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Document 62017CC0509

Schlussanträge des Generalanwalts M. Szpunar vom 23. Januar 2019.
Christa Plessers gegen PREFACO NV und Belgische Staat.
Vorabentscheidungsersuchen des Arbeidshof te Antwerpen.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Übergang von Unternehmen – Richtlinie 2001/23/EG – Art. 3 bis 5 – Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer – Ausnahmen – Insolvenzverfahren – Verfahren der gerichtlichen Reorganisation durch Übertragung unter der Autorität des Gerichts – Erhaltung der Gesamtheit oder eines Teils des Unternehmens – Nationale Rechtsvorschriften, die es dem Erwerber nach der Übertragung erlauben, Arbeitnehmer seiner Wahl zu übernehmen.
Rechtssache C-509/17.

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2019:50

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MACIEJ SZPUNAR

vom 23. Januar 2019 ( 1 )

Rechtssache C-509/17

Christa Plessers

gegen

PREFACO NV,

Belgische Staat

Vorabentscheidungsersuchen des Arbeidshof te Antwerpen [Arbeitsgerichtshof Antwerpen, Belgien])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2001/23/EG – Art. 3 bis 5 – Übergang von Unternehmen – Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer – Ausnahmen – Insolvenzverfahren – Verfahren der gerichtlichen Reorganisation durch Übertragung unter der Autorität des Gerichts – Erhaltung der Gesamtheit oder eines Teils des Unternehmens des Veräußerers – Nationale Rechtsvorschriften, die es dem Erwerber nach der Übertragung erlauben, Arbeitnehmer seiner Wahl zu übernehmen“

I. Einleitung

1.

In der vorliegenden Rechtssache hat der Arbeidshof te Antwerpen (Arbeitsgerichtshof Antwerpen, Belgien) dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung der Art. 3 bis 5 der Richtlinie 2001/23/EG ( 2 ) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2.

Diese Frage stellt sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Christa Plessers und der Prefaco NV, einer Gesellschaft mit Sitz in Belgien, betreffend die Rechtmäßigkeit der Entlassung von Frau Plessers.

3.

Die Prüfung dieser Frage wird den Gerichtshof zum zweiten Mal mit der Frage der Anwendbarkeit der in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 vorgesehenen Ausnahme auf ein nationales Umstrukturierungsverfahren beschäftigen. Insbesondere wird der Gerichtshof ersucht, im Licht dieser Bestimmung die Übertragung eines Unternehmens zu prüfen, die im Rahmen eines „Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation durch Übertragung unter der Autorität des Gerichts“ erfolgt. Ist der Gerichtshof der Auffassung, dass dieses Verfahren nicht unter die in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 vorgesehene Ausnahme fällt, so muss er im Licht der in den Art. 3 und 4 der genannten Richtlinie für Arbeitnehmer vorgesehenen Schutzregelung über die dem Erwerber nach nationalem Recht eingeräumte Möglichkeit entscheiden, die Arbeitnehmer auszuwählen, die er anlässlich der Übertragung übernehmen möchte.

II. Rechtlicher Rahmen

A.   Unionsrecht

4.

In Art. 3 der Richtlinie 2001/23 heißt es:

„1.   Die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis gehen aufgrund des Übergangs auf den Erwerber über.

…“

5.

Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie lautet:

„1.   Der Übergang eines Unternehmens, Betriebs oder Unternehmens- bzw. Betriebsteils stellt als solcher für den Veräußerer oder den Erwerber keinen Grund zur Kündigung dar. Diese Bestimmung steht etwaigen Kündigungen aus wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen, die Änderungen im Bereich der Beschäftigung mit sich bringen, nicht entgegen.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Unterabsatz 1 auf einige abgegrenzte Gruppen von Arbeitnehmern, auf die sich die Rechtsvorschriften oder die Praxis der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Kündigungsschutzes nicht erstrecken, keine Anwendung findet.“

6.

Art. 5 Abs. 1 der genannten Richtlinie bestimmt:

„1.   Sofern die Mitgliedstaaten nichts anderes vorsehen, gelten die Artikel 3 und 4 nicht für Übergänge von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- bzw. Betriebsteilen, bei denen gegen den Veräußerer unter der Aufsicht einer zuständigen öffentlichen Stelle (worunter auch ein von einer zuständigen Behörde ermächtigter Insolvenzverwalter verstanden werden kann) ein Konkursverfahren oder ein entsprechendes Verfahren mit dem Ziel der Auflösung des Vermögens des Veräußerers eröffnet wurde.“

B.   Belgisches Recht

7.

Art. 22 der Wet betreffende de continuïteit van de ondernemingen (Gesetz über die Kontinuität der Unternehmen) ( 3 ) vom 31. Januar 2009 (im Folgenden: WCO) lautet:

„Solange das Gericht nicht über den Antrag auf gerichtliche Reorganisation entschieden hat und ungeachtet dessen, ob vor oder nach Hinterlegung des Antrags Klage erhoben oder ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet wurde,

kann gegen den Schuldner kein Konkursverfahren eröffnet werden und kann die Gesellschaft nicht gerichtlich aufgelöst werden, wenn der Schuldner eine Gesellschaft ist,

kann keinerlei Verwertung beweglicher oder unbeweglicher Güter des Schuldners infolge eines Vollstreckungsverfahrens erfolgen.“

8.

Art. 60 WCO sieht vor:

„Im Urteil, mit dem die Übertragung angeordnet wird, wird ein gerichtlicher Mandatsträger bestellt, der damit beauftragt ist, die Übertragung im Namen und für Rechnung des Schuldners zu organisieren und durchzuführen. In diesem Urteil wird der Gegenstand der Übertragung bestimmt oder diese Bestimmung der Beurteilung des gerichtlichen Mandatsträgers überlassen. …“

9.

Art. 61 § 4 WCO bestimmt:

„Dem Erwerber ist es überlassen, die Arbeitnehmer auszusuchen, die er übernehmen möchte. Die Wahl des Erwerbers muss aus technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Gründen erfolgen ohne verbotene Unterscheidung, insbesondere aufgrund der Tätigkeit, die als Vertreter des Personals im übertragenen Unternehmen oder übertragenen Teil des Unternehmens ausgeübt wird.

Dass diesbezüglich keine verbotene Unterscheidung gemacht wird, gilt als erwiesen, wenn das Verhältnis zwischen Arbeitnehmern und ihren Vertretern, die in dem übertragenen Unternehmen oder Teil des Unternehmens tätig waren, in der Gesamtanzahl vom Erwerber ausgewählter Arbeitnehmer gleich bleibt.“

III. Sachverhalt, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

10.

Frau Plessers war seit dem 17. August 1992 bei der Echo NV in Houthalen-Helchteren (Belgien) als Director of Management Accounting tätig.

11.

Am 23. April 2012 eröffnete die Rechtbank van Koophandel te Hasselt (Handelsgericht Hasselt, Belgien) auf Antrag von Echo ein gerichtliches Reorganisationsverfahren im Zusammenhang mit einem Vergleichsverfahren nach der WCO. Der Gesellschaft wurde ein Zahlungsaufschub bis einschließlich 23. Oktober 2012 gewährt. Der Aufschub wurde anschließend bis einschließlich 22. April 2013 verlängert.

12.

Am 19. Februar 2013, vor Ablauf dieser Frist, hat die Rechtbank van Koophandel te Hasselt (Handelsgericht Hasselt) dem Antrag von Echo entsprochen, die Übertragung durch Vereinbarung in eine Übertragung unter der Autorität des Gerichts zu ändern.

13.

Am 22. April 2013 ermächtigte die Rechtbank van koophandel te Hasselt (Handelsgericht Hasselt) die gerichtlichen Mandatsträger, das bewegliche und unbewegliche Vermögen auf Prefaco, eine der beiden Gesellschaften, die Echo übernehmen wollten, zu übertragen. In ihrem Vorschlag hatte Prefaco angeboten, 164 Mitarbeiter zu übernehmen, d. h. etwa zwei Drittel der gesamten Belegschaft von Echo. Am 22. April 2013 wurde die Übertragungsvereinbarung unterzeichnet. Anhang 9 dieser Vereinbarung enthält eine Liste der zu übernehmenden Arbeitnehmer. Der Name von Frau Plessers befindet sich nicht auf dieser Liste.

14.

Ferner sieht die genannte Vereinbarung als Übertragungszeitpunkt „zwei Werktage nach dem Datum des Genehmigungsurteils“ der Rechtbank van Koophandel te Hasselt (Handelsgericht Hasselt) vor.

15.

Am 23. April 2013 kontaktierte Prefaco die zu übernehmenden Mitarbeiter telefonisch und bat sie, am nächsten Tag zu erscheinen, um ihren Dienst anzutreten. Am 24. April 2013 bestätigte Prefaco diese Übernahme schriftlich. Ebenso wurden die nicht übernommenen Arbeitnehmer telefonisch kontaktiert und von den gerichtlichen Mandatsträgern mit Schreiben vom 24. April 2013 darüber informiert, dass sie von Prefaco nicht übernommen wurden. Dieses Schreiben hatte folgenden Wortlaut:

„Dieses Schreiben gilt als offizielle Mitteilung gemäß Art. 64 § 2 WCO. Die Tätigkeiten von [Echo] werden hierdurch mit Wirkung vom 22. April 2013 eingestellt. Da Sie nicht von den oben genannten Erwerbern übernommen wurden, müssen Sie dieses Schreiben als Kündigung durch Ihren Arbeitgeber [Echo] betrachten. Als potenzieller Gläubiger [von Echo] ist es angebracht, eine Forderung bei den unterzeichneten gerichtlichen Mandatsträgern ... anzumelden.“

16.

