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Document 62017CJ0498

    Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 21. März 2019.
    Europäische Kommission gegen Italienische Republik.
    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 1999/31/EG – Art. 14 Buchst. b und c – Abfalldeponien – Vorhandene Deponien – Verstoß.
    Rechtssache C-498/17.

    Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2019:243

    URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

    21. März 2019 ( *1 )

    „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 1999/31/EG – Art. 14 Buchst. b und c – Abfalldeponien – Vorhandene Deponien – Verstoß“

    In der Rechtssache C‑498/17

    betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV, eingereicht am 17. August 2017,

    Europäische Kommission, vertreten durch G. Gattinara, F. Thiran und E. Sanfrutos Cano als Bevollmächtigte,

    Klägerin,

    gegen

    Italienische Republik, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von G. Palatiello, avvocato dello Stato,

    Beklagte,

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

    unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Regan (Berichterstatter) sowie der Richter C. Lycourgos, E. Juhász, M. Ilešič und I. Jarukaitis,

    Generalanwalt: Y. Bot,

    Kanzler: R. Schiano, Verwaltungsrat,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 2018,

    aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

    folgendes

    Urteil

    1

    Mit ihrer Klageschrift beantragt die Europäische Kommission festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 14 Buchst. b und c der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. 1999, L 182, S. 1) verstoßen hat, dass sie im Hinblick auf die Deponien von Avigliano (Ortschaft Serre Le Brecce), von Ferrandina (Ortschaft Venita), von Genzano di Lucania (Ortschaft Matinella), von Latronico (Ortschaft Torre), von Lauria (Ortschaft Carpineto), von Maratea (Ortschaft Montescuro), von Moliterno (Ortschaft Tempa La Guarella), die beiden Deponien von Potenza (Ortschaft Montegrosso-Pallareta), die Deponien von Rapolla (Ortschaft Albero in Piano), von Roccanova (Ortschaft Serre), von Sant’Angelo Le Fratte (Ortschaft Farisi), von Campotosto (Ortschaft Reperduso), von Capistrello (Ortschaft Trasolero), von Francavilla (Valle Anzuca), von L’Aquila (Ortschaft Ponte delle Grotte), von Andria (D’Oria G. & C. Snc), von Canosa (CO.BE.MA), von Bisceglie (CO.GE.SER), von Andria (F.lli Acquaviva), von Trani (BAT‑Igea Srl), von Torviscosa (Gesellschaft Caffaro), von Atella (Ortschaft Cafaro), von Corleto Perticara (Ortschaft Tempa Masone), von Marsico Nuovo (Ortschaft Galaino), von Matera (Ortschaft La Martella), von Pescopagano (Ortschaft Domacchia), von Rionero in Volture (Ortschaft Ventaruolo), von Salandra (Ortschaft Piano del Governo), von San Mauro Forte (Ortschaft Priati), von Senise (Ortschaft Palomabara), von Tito (Ortschaft Aia dei Monaci), von Tito (Ortschaft Valle del Forno), von Capestrano (Ortschaft Tirassegno), von Castellalto (Ortschaft Colle Coccu), von Castelvecchio Calvisio (Ortschaft Termine), von Corfinio (Ortschaft Cannucce), von Corfinio (Ortschaft Case querceto), von Mosciano S. Angelo (Ortschaft Santa Assunta), von S. Omero (Ortschaft Ficcadenti), von Montecorvino Pugliano (Ortschaft Parapoti), von San Bartolomeo in Galdo (Ortschaft Serra Pastore), von Trivigano (vormals Cava Zof) und von Torviscosa (Ortschaft La Valletta) nicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, damit diejenigen Deponien, die keine Zulassung nach Art. 8 dieser Richtlinie für den Weiterbetrieb erhalten haben, gemäß deren Art. 7 Buchst. g und Art. 13 so bald wie möglich stillgelegt werden bzw. dadurch, dass sie nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um diejenigen Deponien, die eine Zulassung für den Weiterbetrieb erhalten haben, mit der Richtlinie in Einklang zu bringen, und zwar unbeschadet der Vorgaben des Anhangs I Nr. 1 dieser Richtlinie.

