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Document 62017CC0614

Schlussanträge des Generalanwalts G. Pitruzzella vom 10. Januar 2019.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2019:11

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

GIOVANNI PITRUZZELLA

vom 10. Januar 2019 ( 1 )

Rechtssache C‑614/17

Fundación Consejo Regulador de la Denominación de Origen Protegida Queso Manchego

gegen

Industrial Quesera Cuquerella SL,

Juan Ramón Cuquerella Montagud

(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo [Oberster Gerichtshof, Spanien])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel – g.U. ‚Queso Manchego‘ – Verwendung von Zeichen, die geeignet sind, auf die Gegend anzuspielen, mit der die g.U. verbunden ist – Begriff des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers“

1. 

Wenige Monate nach dem Urteil vom 7. Juni 2018, Scotch Whisky Association (C‑44/17, EU:C:2018:415, im Folgenden: Urteil Scotch Whisky Association), ist der Gerichtshof erneut aufgerufen, im Wege der Vorabentscheidung den Begriff „Anspielung“ im Sinne der Unionsvorschriften im Bereich der geschützten Ursprungsbezeichnungen (g.U.) und der geschützten geografischen Angaben (g.g.A.) ( 2 ) auszulegen. Das vorlegende Gericht möchte insbesondere wissen, ob die Verwendung von Zeichen oder Bildern, die auf das geografische Referenzgebiet der g.U. verweisen, für die Vermarktung von Erzeugnissen, die den von dieser Bezeichnung erfassten ähnlich sind, eine im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 510/2006 ( 3 ) verbotene Anspielung auf eine g.U. darstellen kann. Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen wirft außerdem die heikle und bisher noch nicht gestellte Frage auf, welchen eventuellen Grenzen die Verwendung von Zeichen, die geeignet sind, auf das Referenzgebiet einer g.U. anzuspielen, für (identische oder ähnliche) dort hergestellte, aber nicht von der g.U. erfasste Erzeugnisse durch einen in diesem Gebiet ansässigen Wirtschaftsteilnehmer unterliegt.

Rechtlicher Rahmen

2.

Art. 13 („Schutz“) der Verordnung Nr. 510/2006 sieht in Abs. 1 Buchst. b vor:

„(1)   Eingetragene Namen werden geschützt gegen

b)

jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder wenn der geschützte Name in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie ‚Art‘, ‚Typ‘, ‚Verfahren‘, ‚Fasson‘, ‚Nachahmung‘ oder dergleichen verwendet wird;

…“

3.

In Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 510/2006 heißt es: „Ist eine Ursprungsbezeichnung oder eine geografische Angabe nach Maßgabe dieser Verordnung eingetragen, so wird der Antrag auf Eintragung einer Marke, auf die einer der in Artikel 13 aufgeführten Tatbestände zutrifft und die die gleiche Erzeugnisklasse betrifft, abgelehnt, wenn dieser Antrag auf Eintragung der Marke nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung bei der Kommission eingereicht wird“. Nach Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 „[werden] Marken, die unter Verstoß gegen Unterabsatz 1 eingetragen wurden, … gelöscht“. Art. 14 Abs. 2 sieht vor: „Unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts darf eine Marke, auf die einer der in Artikel 13 aufgeführten Tatbestände zutrifft und die vor dem Zeitpunkt des Schutzes der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe im Ursprungsland … in gutem Glauben im Gebiet der Gemeinschaft angemeldet, eingetragen oder, sofern dies nach den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, durch Verwendung erworben wurde, ungeachtet der Eintragung einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe weiter verwendet werden …“ ( 4 ).

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

4.

Die Fundación Consejo Regulador de la Denominación de Origen Protegida Queso Manchego (Stiftung Kontrollrat für die geschützte Ursprungsbezeichnung Queso Manchego, im Folgenden: Stiftung), die Klägerin des Ausgangsverfahrens, erhob gegen die Industrial Quesera Cuquerella SL (im Folgenden: IQC) und Herrn Juan Ramón Cuquerella Montagud eine Klage ( 5 ) und beantragte zum Schutz der g.U. „Queso Manchego“ ( 6 ), mit deren Verwaltung sie betraut ist,

die Feststellung, dass die Etiketten, die IQC zur Kennzeichnung und Vermarktung der Käse „Adarga de Oro“, „Super Rocinante“ und „Rocinante“, die nicht von der g.U. „Queso Manchego“ erfasst werden, sowie die Verwendung des Begriffs „Quesos Rocinante“ auf der Website dieser Gesellschaft sowohl für durch die g.U. „Queso Manchego“ geschützte als auch für nicht durch sie geschützte Käsesorten ( 7 ) eine Verletzung der g.U. gemäß Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 510/2006 darstellen;

die teilweise Löschung des Handelsnamens „Rocinante“ und zweier nationaler Wort- und Bildmarken ( 8 ), die diesen Namen wiedergeben, aus den in Art. 14 der Verordnung Nr. 510/2006 genannten Gründen;

die Unterlassung von Handlungen unlauteren Wettbewerbs und die Beseitigung von deren Folgen.

5.

Im Rahmen der Feststellungsklage, hinsichtlich deren die Vorlagefragen gestellt werden, bestritten die Beklagten, dass die auf den Etiketten und der Website von IQC verwendeten Wort- und Bildzeichen auf die g.U. „Queso Manchego“ anspielten, und beriefen sich auf das Recht von IQC als in der Region Mancha ansässiges Unternehmen, mit dieser Region in Verbindung stehende Symbole zu verwenden.

6.

Das erstinstanzliche Gericht wies die Klage der Stiftung ab und stützte sich dabei auf die beiden Feststellungen, dass die von IQC verwendeten Bild- und Wortzeichen keine bildliche oder klangliche Ähnlichkeit mit den Begriffen „queso manchego“ oder „la Mancha“ aufwiesen und dass diese Zeichen auf die Mancha anspielten, nicht aber auf die g.U. „Queso Manchego“. Die von der Stiftung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegte Berufung wurde von der Audiencia Provincial de Albacete (Berufungsgericht der Provinz Albacete, Spanien) zurückgewiesen, die auch der Ansicht war, dass in Ermangelung von Wortzeichen, die eine bildliche, klangliche oder begriffliche Ähnlichkeit mit der g.U. „Queso Manchego“ aufwiesen, das Vorliegen einer Anspielung auf diese Bezeichnung nicht festgestellt werden könne. Die Verwendung von Zeichen durch IQC, die auf die Gegend der Mancha anspielten, nicht aber auf von der fraglichen g.U. erfasste Erzeugnisse, sei als rechtmäßig zu erachten, da die von IQC vermarkteten Produkte, für die diese Symbole verwendet würden, in diesem Gebiet hergestellt würden. Die Anspielung auf die Qualität und den Ruf der Käsesorten aus der Mancha beinhalte keine Anspielung auf die Qualität und die Berühmtheit der von der g.U. „Queso Manchego“ erfassten Käsesorten.

7.

Die Stiftung legte gegen das Urteil der Audiencia Provincial de Albacete (Berufungsgericht der Provinz Albacete) beim Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) Rechtsmittel ein.

8.

Im Vorlagebeschluss macht das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) folgende nähere Angaben: i) Der Begriff „manchego“ sei das Adjektiv, mit dem im Spanischen u. a. Produkte aus der Mancha bezeichnet würden, einer Gegend Spaniens, in der die Herstellung von Käse aus Schafsmilch nach bestimmten Herstellungs- und Reifungsmethoden eine Tradition darstelle; ii) die Mancha sei die Gegend, in der der größte Teil der Handlung des berühmten Romans „Don Quijote de la Mancha“ ( 9 ) von Miguel de Cervantes spiele; iii) die physische Beschreibung des Protagonisten seines Romans durch Cervantes entspreche der des auf dem Etikett des Käses „Adarga de Oro“ dargestellten Reiters; iv) im Spanischen sei der Begriff „adarga“ ein von Cervantes verwendetes altertümliches Wort für den Schild von Don Quijote; v) „Rocinante“, ein Begriff, der auch auf den Etiketten einiger von IQC vermarkteter Käsesorten stehe, sei das Pferd von Don Quijote; vi) in einem der berühmtesten Kapitel des Romans von Cervantes kämpfe Don Quijote gegen Windmühlen, ein für die Landschaft der Mancha typisches Element, das auf einigen der von IQC verwendeten Etiketten sowie auf ihrer Website abgebildet sei.

