This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 62017CJ0097
Judgment of the Court (Second Chamber) of 26 April 2018.#European Commission v Republic of Bulgaria.#Failure of a Member State to fulfil obligations — Protection of nature — Directive 2009/147/EC — Conservation of wild birds — Special Protection Area (SPA) — Classification as SPAs of the most suitable territories in number and size for the conservation of the bird species listed in Annex I to Directive 2009/147 — Important Bird Area (IBA) — IBA Rila — Partial classification of IBA Rila as an SPA.#Case C-97/17.
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 26. April 2018.
Europäische Kommission gegen Republik Bulgarien.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Naturschutz – Richtlinie 2009/147/EG – Erhaltung der wildlebenden Vogelarten – Besonderes Schutzgebiet (BSG) – Ausweisung der für die Erhaltung der in Anhang I der Richtlinie 2009/147 aufgeführten Vogelarten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete als BSG – Für den Vogelschutz wichtiges Gebiet (IBA) – IBA Rila – Teilweise Ausweisung des IBA Rila als BSG.
Rechtssache C-97/17.
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 26. April 2018.
Europäische Kommission gegen Republik Bulgarien.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Naturschutz – Richtlinie 2009/147/EG – Erhaltung der wildlebenden Vogelarten – Besonderes Schutzgebiet (BSG) – Ausweisung der für die Erhaltung der in Anhang I der Richtlinie 2009/147 aufgeführten Vogelarten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete als BSG – Für den Vogelschutz wichtiges Gebiet (IBA) – IBA Rila – Teilweise Ausweisung des IBA Rila als BSG.
Rechtssache C-97/17.
Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2018:285
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)
26. April 2018 ( *1 )
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Naturschutz – Richtlinie 2009/147/EG – Erhaltung der wildlebenden Vogelarten – Besonderes Schutzgebiet (BSG) – Ausweisung der für die Erhaltung der in Anhang I der Richtlinie 2009/147 aufgeführten Vogelarten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete als BSG – Für den Vogelschutz wichtiges Gebiet (IBA) – IBA Rila – Teilweise Ausweisung des IBA Rila als BSG“
In der Rechtssache C‑97/17
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV, eingereicht am 24. Februar 2017,
Europäische Kommission, vertreten durch P. Mihaylova und C. Hermes als Bevollmächtigte,
Klägerin,
gegen
Republik Bulgarien, vertreten durch E. Petranova und L. Zaharieva als Bevollmächtigte,
Beklagte,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič, des Richters A. Rosas, der Richterinnen C. Toader (Berichterstatterin) und A. Prechal sowie des Richters E. Jarašiūnas,
Generalanwalt: M. Wathelet,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 |
In ihrer Klageschrift beantragt die Europäische Kommission, festzustellen, dass die Republik Bulgarien dadurch, dass sie das für den Vogelschutz wichtige Gebiet (im Folgenden: IBA) des Rilagebirges (im Folgenden: IBA Rila) nicht in seiner Gesamtheit als besonderes Schutzgebiet (im Folgenden: BSG) ausgewiesen hat, nicht die für die Erhaltung der in Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. 2010, L 20, S. 7, im Folgenden: Vogelschutzrichtlinie) aufgeführten Vogelarten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu BSG erklärt und damit gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie verstoßen hat. |
Rechtlicher Rahmen
2 |
Die Vogelschutzrichtlinie betrifft nach ihrem Art. 1 Abs. 1 die Erhaltung sämtlicher wildlebenden Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten, auf welches der AEU-Vertrag Anwendung findet, heimisch sind. Sie hat den Schutz, die Bewirtschaftung und die Regulierung dieser Arten zum Ziel und regelt die Nutzung dieser Arten. |
3 |
Art. 4 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie bestimmt: „(1) Auf die in Anhang I aufgeführten Arten sind besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen. In diesem Zusammenhang sind zu berücksichtigen:
Bei den Bewertungen werden Tendenzen und Schwankungen der Bestände der Vogelarten berücksichtigt. Die Mitgliedstaaten erklären insbesondere die für die Erhaltung dieser Arten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu [BSG], wobei die Erfordernisse des Schutzes dieser Arten in dem geografischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, zu berücksichtigen sind. (2) Die Mitgliedstaaten treffen unter Berücksichtigung der Schutzerfordernisse in dem geografischen Meeres- und Landgebiet, in dem diese Richtlinie Anwendung findet, entsprechende Maßnahmen für die nicht in Anhang I aufgeführten, regelmäßig auftretenden Zugvogelarten hinsichtlich ihrer Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie der Rastplätze in ihren Wanderungsgebieten. Zu diesem Zweck messen die Mitgliedstaaten dem Schutz der Feuchtgebiete und ganz besonders der international bedeutsamen Feuchtgebiete besondere Bedeutung bei.“ |
4 |
Art. 12 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie lautet: „(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle drei Jahre nach dem 7. April 1981 einen Bericht über die Anwendung der aufgrund dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften. (2) Die Kommission erstellt alle drei Jahre anhand der in Absatz 1 genannten Informationen einen zusammenfassenden Bericht. Der Teil des Entwurfs für diesen Bericht, der die von einem Mitgliedstaat übermittelten Informationen betrifft, wird den Behörden dieses Mitgliedstaats zur Überprüfung vorgelegt. Die endgültige Fassung des Berichtes wird den Mitgliedstaaten mitgeteilt.“ |
Vorverfahren
5 |
Im Anschluss an eine Beschwerde des Bulgarsko druzhestvo za zashtita na ptitsite (bulgarische Gesellschaft für Vogelschutz, im Folgenden: BDZP), ein Mitglied der Nichtregierungsorganisation BirdLife International, richtete die Kommission am 6. Juni 2008 an die Republik Bulgarien ein Mahnschreiben, in dem sie diesem Mitgliedstaat vorwarf, dass er in Bezug auf sechs IBA (Rila, Kaliakra, Tsentralen Balkan [Zentralbalkan], Lomovete, Pirin und Zapadni Rodopi [Westrhodopen]) nicht die zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu BSG erklärt habe und daher gegen seine Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 und 2 der Vogelschutzrichtlinie verstoßen habe. |
6 |
