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Document 62017CJ0501

    Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 4. April 2019.
    Germanwings GmbH gegen Wolfgang Pauels.
    Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Köln.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Luftverkehr – Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – Art. 5 Abs. 3 – Ausgleichsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen – Geltungsbereich – Befreiung von der Ausgleichspflicht – Begriff ‚außergewöhnliche Umstände‘ – Beschädigung des Reifens eines Flugzeugs durch einen Fremdkörper auf dem Rollfeld eines Flughafen.
    Rechtssache C-501/17.

    Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2019:288

    URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

    4. April 2019 ( *1 )

    „Vorlage zur Vorabentscheidung – Luftverkehr – Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – Art. 5 Abs. 3 – Ausgleichsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen – Geltungsbereich – Befreiung von der Ausgleichspflicht – Begriff ‚außergewöhnliche Umstände‘ – Beschädigung des Reifens eines Flugzeugs durch einen Fremdkörper auf dem Rollfeld eines Flughafens“

    In der Rechtssache C‑501/17

    betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Köln (Deutschland) mit Entscheidung vom 25. Juli 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 18. August 2017, in dem Verfahren

    Germanwings GmbH

    gegen

    Wolfgang Pauels

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

    unter Mitwirkung des Präsidenten der Vierten Kammer M. Vilaras in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer, sowie der Richter J. Malenovský, L. Bay Larsen, M. Safjan und D. Šváby (Berichterstatter),

    Generalanwalt: E. Tanchev,

    Kanzler: D. Dittert, Referatsleiter,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 2018,

    unter Berücksichtigung der Erklärungen

    der Germanwings GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte W. Bloch und Y. Pochyla,

    von Herrn Pauels, vertreten durch die Rechtsanwälte E. Stamer und M. Hofmann,

    der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze, J. Möller, M. Hellmann, M. Kall, J. Techert und A. Berg als Bevollmächtigte,

    der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,

    der Europäischen Kommission, vertreten durch K. Simonsson, B. Bertelmann und K.‑Ph. Wojcik als Bevollmächtigte,

    nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 22. November 2018

    folgendes

    Urteil

    1

    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).

    2

    Es ergeht in einem Rechtsstreit zwischen Herrn Wolfgang Pauels und dem Luftfahrtunternehmen Germanwings GmbH über dessen Weigerung, diesem von einer großen Flugverspätung betroffenen Fluggast einen Ausgleich zu leisten.

    Rechtlicher Rahmen

    3

    Die Erwägungsgründe 14 und 15 der Verordnung Nr. 261/2004 lauten:

    „(14)

    Wie nach dem Übereinkommen von Montreal sollten die Verpflichtungen für ausführende Luftfahrtunternehmen in den Fällen beschränkt oder ausgeschlossen sein, in denen ein Vorkommnis auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.

    (15)

    Vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände sollte ausgegangen werden, wenn eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements zu einem einzelnen Flugzeug an einem bestimmten Tag zur Folge hat, dass es bei einem oder mehreren Flügen des betreffenden Flugzeugs zu einer großen Verspätung, einer Verspätung bis zum nächsten Tag oder zu einer Annullierung kommt, obgleich vom betreffenden Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um die Verspätungen oder Annullierungen zu verhindern.“

    4

    Art. 5 („Annullierung“) Abs. 1 und 3 dieser Verordnung bestimmt:

    „(1)   Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

    c)

    vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

    i)

    sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

    ii)

    sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

    iii)

    sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

    (3)   Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.“

    5

    Art. 7 („Ausgleichsanspruch“) der Verordnung sieht in Abs. 1 Buchst. a vor:

    „Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

    a)

    250 [Euro] bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

    …“

    Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

    6

    Herr Pauels buchte bei Germanwings einen Flug von Dublin (Irland) nach Düsseldorf (Deutschland).

    7

    Der Flug wurde am 28. August 2015 mit einer Ankunftsverspätung von drei Stunden und 28 Minuten durchgeführt.

    8

    Germanwings lehnte das Ausgleichzahlungsbegehren von Herrn Pauels mit der Begründung ab, dass die betreffende Flugverspätung einem „außergewöhnlichen Umstand“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 geschuldet sei, aufgrund dessen das Unternehmen von seiner Ausgleichspflicht nach Art. 5 Abs. 1 dieser Verordnung befreit sei.

    9

    Hierzu führt Germanwing aus, dass die Verspätung darauf zurückzuführen sei, dass bei den Startvorbereitungen des betreffenden Fluges eine Schraube in einem Reifen des für die Durchführung dieses Fluges vorgesehenen Flugzeugs festgestellt worden sei, so dass der Reifen habe ausgetauscht werden müssen.

