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Document 62017CJ0100

Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 18. Oktober 2018.
Gul Ahmed Textile Mills Ltd gegen Rat der Europäischen Union.
Rechtsmittel – Dumping – Verordnung (EG) Nr. 397/2004 – Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Pakistan – Fortbestand des Rechtsschutzinteresses.
Rechtssache C-100/17 P.

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2018:842

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

18. Oktober 2018 ( *1 )

„Rechtsmittel – Dumping – Verordnung (EG) Nr. 397/2004 – Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Pakistan – Fortbestand des Rechtsschutzinteresses“

In der Rechtssache C‑100/17 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 24. Februar 2017,

Gul Ahmed Textile Mills Ltd mit Sitz in Karatschi (Pakistan), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt L. Ruessmann und J. Beck, Solicitor,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Rat der Europäischen Union, vertreten durch J.‑P. Hix als Bevollmächtigten im Beistand der Rechtsanwälte R. Bierwagen und C. Hipp,

Beklagter im ersten Rechtszug,

Europäische Kommission, vertreten durch J.‑F. Brakeland und N. Kuplewatzky als Bevollmächtigte,

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Siebten Kammer T. von Danwitz in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Vierten Kammer, der Richterin K. Jürimäe sowie der Richter C. Lycourgos, E. Juhász (Berichterstatter) und C. Vajda,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 2018,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 22. März 2018

folgendes

Urteil

1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Gul Ahmed Textile Mills Ltd (im Folgenden: Gul Ahmed) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 15. Dezember 2016, Gul Ahmed Textile Mills/Rat (T‑199/04 RENV, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2016:740), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 397/2004 des Rates vom 2. März 2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Pakistan (ABl. 2004, L 66, S. 1, im Folgenden: streitige Verordnung), soweit sie sie betrifft, abgewiesen hat.

Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitige Verordnung

2

Für die Erfordernisse des vorliegenden Verfahrens lässt sich die Vorgeschichte des Rechtsstreits folgendermaßen zusammenfassen.

3

Gul Ahmed ist eine Gesellschaft nach pakistanischem Recht, die Bettwäsche herstellt und in die Europäische Union ausführt.

4

Auf eine am 4. November 2002 eingereichte Beschwerde hin leitete die Europäische Kommission eine den Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis zum 30. September 2002 umfassende Antidumpinguntersuchung ein, die die Einfuhren von Bettwäsche aus reiner Baumwolle oder aus Baumwolle gemischt mit Chemiefasern oder Flachs (jedoch nicht mehrheitlich aus Flachs bestehend), gebleicht, gefärbt oder bedruckt, mit Ursprung in Pakistan betraf. Die Untersuchung der für die Schadensermittlung relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom Jahr 1999 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums.

5

Mit Schreiben vom 10. Dezember 2003 richtete die Kommission an die Rechtsmittelführerin ein allgemeines Dokument zur abschließenden Unterrichtung, in dem aufgeschlüsselt wurde, aufgrund welcher Tatsachen und aus welchen Gründen sie den Erlass endgültiger Antidumpingmaßnahmen vorschlug, sowie ein spezifisches Dokument zur abschließenden Information der Rechtsmittelführerin. Diese widersprach mit Schreiben vom 5. Januar 2004 den Schlussfolgerungen der Kommission, wie sie in diesen Dokumenten dargelegt wurden. Weitere Informationen übermittelte sie der Kommission mit Schreiben vom 16. Februar 2004.

6

Am 17. Februar 2004 beantwortete die Kommission das Schreiben vom 5. Januar 2004. Sie nahm zwar einige Berichtigungen ihrer Berechnungen vor, bestätigte jedoch die Schlussfolgerungen, zu denen sie in den in der vorstehenden Randnummer genannten Informationsdokumenten gelangt war. Mit Schreiben vom 27. Februar 2004 beanstandete die Rechtsmittelführerin weiterhin die Fehler, die der Kommission in ihrer Analyse unterlaufen sein sollen.

7

Am 2. März 2004 erließ der Rat der Europäischen Union die streitige Verordnung.

8

Der Rat stellte im 70. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung eine durchschnittliche Dumpingspanne von 13,1 % für alle pakistanischen ausführenden Hersteller fest.

9

Anschließend stellte der Rat in dem Abschnitt, der der Preisanalyse gewidmet war, die im allgemeinen Rahmen der Ermittlung des dem Wirtschaftszweig der Union entstandenen Schadens stattfand, im 92. Erwägungsgrund der Verordnung im Wesentlichen fest, dass die durchschnittlichen Kilopreise der Unionshersteller im Bezugszeitraum schrittweise gestiegen seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass dieser Durchschnittspreis sowohl hochwertige als auch billigere Typen der betroffenen Ware abdecke und dass „der Wirtschaftszweig der [Union] gezwungen war, seine Verkäufe höherwertiger Nischenprodukte zu erhöhen, weil seine Waren auf dem Massenmarkt, auf dem große Mengen umgesetzt werden, durch Einfuhren aus Billigländern verdrängt wurden“.

10

Im 101. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung führte der Rat aus, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union verschlechtert habe, und hob im Hinblick auf die durchschnittlichen Verkaufspreise der Hersteller der Stichprobe hervor, dass sich diese „im Bezugszeitraum nach oben [entwickelt hätten], was jedoch zum Teil darauf zurückzuführen ist, dass sich die Hersteller auf den Verkauf teurerer Nischenprodukte verlegten“.