In ihren Antworten auf das Mahnschreiben stritt die Republik Bulgarien jeglichen Verstoß gegen die Vogelschutzrichtlinie ab und machte insbesondere geltend, dass ein Teil des IBA Rila, konkret das Rilski manastir (Kloster Rila, Bulgarien), in der Zwischenzeit zusätzlich als BSG ausgewiesen worden sei. |
7 |
Da die Kommission diese Antworten allesamt nicht für zufriedenstellend hielt, übersandte sie der Republik Bulgarien am 17. Oktober 2014 eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie ihr einen Verstoß gegen die Verpflichtungen gemäß Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie vorwarf. Diese mit Gründen versehene Stellungnahme betraf jedoch nur das IBA Rila, da in der Zwischenzeit das IBA Kaliakra Gegenstand eines eigenen Vertragsverletzungsverfahrens gewesen war, über das der Gerichtshof in seinem Urteil vom 14. Januar 2016, Kommission/Bulgarien (C‑141/14, EU:C:2016:8), entschied, und die IBA Tsentralen Balkan (Zentralbalkan), Lomovete, Pirin und Zapadni Rodopi (Westrhodopen) zwischenzeitlich in einem sehr großen Ausmaß zu BSG erklärt worden waren. |
8 |
In Bezug auf das IBA Rila stellte die Kommission in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme fest, dass nur 72 % seiner Gesamtfläche als BSG ausgewiesen worden seien, was eine Einschränkung des Schutzes von 17 in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgeführten Vogelarten bewirke. |
9 |
Am 15. Dezember 2014 antwortete die Republik Bulgarien auf die mit Gründen versehene Stellungnahme und übermittelte sodann am 7. September 2015 bzw. am 3. Februar 2016 ergänzende Informationen und eine Aktualisierung. Sie brachte darin im Wesentlichen vor, dass die Ausweisung von 72 % des IBA Rila als BSG „ein Höchstmaß an Schutz der Arten und ihrer im IBA beschriebenen Lebensräume“ gewährleiste, aber dass im Geiste der guten Zusammenarbeit die Anstrengungen hinsichtlich der Prüfung einer etwaigen Erweiterung der Fläche des BSG Rila verstärkt würden. |
10 |
Da die Kommission der Auffassung war, dass die Republik Bulgarien trotz der getroffenen Maßnahmen noch immer nicht ihren Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie nachkomme, beschloss sie, die vorliegende Klage einzureichen. |
Zur Zulässigkeit
Vorbringen der Parteien
11 |
Die Republik Bulgarien macht geltend, die Klage sei unzulässig, und trägt im Wesentlichen zwei Argumente zur Stützung ihres Vorbringens vor. |
12 |
Erstens trägt die Republik Bulgarien vor, die Kommission habe den Streitgegenstand abgeändert. Während ihr nämlich die Kommission im Mahnschreiben vorgeworfen habe, nicht die für die Erhaltung der in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgeführten Arten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu BSG erklärt zu haben, habe die Kommission in der mit Gründen versehenen Stellungnahme und in den Anträgen der Klageschrift ihre Rüge auf den Umstand gestützt, dass nicht das gesamte IBA Rila als BSG ausgewiesen worden sei. Somit sei die Republik Bulgarien weder in der Lage gewesen, den Verpflichtungen aus dem Unionsrecht nachzukommen, noch ihre Verteidigungsmittel gegenüber den vorgebrachten Rügen geltend zu machen. |
13 |
Die Republik Bulgarien weist darauf hin, angesichts des Mahnschreibens überzeugt gewesen zu sein, dass sie bloß einen hinreichenden Schutz der in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgeführten Arten zu gewährleisten brauche, weshalb sie die Maßnahmen ergriffen habe, die erforderlich gewesen seien, um diesem Mahnschreiben nachzukommen. Erst nach Erhalt der mit Gründen versehenen Stellungnahme habe sie festgestellt, dass die Kommission ihr eigentlich vorwerfe, nicht das gesamte Gebiet des IBA Rila als BSG ausgewiesen zu haben. |
14 |
Zweitens vertritt die Republik Bulgarien die Ansicht, dass die Kommission sowohl in der mit Gründen versehenen Stellungnahme als auch in der Klageschrift weder den Streitgegenstand richtig angegeben habe noch kohärent und genau die Gründe vorgebracht habe, aus denen sie der Auffassung sei, dass dieser Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie verstoßen habe. |
15 |
Insbesondere weist sie darauf hin, dass sich die Kommission darauf beschränkt habe, allgemein auszuführen, dass die Ausweisung bloß eines Teils des IBA Rila als BSG eine Beschränkung des Schutzes von 17 in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgeführten Arten bewirke, ohne jedoch ausreichende Angaben zu machen, anhand deren man diese Arten ermitteln könne. |
16 |
Als Reaktion darauf trägt die Kommission erstens im Hinblick auf die angebliche Änderung des Streitgegenstands vor, dass die Schlussfolgerungen des Mahnschreibens identisch seien mit jenen der mit Gründen versehenen Stellungnahme und dass zwischen den beiden Dokumenten nicht die geringste Diskrepanz oder Abweichung bestehe. Im Vorverfahren sei angesichts der von der Republik Bulgarien im Anschluss an das Mahnschreiben zusätzlich als BSG ausgewiesenen Gebiete der Streitgegenstand einfach auf den nicht zum BSG erklärten Restanteil des IBA Rila eingeschränkt worden. |
17 |
Was zweitens die angeblich unzureichende Angabe des Streitgegenstands betrifft, weist die Kommission darauf hin, dass sie sich auf eine konkrete Bestimmung der Vogelschutzrichtlinie gestützt habe und die Liste der 17 Vogelarten vorgelegt habe, deren Erhaltung aufgrund der Ausweisung bloß eines Teils des IBA Rila als BSG nicht hinreichend gewährleistet sei, sowie die Liste der neun Vogelarten, die durch diese unvollständige Ausweisung erheblich beeinträchtigt würden. |
Würdigung durch den Gerichtshof
18 |
In Bezug auf die Rüge, die sich auf eine Änderung des Streitgegenstands stützt, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das Mahnschreiben zum einen den Gegenstand des Rechtsstreits eingrenzen und dem zur Äußerung aufgeforderten Mitgliedstaat die notwendigen Angaben zur Vorbereitung seiner Verteidigung an die Hand geben soll und zum anderen es diesem Staat ermöglichen soll, die Angelegenheit zu bereinigen, bevor der Gerichtshof angerufen wird (Urteile vom 28. März 1985, Kommission/Italien, 274/83, EU:C:1985:148, Rn. 19, und vom 7. April 2011, Kommission/Portugal, C‑20/09, EU:C:2011:214, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Gelegenheit zur Äußerung ist nämlich für den betroffenen Mitgliedstaat – selbst wenn er meint, von ihr keinen Gebrauch machen zu sollen – eine vom AEU-Vertrag gewollte wesentliche Garantie, und ihre Beachtung ist eine wesentliche Formvoraussetzung der Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens auf Feststellung einer Pflichtverletzung eines Mitgliedstaats (Urteil vom 14. April 2011, Kommission/Rumänien, C‑522/09, EU:C:2011:251, Rn. 16). |
