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Document 62017CC0663

    Schlussanträge der Generalanwältin J. Kokott vom 11. April 2019.
    Europäische Zentralbank (EZB) u. a. gegen Trasta Komercbanka AS u. a.
    Rechtsmittel – Zulässigkeit – Vertretung einer Partei vor dem Gerichtshof – Dem Anwalt erteilte Vollmacht – Widerruf der Vollmacht durch den Liquidator der rechtsmittelführenden Gesellschaft – Fortsetzung des Verfahrens durch das Leitungsorgan der rechtsmittelführenden Gesellschaft – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 47 – Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf – Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 – Aufsicht über Kreditinstitute – Beschluss, mit dem einem Kreditinstitut die Zulassung entzogen wird – Nichtigkeitsklage vor dem Gericht der Europäischen Union – Zulässigkeit – Unmittelbare Betroffenheit der Aktionäre der Gesellschaft, deren Zulassung entzogen wurde.
    Verbundene Rechtssachen C-663/17 P, C-665/17 P und C-669/17 P.

    Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2019:323

    SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

    JULIANE KOKOTT

    vom 11. April 2019 ( 1 )

    Verbundene Rechtssachen C‑663/17 P, C‑665/17 P und C‑669/17 P

    Europäische Zentralbank

    gegen

    Trasta Komercbanka AS,

    Ivan Fursin u. a. (C‑663/17 P)

    und

    Europäische Kommission

    gegen

    Trasta Komercbanka AS,

    Ivan Fursin u. a. (C‑665/17 P)

    und

    Trasta Komercbanka AS,

    Ivan Fursin u. a.

    gegen

    Europäische Zentralbank (C‑669/17 P)

    „Rechtsmittel – Nichtigkeitsklage – Unzulässigkeitseinrede – Verordnung Nr. 1024/2013 – Aufsicht über Kreditinstitute – Entzug der Zulassung eines Kreditinstituts durch die Europäische Zentralbank – Automatische Liquidation des betroffenen Kreditinstituts nach dem nationalen Recht – Klagebefugnis des Kreditinstituts in Liquidation, vertreten durch den ehemaligen Vorstand – Klagebefugnis der Aktionäre“

    I. Einleitung

    1.

    Eingebettet in den materiellen Kontext des Bankenaufsichtsrechts stellen sich in den drei vorliegenden Rechtsmittelverfahren, die die Zulässigkeit der Klagen einer lettischen Bank und ihrer Aktionäre gegen den Entzug einer Banklizenz (Zulassung) ( 2 ) durch die Europäische Zentralbank (im Folgenden: EZB) betreffen, grundlegende Fragen des unionalen Rechtsschutzsystems.

    2.

    Der Entzug einer Banklizenz hat im lettischen Recht unmittelbar und unanfechtbar die Auflösung der betroffenen Bank zur Folge. Aus diesem Grund wurde die Klage von Trasta Komercbanka (im Folgenden: TKB) gegen den Entzug ihrer Lizenz vom Gericht auf eine entsprechende Einrede der EZB hin als unzulässig abgewiesen. Das Gericht war der Ansicht, der klagende Vorstand sei in Folge der Liquidation nach dem nationalen Recht nicht mehr berechtigt gewesen, die Bank zu vertreten und zu diesem Zweck Anwälte mit der Prozessführung zu betrauen. Unter diesen Umständen entschied das Gericht, dass ausnahmsweise eine Klage der Aktionäre zur Verteidigung der Interessen der Bank im Hinblick auf den Entzug der Zulassung zulässig sei.

    3.

    Gegen diesen Teil der Entscheidung des Gerichts wenden sich die EZB und die Kommission mit ihren Rechtsmitteln, mit denen sie auch die Klagebefugnis der Aktionäre in Abrede stellen. Damit offenbart sich die grundlegende Rechtsschutzproblematik, die den vorliegenden Verfahren zugrunde liegt: Sollten am Ende wirklich alle Wege zum Gerichtshof versperrt sein? Und kann es in Anbetracht der Verpflichtung der Union, effektiven Rechtsschutz gegen belastende Unionsrechtsakte zu gewährleisten, zulässig sein, dass das nationale Recht an den Entzug einer Banklizenz irreversible Folgen knüpft, die eine wirksame Überprüfung durch die Unionsgerichte faktisch ausschließen?

    4.

    Besondere Bedeutung kommt in der vorliegenden Konstellation, in der ein Unionsrechtsakt unmittelbar die Auflösung der juristischen Person bedingt, an die er gerichtet ist, der Frage zu, wer diese juristische Person in dem dagegen gerichteten Prozess vor den Unionsgerichten vertreten darf.

    II. Rechtlicher Rahmen

    A. Unionsrecht

    5.

    Art. 14 der Verordnung Nr. 1024/2013 ( 3 ) enthält folgende Regelung:

    „(1)   Anträge auf Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts in einem teilnehmenden Mitgliedstaat werden bei den nationalen zuständigen Behörden des Mitgliedstaats eingereicht, in dem das Kreditinstitut seinen Sitz haben soll, im Einklang mit den Anforderungen des einschlägigen nationalen Rechts.

    […]

    (5)   Vorbehaltlich des Absatzes 6 kann die EZB die Zulassung von sich aus nach Konsultation der nationalen zuständigen Behörde des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem das Kreditinstitut niedergelassen ist, oder auf Vorschlag einer solchen nationalen zuständigen Behörde in den im Unionsrecht festgelegten Fällen entziehen. Diese Konsultation stellt insbesondere sicher, dass die EZB vor einem Beschluss über den Entzug einer Zulassung den nationalen Behörden ausreichend Zeit einräumt, um über die notwendigen Korrekturmaßnahmen, einschließlich etwaiger Abwicklungsmaßnahmen, zu entscheiden, und diesen Rechnung trägt.

    Ist nach Auffassung der nationalen zuständigen Behörde, die die Zulassung gemäß Absatz 1 vorgeschlagen hat, die Zulassung nach dem einschlägigen nationalen Recht zu entziehen, so legt sie der EZB einen entsprechenden Vorschlag vor. In diesem Fall erlässt die EZB einen Beschluss über den vorgeschlagenen Entzug der Zulassung, wobei sie die von der nationalen zuständigen Behörde vorgelegte Begründung in vollem Umfang berücksichtigt.

    […]“

    B. Lettisches Recht

    1.   Kredītiestāžu likums (lettisches Gesetz über Kreditinstitute)

    6.

    Art. 129 des lettischen Gesetzes über Kreditinstitute ( 4 ) sieht folgende Regelung vor:

    „(1)   Hebt die Finanšu un kapitāla tirgus komisija [Finanz- und Kapitalmarktkommission, Lettland] gemäß Art. 27 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4 und 8 dieses Gesetzes eine für den Betrieb eines Kreditinstituts erteilte Lizenz (Erlaubnis) auf, ernennt die Finanšu un kapitāla tirgus komisija [Finanz- und Kapitalmarktkommission] einen Treuhänder und reicht bei Gericht einen Antrag auf Liquidation dieses Kreditinstituts sowie auf Bestellung eines Liquidators ein und schlägt zugleich einen Bewerber als Liquidator vor.

    (2)   Nach Aufhebung der Lizenz ist die Aktionärsversammlung des Kreditinstituts nicht mehr befugt, die freiwillige Abwicklung und die Ernennung eines Liquidators zu beschließen.

    […]“

    7.

    Art. 133 Abs. 4 des lettischen Gesetzes über Kreditinstitute bestimmt:

    „Die Bestimmungen des Kapitels XI dieses Gesetzes, mit Ausnahme der Art. 160 und 166, sowie die dem Insolvenzverwalter durch die Art. 172 und 1721 dieses Gesetzes übertragenen Rechte, Pflichten und Befugnisse gelten für den gerichtlich bestellten Liquidator des Kreditinstituts.“

    8.

    Art. 161 Abs. 1 dieses Gesetzes lautet wie folgt:

    „Nachdem ein Kreditinstitut für zahlungsunfähig erklärt worden ist, übernimmt der Insolvenzverwalter sämtliche Pflichten, Rechte und Befugnisse der gesetzlich und nach der Satzung des Kreditinstituts vorgesehenen Verwaltungsorgane und Leiter dieser Organe.“

    2.   Civilprocesa likums (lettische Zivilprozessordnung)

    9.

    Art. 5 Abs. 3 der lettischen Zivilprozessordnung ( 5 ) bestimmt:

    „Ist die betreffende Rechtsfrage durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelt, die in Lettland unmittelbar anwendbar sind, so gilt lettisches Recht, soweit dies nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union zulässig ist.“

    10.

    Art. 371 der lettischen Zivilprozessordnung regelt den Inhalt des Antrags auf Liquidation, der von der Finanšu un kapitāla tirgus komisija (lettische Finanz- und Kapitalmarktkommission) in den Fällen des Art. 129 des lettischen Gesetzes über Kreditinstitute zu stellen ist. Sein Abs. 2 sieht vor:

    „Dem Antrag auf Liquidation sind die Entscheidung der Finanšu un kapitāla tirgus komisija [Finanz- und Kapitalmarktkommission], mit der die für den Betrieb des Kreditinstituts erteilte Lizenz aufgehoben wird, sowie die Dokumente, die die Umstände bestätigen, aufgrund derer dem Kreditinstitut die Lizenz entzogen wurde, beizufügen.“

    11.

    Art. 377 Abs. 2 der lettischen Zivilprozessordnung bestimmt:

    „Beim Erlass eines Urteils bezüglich der Liquidation eines Kreditinstituts ernennt das Gericht einen Liquidator für das Kreditinstitut. Das Gericht bestellt als Liquidator des Kreditinstituts eine von der Finanšu un kapitāla tirgus komisija [Finanz- und Kapitalmarktkommission] vorgeschlagene Person.“

    12.

    Art. 387 der lettischen Zivilprozessordnung sieht ferner vor:

    „[…]

    (2)   Ein Insolvenzverwalter oder ein Liquidator kann auf Antrag der Finanšu un kapitāla tirgus komisija [Finanz- und Kapitalmarktkommission] vom Gericht abberufen werden. Dem Antrag ist die Entscheidung der Finanšu un kapitāla tirgus komisija [Finanz- und Kapitalmarktkommission] beizufügen, mit der das Misstrauen gegenüber dem Insolvenzverwalter oder dem Liquidator aufgrund eines der folgenden Umstände ausgedrückt wird:

    1.

    Der Insolvenzverwalter oder der Liquidator entspricht nicht den Bestimmungen des Art. 131 Abs. 1 bzw. des Art. 1311 Abs. 1 des Gesetzes über Kreditinstitute[,] oder es wird einer der in Art. 132 oder 1321 genannten Umstände aufgedeckt;

    2.

    der Insolvenzverwalter oder der Liquidator ist inkompetent;

    3.

    der Insolvenzverwalter oder der Liquidator missbraucht seine Befugnisse.

    (3)   Das Gericht kann die Frage der Abberufung eines Insolvenzverwalters oder Liquidators auf Antrag eines Gläubigers oder einer Gruppe von Gläubigern oder von Amts wegen prüfen, wenn ihm Beweise dafür vorliegen, dass der Insolvenzverwalter oder der Liquidator bei der Ausübung seines Amts gegen die Bestimmungen des Gesetzes über Kreditinstitute bzw. anderer Rechtsakte oder gegen gerichtliche Entscheidungen verstoßen hat, nicht den Bestimmungen des Art. 131 Abs. 1 bzw. des Art. 1311 Abs. 1 des Gesetzes über Kreditinstitute entspricht oder einer der in Art. 132 oder 1321 genannten Umstände aufgedeckt wird, der Insolvenzverwalter oder der Liquidator inkompetent ist oder seine Befugnisse missbraucht.“

    3.   Komerclikums (lettisches Handelsgesetzbuch)

    13.