Die gerichtlichen Mandatsträger stellten Frau Plessers auch ein Formular aus, in dem der 23. April 2013 als Zeitpunkt der Kündigung angegeben ist.

17.

Frau Plessers machte geltend, Prefaco habe den Betrieb in Houthalen-Helchteren am 22. April 2013, dem Tag, an dem die Rechtbank van koophandel te Hasselt (Handelsgericht Hasselt) ihr von Prefaco angefochtenes Urteil verkündet habe, in Betrieb genommen.

18.

Mit Schreiben vom 7. Mai 2013 forderte Frau Plessers Prefaco auf, sie einzustellen.

19.

Prefaco antwortete mit Schreiben vom 16. Mai 2013, in dem sie auf die Anwendung von Art. 61 § 4 WCO verwies, der dem Erwerber das Recht einräume, die Arbeitnehmer auszuwählen, die er anlässlich der Übertragung übernehmen wolle, soweit diese Wahl aus technischen, wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen erfolge und soweit keine verbotene Unterscheidung vorliege. Prefaco wies weiter darauf hin, dass ihr keinerlei Verpflichtung zur Wiedereinstellung von Frau Plessers nach Beendigung des Arbeitsvertrags mit Echo obliege.

20.

In Ermangelung einer Einigung erhob Frau Plessers mit Antrag vom 11. April 2014 Klage bei der Arbeidsrechtbank te Antwerpen (Arbeitsgericht Antwerpen, Belgien).

21.

Darüber hinaus beantragte sie am 24. Juli 2015, den belgischen Staat beizuladen.

22.

Mit Urteil vom 23. Mai 2016 erklärte die Arbeidsrechtbank te Antwerpen (Arbeitsgericht Antwerpen) alle Ansprüche von Frau Plessers für unbegründet und erlegte ihr sämtliche Kosten auf. Frau Plessers legte gegen dieses Urteil Berufung beim Arbeidshof te Antwerpen, afdeling Hasselt (Arbeitsgerichtshof Antwerpen, Abteilung Hasselt, Belgien), ein.

23.

Unter diesen Umständen hat der Arbeidshof te Antwerpen, afdeling Hasselt (Arbeitsgerichtshof Antwerpen, Abteilung Hasselt), mit am 21. August 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Entscheidung vom 14. August 2017 beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist das Wahlrecht des Erwerbers nach Art. 61 § 4 WCO mit der Richtlinie 2001/23, insbesondere mit den Art. 3 und 5 dieser Richtlinie, vereinbar, soweit diese „[g]erichtliche Reorganisation durch Übertragung unter der Autorität des Gerichts“ im Hinblick auf die Erhaltung der Gesamtheit oder eines Teils des Unternehmens des Veräußerers oder seiner Tätigkeiten erfolgt ist?

24.

Schriftliche Erklärungen sind von den Parteien des Ausgangsverfahrens, der belgischen Regierung und der Europäischen Kommission eingereicht worden. In der mündlichen Verhandlung vom 3. Oktober 2018 sind mit Ausnahme von Prefaco alle Beteiligten erschienen, um mündliche Ausführungen zu machen.

IV. Würdigung

A.   Zum Inhalt der Vorlagefrage

25.

Prefaco trägt in ihren schriftlichen Erklärungen vor, Frau Plessers könne sich nicht auf die Richtlinie 2001/23 berufen, um die Anwendung einer klaren nationalen Rechtsvorschrift auszuschließen, so dass die aufgeworfene Frage für die Lösung des Ausgangsverfahrens irrelevant sei.

26.

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Richtlinie im Fall einer Streitigkeit zwischen Privatpersonen zwar nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen kann, so dass ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist; der Gerichtshof hat aber auch wiederholt entschieden, dass die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in der Richtlinie vorgesehene Ziel zu erreichen, und ihre Pflicht, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt der Mitgliedstaaten und damit im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten obliegen. Folglich müssen die mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten nationalen Gerichte bei dessen Anwendung sämtliche nationalen Rechtsnormen berücksichtigen und die im nationalen Recht anerkannten Auslegungsmethoden anwenden, um ihre Auslegung so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck der fraglichen Richtlinie auszurichten, damit das von dieser festgelegte Ergebnis erreicht wird ( 4 ).

27.

In Anbetracht einer solchen Verpflichtung der nationalen Gerichte ist die vom vorlegenden Gericht aufgeworfene Frage daher meiner Ansicht nach für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits relevant.

28.

Mit seiner Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 61 § 4 WCO mit den Art. 3 und 5 der Richtlinie 2001/23 im Einklang steht. Nach der von ihm gewählten Formulierung ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof mit dieser Frage, sich zur Vereinbarkeit einer nationalen Rechtsvorschrift mit dem Unionsrecht zu äußern.

29.

Nach ständiger Rechtsprechung beruht das in Art. 267 AEUV errichtete System der Zusammenarbeit auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof. Im Rahmen eines gemäß diesem Artikel eingeleiteten Verfahrens ist die Auslegung der nationalen Vorschriften Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten und nicht des Gerichtshofs, und es kommt diesem nicht zu, sich zur Vereinbarkeit der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht zu äußern. Der Gerichtshof ist jedoch befugt, dem nationalen Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die es diesem ermöglichen, über die Frage der Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht zu entscheiden. Zwar wird der Gerichtshof, wie bereits ausgeführt, dem Wortlaut der vom nationalen Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage zufolge ersucht, sich zur Vereinbarkeit einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift mit dem Unionsrecht zu äußern, doch hindert ihn nichts daran, dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, indem er diesem Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts liefert, anhand deren es selbst über die Vereinbarkeit des innerstaatlichen Rechts mit dem Unionsrecht entscheiden kann ( 5 ).

30.

Ferner ist es im Rahmen dieser Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof Aufgabe des Gerichtshofs, alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, die die nationalen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, selbst wenn diese Bestimmungen in den von diesen Gerichten an ihn gerichteten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind ( 6 ).

31.

Auch wenn das vorlegende Gericht seine Fragen formal gesehen allein auf die Auslegung der Art. 3 und 5 der Richtlinie 2001/23 beschränkt hat, hindert dies den Gerichtshof folglich nicht daran, dem Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die diesem bei der Entscheidung der bei ihm anhängigen Verfahren von Nutzen sein können, und zwar unabhängig davon, ob es bei seiner Fragestellung darauf Bezug genommen hat ( 7 ).

32.

Im Licht dieser Rechtsprechung und unter Berücksichtigung der in der Vorlageentscheidung enthaltenen Elemente halte ich es für notwendig, dass der Gerichtshof die ihm gestellte Frage umformuliert. Ich schlage daher vor, die Frage des vorlegenden Gerichts so zu verstehen, dass sie im Kern darauf abzielt, festzustellen, ob die Richtlinie 2001/23, insbesondere die Art. 3 und 4, dahin auszulegen ist, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die im Fall der Übertragung eines Unternehmens im Rahmen eines Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation durch Übertragung unter der Autorität des Gerichts, das im Hinblick auf die Erhaltung der Gesamtheit oder eines Teils des Unternehmens des Veräußerers oder seiner Tätigkeiten angewandt wird, dem Erwerber das Recht einräumen, die Arbeitnehmer zu wählen, die er übernehmen möchte.

33.

Um diese Frage zu beantworten, erscheint es mir unerlässlich, im Voraus die Frage der Anwendbarkeit von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 auf Unternehmensübertragungen zu prüfen, die im Rahmen eines Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation durch Übertragung unter der Autorität des Gerichts erfolgen, und somit, ob im vorliegenden Fall die Ausnahme gilt, die sich aus dieser Bestimmung ergibt. Nur wenn dieses Verfahren die in dieser Bestimmung aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt, wird die Wahrung der insbesondere in den Art. 3 und 4 der genannten Richtlinie vorgesehenen Arbeitnehmerrechte im Zusammenhang mit dem Übergang des Unternehmens Gewicht erlangen.

34.

Die Beteiligten, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, vertreten gegensätzliche Auffassungen, was die Beantwortung der Vorlagefrage angeht.

35.

Frau Plessers und die Kommission machen im Wesentlichen geltend, die Übertragung, um die es Ausgangsverfahren gehe, erfülle nicht die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23. Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere dem Urteil Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a. ( 8 ), ergebe, sei das im vorliegenden Fall in Rede stehende Verfahren nicht mit dem Ziel eingeleitet worden, die Gläubiger durch Auflösung des Vermögens zu entschädigen, sondern die Tätigkeit des fraglichen Unternehmens fortzusetzen. Daher falle dieses Verfahren nicht in den Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23.

36.

Die belgische Regierung und Prefaco argumentieren dagegen, das Verfahren der gerichtlichen Reorganisation durch Übertragung unter der Autorität des Gerichts sei als Liquidationsverfahren anzusehen, so dass die Übertragung, um die es im Ausgangsverfahren gehe, die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 erfülle.

37.