19 |
Gleichwohl muss die mit Gründen versehene Stellungnahme zwar eine zusammenhängende und detaillierte Darlegung der Gründe enthalten, aus denen die Kommission zu der Überzeugung gelangt ist, dass der betreffende Mitgliedstaat gegen eine seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat. An die Genauigkeit des Mahnschreibens, das zwangsläufig nur in einer ersten knappen Zusammenfassung der Vorwürfe bestehen kann, können aber keine ebenso strengen Anforderungen wie jene gestellt werden, denen die mit Gründen versehene Stellungnahme zu genügen hat. Nichts hindert daher die Kommission daran, in der mit Gründen versehenen Stellungnahme die Vorwürfe näher darzulegen, die sie in dem Mahnschreiben bereits in allgemeiner Form erhoben hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. April 2008, Kommission/Italien, C‑337/05, EU:C:2008:203, Rn. 23, und vom 13. Februar 2014, Kommission/Vereinigtes Königreich, C‑530/11, EU:C:2014:67, Rn. 40). |
20 |
Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Kommission sowohl im Mahnschreiben als auch in der mit Gründen versehenen Stellungnahme ausdrücklich angab, dass die Republik Bulgarien dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie verstoßen habe, dass sie nicht die für die Erhaltung der in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgeführten Arten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu BSG erklärt habe. |
21 |
Der einzige Unterschied zwischen diesen Dokumenten besteht darin, dass die Kommission in ihrem Mahnschreiben erklärte, dass die Republik Bulgarien gegen ihre Verpflichtung verstoße, alle für die Erhaltung der in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgeführten Arten geeignetsten Gebiete auszuweisen, während sie in der mit Gründen versehenen Stellungnahme und in der Klageschrift, weil sie mit den von der Republik Bulgarien im Anschluss an das Mahnschreiben zu BSG erklärten Gebieten nicht zufrieden war, den Streitgegenstand näher ausgeführt und auf den nicht als BSG ausgewiesenen Restanteil des IBA Rila eingeschränkt hat. |
22 |
Daher kann die Republik Bulgarien in Anbetracht der Tatsache, dass das IBA Rila in seiner Gesamtheit im Verzeichnis der zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie aufgeführt war, nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Kommission den Streitgegenstand abgeändert habe. |
23 |
Zum Vorwurf, der Streitgegenstand sei in der Klageschrift unzureichend angegeben worden, ist darauf hinzuweisen, dass die Klageschrift nach Art. 120 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs und der dazu ergangenen Rechtsprechung den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss. Diese Angaben müssen so klar und deutlich sein, dass sie dem Beklagten die Vorbereitung seines Verteidigungsvorbringens und dem Gerichtshof die Wahrnehmung seiner Kontrollaufgabe ermöglichen. Folglich müssen sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die eine Klage gestützt wird, zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben und die Anträge in der Klageschrift eindeutig formuliert sein, damit der Gerichtshof nicht ultra petita entscheidet oder eine Rüge übergeht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom14. Januar 2010, Kommission/Tschechische Republik, C‑343/08, EU:C:2010:14, Rn. 26, vom 15. Juni 2010, Kommission/Spanien, C‑211/08, EU:C:2010:340, Rn. 32, und vom 15. November 2012, Kommission/Portugal, C‑34/11, EU:C:2012:712, Rn. 44). |
24 |
Es ist im Übrigen ständige Rechtsprechung, dass der Gerichtshof zu prüfen hat, ob die mit Gründen versehene Stellungnahme und die Klage eine zusammenhängende und genaue Darstellung der Rügen enthalten, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, die Tragweite des gerügten Verstoßes gegen das Unionsrecht richtig zu erfassen, was notwendig ist, damit der Gerichtshof überprüfen kann, ob die gerügte Vertragsverletzung vorliegt (Urteil vom 15. November 2012, Kommission/Portugal, C‑34/11, EU:C:2012:712, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
25 |
Hier ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in den Schlussfolgerungen der mit Gründen versehenen Stellungnahme und in den Anträgen der Klageschrift ausdrücklich angegeben hat, dass die Vertragsverletzungsklage auf einem Verstoß der Republik Bulgarien gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie beruhe. |
26 |
Darüber hinaus hat die Kommission in der Begründung der mit Gründen versehenen Stellungnahme und der Klageschrift geltend gemacht, dass die bloß teilweise Ausweisung des IBA Rila als BSG „eine beträchtliche Einschränkung“ des Schutzes von 17 in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführten Vogelarten bewirke, nämlich des Rauhfußkauzes (Aegolius funereus), des Haselhuhns (Bonasa bonasia), des Schlangenadlers (Circaetus gallicus), des Weißrückenspechts (Dendrocopos leucotos), des Schwarzspechts (Dryocopus martius), des Wanderfalken (Falco peregrinus), des Sperlingskauzes (Glausidium passerium), des Dreizehenspechts (Picoides tridactilus), des Auerhuhns (Tetrao urogallus), des Steinadlers (Aquila chrysaetos), des Ziegenmelkers (Caprimulgus europaeus), des Wachtelkönigs (Crex crex), des Mittelspechts (Dendrocopos medius), des Uhus (Bubo bubo), des Neuntöters (Lanius collurio), der Heidelerche (Lullula arborea) und des Wespenbussards (Pernis apivorus), wobei sie sogar darauf hinwies, dass die ersten neun dieser Arten „erheblich beeinträchtigt“ seien. |
27 |
Somit hat die Kommission im Sinne der in den Rn. 23 und 24 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ihre Rügen zusammenhängend und genau dargestellt. |
28 |
Folglich ist die Klage zulässig. |
Zur Begründetheit
Vorbringen der Parteien
29 |
Die Kommission macht geltend, dass die Republik Bulgarien dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie verstoßen habe, dass sie nicht das gesamte IBA Rila als BSG ausgewiesen habe. |
30 |
In diesem Zusammenhang betont die Kommission, wie wichtig der nicht als BSG ausgewiesene Teil des IBA Rila für die Erhaltung der Vögel sei, kritisiert, dass bestimmten Vogelarten der Schutz vorenthalten werde, den ihnen eine vollständige Ausweisung des IBA Rila als BSG gewähren würde, und verteidigt die Stichhaltigkeit der Beweise, die sie für den Nachweis der Notwendigkeit einer solchen vollständigen Ausweisung vorgelegt habe. |