    Rechtlicher Rahmen

    2

    Art. 1 („Allgemeine Zielsetzung“) der Richtlinie 1999/31 lautet:

    „(1)   Im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie 75/442/EWG [des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. 1975, L 194, S. 39)], insbesondere ihrer Artikel 3 und 4, ist es Ziel der vorliegenden Richtlinie, durch die Festlegung strenger betriebsbezogener und technischer Anforderungen in Bezug auf Abfalldeponien und Abfälle Maßnahmen, Verfahren und Leitlinien vorzusehen, mit denen während des gesamten Bestehens der Deponie negative Auswirkungen der Ablagerung von Abfällen auf die Umwelt, insbesondere die Verschmutzung von Oberflächenwasser, Grundwasser, Boden und Luft, und auf die globale Umwelt, einschließlich des Treibhauseffekts, sowie alle damit verbundenen Risiken für die menschliche Gesundheit weitestmöglich vermieden oder vermindert werden.

    (2)   Was die technischen Merkmale von Deponien betrifft, so enthält diese Richtlinie für die unter die Richtlinie 96/61/EG [des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. 1996, L 257, S. 26)] fallenden Deponien die einschlägigen technischen Anforderungen, um die allgemeinen Anforderungen jener Richtlinie zu konkretisieren. Mit der Erfüllung der Anforderungen dieser Richtlinie gelten auch die einschlägigen Anforderungen der Richtlinie 96/61/EG als erfüllt.“

    3

    In Art. 7 („Genehmigungsantrag“) der Richtlinie 1999/31 heißt es:

    „Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, damit der Genehmigungsantrag für eine Deponie mindestens folgende Angaben enthält:

    g)

    den vorgesehenen Plan für die Stilllegung und für die Nachsorge;

    …“

    4

    Art. 8 („Voraussetzungen für die Genehmigung“) dieser Richtlinie bestimmt:

    „Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, durch die folgendes sichergestellt wird:

    a)

    Die zuständige Behörde erteilt nur dann eine Genehmigung für eine Deponie, wenn gewährleistet ist, dass

    i)

    das Deponievorhaben unbeschadet des Artikels 3 Absätze 4 und 5 alle maßgeblichen Anforderungen dieser Richtlinie einschließlich der Anhänge erfüllt;

    ii)

    der Deponiebetrieb in der Hand einer natürlichen Person liegt, die die technische Kompetenz zur Leitung der Deponie besitzt, und für die berufliche und technische Weiterbildung und Einarbeitung von Betreibern und Deponiepersonal gesorgt wird;

    iii)

    die Deponie so betrieben wird, dass die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um Unfälle zu vermeiden und deren Folgen zu begrenzen;

    iv)

    der Antragsteller vor Beginn des Deponiebetriebs angemessene Vorkehrungen in Form einer finanziellen Sicherheitsleistung oder etwas anderem Gleichwertigen nach von den Mitgliedstaaten festzulegenden Modalitäten getroffen hat, um zu gewährleisten, dass die Auflagen (auch hinsichtlich der Nachsorge), die mit der gemäß dieser Richtlinie erteilten Genehmigung verbunden sind, erfüllt und die in Artikel 13 vorgeschriebenen Stilllegungsverfahren eingehalten werden. Diese Sicherheitsleistung oder etwas Gleichwertiges besteht so lange fort, wie die Wartungs- und Nachsorgearbeiten auf der Deponie gemäß Artikel 13 Buchstabe d) dies erfordern. Die Mitgliedstaaten können nach eigener Wahl erklären, dass diese Ziffer auf Deponien für Inertabfälle keine Anwendung findet.

    b)

    Die geplante Deponie ist mit dem oder den einschlägigen Abfallbewirtschaftungsplänen nach Artikel 7 der Richtlinie 75/442/EWG in Einklang.

    c)

    Vor Beginn des Deponiebetriebs inspiziert die zuständige Behörde die Deponie, um sicherzustellen, dass die entsprechenden Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt sind. Dadurch wird die Verantwortung des Betreibers, die in der Genehmigung festgelegt ist, in keiner Weise verringert.“

    5

    In Art. 13 („Stilllegungs- und Nachsorgeverfahren“) der Richtlinie 1999/31 heißt es:

