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Document 62017CO0570

    Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 16. Januar 2018.
    Lackmann Fleisch- und Feinkostfabrik GmbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
    Rechtsmittel – Unionsmarke – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Anmeldung der Bildmarke mit dem Wortbestandteil ‚медведь‘ – Zurückweisung des Antrags.
    Rechtssache C-570/17 P.

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2018:11

    BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)

    16. Januar 2018(*)

    „Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Unionsmarke – Anmeldung der Bildmarke mit dem Wortbestandteil ‚медведь‘ – Zurückweisung des Antrags“

    In der Rechtssache C‑570/17 P

    betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 25. September 2017,

    Lackmann Fleisch- und Feinkostfabrik GmbH mit Sitz in Bühl (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Lingenfelser,

    Rechtsmittelführerin,

    andere Partei des Verfahrens:

    Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),

    Beklagter im ersten Rechtszug,

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

    unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Levits, des Richters A. Borg Barthet (Berichterstatter) und der Richterin M. Berger,

    Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

    Kanzler: A. Calot Escobar,

    aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

    folgenden

    Beschluss

    1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Lackmann Fleisch- und Feinkostfabrik GmbH, das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 19. Juli 2017, Lackmann Fleisch- und Feinkostfabrik/EUIPO (медведь) (T‑432/16, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2017:527), aufzuheben, mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 17. Mai 2016 (Sache R 240/2016‑1) über die Anmeldung des Bildzeichens „медведь“ als Unionsmarke abgewiesen hat.

    2        Außerdem beantragt die Lackmann Fleisch- und Feinkostfabrik, die Eintragung der angemeldeten Marke zuzulassen.

    3        Die Lackmann Fleisch- und Feinkostfabrik stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Rechtsmittelgründe, mit denen sie erstens eine Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) und zweitens eine Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung rügt.

     Zum Rechtsmittel

    4        Nach Art. 181 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof das Rechtsmittel, wenn es ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, jederzeit auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts ganz oder teilweise durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückweisen.

    5        Der Generalanwalt hat am 28. November 2017 wie folgt Stellung genommen:

    „1.      Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin, die Lackmann Fleisch- und Feinkostfabrik …, erstens, das Urteil des Gerichts, mit dem es ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des [EUIPO] vom 17. Mai 2016 (Sache R 240/2016‑1) über die Anmeldung der Unionsbildmarke ‚медведь‘ abgewiesen hat, aufzuheben, und zweitens, die Eintragung der angemeldeten Marke zuzulassen.

    2.      Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe. Mit dem ersten, aus drei Teilen bestehenden Rechtsmittelgrund rügt sie eine Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [Nr. 207/2009] und mit dem zweiten eine Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung.

    3.      Ich schlage dem Gerichtshof aus den im Folgenden dargelegten Gründen vor, das Rechtsmittel in dieser Rechtssache gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

    4.      Mit dem ersten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe ebenso wie die Beschwerdekammer die für die Anmeldung maßgeblichen Verkehrskreise insofern falsch beurteilt, als es die Prüfung der Unterscheidungskraft der streitigen Marke auf die Wahrnehmung des russischsprachigen Publikums beschränkt habe. Diese Verkehrskreise seien jedoch nicht von der Marke betroffen, weil sie nicht zur Union gehörten. Außerdem bestünden die maßgeblichen Verkehrskreise überwiegend aus Personen, die das kyrillische Alphabet nicht beherrschten und für die die streitige Marke jedenfalls weder als beschreibend noch als nicht unterscheidungskräftig angesehen werden könne.

    5.      Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs fallen die Feststellungen zu den Merkmalen des relevanten Publikums und zu seiner Aufmerksamkeit oder seiner Einstellung jedoch in den Bereich der Tatsachenwürdigung (Beschluss vom 11. Dezember 2014, Compagnie des Bateaux mouches/HABM, C‑368/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2480, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    6.      Nach Art. 256 Abs. 1 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist das Rechtsmittel aber auf Rechtsfragen beschränkt. Allein das Gericht ist für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie die Beweiswürdigung zuständig. Die Feststellung dieser Tatsachen und die Beweiswürdigung stellen somit, außer im Fall ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge (Beschluss vom 21. April 2016, Borde und Carbonium/Kommission, C‑279/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:297, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    7.      Die Rechtsmittelführerin hat vorliegend keine Verfälschung von Tatsachen geltend gemacht und sich darauf beschränkt, die vom Gericht in den Rn. 28 bis 30 des angefochtenen Urteils vorgenommene Tatsachenwürdigung hinsichtlich der Merkmale der maßgeblichen Verkehrskreise und die Schlussfolgerung in Rn. 31 dieses Urteils zu rügen, wonach die Beschwerdekammer zutreffend darauf hingewiesen habe, dass als maßgebliche Verkehrskreise ein russischsprachiges Publikum anzusehen sei, das sich aus Bürgern der baltischen Staaten, die Russisch sprächen, läsen oder verstünden, und aus Unionsbürgern zusammensetze, die sich für die russische Kultur interessierten oder Russisch gelernt hätten. Der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist daher als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

    8.      Mit dem zweiten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes trägt die Rechtsmittelführerin vor, die von der Eintragung der streitigen Marke betroffenen Lebensmittel hätten keinerlei Bezug zu Bärenfleisch, dessen Vermarktung in jeder Form verboten sei, und könnten daher nicht mit solchem Fleisch in Verbindung gebracht werden. Außerdem bietet die Rechtsmittelführerin an, auf der Verpackung der Waren zur Klarstellung den Zusatz ‚ausgenommen Bärenfleisch‘ aufzudrucken.

