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Document 62017CC0515

Schlussanträge des Generalanwalts M. Bobek vom 24. September 2019.
Uniwersytet Wrocławski und Republik Polen gegen Exekutivagentur für die Forschung.
Rechtsmittel – Nichtigkeitsklage – Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union – Vertretung der Parteien in Klageverfahren vor den Unionsgerichten – Rechtsanwalt, der im Verhältnis zur klagenden Partei Dritter ist – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
Verbundene Rechtssachen C-515/17 P und C-561/17 P.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2019:774

 SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MICHAL BOBEK

vom 24. September 2019 ( 1 )

Verbundene Rechtssachen C‑515/17 P und C‑561/17 P

Uniwersytet Wrocławski

gegen

Exekutivagentur für die Forschung (REA) (C‑515/17 P)

und

Republik Polen

gegen

Uniwersytet Wrocławski,

Exekutivagentur für die Forschung (REA) (C‑561/17 P)

„Rechtsmittel – Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union – Vertretung nicht privilegierter Kläger in Klageverfahren – Anwaltsbegriff – Autonomer unionsrechtlicher Begriff – Gelegenheit zur Heilung von Mängeln der Rechtsvertretung“

Inhaltsverzeichnis

 

I. Einleitung

 

II. Rechtlicher Rahmen

 

III. Angefochtener Beschluss

 

IV. Verfahren vor dem Gerichtshof

 

V. Würdigung

 

A. Entstehung und gegenwärtige Probleme

 

1. Entwicklung der Rechtsprechung zu Art. 19 Abs. 3 der Satzung

 

a) Wettbewerbsrechtliche Ursprünge

 

b) Die „Übertragung“ des Erfordernisses der Unabhängigkeit auf Art. 19 Abs. 3 der Satzung

 

2. Die problematischen Aspekte der „Übertragung“ und deren verfahrensrechtliche Folgen

 

a) Zusammenhang

 

b) Unklarer Charakter der Prüfung

 

c) Folgen der Nichtbeachtung

 

B. Reformmöglichkeiten und Variablen

 

1. Reformmöglichkeiten

 

a) Art. 19 Abs. 4 der Satzung

 

b) Art. 19 Abs. 3 der Satzung

 

2. Zweck der Rechtsvertretung

 

C. Neuer Prüfungsansatz

 

1. Materiell-rechtliche Dimension

 

a) Berechtigung zum Auftritt vor nationalen Gerichten

 

b) Anwaltsstatus – der Anwalt als unabhängiger Dritter im Verhältnis zum Kläger

 

1) Dritter

 

2) Unabhängige Partei

 

2. Verfahrensrechtliche Dimension

 

D. Vorliegender Fall

 

VI. Kosten

 

VII. Ergebnis

I. Einleitung

1.

Wer ist in einem Klageverfahren berechtigt, einen nicht privilegierten Kläger vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu vertreten? Wer ist, wie es in Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union heißt, „ein Anwalt, der berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats … aufzutreten“?

2.

Traditionell stand das Verfahren der Prüfung der formalen Qualifikationen von Rechtsanwälten, der ordnungsgemäßen Ausweise sowie der von dem betreffenden Kläger erteilten Vertretungsvollmacht selten im Mittelpunkt der (rechtswissenschaftlichen) Aufmerksamkeit. Die Überprüfung ging ruhig und ohne größere Vorfälle vonstatten; sie war eine Routineaufgabe der Kanzlei, die nur von echten Kennern und Liebhabern des Verfahrens vor den Unionsgerichten eingehend diskutiert wurde. So wäre es auch geblieben, wäre das Überprüfungsverfahren – normalerweise nur eine Formalität – nicht allmählich zu etwas ziemlich anderem mutiert.

3.

Die Uniwersytet Wrocławski (Universität Wrocław/Breslau, Polen) erhob vor dem Gericht Klage gegen eine Entscheidung der Exekutivagentur für die Forschung (REA), mit der die Universität zur Rückzahlung gewisser ihr zuvor gewährter Finanzmittel verpflichtet wurde.

4.

Diese Klage wurde mangels ordnungsgemäßer Rechtsvertretung für unzulässig erklärt ( 2 ). Das Gericht befand, der Rechtsvertreter der Universität Wrocław erfülle nicht die an einen „Anwalt“ im Sinne von Art. 19 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Satzung) zu stellenden Anforderungen an seine Unabhängigkeit. Zwar sei der Rechtsvertreter nach polnischem Recht als Anwalt zugelassen und in einer Kanzlei tätig, doch lehre er auch als externer Dozent an der Universität Wrocław und habe zu diesem Zweck einen zivilrechtlichen Vertrag mit der Universität geschlossen. Nach Ansicht des Gerichts ist das Erfordernis einer unabhängigen Rechtsvertretung wegen des bestehenden Vertragsverhältnisses nicht erfüllt.

5.

Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtsmittel gegen den betreffenden Beschluss möchte ich dem Gerichtshof nahelegen, die Rechtsprechung und Rechtspraxis des Gerichts in diesem Bereich in zweierlei Hinsicht einer Neubewertung zu unterziehen. Erstens sollte in materiell-rechtlicher Hinsicht die Auslegung von Art. 19 Abs. 3 der Satzung wieder so eingegrenzt werden, dass sie angemessen und vorhersehbar ist. Zweitens, und dies ist vielleicht noch wichtiger, sollte ein etwaiger Mangel der Rechtsvertretung als verfahrensrechtlicher Mangel der Klage angesehen werden, auf den der betroffene Kläger ordnungsgemäß hinzuweisen ist, um ihm Gelegenheit zu dessen Heilung zu geben.

II. Rechtlicher Rahmen

6.

Art. 19 der Satzung lautet wie folgt:

„Die Mitgliedstaaten sowie die Unionsorgane werden vor dem Gerichtshof durch einen Bevollmächtigten vertreten, der für jede Sache bestellt wird; der Bevollmächtigte kann sich der Hilfe eines Beistands oder eines Anwalts bedienen.

Die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nicht Mitgliedstaaten sind, und die in jenem Abkommen genannte EFTA-Überwachungsbehörde werden in der gleichen Weise vertreten.

Die anderen Parteien müssen durch einen Anwalt vertreten sein.

Nur ein Anwalt, der berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufzutreten, kann vor dem Gerichtshof als Vertreter oder Beistand einer Partei auftreten.

Die vor dem Gerichtshof auftretenden Bevollmächtigten, Beistände und Anwälte genießen nach Maßgabe der Verfahrensordnung die zur unabhängigen Ausübung ihrer Aufgaben erforderlichen Rechte und Sicherheiten.

Der Gerichtshof hat nach Maßgabe der Verfahrensordnung gegenüber den vor ihm auftretenden Beiständen und Anwälten die den Gerichten üblicherweise zuerkannten Befugnisse.

...“

7.

Nach Art. 53 der Satzung „[bestimmt sich d]as Verfahren vor dem Gericht nach Titel III“. Dieser Titel enthält Art. 19 der Satzung.

8.

Art. 51 der Verfahrensordnung des Gerichts (im Folgenden: Verfahrensordnung), der den „Vertretungszwang“ in Klageverfahren regelt, lautet wie folgt:

„(1)   Die Parteien müssen nach Maßgabe des Artikels 19 der Satzung durch einen Bevollmächtigten oder einen Anwalt vertreten sein.

(2)   Anwälte, die als Vertreter oder Beistand einer Partei auftreten, haben bei der Kanzlei einen Ausweis zu hinterlegen, mit dem ihre Berechtigung, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des EWR-Abkommens aufzutreten, bescheinigt wird.

(3)   Anwälte, die eine juristische Person des Privatrechts als Partei vertreten, haben bei der Kanzlei eine Vollmacht dieser Partei zu hinterlegen.

(4)   Werden die in den Absätzen 2 und 3 genannten Papiere nicht hinterlegt, so setzt der Kanzler der betroffenen Partei eine angemessene Frist zur Beibringung der Papiere. Bei Ausbleiben einer fristgemäßen Beibringung entscheidet das Gericht, ob die Nichtbeachtung dieser Förmlichkeit die formale Unzulässigkeit der Klageschrift oder des Schriftsatzes zur Folge hat.“

III. Angefochtener Beschluss

9.

Am 25. März 2016 erhob die Universität Wrocław Klage beim Gericht mit dem Antrag, erstens die Entscheidungen der REA, mit denen eine Finanzhilfevereinbarung gekündigt und die Universität Wrocław zu Rückzahlungen in Höhe von 36508,37 Euro, 58031,38 Euro und 6286,68 Euro sowie zur Entrichtung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5803,14 Euro verpflichtet wurde, für nichtig zu erklären und zweitens die REA zur Rückzahlung dieser Beträge nebst Zinsen zu verurteilen.

10.

Die REA verteidigte sich dagegen mit der Einrede der Unzulässigkeit, die auf fünf Gründe gestützt wurde. Der erste Grund betraf den Umstand, dass der Rechtsvertreter der Universität Wrocław nicht die nach der Satzung wie auch der Verfahrensordnung erforderliche Voraussetzung der Unabhängigkeit erfülle. Der Vertreter der Universität Wrocław sei nämlich bei einem der Forschungszentren der Universität angestellt.

11.

In dem angefochtenen Beschluss ( 3 ) hat das Gericht zunächst darauf hingewiesen, dass die Vertreter nicht privilegierter Kläger in Verfahren vor den Unionsgerichten zwei Voraussetzungen erfüllen müssten. Die erste Voraussetzung sei, dass der Vertreter ein „Anwalt“ sei. Die zweite Voraussetzung sei, dass der Anwalt „berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats … aufzutreten“. Während mit der zweiten Voraussetzung auf das nationale Recht Bezug genommen werde, sei dies bei der ersten nicht der Fall, weshalb diese so weit wie möglich autonom und ohne Bezugnahme auf das nationale Recht auszulegen sei ( 4 ).

12.

Des Weiteren hat das Gericht die aus den gemeinsamen Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten, auf denen Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs fuße, hervorgegangene Vorstellung von der Funktion des Rechtsanwalts in der Unionsrechtsordnung erläutert. Danach sei der Rechtsanwalt ein Organ der Rechtspflege, das in völliger Unabhängigkeit und im höheren Interesse der Rechtspflege die rechtliche Unterstützung zu gewähren habe, die der Mandant benötige ( 5 ). Der Begriff der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts sei nicht nur positiv definiert, d. h. unter Bezugnahme auf die berufsständischen Pflichten, sondern auch negativ, d. h. durch das Nichtvorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses ( 6 ).

13.

Unter Bezugnahme auf das Urteil Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej ( 7 ) hat das Gericht festgestellt, dass, auch wenn es mangels eines Über‑/Unterordnungsverhältnisses zwischen der Universität Wrocław und ihrem Rechtsvertreter bei formaler Betrachtung kein Beschäftigungsverhältnis gebe, doch die Gefahr bestehe, dass die beruflichen Ansichten des Rechtsvertreters zumindest teilweise von seinem beruflichen Umfeld beeinflusst würden ( 8 ).

14.

In Anbetracht dieser Ausführungen hat das Gericht die Klage für offensichtlich unzulässig erklärt, wobei es seine Entscheidung auf Art. 19 Abs. 3 und 4 der Satzung sowie auf Art. 51 Abs. 1 der Verfahrensordnung gestützt hat ( 9 ).

IV. Verfahren vor dem Gerichtshof

15.

Gegen den Beschluss des Gerichts wurden von der Universität Wrocław (C‑515/17 P) und der Republik Polen (C‑561/17 P) Rechtsmittel eingelegt.

16.

Mit Entscheidung vom 24. November 2017 hat der Präsident des Gerichtshofs die beiden Rechtsmittelverfahren verbunden.

17.

Die Universität Wrocław stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe: erstens auf eine Verletzung von Art. 19 der Satzung und zweitens auf eine Verletzung von Art. 119 der Verfahrensordnung. Zum ersten Grund führt die Universität Wrocław aus, die Auffassung, Art. 19 der Satzung sei dahin auszulegen, dass wegen des zwischen ihr und ihrem Rechtsvertreter bestehenden Vertrags das Erfordernis der Unabhängigkeit nicht erfüllt sein könne, werde von ihr nicht geteilt. Selbst wenn der Begriff der Unabhängigkeit grundsätzlich autonom auszulegen sei, sei es in der vorliegenden Sache doch erforderlich, auf das nationale Recht Bezug zu nehmen. Der in Rede stehende Vertrag sei kein Arbeitsvertrag und könne nach polnischem Recht auch nicht als einem solchen gleichwertig angesehen werden. Charakteristisch für einen zivilrechtlichen Vertrag wie den in dieser Sache vorliegenden sei die Gleichordnung der Parteien und das Nichtvorliegen eines Über‑/Unterordnungsverhältnisses. Was den zweiten Grund angeht, kritisiert die Universität Wrocław den abstrakten Charakter einiger Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss und die mangelnde Bezugnahme auf den Sachverhalt. Die Universität Wrocław beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und festzustellen, dass die Klage beim Gericht ordnungsgemäß erhoben wurde, sowie der REA die Kosten aufzuerlegen.

18.

Die Republik Polen stützt ihr Rechtsmittel auf drei Gründe: Der angefochtene Beschluss verstoße erstens gegen Art. 19 Abs. 3 und 4 der Satzung, zweitens gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und drittens gegen die Begründungspflicht. Im Einzelnen trägt die Republik Polen vor, die Rechtsprechung, nach der ein Anwalt, wenn ein Beschäftigungsverhältnis bestehe, das Unabhängigkeitserfordernis nicht erfüllen könne, sei grundlegend falsch. Darüber hinaus gehe der angefochtene Beschluss, indem er diese Rechtsprechung auf den hier in Rede stehenden Vertrag anwende, über deren Grenzen hinaus. Die Republik Polen beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen. Außerdem beantragt sie, zu entscheiden, dass die Parteien in der Rechtssache C‑561/17 P ihre eigenen Kosten tragen.

19.

Die Tschechische Republik ist dem Verfahren gemäß Art. 40 Abs. 1 der Satzung als Streithelferin zur Unterstützung der von den Rechtsmittelführerinnen gestellten Anträge auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beigetreten.

20.

Durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. Juli 2018 wurde die Krajowa Izba Radców Prawnych (Nationale Rechtsberaterkammer, Polen) als Streithelferin zur Unterstützung des auf die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses abzielenden Antrags der Republik Polen zugelassen.

21.

Mit ihrer Rechtsmittelbeantwortung wendet sich die REA gegen beide Rechtsmittel. Am Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen beanstandet sie, es handele sich zum Teil um Tatsachenvortrag und sei repetitiv, ungenau oder neu. Sie erinnert an den autonomen Charakter des unionsrechtlichen Anwaltsbegriffs. Der Rechtsvertreter, der die Universität Wrocław in dem Verfahren vertreten habe, in dem der angefochtene Beschluss ergangen sei, sei von der Universität abhängig – wenn nicht finanziell, so doch im Hinblick auf seinen beruflichen Status.

22.

In ihrer Erwiderung bestreitet die Universität Wrocław, dass ihr Vorbringen Tatsachenvortrag sei, und betont, dass sich ihre Argumentation auf Art. 19 der Satzung konzentriere. Sie wiederholt ihr Argument, dass die Anwendung der früheren Rechtsprechung in der vorliegenden Sache zu weit gegangen sei. Das Unabhängigkeitserfordernis vom Nichtvorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses abhängig zu machen, verstoße gegen Art. 19 der Satzung. Die Unabhängigkeit ihres Rechtsvertreters sei auf zweierlei Weise sichergestellt: durch die einschlägigen Standesregeln und durch seinen Status als Universitätsdozent.

23.

Die Republik Polen verwahrt sich in ihrer Erwiderung gegen den von der REA erhobenen Vorwurf, dass es sich bei ihrem Vorbringen um Tatsachenvortrag handele. Des Weiteren führt sie aus, dass die Auslegung von Art. 19 der Satzung die gemeinsamen Traditionen der Mitgliedstaaten, nach denen die Unabhängigkeit im Fall angestellter Anwälte nicht ausgeschlossen sei, nicht außer Acht lassen dürfe. Zwar dürfe der Begriff des Anwalts nicht allein nach dem nationalen Recht ausgelegt werden, doch seien die jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften und die danach bestehenden Unabhängigkeitsgarantien durchaus zu berücksichtigen, da das Unionsrecht keine diesbezüglichen Regeln enthalte. In dem angefochtenen Beschluss habe das Gericht nicht festgestellt, dass der betroffene Rechtsvertreter der Klägerin gegenüber kein Dritter gewesen sei. Es habe einfach den Schluss gezogen, dass er das Unabhängigkeitserfordernis nicht erfülle. Das Vorbringen der REA zu dem Vorteil, den der Rechtsvertreter im Hinblick auf seinen „Status“ als Universitätsdozent erlangt habe, sei völlig abstrakt, ohne jeden Bezug zu den tatsächlichen oder rechtlichen Aspekten der Sache.

