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Document 62017CC0330

Schlussanträge des Generalanwalts H. Saugmandsgaard Øe vom 28. Juni 2018.
Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. gegen Germanwings GmbH.
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 – Art. 2 Nr. 18 – Art. 23 Abs. 1 – Verkehr – Gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Europäischen Union – Information – Angabe des zu zahlenden Endpreises – Einbeziehung des Flugpreises in den zu zahlenden Endpreis – Verpflichtung, Flugpreise in Euro oder in Landeswährung auszuweisen – Auswahl der maßgeblichen Landeswährung – Anknüpfungskriterien.
Rechtssache C-330/17.

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2018:516

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

HENRIK SAUGMANDSGAARD ØE

vom 28. Juni 2018 ( 1 )

Rechtssache C‑330/17

Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V.

gegen

Germanwings GmbH

(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs, Deutschland)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verkehr – Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 – Gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Union – Art. 2 Nr. 18 und Art. 23 Abs. 1 – Information – Erfordernis der Angabe der Flugpreise ,in Euro oder in Landeswährung‘ – Eventuelle Verpflichtung zur Angabe dieser Preise in einer bestimmten Landeswährung – Gegebenenfalls relevante Kriterien für die Bestimmung dieser Währung“

I. Einleitung

1.

Das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) betrifft die Auslegung von Art. 2 Nr. 18 und Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 ( 2 ).

2.

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen einer Verbrauchervereinigung und einem in Deutschland niedergelassenen Luftfahrtunternehmen wegen einer als unlauter beanstandeten Geschäftspraxis des Letzteren, das auf seiner Internetseite an einen Verbraucher in Deutschland einen im Vereinigten Königreich abgehenden Flug verkauft hatte, dessen Preis ausschließlich in Pfund Sterling ausgewiesen war.

3.

Das vorlegende Gericht befragt den Gerichtshof im Wesentlichen zum Inhalt der Verpflichtung der in der Union tätigen Luftfahrtunternehmen zur Preisinformation gemäß Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008 und im Licht der Bestimmung des Begriffs „Flugpreise“ in deren Art. 2 Nr. 18, wonach dies die „in Euro oder in Landeswährung ausgedrückten“ Preise sind.

4.

Im Einzelnen wird der Gerichtshof gefragt, ob es den Luftfahrtunternehmen, die die Preise der Dienstleistungen, die sie potenziellen Fluggästen anbieten, in einer anderen Währung als in Euro ausweisen wollen, freisteht, hierfür eine beliebige Währung zu wählen, oder ob sie im Gegenteil eine bestimmte Währung verwenden müssen und, wenn ja, anhand welcher Kriterien diese zu bestimmen ist.

5.

In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich darlegen, aus welchen Gründen die vorgenannten Bestimmungen meines Erachtens dahin auszulegen sind, dass sich aus ihnen keine Verpflichtung für die betroffenen Luftfahrtunternehmen ergibt, eine im Vorhinein vom Unionsgesetzgeber bestimmte Landeswährung für die Mitteilung ihrer Flugpreise zu verwenden.

6.

Hilfsweise, für den Fall, dass der Gerichtshof diesen Bestimmungen eine solche Verpflichtung entnehmen sollte, werde ich mich zu den Kriterien äußern, anhand deren die zu diesem Zweck zu verwendende Landeswährung zu bestimmen ist.

II. Rechtlicher Rahmen

7.

Nach dem 16. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1008/2008 „sollten [die Kunden] in der Lage sein, die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen für Flugdienste effektiv zu vergleichen. Daher sollte der vom Kunden zu zahlende Endpreis für aus der Gemeinschaft stammende Flugdienste jederzeit ausgewiesen werden, einschließlich aller Steuern, Gebühren und Entgelte. Den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft sollte ferner nahegelegt werden, den Endpreis für ihre Flugdienste aus Drittländern in die Gemeinschaft auszuweisen.“

8.

Nach der Begriffsbestimmung in Art. 2 Nr. 18 der Verordnung sind die „Flugpreise“ im Sinne dieser Verordnung „die in Euro oder in Landeswährung ausgedrückten Preise, die für die Beförderung von Fluggästen im Flugverkehr an Luftfahrtunternehmen oder deren Bevollmächtigte oder an andere Flugscheinverkäufer zu zahlen sind, sowie etwaige Bedingungen, unter denen diese Preise gelten, einschließlich des Entgelts und der Bedingungen, die Agenturen und anderen Hilfsdiensten geboten werden“.

9.

Art. 23 („Information und Nichtdiskriminierung“) Abs. 1 der Verordnung lautet:

„Die der Öffentlichkeit zugänglichen Flugpreise und Luftfrachtraten, die in jedweder Form – auch im Internet – für Flugdienste von einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, auf das der Vertrag Anwendung findet, angeboten oder veröffentlicht werden, schließen die anwendbaren Tarifbedingungen ein. Der zu zahlende Endpreis ist stets auszuweisen und muss den anwendbaren Flugpreis beziehungsweise die anwendbare Luftfrachtrate sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen. Neben dem Endpreis ist mindestens Folgendes auszuweisen:

a)

der Flugpreis bzw. die Luftfrachtrate,

b)

die Steuern,

c)

die Flughafenentgelte und

d)

die sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte, wie etwa diejenigen, die mit der Sicherheit oder dem Kraftstoff in Zusammenhang stehen,

soweit die unter den Buchstaben b, c und d genannten Posten dem Flugpreis bzw. der Luftfrachtrate hinzugerechnet wurden. Fakultative Zusatzkosten werden auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn jedes Buchungsvorgangs mitgeteilt; die Annahme der fakultativen Zusatzkosten durch den Kunden erfolgt auf ‚Opt-in‘-Basis.“

III. Ausgangsrechtsstreit, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

10.

Die Germanwings GmbH ist ein in Deutschland niedergelassenes Luftfahrtunternehmen. Im September 2014 erwarb ein Verbraucher von Deutschland aus auf der von diesem Unternehmen betriebenen Internetseite „www.germanwings.de“ einen Flug von London (Vereinigtes Königreich) nach Stuttgart (Deutschland). Der Preis dieses Fluges war ausschließlich in Pfund Sterling angegeben, und im Anschluss an seine Buchung erhielt der Verbraucher eine Rechnung, in der der Flugpreis und weitere Kosten ebenfalls in Pfund Sterling ausgewiesen waren.

11.

Die von diesem Verbraucher eingeschaltete Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V. (Deutschland, im Folgenden: Verbraucherzentrale) erhob vor dem Landgericht Köln (Deutschland) eine Unterlassungsklage gegen Germanwings mit der Begründung, die Angabe der Flugpreise in einer anderen als der deutschen Währung (Euro) stelle unter derartigen Umständen ein unlauteres Verhalten dar. Die Beklagte wandte ein, auch ihre Wettbewerber gäben für Flüge ab London die Preise in Pfund Sterling an. Mit Urteil vom 22. April 2015 gab das angerufene Gericht der Klage statt.

12.

