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Document 62017CJ0372

    Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 13. September 2018.
    Vision Research Europe BV gegen Inspecteur van de Belastingdienst/Douane kantoor Rotterdam Rijnmond.
    Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Noord-Holland.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsamer Zolltarif – Tarifpositionen – Einreihung von Waren – Kamera mit einem flüchtigen Speicher, der bewirkt, dass die aufgenommenen Bilder gelöscht werden, wenn die Kamera ausgeschaltet wird oder neue Bilder gemacht werden – Kombinierte Nomenklatur – Unterpositionen 8525 80 19 und 8525 80 30 – Erläuterungen – Auslegung – Durchführungsverordnung (EU) Nr. 113/2014 – Auslegung – Gültigkeit.
    Rechtssache C-372/17.

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2018:708

    URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer)

    13. September 2018 ( *1 )

    „Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsamer Zolltarif – Tarifpositionen – Einreihung von Waren – Kamera mit einem flüchtigen Speicher, der bewirkt, dass die aufgenommenen Bilder gelöscht werden, wenn die Kamera ausgeschaltet wird oder neue Bilder gemacht werden – Kombinierte Nomenklatur – Unterpositionen 85258019 und 85258030 – Erläuterungen – Auslegung – Durchführungsverordnung (EU) Nr. 113/2014 – Auslegung – Gültigkeit“

    In der Rechtssache C‑372/17

    betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Rechtbank Noord-Holland (Gericht der Provinz Nordholland, Niederlande) mit Entscheidung vom 15. Juni 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Juni 2017, in dem Verfahren

    Vision Research Europe BV

    gegen

    Inspecteur van de Belastingdienst/Douane kantoor Rotterdam Rijnmond

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

    unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Vajda sowie der Richter E. Juhász und C. Lycourgos (Berichterstatter),

    Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,

    Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 2018,

    unter Berücksichtigung der Erklärungen

    der Vision Research Europe BV, vertreten durch die Steuerberater N. Ooyevaar, D. van Vliet und H. Ooyevaar,

    der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman, P. Huurnink und J. Langer als Bevollmächtigte,

    der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Caeiros und P. Vanden Heede als Bevollmächtigte,

    aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

    folgendes

    Urteil

    1

    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Unterposition 85258030 der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden: KN) in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987, L 256, S. 1) in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1001/2013 der Kommission vom 4. Oktober 2013 (ABl. 2013, L 290, S. 1) sowie die Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 113/2014 der Kommission vom 4. Februar 2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. 2014, L 38, S. 20).

    2

    Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Vision Research Europe BV (im Folgenden: Vision Research) und dem Inspecteur van de Belastingdienst/douane kantoor Rotterdam Rijnmond (Leiter der Steuerverwaltung/Zollbüro Rotterdam Rijnmond, Niederlande) (im Folgenden: Inspecteur) wegen der zolltariflichen Einreihung der Kamera mit der Bezeichnung „Phantom V7.3“.

    Rechtlicher Rahmen

    KN

    3

    Die Tarifierung von Waren, die in die Europäische Union eingeführt werden, richtet sich nach der KN. Die zu der für den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens maßgeblichen Zeit geltende Fassung der KN ergibt sich aus der Durchführungsverordnung Nr. 1001/2013.

    4

    Die mit der Verordnung Nr. 2658/87 errichtete KN beruht auf dem Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS), das vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation (WZO), ausgearbeitet und durch das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossene Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren eingeführt wurde. Dieses Übereinkommen wurde mit dem dazugehörigen Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. 1987, L 198, S. 1) genehmigt. Die KN übernimmt die sechsstelligen Positionen und Unterpositionen des HS; nur die siebte und die achte Stelle bilden eigene Unterteilungen.

    5

    Gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. a erster Gedankenstrich und Art. 10 der Verordnung Nr. 2658/87 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 254/2000 des Rates vom 31. Januar 2000 (ABl. 2000, L 28, S. 16) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 2658/87) beschließt die Europäische Kommission, unterstützt vom Ausschuss für den Zollkodex, die Maßnahmen betreffend die Anwendung der KN, die den Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 bildet, in Bezug auf die Einreihung von Waren. Auf der Grundlage der erstgenannten Bestimmung wurde die Durchführungsverordnung Nr. 113/2014 erlassen.

    6

    In Teil I („Einführende Vorschriften“) der KN heißt es in Titel I („Allgemeine Vorschriften“), Abschnitt A („Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur“):

    „Für die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur gelten folgende Grundsätze:

    1.

    Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und – soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist – die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.

    6.

    Maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position sind der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und – sinngemäß – die vorstehenden Allgemeinen Vorschriften. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Anwendung dieser Allgemeinen Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln.“

    7

    Teil II („Zolltarif“) der KN enthält einen Abschnitt XVI, zu dem u. a. das Kapitel 85 („Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder ‑wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte“) gehört.

    8

    Kapitel 85 der KN enthält u. a. folgende Positionen und Unterpositionen:

    „8525 Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte:

    852580 – Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte

    – – Fernsehkameras:

    85258019 – – – andere

    85258030 – – digitale Fotoapparate

    – – Videokameraaufnahmegeräte:

    85258091 – – – nur mit Aufzeichnungsmöglichkeit des durch die Kamera aufgenommenen Tons und Bildes

    85258099 – – – andere“.

    Erläuterungen zum HS und zur KN

    9

    In den HS-Erläuterungen zur Position 8525 heißt es:

    „B. Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte

    Zu dieser Gruppe gehören Kameras, die ein Bild aufnehmen und in ein elektronisches Signal umwandeln, das

    1.

    als Videobild zu einem Ort außerhalb der Kamera gesendet wird, um es zu betrachten oder aufzuzeichnen (z. B. Fernsehkameras); oder das

    2.

    in der Kamera als Einzelbild oder Bewegtbild aufgezeichnet wird (z. B. digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte).

    Viele Kameras dieser Position ähneln technisch den Fotoapparaten der Position 9006 oder den Filmkameras der Position 9007. Die Kameras der Position 8525 und die Kameras des Kapitels 90 enthalten optische Linsen zum Fokussieren des Bildes auf einem lichtempfindlichen Träger und Vorrichtungen zum Regeln des Lichts, das in die Kamera einfällt. Jedoch belichten Fotoapparate und Filmkameras des Kapitels 90 die Bilder auf einen fotografischen Film des Kapitels 37, während die Kameras dieser Position die Bilder in analoge oder digitale Daten umwandeln.

    Die Kameras dieser Position nehmen ein Bild auf, indem sie das Bild auf ein lichtempfindliches Bauteil, wie einen Komplementär Metall-Oxid-Halbleiter (CMOS) oder eine ladungsgekoppelte Vorrichtung (charge coupled device – CCD-Sensor), fokussieren. Das lichtempfindliche Bauteil sendet ein den Bildern entsprechendes Signal, das in eine analoge oder digitale Bildaufzeichnung weiterverarbeitet wird.

    Fernsehkameras können eine eingebaute Vorrichtung zur Fernbedienung der Linse und der Blende sowie der waagrechten und senkrechten Bewegung der Kamera enthalten (z. B. Fernsehkameras zur Verwendung in Fernsehstudios, zur Berichterstattung, Kameras für industrielle oder wissenschaftliche Zwecke, Kameras in geschlossenen Fernsehsystemen zur Videoüberwachung oder Kameras für die Verkehrsüberwachung). Diese Kameras haben keine eingebaute Vorrichtung zur Aufzeichnung von Bildern.

    Zu dieser Gruppe gehören auch Kameras, die zusammen mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine verwendet werden (z. B. Webcams).

    Digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte zeichnen Bilder auf eine eingebaute Speichervorrichtung oder auf einen Aufzeichnungsträger (z. B. Magnetband, optische Aufzeichnungsträger, Halbleiter-Aufzeichnungsträger oder andere Aufzeichnungsträger der Position 8523) auf. Sie können einen Analog-Digital-Wandler (ADC) und einen Ausgang enthalten, über den die Bilder an automatische Datenverarbeitungsmaschinen, Drucker, Fernsehempfangsgeräte oder andere Anzeigegeräte gesendet werden können. Einige Kameras enthalten Eingänge, um von externen Geräten eingehende analoge oder digitale Bilddateien aufzeichnen zu können.

    Diese Kameras sind gewöhnlich mit einem optischen Sucher, einer Flüssigkristallanzeige (LCD) oder beidem ausgestattet. Viele Kameras, die mit einem LCD-Bildschirm ausgestattet sind, können diese Anzeige sowohl als Sucher für die Aufnahme als auch als Bildschirm für die Wiedergabe von bereits aufgenommenen Bildern verwenden; einige Kameras sind in der Lage, Bilder aus anderen Quellen auf dem LCD-Bildschirm wiederzugeben.“

    10

    Die Erläuterungen zur KN (ABl. 2011, C 137, S. 1) beziehen sich auf die KN in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 861/2010 der Kommission vom 5. Oktober 2010 (ABl. 2010, L 284, S. 1). Der Wortlaut der Position 8525 und der Unterpositionen 85258019, 85258030, 85258091 und 85258099 der KN ist in den Fassungen der Verordnung Nr. 861/2010 und der Durchführungsverordnung Nr. 1001/2013 identisch. In den Erläuterungen zur KN zu diesen Positionen und Unterpositionen heißt es:

    „8525

    Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte

    8525 80 11 bis 8525 80 99

    Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte

    Siehe die Erläuterungen zu Position 8525 des HS, Buchstabe B.

