass diese Behörde, da sie, ohne einen rechtlichen Fehler bei der Anwendung der Definition des „Mobbings“ im Sinne von Art. 12a des Statuts zu begehen, festgestellt hatte, dass die im Beistandsantrag geschilderten und in der Verwaltungsuntersuchung geprüften Vorfälle letztlich nicht als Mobbinghandlungen anzusehen seien, keine ergänzenden Beistandsmaßnahmen zu treffen hatte. Die im vorliegenden Fall zunächst von der Einstellungsbehörde getroffenen Maßnahmen, d. h. die Umsetzung der Klägerin und die Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung, waren nämlich auf die Feststellung gestützt, dass die Klägerin im Beistandsantrag einen hinreichenden Anfangsbeweis für die von ihr vorgetragenen Vorfälle angetreten hatte. Da die Einstellungsbehörde jedoch bei Abschluss der Verwaltungsuntersuchung zu der Auffassung gelangte, dass kein Fall von Mobbing im Sinne von Art. 12a des Statuts vorliege, brauchte sie, namentlich angesichts ihres weiten Ermessens, keine anderen Beistandsmaßnahmen zu treffen und konnte somit den Antrag auf Beistand im Sinne von Art. 24 des Statuts zurückweisen.

168

Was die Rüge betreffend die Fürsorgepflicht der Einstellungsbehörde angeht, war diese zwar gehalten, den Beistandsantrag in einem Geist der Aufgeschlossenheit zu prüfen, doch gebot die ihr obliegende Fürsorgepflicht – anders als von der Klägerin vorgetragen – nicht, mit Rücksicht auf die von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Atteste, denen zufolge sie aufgrund eines „Burnout“ arbeitsunfähig war oder sich sogar in einer Mobbingsituation befand, eine gesteigerte Aufgeschlossenheit an den Tag zu legen. Die Einstellungsbehörde blieb nämlich verpflichtet, diesen Beistandsantrag im Licht der Definition in Art. 12a Abs. 3 des Statuts zu prüfen. Diesbezüglich ergibt sich jedoch aus ständiger Rechtsprechung, dass die von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Atteste zwar das Vorliegen psychischer Störungen bei ihr aufzeigen konnten, sie jedoch nicht den Beweis erbringen konnten, dass diese Störungen zwangsläufig von einem Mobbing im Sinne des Statuts herrührten, da die konsultierten Ärzte sich bei der Annahme eines solchen Mobbings notwendigerweise ausschließlich auf die ihnen von der Klägerin gegebene Beschreibung ihrer Arbeitsbedingungen im Parlament stützten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Dezember 2008, K/Parlament, F‑15/07, EU:F:2008:158, Rn. 41, und vom 17. September 2014, CQ/Parlament, F‑12/13, EU:F:2014:214, Rn. 127) und sie jedenfalls nicht die in Art. 12a Abs. 3 des Statuts enthaltene Definition anzuwenden hatten.

169

Da schließlich die Klägerin im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes die Rechtmäßigkeit der Nichtverlängerung ihres Vertrags und nicht, wie von ihr geltend gemacht, die Rechtmäßigkeit seiner Kündigung in Frage stellt, ist festzustellen, dass dieses Vorbringen offensichtlich in Anbetracht der Rechtskraft des Urteils vom 24. April 2017, HF/Parlament (T‑584/16, EU:T:2017:282), offensichtlich unzulässig ist.

170

Nach alledem ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen und damit die Aufhebungsanträge insgesamt.

Zu den Schadensersatzanträgen

171

Zur Stützung ihrer Schadensersatzanträge macht die Klägerin geltend, aufgrund des rechtswidrigen Vorgehens der Einstellungsbehörde bei der Bearbeitung ihres Beistandsantrags habe sie einen immateriellen Schaden erlitten. Sie habe u. a. Ungewissheit und Qualen erlitten, und ihr Gesundheitszustand habe sich seit September 2014 erheblich verschlechtert. Aus diesen Gründen verlangt sie Schadensersatz in Höhe von 70000 Euro.

172

Im Übrigen verlangt sie einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 20000 Euro zum Ersatz des immateriellen Schadens, der sich aus den im Untersuchungsverfahren eingetretenen Unregelmäßigkeiten, und zwar bei den Arbeiten des Beratenden Ausschusses, ergebe.