9.

Das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) fragt sich erstens, ob, wie im Ausgangsverfahren von der Stiftung geltend gemacht wird, die Anspielung auf eine g.U. auch durch die bloße Verwendung von Bildzeichen erfolgen und daher im Wesentlichen begrifflicher Natur sein kann. Zweitens fragt sich das vorlegende Gericht, ob die Verwendung von auf die Gegend der Mancha anspielenden Bild- und Wortzeichen für die Vermarktung von Käse eine Anspielung auf die g.U. „Queso Manchego“ beinhaltet und ob folglich die Hersteller von Käsesorten, die von dieser Bezeichnung erfasst werden, über ein Monopol für die Verwendung dieser Zeichen auch gegenüber Herstellern verfügen, die in dieser Gegend ansässig sind, deren Erzeugnisse aber nicht von der fraglichen g.U. erfasst werden. Hierzu stellt das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) fest, dass eine Bejahung dieser Frage zu einer Beschränkung des freien Warenverkehrs führen könnte, während eine Verneinung den den g.U. verliehenen Schutz schwächen und die solchen Bezeichnungen übertragene Funktion, über die Qualität zu informieren, beeinträchtigen könnte. Schließlich fragt das vorlegende Gericht den Gerichtshof, auf welche Kategorie von Verbrauchern bei der Prüfung des Vorliegens einer Anspielung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 510/2006 abzustellen ist, insbesondere in dem Fall, in dem die fraglichen g.U.‑Erzeugnisse dazu bestimmt sind, hauptsächlich in dem Mitgliedstaat konsumiert zu werden, in dem sie hergestellt werden.

10.

In diesem Zusammenhang hat das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) mit Entscheidung vom 19. Oktober 2017 beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Muss eine nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 510/2006 verbotene Anspielung auf die geschützte Ursprungsbezeichnung notwendigerweise durch die Verwendung von Bezeichnungen erfolgen, die eine bildliche, klangliche oder begriffliche Ähnlichkeit mit der geschützten Ursprungsbezeichnung aufweisen, oder kann sie durch die Verwendung von Bildzeichen erfolgen, die auf die Ursprungsbezeichnung anspielen?

2.

Kann bei einer geschützten Ursprungsbezeichnung geografischer Art (Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 510/2006), wenn es sich um die gleichen oder vergleichbare Erzeugnisse handelt, die Verwendung von Zeichen, die auf die Gegend anspielen, mit der die geschützte Ursprungsbezeichnung verbunden ist, als eine Anspielung auf die geschützte Ursprungsbezeichnung selbst im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 510/2006 angesehen werden, die selbst dann unzulässig ist, wenn derjenige, der diese Zeichen benutzt, ein Hersteller ist, der in der Gegend, mit der die geschützte Ursprungsbezeichnung verbunden ist, ansässig ist, dessen Erzeugnisse aber nicht unter diese geschützte Ursprungsbezeichnung fallen, weil sie – abgesehen vom geografischen Ursprung – nicht die in der Produktspezifikation festgelegten Anforderungen erfüllen?

3.

Ist der Begriff des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers, auf dessen Wahrnehmung das nationale Gericht bei der Beurteilung abzustellen hat, ob eine „Anspielung“ gemäß Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 510/2006 vorliegt, dahin aufzufassen, dass er auf einen europäischen Verbraucher Bezug nimmt, oder kann er ausschließlich auf den Verbraucher des Mitgliedstaats verweisen, in dem das Erzeugnis hergestellt wird, das zu der Anspielung auf die geschützte geografische Angabe Anlass gibt oder mit dem die g.U. geografisch verbunden ist, und in dem das Erzeugnis überwiegend konsumiert wird?

Verfahren vor dem Gerichtshof

11.

Schriftliche Erklärungen gemäß Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs haben die Parteien des Ausgangsverfahrens, die französische, die deutsche und die spanische Regierung sowie die Kommission eingereicht. In der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2018 haben alle diese Beteiligten mit Ausnahme der deutschen Regierung mündliche Ausführungen gemacht.

Würdigung

Kurzer Überblick über die einschlägige Rechtsprechung

12.

Vor der Prüfung der Vorlagefragen ist kurz auf die wesentlichen Etappen der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Schutz geschützter Bezeichnungen im Fall von Anspielungen einzugehen.

13.

Der Gerichtshof hat sich zum Begriff „Anspielung“ im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2081/92 ( 10 ), die der Verordnung Nr. 510/2006 vorausging, erstmals im Urteil vom 4. März 1999, Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola (C‑87/97, EU:C:1999:115), geäußert. Der Gerichtshof hat im Wege der Vorabentscheidung, um die er vom Handelsgericht Wien (Österreich) im Rahmen einer Klage ersucht wurde, die von der Stelle erhoben worden war, die mit der Verwaltung der g.U. „Gorgonzola“ betraut war, und die auf die Unterlassung des Vertriebs eines Schimmelkäses unter der Bezeichnung „Cambozola“ in Österreich und auf Löschung des entsprechenden älteren eingetragenen Warenzeichens gerichtet war, zum einen bekräftigt, dass der Begriff „Anspielung“ im Sinne der genannten Vorschrift der Verordnung Nr. 2081/92 „eine Fallgestaltung [erfasst], in der der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendete Ausdruck einen Teil einer geschützten Bezeichnung in der Weise einschließt, dass der Verbraucher durch den Namen des Erzeugnisses veranlasst wird, gedanklich einen Bezug zu der Ware herzustellen, die die Bezeichnung trägt“, und zum anderen, dass eine Anspielung auf eine geschützte Bezeichnung auch dann vorliegen kann, wenn keinerlei Gefahr der Verwechslung zwischen den betroffenen Erzeugnissen besteht ( 11 ). Zu den Gesichtspunkten, die vom Gerichtshof für relevant gehalten werden, um auf das Vorliegen einer Anspielung zu schließen, gehören neben der „phonetischen und optischen“ Ähnlichkeit zwischen den Bezeichnungen, die sich aus der Eingliederung eines Teils der geschützten Bezeichnung in die streitige Marke ergibt ( 12 ), die Ähnlichkeit der fraglichen Erzeugnisse nicht nur unter dem warenmäßigen Aspekt, sondern auch unter dem der Darstellung im Handel ( 13 ), sowie der vorsätzliche Charakter der phonetischen Analogien zwischen den in Rede stehenden Bezeichnungen ( 14 ).

14.

Dieser Ansatz wurde im Urteil vom 26. Februar 2008, Kommission/Deutschland (C‑132/05, EU:C:2008:117), bestätigt, das im Rahmen einer Vertragsverletzungsklage gegen die Bundesrepublik Deutschland erging, der die Kommission vorwarf, sich geweigert zu haben, auf ihrem Staatsgebiet die Verwendung der Bezeichnung „Parmesan“ unter Verstoß gegen die g.U. „Parmigiano Reggiano“ zu verbieten. Das Vorliegen einer Anspielung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2081/92 wurde vom Gerichtshof nicht nur im Licht der bildlichen und phonetischen Ähnlichkeiten zwischen den in Rede stehenden Bezeichnungen – Bewertungskriterien, denen der Gerichtshof bereits im genannten Urteil Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola ( 15 ) Bedeutung beigemessen hatte – abgeleitet, sondern auch aus ihrer „begrifflichen Nähe“ ( 16 ), obwohl es sich um Begriffe aus verschiedenen Sprachen handelte.

15.