24.

In ihrer Gegenerwiderung zu den beiden Erwiderungen hält die REA daran fest, dass einige der von der Universität Wrocław in der Rechtsmittelschrift vorgetragenen Tatsachen neu seien, z. B. Angaben über die frühere Karriere des Rechtsvertreters, die Tatsache, dass er der Universität Wrocław niemals rechtlichen Rat bezüglich der streitigen Finanzhilfe erteilt habe, sowie die Tatsache, dass die Rechtsvertretung der Universität Wrocław auf einem Vertrag beruhe, der mit einer Anwaltskanzlei geschlossen worden sei, in der der Rechtsvertreter Partner sei. Die REA trägt vor, die Auffassung der Universität Wrocław, dass sich die Auslegung von Art. 19 der Satzung auf nationale Vorschriften stütze, sei falsch. Zur Erwiderung der Republik Polen wird von der REA vorgebracht, dass ein Teil des Vorbringens Tatsachenvortrag sei und das Gericht seinen Beschluss ordnungsgemäß begründet habe. Was Art. 19 der Satzung angehe, erkläre die Republik Polen nicht, inwiefern sich die Berücksichtigung der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften in diesem Zusammenhang von einer auf dem betreffenden Recht beruhenden Auslegung unterscheide.

25.

In Erwiderung auf das Vorbringen der beiden Streithelferinnen trägt die REA ferner vor, die darin enthaltenen Argumente seien unzulässig, gingen ins Leere oder seien unbegründet.

26.

In der mündlichen Verhandlung am 11. Juni 2019 haben die Universität Wrocław, die REA, die Republik Polen, die Krajowa Izba Radców Prawnych (Nationale Rechtsberaterkammer) und die Tschechische Republik mündliche Ausführungen gemacht.

V. Würdigung

27.

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund in der Sache C‑515/17 P und dem ersten Rechtsmittelgrund in der Sache C‑561/17 P wird im Wesentlichen geltend gemacht, Art. 19 Abs. 3 der Satzung sei falsch ausgelegt worden.

28.

Aus den in diesen Schlussanträgen dargelegten Gründen halte ich diese Rechtsmittelgründe für gut begründet. Der angefochtene Beschluss sollte daher aufgehoben werden.

29.

Angesichts meiner Schlussfolgerung zum ersten Rechtsmittelgrund in beiden Sachen halte ich es für nicht erforderlich, die übrigen von den Rechtsmittelführerinnen angeführten Rechtsmittelgründe zu prüfen, mit denen eine Verletzung der Begründungspflicht sowie (was die Republik Polen betrifft) des Grundsatzes der Rechtssicherheit geltend gemacht werden. Meines Erachtens betreffen diese Gründe im Wesentlichen dasselbe Problem, das auch Gegenstand des ersten mit beiden Rechtsmitteln geltend gemachten Grundes ist. Sie konzentrieren sich lediglich auf bestimmte Aspekte oder Folgen dieses Problems. Wenn schwer vorhersehbar ist, wie die Prüfung der Unabhängigkeit eines Anwalts ausfällt, wird die Würdigung im Einzelfall nämlich zwangsläufig Probleme bezüglich der Rechtssicherheit aufwerfen. Gleichermaßen ist es unwahrscheinlich, dass das Ergebnis einer Prüfung, die sehr kompliziert ist, im Einzelfall der Begründungspflicht genügt, so dass für den nicht privilegierten Kläger nachvollziehbar ist, warum seinem Anwalt die Unabhängigkeit fehlt und er deshalb nicht vor den Unionsgerichten auftreten kann. Deshalb wird der Vorwurf der mangelnden Rechtssicherheit der Ausgestaltung und Anwendung der Unabhängigkeitsprüfung in diesen Schlussanträgen in den Ausführungen zum ersten Rechtsmittelgrund erörtert.

30.

Die Erörterung des ersten Rechtsmittelgrundes in beiden Sachen ist wie folgt gegliedert: Zunächst werde ich die Entstehung der derzeitigen Auslegung von Art. 19 Abs. 3 der Satzung untersuchen und feststellen, welche Probleme sich aus dieser Auslegung ergeben (A). Sodann werde ich die Möglichkeiten für eine Neuausrichtung der Auslegung von Art. 19 Abs. 3 und 4 der Satzung darlegen, wobei auf den der Rechtsvertretung zugrunde liegenden Zweck abgestellt wird, der die Auslegung leiten sollte (B). Anschließend werde ich einen neuen Ansatz für die Prüfung von Art. 19 Abs. 3 und 4 der Satzung vorschlagen, wobei diese Neuausrichtung sowohl den materiellen Gehalt dieser Bestimmungen als auch die verfahrensrechtlichen Folgen einer Nichteinhaltung betrifft (C). Schließlich führt mich die Anwendung dieses Verständnisses von Art. 19 Abs. 3 und 4 der Satzung auf die vorliegende Sache zu dem Ergebnis, dass die vom Gericht vorgenommene Auslegung dieser Bestimmungen in der Tat rechtsfehlerhaft war (D).

A. Entstehung und gegenwärtige Probleme

31.

Der der Rechtsprechung zu Art. 19 Abs. 3 der Satzung zugrunde liegende Anwaltsbegriff wurde nicht eigens für die Zwecke der Auslegung dieser Bestimmung entwickelt. Er geht vielmehr auf eine „Übertragung“ der Rechtsprechung aus einem anderen Bereich des Unionsrechts und einem anderen Zusammenhang zurück (1). Nach und nach hat diese „Übertragung“ – wozu noch Unklarheit hinsichtlich der Anwendungsvoraussetzungen und recht gravierende Folgen im Fall der Nichteinhaltung hinzukamen – zu einer Reihe von Problemen geführt (2).

1.   Entwicklung der Rechtsprechung zu Art. 19 Abs. 3 der Satzung

32.

Art. 19 der Satzung schreibt vor, dass nicht privilegierte Kläger vor den Gerichten der Europäischen Union durch einen „Anwalt“ vertreten sein müssen (Abs. 3) und dass nur „ein Anwalt, der berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats … aufzutreten, … vor dem Gerichtshof als Vertreter oder Beistand einer Partei auftreten [kann]“ (Abs. 4).

33.

Hinsichtlich der Bedeutung von Abs. 4 haben sich keine besonderen Probleme ergeben. Wie nicht anders zu erwarten, wurden Rechtsvertreter als dieser Bestimmung nicht genügend angesehen, wenn sie nicht Mitglied einer nationalen Anwaltskammer waren und ihnen somit die Anwaltszulassung in einem Mitgliedstaat fehlte ( 10 ).

34.

Was jedoch die Auslegung von Art. 19 Abs. 3 der Satzung angeht, wird die Rechtsprechung kompliziert.

35.

Der darin enthaltene Begriff „Anwalt“ ist als autonomer unionsrechtlicher Begriff verstanden worden, dessen Hauptwesensmerkmal der Rechtsprechung zufolge die „Unabhängigkeit“ ist. Die „Unabhängigkeit“ entwickelte sich demnach als eine Voraussetzung, die – obwohl sie vielleicht dem traditionellen Berufsbild des Anwalts entspricht ( 11 ) – in den Verfahrensregeln der Unionsgerichte nicht angegeben und schon gar nicht erklärt wird.

36.

Die erste inhaltliche Klarstellung des Unabhängigkeitsbegriffs durch den Gerichtshof erfolgte im Zusammenhang mit der Definition der Unterlagen, die in wettbewerbsrechtlichen Sachen dem Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant unterfallen (a). Erst später wurde dieser Unabhängigkeitsbegriff dann „übertragen“, um eine bestimmte Auslegung des Begriffs „Anwalt“ in Art. 19 Abs. 3 der Satzung zu stützen. Diese Auslegung fand dann Anwendung auf ein recht breites Spektrum von Sachverhalten. Dabei ging die Verbindung zu dem Grund und dem Zweck, die dem Unabhängigkeitsbegriff ursprünglich zugrunde lagen, verloren (b).

a)   Wettbewerbsrechtliche Ursprünge

37.

In der Rechtssache AM & S Europe ( 12 ) wurde eine Entscheidung der Kommission vom Gerichtshof insoweit aufgehoben, als darin der Klägerin aufgegeben wurde, Einsicht in gewisse Unterlagen zu gewähren, die dem Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant unterfielen. Zur Auslegung der Reichweite der sich aus der Verordnung Nr. 17 ( 13 ) ergebenden Ermächtigung der Kommission, die Vorlegung von Geschäftsunterlagen zu verlangen, hat der Gerichtshof entschieden, dass diese so auszulegen ist, dass die Vertraulichkeit des Schriftverkehrs zwischen Anwalt und Mandant geschützt ist, „wenn der Schriftwechsel zum einen im Rahmen und im Interesse des Rechts des Mandanten auf Verteidigung geführt wird und zum anderen von unabhängigen Rechtsanwälten, das heißt von Anwälten ausgeht, die nicht durch einen Dienstvertrag an den Mandanten gebunden sind“ ( 14 ).

38.

Die zweite Voraussetzung und die sich daraus ergebende Unterscheidung zwischen einem internen (angestellten) und einem externen („unabhängigen“) Anwalt „beruht … auf der spezifischen Vorstellung von der Funktion des Anwalts als eines Mitgestalters der Rechtspflege, der in völliger Unabhängigkeit und in deren vorrangigem Interesse dem Mandanten die rechtliche Unterstützung zu gewähren hat, die dieser benötigt. Diesem Schutz stehen auf der anderen Seite die Berufs- und Standespflichten gegenüber, die im allgemeinen Interesse von dazu ermächtigten Institutionen festgelegt und kontrolliert werden.“ Weiter hat der Gerichtshof ausgeführt: „Eine solche Konzeption entspricht den gemeinsamen Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten; sie hat auch in der Gemeinschaftsrechtsordnung ihren Niederschlag gefunden, wie sich aus dem jeweiligen Artikel 17 der Protokolle über die Satzung des Gerichtshofes der EWG und der EAG sowie aus Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EGKS ergibt.“ ( 15 )

39.

Dieselbe Überlegung kam auch später in der Rechtssache Akzo Nobel zum Tragen, einem anderen wettbewerbsrechtlichen Fall, in dem es u. a. darum ging, ob zwei zwischen dem betroffenen Unternehmen und seinem internen Anwalt gewechselten E‑Mails der Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant zugutekommen solle ( 16 ). In seiner Prüfung der anwaltlichen Unabhängigkeit im Hinblick auf die Bestimmung des Geltungsbereichs des Schutzes der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant hat der Gerichtshof zwischen den positiven und den negativen Aspekten der anwaltlichen Unabhängigkeit unterschieden und ausgeführt, dass „der Begriff der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts nicht nur positiv, d. h. durch eine Bezugnahme auf die standesrechtlichen Bindungen, sondern auch negativ, d. h. durch das Fehlen eines Dienst- bzw. Beschäftigungsverhältnisses, bestimmt [wird]. Ein Syndikusanwalt genießt trotz seiner Zulassung als Rechtsanwalt und der damit einhergehenden standesrechtlichen Bindungen nicht denselben Grad an Unabhängigkeit von seinem Arbeitgeber wie der in einer externen Anwaltskanzlei tätige Rechtsanwalt gegenüber seinen Mandanten. Unter diesen Umständen kann der Syndikusanwalt etwaige Spannungen zwischen seinen Berufspflichten und den Zielen seines Mandanten weniger leicht ausräumen als ein externer Anwalt.“ ( 17 )

40.

Als also die Anforderung, dass ein Anwalt unabhängig sein müsse, in den Sachen AM & S Europe und Akzo Nobel erstmals aufgestellt wurde, geschah dies, um zu bestimmen, welche Unterlagen den Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant genießen. Zu diesem Zweck wurde die Unterscheidung zwischen internen und externen Rechtsanwälten eingeführt, wodurch wiederum die Frage des Arbeitsvertrags und des damit verbundenen Über‑/Unterordnungsverhältnisses in den Vordergrund rückte. Diese Rechtsprechung zielte darauf ab, die Grenzen der Ermittlungsbefugnisse der Kommission zu bestimmen und diese mit dem Erfordernis des Schutzes der Rechte von Unternehmen in wettbewerbsrechtlichen Verfahren in Ausgleich zu bringen.

b)   Die „Übertragung“ des Erfordernisses der Unabhängigkeit auf Art. 19 Abs. 3 der Satzung

41.

Nach und nach wurden die in den Urteilen AM & S Europe und Akzo Nobel aufgestellten Anforderungen auch im Zusammenhang mit der Auslegung von Art. 19 Abs. 3 der Satzung angeführt und zugrunde gelegt. Die Rechtsprechung zu Art. 19 Abs. 3 der Satzung ist recht kasuistisch, wobei sich aber wohl, grob gesagt, die folgenden drei Kategorien unterscheiden lassen:

42.

Erstens Entscheidungen dazu, dass die Verpflichtung nicht privilegierter Kläger, sich vertreten zu lassen, diese daran hindert, sich selbst zu vertreten ( 18 ).

43.

Zweitens Entscheidungen, durch die das Selbstvertretungsverbot für verschiedene Situationen, in denen der Rechtsvertreter bestimmte Verbindungen zur Klägerin hatte, auch in Bezug auf juristische Personen bestätigt wurde. Im Hinblick auf diese Verbindungen wurde entschieden, dass die Rechtsvertreter die Voraussetzung, dass sie als Dritte handeln, im Verhältnis zur Klägerin nicht erfüllten. Diese Verbindungen betrafen die folgenden Positionen: Manager ( 19 ), Geschäftsführer ( 20 ), Treuhänder ( 21 ), Präsident des Exekutivausschusses ( 22 ), sonstige Funktionen auf „hoher Führungsebene“ ( 23 ) sowie eine Kapitalbeteiligung von 10 % ( 24 ) an der klagenden Gesellschaft.

44.

Drittens Entscheidungen, durch die in Fällen, in denen der Rechtsvertreter beim Kläger beschäftigt war, Mängel der Rechtsvertretung festgestellt wurden.

45.

So hat das Gericht in der Rechtssache Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej unter Bezugnahme auf u. a. die Urteile AM & S Europe und Akzo Nobel ausgeführt, dass „das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses“ zwischen dem Rechtsvertreter und einer mit dem Kläger verbundenen Partei „zu einem geringeren Grad der Unabhängigkeit [führt], als sie ein Rechtsberater oder Anwalt genießt, der seine Tätigkeit in einer externen Anwaltskanzlei ausübt“ ( 25 ).

46.

Im Rechtsmittelverfahren hat der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts bestätigt. In diesem Zusammenhang wurde erörtert, ob der Anwaltsbegriff als autonomer unionsrechtlicher Begriff oder (im Hinblick auf die Bezugnahme auf das nationale Recht in Art. 19 Abs. 4 der Satzung) unter Bezugnahme auf das nationale Recht auszulegen sei. Letzteres wurde vom Gerichtshof mit der Begründung zurückgewiesen, dass Art. 19 Abs. 4 der Satzung, indem er vorsehe, dass nur ein Anwalt, der berechtigt sei, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats aufzutreten, vor dem Gerichtshof als Vertreter einer Partei auftreten könne, eine notwendige, jedoch keine hinreichende Voraussetzung aufstelle. Es gebe keine automatische Korrelation zwischen der Berechtigung, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats aufzutreten, und der Berechtigung, eine Partei vor dem Gerichtshof zu vertreten. Der Art. 19 Abs. 3 der Satzung zugrunde liegende Anwaltsbegriff „wird … objektiv, also zwangsläufig unabhängig von den nationalen Rechtsordnungen, umgesetzt“ ( 26 ).

47.

Ähnlich wie im Urteil Akzo Nobel hat der Gerichtshof in der Sache Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej die Unvereinbarkeit eines Beschäftigungsverhältnisses mit der Berechtigung, als Rechtsvertreter vor den Unionsgerichten aufzutreten, unter dem Gesichtspunkt des Erfordernisses der Unabhängigkeit untersucht ( 27 ).

48.

In einem späteren Fall entschied das Gericht, der Rechtsanwalt und Mitbegründer einer Anwaltskanzlei könne nicht durch einen anderen Anwalt derselben Anwaltskanzlei vertreten werden ( 28 ). Dabei wurde der Vortrag, dass es sich um eine Selbstvertretung handele, vom Gericht ausdrücklich zurückgewiesen, da der Kläger schlicht eine andere Person sei als sein Rechtsvertreter ( 29 ). Der Grund dafür, dass der Rechtsanwalt nicht vor dem Gericht auftreten könne, ergebe sich vielmehr daraus, dass ihm die Unabhängigkeit fehle, insbesondere weil der Kläger eine effektive Kontrolle über die Anwaltskanzlei ausübe, der der Rechtsanwalt angehöre.

49.

