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Document 62017CJ0099

Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 26. September 2018.
Infineon Technologies AG gegen Europäische Kommission.
Rechtsmittel – Kartelle – Europäischer Markt für Smartcard-Chips – Netz bilateraler Kontakte – Austausch sensibler Geschäftsinformationen – Bestreiten der Echtheit der Beweise – Verteidigungsrechte – ‚Bezweckte‘ Wettbewerbsbeschränkung – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Gerichtliche Nachprüfung – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung – Umfang – Berechnung der Geldbuße.
Rechtssache C-99/17 P.

Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2018:773

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

26. September 2018 ( 1 ) ( *1 )

Inhaltsverzeichnis

 

I. Rechtlicher Rahmen

 

II. Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitiger Beschluss

 

III. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

 

IV. Anträge der Parteien im Rechtsmittelverfahren

 

V. Zum Rechtsmittel

 

A. Zum ersten Rechtsmittelgrund, mit dem eine ungenügende Kontrolle durch das Gericht geltend gemacht wird

 

1. Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

 

a) Vorbringen der Parteien

 

b) Würdigung durch den Gerichtshof

 

2. Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

 

a) Vorbringen der Parteien

 

b) Würdigung durch den Gerichtshof

 

3. Zum dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

 

a) Vorbringen der Parteien

 

b) Würdigung durch den Gerichtshof

 

4. Zum vierten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

 

a) Vorbringen der Parteien

 

b) Würdigung durch den Gerichtshof

 

1) Zur ersten Rüge

 

2) Zur zweiten Rüge

 

5. Zum fünften Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

 

a) Vorbringen der Parteien

 

b) Würdigung durch den Gerichtshof

 

6. Ergebnis zum ersten Rechtsmittelgrund

 

B. Zum zweiten Rechtsmittelgrund, mit dem eine fehlerhafte Anwendung von Art. 101 AEUV geltend gemacht wird

 

1. Zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes

 

a) Vorbringen der Parteien

 

b) Würdigung durch den Gerichtshof

 

2. Zum zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes

 

a) Vorbringen der Parteien

 

b) Würdigung durch den Gerichtshof

 

3. Zum dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes

 

a) Vorbringen der Parteien

 

b) Würdigung durch den Gerichtshof

 

C. Zum dritten Rechtsmittelgrund betreffend die gegen die Rechtsmittelführerin verhängte Geldbuße und zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, soweit damit eine Verletzung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung geltend gemacht wird

 

1. Vorbringen der Parteien

 

2. Würdigung durch den Gerichtshof

 

VI. Zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils

 

VII. Zum Rechtsstreit im ersten Rechtszug

 

VIII. Kosten

„Rechtsmittel – Kartelle – Europäischer Markt für Smartcard-Chips – Netz bilateraler Kontakte – Austausch sensibler Geschäftsinformationen – Bestreiten der Echtheit der Beweise – Verteidigungsrechte – ‚Bezweckte‘ Wettbewerbsbeschränkung – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Gerichtliche Nachprüfung – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung – Umfang – Berechnung der Geldbuße“

In der Rechtssache C‑99/17 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 24. Februar 2017,

Infineon Technologies AG mit Sitz in Neubiberg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Dreher sowie Rechtsanwälte T. Lübbig und M. Klusmann,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Europäische Kommission, vertreten durch A. Biolan, A. Dawes und J. Norris‑Usher als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz, der Richter C. Vajda und E. Juhász, der Richterin K. Jürimäe (Berichterstatterin) sowie des Richters C. Lycourgos,

Generalanwalt: M. Wathelet,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2018,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. April 2018

folgendes

Urteil

1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Infineon Technologies AG die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 15. Dezember 2016, Infineon Technologies/Kommission (T‑758/14, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2016:737), mit dem das Gericht ihre auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2014) 6250 final der Kommission vom 3. September 2014 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39574 – Smartcard-Chips) (im Folgenden: streitiger Beschluss) und, hilfsweise, auf Ermäßigung der gegen sie verhängten Geldbuße gerichtete Klage abgewiesen hat.

I. Rechtlicher Rahmen

2

Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101] und [102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) bestimmt in den Abs. 2 und 3:

„(2)   Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen verhängen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig

a)

gegen Artikel [101] oder Artikel [102 AEUV] verstoßen oder

(3)   Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung als auch deren Dauer zu berücksichtigen.“

3

In Art. 31 der Verordnung heißt es:

„Bei Klagen gegen Entscheidungen, mit denen die Kommission eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat, hat der Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Entscheidung. Er kann die festgesetzte Geldbuße oder das festgesetzte Zwangsgeld aufheben, herabsetzen oder erhöhen.“

4

Zur Berechnung der Geldbußen heißt es in den Ziff. 20 bis 23 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2, im Folgenden: Leitlinien von 2006):

„20.

Die Schwere der Zuwiderhandlung wird in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände beurteilt.

21.

Grundsätzlich kann ein Betrag von bis zu 30 % des Umsatzes festgesetzt werden.

22.

Bei der Bestimmung der genauen Höhe innerhalb dieser Bandbreite berücksichtigt die Kommission mehrere Umstände, u. a. die Art der Zuwiderhandlung, den kumulierten Marktanteil sämtlicher beteiligten Unternehmen, den Umfang des von der Zuwiderhandlung betroffenen räumlichen Marktes und die etwaige Umsetzung der Zuwiderhandlung in der Praxis.

23.

Horizontale, üblicherweise geheime Vereinbarungen … zur Festsetzung von Preisen, Aufteilung der Märkte oder Einschränkung der Erzeugung gehören ihrer Art nach zu den schwerwiegendsten Verstößen und müssen unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten streng geahndet werden. Für solche Zuwiderhandlungen ist daher grundsätzlich ein Betrag am oberen Ende dieser Bandbreite anzusetzen.“

II. Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitiger Beschluss

5

Die Vorgeschichte des Rechtsstreits und der wesentliche Inhalt des streitigen Beschlusses, wie sie in den Rn. 1 bis 40 des angefochtenen Urteils dargestellt sind, lassen sich für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens wie folgt zusammenfassen.

6

Die Renesas Technology Corp. und ihre Tochtergesellschaften (im Folgenden: Renesas) informierten die Kommission am 22. April 2008 über die Existenz eines Kartells im Sektor für Smartcard-Chips und beantragten einen Geldbußenerlass gemäß der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2006, C 298, S. 17, im Folgenden: Mitteilung über die Zusammenarbeit). Nachdem die Kommission unangemeldete Inspektionen in den Räumlichkeiten mehrerer in diesem Sektor tätiger Unternehmen durchgeführt und an diese Unternehmen Auskunftsersuchen gerichtet hatte, eröffnete sie am 28. März 2011 das Verfahren gemäß Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 erstens gegen die Koninklijke Philips NV und die Philips France SAS (im Folgenden zusammen: Philips), zweitens gegen Renesas sowie drittens gegen die Samsung Electronics Co. Ltd und die Samsung Semiconductor Europe GmbH (im Folgenden zusammen: Samsung).

7

Im April 2011 nahm die Kommission mit Renesas, Samsung und Philips Vergleichsgespräche im Sinne von Art. 10a der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel [101] und [102 AEUV] durch die Kommission (ABl. 2004, L 123, S. 18) auf. Diese Gespräche wurden im Oktober 2012 ausgesetzt.

8

Am 18. April 2013 übermittelte die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an Renesas, die Hitachi Ltd, die Mitsubishi Electric Corp., Samsung, die Rechtsmittelführerin und Philips. In ihren Stellungnahmen zur Mitteilung der Beschwerdepunkte bestritten die Rechtsmittelführerin und Philips die Echtheit bestimmter, von Samsung nach dem Vergleichsverfahren vorgelegter Dokumente. Samsung antwortete auf diese Stellungnahmen und legte der Kommission weitere Dokumente vor. Die Echtheit dieser Dokumente war außerdem Gegenstand zweier Sachverhaltsschreiben der Kommission vom 9. Oktober 2013 und vom 25. Juli 2014.

9

Die Anhörung fand am 20. November 2013 statt.

10

Am 3. September 2014 erließ die Kommission den streitigen Beschluss.

11

Mit diesem Beschluss stellte die Kommission fest, dass sich vier Unternehmen, nämlich die Rechtsmittelführerin, Philips, Renesas und Samsung, an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3, im Folgenden: EWR-Abkommen) im Sektor für Smartcard-Chips im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) (im Folgenden: in Rede stehende Zuwiderhandlung) beteiligt hätten. Diese Zuwiderhandlung, die zwischen dem 24. September 2003 und dem 8. September 2005 stattgefunden habe, habe sich auf Smartcard-Chips bezogen.

12

Der Markt für Smartcard-Chips bestand aus zwei Segmenten, nämlich dem der – im Wesentlichen für Mobiltelefone verwendeten – Chips für SIM-Karten (im Folgenden: SIM-Chips) und dem der – für Banken, Sicherheit und Identifizierung verwendeten – Chips für Nicht-SIM-Karten (im Folgenden: Nicht-SIM-Chips). Zur Zeit der in Rede stehenden Zuwiderhandlung war dieser Markt gekennzeichnet durch ständigen Preisverfall, durch Preisdruck von Seiten der Hauptkunden der Smartcard-Chips-Hersteller, durch ein Ungleichgewicht von Angebot und Nachfrage infolge einer steigenden Nachfrage und einer stetigen und raschen technologischen Entwicklung sowie durch die Struktur der mit den Kunden geführten Vertragsverhandlungen.

13

Die Kommission nahm hinsichtlich der Hauptmerkmale der in Rede stehenden Zuwiderhandlung an, dass das geahndete Kartell auf einem Netz bilateraler Kontakte beruht habe, die in den Jahren 2003 und 2004 wöchentlich zwischen den Adressaten des streitigen Beschlusses stattgefunden hätten. Nach Ansicht der Kommission koordinierten die an der Zuwiderhandlung Beteiligten ihre Preispolitik bei Smartcard-Chips mittels Kontakten, bei denen die Preisfestsetzung erörtert wurde; die Kontakte betrafen insbesondere die den Hauptkunden angebotenen spezifischen Preise, die Mindestpreise und die Richtpreise, den Meinungsaustausch zur Preisentwicklung im folgenden Halbjahr und die Absichten in Bezug auf die Preisfestsetzung, aber auch die Produktionskapazität und deren Einsatz, das zukünftige Marktverhalten sowie die Vertragsverhandlungen mit gemeinsamen Kunden. Der Terminplan für die kollusiven Kontakte, die in einer Aufstellung in Tabelle Nr. 4 des streitigen Beschlusses angeführt sind, habe sich nach dem Wirtschaftszyklus bestimmt. Die Kommission stellte sowohl aufgrund ihres Zwecks als auch aufgrund der Zeitpunkte, zu denen sie stattfanden, fest, dass es Verbindungen zwischen diesen bilateralen Kontakten gäbe. Bei diesen Kontakten hätten die Unternehmen gelegentlich offen andere bilaterale Kontakte zwischen den an der in Rede stehenden Zuwiderhandlung Beteiligten angesprochen und seien gesammelte Informationen an die Wettbewerber übermittelt worden.

14

Die Kommission stufte die in Rede stehende Zuwiderhandlung als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung ein. Die kollusiven Kontakte stünden nämlich miteinander in Zusammenhang und ergänzten sich gegenseitig. Durch ihr Zusammenspiel hätten sie zur Herbeiführung sämtlicher wettbewerbswidriger Wirkungen im Rahmen eines Gesamtplans mit einem einheitlichen Ziel beigetragen. Nach Ansicht der Kommission hatten Samsung, Renesas und Philips Kenntnis von der gesamten Zuwiderhandlung. Dagegen wurde die Rechtsmittelführerin für diese Zuwiderhandlung nur insoweit verantwortlich gemacht, als sie sich mit Samsung und Renesas an kollusiven Verhaltensweisen beteiligte, da es keine Beweise dafür gab, dass sie mit Philips Kontakt oder den subjektiven Eindruck gehabt hätte, an der in Rede stehenden Zuwiderhandlung insgesamt beteiligt zu sein.

15

Schließlich vertrat die Kommission die Auffassung, dass das Verhalten der betreffenden Unternehmen die Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb der Europäischen Union bezweckt habe und spürbare Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen den Vertragsparteien des EWR‑Abkommens gehabt habe.

16

Für die Berechnung der in Anwendung von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 und den Leitlinien von 2006 verhängten Geldbußen stellte die Kommission fest, dass die in Rede stehende Zuwiderhandlung vorsätzlich begangen worden sei. Zur Berechnung des Grundbetrags zog sie einen Indikator für den Jahresumsatz heran, der auf dem tatsächlichen Wert der Umsätze beruhte, die die Unternehmen in den Monaten ihrer aktiven Beteiligung an der in Rede stehenden Zuwiderhandlung mit dem Verkauf der kartellisierten Erzeugnisse erzielten. Für die Schwere der in Rede stehenden Zuwiderhandlung brachte sie einen Koeffizienten von 16 % zum Ansatz. Was die Dauer dieser Zuwiderhandlung anbelangt, stellte die Kommission elf Monate und 14 Tage für Philips, 18 Monate und sieben Tage für die Rechtsmittelführerin, 23 Monate und zwei Tage für Renesas und 23 Monate und 15 Tage für Samsung fest. Sie setzte einen Koeffizienten von 16 % des Umsatzes als Zusatzbetrag an.

17

Wegen mildernder Umstände gewährte die Kommission der Rechtsmittelführerin eine Ermäßigung der Geldbuße um 20 %, da die Rechtsmittelführerin nur insoweit für die in Rede stehende Zuwiderhandlung verantwortlich gewesen sei, als sie an geheimen Absprachen mit Samsung und Renesas, nicht aber an solchen mit Philips beteiligt gewesen sei. In Anwendung der Mitteilung über die Zusammenarbeit gewährte die Kommission Renesas einen Geldbußenerlass und Samsung eine Ermäßigung der Geldbuße um 30 %.

18

In Art. 1 des streitigen Beschlusses stellte die Kommission fest, dass die nachstehend aufgeführten Unternehmen an einer einzigen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen im Sektor für Smartcard-Chips im EWR beteiligt gewesen seien:

die Rechtsmittelführerin vom 24. September 2003 bis zum 31. März 2005, „aufgrund ihrer Abstimmung mit Samsung und Renesas“ (Art. 1 Buchst. a),

Philips vom 26. September 2003 bis zum 9. September 2004 (Art. 1 Buchst. b),

Renesas vom 7. Oktober 2003 bis zum 8. September 2005 (Art. 1 Buchst. c) und

Samsung vom 24. September 2003 bis zum 8. September 2005 (Art. 1 Buchst. d).

