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Document 62017CC0378

Schlussanträge des Generalanwalts N. Wahl vom 11. September 2018.
Minister for Justice and Equality und Commissioner of An Garda Síochána gegen Workplace Relations Commission.
Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court (Irland).
Vorlage zur Vorabentscheidung – Gleichbehandlung im Bereich der Beschäftigung – Richtlinie 2000/78/EG – Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Alters – Einstellung von Polizeibediensteten – Nationale Stelle, die durch Gesetz eingerichtet wurde, um die Durchsetzung des Unionsrechts in einem bestimmten Bereich zu gewährleisten – Befugnis, unionsrechtswidrige nationale Rechtsvorschriften unangewendet zu lassen – Vorrang des Unionsrechts.
Rechtssache C-378/17.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2018:698

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

NILS WAHL

vom 11. September 2018 ( 1 )

Rechtssache C‑378/17

The Minister for Justice and Equality,

The Commissioner of An Garda Síochána

gegen

The Workplace Relations Commission,

Beteiligte:

Ronald Boyle,

Brian Fitzpatrick,

Gerard Cotter

(Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court [Oberster Gerichtshof, Irland])

„Vorabentscheidungsersuchen – Regel, die die Zuständigkeit für spezifische Fälle nach Maßgabe der Art der erhobenen Beschwerde zwischen zwei Einrichtungen aufteilt – Beschwerden wegen Diskriminierung im Bereich der Beschäftigung – Begrenzte Zuständigkeit einer mit Gesetz errichteten Einrichtung – Keine Zuständigkeit für Fälle, die es erfordern, nationale Rechtsvorschriften, die gegen Unionsrecht verstoßen, unangewendet zu lassen – Vorrang des Unionsrechts – Volle Wirksamkeit – Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten – Äquivalenz und Effektivität“

1. 

Wo liegen die Grenzen der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten? Oder genauer gesagt: Inwieweit begrenzt der Vorrang des Unionsrechts die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten, (Verfassungs‑)Regeln über die Verteilung der Zuständigkeiten auf einem bestimmten Rechtsgebiet anzuwenden? Das ist im Wesentlichen die Frage, die der Supreme Court of Irland (Oberster Gerichtshof, Irland) dem Gerichtshof in dieser Rechtssache vorgelegt hat.

2. 

Konkret stellt sich die Frage, ob eine Regel, die die Zuständigkeit für spezifische Fälle zwischen dem High Court (Hohes Gericht) und einer mit Gesetz errichteten Einrichtung, der Workplace Relations Commission (Kommission für die Beziehungen am Arbeitsplatz; im Folgenden: WRC) aufteilt, mit dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts vereinbar ist.

3. 

Ob eine Einrichtung für einen Fall zuständig ist, hängt von der Art der erhobenen Beschwerde ab. Die WRC ist zwar allgemein für Beschwerden in die Gleichstellung im Bereich der Beschäftigung betreffenden Fällen zuständig, die auf die Richtlinie 2000/78 ( 2 ) und die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie gestützt sind, besitzt aber keine Zuständigkeit in Fällen, in denen eine primäre oder sekundäre nationale Rechtsvorschrift unangewendet bleiben müsste, wenn der Beschwerde stattgegeben würde. Wegen dieser Regel ist die WRC nicht für die Prüfung zuständig, ob eine Vorschrift des nationalen Rechts gegen die Unionsrechtsvorschriften über die Gleichstellung im Bereich der Beschäftigung verstößt. Stattdessen ist es der High Court (Hohes Gericht), bei dem die Beseitigung der Diskriminierung in Fällen geltend zu machen ist, die die Nichtanwendung nationalen Rechts erforderlich machen.

4. 

Die dem Gerichtshof in dieser Rechtssache vorgelegte Frage erfordert Erwägungen zu den Grundprinzipien, die der Rechtsprechung zugrunde liegen, die mit dem bahnbrechenden Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Simmenthal ( 3 ) begründet wurde. Der Gerichtshof ist aufgefordert zu prüfen, ob der Verfassungsgrundsatz des Vorrangs und im weiteren Sinne der vollen Wirksamkeit des Unionsrechts es erfordert, dass eine Einrichtung wie die WRC die Zuständigkeit für Fälle, in denen es möglicherweise erforderlich ist, nationale Rechtsvorschriften unangewendet zu lassen, besitzen muss, obwohl ein alternativer Rechtsbehelf verfügbar ist, der nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität entspricht.

I. Rechtsrahmen

A.   Unionsrecht

5.

Die Richtlinie 2000/78 legt Regeln in Bezug auf die Gleichbehandlung im Zusammenhang mit Beschäftigung und Beruf fest. Gemäß ihrem Art. 1 bezweckt sie, die Diskriminierung zu bekämpfen und den Grundsatz der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten zu verwirklichen.

6.

Art. 3 definiert den Geltungsbereich der Richtlinie. Er bestimmt:

„(1)   Im Rahmen der auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten gilt diese Richtlinie für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, in Bezug auf

a)

die Bedingungen – einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen – für den Zugang zu unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, einschließlich des beruflichen Aufstiegs;

…“

7.

Kapitel II der Richtlinie 2000/78 regelt Rechtsbehelfe und Rechtsdurchsetzung. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie betrifft den Rechtsschutz. Er bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Personen, die sich durch die Nichtanwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in ihren Rechten für verletzt halten, ihre Ansprüche aus dieser Richtlinie auf dem Gerichts- und/oder Verwaltungsweg sowie, wenn die Mitgliedstaaten es für angezeigt halten, in Schlichtungsverfahren geltend machen können, selbst wenn das Verhältnis, während dessen die Diskriminierung vorgekommen sein soll, bereits beendet ist“.

B.   Nationales Recht

1. Verfassung

8.

Art. 34 Bunreacht na hÉireann (Verfassung Irlands; im Folgenden: Verfassung) bestimmt:

„1   Die Rechtsprechung wird in gesetzlich begründeten Gerichten durch Richter ausgeübt, die in der von dieser Verfassung bestimmten Weise ernannt worden sind; abgesehen von gesetzlich bestimmten besonderen und begrenzten Fällen wird sie öffentlich ausgeübt.

2   Die Gerichte umfassen:

i

Courts of First Instance [Gerichte erster Instanz];

ii

einen Court of Appeal [Berufungsgericht] und

iii

einen Court of Final Appeal [letztinstanzliches Rechtsmittelgericht].

3   1° Die Gerichte erster Instanz umfassen einen High Court [Hohes Gericht] mit voller originärer Rechtsprechung und der Befugnis zur Entscheidung aller zivil- oder strafrechtlichen Rechts- und Tatfragen.

2° Soweit in diesem Artikel nichts anderes bestimmt wird, erstreckt sich die Zuständigkeit des High Court [Hohes Gericht] auf alle Fragen der Gültigkeit eines Gesetzes im Hinblick auf Vorschriften dieser Verfassung; eine solche Frage darf (sei es im Wege eines Antrags, des Parteivorbringens oder auf andere Weise) vor keinem anderen – gemäß diesem oder irgendeinem anderem Artikel dieser Verfassung errichteten – Gericht erhoben werden als dem High Court [Hohes Gericht], dem Court of Appeal [Berufungsgericht] oder dem Supreme Court [Oberster Gerichtshof].“

9.

Art. 37.1 der Verfassung bestimmt:

„Nichts in dieser Verfassung kann die Wahrnehmung begrenzter Aufgaben und Befugnisse richterlicher Natur in nicht strafrechtlichen Angelegenheiten durch ordnungsgemäß dazu bevollmächtigte Personen oder Einrichtungen unwirksam machen, und zwar selbst dann nicht, wenn diese Personen oder Einrichtungen keine Richter bzw. Gerichte sind, die gemäß dieser Verfassung ernannt bzw. errichtet worden sind.“

2. Einschlägige Rechtsvorschriften im Bereich der Beschäftigung

10.

In Irland ist das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters in den Employment Equality Acts (Gleichstellungsgesetze; im Folgenden: Equality Acts) festgelegt ( 4 ).

11.

Die WRC (vormals Equality Tribunal [Gleichstellungsgericht]; im Folgenden: Equality Tribunal) ist eine gerichtsähnliche Einrichtung, die errichtet wurde, um Beschwerden über Diskriminierung zu untersuchen, zu verhandeln und darüber zu entscheiden ( 5 ). Nach den einschlägigen Bestimmungen der Employment Equality Acts ist die WRC befugt, Beschlüsse über eine Entschädigung in Form rückständiger Entgeltzahlungen, die Entgeltgleichheit, eine Entschädigung für Diskriminierung, die Gleichbehandlung, die Unterlassung und die Wiedereinstellung eines Beschwerdeführers durch einen Arbeitgeber mit oder ohne Entschädigung zu erlassen.

12.

Gemäß der Garda-Síochána-Verordnung ( 6 ) wird eine Person nur dann als Auszubildende(r) im Hinblick auf eine Aufnahme in die nationale Polizei zugelassen, wenn sie am ersten Tag des Monats, in dem eine Anzeige der freien Stelle, auf die sich die Zulassung bezieht, erstmals in einer nationalen Zeitung veröffentlicht wurde, mindestens 18 Jahre, aber höchstens 34 Jahre alt ist.

II. Sachverhalt, Verfahren und Vorlagefrage

13.

Zwischen 2005 und 2007 bewarben sich Herr Ronald Boyle, Herr Brian Fitzpatrick und Herr Gerard Cotter (im Folgenden: Beteiligte) um Ausbildungsplätze bei der An Garda Síochána (nationale Polizei, Irland). Diese wurden ihnen verweigert, weil in der Garda-Síochána-Verordnung eine obere Altersgrenze von 35 Jahren für Auszubildende festgelegt sei (im Folgenden: Altersbegrenzungsmaßnahme).

14.

Die Beteiligten erhoben dagegen Beschwerden nach den Employment Equality Acts vor dem (damaligen) Equality Tribunal. Sie machten geltend, die Altersbegrenzungsmaßnahmen stellten eine diskriminierende Behandlung wegen des Alters im Zusammenhang mit der Beschäftigung dar.