Auf die Berufung von Germanwings hob das Oberlandesgericht Köln (Deutschland) diese Entscheidung mit Urteil vom 4. September 2015 mit der Begründung auf, Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008 sehe nur vor, dass der Endpreis anzugeben sei, nicht aber, in welcher Währung, und der Begriffsbestimmung in Art. 2 Nr. 18 dieser Verordnung lasse sich nicht entnehmen, dass die „Landeswährung“ stets die des Landes sein müsse, in dem das Luftfahrtunternehmen seinen Sitz habe.

13.

Der mit der Revision der Verbraucherzentrale befasste Bundesgerichtshof hat mit Entscheidung vom 27. April 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 2. Juni 2017, das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

14.

Die Verbraucherzentrale, Germanwings und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Nur die beiden Letztgenannten haben in der Sitzung vom 19. April 2018 mündliche Erklärungen abgegeben.

IV. Würdigung

A.   Zur eventuellen Verpflichtung, die Flugpreise bei ihrer Veröffentlichung in einer bestimmten Landeswährung auszudrücken (erste Frage)

15.

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 23 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Nr. 18 der Verordnung Nr. 1008/2008 dahin auszulegen ist, dass im Rahmen von in der Union erbrachten Luftverkehrsdiensten, die unter diese Verordnung fallen ( 3 ), die „Flugpreise“ in einer zuvor vom Gesetzgeber bestimmten Landeswährung auszudrücken sind, „soweit sie nicht in Euro ausgedrückt werden“ ( 4 ).

16.

Eine solche Verknüpfung von Art. 23 Abs. 1 und Art. 2 Nr. 18 geht aus dem Wortlaut der ersten Vorlagefrage nicht unmittelbar hervor. Sie ergibt sich jedoch meines Erachtens zum einen aus den Ausführungen des vorlegenden Gerichts zur Erläuterung dieser Frage, insbesondere hinsichtlich der Begründung der vor ihm angefochtenen Entscheidung ( 5 ), und zum anderen aus dem Wortlaut der zweiten Vorlagefrage, mit der die erste Frage fortgeführt wird und in der diese beiden Bestimmungen ausdrücklich miteinander verknüpft werden.

17.

Wie Germanwings und, wie mir scheint, die Kommission ( 6 ) und im Gegensatz zur Verbraucherzentrale bin ich der Ansicht, dass die so leicht umformulierte Frage ( 7 ) aus folgenden Gründen zu verneinen ist.

18.

Vorab weise ich darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung aus dem Erfordernis der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts folgt, dass eine Unionsvorschrift, die für einen bestimmten Begriff nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist ( 8 ), in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten muss, die vom Gerichtshof unter Berücksichtigung nicht nur des Wortlauts der betreffenden Bestimmungen, sondern auch ihres Kontexts und des mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgten Ziels sowie ihrer Entstehungsgeschichte gefunden werden muss ( 9 ).

1. Auslegung anhand des Wortlauts der betreffenden Bestimmungen

19.

In seiner Vorlageentscheidung hebt der Bundesgerichtshof hervor, dass sich eine Verpflichtung zur Angabe der Flugpreise in einer bestimmten Landeswährung nicht ausdrücklich aus dem Wortlaut von Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008 ergebe. Dieser Umstand spreche dafür, dass sich das Luftfahrtunternehmen, wie das Berufungsgericht angenommen habe, frei entscheiden könne. Ich teile diese Sichtweise.

20.

Mit Art. 23 Abs. 1 soll nämlich den Luftfahrtunternehmen, die Flüge von einem Flughafen in einem Mitgliedstaat anbieten, eine Verpflichtung zur „Information“ ( 10 ) auferlegt und es soll deren Umfang festgelegt werden. Im Einzelnen werden in den Sätzen 2 und 3 dieses Abs. 1, die in der Vorlagefrage besonders angesprochen werden, Anforderungen hinsichtlich der Angabe des vom Kunden zu zahlenden „Endpreises“ aufgestellt ( 11 ). Während aber in dieser Bestimmung die mitzuteilenden Informationen genau aufgeführt sind ( 12 ), wird dort nicht gesagt, in welcher Währung dieser Preis auszuweisen ist, damit der in ihr vorgesehenen Verpflichtung Genüge getan ist.

21.

Auch im 16. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1008/2008, der ebenfalls die Notwendigkeit betrifft, dem Kunden den Endpreis in allen seinen Bestandteilen zur Kenntnis zu bringen, wird nicht gesagt, dass hierfür eine bestimmte Währung verwendet werden müsste.

22.

Schon hier weise ich darauf hin, dass dies so ist, obwohl der Gesetzgeber bei der Ausarbeitung dieser Verordnung ( 13 ) die internationale und nicht nur innergemeinschaftliche Dimension der Verpflichtung zu vollständiger Preistransparenz und ‑information, die sich aus Art. 23 ergibt, umfassend berücksichtigt hat ( 14 ).

23.

Was Art. 2 Nr. 18 dieser Verordnung angeht, der den Begriff „Flugpreise“ im Sinne der Verordnung bestimmt, so bezieht er sich zwar ausdrücklich auf die „in Euro oder in Landeswährung ausgedrückten Preise“, es wird aber nicht klargestellt, was unter dem Ausdruck „in Landeswährung“ zu verstehen ist, insbesondere, ob es sich um die „Landeswährung“ eines Mitgliedstaats handelt ( 15 ), und vor allem, ob den Luftfahrtunternehmen die Wahl der Währung freisteht ( 16 ).

24.

Den Umstand, dass in mehreren Sprachfassungen dieser Bestimmung das Adjektiv „lokal“ verwendet wird ( 17 ), halte ich nicht für entscheidend. Auch wenn dieses Adjektiv meines Erachtens den Gedanken der Nähe besser zum Ausdruck bringen kann als die auf ein Land verweisenden Begriffe, die in anderen Sprachfassungen verwendet werden ( 18 ), ist festzustellen, dass die Verordnung Nr. 1008/2008 nichts zu der Frage enthält, was unter „lokal“ zu verstehen ist und welches Nähekriterium insoweit relevant wäre ( 19 ). Im Übrigen muss, selbst wenn diese terminologische Abweichung in der vorliegenden Rechtssache als entscheidend angesehen werden könnte, nach ständiger Rechtsprechung im Fall von Unterschieden der einzelnen Sprachfassungen die in Rede stehende Bestimmung anhand der allgemeinen Systematik und des Zwecks der Regelung, zu der sie gehört, ausgelegt werden ( 20 ).

25.

Ich weise darauf hin, dass der vom vorlegenden Gericht angesprochene Ausdruck „die in Euro oder in Landeswährung ausgedrückten Preise“ ohne weitere Präzisierung auch in Art. 2 Nr. 19 zur Bestimmung des Begriffs „Luftfrachtraten“, der im Frachtbereich dem Begriff „Flugpreise“ entspricht, verwendet wird. Meines Erachtens und nach der von der Kommission in der Sitzung geäußerten Ansicht ist diese begriffliche Ähnlichkeit bei der Auslegung der genannten Nr. 18 in der vorliegenden Rechtssache im Blick zu behalten ( 21 ).

26.