19

In Art. 2 dieses Beschlusses verhängte die Kommission Geldbußen in Höhe von 82784000 Euro gegen die Rechtsmittelführerin (Art. 2 Buchst. a), 20148000 Euro gegen Philips (Art. 2 Buchst. b), 0 Euro gegen Renesas (Art. 2 Buchst. c) und 35116000 Euro gegen Samsung (Art. 2 Buchst. d).

III. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

20

Mit am 13. November 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift hatte die Rechtsmittelführerin eine Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses, soweit er sie betrifft, und, hilfsweise, auf Ermäßigung der gegen sie verhängten Geldbuße erhoben.

21

Zur Stützung ihrer Klage machte die Rechtsmittelführerin sechs Klagegründe geltend. Die ersten beiden Klagegründe bezogen sich auf die Wahrung der Verteidigungsrechte und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung. Mit dem dritten Klagegrund rügte sie einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV. Der vierte Klagegrund, den die Rechtsmittelführerin hilfsweise geltend machte, wurde auf eine fehlerhafte Anwendung des Begriffs der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gestützt. Der fünfte und der sechste Klagegrund bezogen sich auf die Geldbuße.

22

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht diese Klagegründe zurückgewiesen und die Klage der Rechtsmittelführerin daher insgesamt abgewiesen.

IV. Anträge der Parteien im Rechtsmittelverfahren

23

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft;

hilfsweise, die mit dem streitigen Beschluss gegen sie verhängte Geldbuße in Höhe von 82874000 Euro angemessen zu ermäßigen;

hilfsweise, die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Gericht zurückverweisen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

24

Die Kommission beantragt,

das Rechtsmittel zurückzuweisen;

hilfsweise, den Antrag auf Ermäßigung der gegen die Rechtsmittelführerin verhängten Geldbuße zurückzuweisen;

der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

V. Zum Rechtsmittel

25

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf drei Gründe.

A. Zum ersten Rechtsmittelgrund, mit dem eine ungenügende Kontrolle durch das Gericht geltend gemacht wird

26

Der erste Rechtsmittelgrund der Rechtsmittelführerin ist in fünf Teile untergliedert.

1.   Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

a)   Vorbringen der Parteien

27

Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, der insbesondere Rn. 160 des angefochtenen Urteils betrifft, wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, es habe von den elf von der Kommission festgestellten, angeblich rechtswidrigen Kontakten zwischen ihr und Samsung bzw. Renesas nur fünf Kontakte geprüft, obwohl sie jeden dieser Kontakte bestritten habe. Die unvollständige und selektive gerichtliche Kontrolle des streitigen Beschlusses verstoße gegen Art. 263 AEUV und habe zu einer unzureichenden Kontrolle der Höhe der Geldbuße geführt. Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin müsste die Rechtswidrigkeit der Beurteilungen der Kommission zu dem einen oder anderen bestrittenen Kontakt zur Nichtigerklärung der entsprechenden Feststellungen der Kommission im streitigen Beschluss führen.

28

Das Gericht habe außerdem die in Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union vorgesehene Begründungspflicht missachtet. Insbesondere habe es keine Gründe angegeben, die hinreichend wären, um den in Rn. 160 des angefochtenen Urteils dargelegten Ansatz und die Wahl der fünf geprüften Kontakte zu rechtfertigen.

29

Diese selektive Kontrolle habe es dem Gericht weder ermöglicht, die Schwere der angeblichen Zuwiderhandlung voll und ganz zu beurteilen, noch die Höhe der verhängten Geldbuße zu überprüfen. Das Gericht sei in ungenügender Weise auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerin bezüglich der Geldbuße eingegangen, wie aus dem dritten Rechtsmittelgrund hervorgehe. Insbesondere habe das Gericht, da ihre Beteiligung an der Zuwiderhandlung auf die fünf nachgewiesenen Kontakte reduziert worden sei, nicht die Höhe der ihr von der Kommission auferlegten Geldbuße bestätigen dürfen.

30

Was die nicht geprüften Kontakte anbelange, habe sich das Gericht – insbesondere in Rn. 153 des angefochtenen Urteils – darauf beschränkt, auf die Feststellungen der Kommission zu verweisen, ohne sie zu überprüfen, wie es seine Pflicht gewesen wäre.

31

Die selektive Kontrolle, die das Gericht vorgenommen habe, stehe mit seinen Beurteilungen in den Rn. 136, 137 und 211 des angefochtenen Urteils in Widerspruch und in keinem Zusammenhang. Mit dieser selektiven Kontrolle habe das Gericht die Merkmale der von der Kommission behaupteten Zuwiderhandlung verfälscht, da die vom Gericht geprüften Kontakte nicht ausreichend gewesen seien, um die Feststellung einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung auf Seiten der Rechtsmittelführerin zu begründen.

32

Aufgrund dessen, dass das Gericht die übrigen von der Kommission ermittelten Kontakte nicht bestätigt habe und insbesondere die angeblichen, im 160. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses erwähnten Kontakte zwischen der Rechtsmittelführerin und Renesas im Jahr 2003 nicht geprüft habe, habe es über keine Grundlage verfügt, um rechtswidrige Treffen zwischen Samsung und der Rechtsmittelführerin in jenem Jahr festzustellen. Somit habe das Gericht über keinen anderen Beweis für das Vorliegen und den Inhalt von Kontakten zu Samsung im Jahr 2003 verfügt als die von ihr bestrittenen Beweise.

33

Die Rechtsmittelführerin führt aus, dass die selektive Kontrolle ihre rechtliche Lage beeinträchtige, da sie dadurch ungerechtfertigten Forderungen von Dritten wie Schadensersatzansprüchen ausgesetzt sei.

34

Die Kommission tritt diesem Vorbringen insgesamt entgegen.

35

Sie trägt vor, die Rechtsmittelführerin habe die Feststellung in den Erwägungsgründen 38 bis 41, 68, 76, 77, 246 und 297 des streitigen Beschlusses, wonach die Preise der Smartcard-Chips grundsätzlich jährlich festgesetzt würden, nicht bestritten. Daher habe sich das Gericht darauf beschränken dürfen, zu prüfen, ob die Rechtsmittelführerin im Zeitraum von 2003 bis 2005 an zumindest einem wettbewerbswidrigen Kontakt pro Jahr teilgenommen habe. Es genüge nämlich, dass die wirtschaftlichen Ergebnisse der wettbewerbswidrigen Kontakte in ihren Wirkungen über den Zeitpunkt hinaus andauerten, zu dem sie stattgefunden hätten.

36

Unter diesen Umständen habe das Gericht weder die Entscheidung für die von ihm geprüften fünf Kontakte noch die unterbliebene Prüfung der Beteiligung der Rechtsmittelführerin an den sechs anderen Kontakten begründen müssen.

37

Das Gericht sei nicht daran gehindert gewesen, das Vorbringen zur Schwere der Zuwiderhandlung und zur Höhe der Geldbuße zu würdigen. Insbesondere habe die Zahl der Kontakte, an denen sich die Rechtsmittelführerin beteiligt habe, keine Auswirkung auf die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung oder auf die Möglichkeit, einen Schwerekoeffizienten von 16 % anzuwenden.

38

Auch sei es nicht daran gehindert gewesen, das Vorbringen zur Beteiligung der Rechtsmittelführerin an der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung zu prüfen, da sie zumindest an einem Kontakt pro Jahr beteiligt gewesen sei und diese Kontakte sich in einen Gesamtplan eingefügt hätten. Außerdem sei das Gericht in der Lage gewesen, das Vorbringen zur Wettbewerbswidrigkeit der Kontakte mit Samsung vom 24. September und 3. November 2003 richtig zu beurteilen, da die von Renesas vorgelegten Beweismittel nur ein Grund unter anderen gewesen sei, aus denen es die Feststellungen der Kommission zur Glaubwürdigkeit von Samsung als Zeugin und zum Informationsaustausch bei diesen Kontakten bestätigt habe.

39

Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin bezüglich einer vollständigen Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses sei nach Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs unzulässig.

40

Das Vorbringen zu Rn. 153 des angefochtenen Urteils gehe ins Leere, da das Gericht aus der Bezugnahme auf neun wettbewerbswidrige Kontakte bis auf diejenigen vom 3. und 27. November 2003 keine Konsequenzen gezogen habe.

41

Die Rechtsmittelführerin sei nicht aufgrund des Vorgehens des Gerichts Entschädigungsansprüchen ausgesetzt, sondern aufgrund ihrer Teilnahme an zumindest einem wettbewerbswidrigen Kontakt pro Jahr in den Jahren 2003 bis 2005.

42

Was das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zu den Rn. 136 und 137 des angefochtenen Urteils anbelange, so verwechsle sie zwei unterschiedliche Begriffe, nämlich den Beweis für die Anzahl wettbewerbswidriger Kontakte, an denen die Rechtsmittelführerin teilgenommen habe, und den Nachweis der Wettbewerbswidrigkeit dieser Kontakte.

b)   Würdigung durch den Gerichtshof

43

Zunächst ist festzustellen, dass Rn. 160 des angefochtenen Urteils sich auf die Prüfung des dritten Teils des dritten von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten Klagegrundes durch das Gericht bezieht, mit dem das Fehlen von Beweisen geltend gemacht wurde, die die Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV ermöglichen könnten. In dieser Randnummer heißt es:

„… [D]ie Klägerin [stellt] die Würdigung der Kommission nicht in Frage …, wonach die Preise grundsätzlich jährlich festgesetzt wurden, was sich zudem aus den Gesprächen ergibt, an denen die Klägerin teilnahm. Unter diesen Bedingungen genügt die Prüfung, ob die Klägerin in den Jahren 2003 bis 2005 an einem oder gegebenenfalls an zwei wettbewerbswidrigen Gesprächen in jedem dieser drei Jahre mit Samsung oder Renesas teilnahm, um festzustellen, ob eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV vorliegt. Unter diesen Umständen hält es das Gericht für zweckmäßig, zunächst fünf Kontakte zwischen der Rechtsmittelführerin und Samsung bzw. Renesas zu prüfen, und zwar die Kontakte vom 24. September 2003 (erster Kontakt), vom 3. November 2003 (zweiter Kontakt), vom 18. März 2004 (sechster Kontakt), vom 1. bis 8. Juni 2004 (siebter Kontakt) und vom 31. März 2005 (elfter Kontakt), wobei der erste und der letzte dieser Kontakte nach Auffassung der Kommission jeweils den Beginn bzw. das Ende der Beteiligung der Rechtsmittelführerin an der in Rede stehenden Zuwiderhandlung darstellten. Das Gericht wird daher nur in dem Fall, dass diese fünf Kontakte kein Nachweis für das Vorliegen der in Rede stehenden Zuwiderhandlung sein können, prüfen, ob die anderen Kontakte, wie etwa der vom 17. November 2003, von denen die Klägerin in ihren Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung behauptet, sie seien nicht rechtswidrig gewesen, zum Nachweis des Vorliegens der genannten Zuwiderhandlung beitragen würden.“

44

Nach Prüfung des Vorbringens der Rechtsmittelführerin bezüglich der vorstehend angeführten fünf Kontakte nahm das Gericht in Rn. 207 des angefochtenen Urteils an, dass die Kommission keinen Rechtsfehler begangen habe, als sie davon ausgegangen sei, dass die Klägerin zwischen dem 24. September 2003 und dem 31. März 2005 an wettbewerbswidrigen Gesprächen mit Samsung und Renesas teilgenommen habe.

45

Hingegen prüfte das Gericht nicht das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, mit dem diese die Feststellungen der Kommission bezüglich der sechs weiteren bilateralen Kontakte beanstandete, die ihr im streitigen Beschluss zur Last gelegt werden.

46

Die Rechtsmittelführerin rügt diesen Ansatz des Gerichts und führt zur Begründung im Wesentlichen aus, dass er mit den Erfordernissen einer umfassenden gerichtlichen Kontrolle im Sinne einer Kontrolle sowohl der Rechtmäßigkeit als auch einer Kontrolle der Höhe der Geldbuße unvereinbar sei.

47

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das System der gerichtlichen Kontrolle von Entscheidungen der Kommission in Verfahren nach den Art. 101 und 102 AEUV in einer Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe auf der Grundlage von Art. 263 AEUV besteht, die gemäß Art. 261 AEUV und auf Antrag der Kläger um die Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung durch das Gericht hinsichtlich der in diesem Bereich von der Kommission verhängten Zwangsmaßnahmen ergänzt werden kann (Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C‑603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 71).

48

Es ist darauf hinzuweisen, dass sich die in Art. 263 AEUV vorgesehene Rechtmäßigkeitskontrolle auf sämtliche Bestandteile der Entscheidungen der Kommission in Verfahren nach den Art. 101 und 102 AEUV erstreckt, deren eingehende rechtliche und tatsächliche Kontrolle das Gericht sicherstellt, und zwar auf der Grundlage der vom Kläger geltend gemachten Klagegründe und unter Berücksichtigung aller von diesem vorgebrachten maßgeblichen Umstände (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C‑603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49

Im vorliegenden Fall wollte die Rechtsmittelführerin insbesondere eine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von der Kommission getroffenen Feststellung ihrer Beteiligung an einer einheitlichen fortgesetzten Zuwiderhandlung im Zeitraum vom 24. September 2003 bis zum 31. März 2005 erreichen.

50

Wie aus Rn. 43 des vorliegenden Urteils hervorgeht, rechtfertigte das Gericht die Beschränkung seiner Kontrolle auf fünf der elf in Rede stehenden bilateralen Kontakte mit dem von der Rechtsmittelführerin nicht bestrittenen Umstand, dass die Preise grundsätzlich jährlich festgesetzt würden. Hierzu ist hinzuzufügen, dass die Rechtsmittelführerin, wie aus den Rn. 115 und 116 des vorliegenden Urteils hervorgeht, im Stadium des Rechtsmittels kein zulässiges Argument vorgebracht hat, das geeignet wäre, diese Rechtfertigung zu entkräften.

51

Somit hat das Gericht zum einen rechtlich hinreichend die Gründe dargelegt, aus denen es eine begrenzte Zahl der von der Rechtsmittelführerin in Abrede gestellten Kontakte geprüft hat.

52

Zum anderen konnte sich das Gericht zur Bestätigung der Rechtmäßigkeit der von der Kommission getroffenen Feststellung einer Beteiligung der Rechtsmittelführerin an der in Rede stehenden Zuwiderhandlung darauf beschränken, die Beurteilungen der Kommission bezüglich eines oder zweier Kontakte pro Jahr der Beteiligung über den ersten und den letzten kollusiven Kontakt hinaus zu überprüfen.