    Nicht hierher gehören elektronische Lesegeräte für Sehbehinderte (siehe die Erläuterungen zu Unterposition 8543 70 90).

    8525 80 30

    Digitale Fotoapparate

    Digitale Fotoapparate dieser Unterposition können immer Fotos aufnehmen und sie entweder auf einem internen Speichermedium oder einem Wechseldatenträger speichern.

    Das Design der meisten Fotoapparate dieser Unterposition entspricht dem herkömmlicher Fotoapparate. Sie verfügen für gewöhnlich nicht über ein aufklappbares Sucherdisplay.

    Diese Fotoapparate verfügen zum Teil über Videofunktionen, mit denen Videosequenzen aufgenommen werden können.

    Fotoapparate werden in diese Unterposition eingereiht, es sei denn, sie sind in der Lage, bei Ausnutzung der maximalen Speicherkapazität in einer Auflösung von 800 × 600 Pixel (oder höher) bei 23 Bildern pro Sekunde (oder mehr) mindestens 30 Minuten einer einzelnen Videosequenz aufzunehmen.

    Im Gegensatz zu den Videokameraaufnahmegeräten der Unterpositionen 8525 80 91 und 8525 80 99bieten viele digitale Fotoapparate beim Gebrauch als Videokamera keine optische Zoomfunktion während der Videoaufnahme. Unabhängig von der Speicherkapazität beenden einige Kameras Videoaufnahmen automatisch nach einer bestimmten Zeit.

    8525 80 91

    und

    8525 80 99

    Videokameraaufnahmegeräte

    Videokameraaufnahmegeräte dieser Unterpositionen können immer Videosequenzen aufnehmen und entweder auf einem internen Speichermedium oder einem Wechseldatenträger speichern.

    Diese Videokameraaufnahmegeräte können auch Fotos speichern.

    Digitale Fotoapparate sind von diesen Unterpositionen ausgeschlossen, wenn sie nicht in der Lage sind, bei Ausnutzung der maximalen Speicherkapazität in einer Auflösung von 800 × 600 Pixel (oder höher) bei 23 Bildern pro Sekunde (oder mehr) mindestens 30 Minuten einer einzelnen Videosequenz aufzuzeichnen.“

    Durchführungsverordnung Nr. 113/2014

    11

    Mit der Durchführungsverordnung Nr. 113/2014 werden die in Spalte 1 der Tabelle in ihrem Anhang genannten Waren in die KN eingereiht. In Spalte 2 dieser Tabelle sind die entsprechenden KN-Codes mit den in Spalte 3 genannten Begründungen aufgeführt. Für die Unterposition 85258019 der KN sieht die Tabelle im Anhang dieser Verordnung Folgendes vor:

    Ein rechteckiges Gerät (so genannte Hochgeschwindigkeitskamera), das eine Linse und einen elektronischen Schaltkreis enthält, mit Abmessungen von etwa 12 × 12 × 11 cm.

    Es enthält einen flüchtigen internen Speicher von 2 GB, der Bildfolgen mit einer Höchstdauer von 1,54 Sekunden bei 1 000 Bildern pro Sekunde (fps) bei voller Auflösung vorübergehend speichern kann. Die Bilder gehen verloren, wenn die Kamera ausgeschaltet wird.

    Die Kamera muss mit einem Kabel an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine angeschlossen werden, um die Kamera zu betreiben und die Bilder in der automatischen Datenverarbeitungsmaschine abzuspeichern.

    Sie ist mit einem CMOS-Sensor mit einem elektronischen Global-Snapshot-Shutter ausgestattet, der auch als „Kurzzeitblitz“ oder „stroboskopische Bildgebung“bezeichnet wird.

    Die Kamera ist dazu ausgelegt, eine Bilderfolge mit einer Bildrate von 60 bis zu 1 000 fps bei voller Auflösung von 1 024 × 1 024 Pixel oder mit einer Bildrate von 109 500 fps bei geringerer Auflösung von 128 × 16 Pixel aufzunehmen. Die aufgenommenen Bilder können einzeln angesehen oder z. B. in Zeitlupe als Video wiedergegeben werden.