Des Weiteren ist zu beachten, dass der Begriff „Endpreis“ in Art. 23 Abs. 1 und im 16. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1008/2008 nicht dieselbe Bedeutung hat wie der Begriff „Flugpreise“ im Sinne ihres Art. 2 Nr. 18 ( 22 ). Gewiss überschneiden sie sich teilweise, denn der erste umfasst den zweiten ( 23 ), so dass diese Bestimmungen in der vorliegenden Rechtssache durchaus in Verbindung miteinander auszulegen sind ( 24 ). Gleichwohl sind, wie Germanwings und die Kommission ausgeführt haben, die Bestandteile des „Endpreises“, die gemäß Art. 23 zum „Flugpreis“ hinzukommen, von Art. 2 Nr. 18 nicht erfasst, denn dort wird nur der letztgenannte Begriff definiert ( 25 ), was gegen die These spricht, der Ausdruck „in Euro oder in Landeswährung“ in Art. 2 verpflichte zur Verwendung einer bestimmten Landeswährung für die Mitteilung der in Art. 23 verlangten Informationen.

27.

Vor allem hebe ich, wie Germanwings und die Kommission, hervor, dass der Unionsgesetzgeber in Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008 keine ausdrückliche Vorgabe gemacht hat, insbesondere keine genauen Kriterien für die Bestimmung der Währung festgelegt hat, in der die Luftfahrtunternehmen ihre Kunden über ihre Preise informieren müssen. Er ist so vorgegangen, obwohl er sich offenkundig der Tatsache bewusst war, dass verschiedene Landeswährungen zur Verwendung anstelle des Euro berufen waren, wie der Wortlaut von Art. 2 Nr. 18 dieser Verordnung zeigt, und obwohl er Wert darauf gelegt hat, hinsichtlich der Verpflichtung der Luftfahrtunternehmen, ihre Flugpreise stets vollständig und endgültig anzugeben, detaillierte Bestimmungen zu erlassen ( 26 ).

28.

Meines Erachtens kann dieses bewusste Fehlen von Hinweisen zu der zu verwendenden Währung als Ausdruck des Willens des Gesetzgebers verstanden werden, den Luftfahrtunternehmen in dieser Hinsicht keine besonderen Verpflichtungen aufzuerlegen ( 27 ). Meine Auffassung sehe ich durch folgende Erwägungen bestätigt.

2. Auslegung anhand der Entstehungsgeschichte der in Rede stehenden Bestimmungen

29.

Die vorstehend vorgeschlagene grammatische Auslegung wird meines Erachtens bestätigt durch eine Analyse der Entwicklung der betreffenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 1008/2008 während der Gesetzgebungsarbeiten, die zu ihrer jetzigen Fassung geführt haben. Nichts deutet nämlich darauf hin, dass der Gesetzgeber die Absicht gehabt oder auch nur in Betracht gezogen hätte, im Rahmen von Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008 besondere Anforderungen hinsichtlich der Währung aufzustellen.

30.

Ich weise darauf hin, dass diese Bestimmung eine Neufassung des Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 über u. a. Flugpreise ( 28 ) ist, der bereits eine Pflicht zur Mitteilung der Flugpreise vorsah ( 29 ), die aber weniger genau und weniger streng war als die jetzt vorgesehene.

31.

Erkennbar wollten die Urheber der Verordnung Nr. 1008/2008 in deren Art. 23 die Informationsverpflichtung der Luftfahrtunternehmen verschärfen, um zum einen die Preistransparenz für die Reisenden durch die Verpflichtung zur Veröffentlichung der Preise einschließlich aller Steuern, Gebühren und Zuschläge und zum anderen ein faires Preisverhalten durch Bekämpfung von Wettbewerbsverzerrungen aufgrund mangelnder Transparenz zu fördern ( 30 ). Dagegen ist nicht ersichtlich, dass es um eine Verpflichtung zur Verwendung einer bestimmten Währung gegangen wäre.

32.

Auf die Währung wird in den Materialien zur Verordnung Nr. 1008/2008 allein im Zusammenhang mit den allgemeinen Begriffsbestimmungen in Art. 2 Bezug genommen. Ich weise darauf hin, dass der in Art. 2 Nrn. 18 und 19 verwendete Ausdruck „in Euro oder in Landeswährung ausgedrückte Preise“ schon in Art. 2 Buchst. a und d der Verordnung Nr. 2409/92 enthalten war, der sich auf die „in Ecu oder in Landeswährung ausgedrückten Preise“ bezog. Die Ersetzung von „Ecu“ durch „Euro“ in der Verordnung Nr. 1008/2008 scheint mir schlicht im Zusammenhang mit der Einführung des Euro als einheitliche Währung in bestimmten Mitgliedstaaten zu stehen ( 31 ).

33.

Was den Ausdruck „in Landeswährung“ angeht, der vier Mal in Art. 2 der Verordnung Nr. 2409/92 vorkam ( 32 ), so enthalten die Materialien zu dieser Verordnung nichts, was die These stützen könnte, der Gesetzgeber habe von den Luftfahrtunternehmen verlangen wollen, eine bestimmte Landeswährung bei der Mitteilung ihrer Preise zu verwenden. Vielmehr geht daraus klar hervor, dass es den Urhebern dieser Verordnung darum ging, den Luftfahrtunternehmen zu ermöglichen, „dem Verbraucher eine ausreichende Zahl von Flügen zu vernünftigen Preisen an[zu]bieten“ ( 33 ).

34.

Der Ausdruck „in Landeswährung“ wurde auch ohne weitere Präzisierung in den Art. 2 Buchst. a der Vorgängerregelungen über die Flugpreise verwendet, auf die in der Präambel der Verordnung Nr. 2409/92 Bezug genommen wird ( 34 ). In dieser ergänzte er als Alternative den von der Kommission ursprünglich allein vorgesehenen Ausdruck „in Ecu“ ( 35 ), und zwar nach einem etwas anderen Änderungsbegehren des Europäischen Parlaments ( 36 ), dem sich der Wirtschafts- und Sozialausschuss angeschlossen hatte ( 37 ). In der Sitzung hat die Kommission ausgeführt, sie habe keine Kenntnis der genauen Gründe für die aufeinanderfolgenden Änderungen, die zu der Wendung „die … in Landeswährung ausgedrückten Preise“ in Art. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 2409/92 ( 38 ) geführt hätten, die auch in Art. 2 Nr. 18 der Verordnung Nr. 1008/2008 übernommen wurde.

35.

Jedenfalls ergibt sich meines Erachtens aus den gesamten vorstehend angeführten Materialien, dass mit Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008 keineswegs eine Regelung oder gar entsprechende Bestimmungskriterien erlassen wurden, wonach die Verwendung einer bestimmten Landeswährung vorgeschrieben wäre. Die im Folgenden vorzunehmende Kontextprüfung spricht nicht gegen die von mir vorgeschlagene Sichtweise, sondern bestätigt sie vielmehr.

3. Auslegung anhand des Kontexts der betreffenden Bestimmungen

36.

Als Erstes stelle ich fest, dass Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008, auf den die Klägerin des Ausgangsverfahrens ihre Klage stützt, zu Kapitel IV dieser Verordnung gehört, das mit „Bestimmungen zur Preisfestsetzung“ überschrieben ist, während Art. 2 Nr. 18, in dem die „in Landeswährung ausgedrückten Preise“ erwähnt werden, in Kapitel I („Allgemeine Bestimmungen) steht.

37.