    10

    Das von Herrn Pauels angerufene Amtsgericht Köln (Deutschland) verurteilte Germanwings zur Zahlung von 250 Euro nebst Zinsen, da die Beschädigung des Flugzeugreifens durch eine Schraube auf dem Rollfeld eines Flughafens ein vom normalen Flugbetrieb erfasster Umstand sei, der von dem Luftfahrtunternehmen tatsächlich beherrschbar sei. Dies entspreche auch der Vorstellung des Gesetzgebers, wie die Rollfeldkontrolle und deren gesetzliche Anordnung zeige.

    11

    Germanwings legte gegen dieses Urteil Berufung beim Landgericht Köln ein. Sie macht geltend, das Amtsgericht Köln habe die mögliche von ihr beherrschbare Sphäre überdehnt. Die Nutzung des Rollfelds eines Flughafens sei dem allgemeinen Luftverkehr zuzuschreiben und nicht einem konkreten Aufgabenbereich des Luftfahrtunternehmens. Auch falle die Säuberung des Rollfelds nicht in den Aufgabenbereich des Luftfahrunternehmens und sei von diesem nicht beherrschbar.

    12

    Das Landgericht Köln vertritt die Auffassung, dass die Entscheidung über den Rechtsstreit davon abhänge, ob die Beschädigung eines Reifens durch eine auf dem Rollfeld liegende Schraube nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 in Verbindung mit deren 14. Erwägungsgrund Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sei oder nicht und aufgrund seiner Natur oder Ursache von diesem tatsächlich nicht zu beherrschen sei.

    13

    Es weist darauf hin, dass es in mehreren vorausgegangenen Verfahren entschieden habe, dass ein Reifenschaden durch auf dem Rollfeld liegende Nägel oder vergleichbare Objekte einen „außergewöhnlichen Umstand“ darstelle, soweit das Vorliegen solcher Fremdkörper eine für das Luftfahrtunternehmen nicht beherrschbare Gefahr und daher – anders als das vorzeitige Auftreten von Mängeln an bestimmten Teilen des Flugzeugs trotz regelmäßiger Wartung – ein von außen wirkendes Ereignis darstelle.

    14

    Gleichwohl verweist es auf die hiervon, u. a. im Anschluss an den Beschluss vom 14. November 2014, Siewert (C‑394/14, EU:C:2014:2377), ergangene, abweichende Rechtsprechung anderer Gerichte, wobei es jedoch der Auffassung ist, dass die Beschädigung eines Flugzeugreifens durch Fremdkörper auf dem Rollfeld nicht mit der Kollision mit einem Treppenfahrzeug vergleichbar sei, um das es in jenem Beschluss gegangen sei, sondern vielmehr mit dem Vogelschlag, wie er im Urteil vom 4. Mai 2017, Pešková und Peška (C‑315/15, EU:C:2017:342), in Rede gestanden habe. Es führt insoweit aus, dass die Säuberung des Rollfelds die Sicherheit der Flughäfen, nicht aber den Verantwortungsbereich des Luftfahrtunternehmens betreffe.

    15

    Es hält es daher für erforderlich, den Gerichtshof zu befragen, wobei es, sollte der Einstufung eines „außergewöhnlichen Umstands“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 im vorliegenden Fall zu folgen sein, eine weitere Beweisaufnahme durchzuführen hätte.

    16

    Unter diesen Umständen hat das Landgericht Köln beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

    Ist die Beschädigung eines Flugzeugreifens durch eine auf der Start- oder Landebahn liegende Schraube (Fremdkörper/FOD) ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004?

    Zur Vorlagefrage

    17

    Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 in Verbindung mit deren 14. Erwägungsgrund dahin auszulegen ist, dass die Beschädigung eines Flugzeugreifens durch einen Fremdkörper, wie einen umherliegenden Gegenstand, auf dem Rollfeld eines Flughafens unter den Begriff „außergewöhnlicher Umstand“ im Sinne dieser Vorschrift fällt.

    18

    Es ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Willen des Unionsgesetzgebers bei Annullierung oder großer – d. h. drei Stunden oder mehr betragender – Verspätung von Flügen die Verpflichtungen der Luftfahrtunternehmen gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 gelten sollen (vgl. Urteil vom 4. Mai 2017, Pešková und Peška, C‑315/15, EU:C:2017:342, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    19

    Nach den Erwägungsgründen 14 und 15 sowie Art. 5 Abs. 3 dieser Verordnung in der Auslegung durch den Gerichtshof ist das Luftfahrtunternehmen von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen an die Fluggäste gemäß Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 befreit, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung des Fluges bzw. dessen um drei Stunden oder mehr verspätete Ankunft auf „außergewöhnliche Umstände“ zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären (vgl. Urteil vom 4. Mai 2017, Pešková und Peška, C‑315/15, EU:C:2017:342, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung), und es bei Eintritt eines solchen Umstands die der Situation angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, indem es alle ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel eingesetzt hat, um zu vermeiden, dass dieser zur Annullierung oder zur großen Verspätung des betreffenden Fluges führt, ohne dass jedoch von ihm angesichts der Kapazitäten seines Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbare Opfer verlangt werden könnten (vgl. Urteil vom 4. Mai 2017, Pešková und Peška, C‑315/15, EU:C:2017:342, Rn. 29 und 34).