53

Im Rahmen einer Zuwiderhandlung, die sich über einen gewissen Zeitraum erstreckt, bleibt nämlich die Tatsache, dass sich das Kartell während verschiedener Zeitabschnitte manifestiert, die durch mehr oder weniger lange Zwischenräume voneinander getrennt sein können, ohne Einfluss auf den Bestand dieses Kartells, sofern mit den verschiedenen Maßnahmen, die Teil dieser Zuwiderhandlung sind, im Rahmen einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung das gleiche Ziel verfolgt wird (Urteil vom 21. September 2006, Technische Unie/Kommission, C‑113/04 P, EU:C:2006:593, Rn. 169).

54

Zudem ist nach ständiger Rechtsprechung der Umstand, dass sich ein Unternehmen nicht an allen Bestandteilen eines Kartells beteiligt hat oder dass es, soweit es beteiligt war, eine untergeordnete Rolle gespielt hat, für den Nachweis des Vorliegens einer Zuwiderhandlung dieses Unternehmens irrelevant, da diese Gesichtspunkte nur bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung und gegebenenfalls bei der Bemessung der Geldbuße zu berücksichtigen sind (Urteil vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens, C‑441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

55

Somit ist der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, soweit damit ein Verstoß gegen Art. 263 AEUV und die Begründungspflicht geltend gemacht wird, zurückzuweisen.

56

Soweit, wie aus Rn. 46 des vorliegenden Urteils hervorgeht, mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes auch eine Verletzung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung durch das Gericht geltend gemacht wird und sich dieser Teil daher auf Aspekte bezieht, die im Rahmen des dritten Rechtsmittelgrundes geprüft werden, wird das darauf bezogene Vorbringen zusammen mit jenem Rechtsmittelgrund behandelt.

2.   Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

a)   Vorbringen der Parteien

57

Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, es habe ihr in Rn. 118 des angefochtenen Urteils zu Unrecht die Beweislast für die mangelnde Echtheit einer internen E‑Mail von Samsung vom 3. November 2003 (im Folgenden: E‑Mail vom 3. November 2003) auferlegt. Da die Kommission, der die Beweislast für die Zuwiderhandlung obliege, die Echtheit dieser E‑Mail nicht entsprechend dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung nachgewiesen habe und da von der Rechtsmittelführerin ernsthafte Zweifel vorgebracht worden seien, hätte dieses Beweismittel und andere von Samsung beigebrachte Beweise für unzulässig erklärt werden müssen.

58

Das Gericht habe außerdem offensichtliche Fehler begangen und die Verteidigungsrechte verletzt, indem es in Rn. 74 des angefochtenen Urteils angenommen habe, dass in dem von der Rechtsmittelführerin vorgelegten IT‑Gutachten nicht die mangelnde Echtheit der genannten E‑Mail festgestellt worden sei.

59

Des Weiteren habe das Gericht, indem es in Rn. 118 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, die Rechtsmittelführerin habe nichts vorgebracht, was die Notwendigkeit eines unabhängigen Sachverständigengutachtens belegt hätte, die Verteidigungsrechte und das Recht auf ein faires Verfahren verletzt. Unter Berufung auf eine Entscheidung der französischen Wettbewerbsbehörde vertritt die Rechtsmittelführerin die Auffassung, dass die Kommission angesichts der von ihr und von Samsung abgegebenen Erklärungen einen unabhängigen Sachverständigen hätte benennen müssen, um die Echtheit der in Rede stehenden E‑Mail zu beurteilen. Dies gelte in Kartellverfahren wegen ihres Strafcharakters umso mehr. Die wissenschaftlichen Beurteilungen der Kommission seien nicht geeignet, jeden Zweifel an der Echtheit der geltend gemachten Beweise auszuräumen.

60

Indem es sich auf diese Beweise gestützt habe, habe das Gericht die Dauer und den Umfang der in Rede stehenden Zuwiderhandlung falsch beurteilt. Bei Nichtvorliegen der von Samsung beigebrachten Beweise, die für unzulässig hätten erklärt werden müssen, hätte die Kommission weder eine Zuwiderhandlung durch die Rechtsmittelführerin im Jahr 2003 noch eine Beteiligung der Letztgenannten an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlungen feststellen können. Insbesondere rügt die Rechtsmittelführerin die Rn. 143 und 144 des angefochtenen Urteils sowie die Bezugnahme in Rn. 150 dieses Urteils auf Beweismittel aus dem betreffenden Zeitraum und auf von Renesas beigebrachte Beweismittel, da diese vom Gericht nicht geprüft worden seien.

61

Die Kommission hält dieses Vorbringen für insgesamt nicht stichhaltig.

b)   Würdigung durch den Gerichtshof

62

Zunächst ist festzustellen, dass sich aus den Tatsachenfeststellungen des Gerichts ergibt, dass die E‑Mail vom 3. November 2003, die Samsung im Anschluss an die Aussetzung der Vergleichsgespräche vorlegte, von der Kommission verwendet wurde, um das Bestehen eines wettbewerbswidrigen Kontakts vom selben Tag zwischen der Rechtsmittelführerin und Samsung nachzuweisen. Die Rechtsmittelführerin bestritt die Echtheit dieser E‑Mail vor der Kommission und legte mit ihrer Stellungnahme zum zweiten Sachverhaltsschreiben, mit dem ihr diese E‑Mail übermittelt worden war, ein Sachverständigengutachten vor. Ohne ein unabhängiges Sachverständigengutachten in Anspruch zu nehmen, wies die Kommission die Zweifel der Rechtsmittelführerin auf der Grundlage ihrer eigenen wissenschaftlichen Beurteilungen hinsichtlich der Echtheit dieser E‑Mail zurück.

63

Mit diesem Teil des ersten Rechtsmittelgrundes rügt die Rechtsmittelführerin, dass das Gericht das Vorbringen zurückgewiesen habe, mit dem geltend gemacht worden sei, dass die Kommission es unterlassen habe, ein unabhängiges Gutachten in Anspruch zu nehmen, um sich der Echtheit der E‑Mail vom 3. November 2003 zu vergewissern. Insoweit hat das Gericht in Rn. 118 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Kommission bei der Entscheidung über den Erlass zusätzlicher Maßnahmen über einen bestimmten Ermessensspielraum verfüge und dass die Rechtsmittelführerin im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen habe, dass ein solches Gutachten erforderlich gewesen wäre.

64

Nach Ansicht der Klägerin hat das Gericht ihr damit die Beweislast für die mangelnde Echtheit der E‑Mail vom 3. November 2003 auferlegt, wodurch das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft geworden sei.

65

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass im Unionsrecht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt, aus dem zum einen folgt, dass die Zulässigkeit eines Beweises, wenn er rechtmäßig erlangt worden ist, vor dem Gericht nicht in Frage gestellt werden kann, und zum anderen, dass das alleinige Kriterium für die Beurteilung der Beweiskraft ordnungsgemäß vorgelegter Beweise deren Glaubhaftigkeit ist (Urteil vom 19. Dezember 2013, Siemens u. a./Kommission, C‑239/11 P, C‑489/11 P und C‑498/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:866, Rn. 128 und die dort angeführte Rechtsprechung).

66

Stützt sich die Kommission auf Beweismittel, die grundsätzlich genügen, um das Vorliegen einer Zuwiderhandlung darzutun, kann der bloße Hinweis des betroffenen Unternehmens auf die Möglichkeit des Vorliegens eines Umstands, der den Beweiswert dieser Beweismittel erschüttern könnte, nicht dazu führen, dass die Kommission die Last des Gegenbeweises dafür trägt, dass der Beweiswert durch diesen Umstand nicht erschüttert werden konnte. Vielmehr muss das betroffene Unternehmen, es sei denn, dies wäre ihm wegen des eigenen Verhaltens der Kommission nicht möglich, rechtlich hinreichend nachweisen, dass zum einen der von ihm angeführte Umstand vorliegt und zum anderen dieser Umstand den Beweiswert der Beweismittel, auf die sich die Kommission stützt, in Frage stellt (Urteil vom 22. November 2012, E.ON Energie/Kommission, C‑89/11 P, EU:C:2012:738, Rn. 76).

67

Diese Erwägungen lassen sich auf den Fall übertragen, in dem die Rechtsmittelführerin wie im vorliegenden Fall nicht die Glaubhaftigkeit eines Beweismittels in Abrede stellt, sondern dessen Echtheit.

68

Im vorliegenden Fall geht sowohl aus den Erwägungsgründen 164 bis 174 des streitigen Beschlusses als auch aus den Rn. 65, 74, 82 und 182 des angefochtenen Urteils hervor, dass die Kommission in diesem Beschluss detailliert auf die von der Rechtsmittelführerin hinsichtlich der Echtheit der E‑Mail vom 3. November 2003 vorgebrachten Zweifel einging und diese im Wesentlichen zurückwies. Unter diesen Umständen war es Sache der Rechtsmittelführerin, vor dem Gericht darzutun, dass die Antwort der Kommission aufgrund einer unzureichenden Beweiserhebung fehlerhaft war. Hinsichtlich dieses letzten Punktes geht aber im Wesentlichen aus den Rn. 65 und 82 bis 84 des angefochtenen Urteils hervor, dass es der Rechtsmittelführerin nicht gelungen ist, solche Fehler darzutun.

69

Folglich konnte das Gericht die verschiedenen Argumente der Rechtsmittelführerin hinsichtlich einer mangelnden Echtheit der E‑Mail vom 3. November 2003 mit der Begründung zurückweisen, dass diese nicht nachgewiesen habe, dass die Erläuterungen der Kommission fehlerhaft gewesen seien, ohne dass es damit eine nicht gerechtfertigte Umkehr der Beweislast vorgenommen hätte. Auch konnte das Gericht in Rn. 118 des angefochtenen Urteils das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, die Kommission hätte ein unabhängiges wissenschaftliches Gutachten in Auftrag geben müssen, um die Echtheit der E‑Mail nachzuweisen, zurückweisen, ohne dass es eine solche Beweislastumkehr vorgenommen hätte.

70

Soweit die Rechtsmittelführerin in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Verteidigungsrechte geltend macht, genügt die Feststellung, dass sie sowohl während des Verwaltungsverfahrens als auch während des Verfahrens vor dem Gericht ihre Argumente bezüglich der Echtheit der E‑Mail vom 3. November 2003 hätte geltend machen können.

71

Nach alledem ist das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zu den Rn. 143, 144 und 150 des angefochtenen Urteils, soweit es auf der unzutreffenden Prämisse beruht, dass das Gericht ihr die Beweislast für die mangelnde Echtheit der E‑Mail vom 3. November 2003 auferlegt habe, als ins Leere gehend anzusehen.

72

Der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist folglich zurückzuweisen.

3.   Zum dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

a)   Vorbringen der Parteien

73

Mit dem dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, es habe gegen die Verteidigungsrechte verstoßen und einen offensichtlichen Rechtsfehler begangen, indem es in Rn. 85 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die mangelnde rechtzeitige Übermittlung der belastende Beweise darstellenden wissenschaftlichen Beurteilungen der Kommission bezüglich der Echtheit der E‑Mail vom 3. November 2003 an die Rechtsmittelführerin sich nicht auf das Ergebnis ausgewirkt hätte, zu dem die Kommission im streitigen Beschluss gelangt sei.

74

Die Rechtsmittelführerin ist der Ansicht, dass ihr dadurch, dass die Kommission es unterlassen habe, ihr diese Beurteilungen zu übermitteln, die Möglichkeit vorenthalten worden sei, die von ihr bezüglich der Echtheit dieser E‑Mail geäußerten ernsthaften Zweifel noch weiter zu untermauern, die mangelnde Echtheit dieser E‑Mail oder die Notwendigkeit eines unabhängigen Gutachtens hierzu darzutun und zu den Beurteilungen der Kommission Stellung zu nehmen. Die Verletzung der Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerin, zu der die fälschliche Zuweisung der Beweislast für die mangelnde Echtheit der genannten E‑Mail erschwerend hinzukomme, könne nicht durch die Vorlage wissenschaftlicher Beurteilungen während des Verfahrens vor dem Gericht kompensiert werden.

75

Die Kommission tritt diesem Vorbringen insgesamt entgegen.

b)   Würdigung durch den Gerichtshof

76

Mit dem dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes bringt die Rechtsmittelführerin vor, das Gericht habe zu Unrecht ihr Vorbringen zurückgewiesen, mit dem sie geltend gemacht habe, dass die Kommission ihre Verteidigungsrechte verletzt habe, indem sie es unterlassen habe, ihr im Verwaltungsverfahren ihre eigenen wissenschaftlichen Beurteilungen bezüglich der Echtheit der E‑Mail vom 3. November 2003 zu übermitteln.

77

Hierzu hat das Gericht in den Rn. 77 und 80 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Kommission ihre wissenschaftlichen Beurteilungen der Rechtsmittelführerin als belastende Beweise hätte übermitteln müssen. Gleichwohl hat es in den Rn. 81 bis 85 dieses Urteils die Ansicht vertreten, dass die Rechtsmittelführerin nicht nachgewiesen habe, dass das Ergebnis, zu dem die Kommission im streitigen Beschluss gelangt sei, anders ausgefallen wäre, wenn es eine solche Übermittlung gegeben hätte, so dass es das auf eine Verletzung der Verteidigungsrechte gestützte Vorbringen der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen hat.

78

Damit hat sich das Gericht an die Rechtsprechung des Gerichtshofs gehalten, wonach eine Verletzung der Verteidigungsrechte nur dann zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung führt, wenn das Verfahren ohne diese Regelwidrigkeit zu einem anderen Ergebnis hätte führen können, was das betroffene Unternehmen dartun muss (Urteil vom 16. Juni 2016, SKW Stahl-Metallurgie und SKW Stahl-Metallurgie Holding/Kommission, C‑154/14 P, EU:C:2016:445, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

79

Die Rechtsmittelführerin hat jedoch nichts vorgebracht, was belegen könnte, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen oder den Sachverhalt oder Beweismittel verfälscht hätte, indem es auf der Grundlage der vor ihm geltend gemachten Argumente und ihm vorgelegten Beweismittel annahm, dass sie nicht dargetan habe, dass das Ergebnis, zu dem die Kommission im streitigen Beschluss gelangt sei, hätte anders ausfallen können, wenn die Kommission ihr ihre wissenschaftlichen Beurteilungen während des Verwaltungsverfahrens übermittelt hätte.