31 |
Was erstens den nicht als BSG ausgewiesenen Teil des IBA Rila betreffe, der das am Fuße des Rilagebirges außerhalb der Grenzen der BSG Rila und Rilski manastir gelegene Gebiet umfasse, hebt die Kommission den Umstand hervor, dass ein bedeutender Prozentsatz dieses Teils, nämlich 75 %, aus Primärwäldern, im Wesentlichen Nadelbäumen, bestehe, die günstig seien für die Erhaltung zum einen des Sperlingskauzes, des Rauhfußkauzes und des Dreizehenspechts, von denen man in diesen Wäldern die größten Nistpopulationen des Landes antreffe, und zum anderen des Steinadlers, des Auerhuhns, des Wanderfalken, des Schwarzspechts, des Weißrückenspechts, des Ziegenmelkers und des Haselhuhns. Das gesamte IBA Rila gehöre zu den prioritären Gebieten für diese Arten in Bulgarien und unionsweit. |
32 |
Zudem treffe man im gesamten IBA Rila auf 130 verschiedene Arten, davon 20 in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgeführte Arten und 41 Arten, die im Hinblick auf die Erhaltung von europaweiter Bedeutung seien, darunter eine Art, die als weltweit bedrohte Art in die Kategorie SPEC 1 falle, 14 Arten, die als Arten mit ungünstigem Erhaltungszustand in Europa, von denen sich der überwiegende Teil der weltweiten Population in Europa befinde, unter SPEC 2 fielen und 26 Arten, die als Arten mit ungünstigem Erhaltungszustand in Europa, von denen sich der überwiegende Teil der weltweiten Population außerhalb Europas befinde, unter SPEC 3 fielen. |
33 |
Das gesamte IBA Rila sei als für das alpine Biom repräsentatives Gebiet von weltweiter Bedeutung, da drei auf dieses Biom beschränkte und hierfür charakteristische Vogelarten von den vier für die Republik Bulgarien registrierten dort vertreten seien, nämlich der Mauerläufer, die Alpendohle und die Alpenbraunelle. Das Gebiet des IBA Rila sei auch eines der wichtigsten Europas für die Erhaltung der Populationen der Steinrötel, des Rotkehlchens, des Buchfinken, des Wendehalses, der Ringdrossel, der Singdrossel, der Amsel, des Wintergoldhähnchens, der Mönchsgrasmücke und des Bluthänflings. |
34 |
In diesem Zusammenhang führt die Kommission aus, dass die Lebensräume und die Population der am meisten beeinträchtigten Arten sowohl in dem Teil des IBA Rila angesiedelt seien, der als BSG ausgewiesen sei, als auch in jenem Teil, auf den dies nicht zutreffe. Da die Republik Bulgarien keine anderen wissenschaftlichen Daten vorgelegt habe, die es rechtfertigen könnten, nur einen Teil des IBA Rila als BSG auszuweisen, stelle nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das Verzeichnis der Gebiete von Bedeutung für die Erhaltung der Vögel Europas (im Folgenden: IBA-Verzeichnis) den aktuellsten und genauesten Bezugspunkt dar, um die für die Erhaltung der in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgeführten Arten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu bestimmen. |
35 |
Zweitens macht die Kommission geltend, dass der als BSG ausgewiesene Teil des IBA Rila angesichts des Verbreitungsgebiets der nationalen Population von sehr wichtigen in diesem Anhang aufgeführten Arten bei Weitem unzureichend sei. |
36 |
Zur Untermauerung dieses Vorbringens weist die Kommission darauf hin, dass sie sich auf eine Auswertung der Datenbank hinsichtlich der Vögel für die 114 ursprünglich von dem BDZP vorgeschlagenen BSG stütze, die von der Bulgarska Akademia na Naukite (Bulgarische Akademie der Wissenschaften, Bulgarien) (im Folgenden: BAN) vorgenommen und infolge eines Berichts einer durch das Umwelt- und Wasserministerium (im Folgenden: Umweltministerium) eingesetzten nationalen Arbeitsgruppe aus dem Jahr 2008 überarbeitet worden sei. |
37 |
Die Kommission fügt hinzu, dass ihre Untersuchungen auch auf Informationen aus der von der Republik Bulgarien bereitgestellten Datenbank und auf den ebenfalls von den bulgarischen Behörden vorgelegten Standarddatenbögen zum BSG Rila beruhten. |
38 |
Für die Ermittlung der Bedeutung eines Gebiets für die Population einer bestimmten Art habe die Kommission den von BirdLife International verwendeten Schwellenwert von 1 % der regionalen oder nationalen Nistpopulation herangezogen. Um Fälle eines zufälligen Vorkommens und Gebiete, die weniger große Bestände beherbergen, auszuschließen, müssten die fraglichen Gebiete auch auf Unionsebene große Bestände der betroffenen Arten und Unterarten beheimaten. |
39 |
Drittens erläutert die Kommission, dass die Bedeutung des nicht als BSG ausgewiesenen Teils des IBA Rila auch aus anderen Unterlagen hervorgehe, die zeigten, dass die Ausweisung zusätzlicher Gebiete dieses IBA erforderlich sei. |
40 |
In diesem Zusammenhang sei der Vorschlag für eine Ausweisung des gesamten IBA Rila als BSG auf der Tagesordnung einer Sitzung des Natsionalen savet po biologichno raznoobrazie (Nationaler Rat für Artenvielfalt, Bulgarien) (im Folgenden: NSBR), einer neu bei der BAN eingerichteten Einrichtung, vom 11. März 2011 gewesen. Diese Sitzung sei einberufen worden, nachdem die BAN am 28. Dezember 2010 einen Bericht verfasst habe, der Argumente für die Ausweisung von drei neuen BSG im Rilagebirge, die fast das gesamte noch nicht als BSG ausgewiesene Gebiet des IBA Rila umfassten, nämlich das BSG Rilski manastir, das BSG Rila Yug (Rila Süd) und das BSG Rila Sever (Rila Nord), enthalten habe. Die beiden letzten Gebiete seien anschließend vom Umweltministerium in ein einziges mit der Bezeichnung BSG Rila buffer zusammengeführt worden. |
41 |
Während der NSBR die Ausweisung des BSG Rilski manastir genehmigt habe, sei die Prüfung des Vorschlags, das künftige BSG Rila buffer in das Netzwerk „Natura 2000“ aufzunehmen, verschoben worden, ohne dass die bulgarischen Behörden bestritten, dass zusätzliche Gebiete des IBA Rila als BSG ausgewiesen werden müssten. Zu diesem Zweck hätten sie sich in ihrer Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme verpflichtet, diese Ausweisung im Rahmen des NSBR im März 2015 zu diskutieren. |
42 |