15.

Anders als sein Name vermuten lässt, ist das Equality Tribunal kein Gericht, sondern eine mit Gesetz errichtete Einrichtung. Es war bis zum Jahr 2015 für Beschwerden zuständig, die die Gleichstellung im Bereich der Beschäftigung betreffen. Seither liegt diese Zuständigkeit bei der WRC.

16.

Dem vorlegenden Gericht zufolge behält Art. 34.3.2 der Verfassung die Zuständigkeit, eine nationale Rechtsvorschrift unangewendet zu lassen, den Gerichten vor. Dementsprechend besitzen das Equality Tribunal und seine Nachfolgerin, die WRC, in ihrer Eigenschaft als mit Gesetz errichtete Einrichtungen keine Zuständigkeit für Fälle, in denen ein wirksamer Rechtsbehelf es erfordern würde, nationale Rechtsvorschriften auf der Grundlage des nationalen Rechts oder des Unionsrechts unangewendet zu lassen.

17.

Im Verfahren vor dem Equality Tribunal hat der Minister for Justice and Equality (Minister für Justiz und Gleichstellung; im Folgenden: Minister) die Frage der Zuständigkeit aufgeworfen. Da die Beteiligten die Altersbegrenzungsmaßnahme als mit der Richtlinie 2000/78 und den diese umsetzenden Employment Equality Acts unvereinbar ansähen, liefen die Beschwerden auf den Antrag hinaus, die Altersbegrenzungsmaßnahme, eine nationale Regelung, unangewendet zu lassen. Der Minister machte geltend, dass das Equality Tribunal insoweit keine Zuständigkeit besitze, und beantragte, vorab über die Zuständigkeit zu entscheiden.

18.

Das Equality Tribunal lehnte dies ab. Stattdessen setzte es eine mündliche Verhandlung für den 11. Juni 2008 an, in der sowohl die Frage der Zuständigkeit als auch die materiellen Fragen zur Altersdiskriminierung erörtert werden sollten.

19.

Wegen der Weigerung des Equality Tribunals, vorab über die Zuständigkeit zu entscheiden, begehrte der Minister eine gerichtliche Überprüfung vor dem High Court (Hohes Gericht).

20.

Erstens beantragte der Minister, dem Equality Tribunal die Fortführung der Untersuchung der Beschwerden der Beteiligten zu untersagen. Zweitens beantragte er, festzustellen, dass das Equality Tribunal keine Zuständigkeit für die Prüfung der Beschwerden besitze.

21.

Der High Court (Hohes Gericht) entschied am 17. Februar 2009, dass das Equality Tribunal nach nationalem Recht nicht befugt sei, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die implizit die Zuständigkeit voraussetze, sich über eine nationale Regelung wie die Altersbegrenzungsmaßnahme hinweg zu setzen oder sie unangewendet zu lassen.

22.

Das Equality Tribunal legte gegen diese Entscheidung Rechtsmittel beim Supreme Court (Oberster Gerichtshof) ein. Als die Sache vom Supreme Court (Oberster Gerichtshof) geprüft wurde, war das Equality Tribunal zur WRC geworden.

23.

Der Supreme Court (Oberster Gerichtshof) fällte sein Urteil am 15. Juni 2017 (im Folgenden: Urteil vom 15. Juni 2017) ( 7 ). Er bestätigte die Feststellung des High Court (Hohes Gericht), dass die WRC keine Zuständigkeit besitze, nationales Recht unangewendet zu lassen. Der Supreme Court (Oberster Gerichtshof) fügte allerdings hinzu, dass Fälle, die normalerweise in die Zuständigkeit der WRC fielen, in denen diese jedoch nach nationalem Recht oder Unionsrecht verpflichtet sein könnte, eine nationale Rechtsvorschrift unangewendet zu lassen, stattdessen vor den High Court (Hohes Gericht) gebracht werden müssten.

24.

Da sich das vorlegende Gericht nicht sicher ist, ob eine solche Aufteilung der Zuständigkeit zwischen einer gesetzlichen Einrichtung und einem Gericht mit dem Unionsrecht vereinbar ist, hat es beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Wenn

a)

eine nationale Einrichtung durch Gesetz errichtet wurde und die allgemeine Zuständigkeit besitzt, u. a. das Unionsrecht in einem bestimmten Bereich durchzusetzen, und

b)

das nationale Recht bestimmt, dass diese Einrichtung in begrenzten Fällen unzuständig ist, nämlich wenn ein wirksamer Rechtsbehelf voraussetzt, dass eine nationale Rechtsvorschrift auf der Grundlage des nationalen Rechts oder Unionsrechts unangewendet gelassen wird, und

c)

geeignete nationale Gerichte die Zuständigkeit besitzen, unter Nichtanwendung der nationalen Rechtsvorschrift jegliche geeignete Anordnung zu treffen, die zur Durchsetzung der fraglichen Vorschrift des Unionsrechts notwendig ist, sowie die Zuständigkeit besitzen, Fälle zu entscheiden, in denen eine derartige Abhilfe erforderlich ist, und in solchen Fällen jegliche nach dem Unionsrecht erforderliche Abhilfe zu gewähren, sofern anhand der Rechtsprechung des Gerichtshofs festgestellt wurde, dass die von den Gerichten gewährte Abhilfe den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität entspricht,

muss dann die betreffende durch Gesetz errichtete Einrichtung dennoch als zuständig angesehen werden, über eine Beschwerde zu entscheiden, mit der ein Verstoß einer nationalen Rechtsvorschrift gegen das einschlägige Unionsrecht geltend gemacht wird, und diese Rechtsvorschrift, falls der Beschwerde stattgegeben wird, unangewendet zu lassen, obwohl nach nationalem Recht die Zuständigkeit für alle Fälle, in denen die Gültigkeit einer Rechtsvorschrift, aus welchem Grund auch immer, in Frage gestellt wird oder die Nichtanwendung einer Rechtsvorschrift erforderlich ist, einem aufgrund der Verfassung errichteten Gericht und nicht der fraglichen Einrichtung übertragen worden ist?

25.

Der Minister, der Commissioner of An Garda Síochána, Irland, die WRC, der erste und der dritte Beteiligte, die tschechische Regierung und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Alle – mit Ausnahme der tschechischen Regierung – haben auch in der Sitzung am 5. Juni 2018 mündlich verhandelt.

III. Analyse

26.

Bevor ich die Vorlagefrage prüfe, werde ich zuerst kurz auf eine Zulässigkeitsfrage eingehen, die die tschechische Regierung aufgeworfen hat.

A.   Zulässigkeit

27.

In ihren schriftlichen Erklärungen trägt die tschechische Regierung vor, das Vorabentscheidungsersuchen solle für unzulässig erklärt werden. Das vorlegende Gericht habe nicht präzisiert, gegen welche Vorschrift der Richtlinie 2000/78 die fragliche nationale Regelung verstoßen solle. Die Vorlagefrage sei vielmehr so allgemein formuliert, dass ihr jeder Bezug zur Richtlinie oder zu anderen unionsrechtlichen Vorschriften fehle.

28.

Dies trifft in der Tat zu, heißt jedoch nicht, dass das Vorabentscheidungsersuchen unzulässig ist.

29.

Der Gerichtshof lehnt es nur dann ab, eine Vorlagefrage zu beantworten, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten des Ausgangsrechtsstreits vor dem vorlegenden Gericht oder dem Gegenstand dieses Rechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen notwendig sind ( 8 ).

30.

Aus dem hier vorliegenden Vorlagebeschluss geht klar hervor, dass die Vorlagefrage nicht die Vereinbarkeit der Altersbegrenzungsmaßnahme (oder der fraglichen Zuständigkeitsregel) mit einer bestimmten Vorschrift der Richtlinie 2000/78 betrifft. Der Gerichtshof wird vielmehr ersucht, eine grundsätzliche Frage zu klären, die weit über die einzelnen Vorschriften der Richtlinie hinausreicht. Wie bereits ausgeführt, geht es um die Vereinbarkeit einer (Verfassungs‑)Regel, die die Zuständigkeit für spezifische Fälle nach Maßgabe der Art der erhobenen Beschwerde zwischen einer gesetzlichen Einrichtung, der WRC, und dem High Court (Hohes Gericht) aufteilt, mit dem Unionsrecht.

31.

Außerdem enthält der Vorlagebeschluss sowohl die tatsächlichen und als auch die rechtlichen Angaben, die für eine zweckdienliche Beantwortung der Vorlagefrage durch den Gerichtshof notwendig sind. Es ist auch klar dargelegt, warum das Problem nicht hypothetischer Natur ist und es auch nicht an einem Zusammenhang mit den Gegebenheiten des Ausgangsrechtsstreits vor dem vorlegenden Gericht fehlt.

32.

Folglich ist das Vorabentscheidungsersuchen für zulässig zu erklären.

B.   Begründetheit

33.

Im Zuge der Prüfung der Frage, ob die WRC die Zuständigkeit für Fälle besitzt, in denen ein wirksamer Rechtsbehelf es erfordern würde, eine nationale Rechtsvorschrift auf der Grundlage des nationalen Rechts oder des Unionsrechts unangewendet zu lassen, hat das vorlegende Gericht festgestellt, dass nach irischem Verfassungsrecht die Befugnis, eine Vorschrift des Primär- oder Sekundärrechts unangewendet zu lassen, grundsätzlich den ordentlichen Gerichten vorbehalten ist.

34.

Dies liegt daran, dass die Zuständigkeitsregeln, soweit das Unionsrecht nichts anderes bestimmt, unter Berücksichtigung des in Art. 34 der Verfassung enthaltenen grundlegenden Erfordernisses auszulegen sind, dass die Rechtsprechung durch aufgrund der Verfassung errichtete Gerichte ausgeübt wird.

35.