Der sachliche Zusammenhang zwischen diesen beiden Bestimmungen, wie er in der Vorlageentscheidung hergestellt wird, liegt daher nicht auf der Hand, selbst wenn die in Art. 2 enthaltenen Begriffsbestimmungen für Art. 23 wie im Übrigen für alle anderen Bestimmungen dieser Verordnung gelten, was die Auslegung von Art. 23 im Licht von Art. 2 rechtfertigt ( 39 ). Überdies erinnere ich daran, dass sich der Begriff „Flugpreise“ im Sinne von Art. 2 Nr. 18 nicht völlig mit den in Art. 23 Abs. 1 enthaltenen Begriffen deckt ( 40 ).

38.

In diesem Zusammenhang meine ich, dass angesichts des Fehlens einer ausdrücklichen Verweisung zwischen diesen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1008/2008 nicht angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber mit dem in Art. 2 Nr. 18 verwendeten Ausdruck die Luftfahrtunternehmen in der Wahl der Landeswährung, in der sie die in Art. 23 Abs. 1 vorgeschriebenen Preisinformationen mitteilen müssen, beschränken wollte.

39.

Als Zweites weise ich darauf hin, dass das vorlegende Gericht die in Art. 22 der Verordnung Nr. 1008/2008 vorgesehene „Preisfreiheit“ ( 41 ) für seine These anführt, dass deren Art. 23 Abs. 1 nicht die Verwendung einer bestimmten Landeswährung vorschreibe. Die Verbraucherzentrale entgegnet, diese Freiheit sei nicht schon dadurch beeinträchtigt, dass die Preise in einer bestimmten Währung auszuweisen seien, während Germanwings geltend macht, dass dieser Grundsatz die Freiheit der Entscheidung einschließe, in welcher Währung die Flugpreise festgelegt würden.

40.

Auch wenn ich ebenfalls die vorerwähnte These vertrete, teile ich doch nicht den Standpunkt von Germanwings, dass Art. 22 dieser Verordnung eine entscheidende Rolle für die Beantwortung der ersten Vorlagefrage zukomme. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist nämlich die in diesem Artikel vorgesehene Preisfreiheit das Ergebnis eines zum Zweck der Öffnung des Sektors für den Wettbewerb vorgenommenen schrittweisen Abbaus der von den Mitgliedstaaten ausgeübten Preiskontrollen, da mit der Liberalisierung des Luftverkehrsmarkts eine größere Diversifizierung des Angebots sowie eine Festsetzung niedrigerer Preise zugunsten der Verbraucher bezweckt wurde ( 42 ).

41.

Art. 22 hat eine Deregulierung des Sektors zum Gegenstand ( 43 ), die es den Luftfahrtunternehmen erlaubt, den Wert ihrer Dienstleistungen frei zu bestimmen. Er hat somit keine Auswirkung auf die Wahl der Währung, in der die Flugpreise mitzuteilen sind. Gleichwohl stützt, wie die Kommission ausgeführt hat ( 44 ), der Geist der Liberalisierung, der dieser Bestimmung zugrunde liegt, die Auslegung, wonach die Verordnung Nr. 1008/2008 insoweit keine Vorgaben enthält.

42.

Als Drittes weise ich zum allgemeineren Kontext von Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008 darauf hin, dass, wie auch die Kommission angemerkt hat, die Richtlinie 98/6/EG ( 45 ), die die Angabe der Preise der den Verbrauchern angebotenen Erzeugnisse betrifft, ebenfalls keine verbindlichen Bestimmungen zu der Währung enthält, in der der zu zahlende Preis anzugeben ist, obwohl der Gesetzgeber diese Problematik nicht außer Acht gelassen hat ( 46 ). Auch die Richtlinie 2011/83/EU ( 47 ), die den Schutz der Verbraucher – insbesondere bezüglich der Preisinformation – im Rahmen des Abschlusses von Verträgen mit Unternehmen betrifft, sieht insoweit nichts vor ( 48 ).

43.

Die vorstehenden Erwägungen stehen meines Erachtens völlig im Einklang mit der nun folgenden teleologischen Auslegung der von dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen betroffenen Bestimmungen.

4. Auslegung anhand der Ziele der betroffenen Bestimmungen

44.

Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, geht sowohl aus der Überschrift von Art. 23 der Verordnung Nr. 1008/2008 als auch aus dem Wortlaut seines Abs. 1 klar hervor, dass dieser Artikel „Information und Transparenz in Bezug auf die Preise für Flugdienste gewährleisten soll und damit zum Schutz des Kunden beiträgt, der diese Dienste in Anspruch nimmt“ ( 49 ).

45.

Im gleichen Sinne heißt es im 16. Erwägungsgrund dieser Verordnung, dass „[d]ie Kunden in der Lage sein [sollten], die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen für Flugdienste effektiv zu vergleichen. Daher sollte der vom Kunden zu zahlende Endpreis für … Flugdienste [von einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats] jederzeit ausgewiesen werden, einschließlich aller Steuern, Gebühren und Entgelte.“

46.

Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts und der Verbraucherzentrale wäre das im ersten Satz dieses 16. Erwägungsgrundes genannte Ziel des effektiven Preisvergleichs gefährdet, wenn es jedem Luftfahrtunternehmen freistünde, die Flugpreise für einen Flug innerhalb der Union in der Währung seiner Wahl auszuweisen. Wie Germanwings und die Kommission teile auch ich diese Ansicht nicht.

47.

Als Erstes bin ich in Anbetracht der Entstehungsgeschichte von Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008 der Ansicht, dass die Stärkung des Kundenschutzes ( 50 ) sicherlich eines der mit dem Erlass dieser Bestimmung verfolgten Ziele ist, dass diese aber auch einen gesünderen Wettbewerb zwischen den Luftfahrtunternehmen sicherstellen sollte ( 51 ). Dieses doppelte Bestreben geht auch aus den Vorläufer- ( 52 ) und den Nachfolgerregelungen ( 53 ) in diesem Bereich hervor.

48.

Ich hielte es also für wünschenswert, diese Bestimmung nicht so weit auszulegen, dass letztlich hauptsächlich oder gar ausschließlich die Interessen der Kunden gefördert würden ( 54 ), ohne hinreichend zu berücksichtigen, mit welchen Verpflichtungen diese Verordnung die Luftfahrtunternehmen explizit belastet und welche Handlungsspielräume sie ihnen implizit belassen hat.

49.

In dieser Hinsicht weise ich als Zweites darauf hin, dass der Unionsgesetzgeber zur Erreichung der vorgenannten Ziele der den Luftfahrtunternehmen eingeräumten Preisfreiheit einen Rahmen gesetzt hat. Er hat sie ausdrücklich dazu verpflichtet, vollständige Informationen über ihre Preise für die Beförderung von Personen und über die damit einhergehenden Bedingungen zu veröffentlichen, und festgelegt, dass diese Preise alle anwendbaren Steuern, Gebühren und Entgelte einschließen müssen ( 55 ).

50.