    Die Bilder können in einem Labor oder einem ähnlichen Umfeld analysiert werden, um z. B. Hochgeschwindigkeitsereignisse wie Auto-Crashtests zu untersuchen.

    8525 80 19

    Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und nach dem Wortlaut der KN-Codes 8525, 8525 80und 8525 80 19.

    Die vorübergehende Speicherung auf einem flüchtigen Speicher gilt nicht als Aufnahme in der Kamera, da die Bilder beim Abschalten der Kamera verloren gehen. Folglich ist eine Einreihung entweder in die Unterposition 8525 80 30 als digitale Fotoapparate oder in die Unterposition 8525 80 91 als Videokameraaufnahmegeräte nur mit Aufzeichnungsmöglichkeit des durch die Kamera aufgenommenen Tons und Bildes ausgeschlossen (siehe auch die Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 8525, erster und fünfter Absatz der Gruppe B).

    Das Gerät ist daher in den KN-Code 8525 80 19 als andere Fernsehkameras einzureihen (siehe auch die Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 8525, vierter Absatz der Gruppe B).

    Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

    12

    Am 12. Mai 2009 stellte Vision Research beim Inspecteur einen Antrag auf eine verbindliche Zolltarifauskunft (im Folgenden: vZTA) für die Kamera mit der Bezeichnung „Phantom V7.3“. In ihrem Antrag führte sie aus, dass diese Kamera als digitaler Fotoapparat in die Unterposition 85258030 der KN einzureihen sei.

    13

    Mit der am 7. November 2014 erteilten vZTA reihte der Inspecteur die fragliche Kamera jedoch in die Unterposition 85258019 der KN als „andere Fernsehkamera“ ein. Er stützte sich dabei auf die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der KN, auf die Durchführungsverordnung Nr. 113/2014, die seines Erachtens auf diese Kamera analog anwendbar war, und auf den Wortlaut der Positionen 8525, 852580 und 85258019 der KN. Er war der Ansicht, der Umstand, dass die Kamera optional an einen externen Speicher angeschlossen werden könne, sei für die vorgenommene Einreihung irrelevant, da die vZTA für einen Apparat ohne diesen optionalen Speicher beantragt worden sei.

    14

    Vision Research legte gegen die vZTA Einspruch beim Inspecteur ein, der diesen als unbegründet zurückwies. Daraufhin erhob sie gegen die Entscheidung des Inspecteur Klage beim vorlegenden Gericht, mit der sie beantragt, die fragliche Kamera in die Unterposition 85258030 der KN einzureihen.

    15

    Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ist die fragliche Kamera eine „Hochgeschwindigkeitskamera“. Sie werde vor dem Gebrauch an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine angeschlossen, mit der sie gesteuert werde. Die Kamera nehme eine große Zahl digitaler Fotos pro Sekunde auf. Diese Fotos würden nach der Aufnahme im sogenannten flüchtigen Speicher der Kamera gespeichert. Dies bedeute, dass die gespeicherten Fotos aus dem internen Speicher gelöscht würden, wenn neue Fotos gemacht würden oder die Kamera ausgeschaltet werde. Der flüchtige Speicher habe mindestens 1496 MB und könne auch 8, 16 oder 32 GB groß sein. Die fragliche Kamera verfüge nicht über eine Möglichkeit, etwa einen LCD-Bildschirm, um die in den Speicher aufgenommenen Fotos zu betrachten. Bei ihrer Einfuhr verfüge die Kamera über einen Ausgang, an dem mittels eines Kabels ein nicht-flüchtiger externer Speicher (non-volatile flash memory) angeschlossen werden könne, in dem die Fotos für längere Zeit aufbewahrt werden könnten. Die Kamera könne auch über ein Kabel mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine verbunden werden, um die Fotos darauf zu speichern. Sie besitze nicht die Möglichkeit, eine (nicht-flüchtige) Speicherkarte oder ein solches Modul aufzunehmen.

    16

    Die Durchführungsverordnung Nr. 113/2014 bezeichne in ihrem Anhang in der Unterposition 85258019 der KN eine mit der fraglichen Kamera vergleichbare Ware und sei daher auf diese analog anwendbar. In der Begründung der Einreihung, die in dieser Verordnung vorgenommen werde, sehe die Kommission die vorübergehende Speicherung auf einem flüchtigen Speicher nicht als Aufnahme in die Kamera an, da die Bilder beim Abschalten der Kamera verloren gingen. Gemäß dieser Verordnung sei die fragliche Kamera als andere Fernsehkamera in die Unterposition 85258019 der KN einzureihen.