    Art. 322 des lettischen Handelsgesetzbuchs ( 6 ), mit der amtlichen Überschrift „Rechte und Pflichten des Liquidators“, ist wie folgt gefasst:

    „(1)   Der Liquidator hat alle Rechte und Pflichten des Vorstands und des Aufsichtsrats, die dem Zweck der Liquidation nicht widersprechen.

    (2)   Der Liquidator zieht Forderungen einschließlich der der Gesellschaft wegen unbezahlter Kapitalanteile zustehenden Beträge ein, veräußert das Vermögen der Gesellschaft und erfüllt die Forderungen der Gläubiger.

    (3)   Der Liquidator darf nur die für die Liquidation der Gesellschaft erforderlichen Geschäfte abschließen.

    […]“

    III. Vorgeschichte des Rechtsstreits und Verfahren vor dem Gericht

    14.

    Die Rechtsmittelführerin zu 1. in der Rechtssache C‑669/17 P, TKB, ist ein lettisches Kreditinstitut. Die Rechtsmittelführer zu 2. bis 7. in dieser Rechtssache sind Aktionäre von TKB (im Folgenden: die Aktionäre). TKB bot ab September 1991 gemäß der ihr zu diesem Zweck von der Finanšu un kapitāla tirgus komisija (lettische Finanz- und Kapitalmarktkommission, im Folgenden: FKMK) erteilten Zulassung Finanzdienstleistungen an.

    15.

    Am 5. Februar 2016 schlug die FKMK gemäß Art. 14 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1024/2013 der EZB vor, TKB die Zulassung zu entziehen.

    16.

    Am 3. März 2016 erließ die EZB nach einer gemeinsam mit der FKMK durchgeführten Prüfung der Voraussetzungen für den Entzug der Zulassung die Entscheidung ECB/SSM/2016 – 529900WIP0INFDAWTJ81/1 WOANCA-2016-0005, mit der sie TKB die Banklizenz entzog. Gleichzeitig wies sie den Antrag von TKB zurück, den Vollzug der Entscheidung einen Monat lang aufzuschieben.

    17.

    Am 14. März 2016 eröffnete das Rīgas pilsētas Vidzemes priekšpilsētas tiesa (Bezirksgericht Vidzeme der Stadt Riga, Lettland) auf Antrag der FKMK das Liquidationsverfahren über das Gesellschaftsvermögen von TKB und bestellte einen von der FKMK vorgeschlagenen Liquidator. TKB beantragte vor Erlass des Eröffnungsbeschlusses, die Vertretungsberechtigung des Vorstands zum Zweck der Einlegung eines Widerspruchs beim Überprüfungsausschuss der EZB und einer Nichtigkeitsklage beim Gericht aufrechtzuerhalten. Diese Anträge wurden vom Rīgas pilsētas Vidzemes priekšpilsētas tiesa (Bezirksgericht Vidzeme der Stadt Riga) zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung kann kein Rechtsbehelf eingelegt werden.

    18.

    Am 17. März 2016 wurden die Eröffnung des Liquidationsverfahrens und die Bestellung des Liquidators im Amtsblatt der Republik Lettland bekannt gemacht. Am selben Tag wurden alle von TKB zuvor erteilten Vollmachten durch Entscheidung des Liquidators widerrufen. Der Widerruf wurde am 21. März 2016 durch einen Notar im lettischen Amtsblatt bekannt gemacht.

    19.

    Am 3. April 2016 legte TKB, vertreten durch die vom ehemaligen Vorstand vor dem 17. März 2016 bevollmächtigten Anwälte, Widerspruch gegen den Entzug der Zulassung beim administrativen Überprüfungsausschuss der EZB ein. In seiner Entscheidung vom 30. Mai 2016 hielt der Überprüfungsausschuss die formellen und materiellen Rügen von TKB für unbegründet und die Entscheidung der EZB über den Entzug der Zulassung insgesamt für ausreichend begründet und verhältnismäßig. Er gab der EZB jedoch auf, einige Punkte der Entscheidung klarzustellen. In der Folge erließ die EZB am 11. Juli 2016 eine neue Entscheidung über den Entzug der Zulassung ( 7 ) von TKB, welche die Entscheidung vom 3. März 2016 ersetzte.

    20.

    Am 13. Mai 2016 legten TKB einerseits und die Aktionäre andererseits beim Gericht Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung der EZB über den Entzug der Banklizenz ein. Dabei wurde TKB wiederum von den Anwälten vertreten, die der ehemalige Vorstand der Bank vor dem 17. März 2016 bevollmächtigt hatte.

    21.

    Die EZB erhob daraufhin am 29. September 2016 eine Unzulässigkeitseinrede gemäß Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts, und zwar sowohl hinsichtlich der Klage von TKB als auch hinsichtlich der Klage der Aktionäre.

    22.

    Das Gericht gab der Unzulässigkeitseinrede der EZB mit separatem Beschluss vom 12. September 2017 (im Folgenden: angefochtener Beschluss) ( 8 ) teilweise statt. Es folgte der Argumentation der EZB, wonach die vom ehemaligen Vorstand bevollmächtigten Anwälte über keine gültige Vollmacht verfügten, da sie von einer nicht mehr vertretungsberechtigten Person beauftragt worden seien. Die nunmehr vertretungsberechtigte Person, nämlich der Liquidator, habe die Prozessvollmachten jedoch mit Wirkung für das Verfahren vor dem Gericht widerrufen können. Aus diesem Grund hätte sich die Klage von TKB erledigt.

    23.

    Was die Klage der Aktionäre angeht, wies das Gericht die Unzulässigkeitseinrede der EZB allerdings zurück: Es befand, dass ein Rechtsschutzinteresse der Aktionäre, im Interesse von TKB gegen den Entzug der Banklizenz vorzugehen, in der vorliegenden Konstellation ausnahmsweise bejaht werden müsse. Denn den Aktionären sei in der vorliegenden Konstellation jegliche Möglichkeit der gesellschaftsrechtlichen Einflussnahme verwehrt. Es befand außerdem, dass die Aktionäre im vorliegenden Fall als individuell und unmittelbar von dem Entzug der Banklizenz betroffen anzusehen seien.

    24.

    Gegen den Beschluss des Gerichts haben sowohl TKB und die Aktionäre als auch die EZB sowie die Kommission Rechtsmittel eingelegt.

    IV. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

    25.

    Mit ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C‑663/17 P vom 24. November 2017 beantragt die EZB,

    den angefochtenen Beschluss insoweit aufzuheben, als den Klägern in erster Instanz, außer TKB, ein Rechtsschutzinteresse und eine Klagebefugnis für die Zwecke der Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen die streitgegenständliche Entscheidung zugesprochen wird (Ziff. 2 des angefochtenen Beschlusses);

    in der Sache zu entscheiden und die Klage [der Aktionäre] als unzulässig abzuweisen; und

    [den Aktionären] die Kosten aufzuerlegen.

    26.

    Mit ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C‑665/17 P vom 27. November 2017 beantragt die Kommission,

    den angefochtenen Beschluss insoweit aufzuheben, als die Unzulässigkeitseinrede hinsichtlich der Klage der Aktionäre zurückgewiesen wurde;

    die Klage [der Aktionäre] als unzulässig abzuweisen; und

    [den Aktionären] die Kosten aufzuerlegen.

    27.

    Mit ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C‑669/17 P vom 25. November 2017 beantragen TKB und die Aktionäre,

    Ziff. 1 des angefochtenen Beschlusses aufzuheben, d. h. die Entscheidung des Gerichts, nach der sich die Nichtigkeitsklage von TKB erledigt hat;

    festzustellen, dass sich die Klage von TKB nicht erledigt hat;

    die Klage von TKB für zulässig zu erklären;

    den Rechtsstreit an das Gericht zurückzuverweisen, damit es über den Anfechtungsantrag entscheidet; und

    der EZB die Kosten aufzuerlegen, inklusive der Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

    28.

    In ihrer Rechtsmittelbeantwortung in den Rechtssachen C‑663/17 P und C‑665/17 P beantragen TKB und die Aktionäre,

    die Rechtsmittel zurückzuweisen;

    die Nichtigkeitsklage [der Aktionäre] für zulässig zu erklären und festzustellen, dass sich die Klage nicht erledigt hat; und

    der EZB bzw. der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    29.

    In ihrer Rechtsmittelbeantwortung in der Rechtssache C‑669/17 P beantragt die EZB,

    das Rechtsmittel zurückzuweisen; und

    [TKB und den Aktionären] die Kosten aufzuerlegen.

    30.

    Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 13. März 2018 wurden die Rechtssachen C‑663/17 P, C‑665/17 P und C‑669/17 P zur mündlichen Verhandlung und zur Entscheidung verbunden.

    31.

    Die Parteien haben schriftlich und in der Verhandlung vom 11. Februar 2019 mündlich über die Rechtsmittel verhandelt.

    V. Rechtliche Würdigung

    32.

    Die EZB hat vor dem Gericht mit ihrer Unzulässigkeitseinrede nur teilweise, nämlich bezüglich der Klage von TKB, Erfolg gehabt. Aus diesem Grund wird der Beschluss des Gerichts im Rechtsmittelverfahren von beiden Seiten angegriffen, wobei die Kommission mit einem eigenen Rechtsmittel die Position der EZB unterstützt.

    33.

    Mit dem Rechtsmittel in der Rechtssache C‑669/17 P wenden sich zunächst TKB und die Aktionäre gegen Ziff. 1 des angefochtenen Beschlusses, mit welcher das Gericht die Klage von TKB für erledigt erklärt hat (dazu unter A.).

    34.

    Die Rechtsmittel der EZB in der Rechtssache C‑663/17 P und der Kommission in der Rechtssache C‑665/17 P richten sich sodann gegen Ziff. 2 des angefochtenen Beschlusses, mit der das Gericht die Unzulässigkeitseinrede der EZB hinsichtlich der Klage der Aktionäre zurückgewiesen hat. Beide Rechtsmittelführerinnen greifen zur Begründung ihrer Rechtsmittel sowohl die Ausführungen des Gerichts zum Rechtsschutzinteresse als auch zur unmittelbaren und individuellen Betroffenheit der Aktionäre an. Aus diesem Grund kann die Begründetheit dieser Rechtsmittel zusammen geprüft werden (unter B.).

    A. Zum Rechtsmittel in der Rechtssache C‑669/17 P

    35.

    Mit ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C‑669/17 P wenden sich TKB und die Aktionäre gegen Ziff. 1 des angefochtenen Beschlusses, mit der das Gericht entschieden hat, dass sich die Klage von TKB erledigt hat. Die Erledigung ist nach Ansicht des Gerichts dadurch eingetreten, dass der Liquidator am 17. März 2016 alle von TKB bzw. von ihrem ehemaligen Vorstand erteilten Vollmachten widerrufen habe und die Rechtsmittelführerin somit vor dem Gericht nicht mehr wirksam vertreten gewesen sei.

    36.

    Zur Begründung ihres Rechtsmittels machen TKB und die Aktionäre dem Inhalt nach ( 9 ) zwei Rechtsmittelgründe geltend, nämlich erstens einen Verstoß gegen das Prinzip des effektiven Rechtsschutzes und zweitens, hilfsweise, dass die Prozessvollmacht der Anwälte nicht wirksam widerrufen wurde.

    1.   Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels

    37.