So sind in Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008 sehr detailliert eine ganze Reihe von Anforderungen hinsichtlich der Daten angeführt, die in diesem Rahmen systematisch mitzuteilen sind ( 56 ), und diese Anforderungen sind sanktionsbewehrt ( 57 ). Ich betone, dass die Verpflichtung, jederzeit den zu zahlenden Endbetrag anzugeben, die Preistransparenz fördert und es erlaubt, der bis dahin von einigen Luftfahrtunternehmen geübten unlauteren Praxis entgegenzuwirken, die darin bestand, zu Beginn der Transaktion einen unvollständigen Preis anzubieten und kurz vor deren Abschluss verschiedene Zuschläge hinzuzufügen ( 58 ).

51.

Im gleichen Sinne sind im 16. Erwägungsgrund dieser Verordnung die Bestandteile aufgeführt, die der Endpreis zwingend enthalten muss, wie Satz 2 dieses Erwägungsgrundes bestätigt, in dem die Bedeutung von dessen Satz 1 klargestellt wird, auf den sich die Verbraucherzentrale zu Unrecht isoliert beruft.

52.

Entgegen dem, was die Klägerin des Ausgangsverfahrens zu vertreten scheint, ist das Ziel dieser Bestimmungen nicht, dem Kunden die Beurteilung der Höhe des Preises in der ihm am besten bekannten Währung zu ermöglichen, sondern, Transparenz dahin gehend sicherzustellen, dass alle Preisbestandteile im Endpreis ausgewiesen sind, und somit dem Kunden eine echte Vergleichsmöglichkeit zu garantieren. Ich teile zudem die von der Kommission in der Sitzung geäußerte Auffassung, dass nichts darauf hindeutet, dass der mit der Verordnung Nr. 1008/2008 angestrebte Schutz der Verbraucher deren Schutz gegen das Risiko von Wechselkursverlusten einschließt.

53.

Wenn überdies die Verwendung einer bestimmten Währung als ein ausschlaggebender Aspekt für die Erreichung der von ihnen angestrebten Preisinformations- und ‑transparenzziele erschienen wäre, hätten die Urheber der Verordnung Nr. 1008/2008 es nicht versäumt, diese Regel aufzustellen und die Kriterien zur Bestimmung der betreffenden Währung zu definieren. Da der Gesetzgeber dies nicht getan hat, ist es meines Erachtens nicht Sache des Gerichtshofs, es an dessen Stelle zu tun, und dies umso weniger, als der Erlass einer solchen Regel aus meiner Sicht nicht erforderlich war, um den Verbraucherschutz sicherzustellen.

54.

Ich halte es nämlich als Drittes, abgesehen von den Schwierigkeiten im Zusammenhang mit einer eventuellen Definition angemessener Kriterien ( 59 ), nicht für sicher, dass eine Verpflichtung zur Verwendung einer bestimmten Landeswährung dem Kunden eine bessere effektive Analyse des Preises der von verschiedenen Luftfahrtunternehmen erbrachten Dienstleistungen ermöglicht, wie es dem Ziel der effektiven Vergleichbarkeit und der Transparenz der Preise entspricht, das mit Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008, wie er im Licht ihres 16. Erwägungsgrundes zu verstehen ist, verfolgt wird ( 60 ).

55.

Es trifft zu, dass die von der Verbraucherzentrale vorgeschlagene Begrenzung der Zahl der Landeswährungen, die von den Luftfahrtunternehmen zur Angabe ihrer Flugpreise verwendet werden können, auch wenn sie in der Verordnung Nr. 1008/2008 nicht vorgesehen ist, auf den ersten Blick den Vergleich der Angebote für die gleiche Dienstleistung erleichtern würde.

56.

Auch wenn aber der Gerichtshof das Bestehen einer Verpflichtung zur Verwendung einer bestimmten Landeswährung feststellen sollte, wären doch Unannehmlichkeiten aufgrund der Verwendung unterschiedlicher Währungen nicht völlig auszuschließen. Denn wenn, wie die Kommission ausgeführt hat, der Wortlaut von Art. 2 Nr. 18 dieser Verordnung insoweit als ausschlaggebend anzusehen ist, kann die dort gebrauchte alternative Wendung „die in Euro oder in Landeswährung ausgedrückten Preise“ so verstanden werden, dass sie es einem Luftfahrtunternehmen stets erlaubt, seine Preise in Euro anzugeben ( 61 ), während sich seine Mitbewerber dagegen für eine bestimmte Landeswährung entscheiden könnten. Somit könnte wegen der Möglichkeit, den Preis in zwei unterschiedlichen Formen auszuweisen, der effektive Vergleich der Preise für den Kunden theoretisch schwierig bleiben, auch wenn sich meines Erachtens diese vermeintliche Schwierigkeit nicht unbedingt in der Praxis zeigt.

57.

Die Probleme aufgrund der Möglichkeit, verschiedene Währungen zu verwenden, können tatsächlich durch mehrere Faktoren begrenzt werden, die den Vergleich erleichtern ( 62 ). Zudem halte ich es nicht für unerlässlich, die Angabe der Flugpreise in einer bestimmten Währung zu verlangen, da es auf diesem Markt in einem gewissen Maße zu einer natürlichen Regulierung allein dadurch kommen kann, dass ein potenzieller Kunde sich möglicherweise spontan von Luftfahrtunternehmen abwenden wird, die ihre Preise in einer Währung ausweisen, die ihm unangemessen oder nicht praktikabel erscheint.

58.

In Anbetracht aller dieser Erwägungen schlage ich als Antwort auf die erste Vorlagefrage vor, dass Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008 in Verbindung mit deren Art. 2 Nr. 18 dahin auszulegen ist, dass die Luftfahrtunternehmen bei der Veröffentlichung ihrer Flugpreise nicht verpflichtet sind, diese Preise, soweit sie nicht in Euro ausgedrückt werden, in einer bestimmten Landeswährung auszuweisen.

B.   Zu den Kriterien für die Bestimmung der Landeswährung für den Fall, dass die Verwendung einer bestimmten Währung bei der Veröffentlichung der Flugpreise vorgeschrieben sein sollte (zweite Frage)

59.

Die zweite Vorlagefrage wird nur für den Fall gestellt, dass der Gerichtshof die erste Frage dahin beantworten sollte, dass sich aus Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008 eine Verpflichtung für die Luftfahrtunternehmen ergibt, ihre Flugpreise in einer bestimmten Landeswährung auszuweisen. Da ich die gegenteilige Antwort auf die erste Frage vorschlage, erübrigt sich meines Erachtens die Beantwortung der zweiten Frage. Die nachstehenden knappen Ausführungen erfolgen daher nur hilfsweise.

60.

Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, in welcher Landeswährung die Flugpreise nach den vorgenannten Bestimmungen ausgewiesen werden können, wenn wie im Ausgangsverfahren ein in einem Mitgliedstaat (hier: Deutschland) niedergelassenes Luftfahrtunternehmen über seine Internetadresse mit einer länderspezifischen Top-Level-Domain (hier: „www.germanwings.de“ ( 63 )) einem sich in diesem Mitgliedstaat aufhaltenden Verbraucher einen Flugdienst mit Abflugort in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Vereinigtes Königreich) verkauft. Es fragt ferner, ob es von Bedeutung ist, ob alle oder die überwiegende Zahl der Luftfahrtunternehmen diese Preise in der am Abflugort geltenden Landeswährung angeben.

61.