80

Mithin ist der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

4.   Zum vierten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

a)   Vorbringen der Parteien

81

Der vierte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, der auf Verstöße gegen die Unschuldsvermutung, die Verteidigungsrechte und die Begründungspflicht gestützt wird, untergliedert sich in zwei Hauptrügen.

82

Mit ihrer ersten Rüge ficht die Rechtsmittelführerin die insbesondere in den Rn. 93 und 126 des angefochtenen Urteils enthaltenen Beurteilungen des Gerichts zur Glaubwürdigkeit von Samsung als Zeugin an.

83

Die Rechtsmittelführerin vertritt erstens die Ansicht, dass das Argument, Samsung sei eine glaubwürdige Zeugin, da sie die Anwendung der Kronzeugenregelung beantragt habe, nur für Beweismittel gelte, die ein Zeuge beibringe, dem die Kommission die Kronzeugenbehandlung bereits vorläufig gewährt habe. Dies sei jedoch bei Samsung zum Zeitpunkt der Vorlage der bestrittenen Beweise nicht der Fall gewesen. Da Samsung nach dem gescheiterten Vergleich Gefahr gelaufen sei, eine Geldbuße in voller Höhe auferlegt zu bekommen, habe sie nichts zu verlieren gehabt, indem sie falsche Erklärungen abgegeben habe, zumal nach koreanischen Recht keine Gefahr bestanden habe, dass gegen sie strafrechtliche Sanktionen wegen falscher Erklärungen verhängt würden.

84

Folglich hätte sich das Gericht auf andere Beweise stützen müssen, um die bestrittenen bilateralen Kontakte zwischen Samsung und der Rechtsmittelführerin zu untermauern. Solche Beweise habe es aber nicht gegeben. Insoweit rügt die Rechtsmittelführerin die Erwägungen in den Rn. 145 bis 151 des angefochtenen Urteils, die ihrer Ansicht nach nicht als bloße nicht tragende Gründe angesehen werden könnten. Die Rn. 148 und 149 dieses Urteils, in denen es heiße, dass die von Samsung beigebrachten Beweise durch andere an der Zuwiderhandlung Beteiligte untermauert worden seien, widersprächen Rn. 155 dieses Urteils. Die in Rn. 147 des angefochtenen Urteils angeführte E‑Mail von Philips beruhe lediglich auf einer „Erklärung vom Hörensagen“, und die Rechtsmittelführerin habe keinerlei bilateralen Kontakt mit Philips gehabt. In den Passagen des streitigen Beschlusses, auf die Bezug genommen werde, werde nicht ausgeführt, dass die NXP Semiconductors NV Beweise vorgebracht hätte, die die von Samsung beigebrachten Beweise bestätigt hätten. Der im 157. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses erwähnte Umstand, dass Renesas Beweise beigebracht hätte, die diese Beweise bestätigen würden, sei sinnwidrig und dem stehe die teilweise Kontrolle durch das Gericht entgegen, das ein Treffen zwischen Renesas und der Rechtsmittelführerin im Jahr 2003, dem Jahr der streitigen Kontakte mit Samsung, weder geprüft noch festgestellt habe. Renesas könne somit den bestrittenen Sachverhalt, der auf der Grundlage unzulässiger, von Samsung stammender Beweise festgestellt worden sei, nicht untermauern.

85

Da sich der Zeuge der Rechtsmittelführerin anders als der Zeuge von Samsung im Fall falscher ehrenwörtlicher Erklärungen der Gefahr strafrechtlicher Sanktionen aussetze, hätte das Gericht den Erklärungen von Ersterem den Vorzug geben müssen. Es hätte gemäß dem Grundsatz in dubio pro reo im Zweifel der Rechtsmittelführerin glauben müssen.

86

Zweitens sei gegen diesen Grundsatz auch insoweit verstoßen worden, als das Gericht in den Rn. 123 und 124 des angefochtenen Urteils zum Nachteil der Rechtsmittelführerin auf Samsung das Anwaltsprivileg angewandt habe. Was die in Rede stehende Erklärung anbelange, habe der Angestellte von Samsung, der diese Erklärung abgegeben habe, dem Rechtsberater von Samsung nämlich zehn Jahre nach der angeblichen Zuwiderhandlung lediglich vage Erinnerungen mitgeteilt.

87

Mit ihrer zweiten Rüge macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe zu Unrecht die Auffassung vertreten, dass ihre Nicht-SIM-Chips Teil der in Rede stehenden Zuwiderhandlung gewesen seien, und sein Urteil unzureichend begründet sowie gegen den Grundsatz in dubio pro reo verstoßen.

88

Erstens habe das Gericht in Rn. 255 des angefochtenen Urteils eine unrichtige Übersetzung des internen Berichts von Samsung verwendet und damit die Beweise verfälscht. Bei Zugrundelegung einer richtigen Übersetzung hätte das Gericht nicht feststellen können, dass die in Rede stehenden Beweise die Feststellung untermauert hätten, dass die Nicht-SIM-Chips Gegenstand des Gesprächs vom 24. September 2003 zwischen Samsung und der Rechtsmittelführerin gewesen seien.

89

Zweitens seien die Erwägungen in Rn. 256 des angefochtenen Urteils nicht für den Nachweis geeignet, dass die Einkünfte im Zusammenhang mit den Nicht‑SIM-Chips in die Berechnung der Geldbuße für den gesamten Zeitraum der Zuwiderhandlung einzubeziehen seien, und stünden mit dem in Rn. 160 des Urteils vertretenen Ansatz in Widerspruch. Die Nicht-SIM-Chips würden nämlich im internen Bericht von Samsung, der zum Nachweis des Kontakts vom 24. September 2003 herangezogen worden sei, nur für das Jahr 2004 in einer äußerst allgemein gehaltenen Erklärung erwähnt, die nicht so aufgefasst werden könne, als bestünden ihr Zweck und ihre Wirkung darin, den Wettbewerb zu beschränken. Sie sei nicht geeignet, die Ungewissheit von Samsung zu verringern, da im Sektor für Smartcard-Chips, die aufgrund des stetigen technologischen Fortschritts eine kurze Lebensdauer hätten, die Preise unaufhörlich sinken würden. Da es keine sonstigen Kontakte in Bezug auf Nicht-SIM-Chips gegeben habe, hätten die Einkünfte bezüglich dieser Erzeugnisse bei der Berechnung der Geldbuße höchstens für das Jahr 2004 berücksichtigt werden dürfen.

90

Drittens stellt die Rechtsmittelführerin den in Rn. 257 des angefochtenen Urteils festgestellten unmittelbaren Zusammenhang zwischen den SIM-Chips und den Nicht-SIM-Chips in Abrede, da es sich dabei um eine offensichtliche Fehleinschätzung und daher um eine Verfälschung von Beweisen handle, die die Kommission im 221. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses herangezogen habe. Aus den Erwägungsgründen 6 und 221 dieses Beschlusses gehe nämlich hervor, dass der Markt für Smartcard-Chips sich in zwei Segmente habe aufspalten lassen. Auch wenn diese Segmentierung nicht absolut sei, habe die Kommission gleichwohl keinen unmittelbaren Zusammenhang feststellen dürfen.

91

Viertens habe das Gericht, selbst wenn ein solcher unmittelbarer Zusammenhang bestehen sollte, nicht dargelegt, wie der angebliche Austausch im Hinblick auf SIM-Chips den Wettbewerb im Hinblick auf Nicht-SIM-Chips hätte beeinträchtigen können. Insbesondere Rn. 258 des angefochtenen Urteils sei insoweit unzureichend begründet. Des Weiteren sei die Erklärung von Renesas, auf die im 217. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses Bezug genommen werde und wonach die Zuwiderhandlung beide Arten von Chips betroffen habe und die Informationen zu den Nicht-SIM-Anwendungen für die Anbieter von SIM-Anwendungen relevant gewesen seien, nicht untermauert und von der Rechtsmittelführerin sowie von Philips beanstandet worden. In Anbetracht dieser Beanstandung hätte diese Erklärung aber durch andere Beweise bekräftigt werden müssen, damit sie hätte berücksichtigt werden können.

92

Die Kommission hält dieses Vorbringen für insgesamt nicht stichhaltig.

b)   Würdigung durch den Gerichtshof

1) Zur ersten Rüge

93

Mit der ersten Rüge beanstandet die Rechtsmittelführerin bestimmte Beurteilungen des Gerichts bezüglich der Glaubwürdigkeit von Samsung als Zeugin und bezüglich des Beweiswerts von Beweismitteln, die Letztere beigebracht hat.

94

Hierzu ist erstens zunächst festzustellen, dass das Gericht in Rn. 93 des angefochtenen Urteils zu Recht befunden hat, dass der Umstand, dass der Angestellte von Samsung, der der Urheber der Erklärung sei, deren Beweiswert die Rechtsmittelführerin bestreite, in Korea nicht Gefahr laufe, im Fall einer falschen ehrenwörtlichen Erklärung mit strafrechtlichen Sanktionen belegt zu werden, dieser Erklärung nicht ihren Beweiswert nehme, da sich Samsung als Antragstellerin nach der Mitteilung über die Zusammenarbeit der Gefahr aussetze, im Fall einer falschen Erklärung den Vorteil aus dieser Zusammenarbeit zu verlieren.

95

Jeder Versuch seitens eines Antragstellers nach dieser Mitteilung, die Kommission in die Irre zu führen, könnte nämlich die Aufrichtigkeit und Vollständigkeit seiner Kooperation in Frage stellen und ihm damit die Möglichkeit nehmen, ungeschmälert den Vorteil dieser Mitteilung zu erlangen (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Dezember 2013, Siemens u. a./Kommission, C‑239/11 P, C‑489/11 P und C‑498/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:866, Rn. 138).

96

Sodann beanstandet die Rechtsmittelführerin mit ihrer Behauptung, die von Samsung beigebrachten Beweise hätten durch andere an der in Rede stehenden Zuwiderhandlung Beteiligte bestätigt werden müssen, was nicht der Fall gewesen sei, in Wirklichkeit nicht die Rn. 148 und 149 des angefochtenen Urteils, sondern die Beurteilungen der Kommission in den Erwägungsgründen 156 bis 161 des streitigen Beschlusses, wonach die Erklärungen von Samsung durch andere an der in Rede stehenden Zuwiderhandlung Beteiligte bestätigt worden seien. In den genannten Randnummern hat das Gericht aber – ohne dass die Rechtsmittelführerin dies vor dem Gerichtshof beanstanden würde – festgestellt, dass diese Beurteilungen vor ihm nicht in Frage gestellt worden seien.

97

Somit ist dieses Vorbringen nach einer ständigen Rechtsprechung, wonach im Rahmen eines Rechtsmittels die Kontrolle des Gerichtshofs auf die Beurteilung der rechtlichen Bewertung des im ersten Rechtszug erörterten Vorbringens beschränkt ist, unzulässig. Eine Partei kann daher nicht vor dem Gerichtshof erstmals Angriffs- oder Verteidigungsmittel oder Argumente vorbringen, die sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. November 2016, BSH/EUIPO, C‑43/15 P, EU:C:2016:837, Rn. 43, und vom 13. Dezember 2017, Telefónica/Kommission, C‑487/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:961, Rn. 84).

98

Des Weiteren ist das Vorbringen zurückzuweisen, wonach die Begründung in den Rn. 148 und 149 des angefochtenen Urteils einerseits und in Rn. 155 dieses Urteils andererseits widersprüchlich sei. In der letztgenannten Randnummer hat sich das Gericht nämlich, ohne sich dazu in Widerspruch zu setzen, dass die Erklärungen von Samsung insgesamt durch andere an der Zuwiderhandlung Beteiligte untermauert wurden, darauf beschränkt, auf ein Argument der Rechtsmittelführerin einzugehen, indem es festgestellt hat, dass die Kommission in den von der Rechtsmittelführerin beanstandeten Erwägungsgründen 152, 157 und 158 des angefochtenen Beschlusses nicht festgestellt habe, dass die Kontakte vom 3. und 17. November 2003 durch Beweise dieser anderen Beteiligten bestätigt worden seien.

99

Das Vorbringen schließlich, mit dem eine Verfälschung der Beweise geltend gemacht wird, die darauf beruhen soll, dass in Rn. 147 des angefochtenen Urteils NXP Semiconductors erwähnt wird, beruht auf einem fehlerhaften Verständnis des streitigen Beschlusses. Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin wird NXP Semiconductors nämlich in den Erwägungsgründen 158, 159 und 161 dieses Beschlusses erwähnt.

100

Zweitens ist hinsichtlich der Rn. 123 und 124 des angefochtenen Urteils zum einen festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin insoweit, als sie sich auf die Vagheit der in Rn. 123 dieses Urteils erwähnten Erklärung beruft, in Wirklichkeit eine neue Würdigung des Beweiswerts dieser Erklärung erreichen möchte, wofür der Gerichtshof vorbehaltlich des Falles einer Verfälschung dieses Beweismittels nicht zuständig ist (Urteil vom 12. Januar 2017, Timab Industries und CFPR/Kommission, C‑411/15 P, EU:C:2017:11, Rn. 153 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zum anderen genügt, was das Vorbringen zu Rn. 124 des angefochtenen Urteils betrifft, die Feststellung, dass diese Randnummer einen nicht tragenden Grund enthält, wie das einleitende Wort „jedenfalls“ zeigt. Dieses Vorbringen geht somit ins Leere.

101

Die erste Rüge ist somit zurückzuweisen.

2) Zur zweiten Rüge

102

Mit der zweiten Rüge, die gegen die Rn. 255 bis 258 des angefochtenen Urteils gerichtet ist, wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht im Wesentlichen vor, es habe Beweismittel verfälscht, indem es die Feststellung ihrer Beteiligung an einer Zuwiderhandlung bezüglich Nicht-SIM-Chips und die Berücksichtigung ihrer Einkünfte bezüglich dieser Erzeugnisse bei der Berechnung der Geldbuße bestätigt habe.

103

Eine Verfälschung liegt vor, wenn ohne Erhebung neuer Beweise die Würdigung der vorhandenen Beweise offensichtlich unzutreffend ist. Es ist Sache der Rechtsmittelführerin, genau anzugeben, welche Beweismittel verfälscht worden sein sollen, und die Beurteilungsfehler darzulegen, die begangen worden sein sollen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juni 2010, Lafarge/Kommission, C‑413/08 P, EU:C:2010:346, Rn. 16 und 17, sowie vom 27. April 2017, FSL u. a./Kommission, C‑469/15 P, EU:C:2017:308, Rn. 47 und 48).