    Das Rechtsmittel ist, soweit es durch die Aktionäre eingelegt wurde und sich ausschließlich gegen Ziff. 1 des angefochtenen Beschlusses wendet, unzulässig. Denn nach Art. 56 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs kann das Rechtsmittel nur von einer Partei eingelegt werden, die mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist. Das Gericht hat den Anträgen der Aktionäre in Bezug auf die Zulässigkeit ihrer Klage jedoch stattgegeben.

    38.

    Soweit das Rechtsmittel durch TKB eingelegt wurde, hängt dessen Zulässigkeit gerade von der Begründetheit der Rügen ab, auf die TKB ihr Rechtsmittel stützt. Daher müssen die Begründetheit und die Zulässigkeit zusammen untersucht werden.

    2.   Zum ersten Rechtsmittelgrund betreffend den Verstoß gegen das Prinzip des effektiven Rechtsschutzes

    39.

    Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht TKB im Kern geltend, es sei mit der Verpflichtung zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes unvereinbar, in Folge der Liquidation eine ausschließliche Vertretungsberechtigung des Liquidators in allen Fragen des Lizenzentzugs und damit einhergehend dessen Befugnis, die Prozessvollmachten der vom Vorstand mandatierten Anwälte zu widerrufen, anzunehmen. Denn dadurch würde TKB rechtlich oder zumindest faktisch im Hinblick auf den Entzug ihrer Banklizenz rechtsschutzlos gestellt.

    40.

    Das Gericht hat diesen Einwand in den Rn. 36 bis 38 des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, TKB sei als juristische Person weiterhin im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV klagebefugt, wobei es am Liquidator liege, im Namen von TKB Nichtigkeitsklage zu erheben. In Folge der Liquidation und der Einsetzung des Liquidators könne der ehemalige Vorstand TKB nämlich nicht mehr wirksam vertreten und aus diesem Grund auch keinen Prozessvertreter bevollmächtigen. Vielmehr liege diese Entscheidung nunmehr beim Liquidator, der mithin auch die Vollmachten der Anwälte, die die Nichtigkeitsklage im Namen von TKB eingelegt haben, widerrufen könne.

    41.

    Zu prüfen ist daher, ob das Gericht in Rn. 36 des angefochtenen Beschlusses zu Recht entschieden hat, dass das Rechtsschutzziel der Bank, nämlich die Aufhebung der Entscheidung über den Entzug ihrer Zulassung, durch den Verweis auf die Person des Liquidators effektiv erreicht werden kann. TKB bezweifelt dies aus zwei Gründen.

    42.

    Zum einen habe das Gericht zu Unrecht angenommen, dass das Mandat des Liquidators die rechtliche Befugnis umfasse, den Entzug der Zulassung anzufechten. Insoweit wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht dem Grunde nach vor, die Tatsachen verfälscht zu haben (erster Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, dazu unter b).

    43.

    Zum anderen sei es rechtsfehlerhaft, die Rechtsschutzmöglichkeit durch den Liquidator als effektiv im Sinne von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) anzusehen. Erstens werde der Liquidator durch die FKMK eingesetzt, auf deren Vorschlag hin die EZB der Rechtsmittelführerin die Zulassung entzogen hat. Aus diesem Grund könne er diesen Institutionen gegenüber nicht effektiv die Interessen von TKB vertreten. Zweitens sei nur der Vorstand von Anfang an inhaltlich in den Prozess des Lizenzentzugs eingebunden gewesen, so dass der Liquidator nicht im Prozessstadium an dessen Stelle gesetzt werden könne. Drittens würde der Liquidator eine Pflichtverletzung begehen, wenn er das Wiederaufleben der Lizenz und damit der wirtschaftlichen Tätigkeit der Gesellschaft zu erreichen versuchte, deren Geschäft er gerade abwickeln soll (zweiter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, dazu unter c).

    44.

    Als Vorfrage ist jedoch zunächst zu klären, ob das Unionsrecht überhaupt entgegen den Bestimmungen über die Befugnisse des Liquidators und die Vertretung eines Kreditinstituts in Liquidation im nationalen Recht den Erhalt der Vertretungsbefugnis des ehemaligen Vorstands für die Zwecke der Erhebung einer Nichtigkeitsklage begründen kann (dazu unter a).

    a)   Zum Zusammenspiel von Unionsrecht und nationalem Recht bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage einer juristischen Person

    45.

    Die Frage, ob eine juristische Person nach Art. 263 Abs. 4 AEUV eine Nichtigkeitsklage gegen einen Unionsrechtsakt erheben kann, ist allein unionsrechtlicher Natur ( 10 ). Da eine juristische Person aber selbst keine Prozesshandlungen vornehmen kann, hängt ihre Möglichkeit, Rechtsschutz vor den Unionsgerichten zu erlangen, unmittelbar mit der Frage nach der Bestimmung der vertretungsberechtigen Person zusammen. Diese Frage ist mithin ebenfalls unionsrechtlicher Natur.

    46.

    Mangels entsprechender Regelungen zur Vertretung juristischer Personen auf Unionsebene wird zur Bestimmung der vertretungsberechtigten Person zwar im Grundsatz das nationale Recht herangezogen ( 11 ). Gleichzeitig betont der Gerichtshof aber, dass die nationalen Rechtsvorschriften das Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nicht beeinträchtigen dürfen, wenn und soweit für bestimmte Verfahrensvoraussetzungen auf die Bestimmungen des nationalen Rechts zurückgegriffen wird ( 12 ).

    47.

    Im hier vorliegenden Fall war das Gericht demgegenüber der Auffassung, dass die rechtskräftige Entscheidung des Rīgas pilsētas Vidzemes priekšpilsētas tiesa (Bezirksgericht Vidzeme der Stadt Riga) in jedem Fall einer Nichtigkeitsklage der Bank, vertreten durch den ehemaligen Vorstand, entgegenstünde. Durch diese Entscheidung sei es dem ehemaligen Vorstand von TKB nämlich trotz anderslautendem Antrag der Anwälte versagt worden, im Namen von TKB Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss der EZB einzulegen. In Rn. 35 des angefochtenen Beschlusses befand das Gericht, dass diese Entscheidung bindend sei, und zwar auch bei Vorliegen eines Interessenkonflikts und sogar bei Fehlen der Befugnis des Liquidators, eine Nichtigkeitsklage im Namen der Rechtsmittelführerin einzulegen.

    48.

    Wäre diese Annahme zutreffend, würde die Möglichkeit der wirksamen gerichtlichen Überprüfung des Beschlusses der EZB, also eines Unionsrechtsakts, im Ergebnis jedoch vom nationalen Recht abhängen. Sie könnte von diesem sogar ganz ausgeschlossen werden, etwa in dem Fall, dass der Liquidator nach den maßgeblichen innerstaatlichen Vorschriften gar nicht befugt wäre, Nichtigkeitsklage zu erheben. Dem nationalen Recht kann jedoch nicht die Letztentscheidung darüber zukommen, ob ein Unionsrechtsakt im Einzelfall (effektiv) überprüft werden kann.

    49.

    Dieser Gedanke kann an verschiedenen Beispielen aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs veranschaulicht werden.

    50.

    So hat der Gerichtshof etwa im Urteil Groupement des Agences de voyages die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage einer Gesellschaft in Gründung bejaht, die nach nationalem Recht keine Rechtspersönlichkeit besaß, und dies obwohl es nach ständiger und nicht in Frage gestellter Rechtsprechung mangels unionsrechtlicher Vorschriften in diesem Bereich insoweit grundsätzlich nur auf das nationale Gesellschaftsrecht ankommen kann ( 13 ). Entscheidend war jedoch unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes, dass eine Vereinigung, die Adressat eines Unionsakts ist, auch gegen diesen Akt klagen können muss ( 14 ).

    51.

    Ähnlich hat der Gerichtshof in der Rechtssache PKK entschieden, dass eine Organisation unabhängig von ihrer Auflösung und dem Verlust ihrer Rechtspersönlichkeit weiter als im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV klagebefugt angesehen werden muss, wenn gerichtlicher Schutz andernfalls nicht effektiv gewährleistet werden kann ( 15 ). In dem aufgehobenen Beschluss hatte das Gericht noch entschieden, dass eine solche Organisation mangels Rechtspersönlichkeit keinen Vertreter bevollmächtigen könne ( 16 ). Es hatte sich dabei nicht in der Lage gesehen, sich über diesen Umstand hinwegzusetzen, obwohl es die Rechtsschutzproblematik erkannt hatte ( 17 ).

    52.

    Diese Entscheidungen betrafen zwar jeweils den Erhalt der Rechtspersönlichkeit einer juristischen Person für die Zwecke der Klageerhebung vor den Unionsgerichten und nicht den Erhalt der Vertretungsmacht einer für sie handelnden Person. Ihnen liegt jedoch der Gedanke zugrunde, dass den Unionsgerichten in Fällen, in denen die Anwendung des nationalen Rechts dazu führen würde, dass kein effektiver gerichtlicher Schutz gewährt werden kann, keineswegs „die Hände gebunden“ sind ( 18 ). Vielmehr sind sie auch in diesen Fällen verpflichtet, effektiven Rechtsschutz zu gewähren.

    53.

    Dem steht auch nicht entgegen, dass einer rechtsschutzsuchenden Person nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs in anderen Konstellationen in letzter Konsequenz nur Schadensersatzansprüche zustehen, wenn ihr das nationale Recht eine effektive Rechtsschutzmöglichkeit verwehrt. Die Rechtssachen, die in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung diskutiert wurden, betrafen nie Klagen des Adressaten im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV gegen einen an ihn gerichteten Unionsrechtsakt, sondern Klagen von Nicht-Adressaten gegen Unionsrechtsakte mit allgemein-genereller Wirkung, die der Umsetzung bedürfen oder nationale Durchführungsakte nach sich ziehen ( 19 ). Sieht das nationale Recht in diesen Fällen keinen (effektiven) Rechtsweg vor, kann nicht „stellvertretend“ eine Nichtigkeitsklage direkt gegen den zugrunde liegenden Unionsrechtsakt erhoben werden, die im System von Art. 263 Abs. 4 AEUV nicht vorgesehen ist.

    54.

    Die im vorliegenden Fall erhobene Klage des Adressaten – TKB – gegen den ihn belastenden Unionsrechtsakt – die Entscheidung der EZB – ist jedoch ohne Weiteres im System von Art. 263 Abs. 4 AEUV vorgesehen und kann insbesondere nicht durch einen Schadensersatzanspruch ersetzt werden. In dem hier vorliegenden Fall gibt es zudem keine noch so theoretische Möglichkeit, den Lizenzentzug durch die EZB vor nationalen Gerichten überprüfen zu lassen ( 20 ).

    55.

    Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hätte die vorliegende Situation gleichfalls nicht verhindern können. Denn für diesen müssen, ebenso wie für die Klage nach Art. 263 AEUV, zum Zeitpunkt der Entscheidung durch den Gerichtshof die Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen. In Folge des Lizenzentzugs wurde aber bereits elf Tage nach Erlass der Entscheidung der EZB ein Liquidator eingesetzt, so dass die Vollmachten der Prozessanwälte zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtshofs im einstweiligen Rechtsschutz ebenfalls bereits widerrufen gewesen wären. Zudem kann der Gerichtshof nach Art. 278 AEUV zwar die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen, vorliegend mithin den Vollzug der Entscheidung über den Lizenzentzug, nicht aber die Liquidation nach nationalem Recht.

    56.