In diesem Zusammenhang hat das vorlegende Gericht außerdem darauf hingewiesen, dass nach Art. 37.1 der Verfassung Personen oder Einrichtungen ausnahmsweise gesetzlich ermächtigt werden können, „begrenzte Aufgaben und Befugnisse richterlicher Natur“ in nicht strafrechtlichen Angelegenheiten wahrzunehmen. Somit können nach irischem Recht einer gesetzlichen Einrichtung durch Gesetz Befugnisse richterlicher Natur übertragen werden, sofern diese Befugnisse begrenzt sind.

36.

Die WRC ist eine solche gesetzliche Einrichtung mit begrenzten richterlichen Aufgaben. Gemäß den Employment Equality Acts müssen sich Beschwerdeführer für die erstinstanzliche Entscheidung über eine Beschwerde wegen Diskriminierung im Bereich der Beschäftigung an die WRC wenden ( 9 ). Konkret wird die WRC mit Beschwerden befasst, die Verstöße (von Arbeitgebern und Dienstleistungserbringern) gegen Rechtsvorschriften über Beschäftigung, Gleichstellung und Gleichberechtigung sowie Streitigkeiten über sich daraus ergebende Ansprüche betreffen. Wird vor der WRC eine Beschwerde erhoben, prüft der Generaldirektor der WRC zunächst, ob die Sache zur Mediation zwischen den beteiligten Parteien an einen Schlichter verwiesen werden kann. Ist die Sache nicht zur Mediation geeignet, verweist der Generaldirektor die Beschwerde zur Entscheidung an einen Entscheider ( 10 ).

37.

In seinem Urteil vom 15. Juni 2017 hat das vorlegende Gericht zu der ihm vorgelegten Zuständigkeitsfrage ausgeführt, dass die WRC nach nationalem Recht keine Befugnis besitze, eine Vorschrift des nationalen Rechts unangewendet zu lassen, und zwar deshalb, weil das Gesetz ihr keine solche Befugnis übertragen habe. Eine solche Befugnis könne sich auch nicht konkludent ergeben.

38.

Das vorlegende Gericht hat daher festgestellt, dass unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Erfordernisse der irischen Rechtsordnung Fälle, in denen die Nichtanwendung einer nationalen Rechtsvorschrift erforderlich sei, grundsätzlich nicht in die Zuständigkeit der WRC fielen. Beschwerdeführer müssten ihre Ansprüche anstatt vor der WRC unmittelbar vor dem High Court (Hohes Gericht) geltend machen, der für solche Fälle zuständig sei.

39.

Die Aufteilung der Zuständigkeit zwischen der WRC und dem High Court (Hohes Gericht) richtet sich nach der potenziellen Abhilfe, die zur Heilung der geltend gemachten Diskriminierung erforderlich ist. Genauer gesagt ist die WRC nicht zuständig für eine Beschwerde, wenn es in diesem Fall, würde der Beschwerde stattgegeben, erforderlich wäre, eine nationale primär- oder sekundärrechtliche Maßnahme unangewendet zu lassen.

40.

Für solche Fälle ist ausschließlich der High Court (Hohes Gericht) zuständig. Daher müssen Beschwerdeführer wie die Beteiligten, die sich als durch einen Rechtsetzungsakt benachteiligt erachten (oder deren Beschwerde aus anderem Grund die Nichtanwendung nationalen Rechts erforderlich machen würde), ein „Verfahren der gerichtlichen Überprüfung“ vor dem High Court (Hohes Gericht) einleiten, um Abhilfe durch Nichtanwendung einer Vorschrift des nationalen Rechts zu erreichen, die als gegen eine höherrangige Norm (hier die Richtlinie 2000/78) verstoßend angesehen wird.

41.

Aber ist die Aufteilung der Zuständigkeit zwischen der WRC und dem High Court (Hohes Gericht) mit Unionsrecht vereinbar?

42.

Diese Frage, die dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt wurde, berührt offensichtlich die Grenzen der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten. Doch verlangt sie vor allen Dingen die Prüfung des Verfassungsgrundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts und – als seines organischen Teils – der Verpflichtung aller Organe der Mitgliedstaaten, innerhalb ihrer jeweiligen Zuständigkeit die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten.

43.

Bevor ich diese Fragen erörtere, muss eingangs betont werden, dass der Gerichtshof mit der vorgelegten Frage nicht ausdrücklich um eine Auslegung des Grundsatzes der Verfahrensautonomie und der korrelierenden Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität ersucht wird. Im Gegenteil, das vorlegende Gericht führt aus, dass es bereits anhand der Rechtsprechung des Gerichtshofs bestimmt hat, dass die Zuständigkeitsregel mit diesen Grundsätzen vereinbar ist. Der Supreme Court (Oberster Gerichtshof) von Irland ersucht daher den Gerichtshof im Wesentlichen um Klärung der Frage, ob die Zuständigkeitsregel trotz ihrer Vereinbarkeit mit diesen Grundsätzen gegen das Unionsrecht verstößt.

44.

Unter Berücksichtigung der im Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV herrschenden Aufgabenteilung zwischen Gerichtshof und nationalen Gerichten sollte die Vorlagefrage meiner Auffassung nach (vor allem) unter diesem Blickwinkel untersucht werden.

1. Zusammenspiel zwischen dem Grundsatz des Vorrangs und der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten

45.

Es mag sicherlich zutreffen, dass die Unterscheidung zwischen der Handlung, eine Vorschrift unangewendet zu lassen, und der Handlung, sie zu beseitigen, in der Praxis manchmal nur theoretischer Natur ist. Es mag auch wahr sein, dass aus der Perspektive eines bestimmten nationalen Rechtssystems zwischen beiden nicht wirklich unterschieden werden kann ( 11 ). Gleichwohl ist die Unterscheidung zwischen der Verpflichtung, von der Anwendung einer Vorschrift des nationalen Rechts in einem bestimmten Fall abzusehen (weil sie gegen Unionsrecht verstößt), und der Verpflichtung, eine solche Vorschrift zu beseitigen, mit der weiteren Wirkung, dass diese Vorschrift für keinen Zweck mehr ex nunc oder ex tunc rechtsgültig ist, unionsrechtlich bedeutend.

46.

Die mit dem Urteil Simmenthal, in dem der Verfassungsgrundsatz des Vorrangs aufgestellt und die Rolle der Gerichte und der Verwaltungsbehörden bei der Herstellung der vollen Wirksamkeit des Unionsrechts betont wird, begründete Rechtsprechung baut auf dieser Unterscheidung auf ( 12 ). Diese Unterscheidung ist auf die dezentralisierte Architektur des Rechtssystems der Union gegründet, die es den einzelnen Mitgliedstaaten überlässt, zu bestimmen, auf welchen Wegen aus dem Unionsrecht erwachsende Rechte durchgesetzt werden können, und, was noch wichtiger ist, welche Organe mit der Befugnis ausgestattet sind, Vorschriften zu beseitigen (oder für ungültig zu erklären).

a) Notwendigkeit, die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten: Verpflichtung aller staatlicher Organe, von der Anwendung nationalen Rechts abzusehen, das gegen Unionsrecht verstößt

47.

Die mit dem Urteil Simmenthal ( 13 ) des Gerichtshofs begründete Rechtsprechung betrifft die Nichtanwendung von Rechtsvorschriften oder, genauer, die Verpflichtung der staatlichen Organe, von der Anwendung nationaler Vorschriften abzusehen, die gegen Unionsrecht verstoßen – einer unvermeidbaren logischen Folge der Verfassungsdoktrin der unmittelbaren Wirksamkeit im Urteil van Gend & Loos ( 14 ). Der Gerichtshof hat im Urteil Simmenthal nicht nur die Grundlage für ein Netzwerk von Unionsgerichten gelegt, sondern bekanntermaßen entschieden:

21.

… [J]eder im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene staatliche Richter [ist] verpflichtet …, das Gemeinschaftsrecht uneingeschränkt anzuwenden und die Rechte, die es den einzelnen verleiht, zu schützen, indem er jede möglicherweise entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts, gleichgültig, ob sie früher oder später als die Gemeinschaftsnorm ergangen ist, unangewendet lässt.

22.

Sonach wäre jede Bestimmung einer nationalen Rechtsordnung oder jede Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder Gerichtspraxis mit den in der Natur des Gemeinschaftsrechts liegenden Erfordernissen unvereinbar, die dadurch zu einer Abschwächung der Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts führen würde, dass dem für die Anwendung dieses Rechts zuständigen Gericht die Befugnis abgesprochen wird, bereits zum Zeitpunkt dieser Anwendung alles Erforderliche zu tun, um diejenigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften auszuschalten, die unter Umständen ein Hindernis für die volle Wirksamkeit der Gemeinschaftsnormen bilden.

23.

Dies wäre dann der Fall, wenn bei einem Widerspruch zwischen einer gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung und einem späteren staatlichen Gesetz die Lösung dieses Normenkonflikts einem über ein eigenes Beurteilungsermessen verfügenden anderen Organ als dem Gericht, das für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu sorgen hat, vorbehalten wäre, selbst wenn das Hindernis, das sich so der vollen Wirksamkeit dieses Rechts in den Weg stellt, nur vorübergehender Art wäre.

24.

Demnach ist … das staatliche Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts anzuwenden hat, gehalten …, für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede – auch spätere – entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste.“ ( 15 )

48.

Mit anderen Worten betraf das Urteil Simmenthal (neben anderen Fragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung) die Befugnis eines nachgeordneten Gerichts, von der Anwendung einer gegen Unionsrecht verstoßenden nationalen Vorschrift abzusehen, ohne die Beseitigung dieser Vorschrift durch ein höheres Gericht abzuwarten ( 16 ).

49.