104

In den Rn. 255 bis 258 des angefochtenen Urteils hat das Gericht den fünften Klagegrund zurückgewiesen, mit dem ein Fehler bei der Berechnung der Geldbuße geltend gemacht wurde, der darin bestanden haben soll, dass die Kommission dabei Nicht-SIM-Chips berücksichtigt habe.

105

Erstens hat das Gericht in Rn. 255 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin und Samsung beim Kontakt vom 24. September 2003 die Preise und den Markt für Nicht-SIM-Chips angesprochen hätten. In Rn. 256 dieses Urteils hat es befunden, dass dieser Umstand, der sich aus dem internen Bericht eines Angestellten von Samsung ergebe, genüge, um festzustellen, dass die wettbewerbswidrigen Gespräche nicht nur die SIM-Chips betroffen hätten, selbst wenn keine schriftlichen Beweise für einen weiteren Austausch zwischen der Rechtsmittelführerin und ihren Mitbewerbern bezüglich Nicht-SIM-Chips vorlägen.

106

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass, unterstellt man, dass sich das Gericht auf eine fehlerhafte Übersetzung dieses internen Berichts stützte, aus den beiden von der Rechtsmittelführerin vor dem Gerichtshof vorgelegten Übersetzungen gleichwohl hervorgeht, dass Preise in Sektoren, die wie die Sektoren Banken und Identitätsfeststellung Nicht-SIM-Chips verwenden, während des Kontakts vom 24. September 2003 tatsächlich angesprochen wurden. Das Gericht hat somit, ohne Beweismittel zu verfälschen, einen Austausch über die Preise der Nicht‑SIM-Chips anlässlich dieses Kontakts festgestellt.

107

Zweitens hat das Gericht in Rn. 257 des angefochtenen Urteils weiter ausgeführt, dass die Rechtsmittelführerin in ihren Schriftsätzen nichts vorgebracht habe, was der Beurteilung im 221. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses, wonach zwischen den SIM-Chips und den Nicht-SIM-Chips ein unmittelbarer Zusammenhang bestehe, entgegengehalten werden könnte. Da das Gericht davon ausging, dass sich die wettbewerbswidrigen Praktiken, die die Preise der SIM‑Chips betrafen, zwingend auf die Preise der Nicht-SIM-Chips auswirkten, nahm es in Rn. 258 dieses Urteils an, dass der Umstand, dass die SIM-Chips und die Nicht-SIM-Chips nicht demselben Produktmarkt zugehörten, keine Auswirkung darauf gehabt habe, dass die Kommission die Nicht-SIM-Chips bei der Berechnung der Geldbuße habe berücksichtigen können.

108

Vor dem Gerichtshof hat die Rechtsmittelführerin das Verständnis, das das Gericht ihren Schriftsätzen im ersten Rechtszug beimaß und wonach sie die von der Kommission getroffene Feststellung eines direkten Zusammenhangs zwischen den SIM-Chips und den Nicht-SIM-Chips nicht bestritten habe, nicht in Frage gestellt. Hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof befragt, konnte sie im Übrigen keine Stelle in den genannten Schriftsätzen benennen, die darauf hinweisen würde, dass sie diesen unmittelbaren Zusammenhang vor dem Gericht beanstandet hätte. Somit kann die Rechtsmittelführerin die Würdigung bezüglich dieses unmittelbaren Zusammenhangs vor dem Gerichtshof nicht zulässigerweise anfechten.

109

Unter diesen Umständen kann die Rechtsmittelführerin – nachdem sie vor dem Gericht nicht sämtliche Erwägungen wirksam beanstandet hat, die im streitigen Beschluss angeführt sind, um die Einbeziehung der Nicht-SIM-Chips in die von ihr begangene Zuwiderhandlung zu rechtfertigen – nicht geltend machen, dass das Gericht seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung verkannt hätte, indem es die Berücksichtigung ihrer Einkünfte bezüglich der genannten Chips für die gesamte Dauer ihrer Beteiligung an der in Rede stehenden Zuwiderhandlung durch die Kommission bestätigt hat.

110

Folglich sind die zweite Rüge und damit der vierte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

5.   Zum fünften Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

a)   Vorbringen der Parteien

111

Mit dem fünften Teil des ersten Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, es habe Beweismittel verfälscht.

112

Erstens habe das Gericht Beweismittel verfälscht, indem es in Rn. 160 des angefochtenen Urteils befunden habe, dass die Preise grundsätzlich jährlich festgesetzt würden. Aus den Erwägungsgründen 38 bis 41, 65 und 297 des streitigen Beschlusses gehe nämlich hervor, dass die Preise jährlich oder vierteljährlich bzw. sogar noch häufiger verhandelt worden seien. Wenn das Gericht aber eine vierteljährliche Verhandlung der Preise berücksichtigt habe, hätte es für die Feststellung, dass die Rechtsmittelführerin an der in Rede stehenden Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei, zusätzliche Beweise benötigt.

113

Zweitens habe das Gericht Beweismittel verfälscht, indem es angenommen habe, dass die in den Rn. 191 bis 196 des angefochtenen Urteils angeführte E‑Mail von Samsung stamme. Aus den betreffenden Beweismitteln sowie aus dem 116. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses gehe nämlich hervor, dass es sich um eine interne E‑Mail der Rechtsmittelführerin handle. Diese Verfälschung habe zu einem Verstoß gegen die Verpflichtung geführt, das Vorbringen der Rechtsmittelführerin vollständig zu prüfen.

114

Die Kommission stellt die Stichhaltigkeit dieses Vorbringens in Abrede.

b)   Würdigung durch den Gerichtshof

115

Die Rechtsmittelführerin macht erstens geltend, das Gericht habe Beweismittel verfälscht, indem es in Rn. 160 des angefochtenen Urteils befunden habe, dass die Preise grundsätzlich jährlich festgesetzt würden.

116

Wie sich aus Rn. 160 des angefochtenen Urteils ausdrücklich ergibt – ohne dass die Rechtsmittelführerin, hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof befragt, dies entkräftet hätte –, hat die Rechtsmittelführerin aber vor dem Gericht den Umstand, dass die Preise grundsätzlich jährlich verhandelt wurden, nicht in Abrede gestellt. Somit ist das Vorbringen bezüglich dieser Rn. 160 gemäß der in Rn. 97 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung unzulässig.

117

Zweitens wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, es habe in den Rn. 191 bis 196 des angefochtenen Urteils bei der Beurteilung des Kontakts mit Samsung im Zeitraum vom 1. bis zum 8. Juni 2004 Beweismittel verfälscht.

118

Dieses Vorbringen ist im Licht der in den Rn. 100 und 103 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung zu prüfen.

119

Im vorliegenden Fall ist sich die Kommission mit der Rechtsmittelführerin darin einig, dass das Gericht in den Rn. 191 und 193 des angefochtenen Urteils die in diesen Randnummern angeführte E‑Mail fälschlich als eine von Samsung stammende und in deren Geschäftsräumen entdeckte E‑Mail angesehen hat, während diese E‑Mail von der Rechtsmittelführerin stammt und in deren Geschäftsräumen entdeckt worden war.

120

Allerdings bestreitet die Rechtsmittelführerin vor dem Gerichtshof weder die Existenz oder den Inhalt der in Rede stehenden E‑Mail noch die Ergebnisse, zu denen das Gericht auf der Grundlage dieser E‑Mail gelangte. Insbesondere hat sie nicht dargetan, dass das Gericht die Beweismittel verfälscht hätte, indem es auf der Grundlage dieser E‑Mail die Auffassung vertrat, dass sie an einem Kontakt mit Samsung beteiligt gewesen sei und bei dieser Gelegenheit bestimmte Informationen ausgetauscht habe, die das Gericht, das allein für die Tatsachenwürdigung zuständig ist, als wettbewerbswidrig eingestuft hat.

121

Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die unzutreffende Herkunftsbestimmung der in Rede stehenden E‑Mail auf einem Schreibversehen beruht, das im Licht des Inhalts dieser E‑Mail keine Auswirkung auf die Würdigung des Vorbringens der Rechtsmittelführerin bezüglich des Kontakts hatte, der in der Zeit vom 1. bis zum 8. Juni 2004 stattfand.

122

Soweit die Rechtsmittelführerin weiter ausführt, dass das Gericht aufgrund der unzutreffenden Herkunftsbestimmung der in Rede stehenden E‑Mail gegen seine Verpflichtung verstoßen habe, ihr Vorbringen vollständig zu prüfen, ist festzustellen, dass ihr Vorbringen es nicht ermöglicht, die Rechtsfehler zu ermitteln, die sie dem Gericht vorwirft, so dass es insoweit als unzulässig zurückzuweisen ist.

123

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist der fünfte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

6.   Ergebnis zum ersten Rechtsmittelgrund

124

Nach alledem ist der erste Rechtsmittelgrund vorbehaltlich der in den Rn. 191 ff. des vorliegenden Urteils enthaltenen Prüfung des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes, soweit damit eine Verletzung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung geltend gemacht wird, zurückzuweisen.

B. Zum zweiten Rechtsmittelgrund, mit dem eine fehlerhafte Anwendung von Art. 101 AEUV geltend gemacht wird

125

Der zweite Rechtsmittelgrund der Rechtsmittelführerinnen umfasst drei Teile.

1.   Zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes

a)   Vorbringen der Parteien

126

Mit dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, es habe im Hinblick auf Art. 101 AEUV Fehler bei der rechtlichen Einstufung der relevanten Tatsachen begangen. Sie rügt die Beurteilung der Kontakte vom 24. September und vom 3. November 2003 mit Samsung durch das Gericht.

127

Was als Erstes den Kontakt vom 24. September 2003 betrifft, ist die Rechtsmittelführerin erstens der Ansicht, dass die Erwägungen in Rn. 168 des angefochtenen Urteils nicht die Feststellung einer Wettbewerbsbeschränkung ab dem Jahr 2003 trügen. Unter Verweis auf die Erwägungsgründe 90 und 297 des streitigen Beschlusses weist sie zunächst darauf hin, dass sich in dem herangezogenen Bündel von Indizien nämlich nur zwei Bezugnahmen auf die Preise des Jahres 2003 ableiten ließen. Dabei handle es sich zum einen um eine schlichte Anmerkung zum aktuellen Marktpreisniveau, das öffentlich bekannt gewesen sei, und zum anderen um eine Anpassung der Preise für das vierte Quartal des Jahres 2003, was den Kunden Schlumberger Smart Cards and Terminals betreffe. Sodann vertritt die Rechtsmittelführerin die Ansicht, dass der in Rn. 168 des angefochtenen Urteils erwähnte Austausch über die künftigen Preise und Kapazitäten die Feststellung, dass die angebliche Zuwiderhandlung den Wettbewerb ab dem Jahr 2003 habe beeinträchtigen können, nicht untermauern könne. Schließlich enthalte das angefochtene Urteil keine Prüfung der Auswirkungen des Austauschs über die Preise für 2003 auf den Wettbewerb, und das Gericht habe diesen Austausch nicht als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung eingestuft.

128

Zweitens vertritt die Rechtsmittelführerin die Ansicht, dass die bloße – im Übrigen allgemeine und jeden Hinweises auf eine künftige Festsetzung der Preise oder das Marktverhalten entbehrende – Erklärung bezüglich der Nicht-SIM-Chips anlässlich des Kontakts vom 24. September 2003 nicht genüge, um einen rechtswidrigen Austausch sensibler Informationen bezüglich dieser Erzeugnisse nachzuweisen. Weder die Kommission noch das Gericht hätten nachgewiesen, dass die Weitergabe dieser Informationen den Wettbewerb beschränken könnte. Somit habe das Gericht, indem es in Rn. 256 des angefochtenen Urteils vom Gegenteil ausgegangen sei, einen Rechtsfehler begangen und sogar Beweise verfälscht. Folglich habe es die sich auf diese Erzeugnisse beziehenden Einkünfte zu Unrecht bei der Berechnung der ihr auferlegten Geldbuße berücksichtigt.

129

Als Zweites bringt die Rechtsmittelführerin, was den Kontakt vom 3. November 2003 anbelangt, zum einen vor, dass das Gericht gegen seine Begründungspflicht verstoßen habe, da es keinen Grund angeführt habe, der es ermöglichen würde, diesen Kontakt als einen rechtswidrigen Informationsaustausch einzustufen, und da es zu dem insoweit in den Rn. 83 bis 86 der Klageschrift enthaltenen Vorbringen nicht Stellung genommen habe.

130

Zum anderen verstoße die in den Rn. 181 bis 183 des angefochtenen Urteils enthaltene Beurteilung hinsichtlich des Beweiswerts der zum Nachweis des Kontakts vom 3. November 2003 verwendeten Beweise gegen die Begründungspflicht und die Unschuldsvermutung, sei mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet und stelle eine Verfälschung der Beweise dar. Weder die Kommission noch das Gericht hätten nämlich eine hinreichende Erklärung hinsichtlich des Vorliegens verschiedener Versionen der E‑Mail vom 3. November 2003 oder zu deren Echtheit geliefert. Was das Bündel von Indizien betrifft, auf das in Rn. 183 des vorliegenden Urteils hingewiesen worden ist und das lediglich zwei Quellen umfassen soll, stellt die Rechtsmittelführerin klar, dass die interne E‑Mail von Renesas vom 7. Oktober 2003 auf Informationen vom Hörensagen gestützt sei und, da sie zeitlich vor dem Kontakt vom 3. November 2003 liege, Letzteren offensichtlich nicht belegen könne. Das Gericht habe nicht die Gründe dargelegt, aus denen die Kommission aus der E‑Mail vom 7. November 2003 von Samsung, in der lediglich ein Vorschlag für ein künftiges Treffen am 17. November 2003 erwähnt sei, habe ableiten können, dass der Kontakt vom 3. November 2003 stattgefunden habe. Aus diesen Gründen habe das Gericht gegen die Regeln der Beweislast verstoßen, Beweismittel verfälscht und offensichtlich fehlerhafte Beurteilungen vorgenommen.

131

Nach Ansicht der Kommission sind diese Rügen unzulässig, soweit die Rechtsmittelführerin versuche, die Tatsachenwürdigung des Gerichts in Frage zu stellen, und zugleich unbegründet.

b)   Würdigung durch den Gerichtshof

132

Einleitend ist in Anbetracht des Vorbringens der Kommission festzustellen, dass mit den Argumenten, die die Rechtsmittelführerin zur Stützung des vorliegenden Teils vorgebracht hat, im Wesentlichen nicht die Tatsachenwürdigung des Gerichts in Frage gestellt werden soll, sondern Rechtsfehler geltend gemacht werden sollen, die das Gericht bei der Beurteilung der Kontakte mit Samsung vom 24. September und vom 3. November 2003 begangen haben soll.