173

Die Einstellungsbehörde habe nämlich den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer bei der Behandlung des Beistandsantrags missachtet, und im Übrigen habe der von ihr entsprechend den flexiblen Anforderungen der Internen Regelung „Mobbing“ befasste Beratende Ausschuss diese Regelung nicht beachtet und sie insbesondere nicht in der darin vorgesehenen Frist von zehn Tagen angehört und nicht wirklich versucht, sie vor dem 3. März 2015 zu kontaktieren. Die Klägerin kritisiert ferner den Kalender des Beratenden Ausschusses für die Zeugenanhörungen; sie verweist namentlich darauf, dass zwischen ihrer Anhörung am 25. März 2015 und derjenigen der letzten Zeugen am 6. Oktober 2015 mehr als sechs Monate vergangen seien. Hinzu komme, dass die Einstellungsbehörde zunächst in der Entscheidung vom 4. Februar 2015 zu Unrecht angenommen habe, dass das Verfahren abgeschlossen sei. Schließlich habe sie einen immateriellen Schaden durch die Anwesenheit von Personen, die nicht zum Beratenden Ausschuss gehörten, in den Anhörungen dieses Ausschusses erlitten, die hierdurch Zugang zu vertraulichen Informationen über sie erlangt hätten.

174

Das Parlament beantragt die Zurückweisung der Schadensersatzanträge und weist darauf hin, dass die Einstellungsbehörde unverzüglich Beistandsmaßnahmen getroffen habe, indem sie die Umsetzung der Klägerin, die sich seinerzeit in Krankheitsurlaub befunden habe, und die Einleitung der Verwaltungsuntersuchung beschlossen habe. Im Übrigen habe die Klägerin nicht den Beratenden Ausschuss mit einer Beschwerde gemäß der Internen Regelung „Mobbing“ angerufen, da der Vorsitzende des Beratenden Ausschusses eine Kopie des an die Einstellungsbehörde gerichteten Beistandsantrags nur in seiner Eigenschaft als Leiter des Referats Personalressourcen der Direktion Ressourcen der GD „Personal“ erhalten habe, nicht aber in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Beratenden Ausschusses. Schließlich habe die Klägerin nicht angegeben, welche vertraulichen Informationen Dritten zugänglich geworden seien.

175

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Anträge auf Ersatz eines materiellen oder immateriellen Schadens zurückzuweisen sind, wenn sie eng mit Aufhebungsanträgen zusammenhängen, die ihrerseits als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen wurden (Urteil vom 24. April 2017, HF/Parlament, T‑570/16, EU:T:2017:283, Rn. 69; vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteile vom 6. März 2001, Connolly/Kommission, C‑274/99 P, EU:C:2001:127, Rn. 129, und vom 14. September 2006, Kommission/Fernández Gómez, C‑417/05 P, EU:C:2006:582, Rn. 51).

176

Infolgedessen sind die Schadensersatzanträge insoweit, als sie mit den Aufhebungsanträgen zusammenhängen, als unbegründet zurückzuweisen.

177

Was den Teil der Schadensersatzanträge wegen immateriellen Schadens angeht, der angeblich mit rechtswidrigen Handlungen zusammenhängt, die sich von denen trennen lassen, mit denen die angefochtene Entscheidung behaftet sein soll, nämlich Versäumnisse des Beratenden Ausschusses, weist das Gericht darauf hin, dass die Klägerin jedenfalls befugt war, einen Beistandsantrag nach Art. 24 des Statuts bei der Einstellungsbehörde zu stellen, ohne zuvor den Beratenden Ausschuss anrufen zu müssen (Urteil vom 16. Mai 2017, CW/Parlament, T‑742/16 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:338, Rn. 54).

178

Sodann ist festzustellen, dass die Klägerin den Beistandsantrag an den Generalsekretär und nur in Kopie an den Vorsitzenden des Beratenden Ausschusses, den Präsidenten des Parlaments und den Generaldirektor Personal gerichtet hatte. Daraus folgt, dass die Klägerin eine Kopie des Beistandsantrags an die drei Letztgenannten lediglich zu Informationszwecken übermittelt hat. Sie kann sich daher nicht darauf berufen, dass sie den Beratenden Ausschuss gemäß den Regeln mit ihrem Fall befasst habe. Somit kann sie dem Parlament nicht vorwerfen, es habe nicht für die Einhaltung der Internen Regelung „Mobbing“, namentlich der Verpflichtung des Beratenden Ausschusses nach Art. 11 dieser Regelung, das angebliche Opfer innerhalb von zehn Werktagen nach Antragstellung zu hören, durch diese interne – von der Einstellungsbehörde zu unterscheidende – Einrichtung gesorgt.