    17

    Nach den HS- und KN-Erläuterungen zu Unterposition 85258030 der KN sei die fragliche Kamera, die insbesondere das Merkmal aufweise, Bilder – wenn auch nur vorübergehend – in ihrem flüchtigen Speicher festzuhalten, als digitaler Fotoapparat und nicht als Fernsehkamera einzureihen. Aus diesen Erläuterungen gehe hervor, dass sich Fernsehkameras von digitalen Fotoapparaten dadurch unterschieden, dass Erstere im Gegensatz zu Letzteren keine Möglichkeit zur Speicherung von Bildern hätten. Diesen Erläuterungen seien keinerlei Anforderungen an die Lebensdauer der Aufnahme in die Kamera zu entnehmen.

    18

    Die beiden dargelegten Ansätze seien miteinander unvereinbar. Daher sei fraglich, ob die Kommission den Anwendungsbereich der Unterposition 85258030 der KN nicht dadurch beschränkt habe, dass sie die vorübergehende Speicherung in einem flüchtigen Speicher als Aufnahme in die Kamera in der Begründung im Anhang der Durchführungsverordnung Nr. 113/2014 nicht berücksichtige. Wenn ja, habe sie damit die ihr durch Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2658/87 übertragene Befugnis überschritten, die darin bestehe, den Inhalt einer Tarifposition zu verdeutlichen, nicht aber zu ändern.

    19

    Unter diesen Umständen hat die Rechtbank Noord-Holland (Gericht der Provinz Nordholland, Niederlande) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

    Ist die Durchführungsverordnung Nr. 113/2014 gültig, wenn die vorläufige Einschätzung der Rechtbank Noord-Holland (Gericht der Provinz Nordholland) zutrifft, dass die Unterposition 85258030 der KN dahin auszulegen ist, dass die fragliche Kamera, die über einen flüchtigen Speicher verfügt, so dass in die Kamera aufgenommene Bilder bei einer anschließenden Aufnahme oder beim Ausschalten der Kamera gelöscht werden, in diese Unterposition eingereiht werden kann?

    Zur Vorlagefrage

    20

    Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Unterposition 85258030 der KN dahin auszulegen ist, dass eine Kamera wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die es ermöglicht, eine große Zahl von Fotos pro Sekunde aufzunehmen und in ihrem flüchtigen internen Speicher zu speichern, aus dem sie gelöscht werden, wenn die Kamera ausgeschaltet wird, von dieser Unterposition erfasst wird und, wenn ja, ob die Durchführungsverordnung Nr. 113/2014, soweit sie auf eine solche Kamera entsprechend anwendbar sein sollte, gültig ist.

    21

    Zur Beantwortung dieser Frage sind zunächst die relevanten Positionen und Unterpositionen der KN auszulegen, um die fragliche Kamera in die KN einreihen zu können.

    22

    Insoweit ist nach ständiger Rechtsprechung das entscheidende Kriterium für die zolltarifliche Einreihung von Waren im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der KN-Position und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (Urteil vom 26. April 2017, Stryker EMEA Supply Chain Services, C‑51/16, EU:C:2017:298, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    23

    Der Gerichtshof hat außerdem festgestellt, dass die von der Kommission zur KN ausgearbeiteten und die von der WZO zum HS erlassenen Erläuterungen erheblich zur Auslegung der einzelnen Tarifpositionen beitragen, ohne jedoch rechtsverbindlich zu sein. Die KN-Erläuterungen, die nicht die HS-Erläuterungen ersetzen, sind als deren Ergänzung zu betrachten und zusammen mit ihnen heranzuziehen (Urteil vom 19. Februar 2009, Kamino International, C‑376/07, EU:C:2009:105, Rn. 47 und 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    24

    Im vorliegenden Fall ist zum einen zu prüfen, ob die in der Vorlageentscheidung beschriebenen Merkmale der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kamera den Merkmalen der Unterposition 85258019 der KN oder denen der Unterposition 85258030 der KN entsprechen.

    25

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass zu Kapitel 85 der KN die Position 8525 („Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte“) gehört. Die Unterposition 852580 der KN trägt den Titel „Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte“. Der Wortlaut der Unterposition 85258019 der KN besteht nur aus dem Wort „andere“, während der Wortlaut der Unterposition 85258030 der KN nur den Ausdruck „digitale Fotoapparate“ enthält.