11

Im allgemeinen Teil über die Analyse der Schadensursache gab der Rat im Rahmen der Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren in den Erwägungsgründen 104 und 105 der streitigen Verordnung im Wesentlichen an, dass sowohl die Einfuhren von Baumwollbettwäsche aus Pakistan als auch der Pakistan entsprechende Marktanteil in der Union zugenommen hätten. Der Rat stellte ferner fest, dass „die Preise der gedumpten Einfuhren erheblich unter jenen des Wirtschaftszweigs der [Union] und auch unter jenen anderer Ausführer in Drittländern lagen. Außerdem wurde festgestellt, dass sich der Wirtschaftszweig der [Union] weitgehend aus Marktsegmenten für Billigprodukte, wo die Einfuhren aus Pakistan stark vertreten sind, zurückziehen musste, was den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der [Union] ebenfalls hervorhebt“.

12

Schließlich stellte der Rat in seiner Analyse der Auswirkungen anderer Faktoren im 109. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung fest, dass die Einfuhren mit Ursprung in anderen Drittländern als Indien und Pakistan im Untersuchungszeitraum gestiegen seien. Insoweit betonte der Rat, dass „[a]ngesichts der Unternehmensverbindungen zwischen türkischen Unternehmen und in der [Union] ansässigen Unternehmen … eine gewisse Marktintegration in Form eines unternehmensinternen Handels zwischen ausführenden Herstellern in der Türkei und Wirtschaftsbeteiligten in der [Union besteht], die die Annahme zulässt, dass die Entscheidung, die betroffene Ware aus diesem Land einzuführen, nicht nur preislich begründet ist. Die für den [Untersuchungszeitraum] ermittelten durchschnittlichen Preise der Bettwäscheeinfuhren mit Ursprung in der Türkei bestätigen dies: sie lagen um fast 45 % über den entsprechenden Preisen der indischen und um 34 % über den Preisen der pakistanischen Ausführer. Es ist daher unwahrscheinlich, dass die Einfuhren mit Ursprung in der Türkei und nicht die gedumpten Einfuhren aus Pakistan Ursache der Schädigung des Wirtschaftszweigs der [Union] waren“.

13

Im 112. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung wies der Rat schließlich darauf hin, dass „geltend gemacht [wurde], dass die Nachfrage nach vom Wirtschaftszweig der [Union] hergestellter Bettwäsche mengenmäßig zurückging, weil sich der Wirtschaftszweig der [Union] auf das obere Marktsegment konzentrierte, wo der Absatz geringer ist. Wie jedoch bereits zuvor herausgestellt, ging der Gesamtverbrauch der [Union] für Bettwäsche nicht zurück, sondern stieg vielmehr im Bezugszeitraum. Die meisten [Unions]hersteller haben unterschiedliche Produktlinien für unterschiedliche Marktsegmente. Mit den teuren Markenprodukten werden zwar höhere Gewinnspannen erzielt, sie wird aber auch nur in sehr kleinen Mengen verkauft. Um eine möglichst hohe Kapazitätsauslastung zu erzielen und die Fixkosten der Produktion zu decken, würde der Wirtschaftszweig der [Union] auch hohe Absätze im niedrigeren Marktsegment benötigen. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass die Nachfrage in diesem Marktsegment gesunken ist. Auf diesem Marktsegment nehmen allerdings die Billigeinfuhren, die eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der [Union] verursachen, immer weiter zu. Angesichts des insgesamt gestiegenen Verbrauchs, der sich nicht auf ein bestimmtes Marktsegment beschränkt, kann die Nachfrage in der [Union] als solche nicht als ein Faktor betrachtet werden, der den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus Pakistan und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der [Union] widerlegt.“

14

Gemäß Art. 1 Abs. 1 der streitigen Verordnung wurde auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Pakistan, die den in der Verordnung aufgezählten KN‑Codes zugewiesen wird, ein Antidumpingzoll von 13,1 % eingeführt.

15

Nach Abschluss einer von Amts wegen durchgeführten und auf Dumping beschränkten teilweisen Interimsüberprüfung gemäß Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1, im Folgenden: Grundverordnung) auf der Grundlage eines neuen Untersuchungszeitraums vom 1. April 2003 bis zum 31. März 2004 änderte der Rat die streitige Verordnung durch den Erlass der Verordnung (EG) Nr. 695/2006 vom 5. Mai 2006 (ABl. 2006, L 121, S. 14). Mit ihr wurden neue Antidumpingzollsätze festgelegt, die von 0 bis 8,5 % reichten. Angesichts der großen Anzahl kooperierender Hersteller wurde eine Stichprobe erhoben, zu der die Rechtsmittelführerin gehörte. Der auf ihre Waren anwendbare endgültige Antidumpingzollsatz wurde auf 5,6 % festgelegt.

16

Nach Art. 11 Abs. 2 der Grundverordnung trat der so eingeführte endgültige Antidumpingzoll am 2. März 2009 außer Kraft, d. h. fünf Jahre nach seiner Einführung.

Klage vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

17

Mit beim Gericht am 28. Mai 2004 eingereichter Klageschrift hat Gul Ahmed das Gericht angerufen, damit es die streitige Verordnung für nichtig erklärt.