Unter diesen Umständen halte ich es zunächst für notwendig, einige allgemeine Überlegungen zur Entwicklung der Umstrukturierungsprozesse der Unternehmen in der Europäischen Union anzustellen. Diese Überlegungen erscheinen mir nicht nur für die Bestimmung des rechtlichen Rahmens, in den die Richtlinie 2001/23 fällt, nützlich, sondern auch für das Verständnis des Zusammenhangs, in dem das betreffende Verfahren steht. Auf der Grundlage dieser Überlegungen werde ich sodann auf die Frage nach der Anwendbarkeit von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 und die Gründe eingehen, die die Abweichung von der in diesem Artikel vorgesehenen Ausnahme rechtfertigen. Abschließend werde ich auf den Anwendungsbereich des Systems des durch die Art. 3 und 4 dieser Richtlinie gewährten Schutzes der Arbeitnehmerrechte eingehen.

B.   Zu den Umstrukturierungsprozessen der Unternehmen in der Union

38.

Im Jahr 1974 verabschiedete der Rat der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Wirtschaftskrise eine Entschließung, in der ein Bündel von Maßnahmen vorgesehen wurde, die die Kommission ihm in diesem Jahr unterbreiten wollte ( 9 ). Zu diesen Maßnahmen gehörten zwei Richtlinienvorschläge zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend erstens Massenentlassungen ( 10 ) und zweitens die Wahrung von Rechten und Vorteilen bei einer Änderung des Eigentums an Unternehmen, namentlich bei Verschmelzungen ( 11 ). Diese Richtlinien wurden in den 1970er Jahren mit dem Ziel eingeführt, die Rechte der Arbeitnehmer angesichts der nach der Wirtschaftskrise Anfang der 1970er Jahre erfolgten Umstrukturierungen zu schützen ( 12 ). In den 1980er Jahren wurde eine dritte Richtlinie, die Richtlinie 80/987/EWG ( 13 ), betreffend die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers, angenommen und vervollständigte damit die so genannten „Umstrukturierungsrichtlinien“. In den Erwägungsgründen jeder dieser Richtlinien wurde darauf hingewiesen, dass die in den Mitgliedstaaten noch bestehenden Unterschiede in Bezug auf die Voraussetzungen und die Verfahren für Massenentlassungen sowie den Umfang des Arbeitnehmerschutzes auf den Gebieten Umstrukturierung oder Insolvenz ihrer Arbeitgeber sich unmittelbar auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auswirken könnten.

39.

In den 90er und den frühen 2000er Jahren wurden diese Richtlinien überarbeitet ( 14 ). Bei den vorgenommenen Änderungen wurde der transnationalen Dimension der Umstrukturierungen Rechnung getragen, indem ihre Antizipationsmechanismen gestärkt wurden ( 15 ). Insbesondere wurde die Richtlinie 77/187 zunächst durch die Richtlinie 98/50/EG ( 16 ) geändert und sodann durch die Richtlinie 2001/23 ( 17 ) kodifiziert.

40.

Diese drei Richtlinien sollten einerseits die Umstrukturierung von Unternehmen erleichtern, um sie wettbewerbsfähiger und effizienter zu machen, und andererseits die negativen Folgen von Umstrukturierungsentscheidungen angehen und ihre Auswirkungen abmildern ( 18 ). So trugen diese Richtlinien dazu bei, den Rezessionsschock abzufedern und die negativen sozialen Folgen der Umstrukturierungsmaßnahmen während der Krise abzumildern ( 19 ). Es ist anzumerken, dass die Kommission, demselben Ansatz folgend ( 20 ), kürzlich einen Richtlinienvorschlag über präventive Umstrukturierungsrahmen zur Stärkung der Kultur der Unternehmenssanierung vorgelegt hat ( 21 ).

41.

Diese Hinweise auf die Entwicklung der Umstrukturierungsprozesse der Unternehmen sowohl auf nationaler als auch auf Unionsebene werden es ermöglichen, den Kontext, in dem die Richtlinie 2001/23 steht, für die Prüfung der vom vorlegenden Gericht gestellten Vorlagefrage vollständig zu verstehen.

C.   Zur Anwendbarkeit der in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 vorgesehenen Ausnahme

1. Die Entwicklung der Ausnahme in der Rechtsprechung

42.

Die Richtlinie 77/187 sah ursprünglich keine Ausnahme von ihrer Anwendung für den Fall der Übertragung eines Unternehmens im Rahmen eines Konkurses oder eines entsprechenden Verfahrens vor. Erst durch die Richtlinie 98/50 wurde eine solche Ausnahme mit Art. 4a der Richtlinie 77/187 in diese aufgenommen und ist nun in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 enthalten. Dem dritten Erwägungsgrund der Richtlinie 98/50 zufolge war deren Ziel die Überarbeitung der Richtlinie 77/187, namentlich „unter Berücksichtigung der … Rechtsprechung des Gerichtshofs“, die ich daher kurz darstellen möchte ( 22 ).

43.

Der Gerichtshof hat diese Ausnahme von den Garantien der Richtlinie 77/187 in seinen Urteilen Abels ( 23 ), d’Urso u. a. ( 24 ), Spano u. a. ( 25 ) sowie Dethier Équipement ( 26 ) entwickelt. Zunächst entschied er – nachdem er darauf hingewiesen hatte, dass das Ziel dieser Richtlinie darin bestehe, zu verhindern, dass Strukturveränderungen innerhalb des Binnenmarkts sich zum Nachteil der Arbeitnehmer auswirkten ( 27 ) und diese Ausnahme mit der Besonderheit des Konkursrechts gerechtfertigt hatte –, die Richtlinie 77/187 sei „nicht auf den Übergang eines Unternehmens ... anwendbar …, wenn über das Vermögen des Veräußerers der Konkurs eröffnet worden ist, [zwecks] Verwertung des Schuldnervermögens unter der Aufsicht des zuständigen Gerichts“ ( 28 ); dies belasse den Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit, autonom die Grundsätze dieser Richtlinie auf einen solchen Übergang anzuwenden ( 29 ). Der Gerichtshof befand, dass die Richtlinie 77/187 gleichwohl auf eine Übertragung eines Unternehmens anwendbar sei, die im Rahmen eines Zahlungsaufschubs durchgeführt werde, das „in einem früheren Stadium als das Konkursverfahren stattfinde, bei dem die gerichtliche Kontrolle weniger weit reiche und das in erster Linie auf die Sicherung der Vermögensmasse und gegebenenfalls die Weiterführung des Unternehmens für die Zukunft gerichtet sei“ ( 30 ).

44.

Der Gerichtshof stellte sodann klar, dass das Kriterium des Umfangs der Kontrolle des Richters über das Verfahren aufgrund der nationalen Unterschiede zwischen den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten an sich nicht die Bestimmung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 77/187 ermögliche ( 31 ). Folglich sei das entscheidende Kriterium, das bei der Feststellung der Anwendbarkeit der Richtlinie 77/187 auf den Übergang eines Unternehmens im Rahmen eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens zu berücksichtigen sei, das mit dem fraglichen Verfahren angestrebte Ziel ( 32 ). Aufgrund dessen falle der im Rahmen eines auf die Liquidation des Schuldnervermögens zur kollektiven Befriedigung der Gläubiger zielenden Verfahrens stattfindende Übergang nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 77/187; dagegen falle der Übergang, der im Rahmen eines Verfahrens stattfinde, das „vor allem bezweck[e]“, die Fortführung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens sicherzustellen, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie ( 33 ).

45.

Der Gerichtshof bestätigte später dieses Kriterium und stellte fest, dass, soweit das fragliche Verfahren die Förderung der Aufrechterhaltung der Tätigkeit des Unternehmens im Hinblick auf eine spätere Übernahme bezwecke und im Gegensatz zu den Insolvenzverfahren keinerlei gerichtliche Kontrolle oder Maßnahme zur Verwaltung des Vermögens des Unternehmers umfasse und keinen Zahlungsaufschub vorsehe, das verfolgte wirtschaftliche und soziale Ziel weder erklären noch rechtfertigen könne, dass bei einem völligem oder teilweisen Übergang des betroffenen Unternehmens seine „Beschäftigten … die Rechte verlieren soll[e]n, die ihnen die Richtlinie [77/187] zuerkenn[e]“ ( 34 ).

46.

Schließlich hat der Gerichtshof zusätzlich zu dem Kriterium des mit dem betreffenden Verfahren verfolgten Ziels das subsidiäre Kriterium der Berücksichtigung der „Ausgestaltung des Verfahrens“ hinzugefügt. So seien „auch die Ausgestaltung des jeweiligen Verfahrens, insbesondere soweit sie zu einer Weiterführung oder Einstellung des Unternehmens führt, und die Zielsetzung der Richtlinie [77/187] zu berücksichtigen“ ( 35 ).

47.

Im Licht dieser vom Gerichtshof erarbeiteten und in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 kodifizierten Rechtsprechung ist die in dieser Bestimmung enthaltene Ausnahme auszulegen.

2. Auslegung von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23

48.

Nachdem die in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsprechungsgrundsätze in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 kodifiziert worden waren, hat der Gerichtshof diese Bestimmung in seinem Urteil vom 22. Juni 2017, Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a. ( 36 ) erstmals ausgelegt. In diesem Urteil entschied der Gerichtshof über die Anwendbarkeit der Richtlinie 2001/23 auf den Übergang eines Unternehmens im Anschluss an eine Konkurseröffnung im Zusammenhang mit einem nach niederländischem Recht vorgesehenen „Pre-pack“, das vor der Konkurseröffnung vorbereitet wird ( 37 ).

49.