179

Was die Dauer der Behandlung des am 11. Dezember 2014 gestellten Beistandsantrags angeht, hat diese beinahe 18 Monate betragen, was eine sehr lange Dauer darstellt. Jedoch ist festzustellen, dass zunächst vom Generaldirektor Personal in seinen Schreiben vom 4. Februar und vom 4. März 2015 unrichtige oder gar widersprüchliche Angaben zum Ergehen einer stillschweigenden Entscheidung über die Ablehnung des Beistandsantrags gemacht wurden. Davon abgesehen ist gemäß dem Grundsatz der geordneten Verwaltung später der fehlerhafte Charakter der von der Einstellungsbehörde gelieferten Informationen vom Generalsekretär in der Entscheidung vom 20. August 2015 in Beantwortung der diesbezüglichen Beschwerde der Klägerin festgestellt worden. Im Übrigen hat dieser Aspekt des Rechtsstreits bereits zur Verurteilung des Parlaments zur Tragung der Hälfte der Kosten der Klägerin im Rahmen der Rechtssache, in der das Urteil vom 24. April 2017, HF/Parlament (T‑570/16, EU:T:2017:283), ergangen ist, geführt.

180

Was die vom Beratenden Ausschuss durchgeführte Untersuchung angeht, ist diese in Wirklichkeit nur in der Zeit zwischen der Befassung dieses Ausschusses durch den Generaldirektor Personal, d. h. am 2. Februar 2015, und dem Zeitpunkt, zu dem dieser seine Stellungnahme abgegeben hat, d. h. am 12. Oktober 2015, also während mehr als acht Monaten, durchgeführt worden. Dieser Zeitraum von mehr als acht Monaten zeugt zwar von einer relativ langsamen Bearbeitung durch den Beratenden Ausschuss, ist jedoch angesichts der Zahl der anzuhörenden Zeugen, der Art und der Zahl der von der Klägerin aufgestellten Behauptungen, des Umstandes, dass die Sitzungen des Beratenden Ausschusses in Anbetracht der Herkunft der Personen, aus denen sich diese beratende Instanz zusammensetzte, aus unterschiedlichen Diensten nicht regelmäßig stattfinden konnten und dass dieser in diesen Sitzungen andere von ihm geladene Zeugen mit ihren Aussagen zu anderen Fällen als dem der Klägerin anhören musste, nicht unangemessen.

181

Was den Zeitraum angeht, der zwischen dem Zeitpunkt der Übermittlung der Stellungnahme an den Generalsekretär und dem der angefochtenen Entscheidung, d. h. mehr als sieben Monate, vergangen ist, erklärt sich dieser dadurch, dass die Klägerin ihr Recht ausgeübt hat, zu den Gründen gehört zu werden, aus denen die Einstellungsbehörde die Zurückweisung ihrer Beschwerde beabsichtigte.

182

Das Gericht hält die Dauer der Behandlung des Beistandsantrags durch die Einstellungsbehörde daher insgesamt betrachtet im vorliegenden Fall nicht für unangemessen.

183

Was die Rüge der Klägerin angeht, sie betreffende vertrauliche Informationen seien an Personen übermittelt worden, die nicht Mitglieder des Beratenden Ausschusses gewesen seien, stellt das Gericht – abgesehen davon, dass diese Rüge in keiner Weise belegt ist – fest, dass ausweislich der Anhörungsprotokolle offensichtlich alle anwesenden Personen Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder des Beratenden Ausschusses waren, der insgesamt neun Mitglieder und zwei Sekretariatsmitarbeiter umfasst. Das entsprechende Vorbringen ist folglich als unbegründet zurückzuweisen.

184

Nach alledem sind die Schadensersatzanträge zurückzuweisen.

185

Die Klage ist daher insgesamt als unbegründet abzuweisen.