Die Verbraucherzentrale trägt vor, nach den Kollisionsregeln des Art. 5 der Verordnung Nr. 593/2008 ( 64 ) sei auf die Landeswährung des Mitgliedstaats abzustellen, dessen Recht für die Erfüllung des Vertrags zwischen dem Luftfahrtunternehmen und dem Verbraucher, an den sich die Werbung richte, zur Anwendung komme. Folglich hätte unter den Umständen des Ausgangsrechtsstreits der Preis des fraglichen Fluges in deutscher Währung, also in Euro, und nicht in britischer Währung, also in Pfund Sterling, ausgewiesen werden müssen.

62.

Dagegen macht Germanwings geltend, die Flugpreise müssten in Euro oder in der Landeswährung des Mitgliedstaats des Abflugorts ausgewiesen werden und die übrigen in der zweiten Vorlagefrage genannten Anknüpfungskriterien seien für die Bestimmung der Landeswährung im Sinne der Verordnung Nr. 1008/2008 ohne Bedeutung. Auch das vorlegende Gericht scheint dieser Auslegung zuzuneigen.

63.

Die Kommission wiederum schlägt vor, Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008 dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht, dass die Luftfahrtunternehmen die Flugpreise, die Endpreise und die anderen in dieser Bestimmung genannten Elemente in der Währung des Abflugorts ausdrücken. Dem schließe ich mich hilfsweise an mit der Klarstellung, dass Art. 23 Abs. 1 meines Erachtens insoweit nichts vorschreibt ( 65 ).

64.

Erstens bin ich der Ansicht, dass das Kriterium des Abflugorts relevant sein kann für die Bestimmung der Landeswährung, in der die Flugpreise anzugeben sind. Denn wie das vorlegende Gericht ausführt, ist der Abflugort allen verglichenen Luftverkehrsdiensten notwendig gemein, so dass die von den verschiedenen Luftfahrtunternehmen zur Angabe der Preise ihrer Angebote verwendete Landeswährung für alle diese Dienste dieselbe wäre, was u. a. den von der Verordnung Nr. 1008/2008 gewollten effektiven Vergleich der Preise ( 66 ) erleichtern würde. Die Kommission macht auch zu Recht geltend, dass es sich hierbei um ein Kriterium handle, das objektiv mit der Transaktion verbunden sei, da an diesem Ort die Ausführung der vereinbarten Dienstleistung beginne ( 67 ). Zudem erscheint die Annahme vernünftig, dass der Kunde, der sich zum Abflugort des Fluges, den er buchen will, begeben muss, die in diesem Land geltende Währung kennt und sie zu verwenden weiß, wie auch das Luftfahrtunternehmen, das den Dienst erbringt.

65.

Meines Erachtens kommt es nicht darauf an, ob alle oder die überwiegende Zahl der Luftfahrtunternehmen ihre Preise in der am Abflugort geltenden Landeswährung angeben, wie es am Ende der Vorlagefrage heißt ( 68 ). Sollte jedoch eine solche Praxis bestehen, könnte dies dafür sprechen, dass die Luftfahrtunternehmen dieses Kriterium leicht einhalten könnten.

66.

Auf das Kriterium des Abflugorts abzustellen, wäre überdies damit vereinbar, dass dem in Art. 2 Nr. 18 dieser Verordnung bezüglich der Flugpreise verwendeten Ausdruck „Landeswährung“ eine Bedeutung gegeben werden sollte, die auch für den Ausdruck gilt, der in derselben Weise in Nr. 19 für die Luftfrachtraten verwendet wird ( 69 ), so dass das von der Verbraucherzentrale ( 70 ) vorgeschlagene Kriterium nicht herangezogen werden könnte.

67.

Zweitens meine ich wie das vorlegende Gericht und Germanwings, dass nicht auf das Kriterium des Ortes der Niederlassung des Luftfahrtunternehmens, das den in Rede stehenden Dienst anbietet, abgestellt werden kann, da die Währungen, die zur Angabe des Preises eines identischen Dienstes verwendet werden könnten, von der Zahl der Länder abhängen würden, in denen die verschiedenen Luftfahrtunternehmen, die diese Leistung anbieten, niedergelassen wären ( 71 ), was den Kunden beim Vergleich der Preise nicht helfen würde.

68.

Drittens wäre es auch nicht angebracht, auf das Kriterium der Top-Level-Domain der Internetseite des Luftfahrtunternehmens abzustellen, das den fraglichen Dienst anbietet. Mit dem vorlegenden Gericht bin ich der Ansicht, dass ein Luftfahrtunternehmen dieses Kriterium leicht umgehen könnte, indem es willkürlich eine Top‑Level‑Domain wählt, die dem Land entspricht, dessen Währung es zur Angabe seiner Preise verwenden möchte. Überdies macht Germanwings zu Recht geltend, dass die Domain-Namen nicht immer länderspezifisch seien, also nicht unbedingt auf ein bestimmtes Land verwiesen, wie etwa dann, wenn die Adresse mit „.com“ ende und dieses Anknüpfungskriterium somit fehle.

69.

Viertens lehne ich auch das Kriterium des Aufenthaltsorts des Kunden und das des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Kunden ab, wobei zu beachten ist, dass diese beiden Orte nicht unbedingt zusammenfallen, da es vorkommen kann, dass eine Person einen Luftverkehrsdienst in einem Land erwerben möchte, in dem sie nicht ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Auch wenn vermutet werden kann, dass der Kunde mit den an diesen Orten geltenden Währungen vertraut ist, halte ich diese Kriterien für ungeeignet, da das Luftfahrtunternehmen zu dem Zeitpunkt, da es sein Angebot formuliert, nicht in der Lage ist, das Land zu bestimmen, in dem sich das Publikum befindet, das tatsächlich sein Interesse bekunden wird. Wie das vorlegende Gericht ausführt, bestünde für die Luftfahrtunternehmen bei einer solchen Anknüpfung die Notwendigkeit, vorab sämtliche potenziellen Verbraucher zu lokalisieren und für die unterschiedlichen Währungsgebiete jeweils unterschiedliche Flugpreise auszuweisen, was mir angesichts der doppelten Zielsetzung der in Rede stehenden Bestimmung eine zu weit gehende Vorgabe zu sein scheint.

70.

Fünftens überzeugt mich die von der Verbraucherzentrale vertretene These ( 72 ) aus folgenden Gründen nicht. Zum einen ist festzustellen, dass die Verordnung Nr. 1008/2008 keinerlei Verbindung zu den Bestimmungen der Verordnung Nr. 593/2008 herstellt, obwohl Letztere mehrere Monate vor Ersterer erlassen worden war. Zum anderen soll nach Ansicht der Verbraucherzentrale gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 593/2008 in Ermangelung einer Rechtswahl der Parteien das Recht des Landes anzuwenden sein, in dem der Reisende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, und damit die Währung dieses Landes bei der Veröffentlichung der Preise zu verwenden sein, soweit der Abflugort oder der Ankunftsort ebenfalls dort liegen. Dafür wäre es jedoch, wie Germanwings vorgetragen hat, erforderlich, dass der Aufenthaltsort des künftigen Reisenden mittels einer Software ermittelt würde oder dass der Reisende systematisch seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort angäbe, um die angebotenen Preise zu erfahren, was praktische und möglicherweise auch rechtliche Probleme im Hinblick auf den Schutz personenbezogener Daten aufwerfen könnte. Schließlich wird bei der von der Verbraucherzentrale vorgeschlagenen Auslegung außer Acht gelassen, dass Abs. 3 des genannten Art. 5 eine ergänzende Näheregel enthält, die tatsächlich zur Bestimmung eines anderen Landes ( 73 ) und nicht nur zu der des Aufenthaltslands des Reisenden führen kann.