    Das Ergebnis, wonach es vorliegend für die Bestimmung der für TKB vertretungsberechtigten Person nicht auf das nationale Recht ankommen kann, wird im Übrigen durch einen Blick auf parallele Verfahren bestätigt: In einem ähnlich gelagerten Verfahren vor dem Gericht hat etwa das zuständige maltesische Liquidationsgericht in seinem Eröffnungsbeschluss über die Liquidation der betroffenen Bank ausdrücklich die Vertretungsberechtigung des Vorstands für die Zwecke der Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen den Entzug der Banklizenz vor dem Gericht aufrechterhalten ( 21 ). Ebenso hat es in Lettland Fälle gegeben, in denen der Vorstand weiterhin als vertretungsberechtigt für den Prozess gegen den Entzug der Zulassung angesehen wurde ( 22 ). Folgte man der Auffassung des Gerichts, würde die Möglichkeit der Überprüfung eines Unionsrechtsakts mithin von den rechtlichen Rahmenbedingungen im jeweiligen Mitgliedstaat abhängig gemacht.

    57.

    Indem das Gericht in Rn. 35 des angefochtenen Beschlusses angenommen hat, dass die Vertretungsmacht und damit die Befugnis zum Widerruf der Prozessvollmachten in jedem Fall allein nach dem nationalen Recht zu bestimmen ist, hat es daher einen Rechtsfehler begangen.

    58.

    Dieser Rechtsfehler kann jedoch nur zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen, wenn der Widerruf der Prozessvollmacht durch den Liquidator tatsächlich geeignet ist, effektiven Rechtsschutz der Bank gegen den Entzug ihrer Zulassung zu vereiteln. Dies wäre zu verneinen, wenn das Rechtsschutzziel der Bank ebenso effektiv durch den Liquidator erreicht werden könnte.

    b)   Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

    59.

    Art. 47 Abs. 1 der Charta beschreibt das Prinzip des effektiven Rechtsschutzes als das Recht einer jeden Person, bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Aus Art. 47 Abs. 3 der Charta ergibt sich zudem, dass der Zugang zu den Gerichten gewährleistet sein muss. Eine lediglich formal oder theoretisch bestehende, praktisch aber ausgeschlossene Möglichkeit, einen Rechtsbehelf einzulegen, kann nicht als ausreichend angesehen werden ( 23 ). So sieht der Gerichtshof etwa eine Rechtsschutzmöglichkeit nicht als effektiv an, wenn die einzige Möglichkeit für den Einzelnen, Zugang zu einem Gericht zu erlangen, darin besteht, eine Rechtsverletzung begehen zu müssen, gegen deren Sanktionierung er sich dann wehren kann ( 24 ).

    60.

    Für den Fall, dass der Liquidator nach dem lettischen Recht bereits de jure nicht befugt wäre, den Entzug der Zulassung anzufechten, stünde der Bank überhaupt kein Rechtsbehelf zu, denn es liegt in der Natur der Sache, dass eine juristische Person nicht selbst Prozesshandlungen vornehmen kann, sondern durch eine natürliche Person vertreten werden muss. Dies würde den Anforderungen an die Effektivität des Rechtsschutzes jedenfalls nicht genügen.

    61.

    TKB hat in erster Instanz vorgetragen, dass sich eine derartige Beschränkung der Vertretungsmacht des Liquidators aus Art. 322 Abs. 1 des lettischen Handelsgesetzbuches ergebe, der dessen Handlungsbefugnisse auf Geschäfte beschränke, die nicht im Widerspruch zum Ziel der Abwicklung der Gesellschaft stehen. Das Gericht hat demgegenüber in Rn. 36 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass das lettische Recht dem Liquidator die Aufgabe übertrage, im Namen der Bank Nichtigkeitsklage zu erheben.

    62.

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine fehlerhafte Beurteilung des nationalen Rechts durch das Gericht dann im Rechtsmittelverfahren gerügt werden kann, wenn das Gericht das nationale Recht verfälscht hat ( 25 ).

    63.

    Dabei prüft der Gerichtshof, ob das Gericht auf der Grundlage der ihm vorgelegten Schriftstücke und Aktenstücke nicht den Wortlaut der in Frage stehenden nationalen Vorschriften oder der sich auf sie beziehenden nationalen Rechtsprechung oder auch der sie betreffenden Stellungnahmen der juristischen Literatur verfälscht hat, des Weiteren, ob das Gericht in Anbetracht dieser Angaben nicht Feststellungen getroffen hat, die ihrem Inhalt offensichtlich zuwiderlaufen, und schließlich, ob das Gericht bei seiner Prüfung der Gesamtheit dieser Angaben zur Ermittlung des Inhalts der fraglichen nationalen Rechtsvorschriften nicht einer dieser Angaben eine Tragweite beigemessen hat, die ihr im Verhältnis zu den anderen nicht zukommt, soweit sich dies offensichtlich aus den zu den Akten genommenen Unterlagen ergibt ( 26 ).

    64.

    Die Rechtsmittelführerin müsste mithin geltend machen, dass das Gericht Feststellungen getroffen hat, die dem Inhalt der fraglichen nationalen Rechtsvorschriften offenkundig zuwiderlaufen, oder dass es diesen Rechtsvorschriften eine Tragweite beigemessen hat, die ihnen nach dem Akteninhalt offenkundig nicht zukommt ( 27 ).

    65.

    Aus den Akten ergibt sich, dass TKB die Ansicht vertritt, die Handlungsmöglichkeiten des Liquidators seien nach Art. 322 Abs. 1 des lettischen Handelsgesetzbuchs auf Maßnahmen beschränkt, die dem Zweck der Liquidation nicht zuwiderlaufen, während die EZB Art. 133 Abs. 4 und Art. 161 Abs. 1 des lettischen Gesetzes über Kreditinstitute anführt, um zu beweisen, dass dem Liquidator alle Befugnisse zustehen, die auch dem Vorstand einer Bank zustünden.

    66.

    Die lettische Rechtslage kann mithin nicht als so klar angesehen werden, dass in der Annahme des Gerichts, dem Liquidator stünde nach lettischem Recht zumindest de jure die Möglichkeit zu, den Entzug der Zulassung durch die EZB vor den Unionsgerichten anzufechten, eine Verfälschung der Tatsachen im Sinne der in Nr. 63 der vorliegenden Schlussanträge dargelegten Rechtsprechung gesehen werden kann.

    67.

    Daraus folgt, dass diese Feststellung des Gerichts bindend ist.

    c)   Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

    68.

    Somit bleibt zu prüfen, ob das Gericht ohne Rechtsfehler annehmen konnte, dass diese Rechtsschutzmöglichkeit effektiv ist. Denn wie sich aus der in Nr. 59 der vorliegenden Schlussanträge zitierten Rechtsprechung ergibt, darf ein Rechtsbehelf auch nicht de facto unwirksam sein.

    69.

    In diesem Zusammenhang hat bereits Generalanwalt Bobek an anderer Stelle ausgeführt, dass die Frage, ob ein Rechtsbehelf effektiv ist, anhand struktureller Erwägungen beantwortet werden muss ( 28 ). In diesem Sinne kann das Bestehen einer rein formalen Möglichkeit, einen Rechtsbehelf einzulegen, nicht ausreichen, wenn die rechtlichen Rahmenbedingungen so konzipiert sind, dass von dieser Möglichkeit faktisch kein Gebrauch gemacht wird. Andernfalls wäre Art. 47 Abs. 1 der Charta seines Sinns entleert.

    1) Ist die Möglichkeit einer Klageerhebung durch den Liquidator als effektiv anzusehen?

    70.

    Was die Möglichkeit einer Klageerhebung durch den Liquidator nach Eröffnung des Liquidationsverfahrens angeht, macht TKB erstens geltend, dass es in Anbetracht von Art. 322 Abs. 1 des lettischen Handelsgesetzbuchs zumindest eine Pflichtverletzung des Liquidators darstellen würde, den Entzug der Zulassung anzufechten. Aus diesem Grund sei die Klageerhebung durch den Liquidator lediglich eine theoretische Möglichkeit. Dagegen wendet die EZB ein, dass der Liquidator den Gläubigern gegenüber verpflichtet sei, eine möglichst große Verteilungsmasse zu erwirtschaften, und es daher durchaus in seinem Interesse sein könnte, den Entzug der Zulassung anzufechten.

    71.

    Zwar trifft es im Grundsatz zu, dass eine zeitweise Fortführung der Geschäftstätigkeit der betroffenen Gesellschaft im Hinblick auf die Verpflichtung des Liquidators gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft unter Umständen zulässig sein kann. Anders als das Insolvenzverfahren ist das Ziel der Liquidation jedoch gerade die Abwicklung des Gesellschaftsvermögens und die Vollbeendigung der Gesellschaft. Wollte man nun die Aufgabe, den Entzug der Lizenz vor den Unionsgerichten anzufechten, dem Liquidator übertragen, so würde man von ihm verlangen, den Rechtsgrund für die Abwicklung der Gesellschaft zu beseitigen. Dies entspricht aber gerade nicht seinem Auftrag.

    72.

    Damit nicht zu vergleichen ist die Situation eines Insolvenzverwalters, der das Vermögen einer Gesellschaft verwaltet, die infolge eines ihr gegenüber erlassenen Unionsrechtsakts, etwa einer Wettbewerbsbuße, Insolvenz anmelden musste. In dieser Situation ist es unproblematisch, dem Insolvenzverwalter allein die Vertretung der betroffenen Gesellschaft im Rahmen einer Nichtigkeitsklage vor den Unionsgerichten zu überantworten ( 29 ). Denn es ist in seinem Interesse, die Wettbewerbsbuße anzufechten, wenn dadurch die Zahlungsunfähigkeit noch abgewendet werden kann. Ein anschauliches Beispiel bietet in diesem Zusammenhang ein Fall, über den das Gericht zu entscheiden hatte: Dort war der zwischenzeitlich nach Verhängung der Wettbewerbsbuße eingesetzte Insolvenzverwalter nach dem mitgliedstaatlichen Recht sogar verpflichtet, den Betrieb der betroffenen Gesellschaft aufrechtzuerhalten ( 30 ). Im vorliegenden Fall ist die Interessen- und Pflichtenlage jedoch genau entgegengesetzt.

    73.

    Zweitens bringt TKB vor, dass die Interessen der Bank effektiv nur durch den Vorstand vertreten werden können, der bereits von Anfang an in das komplexe Verfahren des Lizenzentzugs eingebunden war. Aus diesem Grund müsse eine Kontinuität der handelnden Personen im Prozessstadium gewährleistet sein.

    74.

    Dazu ist zunächst festzustellen, dass der Überprüfungsausschuss der EZB den durch den Vorstand eingelegten Widerspruch gegen den Lizenzentzug trotz bereits erfolgtem Widerruf der Vollmachten durch den Liquidator und anderslautendem Beschluss des Rīgas pilsētas Vidzemes priekšpilsētas tiesa (Bezirksgericht Vidzeme der Stadt Riga) nicht als unzulässig angesehen und in der Sache beschieden hat. Dies spricht dafür, diese Personen auch im Prozessstadium für die Bank auftreten zu lassen. Zudem lässt sich aus der bereits erwähnten Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Erhalt der Rechtspersönlichkeit von juristischen Personen zum Zweck der Klageerhebung vor den Unionsgerichten der Gedanke ableiten, dass der Adressat eines Unionsrechtsakts in der Form, die er in dem Moment innehatte, in dem die Institutionen der Union ihm gegenüber aufgetreten sind, auch gegen den ihn belastenden Akt vorgehen können muss ( 31 ).

    75.