In diesem Zusammenhang ergibt sich dem Gerichtshof zufolge erstens aus dem dritten Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/23, dass diese auf den Schutz der Arbeitnehmer abzielt, insbesondere dadurch, dass sie die Wahrung ihrer Ansprüche bei einem Inhaberwechsel gewährleistet. Zu diesem Zweck sehe zum einen Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Richtlinie vor, dass die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs eines Unternehmens bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis aufgrund des Übergangs auf den Erwerber übergehen. Zum anderen schütze Art. 4 Abs. 1 Richtlinie 2001/23 die Arbeitnehmer vor jeder Kündigung, die vom Veräußerer oder vom Erwerber allein aufgrund des Übergangs vorgenommen werde. Als Ausnahme hiervon bestimme Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23, dass die Schutzregelung in ihren Art. 3 und 4 nicht für Übergänge von Unternehmen gelte, die unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen stattfänden, sofern die Mitgliedstaaten nichts anderes vorsähen ( 38 ).

50.

Zweitens prüfte der Gerichtshof, ob das in jener Rechtssache in Rede stehende Verfahren die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 erfüllte. Nachdem er also festgestellt hatte, dass das „Pre‑pack“ nach nationalem Recht vor der Konkurseröffnung vorbereitet, aber erst danach vollzogen worden sei und dass dieser Vorgang daher unter den Begriff „Konkursverfahren“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 falle, hat er gleichwohl befunden, dass dieser Vorgang – da er das primäre Ziel habe, das insolvente Unternehmen zu erhalten – nicht die Voraussetzung erfülle, dass das betreffende Verfahren mit dem Ziel der Auflösung des Vermögens des Veräußerers eröffnet werden müsse. In diesem Zusammenhang stellte der Gerichtshof klar, dass allein der Umstand, dass das „Pre-pack“ auch auf eine möglichst hohe kollektive Befriedigung der Gläubiger abzielen könne, es nicht in ein mit dem Ziel der Auflösung des Vermögens des Veräußerers eröffnetes Verfahren im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 umwandeln könne. Ferner genüge der Umstand, dass der Verwalter in spe und der Konkursrichter in spe im Rahmen dieses Verfahrens keiner Aufsicht durch eine öffentliche Stelle unterlägen, nicht der in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 genannten Voraussetzung der Aufsicht durch eine solche Stelle ( 39 ).

51.

Vor diesem Hintergrund stellte der Gerichtshof fest, dass ein solches „Pre‑pack“ nicht alle in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 aufgestellten Voraussetzungen erfülle und dass daher von der Schutzregelung in den Art. 3 und 4 dieser Richtlinie nicht abgewichen werden könne ( 40 ).

52.

Damit bestätigte der Gerichtshof die in seiner früheren Rechtsprechung entwickelten Auslegungskriterien ( 41 ), passte sie jedoch an die Besonderheiten des „Pre‑pack“-Vorgangs nach niederländischem Recht an, insbesondere hinsichtlich des Umfangs der öffentlichen Aufsicht ( 42 ) und des mit dem fraglichen Verfahren verfolgten Ziels, das vom Gerichtshof als Hauptkriterium angesehen wird, ohne dabei im Rahmen dieses Verfahrens das subsidiäre Kriterium betreffend die Ausgestaltung dieses Vorgangs zu berücksichtigen ( 43 ).

3. Anwendbarkeit der in den Art. 3 und 4 der Richtlinie 2001/23 vorgesehenen Schutzregelung für Arbeitnehmer im Fall einer Übertragung eines an einem Verfahren der gerichtlichen Reorganisation durch Übertragung unter der Autorität des Gerichts beteiligten Unternehmens

53.

Im Licht der vorstehenden Erwägungen werde ich nun prüfen, ob eine Übertragung eines Unternehmens im Rahmen eines Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation durch Übertragung unter der Autorität des Gerichts, wie es im Ausgangsverfahren in Rede steht, unter die Ausnahme von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 fällt und ob daher die in den Art. 3 und 4 der genannten Richtlinie vorgesehene Schutzregelung für Arbeitnehmer auf eine solche Situation anwendbar ist oder nicht. Es ist daher zu prüfen, ob das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Verfahren die kumulativen Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 erfüllt ( 44 ).

54.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung, soweit sie grundsätzlich bewirkt, dass die Schutzregelung für Arbeitnehmer bei bestimmten Unternehmensübertragungen nicht anwendbar ist und damit vom Hauptziel der Richtlinie 2001/23 abweicht, zwangsläufig eng auszulegen ist ( 45 ).

a) Vorbemerkungen

55.

Keine der Parteien des Ausgangsverfahrens hat vorgetragen, die gerichtliche Reorganisation durch Übertragung unter der Autorität des Gerichts könne als Konkursverfahren angesehen werden ( 46 ). Prefaco macht jedoch geltend, das von der WCO vorgesehene Verfahren stelle einen „vorübergehenden Puffer gegen den Konkurs“ dar, und es gebe eine sehr starke Ähnlichkeit zwischen Letzterem und dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verfahren.

56.

Die belgische Regierung führt aus, das Verfahren der gerichtlichen Reorganisation durch Übertragung unter der Autorität des Gerichts werde in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 ( 47 ) ausdrücklich als Liquidationsverfahren eingestuft und falle daher aufgrund der in diesem Anhang erfolgten Bestimmung seines Charakters unter Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23.

57.

Ich teile diese Ansicht nicht. Meiner Meinung nach muss das Verfahren, um das es im Ausgangsverfahren geht, nicht in Anhang B der Verordnung Nr. 1346/2000 aufgeführt werden, um als Liquidationsverfahren eingestuft werden zu können.

58.

In diesem Zusammenhang sei zunächst einmal daran erinnert, dass die Regeln des internationalen Privatrechts der Union für die gerichtliche Zuständigkeit und das anwendbare Recht in keiner Weise den nationalen materiellen Rechtsvorschriften vorgreifen. Die Verordnung Nr. 1346/2000 ist Teil des Rechtsrahmens, mit dem die Union die justizielle Zusammenarbeit in Zivil‑ und Handelssachen mit grenzüberschreitenden Bezügen entwickeln will, während die Richtlinie 2001/23 die materiellen Rechtsvorschriften harmonisiert und grundsätzlich für alle Unternehmensübertragungen gilt. Mit dieser Richtlinie wird daher ein „universeller Standard“ für den Schutz der Arbeitnehmer im Rahmen einer Betriebsübertragung innerhalb der Union festgelegt ( 48 ). Zweitens muss, wenn ein Insolvenz‑ oder Liquidationsverfahren in Anhang A oder B der Verordnung Nr. 1346/2000 aufgeführt ist, dieses als in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fallend und daher nur „für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung“ als eine Situation der Insolvenz oder Liquidation angesehen werden ( 49 ).

59.

Im vorliegenden Fall kann, wie aus Nr. 7 der vorliegenden Schlussanträge hervorgeht, über den Schuldner nicht der Konkurs eröffnet werden und im Fall einer Gesellschaft kann diese nicht gerichtlich aufgelöst werden, solange das Gericht nicht über den Antrag auf gerichtliche Reorganisation entschieden hat. Im Licht der in den Nrn. 42 bis 51 der vorliegenden Schlussanträge untersuchten Rechtsprechung erfüllt daher ein solches Verfahren, das zu einem Konkurs führen kann, ohne dass eine solche Folge systematisch ist, nicht die Voraussetzung, dass gegen den Veräußerer ein Konkursverfahren oder ein entsprechendes Verfahren eröffnet worden sein muss ( 50 ), und kann daher nicht unter den Begriff „Konkursverfahren“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 fallen ( 51 ).

60.

Ich werde nun prüfen, ob das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Verfahren die Voraussetzung des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 erfüllt.

b) Gegen den Veräußerer muss ein Konkursverfahren oder ein entsprechendes Insolvenzverfahren mit dem Ziel der Auflösung des Vermögens des Veräußerers eröffnet worden sein

61.

Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 muss gegen den Veräußerer ein Konkursverfahren oder ein entsprechendes Insolvenzverfahren mit dem Ziel der Auflösung des Vermögens des Veräußerers eröffnet worden sein. Was dies angeht, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass ein Verfahren, das auf die Fortführung der Geschäftstätigkeit des betroffenen Unternehmens abzielt, diese Voraussetzung nicht erfüllt ( 52 ).

62.

Was die Unterschiede zwischen diesen beiden Verfahrensarten betrifft, hat der Gerichtshof festgestellt, dass ein Verfahren auf die Fortführung der Geschäftstätigkeit abzielt, wenn es auf die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Unternehmens oder der bestandsfähigen Unternehmenseinheiten gerichtet ist. Dagegen zielt ein auf die Auflösung des Vermögens gerichtetes Verfahren darauf ab, eine möglichst hohe kollektive Befriedigung der Gläubiger zu erreichen. Auch wenn gewisse Überschneidungen zwischen diesen beiden mit einem bestimmten Verfahren verfolgten Zielen nicht ausgeschlossen werden können, bleibt das primäre Ziel eines auf die Fortführung der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens abzielenden Verfahrens jedenfalls die Erhaltung des betreffenden Unternehmens ( 53 ).

63.

Für die Feststellung, ob im vorliegenden Fall über den Veräußerer ein Konkursverfahren oder ein entsprechendes Insolvenzverfahren zum Zweck der Auflösung des Vermögens des Veräußerers eröffnet wurde, sind folgende Faktoren zu berücksichtigen.

64.