Genauso hat der Gerichtshof bei der Auslegung der Verordnung Nr. 110/2008 ( 17 ) über den Schutz geografischer Angaben von alkoholischen Getränken entschieden, die in Art. 16 Buchst. b eine Bestimmung enthält, die mit der in Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 510/2006 im Wesentlichen identisch ist. In dem Vorabentscheidungsersuchen, zu dem das Urteil vom 14. Juli 2011, Bureau National Interprofessionnel du Cognac (C‑4/10 und C‑27/10, EU:C:2011:484), ergangen ist, hatte sich der Kläger des Ausgangsverfahrens gegen die Eintragung zweier Bildmarken in Finnland gewandt, in denen ausführlich die g.g.A. „Cognac“, deren Inhaber er war, sowie ihre Übersetzung wiedergegeben war. Durch die Einstufung dieser Wiedergaben als Anspielung hat der Gerichtshof dieselben in den Urteilen Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola ( 18 ) und Kommission/Deutschland ( 19 ) genannten Bewertungskriterien angewandt. Im Urteil vom 21. Januar 2016, Viiniverla (C‑75/15, EU:C:2016:35, Rn. 31), hat der Gerichtshof klargestellt, dass diese Kriterien das nationale Gericht bei der ihm und nicht dem Gerichtshof obliegenden Entscheidung, ob in Bezug auf einen bestimmten Sachverhalt eine „Anspielung“ im Sinne von Art. 16 Buchst. a der Verordnung Nr. 110/2008 vorliegt, leiten sollen. Das Ausgangsverfahren, das zu dem Vorabentscheidungsersuchen geführt hat, zu dem dieses Urteil ergangen ist, betraf die Verwendung der Bezeichnung „Verlados“ für einen von der Gesellschaft Viiniverla mit Sitz in Verla in Finnland hergestellten Brand aus Apfelwein. Das Gericht, das dieses Ersuchen eingereicht hat und über eine Klage gegen eine Maßnahme zu entscheiden hatte, mit der die finnischen Behörden zum Schutz der g.g.A. „Calvados“ ein Verbot verfügt hatten, diese Bezeichnung zu verwenden, fragte den Gerichtshof u. a. nach der Relevanz bestimmter tatsächlicher Umstände für die Feststellung des Vorliegens einer Anspielung. Nachdem sich der Gerichtshof zum Begriff des „maßgeblichen Verbrauchers“ ( 20 ) geäußert hatte, hat er klargestellt, dass die Prüfung des Vorliegens einer Anspielung darauf gerichtet sei, festzustellen, „dass beim Publikum keine Assoziationen hinsichtlich des Ursprungs des Erzeugnisses hervorgerufen werden und es einem Wirtschaftsteilnehmer nicht ermöglicht wird, in unberechtigter Weise vom Ansehen der geschützten geografischen Angabe zu profitieren“ ( 21 ). In diesem Kontext wurden weder der bekannte und für den finnischen Verbraucher erkennbare Umstand, dass die Bezeichnung „Verlados“ auf den Namen des Herstellungsbetriebs und auf den tatsächlichen geografischen Ursprung des Erzeugnisses verwies, noch die Tatsache, dass das Getränk, das diese Bezeichnung trug, nur lokal und in begrenzter Menge vertrieben wurde, vom Gerichtshof für diese Prüfung für relevant gehalten.

16.

Schließlich hat der Gerichtshof in dem kürzlich ergangenen Urteil Scotch Whisky Association, das nach dem Ende des schriftlichen Verfahrens in der Rechtssache, in der diese Schlussanträge vorgelegt werden, erlassen worden ist ( 22 ), vor allem bekräftigt, dass weder der teilweise Einschluss einer geschützten geografischen Angabe in der streitigen Bezeichnung noch eine in dieser Bezeichnung festgestellte klangliche und visuelle Ähnlichkeit mit der g.g.A. zwingende Voraussetzungen für die Feststellung darstellen, dass eine „Anspielung“ im Sinne von Art. 16 Buchst. b der Verordnung Nr. 110/2008 vorliegt ( 23 ), und er hat klargestellt, dass sich, wenn ein solcher Einschluss oder eine solche Ähnlichkeit nicht vorliegt, eine Anspielung auch aus der bloßen „inhaltlichen Nähe“ zwischen der g.g.A. und dem streitigen Zeichen ergeben kann ( 24 ). Außerdem hat er ausgeschlossen, dass es für das Vorliegen einer „Anspielung“ im Sinne von Art. 16 Buchst. b der Verordnung Nr. 110/2008 ausreichend ist, dass der streitige Bestandteil des fraglichen Zeichens bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine irgendwie geartete Assoziation mit der g.g.A. oder dem zugehörigen geografischen Gebiet hervorruft. Ein solches Kriterium kann nach Ansicht des Gerichtshofs nicht herangezogen werden, weil „mit ihm kein hinreichend unmittelbarer und eindeutiger Zusammenhang“ zwischen diesem Bestandteil und der g.g.A. hergestellt wird ( 25 ) und es „zu ungenau und weit“ ist, um dem Erfordernis zu genügen, die Rechtssicherheit der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer zu wahren ( 26 ).

17.

Aus der soeben dargestellten Rechtsprechung geht hervor, dass der Schutz vor Anspielung, der von den verschiedenen vom Unionsrecht eingeführten Qualitätsregelungen vorgesehen wird ( 27 ), eine Schutzform sui generis darstellt ( 28 ), die nicht an das Kriterium der Irreführung gebunden ist – das die Geeignetheit des mit der eingetragenen Bezeichnung in Konflikt stehenden Zeichens voraussetzt, das Publikum bezüglich der geografischen Herkunft oder der Qualität des Produkts in die Irre zu führen – und nicht auf einen reinen Schutz vor Verwirrung zurückzuführen ist. Folglich ist das Hauptziel des Schutzes vor Anspielung vor allem im Schutz des qualitativen Gutes und im Schutz des Rufes der eingetragenen Bezeichnungen gegen parasitäre Handlungen anstatt im Schutz des Verbrauchers gegen irreführende Handlungen zu suchen, die speziell Gegenstand der Tatbestände sind, die in Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und d der Verordnung Nr. 510/2006 und in den entsprechenden Bestimmungen der anderen Instrumente der Union zum Schutz der geschützten Bezeichnungen beschrieben werden ( 29 ).

18.

Zwar ist der Tatbestand der „Anspielung“ in dieser Bestimmung des genannten Art. 13 enthalten, er unterscheidet sich jedoch sowohl von den Fällen der „Nachahmung“, die durch die Wiedergabe der wesentlichen Bestandteile der eingetragenen Bezeichnung gekennzeichnet sind, als auch von denen der „Aneignung“, die die unrechtmäßige und absichtliche Benutzung der eingetragenen Bezeichnung für nicht von dieser erfasste Waren mit der daraus folgenden Aneignung der Werte voraussetzen, die mit der Herstellungstradition, auf die die Bezeichnung Bezug nimmt, in Verbindung stehen ( 30 ). Wie Generalanwalt Jacobs in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola ( 31 ) in Bezug auf Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2081/92 hervorgehoben hat, spricht diese Struktur der Bestimmung für die Auffassung, wonach für den Schutz vor Anspielung andere und weniger strenge Anwendungskriterien gelten als für das Vorliegen einer Nachahmung oder einer Aneignung. Der rechtliche Rahmen des Begriffs der Anspielung ist daher autonom zu definieren. Obwohl sie in derselben Bestimmung enthalten sind, bestehen keine homogenen Anwendungsvoraussetzungen mit den unterschiedlichen Tatbeständen der „Nachahmung“ und „Aneignung“.

19.