Auf der Grundlage einer mit dem Umweltministerium geschlossenen Vereinbarung habe das BDZP einen neuen Vorschlag für die Ausweisung des BSG Rila buffer vorgelegt, der bei der für den 22. März 2016 geplanten Sitzung des NSBR hätte geprüft werden sollen. Inzwischen habe die Republik Bulgarien die Kommission im Laufe von zwischen den Dienststellen der Kommission und den zuständigen bulgarischen Behörden organisierten Sitzungen sowie bei der Vorlage von schriftlichen Informationen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens in Bezug auf die Frage einer neuen Ausweisung als BSG hingehalten und die Verzögerung mit Verwaltungs- und Verfahrenshindernissen begründet. |
43 |
Zudem habe die Kommission vom BDZP einen Entwurf für einen von der BAN ausgearbeiteten Standarddatenbogen für das künftige BSG Rila buffer erhalten, das fast zur Gänze mit dem noch nicht als BSG ausgewiesenen Teil des IBA Rila zusammenfallen solle. Darin sei dem nicht als BSG ausgewiesenen Gebiet für die Erhaltung der betreffenden Arten eine noch größere Bedeutung beigemessen worden. |
44 |
Die Bedeutung des noch nicht als BSG ausgewiesenen Teils des IBA Rila für die in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgeführten typischen Waldarten, insbesondere das Auerhuhn, den Weißrückenspecht und den Dreizehenspecht, gehe auch aus den vom Umweltministerium über das operationelle Programm „Umwelt“ 2007–2013 finanzierten neuen Aktionsplänen für diese Arten hervor. |
45 |
Was schließlich die im Vorverfahren zur Rechtfertigung der bloß teilweisen Ausweisung des IBA Rila als BSG von der Republik Bulgarien vorgebrachten Argumente anbelangt, u. a. das Recht der Mitgliedstaaten, die verschiedenen Prioritäten, wie die sozioökonomische Entwicklung und die geografischen Gegebenheiten des Landes, hierarchisch zu ordnen, die fehlende Verlässlichkeit der vorhandenen Daten sowie den Wunsch, für die Auswahl der BSG und der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung ein und denselben Zeitplan einzuhalten und es so einzurichten, dass diese Gebiete einander größtenteils überschneiden, so beruhen diese Argumente nach Auffassung der Kommission auf keinem ornithologischen Kriterium und sind somit im Hinblick auf Art. 4 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie nicht relevant. |
46 |
Zu ihrer Verteidigung bringt die Republik Bulgarien im Wesentlichen fünf Argumente vor. |
47 |
Erstens betont die Republik Bulgarien, dass die Mitgliedstaaten über einen Ermessensspielraum in Bezug auf die Auswahl der für die Ausweisung als BSG geeignetsten Gebiete verfügten. |
48 |
Die bloße Tatsache, dass ein Gebiet für die Erhaltung bestimmter Arten geeignet sei, reiche nicht aus, um eine Verpflichtung zur Ausweisung dieses Gebiets als BSG zu begründen. Die nationalen Behörden verfügten insoweit über eine bessere Kenntnis der Situation vor Ort. Zudem sei eine Aktualisierung der wissenschaftlichen Daten erforderlich, um die Lage der am meisten bedrohten Arten und der Arten, die ein gemeinsames Erbe der Union darstellten, zu ermitteln, damit die geeignetsten Gebiete zu BSG erklärt würden. In diesem Zusammenhang reiche eine sehr beschränkte Zahl von Artenbeständen auf bestimmten Gebieten nicht aus, um von diesen anzunehmen, dass sie für die Erhaltung der betreffenden Arten am geeignetsten seien. |
49 |
Außerdem seien die Mitgliedstaaten nach der Rechtsprechung befugt, mit wissenschaftlichen Beweisen zu belegen, dass die Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie dadurch erfüllt werden könnten, dass andere als die im IBA-Verzeichnis aufgeführten Gebiete mit einer kleineren Gesamtfläche als diese zu BSG erklärt würden (Urteil vom 20. März 2003, Kommission/Italien, C‑378/01, EU:C:2003:176, Rn. 18). Auf der Grundlage des Ermessensspielraums, über den die Mitgliedstaaten bei der Anwendung der ornithologischen Kriterien für die Ermittlung der für die Erhaltung der in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgeführten Arten geeignetsten Gebiete verfügten, habe die Republik Bulgarien eine Unterscheidung zwischen zum einen den für die Erhaltung der betroffenen Vogelarten bedeutendsten Gebieten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie und zum anderen den weniger bedeutenden Gebieten, auf die starker Druck durch den Menschen ausgeübt werde, getroffen. |
50 |
Die Republik Bulgarien bestreitet die Überlegung der Kommission, dass die IBA zwangsläufig die im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete darstellten. Das IBA-Verzeichnis stelle mangels entgegenstehender wissenschaftlicher Beweise zwar einen Bezugspunkt dar, anhand dessen beurteilt werden könne, ob der Mitgliedstaat zahlen- und flächenmäßig ausreichende Gebiete zu BSG erklärt habe, um allen in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgeführten Vogelarten Schutz zu bieten, sei aber nicht rechtlich verbindlich (Urteil vom 7. Dezember 2000, Kommission/Frankreich, C‑374/98, EU:C:2000:670, Rn. 25). Somit könnten die Mitgliedstaaten die Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie dadurch erfüllen, dass sie andere als die im IBA-Verzeichnis angeführten Gebiete zu BSG erklärten. |
51 |
Zweitens macht die Republik Bulgarien geltend, dass die Kommission die von ihr vorgelegten Tatsachen, Nachweise und Argumente verfälscht habe. |
52 |
Sie bringt so zunächst vor, dass es der Kommission obliege, nachzuweisen, dass eine bestimmte Fläche als BSG auszuweisen sei. In der Klageschrift behaupte die Kommission, dass die Republik Bulgarien die Bedeutung des IBA Rila für die Erhaltung der Vögel nicht in Abrede stelle. Dadurch verfälsche die Kommission die von der Republik Bulgarien im Laufe des Vorverfahrens vorgebrachten Argumente. In der vorliegenden Klage gehe es nämlich nicht um die Bedeutung des IBA Rila für die Erhaltung der Vögel. Die Republik Bulgarien bleibt in diesem Zusammenhang dabei, dass die Ausweisung von 72 % des IBA Rila geeignet sei, ein Höchstmaß an Schutz der Arten und ihrer Lebensräume zu gewährleisten. Des Weiteren nehme die Kommission in ihrer Klageschrift auf die Daten in einer Tabelle Bezug, die von der Republik Bulgarien in den zusätzlichen Informationen vom Juli 2009 bereitgestellt worden sei, und ziehe daraus bestimmte Schlussfolgerungen. Hingegen sei nicht ersichtlich, auf welche genauen Daten sich die Kommission insoweit stütze. Schließlich gehe laut Kommission aus den verfügbaren Daten und Analysen hervor, dass eine Beschränkung des Schutzes für 17 in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgeführte Vogelarten vorliege. Es habe aber den Anschein, dass sich die Schlussfolgerungen der Kommission in erster Linie auf von Nichtregierungsorganisationen stammende Informationen von zweifelhafter Aktualität und Verlässlichkeit stützten. |