    Hinzu kommt, drittens, dass der Liquidator einer Bank, deren Zulassung entzogen wurde, nach Art. 377 Abs. 2 der lettischen Zivilprozessordnung auf Vorschlag der FKMK benannt wird. Gemäß Art. 387 Abs. 2 der lettischen Zivilprozessordnung kann die FKMK außerdem jederzeit einen Antrag auf Ersetzung des Liquidators stellen, wenn sie ihm nicht mehr vertraut. Berücksichtigt man gleichzeitig, dass es gerade die FKMK war, auf deren Vorschlag hin die Zulassung von TKB durch die EZB entzogen wurde, wird der Interessenkonflikt offenkundig. Wollte der Liquidator gegen den Entzug der Zulassung durch die EZB vorgehen, könnte er demnach jederzeit auf Antrag der FKMK ersetzt werden, die insoweit im Lager der EZB steht.

    76.

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in einem ähnlich gelagerten Fall in dem Umstand, dass die Rechtmäßigkeit des Entzugs einer Banklizenz, welcher die Liquidation der betroffenen Bank zur Folge hatte, nur noch durch den Liquidator, aber nicht mehr durch den ehemaligen Vorstand zur gerichtlichen Überprüfung gebracht werden konnte, einen Verstoß gegen Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) gesehen. Der EGMR hat dabei insbesondere darauf abgestellt, dass der Liquidator faktisch von der Aufsichtsbehörde kontrolliert wurde, die etwa beim Insolvenzgericht jederzeit seine Ersetzung beantragen konnte ( 32 ). Zwar kann vorliegend die FKMK den Liquidator – anders als im entschiedenen Fall – nicht selbst einsetzen, Art. 377 Abs. 2 und Art. 387 Abs. 2 der lettischen Zivilprozessordnung sehen jedoch vor, dass das Gericht die von der FKMK vorgeschlagene Person benennt und wieder absetzt, wenn diese das Vertrauen in den Liquidator verliert.

    77.

    Die Entscheidung des Liquidators, den Entzug der Zulassung nicht anzufechten, ist mithin strukturell und nicht durch eine wirtschaftliche oder rechtliche Abwägung im Einzelfall bedingt. Aus diesem Grund kann TKB auch nicht entgegengehalten werden, dass sie nicht versucht habe, vor den lettischen Gerichten die Ersetzung des eingesetzten Liquidators durch einen anderen zu erstreiten. Unter der lettischen Rechtslage, wie sie aus dem Akteninhalt hervorgeht, wird ein Liquidator in einem Fall wie dem vorliegenden systematisch nicht gegen den Entzug der Banklizenz vorgehen. Somit liegt auch keine Situation vor, in welcher der Vorstand sich lediglich nicht mit einer abweichenden Auffassung des Liquidators zur Zweckmäßigkeit eines rechtlichen Vorgehens im Einzelfall zufriedengeben möchte ( 33 ).

    78.

    Viertens rechtfertigt auch der Umstand, dass es wegen der nach dem lettischen Recht nicht mehr rückgängig zu machenden Liquidation von TKB im Ergebnis faktisch nur noch um Schadensersatzansprüche geht, deren Geltendmachung ebenso im Interesse des Liquidators liegen könnte, keine andere Betrachtung. Der Liquidator unterliegt unter der lettischen Rechtslage auch im Hinblick auf eine Anfechtung des Entzugs der Zulassung zur späteren Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen dem beschriebenen Interessenkonflikt. Er müsste zudem trotzdem formal den Rechtsgrund der Liquidation anfechten. Außerdem liefe diese Argumentation darauf hinaus, effektiven Rechtsschutz mit dem Argument zu verwehren, dass die lettische Rechtslage wirksamen (Primär‑)Rechtsschutz gegen den Entzug der Lizenz von vorneherein ausschließe.

    79.

    Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, dass das Rechtsschutzziel von TKB durch den Verweis auf eine durch den Liquidator einzulegende Klage effektiv erreicht werden kann.

    2) Ist eine Klage der Aktionäre eine effektive Rechtsschutzalternative?

    80.

    Die in Rn. 36 des angefochtenen Beschlusses vom Gericht getroffene Feststellung, nach der das Recht von TKB auf effektiven gerichtlichen Schutz durch den Widerruf der Prozessvollmachten und die daraus resultierende Erledigung der Klage nicht beschnitten würde, könnte sich jedoch aus anderen Gründen als richtig erweisen.

    81.

    Dies wäre insbesondere der Fall, wenn eine Klage der Aktionäre, die das Gericht in Rn. 72 des angefochtenen Beschlusses als zulässig angesehen hat, geeignet wäre, das Rechtsschutzziel der Bank ebenso effektiv zu verwirklichen.

    82.

    Im vorliegenden Fall sind zwei Formen der Aktionärsklage denkbar: eine Klage der Aktionäre im eigenen Namen zur Verteidigung ihrer eigenen Rechte, und eine Klage der Aktionäre im eigenen Namen zur Verteidigung der Rechte der Gesellschaft (in Form einer Prozessstandschaft) ( 34 ).

    83.

    Die erstgenannte Variante, eine Klage der Aktionäre gegen den Entzug der Zulassung aus eigenem Recht, insbesondere zur Verteidigung ihrer Eigentumsrechte ( 35 ), stellt von vorneherein ein aliud zu einer Klage der Bank – als Inhaberin der Zulassung – zur Verteidigung ihrer Interessen am Erhalt derselben dar und ist aus diesem Grund nicht als ebenso effektiv anzusehen.

    84.

    Nun ist das Gericht in Rn. 57 des angefochtenen Beschlusses aber davon ausgegangen, dass den Aktionären in einer Konstellation wie der vorliegenden ein Recht zur Verteidigung der Interessen der Bank zustehen muss. Unabhängig von der Frage, ob eine solche Klage überhaupt zulässig wäre ( 36 ), kann diese aber jedenfalls auch nicht als ebenso effektiv wie eine eigene Klage der Bank angesehen werden.

    85.

    Erstens ist eine Klage, die durch eine andere Person eingelegt werden muss, immer als weniger effektiv anzusehen, da der Rechtsschutz damit im Ergebnis vom Willen eines Dritten abhängt. TKB hat in dieser Hinsicht im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht, dass eine Klage der Aktionäre eine eigene Klage der Bank nicht ersetzen kann.

    86.

    Zweitens verfügen die Aktionäre nicht über die Informationen und die Einsicht in den Ablauf des Verfahrens, die nötig sind, um wirksam die Position der Bank zu vertreten.

    87.

    Drittens sind die Klagemöglichkeiten vor den Unionsgerichten auf direkten Rechtsschutz des Adressaten eines belastenden Unionsrechtsakts ausgelegt. Dies zeigt sich daran, dass Klagen von Nichtadressaten nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig sind; für diese wird das Rechtsschutzsystem der Union durch die mitgliedstaatlichen Gerichte komplettiert ( 37 ). Der Adressat eines Unionsrechtsakts kann aus diesem Grund nicht auf eine in diesem Sinne nachrangige Rechtsschutzmöglichkeit verwiesen werden, die durch eine andere Person wahrgenommen werden muss, die nicht selbst Adressat des betreffenden Aktes ist. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage muss daher vorrangig effektiver Rechtsschutz für den direkten Adressaten eines Unionsrechtsakts gewährleistet werden.

    3) Zwischenergebnis

    88.

    Das Rechtsschutzziel der Bank kann folglich weder durch einen Verweis auf den Liquidator noch durch einen Verweis auf eine Klage der Aktionäre effektiv erreicht werden. Das Gericht hat mithin, indem es in Rn. 36 des angefochtenen Beschlusses einen Verstoß gegen das Recht auf effektiven Rechtsschutz abgelehnt hat, einen Rechtsfehler begangen.

    89.

    Aus alledem folgt, dass der erste Rechtsmittelgrund durchgreift.

    3.   Zu den Auswirkungen der Begründetheit des Rechtsmittels in der Rechtssache C‑699/17 P

    90.

    Die Entscheidung des Gerichts, soweit sie die Erledigung der Klage von TKB betrifft, beruht auf den in den Rn. 35 und 36 des angefochtenen Beschlusses getroffenen Feststellungen, dass auch das Fehlen einer effektiven Rechtsschutzmöglichkeit nach Widerruf der Prozessvollmachten nicht dazu führen könnte, die betreffenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften unangewendet zu lassen und dass effektiver Rechtsschutz jedenfalls durch den Liquidator sichergestellt werde. Diese beiden Annahmen haben sich jedoch als rechtsfehlerhaft erwiesen ( 38 ).

    91.

    Folglich muss der angefochtene Beschluss in seiner Ziff. 1 aufgehoben werden, ohne dass es auf die Begründetheit des zweiten Rechtsmittelgrundes ankommt, mit dem TKB hilfsweise rügt, dass der Widerruf der Prozessvollmachten nicht den innerstaatlichen Formvorschriften genügt hätte.

    4.   Zur Zulässigkeit der Klage von TKB vor dem Gericht

    92.

    Gemäß Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs entscheidet der Gerichtshof im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts selbst über den Rechtsstreit, wenn dieser zur Entscheidung reif ist.

    93.

    Dies ist vorliegend der Fall. Denn aus den oben stehenden Überlegungen folgt, dass die Unzulässigkeitseinrede der EZB zurückgewiesen werden muss, ohne dass es einer weiteren Tatsachenfeststellung bedarf.

    94.

    Nach den Feststellungen des Gerichts hat der Liquidator am 17. März 2016 alle von TKB bzw. vom ehemaligen Vorstand erteilten Vollmachten widerrufen.

    95.

    Soweit dadurch aber der Zugang zu den Unionsgerichten für TKB faktisch verschlossen wird, kann es für die Beurteilung der Zulässigkeit ihrer Klage darauf nicht ankommen. Denn wie oben bereits gezeigt wurde, kann die Anwendung des nationalen Rechts nicht dazu führen, dass der durch Art. 47 Abs. 1 der Charta garantierte effektive gerichtliche Schutz gegen Unionsrechtsakte ausgehebelt wird ( 39 ).

    96.

    Wie oben dargelegt kann TKB aber nur durch die Klage, die gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV in ihrem Namen durch den ehemaligen Vorstand eingelegt wurde, effektiven Rechtsschutz gegen den Entzug ihrer Banklizenz erlangen.

    97.

    Insoweit ergibt sich zunächst aus den Nrn. 70 bis 79 der vorliegenden Schlussanträge, dass insbesondere die nach Widerruf der Prozessvollmachten formal fortbestehende Möglichkeit einer Klageerhebung durch den Liquidator im Namen der Bank nicht als effektiv angesehen werden kann.

    98.

    Ebenso wenig kann TKB auf eine durch die Aktionäre der Bank einzulegende Klage verwiesen werden, da diese nicht ebenso effektiv wie eine eigene Klage der Bank ist ( 40 ).

    99.

    Aus diesem Grund ist die nach dem nationalem Recht bestehende Befugnis des Liquidators zum Widerruf aller Vollmachten, soweit sie die Vollmacht zur Einlegung der Klage nach Art. 263 Abs. 4 AEUV betrifft und dazu führt, dass effektiver Rechtsschutz nicht mehr erlangt werden kann, aus Sicht des Unionsrechts unbeachtlich. Folglich ist die ursprüngliche Vollmacht der Anwälte, deren Gültigkeit zum Zeitpunkt der Erteilung unbestritten ist, weiterhin als wirksam anzusehen.

    100.

    Der Fortbestand der Vertretungsberechtigung des Vorstands für die Zwecke der Nichtigkeitsklage vor den Unionsgerichten lässt die lettische Rechtslage im Übrigen unberührt ( 41 ). Ähnlich wie die Anerkennung des Klagerechts der Reisebürogesellschaft in dem in Nr. 50 der vorliegenden Schlussanträge angesprochenen Fall dieser keine Rechtspersönlichkeit nach dem nationalen Recht verlieh, wird durch die Anerkennung der Vertretungsberechtigung des ehemaligen Vorstands im Rahmen der Klage nach Art. 263 Abs. 4 AEUV im nationalen Recht nicht dessen gesellschaftsrechtliche Stellung vor der Liquidation wiederhergestellt.