    26

    In Bezug auf die Merkmale der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kamera geht aus den in Rn. 15 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Tatsachenfeststellungen des vorlegenden Gerichts hervor, dass diese Kamera eine große Zahl digitaler Fotos pro Sekunde aufnimmt. Die Fotos werden im flüchtigen Speicher der Kamera gespeichert und dort aufbewahrt, solange die Kamera eingeschaltet bleibt oder keine neuen Fotos gemacht werden.

    27

    Daher ist festzustellen, dass die fragliche Kamera, da mit ihr Fotos aufgenommen werden können, das übliche Merkmal digitaler Fotoapparate erfüllt. Somit entsprechen ihre objektiven Merkmale und Eigenschaften den in der Unterposition 85258030 der KN festgelegten.

    28

    Zum anderen ist festzustellen, dass sich aus den KN-Erläuterungen zu dieser Unterposition ergibt, dass digitale Fotoapparate immer Fotos aufnehmen und sie auf einem internen Speichermedium oder einem Wechseldatenträger speichern können, während es in den HS-Erläuterungen heißt, dass diese Geräte Bilder auf eine eingebaute Speichervorrichtung oder auf einen Aufzeichnungsträger aufzeichnen.

    29

    In Bezug auf Fernsehkameras verweisen die KN-Erläuterungen auf die HS-Erläuterungen zu Position 8525, Gruppe B, wonach die Kameras dieser Gruppe Bilder aufnehmen und in ein elektronisches Signal umwandeln können, das als Videobild zu einem Ort außerhalb der Kamera gesendet wird, um es zu betrachten oder aufzuzeichnen (z. B. Fernsehkameras), oder das in der Kamera als Einzelbild oder Bewegtbild aufgezeichnet wird (z. B. digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte). Weiter heißt es in den HS-Erläuterungen, dass Fernsehkameras keine eingebaute Vorrichtung zur Aufzeichnung von Bildern haben.

    30

    Folglich besteht das entscheidende Element, in dem sich digitale Fotoapparate der Unterposition 85258030 der KN von Fernsehkameras der Unterposition 85258019 der KN unterscheiden, darin, dass Erstere Fotos auf einem Speichermedium oder einer eingebauten Speichervorrichtung speichern können.

    31

    Die im vorliegenden Fall in Rede stehende Kamera kann Bilder in einem flüchtigen internen Speicher speichern.

    32

    Weder die KN-Erläuterungen noch die HS-Erläuterungen enthalten aber nähere Angaben zu Form, Art oder anderen Eigenschaften des internen Speichers oder der Speichervorrichtung, auf die sie Bezug nehmen.

    33

    Da insbesondere nähere Angaben dazu fehlen, ob ein solcher interner Speicher oder eine solche Speichervorrichtung dauerhaften Charakter haben muss, ist die Speicherung von Bildern durch die fragliche Kamera in einem flüchtigen internen Speicher als Aufnahme im Sinne dieser Erläuterungen anzusehen, weil der Umstand, dass die aufgenommenen Bilder gelöscht werden, wenn die Kamera ausgeschaltet wird oder neue Bilder gemacht werden, nicht maßgebend ist.

    34

    Folglich können Kameras wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die Bilder in einem flüchtigen internen Speicher speichern können, nur als „andere Fernsehkameras“ in die Unterposition 85258019 der KN eingereiht werden, wenn sie keine eingebaute Vorrichtung zur Aufzeichnung von Bildern haben.

    35

    Die Kommission macht geltend, die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Kamera sei als Fernsehkamera einzureihen, da die mit ihr aufgenommenen Bilder als Videofilm angesehen werden könnten.

    36

    Hierzu ist festzustellen, dass eine solche Einreihung angesichts der vorstehenden Analyse ausgeschlossen ist. Da aufgrund der dem Gerichtshof sowohl im schriftlichen Verfahren als auch in der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebrachten Gesichtspunkte allerdings nicht ausgeschlossen werden kann, dass die mit der betreffenden Kamera aufgenommenen Bilder tatsächlich als Videofilm angesehen werden können, ist zu prüfen, ob sie als Videokameraaufnahmegerät in die Unterpositionen 85258091 oder 85258099 der KN einzureihen ist. Auch wenn das vorlegende Gericht diese Unterpositionen nicht angeführt hat, muss der Gerichtshof nämlich aus dem gesamten vom einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material und insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung diejenigen Elemente des Unionsrechts herausarbeiten, die in Anbetracht des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 19. Oktober 2017, Otero Ramos, C‑531/15, EU:C:2017:789, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    37

    Insoweit verfügen Videokameraaufnahmegeräte nach den KN-Erläuterungen zu den Unterpositionen 85258091 und 85258099 der KN über einen internen Speicher und können Videosequenzen aufnehmen und Fotos speichern.