53 |
Drittens macht die Republik Bulgarien geltend, dass die Kommission keinen Beweis zur Stützung ihrer Klage vorlege. Es gebe keine unbestrittenen wissenschaftlichen Daten, die nachwiesen, dass es erforderlich sei, das gesamte IBA Rila zum BSG zu erklären, und die Daten, auf die sich die Klage der Kommission stütze, seien weder verlässlich noch aktualisiert. Die Republik Bulgarien habe der Kommission im März 2014 Daten aus dem Bericht im Sinne des Art. 12 der Vogelschutzrichtlinie zu den betreffenden Vogelarten übermittelt; diese Daten hätten weder in der mit Gründen versehenen Stellungnahme noch in der Klageschrift Berücksichtigung gefunden. Die Republik Bulgarien übermittelt in diesem Zusammenhang eine Reihe von Daten, die die Richtigkeit der von der Kommission herangezogenen Daten des BDZP in Frage stellten, so dass es erforderlich sei, zusätzliche wissenschaftliche Daten zu sammeln. Die Daten des BDZP selbst ließen Zweifel an der Notwendigkeit, das gesamte IBA Rila als BSG auszuweisen, aufkommen. In diesem Zusammenhang habe das BDZP, obwohl es seine Sache sei, die ursprüngliche Auswahl und Bewertung von Gebieten durchzuführen, bei denen es sich um IBA in Bulgarien handle, weder den zuständigen bulgarischen Behörden noch den wissenschaftlichen Experten die ihm vorliegenden Informationen über die ornithologischen Daten für die außerhalb der ausgewiesenen BSG gelegenen Gebiete präsentiert. |
54 |
Im Übrigen trägt die Republik Bulgarien vor, dass die Kommission die Methode und die Untersuchungen, die sie zur Schlussfolgerung geführt hätten, dass die derzeitige Ausweisung eines Teils des IBA Rila als BSG unzureichend sei, nicht erklärt habe. In diesem Zusammenhang seien die aktuellsten Daten nicht berücksichtigt worden. Die Republik Bulgarien betont auch, dass bei der Sitzung des NSBR vom 22. März 2016 Experten Zweifel an der Zweckmäßigkeit der Ausweisung des gesamten IBA Rila als BSG geäußert hätten. |
55 |
Zudem behauptet die Republik Bulgarien, dass die Berechnungen der Kommission nicht als richtig angesehen werden könnten. |
56 |
Hinsichtlich des Kriteriums, wonach die Gebiete heranzuziehen seien, die mindestens 1 % der nationalen Brutpopulation einer Art beheimateten, ist die Republik Bulgarien der Auffassung, dass dieses nicht das einzige Kriterium sei, das angewandt werden könne und müsse, um ein BSG zu ermitteln. Die geringe Zahl von Vögeln in bestimmten Gebieten sei auch ein zu berücksichtigender Faktor. |
57 |
Sie bestreitet im Übrigen die fehlende Aktualisierung der von der Kommission verwendeten Daten aus dem Biotopprojekt Corine Land Cover, die aus den Jahren 1990 oder 2000 stammten, und merkt an, dass es jüngere Daten aus diesem Projekt gebe, die aus den Jahren 2006 und 2012 stammten. Der Republik Bulgarien zufolge wurden dem Umweltministerium im Rahmen des Entwurfs für den Bewirtschaftungsplan des Nationalparks Rila für die Jahre 2015 bis 2024 aktuellere Daten vorgelegt. Zudem habe die Kommission sowohl in der mit Gründen versehenen Stellungnahme als auch in der Klageschrift Daten zu den Vogelarten gemäß den Verpflichtungen aus Art. 12 der Vogelschutzrichtlinie für die Jahre 2008 bis 2012 weder berücksichtigt noch geprüft. |
58 |
Viertens macht die Republik Bulgarien geltend, dass es aufgrund der Sachzwänge im Zusammenhang mit dem innerstaatlichen Verfahren nicht möglich gewesen sei, eine auch nur teilweise Ausweisung des noch nicht ausgewiesenen Teils des IBA Rila als BSG vorzunehmen. Der NSBR, der für die Prüfung der Vorschläge für BSG zuständig sei, sei nämlich aufgrund der Widersprüchlichkeit der vorliegenden wissenschaftlichen Daten und ihrer unzureichenden Fundiertheit sowie aufgrund der Unterschiede in den Positionen der Mitglieder des NSBR hinsichtlich der anzuwendenden ornithologischen Kriterien noch nicht zu einer einheitlichen Position über die Notwendigkeit einer Ausweisung als BSG gelangt. |
59 |
Fünftens bringt die Republik Bulgarien zu der Art und Weise, wie die Kommission in ihrer Klageschrift die Argumente der Republik Bulgarien verstehe, erstens vor, dass entgegen der Schlussfolgerung der Kommission die mögliche künftige wirtschaftliche Entwicklung in dem nicht als BSG ausgewiesenen Gebiet des IBA Rila bei ihrer Entscheidung, nicht das gesamte IBA Rila zum BSG zu erklären, nicht ausschlaggebend gewesen sei. Die Republik Bulgarien bleibt dabei, dass sie jedenfalls das Recht habe, ihre Prioritäten hierarchisch zu ordnen. Zweitens beruhe die Nichtausweisung des ursprünglich geplanten BSG Rila buffer nicht, wie die Kommission vorbringe, auf mangelnder Verlässlichkeit der verfügbaren Daten, sondern auf fehlenden aktuellen und eindeutigen Daten, die zeigten, dass dessen Ausweisung erforderlich sei. Drittens weist die Republik Bulgarien zum angeblichen Wunsch, ein und denselben Zeitplan für die Auswahl der BSG und der Gebiete von europäischer Bedeutung einzuhalten, darauf hin, dass sie dieses Argument nicht geltend gemacht habe, um die nicht erfolgte vollständige Ausweisung des IBA Rila als BSG zu rechtfertigen. |
Würdigung durch den Gerichtshof
60 |
Erstens ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Art. 4 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Gebiete, die den in dieser Bestimmung festgelegten ornithologischen Kriterien entsprechen, zu BSG zu erklären (Urteil vom 14. Januar 2016, Kommission/Bulgarien, C‑141/14, EU:C:2016:8, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
61 |
Zweitens sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, alle Gebiete zu BSG zu erklären, die nach ornithologischen Kriterien am geeignetsten für die Erhaltung der betreffenden Arten erscheinen (Urteil vom 14. Januar 2016, Kommission/Bulgarien, C‑141/14, EU:C:2016:8, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
62 |
Drittens hat der Gerichtshof hinsichtlich der teilweisen Ausweisung bestimmter Regionen entschieden, dass zum einen die Ausweisung eines BSG nicht das Ergebnis einer isolierten Prüfung des ornithologischen Wertes jeder einzelnen der in Rede stehenden Flächen sein kann, sondern unter Berücksichtigung der natürlichen Grenzen des betroffenen Ökosystems erfolgen muss und dass zum anderen die ornithologischen Kriterien, auf denen die Ausweisung ausschließlich zu beruhen hat, wissenschaftlich begründet sein müssen (Urteil vom 14. Januar 2016, Kommission/Bulgarien, C‑141/14, EU:C:2016:8, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