Der Gerichtshof hat in seiner späteren Rechtsprechung jedoch klargestellt, dass diese Verpflichtung auch für die anderen staatlichen Organe, einschließlich der Verwaltungsbehörden, besteht. Im Urteil Costanzo ( 17 ) hat der Gerichtshof entschieden, dass die Verwaltungsbehörden ebenso wie die nationalen Gerichte verpflichtet sind, die mit unmittelbarer Wirkung ausgestatteten Vorschriften einer Richtlinie anzuwenden. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass, wenn die Bedingungen erfüllt sind, unter denen sich Einzelne vor nationalen Gerichten auf die Bestimmungen einer Richtlinie berufen können, alle Träger der Verwaltung (einschließlich der Gemeinden) verpflichtet sind, diese Bestimmungen anzuwenden und diejenigen Bestimmungen des nationalen Rechts unangewendet zu lassen, die damit nicht im Einklang stehen ( 18 ).

50.

Im Urteil CIF ging es u. a. um die (bestrittene) Zuständigkeit der italienischen Wettbewerbsbehörde, nationale Rechtsvorschriften unangewendet zu lassen, die ein gegen Art. 81 Abs. 1 EG (nunmehr Art. 101 Abs. 1 AEUV) verstoßendes Verhalten erforderten oder verstärkten ( 19 ). Die untersuchten Unternehmen machten geltend, die Behörde sei verpflichtet, solche nationale Rechtsvorschriften anzuwenden, und dürfe sie nicht unangewendet lassen. Die Wettbewerbsbehörde selbst argumentierte, diese Befugnis ergebe sich aus den Grundsätzen der unmittelbaren Wirkung und des Vorrangs des Unionsrechts.

51.

In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bestätigt, dass die Pflicht, eine dem Unionsrecht entgegenstehende nationale Rechtsvorschrift unangewendet zu lassen, für alle staatlichen Organe einschließlich der Verwaltungsbehörden besteht. Daraus ergibt sich gegebenenfalls die Verpflichtung, alle Bestimmungen zu erlassen, um die volle Geltung des Unionsrechts zu erleichtern ( 20 ).

52.

Der Gerichtshof hat sodann darauf hingewiesen, dass die nationale Wettbewerbsbehörde die Aufgabe hat, über die Einhaltung von Art. 81 EG zu wachen. Diese Bestimmung in Verbindung mit Art. 10 EG (nunmehr Art. 4 Abs. 3 EUV) erlegt den Mitgliedstaaten eine Pflicht auf, von der Einführung von Maßnahmen abzusehen, die den Wettbewerbsvorschriften der Union entgegenstehen. Die Wirksamkeit dieser Vorschriften würde geschmälert, wenn die nationale Wettbewerbsbehörde nicht feststellen könnte, dass eine nationale Maßnahme gegen Art. 81 EG (und Art. 10 EG) verstößt, und sie daher nicht unangewendet lassen könnte ( 21 ).

53.

Die angeführte Rechtsprechung stellt daher klar, dass es unerheblich ist, ob das nationale Rechtssystem dem fraglichen staatlichen Organ die Befugnis überträgt, von der Anwendung nationalen Rechts abzusehen, das gegen Unionsrecht verstößt. Dieses Organ muss gleichwohl so handeln, wenn dies notwendig ist, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts herzustellen.

54.

Allerdings muss betont werden, dass diese Verpflichtung in Übereinstimmung mit dem Diktum des Gerichtshofs im Urteil Simmenthal nur besteht, wenn das fragliche Organ im Rahmen seiner Zuständigkeit (nach nationalem Recht) handelt ( 22 ).

55.

Insbesondere im Zusammenhang mit nationalen Gerichten hat der Gerichtshof ausdrücklich entschieden, dass die Pflicht, nationales Recht unangewendet zu lassen, von der dem nationalen Gericht, das Bestimmungen des Unionsrechts anwenden soll, übertragenen Zuständigkeit begrenzt wird. Dies zeigt zum einen, dass der Gerichtshof berücksichtigt, dass die Mitgliedstaaten frei bleiben sollten, ihre Gerichts- und Verwaltungsinfrastruktur gemäß ihren Verfassungstraditionen festzulegen, und zum anderen, dass er die unterschiedlichen Verfassungssysteme achtet, die gemeinsam die Grundlage des Rechtssystems der Union bilden.

56.

Letztlich zielt die Rechtsprechung darauf ab, sicherzustellen, dass ein staatliches Organ, das innerhalb der Gerichts- und/oder Verwaltungsstruktur des betreffenden Mitgliedstaats handelt, die aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte eines Einzelnen angemessen schützen und damit die volle Wirksamkeit des Unionsrechts gewährleisten kann.

b) Pflicht, innerhalb der Grenzen der dem fraglichen Organ übertragenen Zuständigkeit die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten

57.

Die WRC ist die Einrichtung, die von den irischen Rechtsvorschriften ausdrücklich damit betraut ist, gemäß Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 zu gewährleisten, dass die aus der Richtlinie erwachsenden Verpflichtungen wirksam umgesetzt werden. Sie besitzt die Regelzuständigkeit für Beschwerden, die die Diskriminierung im Bereich der Beschäftigung betreffen.

58.

Daher ließe sich vertreten, dass der Grundsatz des Vorrangs, den der Gerichtshof im Urteil Simmenthal zur damaligen Zeit auf innovative Weise eingeführt hat, es erfordert, dass die WRC in der Lage sein muss, die Vorschriften des nationalen Rechts, die ihres Erachtens gegen die Richtlinie 2000/78 verstoßen (hier die Altersbegrenzungsmaßnahme), unangewendet zu lassen. So argumentieren im Wesentlichen die WRC, der erste und der dritte Beteiligte und die Kommission.

59.

Diese Auffassung hat einen gewissen Reiz. Ich bin jedoch nicht davon überzeugt, dass sie die richtige ist.

60.

Es ist sehr wichtig, an dieser Stelle zu betonen, dass die verfassungsrechtliche Bedeutung des Vorrangs des Unionsrechts als fundamentaler Grundsatz des Sui-generis-Rechtssystems der Union nicht überschätzt werden kann. Wegen seiner fundamentalen Bedeutung erlaubt der Vorrang des Unionsrechts keine Ausnahme. Tatsächlich wäre die Zulassung von Ausnahmen schädlich für ebendieses Fundament, auf das das Rechtssystem der Union gebaut ist.

61.

Daher ist mir klar, dass jede nationale (verfassungsrechtliche) Vorschrift, die die Nichtanwendung nationaler Rechtsvorschriften allgemein auf die Gerichte beschränkt, klar dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts zuwiderläuft, wie ihn der Gerichtshof insbesondere in den Urteilen Simmenthal und Costanzo aufgestellt hat. In der Tat stünde eine solche Regelung ohne Zweifel in krassem Gegensatz zu der vom Gerichtshof aufgestellten Regel, nach der alle Verwaltungsorgane verpflichtet sind, die Bestimmungen des Unionsrechts, denen unmittelbare Wirkung zukommt, anzuwenden und diejenigen Bestimmungen des nationalen Rechts unangewendet zu lassen, die damit nicht im Einklang stehen ( 23 ).

62.

Bei genauerer Prüfung unterscheidet sich die vorliegende Rechtssache jedoch von der mit dem Urteil Simmenthal begründeten Rechtsprechung. Insbesondere stellt die im Ausgangsverfahren fragliche Zuständigkeitsregel nicht den Vorrang des Unionsrechts oder im weiteren Sinne die volle Wirksamkeit des Unionsrechts in Frage.

63.

Hier geht es vielmehr darum, ob das Unionsrecht bestimmt, welche Stelle für die Entscheidung in einer bestimmten Kategorie von Fällen zuständig sein soll.

64.

Die vorliegende Rechtssache unterscheidet sich von der Situation, in der – wie in der Rechtssache Simmenthal – ein Gericht, das die materielle Zuständigkeit für die Entscheidung eines Rechtsstreits besitzt, oder – wie in der Rechtssache Costanzo – eine Behörde, die unbestritten die alleinige Zuständigkeit besitzt, eine Verwaltungsentscheidung zu treffen, in ihren jeweiligen Befugnissen, die volle Wirksamkeit des Unionsrechts herzustellen und damit gegebenenfalls im Fall eines Verstoßes gegen Unionsrecht eine wirksame Abhilfe zu gewähren, beschränkt ist.

65.

Die vorliegende Rechtssache unterscheidet sich auch von der dem Urteil CIF zugrunde liegenden Situation (einer Variation der oben beschriebenen Situation), nämlich derjenigen, in der eine nationale Behörde keine ausdrückliche Befugnis besitzt, nationale Rechtsvorschriften unangewendet zu lassen, die gegen Wettbewerbsregeln der Union verstoßen, deren Einhaltung von ebendieser Behörde gewährleistet werden sollte.

66.

Es sollte betont werden, dass in der hier vorliegenden Situation das nationale Recht, so wie es vom vorlegenden Gericht ausgelegt wird, die materielle Zuständigkeit für spezifische Fälle zwischen der WRC und dem High Court (Hohes Gericht) aufteilt, indem es Letzterem die ausschließliche Zuständigkeit zuweist, in Streitigkeiten zu entscheiden, in denen die Gültigkeit einer Rechtsvorschrift in Frage gestellt wird oder ihre Nichtanwendung erforderlich ist.

67.

In diesem besonderen Verfahrenszusammenhang ist meiner Ansicht nach Vorsicht geboten, wenn Parallelen zur Rechtsprechung gezogen werden, die mit dem Urteil Simmenthal begründet wurde.

68.

Wie bereits erwähnt, liegt dieser Rechtsprechung der Gedanke zugrunde, dass die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und insbesondere einem Einzelnen zu ermöglichen ist, vor einer Verwaltungseinrichtung oder einem Gericht, die oder das die entsprechende Zuständigkeit besitzt, wirksamen Schutz seiner aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte zu erhalten. Um diesen Schutz zu gewährleisten, müssen alle staatlichen Organe auch die Befugnis besitzen, sogar dann eine Vorschrift des nationalen Rechts unangewendet zu lassen, wenn das nationale Recht ihnen diese Befugnis nicht einräumt. Es wäre unter dem Gesichtspunkt der vollen Wirksamkeit des Unionsrechts problematisch, wenn zuerst vor einem (höheren) Gericht auf Feststellung, dass die fragliche Vorschrift mit dem Unionsrecht unvereinbar ist oder ungültig ist, geklagt werden müsste.