Erstens geht aus den schriftlichen Erklärungen der belgischen Regierung hervor, dass gemäß Art. 23 WCO das Verfahren der gerichtlichen Reorganisation eröffnet wird, sobald der Fortbestand des Unternehmens gefährdet ist. Nach dieser Bestimmung gilt dieser Fortbestand auf jeden Fall als gefährdet, wenn das Reinvermögen durch die Verluste auf weniger als die Hälfte des Gesellschaftskapitals gesunken ist. Gemäß Art. 16 WCO zielt dieses Verfahren darauf ab, unter der Aufsicht des Richters „den Fortbestand der Gesamtheit oder eines Teils des Unternehmens in Schwierigkeiten oder seiner Tätigkeiten“ zu ermöglichen. Sie erlaubt es, einem Arbeitgeber, dessen Unternehmen als „in Schwierigkeiten“ befindlich im Sinne dieser Rechtsvorschriften anerkannt ist, einen mehrmonatigen Zahlungsaufschub zu gewähren, um entweder den Abschluss einer gütlichen Einigung zu ermöglichen, die Einigung der Gläubiger über einen Reorganisationsplan zu erzielen oder die Übertragung unter der Autorität des Gerichts zu ermöglichen, wie dies im Ausgangsverfahren der Fall ist. Darüber hinaus erlaubt dieser Aufschub, wie in Art. 22 WCO vorgesehen, dem Arbeitgeber eine Reorganisation, während er gleichzeitig vor Vollstreckungsmaßnahmen seiner Gläubiger geschützt ist, insbesondere vor dem Konkurs seines Unternehmens ( 54 ).

65.

Zweitens weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass sich das gerichtliche Umwandlungsverfahren durch Übertragung unter der Autorität des Gerichts gemäß Art. 59 § 1 Abs 1 WCO auf die Übertragung „der Gesamtheit oder eines Teils des Unternehmens oder seiner Tätigkeiten“ bezieht und dass es von einem Gericht „im Hinblick auf deren Aufrechterhaltung … angeordnet werden [kann], wenn der Schuldner in seinem Antrag auf Reorganisation oder später im Laufe des Verfahrens seine Zustimmung dazu gibt“ ( 55 ).

66.

Drittens und letztens ist festzustellen, dass, wie das vorlegende Gericht ausführt, im vorliegenden Fall klar ist, dass die Rechtbank van koophandel te Hasselt (Handelsgericht Hasselt) die Übertragung unter der Autorität des Gerichts im Hinblick auf die Erhaltung der Gesamtheit oder eines Teils des Unternehmens Echo oder seiner Tätigkeiten angeordnet hat.

67.

Daher komme ich zu dem Ergebnis, dass ein solches Verfahren als Hauptziel die Erhaltung der Gesamtheit oder eines Teils des Unternehmens in Schwierigkeiten hat und somit gemäß der in den Nrn. 44 und 50 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Rechtsprechung nicht unter Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 fallen kann.

c) Konkursverfahren oder entsprechende Insolvenzverfahren müssen unter der Aufsicht einer zuständigen öffentlichen Stelle stehen

68.

Was die dritte in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 aufgestellte Voraussetzung angeht, ergibt sich aus der dem Gerichtshof vorgelegten Akte, dass mit dem Urteil, in dem die Übertragung angeordnet wird, ein gerichtlicher Mandatsträger bestellt wird, der damit beauftragt wird, die Übertragung „im Namen und für Rechnung des Schuldners“ zu organisieren und durchzuführen ( 56 ). Unter diesen Umständen bin ich der Meinung, dass eine solche eingeschränktere Kontrolle nicht die in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 aufgestellte Voraussetzung der Aufsicht einer solchen Stelle erfüllen kann ( 57 ).

69.

Daraus folgt, dass ein Verfahren der gerichtlichen Reorganisation durch Übertragung unter der Autorität des Gerichts, wie es im Ausgangsverfahren in Rede steht, nicht alle Voraussetzungen erfüllt, die in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 aufgestellt sind – was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist –, und dass daher von der Schutzregelung der Art. 3 und 4 dieser Richtlinie nicht abgewichen werden kann-

D.   Zur Möglichkeit für den Erwerber, die Arbeitnehmer auszusuchen, die er übernehmen möchte, im Licht der Art. 3 und 4 der Richtlinie 2001/23

70.

Wie sich aus der Vorlageentscheidung ergibt, kann der Erwerber nach Art. 61 § 4 WCO die Arbeitnehmer aussuchen, die er übernehmen möchte, sofern seine Wahl aus technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Gründen und ohne verbotene Unterscheidung erfolgt. Im Hinblick auf diese Bestimmung stellt sich die Frage, ob die Art. 3 und 4 der Richtlinie 2001/23 dem Erwerber gemäß Art. 61 § 4 WCO die Wahl der Arbeitnehmer, die er übernehmen möchte, erlauben.

71.

Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass – wie der Gerichtshof wiederholt ausgeführt hat – die Richtlinie 2001/23 die Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Inhabers des Unternehmens dadurch gewährleisten soll, dass sie ihnen die Möglichkeit gibt, ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber zu eben den Bedingungen fortzusetzen, die mit dem Veräußerer vereinbart waren ( 58 ). Die Richtlinie soll so weit wie möglich die Fortsetzung der Arbeitsverträge oder der Arbeitsverhältnisse mit dem Erwerber in unveränderter Form sicherstellen, um eine Verschlechterung der Lage der betroffenen Arbeitnehmer allein aufgrund des Übergangs zu verhindern ( 59 ). Da dieser Schutz im Übrigen – wie der Gerichtshof bereits entschieden hat – zwingenden Rechts und daher der Verfügung der Parteien des Arbeitsvertrags entzogen ist, sind die Bestimmungen der Richtlinie, insbesondere über den Schutz der Arbeitnehmer gegen eine Kündigung aufgrund des Übergangs, als zwingend in dem Sinne anzusehen, dass von ihnen nicht zum Nachteil der Arbeitnehmer abgewichen werden darf ( 60 ).

72.

Wie sich im Übrigen unmittelbar aus dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2001/23 ergibt, betrifft der Schutz, den die Richtlinie bieten soll, nur die Arbeitnehmer, bei denen zum Zeitpunkt des Übergangs ein Arbeitsvertrag oder ein Arbeitsverhältnis besteht ( 61 ). Folglich können – wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist – „nur die Arbeitnehmer Ansprüche aus der Richtlinie 2001/23 herleiten, deren Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Übergangs bestand. Die Frage, ob zu diesem Zeitpunkt ein Vertrag oder ein Arbeitsverhältnis besteht, ist dabei nach dem innerstaatlichen Recht zu beurteilen, wobei jedoch die zwingenden Vorschriften der Richtlinie über den Schutz der Arbeitnehmer gegen eine wegen des Übergangs erfolgte Kündigung beachtet werden müssen“ ( 62 ).

73.

Im vorliegenden Fall weist das vorlegende Gericht zum einen darauf hin, dass der Zeitpunkt des Übergangs auf den 22. April 2013 festgelegt wurde ( 63 ) und dass zum anderen der Arbeitsvertrag von Frau Plessers am 24. April 2013 beendet wurde. Es führt aus: „Es kann kein Zweifel darüber bestehen, dass Frau Plessers zum Zeitpunkt des Übergangs durch einen Arbeitsvertrag mit [mit dem Veräußerer Echo] verbunden war.“ Im Übrigen hätten die gerichtlichen Mandatsträger den Arbeitsvertrag mit Frau Plessers am 24. April 2013 aufgelöst. Folglich ist davon auszugehen, dass Frau Plessers zum Zeitpunkt des Übergangs Arbeitnehmerin des Veräußerers war, u. a. mit der Folge, dass die Verpflichtungen des Veräußerers (Echo) ihr gegenüber gemäß Art. 3 der Richtlinie 2001/23 automatisch auf den Erwerber (Prefaco) übertragen werden ( 64 ).

74.

Was den in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 vorgesehenen Schutz angeht, ergibt sich aus dieser Vorschrift, dass der Übergang eines Unternehmens als solcher für den Veräußerer oder den Erwerber keinen Grund zur Kündigung darstellt und dass diese Vorschrift Kündigungen aus wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen, die Änderungen im Bereich der Beschäftigung mit sich bringen, nicht entgegensteht ( 65 ).

75.

Um zu bestimmen, ob die Kündigung unter Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 allein durch den Übergang begründet war, sind – wie der Gerichtshof insoweit bereits entschieden hat – die objektiven Umstände zu berücksichtigen, unter denen die Kündigung erfolgte ( 66 ). So wurde im vorliegenden Fall die streitige Kündigung, wie aus den Nrn. 15 und 73 der vorliegenden Schlussanträge hervorgeht, zwei Tage nach dem Übertragungszeitpunkt wirksam.

76.

Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich ferner, dass es nicht ausreicht, nachzuweisen, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf wirtschaftliche, technische oder organisatorische Gründe zurückzuführen ist. Es muss auch nachgewiesen werden, dass diese Gründe sich nicht unmittelbar aus der Unternehmensübertragung ergeben, unter Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23. Mit anderen Worten muss nachgewiesen werden, dass die fragliche Kündigung neben der Übertragung auch durch zusätzliche Umstände begründet war. Es sind somit diese „zusätzlichen Umstände“, die als wirtschaftliche, technische oder organisatorische Gründe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 eingestuft werden können ( 67 ).

77.