133

Was als Erstes den Kontakt vom 24. September 2003 betrifft, rügt die Rechtsmittelführerin die Rn. 168 und 256 des angefochtenen Urteils, soweit das Gericht entschieden hat, dass die Zuwiderhandlung, die sie begangen habe, im Jahr 2003 begonnen und sich auf die Nicht-SIM-Chips bezogen habe.

134

Erstens steht fest, dass die Rechtsmittelführerin und Samsung, wie das Gericht insbesondere in den Rn. 166, 168 und 173 bis 175 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, anlässlich des Kontakts vom 24. September 2003 sensible Informationen ausgetauscht haben, die sich insbesondere auf ihre künftigen Preise bezogen.

135

Gerade aufgrund des Gegenstands dieses Austauschs zwischen den Wettbewerbern konnte das Gericht diesen aber zu Recht als bezweckte Zuwiderhandlung einstufen, ohne dass im Übrigen, wie aus den Rn. 157 bis 160 des vorliegenden Urteils hervorgeht, die von der Rechtsmittelführerin im Rahmen des zweiten Teils des vorliegenden Rechtsmittelgrundes vorgebrachten Rügen geeignet wären, nachzuweisen, dass diese Einstufung rechtsfehlerhaft wäre.

136

Unter diesen Umständen hat das Gericht – selbst unter der Annahme, dass die Wettbewerber nicht über die Preise für das Jahr 2003 gesprochen haben –, ohne einen Rechtsfehler zu begehen, was den Beginn des Zeitraums der Zuwiderhandlung anbelangt, angenommen, dass die Rechtsmittelführerin ab dem 24. September 2003 an dieser Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei.

137

Somit ist zum einen das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, mit dem nachgewiesen werden soll, dass anlässlich des Treffens vom 24. September 2003 die Preise für 2003 nicht angesprochen worden seien, über den Umstand hinaus, dass sie in Wirklichkeit auf eine erneute Tatsachenprüfung abzielen, für die der Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren nicht zuständig ist, nicht stichhaltig.

138

Zum anderen war das Gericht in keiner Weise verpflichtet, wettbewerbswidrige Auswirkungen für das Jahr 2003 zu prüfen und festzustellen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs brauchen die Auswirkungen einer abgestimmten Verhaltensweise nämlich nicht geprüft zu werden, wenn feststeht, dass damit ein wettbewerbswidriger Zweck verfolgt wird (Urteil vom 4. Juni 2009, T‑Mobile Netherlands u. a., C‑8/08, EU:C:2009:343, Rn. 30).

139

Was zweitens das Vorbringen bezüglich der Zuwiderhandlung betreffend die Nicht-SIM-Chips anbelangt, das sich gegen Rn. 256 des angefochtenen Urteils richtet, ist klarzustellen, dass aus den Schriftsätzen der Rechtsmittelführerin im ersten Rechtszug hervorgeht, dass sie im Rahmen des fünften Klagegrundes jegliches Gespräch über die Nicht-SIM-Chips verneint hat, ohne in irgendeiner Weise, sei es auch nur hilfsweise, geltend zu machen, dass das Gespräch über diese Erzeugnisse anlässlich des Kontakts vom 24. September 2003 nicht als seinem Zweck nach wettbewerbswidrig eingestuft werden könnte. Das Gericht war somit nicht verpflichtet, diese Frage weiter zu vertiefen. Im Übrigen ist auf die Rn. 104 bis 109 des vorliegenden Urteils zu verweisen.

140

Was als Zweites den Kontakt vom 3. November 2003 betrifft, rügt die Rechtsmittelführerin die Beurteilungen des Gerichts in den Rn. 181 bis 183 und 185 des angefochtenen Urteils bezüglich des Vorliegens dieses Kontakts und seiner Rechtswidrigkeit.

141

Erstens stellte das Gericht in den Rn. 181 bis 183 des angefochtenen Urteils zum einen fest, dass die Rechtsmittelführerin nicht den Beweis dafür beigebracht habe, dass die objektiven Gründe, die die Kommission für das Vorliegen mehrerer Fassungen der E‑Mail vom 3. November 2003 angeführt habe, unzutreffend seien, und zum anderen, dass ein Bündel von Indizien vorliege, die sich aus anderen Beweisen zum Nachweis eines wettbewerbswidrigen Kontakts am selben Tag ergäben.

142

Insoweit ist zum einen bereits in den Rn. 68 und 69 des vorliegenden Urteils festgestellt worden, dass es der Rechtsmittelführerin oblag, vor dem Gericht die Erwägungen der Kommission im streitigen Beschluss zur Echtheit der E‑Mail vom 3. November 2003 zu rügen, und dass das Gericht die Gründe dargelegt hat, aus denen es der Rechtsmittelführerin nicht gelungen ist, nachzuweisen, dass diese Erwägungen unzutreffend sind.

143

Unter diesen Umständen hat das Gericht rechtsfehlerfrei und ohne seine Begründungspflicht zu verletzen das Vorbringen der Rechtsmittelführerin bezüglich der Echtheit der E‑Mail vom 3. November 2003 zurückgewiesen.

144

Zum anderen genügt, was das Vorbringen anbelangt, mit dem die Rechtsmittelführerin das in den Rn. 181 und 183 des angefochtenen Urteils erwähnte Bündel von Indizien rügt, der Hinweis, dass die Beweiswürdigung außer im Fall einer Verfälschung von Beweisen nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs im Stadium des Rechtsmittels fällt. Wenn die Rechtsmittelführerin behauptet, dass die Informationen dieses Bündels von Indizien nicht geeignet seien, die Feststellung des Vorliegens eines rechtswidrigen Kontakts am 3. November 2003 zu stützen, weist sie aber in keiner Weise eine Verfälschung dieser Informationen durch das Gericht nach.

145

Zweitens stellte das Gericht in Rn. 185 des angefochtenen Urteils, soweit die Rechtsmittelführerin davon ausging, dass der Kontakt vom 3. November 2003 keine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung darstellte, fest, dass die Kommission nicht habe nachweisen müssen, dass jedes rechtswidrige Gespräch eine solche Beschränkung darstelle, da sie nachgewiesen habe, dass die in Rede stehenden Verhaltensweisen in ihrer Gesamtheit eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung darstellten.

146

Damit hat das Gericht, wie die Rechtsmittelführerin geltend macht, die Rechtswidrigkeit des in Rede stehenden Gesprächs festgestellt und darauf verzichtet, ihr Vorbringen bezüglich der bezweckten Wettbewerbswidrigkeit des Kontakts vom 3. November 2003 zu prüfen.

147

Diese Vorgehensweise widerspricht jedoch in Anbetracht der in den Rn. 43 bis 55 des vorliegenden Urteils dargelegten Erwägungen unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache nicht den Erfordernissen der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Feststellung der Zuwiderhandlung. Die Rechtsmittelführerin behauptet im Übrigen nicht, dass diese Vorgehensweise geeignet wäre, die Beurteilung der Angemessenheit der Höhe der Geldbuße im Verhältnis zur Zuwiderhandlung zu beeinflussen.

148

Der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist daher zurückzuweisen.

2.   Zum zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes

a)   Vorbringen der Parteien

149

Mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, es habe in den Rn. 172 bis 176, 185 und 189 des angefochtenen Urteils den Begriff der bezweckten Wettbewerbsbeschränkung falsch ausgelegt. Das Gericht habe die Art der in Rede stehenden Praktiken nicht hinreichend geprüft und habe sich auf eine unzureichende Begründung und einen widersprüchlichen Ansatz, insbesondere in den Rn. 176 und 189 dieses Urteils, beschränkt.

150

Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin hat das Gericht es unter Verkennung der Rechtsprechung des Gerichtshofs unterlassen, zu prüfen und nachzuweisen, dass der in Rede stehende Informationsaustausch eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf dem Markt für Smartcard-Chips dargestellt habe. Ein sporadischer Austausch über die aktuellen Marktpreise bzw. künftige allgemeine oder mögliche Preistendenzen und die Marktentwicklung stellten in einem stark wettbewerbsgeprägten Markt wie dem genannten Markt für Smartcard-Chips für sich genommen keine derartige Beeinträchtigung dar.

151

Die Rechtsmittelführerin führt aus, dass mit der unzureichend begründeten Beurteilung in Rn. 174 des angefochtenen Urteils, wonach das streitige Verhalten „geeignet“ gewesen sei, es „den Mitbewerbern zu ermöglichen“, den Wettbewerb „zu beschränken“, zwei ungewisse und vom Kriterium der Beeinträchtigung – das dem Gerichtshof zufolge vorliegen müsse – verschiedene Bedingungen eingeführt.

152

Schließlich habe das Gericht in Anbetracht der unterschiedlichen Merkmale der fünf Kontakte, die es geprüft habe, einen Fehler begangen, indem es in Rn. 185 des angefochtenen Urteils offenbar eine umfassende bezweckte Wettbewerbsbeschränkung festgestellt habe.

153

Die Kommission tritt diesem Vorbringen insgesamt entgegen.

b)   Würdigung durch den Gerichtshof

154

Mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, es habe die Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Begriff der bezweckten Wettbewerbsbeschränkung verkannt.

155

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt das wesentliche rechtliche Kriterium bei der Ermittlung, ob eine Vereinbarung oder eine abgestimmte Verhaltensweise eine „bezweckte“ Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV enthält, in der Feststellung, dass eine solche Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise in sich selbst eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen lässt, die die Annahme rechtfertigt, dass eine Prüfung ihrer Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. April 2017, FSL u. a./Kommission, C‑469/15 P, EU:C:2017:308, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).

156

Um zu beurteilen, ob eine Art der Koordinierung zwischen Unternehmen eine hinreichende Beeinträchtigung erkennen lässt, um als „bezweckte“ Wettbewerbsbeschränkung aufgefasst zu werden, ist auf ihren Inhalt und die mit ihr verfolgten Ziele sowie auf den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem sie steht, abzustellen. Im Rahmen der Beurteilung dieses Zusammenhangs sind auch die Art der betroffenen Waren und Dienstleistungen, die auf dem betreffenden Markt oder den betreffenden Märkten bestehenden tatsächlichen Bedingungen und die Struktur dieses Marktes oder dieser Märkte zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Dezember 2013, Solvay Solexis/Kommission, C‑449/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:802, Rn. 36, vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C‑286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 117 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 27. April 2017, FSL u. a./Kommission, C‑469/15 P, EU:C:2017:308, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).

157

Erstens ergibt sich, was den Kontakt vom 24. September 2003 betrifft, aus den vom Gericht in den Rn. 164 und 165 des angefochtenen Urteils getroffenen Tatsachenfeststellungen, dass die Rechtsmittelführerin und Samsung Informationen über ihre gegenwärtigen und zukünftigen Kapazitäten und Preise sowie über ihre Technologieentwicklungsstrategie austauschten. Das Gericht hat in Rn. 166 dieses Urteils festgestellt, dass ein solcher Austausch über die Preise und die Kapazitäten insbesondere auf einem Markt, auf dem das Angebot und die Nachfrage konzentriert seien, geeignet sei, die Geschäftsstrategie der Wettbewerber unmittelbar zu beeinflussen.

158

In seiner Würdigung des Vorbringens der Rechtsmittelführerin, mit dem sie die Einstufung dieses Kontakts durch die Kommission als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung rügt, hat das Gericht u. a. nochmals auf die in Rn. 155 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung hingewiesen und in den Rn. 173 und 174 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die den betreffenden Markt kennzeichnenden wirtschaftlichen Faktoren, die von der Rechtsmittelführerin nicht in Abrede gestellt wurden, für den Nachweis geeignet gewesen seien, dass die betreffenden Unternehmen einen Vorteil aus einem Austausch sensibler Informationen über die Geschäftsstrategien ihrer Mitbewerber im Hinblick auf den Preis, die Kapazität und die technologische Entwicklung gezogen hätten, da er geeignet gewesen sei, ihnen eine langsamere Verringerung der dem betreffenden Markt inhärenten Preise zu ermöglichen.

159

Damit ist das Gericht entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin der in den Rn. 155 und 156 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung gefolgt. Das Gericht hat nämlich den Inhalt des Austauschs unter den Mitbewerbern einschließlich der Art der ausgetauschten Informationen geprüft, die mit dem Informationsaustausch verfolgten Zwecke beurteilt und den Kontext des Marktes berücksichtigt, in dem diese Gespräche stattfanden.

160

Im Übrigen kann die Einstufung des Austauschs sensibler Informationen unter den Mitbewerbern auf den in Rede stehenden Markt als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung entgegen den Ausführungen der Rechtsmittelführerin nicht von der Häufigkeit des Informationsaustauschs abhängen. Ein solches Kriterium geht in keiner Weise aus der in den Rn. 155 und 156 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung hervor.

161

Zweitens hat das Gericht in Rn. 176 des angefochtenen Urteils das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen, wonach die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass die Gespräche bezüglich der Produktionskapazität anlässlich des Kontakts vom 24. September 2003 den Wettbewerb hätten beschränken können. Nach Ansicht des Gerichts war die Kommission nicht verpflichtet, das Vorliegen wettbewerbsbeschränkender Auswirkungen nachzuweisen, da sie die Gründe genannt habe, weshalb der genannte Austausch ihrer Meinung nach unter Berücksichtigung der Merkmale des Marktes den Wettbewerb beschränken könne.

162

Folglich nahm das Gericht im Wesentlichen an, dass die Rechtsmittelführerin mit ihrem Vorbringen der Kommission vorwerfe, diese habe das Vorliegen wettbewerbswidriger Auswirkungen nicht nachgewiesen. Zum einen macht die Rechtsmittelführerin aber mit ihrem Rechtsmittel nicht geltend, dass das Gericht sich hinsichtlich der Bedeutung ihres Vorbringens geirrt hätte. Zum anderen entspricht die Würdigung dieses Vorbringens durch das Gericht der in Rn. 138 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs.

163

Drittens ist festzustellen, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zu Rn. 185 des angefochtenen Urteils aus den in den Rn. 145 bis 147 des vorliegenden Urteils angeführten Gründen zurückzuweisen ist.

164

Viertens kann die Begründung in Rn. 189 des angefochtenen Urteils, wonach „[d]er Austausch … vertrauliche[r] Informationen [über die Absicht, die Preise für eine gesamte bestimmte Produktkategorie zu erhöhen,] zwischen Wettbewerbern zwangsläufig eine Wettbewerbsverzerrung zur Folge hätte“, in Anbetracht des wirtschaftlichen Kontexts des Marktes für Smartcard-Chips, wie sie in Rn. 173 des angefochtenen Urteils beschrieben werden, nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden.