18

Die Klage war auf die folgenden fünf Klagegründe gestützt:

Verstoß – hinsichtlich der Einleitung der Untersuchung – gegen Art. 5 Abs. 7 und 9 der Grundverordnung sowie gegen Art. 5.1 und Art. 5.2 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT) (ABl. 1994, L 336, S. 103, im Folgenden: Antidumping-Kodex 1994) in Anhang 1A des am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichneten Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) (ABl. 1994, L 336, S. 1);

offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verstoß gegen Art. 2 Abs. 3 und 5 sowie gegen Art. 18 Abs. 4 der Grundverordnung und Verstoß gegen den Antidumping-Kodex 1994 hinsichtlich der Berechnung des Normalwerts;

Verstoß gegen Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung, gegen den Antidumping-Kodex 1994 und gegen die Verpflichtung nach Art. 253 EG, eine angemessene Begründung zu geben, hinsichtlich der Berichtigung für Abgabenerstattungen beim Vergleich des Normalwerts und des Ausfuhrpreises;

offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1, 2, 3 und 5 der Grundverordnung sowie Verstoß gegen den Antidumping-Kodex 1994 hinsichtlich der Feststellung des Vorliegens einer bedeutenden Schädigung;

offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verstoß gegen Art. 3 Abs. 6 und 7 der Grundverordnung sowie gegen den Antidumping-Kodex 1994 hinsichtlich der Feststellung eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen den angeblich gedumpten Einfuhren und der behaupteten Schädigung.

19

Das Gericht gab mit Urteil vom 27. September 2011, Gul Ahmed Textile Mills/Rat (T‑199/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:535), dem dritten Teil des fünften Klagegrundes ohne Prüfung der weiteren ihm unterbreiteten Klagegründe statt. Die Begründung lautete, dass der Rat dadurch einen Rechtsfehler begangen habe, dass er nicht geprüft habe, ob nach Art. 3 Abs. 7 der Grundverordnung die Aufhebung der früheren Antidumpingzölle und die Einführung des allgemeinen Präferenzsystems zugunsten von Pakistan zur Folge gehabt hätten, den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus Pakistan und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen. Das Gericht hob die streitige Verordnung auf, soweit sie Gul Ahmed betraf.

20

Der Rat legte mit Unterstützung der Kommission als Streithelferin beim Gerichtshof ein Rechtsmittel ein und beantragte die Aufhebung des Urteils.

21

Mit Urteil vom 14. November 2013, Rat/Gul Ahmed Textile Mills (C‑638/11 P, EU:C:2013:732), hob der Gerichtshof das Urteil vom 27. September 2011, Gul Ahmed Textile Mills/Rat (T‑199/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:535), auf und verwies die Rechtssache an das Gericht zurück.

22

Am 26. November 2015 fand beim Gericht eine mündliche Verhandlung in der Rechtssache T‑199/04 RENV statt. In dieser Verhandlung machte der Rat, unterstützt durch die Kommission, geltend, das Rechtsschutzinteresse von Gul Ahmed sei entfallen.

23

Zur Begründung dieser Einrede führten der Rat und die Kommission aus, dass der mit der streitigen Verordnung eingeführte Antidumpingzoll am 2. März 2009 ausgelaufen sei, so dass Ausfuhren der fraglichen Ware nicht länger diesem Zoll unterfielen. Des Weiteren sei die Frist für die Erhebung einer Klage wegen außervertraglicher Haftung auf Ersatz von bei der Anwendung des Zolls entstandenen Schäden gemäß Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union am 1. März 2014 abgelaufen, und auch der Anspruch auf Erstattung des Antidumpingzolls gemäß Art. 236 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1992, L 302, S. 1) sei verjährt. Die beantragte Nichtigerklärung könne Gul Ahmed folglich keinerlei Vorteil mehr verschaffen.

24

Das Gericht gewährte Gul Ahmed eine Frist von zwei Wochen ab der mündlichen Verhandlung, um zu der Einrede, das Rechtsschutzinteresse sei entfallen, Stellung zu nehmen.

25

Mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 reichte Gul Ahmed ihre Stellungnahme ein und machte geltend, dass ihr Rechtsschutzinteresse fortbestehe. Hierzu brachte sie die folgenden Argumente vor: erstens den Fortbestand ihres Interesses an einer Erstattung der Verfahrenskosten durch den Rat, zweitens die Möglichkeit, zu einem zukünftigen Zeitpunkt eine Klage auf Ersatz des Schadens zu erheben, der dadurch entstanden sei, dass die Unionsgerichte nicht innerhalb angemessener Frist entschieden hätten, drittens ihre Aussicht, eine Erstattung des gezahlten endgültigen Antidumpingzolls zu erhalten, viertens ihr Interesse daran, sicherzustellen, dass sich eine ähnliche Rechtswidrigkeit künftig nicht wiederhole, und fünftens die Möglichkeit, durch das weitere Betreiben des Verfahrens ihren Ruf wiederherzustellen.

26

Die Kommission und der Rat reichten mit Schreiben vom 6. bzw. 20. Januar 2016 ihre Stellungnahmen ein. Im Wesentlichen beantragten sie, dass das Gericht das Vorbringen von Gul Ahmed zurückweist und entscheidet, dass sie kein Rechtsschutzinteresse mehr hat.

27

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage von Gul Ahmed abgewiesen.

Anträge der Parteien im Rechtsmittelverfahren

28

Die Rechtsmittelführerin beantragt, dass der Gerichtshof das angefochtene Urteil aufhebt und den Rat zur Tragung der im Rahmen des Rechtsmittels und des Verfahrens vor dem Gericht entstandenen Kosten verurteilt.

