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Document 62017TB0020

    Rechtssache T-20/17 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 23. März 2017 — Ungarn/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz — Staatliche Beihilfen — Ungarische Werbeumsatzsteuer — Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Fehlende Dringlichkeit)

    ABl. C 178 vom 6.6.2017, p. 22–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    6.6.2017   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 178/22


    Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 23. März 2017 — Ungarn/Kommission

    (Rechtssache T-20/17 R)

    ((Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen - Ungarische Werbeumsatzsteuer - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit))

    (2017/C 178/30)

    Verfahrenssprache: Ungarisch

    Parteien

    Antragsteller: Ungarn (Prozessbevollmächtigter: M. Fehér)

    Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Bottka und P.-J. Loewenthal)

    Gegenstand

    Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses C(2016) 6929 final der Kommission vom 4. November 2016 über die von Ungarn im Zusammenhang mit der Besteuerung von Werbeeinnahmen durchgeführte Maßnahme SA.39235 (2015/C) (ex 2015/NN)

    Tenor

    1.

    Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

    2.

    Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


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