    101.

    Aus alledem ergibt sich, dass die vor dem Gericht erhobene Unzulässigkeitseinrede zurückzuweisen ist, soweit sie die Klage von TKB betrifft.

    B. Zu den Rechtsmitteln in den Rechtssachen C‑663/17 P und C‑665/17 P

    102.

    Mit den Rechtsmitteln in den Rechtssachen C‑663/17 P und C‑665/17 P wenden sich die EZB und die Kommission gegen Ziff. 2 des angefochtenen Beschlusses, mit der das Gericht die Unzulässigkeitseinrede der EZB betreffend die Klage der Aktionäre zurückgewiesen hat.

    103.

    Ihr Rechtsmittel stützt die EZB formal auf drei, die Kommission formal auf zwei Rechtsmittelgründe. Inhaltlich werfen beide dem Gericht vor, sowohl einen Rechtsfehler bei der Bestimmung des Rechtsschutzinteresses (dazu unter 1.) als auch bei der Bestimmung der Klagebefugnis der Aktionäre begangen zu haben (dazu unter 2.).

    1.   Erster Rechtsmittelgrund: Rechtsschutzinteresse der Aktionäre

    104.

    Das Rechtsschutzinteresse der klagenden Partei setzt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs voraus, dass die verbindlichen Rechtswirkungen der angefochtenen Maßnahme geeignet sein müssen, die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung zu beeinträchtigen ( 42 ).

    105.

    Nach der in Rn. 53 des angefochtenen Beschlusses dargestellten Rechtsprechung ist die Nichtigkeitsklage eines Aktionärs einer Gesellschaft grundsätzlich nur dann zulässig, wenn er ein eigenes Rechtsschutzinteresse geltend machen kann, das sich von demjenigen unterscheidet, welches die Gesellschaft, die Adressatin des Unionsrechtsakts ist, an der Aufhebung eben dieses Aktes hat. Andernfalls kann er sein Interesse im Hinblick auf diesen Unionsrechtsakt nur durch Ausübung seiner Rechte als Teilhaber der Gesellschaft verteidigen ( 43 ).

    106.

    Der Grund dafür ist, dass der Gesellschaft insoweit selbst ein Klagerecht gegen den Unionsrechtsakt zusteht. Eine Klage des Aktionärs ist daher nicht nötig und gegenüber dem direkten Rechtsschutz der Gesellschaft als Adressatin des betreffenden Aktes als nachrangig anzusehen ( 44 ).

    107.

    Das Gericht hat in Rn. 57 des angefochtenen Beschlusses allerdings entschieden, dass die Aktionäre im vorliegenden Fall ausnahmsweise zur Verteidigung der Interessen der Bank klagen könnten, da sie aufgrund der Liquidation von TKB daran gehindert seien, im Innenverhältnis ihre gesellschaftsrechtlichen Rechte gegenüber dem Vorstand geltend zu machen.

    108.

    In der Antwort auf die Frage, ob man ein eigenes Rechtsschutzinteresse der Aktionäre oder eine Klage der Aktionäre zur Verteidigung der Interessen der Bank annimmt, liegt an dieser Stelle die entscheidende Weichenstellung. Denn danach bestimmen sich die Anforderungen, welche im nächsten Schritt an die Prüfung der Klagebefugnis zu stellen sind. Wenn die Aktionäre nämlich zur Verteidigung des Interesses der Bank Klage erheben können, kann es im Hinblick auf die Klagebefugnis nur noch darauf ankommen, ob die Bank von dem Entzug der Zulassung unmittelbar und individuell betroffen ist – und nicht die Aktionäre selbst.

    109.

    Dies kann aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Klagerecht von Verbänden im Beihilfenrecht geschlossen werden. Dort gibt es immer wieder Konstellationen, in denen ein Verband im eigenen Namen eine Nichtigkeitsklage zur Verteidigung der Interessen einer anderen juristischen Person, meist eines Mitglieds, einlegt.

    110.

    Nach dieser Rechtsprechung kann ein Verband, in welchem Unternehmen organisiert sind, die von einer Beihilfeentscheidung betroffen sind, gegen eine solche Entscheidung grundsätzlich nur klagen, wenn er ein eigenes Rechtsschutzinteresse geltend machen kann. Ein eigenes Rechtsschutzinteresse des Verbands kann etwa die Wahrung seiner Verhandlungsposition begründen. In diesem Fall fordert der Gerichtshof dann im nächsten Schritt, dass die Verhandlungsposition des Verbands durch die angefochtene Entscheidung individuell und unmittelbar betroffen ist ( 45 ).

    111.

    Der Gerichtshof hat allerdings ebenfalls entschieden, dass ein Verband auch das Recht haben kann, zur Verteidigung der Interessen seiner Mitglieder an der Aufhebung der Entscheidung im eigenen Namen zu klagen. In diesem Fall kommt es dann im Rahmen der Klagebefugnis darauf an, dass die Mitglieder von der anzufechtenden Entscheidung individuell und unmittelbar betroffen sind ( 46 ).

    112.

    Dies ist nur konsequent. Denn es liegt in der Natur der Sache, dass der Verband bei der Verteidigung der Interessen seiner Mitglieder nicht in eigenen Rechtspositionen individuell und unmittelbar betroffen ist. Lässt man also zu, dass eine Person die Interessen einer anderen verteidigt, kann an die Zulässigkeit einer solchen Klage auch nicht die Anforderung gestellt werden, dass die klagende Person selbst betroffen ist. Dies muss für Klagen von Verbänden genauso wie für Klagen von Aktionären gelten. Das Gericht geht in seiner Rechtsprechung ebenfalls davon aus, dass die Wertungen aus der Rechtsprechung zum Klagerecht von Verbänden auf das Klagerecht von Aktionären übertragbar sind ( 47 ).

    113.

    Folglich ist zu untersuchen, ob die Aktionäre im vorliegenden Fall – wie vom Gericht angenommen – ausnahmsweise das Interesse, welches auch die Bank an der Aufhebung der Entscheidung hat, geltend machen können. Vorher ist allerdings zu prüfen, ob die Aktionäre ein eigenes Rechtsschutzinteresse vorweisen können und der angefochtene Beschluss sich aus diesem Grund als richtig erweisen könnte.

    a)   Eigenes Rechtsschutzinteresse der Aktionäre?

    114.

    Das wirtschaftliche Interesse am Erhalt der Lizenz, deren alleiniger Inhaber die Bank ist, kann grundsätzlich kein eigenes Rechtsschutzinteresse der Aktionäre begründen. Denn insoweit überschneidet sich das Interesse der Aktionäre mit demjenigen der Bank ( 48 ).

    115.

    Erhebt ein nicht privilegierter Kläger eine Nichtigkeitsklage gegen eine nicht an ihn gerichtete Handlung, überschneidet sich das Erfordernis, dass die verbindlichen Rechtswirkungen der angefochtenen Maßnahme geeignet sein müssen, die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung zu beeinträchtigen (Rechtsschutzinteresse), mit den Voraussetzungen nach Art. 263 Abs. 4 AEUV (insbesondere unmittelbare Betroffenheit) ( 49 ).

    116.

    Aus diesem Grund kann die in der mündlichen Verhandlung betonte Rolle der Aktionäre im Verwaltungsverfahren, welches dem Entzug der Lizenz vorangegangen ist, für sich ebenfalls kein eigenes Rechtsschutzinteresse der Aktionäre begründen. Denn eine Beteiligung am Verfahren führt als solche noch nicht dazu, dass der so Beteiligte von dem Akt betroffen ist, der am Ende des Verfahrens steht ( 50 ).

    117.

    Als eigenes Rechtsschutzinteresse können die Aktionäre einer Bank nach der Rechtsprechung des Gerichts jedoch insbesondere die Verteidigung ihrer Eigentumsrechte geltend machen ( 51 ). Das Gericht prüft in diesen Fällen, ob die Stellung des Aktionärs als Eigentümer von Gesellschaftsanteilen durch den an die Gesellschaft gerichteten Unionsrechtsakt individuell und unmittelbar betroffen ist ( 52 ).

    118.

    Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Person, die nicht Adressat eines Unionsrechtsakts ist, nur dann im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV von diesem individuell betroffen, wenn der betreffende Akt sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten ( 53 ). Weiterhin erfordert das Kriterium der unmittelbaren Betroffenheit in diesem Zusammenhang, dass der betreffende Unionsrechtsakt sich unmittelbar auf die Rechtsstellung dieser Person auswirken muss und den mit der Durchführung betrauten Behörden keinerlei Ermessensspielraum lässt, da seine Durchführung rein automatisch erfolgt und sich allein aus dem Unionsrecht ergibt, ohne dass weitere Vorschriften angewandt werden ( 54 ).

    119.

    Die gesellschaftsrechtliche Stellung der Aktionäre oder ihre Eigentumsrechte werden aber – wie es die EZB und die Kommission geltend machen – von dem Entzug der Zulassung jedenfalls nicht unmittelbar berührt. Denn der Entzug der Banklizenz selbst hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Stellung der Aktionäre und ihr Eigentum an den Gesellschaftsanteilen von TKB. Bestimmte Rechtswirkungen treten zwar im Rahmen der Liquidation der Gesellschaft nach dem nationalen Recht ein, wobei die Auflösung der Gesellschaft den endgültigen Verlust der Vermögens- und Mitgliedschaftsrechte bedeutet. Die Liquidation ist jedoch dem Entzug der Banklizenz nachgelagert und in keiner Weise unionsrechtlich vorgegeben. Die Rechtswirkungen der Liquidation treten mithin nicht unmittelbar im Sinne der zitierten Rechtsprechung ein.

    120.

    Die bloße Tatsache, dass der Entzug der Zulassung den Gesellschaftszweck gefährdet und sich mithin in einem Wertverlust der Anteile niederschlagen kann, reicht nicht aus, um eine unmittelbare Betroffenheit zu begründen. Zudem wäre es mit den in Nr. 105 der vorliegenden Schlussanträge dargestellten Grundsätzen unvereinbar, Aktionären das Recht zu verleihen, jeden Unionsrechtsakt anzufechten, der möglicherweise negative Auswirkungen auf den Wert der Aktie einer Aktiengesellschaft hat.

    121.

    Hinzu kommt, dass sich das Interesse, welches die Aktionäre im vorliegenden Fall am Fortbestand der Gesellschaft haben, ebenfalls nicht hinreichend von dem Interesse der Bank am Erhalt ihrer Lizenz unterscheidet ( 55 ).

    122.

    Ein eigenes Rechtsschutzinteresse der Aktionäre ist daher abzulehnen.

    b)   Klage der Aktionäre im Interesse der Bank?

    123.

    Das Gericht hat aber ohnehin in Rn. 57 des angefochtenen Beschlusses befunden, dass im vorliegenden Fall von den in Nr. 105 der vorliegenden Schlussanträge dargestellten Grundsätzen abzuweichen sei und ein Rechtsschutzinteresse der Aktionäre bejaht werden müsse, obwohl sie kein eigenes Interesse, sondern das Interesse der Bank zu verteidigen suchen.

    124.

    Das Gericht hat seine Auffassung in den Rn. 54 bis 56 damit begründet, dass den Aktionären vorliegend keinerlei Möglichkeit der Einflussnahme offenstünde, durch die sie eine Klage im Namen der Bank erzwingen könnten. Daher müsste ein Rechtsschutzinteresse der Aktionäre zum Zweck der Verteidigung der Interessen der Bank bejaht werden.