29

Der Rat und die Kommission beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

30

Die Rechtsmittelführerin führt zwei Rechtsmittelgründe an. Zum einen habe das Gericht, indem es entschieden habe, dass über ihren zweiten und ihren dritten Klagegrund nicht mehr zu entscheiden sei, da sie kein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse belegt habe, gegen Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das Erfordernis einer Urteilsbegründung verstoßen und einen Rechtsfehler begangen. Zum anderen habe das Gericht Rechtsfehler begangen und den Sachverhalt verfälscht, was die Zurückweisung ihres fünften Klagegrundes anbelange.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

31

Der erste Rechtsmittelgrund betrifft die in den Rn. 42 bis 60 des angefochtenen Urteils angeführten Gründe. Er ist in vier Teile gegliedert.

32

Mit dem ersten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht im Wesentlichen vor, dass es in den Rn. 49, 57 und 60 des angefochtenen Urteils gegen seine Begründungspflicht und gegen Art. 129 der Verfahrensordnung des Gerichts verstoßen habe, indem es von ihr verlangt habe, dass sie den Fortbestand ihres Rechtsschutzinteresses im Rahmen des auf die Nichtigerklärung der streitigen Verordnung gerichteten Verfahrens nachweise, obwohl der Kläger sein Rechtsschutzinteresse nur zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Nichtigerklärung des betreffenden Rechtsakts nachzuweisen habe und es, wenn das Interesse erst einmal nachgewiesen sei, der Partei, die sich auf den Wegfall des Interesses berufe, obliege, diesen nachzuweisen. Zudem habe das Gericht die Verteidigungsrechte verletzt, indem es nur ihr Vorbringen zum Nachweis des Fortbestands des Rechtsschutzinteresses geprüft habe, ohne den weiteren Akteninhalt zu berücksichtigen.

33

Im Rahmen des zweiten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes trägt die Rechtsmittelführerin vor, dass die Fehler betreffend die Feststellung des Ausfuhrpreises und des Normalwerts sowie betreffend die Berechnung des Dumpings entgegen den Ausführungen des Gerichts in Rn. 58 des angefochtenen Urteils auf methodischen Fehlern beruhten, die sich zukünftig wiederholen könnten, und nicht auf schlichten sachlichen Irrtümern, die speziell in dieser Sache aufgetreten seien. Dies müsse zur Nichtigerklärung der streitigen Verordnung führen, zumal es im allgemeinen Unionsinteresse liege, solche gegen Art. 2 der Grundverordnung verstoßenden Unregelmäßigkeiten zu ahnden.

34

Im Rahmen des dritten Teils ihres ersten Rechtsmittelgrundes wendet sich die Rechtsmittelführerin gegen Rn. 58 des angefochtenen Urteils. Das Gericht habe dadurch gegen seine Begründungspflicht verstoßen, dass es festgestellt habe, dass eine Berichtigung für Abgabenerstattungen gemäß Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung deshalb teilweise abgelehnt worden sei, weil der entsprechende Antrag durch kein geeignetes Beweismittel gestützt worden sei.

35

Im Rahmen des vierten Teils ihres ersten Rechtsmittelgrundes rügt die Rechtsmittelführerin, das Gericht sei nicht auf das Vorbringen eingegangen, wonach die Versagung eines Rechtsschutzinteresses für die Nichtigerklärung von Rechtsakten, die nicht zur Erhebung von Beträgen geführt hätten und außer Kraft getreten seien, bevor das Gericht über ihre Wirksamkeit entschieden habe, diese Rechtsakte jeder gerichtlichen Kontrolle entziehen und somit gegen Art. 263 AEUV verstoßen würde, wie das Gericht bereits im Urteil vom 18. März 2009, Shanghai Excell M&E Enterprise und Shanghai Adeptech Precision/Rat (T‑299/05, EU:T:2009:72), entschieden habe.

36

Der Rat und die Kommission treten dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin entgegen.

Würdigung durch den Gerichtshof

37

Was den ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes betrifft, so ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person nur zulässig, wenn sie ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung hat. Ein solches Interesse setzt voraus, dass die Nichtigerklärung dieser Handlung als solche Rechtswirkungen haben kann und dass der Rechtsbehelf der Partei, die ihn eingelegt hat, damit im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann. Der Nachweis eines solchen Interesses, das die wesentliche Grundvoraussetzung jeder Klage darstellt, muss vom Kläger erbracht werden, wobei auf den Zeitpunkt der Klageerhebung abzustellen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2015, Andechser Molkerei Scheitz/Kommission, C‑682/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:356, Rn. 25 bis 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38

Das Rechtsschutzinteresse muss zudem bis zum Ende des Verfahrens fortbestehen. Das mit dem Verfahren befasste Gericht kann von Amts wegen zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens prüfen, ob das Rechtsschutzinteresse einer Partei an der Aufrechterhaltung ihres Antrags aufgrund nach Einreichung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes eingetretener Umstände weggefallen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Oktober 1995, Rendo u. a./Kommission, C‑19/93 P, EU:C:1995:339, Rn. 13, und vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C‑33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 57).

39

Wenn das Gericht von Amts wegen zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens eine Frage betreffend den Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers prüfen kann, kann es eine solche Frage auch prüfen, wenn sie im Laufe des Verfahrens von einer Partei aufgeworfen wird, die hierzu hinreichend gewichtige Umstände geltend macht.

40

Im Rahmen dieser Prüfung hat das Gericht den Kläger aufzufordern, zu dieser Frage Stellung zu nehmen, und es ihm zu ermöglichen, Umstände vorzubringen, mit denen der Fortbestand seines Rechtsschutzinteresses angemessen dargetan werden kann.