69.

Somit gewährleistet die Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass Gerichte und Behörden, die dazu aufgerufen sind, das Unionsrecht anzuwenden, dazu innerhalb ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche in vollstem Umfang in der Lage sind.

70.

Im Gegensatz dazu strebt diese Rechtsprechung meiner Meinung nach nicht danach, in die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Gerichten (und/oder Verwaltungseinrichtungen) einzugreifen. Sie erlaubt einem Gericht (und a fortiori einer Verwaltungseinrichtung) nicht, im Namen der vollen Wirksamkeit des Unionsrechts die Zuständigkeitsregeln zu ignorieren, und zwar im Wesentlichen deshalb, weil die Mitgliedstaaten bei der Entwicklung der Verfahrensregeln, wie denen der Zuweisung der Zuständigkeit für eine bestimmte Kategorie von Fällen an eine Behörde oder ein Gericht, sofern sie die Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität beachten, grundsätzlich erhebliche Autonomie genießen ( 24 ).

71.

So wie ich es sehe, kann eine Verwaltungseinrichtung oder ein Gericht nur dann verpflichtet sein, eine Vorschrift des nationalen Rechts unangewendet zu lassen, um die volle Wirkung des Unionsrechts herzustellen, wenn zuvor festgestellt wurde, dass dieses Organ die materielle Zuständigkeit für eine Entscheidung des Rechtsstreits (oder, wenn es im weiteren Sinne um Behörden geht, für eine Entscheidung in einer bestimmten Sache) besitzt.

72.

Alle Verfahrensbeteiligten scheinen zu akzeptieren, dass die WRC nach dem nationalen Verfassungsrecht keine solche Zuständigkeit besitzt. Würde die WRC eine Beschwerde prüfen, die die Nichtanwendung einer Vorschrift des nationalen Rechts erforderlich machen würde, würde sie nicht mehr innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit handeln.

73.

Es sollte betont werden, dass dem vorlegenden Gericht zufolge die im Ausgangsverfahren fragliche Regel die materielle Zuständigkeit betrifft: Sie teilt die erstinstanzliche Zuständigkeit für spezifische Fälle zwischen der WRC und dem High Court (Hohes Gericht) auf. Dies hat zur Folge, dass für die Entscheidung in einer bestimmten Kategorie von Fällen, in der eine erfolgreiche Beschwerde wegen Diskriminierung im Bereich der Beschäftigung es erforderlich machen würde, eine Vorschrift des nationalen Rechts unangewendet zu lassen, der High Court (Hohes Gericht) zuständig ist.

74.

Es trifft zu, dass es der WRC innerhalb ihres Kompetenzbereichs obliegt, die Einhaltung der Rechtsvorschriften über die Gleichstellung im Bereich der Beschäftigung einschließlich der Richtlinie 2000/78 zu gewährleisten. Allerdings ist diese Befugnis durch die in der vorliegenden Rechtssache fragliche Zuständigkeitsregel beschränkt.

75.

In diesem Verfahren wurde nichts dafür vorgebracht, dass die WRC in Fällen, in denen sie zuständig ist (d. h. in Fällen, die eine Diskriminierung im Wesentlichen durch den Arbeitgeber und nicht durch einen Rechtsetzungsakt betreffen), nicht in der Lage wäre, wirksam Abhilfe zu gewähren oder die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten. Sie besitzt einfach keinerlei Zuständigkeit in Fällen, in denen eine erfolgreiche Beschwerde es erforderlich machen würde, Rechtsvorschriften unangewendet zu lassen.

76.

Dies unterscheidet meines Erachtens die vorliegende Rechtssache von der oben angeführten Rechtsprechung: Die Frage, ob das fragliche Organ die Zuständigkeit für die Entscheidung des Falles (oder in einer bestimmten Sache) besitzt, hat sich in diesen Rechtssachen einfach nicht gestellt. Der gemeinsame Nenner ist in all diesen Rechtssachen vielmehr, dass das zuständige Gericht oder die zuständige Behörde nicht im Hinblick auf die Zuständigkeit, sondern im Hinblick auf die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel darin beschränkt waren, die volle Wirksamkeit des Unionsrechts herzustellen.

77.

Sicherlich wäre es verlockend, Parallelen zur Rechtssache CIF zu ziehen. Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, hätte es in der Rechtssache CIF für einen Einzelnen, der gegen die Verletzung der Wettbewerbsregeln der Union vorgehen will, einen alternativen Weg gegeben: die ordentlichen Gerichte. Diese Gerichte wären gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs verpflichtet gewesen, die gegen die Wettbewerbsregeln der Union verstoßenden nationalen Rechtsvorschriften unangewendet zu lassen. Obwohl diese Alternative theoretisch bestand, hat der Gerichtshof entschieden, dass die italienische Wettbewerbsbehörde verpflichtet war, die nationalen Rechtsvorschriften unangewendet zu lassen, um die volle Wirksamkeit der Wettbewerbsregeln der Union zu gewährleisten.

78.

Es ist hier jedoch von besonderer Bedeutung, dass die Zuständigkeit der italienischen Wettbewerbsbehörde für die Gewährleistung der Einhaltung der Wettbewerbsregeln der Union nicht durch nationales Recht eingeschränkt war: Im Gegenteil, sie war das (einzige) Organ, dem die Befugnis zur Gewährleistung der Einhaltung der Wettbewerbsregeln der Union übertragen war. Im Unterschied zu der vorliegenden Rechtssache war die materielle Zuständigkeit dieser Behörde nicht auf eine bestimmte Kategorie von Fällen beschränkt. Unter Berücksichtigung dessen war es in der Rechtssache CIF aufgrund der Notwendigkeit, die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten, in der Tat erforderlich, dass eine nationale Wettbewerbsbehörde nationale Rechtsvorschriften unangewendet lassen konnte. In jener Rechtssache wäre es für diese Behörde andernfalls schwierig, wenn nicht unmöglich gewesen, die Einhaltung der Wettbewerbsregeln der Union, die sie anzuwenden hatte, zu gewährleisten.

79.

Es fällt mir schwer, hier eine ähnliche Notwendigkeit festzustellen.

80.

Wenn eine Beschwerde, die möglicherweise die Nichtanwendung einer nationalen Rechtsvorschrift erforderlich macht, vor der zuständigen Stelle (dem High Court [Hohes Gericht]) erhoben wurde, kann dieses Gericht die Rechtsvorschrift unangewendet lassen, die seiner Ansicht nach gegen das Unionsrecht oder eine andere höherrangige Rechtsnorm verstößt, und jede andere Maßnahme ergreifen, um die behauptete Diskriminierung zu heilen. Es ist auch wichtig, zu betonen, dass für Beschwerdeführer kein alternativer Weg existiert, da nur der High Court (Hohes Gericht) die Zuständigkeit besitzt, über Beschwerden zu entscheiden, mit denen die Gültigkeit von Rechtsvorschriften in Frage gestellt wird oder die die Nichtanwendung von Rechtsvorschriften erfordern.

81.

Aus diesem Grund kann ich mich auch nicht dem Argument anschließen, dass die Zuständigkeitsregel eine Einrichtung wie die WRC, die ein „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV ist ( 25 ), daran hindert, zu gewährleisten, dass die aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte wirksam geschützt werden.

82.

Ein genauerer Blick enthüllt die Schwäche dieses Arguments: Die WRC könnte von vornherein kein Vorabentscheidungsersuchen zu der materiellen Frage vorlegen, ob ein Rechtsetzungsakt gegen die Richtlinie 2000/78 verstößt, da sie für die Prüfung eines solchen Falles nicht zuständig ist. Im Gegensatz dazu hätte der High Court (Hohes Gericht) als für diesen Fall zuständiges Gericht um eine Vorabentscheidung über die Vereinbarkeit der Altersbegrenzungsmaßnahme mit Unionsrecht ersuchen können.

83.

Ein korrelierendes Argument wurde in der mündlichen Verhandlung eingehend erörtert. Insbesondere die WRC hat vorgetragen, dass die Effektivität des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV ernstlich beeinträchtigt wäre, wenn der Gerichtshof entscheiden sollte, dass die Zuständigkeitsregel nicht gegen das Unionsrecht verstößt. Die fragliche Regel könne die WRC daran hindern, die volle Wirksamkeit eines Urteils des Gerichtshofs zu gewährleisten, mit dem entschieden werde, dass eine irische Rechtsvorschrift gegen die Richtlinie 2000/78 verstoße.

84.

Hierzu stelle ich fest, dass dieses Argument voraussetzt, dass der Fall in die Zuständigkeit der WRC fällt. Keiner der Verfahrensbeteiligten war jedoch in der Lage, ein konkretes Beispiel für eine Situation zu nennen, in der die folgenden beiden Elemente gegeben sind: nämlich zum einen, dass der Fall in die Zuständigkeit der WRC fällt, weil er keine Rüge betrifft, die die Nichtanwendung nationalen Rechts erforderlich machen würde, und zum anderen, dass der Gerichtshof auf der Grundlage eines Vorabentscheidungsersuchens der WRC feststellt, dass eine Vorschrift des nationalen Rechts mit der Richtlinie 2000/78 unvereinbar ist.

85.

Für die Schwierigkeiten der Verfahrensbeteiligten, ein konkretes Beispiel für eine Situation anzuführen, in der die Zuständigkeitsregel die Effektivität des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV beeinträchtigen würde, scheint es eine recht einfache Erklärung zu geben: Diese Situation kann sich nur ergeben, wenn man von einer Zuständigkeit der WRC ausginge oder wenn sie die Grenzen ihrer Zuständigkeit überschreiten und eine solche Beschwerde prüfen würde.

c) Zwischenergebnis

86.

Es mögen nachvollziehbare Gründe dafür vorliegen, die Zuständigkeit in einem bestimmten Rechtsbereich zwischen verschiedenen (gerichtlichen) Einrichtungen aufzuteilen.