Nach Art. 61 § 4 WCO ist es jedoch Sache des Erwerbers allein, die Arbeitnehmer zu wählen, die er übernehmen möchte, auch wenn diese Wahl aus technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Gründen getroffen werden muss. Eine A‑priori-Begrenzung des Umfangs dieser Wahl scheint nicht durch die nationalen Rechtsvorschriften vorgeschrieben zu sein. Wie die Kommission jedoch zu Recht ausgeführt hat, ist es Sache des nationalen Gerichts, die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 2001/23 sicherzustellen. Folglich sollte das nationale Gericht selbst in der Lage sein, die Notwendigkeit von Kündigungen aus wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen zu beurteilen, was hier offenbar nicht der Fall ist. Dies wäre ihm nur möglich, wenn es von allen an der Übertragung eines Unternehmens Beteiligten umfassend über die Gründe für die Übertragung informiert würde. Der bloße Wunsch, die Kosten der Übernahme eines Unternehmens zu senken oder finanzielle Probleme zu verhindern oder zu begrenzen, kann daher nicht als Rechtfertigung akzeptiert werden ( 68 ). Die Möglichkeit für den Erwerber, die Arbeitnehmer auszuwählen, die er übernehmen möchte, würde die Art. 3 und 4 der Richtlinie 2001/23 ihres Inhalts berauben. Verfahren, die nicht unter die Schutzregelung dieser Richtlinie fallen, sind nämlich Konkurs‑ oder Insolvenzverfahren mit dem Ziel der Auflösung des Vermögens des Veräußerers, die grundsätzlich unter die Richtlinie 2008/94 fallen. Da das Ziel des hier streitigen Verfahrens jedoch der Fortbestand des Unternehmens ist, fällt es nicht unter die Ausnahme nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23, so dass die Möglichkeit für den Erwerber, die Arbeitnehmer auszuwählen, den Art. 3 und 4 der genannten Richtlinie und damit der praktischen Wirksamkeit dieser Richtlinie zuwiderläuft.

78.

Daher ist die Richtlinie 2001/23, insbesondere ihre Art. 3 und 4, meiner Ansicht nach dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die im Fall der Übertragung eines Unternehmens im Rahmen eines Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation durch Übertragung unter der Autorität des Gerichts, das im Hinblick auf die Erhaltung der Gesamtheit oder eines Teils des Unternehmens des Veräußerers oder seiner Tätigkeiten angewandt wird, dem Erwerber das Recht einräumen, die Arbeitnehmer zu wählen, die er übernehmen möchte.

V. Ergebnis

79.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Frage des Arbeidshof te Antwerpen (Arbeitsgerichtshof Antwerpen, Belgien) wie folgt zu beantworten:

1.

Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen ist dahin auszulegen, dass ein Verfahren der gerichtlichen Reorganisation durch Übertragung unter der Autorität des Gerichts nicht alle Voraussetzungen erfüllt, die in dieser Vorschrift aufgestellt sind – was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist –, und dass folglich von der Schutzregelung der Art. 3 und 4 dieser Richtlinie nicht abgewichen werden kann.

2.

Die Richtlinie 2001/23, insbesondere ihre Art. 3 und 4, ist dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die im Fall der Übertragung eines Unternehmens im Rahmen eines Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation durch Übertragung unter der Autorität des Gerichts, das im Hinblick auf die Erhaltung der Gesamtheit oder eines Teils des Unternehmens des Veräußerers oder seiner Tätigkeiten angewandt wird, dem Erwerber das Recht einräumen, die Arbeitnehmer zu wählen, die er übernehmen möchte.


( 1 ) Originalsprache: Französisch.

( 2 ) Richtlinie des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. 2001, L 82, S. 16).

( 3 ) Belgisch Staatsblad vom 9. Februar 2009, S. 8436.

( 4 ) Vgl. Urteil vom 19. April 2016, DI (C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 30 und 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

( 5 ) Vgl. namentlich Urteil vom 15. Oktober 2015, Iglesias Gutiérrez und Rion Bea (C‑352/14 und C‑353/14, EU:C:2015:691, Rn. 21 und 22 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

( 6 ) Vgl. Urteile vom 21. Juni 2016, New Valmar (C-15/15, EU:C:2016:464, Rn. 28), und vom 28. Juni 2018, Crespo Rey (C-2/17, EU:C:2018:511, Rn. 40).

( 7 ) Vgl. namentlich Urteile vom 16. Juli 2015, Abcur (C-544/13 und C‑545/13, EU:C:2015:481, Rn. 33), und vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a. (C‑133/15, EU:C:2017:354, Rn. 48).

( 8 ) Urteil vom 22. Juni 2017 (C-126/16, EU:C:2017:489).

( 9 ) Entschließung des Rates vom 21. Januar 1974 über ein sozialpolitisches Aktionsprogramm (ABl. 1974, C 13, S. 1).

( 10 ) Richtlinie 75/129/EWG des Rates vom 17. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (ABl. 1975, L 48, S. 29).

( 11 ) Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. 1977, L 61, S. 26). Diese Richtlinie wurde durch die Richtlinie 2001/23 aufgehoben.

( 12 ) Vgl. u. a. Blanpain, R., European Labour Law, Wolters Kluwer, 2010, S. 680.

( 13 ) Richtlinie des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. 1980, L 283, S. 23).

( 14 ) Die Richtlinie 75/129 wurde durch die Richtlinie 92/56/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 (ABl. 1992, L 245, S. 3) geändert und durch die Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (ABl. 1998, L 225, S. 16) kodifiziert. Die Richtlinie 80/987 wurde in den 1980er und 2000er Jahren mehrfach und erheblich geändert (vgl. Anhang I Teile A und B dieser Richtlinie). Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit wurde sie durch die Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. 2008, L 283, S. 36) kodifiziert.

( 15 ) Vgl. Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen vom 8. September 1994 (KOM[94] 300 endg., S. 3). Vgl. ebenfalls Rodière, P., Droit social de l’Union européenne, LDGD, 2014, S. 422, und Barnard, C., EU Employment Law, 4. Aufl., Oxford University Press, 2012, S. 577.

( 16 ) Richtlinie 98/50/EG des Rates vom 29. Juni 1998 zur Änderung der Richtlinie 77/187 (ABl. 1998, L 201, S. 88).

( 17 ) Einige Jahre später wurde das Grünbuch der Kommission vom 17. Januar 2012„Umstrukturierung und Antizipierung von Veränderungen: Lehren aus den jüngsten Erfahrungen“ (KOM[2012] 7 endgültig) (im Folgenden: Grünbuch) veröffentlicht. Diesem Dokument zufolge bestand sein Ziel u. a. darin, „im Wege der Auseinandersetzung mit den Herausforderungen von Umstrukturierung und Anpassung an Veränderungen für stärkere Synergieeffekte zwischen den einschlägigen Akteuren zu sorgen“ (S. 2).

( 18 ) Vgl. Barnard, C., a. a. O., S. 577: „In this respect the Directives were intended both to encourage a greater degree of industrial democracy and to provide an element of social protection.“

( 19 ) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen. „Qualitätsrahmen der EU für die Antizipation von Veränderungen und Umstrukturierungen“ (COM[2013] 882 final, S. 6). Vgl. ebenfalls Barnard, C., a. a. O., S. 578.

( 20 ) Als Ergebnis des Grünbuchs und der Aufforderung, die das Europäische Parlament gemäß Art. 225 AEUV in seiner Entschließung „Unterrichtung und Anhörung von Arbeitnehmern, Antizipation und Management von Umstrukturierungen“ vom 15. Januar 2013 (auch bezeichnet als „Bericht Cercas“) an die Kommission gerichtet hatte, hat diese einen Rahmen für die Antizipation von Veränderungen und Umstrukturierungen vorgestellt, der Investitionen in das Humankapital erleichtern und – wie mit der Strategie Europa 2020 angestrebt – die Umverteilung von Humanressourcen auf Tätigkeiten mit großem Wachstumspotenzial und auf hochwertige Arbeitsplätze bewirken sollte (COM[2013] 882 final, S. 3).

( 21 ) Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie 2012/30/EU (COM[2016] 723 final). Die Erwägungsgründe 1, 2 und 12 dieses Vorschlags zeigen, dass er insbesondere darauf abzielt, Hindernisse für die Ausübung des freien Kapitalverkehrs und der Niederlassungsfreiheit zu beseitigen, die auf Unterschiede zwischen den nationalen Vorschriften und Verfahren für die präventive Restrukturierung, die Insolvenz und die zweite Chance zurückzuführen sind. Diesbezüglich wird in diesem Vorschlag betont, dass solche Hindernisse mit dieser Richtlinie beseitigt werden sollen, indem sichergestellt wird, dass rentable Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten Zugang zu wirksamen nationalen präventiven Restrukturierungsrahmen haben, die es ihnen ermöglichen, ihren Betrieb fortzusetzen.

( 22 ) Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a. (C-126/16, EU:C:2017:241, Nrn. 41 bis 48).

( 23 ) Urteil vom 7. Februar 1985 (135/83, EU:C:1985:55). Diese Rechtssache betraf die Übertragung eines Unternehmens in einem Konkursverfahren nach niederländischem Recht. Vgl. ebenfalls Urteile vom 7. Februar 1985, Wendelboe u. a. (19/83, EU:C:1985:54, Rn. 10); vom 7. Februar 1985, Botzen u. a. (186/83, EU:C:1985:58, Rn. 9), sowie vom 7. Februar 1985, Industriebond FNV und Federatie Nederlandse Vakbeweging (179/83, EU:C:1985:57, Rn. 7).

( 24 ) Urteil vom 25. Juli 1991 (C-362/89, EU:C:1991:326), In diesem Urteil entschied der Gerichtshof über die Anwendbarkeit der Richtlinie 77/187 im Fall einer außerordentlichen Verwaltung eines Unternehmens nach italienischem Recht.