Die vorliegende Sache schließlich ist offensichtlich in erster Linie der dritten Fallgruppe zuzurechnen: beim Kläger beschäftigte Rechtsanwälte. Allerdings wird die diesen Fällen zugrunde liegende Logik einen Schritt weiter getrieben.

50.

Im vorliegenden Fall war es nämlich nicht so, dass der Rechtsvertreter der Universität Wrocław als deren Angestellter rechtlichen Rat erteilte. Der Vertrag, den der Rechtsvertreter mit der Universität hatte, diente einem anderen Zweck: der Lehre. Dennoch kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Gefahr bestehe, dass die Ansichten des Rechtsvertreters von seinem beruflichen Umfeld beeinflusst werden könnten, auch wenn kein Arbeitsvertrag über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen bestehe ( 30 ).

2.   Die problematischen Aspekte der „Übertragung“ und deren verfahrensrechtliche Folgen

51.

Es stimmt, dass sowohl die Rechtsprechung zum Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant als auch die Rechtsprechung zu Art. 19 Abs. 4 der Satzung auf den Begriff der „Unabhängigkeit“ abstellt. Das Problem liegt darin, dass der Begriff der Unabhängigkeit in jedem dieser beiden Rechtsprechungsbereiche in einem völlig anderen Zusammenhang und mit unterschiedlichem Ziel und Zweck verwendet wird. Deshalb ist eine schlicht am Wortlaut orientierte Übertragung des Begriffs von einem Bereich in den anderen problematisch (a). Die zur Beurteilung der Unabhängigkeit eines Anwalts vorzunehmende Prüfung wie auch die Voraussetzungen für die Rechtsvertretung nicht privilegierter Kläger, die sich aus dieser Übertragung ergeben haben, sind meines Erachtens nicht gerade von vorbildlicher Klarheit (b). Die fehlende Klarheit wiegt umso schwerer im Hinblick auf die gravierenden Folgen, die die Nichteinhaltung dieser (unklaren) Kriterien für nicht privilegierte Kläger haben kann (c).

a)   Zusammenhang

52.

Das Unionsrecht ist nicht das einzige Recht, das sich durch „Rechtsprechungsübertragungen“ weiterentwickelt. Ideen oder Begriffe, die ursprünglich in einem bestimmten gesetzlichen oder rechtlichen Zusammenhang interpretiert wurden, können in einen anderen Zusammenhang verpflanzt werden. Gegen solche Übertragungen ist grundsätzlich nichts einzuwenden, im Gegenteil: Sie fördern die Vorhersehbarkeit und Stimmigkeit der Rechtsordnung in ihrer Gesamtheit.

53.

Jede solche Übertragung muss allerdings in ihrer neuen Umgebung sinnvoll sein. Ein automatisches „Textkopieren“, mit dem man Text in Form von Zitat-Clustern von einem Fall zum nächsten übernimmt, ohne sich über den neuen Zusammenhang oder Zweck viele Gedanken zu machen, genügt nicht. Eine solche Vorgehensweise wird eher Probleme schaffen als Lösungen.

54.

Vor diesem Hintergrund muss ich gestehen, dass ich es für problematisch halte, die Auslegung von Art. 19 Abs. 3 der Satzung vor allem auf die Urteile AM & S Europe und Akzo Nobel zu stützen.

55.

Wie bereits ausgeführt wurde ( 31 ), betrafen die Urteile AM & S Europe und Akzo Nobel den Anwendungsbereich des Schutzes der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant im Rahmen von Untersuchungen gemäß dem Wettbewerbsrecht der Union. In diesem spezifischen Zusammenhang wurde die Unterscheidung zwischen interner und externer rechtlicher Beratung getroffen, die dann die Frage der Unabhängigkeit der aufgrund von Arbeitsverträgen tätigen Anwälte aufwarf; all dies zu dem Zweck, der Kommission gegenüber einen gewissen Schutzbereich für die vertrauliche Kommunikation positiv abzugrenzen. Dabei wurde eine Abwägung getroffen zwischen einerseits dem Erfordernis, die Rechte von Unternehmen gegenüber der Kommission und ihren Ermittlungsbefugnissen zu schützen, und andererseits dem Erfordernis, dass die Kommission in der Lage sein muss, den Wettbewerb innerhalb der Europäischen Union zu schützen und zu fördern. Dies führte dazu, dass eine bestimmte Definition der „Unabhängigkeit“ eines Anwalts zugrunde gelegt wurde, die an diesen Gesetzgebungskontext und Zweck angepasst war.

56.

Kann man jedoch die in diesem spezifischen Zusammenhang erzielte Abwägung einfach nehmen und in einem anderen Zusammenhang, wo die Akteure andere sind und es um andere Interessen geht, als allgemeines Kriterium für die anwaltliche Unabhängigkeit verwenden, wodurch letztendlich nicht etwa ein Schutzbereich für die vertrauliche Kommunikation geschaffen wird, sondern nicht privilegierte Kläger ihres Zugangs zu den Unionsgerichten beraubt werden?

57.

Ich denke nicht. Zunächst ist – um mit dem Offensichtlichen zu beginnen – festzustellen, dass das Wort „Unabhängigkeit“ in Art. 19 Abs. 3 der Satzung noch nicht einmal vorkommt. Darüber hinaus gibt es jedoch ein tiefer gehendes, strukturelles Problem: Der Begriff der „Unabhängigkeit“ in den Urteilen AM & S Europe und Akzo Nobel betrifft schlicht einen ganz anderen Gegenstand als Art. 19 Abs. 3 und 4 der Satzung. Die Fragen, die sich in der letztgenannten Vorschrift hinsichtlich der Rechtsvertretung stellen, gehen weit über die Frage des Beschäftigungsverhältnisses eines internen Anwalts hinaus. Die Auslegung von Art. 19 Abs. 3 und 4 der Satzung sollte sich logisch aus dem Zweck ergeben, der der Rechtsvertretung als solcher zugrunde liegt, sowie aus allgemeineren Erwägungen darüber, was den Anwaltsberuf ausmacht. Das Verhalten eines Rechtsanwalts – auch seine Entscheidung darüber, ob er eine Partei vertritt, auch wenn er zu ihr in einer besonderen Verbindung steht – darf nicht mit Verpflichtungen des Rechtsanwalts gegenüber der vertretenen Partei, deren Interessen er wahrnimmt, aber auch gegenüber den Gerichten, vor denen er auftritt, und seinen Kollegen in Konflikt stehen ( 32 ).

58.

Darüber hinaus können Art. 19 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 4 der Satzung kaum isoliert ausgelegt werden. Sie werden ergänzt durch Standesregeln, die in nationalen Gesetzen und von selbstverwalteten berufsständischen Einrichtungen festgelegt werden. Auch wenn es, worauf die Republik Polen zutreffend hingewiesen hat, auf Unionsebene keine derartigen Regeln gibt, müssen die Unionsgerichte (wie jedes andere Gericht auch) in der Lage sein, sicherzustellen, dass, falls diesbezüglich Probleme auftreten sollten, in den bei ihnen anhängigen Verfahren der erforderliche Standard gewahrt wird.

b)   Unklarer Charakter der Prüfung

59.

Dass es der Prüfung, so wie sie zurzeit vom Gericht vorgenommen wird, an Klarheit fehlt, ist zum Teil auf die begriffliche Unstimmigkeit zurückzuführen, die sich durch die Übertragung der Rechtsprechung von einem Kontext zum anderen ergab. Die restriktiven Ausführungen zu Syndikusanwälten, die im Zusammenhang mit wettbewerbsrechtlichen Ermittlungen gemacht wurden, lassen sich nur schwer auf Art. 19 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 4 der Satzung übertragen, die einen weiteren Anwendungsbereich haben und einem anderen Zweck dienen.

60.

Das beginnt schon damit, dass die bisherige Rechtsprechung den Begriff „Anwalt“ in Art. 19 Abs. 3 der Satzung unter dem Gesichtspunkt des Begriffs der Unabhängigkeit interpretiert. Die Bedeutung dieses Begriffs und seine Tatbestandsvoraussetzungen bleiben jedoch unklar, nicht zuletzt deshalb, weil es scheint, dass unter der Überschrift „Unabhängigkeit“ mehrere Aspekte zusammengefasst wurden, u. a. der Drittstatus im Verhältnis zum Kläger ( 33 ). Dagegen ist ein nach konventionellem Verständnis unter den Begriff der Unabhängigkeit fallender Aspekt, nämlich die Freiheit von äußerem Druck, in der Rechtsprechung kaum zu finden.

61.

Es fehlt auch an einer klaren begrifflichen Abgrenzung jeder dieser Kategorien. So wurden z. B. Fälle, in denen Rechtsvertreter verschiedene gesellschaftsrechtliche Stellungen in einem klagenden Unternehmen innehatten, unter dem Gesichtspunkt der Selbstvertretung behandelt, wohingegen die Situation von angestellten Anwälten in gewissen Umfang – oder sogar gänzlich – losgelöst von der Frage der Selbstvertretung unter dem Gesichtspunkt der Unabhängigkeit betrachtet wurde, die, wie festgestellt wurde, dem Anwalt fehle, weil die beruflichen Ansichten des Rechtsvertreters von seinem beruflichen Umfeld beeinflusst werden könnten.

62.

Selbst wenn man davon ausginge, dass alle diese Fragen begrifflich richtigerweise unter der Überschrift „Unabhängigkeit“ behandelt werden können, ist es, wenn man die Einzelfälle betrachtet, doch eher schwierig, die aktuellen Regeln genau zu erfassen. So bleibt z. B. unklar, ob im Fall juristischer Personen der Status als „Anwalt“ bei jeglicher Mitwirkung in der gesellschaftsrechtlichen Struktur der klagenden Gesellschaft ausgeschlossen ist oder nur bei einer Mitwirkung in Organen, die in Bezug auf sie eine Kontrolle (oder einen sonstigen Einfluss) ausüben. Was Beschäftigungsverhältnisse anbelangt, ist auch unklar, nach welchen Grundsätzen zwischen dem Verhältnis eines angestellten Rechtsanwalts zu seinem Arbeitgeber und dem Verhältnis eines Rechtsanwalts zu seinem (möglicherweise einzigen oder Haupt‑)Mandanten unterschieden wird.

63.

Das Fehlen klarer Kriterien für die Beurteilung, ob ein Rechtsvertreter den Anforderungen nach Art. 19 Abs. 3 der Satzung genügt, führt dazu, dass für nicht privilegierte Kläger (und ihre Rechtsvertreter) nicht vorhersehbar ist ( 34 ), wie diese Bestimmung ausgelegt werden wird, wenn zwischen dem Kläger und seinem Anwalt irgendwelche Verbindungen bestehen.

64.

Ich räume gerne ein, dass die Unionsgerichte, was etwaige spezifische Verbindungen zwischen Rechtsvertretern und Klägern angeht, unweigerlich mit einer großen Vielfalt von Sachverhalten zu tun haben. Insoweit besteht das Gericht zu Recht darauf, dass die Unabhängigkeit der Rechtsvertreter in jedem Einzelfall zu prüfen ist ( 35 ).

65.

Man kann jedoch nicht sagen, dass es wegen der Vielfalt potenzieller Sachverhalte unmöglich wäre, die Voraussetzungen so zu formulieren, dass für die Kläger die möglichen Folgen der Wahl eines Rechtsvertreters vorhersehbar sind.

66.

Dass die Prüfung und die dabei anzuwendenden Kriterien zurzeit aus der Warte der Kläger unvorhersehbar sind, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass weder in Art. 19 der Satzung noch in den übrigen Bestimmungen der Satzung oder in der Verfahrensordnung niedergelegt ist, wie der Begriff „Anwalt“ zu verstehen ist. Zu den Voraussetzungen der Unabhängigkeit ist diesen Verfahrensregeln erst recht nichts zu entnehmen. Von der Republik Polen wurde in der mündlichen Verhandlung zutreffend darauf hingewiesen, dass entsprechende Anforderungen und Voraussetzungen in den Praktischen Anweisungen für die Parteien in den Rechtssachen vor dem Gerichtshof nicht einmal erwähnt werden ( 36 ).

67.

Wenn man an diesem Punkt nur zu dem Schluss gelangen kann, dass ein Anwalt, der einen Mandanten vor den Unionsgerichten vertreten möchte, gehalten ist, sich zunächst durch mehrere Bündel unveröffentlichter Verfahrensbeschlüsse durchzuarbeiten, die nur in einer begrenzten Zahl von Sprachen verfügbar sind, um festzustellen, was aktuell unter „Unabhängigkeit“ zu verstehen ist, dann komme ich nicht umhin, der Republik Polen darin zuzustimmen, dass es in Bezug auf die Vorhersehbarkeit in der Tat Probleme gibt.

c)   Folgen der Nichtbeachtung

68.

Der letzte und, zumindest meiner Meinung nach, wohl frappierendste Punkt ist die Folge, die das Gericht an die Nichtbeachtung der Anforderungen an eine unabhängige Rechtsvertretung im Sinne von Art. 19 Abs. 3 der Satzung knüpft. Das Gericht sieht das hier aufgezeigte Problem bezüglich der anwaltlichen Vertretung des Klägers, wie in der vorliegenden Rechtssache geschehen, als nicht heilbaren materiell-rechtlichen Mangel der Klage an, der zwangsläufig zur Abweisung der Klage als offensichtlich unzulässig führt.

69.

Art. 51 Abs. 2 der Verfahrensordnung bestimmt, dass „Anwälte, die als Vertreter oder Beistand einer Partei auftreten, … bei der Kanzlei einen Ausweis zu hinterlegen [haben], mit dem ihre Berechtigung, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des EWR-Abkommens aufzutreten, bescheinigt wird“.

70.

Für den Fall, dass der Kläger diesen Ausweis nicht hinterlegen sollte, bietet Art. 51 Abs. 4 der Verfahrensordnung die Möglichkeit, dieses Versäumnis zu heilen. Die Bestimmung sieht vor, dass „der Kanzler der betroffenen Partei eine angemessene Frist zur Beibringung der Papiere [setzt]. Bei Ausbleiben einer fristgemäßen Beibringung entscheidet das Gericht, ob die Nichtbeachtung dieser Förmlichkeit die formale Unzulässigkeit der Klageschrift oder des Schriftsatzes zur Folge hat.“

71.

Man gewinnt den Eindruck, dass das Gericht Art. 51 Abs. 4 der Verfahrensordnung so versteht, dass dieser eine Heilung nur hinsichtlich des in Art. 19 Abs. 4 der Satzung aufgestellten Erfordernisses in Bezug auf die Berechtigung eines Anwalts, vor nationalen Gerichten aufzutreten, gestattet ( 37 ). Die Bestimmung wird also offenbar dahin ausgelegt, dass sie es in den Fällen, in denen der erforderliche Ausweis nicht hinterlegt wurde, dem Kläger gestattet, den Nachweis dafür zu erbringen, dass sein Anwalt tatsächlich in einem Mitgliedstaat zugelassen ist. Sie scheint nicht so verstanden zu werden, dass sie dem Kläger ein Recht gibt, auf Probleme mit seiner anwaltlichen Vertretung hingewiesen oder zum Wechsel seines Rechtsvertreters aufgefordert zu werden, falls das Gericht zu dem Schluss gelangen sollte, dass der Rechtsvertreter nicht als „Anwalt“ im Sinne von Art. 19 Abs. 3 der Satzung anzusehen ist.

72.

Ich muss gestehen, dass dies für mich schwer nachvollziehbar ist. Die Frage, ob ein Problem, das die anwaltliche Vertretung einer Partei betrifft, jemals als materiell-rechtlicher, nicht heilbarer Mangel einer Klageschrift ( 38 ) angesehen werden kann, der automatisch zu einer effektiven Sanktion führt, die sich gegen den Kläger selbst richtet (und nicht später gegen den Anwalt, der möglicherweise die Standesregeln verletzt hat), sei hier zunächst dahingestellt. Nichtsdestoweniger verdient die Frage einer derart „klägerfreundlichen“ Auslegung der Verfahrensordnung eine Erwähnung.

73.

Gerichtsverfahrensordnungen enthalten in der Regel eine Liste gravierender materiell-rechtlicher Mängel von Klageschriften (etwa, dass die Klageschrift völlig unverständlich ist, dass der Streitgegenstand nicht angegeben wird, dass kein Antrag gestellt wird oder dass Beweisangebote fehlen usw.), die nicht heilbar sind und bei deren Vorliegen eine Klage tatsächlich unzulässig wäre. Dagegen wären dann alle anderen potenziellen Mängel von Klageschriften, die nicht gravierend genug sind, um in der Liste aufgeführt zu werden, typischerweise solche, die prozessuale Fragen betreffen (nicht den Form- bzw. Formaterfordernissen genügende Klagebegründung oder Anlagen, fehlender Nachweis für die Zahlung der Gerichtsgebühren, Mängel der Rechtsvertretung usw.), als verfahrensrechtliche Mängel anzusehen, die die Partei auf Hinweis des betreffenden Gerichts heilen kann.