71.

Folglich wäre für den Fall, dass der Gerichtshof befinden sollte, dass Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008 die Luftfahrtunternehmen verpflichtet, ihre Flugpreise in einer bestimmten Landeswährung auszudrücken, meines Erachtens auf die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass diese Bestimmung in Verbindung mit Art. 2 Nr. 18 dieser Verordnung dem nicht entgegensteht, dass die in Rede stehenden Preise in der Währung ausgewiesen werden, die im Land des Abflugorts des betreffenden Fluges gilt.

V. Ergebnis

72.

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Fragen des Bundesgerichtshofs wie folgt zu beantworten:

Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft ist in Verbindung mit deren Art. 2 Nr. 18 dahin auszulegen, dass die Luftfahrtunternehmen bei der Veröffentlichung ihrer Flugpreise nicht verpflichtet sind, diese Preise, soweit sie nicht in Euro ausgedrückt werden, in einer bestimmten Landeswährung auszuweisen.


( 1 ) Originalsprache: Französisch.

( 2 ) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. 2008, L 293 S. 3).

( 3 ) Art. 23 Abs. 1 bezieht sich ausdrücklich auf „Flugdienste von einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, auf das der Vertrag Anwendung findet“.

( 4 ) Ich weise darauf hin, dass das vorlegende Gericht mit diesen Worten seine Frage auf die Fälle fokussiert, in denen, wie im Ausgangsrechtsstreit, die Luftfahrtunternehmen für die Bekanntgabe ihrer Preise an potenzielle Flugreisende eine andere Währung als den Euro verwenden möchten.

( 5 ) Siehe auch Nr. 12 der vorliegenden Schlussanträge.

( 6 ) Ich weise darauf hin, dass die Kommission in ihren schriftlichen und mündlichen Erklärungen eine gemeinsame Antwort auf die beiden Vorlagefragen vorgeschlagen und eine nuancierte Haltung eingenommen hat: Die Verordnung Nr. 1008/2008 mache dem Luftfahrtunternehmen hinsichtlich der Wahl der „Landeswährung“, in der es seine Preise ausdrücke, keinerlei Vorgaben; „allenfalls“ könne sie festlegen, dass diese Wahl nicht „völlig willkürlich“ sei, indem sie sich darauf beschränke, „objektive, mit der Transaktion verbundene Kriterien vorzuschreiben, in deren Rahmen das Luftfahrtunternehmen wählen kann, so dass es nicht zwangsläufig auf eine einzige ‚Landeswährung‘ beschränkt ist“.

( 7 ) Nach ständiger Rechtsprechung hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren, um dem nationalen Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben (vgl. u. a. Urteil vom 22. Februar 2018, SAKSA, C‑185/17, EU:C:2018:108, Rn. 28).

( 8 ) Wie es bei den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1008/2008 der Fall ist, um deren Auslegung hier ersucht wird.

( 9 ) Vgl. u. a. Urteile vom 20. Dezember 2017, Acacia und D’Amato (C‑397/16 und C‑435/16, EU:C:2017:992, Rn. 31), und vom 8. März 2018, DOCERAM (C‑395/16, EU:C:2018:172, Rn. 20).

( 10 ) Vgl. die Überschrift von Art. 23 der Verordnung Nr. 1008/2008, in dem auch die „Nichtdiskriminierung“ erwähnt wird, die Gegenstand von Abs. 2 dieses Artikels ist.

( 11 ) Zum Zweck dieser Anforderungen siehe Nrn. 44 ff. der vorliegenden Schlussanträge.

( 12 ) Siehe auch Nr. 27 der vorliegenden Schlussanträge.

( 13 ) Siehe zur Entstehung dieser Bestimmungen Nrn. 29 ff. der vorliegenden Schlussanträge.

( 14 ) In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament vom 21. April 2008 zum gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der künftigen Verordnung Nr. 1008/2008 (KOM[2008] 175 endgültig) heißt es (S. 4): „Die Verpflichtung zur Transparenz … wurde auf alle Flüge aus der Gemeinschaft ausgedehnt, einschließlich Flügen, die von Luftfahrtunternehmen aus Drittländern durchgeführt werden (Artikel 24 [der spätere Art. 23]). … [Im letzten Satz] der Erwägung 15 [der spätere 16. Erwägungsgrund] werden die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft aufgefordert, bei Flügen [aus Drittländern und] mit Bestimmungsort in der Gemeinschaft dasselbe Maß an Transparenz zu bieten“ (Hervorhebung nur hier).

( 15 ) Die in Art. 2 Nr. 18 verwendete Terminologie schließt nicht von vornherein aus, dass die „Landeswährung“ die eines Drittlands sein kann, wobei darauf hinzuweisen ist, dass sich die Erwägungsgründe 8, 10 und 16 sowie die Art. 13, 15 und 22 dieser Verordnung auf Flugdienste beziehen, die einen Bezug zu Drittländern aufweisen. Dennoch halte ich es für wahrscheinlich, dass der Gesetzgeber eher an die Währung eines Mitgliedstaats gedacht hat, der den Euro nicht übernommen hat, da dieser die andere in Nr. 18 vorgesehene Möglichkeit darstellt. Auch wenn die Verbraucherzentrale und Germanwings vorgeschlagen haben, die zweite Vorlagefrage mit der Präzisierung „Landeswährung des Mitgliedstaats“ (Hervorhebung nur hier) zu beantworten, hat sich der Gerichtshof meines Erachtens angesichts des Sachverhalts der vorliegenden Rechtssache hierzu nicht zu äußern.

( 16 ) Hätte ein solches Wahlrecht eingeräumt werden sollen, so hätte nach Ansicht des vorlegenden Gerichts die Verwendung der Formulierung „in Euro oder in einer Landeswährung“ (Hervorhebung nur hier) nahegelegen. Dieses Argument überzeugt mich nicht.

( 17 ) Insbesondere die spanische („moneda local“), die dänische („lokal valutale“), die englische („local currency“), die italienische („valuta locale“), die niederländische („lokale valuta“) und die portugiesische („moeda local“) Fassung.

( 18 ) Insbesondere die deutsche („Landeswährung“), die französische („monnaie nationale“) und die schwedische („nationell valuta“) Fassung.

( 19 ) Siehe auch Nr. 27 der vorliegenden Schlussanträge.

( 20 ) Vgl. u. a. Urteil vom 22. März 2018, Anisimovienė u. a. (C‑688/15 und C‑109/16, EU:C:2018:209, Rn. 78).

( 21 ) Siehe hierzu auch Nr. 66 der vorliegenden Schlussanträge.

( 22 ) Es sei darauf hingewiesen, dass der Begriff „Flugpreise“ nicht nur in Art. 23 dieser Verordnung, sondern auch in deren 15. Erwägungsgrund und in den Art. 16 und 22 verwendet wird.