In semantischer Hinsicht bedeutet anspielen „in Erinnerung rufen“ ( 32 ). Bei der Übertragung dieses Konzepts auf den Bereich des Schutzes eingetragener Bezeichnungen verlangt der Gerichtshof als Bedingung dafür, dass eine rechtswidrige Anspielung vorliegt, dass der Anblick des konventionellen Produkts ( 33 ) geeignet ist, beim Verbraucher eine kognitive Antwort assoziativer Art hervorzurufen, die gerade die Erzeugnisse in Erinnerung „ruft“, die von der eingetragenen Bezeichnung erfasst werden. Dies setzt zwar zwangsläufig eine Verarbeitung der Information voraus, die durch den von diesem Anblick hervorgerufenen Wahrnehmungs- bzw. kognitiven Reiz übertragen wird, doch hat der Gerichtshof im Urteil Scotch Whisky Association klargestellt, dass eine Anspielung nur insoweit vorliegt, als die assoziative Verbindung hinreichend „unmittelbar und eindeutig“ ist ( 34 ). Diese Präzisierung ist meines Erachtens in dem Sinne zu verstehen, dass die Reaktion des Verbrauchers auf den Reiz unmittelbar (der kognitive Prozess darf keine komplexe Verarbeitung der Information verlangen) und intensiv (die Verbindung mit dem Bild des von der eingetragenen Bezeichnung erfassten Produkts muss sich mit hinreichender Kraft aufdrängen) sein muss.

20.

Selbst mit den Präzisierungen durch das Urteil vom 7. Juni 2018, Scotch Whisky Association (C‑44/17, EU:C:2018:415), geht meines Erachtens eindeutig aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts die Tendenz hervor, den Begriff „Anspielung“ in Einklang mit dem weitgehenden Schutz, der den Ursprungsbezeichnungen vom Unionsgesetzgeber zuerkannt wird, und der öffentlich-rechtlichen Bedeutung des Ziels des Schutzes der Herstellung hochwertiger Erzeugnisse weit auszulegen ( 35 ). In diesem Zusammenhang erinnere ich daran, dass der Schutz dieser Bezeichnungen nicht nur einen strategischen Bestandteil der Wirtschaft der Union darstellt, wie es im ersten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1151/2012 heißt, sondern auch zur Verfolgung des in Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 4 des EU-Vertrags genannten Ziels beiträgt, das kulturelle Erbe Europas zu bewahren.

21.

Im Licht dieser oben dargestellten Grundsätze werde ich die Vorlagefragen des vorlegenden Gerichts prüfen.

Zur ersten Vorlagefrage

22.

Mit der ersten Vorlagefrage möchte das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) wissen, ob eine im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 510/2006 verbotene Anspielung vorliegen kann, wenn Bildzeichen verwendet werden, oder ob nur die Verwendung von Bezeichnungen, die eine bildliche, klangliche oder begriffliche Ähnlichkeit mit der fraglichen g.U. aufweisen, diesen Tatbestand erfüllen kann.

23.

Ich stimme der Klägerin des Ausgangsverfahrens sowie der französischen, der deutschen und der spanischen Regierung zu, dass diese Frage zu bejahen ist.

24.

Aus der oben geprüften Rechtsprechung geht hervor, dass für die Prüfung, ob eine „Anspielung“ vorliegt, das entscheidende Kriterium die Wahrnehmung des Verbrauchers ist, die anhand der Geeignetheit des streitigen Zeichens, eine gedankliche Assoziation zwischen dem konventionellen Produkt und dem von der eingetragenen Bezeichnung erfassten Erzeugnis hervorzurufen, festgestellt wird ( 36 ). Zudem ist dem Urteil Scotch Whisky Association zu entnehmen, dass die eventuelle Aufnahme von Bestandteilen der geschützten Bezeichnung in das beanstandete Zeichen und die bildliche und/oder klangliche Ähnlichkeit zwischen der Bezeichnung und dem Zeichen nichts anderes als zu berücksichtigende Indizien für die Beurteilung sind, ob der Verbraucher, wenn er dem konventionellen Produkt gegenübersteht, zu einer solchen Assoziation verleitet wird ( 37 ). Mit anderen Worten kann nach Ansicht des Gerichtshofs eine Anspielung auch aufgrund der bloßen „begrifflichen Ähnlichkeit“ zwischen dem beanstandeten Zeichen und der geschützten Bezeichnung festgestellt werden, wenn diese Ähnlichkeit geeignet ist, beim Publikum die von dieser Bezeichnung erfassten Erzeugnisse in Erinnerung zu rufen.

25.

Wenn nun das Vorliegen einer bildlichen und vor allem klanglichen Ähnlichkeit keine „zwingende Voraussetzung“ ( 38 ) für die Feststellung einer Anspielung darstellt, bedeutet dies, dass die geistige Assoziation zwischen dem konventionellen Produkt und dem von dieser Bezeichnung erfassten Erzeugnis, die für eine solche Feststellung verlangt wird, nicht zwangsläufig den Gebrauch von Worten voraussetzt. Ein Bild, ein Symbol und allgemeiner ein Bildzeichen können genauso wie ein Name einen Begriff vermitteln und damit geeignet sein, beim Verbraucher eine gedankliche Assoziation mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen, auf die in diesem Fall nicht bildlich oder klanglich „angespielt“ wird, sondern mittels ihres begrifflichen Inhalts.

26.

Gewiss bezieht sich, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben hat, in fast allen Randnummern der Begründung des Urteils Scotch Whisky Association, wie im Übrigen in allen vorhergehenden oben genannten Urteilen, die anspielende Funktion auf die Bezeichnung des konventionellen Produkts ( 39 ).

27.

Allerdings bin ich im Gegensatz zur Kommission nicht der Ansicht, dass man daraus die Intention des Gerichtshofs ableiten kann, den Tatbestand der Anspielung nur auf die Fälle zu beschränken, in denen sich die gedankliche Assoziation mit dem von einer eingetragenen Bezeichnung erfassten Produkt aus der Verwendung von Wortbestandteilen ergibt. Abgesehen davon, dass zwei Randnummern der Begründung und der zweite Absatz von Nr. 2 des Tenors des Urteils allgemeiner auf den „streitigen Bestandteil“ des in Rede stehenden Zeichens verweisen, ist die vom Gerichtshof verwendete Terminologie in den Zusammenhang des Ausgangsrechtsstreits zu rücken, auf den das Urteil Scotch Whisky Association zurückgeht, in dem es darum ging, inwieweit ein in der Bezeichnung des konventionellen Produkts enthaltener Begriff anspielend sein kann ( 40 ).

28.

Wenn man außerdem abschließende Hinweise zur Auslegung nur aus der in diesem Urteil verwendeten Terminologie ziehen sollte, müsste man daraus auch die Absicht des Gerichtshofs ableiten, den Begriff „Anspielung“ nur auf die Fälle zu beschränken, in denen der verlangte assoziative Zusammenhang von in der Verkaufsbezeichnung des konventionellen Produkts enthaltenen Begriffen unter Ausschluss jedes anderen Wortbestandteils (wie allgemeine, beschreibende, lobende Ausdrücke usw.) auf dem Etikett oder der Verpackung dieses Produkts hervorgerufen wird. Eine solche Auslegung ist meines Erachtens durch den Wortlaut von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 510/2006 ausgeschlossen, in dem ausdrücklich Ausdrücke (wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, „Fasson“, „Nachahmung“) genannt werden, die im Allgemeinen nicht Teil der Verkaufsbezeichnung des Produkts, sondern ihr beigefügt sind.

29.

Grundlegender geht aus der oben genannten Rechtsprechung und insbesondere aus den Urteilen Bureau National Interprofessionnel du Cognac ( 41 ) und Viiniverla ( 42 ) hervor, dass die Prüfung des Vorliegens einer Anspielung jede implizite oder explizite Bezugnahme auf die eingetragene Bezeichnung berücksichtigen muss, ganz gleich, ob es sich um Wort- oder Bildbestandteile auf dem Etikett des konventionellen Produkts oder auf seiner Verpackung oder um Bestandteile handelt, die die Form dieses Produkts betreffen oder wie es dem Publikum angeboten wird. Diese Prüfung muss auch die Identität oder den Ähnlichkeitsgrad zwischen den in Rede stehenden Produkten und deren Vermarktungsmodalitäten, auch was die jeweiligen Verkaufskanäle betrifft, sowie die Gesichtspunkte berücksichtigen, die die Feststellung ermöglichen, ob der Verweis auf das von der geschützten Bezeichnung erfasste Produkt absichtlich oder hingegen zufällig ist. Das nationale Gericht muss daher ein Bündel von Indizien beurteilen, ohne dass ihm das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines dieser Indizien, z. B. die bildliche, klangliche oder begriffliche Ähnlichkeit zwischen den in Rede stehenden Bezeichnungen für sich allein genommen erlaubt, das Vorliegen einer Anspielung festzustellen oder auszuschließen.