165

Der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist somit zurückzuweisen.

3.   Zum dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes

a)   Vorbringen der Parteien

166

Mit dem dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes rügt die Rechtsmittelführerin die Begründung in den Rn. 215 bis 224, 226 und 227 des angefochtenen Urteils bezüglich ihrer Beteiligung an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung.

167

Zum einen macht sie eine widersprüchliche Begründung in den Rn. 215, 226 und 227 des angefochtenen Urteils geltend, da das Gericht ihr die Verantwortung für die gesamte in Rede stehende Zuwiderhandlung zur Last gelegt und zugleich darauf hingewiesen habe, dass sie nicht an der gesamten einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei.

168

Zum anderen weist sie darauf hin, dass für eine Beteiligung eines Unternehmens an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs drei Voraussetzungen erfüllt sein müssten, nämlich erstens das Vorliegen eines Gesamtplans, mit dem ein gemeinsames Ziel verfolgt werde, zweitens der vorsätzliche Beitrag des Unternehmens zu diesem Plan und drittens die bewiesene oder vermutete Kenntnis des Unternehmens vom rechtswidrigen Verhalten der anderen Teilnehmer. Im vorliegenden Fall hätten aber weder das Gericht noch die Kommission eine Begründung gegeben, die die Feststellung erlaubt hätte, dass sie vorsätzlich zur Verfolgung eines auch von Renesas, Samsung und Philips verfolgten einheitlichen Ziels beigetragen hätte. Wie aus dem 312. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses und Rn. 231 des angefochtenen Urteils hervorgehe, habe die Kommission auch nicht festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin vom Verhalten von Renesas, Samsung und Philips Kenntnis gehabt habe.

169

Somit hätten sowohl die Kommission als auch das Gericht das Kriterium des individuellen Vorsatzes zur Beteiligung an einem gemeinsamen Plan verkannt. Hingegen habe das Gericht dieses Kriterium im Urteil vom 15. Juli 2015, voestalpine und voestalpine Wire Rod Austria/Kommission (T‑418/10, EU:T:2015:516, Rn. 302), eingehend geprüft.

170

Die Kommission hält dieses Vorbringen für nicht stichhaltig.

b)   Würdigung durch den Gerichtshof

171

Mit dem dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht Rechtsfehler bei der Prüfung ihrer Beteiligung an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung vor.

172

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann ein Unternehmen, das sich durch eigenes Verhalten, das den Begriff der Vereinbarung oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweise mit wettbewerbswidrigem Ziel im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV erfüllte und zur Verwirklichung der Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit beitragen sollte, an einer solchen einheitlichen und komplexen Zuwiderhandlung beteiligt hat, für die gesamte Zeit seiner Beteiligung an der Zuwiderhandlung auch für das Verhalten verantwortlich sein, das andere Unternehmen im Rahmen der Zuwiderhandlung an den Tag legten. Dies ist dann der Fall, wenn das Unternehmen nachweislich durch sein eigenes Verhalten zur Erreichung der von allen Beteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele beitragen wollte und von dem von anderen Unternehmen in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag gelegten rechtswidrigen Verhalten wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (Urteile vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens, C‑441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 42, und vom 24. Juni 2015, Fresh Del Monte Produce/Kommission und Kommission/Fresh Del Monte Produce, C‑293/13 P und C‑294/13 P, EU:C:2015:416, Rn. 157).

173

Hat sich ein Unternehmen dagegen an einer oder mehreren wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, die eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung bilden, unmittelbar beteiligt, ist aber nicht nachgewiesen, dass es durch sein eigenes Verhalten zur Erreichung sämtlicher von den anderen Kartellbeteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele beitragen wollte und von dem gesamten übrigen rechtswidrigen Verhalten, das die genannten Kartellbeteiligten in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag legten, wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen, so ist die Kommission lediglich berechtigt, dieses Unternehmen für die Verhaltensweisen, an denen es sich unmittelbar beteiligt hat, und die Verhaltensweisen zur Verantwortung zu ziehen, die die anderen Kartellbeteiligten in Verfolgung der gleichen wie der von ihm verfolgten Ziele beabsichtigten oder an den Tag legten und für die nachgewiesen ist, dass es von ihnen wusste oder sie vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (Urteile vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens, C‑441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 44, und vom 24. Juni 2015, Fresh Del Monte Produce/Kommission und Kommission/Fresh Del Monte Produce, C‑293/13 P und C‑294/13 P, EU:C:2015:416, Rn. 159).

174

Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Rn. 226 des angefochtenen Urteils gemäß dieser Rechtsprechung ausgeführt, dass die Feststellung des Vorliegens einer einheitlichen Zuwiderhandlung sich von der Frage unterscheide, ob die Verantwortung für diese Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit einem Unternehmen zuzurechnen sei.

175

Hinsichtlich des letztgenannten Punktes geht aus den vom Gericht in den Rn. 229 und 231 des angefochtenen Urteils getroffenen Feststellungen eindeutig hervor, dass die Kommission trotz einer gewissen Mehrdeutigkeit des streitigen Beschlusses, dessen hauptsächliche Erwägungen das Gericht in den Rn. 215, 227 und 228 dieses Urteils dargestellt hat, in diesem Beschluss die Rechtsmittelführerin für ihre Beteiligung an der in Rede stehenden Zuwiderhandlung allein aufgrund ihrer bilateralen Kontakte mit Samsung und Renesas verantwortlich gemacht und ihr nicht die Verantwortung für diese Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit zugerechnet hat.

176

Das angefochtene Urteil enthält somit keine widersprüchliche Begründung, was den Umfang der Beteiligung der Rechtsmittelführerin an der in Rede stehenden Zuwiderhandlung anbelangt.

177

Außerdem war es in Anbetracht dessen, dass die Rechtsmittelführerin nicht für die in Rede stehende Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit, sondern nur entsprechend ihrer unmittelbaren Beteiligung an Ausprägungen dieser Zuwiderhandlung verantwortlich gemacht wurde, im vorliegenden Fall in keiner Weise erforderlich, nachzuweisen, dass sie von den kollusiven Verhaltensweisen der anderen an dieser Zuwiderhandlung Beteiligten Kenntnis hatte.

178

Somit sind der dritte Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes und folglich der zweite Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.

C. Zum dritten Rechtsmittelgrund betreffend die gegen die Rechtsmittelführerin verhängte Geldbuße und zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, soweit damit eine Verletzung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung geltend gemacht wird

1.   Vorbringen der Parteien

179

Der dritte Rechtsmittelgrund der Rechtsmittelführerinnen umfasst zwei Teile.

180

Mit dem ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, es habe aufgrund der unvollständigen und selektiven Prüfung – wie im Rahmen des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes ausgeführt – der von ihr in Abrede gestellten bilateralen Kontakte einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Bemessung der Geldbuße begangen. Das Gericht hätte in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung die Zahl der Vorfälle und die individuelle Beteiligung jedes einzelnen Unternehmens an der Zuwiderhandlung berücksichtigen müssen. Indem es dies unterlassen habe, habe das Gericht die Rechtsprechung des Gerichtshofs verkannt. Außerdem habe das Gericht seine Beurteilung, wonach die von der Kommission gewährte Ermäßigung der Geldbuße angemessen gewesen sei, obwohl es nur weniger als die Hälfte der von der Kommission festgestellten Kontakte untersucht habe und die Rechtsmittelführerin die Verhältnismäßigkeit der gegen sie verhängten Geldbuße auf der Grundlage dieser Kontakte in Abrede gestellt habe, unzureichend begründet.

181

Mit dem zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, es habe gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.

182

Sie macht erstens geltend, das Gericht habe den Umstand, dass sie an der Zuwiderhandlung in beschränktem Maß beteiligt gewesen sei, nicht hinreichend berücksichtigt.

183

Zum einen bringt die Rechtsmittelführerin vor, dass sie entgegen der vom Gericht in Rn. 239 des angefochtenen Urteils getroffenen Feststellungen in Rn. 172 ihrer Klageschrift und in Rn. 115 ihrer beim Gericht eingereichten Erwiderung Argumente vorgebracht habe, mit denen sie die von der Kommission gewährte Ermäßigung um 20 % gerügt habe.

184

Zum anderen vertritt die Rechtsmittelführerin die Auffassung, dass das Gericht es unter Verkennung der Rechtsprechung des Gerichtshofs unterlassen habe, die relative Schwere ihrer sehr geringen individuellen Beteiligung an der Zuwiderhandlung bei der Bemessung der Geldbuße zu berücksichtigen. Die Höhe dieser Geldbuße spiegle nicht die wirkliche Beteiligung der Rechtsmittelführerin an dieser Zuwiderhandlung wider, da das Gericht nur eine begrenzte Zahl von Kontakten geprüft habe, die Rechtsmittelführerin von den bilateralen Kontakten zwischen den anderen an der Zuwiderhandlung Beteiligten keine Kenntnis gehabt habe und nur ein einziger Kontakt, an dem die Rechtsmittelführerin beteiligt gewesen sei, die Nicht-SIM-Chips betroffen habe. Sie stellt klar, dass die Einkünfte bezüglich der Letztgenannten mehr als 50 % ihres Gesamtumsatzes ausgemacht hätten und dass die Zuwiderhandlung bezüglich der Nicht-SIM-Chips sich nur auf das Jahr 2004 beziehen könne. Das Gericht habe somit den Teil des Umsatzes, der auf den Erzeugnissen beruhe, die Gegenstand der Zuwiderhandlung gewesen seien, entgegen der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht genügend berücksichtigt.

185

Zweitens rügt die Rechtsmittelführerin die Rn. 269 und 270 des angefochtenen Urteils und macht geltend, dass die Kommission und das Gericht dadurch, dass sie ihr eine Geldbuße in unverhältnismäßiger Höhe auferlegt hätten, gegen Art. 49 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen hätten, und dass das Gericht seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung verkannt habe. Das Gericht habe das beschränkte Maß der Beteiligung der Rechtsmittelführerin an der in Rede stehenden Zuwiderhandlung unberücksichtigt gelassen. Insbesondere beruhe die Festsetzung der Geldbuße auf einer falschen Berechnung des Umsatzes und stehe im Widerspruch zu der in Rn. 269 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung. Somit sei die Gesamtheit der Einkünfte der Rechtsmittelführerin bezüglich der Nicht-SIM-Chips während der gesamten Dauer der zur Last gelegten Zuwiderhandlung zu Unrecht berücksichtigt worden. Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin hätte die Zuwiderhandlung bezüglich der Nicht-SIM-Chips (quod non) nämlich höchstens das Jahr 2004 betreffen können.

186

Nach Ansicht der Kommission ist dieses Vorbringen zurückzuweisen.

187

Was den ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes anbelangt, legt die Kommission dar, dass die Zahl der Kontakte, an denen die Rechtsmittelführerin beteiligt gewesen sei, nichts an der Schwere ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung ändere, da die wirtschaftlichen Folgen der wettbewerbswidrigen Kontakte ihre Wirkungen über den Zeitpunkt dieser Kontakte hinaus entfaltet hätten.

188

Was den zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes anbelangt, vertritt die Kommission die Ansicht, dass das Argument, mit dem geltend gemacht werde, dass das Gericht bei der Prüfung der Schwere der Beteiligung der Rechtsmittelführerin an der Zuwiderhandlung hätte berücksichtigen müssen, dass sich nur bestimmte der genannten Kontakte auf die Nicht-SIM-Chips bezogen hätten, nach Art. 170 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs unzulässig sei, da es erstmalig vor dem Gerichtshof geltend gemacht werde. Jedenfalls habe das Gericht zu Recht entschieden, dass sich die in Rede stehende Zuwiderhandlung auf solche Chips bezogen habe.

189

Die Kommission macht erstens geltend, dass das Gericht aufgrund dessen, dass sie die relative Schwere der Beteiligung eines Unternehmens an der Zuwiderhandlung entweder bei der Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße, die sie gegen dieses Unternehmen verhängen könne, oder aber im Rahmen mildernder oder erschwerender Umstände berücksichtigen könne, zu Recht die Festsetzung eines Schwerekoeffizienten von 16 % für alle Kartellbeteiligten bestätigt habe. Die Rechtsmittelführerin habe nicht nachgewiesen, dass die zu ihren Gunsten vorgenommene Ermäßigung um 20 % die Auferlegung einer derart überhöhten Geldbuße zur Folge hätte, dass diese unverhältnismäßig wäre.

190

Was zweitens den behaupteten Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anbelangt, macht die Kommission geltend, dass der Umstand, dass der Rechtsmittelführerin eine Geldbuße auferlegt worden sei, die höher sei als die Geldbußen, die den anderen an der Zuwiderhandlung Beteiligten mit dem streitigen Beschluss auferlegt worden seien, darauf beruhe, dass der Wert der Verkäufe von Smartcard-Chips der Rechtsmittelführerin der höchste der vier Beteiligten sei. Die Kommission stellt insoweit klar, dass der Umsatz ein objektives Kriterium darstelle, das zutreffend angebe, wie beeinträchtigend sich das kollusive Verhalten auf den normalen Wettbewerb auswirke. Keiner der von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten Faktoren sei geeignet, die vom Gericht vorgenommene Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung zu ändern.

2.   Würdigung durch den Gerichtshof

191

Da sich die beiden Teile des dritten Rechtsmittelgrundes teilweise überschneiden, sind sie zusammen zu prüfen. Zudem sind, wie in Rn. 56 des vorliegenden Urteils ausgeführt, die zur Stützung des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes vorgebrachten Argumente zu prüfen, soweit sie sich auf die Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung durch das Gericht beziehen.

192

Erstens ist darauf hinzuweisen, dass allein das Gericht zuständig ist, die Art und Weise, wie die Kommission im Einzelfall die Schwere der rechtswidrigen Verhaltensweisen beurteilt hat, zu überprüfen. Im Rechtsmittelverfahren richtet sich die Kontrolle durch den Gerichtshof zum einen darauf, inwieweit das Gericht rechtlich korrekt alle Faktoren berücksichtigt hat, die für die Beurteilung der Schwere eines bestimmten Verhaltens anhand von Art. 101 AEUV und von Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 von Bedeutung sind, und zum anderen darauf, zu prüfen, ob das Gericht auf alle zur Stützung des Antrags auf Aufhebung oder Ermäßigung der Geldbuße vorgebrachten Argumente rechtlich hinreichend eingegangen ist (Urteil vom 26. Januar 2017, Laufen Austria/Kommission, C‑637/13 P, EU:C:2017:51, Rn. 58).