74.

Soll der Zugang zu den Gerichten ein Recht sein und nicht nur eine Worthülse, dann muss die Auslegungsmaxime im Bereich dieser beiden Arten von Mängeln wohl wie folgt lauten: Handelt es sich bei einem Mangel nicht um einen auf der Liste der „nicht heilbaren Verstöße“ aufgeführten materiell-rechtlichen Mangel, so muss der Mangel heilbar sein. Gibt es keine solche Liste, ist eine enge Auslegung geboten, nach der nur solche Mängel als nicht heilbarer materiell-rechtlicher Mangel anzusehen sind, die so gravierend sind, dass sie es tatsächlich unmöglich machen, die Klageschrift zu verstehen oder ordnungsgemäß zu bearbeiten.

75.

Die vom Gericht vorgenommene Auslegung scheint von der genau entgegengesetzten Annahme auszugehen: dass die Heilung nur in den ausdrücklich in Art. 51 Abs. 4 der Verfahrensordnung aufgeführten und eng auszulegenden Fällen möglich ist, für alle sonstigen die Vertretung betreffenden Mängel jedoch offensichtlich nicht. Dies ist umso verblüffender, als Art. 51 Abs. 4 der Verfahrensordnung auf die Anforderungen in Art. 19 Abs. 4 der Satzung Bezug nimmt, die klar in der Satzung niedergelegt sind. Werden also die relativ klar angegebenen Anforderungen nicht beachtet, so ist der Mangel heilbar. Wird jedoch eine Anforderung, die nicht ausdrücklich in den Verfahrensregeln niedergelegt ist, nämlich das Erfordernis eines „unabhängigen“ Anwalts im Sinne von Art. 19 Abs. 3 der Satzung, nicht eingehalten, so führt dies dazu, dass die Klage für unzulässig erklärt wird, weil die mangelnde Unabhängigkeit eines anwaltlichen Vertreters nach der vom Gericht nachdrücklich vertretenen Ansicht ein absolutes Verfahrenshindernis darstellt ( 39 ).

76.

Dieses Auslegungsergebnis lässt an Kafka-Romane denken oder an eine eigenartige Umformulierung eines Gebets der Anhänger des Ertrunkenen Gottes in Game of Thrones. Im Fall der (verfahrensrechtlichen) Anforderungen, die klar angegeben sind (und deren Einhaltung daher von einem mit angemessener Sorgfalt handelnden Anwalt zu erwarten ist), sind Mängel heilbar, wohingegen im Fall der (gleichermaßen verfahrensrechtlichen) Anforderungen, die nicht klar angegeben sind (und deren Beachtung somit selbst von einem mit angemessener Sorgfalt handelnden Anwalt nur schwer erwartet werden kann), eine Heilung nicht möglich ist. Was versteckt ist, kann also niemals heilbar sein.

77.

Hinzu kommt noch, dass dem Kläger in diesen letztgenannten Fällen keinerlei Hinweis oder Warnung gegeben wird, bevor seine Klage für unzulässig erklärt wird. Der Kläger bekommt also gar keine Gelegenheit, den Mangel zu heilen. In der Praxis bedeutet das, dass dem Kläger – dessen Anwalt nach den im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 der Satzung zu beachtenden nationalen Regeln zur ordnungsgemäßen Vertretung wenig Grund zu der Annahme hatte, nicht zur Vertretung seines Mandanten berechtigt zu sein – Monate oder vielleicht sogar Jahre, nachdem alle Fristen verstrichen sind, ein Beschluss zugeht, durch den seine Klage als offensichtlich unzulässig abgewiesen wird, was den Kläger natürlich daran hindert, seinen Anspruch jemals in der Sache zu verfolgen.

78.

Angesichts dieses Ergebnisses komme ich nicht umhin, die Auffassung der beiden Streithelferinnen zu teilen, dass diese Situation dem in Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankerten Recht auf Zugang zu den Gerichten zuwiderläuft. Ich bin deshalb der Ansicht, dass die zu Art. 19 Abs. 3 der Satzung vertretene Rechtsaufassung und die Auslegung dieser Bestimmung grundlegend revidiert werden sollten.

B. Reformmöglichkeiten und Variablen

79.

Bevor ich einen Vorschlag dazu unterbreite, wie Art. 19 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 4 der Satzung meines Erachtens (neu) ausgelegt werden sollten, sind zwei weitere Vorfragen zu klären. Erstens, welchem Recht sollten die Anforderungen an den Status von Anwälten, die nicht privilegierte Kläger vor den Unionsgerichten vertreten, entnommen werden: dem nationalen Recht, dem Unionsrecht oder einer Mischung beider Rechtsordnungen? (1) Im Anschluss daran ist es im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Interessenabwägung bei der Auslegung dieser Bestimmungen erforderlich, sich die Grundgedanken in Erinnerung zu rufen, auf denen die für die Rechtsvertretung geltenden Regeln und Anforderungen beruhen (2).

1.   Reformmöglichkeiten

80.

Wenn die Unionsgerichte vor der Frage stehen, ob ein bestimmter Rechtsvertreter den Anforderungen nach Art. 19 der Satzung genügt, müssen sie zwei Arten von Prüfungen vornehmen.

81.

Erstens ist zu prüfen, ob die eher formale und allgemeine Voraussetzung nach Art. 19 Abs. 4 erfüllt ist, nämlich die Berechtigung, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats (oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) aufzutreten. Ist der betreffende Rechtsvertreter nach dem nationalen Recht berechtigt, Mandanten in Verfahren dieser Art zu vertreten?

82.

Zweitens ist zu prüfen, ob der Vertreter, der nach dem nationalen Recht allgemein zur Mandantenvertretung berechtigt ist, auch berechtigt ist, den jeweiligen Mandanten im betreffenden Fall zu vertreten. Dies ist eine andere Art der Prüfung, die auf die Umstände des Einzelfalls abstellt. Gibt es im Zusammenhang mit der gegebenen Sache Probleme, die sich aus der Identität des Vertreters bzw. des Mandanten, ihres beiderseitigen Verhältnisses oder auch aus ihren Beziehungen zu anderen Parteien oder aus dem Streitgegenstand ergeben?

83.

Auf die einschlägigen Bestimmungen welcher Rechtsordnungen ist für die beiden Arten von Prüfungen abzustellen? Hier sind, zumindest theoretisch, drei Möglichkeiten denkbar.

84.

Erstens könnte man überlegen, sowohl für die allgemeinen als auch für die einzelfallspezifischen Aspekte der Berechtigung eines Anwalts zur Mandantenvertretung auf die Regeln des betreffenden Mitgliedstaats abzustellen. In diesem Fall wäre Art. 19 Abs. 3 der Satzung in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 zu lesen, wobei die in Abs. 4 enthaltene Bezugnahme auf das nationale Recht so zu verstehen wäre, dass sich auch der Begriff „Anwalt“ in Abs. 3 danach bestimmte.

85.

Zweitens könnte man überlegen, dass beide Arten von Regeln auf autonomen unionsrechtlichen Begriffen beruhen. Schließlich betreffen sie, soweit es um Klageverfahren geht, bei den Unionsgerichten – und nicht bei nationalen Gerichten – anhängige Verfahren. Art. 19 Abs. 4 der Satzung wäre dann sehr eng auszulegen, so dass er sich nur auf die einschlägigen Ausweise und Bescheinigungen bezöge, die zu hinterlegen sind, um nachzuweisen, dass der betreffende Rechtsvertreter berechtigt ist, vor den nationalen Gerichten aufzutreten. Alle sonstigen einschlägigen Regeln, insbesondere die Standesregeln, wären jedoch allein dem autonomen Unionsrecht zu entnehmen.

86.

Drittens wäre es möglich, Art. 19 Abs. 3 und 4 der Satzung im Licht sowohl des nationalen Rechts als auch des Unionsrechts auszulegen. Art. 19 Abs. 4 würde als Bezugnahme auf nationales Recht verstanden. Abs. 3 wäre dann eine autonome unionsrechtliche, wenn auch recht minimalistische Schutzvorschrift für die Beurteilung der Angemessenheit der Rechtsvertretung im Einzelfall.

a)   Art. 19 Abs. 4 der Satzung

87.

Will man Art. 19 Abs. 4 der Satzung, der sich eindeutig auf die Berechtigung, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats aufzutreten, bezieht, nicht jeden Inhalts berauben, kann die zweite soeben vorgestellte Option auf keinen Fall gewählt werden. Art. 19 Abs. 4 nimmt eindeutig auf nationales Recht Bezug, was im vorliegenden Verfahren unstreitig ist. Die allgemeine Berechtigung eines Rechtsvertreters, eine Partei vor den Gerichten zu vertreten, ist daher nach den einschlägigen Regeln auf der Ebene des relevanten Mitgliedstaats zu beurteilen.

88.

Damit stellt sich sofort die Frage der einschlägigen Standesregeln.

89.

Meines Erachtens müssen die jeweiligen nationalen Vorschriften und Standesregeln in Verfahren vor den Unionsgerichten natürlich weiter Anwendung finden. In einem Mitgliedstaat zugelassene Anwälte entgehen der Anwendung dieser nationalen Vorschriften nicht einfach dadurch, dass sie vor den Unionsgerichten auftreten. Die (Nicht‑)Beachtung dieser Vorschriften ist allerdings, falls sich diesbezügliche Probleme ergeben, eine Frage, die letztendlich und anschließend von den zuständigen nationalen (berufsständischen) Einrichtungen zu beurteilen ist.

90.

Nachdem die zweite Option ausgeschlossen ist, bleiben noch die erste und die dritte Option. Wie sieht es damit aus? Die Beantwortung dieser Frage erfordert die Betrachtung des Wortlauts und der Logik von Art. 19 Abs. 3 der Satzung und ist etwas komplizierter.

b)   Art. 19 Abs. 3 der Satzung

91.

Nach der ersten Option sind wegen der in Art. 19 Abs. 4 der Satzung enthaltenen Bezugnahme auf das nationale Recht auch die jeweiligen nationalen Standesregeln anzuwenden, die nicht durch Unionsrecht ersetzt bzw. ohne die zumindest die unionsrechtlichen Grenzen nicht bestimmt werden können. Die Frage, wer berechtigt ist, nicht privilegierte Kläger vor den Unionsgerichten zu vertreten, ist demnach unter Bezugnahme auf die nationalen Vorschriften zu entscheiden.

92.

Folgte man dieser Überlegung zu ihrem logischen Schluss, so wären sowohl Art. 19 Abs. 3 als auch Art. 19 Abs. 4 der Satzung dahin auszulegen, dass sie sich ausschließlich auf nationale Vorschriften und Gepflogenheiten beziehen. Auf den ersten Blick, so muss ich einräumen, ist diese Lösung elegant und einfach. Bei genauerer Betrachtung wirft sie jedoch einige strukturelle Probleme auf.

93.

Erstens ist der Vertretungszwang in den verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedlich geregelt. Außerdem sind die Regeln unter Umständen selbst innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten je nach Gerichtsinstanz verschieden. Es kann auch sein, dass es nach den Gesetzen oder der Rechtsprechung auf nationaler Ebene Ausnahmen gibt. In Art. 19 Abs. 4 der Satzung ist lediglich von „einem Gericht eines Mitgliedstaats“ die Rede, ohne Angaben dazu, welche „Instanz“ als Maßstab gelten soll: der nationale oberste Gerichtshof? Oder jedes Gericht, einschließlich erstinstanzlicher Gerichte, in denen die Verfahrensparteien vielleicht gar keiner Vertretung bedürfen ( 40 )?

94.

Im Fall von Vorabentscheidungsverfahren ist die Ungenauigkeit der Bedeutung der Wendung „vor einem Gericht eines Mitgliedstaats“ nicht von Belang, weil die Gerichtsinstanz und die geltenden Verfahrensvorschriften gemäß Art. 97 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs von dem vorlegenden Gericht bestimmt werden. Auch bei der Entscheidung über Klagen nicht privilegierter Kläger haben die Unionsgerichte – auch im Gegensatz zum Vorabentscheidungsverfahren – keine Möglichkeit, unter Inanspruchnahme eines bestimmten nationalen Gerichts zu klären, ob die für einen bestimmten Anwalt geltenden Standesregeln eingehalten sind. Es gibt auch kein Kooperationsverfahren, das es den Unionsgerichten gestatten würde, mit der zuständigen nationalen Rechtsanwaltskammer Rücksprache zu nehmen.

95.

Zweitens würde eine reine und uneingeschränkte Bezugnahme auf nationale Vorschriften in Klageverfahren auch bedeuten, dass die nationalen Vorschriften auf die Vertretung der verschiedenen Einrichtungen und Stellen der Mitgliedstaaten Anwendung fänden, die als nicht privilegierte Kläger anzusehen sind. Dieses Ergebnis stünde jedoch im Widerspruch zur Gesamtlogik von Art. 19 der Satzung, insbesondere seinem Abs. 1. Es ist recht klar, dass mit dieser Bestimmung beabsichtigt war, zu unterscheiden zwischen privilegierten Klägern (den Mitgliedstaaten sowie Unionsorganen), die einen Bevollmächtigten ihrer Wahl bestellen können, und allen anderen nicht privilegierten Klägern, denen dies nicht gestattet ist und die durch einen Dritten vertreten sein sollten. Wenn Art. 19 Abs. 4 der Satzung uneingeschränkt auf die in den Mitgliedstaaten geltenden Vertretungsregeln Bezug nähme, wäre es dann hinnehmbar, dass andere nicht privilegierte Kläger, bei denen es sich um juristische Personen handelt, denen nach den nationalen Vorschriften die Selbstvertretung gestattet ist, sich in Klageverfahren vor den Unionsgerichten selbst vertreten?

96.

Es liegt auf der Hand, dass dies zu verneinen ist, da sonst die Unterscheidung, die der Unionsgesetzgeber zwischen privilegierten und nicht privilegierten Klägern vornehmen wollte, entfiele. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Frage, ob im Fall eines nicht privilegierten Klägers der gewählte Rechtsvertreter im Verhältnis zum Kläger ein Dritter ist, nach wie vor relevant. Diese Unterscheidung geht nicht auf die Urteile AM & S Europe und Akzo Nobel ( 41 ) zurück, sondern vielmehr auf den Gegensatz zwischen Art. 19 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 3 der Satzung.

97.

Drittens würden Kläger, die Klagen gleicher oder ähnlicher Art erheben, unterschiedlich behandelt, wenn man je nach der nationalen „Herkunft“ ihrer Anwälte verschiedene Maßstäbe anlegte. Die Verwaltung eines Systems mit 28 verschiedenen Regelwerken (oder sogar noch mehr, da es in einigen Mitgliedstaaten mehrere Rechtsanwaltskammern und Regelwerke gibt) würde somit nicht nur die Arbeit der Unionsgerichte erschweren, sondern wäre vor allem im Hinblick auf die Gleichbehandlung der Kläger problematisch.

98.

Viertens würde eine reine und uneingeschränkte Bezugnahme allein auf die nationalen Vorschriften und Gepflogenheiten bedeuten, dass die Unionsgerichte nicht nur gehalten wären, die Regeln aller nationalen Systeme zu verstehen, sondern auch an deren Inhalt gebunden wären. Würde den Unionsgerichten dadurch auch jede – und sei es noch so geringe – Möglichkeit der Überprüfung des Inhalts und der Anwendung dieser Regeln genommen, und das sogar bei direkt bei den Unionsgerichten erhobenen Klagen, über die gar nicht vor den nationalen Gerichten gestritten wird? Was wäre, wenn die einschlägigen nationalen Vorschriften zu hohe Anforderungen stellten (wenn z. B. einem Rechtsanwalt, der bei angemessener Auslegung der Standesregeln vor Gericht auftreten können müsste, die Vertretung einer Partei in einem Mitgliedstaat aus welchem Grund auch immer nicht möglich wäre) oder aber zu geringe?

99.

Fünftens, und dies ist der letzte Punkt, komme ich zur (Unangemessenheit der) Analogie zu den für die Vertretung im Vorabentscheidungsverfahren geltenden Regeln. Es trifft zu, dass Art. 19 der Satzung auf alle Verfahren vor dem Gerichtshof Anwendung findet. Es trifft auch zu, dass Art. 97 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs eine Regelung vorsieht, die offensichtlich auf einer uneingeschränkten Bezugnahme auf die vor dem vorlegenden Gericht geltenden Vertretungsregelungen beruht.

100.

Allerdings sind die für das Vorabentscheidungsverfahren geltenden besonderen Regelungen allenfalls für einen Umkehrschluss, nicht jedoch für einen Analogieschluss heranzuziehen, weil sich das Vorabentscheidungsverfahren im Hinblick auf Struktur und System klar von den direkt bei den Unionsgerichten erhobenen Klagen unterscheidet. Anders als im Vorabentscheidungsverfahren, wo die Regeln und Gepflogenheiten bezüglich der Vertretung in den Händen des nationalen Gerichts liegen, muss es einem Unionsgericht bei einer direkten Klage möglich sein, eine Restprüfung der Angemessenheit der Rechtsvertretung in dem bei ihm anhängigen Einzelfall vorzunehmen, insbesondere im Hinblick auf potenzielle Interessenkonflikte.