( 25 ) Urteil vom 7. Dezember 1995 (C-472/93, EU:C:1995:421). In dieser Rechtssache hatte der Gerichtshof über die Anwendbarkeit der Richtlinie 77/187 auf die Übertragung eines Unternehmens zu entscheiden, bei dem eine Krise nach italienischem Recht festgestellt worden war. Vgl. ebenfalls zu dieser Regelung Urteil vom 11. Juni 2009, Kommission/Italien (C‑561/07, EU:C:2009:363).

( 26 ) Urteil vom 12. März 1998 (C-319/94, EU:C:1998:99). In dieser Rechtssache ging es um die Anwendbarkeit der Richtlinie 77/187 auf die Übertragung eines Unternehmens im Rahmen des belgischen Verfahrens der gerichtlichen Liquidation von Gesellschaften.

( 27 ) Urteil vom 7. Februar 1985, Abels (135/83, EU:C:1985:55, Rn. 14 und 18). Vgl. ebenfalls Urteil vom 25. Juli 1991, d’Urso u. a. (C-362/89, EU:C:1991:326, Rn. 23).

( 28 ) Urteil vom 7. Februar 1985, Abels (135/83, EU:C:1985:55, Rn. 16, 23 und 30). Vgl. ebenfalls Urteil vom 25. Juli 1991, d’Urso u. a. (C-362/89, EU:C:1991:326, Rn. 23).

( 29 ) Urteil vom 7. Februar 1985, Abels (135/83, EU:C:1985:55, Rn. 30).

( 30 ) Urteil vom 7. Februar 1985, Abels (135/83, EU:C:1985:55, Rn. 28 bis 30); vgl. ebenfalls Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a. (C-126/16, EU:C:2017:241, Nr. 44).

( 31 ) Urteil vom 25. Juli 1991, d’Urso u. a. (C-362/89, EU:C:1991:326, Rn. 25).

( 32 ) Vgl. Urteil vom 25. Juli 1991, d’Urso u. a. (C-362/89, EU:C:1991:326, Rn. 26). Vgl. ebenfalls Urteil vom 7. Dezember 1995, Spano u. a. (C-472/93, EU:C:1995:421, Rn. 24). Es sei darauf hingewiesen, dass der Zweck des Verfahrens, um das es in dem angeführten Urteil d’Urso u. a. ging, darin bestand, das Unternehmen so zu stabilisieren, dass seine künftige Tätigkeit gewährleistet war (Rn. 32). In dem angeführten Urteil Spano u. a. bestand das verfolgte Ziel darin, dem Unternehmen die Fortsetzung des Betriebs ohne erhebliche Unterbrechung der Produktionstätigkeit zu erlauben und so seine spätere Übernahme zu fördern (Rn. 27 und 28).

( 33 ) Urteil vom 25. Juli 1991, d’Urso u. a. (C-362/89, EU:C:1991:326, Rn. 31 und 32). Vgl. ebenfalls Schlussanträge des Generalanwalts Van Gerven in der Rechtssache d’Urso u. a. (C-362/89, EU:C:1991:228, Nr. 25).

( 34 ) Urteil vom 7. Dezember 1995, Spano u. a. (C-472/93, EU:C:1995:421, Rn. 24 bis 30). Vgl. ebenfalls Urteil vom 25. Juli 1991, d’Urso u. a. (C-362/89, EU:C:1991:326, Rn. 31 und 32).

( 35 ) Urteil vom 12. März 1998, Dethier Équipement (C-319/94, EU:C:1998:99, Rn. 25 bis 31). Im konkreten Fall stellte der Gerichtshof fest, dass die Situation eines im Verfahren der gerichtlichen Liquidation befindlichen Unternehmens – obwohl das fragliche Verfahren auf die Liquidation der Vermögenswerte gerichtet sei – gegenüber der Situation eines Unternehmen, das sich im Konkurs befinde, mehrere erhebliche Unterschiede aufweise, vor allem hinsichtlich der Ernennung und der Funktionen des Liquidators. Zu diesen Unterschieden vgl. Rn. 9 dieses Urteils. Vgl. ebenfalls Urteil vom 12. November 1998, Europièces (C‑399/96, EU:C:1998:532, Rn. 26, 31 und 32), in dem der Gerichtshof auf das freiwillige Liquidationsverfahren belgischen Rechts die im Urteil vom 12. März 1998, Dethier Équipement (C-319/94, EU:C:1998:99), entwickelten Kriterien angewendet hat.

( 36 ) C-126/16, EU:C:2017:489.

( 37 ) Dieses „Pre-pack“ sollte die Übertragung des Unternehmens im Detail vorbereiten, um einen schnellen Neustart bestandsfähiger Unternehmenseinheiten nach der Konkurseröffnung zu ermöglichen, in dem Bestreben, so den Bruch, der sich aus einer abrupten Beendigung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung ergäbe, zu verhindern, damit der Unternehmenswert und die Arbeitsplätze erhalten werden (Urteil vom 22. Juni 2017, Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a., C-126/16, EU:C:2017:489, Rn. 49).

( 38 ) Vgl. Urteil vom 22. Juni 2017, Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a. (C‑126/16, EU:C:2017:489, Rn. 38 bis 40). In Bezug auf die vorliegende Rechtssache ist festzustellen, dass sich aus der Vorlageentscheidung nicht ergibt, dass der betreffende Mitgliedstaat – unter den Umständen, die die Anwendung von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 rechtfertigen – von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die in den Art. 3 und 4 dieser Richtlinie vorgesehene Schutzregelung für Arbeitnehmer umzusetzen, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist. Folglich ist diese Bestimmung in einem Fall wie demjenigen, um den es im Ausgangsverfahren geht, anwendbar, vorausgesetzt jedoch, dass das betreffende Verfahren die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt (siehe Nrn. 42 und 43), was ich später untersuchen werde. Vgl. Art. 5 Abs. 2 und 3 dieser Richtlinie. Vgl. zu diesen Bestimmungen Beschluss vom 28. Januar 2015, Gimnasio Deportivo San Andrés (C‑688/13, EU:C:2015:46, Rn. 55).

( 39 ) Vgl. Urteil vom 22. Juni 2017, Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a. (C‑126/16, EU:C:2017:489, Rn. 46 bis 57).

( 40 ) Vgl. Urteil vom 22. Juni 2017, Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a. (C-126/16, EU:C:2017:489, Rn. 58).

( 41 ) Vgl. Nrn. 42 bis 47 der vorliegenden Schlussanträge.

( 42 ) Der Gerichtshof verwies darauf, dass aus der ihm vorgelegten Akte hervorgehe, dass das „Pre‑pack“ nicht unter der Aufsicht des Gerichts, sondern durch die Unternehmensleitung durchgeführt werde, die die Verhandlungen führe und die Entscheidungen zur Vorbereitung des Verkaufs des insolventen Unternehmens treffe (Rn. 54).

( 43 ) Zu diesem subsidiären Kriterium vgl. Urteil vom 12. März 1998, Dethier Équipement (C-319/94, EU:C:1998:99, Rn. 25 bis 31). Vgl. ebenfalls Nr. 46 der vorliegenden Schlussanträge.

( 44 ) Vgl. Urteil vom 22. Juni 2017, Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a. (C‑126/16, EU:C:2017:489, Rn. 44).

( 45 ) Vgl. Urteil vom 22. Juni 2017, Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a. (C‑126/16, EU:C:2017:489, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 46 ) Lediglich die Kommission hat in ihren schriftlichen Erklärungen anscheinend grundsätzlich eine solche Position vertreten, wenn es dort heißt, dass „die Übertragung unter der Autorität des Gerichts ... als Konkursverfahren ... angesehen werden [sollte]“. Sie hat jedoch in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sich in ihre Erklärungen ein Schreibfehler eingeschlichen habe, der den Eindruck erwecken könne, dass sie diese Auffassung vertrete, und darauf hingewiesen, dass Rn. 28 ihrer schriftlichen Erklärungen wie folgt zu lesen sei: „[D]ie Übertragung unter der Autorität des Gerichts sollte nicht als Konkursverfahren angesehen werden …“ (Hervorhebung nur hier).

( 47 ) Verordnung des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. 2000, L 160, S. 1) in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 583/2011 des Rates vom 9. Juni 2011 (ABl. 2011, L 160, S. 52) (im Folgenden: Verordnung Nr. 1346/2000). Prefaco verweist auch auf die Anhänge A und C der Verordnung Nr. 1346/2000; in Anhang C heißt es, dass der in dem Verfahren, um das es im Ausgangsverfahren geht, bestellte gerichtliche Mandatsträger als Konkursverwalter anzusehen ist.

( 48 ) Zur Kohärenz der Konzepte im Unionsrecht siehe meine Schlussanträge vom 22. Januar 2019 in der Rechtssache Pillar Securitisation (C-694/17, EU:C:2019:44, Rn. 49 und 50).

( 49 ) Vgl. Urteil vom 22. November 2012, Bank Handlowy und Adamiak (C-116/11, EU:C:2012:739, Rn. 34 und 35). In diesem Urteil entschied der Gerichtshof, dass das französische Sauvegarde-Verfahren in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1346/2000 falle, weil es eines der in Anhang A der genannten Verordnung aufgeführten Verfahren sei. Einige Autoren haben jedoch Zweifel geäußert, ob dieses Verfahren den in Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Bedingungen entspricht. Vgl. u. a. Jault-Seseke, F., „Le règlement 2015/848: le vin nouveau et les vieilles outres“, Revue critique de droit international privé, 2016, S. 21, Rn. 18; Burkhard, H., Oberhammer, P., Bariatti, S., Koller, Ch., Björn, L., Requejo Isidro, M., Villata, F. C. (Hrsg.), The Implementation of the New Insolvency Regulation: Improving Cooperation and Mutual Trust, Nomos, 2017, S. 65.