63 |
Zur Widerlegung des Arguments der Kommission, dass der als BSG ausgewiesene Teil des IBA Rila unzureichend sei, bringt die Republik Bulgarien zunächst vor, dass die Mitgliedstaaten über einen Ermessensspielraum bei der Anwendung der ornithologischen Kriterien für die Bestimmung der für die Erhaltung der in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgeführten Arten geeignetsten Gebiete verfügten. |
64 |
Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass sich der Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten bei der Auswahl der Gebiete, die für die Ausweisung als BSG am geeignetsten sind, nicht darauf bezieht, diejenigen Gebiete zu BSG zu erklären, die nach ornithologischen Kriterien am geeignetsten erscheinen, sondern nur auf die Anwendung dieser Kriterien für die Bestimmung der Gebiete, die für die Erhaltung der in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgeführten Arten am geeignetsten sind (Urteil vom 14. Januar 2016, Kommission/Bulgarien, C‑141/14, EU:C:2016:8, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
65 |
Wie der in der vorigen Randnummer angeführten Rechtsprechung zu entnehmen ist und die Kommission zu Recht betont hat, verfügen zwar zum einen die Mitgliedstaaten über einen gewissen Ermessensspielraum hinsichtlich der Auswahl der BSG. Die Entscheidung über ihre Ausweisung und ihre Abgrenzung hat aber ausschließlich auf den durch die Vogelschutzrichtlinie festgelegten ornithologischen Kriterien zu beruhen. Folglich ist die Republik Bulgarien dadurch, dass sie zur Bestimmung der für die Ausweisung als BSG geeignetsten Gebiete eine Unterscheidung zwischen den für die Erhaltung der Arten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie bedeutendsten Gebieten und den weniger bedeutenden und einem hohen Druck durch den Menschen ausgesetzten Gebieten getroffen hat, nicht innerhalb der Grenzen des den Mitgliedstaaten eingeräumten Ermessensspielraums geblieben. |
66 |
Zum anderen kann ein Mitgliedstaat, wenn die Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie insbesondere die für die Erhaltung dieser Arten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu BSG erklären, nicht mit der Begründung, dass er über einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Auswahl der BSG verfüge, Gebiete zu BSG erklären, deren Zahl und Gesamtfläche offensichtlich unter der Zahl und Gesamtfläche der als am geeignetsten ermittelten Gebiete liegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Mai 1998, Kommission/Niederlande, C‑3/96, EU:C:1998:238, Rn. 63). |
67 |
Somit kann die Republik Bulgarien den Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten nicht geltend machen, um die bloß teilweise Ausweisung von Gebieten als BSG zu rechtfertigen, die zur Gänze den ornithologischen Kriterien gemäß Art. 4 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie entsprechen. |
68 |
Weiter bringt die Republik Bulgarien im Wesentlichen vor, dass die von der Kommission zur Stützung der behaupteten Vertragsverletzung vorgelegten Beweise nicht wissenschaftlich fundiert seien und sich auf nicht aktuelle Daten stützten. |
69 |
In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass es im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 258 AEUV der Kommission obliegt, das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachzuweisen. Sie hat dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte zu liefern, die es ihm ermöglichen, das Vorliegen dieser Vertragsverletzung zu prüfen, wobei sie sich nicht auf irgendeine Vermutung stützen kann (Urteil vom 21. Juli 2016, Kommission/Rumänien, C‑104/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:581, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
70 |
Die Kommission, die nicht über eigene Ermittlungsbefugnisse in diesem Bereich verfügt, ist jedoch weitgehend von den Angaben etwaiger Beschwerdeführer, auf dem Gebiet des betroffenen Mitgliedstaats tätiger privater und öffentlicher Einrichtungen sowie dieses Mitgliedstaats selbst abhängig. Ebenso kann jedes offizielle, von den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats herausgegebene Dokument als eine verlässliche Quelle von Informationen für Zwecke der Einleitung des Verfahrens nach Art. 258 AEUV durch die Kommission angesehen werden (Urteil vom 16. Juli 2015, Kommission/Slowenien, C‑140/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:501, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
71 |
Was erstens die angebliche mangelnde Fundiertheit der von der Kommission vorgelegten wissenschaftlichen und rechtlichen Daten betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese Daten, von denen ein Teil durch die bulgarischen Behörden selbst bereitgestellt wurde, in den Jahren 2007 bis 2010 einer Reihe von Bewertungen unterzogen wurden, die durch die BAN, das BDZP und Ad-hoc-Arbeitsgruppen aus Experten als Vertretern der bulgarischen Behörden, der Universitätskreise und Nichtregierungsorganisationen durchgeführt wurden, und dann bei Expertensitzungen innerhalb des NSBR debattiert und aktualisiert wurden. |
72 |
Aus ebendiesen Daten geht hervor, dass der nicht als BSG ausgewiesene Teil des IBA Rila, konkret das Gebiet Rila buffer, einen für mehrere in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgeführte Arten günstigen Lebensraum darstellt. Außerdem weist das gesamte IBA Rila vorrangige Bedeutung für eine große Anzahl dieser Arten auf, und die Lebensräume der am meisten beeinträchtigten Arten liegen sowohl in dem Teil des IBA, der als BSG ausgewiesen wurde, als auch in dem Teil, auf den dies nicht zutrifft. |
73 |
Entgegen dem Vorbringen der Republik Bulgarien, die Kommission habe weder die Methode noch die Untersuchungen, die für jede der betroffenen Arten herangezogen worden seien, erläutert, ist festzustellen, dass die Kommission in der Klageschrift relevante Angaben zu dieser Methode und zu diesen Untersuchungen gemacht und insbesondere Tabellen vorgelegt hat, die den Grad der Beeinträchtigung für jede betroffene Art herausstellen. |
74 |
Ebenso ist in Bezug auf die Ergebnisse der Sitzungen des NSBR vom 11. März 2011 und vom 22. März 2016, nach denen die Republik Bulgarien beschlossen hat, ihre Entscheidung über die etwaige Ausweisung des Gebiets Rila buffer als BSG aufzuschieben, darauf hinzuweisen, dass der NSBR zum einen aufgrund des Widerstands nicht der wissenschaftlichen Experten, sondern der Beamten der verschiedenen am Verfahren beteiligten Ministerien und der Bürgermeister und zum anderen aufgrund der Sachzwänge im Zusammenhang mit dem innerstaatlichen Verfahren für die Ausweisung als BSG nicht zu einem Konsens gelangen konnte. |