    125.

    Wie jedoch bereits oben in Nr. 106 erläutert, liegt der Grund für die Beschränkung des Klagerechts der Aktionäre darin, dass der Gesellschaft selbst ein Klagerecht gegen den Unionsrechtsakt zusteht, und nicht darin, dass die Aktionäre im Normalfall auf die Gesellschaft bzw. deren Vorstand einwirken und mithin eine Klage erzwingen könnten. Solche Befugnisse kommen einer Aktionärsversammlung gar nicht in allen Rechtsordnungen zu. Wollte man bei Einschränkung der gesellschaftsrechtlichen Einflussnahmemöglichkeiten immer ein Klagerecht der Aktionäre annehmen, müsste eine solche in jedem Liquidations- und Insolvenzverfahren zugelassen werden.

    126.

    Richtigerweise können die Aktionäre in den Fällen, in denen sie kein Interesse geltend machen können, welches sich von dem Interesse, das die Gesellschaft an der Aufhebung des Unionsrechtsakts hat, unterscheidet, aus dem einfachen Grund nicht klagen, weil die Gesellschaft insoweit selbst klagebefugt ist ( 56 ). In Anbetracht eines solchen Klagerechts der Gesellschaft ist es gerechtfertigt, die Aktionäre insoweit auf die Ausübung ihrer gesellschaftsrechtlichen Mitwirkungs- und Teilhaberrechte zu verweisen ( 57 ). Denn dies entspricht der üblichen gesellschaftsrechtlichen Struktur, nach der die Gesellschaft nach außen durch den Vorstand oder die Geschäftsführung, nicht aber durch die Aktionäre vertreten wird.

    127.

    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wäre nach seinem Sinn und Zweck daher – wenn überhaupt – nicht in Fällen zu machen, in denen die Mitwirkungsrechte der Aktionäre beschnitten sind, wie es das Gericht in den Rn. 54 bis 56 des angefochtenen Beschlusses angenommen hat, sondern in Fällen, in denen die Gesellschaft selbst nicht (effektiv) gegen den betreffenden Unionsrechtsakt klagen kann.

    128.

    Wie sich aus meinen Ausführungen im Rahmen des Rechtsmittels in der Rechtssache C‑669/17 P ergibt, liegt eine solche Situation hier jedoch gerade nicht vor. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass eine Klage von TKB, vertreten durch den ehemaligen Vorstand, weiter möglich ist. Aus diesem Grund besteht kein Anlass, von dem vom Gericht in Rn. 53 des angefochtenen Beschlusses wiederholten Grundsatz abzuweichen, wonach die Nichtigkeitsklage eines Aktionärs einer Gesellschaft grundsätzlich nur dann zulässig ist, wenn er ein eigenes Rechtsschutzinteresse geltend machen kann, das sich von demjenigen der Gesellschaft als Adressatin des Unionsrechtsakts unterscheidet.

    129.

    Indem das Gericht in Rn. 57 des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, dass in Abweichung von diesem Grundsatz unter den gegebenen Umständen ein Rechtsschutzinteresse der Aktionäre anzunehmen ist, hat es somit einen Rechtsfehler begangen.

    130.

    Der inhaltlich erste Rechtsmittelgrund der EZB und der Kommission in den Rechtssachen C‑663/17 P und C‑665/17 P greift daher durch.

    2.   Zweiter Rechtsmittelgrund: Klagebefugnis der Aktionäre?

    131.

    Da im vorliegenden Fall bereits ein Rechtsschutzinteresse der Aktionäre abzulehnen ist, erübrigt sich die Prüfung der Einwände, die die Rechtsmittelführerinnen im nächsten Schritt gegen die Klagebefugnis der Aktionäre, insbesondere ihre individuelle und unmittelbare Betroffenheit, vorbringen.

    132.

    Auf die individuelle und unmittelbare Betroffenheit der Aktionäre in einer eigenen Rechtsposition kommt es bei einer Klage zur Verteidigung der Interessen der Bank nach den obigen Ausführungen ( 58 ) ohnehin nicht an. Diese wäre nur zu prüfen gewesen, wenn das Gericht ein eigenes Rechtsschutzinteresse der Aktionäre bejaht hätte ( 59 ).

    133.

    Von diesem Ansatz wollte das Gericht aber ausweislich der Rn. 53 bis 57 des angefochtenen Beschlusses abweichen. Konsequenterweise hätte es unter diesen Umständen dann allerdings im nächsten Schritt nicht prüfen müssen, ob die Aktionäre, sondern ob TKB vom Entzug der Zulassung in eigenen Rechtspositionen unmittelbar und individuell betroffen ist. Dies ist wegen ihrer Eigenschaft als Adressat des betreffenden Unionsakts zu bejahen.

    134.

    Nach hier vertretener Ansicht scheidet eine Klage der Aktionäre zur Verteidigung der Interessen von TKB am Erhalt der Zulassung jedoch ohnehin aus, da TKB, vertreten durch den Vorstand, selbst gegen den Entzug ihrer Zulassung durch die EZB klagen kann ( 60 ).

    3.   Ergebnis

    135.

    Aus der Begründetheit des ersten Rechtsmittelgrundes, mit dem sich die EZB und die Kommission in den Rechtssachen C‑663/17 P und C‑665/17 P gegen die Feststellung des Gerichts wenden, nach der die Aktionäre im vorliegenden Fall ein Rechtsschutzinteresse haben, folgt, dass der angefochtene Beschluss in seiner Ziff. 2 aufzuheben ist. Denn ohne Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses der Aktionäre hätte das Gericht die Zulässigkeit der Klage der Aktionäre nicht bejahen und die Unzulässigkeitseinrede der EZB insoweit abweisen können.

    136.

    Daraus folgt gleichzeitig, dass der Rechtsstreit insoweit im Sinne von Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs entscheidungsreif ist: Mangels Rechtsschutzinteresse ist die Klage der Aktionäre unzulässig.

    VI. Zu den Kosten

    137.

    Da die Rechtssache nach der hier vertretenen Auffassung zur Fortsetzung des Verfahrens an das Gericht zurückzuverweisen ist, soweit sie die Klage von TKB betrifft, ist in Bezug auf diese die Kostenentscheidung dem Endurteil vorzubehalten.

    VII. Gesamtergebnis

    138.

    In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:

    1.

    Der Beschluss des Gerichts der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 12. September 2017, Fursin u. a./EZB (T‑247/16, EU:T:2017:623), wird aufgehoben.

    2.

    Die erstinstanzliche Unzulässigkeitseinrede der Europäischen Zentralbank wird insoweit zurückgewiesen, als sie die Klage von Trasta Komercbanka AS betrifft.

    3.

    Die erstinstanzliche Klage der Rechtsmittelführer zu 2. bis 7. in der Rechtssache C‑669/17 P wird als unzulässig abgewiesen.

    4.

    Die Rechtsmittelführer zu 2. bis 7. in der Rechtssache C‑669/17 P tragen die Kosten der von ihnen erhobenen Klage sowie des von ihnen eingelegten Rechtsmittels.

    5.

    Im Übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten vorbehalten.


    ( 1 ) Originalsprache: Deutsch.

    ( 2 ) Zulassung ist der Begriff, den die insofern maßgebliche Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. 2013, L 287, S. 63) verwendet.

    ( 3 ) Oben Fn. 2 der vorliegenden Schlussanträge.

    ( 4 ) Latvijas Vēstnesis (lettisches Amtsblatt), 163 (446) vom 24. Oktober 1995.

    ( 5 ) Latvijas Vēstnesis (lettisches Amtsblatt), 326/330 (1387/1391) vom 3. November 1998.

    ( 6 ) Latvijas Vēstnesis (lettisches Amtsblatt), 158/160 (2069/2071) vom 4. Mai 2000.

    ( 7 ) ECB/SSM/2016 – 5299WIP0INFDAWTJ81/2 WOANCA-2016-0005.

    ( 8 ) Beschluss des Gerichts vom 12. September 2017, Fursin u. a./EZB (T‑247/16, EU:T:2017:623).

    ( 9 ) Die Rechtsmittelschrift nimmt keine formelle Einteilung in Klagegründe bzw. in verschiedene Teile dieser Klagegründe vor.

    ( 10 ) Speziell betreffend den einheitlichen Aufsichtsmechanismus hat der Gerichtshof erst kürzlich bestätigt, dass die Überprüfung von Akten der EZB allein den Unionsgerichten obliegt, auch wenn die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dem Erlass eines solchen Rechtsakts tätig werden, vgl. Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C‑219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 43 und 44).

    ( 11 ) Anschaulich dazu Beschluss des Gerichts vom 23. April 2009, New Europe/Kommission (T‑383/08, EU:T:2009:114, Rn. 19 bis 23). Vgl. auch bereits meine Schlussanträge in der Rechtssache Commune de Millau und SEMEA/Kommission (C‑531/12 P, EU:C:2014:1946, Nrn. 33 bis 41).

    ( 12 ) Siehe im Kontext von Vorabentscheidungsersuchen Urteile vom 11. Juli 1991, Verholen u. a. (C‑87/90 bis C‑89/90, EU:C:1991:314, Rn. 24), vom 11. September 2003, Safalero (C‑13/01, EU:C:2003:447, Rn. 50), und vom 13. März 2007, Unibet (C‑432/05, EU:C:2007:163, Rn. 42). Ebenfalls in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat (C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 104).

    ( 13 ) Ständige Rechtsprechung seit dem Urteil vom 27. November 1984, Bensider u. a./Kommission (50/84, EU:C:1984:365, Rn. 7). Vgl. ebenfalls Urteile des Gerichts vom 11. Juli 1996, Sinochem Heilongjiang/Rat (T‑161/94, EU:T:1996:101, Rn. 31), und vom 25. September 1997, Shanghai Bicycle/Rat (T‑170/94, EU:T:1997:134, Rn. 26).

    ( 14 ) Urteil vom 28. Oktober 1982, Groupement des Agences de voyages/Kommission (135/81, EU:C:1982:371, Rn. 10 bis 12).

    ( 15 ) Urteil vom 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat (C‑229/05 P, EU:C:2007:32, Rn. 110 bis 112).

    ( 16 ) Beschluss des Gerichts vom 15. Februar 2005, PKK und KNK/Rat (T‑229/02, EU:T:2005:48, Rn. 37 und 38).

    ( 17 ) Beschluss des Gerichts vom 15. Februar 2005, PKK und KNK/Rat (T‑229/02, EU:T:2005:48, Rn. 28 und 39 bis 41).

    ( 18 ) Siehe in diesem Sinne zuletzt Urteil des Gerichts vom 23. April 2018, One of Us u. a./Kommission (T‑561/14, EU:T:2018:210, Rn. 59).

    ( 19 ) Vgl. insbesondere Urteile vom 25. Juli 2002, Unión de Pequeños Agricultores/Rat (C‑50/00 P, EU:C:2002:462, Rn. 43), und vom 1. April 2004, Kommission/Jégo-Quéré (C‑263/02 P, EU:C:2004:210, Rn. 33 bis 35).

    ( 20 ) Insbesondere könnte eine Anfechtung des Liquidationsbeschlusses – der tatsächlich nach dem lettischen Recht unanfechtbar ist – niemals, auch nicht über eine Vorlage zum Gerichtshof, zur inhaltlichen Überprüfung des Lizenzentzugs durch die EZB führen. Das lettische Gericht überprüft bei seiner Entscheidung über die Eröffnung des Liquidationsverfahrens nicht, ob der Lizenzentzug rechtmäßig war; dafür ist es im Übrigen auch unzuständig, vgl. Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C‑219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 57). Darüber hinaus ist zweifelhaft, ob das betreffende lettische Gericht bei dieser Entscheidung überhaupt vorlageberechtigt gewesen wäre. Der Gerichtshof hat die Vorlageberechtigung eines deutschen Amtsgerichts in einem Verfahren über die Bestellung eines Nachtragsliquidators abgelehnt, vgl. Beschluss vom 12. Januar 2010, Amiraike Berlin (C‑497/08, EU:C:2010:5, Rn. 16 bis 22).