( 50 ) Aus der in den schriftlichen Erklärungen von Frau Plessers zitierten umfassenden belgischen Literatur geht hervor, dass die Übertragung unter gerichtlicher Aufsicht „dem Konkurs vorangeht und gerade darauf abzielt, diese extreme Entscheidung zu vermeiden“. Vgl. insoweit Vandersnickt, C., Overgang van onderneming krachtens overeenkomst. Het materieel toepassingsgebied van de richtlijn 2001/23/EG, Reihe „Sociale praktijkstudies“, Mecheln, Wolters-Kluwer, 2015, S. 116.

( 51 ) Aus den schriftlichen Erklärungen von Frau Plessers geht hervor, dass in den Vorarbeiten und in der belgischen Literatur stets davon ausgegangen wurde, dass es sich bei dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verfahren nicht um ein Liquidationsverfahren handelt, sondern dass es „als Alternative zum Konkurs konzipiert“ ist. Siehe Parl. St., Kamer, 2007, DOC 52 0160/001, S. 7. Dieses Dokument, das in der dem Gerichtshof vorgelegten Akte zitiert wird, sowie die amtliche Internetseite betreffend Umstrukturierungsverfahren, auf die sich die Kommission in der mündlichen Verhandlung bezogen hat, sind im Internet abrufbar unter http://socialsante.wallonie.be/surendettement/professionnel/?q=procedures-restructuration-reorganisation. Siehe auch Parl. St., Kamer, 2008‑09, DOC 52 0160/055, S. 32.

( 52 ) Vgl. namentlich Urteile vom 25. Juli 1991, d’Urso u. a. (C-362/89, EU:C:1991:326, Rn. 31 und 32), vom 7. Dezember 1995, Spano u. a. (C-472/93, EU:C:1995:421, Rn. 25), sowie vom 22. Juni 2017, Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a. (C-126/16, EU:C:2017:489, Rn. 47).

( 53 ) Vgl. Urteil vom 22. Juni 2017, Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a. (C‑126/16, EU:C:2017:489, Rn. 48). Vgl. ebenfalls Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Federatie Nederlandse Vakvereniging u. a. (C-126/16, EU:C:2017:241, Nr. 57).

( 54 ) Vgl. Nr. 11 der vorliegenden Schlussanträge.

( 55 ) Vgl. Nrn. 11 und 12 der vorliegenden Schlussanträge (Hervorhebung nur hier).

( 56 ) Vgl. Nr. 8 der vorliegenden Schlussanträge. Obwohl er nämlich vom Gericht ernannt wurde, sucht und holt dieser Mandatsträger Angebote ein, wobei er „vorrangig auf die Aufrechterhaltung der Gesamtheit oder eines Teils der Tätigkeit des Unternehmens unter Berücksichtigung der Rechte der Gläubiger [achtet]“ (Art. 62 Abs. 1 WCO). Im Fall mehrerer vergleichbarer Angebote gibt der Mandatsträger dem Angebot den Vorzug, das die Erhaltung der Arbeitsplätze durch ein verhandeltes Sozialabkommen gewährleistet (Art. 62 Abs. 2 WCO).

( 57 ) Vgl. Urteil vom 7. Februar 1985, Abels (135/83, EU:C:1985:55, Rn. 28). Vgl. ebenfalls Nr. 43 der vorliegenden Schlussanträge.

( 58 ) Vgl. Urteil vom 27. November 2008, Juuri (C-396/07, EU:C:2008:656, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 59 ) Vgl. Urteile vom 17. Dezember 1987, Ny Mølle Kro (287/86, EU:C:1987:573, Rn. 25), vom 26. Mai 2005, Celtec (C-478/03, EU:C:2005:321, Rn. 26), und vom 7. August 2018, Colino Sigüenza (C-472/16, EU:C:2018:646, Rn. 48).

( 60 ) Vgl. Urteil vom 10. Februar 1988, Foreningen af Arbejdsledere i Danmark (324/86, EU:C:1988:72, Rn. 14): „Daraus folgt, dass die betroffenen Arbeitnehmer nicht auf die Rechte verzichten können, die ihnen aufgrund der Richtlinie zustehen, und dass eine Verkürzung dieser Rechte selbst mit ihrer Zustimmung unzulässig ist“ (Rn. 15). Vgl. ebenfalls Urteile vom 14. November 1996, Rotsart de Hertaing (C‑305/94, EU:C:1996:435, Rn. 17), und vom 12. März 1998, Dethier Équipement (C‑319/94, EU:C:1998:99, Rn. 40).

( 61 ) Vgl. Urteil vom 7. August 2018, Colino Sigüenza (C-472/16, EU:C:2018:646, Rn. 49).

( 62 ) Vgl. u. a. Urteile vom 15. Juni 1988, Bork International u. a. (101/87, EU:C:1988:308, Rn. 17), sowie vom 7. August 2018, Colino Sigüenza (C-472/16, EU:C:2018:646, Rn. 50).

( 63 ) Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts gilt die in der Übertragungsvereinbarung enthaltene Abrede, dass der Übertragungszeitpunkt „zwei Werktage nach dem Datum des Genehmigungsurteils“ liegt, nur zwischen den Vertragsparteien und kann nicht gegenüber Dritten geltend gemacht werden, die nicht Vertragsparteien waren, wie dies bei Frau Plessers der Fall ist. Ferner hätten die gerichtlichen Mandatsträger in ihrem Schreiben vom 24. April 2013 an Frau Plessers auch bestätigt, dass die Tätigkeiten von Echo mit Wirkung vom 22. April 2013 eingestellt worden seien. Vgl. diesbezüglich Nr. 15 der vorliegenden Schlussanträge.

( 64 ) Für die Tatsachenbeurteilungen, die notwendig sind, um die Anwendbarkeit der Richtlinie 2001/23 festzustellen, ist das vorlegende Gericht zuständig, das dabei die vom Gerichtshof herausgearbeiteten Auslegungsgesichtspunkte zu berücksichtigen hat. Vgl. Urteil vom 15. Juni 1988, Bork International u. a. (101/87, EU:C:1988:308, Rn. 19).

( 65 ) Vgl. namentlich Urteil vom 16. Oktober 2008, Kirtruna und Vigano (C-313/07, EU:C:2008:574, Rn. 45). Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, bringt der Umstand, dass für ein Unternehmen das Bestehen einer Krise im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 festgestellt wird, nicht zwangsläufig und systematisch Änderungen im Bereich der Beschäftigung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 mit sich. Daher kann die Feststellung einer Unternehmenskrise nicht zwangsläufig und systematisch einen wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Grund darstellen, der Änderungen im Bereich der Beschäftigung im Sinne dieser Vorschrift mit sich bringt. Vgl. Urteil vom 11. Juni 2009, Kommission/Italien (C-561/07, EU:C:2009:363, Rn. 36).

( 66 ) Vgl. Urteile vom 15. Juni 1988, Bork International u. a. (101/87, EU:C:1988:308, Rn. 18), und vom 7. August 2018, Colino Sigüenza (C-472/16, EU:C:2018:646, Rn. 53).

( 67 ) Urteil vom 16. Oktober 2008, Kirtruna und Vigano (C‑313/07, EU:C:2008:574, Rn. 45 und 46). In diesem Urteil befand der Gerichtshof, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 nicht verlangt, dass beim Übergang eines Unternehmens ein Vertrag über die Miete eines Geschäftslokals, den der Veräußerer des Unternehmens mit einem Dritten geschlossen hat, fortgeführt wird, auch wenn die Kündigung dieses Vertrags zur Beendigung der auf den Erwerber übergegangenen Arbeitsverträge führen könnte. Darüber hinaus vertrat der Gerichtshof die Ansicht, dass im Fall einer Kündigung, die durch zusätzliche Umstände verursacht sei, etwa dadurch, dass zwischen dem Erwerber und den Vermietern keine Einigkeit über einen neuen Mietvertrag bestehe, dass kein anderes Geschäftslokal gefunden werden könne oder dass das Personal nicht auf andere Geschäfte verlegt werden könne, diese Umstände als wirtschaftliche, technische oder organisatorische Gründe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 eingestuft werden könnten.

( 68 ) Nach Ansicht des Generalanwalts Van Gerven gibt es keinen Grund für die Annahme, dass „die Richtlinie jede beliebige Kündigung aus wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen zulasse. Sie untersagt nämlich ausdrücklich derartige Kündigungen, wenn sie ihren Grund im Übergang des Unternehmens haben. Nur wenn die Kündigungen in jedem Fall stattgefunden hätten, etwa weil sie bereits beschlossen waren, bevor von irgendeinem Übergang des Unternehmens die Rede war, fallen sie unter die vorgenannte Ausnahme … Es ist daher nicht möglich, sich auf Artikel 4 zu berufen, um die Entlassung eines Teils der Belegschaft wegen des Übergangs des Unternehmens zu rechtfertigen“ (Schlussanträge des Generalanwalts Van Gerven in der Rechtssache Urso, C‑362/89, EU:C:1991:228, Nr. 35). Siehe Fn. 65.

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