87.

Es ist zunehmend üblich, die Lösung von Konflikten, die sich – wie Verbraucherstreitigkeiten und Konflikte am Arbeitsplatz – im täglichen Leben ergeben, von Gerichten auf spezialisierte Einrichtungen „auszulagern“, die über (begrenzte) Befugnisse verfügen, um in solchen Streitigkeiten zielführend zu schlichten oder zu entscheiden ( 26 ). Es ist gleichermaßen alltäglich, dass Personen, die wie die Entscheider bei der WRC in solchen Einrichtungen Streitigkeiten beilegen, nicht zwangsläufig eine juristische Ausbildung besitzen. Solche Einrichtungen sind wohl besser in der Lage als Gerichte, in derartigen Konflikten kostengünstige, schnelle und effektive Lösungen herbeizuführen.

88.

Allerdings sind nicht alle Streitigkeiten und insbesondere solche, die wichtige Grundsatzfragen mit weiter reichenden rechtlichen Implikationen aufwerfen, für eine Behandlung durch solche Einrichtungen geeignet.

89.

Der Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass es bei Fehlen einer einschlägigen Unionsregelung Sache des innerstaatlichen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten ist, die zuständigen Gerichte (oder gegebenenfalls Verwaltungseinrichtungen) zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen ( 27 ). Die Mitgliedstaaten müssen jedoch sicherstellen, dass diese Rechte in jedem Fall wirksam geschützt sind ( 28 ). Mit anderen Worten kann die Zuständigkeit für einen bestimmten Bereich des Unionsrechts zwischen verschiedenen Einrichtungen mit der Maßgabe aufgeteilt werden, dass die fraglichen Rechte angemessen geschützt sind.

90.

Innerhalb ihrer jeweiligen Zuständigkeit müssen diese Organe die volle Wirksamkeit des Unionsrechts herstellen, indem sie gegebenenfalls das nationale Recht, das gegen Unionsrecht verstößt, unangewendet lassen. Mit anderen Worten kann ein Organ nicht einfach aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts die im nationalen Recht festgelegten Zuständigkeitsregeln ignorieren, die seine materielle Zuständigkeit in einem bestimmten Bereich begrenzen.

91.

Daher gelange ich zu dem Ergebnis, dass eine Zuständigkeitsregel wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die die Zuständigkeit für spezifische Fälle zwischen einer gesetzlichen Einrichtung und einem ordentlichen Gericht nach Maßgabe der erhobenen Beschwerde aufteilt, nicht gegen den Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts verstößt und in den Bereich der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten fällt.

92.

Würde sich der Gerichtshof strikt an den Wortlaut der Vorlagefrage halten, wäre die Angelegenheit damit entschieden. Das vorlegende Gericht hat nämlich, wie es in der Frage präzisiert hat, bereits Feststellungen zur Vereinbarkeit der Zuständigkeitsregel mit den Erfordernissen der Äquivalenz und Effektivität getroffen: In der Tat beruht die Vorlagefrage auf der Feststellung, dass die Zuständigkeitsregel nicht gegen diese Grundsätze verstößt ( 29 ).

93.

Es trifft natürlich zu, dass es letztendlich dem nationalen Gericht obliegt, zu bestimmen, ob die beanstandete nationale Zuständigkeitsregel mit den Grundsätzen der Äquivalenz und Effektivität übereinstimmt. Da diesen Grundsätzen von den Verfahrensbeteiligten sowohl in den schriftlichen Erklärungen als auch in den mündlichen Ausführungen große Beachtung geschenkt wurde, erachte ich es allerdings als notwendig, die Hauptargumente insbesondere zum Grundsatz der Effektivität anzusprechen, die die Verfahrensbeteiligten bezüglich der Feststellungen des vorlegenden Gerichts vorgebracht haben.

2. Aufteilung der Zuständigkeit zwischen der WRC und dem High Court (Hohes Gericht): Wahrung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität

94.

Nach der umfangreichen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu diesem Thema dürfen die Verfahrensmodalitäten für Klagen zur Gewährleistung der Rechte eines Einzelnen nach Unionsrecht nicht ungünstiger sein als für gleichartige innerstaatliche Klagen (Grundsatz der Äquivalenz) und die Ausübung der vom Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) ( 30 ).

a) Äquivalenz: die Suche nach der richtigen Vergleichsgröße

95.

In seinem Urteil vom 15. Juni 2017 hat das vorlegende Gericht ausgeführt, dass die Zuständigkeitsregel die Erfordernisse des Äquivalenzgrundsatzes erfülle, weil genau die gleiche Regelung unabhängig davon Anwendung finde, ob sich die Norm, auf deren Grundlage die Klage erhoben werde, aus dem nationalen oder dem Unionsrecht ergebe. Mit anderen Worten würde die streitige Zuständigkeitsregel auch dann Anwendung finden und die Zuständigkeit dem High Court (Hohes Gericht) übertragen, wenn die Klage auf rein nationales Recht gegründet wäre ( 31 ).

96.

Ich kann diese Beurteilung nicht beanstanden.

97.

Insbesondere verlangt die Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die fragliche nationale Regelung in gleicher Weise für Rechtsbehelfe gilt, die auf die Verletzung von den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechten gestützt sind, wie für solche, die auf die Verletzung des innerstaatlichen Rechts gestützt sind, sofern diese Rechtsbehelfe einen ähnlichen Gegenstand und Rechtsgrund haben ( 32 ). Mit anderen Worten vollzieht sich die Beurteilung der Äquivalenz in zwei Schritten. Zuerst must die richtige Vergleichsgröße gewählt werden. Sodann muss geprüft werden, ob die auf das Unionsrecht gestützte Klage weniger günstig ausgestaltet ist als eine vergleichbare auf nationales Recht gestützte Klage.

98.

Der erste und der dritte Beteiligte haben insoweit vorgetragen, das vorlegende Gericht habe nicht die geeignetste Vergleichsgröße gewählt. Eine geeignetere Vergleichsgröße wäre eine Beschwerde wegen Diskriminierung, die entweder auf einen Rechtsgrund, der nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78 falle, gestützt sei oder bei der es nicht darum gehe, nationales Recht unangewendet zu lassen.

99.

Diesbezüglich sei zunächst daran erinnert, dass es Sache des nationalen Gerichts ist, das unmittelbare Kenntnis von den anwendbaren Verfahrensmodalitäten hat, die Gleichartigkeit der betreffenden Rechtsbehelfe unter dem Gesichtspunkt ihres Gegenstands, ihres Rechtsgrundes und ihrer wesentlichen Merkmale zu prüfen ( 33 ). Es scheint mir daher, dass der Gerichtshof eine Feststellung des vorlegenden Gerichts zum Äquivalenzgrundsatz nur in Ausnahmefällen, in denen sich diese Beurteilung als offenkundig fehlerhaft erweist, in Frage stellen kann.

100.

Hier besteht für eine solch drastische Maßnahme keine Notwendigkeit. Im Gegenteil, das vorlegende Gericht hat meines Erachtens die einzig angemessene Vergleichsgröße gewählt.

101.

Wie der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, verpflichtet der Grundsatz der Äquivalenz die Mitgliedstaaten nicht, die günstigste innerstaatliche Regelung auf alle Klagen zu erstrecken, die auf einem bestimmten Rechtsgebiet erhoben werden ( 34 ).

102.

Soweit den schriftlichen Erklärungen entnommen werden kann, tragen der erste und der dritte Beteiligte vor, dass alle Rechtsbehelfe auf Gleichstellung im Bereich der Beschäftigung im Wesentlichen deshalb als miteinander vergleichbar angesehen werden sollten, weil die Verfahren vor der WRC für den Beschwerdeführer weniger beschwerlich und ohne finanzielles Risiko seien.

103.

Würde diese Herangehensweise gewählt, würde dies dem Äquivalenzkriterium praktisch jeden Sinn nehmen und bedeuten, das Unvergleichbare zu vergleichen. Wie die vorliegende Rechtssache treffend illustriert, sind nicht alle Fälle in einem bestimmten Rechtsgebiet vergleichbar: Beschwerden wegen Diskriminierung im Bereich der Beschäftigung können sich in Abhängigkeit von der Quelle der Diskriminierung nach ihrem Gegenstand, dem Rechtsgrund und den wesentlichen Merkmalen unterscheiden. Vor der WRC kann Abhilfe begehrt werden, wenn sich die Diskriminierung aus einer Praxis (typischerweise einer vom Arbeitgeber getroffenen Entscheidung) im Bereich der Beschäftigung ergibt ( 35 ). Im Gegensatz dazu betrifft eine Klage, die die Infragestellung der Wirksamkeit einer Rechtsvorschrift beinhaltet oder die Nichtanwendung von Rechtsvorschriften erforderlich macht, grundsätzlich die Rechtmäßigkeit eines Rechtsetzungsakts, dem Gesetzeskraft zukommt. Dies ist meiner Auffassung nach der entscheidende Unterschied und sollte nicht übersehen werden. Die Unterschiede bei den Verfahrensregeln, die auf die Rechtsbehelfe vor der WRC einerseits und vor dem High Court (Hohes Gericht) andererseits anwendbar sind, finden ihre Erklärung gerade darin, dass es sich um verschiedenartige Rechtsbehelfe handelt, für die diese Einrichtungen jeweils zuständig sind ( 36 ).

104.

Mit anderen Worten muss, wie vom vorlegenden Gericht festgestellt, die geeignetste Vergleichsgröße eine Klage vor dem High Court (Hohes Gericht) sein, die nur auf das nationale Recht gestützt wird.

b) Effektivität: die Notwendigkeit, zur Geltendmachung der aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte verschiedene Rechtsbehelfe einzulegen

105.

Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Effektivität die Stellung der Vorschrift im Verfahren, der Ablauf und die Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Instanzen als Gesamtheit zu berücksichtigen ( 37 ).

106.