    ( 21 ) Anhängige Rechtssache T‑321/17, Niemelä u. a./EZB, mit Verweis auf den Beschluss des Finanzgerichts Malta vom 16. Januar 2017 (Anlage 4 der Klage vor dem Gericht), S. 7 ff.

    ( 22 ) Diese nationalen Entscheidungen betrafen die alte Rechtslage, unter welcher der Entzug der Zulassung noch kein Unionsrechtsakt war, weil die Zulassung von der FKMK entzogen wurde; vgl. Rīga Administratīvā rajona tiesa (Bezirksverwaltungsgericht Riga, Lettland), Entscheidung vom 27. März 2009, Ogres Komercbanka/FKMK, Nr. A42388907, und Rīga Administratīvā apgabaltiesa (Regionales Verwaltungsgericht Riga, Lettland), Entscheidung vom 25. März 2010, Ogres Komercbanka/FKMK, Nr. A42388907, sowie Rīga Administratīvā apgabaltiesa (Regionales Verwaltungsgericht Riga), Entscheidung vom 11. Februar 2011, VEF Banka/FKMK, Nr. A43005010.

    ( 23 ) Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) darf ein Rechtsbehelf nicht bloß „theoretisch oder illusorisch“ sein, vgl. etwa EGMR, 26. Februar 2002, Del Sol/Frankreich, (CE:ECHR:2002:0226JUD004680099, § 21).

    ( 24 ) Urteile vom 13. März 2007, Unibet (C‑432/05, EU:C:2007:163, Rn. 64), und vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat (C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 104).

    ( 25 ) Urteile vom 24. Oktober 2002, Aéroports de Paris/Kommission (C‑82/01 P, EU:C:2002:617, Rn. 63), und vom 21. Dezember 2011, A2A/Kommission (C‑318/09 P, EU:C:2011:856, Rn. 125).

    ( 26 ) Urteile vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM (C‑263/09 P, EU:C:2011:452, Rn. 53), und vom 5. April 2017, EUIPO/Szajner (C‑598/14 P, EU:C:2017:265, Rn. 56).

    ( 27 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. November 2016, DTS Distribuidora de Televisión Digital/Kommission (C‑449/14 P, EU:C:2016:848, Rn. 49).

    ( 28 ) Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache El Hassani (C‑403/16, EU:C:2017:659, Nr. 63).

    ( 29 ) Vgl. etwa Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2012, Novácke chemické závody/Kommission (T‑352/09, EU:T:2012:673, Rn. 6 und 7).

    ( 30 ) Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2012, Novácke chemické závody/Kommission (T‑352/09, EU:T:2012:673, Rn. 184).

    ( 31 ) Vgl. insbesondere Urteil vom 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat (C‑229/05 P, EU:C:2007:32, Rn. 112), sowie Nrn. 49 bis 52 der vorliegenden Schlussanträge.

    ( 32 ) EGMR, Urteil vom 24. November 2005, Capital Bank AD/Bulgarien (CE:ECHR:2005:1124JUD004942999, Rn. 91, 117 und 118). Ähnlich EGMR, Urteil vom 21. Oktober 2003, Credit and Industrial Bank/Tschechische Republik (CE:ECHR:2003:1021JUD002901095, Rn. 71 bis 73).

    ( 33 ) Im Übrigen wäre die Situation auch bei Vorliegen eines solchen Falles nicht mit einer Situation vergleichbar, in der die Aktionäre einer Gesellschaft in einem Einzelfall nicht mit der Entscheidung des Vorstands einverstanden sind, gegen einen Unionsrechtsakt nicht vorzugehen. In letzterer Konstellation kann die bloße Meinungsverschiedenheit zwischen Aktionären und Vorständen selbstverständlich kein Klagerecht der Aktionäre begründen. Allerdings bestehen zwischen den Aktionären und dem Vorstand auch ein gesellschaftsrechtliches Band der Legitimation und verschiedene Möglichkeiten der Einflussnahme. Dies rechtfertigt es, die Aktionäre an der Entscheidung des Vorstands festzuhalten. Im Verhältnis des Liquidators zu den Gesellschaftsorganen liegt aber im vorliegenden Fall keine derartige Rückbindung vor. Der Liquidator wird vielmehr von außen durch die Institution eingesetzt, auf deren Vorschlag der Unionsrechtsakt erlassen wurde. Eine nachträgliche Schadensersatzklage der Aktionäre stellt insoweit, wie bereits vom Gericht in Rn. 56 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, keine adäquate Möglichkeit der Einflussnahme dar.

    ( 34 ) Diese Klage könnte man im weiteren Sinne als actio pro socio bezeichnen. Die dritte denkbare Variante, nämlich eine Klage der Aktionäre im Namen der Bank zur Verteidigung der Interessen von dieser, scheidet im vorliegenden Fall aus, da die Aktionäre nicht als mandatierte Vertreter der Bank auftreten.

    ( 35 ) Zu dieser Fallgestaltung vgl. Urteile des Gerichts vom 17. Juli 2014, Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband/Kommission (T‑457/09, EU:T:2014:683, Rn. 112 und 116), und vom 12. November 2015, HSH Investment Holdings Coinvest-C und HSH Investment Holdings FSO/Kommission (T‑499/12, EU:T:2015:840, Rn. 31 und 57).

    ( 36 ) Diese Frage ist Gegenstand der Rechtsmittel in den Rechtssachen C‑663/17 P und C‑665/17 P, siehe Nrn. 102 ff. der vorliegenden Schlussanträge.

    ( 37 ) Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 2002, Unión de Pequeños Agricultores/Rat (C‑50/00 P, EU:C:2002:462, Rn. 39 bis 42), und vom 1. April 2004, Kommission/Jégo-Quéré (C‑263/02 P, EU:C:2004:210, Rn. 29 bis 32).

    ( 38 ) Vgl. Nrn. 57 und 79 der vorliegenden Schlussanträge.

    ( 39 ) Vgl. bereits Nrn. 48 bis 56 der vorliegenden Schlussanträge.

    ( 40 ) Vgl. Nrn. 80 bis 87 der vorliegenden Schlussanträge.

    ( 41 ) Im Übrigen hat der Vorstand auch noch nach Widerruf der Vollmachten durch den Liquidator und trotz anderslautendem Beschluss des Rīgas pilsētas Vidzemes priekšpilsētas tiesa (Bezirksgericht Vidzeme der Stadt Riga) die Rechtsmittelführerin in dem Verwaltungsverfahren vor dem Überprüfungsausschuss der EZB vertreten, ohne dass dies an praktischen Hindernissen gescheitert wäre.

    ( 42 ) Urteil vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission (C‑463/10 P und C‑475/10 P, EU:C:2011:656, Rn. 37).

    ( 43 ) Urteile des Gerichts vom 20. Juni 2000, Euromin/Rat (T‑597/97, EU:T:2000:157, Rn. 50), vom 17. Juli 2014, Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband/Kommission (T‑457/09, EU:T:2014:683, Rn. 112), und vom 12. November 2015, HSH Investment Holdings Coinvest-C und HSH Investment Holdings FSO/Kommission (T‑499/12, EU:T:2015:840, Rn. 31).

    ( 44 ) Vgl. dazu bereits Nr. 87 der vorliegenden Schlussanträge.

    ( 45 ) Urteile vom 2. Februar 1988, Kwekerij van der Kooy u. a./Kommission (67/85, 68/85 und 70/85, EU:C:1988:38, Rn. 22), vom 24. März 1993, CIRFS u. a./Kommission (C‑313/90, EU:C:1993:111, Rn. 29 und 30), und vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission (C‑182/03 und C‑217/03, EU:C:2006:416, Rn. 56), sowie aus der Rechtsprechung des Gerichts z. B. Beschluss vom 23. Januar 2014, Confederación de Cooperativas Agrarias de España und CEPES/Kommission (T‑156/10, EU:T:2014:41, Rn. 33 und 37 bis 39).

    ( 46 ) Urteile vom 7. Dezember 1993, Federmineraria u. a./Kommission (C‑6/92, EU:C:1993:913, Rn. 17 und 18), und vom 22. Juni 2006, Belgien und Forum 187/Kommission (C‑182/03 und C‑217/03, EU:C:2006:416, Rn. 64).

    ( 47 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. November 2015, HSH Investment Holdings Coinvest-C und HSH Investment Holdings FSO/Kommission (T‑499/12, EU:T:2015:840, Rn. 33).

    ( 48 ) Vgl. dazu Urteil des Gerichts vom 12. November 2015, HSH Investment Holdings Coinvest-C und HSH Investment Holdings FSO/Kommission (T‑499/12, EU:T:2015:840, Rn. 40 bis 44).

    ( 49 ) Urteil vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission (C‑463/10 P und C‑475/10 P, EU:C:2011:656, Rn. 38).

    ( 50 ) Urteil des Gerichts vom 12. November 2015, HSH Investment Holdings Coinvest-C und HSH Investment Holdings FSO/Kommission (T‑499/12, EU:T:2015:840, Rn. 45).

    ( 51 ) Vgl. Urteile des Gerichts vom 17. Juli 2014, Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband/Kommission (T‑457/09, EU:T:2014:683, Rn. 112 und 116), und vom 12. November 2015, HSH Investment Holdings Coinvest-C und HSH Investment Holdings FSO/Kommission (T‑499/12, EU:T:2015:840, Rn. 31 und 57).

    ( 52 ) Dazu etwa Urteil des Gerichts vom 17. Juli 2014, Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband/Kommission (T‑457/09, EU:T:2014:683, Rn. 111 und 120).

    ( 53 ) Urteile vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission (25/62, EU:C:1963:17, 238), vom 3. Oktober 2013, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat (C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 72), und vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck (C‑524/14 P, EU:C:2016:971, Rn. 15).

    ( 54 ) Urteile vom 5. Mai 1998, Glencore Grain/Kommission (C‑404/96 P, EU:C:1998:196, Rn. 41), vom 29. Juni 2004, Front national/Parlament (C‑486/01 P, EU:C:2004:394, Rn. 34), und vom 27. Februar 2014, Stichting Woonpunt u. a./Kommission (C‑132/12 P, EU:C:2014:100, Rn. 68).

    ( 55 ) Vgl. in diesem Sinne die Argumentation des Gerichts im Urteil vom 12. November 2015, HSH Investment Holdings Coinvest-C und HSH Investment Holdings FSO/Kommission (T‑499/12, EU:T:2015:840, Rn. 42 und 44).

    ( 56 ) In diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 17. Juli 2014, Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband/Kommission (T‑457/09, EU:T:2014:683, Rn. 117). Vgl. auch oben, Nr. 106 der vorliegenden Schlussanträge.

    ( 57 ) Vgl. bereits Fn. 33 der vorliegenden Schlussanträge.

    ( 58 ) Vgl. Nrn. 108 bis 112 der vorliegenden Schlussanträge.

    ( 59 ) Die Eigentumsrechte der Aktionäre sind von dem Entzug der Lizenz in jedem Fall nicht unmittelbar betroffen, vgl. dazu bereits Nrn. 119 und 120 der vorliegenden Schlussanträge.

    ( 60 ) Vgl. oben, Nr. 127 der vorliegenden Schlussanträge.

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