    38

    Nach den genannten Erläuterungen sind digitale Fotoapparate jedoch von diesen Unterpositionen ausgeschlossen, wenn sie nicht in der Lage sind, mindestens 30 Minuten einer einzelnen Videosequenz aufzuzeichnen. Wie aus den Angaben in der Vorlageentscheidung hervorgeht, trifft dies auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Kamera zu. Nach diesen Angaben kann sie nämlich Serienaufnahmen im internen Speicher von maximal 6,12 Sekunden mit einer Geschwindigkeit von ungefähr 6688 Bildern pro Sekunde aufnehmen, was deutlich unter der Schwelle einer Videosequenz von 30 Minuten liegt. Somit kann sie nicht in die Unterpositionen 85258091 und 85258099 der KN eingereiht werden.

    39

    Folglich ist diese Kamera in die Unterposition 85258030 der KN einzureihen.

    40

    Sodann ist zur Prüfung der Gültigkeit der Durchführungsverordnung Nr. 113/2014 zum einen festzustellen, dass eine Tarifierungsverordnung nach ständiger Rechtsprechung Normcharakter hat, da sie nicht für einen bestimmten Wirtschaftsteilnehmer gilt, sondern für die Gesamtheit der Waren, die mit der vom Ausschuss für den Zollkodex geprüften Ware identisch ist. Um im Rahmen der Auslegung einer Tarifierungsverordnung deren Anwendungsbereich zu bestimmen, ist u. a. ihre Begründung zu berücksichtigen (Urteil vom 22. März 2017, GROFA u. a., C‑435/15 und C‑666/15, EU:C:2017:232, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    41

    Im vorliegenden Fall ist Gegenstand der Durchführungsverordnung Nr. 113/2014 die Einreihung von Waren mit den in Spalte 1 der Tabelle in ihrem Anhang aufgeführten Merkmalen in die Unterposition 85258019 der KN. Die derart beschriebenen Waren müssen einen flüchtigen internen Speicher von 2 GB enthalten, der Bildfolgen mit einer Höchstdauer von 1,54 Sekunden bei 1000 Bildern pro Sekunde (fps) vorübergehend speichern kann, und dazu ausgelegt sein, eine Bilderfolge mit einer Bildrate von 60 bis zu 1000 fps bei voller Auflösung von 1024 × 1024 Pixel oder mit einer Bildrate von 109500 fps bei geringerer Auflösung von 128 × 16 Pixel aufzunehmen; ihre Abmessungen müssen 12 × 12 × 11 cm betragen.

    42

    Hingegen geht im Ausgangsverfahren aus dem von Vision Research gestellten Antrag auf Erteilung einer vZTA hervor, dass die betreffende Kamera über einen Speicher von mindestens 1496 MB verfügt und dass mit ihr Serienaufnahmen von bis zu 6688 Fotos pro Sekunde bei einer maximalen Auflösung von 800 × 600 Pixel mit einer maximalen Bit-Tiefe von 14 Bit möglich sind.

    43

    Aus dem Vergleich der Merkmale der in der Durchführungsverordnung Nr. 113/2014 genannten Geräte mit denen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kamera ergibt sich, dass die Geräte nicht identisch sind und dass diese Verordnung daher nicht unmittelbar auf die streitige Kamera anwendbar ist.

    44

    Gleichwohl ist zum anderen festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Einreihungsverordnung zwar nicht unmittelbar auf Waren anwendbar ist, die mit der Ware, die Gegenstand der Verordnung ist, nicht identisch sind, sondern ihr nur entsprechen, wohl aber entsprechend. Insoweit genügt es, dass die einzureihenden und die in der Einreihungsverordnung bezeichneten Waren einander hinreichend ähneln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2017, GROFA u. a., C‑435/15 und C‑666/15, EU:C:2017:232, Rn. 37 und 38 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    45

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs fördert die entsprechende Anwendung einer Tarifierungsverordnung wie der Durchführungsverordnung Nr. 113/2014 auf Waren, die der in der Verordnung bezeichneten Ware entsprechen, eine kohärente Auslegung der KN und die Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2006, Anagram International, C‑14/05, EU:C:2006:465, Rn. 32).