101.

Alle diese Erwägungen führen mich zu dem Schluss, dass Art. 19 Abs. 3 und 4 der Satzung bei ordnungsgemäßer Auslegung eine Mischung aus beiden Regelungsebenen beinhalten muss: Die allgemeine Zulassung sollte in der Tat nach den nationalen Vorschriften und Gepflogenheiten geprüft werden, wohingegen das Nichtvorliegen von Beeinträchtigungen der Qualität der Rechtsvertretung im Einzelfall nach der autonomen unionsrechtlichen Vorstellung von der Bedeutung der anwaltlichen Vertretung beurteilt werden sollte.

102.

Bevor wir uns dem konkreten Inhalt einer solchen Prüfung zuwenden, ist es wichtig, kurz an die mit dieser „Qualitätskontrolle“ der Rechtsvertretung verfolgten Anliegen und die zu berücksichtigenden Interessen zu erinnern.

2.   Zweck der Rechtsvertretung

103.

Ganz allgemein ist die Rechtsvertretung von maßgeblicher Bedeutung für die geordnete Rechtspflege. Ohne ordnungsgemäße Rechtsvertretung wäre der Kläger unter Umständen nicht in der Lage, alle erforderlichen Argumente zu seinen Gunsten vorzubringen – und dem Richter wäre es nicht möglich, davon Kenntnis zu nehmen ( 42 ).

104.

Das mit der Rechtsvertretung eines Mandanten verfolgte Anliegen und Interesse ist jedoch nicht allein darauf beschränkt. In erster Linie dient die Rechtsvertretung dazu, die Interessen des Mandanten zu schützen und zu verteidigen, allerdings natürlich stets im Rahmen des rechtlich und ethisch Zulässigen. Die Rechtsvertretung hat also den Zweck, sicherzustellen, dass die Interessen von Klägern im größtmöglichen Umfang verfolgt werden; dadurch wird Klägern die Ausübung ihres Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf ermöglicht ( 43 ).

105.

Meines Erachtens ist demnach das primäre Interesse, das mit der Rechtsvertretung verfolgt wird, naturgemäß ein privates Interesse. Durch den Schutz der Interessen privater Mandanten wird auch dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Rechtspflege gedient.

106.

Der angefochtene Beschluss scheint jedoch (insbesondere in Rn. 18) von einer anderen Annahme auszugehen. Die Rolle des Rechtsanwalts ist dort als die eines Organs der Rechtspflege beschrieben, das dem Mandanten in voller Unabhängigkeit und im höheren Interesse der Rechtspflege die von diesem benötigte rechtliche Unterstützung zu gewähren habe ( 44 ). Mit dieser Sichtweise der Funktion der Rechtsvertretung beruft sich das Gericht auf gemeinsame Traditionen der Mitgliedstaaten. Der Rechtsanwalt sei jemand, der in erster Linie im öffentlichen, allgemeinen Interesse der Rechtspflege handele, wobei dieses Interesse das private Interesse überwiege.

107.

Wie die Tschechische Republik zutreffend vorgetragen hat, liegt der vom Gericht vorgenommenen Charakterisierung der Rolle des Anwalts die Vorstellung zugrunde, dass die Interessen des Anwalts von den Interessen des Mandanten losgelöst seien, was nicht der Realität entspricht. Darüber hinaus habe ich, so wie ich die Praxis in den Mitgliedstaaten kenne, ernste Zweifel daran, dass eine solche Sichtweise gemeinsame Traditionen in den Mitgliedstaaten widerspiegelt.

108.

Natürlich würde man sich Rechtsanwälte wünschen, die als romantische, selbstlose Helden die höheren Interessen der Rechtspflege verfolgen, notfalls nicht nur gegen die Wünsche ihrer Mandanten, sondern auch gegen den Rest der Welt; in Wirklichkeit ist die Rechtsvertretung jedoch in erster Linie eine Dienstleistung. Auch wenn jeder, der diese regulierte Dienstleistung erbringt, in der Tat eine Reihe von Voraussetzungen und Standards erfüllen muss, wird diese Dienstleistung nicht in erster Linie im höheren Interesse der Rechtspflege erbracht, sondern im Interesse des jeweiligen Mandanten.

109.

Eine vergleichende Untersuchung spricht sodann für Zweierlei: Erstens dürfte es im Interesse einer geordneten Rechtspflege unter verschiedenen Voraussetzungen gerechtfertigt sein, in das Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten einzugreifen. Dabei dürften in diesem Zusammenhang, wenn man es auf einer höheren Abstraktionsebene betrachtet, indessen zwei Situationen von besonderer Relevanz sein: dass der Rechtsvertreter keinerlei externem Druck ausgesetzt ist und dass es keine internen Faktoren gibt, aus denen sich ein Interessenkonflikt zwischen Rechtsanwalt und Mandant ergäbe ( 45 ). Sollte sich ein solcher Konflikt ergeben, wäre der Rechtsanwalt im betreffenden Fall von der Erbringung seiner Dienstleistungen auszuschließen ( 46 ).

110.

Zweitens geht allerdings aus der Praxis in den Mitgliedstaaten hervor, dass die Gerichte selbst in solchen Fällen wohl nur in minimalem Umfang und nur sekundär eingreifen ( 47 ). Das liegt daran, dass erstens jeder Anwalt dafür verantwortlich ist, zu prüfen, ob die Vertretung einer bestimmten Partei Anlass zu Zweifeln an seiner Unabhängigkeit geben könnte. Wenn das der Fall ist, ist er dafür verantwortlich, das Mandat abzulehnen. Zweitens ist der Anwaltsstand weitgehend selbstverwaltet, so dass für Fälle der Nichteinhaltung von Standesregeln die relevanten Disziplinarorgane zuständig sind.

111.

Soweit sich aus meiner (naturgemäß beschränkten) Kenntnis der Praxis in den Mitgliedstaaten ein gemeinsames Thema ergibt, dann ist es somit darin zu sehen, dass die Rechtsvertretung in erster Linie eine Frage privater Entscheidung und (beiderseitiger) Vertragsfreiheit ist. Dem Mandanten steht die Auswahl seines Anwalts frei, und der Anwalt ist grundsätzlich frei, seine Mandanten auszuwählen ( 48 ). Das Verhältnis gründet auf Vertrauen. Eingriffe in dieses Verhältnis sollten nur aus schwerwiegenden Gründen erfolgen, die es klar und zwingend erforderlich machen, „den Kläger vor seinem Anwalt zu schützen“. Außerdem sollten sich, wenn Probleme festgestellt werden, besser die jeweiligen Selbstverwaltungseinrichtungen in Disziplinar- oder sonstigen Verfahren damit befassen.

112.

Zusammenfassend spricht dieser Abschnitt dafür, dass sich die Grundgedanken und Interessenabwägungen, die die Auslegung der sich aus Art. 19 Abs. 3 und 4 der Satzung ergebenden Voraussetzungen prägen sollten, von der vom Gericht gewählten Vorgehensweise unterscheiden. Die Rechtsvertretung wird nicht in erster Linie im höheren Interesse der Rechtspflege sowie zum Gefallen und zur Unterstützung des Gerichts gewählt und dann ausgeübt, sondern im Interesse des Mandanten und nach den von diesem getroffenen Entscheidungen. Grundsätzlich sind dessen Entscheidungen (selbst die schlechten Entscheidungen) zu respektieren. Nur unter außergewöhnlichen Umständen sollte sich das öffentliche Interesse über dieses normalerweise maßgebliche private Interesse hinwegsetzen dürfen.

113.

Andernfalls würde die üblicherweise minimalistische gerichtliche Aufsicht in diesen Angelegenheiten (die sich in der Regel auf Fälle beschränkt, in denen die Mängel der Rechtsvertretung so klar sichtbar und vermutlich so gravierend sind, dass das gesamte Gerichtsverfahren diskreditiert würde) durch einen gerichtlichen Paternalismus ersetzt, der kaum vorhersehbar und kaum zu rechtfertigen wäre. Dies würde zu zunehmenden Eingriffen in eine Entscheidung führen, die primär privat sein sollte, unter Außerachtlassung der sonstigen, gleichermaßen berechtigten Interessen und Werte, die genauso zu berücksichtigen sind, etwa die freie Anwaltswahl, die Kontinuität der Rechtsvertretung oder die mit einem Anwaltswechsel verbundenen Kosten, die zwangsläufig anfallen, weil der neue Anwalt zusätzliche Zeit braucht, um sich in das laufende Verfahren einzuarbeiten.

C. Neuer Prüfungsansatz

114.

Vor dem Hintergrund dieser allgemeinen Erwägungen würde ich vorschlagen, die bisherige – und auch in dem angefochtenen Beschluss vorgenommene – Auslegung und Anwendung von Art. 19 Abs. 3 und 4 der Satzung neu auszurichten. Die Neuinterpretation hat zwei Dimensionen: eine materiell-rechtliche (1) und eine verfahrensrechtliche (2).

1.   Materiell-rechtliche Dimension

115.

Die materiell-rechtliche Dimension betrifft die Voraussetzungen für die Vertretung von Parteien vor einem Gericht eines Mitgliedstaats (a) sowie die doppelte Voraussetzung, dass ein Anwalt im Sinne von Art. 19 Abs. 3 der Satzung unabhängig und ein Dritter sein muss (b).

a)   Berechtigung zum Auftritt vor nationalen Gerichten

116.

Der erste Prüfungsschritt beginnt mit der Frage, ob der Rechtsvertreter berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats (oder eines Vertragsstaats des EWR-Abkommens) aufzutreten, d. h. im Grunde, ob er Mitglied einer nationalen Rechtsanwaltskammer oder sonstigen einschlägigen berufsständischen Einrichtung ist und zur Ausübung der Anwaltstätigkeit befugt ist. Wie vorstehend bereits ausgeführt wurde ( 49 ), beschränkt sich diese Überprüfung, die nach Maßgabe des nationalen Rechts vorgenommen wird, auf die formale Ebene (Überprüfung des Ausweises).

117.

Wie ebenfalls bereits ausgeführt wurde, sollte sich die von den Unionsgerichten vorgenommene Überprüfung der Einhaltung des nationalen Rechts darauf beschränken. Sie sollte sich nicht auf die Einhaltung der nationalen Standesregeln erstrecken. Diese Aufgabe sollte vielmehr, falls sich Probleme im Hinblick darauf ergeben, den nationalen (berufsständischen) Stellen vorbehalten sein.

b)   Anwaltsstatus – der Anwalt als unabhängiger Dritter im Verhältnis zum Kläger

118.

Im zweiten Schritt sollten die Unionsgerichte prüfen, ob der Rechtsvertreter im Verhältnis zum Kläger ein unabhängiger Dritter ist (1) und ob er dem Unabhängigkeitserfordernis genügt, d. h., dass keinerlei äußere Einflussnahme auf den Vertreter oder Wahrscheinlichkeit von Interessenkonflikten ersichtlich ist (2).

1) Dritter

119.

Das sich sowohl aus Art. 19 Abs. 3 als auch aus Art. 19 Abs. 4 der Satzung ergebende Erfordernis, dass der Vertreter im Verhältnis zum Kläger ein Dritter sein muss, ist so zu verstehen, dass es Rechtsvertreter, die mit dem Kläger identisch sind, ausschließt.

120.

Im Fall natürlicher Personen versteht sich diese Voraussetzung von selbst. Sie steht auch der Selbstvertretung von ordnungsgemäß qualifizierten und nach nationalem Recht zugelassenen Rechtsanwälten entgegen.

121.

Im Fall der Vertretung juristischer Personen ist es jedoch weniger offensichtlich, ob diese Voraussetzung erfüllt ist. Um dem Erfordernis der Dritteigenschaft auch in diesem Zusammenhang Bedeutung zuzumessen und eine einheitliche Anwendung der Vertretungsregeln vor den Unionsgerichten sicherzustellen, müsste sie meines Erachtens so verstanden werden, dass es juristischen Personen, die nicht unter Art. 19 Abs. 1 der Satzung fallen, verwehrt ist, sich in einer Rechtssache durch bei ihnen beschäftigte Anwälte vertreten zu lassen ( 50 ).

122.

Das ist jedoch ein ganz anderes Thema als die Frage der Unabhängigkeit, so wie sie in den Entscheidungen Akzo Nobel oder, aus jüngerer Zeit, Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej behandelt wurde. Im Licht der besonderen Regelung der Rechtsvertretung vor den Unionsgerichten ist die Dritteigenschaft vielmehr als eine Voraussetzung zu verstehen, die sich im Umkehrschluss daraus ergibt, dass in Art. 19 Abs. 1 und 2 der Satzung ausdrücklich vorgesehen ist, dass für privilegierte Kläger die Möglichkeit der Selbstvertretung besteht ( 51 ).

123.

Ich erkenne an, dass man die Frage der angestellten Anwälte auch unter dem Gesichtspunkt der anwaltlichen Unabhängigkeit betrachten könnte. Man könnte durchaus sagen, dass ein angestellter Rechtsanwalt in einem Abhängigkeitsverhältnis steht, das die Freiheit seines Urteilsvermögens und somit seinen rechtlichen Rat beeinflusst ( 52 ). Das Verhältnis eines angestellten Rechtsanwalts zur vertretenen Partei beruht nicht auf einem für die Zwecke des betreffenden Verfahrens geschlossenen Vertrag, sondern auf einem Arbeitsvertrag (oder einem vergleichbaren Vertrag), der auch Rechtsvertretung abdeckt. Das Verhältnis beruht somit nicht auf einer von dem Rechtsanwalt getroffenen Entscheidung, die betreffende Partei im Gerichtsverfahren zu vertreten, sondern folgt aus seinem Arbeitsvertrag.

124.

Es gibt jedoch mindestens zwei gute Gründe, warum die Frage der bei einer juristischen Person beschäftigten Anwälte richtigerweise unter dem Gesichtspunkt ihrer Dritteigenschaft und nicht unter dem Gesichtspunkt der Unabhängigkeit zu betrachten ist.

125.

Erstens ist die Beurteilung, ob eine natürliche Person ein Beschäftigter und somit Teil einer juristischen Person oder aber ein im Auftrag Letzterer handelnder Dritter ist, in erster Linie eine die Struktur betreffende, formal zu prüfende Frage. Wäre es anders und würde die Dritteigenschaft vom Grad der tatsächlichen Unabhängigkeit in der Entscheidungsfindung abhängig gemacht, so wäre dies keine formale Frage mehr, sondern eine Frage, die eine materiell-rechtliche Prüfung der (Un‑)Abhängigkeit erfordern würde. Für Außenstehende wäre sie dann nicht mehr vorhersehbar, da es unwahrscheinlich ist, dass diese Einblick in sämtliche (internen) Absprachen zwischen dem Anwalt und dem Mandanten hätten, von der tatsächlichen Handhabung dieser Absprachen ganz zu schweigen. Während manche angestellten Rechtsanwälte möglicherweise einen erheblichen Grad an Unabhängigkeit genießen, so dass sie materiell-rechtlich als Dritte anzusehen wären, wird es einige (formal) Dritte geben, die wirtschaftlich oder in sonstiger Hinsicht faktisch von der juristischen Person abhängig sind und als Teil derselben behandelt würden.

126.

Folgte man dieser Logik, würden dann aus Rechtsanwälten, die bei einem Unternehmen angestellt sind, das ihnen volle Freiheit hinsichtlich der von ihnen ausgeübten Beratung und Vertretung des Unternehmens einräumt, plötzlich „unabhängige Anwälte“? Wäre ein Einzelanwalt, der ordnungsgemäß zugelassen ist und seinen Beruf selbständig ausübt, jedoch nur einen Großkunden hat, von dem er faktisch wirtschaftlich abhängig ist, kein „unabhängiger Anwalt“ mehr, sondern als „abhängig Beschäftigter“ zu behandeln?

127.

Es ist genau diese Verwischung der Abgrenzung zwischen der formalen Prüfung des Organisationsstatus (Dritter) und der materiellen Prüfung der abhängigen Beschäftigung (Unabhängigkeit), die bei der derzeit angewandten Prüfung dazu führt, dass nicht vorhersehbar ist, welche Kriterien tatsächlich zum Tragen kommen ( 53 ).

128.

Zweitens ist dies vermutlich der Grund dafür, warum die Frage der angestellten Rechtsanwälte auf nationaler Ebene im Allgemeinen (und, soweit ersichtlich, hauptsächlich) unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Unvereinbarkeit mit dem Anwaltsberuf – und nicht im Hinblick auf die mangelnde Unabhängigkeit im Einzelfall – behandelt wird.