    20

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs können als „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 Vorkommnisse angesehen werden, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C‑549/07, EU:C:2008:771, Rn. 23, sowie vom 4. Mai 2017, Pešková und Peška, C‑315/15, EU:C:2017:342, Rn. 22), wobei diese beiden Bedingungen kumulativ sind (Urteil vom 17. April 2018, Krüsemann u. a., C‑195/17, C‑197/17 bis C‑203/17, C‑226/17, C‑228/17, C‑254/17, C‑274/17, C‑275/17, C‑278/17 bis C‑286/17 und C‑290/17 bis C‑292/17, EU:C:2018:258, Rn. 34).

    21

    Was die Frage betrifft, ob die Beschädigung der Reifen eines Flugzeugs, die für dessen Betrieb unverzichtbar sind, als „außergewöhnlicher Umstand“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 eingestuft werden kann, ist zunächst festzustellen, dass das vorzeitige, sogar unerwartete, Auftreten von Mängeln an bestimmten Teilen eines konkreten Flugzeugs ein Vorkommnis ist, das grundsätzlich untrennbar mit dem System zum Betrieb des Flugzeugs verbunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. September 2015, van der Lans, C‑257/14, EU:C:2015:618, Rn. 41 und 42, sowie vom 4. Mai 2017, Pešková und Peška, C‑315/15, EU:C:2017:342, Rn. 23).

    22

    Angesichts der besonderen Bedingungen, unter denen der Luftverkehr durchgeführt wird, und des Maßes an technologischer Komplexität der Flugzeuge sehen sich die Luftfahrtunternehmen nämlich gewöhnlich dieser Art von Mängeln gegenüber (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C‑549/07, EU:C:2008:771, Rn. 24, Beschluss vom 14. November 2014, Siewert, C‑394/14, EU:C:2014:2377, Rn. 19, sowie Urteil vom 17. September 2015, van der Lans, C‑257/14, EU:C:2015:618, Rn. 37 und 42).

    23

    Insoweit steht fest, dass die Flugzeugreifen Teile sind, die beim Start und bei der Landung sehr starken Belastungen ausgesetzt sind und bei denen daher eine ständige Beschädigungsgefahr besteht, die besonders strenge regelmäßige Kontrollen rechtfertigt, die in den gängigen Betriebsbedingungen der Luftfahrtunternehmen enthalten sind.

    24

    Wenn jedoch die betreffende Beschädigung ausschließlich auf die Kollision mit einem Fremdkörper zurückzuführen ist – was zu beweisen Sache des Luftfahrtunternehmens ist –, kann diese Beschädigung nicht als untrennbar mit dem System zum Betrieb des Flugzeugs verbunden angesehen werden.

    25

    Dies ist u. a. bei Beschädigung eines Flugzeugs durch eine Kollision mit einem Vogel der Fall (Urteil vom 4. Mai 2017, Pešková und Peška, C‑315/15, EU:C:2017:342, Rn. 24) sowie, wie im Ausgangsverfahren, bei Beschädigung eines Reifens durch einen Fremdkörper, wie einen umherliegenden Gegenstand, auf dem Rollfeld des Flughafens.

    26

    Daher kann der Reifenschaden, der ausschließlich auf die Kollision mit einem Fremdkörper auf dem Rollfeld des Flughafens zurückzuführen ist, nicht seiner Natur oder Ursache nach als Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens angesehen werden. Angesichts der besonderen Zwänge, denen das Luftfahrtunternehmen beim Start und bei der Landung unterliegt, die u. a. mit der Geschwindigkeit, mit der diese durchgeführt werden, und dem Gebot der Sicherheit der Fluggäste an Bord zusammenhängen, sowie des Umstands, dass die Instandhaltung des Rollfelds nicht in seine Zuständigkeit fällt, ist darüber hinaus dieser Umstand von ihm nicht tatsächlich beherrschbar.

    27

    Daher ist eine solche Beschädigung als „außergewöhnlicher Umstand“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 einzustufen.

    28

    Wie sich aus Rn. 78 der Schlussanträge des Generalanwalts ergibt, steht ein solches Ergebnis mit dem mit der Verordnung Nr. 261/2004 verfolgten Ziel in Einklang, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen, das, wie in deren erstem Erwägungsgrund ausgeführt wird, keine Anreize für die Luftfahrtunternehmen schaffen soll, die erforderlichen Maßnahmen zu unterlassen, indem sie der Aufrechterhaltung und der Pünktlichkeit ihrer Flüge einen höheren Stellenwert einräumen als deren Sicherheit.