41

Vorliegend haben der Rat und die Kommission in der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2015 vor dem Gericht vorgetragen, dass sich der Rechtsstreit wegen des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses der Rechtsmittelführerin erledigt habe, wobei sie sich hierbei auf hinreichend gewichtige Umstände stützten. Nach der Verhandlung wurde die Rechtsmittelführerin aufgefordert, zu dieser Frage Stellung zu nehmen, und hatte die Möglichkeit, jegliche Beweismittel vorzulegen, die die Behauptungen der Organe widerlegen.

42

Das Gericht hat somit weder die Beweislast verkannt noch gegen seine Begründungspflicht verstoßen, indem es entschieden hat, dass über den zweiten und den dritten Klagegrund nicht mehr zu entscheiden sei, weil es nach Prüfung aller rechtlichen und tatsächlichen Umstände, die die Parteien zum Fortbestand des Rechtsschutzinteresses der Rechtsmittelführerin geltend gemacht haben und zu denen sie Stellung nehmen konnten, festgestellt hat, dass die Rechtsmittelführerin nicht angemessen dargelegt habe, dass ihr Interesse an den beiden Klagegründen, die auf die Nichtigerklärung der streitigen Verordnung abzielten, fortbestehe.

43

Zudem hat die Rechtsmittelführerin zu Unrecht vorgetragen, dass das Gericht die Verteidigungsrechte verletzt habe, obwohl das Gericht sogar, nachdem es der Rechtsmittelführerin die Möglichkeit eingeräumt hatte, zur Einrede des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses Stellung zu nehmen, auf alle rechtlichen und tatsächlichen Umstände geantwortet hat, die die Rechtsmittelführerin dargelegt hatte, um den Fortbestand des Rechtsschutzinteresses zu belegen, was ihr, wie in den Rn. 39 und 40 des vorliegenden Urteils ausgeführt wurde, oblag.

44

Demnach ist der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

45

Im Hinblick auf den zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss und nicht in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage abzielen darf (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 17. September 1996, San Marco/Kommission, C‑19/95 P, EU:C:1996:331, Rn. 37 und 38).

46

Vorliegend beschränkt sich die Rechtsmittelführerin darauf, in ihrem Rechtsmittel Fehler – ohne diese zu beschreiben – hinsichtlich der Berechnungsmethode sowie Widersprüche in den Ergebnissen der Dumpingberechnungen geltend zu machen, ohne die Gründe dafür darzulegen, dass sich diese Fehler in der Zukunft wiederholen könnten. Zudem hat die Rechtsmittelführerin, wie die Generalanwältin in Nr. 75 ihrer Schlussanträge hervorgehoben hat, in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof vorgetragen, dass die Kommission ihre Feststellungen ohne die Festlegung einer bestimmten Berechnungsmethode auf willkürliche Ad-hoc-Entscheidungen gestützt habe. Somit hat die Rechtsmittelführerin in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass es sich bei den vorgeworfenen Fehlern um Umstände des Einzelfalls handelte.

47

Folglich ist der zweite Teil als unzulässig zurückzuweisen.

48

Im Hinblick auf den dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Generalanwältin in Nr. 78 ihrer Schlussanträge darauf hinzuweisen, dass er auf einem offenkundigen Fehlverständnis von Rn. 58 des angefochtenen Urteils beruht. Darin beschränkt sich das Gericht auf die Feststellung, dass der Rechtsmittelführerin ein Rechtsschutzinteresse fehle, da die in der streitigen Verordnung enthaltenen Feststellungen, deren Rechtmäßigkeit die Rechtsmittelführerin bestreite, eng mit den besonderen Umständen der bei ihm anhängig gemachten Rechtssache in Verbindung stünden. In diesem Kontext weist das Gericht in Rn. 58 des angefochtenen Urteils nur darauf hin, dass der Rat eine Berichtigung für Abgabenerstattungen mangels von der Rechtsmittelführerin vorgelegter geeigneter Beweismittel teilweise abgelehnt habe.

49

Somit ist der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

50

Im Hinblick auf den vierten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen des Gerichts in den Rn. 56 und 57 des Urteils vom 18. März 2009, Shanghai Excell M&E Enterprise und Shanghai Adeptech Precision/Rat (T‑299/05, EU:T:2009:72), unmittelbar darauf abzielten, die in Rn. 44 jenes Urteils zusammengefasste Argumentation des Rates in jener Rechtssache zu widerlegen, die betreffenden Kläger hätten kein Rechtsschutzinteresse mehr, da die Verordnung, deren Nichtigerklärung sie anstrebten, nach Erhebung der Nichtigkeitsklage außer Kraft getreten sei und sie auf ihrer Grundlage keinen Antidumpingzoll entrichtet hätten.

51

Jedoch hat das Gericht in dem angefochtenen Urteil den Wegfall des Rechtsschutzinteresses der Rechtsmittelführerin keineswegs nur deshalb festgestellt, weil die streitige Verordnung zum Zeitpunkt seiner Entscheidung über die Nichtigkeitsklage keine Wirkungen mehr zeitigte und die Rechtsmittelführerin nicht die Entrichtung von Antidumpingzöllen nach dieser Verordnung belegt hatte.