193

Zweitens ermächtigt gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs die dem Unionsrichter in Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 im Einklang mit Art. 261 AEUV eingeräumte Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung den Richter über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Sanktion hinaus dazu, die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen und demgemäß die verhängte Geldbuße oder das verhängte Zwangsgeld aufzuheben, herabzusetzen oder zu erhöhen (Urteile vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission, C‑386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch Austria/Kommission, C‑626/13 P, EU:C:2017:54, Rn. 81).

194

Zwar entspricht die Ausübung dieser Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung nicht einer Prüfung von Amts wegen, und ist das Verfahren ein streitiges Verfahren. Es ist grundsätzlich Sache des Klägers, Klagegründe gegen die streitige Entscheidung vorzubringen und diese durch Beweise zu stützen (Urteile vom 18. Dezember 2014, Kommission/Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin, C‑434/13 P, EU:C:2014:2456, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch Austria/Kommission, C‑626/13 P, EU:C:2017:54, Rn. 83).

195

Wie der Generalanwalt in Nr. 74 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, hat der Unionsrichter jedoch, um den Erfordernissen einer unbeschränkten gerichtlichen Nachprüfung im Sinne von Art. 47 der Charta der Grundrechte hinsichtlich der Geldbuße zu genügen, bei der Ausübung der in den Art. 261 und 263 AEUV vorgesehenen Befugnisse jede Rechts- oder Sachrüge zu prüfen, mit der dargetan werden soll, dass die Höhe der Geldbuße Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung nicht angemessen ist (Urteile vom 18. Dezember 2014, Kommission/Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin, C‑434/13 P, EU:C:2014:2456, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch Austria/Kommission, C‑626/13 P, EU:C:2017:54, Rn. 82).

196

Drittens ist die Schwere des Verstoßes individuell zu beurteilen (Urteil vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C‑444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 102). Bei der Bemessung von Geldbußen sind die Dauer der Zuwiderhandlung sowie sämtliche Faktoren zu berücksichtigen, die für die Beurteilung ihrer Schwere eine Rolle spielen, wie das Verhalten jedes einzelnen Unternehmens, die Rolle, die jedes Unternehmen bei der Abstimmung der Verhaltensweisen gespielt hat, der Gewinn, den die Unternehmen aus diesen Verhaltensweisen ziehen konnten, ihre Größe und der Wert der betroffenen Waren sowie die Gefahr, die derartige Zuwiderhandlungen für die Europäische Union bedeuten (Urteil vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission, C‑386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

197

Zu diesen Gesichtspunkten zählen auch die Zahl und die Intensität der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission, C‑386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

198

Allerdings hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass es keine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gibt, die bei der Beurteilung der Schwere einer Zuwiderhandlung auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (Urteile vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, C‑534/07 P, EU:C:2009:505, Rn. 54, und vom 13. Juni 2013, Versalis/Kommission, C‑511/11 P, EU:C:2013:386, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

199

Ferner ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Kommission die relative Schwere der Beteiligung eines Unternehmens an einer Zuwiderhandlung und die besonderen Umstände des Falles entweder bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung im Sinne von Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 oder aber bei der Anpassung des Grundbetrags anhand mildernder und erschwerender Umstände berücksichtigen kann. Die Eröffnung einer solchen Wahlmöglichkeit zugunsten der Kommission steht mit der in Rn. 196 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung in Einklang, da sie jedenfalls gebietet, dass bei der Bemessung der Geldbuße das individuelle Verhalten des betreffenden Unternehmens berücksichtigt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C‑444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 104 und 105).

200

Im vorliegenden Fall geht zunächst aus dem streitigen Beschluss und den Feststellungen des Gerichts in den Rn. 215, 229 und 231 des angefochtenen Urteils eindeutig hervor, dass die Kommission in diesem Beschluss zwar das Vorliegen einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung festgestellt hat, sie die Rechtsmittelführerin aber wegen dieser Zuwiderhandlung nur aufgrund der rechtswidrigen Kontakte verantwortlich gemacht hat, die diese in der Zeit vom 24. September 2003 bis zum 31. März 2005 zu Samsung und Renesas hatte. Die Rechtsmittelführerin wurde somit für die in Rede stehende Zuwiderhandlung nur aufgrund der elf bilaterale Kontakten verantwortlich gemacht, die im streitigen Beschluss zu ihren Lasten festgestellt wurden und die sie vor dem Gericht bestritten hat.

201

Die Kommission hat diese begrenzte Beteiligung der Rechtsmittelführerin an der in Rede stehenden Zuwiderhandlung bei der Berechnung der Geldbuße berücksichtigt, indem sie ihr eine Ermäßigung um 20 % wegen mildernder Umstände gewährte, wobei sie aber für alle an der in Rede stehenden Zuwiderhandlung Beteiligten einen einheitlichen Schwerekoeffizienten von 16 % anwandte.

202

Sodann geht aus der Klageschrift eindeutig hervor, dass die Rechtsmittelführerin nicht nur die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses beantragt hat, soweit er sie betrifft, sondern, hilfsweise, auch eine Ermäßigung der gegen sie verhängten Geldbuße. Insoweit ist außerdem klarzustellen, dass die Kommission in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof ihr Vorbringen zurückgenommen hat, wonach die Rechtsmittelführerin beim Gericht nicht beantragt habe, dieses möge von seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung Gebrauch machen.

203

Mit ihren vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründen rügte die Rechtsmittelführerin u. a. die Beurteilungen, die die Kommission bezüglich jedes einzelnen der elf ihr zur Last gelegten bilateralen Kontakte vorgenommen hat, und beanstandete die Berechnung der gegen sie verhängten Geldbuße, was sowohl den Schwerekoeffizienten von 16 % als auch den wegen mildernder Umstände gewährten Ermäßigungssatz von 20 % betrifft.

204

Folglich ersuchte die Rechtsmittelführerin das Gericht mit dem Vorbringen in ihrer Klageschrift, eine tatsächliche Beteiligung ihrerseits an der in Rede stehenden Zuwiderhandlung und gegebenenfalls den genauen Umfang dieser Beteiligung zu prüfen. Dieses Vorbringen konnte aber relevant sein, um gemäß der in Rn. 195 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung im Hinblick auf das Verhalten der Rechtsmittelführerin die Angemessenheit der Höhe der gegen sie verhängten Geldbuße gegenüber dem von ihr begangenen Verstoß zu beurteilen.

205

Denn auch wenn das Gericht nicht verpflichtet ist, bei der Beurteilung der Schwere der von der Rechtsmittelführerin begangenen Zuwiderhandlung und der Festsetzung der Geldbuße die genaue Zahl der zulasten der Rechtsmittelführerin festgestellten bilateralen Kontakte zugrunde zu legen, kann dieser Gesichtspunkt gleichwohl einen relevanten Gesichtspunkt unter anderen darstellen (vgl. entsprechend Urteil vom 25. Januar 2007, Dalmine/Kommission, C‑407/04 P, EU:C:2007:53, Rn. 132, und vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C‑280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 277).

206

Unter diesen Umständen hat das Gericht zwangsläufig den Umfang seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung verkannt, indem es nicht auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerin eingegangen ist, wonach die Kommission gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen habe, indem sie die Höhe der verhängten Geldbuße festgesetzt habe, ohne die begrenzte Zahl der Kontakte, an denen die Rechtsmittelführerin beteiligt gewesen sei, zu berücksichtigen. Dies gilt umso mehr, als das Gericht sich im vorliegenden Fall darauf beschränkt hat, fünf der elf im streitigen Beschluss festgestellten Kontakte zu bestätigen, und dabei die Frage unbeantwortet ließ, ob die Kommission die sechs weiteren in diesem Beschluss festgestellten Kontakte nachgewiesen hat.

207

Soweit das Gericht im angefochtenen Urteil aber die Verhältnismäßigkeit der Höhe der verhängten Geldbuße gegenüber der Zahl der Kontakte, die es zulasten der Rechtsmittelführerin festgestellt hat, nicht überprüft hat und auch die Gründe nicht dargelegt hat, aus denen es eine solche Überprüfung nicht vorgenommen hat, hat es einen Rechtsfehler begangen.

208

Diese Beurteilung wird durch das Vorbringen der Kommission nicht in Frage gestellt.

209

Zwar ist zum einen, wie das Gericht in Rn. 269 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, der Teil des Gesamtumsatzes, der aus dem Verkauf der Produkte stammt, die den Gegenstand der Zuwiderhandlung bilden, am besten geeignet, die wirtschaftliche Bedeutung der betreffenden Zuwiderhandlung wiederzugeben (Urteil vom 23. April 2015, LG Display und LG Display Taiwan/Kommission, C‑227/14 P, EU:C:2015:258, Rn. 55), so dass der Umstand, dass der Umsatz der Rechtsmittelführerin um einiges höher ist als der der anderen sanktionierten Unternehmen, rechtfertigen kann, dass ihr im vorliegenden Fall die höchste Geldbuße auferlegt wurde.

210

Zum anderen kann nach der Rechtsprechung unter Berücksichtigung von Ziff. 23 der Leitlinien von 2006 ein Schwerekoeffizient in Höhe von 16 % allein aufgrund der Art der in Rede stehenden Zuwiderhandlung gerechtfertigt sein, da diese, wie das Gericht ausgeführt hat, zu den schwerwiegendsten Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne von Ziff. 23 gehört, und es sich dabei um den niedrigsten Satz der in diesen Leitlinien für solche Zuwiderhandlungen vorgesehenen Bandbreite von Sanktionen handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2017, Aloys F. Dornbracht/Kommission, C‑604/13 P, EU:C:2017:45, Rn. 75).

211

Jedoch können die festgestellten Umstände und die in den Rn. 209 und 210 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung für sich genommen nicht rechtfertigen, dass das Gericht unter den Umständen des vorliegenden Falles auf eine Prüfung der Angemessenheit der Höhe der Geldbuße gegenüber der Zahl der Kontakte, die es zulasten der Rechtsmittelführerin festgestellt hat, verzichtet. Eine solche Prüfung wäre nämlich u. a. erforderlich gewesen, um zu beurteilen, ob die begrenzte Zahl dieser Kontakte eine höhere Ermäßigung der gegen die Rechtsmittelführerin verhängten Geldbuße als die ihr wegen mildernder Umstände in Höhe von 20 % gewährte rechtfertigte.

212

Der Gerichtshof hat zwar bereits entschieden, dass es nicht erforderlich ist, automatisch eine zusätzliche Ermäßigung für jeden von einem Kläger vorgebrachten mildernden Umstand zu gewähren, selbst wenn dieser begründet sein sollte, vorausgesetzt eine Gesamtanalyse, bei der alle maßgeblichen Umstände berücksichtigt werden, führt zu der Feststellung, dass die Höhe der von der Kommission verhängten Geldbuße verhältnismäßig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2013, Caffaro/Kommission, C‑447/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:797, Rn. 103 und 104).

213

Im vorliegenden Fall fehlt es aber im angefochtenen Urteil gerade an einer solchen Gesamtanalyse, bei der alle maßgeblichen Umstände berücksichtigt würden, da das Gericht davon abgesehen hat, die Verhältnismäßigkeit der Geldbuße gegenüber der Zahl der zulasten der Rechtsmittelführerin festgestellten Kontakte zu prüfen.

214

Zweitens ist das Vorbringen der Rechtsmittelführerin hinsichtlich der Berücksichtigung ihrer Einkünfte im Zusammenhang mit den Nicht-SIM-Chips aus den in den Rn. 104 bis 109 und 139 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen zurückzuweisen.

215

Folglich greifen der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes und der dritte Rechtsmittelgrund insoweit durch, als die Rechtsmittelführerin dem Gericht vorwirft, es habe bei der Beurteilung der Höhe der Geldbuße die Zahl der ihr zur Last gelegten Kontakte nicht berücksichtigt, und sind im Übrigen zurückzuweisen.

VI. Zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils

216

Aus dem Vorstehenden folgt, dass das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft ist, was die Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung durch das Gericht anbelangt.

217

Unter diesen Umständen ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit das Gericht den Hilfsantrag der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen hat, der auf eine Ermäßigung der von der Kommission gegen sie verhängten Geldbuße gerichtet war, und das Rechtsmittel im Übrigen zurückzuweisen.

VII. Zum Rechtsstreit im ersten Rechtszug

218

Gemäß Art. 61 Abs. 1 seiner Satzung kann der Gerichtshof der Europäischen Union, wenn er die Entscheidung des Gerichts aufhebt, den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist.

219

Dies ist vorliegend nicht der Fall.

220

Es steht nämlich fest, dass die Prüfung des Antrags der Rechtsmittelführerin auf Ermäßigung der ihr mit dem streitigen Beschluss auferlegten Geldbuße Tatsachenbeurteilungen beinhalten kann, die sich hauptsächlich auf die von ihr im Rahmen des dritten Teils des dritten Rechtsmittelgrundes in Abrede gestellten bilateralen Kontakte beziehen, die nicht Gegenstand einer Beurteilung durch das Gericht waren und die vor dem Gerichtshof nicht in vollem Umfang erörtert worden sind.

221

Die Sache ist daher an das Gericht zurückzuverweisen, damit es die Verhältnismäßigkeit der Höhe der verhängten Geldbuße gegenüber der Zahl der zulasten der Rechtsmittelführerin festgestellten Kontakte beurteilt und dabei gegebenenfalls prüft, ob die Kommission die sechs Kontakte, zu denen sich das Gericht nicht geäußert hat, nachgewiesen hat.

VIII. Kosten

222

Da die Sache an das Gericht zurückverwiesen wird, ist die Entscheidung über die Kosten vorzubehalten.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 15. Dezember 2016, Infineon Technologies/Kommission (T‑758/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:737), wird aufgehoben, soweit das Gericht den Hilfsantrag der Infineon Technologies AG auf Ermäßigung der gegen sie von der Europäischen Kommission verhängten Geldbuße zurückgewiesen hat.

 

2.

Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

 

3.

Die Sache wird zur Entscheidung über den Antrag auf Ermäßigung der gegen die Infineon Technologies AG verhängten Geldbuße im Licht des sechsten Klagegrundes an das Gericht zurückverwiesen.

 

4.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

 

Unterschriften


( 1 ) Die vorliegende Sprachfassung ist in Rn. 52 gegenüber der ursprünglich online gestellten Fassung geändert worden.

( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

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