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Document 62017CN0137

Rechtssache C-137/17: Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen (Belgien), eingereicht am 20. März 2017 — Strafverfahren gegen Van Geenip BVBA u. a.

ABl. C 178 vom 6.6.2017, p. 9–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

6.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 178/9


Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen (Belgien), eingereicht am 20. März 2017 — Strafverfahren gegen Van Geenip BVBA u. a.

(Rechtssache C-137/17)

(2017/C 178/10)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen

Beteiligte des Ausgangsverfahrens

Van Geenip BVBA, Antonius Johannes Maria ten Velde, Original BVBA, Antonius Cornelius Ignatius Maria van der Schoot

Vorlagefragen

1.

Sind als „schwere Verstöße“ im Sinne von Art. 45 der Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt (1) folgende Verstöße gegen die belgischen Vorschriften über pyrotechnische Artikel einzustufen?

a)

Das Verkaufen von pyrotechnischen Artikeln im Ausmaß von 2,666 kg pyrotechnische Sätze („PTS“), das einen Verstoß gegen die Art. 265 Nr. 7 und 257 des Königlichen Erlasses zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Herstellung, die Lagerung, den Besitz, den Vertrieb, die Beförderung und den Gebrauch von Sprengstoffen vom 23. September 1958 darstellt, der den Verkauf von pyrotechnischen Artikeln in einer 1 kg PTS übersteigenden Menge verbietet, wenn der Verbraucher nicht über eine persönlich erteilte verwaltungsrechtliche Genehmigung verfügt, eine größere Menge an pyrotechnischen Artikeln zu besitzen.

b)

Das Überschreiten der festgelegten Aufbewahrungsgrenzen und das Nichtbeachten der in einer föderalen Feuerwerkskörpergenehmigung vorgesehenen Aufbewahrungsorte, obwohl bereits eine regionale Umweltgenehmigung für die Lagerung der tatsächlich betroffenen größeren Mengen an den betreffenden Orten erteilt worden war.

c)

Das sehr vorübergehende Lagern sehr geringer Mengen pyrotechnischer Artikel an verschiedenen nicht speziell für die Lagerung genehmigten Orten auf dem Gelände eines Einzelhandelsunternehmens für pyrotechnische Artikel, das sowohl über eine föderale Feuerwerkskörpergenehmigung als auch eine regionale Umweltgenehmigung verfügt.

2.

Steht der Grundsatz des freien Verkehrs von pyrotechnischen Artikeln im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände (2) (jetzt Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2013/29/EU), gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 10 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (3) einer nationalen Regelung entgegen, die Aufbewahrungsorte für richtlinienkonforme pyrotechnische Artikel im Zusammenhang mit dem Einzelhandel dem doppelten Erfordernis unterwirft, über einerseits eine im Rahmen der Vorschriften über die Herstellung, die Lagerung, den Besitz, den Vertrieb, die Beförderung und den Gebrauch von Sprengstoffen erteilte Genehmigung und andererseits eine im Rahmen der Vorschriften über umweltschutzrechtliche Genehmigungen für störende Einrichtungen erteilte Genehmigung zu verfügen, obwohl beide Genehmigungssysteme im Wesentlichen dieselbe Absicht verfolgen (die vorbeugende Beurteilung von Sicherheitsrisiken) und eines dieser beiden Genehmigungssysteme (im vorliegenden Fall dasjenige in Bezug auf Sprengstoffe) eine (sehr) niedrige Höchstgrenze für die Lagerung von Festfeuerwerkskörpern (im Ausmaß von 50 kg pyrotechnische Sätze [d. h. des aktiven Stoffes]) vorsieht?

3.

Steht der Grundsatz des freien Verkehrs von pyrotechnischen Artikeln im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2013/29/EU und Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2007/23/EG (gegebenenfalls in Verbindung mit den Art. 34, 35 und 36 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) und in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz einer nationalen Regelung entgegen, die den Besitz oder Gebrauch von Festfeuerwerkskörpern durch Verbraucher und den Verkauf von Festfeuerwerkskörpern an diese verbietet (Feuerwerkskörper der Kategorien 2 und 3 im Sinne der Richtlinie 2007/23/EG), die mehr als 1 kg pyrotechnische Sätze enthalten?


(1)  ABl. 2013, L 178, S. 27.

(2)  ABl. 2007, L 154, S. 1.

(3)  ABl. 2006, L 376, S. 36.


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