    „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass, gegebenenfalls im Einklang mit der Genehmigung,

    a)

    für eine Deponie oder einen Teil einer Deponie das Stilllegungsverfahren eingeleitet wird,

    i)

    wenn die in der Genehmigung dafür genannten Voraussetzungen gegeben sind oder

    ii)

    auf Antrag des Betreibers und mit Zustimmung der zuständigen Behörde oder

    iii)

    aufgrund einer begründeten Entscheidung der zuständigen Behörde;

    b)

    eine Deponie oder ein Teil derselben nur als endgültig stillgelegt anzusehen ist, wenn die zuständige Behörde eine Schlussabnahme durchgeführt, alle vom Betreiber vorgelegten Berichte einer Bewertung unterzogen und dem Betreiber ihre Zustimmung für die Stilllegung erteilt hat. Dadurch wird die Verantwortung des Betreibers, die in der Genehmigung festgelegt ist, nicht verringert;

    …“

    6

    Art. 14 („Vorhandene Deponien“) dieser Richtlinie lautet:

    „Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, die sicherstellen, dass Deponien, die zum Zeitpunkt der Umsetzung dieser Richtlinie über eine Zulassung verfügen oder in Betrieb sind, nur dann weiterbetrieben werden können, wenn so bald wie möglich und spätestens binnen acht Jahren nach dem in Artikel 18 Absatz 1 genannten Zeitpunkt nachstehende Schritte durchgeführt werden:

    a)

    Innerhalb von einem Jahr nach dem in Artikel 18 Absatz 1 genannten Zeitpunkt erarbeitet der Betreiber ein Nachrüstprogramm mit den in Artikel 8 genannten Angaben sowie allen von ihm als erforderlich erachteten Abhilfemaßnahmen für die Erfüllung der Anforderungen dieser Richtlinie (mit Ausnahme der Anforderungen in Anhang I Nummer 1) und legt dieses der zuständigen Behörde zur Zulassung vor.

    b)

    Nach Vorlage des Nachrüstprogramms trifft die zuständige Behörde eine endgültige Entscheidung auf der Grundlage des Nachrüstprogramms und der Bestimmungen dieser Richtlinie darüber, ob der Betrieb fortgesetzt werden kann. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit Deponien, die keine Zulassung nach Artikel 8 für den Weiterbetrieb erhalten haben, gemäß Artikel 7 Buchstabe g) und Artikel 13 so bald wie möglich stillgelegt werden.

    c)

    Auf der Grundlage des autorisierten Nachrüstprogramms genehmigt die zuständige Behörde die notwendigen Arbeiten und legt eine Übergangsfrist für die Durchführung dieses Programms fest. Alle vorhandenen Deponien müssen binnen acht Jahren nach dem in Artikel 18 Absatz 1 genannten Zeitpunkt die Anforderungen dieser Richtlinie mit Ausnahme der Anforderungen in Anhang I Nummer 1 erfüllen.

    d)

    i)

    Innerhalb eines Jahrs nach dem in Artikel 18 Absatz 1 genannten Zeitpunkt finden die Artikel 4, 5 und 11 sowie Anhang II auf Deponien für gefährliche Abfälle Anwendung.

    ii)

    Innerhalb von drei Jahren nach dem in Artikel 18 Absatz 1 genannten Zeitpunkt findet Artikel 6 auf Deponien für gefährliche Abfälle Anwendung.“

    7

    Art. 18 („Umsetzung“) der Richtlinie sieht in Abs. 1 vor:

    „Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

    …“

    8

    Nach ihrem Art. 19 trat die Richtlinie 1999/31 am 16. Juli 1999 in Kraft.

    Vorverfahren

    9

    Nach mehrmaligem Schriftwechsel mit den italienischen Behörden übersandte die Kommission am 28. Februar 2012 ein Aufforderungsschreiben nach Art. 258 AEUV an die Italienische Republik, in dem sie auf 102 vorhandene Deponien in diesem Mitgliedstaat hinwies, die unter Verstoß gegen Art. 14 der Richtlinie 1999/31 betrieben würden.

    10

    In ihren Schreiben vom 11. Mai und vom 8. Juni 2012 gaben die italienischen Behörden an, dass es 46 vorhandene Deponien im Sinne von Art. 14 gebe.

    11

    Die Kommission gab am 22. November 2012 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, auf die die Italienische Republik am 24. Januar 2013, am 3. März und am 4. Juli 2014 antwortete.