30.

Zudem hat der Gerichtshof im Urteil Scotch Whisky Association klargestellt, dass eine Anspielung nur dann vorliegen kann, wenn das streitige Zeichen beim Publikum einen hinreichend „unmittelbaren“ und „eindeutigen“ Zusammenhang zwischen dem Zeichen und der eingetragenen Bezeichnung hervorruft ( 43 ), wodurch er die Tragweite des Begriffs „Anspielung“ beschränkt hat, was eher die Unmittelbarkeit und die Intensität der Reaktion des Verbrauchers – in dem in Nr. 19 der vorliegenden Schlussanträge erläuterten Sinne – als die Art des Wahrnehmungsreizes betrifft.

31.

Eine solche Begrenzung ist meines Erachtens für sich genommen geeignet, die Tragweite der unrechtmäßigen Anspielung – und damit die Einschränkung der Freiheit der Hersteller von konventionellen Produkten bei der Entscheidung, wie sie der Öffentlichkeit ihre eigenen Produkte präsentieren – in Grenzen zu halten, die nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um eingetragene Bezeichnungen wirksam zu schützen und dem Erfordernis der Rechtssicherheit der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer Genüge zu tun ( 44 ).

32.

Einer Auslegung zu folgen, wie ich dem Gerichtshof vorschlage, wonach eine Anspielung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 510/2006 auch im Fall der Verwendung von Bildzeichen und bei fehlender bildlicher, klanglicher und begrifflicher Ähnlichkeit zwischen g.U. oder g.g.A. und der Verkaufsbezeichnung des konventionellen Produkts vorliegen kann, steht meines Erachtens – abgesehen davon, dass es dafür solide Stützen in der Rechtsprechung des Gerichtshofs gibt – sowohl mit dem Willen des Unionsgesetzgebers in Einklang, diese Bezeichnungen weitreichend zu schützen, als auch mit der Bedeutung der in Nr. 21 der vorliegenden Schlussanträge genannten Ziele, die durch die Anerkennung eines solchen Schutzes verfolgt werden.

33.

Ich betone schließlich, dass die vorgeschlagene Auslegung nicht bedeutet, dass Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 510/2006 in den Anwendungsbereich der folgenden Buchst. c und d dieses Absatzes eingreift, die sich auf „Angaben“ oder „Praktiken“ beziehen, die verboten sind, nicht weil sie auf eine eingetragene Bezeichnung anspielen ( 45 ), sondern weil sie falsche oder irreführende Informationen in Bezug auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse machen oder jedenfalls geeignet sind, den Verbraucher in die Irre zu führen.

34.

Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen ist die erste Vorlagefrage meines Erachtens dahin zu beantworten, dass eine Anspielung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 510/2006 auch durch die Verwendung von Bildzeichen und bei fehlender bildlicher, klanglicher oder begrifflicher Ähnlichkeit zwischen der eingetragenen Bezeichnung und der Verkaufsbezeichnung des Erzeugnisses, um das es geht, unter der Bedingung vorliegen kann, dass der Verbraucher angesichts der streitigen Zeichen veranlasst wird, einen unmittelbaren gedanklichen Bezug zu der Ware herzustellen, die diese Bezeichnung trägt.

Zur zweiten Vorlagefrage

35.

Die zweite Vorlagefrage lässt sich in zwei Teile untergliedern. Mit dem ersten Teil möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Gebrauch von Zeichen, die auf die Gegend anspielen, mit der eine g.U. im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 510/2006 verbunden ist, für Erzeugnisse, die mit den von der g.U. erfassten identisch oder ihnen ähnlich sind, eine rechtswidrige Anspielung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung darstellt. Im zweiten Teil fragt das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof), ob eine rechtswidrige Anspielung auch dann vorliegt, wenn solche Zeichen von einem Erzeuger verwendet werden, der in dieser Region ansässig ist, aber für Erzeugnisse, die die Produktspezifikation der g.U. nicht erfüllen.

36.

Die Antwort auf den ersten Teil dieser Frage ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen.

37.

In Anbetracht der bestehenden Verbindung zwischen g.U.‑Erzeugnissen und der Gegend, aus der sie stammen ( 46 ), ist der Gebrauch von Bild- und/oder Wortzeichen, die auf diese Gegend anspielen, für konventionelle Produkte, die mit den von der g.U. erfassten identisch oder ihnen ähnlich sind, geeignet, beim Publikum diese Produkte in Erinnerung zu rufen und folglich eine rechtswidrige Anspielung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 510/2006 darzustellen. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen kann dies jedoch nur geschehen, wenn die durch die Verwendung von anspielenden Zeichen hervorgerufene Assoziation mit der geografischen Gegend der g.U. so geartet ist, dass der Verbraucher unmittelbar einen gedanklichen Bezug zu den Erzeugnissen herstellt, die die g.U. tragen.

38.

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es Sache des nationalen Gerichts, bei dem ihm zur Prüfung vorgelegten Sachverhalt zu bewerten, ob die Voraussetzungen für eine rechtswidrige Anspielung erfüllt sind ( 47 ). Die folgenden Ausführungen zielen daher nur darauf ab, einige Anhaltspunkte zu geben, die das vorlegende Gericht (oder das Gericht, dem die Entscheidung in der Sache obliegt) bei dieser Prüfung leiten können.

39.

Im Ausgangsverfahren gibt es, auch wenn die Vorlagefragen hauptsächlich auf die Bildzeichen abzielen, die sich auf den streitigen Etiketten befinden, eine Reihe von Bestandteilen, wovon einige Wortbestandteile (die Begriffe „Rocinante“ und „adarga de oro“) und andere Bildbestandteile (die Zeichen, die die physischen Eigenschaften einiger Personen des berühmten Romans von Cervantes wiedergeben, sowie Bestandteile, die als typisch für die Landschaft der Mancha angesehen werden), die das vorlegende Gericht für eine Anspielung auf die Gegend hält, die mit der g.U. „Queso Manchego“ verbunden ist. Die Begriffe „manchego“ oder „Mancha“ werden in den beanstandeten Wortzeichen nicht, nicht einmal teilweise, wiedergegeben ( 48 ), und es besteht keine bildliche oder klangliche Ähnlichkeit zwischen diesen Zeichen und der in Rede stehenden g.U. Daraus folgt, dass, wie das vorlegende Gericht feststellt, unter den Umständen des Ausgangsverfahrens eine Anspielung, wenn sie festgestellt würde, rein begrifflicher Natur wäre.

40.

Wenn man sie isoliert oder auch in Kombination betrachtete, würden die Bildzeichen auf den ersten Blick ungeeignet erscheinen, eine rechtswidrige Anspielung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 510/2006 darzustellen, wie er vom Gerichtshof im Urteil Scotch Whisky Association ausgelegt wird. Wie die Kommission und die deutsche Regierung ausgeführt haben, scheinen nämlich einige dieser Zeichen zu allgemein zu sein, um beim Verbraucher einen „eindeutigen“ Zusammenhang mit der Gegend der Mancha herzustellen ( 49 ), während die Bilder, die auf Personen des Romans „Don Quijote de la Mancha“ oder auf Orte oder berühmte Passagen dieses Romans verweisen, nicht geeignet erscheinen, einen hinreichend „unmittelbaren“ Zusammenhang mit der in Rede stehenden geografischen Gegend herzustellen, die nur „indirekt“ über eine Abfolge von Assoziationen in Erinnerung gerufen wird.

41.