52

Das Gericht hat sich nämlich bei der Feststellung, dass über den zweiten und den dritten Klagegrund nicht mehr zu entscheiden sei, auf fünf Gründe gestützt: Erstens führe der Wunsch nach Erstattung der Verfahrenskosten nicht dazu, dass das Rechtsschutzinteresse der Rechtsmittelführerin fortbestehe (vgl. Rn. 52 des angefochtenen Urteils). Zweitens sei auch die behauptete überlange Dauer des Verfahrens nicht geeignet, ihr Rechtsschutzinteresse fortbestehen zu lassen (vgl. Rn. 53 des angefochtenen Urteils). Drittens habe die Rechtsmittelführerin nicht die Entrichtung von Antidumpingzöllen gemäß der streitigen Verordnung belegt, da der von ihrer Tochtergesellschaft gezahlte Antidumpingzoll nicht nach der streitigen Verordnung, sondern nach der sie ändernden Verordnung Nr. 695/2006 entrichtet worden sei (Rn. 54 und 55 des angefochtenen Urteils). Viertens könnten sich die Rechtsverstöße, die bei der streitigen Verordnung begangen worden sein sollten, nicht unabhängig von den Umständen der Rechtssache wiederholen (Rn. 56 bis 58). Fünftens habe die Rechtsmittelführerin ihr Vorbringen in Bezug auf die Wiederherstellung ihres Rufs nicht belegt (Rn. 59).

53

Ferner hat das Gericht in Rn. 54 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass mit der neuen Verordnung Nr. 695/2006 ein neuer Normalwert eingeführt worden sei, und diesen mit dem Ausfuhrpreis verglichen, wobei es zu dem Ergebnis gelangte, dass die Rechtsmittelführerin, da kein Antrag auf Erstattung der auf der Grundlage der streitigen Verordnung erhobenen Zölle gestellt worden sei, kein Rechtsschutzbedürfnis mehr im Hinblick auf den zweiten und den dritten Klagegrund gehabt habe, mit denen in der streitigen Verordnung begangene Fehler betreffend die Festsetzung des Normalwerts bzw. den Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis geltend gemacht worden seien.

54

Das Gericht hat diese Schlussfolgerung zu Recht gezogen, da, wie die Generalanwältin in Nr. 99 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, die Rechtsmittelführerin nicht nachgewiesen hat, dass sie innerhalb der in Art. 121 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. 2013, L 269, S. 1) vorgesehenen Frist von drei Jahren nach Mitteilung der Zollschuld die Zollbehörden zur Erstattung der auf der Grundlage des ihrer Ansicht nach rechtswidrigen Rechtsakts gezahlten Beträge aufgefordert hätte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. September 2007, Ikea Wholesale, C‑351/04, EU:C:2007:547, Rn. 67, sowie vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma, C‑659/13 und C‑34/14, EU:C:2016:74, Rn. 188 und die dort angeführte Rechtsprechung).

55

Daraus folgt, dass das angefochtene Urteil entgegen dem, was die Rechtsmittelführerin im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels zur Stützung des vierten Teils ihres ersten Rechtsmittelgrundes vorbringt, die Gründe erkennen lässt, aus denen das Gericht die in den Rn. 56 und 57 des Urteils vom 18. März 2009, Shanghai Excell M&E Enterprise und Shanghai Adeptech Precision/Rat (T‑299/05, EU:T:2009:72), dargelegten Erwägungen nicht auf den vorliegenden Fall angewandt hat.

56

Infolgedessen ist der vierte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen, so dass dieser Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen ist.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

57

Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund beanstandet die Rechtsmittelführerin die Rn. 162, 163, 168, 169 und 170 des angefochtenen Urteils, mit denen das Gericht ihren fünften Klagegrund zur Stützung ihrer Nichtigkeitsklage zurückgewiesen hat. Damit hatte sie geltend gemacht, der ursächliche Zusammenhang zwischen den Einfuhren von Bettwäsche mit Ursprung in Pakistan und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union in diesem Bereich werde zum einen durch die Neuausrichtung dieses Wirtschaftszweigs hin zu hochpreisigen Produkten und zum anderen durch den Anstieg von Importen von türkischen Produzenten, die mit denen der Union verbunden seien, in Frage gestellt.

58

Mit dem ersten Teil ihres zweiten Rechtsmittelgrundes rügt die Rechtsmittelführerin, das Gericht habe den Sachverhalt dadurch verfälscht, dass es in den Rn. 162 und 163 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die Neuausrichtung des Wirtschaftszweigs der Union auf das obere Marktsegment nicht geeignet sei, den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus Pakistan und der Schädigung des betreffenden Wirtschaftszweigs in Frage zu stellen, obwohl in den Erwägungsgründen 92 und 112 der streitigen Verordnung festgestellt worden sei, dass der Absatz in diesem Segment geringer sei. Zudem habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es nicht auf ihre Argumentation eingegangen sei, dass die Neuausrichtung des Wirtschaftszweigs der Union bereits vor dem Beginn des Untersuchungszeitraums begonnen habe.

59

Mit dem zweiten Teil ihres zweiten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe in Rn. 168 des angefochtenen Urteils den Inhalt der streitigen Verordnung verfälscht, indem es festgestellt habe, dass die Tatsache, dass die Organe bestimmte Verbindungen zwischen dem Wirtschaftszweig der Union und dem anderer Staaten festgestellt hätten, für sich genommen nicht bedeute, dass sie von einer Auslagerungsstrategie gewusst hätten, und dies, obwohl im 109. Erwägungsgrund der streitigen Verordnung Verbindungen zwischen dem Wirtschaftszweig der Union und der türkischen Wirtschaft sowie eine bestimmte Integration dieses Wirtschaftszweigs in den Markt der türkischen Wirtschaft festgestellt worden seien, wodurch der Nachweis einer Strategie der Auslagerung des Wirtschaftszweigs der Union in die Türkei erbracht sei.