    12

    Unter Berücksichtigung einiger Ungenauigkeiten in den Antworten der italienischen Behörden und im Anschluss an das Urteil vom 2. Dezember 2014, Kommission/Italien (C‑196/13, EU:C:2014:2407), in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass die Italienische Republik insbesondere im Hinblick auf einige vorhandene Deponien im Sinne von Art. 14 der Richtlinie 1999/31 gegen Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, übersandte die Kommission am 19. Juni 2015 eine ergänzende mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie den Unterschied zwischen dem in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden Vertragsverletzungsverfahren und demjenigen erläuterte, zu dem jenes Urteil ergangen ist. Darin führte sie aus, dass das letztgenannte Verfahren die Verpflichtung der zuständigen Behörden betroffen habe, hinsichtlich jeder in Rede stehenden Deponie eine Entscheidung zu erlassen, die nach Art. 14 der Richtlinie 1999/31 entweder die diesen Deponien erteilte Zulassung für den Weiterbetrieb oder deren Stilllegung zum Gegenstand habe. Das in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehende Verfahren betreffe hingegen sogenannte „Abschlussverpflichtungen“, d. h. die Verpflichtungen, die Maßnahmen, die der betreffende Mitgliedstaat bereits erlassen habe und die je nach betroffener Deponie sowohl eine der jeweiligen Deponie erteilte Zulassung für den Weiterbetrieb als auch deren Stilllegung zum Gegenstand haben könnten, auch durchzuführen. Diese Abschlussverpflichtungen liegen daher je nach der jeweiligen Deponie sowohl in der Umsetzung der zu deren Stilllegung erforderlichen Maßnahmen nach Art. 14 Buchst. b Satz 2 dieser Richtlinie als auch im Erlass der erforderlichen Maßnahmen, um diese Deponie mit der Richtlinie in Einklang zu bringen, falls diese eine Zulassung für den Weiterbetrieb nach Art. 14 Buchst. c dieser Richtlinie erhalten habe.

    13

    Im Anschluss an die ergänzende mit Gründen versehene Stellungnahme gewährte die Kommission der Italienischen Republik eine Frist bis zum 19. Oktober 2015, um darauf zu antworten, was die Italienische Republik mit ihren Schreiben vom 20. Oktober 2015, 9. September 2016, 13. Januar und 12. April 2017 getan hat.

    14

    In ihrer Antwort vom 9. September 2016 legte die Italienische Republik eine vollständige Liste der vorhandenen Deponien, aufgegliedert nach Regionen, vor und nannte vier weitere vorhandene Deponien, die jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, da sie in dem Aufforderungsschreiben nicht berücksichtigt wurden.

    15

    In Anbetracht der Antworten der Italienischen Republik vom 13. Januar und vom 12. April 2017 auf die ergänzende mit Gründen versehene Stellungnahme erklärte die Kommission, dass sechs Deponien mit der Richtlinie 1999/31 in Einklang gebracht worden seien.

    16

    Da die Kommission jedoch der Auffassung war, dass 44 Deponien noch immer nicht der Richtlinie 1999/31 entsprachen, hat sie beschlossen, die vorliegende Klage zu erheben.

    Zur Klage

    Vorbringen der Parteien

    17

    Die Kommission weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 14 der Richtlinie 1999/31 Maßnahmen ergreifen müssen, die sicherstellen, dass vorhandene Deponien, d. h. Deponien, die eine Zulassung erhalten haben und diejenigen, die bereits vor dem 16. Juli 2001 in Betrieb waren, nach dem 16. Juli 2009 nur dann weiterbetrieben werden können, wenn die in Art. 14 Buchst. b und c dieser Richtlinie genannten Maßnahmen so bald wie möglich durchgeführt werden. Dieser Artikel führe somit eine Übergangsregelung ein, die gewährleisten solle, dass die vorhandenen Deponien rasch mit den Anforderungen der Richtlinie in Einklang gebracht würden.

    18

    Das vorliegende Vertragsverletzungsverfahren betreffe nur die Verpflichtungen zum Abschluss, die die Verwirklichung der erforderlichen Maßnahmen zur Stilllegung der vorhandenen Deponien gemäß Art. 14 Buchst. b Satz 2 der Richtlinie 1999/31 spätestens zum 16. Juli 2009 oder die Verwirklichung der erforderlichen Maßnahmen, um die vorhandenen Deponien, die die Zulassung für den Weiterbetrieb erhalten haben, nach Art. 14 Buchst. c der Richtlinie mit den Anforderungen dieser Richtlinie in Einklang zu bringen, zum Gegenstand hätten.