Ich schließe allerdings nicht aus, dass unter den Umständen des Ausgangsverfahrens gleichwohl eine Anspielung festgestellt werden kann, wenn die Voraussetzungen dafür auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung festgestellt werden, die alle Bestandteile, ganz gleich ob Wort- oder Bildbestandteile, die das Potenzial einer Anspielung haben und die auf den streitigen Etiketten erscheinen, die Identität oder die Ähnlichkeit zwischen den in Rede stehenden Erzeugnissen sowie die Modalitäten berücksichtigt, unter denen diese Erzeugnisse angeboten, beworben und vertrieben werden ( 50 ).

42.

Der zweite Teil der zweiten Vorlagefrage betrifft die eventuelle Auswirkung des Umstands, dass die Zeichen, die auf die mit einer g.U. assoziierte Gegend anspielen, für Erzeugnisse verwendet werden, die nicht diese Bezeichnung tragen, aber in dieser Gegend erzeugt, verarbeitet und hergestellt wurden ( 51 ).

43.

Hierzu stelle ich ebenso wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die französische, die deutsche und die spanische Regierung sowie die Kommission fest, dass Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 510/2006 nicht vorsieht, dass Situationen, in denen die geografische Herkunft der anspielenden Erzeugnisse mit der Herkunft von g.U.‑Erzeugnissen oder g.g.A.‑Erzeugnissen zusammenfällt, von dessen Anwendungsbereich ausgeschlossen sind. Dies steht auf der anderen Seite in Einklang sowohl mit der Natur des Schutzes vor Anspielung – der, wie gesehen, zwar auch Verwechslungstatbestände erfasst, aber unabhängig von der Frage ist, ob der Verbraucher sich geirrt hat, einschließlich hinsichtlich der geografischen Herkunft der anspielenden Erzeugnisse – als auch mit den von der Verordnung Nr. 510/2006 verfolgten Zielen. Herstellern, die in dem mit einer bestimmten g.U. assoziierten Gebiet tätig sind, ohne dass sie jedoch die jeweilige Produktspezifikation einhalten, zu erlauben, Zeichen, die auf dieses geografische Gebiet anspielen, für Erzeugnisse zu verwenden, die mit den von dieser g.U. erfassten identisch oder ihnen ähnlich sind, würde die Qualitätsgarantie schwächen, die durch diese Bezeichnung verliehen wird ( 52 ) und die, auch wenn sie hauptsächlich an die geografische Herkunft der g.U.‑Erzeugnisse gebunden ist, voraussetzt, dass alle Vorschriften der Produktspezifikation eingehalten werden. Den Schutz vor Anspielung auf Verhaltensweisen von lokalen Erzeugern, die die Produktspezifikation nicht einhalten, nicht auszudehnen, würde zudem die Rechte verletzen, die den Erzeugern vorbehalten werden müssen, die tatsächliche qualitative Anstrengungen unternommen haben, um eine Ursprungsbezeichnung verwenden zu können, die gemäß der Verordnung Nr. 510/2006 eingetragen wurde. Wie die französische Regierung vorträgt, würden sie dadurch den Folgen unlauteren Wettbewerbs ausgesetzt, die, gerade weil sie von Herstellern ausgehen, die in derselben geografischen Gegend ansässig sind, potenziell noch schädlicher sind ( 53 ).

44.

Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen ist meines Erachtens auf die zweite Vorlagefrage des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) zu antworten, dass der Gebrauch von Zeichen, die auf die mit einer g.U. assoziierte Gegend anspielen, für Erzeugnisse, die mit den von einer g.U. im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 510/2006 erfassten identisch oder ihnen ähnlich sind, eine Anspielung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung auch dann darstellen kann, wenn diese Zeichen von einem in dieser Gegend ansässigen Erzeuger für nicht von der g.U. erfasste Waren verwendet werden.

Zur dritten Vorlagefrage

45.

Mit der dritten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Begriff des „normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers“, auf den das nationale Gericht bei der Feststellung abzustellen hat, ob eine Anspielung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 510/2006 vorliegt, mit dem europäischen Verbraucher übereinstimmt oder sich auf den Verbraucher des Mitgliedstaats beschränken kann, in dem das anspielende Erzeugnis hergestellt und überwiegend konsumiert wird.

46.

Wie oben bereits angesprochen und wie alle Beteiligten, die beim Gerichtshof Erklärungen eingereicht haben, vorgetragen haben, ist die Antwort auf diese Frage dem Urteil vom 21. Januar 2016, Viiniverla (C‑75/15, EU:C:2016:35), zu entnehmen. In diesem Urteil bezüglich der Auslegung von Art. 16 Buchst. b der Verordnung Nr. 110/2008 hat der Gerichtshof klargestellt, dass unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, einen effektiven und einheitlichen Schutz der geografischen Angaben in der gesamten Union zu gewährleisten, der Begriff „Verbraucher“, auf dessen Wahrnehmung abzustellen ist, um das Vorliegen einer Anspielung im Sinne dieser Bestimmung zu ermitteln, „auf den europäischen Verbraucher und nicht nur auf den Verbraucher des Mitgliedstaats abstellt, in dem das Erzeugnis hergestellt wird, das zu der Anspielung auf die geschützte geografische Angabe führt“ ( 54 ). Derselben Auslegung ist meines Erachtens auch im Rahmen des von der Verordnung Nr. 510/2006 vorgesehenen Schutzes vor Anspielung zu folgen.

47.

Die Umstände des Ausgangsverfahrens unterscheiden sich jedoch von denen des Verfahrens, auf das das Urteil Viiniverla ( 55 ) zurückgeht. Wenn man nur auf den lokalen finnischen Verbraucher – der in der Lage ist, in der Bezeichnung „Verlados“ den Herstellungsort des anspielenden Erzeugnisses zu erkennen – anstatt auf den europäischen Verbraucher abgestellt hätte, hätte das in diesem Fall bedeuten können, das Vorliegen einer Anspielung auszuschließen ( 56 ). Demgegenüber wäre, wenn man im Ausgangsverfahren nur die Wahrnehmung des spanischen Verbrauchers berücksichtigen würde, die Feststellung einer eventuellen Anspielung einfacher, während sie möglicherweise ausgeschlossen wäre, wenn man hingegen auf den europäischen Verbraucher (unter Ausschluss des spanischen Verbrauchers) abstellen würde, da der Zusammenhang zwischen der Gegend der Mancha und den Bild- und Wortzeichen der streitigen Etiketten für diesen Verbraucher zwangsläufig schwächer wäre.

48.

Aus diesem Grund bittet das vorlegende Gericht den Gerichtshof, zu klären, ob unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens auf den europäischen oder nur den spanischen Verbraucher abzustellen ist.

49.

Es ist offensichtlich, dass der Begriff des „europäischen Verbrauchers“ ihm innewohnende Grenzen hat, da es sich einfach um eine juristische Fiktion handelt, die darauf abzielt, eine sehr vielschichtige und wenig homogene Wirklichkeit auf einen gemeinsamen Nenner zu reduzieren. Im Rahmen des Schutzes eingetragener Bezeichnungen vor rechtswidriger Anspielung – in dem es um die vermutete Wahrnehmung des fraglichen Verbrauchers für die Zwecke der Feststellung nicht einer Verwechslungsgefahr, sondern einer einfachen Assoziation geht – ist dieser Begriff, wie allgemeiner derjenige des „normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers“, mit besonderer Vorsicht anzuwenden.

50.

Wie der Gerichtshof im Urteil Viiniverla ( 57 ) hervorgehoben hat, genügt der Rückgriff auf den Begriff des „europäischen Verbrauchers“ dem Erfordernis, einen wirksamen und einheitlichen Schutz der eingetragenen Bezeichnungen in der gesamten Union sicherzustellen.

51.

Zwar verlangt dieses Erfordernis, dass auch für Erzeugnisse, die für den lokalen Handel bestimmt sind, Umstände nicht berücksichtigt werden, die geeignet sind, das Vorliegen einer rechtswidrigen Anspielung nur für Verbraucher eines Mitgliedstaats auszuschließen, es verlangt hingegen nicht, dass eine im Hinblick auf die Verbraucher nur eines Mitgliedstaats festgestellte rechtswidrige Anspielung unzureichend ist, den von der Verordnung Nr. 510/2006 vorgesehenen Schutz auszulösen.