    9.      Die Rechtsmittelführerin beschränkt sich insoweit aber darauf, ihr Vorbringen im ersten Rechtszug, das vom Gericht in den Rn. 41 bis 43 sowie den Rn. 48 und 49 des angefochtenen Urteils zurückgewiesen wurde, zu wiederholen, ohne dabei einen Rechtsfehler geltend zu machen, mit dem die Prüfung dieses Vorbringens behaftet sein soll.

    10.      Insbesondere hat die Rechtsmittelführerin in Bezug auf die vorgeschlagene Beschränkung des Warenverzeichnisses nichts vorgebracht, was die vom Gericht in den Rn. 53 und 54 des angefochtenen Urteils bestätigte Argumentation der Beschwerdekammer in Frage stellen könnte, wonach durch eine solche Beschränkung die Täuschungsgefahr im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 207/2009, die sich daraus ergebe, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die streitige Marke gedanklich mit Bärenfleisch in Verbindung brächten, nicht beseitigt werden könne.

    11.      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich nämlich aus Art. 256 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, und die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss (vgl. Beschluss vom 11. September 2014, Think Schuhwerk/HABM, C‑521/13 P, EU:C:2014:2222, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    12.      Die Rechtsmittelführerin strebt somit mit dem zweiten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes in Wirklichkeit offenbar nur eine erneute Prüfung ihres Vorbringens an, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 13. Januar 2015, Asos/HABM, C‑320/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:6, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung). Da die Rechtsmittelführerin vorliegend keine Verfälschung von Tatsachen geltend macht, ist dieser Teil des Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

    13.      Mit dem dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe die streitige Marke fälschlich als für die beanspruchten Lebensmittel beschreibend eingestuft, weil ihre Bedeutung nicht im Zusammenhang mit dem Tier zu suchen sei, sondern mit dessen Eigenschaften, etwa der mit dem Wort ‚Bär‘ selbst in Verbindung gebrachten Stärke und Größe. Die Rechtsmittelführerin beantragt, ein Gutachten einzuholen, um zu ermitteln, wie das russischsprachige Publikum die Marke im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren wahrnehme, und sie hat ihrer Rechtsmittelschrift ein entsprechendes Gutachten beigefügt.

    14.      Erstens ist festzustellen, dass sich die Rechtsmittelführerin mit ihren Ausführungen zur Bedeutung der streitigen Marke auf die wörtliche Wiederholung der vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe und Argumente beschränkt, die in den Rn. 36 bis 39 des angefochtenen Urteils mit dem zutreffenden Hinweis auf die Rechtsprechung zurückgewiesen wurden, wonach ein Zeichen, das zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet, von der Eintragung auszuschließen ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 16. Oktober 2013, medi/HABM, C‑410/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:702, Rn. 9 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    15.      Zweitens ist in Bezug auf den Antrag der Rechtsmittelführerin auf Einholung eines Gutachtens festzustellen, dass solche Anträge in diesem Verfahrensstadium unzulässig sind, da das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist.

    16.      Da die Rechtsmittelführerin mit ihrem gesamten Vorbringen in Wirklichkeit bestrebt ist, die Tatsachenwürdigung des Gerichts in Frage zu stellen und zu erreichen, dass der Gerichtshof seine eigene Beurteilung an die Stelle der Würdigung des Gerichts setzt, ist der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes nach der in Nr. 12 der vorliegenden Stellungnahme angeführten Rechtsprechung als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

    17.      Zum zweiten Rechtsmittelgrund ist festzustellen, dass sich die Rechtsmittelführerin darauf beschränkt, eine Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend zu machen, ohne die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau zu bezeichnen.

    18.      Da der zweite Rechtsmittelgrund offensichtlich nicht den in den Rechtsvorschriften und der Rechtsprechung vorgesehenen und in Nr. 11 der vorliegenden Stellungnahme angeführten Anforderungen an die Bestimmtheit genügt, ist er als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen, so dass das Rechtsmittel insgesamt zurückgewiesen werden muss.“

    6        Aus den vom Generalanwalt dargelegten Gründen ist das Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

     Kosten

    7        Nach Art. 137 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, wird in dem das Verfahren beendenden Beschluss über die Kosten entschieden. Da der vorliegende Beschluss vor der Zustellung der Rechtsmittelschrift an die andere Partei ergeht, so dass dieser keine Kosten entstehen konnten, ist zu entscheiden, dass die Lackmann Fleisch- und Feinkostfabrik ihre eigenen Kosten trägt.

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) beschlossen:

    1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

    2.      Die Lackmann Fleisch- und Feinkostfabrik GmbH trägt ihre eigenen Kosten.

    Luxemburg, den 16. Januar 2018

    Der Kanzler

     

    Der Präsident der Zehnten Kammer

    A. Calot Escobar

     

    E. Levits


    *      Verfahrenssprache: Deutsch.

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