    19

    Was erstens die vorhandenen Deponien angehe, die keine Zulassung für den Weiterbetrieb nach Art. 14 Buchst. b Satz 2 der Richtlinie 1999/31 erhalten hätten, hätte die Italienische Republik die erforderlichen Maßnahmen erlassen müssen, um sie so schnell wie möglich und spätestens bis zum 16. Juli 2009 gemäß Art. 7 Buchst. g und Art. 13 dieser Richtlinie stillzulegen.

    20

    Zweitens sehe Art. 14 Buchst. c der Richtlinie für die vorhandenen Deponien, die über eine Zulassung für den Weiterbetrieb verfügten, vor, dass die zuständigen Behörden dafür sorgen müssten, dass alle Deponien den Anforderungen dieser Richtlinie spätestens bis zum 16. Juli 2009 entsprächen, wenn das Nachrüstprogramm genehmigt und daher die Zulassung für den Weiterbetrieb erteilt worden sei.

    21

    Die Kommission weist in diesem Zusammenhang auf eine gewisse Mehrdeutigkeit der von den italienischen Behörden erlassenen Maßnahmen hin, da diese manchmal zunächst beschlossen hätten, ein Nachrüstprogramm zu erlassen und daher den Weiterbetrieb der betreffenden Deponie genehmigt hätten, bevor sie sodann deren Stilllegung beschlossen hätten. Der Begriff „Nachrüstung“ sei selbst auch in Fällen von Deponien verwendet worden, zu denen eine Stilllegungsentscheidung ergangen sei. Für 22 von 44 der von der vorliegenden Klage betroffenen Deponien sei es daher unmöglich, eindeutig zu definieren, ob es sich um eine Stilllegung oder einen Weiterbetrieb handele.

    22

    In jedem Fall seien für die 44 in Rede stehenden Deponien entgegen Art. 14 Buchst. b und c der Richtlinie 1999/31 entweder die notwendigen Arbeiten, um die Deponien, die weiterbetrieben werden sollten, mit der Richtlinie 1999/31 in Einklang zu bringen, am 19. Oktober 2015, der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgelegt worden sei, nicht abgeschlossen gewesen oder die erforderlichen Maßnahmen zur Stilllegung der Deponien, deren Betriebszulassung nicht erneuert worden sei, nicht getroffen worden.

    23

    Die Italienische Republik tritt dem Vorbringen der Kommission entgegen. Was den angeblichen Verstoß gegen die Verpflichtung aus Art. 14 Buchst. b und c der Richtlinie, eine endgültige Entscheidung im Zusammenhang mit der Anpassung oder der Stilllegung der vorhandenen Deponien zu erlassen, und die Mehrdeutigkeit der von den italienischen Behörden erlassenen Maßnahmen betrifft, hätten die zuständigen Behörden zum einen eine endgültige Entscheidung erlassen, mit der die Stilllegung von 18 von 22 Deponien angeordnet worden sei, während in Bezug auf vier weitere Deponien in der Region Apulien endgültige Entscheidungen ergangen seien, mit denen vorgesehen worden sei, sie mit den Bestimmungen dieser Richtlinie in Einklang zu bringen, und was zum anderen 22 weitere von der Kommission identifizierte Deponien betrifft, bestreite diese nicht die Gültigkeit der endgültigen Stilllegungsmaßnahmen der zuständigen Behörden, sondern nur die Verletzung der Verpflichtung, die Stilllegungsarbeiten vor Ablauf der mit 16. Juli 2009 festgesetzten Frist abzuschließen.

    24

    In zahlreichen Fällen hätten die zuständigen Behörden zunächst die Nachrüstung der betreffenden Deponie vorgesehen und deren Betrieb genehmigt, bevor sie sodann die endgültige Stilllegung dieser Deponie beschlossen hätten, weil sie nicht innerhalb der gesetzten Fristen angepasst worden sei, oder infolge der Beendigung der Tätigkeit. Die endgültige Stilllegung der betreffenden Deponie sei in diesem Fall in Durchführung der Bestimmungen in dem einzigen Rechtsakt erfolgt, der sowohl das Nachrüstprogramm als auch das Stilllegungsprogramm genehmigt habe, was die angebliche Mehrdeutigkeit der von den italienischen Behörden genannten Entscheidungen erkläre, die nur formaler Art sei.