In seinem Urteil vom 15. Juni 2017 hat das vorlegende Gericht u. a. die Befugnisse des High Court (Hohes Gericht), Beweise zu erheben, die Kostenregelung, die kontradiktorische Natur des Verfahrens vor diesem Gericht und dessen Befugnis, jede zur Durchsetzung der vom Unionsrecht garantierten Rechte erforderliche Abhilfe zu gewähren, geprüft. Nach Prüfung dieser Merkmale des Verfahrens vor dem High Court (Hohes Gericht) gelangte das vorlegende Gericht zu dem Ergebnis, dass die Zuständigkeitsregel die Effektivitätserfordernisse erfüllt ( 38 ).

107.

Das vorlegende Gericht hat jedoch nicht ausdrücklich die Verfahrensnachteile untersucht, die aus der Notwendigkeit entstehen, eine Beschwerde zwischen zwei Einrichtungen aufzuteilen, eine Frage, die der Gerichtshof im Urteil Impact behandelt hat ( 39 ). Dieses Urteil wurde in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert. Es erscheint mir daher nützlich, einige Bemerkungen zu dieser Frage zu machen.

108.

Im Urteil Impact ging es um eine Verfahrensregel, die Kläger zwang, mehrere Klagen zu erheben, um Rechte nach der Richtlinie 1999/70 ( 40 ) geltend zu machen. Konkret sah das irische Recht vor, dass ein Rechtsbehelf bezüglich befristeter Arbeit, der auf die Richtlinie umsetzende Rechtsvorschriften gestützt war, vor dem Rights Commissioner (einem besonderen Gericht), eingelegt werden konnte, während direkt auf die Richtlinie gestützte Ansprüche (d. h. Ansprüche, die nach Ablauf der Umsetzungsfrist, aber bevor Irland seiner Umsetzungspflicht nachgekommen war, entstanden waren) vor dem High Court (Hohes Gericht) geltend zu machen waren.

109.

Der Gerichtshof hat in seinem Urteil zunächst ausgeführt, dass eine auf den Verstoß gegen die die Richtlinie umsetzende Maßnahme gestützte Klage und eine unmittelbar auf die Richtlinie gestützte Klage als einheitlicher Rechtsbehelf anzusehen sind ( 41 ). Ungeachtet formal unterschiedlicher Rechtsgrundlagen beanspruchen beide Klagen mit anderen Worten den Schutz derselben aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte ( 42 ).

110.

Der Gerichtshof hat sodann festgestellt, dass es unter Umständen, in denen sich der irische Gesetzgeber dafür entschieden hatte, die Zuständigkeit für auf das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 1999/70 gestützte Klagen spezialisierten Gerichten (wenn auch fakultativ) zu übertragen, dem Grundsatz der Effektivität widerspräche, von Klägern zu verlangen, zugleich mit einer anderen Klage ein ordentliches Gericht anzurufen, um die Rechte geltend zu machen, die sie unmittelbar aus der Richtlinie herleiten können. Dies galt insbesondere, wenn sich daraus nach Feststellung des nationalen Gerichts für die betroffenen Einzelnen Verfahrensnachteile, insbesondere in Bezug auf Kosten, Verfahrensdauer und Vertretungsregeln, ergeben sollten, die geeignet sind, die Ausübung der aus der maßgeblichen Richtlinie erwachsenden Rechte übermäßig zu erschweren ( 43 ).

111.

Durch das Urteil des Gerichtshofs wird eine gefestigte Rechtsprechung zur Anwendung des Grundsatzes der Effektivität bestätigt und erläutert. Der Gerichtshof beanstandete die Verfahrensnachteile, die mit der Verpflichtung verbunden waren, gesonderte Klagen in einer Situation zu erheben, in der der Gesetzgeber einem spezialisierten Gericht die Zuständigkeit für einen Rechtsbehelf übertragen hatte, der auf die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie gestützt ist, diese Einrichtung jedoch nicht auch einen auf die Richtlinie gestützten Rechtsbehelf behandeln konnte.

112.

Es ist wichtig, diese Ausführungen im richtigen Zusammenhang zu sehen. Die Ausführungen zu den Verfahrensnachteilen stehen im besonderen Zusammenhang mit einer Verpflichtung, mehrere Klagen zu erheben, um im Wesentlichen dieselben aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte (jedoch für unterschiedliche Zeiträume) geltend zu machen. Unter Berücksichtigung dieses spezifischen Aspekts des Urteils Impact wäre es meiner Meinung nach nicht richtig, das Diktum des Gerichtshofs zum Effektivitätsgrundsatz so zu verstehen, als beanstande er generell jede Zuständigkeitsregel auf einem bestimmten Rechtsgebiet, die die Zuständigkeit zwischen unterschiedlichen Instanzen aufteilt, bei denen die Verfahrensregeln für die Kläger nicht gleich günstig sind.

113.

In der Tat sollte nicht vergessen werden, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs fordert, dass die nationalen Verfahrensregeln die Ausübung der aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte nicht übermäßig erschweren. Sie verlangt nicht, dass alle Fälle in einem bestimmten Rechtsgebiet auf die gleiche Weise, von einem Gericht oder einer Einrichtung und gemäß den für den Kläger günstigsten Verfahrensregeln behandelt werden ( 44 ).

114.

Anders als bei dem dem Urteil Impact zugrunde liegenden Sachverhalt ist der WRC vom irischen Gesetzgeber keine (fakultative) Zuständigkeit für Fälle übertragen worden, die normalerweise in die Zuständigkeit des High Court (Hohes Gericht) fallen. Stattdessen liegt eine klare Aufteilung der Zuständigkeit zwischen der WRC und diesem Gericht vor.

115.

Dem Vorlagebeschluss ist zu entnehmen, dass der vor dem vorlegenden Gericht anhängige Fall eine Beschwerde wegen Diskriminierung betrifft, die der Altersbegrenzungsmaßnahme, einer sekundärrechtlichen Regelung, innewohnt. Im Ausgangsverfahren vor dem vorlegenden Gericht wurde keine Beschwerde wegen einer Diskriminierung erhoben, die in die Zuständigkeit der WRC fällt. In einem solchen Fall ist die Aufteilung der Zuständigkeit zwischen der WRC und dem High Court (Hohes Gericht) meiner Ansicht nach nicht zu beanstanden: Den Beschwerdeführern steht kein anderer Weg als derjenige zu diesem Gericht offen. Meiner Ansicht nach stellt die Aufteilung der Zuständigkeit sogar die effiziente Lösung von Fällen, in denen die Nichtanwendung des nationalen Rechts erforderlich ist, sicher, weil sich die Beschwerdeführer in solchen Fällen nicht zunächst an die WRC wenden müssen.

116.

Ohne Zweifel erklärt das Fehlen eines alternativen Weges für Beschwerdeführer, die sich durch einen Rechtsetzungsakt geschädigt fühlen, warum das vorlegende Gericht die Zuständigkeitsregel nicht anhand des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache Impact geprüft hat.

117.

Allerdings ist es meines Erachtens nicht unmöglich, sich eine Situation vorzustellen, in der ein Beschwerdeführer einen Rechtsbehelf einlegt und geltend macht, er sei unter Verstoß gegen die Richtlinie 2000/78 nicht nur durch eine Rechtsetzungsmaßnahme, sondern auch durch die Praxis des Arbeitgebers diskriminiert worden. Wenn in einer solchen Situation die WRC die Zuständigkeit behält, über einen Teil einer solchen Beschwerde zu entscheiden, scheint mir, dass die Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil Impact uneingeschränkt einschlägig sind. Wenn stattdessen die Zuständigkeit des High Court (Hohes Gericht) diejenige der WRC verdrängt, d. h. Letztere keinerlei Zuständigkeit (und der High Court [Hohes Gericht] die ausschließliche Zuständigkeit für die gesamte Beschwerde) besitzt, erscheinen die Ausführungen des Gerichtshofs nicht einschlägig.

118.

Es ist allerdings nicht Sache des Gerichtshofs, dies zu beurteilen: Die Bestimmung der korrekten Auslegung der maßgeblichen nationalen Regeln zur Aufteilung der Zuständigkeit zwischen der WRC und dem High Court (Hohes Gericht) ist in einem solchen Zusammenhang Sache des vorlegenden Gerichts.

119.

Auf dieser Grundlage gelange ich zu dem Ergebnis, dass das Unionsrecht einer Zuständigkeitsregel wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die die Zuständigkeit für spezifische Fälle nach Maßgabe der Art der erhobenen Beschwerde zwischen einer mit Gesetz errichteten Einrichtung und einem (aufgrund der Verfassung errichteten) ordentlichen Gericht aufteilt, dann nicht entgegensteht, wenn sich für die gleiche Beschwerde keine parallele Zuständigkeit ergeben kann.

IV. Ergebnis

120.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die vom Supreme Court (Oberster Gerichtshof, Irland) vorgelegte Frage wie folgt zu antworten:

Das Unionsrecht steht einer Zuständigkeitsregel wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die die Zuständigkeit für spezifische Fälle nach Maßgabe der Art der erhobenen Beschwerde zwischen einer mit Gesetz errichteten Einrichtung und einem ordentlichen Gericht aufteilt, dann nicht entgegen, wenn sich für die gleiche Beschwerde keine parallele Zuständigkeit ergeben kann.


( 1 ) Originalsprache: Englisch.

( 2 ) Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. 2000, L 303, S. 16).

( 3 ) Vgl. Urteil vom 9. März 1978, Simmenthal (106/77, EU:C:1978:49).

( 4 ) Die im Verfahren vor dem vorlegenden Gericht maßgeblichen Gesetze sind die Employment Equality Acts 1998 bis 2004 (Gesetze über die Gleichstellung im Bereich der Beschäftigung; im Folgenden: Employment Equality Acts) in der geltenden Fassung.

( 5 ) Durch den Workplace Relations Act, 2015 (Gesetz über die Beziehungen am Arbeitsplatz von 2015) wurden die maßgeblichen Funktionen des Equality Tribunal auf die WRC übertragen.