    29

    Dieses Ergebnis kann auch nicht durch den Beschluss vom 14. November 2014, Siewert (C‑394/14, EU:C:2014:2377), in Frage gestellt werden, in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass die Kollision eines Flughafentreppenfahrzeugs mit einem Flugzeug nicht als „außergewöhnlicher Umstand“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 eingestuft werden kann.

    30

    Eine solche Vorrichtung wird nämlich bei der Beförderung von Fluggästen im Luftverkehr notwendigerweise eingesetzt, indem sie diesen den Einstieg und den Ausstieg aus dem Flugzeug ermöglicht (Beschluss vom 14. November 2014, Siewert, C‑394/14, EU:C:2014:2377, Rn. 19), und normalerweise in Zusammenarbeit mit der Besatzung der betreffenden Flugzeuge in Stellung gebracht. Daher kann weder davon ausgegangen werden, dass dieser Umstand nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens ist, noch, dass er von diesem nicht tatsächlich beherrschbar ist.

    31

    Jedoch ist, wie in Rn. 19 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, das Luftfahrtunternehmen bei Eintritt eines „außergewöhnlichen Umstands“ von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen an die Fluggäste gemäß Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 nur befreit, wenn es nachweisen kann, dass es die der Situation angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, indem es alle ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel eingesetzt hat, um zu vermeiden, dass dieser zur Annullierung oder zur großen Verspätung des betreffenden Fluges führt, ohne dass jedoch von ihm angesichts der Kapazitäten seines Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbare Opfer verlangt werden könnten.

    32

    Insoweit hat sich aus der mündlichen Verhandlung ergeben, dass die Flugzeugreifen regelmäßig gewartet und standardmäßig ausgetauscht werden, wobei die Luftfahrtunternehmen auf den von ihnen angeflogenen Flughäfen, einschließlich derjenigen, an denen sie nicht ihren Hauptstandort haben, Verträge mit Luftfahrzeugwartungsunternehmen über den Reifenaustausch abgeschlossen haben können, die ihnen eine vorrangige Behandlung beim Austausch der Reifen gewährleisten.

    33

    Daher ist es in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens Sache des betreffenden Luftfahrtunternehmens, nachzuweisen, dass es alle ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel eingesetzt hat, um zu vermeiden, dass der Austausch des durch einen Fremdkörper auf dem Rollfeld eines Flughafens beschädigten Reifens nicht zur großen Verspätung des betreffenden Fluges führt; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.

    34

    Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 in Verbindung mit deren 14. Erwägungsgrund dahin auszulegen ist, dass die Beschädigung des Reifens eines Flugzeugs durch einen Fremdkörper, wie einen umherliegenden Gegenstand, auf dem Rollfeld eines Flughafens unter den Begriff „außergewöhnlicher Umstand“ im Sinne dieser Bestimmung fällt.

    Um sich von seiner Verpflichtung nach Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004, den Fluggästen Ausgleich zu leisten, zu befreien, hat das Luftfahrtunternehmen, dessen Flug aufgrund eines solchen „außergewöhnlichen Umstands“ eine große Verspätung hat, jedoch nachzuweisen, dass es alle ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel eingesetzt hat, um zu vermeiden, dass der Austausch des Reifens, der durch einen Fremdkörper, wie einen umherliegenden Gegenstand, auf dem Rollfeld eines Flughafens beschädigt wurde, nicht zu dieser großen Verspätung des betreffenden Fluges führt.

    Kosten

    35

    Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

     

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

     

    Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 in Verbindung mit deren 14. Erwägungsgrund ist dahin auszulegen, dass die Beschädigung des Reifens eines Flugzeugs durch einen Fremdkörper, wie einen umherliegenden Gegenstand, auf dem Rollfeld eines Flughafens unter den Begriff „außergewöhnlicher Umstand“ im Sinne dieser Bestimmung fällt.

     

    Um sich von seiner Verpflichtung nach Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004, den Fluggästen Ausgleich zu leisten, zu befreien, hat das Luftfahrtunternehmen, dessen Flug aufgrund eines solchen „außergewöhnlichen Umstands “ eine große Verspätung hat, jedoch nachzuweisen, dass es alle ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel eingesetzt hat, um zu vermeiden, dass der Austausch des Reifens, der durch einen Fremdkörper, wie einen umherliegenden Gegenstand, auf dem Rollfeld eines Flughafens beschädigt wurde, nicht zu dieser großen Verspätung des betreffenden Fluges führt.

     

    Vilaras

    Malenovský

    Bay Larsen

    Safjan

    Šváby

    Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 4. April 2019.

    Der Kanzler

    A. Calot Escobar

    Der Präsident

    K. Lenaerts


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.

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