    Würdigung durch den Gerichtshof

    25

    Nach Art. 14 der Richtlinie 1999/31 mussten die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, die sicherstellen, dass Deponien, die zum Zeitpunkt der Umsetzung dieser Richtlinie, d. h. spätestens am 16. Juli 2001, über eine Zulassung verfügten oder in Betrieb waren, nur dann weiterbetrieben werden konnten, wenn so bald wie möglich und spätestens am 16. Juli 2009 alle in diesem Artikel genannten Maßnahmen durchgeführt worden waren.

    26

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht hervor, dass dieser Art. 14 eine abweichende Übergangsregelung einführt, um diese Deponien mit den neuen Umweltanforderungen in Einklang zu bringen (Urteil vom 25. Februar 2016, Kommission/Spanien, C‑454/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:117, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    27

    Insbesondere verlangt Art. 14 Buchst. b der Richtlinie 1999/31 zum einen, dass die zuständige Behörde eine endgültige Entscheidung hinsichtlich des Weiterbetriebs auf der Grundlage eines Nachrüstprogramms und dieser Richtlinie trifft, und zum anderen, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen erlassen, damit Deponien, die keine Zulassung nach Art. 8 der Richtlinie für den Weiterbetrieb erhalten haben, so bald wie möglich stillgelegt werden.

    28

    Art. 14 Buchst. c der Richtlinie 1999/31 sieht im Wesentlichen vor, dass die zuständige Behörde auf der Grundlage des autorisierten Nachrüstprogramms die notwendigen Arbeiten genehmigt und eine Übergangsfrist für die Durchführung dieses Programms festlegt, da alle vorhandenen Deponien bis zum 16. Juli 2009 die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen müssen.

    29

    Um eine Verletzung der Verpflichtungen aus dieser Richtlinie festzustellen, ist deren Vorliegen nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs anhand der Situation zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, so dass spätere Änderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden dürfen (Urteil vom 18. Oktober 2018, Kommission/Rumänien, C‑301/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:846, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    30

    Im vorliegenden Fall ist der maßgebliche Zeitpunkt der in der ergänzenden mit Gründen versehenen Stellungnahme festgelegte, nämlich der 19. Oktober 2015.

    31

    Zwar hat die Italienische Republik Maßnahmen sei es im Hinblick auf die Stilllegung der Deponien, die keine Zulassung für den Weiterbetrieb erhalten haben, sei es im Hinblick auf die Umsetzung der notwendigen Arbeiten gemäß den Nachrüstprogrammen für die von den zuständigen Behörden genehmigten Deponien getroffen.

    32

    Zwischen den Parteien ist jedoch unstreitig, dass erstens die Deponien von Avigliano (Ortschaft Serre Le Brecce), von Ferrandina (Ortschaft Venita), von Genzano di Lucania (Ortschaft Matinella), von Latronico (Ortschaft Torre), von Lauria (Ortschaft Carpineto), von Maratea (Ortschaft Montescuro), von Moliterno (Ortschaft Tempa La Guarella), von Potenza (Ortschaft Montegrosso-Pallareta), von Rapolla (Ortschaft Albero in Piano), von Sant’Angelo Le Fratte (Ortschaft Farisi), von Capistrello (Ortschaft Trasolero), von Francavilla (Valle Anzuca), von L’Aquila (Ortschaft Ponte delle Grotte), von Canosa (CO.BE.MA), von Torviscosa (Gesellschaft Caffaro), von Corleto Perticara (Ortschaft Tempa Masone), von Marsico Nuovo (Ortschaft Galaino), von Matera (Ortschaft La Martella), von Rionero in Volture (Ortschaft Ventaruolo), von Salandra (Ortschaft Piano del Governo), von Senise (Ortschaft Palomabara), von Tito (Ortschaft Aia dei Monaci), von Capestrano (Ortschaft Tirassegno), von Castellalto (Ortschaft Colle Coccu), von Castelvecchio Calvisio (Ortschaft Termine), von Corfinio (Ortschaft Cannucce), von Corfinio (Ortschaft Case querceto), von Mosciano S. Angelo (Ortschaft Santa Assunta), von S. Omero (Ortschaft Ficcadenti), von Montecorvino Pugliano (Ortschaft Parapoti) und von Torviscosa (Ortschaft La Valletta) am 19. Oktober 2015 nicht gemäß der Richtlinie 1999/31 stillgelegt waren und zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage nach wie vor nicht mit dieser in Einklang standen.