129.

Die verschiedenen Mitgliedstaaten haben diesbezüglich unterschiedliche Regelungen. Die Prüfung der Unvereinbarkeit der Ausübung des Anwaltsberufs mit einem Beschäftigungsverhältnis kann man aus zwei Blickwinkeln betrachten. Zum einen kann darauf abgestellt werden, ob es möglich ist, die Ausübung der Anwaltstätigkeit (als Mitglied einer Anwaltskammer) mit jeglichem sonstigen (im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübten) Beruf oder öffentlichen Amt zu verbinden. Zum anderen kann darauf abgestellt werden, ob ein Anwalt seinen Beruf (als Mitglied einer Anwaltskammer) nur „unabhängig“ (in selbständiger Tätigkeit) ausüben kann oder ob er auch als Rechtsanwalt abhängig beschäftigt sein kann (bei anderen Anwälten, einer Anwaltskanzlei oder sonstigen Anwaltspartnerschaft oder bei einem ganz anderen Unternehmen), ohne seine Zulassung oder die Kammermitgliedschaft aufgeben zu müssen ( 54 ).

130.

Ein Beispiel für die Betrachtung aus letzterer Perspektive: In Polen kann der Beruf des Rechtsberaters (radca prawny), um den es in der vorliegenden Sache geht, sowohl im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ( 55 ) als auch außerhalb eines solchen ausgeübt werden ( 56 ). Auch scheinen sich die jeweiligen Rollen der angestellten und der „unabhängigen“ Rechtsanwälte in einigen Mitgliedstaaten weiterzuentwickeln, was auch Anlass zu Diskussionen gibt ( 57 ).

131.

Dazu ist in Bezug auf angestellte Juristen aus Mitgliedstaaten, in denen „Unabhängigkeit“ und Angestelltenstatus als grundsätzlich unvereinbar angesehen werden, anzumerken, dass diese die Voraussetzungen von Art. 19 Abs. 4 der Satzung nicht erfüllen werden. Was die angestellten Anwälte aus Mitgliedstaaten, in denen keine solche Unvereinbarkeit besteht, angeht, wird deren Beschäftigtenstatus in ihrer Heimatrechtsordnung logischerweise nicht als Problem angesehen.

132.

Um jedoch nicht nur jede Verwirrung in dieser Frage, sondern auch jede nicht notwendige Beeinflussung des Anwaltsbegriffs des nationalen Rechts zu vermeiden ( 58 ) und um sicherzustellen, dass vor den Unionsgerichten die Voraussetzungen für alle gleich sind, würde ich vorschlagen, für die Frage der angestellten Anwälte auf den Status als „Dritte“ abzustellen. Angestellte Anwälte sind von der Vertretung nicht privilegierter Kläger ausgeschlossen, weil sie die autonome unionsrechtliche Voraussetzung, dass sie im Verhältnis zum Mandanten ein Dritter sein müssen, nicht erfüllen und deshalb die betreffende Partei nicht gemäß Art. 19 Abs. 3 und 4 der Satzung „vertreten“ können.

133.

Ein angestellter Anwalt, der seinen Arbeitgeber aufgrund eines Arbeitsvertrags rechtlich vertritt und somit hinsichtlich der Erbringung dieser Rechtsdienstleistung in einem Abhängigkeitsverhältnis steht, kann somit für die Zwecke der autonomen Auslegung von Art. 19 Abs. 3 der Satzung nicht als „Dritter“ im Verhältnis zu diesem Mandanten angesehen werden.

2) Unabhängige Partei

134.

Kommen wir nun zum Unabhängigkeitserfordernis, dessen externer Aspekt – das Nichtvorliegen von Anzeichen für von anderen Parteien auf den Anwalt ausgeübten externen Druck – offensichtlich weder in der vorliegenden Sache noch in irgendeinem der früheren Fälle Probleme bereitet hat.

135.

Ich wende mich deshalb direkt der Frage des Nichtvorliegens von internem Druck, d. h. dem Nichtvorliegen von Interessenkonflikten, zu.

136.

Diese Anforderung ist – wobei ich nochmals an die verschiedenen Optionen auf nationaler Ebene erinnere – meines Erachtens so auszulegen, dass sie Anwälten nicht pauschal jegliche Verbindung zum Kläger untersagt, sondern nur solche Verbindungen, die offensichtlich geeignet sind, die Fähigkeit des Anwalts, seinen Rat ausschließlich im besten Interesse des Mandanten zu erteilen, zu beeinträchtigen.

137.

Derartige Verbindungen sollten daher nur dann „disqualifizierend“ sein, wenn sie von solcher Art und solchem Umfang sind, dass der Anwalt – selbst wenn er formal im Verhältnis zum Mandanten ein Dritter sein sollte – offenkundig wirtschaftliche oder persönliche Bindungen zum Streitgegenstand oder zu einer der Parteien hat, die berechtigten Zweifel daran aufkommen lassen, dass er in der Lage ist, wirklich die Interessen seines Mandanten, und nicht seine eigenen oder die eines anderen, zu verteidigen.

138.

Ich räume gerne ein, dass es angesichts der großen Vielfalt potenzieller Sachverhalte unmöglich ist, eine erschöpfende Liste der Situationen aufzustellen, in denen sich solche abstrakt formulierten Konflikte ergeben könnten. An dieser Stelle ist jedoch nicht wichtig, welche Situationen dies sein könnten, sondern vielmehr, auf welche Weise solche potenziellen Interessenkonflikte festgestellt werden sollten.

139.

Die Feststellung von Situationen, die einen Interessenkonflikt darstellen, sollte auf der Ebene einer nachvollziehbaren Hypothese erfolgen, sich jedoch auf Fälle offensichtlicher oder offenkundiger Konflikte beschränken.

140.

Die Interessenkonflikte müssen nach einer nachvollziehbaren (aber ordnungsgemäß begründeten) Hypothese, die auf die gegebene Art des (gegenwärtigen oder vergangenen Verhältnisses) abstellt, erkennbar sein. Dabei muss die Offensichtlichkeit oder Offenkundigkeit für die Art des Verhältnisses gegeben sein; es muss also wahrscheinlich sein, dass Konsens darüber besteht, dass die Interessen des Mandanten und die des Anwalts in Konflikt stehen, wenn die entsprechende Art von Verhältnis oder Verbindung vorliegt.

141.

Entsprechend den vorstehenden allgemeinen Ausführungen ( 59 ), die vor übermäßigen gerichtlichen Eingriffen in das primär private Verhältnis zwischen Mandant und Anwalt warnen, hat ein Gericht jedoch nicht die Rolle, sich vorsorglich in Spekulationen darüber zu ergehen, wer möglicherweise unter welchen Umständen wessen Einfluss ausgesetzt sein könnte. Entweder ist der Konflikt so deutlich und von solcher Schwere, dass jedes Gericht im Interesse einer geordneten Rechtspflege in die privatrechtliche Anwaltswahl eingreifen muss, oder er ist es nicht; in letzterem Fall sind etwaige Mängel später entweder in einem Disziplinarverfahren gegen den den Standesregeln zuwiderhandelnden Anwalt oder durch eine zivilrechtliche Klage des Mandanten gegen seinen Anwalt abzuklären.

142.

Es gibt auch praktische Argumente, die für diese Auslegung und Anwendung von Art. 19 der Satzung sprechen. Die vorsorgliche Anwendung des Unabhängigkeitserfordernisses auf immer mehr Fälle setzt falsche Anreize, die zu Rechtsstreitigkeiten führen, die von geringem praktischem Nutzen sind ( 60 ). Darüber hinaus werden die Rechtsvertreter nicht privilegierter Kläger in eine recht schwierige Lage gebracht: Wie könnte ein Rechtsvertreter oder sein Mandant, der Klage erheben will, feststellen, dass keine Gefahr besteht, durch die Wahl des Rechtsvertreters in Probleme zu geraten? Wie soll man, praktisch gesprochen, beweisen, dass etwas zu einem künftigen Zeitpunkt nicht der Fall sein wird?

143.

Alle diese Erwägungen führen mich dazu, dem Gerichtshof vorzuschlagen, den Stellenwert des Begriffs der „anwaltlichen Unabhängigkeit“ im Hinblick auf Art. 19 Abs. 3 der Satzung auf das gebotene Maß zurückzuführen. Erstens ist sowohl die externe als auch die interne Unabhängigkeit vom Begriff der Dritteigenschaft zu unterscheiden. Zweitens sollte die interne Dimension dieser Unabhängigkeit, d. h. das Nichtvorliegen von Interessenkonflikten im Einzelfall, auf Fälle offensichtlicher und klar erkennbarer Konflikte beschränkt bleiben, wobei diese im Hinblick auf die Erfahrungen zu beurteilen sind, die mit bestimmten Arten von Verhältnissen gemacht wurden, in denen zwangsläufig Konflikte auftreten – ohne dass das Gericht von sich aus vorsorgliche Annahmen aufstellt oder umfangreiche Untersuchungen vornimmt.

144.

Kurz gesagt: Zur Einhaltung von Art. 19 Abs. 3 und 4 der Satzung ist es erforderlich, dass der Kläger durch einen Anwalt vertreten ist, der, wie durch einschlägige(n) Ausweis(e) nachgewiesen ist, berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats aufzutreten, und der im Verhältnis zum Kläger ein Dritter ist. Außerdem darf dem Anwalt die Vertretung im Einzelfall nicht deshalb verwehrt sein, weil er externem Druck ausgesetzt ist oder sonstige Interessenkonflikte bestehen, die auf der Ebene einer nachvollziehbaren Hypothese auf der Grundlage der gegebenen Art des (gegenwärtigen oder vergangenen) Verhältnisses zwischen dem Anwalt und der vertretenen Partei erkennbar sind.

2.   Verfahrensrechtliche Dimension

145.

Abschließend wende ich mich den verfahrensrechtlichen Folgen potenzieller Mängel der Rechtsvertretung nicht privilegierter Kläger nach Art. 19 der Satzung zu.

146.

Wie bereits vorstehend beschrieben, sieht die Rechtsprechung des Gerichts die mangelnde Unabhängigkeit des Rechtsvertreters im Sinne von Art. 19 Abs. 3 der Satzung als materiell-rechtlichen, nicht heilbaren Mangel der Klageschrift an, der dazu führt, dass die Klage als offensichtlich unzulässig abgewiesen wird ( 61 ).

147.

Von allen Aspekten des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens halte ich diese Rechtsauffassung für den problematischsten, und zwar insbesondere aus zwei Gründen.

148.

Erstens ist in der Rechtsprechung zur Auslegung von Art. 19 der Satzung (auch im angefochtenen Beschluss) ( 62 ) vielfach davon die Rede, dass sich die Voraussetzungen für die Rechtsvertretung nicht privilegierter Kläger aus der gemeinsamen Rechtstradition der Mitgliedstaaten ergäben. Betrachtet man jedoch die verfahrensrechtlichen Folgen der Nichtbeachtung der anwaltlichen Standesregeln durch den Rechtsanwalt, insbesondere im Zusammenhang mit Interessenkonflikten, so ist ersichtlich, dass die nationalen Vorschriften und Gepflogenheiten (zumindest soweit mir bekannt) in deutlichem Gegensatz zu dem stehen, was auf Unionsebene daraus abgeleitet wird.

149.

Zum einen werden Mängel der Rechtsvertretung in den Mitgliedstaaten eher als verfahrensrechtliche Mängel angesehen, die ganz klar heilbar sind ( 63 ). Ein zuständiges Gericht, das ein solches Problem feststellte, würde also den betreffenden Kläger darauf hinweisen, ihn auffordern, den Mangel zu beheben, und ihm die Folgen mitteilen, die sich ergeben könnten, falls er dieser Aufforderung nicht nachkommen sollte.

150.

Zum anderen ist in den Mitgliedstaaten auch eine klare Tendenz zu sehen, die Gültigkeit der Verfahrenshandlungen, die ein von einem Interessenkonflikt betroffener Anwalt dem Gericht gegenüber vornimmt, nicht zulasten des Mandanten in Frage zu stellen. Auch hier ist es so, dass – nach Hinweis des Gerichts – der Anwalt zur Mandatsniederlegung oder der Mandant zur Bestellung eines anderen Anwalts aufgefordert werden könnte ( 64 ). In den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten habe ich allerdings keinerlei Anzeichen für eine Praxis dahin gehend finden können, dass ein Gericht, das Verstöße gegen Standesregeln feststellt oder vermutet, nicht nur die Rolle einer „Disziplinarkammer“ übernähme und sofortige Sanktionen beschlösse, sondern diese Sanktionen dann nicht gegen den Anwalt, sondern gegen den Mandanten verhängte, indem es seine Klage für offensichtlich unzulässig erklärte.

151.

Zweitens werden durch eine solche Auslegung und gerichtliche Praxis die Garantien in Art. 47 Abs. 1 der Charta sowie insbesondere der Zugang zu den Gerichten und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf meines Erachtens klar verletzt ( 65 ).

152.

Deshalb kann ich die vom Gericht angewandte (und zugegebenermaßen vom Gerichtshof übernommene ( 66 )) Auslegung und Praxis, nach der ein Mangel hinsichtlich der unabhängigen Rechtsvertretung eines Klägers als unheilbarer Mangel der Klageschrift angesehen wird, nicht teilen.

153.

Stattdessen würde ich vorschlagen, mögliche Mängel der Rechtsvertretung als verfahrensrechtliche Mängel der Klage anzusehen, die heilbar sind. Des Weiteren sollte ein Unionsgericht, wenn es einen Mangel der Rechtsvertretung feststellt, den Kläger darauf hinweisen, um ihm Gelegenheit zu geben, den Mangel zu heilen. Die Auffassung, dass die Unionsgerichte die Klage in einer solchen Situation einfach für offensichtlich unzulässig erklären und die Sache damit zu ihrem endgültigen Abschluss bringen können, kann ich mir nicht zu eigen machen.

154.

In der Praxis würde das bedeuten, dass das Gericht, wann immer es eine potenzielle Nichtbeachtung der für den Status von „Anwälten“ im Sinne von Art. 19 Abs. 3 und 4 der Satzung geltenden Anforderungen feststellt, die Pflicht hätte, den Kläger darauf hinzuweisen, so wie in Art. 51 Abs. 4 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehen ( 67 ).

155.

Eine strenge Auslegung, die die in dieser Bestimmung enthaltene Wendung „Frist zur Beibringung der Papiere“ allein auf die Papiere zum Nachweis der Zulassung des Rechtsanwalts nach dem nationalen Recht beschränkt, kann nicht in Betracht kommen, wenn das eigentliche Problem bezüglich der Rechtsvertretung der Partei und die Folgen, die es haben kann, wenn es nicht behoben wird, nicht identifiziert und der Partei nicht mitgeteilt werden, so dass die Partei selbst erraten muss, was wohl das Problem sein könnte. Eine solche Auslegung wäre nicht nur sehr formal, um nicht zu sagen formalistisch, sondern würde auch die Logik der schrittweisen Weiterentwicklung der Verfahrensregeln der Unionsgerichte ( 68 ) sowie, und das ist der entscheidende Gesichtspunkt, die grundlegende Garantie eines effektiven Rechts auf Zugang zu den Gerichten verkennen ( 69 ).

156.

In dem Schreiben, das einer Partei gemäß Art. 51 Abs. 4 der Verfahrensordnung zugeschickt wird, ist daher nicht nur mitzuteilen, welche weiteren Papiere beizubringen sind, sondern auch, aus welchen Gründen diese Papiere angefordert werden, unter Angabe aller potenziellen Zweifel, die das Gericht im Hinblick auf die Rechtsvertretung der betreffenden Partei haben mag. Dem Kläger ist darin mitzuteilen, ob – und aus welchem Grund – ein Wechsel des Rechtsvertreters erforderlich ist, wobei auch die verfahrensrechtlichen Folgen, die eintreten, wenn dieser Aufforderung nicht nachgekommen wird, klar anzugeben sind. Außerdem muss der Kanzler, wie in der Vorschrift angegeben, dem Kläger eine angemessene Frist für die Behebung der Mängel setzen. Beginn und Ende jeder solchen vom Kanzler gemäß Art. 51 Abs. 4 der Verfahrensordnung gesetzten Frist sind natürlich unabhängig von der für die Klage geltenden Klagefrist.

157.

Nur wenn die Partei innerhalb der gesetzten Frist nicht entsprechend reagiert, kann das Gericht eine Entscheidung darüber treffen, ob die Klage gemäß Art. 51 Abs. 4 Satz 2 der Verfahrensordnung unzulässig ist ( 70 ).

158.