60

Die Rechtsmittelführerin bringt des Weiteren in Bezug auf Rn. 169 des angefochtenen Urteils vor, das Gericht habe den Sachverhalt dadurch verfälscht, dass es angenommen habe, sie habe behauptet, dass die Auslagerung der Produktion von Bettwäsche durch den Wirtschaftszweig der Union in andere Länder den kausalen Zusammenhang zwischen dem von diesem Wirtschaftszweig erlittenen Schaden und den Einfuhren mit Ursprung aus Pakistan unterbrochen habe. Außerdem habe das Gericht die Feststellung in Rn. 170 des angefochtenen Urteils nicht begründet, wonach die Erwägungsgründe 109 bis 111 der streitigen Verordnung belegten, dass der Rat die Auswirkungen der Einfuhren der betreffenden Ware aus der Türkei rechtlich hinreichend beurteilt habe. Schließlich macht sie geltend, in dem angefochtenen Urteil seien auch die kombinierten Auswirkungen der Orientierung des Wirtschaftszweigs der Union hin zum hochpreisigen Sektor und die parallele Zunahme der Einfuhren, die von türkischen Produzenten stammten, die mit dem Wirtschaftszweig der Union verbunden seien, nicht analysiert worden.

61

Der Rat und die Kommission treten dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin entgegen.

Würdigung durch den Gerichtshof

62

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs muss die Verfälschung von Tatsachen und Beweismitteln aus dem Akteninhalt offenkundig sein, ohne dass ihre erneute Würdigung erforderlich wäre (Urteil vom 2. Juni 2016, Photo USA Electronic Graphic/Rat, C‑31/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:390, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

63

Zudem verfügen die Unionsorgane nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik, besonders im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen, wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen und politischen Sachverhalte über ein weites Ermessen. Die gerichtliche Kontrolle einer solchen Beurteilung ist daher auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt, der der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Mai 1987, Nachi Fujikoshi/Rat, 255/84, EU:C:1987:203, Rn. 21, und vom 14. Dezember 2017, EBMA/Giant [China], C‑61/16 P, EU:C:2017:968, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

64

Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass die vom Gericht vorgenommene Kontrolle der Beweise, auf die die Unionsorgane ihre Feststellungen stützen, keine die Beurteilung der Organe ersetzende neue Beurteilung des Sachverhalts darstellt. Sie greift nicht in das weite Ermessen der Organe im Bereich der Handelspolitik ein, sondern ist auf die Feststellung beschränkt, ob die Beweise geeignet waren, die von den Organen gezogenen Schlussfolgerungen zu stützen. Das Gericht hat daher nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz zu prüfen, sondern auch zu kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen sind, und ob sie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu stützen vermögen (Urteil vom 14. Dezember 2017, EBMA/Giant [China], C‑61/16 P, EU:C:2017:968, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

65

Vorliegend ist hinsichtlich des gegen die Rn. 162 und 163 des angefochtenen Urteils gerichteten Vorwurfs der Verfälschung, den die Rechtsmittelführerin zur Stützung des ersten Teils ihres zweiten Rechtsmittelgrundes erhebt, zu den Erwägungen in der ersten dieser Randnummern darauf hinzuweisen, dass nach den Erwägungsgründen 92 und 112 der streitigen Verordnung zum einen „der Wirtschaftszweig der [Union] gezwungen war, seine Verkäufe höherwertiger Nischenprodukte zu erhöhen, weil seine Waren auf dem Massenmarkt, auf dem große Mengen umgesetzt werden, durch Einfuhren aus Billigländern verdrängt wurden“, und zum anderen „[d]ie meisten [Unions]hersteller … unterschiedliche Produktlinien für unterschiedliche Marktsegmente [haben]. Mit den teuren Markenprodukten werden zwar höhere Gewinnspannen erzielt, sie wird aber auch nur in sehr kleinen Mengen verkauft. Um eine möglichst hohe Kapazitätsauslastung zu erzielen und die Fixkosten der Produktion zu decken, würde der Wirtschaftszweig der [Union] auch hohe Absätze im niedrigeren Marktsegment benötigen … Angesichts des insgesamt gestiegenen Verbrauchs, der sich nicht auf ein bestimmtes Marktsegment beschränkt, kann die Nachfrage in der [Union] als solche nicht als ein Faktor betrachtet werden, der den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus Pakistan und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der [Union] widerlegt.“

66

Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin widerspricht Rn. 162 des angefochtenen Urteils, wonach die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht mit der behaupteten Stagnation der Nachfrage im hochpreisigen Segment erklärt werden kann, da die Nachfrage in der Union in allen Segmenten angestiegen sei, keineswegs den beiden in der vorstehenden Randnummer angeführten Erwägungsgründen. Aus diesem Grund ist diese Rüge als unbegründet zurückzuweisen.

67

Im Hinblick auf die gegen Rn. 163 des angefochtenen Urteils gerichtete Rüge ist darauf hinzuweisen, dass die Begründung in Rn. 162 des angefochtenen Urteils für sich genommen zur Rechtfertigung der Zurückweisung des Vorbringens der Rechtsmittelführerin ausreicht.

68

Damit ist diese Rüge als ins Leere gehend zurückzuweisen. Infolgedessen ist der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

69

Was den gegen die Rn. 168 bis 170 des angefochtenen Urteils gerichteten zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes angeht, hat der Rat in den Erwägungsgründen 109 und 111 der streitigen Verordnung ausgeführt, dass es Verbindungen zwischen dem Wirtschaftszweig der Union und dem der Türkei gebe und dass eine gewisse Marktintegration in Form eines unternehmensinternen Handels bestehe, die die Annahme zulasse, dass die Entscheidung, die betroffene Ware aus diesem Land einzuführen, nicht nur preislich begründet sei. Daraus schloss der Rat, dass die Einfuhren aus anderen Drittländern als Pakistan nicht geeignet seien, den kausalen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren mit Ursprung in Pakistan und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu widerlegen, da die Produkte, die aus der Wirtschaft der betreffenden anderen Drittländer stammten, einen höheren Preis als die Produkte der pakistanischen Wirtschaft hätten.