    33

    Was zweitens die Deponien von Andria (D’Oria G. & C. Snc), von Bisceglie (CO.GE.SER), von Andria (F.lli Acquaviva), von Trani (BAT‑Igea Srl), von Atella (Ortschaft Cafaro), von Pescopagano (Ortschaft Domacchia) und von Tito (Ortschaft Valle del Forno) angeht, ist von den Parteien in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden, dass die Arbeiten, mit denen diese Deponien mit der Richtlinie in Einklang gebracht werden sollen, im Lauf der Jahre 2017 und 2018, d. h. nach dem 19. Oktober 2015, abgeschlossen worden sind.

    34

    Drittens hat die Italienische Republik im Hinblick auf die Deponien von Potenza (Ortschaft Montegrosso-Pallareta), von Roccanova (Ortschaft Serre), von Campotosto (Ortschaft Reperduso), von San Mauro Forte (Ortschaft Priati), von San Bartolomeo in Galdo (Ortschaft Serra Pastore) und von Trivigano (vormals Cava Zof) in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass diese mit der Richtlinie 1999/31 im Einklang stünden. Selbst wenn man annimmt, dass der Kommission die Möglichkeit gegeben worden ist, von den von der Italienischen Republik am Tag vor der mündlichen Verhandlung eingereichten Dokumenten Kenntnis zu nehmen, die belegen sollen, dass diese Deponien tatsächlich mit dieser Richtlinie in Einklang gebracht worden sind, was die Kommission im Übrigen bestreitet, ist darauf hinzuweisen, dass feststeht, dass diese Anpassung, selbst wenn sie erwiesen wäre, nach dem 19. Oktober 2015 erfolgte.

    35

    Schließlich ist zum Vorbringen der Italienischen Republik, weshalb sie ihre Verpflichtungen nach der Richtlinie 1999/31 nicht eingehalten hat, festzustellen, dass sich ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht auf Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der im Unionsrecht festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (Urteil vom 18. Oktober 2018, Kommission/Rumänien, C‑301/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:846, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    36

    Daher ist davon auszugehen, dass die Klage der Kommission begründet ist.

    37

    Nach alledem ist festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 14 Buchst. b und c der Richtlinie 1999/31 verstoßen hat, dass sie im Hinblick auf die Deponien von Avigliano (Ortschaft Serre Le Brecce), von Ferrandina (Ortschaft Venita), von Genzano di Lucania (Ortschaft Matinella), von Latronico (Ortschaft Torre), von Lauria (Ortschaft Carpineto), von Maratea (Ortschaft Montescuro), von Moliterno (Ortschaft Tempa La Guarella), die beiden Deponien von Potenza (Ortschaft Montegrosso-Pallareta), von Rapolla (Ortschaft Albero in Piano), von Roccanova (Ortschaft Serre), von Sant’Angelo Le Fratte (Ortschaft Farisi), von Campotosto (Ortschaft Reperduso), von Capistrello (Ortschaft Trasolero), von Francavilla (Valle Anzuca), von L’Aquila (Ortschaft Ponte delle Grotte), von Andria (D’Oria G. & C. Snc), von Canosa (CO.BE.MA), von Bisceglie (CO.GE.SER), von Andria (F.lli Acquaviva), von Trani (BAT‑Igea Srl), von Torviscosa (Gesellschaft Caffaro), von Atella (Ortschaft Cafaro), von Corleto Perticara (Ortschaft Tempa Masone), von Marsico Nuovo (Ortschaft Galaino), von Matera (Ortschaft La Martella), von Pescopagano (Ortschaft Domacchia), von Rionero in Volture (Ortschaft Ventaruolo), von Salandra (Ortschaft Piano del Governo), von San Mauro Forte (Ortschaft Priati), von Senise (Ortschaft Palomabara), von Tito (Ortschaft Aia dei Monaci), von Tito (Ortschaft Valle del Forno), von Capestrano (Ortschaft Tirassegno), von Castellalto (Ortschaft Colle Coccu), von Castelvecchio Calvisio (Ortschaft Termine), von Corfinio (Ortschaft Cannucce), von Corfinio (Ortschaft Case querceto), von Mosciano S. Angelo (Ortschaft Santa Assunta), von S. Omero (Ortschaft Ficcadenti), von Montecorvino Pugliano (Ortschaft Parapoti), von San Bartolomeo in Galdo (Ortschaft Serra Pastore), von Trivigano (vormals Cava Zof) und von Torviscosa (Ortschaft La Valletta) nicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, damit diejenigen Deponien, die keine Zulassung nach Art. 8 dieser Richtlinie für den Weiterbetrieb erhalten haben, gemäß deren Art. 7 Buchst. g und Art. 13 so bald wie möglich stillgelegt werden bzw. dadurch, dass sie nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um diejenigen Deponien, die eine Zulassung für den Weiterbetrieb erhalten haben, mit der Richtlinie in Einklang zu bringen, und zwar unbeschadet der Vorgaben des Anhangs I Nr. 1 dieser Richtlinie.