Kosten

186

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 135 der Verfahrensordnung kann das Gericht jedoch aus Gründen der Billigkeit ausnahmsweise zum einen entscheiden, dass eine unterliegende Partei neben ihren eigenen Kosten nur einen Teil der Kosten der Gegenpartei trägt oder gar nicht zur Tragung dieser Kosten zu verurteilen ist. Zum anderen kann das Gericht auch eine obsiegende Partei zur Tragung eines Teils der Kosten oder sämtlicher Kosten verurteilen, wenn dies wegen ihres Verhaltens, auch vor Klageerhebung, gerechtfertigt erscheint; dies gilt insbesondere für Kosten, die sie der Gegenpartei nach Ansicht des Gerichts ohne angemessenen Grund oder böswillig verursacht hat.

187

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Einstellungsbehörde der Klägerin nicht die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses übermittelt hat, was dieser ermöglicht hätte, ihre Erklärungen zu den im Schreiben vom 8. Dezember 2015 angeführten Gründen für die Ablehnung ihres Beistandsantrags abzugeben. Was im Übrigen die Frage angeht, ob der Generaldirektor Personal und der Generalsekretär über diese Stellungnahme sowie über die Protokolle der Zeugenanhörung durch den Beratenden Ausschuss beim Erlass der angefochtenen Entscheidung bzw. der Entscheidung über die Ablehnung der Beschwerde verfügt haben, hat das Parlament offensichtlich widersprüchliche Antworten abgegeben, wie die Klägerin in ihren Erklärungen vom 26. März 2018 zutreffend ausgeführt hat. Während das Parlament nämlich in seinen Antworten auf eine entsprechende Frage des Gerichts in seiner Antwort vom 15. Dezember 2017 und in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, die Betreffenden hätten nur über ein vom Vorsitzenden des Beratenden Ausschusses mündlich vorgetragenes Protokoll verfügt, hat der Generalsekretär schließlich am 7. März 2018 in Beantwortung einer ausdrücklichen Frage des Gerichts zum Abschluss der mündlichen Verhandlung und ungeachtet einer falschen Datumsangabe durch die Klägerin bestätigt, dass der Generaldirektor Personal und er selbst über die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses und die Protokolle der Zeugenanhörung verfügt hätten.

188

Angesichts dessen rechtfertigt das Verhalten des Parlaments nach Ansicht des Gerichts, dass dieses seine eigenen Kosten trägt und ihm überdies ein Viertel der Kosten der Klägerin auferlegt wird.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Klage wird abgewiesen.

 

2.

Das Europäische Parlament trägt seine eigenen Kosten und wird zur Tragung eines Viertels der HF entstandenen Kosten verurteilt.

 

3.

HF trägt drei Viertel ihrer eigenen Kosten.

 

Pelikánová

Valančius

Nihoul

Svenningsen

Öberg

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 29. Juni 2018.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis

 

Vorgeschichte des Rechtsstreits

 

Verfahren und Anträge der Parteien

 

Rechtliche Würdigung

 

Zum Gegenstand der Klage

 

Zum Aufhebungsantrag

 

Zum ersten Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte, Verstoß gegen Art. 41 der Grundrechtecharta, Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens

 

– Einleitende Bemerkungen zur Behandlung eines Beistandsantrags nach dem Statut

 

– Zur Verpflichtung der Einstellungsbehörde, der Klägerin vor Erlass der angefochtenen Entscheidung die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses zu übermitteln

 

– Zur Verpflichtung der Einstellungsbehörde, der Klägerin vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung die Protokolle der Zeugenanhörung zu übermitteln

 

– Zu den Konsequenzen der auf der unterbliebenen Übermittlung der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses im Vorverfahren beruhenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

 

Zum zweiten Klagegrund: Verfahrensfehler durch das angeblich regelwidrige und parteiische Verfahren des Beratenden Ausschusses

 

Zum dritten Klagegrund: „offensichtliche Beurteilungsfehler“, Verletzung der Beistandspflicht und der Fürsorgepflicht sowie Verstoß gegen die Art. 12a und 24 des Statuts

 

– Zum Statutsbegriff „Mobbing“

 

– Zu den behaupteten streitigen Verhaltensweisen

 

– Individuelle Beurteilung der verschiedenen im Streit stehenden Verhaltensweisen

 

– Gesamtwürdigung der streitigen Verhaltensweisen

 

– Zu den übrigen Rügen

 

Zu den Schadensersatzanträgen

 

Kosten


( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.

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