Abschließend sei der Vollständigkeit halber daran erinnert, dass ein etwaiger Wechsel des Rechtsvertreters den Kläger nicht zur Einreichung einer neuen Klageschrift berechtigt. Ähnlich wie es der Fall ist, wenn nach Ausschluss eines Bevollmächtigten, Beistands oder Anwalts vom laufenden Verfahren vor dem Gericht ( 71 ) ein neuer Anwalt bestellt wird, muss der neu bestellte Anwalt das Mandat auf dem gegebenen Verfahrensstand übernehmen.

D. Vorliegender Fall

159.

Unter Anwendung der von mir vorstehend ( 72 ) vorgeschlagenen Prüfung auf den vorliegenden Fall ist erstens festzustellen, dass die Beachtung der sich aus Art. 19 Abs. 4 der Satzung ergebenden Anforderung wohl nicht bestritten wird. Der Rechtsvertreter, der von der Universität Wrocław für das Verfahren bestellt wurde, das zu dem angefochtenen Beschluss geführt hat, hat offensichtlich eine ordnungsgemäße Zulassung, die ihn berechtigt, vor polnischen Gerichten aufzutreten.

160.

Zweitens ist im Hinblick darauf, dass die Klägerin eine juristische Person ist, auch unstreitig, dass der Rechtsvertreter in dem Verfahren vor dem Gericht nicht als angestellter Anwalt der Universität Wrocław handelte. Es ist somit klar, dass er im Verhältnis zu seinem Mandanten ein Dritter war. Es ist unstreitig, dass der in Rede stehende Vertrag zwischen dem Anwalt und der Universität Wrocław eine Lehrtätigkeit betraf, nicht die Erbringung von Rechtsdienstleistungen vor dem Gericht. Unabhängig davon, ob der Dozentenvertrag den Rechtsvertreter in ein Über‑/Unterordnungs- oder Abhängigkeitsverhältnis gegenüber der Universität brachte, ist der hier relevante Punkt, dass der Gegenstand dieses Vertrags mit der Rechtsvertretung in diesem Verfahren schlechterdings nichts zu tun hat.

161.

Drittens ist hinsichtlich des Unabhängigkeitserfordernisses anzumerken, dass nicht geltend gemacht wurde, dass der Rechtsvertreter externem Druck jeglicher Art ausgesetzt gewesen wäre. Was einen möglichen Interessenkonflikt anbelangt, ist die Annahme des Gerichts verständlich, dass ein Interessenkonflikt gegeben sei, weil wegen des zivilrechtlichen Vertrags zwischen dem Rechtsvertreter und der Universität Wrocław die Gefahr bestehe, dass seine beruflichen Ansichten zumindest teilweise von seinem beruflichen Umfeld beeinflusst würden ( 73 ).

162.

Angesichts meiner oben in den Nrn. 139 und 140 gemachten Ausführungen dazu, wie das Problem der Interessenkonflikte gelöst werden sollte, kann ich die vom Gericht vertretene Auffassung nicht teilen. Der hier in Rede stehende Vertrag betraf eine (offenbar in Teilzeit ausgeübte) Lehrtätigkeit auf dem Gebiet des Internationalen Privatrechts. Über das Bestehen dieses Vertrags sowie seiner früheren Bindungen an die Universität (sowohl als Student als auch später als Dozent) hinaus wurden keine finanziellen oder sonstigen Verbindungen zwischen der Universität Wrocław und dem Rechtsvertreter vorgetragen, die Anlass zu begründeten Zweifeln daran gegeben hätten, dass der Rechtsvertreter seinen rechtlichen Rat ausschließlich im Interesse der Universität Wrocław erteilte.

163.

Bei dieser Sachlage hat das Gericht den Anwaltsbegriff in Art. 19 Abs. 3 der Satzung wie auch, aus den gleichen Gründen, in Art. 51 Abs. 1 der Verfahrensordnung rechtsfehlerhaft dahin ausgelegt, dass eine solche Verbindung die Unabhängigkeit des Anwalts in Frage stellen könne.

164.

Nach alledem komme ich zu dem Schluss, dass der erste Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑515/17 P wie auch der erste Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑561/17 P begründet sind. Der angefochtene Beschluss sollte daher aufgehoben werden.

VI. Kosten

165.

Weil die Rechtssache, die Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens C‑515/17 P ist, meines Erachtens an das Gericht zurückverwiesen werden sollte, sollte die Entscheidung über die Kosten der Parteien vorbehalten bleiben.

166.

Hinsichtlich des Rechtsmittelverfahrens C‑561/17 P schlage ich unter Berücksichtigung von Art. 184 Abs. 3 der Verfahrensordnung vor, dass der Gerichtshof entscheidet, dass die Parteien jeweils ihre eigenen Kosten tragen.

167.

Die Tschechische Republik und die Krajowa Izba Radców Prawnych sollten gemäß Art. 140 Abs. 1 und Art. 140 Abs. 3 der Verfahrensordnung in Verbindung mit deren Art. 184 Abs. 1 jeweils ihre eigenen Kosten tragen.

VII. Ergebnis

168.

Ich schlage dem Gerichtshof vor,

den Beschluss vom 13. Juni 2017, Uniwersytet Wrocławski/REA (T‑137/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:407), aufzuheben;

die Rechtssache C‑515/17 P an das Gericht zurückzuverweisen und die Entscheidung über die Kosten der Parteien vorzubehalten;

zu entscheiden, dass die Parteien in der Rechtssache C‑561/17 P jeweils ihre eigenen Kosten tragen;

zu entscheiden, dass die Tschechische Republik und die Krajowa Izba Radców Prawnych jeweils ihre eigenen Kosten tragen.


( 1 ) Originalsprache: Englisch.

( 2 ) Beschluss vom 13. Juni 2017, Uniwersytet Wrocławski/REA (T‑137/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:407).

( 3 ) Beschluss vom 13. Juni 2017, Uniwersytet Wrocławski/REA (T‑137/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:407).

( 4 ) Rn. 16 und 17 des angefochtenen Beschlusses.

( 5 ) Rn. 18 des angefochtenen Beschlusses.

( 6 ) Rn. 19 des angefochtenen Beschlusses.

( 7 ) Urteil vom 6. September 2012, Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej/Kommission (C‑422/11 P und C‑423/11 P, EU:C:2012:553).

( 8 ) Rn. 20 des angefochtenen Beschlusses.

( 9 ) Rn. 21 und 22 des angefochtenen Beschlusses.

( 10 ) Vgl. beispielweise Beschluss des Gerichtshofs vom 20. Februar 2008, Comunidad Autónoma de Valencia/Kommission (C‑363/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:99), sowie Beschlüsse des Gerichts vom 9. September 2004, Alto de Casablanca/HABM – Bodegas Chivite (VERAMONTE) (T‑14/04, EU:T:2004:258, Rn. 11), und vom 5. Juli 2006, Comunidad Autónoma de Valencia – Generalidad Valenciana/Kommission (T‑357/05, EU:T:2006:188). Vgl. auch Beschlüsse des Gerichts vom 9. Dezember 2013, Brown Brothers Harriman/HABM (TRUST IN PARTNERSHIP) (T‑389/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:691, Rn. 14), und vom 14. November 2016, Neonart svetlobni in reklamni napisi Krevh/EUIPO (neonart) (T‑221/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:673, Rn. 8).

( 11 ) Vgl. z. B. Charta der Grundprinzipien der europäischen Rechtsanwälte und Berufsregeln der europäischen Rechtsanwälte, herausgegeben vom Rat der Europäischen Anwaltschaften (CCBE), 2019. Art. 2 enthält allgemeine Grundsätze, die „Ausdruck der gemeinsamen Basis [sind], auf die alle nationalen und internationalen Berufsregeln aufbauen“ (S. 1 und 6, vgl. S. 6 der deutschen Ausgabe von 2008). An erster Stelle ist hier die Unabhängigkeit aufgeführt.

( 12 ) Urteil vom 18. Mai 1982, AM & S Europe/Kommission (155/79, EU:C:1982:157).

( 13 ) Verordnung des Rates vom 6. Februar 1962: Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [101] und [102 AEUV] (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204).

( 14 ) Urteil vom 18. Mai 1982, AM & S Europe/Kommission (155/79, EU:C:1982:157, Rn. 21 und 22).

( 15 ) Ebd., Rn. 24. Diese Bestimmungen sind die Vorgängerbestimmungen zum derzeitigen Art. 19 der Satzung. Sie hatten einen etwas anderen Wortlaut und definierten den Rechtsvertreter, dem die Vertretung nicht privilegierter Kläger gestattet ist, einfach als „einen Anwalt …, der in einem Mitgliedstaat zugelassen ist“ bzw. „zur Anwaltschaft in einem Mitgliedstaat zugelassen ist“.

( 16 ) Urteil vom 14. September 2010, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission (C‑550/07 P, EU:C:2010:512, Rn. 28).

( 17 ) Urteil vom 14. September 2010, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission (C‑550/07 P, EU:C:2010:512, Rn. 42, 43 und 45). Hervorhebung nur hier.

( 18 ) Vgl. z. B. Beschlüsse vom 5. Dezember 1996, Lopes/Gerichtshof (C‑174/96 P, EU:C:1996:473), vom 5. Dezember 2013, Martínez Ferriz/Spanien (T‑564/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:650), vom 8. Mai 2018Spieker/EUIPO (Science for a better skin) (T‑92/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:289), wogegen ein Rechtsmittel eingelegt wurde, das derzeit anhängig ist (Rechtssache C‑455/18 P), sowie vom 27. September 2018, Sógor/Rat u. a. (T‑302/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:621).

( 19 ) Beschluss vom 4. Dezember 2017, Nap Innova Hoteles/CRU (T‑522/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2017: 881, Rn. 8).

( 20 ) Beschlüsse vom 8. Dezember 1999, Euro-Lex/HABM (EU-LEX) (T‑79/99, EU:T:1999:312, Rn. 28 und 29), vom 19. November 2009, EREF/Kommission (T‑94/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2009:451, Rn. 17), und vom 21. März 2011, Milux/HABM (REFLUXCONTROL) (T‑139/10, T‑280/10 bis T‑285/10 und T‑349/10 bis T‑352/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:98, Rn. 22).

( 21 ) Beschlüsse vom 5. September 2013, ClientEarth/Rat (C‑573/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:564), und vom 6. September 2011, ClientEarth/Rat (T‑452/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:420).

( 22 ) Beschluss vom 31. Mai 2013, Codacons/Kommission (T‑120/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:287, Rn. 11).

( 23 ) Beschluss vom 18. November 2014, Justice & Environment/Kommission (T‑221/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1002, Rn. 10 bis 14).

( 24 ) Beschluss vom 20. November 2017, BikeWorld/Kommission (T‑702/15, EU:T:2017:834).

( 25 ) Beschluss vom 23. Mai 2011, Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej/Kommission (T‑226/10, EU:T:2011:234, Rn. 21).

( 26 ) Urteil vom 6. September 2012, Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej/Kommission (C‑422/11 P und C‑423/11 P, EU:C:2012:553, Rn. 33 und 34). Vgl. ähnliche Beschlüsse vom 18. November 2014, Justice & Environment/Kommission (T‑221/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1002), vom 14. November 2016, Dimos Athinaion/Kommission (T‑360/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:694), und vom 8. April 2019, Electroquimica Onubense/ECHA (T‑481/18, EU:T:2019:227).

( 27 ) Urteil vom 6. September 2012, Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej/Kommission (C‑422/11 P und C‑423/11 P, EU:C:2012:553, Rn. 24 und 25 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. aber Beschluss vom 23. Mai 2011, Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej/Kommission (T‑226/10, EU:T:2011:234, Rn. 16, 17 und 21).

( 28 ) Beschluss vom 30. Mai 2018, PJ/EUIPO – Erdmann & Rossi (Erdmann & Rossi) (T‑664/16, EU:T:2018:517), wogegen zurzeit zwei Rechtsmittel anhängig sind, PJ/EUIPO (C‑529/18 P) sowie PC/EUIPO (C‑531/18 P).

( 29 ) Ebd., Rn. 59.

( 30 ) Beschluss vom 13. Juni 2017, Uniwersytet Wrocławski/REA (T‑137/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:407, Rn. 20).

( 31 ) Siehe oben, Nrn. 37 bis 40 dieser Schlussanträge.

( 32 ) Vgl. z. B. die vorstehend in Fn. 11 zitierte Charta der Grundprinzipien der europäischen Rechtsanwälte und die Berufsregeln der europäischen Rechtsanwälte, S. 7 (Rn. 6) und S. 9 (bzw. S. 10 der deutschen Ausgabe von 2008) (Grundprinzipien [h] Respekt gegenüber Kollegen und [i] Achtung der Rechtsstaatlichkeit und der Rechtspflege).

( 33 ) Vgl. insbesondere das Urteil vom 6. September 2012, Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej/Kommission (C‑422/11 P und C‑423/11 P, EU:C:2012:553, Rn. 24 und 25 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), mit den Beschlüssen vom 23. Mai 2011, Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej/Kommission (T‑226/10, EU:T:2011:234, Rn. 16, 17 und 21), und vom 30. Mai 2018, PJ/EUIPO – Erdmann & Rossi (Erdmann & Rossi) (T‑664/16, EU:T:2018:517).

( 34 ) Wie ich bereits zuvor (Nr. 29) angemerkt habe, steht dieses Problem in Zusammenhang mit den anderen Rechtsmittelgründen beider Rechtsmittel, nämlich mit dem zweiten Rechtsmittelgrund der Universität Wrocław sowie dem zweiten und dem dritten Rechtsmittelgrund der Republik Polen.

( 35 ) Vgl. z. B. Beschluss vom 20. November 2017, BikeWorld/Kommission (T‑702/15, EU:T:2017:834, Rn. 35).

( 36 ) Praktische Anweisungen für die Parteien in den Rechtssachen vor dem Gerichtshof (ABl. 2014, L 31, S. 1). Vgl. insbesondere Abschnitt I („Allgemeine Bestimmungen“) Nr. 2 („Vertretung der Parteien vor dem Gerichtshof“). In Nr. 2 dieser Anweisungen, wo im Wesentlichen der Wortlaut von Art. 19 Abs. 4 der Satzung wiedergegeben wird, heißt es lediglich, dass nicht privilegierte Kläger durch einen Anwalt vertreten sein müssen, der berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats aufzutreten, und dass „[d]er entsprechende Nachweis … auf Verlangen in jedem Verfahrensstadium erbracht werden können [muss]“.

( 37 ) Vgl. z. B. Beschlüsse des Gerichts vom 14. Oktober 2010, Varga und Haliu/Rat (T‑296/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:435), und vom 13. November 2012, Hârsulescu/Rumänien (T‑400/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:595).

( 38 ) Dies ist eine Frage, auf die ich später in den Nrn. 149 bis 153 dieser Schlussanträge zurückkommen werde.

( 39 ) Vgl. z. B. Beschluss vom 20. November 2017, BikeWorld/Kommission (T‑702/15, EU:T:2017:834, Rn. 30). Allerdings lässt die Praxis offenbar einige Ausnahmen zu, wie der Beschluss des Gerichtshofs vom 5. September 2013, ClientEarth/Rat (C‑573/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:564, Rn. 21 und 22), zeigt. Das Gericht hatte zuvor die in jener Rechtssache erhobene Klage für unzulässig erklärt, weil der Rechtsvertreter des Klägers einer von sieben „Treuhändern“ des Klägers war. Im Rechtsmittelverfahren billigte der Gerichtshof diese Schlussfolgerung, wies aber darauf hin, dass das Gericht den Umstand außer Acht gelassen habe, dass der Rechtsvertreter dem Gericht einen Wechsel der Rechtsvertretung mitgeteilt habe. Die Hauptschlussfolgerung des Gerichtshofs wurde dadurch jedoch nicht berührt, obwohl „ein solcher Wechsel in den Beschlüssen vom 9. November 2011, ClientEarth u. a./Kommission (T‑120/10), und ClientEarth u. a./Kommission (T‑449/10), offenbar implizit als Heilung im Sinne von Art. 44 der Verfahrensordnung des Gerichts angesehen wurde“, wobei Art. 44 die Vorgängerbestimmung zu Art. 51 der Verfahrensordnung war.

( 40 ) Dies wirft auch die Frage auf, ob – bei einer allein auf den Wortlaut abstellenden Auslegung von Art. 19 Abs. 4 der Satzung, die diesen als eine reine und uneingeschränkte Rückverweisung auf nationale Vorschriften und Gepflogenheiten (d. h. ohne Bezugnahme auf den in Art. 19 Abs. 3 der Satzung klarer formulierten Begriff der „Vertretung“ durch einen Dritten) versteht – der Umstand, dass z. B. ein Anwalt in einem Mitgliedstaat zur Selbstvertretung berechtigt ist, genügen würde, ihm die Selbstvertretung auch vor den Unionsgerichten zu gestatten.

( 41 ) Vorstehend, Nrn. 37 bis 40.