75 |
Die unzureichende Ausweisung des IBA Rila als BSG kann aber nicht durch solche Sachzwänge gerechtfertigt werden. Zudem haben, wie die Kommission hervorhebt, abgesehen von der Tatsache, dass sich kein wissenschaftlicher Experte der Ausweisung des Gebiets Rila buffer als BSG widersetzt hat, die Gemeindebeamten keine wissenschaftliche Untersuchung vorgelegt, die gegen eine solche Ausweisung sprechen würde, und sich auf den Vorschlag beschränkt, neue Studien durchzuführen. |
76 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass zwar jede Ausweisung voraussetzt, dass die zuständigen Behörden gestützt auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse zu der Überzeugung gelangt sind, dass die betreffende Gegend zu den für den Vogelschutz geeignetsten Gebieten gehört; dies bedeutet aber nicht, dass die Pflicht zur Ausweisung generell nicht besteht, solange diese Behörden die neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht vollständig ausgewertet und überprüft haben (Urteil vom 13. Dezember 2007, Kommission/Irland, C‑418/04, EU:C:2007:780, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
77 |
Die Republik Bulgarien beanstandet auch die Vorgangsweise der Kommission, sich für die Ermittlung der Bedeutung des IBA Rila für die dort vorkommenden Vogelarten auf den von BirdLife International herangezogenen Schwellenwert von 1 % der nationalen oder regionalen Nistpopulation zu stützen. |
78 |
Da jedoch feststeht, dass die Republik Bulgarien gegenüber den von BirdLife International verwendeten Kriterien kein anderes objektiv nachprüfbares ornithologisches Kriterium angeführt hat, stellt dieser Schwellenwert mangels entgegenstehender wissenschaftlicher Beweise einen Bezugspunkt dar, der es ermöglicht, zu beurteilen, ob dieser Mitgliedstaat das gesamte IBA Rila als BSG hätte ausweisen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2007, Kommission/Irland, C‑418/04, EU:C:2007:780, Rn. 53 und 54). |
79 |
Folglich kann dem Vorbringen der Republik Bulgarien zur mangelnden Fundiertheit der von der Kommission verwendeten Daten kein Erfolg beschieden sein. |
80 |
Zweitens ist auch das Vorbringen der Republik Bulgarien zurückzuweisen, es gebe aktuellere Daten, nämlich die in Rn. 57 des vorliegenden Urteils angeführten, die von der Kommission außer Acht gelassen worden seien und bestimmte Arten beträfen, die die Ausweisung des Gebiets Rila buffer als BSG angeblich schützen solle. |
81 |
Der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist zwar zu entnehmen, dass eine Aktualisierung der wissenschaftlichen Daten erforderlich ist, um die Lage der am meisten bedrohten Arten und der Arten, die ein gemeinsames Erbe der Union darstellen, zu ermitteln, damit die geeignetsten Gebiete zu BSG erklärt werden, und dass die aktuellsten wissenschaftlichen Daten heranzuziehen sind, die bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist verfügbar waren (Urteil vom 13. Dezember 2007, Kommission/Irland, C‑418/04, EU:C:2007:780, Rn. 47). |
82 |
Trotzdem ist die Kommission mangels anderer aktuellerer wissenschaftlicher Daten, die geeignet wären, eine bloß teilweise Ausweisung des IBA Rila als BSG zu rechtfertigen, in ihrer Klageschrift zu Recht davon ausgegangen, dass das IBA-Verzeichnis den aktuellsten und genauesten Bezugspunkt darstellt, um zu beurteilen, ob die Republik Bulgarien im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie zahlen- und flächenmäßig ausreichende Gebiete zu BSG erklärt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2007, Kommission/Irland, C‑418/04, EU:C:2007:780, Rn. 67). Obwohl dieses Verzeichnis für die betreffenden Mitgliedstaaten rechtlich nicht verbindlich ist, enthält es nämlich wissenschaftliche Beweise für die Beurteilung der Frage, ob ein Mitgliedstaat seiner Verpflichtung aus dieser Bestimmung nachgekommen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Dezember 2000, Kommission/Frankreich,C‑374/98, EU:C:2000:670, Rn. 25 und 26). |
83 |
So hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass in Anbetracht des wissenschaftlichen Charakters des IBA-Verzeichnisses und mangels irgendeines von einem Mitgliedstaat vorgelegten wissenschaftlichen Beweises dafür, dass die Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie dadurch erfüllt werden können, dass Gebiete mit einer kleineren Gesamtfläche als jener, die sich aus diesem Verzeichnis ergibt, zu BSG erklärt werden, dieses Verzeichnis als Bezugsgrundlage verwendet werden kann, um zu beurteilen, ob ein Mitgliedstaat im Sinne dieses Art. 4 Abs. 1 zahlen- und flächenmäßig ausreichende Gebiete zu BSG erklärt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. März 2003, Kommission/Italien, C‑378/01, EU:C:2003:176, Rn. 18, und vom 13. Dezember 2007, Kommission/Irland, C‑418/04, EU:C:2007:780, Rn. 52). |
84 |
Es ist festzustellen, dass die Republik Bulgarien, die sich darauf beschränkt hat, die Notwendigkeit zusätzlicher Studien über das IBA Rila hervorzuheben, nicht nachgewiesen hat, wie der dem Gerichtshof vorliegenden Akte zu entnehmen ist, dass sie den Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie dadurch nachkommen kann, dass sie zu BSG andere Gebiete als jene, die in dem vom BDZP für 2007 erstellten IBA-Verzeichnis angeführt sind, erklärt, die eine geringere Gesamtfläche als Letztere aufweisen. |
85 |
Darüber hinaus fördern die Daten aus dem Bericht nach Art. 12 dieser Richtlinie, die die Kommission ebenfalls geprüft hatte, nichts zutage, was gegen die Anträge der Klageschrift sprechen könnte. |
86 |
Nach alledem hat die Republik Bulgarien dadurch, dass sie das IBA Rila nicht in seiner Gesamtheit als BSG ausgewiesen hat, nicht die für die Erhaltung der in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgeführten Arten zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu BSG erklärt und somit gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie verstoßen. |
Kosten
87 |
Gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Republik Bulgarien beantragt hat und diese mit ihrem Verteidigungsvorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden: |
|
|
Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Bulgarisch.