    46

    Die in der Durchführungsverordnung Nr. 113/2014 genannten Geräte ähneln in ihren objektiven Merkmalen und Eigenschaften der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kamera. Ebenso wie diese können sie nämlich eine große Zahl digitaler Fotos pro Sekunde aufnehmen, sind mit einem CMOS-Sensor ausgestattet, besitzen einen flüchtigen internen Speicher, dessen Bilder verloren gehen, wenn das Gerät ausgeschaltet wird, und können zur Untersuchung von Hochgeschwindigkeitsereignissen verwendet werden.

    47

    Folglich ist die Durchführungsverordnung Nr. 113/2014 auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Kamera entsprechend anwendbar, so dass ihre Gültigkeit zu prüfen ist.

    48

    Insoweit ist festzustellen, dass der Rat der Europäischen Union der Kommission, die mit den Zollsachverständigen der Mitgliedstaaten zusammenarbeitet, bezüglich der Anwendung der KN ein weites Ermessen bei der näheren Bestimmung des Inhalts der Tarifpositionen eingeräumt hat, die für die Einreihung einer bestimmten Ware in Frage kommen. Die Befugnis der Kommission zum Erlass von Maßnahmen gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2658/87, wie der Einreihung von Waren, berechtigt sie jedoch nicht, den Inhalt der Tarifpositionen zu ändern, die auf der Grundlage des durch das HS-Übereinkommen eingeführten HS geschaffen wurden, denn die Union hat sich nach Art. 3 des Übereinkommens verpflichtet, die Tragweite dieser Tarifpositionen nicht zu verändern (Urteil vom 12. Februar 2015, Raytek und Fluke Europe, C‑134/13, EU:C:2015:82, Rn. 29).

    49

    Im vorliegenden Fall werden „Hochgeschwindigkeitskameras“ mit der Durchführungsverordnung Nr. 113/2014 in die Unterposition 85258019 der KN eingereiht. Die Gründe für diese Einreihung beruhen auf der Feststellung, dass „[d]ie vorübergehende Speicherung auf einem flüchtigen Speicher … nicht als Aufnahme in der Kamera [gilt], da die Bilder beim Abschalten der Kamera verloren gehen“. Wie aus den Rn. 30 und 33 des vorliegenden Urteils hervorgeht, stellt die Eigenschaft digitaler Fotoapparate, Fotos auf einem internen Speicher speichern zu können, aber ein wesentliches Merkmal der unter die Unterposition 85258030 der KN fallenden Waren dar, unabhängig davon, ob die Fotos vorübergehend oder dauerhaft gespeichert werden können.

    50

    Da die Durchführungsverordnung Nr. 113/2014 entgegen dem Wortlaut der Unterposition 85258030 der KN Geräte, die Bilder in einem flüchtigen Speicher vorübergehend speichern, von ihr ausschließt und daher „Hochgeschwindigkeitskameras“ in die Unterposition 85258019 der KN einreiht, ist die Durchführungsverordnung mit der Tragweite der Unterposition 85258030 der KN unvereinbar.

    51

    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Kommission mit dem Erlass der Durchführungsverordnung Nr. 113/2014 die Tragweite der Unterposition 85258030 der KN eingeschränkt und dadurch verändert hat. Somit hat die Kommission die ihr durch Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2658/87 übertragenen Befugnisse überschritten.

    52

    Somit ist die Durchführungsverordnung Nr. 113/2014 ungültig, soweit sie auf Waren mit den Merkmalen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kamera entsprechend anwendbar ist.

    53

    Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Unterposition 85258030 der KN dahin auszulegen ist, dass eine Kamera wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die es ermöglicht, eine große Zahl von Fotos pro Sekunde aufzunehmen und in ihrem flüchtigen internen Speicher zu speichern, aus dem sie gelöscht werden, wenn die Kamera ausgeschaltet wird, von dieser Unterposition erfasst wird und dass die Durchführungsverordnung Nr. 113/2014 ungültig ist, soweit sie auf Waren mit den Merkmalen dieser Kamera entsprechend anwendbar ist.

    Kosten

    54

    Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

     

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt:

     

    Die Unterposition 85258030 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1001/2013 der Kommission vom 4. Oktober 2013 ist dahin auszulegen, dass eine Kamera wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die es ermöglicht, eine große Zahl von Fotos pro Sekunde aufzunehmen und in ihrem flüchtigen internen Speicher zu speichern, aus dem sie gelöscht werden, wenn die Kamera ausgeschaltet wird, von dieser Unterposition erfasst wird und dass die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 113/2014 der Kommission vom 4. Februar 2014 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur ungültig ist, soweit sie auf Waren mit den Merkmalen dieser Kamera entsprechend anwendbar ist.

     

    Unterschriften


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Niederländisch.

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