52.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist meines Erachtens auf die dritte Vorlagefrage des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) zu antworten, dass das nationale Gericht für die Ermittlung, ob eine „Anspielung“ auf eine eingetragene Bezeichnung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 510/2006 vorliegt, auf die Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen europäischen Durchschnittsverbrauchers abstellen muss, wobei dieser Begriff dahin zu verstehen ist, dass er auch auf den Verbraucher des Mitgliedstaats Bezug nimmt, in dem die Erzeugnisse, die zu der Anspielung führen, hergestellt werden, oder mit dem die eingetragene Bezeichnung geografisch verbunden ist.

Ergebnis

53.

Auf der Grundlage sämtlicher vorstehender Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) wie folgt zu beantworten:

Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel ist dahin auszulegen, dass eine Anspielung im Sinne dieser Bestimmung auch durch die Verwendung von Bildzeichen und bei fehlender bildlicher, klanglicher oder begrifflicher Ähnlichkeit zwischen der eingetragenen Bezeichnung und der Verkaufsbezeichnung des Erzeugnisses, um das es geht, unter der Bedingung vorliegen kann, dass der Verbraucher angesichts der streitigen Zeichen veranlasst wird, einen unmittelbaren gedanklichen Bezug zu der Ware herzustellen, die diese Bezeichnung trägt.

Der Gebrauch von Zeichen, die auf die mit einer g.U. assoziierte Gegend anspielen, für Erzeugnisse, die mit den von einer g.U. im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 510/2006 erfassten identisch oder ihnen ähnlich sind, kann eine Anspielung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung auch dann darstellen, wenn diese Zeichen von einem in dieser Gegend ansässigen Erzeuger für nicht von der g.U. erfasste Waren verwendet werden.

Um zu ermitteln, ob eine „Anspielung“ auf eine eingetragene Bezeichnung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 510/2006 vorliegt, muss das nationale Gericht auf die Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen europäischen Durchschnittsverbrauchers abstellen, wobei dieser Begriff dahin zu verstehen ist, dass er auch auf den Verbraucher des Mitgliedstaats Bezug nimmt, in dem die Erzeugnisse, die zu der Anspielung führen, hergestellt werden, oder mit dem die eingetragene Bezeichnung geografisch verbunden ist.


( 1 ) Originalsprache: Italienisch.

( 2 ) Im Folgenden werde ich für g.U. und g.g.A. kumulativ die Ausdrücke „geschützte Bezeichnungen“ oder „eingetragene Bezeichnungen“ verwenden.

( 3 ) Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. 2006, L 93, S. 12). Die Verordnung Nr. 510/2006 ist mit Wirkung vom 3. Januar 2013 durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. 2012, L 343, S. 1) aufgehoben und ersetzt worden.

( 4 ) Die Art. 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1151/2012, die zurzeit in Kraft sind, enthalten, soweit dies für das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen relevant ist, mit den Art. 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 510/2006 im Wesentlichen identische Bestimmungen.

( 5 ) Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten geht hervor, dass die Klage 2012 erhoben wurde. Da detailliertere Angaben fehlen, ist auf die von den Parteien des Ausgangsverfahrens nicht beanstandete Feststellung des vorlegenden Gerichts abzustellen, wonach die Verordnung Nr. 510/2006 und nicht die Verordnung Nr. 1151/2012 auf das Ausgangsverfahren zeitlich anwendbar ist. Jedenfalls sind die Bestimmungen der Verordnung Nr. 510/2006, deren Auslegung begehrt wird, wie bereits erwähnt, mit den entsprechenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 1151/2012 im Wesentlichen identisch.

( 6 ) Die g.U. „Queso Manchego“ wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission vom 12. Juni 1996 zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (ABl. 1996, L 148, S. 1) eingetragen.

( 7 ) Insbesondere rügte die Stiftung die Verwendung des Begriffs „Rocinante“ sowohl im Domainnamen als auch im Inhalt der Website von IQC (www.rocinante.es) sowie die Darstellung typischer Ansichten von Mancha-Landschaften.

( 8 ) In den fraglichen Marken, die für „Käse“ (Klasse 29 der Klassifikation von Nizza) und „Transportdienstleistungen, Lagerung und Vertrieb von Käsen“ (Klasse 39 der Klassifikation von Nizza) eingetragen wurden, war der Begriff „Rocinante“ in eine kreisförmige Zeichnung integriert, die im Vordergrund ein Pferd und im Hintergrund eine Ebene mit einer Schafherde und Windmühlen zeigte. Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass beide Marken offenbar nach der Eintragung der g.U. „Queso Manchego“ angemeldet wurden.

( 9 ) In zwei Teilen 1605 und 1615 in Madrid unter dem Originaltitel El ingenioso hidalgo don Quijote de la Mancha veröffentlicht.

( 10 ) Verordnung (EWG) des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. 1992, L 208, S. 1). Der Wortlaut von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung war mit dem der entsprechenden Vorschrift der Verordnung Nr. 510/2006 im Wesentlichen identisch.

( 11 ) Urteil vom 4. März 1999, Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola (C‑87/97, EU:C:1999:115, Rn. 25 und 26).

( 12 ) Urteil vom 4. März 1999, Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola (C‑87/97, EU:C:1999:115, Rn. 27).

( 13 ) Urteil vom 4. März 1999, Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola (C‑87/97, EU:C:1999:115, Rn. 28).

( 14 ) Urteil vom 4. März 1999, Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola (C‑87/97, EU:C:1999:115, Rn. 28).

( 15 ) Urteil vom 4. März 1999 (C‑87/97, EU:C:1999:115).

( 16 ) Urteil vom 26. Februar 2008, Kommission/Deutschland (C‑132/05, EU:C:2008:117, Rn. 47 und 48).

( 17 ) Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates (ABl. 2008, L 39, S. 16).

( 18 ) Urteil vom 4. März 1999 (C‑87/97, EU:C:1999:115).

( 19 ) Urteil vom 26. Februar 2008 (C‑132/05, EU:C:2008:117). Vgl. Rn. 56 bis 58 des Urteils vom 14. Juli 2011, Bureau National Interprofessionnel du Cognac (C‑4/10 und C‑27/10, EU:C:2011:484).

( 20 ) Zu den vom Gerichtshof festgelegten Grundsätzen in Bezug auf den Begriff des „Verbrauchers“ wird im Rahmen der Prüfung der dritten Vorlagefrage eingegangen.

( 21 ) Vgl. Urteil vom 21. Januar 2016, Viiniverla (C‑75/15, EU:C:2016:35, Rn. 45). In demselben Sinne, jedoch nicht nur in Bezug auf die Anspielung, sondern alle von Art. 16 Buchst. a bis d der Verordnung Nr. 110/2008 erfassten Sachverhalte, vgl. Urteil vom 14. Juli 2011, Bureau National Interprofessionnel du Cognac (C‑4/10 und C‑27/10, EU:C:2011:484, Rn. 46).

( 22 ) Die Parteien des Ausgangsverfahrens und die anderen Beteiligten im Sinne von Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs, die am schriftlichen Verfahren teilgenommen haben, wurden vom Gerichtshof aufgefordert, in der mündlichen Verhandlung, die am 25. Oktober 2018 stattgefunden hat, zur Auswirkung dieses Urteils auf die Antwort der vom Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) gestellten Fragen mündlich Stellung zu nehmen.

( 23 ) Urteil Scotch Whisky Association (Rn. 46 und 49).

( 24 ) Urteil Scotch Whisky Association (Rn. 50).

( 25 ) Urteil Scotch Whisky Association (Rn. 53).