( 6 ) The Garda Síochána (Admissions and Appointments) (Amendment) Regulations 2004 (Garda Síochána [Zulassungs- und Ernennungs‑] [Änderungs‑]Verordnung 2004) (S.I. Nr. 749 von 2004).

( 7 ) Neben dem Vorlagebeschluss vom 15. Juni 2017 erging am selben Tag ein gesondertes Urteil des vorlegenden Gerichts, das die Frage der Zuständigkeit der WRC aus der Perspektive des nationalen Rechts behandelt (Minister for Justice, Equality and Law Reform and Others v The Workplace Relations Commission, [2017] IESC 43). In diesem Urteil prüfte das vorlegende Gericht auch bestimmte unionsrechtliche Fragen, und zwar insbesondere, ob die Verteilung der Zuständigkeit zwischen der WRC und dem High Court (Hohes Gericht) den Grundsätzen der Äquivalenz und Effektivität entspricht.

( 8 ) Vgl. u. a. Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin (C‑182/15, EU:C:2016:630, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 9 ) Die Diskriminierung wegen des Geschlechts stellt eine Ausnahme von dieser Regel dar: In Fällen, die die Geschlechterdiskriminierung betreffen, hat der Beschwerdeführer die Wahl, sich direkt an den Circuit Court (Bezirksgericht) zu wenden.

( 10 ) Vgl. https://www.workplacerelations.ie/en/Complaints_Disputes/Adjudication/(eingesehen am 5. Juli 2018).

( 11 ) Vgl. Urteil vom 15. Juni 2017, Nrn. 5.3 und 5.6.

( 12 ) Vgl. insbesondere Urteil vom 22. Oktober 1998, IN. CO. GE.’90 u. a. (C‑10/97 bis C‑22/97, EU:C:1998:498, Rn. 21). Vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in den verbundenen Rechtssachen IN. CO. GE.’90 u. a. (C‑10/97 bis C‑22/97, EU:C:1998:228, Nrn. 16 bis 44).

( 13 ) Vgl. Urteil vom 9. März 1978, Simmenthal (106/77, EU:C:1978:49).

( 14 ) Vgl. Urteil vom 5. Februar 1963, van Gend & Loos (26/62, EU:C:1963:1).

( 15 ) Vgl. Urteil vom 9. März 1978, Simmenthal (106/77, EU:C:1978:49, Rn. 21 bis 24).

( 16 ) Der Gerichtshof hat diese Rechtsprechung in einer Vielzahl von Rechtssachen bestätigt. Vgl. unter vielen die Urteile vom 19. Juni 1990, Factortame u. a. (C‑213/89, EU:C:1990:257, Rn. 20 und 21), vom 4. Juni 1992, Debus (C‑13/91 und C‑113/91, EU:C:1992:247, Rn. 32), vom 2. August 1993, Levy (C‑158/91, EU:C:1993:332, Rn. 9), und vom 5. März 1998, Solred (C‑347/96, EU:C:1998:87, Rn. 30).

( 17 ) Vgl. Urteil vom 22. Juni 1989, Costanzo (103/88, EU:C:1989:256).

( 18 ) Ebd., Rn. 31 bis 33.

( 19 ) Vgl. Urteil vom 9. September 2003, CIF (C‑198/01, EU:C:2003:430).

( 20 ) Ebd., Rn. 49.

( 21 ) Ebd., Rn. 50.

( 22 ) Vgl. Urteile vom 9. März 1978, Simmenthal (106/77, EU:C:1978:49, Rn. 21), und vom 19. Juni 1990, Factortame u. a. (C‑213/89, EU:C:1990:257, Rn. 20). Vgl. auch Urteil vom 10. April 1984, von Colson und Kamann (14/83, EU:C:1984:153, Rn. 26).

( 23 ) Vgl. Urteile vom 9. März 1978, Simmenthal (106/77, EU:C:1978:49, Rn. 21), und vom 22. Juni 1989, Costanzo (103/88, EU:C:1989:256, Rn. 31 bis 33).

( 24 ) Vgl. unter vielen anderen Urteile vom 16. Dezember 1976, Rewe-Zentralfinanz und Rewe-Zentral (33/76, EU:C:1976:188, Rn. 5), vom 16. Dezember 1976, Comet (45/76, EU:C:1976:191, Rn. 13 bis 16), vom 14. Dezember 1995, Peterbroeck (C‑312/93, EU:C:1995:437, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 13. März 2007, Unibet (C‑432/05, EU:C:2007:163, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 7. Juni 2007, van der Weerd u. a. (C‑222/05 bis C‑225/05, EU:C:2007:318, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 25 ) In einem in seiner Zuständigkeit liegenden Fall hat das Equality Tribunal dem Gerichtshof eine Rechtssache zu Vorabentscheidung vorgelegt; vgl. Urteil vom 18. März 2014, Z. (C‑363/12, EU:C:2014:159).

( 26 ) Solche Verfahren fallen unter den Sammelbegriff „alternative Streitbeilegung“ (im Englischen: „alternative dispute resolution“ oder „ADR“).

( 27 ) Vgl. z. B. die oben in Fn. 24 angeführte Rechtsprechung und Urteile vom 15. April 2008, Impact (C‑268/06, EU:C:2008:223, Rn. 44), und vom 8. September 2009, Budějovický Budvar (C‑478/07, EU:C:2009:521, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 28 ) Vgl. z. B. Urteile vom 9. Juli 1985, Bozzetti (179/84, EU:C:1985:306, Rn. 17), vom 18. Januar 1996, SEIM (C‑446/93, EU:C:1996:10, Rn. 32), und vom 17. September 1997, Dorsch Consult (C‑54/96, EU:C:1997:413, Rn. 40).

( 29 ) In der Vorlagefrage heißt es etwas zweideutig, dass festgestellt wurde, dass die „von den Gerichten gewährte Abhilfe“ den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität entspricht. Gleichwohl kann dies unter Berücksichtigung des Urteils vom 15. Juni 2017 dahin verstanden werden, dass das vorlegende Gericht festgestellt hat, dass das Verfahren vor dem High Court (Hohes Gericht), das den Beschwerdeführern, deren Fall nicht in die Zuständigkeit der WRC fällt, zur Verfügung steht, diesen Grundsätzen entspricht.

( 30 ) Vgl. u. a. die oben in Fn. 27 angeführte Rechtsprechung.

( 31 ) Vgl. Urteil vom 15. Juni 2017, Nr. 7.1.

( 32 ) Vgl. Urteil vom 27. Juni 2013, Agrokonsulting-04 (C‑93/12, EU:C:2013:432, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 33 ) Vgl. z. B. Urteile vom 29. Oktober 2009, Pontin (C‑63/08, EU:C:2009:666, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 12. Februar 2015, Baczó und Vizsnyiczai (C‑567/13, EU:C:2015:88, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 34 ) Vgl. Urteil vom 26. Januar 2010, Transportes Urbanos y Servicios Generales (C‑118/08, EU:C:2010:39, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung). Jedenfalls ist die Frage, was eine „ungünstige“ Verfahrensregel ist, letztendlich eine Frage der Perspektive. Vgl. Urteil vom 12. Februar 2015, Baczó und Vizsnyiczai (C‑567/13, EU:C:2015:88, Rn. 46 und 47), bezüglich der Frage, ob einerseits die Bestimmung eines höherrangigen Gerichts als für gewisse Falltypen zuständig und andererseits die unterschiedlichen auf die verglichenen Verfahren anwendbaren Kostenregelungen als „ungünstig“ betrachtet werden können.

( 35 ) Nach meinem Verständnis geht es dabei typischerweise z. B. darum, dass einem Arbeitnehmer aus einem der verbotenen Diskriminierungsgründe eine Beförderung oder eine Gehaltserhöhung verweigert wird oder keine Vorkehrungen getroffen werden, um seiner Behinderung am Arbeitsplatz und bei den von ihm zu erledigenden Aufgaben Rechnung zu tragen.

( 36 ) Den Akten lässt sich entnehmen, dass im Verfahren vor der WRC der Untersuchungsgrundsatz gilt, während das Verfahren vor dem High Court (Hohes Gericht) kontradiktorisch ist. Ferner unterscheiden sich die Kostenregelungen: Vor dem High Court (Hohes Gericht) trägt der Beschwerdeführer das Risiko, dass ihm Kosten auferlegt werden, während dies vor der WRC nicht der Fall ist, und zwar deshalb, weil sich die Parteien zwar rechtlich vertreten lassen können, der Entscheider jedoch keine Befugnis hat, über Kosten zu entscheiden. Überdies besitzen die Entscheider nur begrenzte Befugnisse, das Erscheinen von Zeugen und die Vorlage von Dokumenten zu erzwingen, und Aussagen werden nicht beeidet. Außerdem kann der Entscheider, da der WRC durch das Gesetz lediglich begrenzte Befugnisse übertragen wurden, keine Partei beiladen, die in dem Verfahren nicht benannt ist.

( 37 ) Vgl. u. a. Urteile vom 14. Dezember 1995, Peterbroeck (C‑312/93, EU:C:1995:437, Rn. 14); vom 13. März 2007, Unibet (C‑432/05, EU:C:2007:163, Rn. 54), und vom 8. September 2011, Rosado Santana (C‑177/10, EU:C:2011:557, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 38 ) Vgl. Urteil vom 15. Juni 2017, Nrn. 7.2 bis 7.16.

( 39 ) Vgl. Urteil vom 15. April 2008, Impact (C‑268/06, EU:C:2008:223, Rn. 51).

( 40 ) Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. 1999, L 175, S. 43).

( 41 ) Vgl. Urteil vom 15. April 2008, Impact (C‑268/06, EU:C:2008:223, Rn. 50).

( 42 ) Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Impact (C‑268/06, EU:C:2008:2, Nr. 58).

( 43 ) Vgl. Urteil vom 15. April 2008, Impact (C‑268/06, EU:C:2008:223, Rn. 51).

( 44 ) Vgl. insoweit Urteil vom 12. Februar 2015, Baczó und Vizsnyiczai (C‑567/13, EU:C:2015:88, Rn. 51 und 52 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

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