    Kosten

    38

    Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Italienische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

     

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

     

    1.

    Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 14 Buchst. b und c der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien verstoßen, dass sie im Hinblick auf die Deponien von Avigliano (Ortschaft Serre Le Brecce), von Ferrandina (Ortschaft Venita), von Genzano di Lucania (Ortschaft Matinella), von Latronico (Ortschaft Torre), von Lauria (Ortschaft Carpineto), von Maratea (Ortschaft Montescuro), von Moliterno (Ortschaft Tempa La Guarella), die beiden Deponien von Potenza (Ortschaft Montegrosso-Pallareta), von Rapolla (Ortschaft Albero in Piano), von Roccanova (Ortschaft Serre), von Sant’Angelo Le Fratte (Ortschaft Farisi), von Campotosto (Ortschaft Reperduso), von Capistrello (Ortschaft Trasolero), von Francavilla (Valle Anzuca), von L’Aquila (Ortschaft Ponte delle Grotte), von Andria (D’Oria G. & C. Snc), von Canosa (CO.BE.MA), von Bisceglie (CO.GE.SER), von Andria (F.lli Acquaviva), von Trani (BAT‑Igea Srl), von Torviscosa (Gesellschaft Caffaro), von Atella (Ortschaft Cafaro), von Corleto Perticara (Ortschaft Tempa Masone), von Marsico Nuovo (Ortschaft Galaino), von Matera (Ortschaft La Martella), von Pescopagano (Ortschaft Domacchia), von Rionero in Volture (Ortschaft Ventaruolo), von Salandra (Ortschaft Piano del Governo), von San Mauro Forte (Ortschaft Priati), von Senise (Ortschaft Palomabara), von Tito (Ortschaft Aia dei Monaci), von Tito (Ortschaft Valle del Forno), von Capestrano (Ortschaft Tirassegno), von Castellalto (Ortschaft Colle Coccu), von Castelvecchio Calvisio (Ortschaft Termine), von Corfinio (Ortschaft Cannucce), von Corfinio (Ortschaft Case querceto), von Mosciano S. Angelo (Ortschaft Santa Assunta), von S. Omero (Ortschaft Ficcadenti), von Montecorvino Pugliano (Ortschaft Parapoti), von San Bartolomeo in Galdo (Ortschaft Serra Pastore), von Trivigano (vormals Cava Zof) und von Torviscosa (Ortschaft La Valletta) nicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, damit diejenigen Deponien, die keine Zulassung nach Art. 8 dieser Richtlinie für den Weiterbetrieb erhalten haben, gemäß deren Art. 7 Buchst. g und Art. 13 so bald wie möglich stillgelegt werden bzw. dadurch, dass sie nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um diejenigen Deponien, die eine Zulassung für den Weiterbetrieb erhalten haben, mit der Richtlinie in Einklang zu bringen, und zwar unbeschadet der Vorgaben des Anhangs I Nr. 1 dieser Richtlinie.

     

    2.

    Die Italienische Republik trägt die Kosten.

     

    Unterschriften


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Italienisch.

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