( 26 ) Urteil Scotch Whisky Association (Rn. 55). Nach Ansicht des Gerichtshofs würde zudem, „wenn das Wecken jeder irgendwie gearteten Assoziation des Verbrauchers mit einer geschützten geografischen Angabe für die Annahme einer … Anspielung ausreichend wäre, … Art. 16 Buchst. b der Verordnung Nr. 110/2008 in den Anwendungsbereich der nachfolgenden Buchst. c und d dieses Artikels eingreifen, die Fälle betreffen, in denen die Bezugnahme auf eine geschützte geografische Angabe noch schwächer ausgeprägt ist als eine ‚Anspielung‘ auf sie“ (Rn. 54, vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache The Scotch Whisky Association, C‑44/17, EU:C:2018:111, Nrn. 61 bis 63).

( 27 ) Vgl. für den Weinsektor Verordnung Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. 2013, L 347, S. 671), für den Sektor aromatisierter Getränke Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates (ABl. 2014, L 84, S. 14) und für den Spirituosensektor die bereits genannte Verordnung Nr. 110/2008.

( 28 ) In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass Art. 4 des Lissabonner Abkommens über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihre internationale Registrierung von 1958, auf den Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 510/2006 zurückgeht, nur die Tatbestände der „Aneignung“ und der „Nachahmung“ enthält, nicht aber den der „Anspielung“.

( 29 ) In diesem Zusammenhang erinnert der Schutz vor Anspielung an den, der berühmten Marken gewährt wird. Zur Möglichkeit der Anspielung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 510/2006 auch für nicht vergleichbare Waren vgl. Urteil vom 18. September 2015, Federación Nacional de Cafeteros de Colombia/HABM – Hautrive (COLOMBIANO HOUSE) (T‑387/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:647, Rn. 55 und 56).

( 30 ) Vgl. zu den Begriffen der Aneignung und der Nachahmung Urteil vom 20. Dezember 2017, Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne (C‑393/16, EU:C:2017:991, Rn. 57).

( 31 ) C‑87/97 (EU:C:1998:614, Rn. 33).

( 32 ) Enciclopedia Treccani online.

( 33 ) Mit diesem Ausdruck bezeichne ich im Folgenden Erzeugnisse, die nicht von einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe erfasst werden.

( 34 ) Vgl. insbesondere Rn. 53 des Urteils Scotch Whisky Association.

( 35 ) Vgl. in diesem Sinne zur Veranschaulichung der Ziele der europäischen Regelung Urteil vom 8. September 2009, Budějovický Budvar (C‑478/07, EU:C:2009:521, Rn. 109 bis 111 und die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. auch Urteile vom 21. Januar 2016, Viiniverla (C‑75/15, EU:C:2016:35, Rn. 24), und vom 14. September 2017, EUIPO/Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto (C‑56/16 P, EU:C:2017:693, Rn. 80 und 81).

( 36 ) Vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil vom 21. Januar 2016, Viiniverla (C‑75/15, EU:C:2016:35, Rn. 22), und Urteil Scotch Whisky Association (Rn. 51). Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache The Scotch Whisky Association (C‑44/17, EU:C:2018:111, Nr. 60).

( 37 ) Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache The Scotch Whisky Association (C‑44/17, EU:C:2018:111, Nr. 58).

( 38 ) Urteil Scotch Whisky Association (Rn. 46 und 49).

( 39 ) Die Begriffe oder Wendungen „Bezeichnung“, „Name des Erzeugnisses“, „Bezeichnung des fraglichen Erzeugnisses“, „Verkaufsbezeichnung“ werden vom Gerichtshof alternativ verwendet, vgl. insbesondere Rn. 44, 45, 46, 48, 49 bis 53 und 56 des Urteils Scotch Whisky Association.

( 40 ) Dasselbe gilt für die anderen oben genannten Vorläuferurteile.

( 41 ) Urteil vom 14. Juli 2011 (C‑4/10 und C‑27/10, EU:C:2011:484).

( 42 ) Urteil vom 21. Januar 2016 (C‑75/15, EU:C:2016:35, Rn. 27).

( 43 ) Urteil Scotch Whisky Association (Rn. 53).

( 44 ) Dass diese Grenze dem Erfordernis der Rechtssicherheit genügen muss, hat der Gerichtshof in Rn. 55 des Urteils Scotch Whisky Association bekräftigt.

( 45 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil Scotch Whisky Association, Rn. 65.

( 46 ) Die Verbindung der g.U. mit dem Bezugsgebiet ist enger als im Fall der g.g.A. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 510/2006 verlangt für g.U., dass die jeweiligen Erzeugnisse in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erzeugt, verarbeitet und hergestellt wurden (Buchst. a), während es für g.g.A. ausreichend ist, dass nur einer dieser Schritte in diesem Gebiet stattfindet (Buchst. b).

( 47 ) Vgl. insbesondere Urteil vom 21. Januar 2016, Viiniverla (C‑75/15, EU:C:2016:35, Rn. 22 und 31), und Urteil Scotch Whisky Association (Rn. 45, 46, 51, 52, 56 und Nr. 2 des Tenors).

( 48 ) Auf den streitigen Etiketten steht nur der Begriff „queso“ (Käse), der jedoch, da er allgemein ist, keinen Schutz genießt, vgl. Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 510/2006.

( 49 ) Ich verweise insbesondere auf die Darstellungen einer Schafherde, einer Ebene, der Figur eines Pferdes und von Windmühlen, die sich auf den streitigen Etiketten befinden und zu den Bildbestandteilen der streitigen Marken gehören.

( 50 ) Einschließlich der Verwechslung zwischen g.U.‑Erzeugnissen und Nicht-g.U.-Erzeugnissen, die entsprechend dem, was aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, durch einige Informationen hervorgerufen wird, die auf der Website von IQC stehen. Hierzu stelle ich fest, dass die Tatsache, dass diese Informationen, sofern sie irreführend sind, in den Anwendungsbereich von Art. 13 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 510/2006 fallen, nicht ausschließt, dass sie als Indizien für eine Anspielung im Sinne von Buchst. b dieser Bestimmung herangezogen werden können.

( 51 ) D. h. Erzeugnisse, die die Produktspezifikation der g.U. im Hinblick auf andere Gesichtspunkte als ihre geografische Herkunft nicht einhalten.

( 52 ) Garantie, die „die wesentliche Funktion der nach der Verordnung Nr. 510/2006 gewährten Rechte darstellt“; vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2009, Budějovický Budvar (C‑478/07, EU:C:2009:521, Rn. 112).

( 53 ) Was das Argument betrifft, das von der Beklagten des Ausgangsverfahrens in der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde und das Bedürfnis der Rechtssicherheit hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Gebrauchs von Zeichen betrifft, die vor der Eintragung einer Ursprungsbezeichnung gemäß der Verordnung Nr. 510/2006 als Marken eingetragen wurden, weise ich darauf hin, dass nach Art. 14 Abs. 2 dieser Verordnung eine Marke, auf die einer der in Art. 13 dieser Verordnung aufgeführten Tatbestände zutrifft und die vor dem Zeitpunkt des Schutzes der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe im Ursprungsland eingetragen wurde, ungeachtet der Eintragung einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe weiter verwendet werden darf. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob im Ausgangsverfahren die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung erfüllt sind.

( 54 ) Vgl. Urteil vom 21. Januar 2016, Viiniverla (C‑75/15, EU:C:2016:35, Rn. 27).

( 55 ) Urteil vom 21. Januar 2016 (C‑75/15, EU:C:2016:35).

( 56 ) Wenn auch auf der Grundlage einer Auslegung des Begriffs „Anspielung“, die auf die Verwechselbarkeit der in Rede stehenden Erzeugnisse und auf die Irreführung des Verbrauchers beschränkt ist und jedenfalls vom Gerichtshof zurückgewiesen wurde, vgl. Urteile Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola (C‑87/97, EU:C:1999:115, Rn. 26), Kommission/Deutschland (C‑132/05, EU:C:2008:117, Rn. 45) und vom 21. Januar 2016, Viiniverla (C‑75/15, EU:C:2016:35, Rn. 44).

( 57 ) Urteil vom 21. Januar 2016 (C‑75/15, EU:C:2016:35, Rn. 27).

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