( 42 ) Vgl. in diesem Sinne die Charta der Grundprinzipien der europäischen Rechtsanwälte und die Berufsregeln der europäischen Rechtsanwälte, vorstehend zitiert in Fn. 11, S. 7, Nr. 6, wo der Rechtsanwalt u. a. als jemand beschrieben ist, „dessen Mitwirkung für die ordentliche Rechtspflege unverzichtbar ist“. Vgl. auch S. 9 (bzw. S. 10 der deutschen Ausgabe von 2008), Prinzip (i) „Achtung der Rechtsstaatlichkeit und der Rechtspflege“.

( 43 ) Siehe auch Art. 47 Abs. 2 Satz 2 der Charta: „Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.“

( 44 ) Gestützt auf das Urteil vom 18. Mai 1982, AM & S Europe/Kommission (155/79, EU:C:1982:157), und die nachfolgende Rechtsprechung.

( 45 ) Oder aber ein Konflikt zwischen mehreren Mandanten desselben Rechtsanwalts. Vgl. dazu das von der Uniwersytet Wrocławski, der Republik Polen und der Krajowa Izba Radców Prawnych angeführte polnische Beispiel, nämlich Art. 7 Abs. 2 des Kodeks Etyki Radcy Prawnego (Ethik-Kodex für Rechtsberater). „Der Rechtsberater muss in der Ausübung seiner Berufstätigkeit frei sein von jedem Einfluss, der sich aus seinen persönlichen Interessen ergibt, wie auch von jedem äußeren Druck und von jeder Einflussnahme, egal von wem oder aus welchem Grund diese ausgeübt werden. Der Rat, den er in einer Sache erteilt, darf nicht durch von anderen gegebene Anweisungen, Vorschläge oder Vorgaben, die seine Unabhängigkeit beschränken, beeinflusst sein.“ Vgl. auch z. B. Charta der Grundprinzipien der europäischen Rechtsanwälte und Berufsregeln der europäischen Rechtsanwälte, vorstehend zitiert in Fn. 11, insbesondere Art. 2.1. Vgl. auch Thomas de Carranza Méndez de Vigo, S., „Principios fundamentales en el ejercicio de la profesión de abogado“, in Vila Ramos, B. (Hrsg.), Deontología profesional del abogado, Dickinson, Madrid 2013, S. 35 bis 50, S. 37 und 38, oder Sánchez Stewart, N., Manual de Deontología para Abogados, La Ley, Madrid 2012.

( 46 ) Art. 30 Abs. 1 des Kodeks Etyki Radcy Prawnego (Ethik-Kodex für Rechtsberater) lautet: „Ein Rechtsberater darf einem Mandanten keine rechtliche Unterstützung gewähren, wenn es in der betreffenden Sache oder in einer damit zusammenhängenden Sache einen Interessenkonflikt zwischen dem Mandanten und dem Rechtsberater gibt oder die Gefahr besteht, dass sich ein solcher ergeben könnte, oder wenn die beruflichen Aktivitäten die Person oder das Eigentum des Rechtsberaters oder eines ihm Nahestehenden betreffen, es sei denn, diese Aktivitäten betreffen Ansprüche, Tätigkeiten oder Interessen, die dieser mit dem Mandanten gemeinsam hat.“

( 47 ) So kann z. B. in Frankreich, wenn noch kein Disziplinarverfahren gegen einen bestimmten Anwalt eingeleitet wurde, beantragt werden, dass der Richter in einer bestimmten Sache anordnet, dass der Anwalt das Mandat niederlegt (Cour de cassation [Kassationshof, Frankreich], Urteil vom 27. März 2001, Nr. 98‑16.508). In Spanien kann der Richter den Anwalt warnen, dass es für ihn angezeigt sein könnte, die Vertretung des Mandanten niederzulegen (Tribunal Supremo [Oberster Gerichtshof, Spanien], Urteil vom 18. November 2013, Nr. 841/2013, RJ 2014/3061).

( 48 ) Vgl. auch Charta der Grundprinzipien der europäischen Rechtsanwälte und Berufsregeln der europäischen Rechtsanwälte, vorstehend zitiert in Fn. 11, insbesondere S. 8.

( 49 ) Oben, Nr. 87 der vorliegenden Schlussanträge.

( 50 ) Obwohl dies offensichtlich nicht Gegenstand der vorliegenden Rechtssache ist, merke ich an, dass die Frage, welche nationalen Stellen unter Art. 19 Abs. 1 der Satzung fallen, recht restriktiv beantwortet wird. In der Bestimmung ist von den „Mitgliedstaaten“ die Rede, ohne jede weitere Einschränkung oder Definition. Der vom Gericht gewählte und auch vom Gerichtshof vertretene Ansatz legt den Begriff des „Mitgliedstaats“ offensichtlich sehr eng aus, so dass es Körperschaften des öffentlichen Rechts (wie unabhängigen zentralen Stellen, aber auch kommunalen oder regionalen Gebietskörperschaften) nicht möglich ist, in einer Rechtssache einen Bevollmächtigten zu bestellen. Vgl. z. B. Beschlüsse vom 20. Februar 2008, Comunidad Autónoma de Valencia/Kommission (C‑363/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:99), und vom 5. Juli 2006, Comunidad Autónoma de Valencia – Generalidad Valenciana/Kommission (T‑357/05, EU:T:2006:188). Vgl. des Weiteren Beschlüsse vom 18. November 2014, Justice & Environment/Kommission (T‑221/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1002), und vom 14. November 2016, Dimos Athinaion/Kommission (T‑360/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:694). Ich muss gestehen, dass sich mir der praktische Zweck einer solch engen Auslegung verschließt. Viele öffentlich-rechtliche Stellen werden wahrscheinlich qualifizierte Mitarbeiter in ihrer Verwaltung oder Rechtsabteilung haben, die die Behörde, genauso wie es bei Ministerien der Fall ist, vertreten können, ohne dass dafür zulasten des Fiskus unnötige Kosten für externe Rechtsanwälte anfallen. Darüber hinaus berührt dies jedoch einen weiter gehenden, allgemeinen Punkt: Wenn es darum geht, Pflichten und Verpflichtungen aufzuerlegen, scheut das Unionsrecht nicht davor zurück, den Begriff „Mitgliedstaat“ recht weit zu fassen; dies zeigt sich z. B. bei der Frage, was eine „dem Staat zuzurechnende Einrichtung“ ist (vgl. Urteile vom 12. Juli 1990, Foster u. a, C‑188/89, EU:C:1990:313, Rn. 17 bis 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 10. Oktober 2017, Farrell, C‑413/15, EU:C:2017:745, Rn. 24 bis 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 7. August 2018, Smith, C‑122/17, EU:C:2018:631, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung), oder der Frage, welche Stellen, abgesehen von den Staaten im engeren Sinn, bei Verstößen gegen Unionsrecht auf Schadensersatz haften (vgl. Urteil vom 4. Juli 2000, Haim, C‑424/97, EU:C:2000:357, Rn. 27 bis 28 und die dort angeführte Rechtsprechung); geht es jedoch um potenzielle Vorteile und Sonderrechte, die das Unionsrecht „Mitgliedstaaten“ zugesteht, wird der Begriff überraschend eng definiert. Natürlich gibt es Unterschiede zwischen den Bereichen des materiellen oder institutionellen Unionsrechts und der Auslegung von Art. 19 Abs. 1 der Satzung. Dient eine solche Unterscheidung aber irgendeinem besonderen Zweck? Wie dieses gesamte Rechtsmittelverfahren zeigt, werden von der Rechtsprechung entwickelte Ansätze und Begriffsbestimmungen anderswo recht leicht zwischen den verschiedenen Bereichen und Gebieten des Unionsrechts übertragen.

( 51 ) Siehe auch oben, Nr. 96.

( 52 ) Urteil vom 14. September 2010, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission (C‑550/07 P, EU:C:2010:512, Rn. 47 und 48).

( 53 ) Oben, Nrn. 59 bis 67 dieser Schlussanträge.

( 54 ) Soweit ersichtlich, scheint die Frage, ob angestellte Rechtsanwälte berechtigt sind, die regulierte Anwaltstätigkeit auszuüben, ihren Arbeitgeber in Gerichtsverfahren zu vertreten bzw. ihre Kammermitgliedschaft zu behalten, und ob sie den Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant genießen, in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich gehandhabt zu werden. Vgl. z. B. Marchandise, P., Jammaers, C., Macours, K., und Vandoorne, L., Déontologie et organisation générale de la profession de juriste d’entreprise. Théorie et cas pratiques de réflexion, Institut de Juristes d’Entreprise, Brüssel, Juni 2018, S. 85, wo auf den S. 86 bis 94 ein Überblick über die Lage in allen 28 Mitgliedstaaten gegeben wird.

( 55 ) Vgl. Urteil vom 6. September 2012, Prezes Urzędu Komunikacji Elektronicznej/Kommission (C‑422/11 P und C‑423/11 P, EU:C:2012:553, Rn. 10 bis 12).

( 56 ) Dies war wohl die Situation des Rechtsvertreters, der die Universität Wrocław in dem Verfahren vertrat, das zu dem angefochtenen Beschluss geführt hat. Eine ähnliche doppelte Möglichkeit gibt es offenbar z. B. in Irland in Bezug auf Rechtsanwälte (Solicitors), die zur Einhaltung des Guide to Good Professional Conduct for Solicitors (Standesregeln für Rechtsanwälte) verpflichtet sind und deren Beruf durch die Solicitors Acts 1954–2015 (Gesetze über die Rechtsanwaltschaft von 1954–2015) geregelt ist.

( 57 ) Vgl. z. B. für Frankreich das Urteil der Cour de cassation (Kassationshof) Nr. 1497 vom 16. September 2015 (14‑17.842) oder für Irland Section 212 des Legal Services Regulation Act 2015 (Gesetz über die Regulierung der Rechtsdienstleistungen von 2015), nach dessen Inkrafttreten es einem angestellten Barrister (Prozessanwalt), der als praktizierender Barrister eingetragen ist, gestattet sein wird, Rechtsdienstleistungen für seinen Arbeitgeber zu erbringen und u. a. vor Gerichten oder Schiedsgerichten für diesen Arbeitgeber aufzutreten.

( 58 ) Ich muss anerkennen, dass die Diskussion über den Charakter der Funktion und des Berufs der externen Rechtsanwälte auf der einen Seite und der angestellten Syndikusanwälte auf der anderen Seite von hoher Komplexität ist. Vgl. z. B. Haeri, K., L’avenir de la profession d’avocat, Rapport confié par Monsieur Jean-Jacques Urvoas, Garde des Sceaux, Ministre de la Justice à Monsieur Kami Haeri, Avocat au Barreau de Paris, Februar 2017, S. 72 bis 73.

( 59 ) Oben, Nrn. 103 bis 113 dieser Schlussanträge.

( 60 ) Es ist davon auszugehen, dass rational kalkulierende Organe und Einrichtungen der Union ihre Verteidigung wahrscheinlich damit beginnen werden, dass sie, wo immer dies möglich ist, mit jeglichen verfügbaren Informationen die „Unabhängigkeit“ des Anwalts des nicht privilegierten Klägers in Frage stellen. Das wird dazu führen, dass immer mehr Fälle auf diesen Punkt hin geprüft werden, wodurch die Rechtsprechung zur „mangelnden Unabhängigkeit“ auf immer neue Sachverhalte erstreckt wird, was natürlich noch mehr solche Unzulässigkeitseinreden nach sich zieht. Das Gericht muss sich dann immer eingehender mit Sachverhalten und Streitpunkten befassen, die kaum zu seinen Kernaufgaben zählen, bis das System der materiell-rechtlichen gerichtlichen Prüfung schrittweise durch eine Rechtsprechung zur Unzulässigkeit ersetzt wird, die sich – gleich einem Uroboros – in einem ewigen Kreis dreht.

( 61 ) Vorstehend, Nrn. 68 bis 78.

( 62 ) Rn. 18 des angefochtenen Beschlusses.

( 63 ) Vgl. z. B. Urteile des Tribunal Constitucional (Verfassungsgericht, Spanien) 199/2001 vom 4. Oktober 2001 (ES:TC:2001:199) und 213/1990 vom 20. Dezember 1990 (ES:TC:1990:213) sowie Entscheidung des Ústavní soud (Verfassungsgericht, Tschechische Republik) Pl. ÚS‑st. 42/15 vom 8. Oktober 2015 (CZ:US:2015:Pl.US‑st.42.15.1). Vgl. auch IV. ÚS 3638/15 vom 28. Februar 2018 (CZ:US:2017:4.US.3638.15.1).

( 64 ) Vgl. z. B. die oben in Fn. 47 zitierten Fälle aus Frankreich bzw. Spanien.

( 65 ) Siehe auch oben, Nrn. 72 bis 78 dieser Schlussanträge. In diesem Zusammenhang halte ich es nicht für erforderlich, eine Prüfung der möglichen Einschränkungen nach Art. 52 Abs. 1 der Charta vorzunehmen, da eine solche Praxis das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf einfach in seinem Kern auslöscht. Des Weiteren merke ich an, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) entschieden hat, dass eine übermäßig strenge Auslegung der nationalen Verfahrensvorschriften zum Vertretungszwang Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (im Folgenden: EMRK), insbesondere das Recht auf Zugang zu einem Gericht, verletze, wenn ein Gericht eine von einem Kläger – selbst ein zugelassener Anwalt – eingereichte Klage abweise und ihm dadurch eine volle Prüfung seines Vorbringens vorenthalte. Siehe EGMR, Urteil vom 11. Februar 2014, Maširević/Serbien (CE:ECHR:2014:0211JUD003067108, Nrn. 47 bis 51).

( 66 ) Vgl. den Beschluss des Gerichts vom 5. September 2013, ClientEarth/Rat (C‑573/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:564), der vorstehend in Fn. 39 kommentiert wurde.

( 67 ) Eine entsprechende Verpflichtung ergäbe sich für den Gerichtshof aus Art. 119 seiner Verfahrensordnung.

( 68 ) Was die Logik der vorstehend bereits dargestellten Auslegung (Nrn. 72 bis 78) umso frappierender und gefährlicher erscheinen lässt. Auch hier stellt sich die Frage, ob es nicht eigentlich logisch ist, dass in den Verfahrensregeln keine Möglichkeit vorgesehen ist, Mängel in Bezug auf Kriterien zu heilen, die in den Verfahrensregeln gar nicht vorgesehen sind.

( 69 ) Außerdem bedeutet dies auch eine erhebliche Abweichung vom Grundsatz der sachlich-inhaltlichen Betrachtungsweise („Inhalt vor Form“), den der Gerichtshof in der Regel bei der Auslegung von Art. 47 der Charta vertritt, bzw. von der Anwendung des Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes auf die Gerichte der Mitgliedstaaten, wonach die Gerichte dazu angehalten werden, die einschlägigen nationalen Verfahrensregeln so auszulegen, dass sie den Zugang sicherstellen und nicht verweigern. Vgl. z. B. Urteile vom 12. Juni 2014, Peftiev u. a. (C‑314/13, EU:C:2014:1645, Rn. 29), vom 15. September 2016, Star Storage u. a. (C‑439/14 und C‑488/14, EU:C:2016:688, Rn. 49 bis 63), und vom 27. September 2017, Puškár (C‑73/16, EU:C:2017:725, Rn. 76). Der EGMR erinnert insoweit daran, dass ein „‚übermäßiger Formalismus‘ dem Erfordernis zuwiderlaufen kann, ein praktisches und wirksames Recht auf Zugang zu einem Gericht nach Art. 6 Abs. 1 EMRK … zu gewährleisten. Das kommt für gewöhnlich in Fällen einer besonders restriktiven Auslegung einer Verfahrensregel vor, mit der verhindert wird, dass die Klage eines Klägers in der Sache geprüft wird, was die Gefahr mit sich bringt, dass sein Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz verletzt würde.“ EGMR, Urteil vom 5. April 2018, Zubac/Kroatien (CE:ECHR:2018:0405JUD004016012, Nrn. 97 bis 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 70 ) Vgl. entsprechend Art. 119 Abs. 4 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.

( 71 ) Nach Art. 55 Abs. 3 der Verfahrensordnung. Dazu wäre nur noch zu ergänzen, dass Art. 55 der Verfahrensordnung, der den Ausschluss von Bevollmächtigten, Beiständen oder Anwälten vom Verfahren regelt, in seiner Gesamtheit eine weitere Bestätigung dafür liefert, dass die derzeitige Auslegung von Art. 51 Abs. 4 der Verfahrensordnung fraglich ist. Wenn es in jeder Verfahrensphase möglich ist, einen ausgeschlossenen Anwalt zu ersetzen, warum sollte es dann begrifflich unmöglich sein, einen Rechtsvertreter zu wechseln, wenn klar wird, dass dieser die Voraussetzungen gemäß Art. 19 der Satzung von Anfang an (nämlich bei Einreichung der Klageschrift) nicht erfüllte?

( 72 ) Siehe oben, Nr. 144.

( 73 ) Rn. 20 des angefochtenen Beschlusses.

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