70

Was zunächst Rn. 168 des angefochtenen Urteils angeht, wonach „[d]ie Tatsache, dass die Organe gewisse Wirtschaftsbeziehungen zwischen dem Wirtschaftszweig der Union und dem anderer Länder festgestellt haben, … an sich nicht [bedeutet], dass sie von einer Auslagerungsstrategie mit dem Ziel, die Produktion der Union durch die ausgelagerte Produktion zu ersetzen, wussten“, ergibt sich daraus nicht offenkundig, dass das Gericht die in der vorstehenden Randnummer genannten Umstände verfälscht hätte, da die Feststellung des Bestehens von Beziehungen zwischen dem Wirtschaftszweig der Union und dem der Türkei sowie von Einfuhren, die ihre Ursache nicht ausschließlich im Preis haben, für sich genommen nicht ausreicht, um eine freiwillige Auslagerungsstrategie des Wirtschaftszweigs der Union zu belegen, die geeignet wäre, den Schaden in Frage zu stellen, der dem Wirtschaftszweig der Union wegen der Einfuhren mit Ursprung aus Pakistan entstanden ist.

71

Somit ist die von der Rechtsmittelführerin zur Stützung des zweiten Teils ihres zweiten Rechtsmittelgrundes vorgebrachte Rüge, das Gericht habe in Rn. 168 des angefochtenen Urteils die ihm unterbreiteten Tatsachen verfälscht, nach der oben in Rn. 62 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung zurückzuweisen.

72

Des Weiteren ist im Hinblick auf die gegen Rn. 169 des angefochtenen Urteils erhobene Rüge, die ebenfalls darauf beruht, dass das Gericht den ihm zur Beurteilung unterbreiteten Sachverhalt verfälscht habe, darauf hinzuweisen, dass die Rechtsmittelführerin in Rn. 172 ihrer Nichtigkeitsklage vorgetragen hat, dass, „[d]a der geringe Verlust von Marktanteilen, der der in der [Union] belegenen Produktion entstanden ist, durch die Erhöhung des Marktanteils von Einfuhren aus der ausgelagerten Produktion ausgeglichen wurde, die von der Wirtschaft der [Union] kontrolliert wird, … ein etwaiger der Wirtschaft der [Union] entstandener Schaden nicht durch die Einfuhren aus Pakistan verursacht [wird], sondern durch die Entscheidung der Produzenten der [Union], auf eine von ihnen kontrollierte Auslandsproduktion zurückzugreifen, um sich mit geringwertiger Bettwäsche zu versorgen und diese in der [Union] zu verkaufen“.

73

Somit hat die Rechtsmittelführerin – entgegen dem, was sie im Rahmen der vorliegenden Rüge vorbringt – mit den in der vorstehenden Randnummer wiedergegebenen Erwägungen den kausalen Zusammenhang zwischen der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den Einfuhren mit Ursprung in Pakistan in Frage gestellt.

74

Demzufolge ist diese Rüge als unbegründet zurückzuweisen.

75

Im Hinblick auf die dritte Rüge, die die Rechtsmittelführerin zur Stützung des zweiten Teils ihres zweiten Rechtsmittelgrundes vorgebracht hat, ist festzustellen, dass das Gericht seine Entscheidung ordnungsgemäß begründet hat, indem es in Rn. 170 des angefochtenen Urteils entschieden hat, dass aus den Erwägungsgründen 109 bis 111 der streitigen Entscheidung hervorgehe, dass der Rat die Einfuhr des betreffenden Produkts aus Drittländern einschließlich der Türkei rechtlich hinreichend gewürdigt habe und er somit, ohne einen offenkundigen Beurteilungsfehler zu begehen, den Schluss habe ziehen können, dass wegen der verhältnismäßig hohen Preise für Einfuhren aus diesen Ländern im Verhältnis zu den Einfuhren mit Ursprung in Pakistan die Einfuhren aus Drittländern den kausalen Zusammenhang nicht widerlegten.

76

Das Gericht hat nämlich zunächst darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelführerin kein Beweismittel vorgelegt habe, das geeignet wäre, diesen kausalen Zusammenhang in Frage zu stellen, und dann festgestellt, dass dem Rat kein offenkundiger Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts unterlaufen sei und die in der streitigen Verordnung angeführten Umstände geeignet seien, einen solchen kausalen Zusammenhang rechtlich hinreichend zu belegen.

77

Folglich ist die Rüge als unbegründet zurückzuweisen.

78

Was schließlich die Rüge angeht, dass keine Analyse der kombinierten Wirkung anderer Faktoren stattgefunden habe, hat das Gericht in den Rn. 178 bis 181 des angefochtenen Urteils begründet, warum sie nicht vorzunehmen sei, ohne dass die Rechtsmittelführerin in ihrem Rechtsmittel erklärt hätte, aus welchen Gründen das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen hätte.

79

Somit ist diese Rüge als unzulässig zurückzuweisen, so dass der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen ist.

80

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass der zweite Rechtsmittelgrund als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen ist und dass das Rechtsmittel insgesamt als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen ist.

Kosten

81

Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

82

Da Gul Ahmed mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag des Rates und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

 

2.

Die Gul Ahmed Textile Mills Ltd trägt die Kosten.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

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