( 23 ) Nach Art. 23 Abs. 1 muss der „zu zahlende Endpreisden anwendbaren Flugpreissowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen“ (Hervorhebung nur hier).

( 24 ) Siehe hierzu auch Nr. 16 der vorliegenden Schlussanträge.

( 25 ) Vgl. in diesem Sinne zur Regelung betreffend die verschiedenen Bestandteile des Endpreises Urteil vom 6. Juli 2017, Air Berlin (C‑290/16, EU:C:2017:523, Rn. 23 ff.).

( 26 ) Zum Inhalt dieser Bestimmungen und zu den mit Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008 verfolgten Zielen siehe Nrn. 44 ff. der vorliegenden Schlussanträge.

( 27 ) Vgl. entsprechend zum Schweigen des Gesetzgebers Urteil vom 12. April 2018, Fédération des entreprises de la beauté (C‑13/17, EU:C:2018:246, Rn. 34 und 35 sowie 45 ff.).

( 28 ) Verordnung des Rates vom 23. Juli 1992 über Flugpreise und Luftfrachtraten (ABl. 1992, L 240, S. 15), die durch die Verordnung Nr. 1008/2008 aufgehoben wurde (vgl. deren Art. 27).

( 29 ) Mit folgenden Wortlaut: „Die in der Gemeinschaft tätigen Luftfahrtunternehmen teilen der Öffentlichkeit auf Anfrage alle Flugpreise und Standardluftfrachtraten mit.“

( 30 ) Vgl. Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft vom 18. Juli 2006 (KOM[2006] 396 endg., Begründung, S. 2, 4 und 10, sowie 15. Erwägungsgrund und Art. 24 Abs. 1). Vgl. auch Bericht des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2007 zu diesem Vorschlag (A6‑178/2007, S. 25 bis 29 und 33), Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 31. Mai 2007 zu diesem Vorschlag (ABl. 2007, C 175, S. 85, Nr. 8) und die in Fn. 14 der vorliegenden Schlussanträge genannte Mitteilung der Kommission (S. 3 und 4).

( 31 ) Vgl. hierzu Erwägungsgründe 2 und 6 sowie Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro (ABl. 1997, L 162, S. 1) sowie den zweiten Erwägungsgrund und Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (ABl. 1998, L 139, S. 1).

( 32 ) Vgl. Buchst. a bis d von Art. 2, die jeweils die Definitionen der Begriffe „Flugpreise“, „Sitztarife“, „Charterpreise“ und „Frachtraten“ enthielten.

( 33 ) Vgl. Begründung der Kommission für ihren Vorschlag für eine Verordnung (EWG) des Rates über Flugpreise und Luftfrachtraten vom 18. September 1991 (KOM[91] 275 endg., S. 3). Zur Liberalisierung der Festsetzung dieser Preise vgl. S. 14 bis 16 dieses Dokuments.

( 34 ) Vgl. Richtlinie 87/601/EWG des Rates vom 14. Dezember 1987 über Tarife im Fluglinienverkehr zwischen Mitgliedstaaten (ABl. 1987, L 374, S. 12) und Verordnung (EWG) Nr. 2342/90 des Rates vom 24. Juli 1990 über Tarife im Linienflugverkehr (ABl. 1990, L 217, S. 1). Ich weise darauf hin, dass der ursprünglich von der Kommission vorgesehene Ausdruck „in der jeweiligen Landeswährung“ ohne Lokalisierungskriterium (vgl. den dem Rat am 27. Oktober 1981 vorgelegten Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über Tarife im Linienflugverkehr zwischen Mitgliedstaaten, ABl. 1982, C 78, S. 6) keinen Eingang in die Richtlinie 87/601 gefunden hat.

( 35 ) Vgl. Art. 2 des vorgenannten Vorschlags (KOM[91] 275 endg., S. 57).

( 36 ) Vgl. Bericht des Ausschusses für Verkehr und Tourismus des Parlaments vom 27. März 1992 (A3‑142/92, S. 16, Änderungsantrag Nr. 5 mit folgendem Wortlaut: „in Ecu/jeweiliger lokaler Währung zu zahlende Preise“ und S. 28, wo es heißt: „Die Möglichkeit, die Preise … in Ecu/jeweiliger Landeswährung anzugeben, erscheint angesichts der derzeitigen Praxis gerechtfertigt, doch sollte eine Kontrolle sichergestellt werden, um zu verhindern, dass von dieser Option z. B. Gebrauch gemacht wird, um Unterschiede zwischen internen und externen Preisen zu verschleiern“) und Stellungnahme des Parlaments vom 8. April 1992 zum fraglichen Vorschlag der Kommission (ABl. 1992, C 125, S. 147, Änderungsantrag Nr. 23).

( 37 ) In seiner Stellungnahme vom 29. April 1992 erachtete es dieser Ausschuss für angebracht, dass „bis zur Annahme der ECU als gemeinsame Währung [bei der Definition des Begriffs ‚Flugtarif‘] sowohl auf die ECU als auch auf die jeweilige Landeswährung Bezug genommen“ wird (ABl. 1992, C 169, S. 20, Nr. 5.2.1.1.1, Hervorhebung nur hier).

( 38 ) Wobei der von der Kommission am 19. Juni 1992 vorgelegte geänderte Vorschlag (KOM[92] 274 endg., ABl. 1992, C 206, S. 54, Änderungsantrag Nr. 5) den vom Parlament vorgeschlagenen Wortlaut („die in Ecu/jeweiliger lokaler Währung zu zahlenden Preise“) übernahm, der aber in der endgültigen Fassung der Verordnung Nr. 2409/92 („die in Ecu oder in Landeswährung ausgedrückten Preise“) nicht beibehalten wurde.

( 39 ) Vgl. Nr. 16 der vorliegenden Schlussanträge.

( 40 ) Vgl. Nr. 26 der vorliegenden Schlussanträge

( 41 ) Nach Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008 legen die Luftfahrtunternehmen – außer im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Sinne von deren Art. 16 – „ihre Flugpreise … für innergemeinschaftliche Flugdienste … frei fest“.

( 42 ) Vgl. Urteil vom 6. Juli 2017, Air Berlin (C‑290/16, EU:C:2017:523, Rn. 46 und 47), wonach sich aus dem mit Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008 verfolgten Ziel nicht ableiten lässt, dass bei Luftbeförderungsverträgen die allgemeinen Vorschriften zum Schutz der Verbraucher vor missbräuchlichen Klauseln nicht eingehalten werden müssten.

( 43 ) Vgl. auch Schlussanträge von Generalanwalt Bot in der Rechtssache Vueling Airlines (C‑487/12, EU:C:2014:27, Nrn. 27 ff.).

( 44 ) In ihren schriftlichen Erklärungen hat die Kommission hervorgehoben, dass Art. 22 der Verordnung Nr. 1008/2008 die Preisfreiheit gegenüber den Bestimmungen in den Art. 5 bis 8 der Verordnung Nr. 2409/92 erheblich gestärkt habe.

( 45 ) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (ABl. 1998, L 80, S. 27).

( 46 ) Die Kommission hat am 21. Juni 2006 einen Bericht über die Umsetzung der Richtlinie 98/6 veröffentlicht, dem zufolge einige Mitgliedstaaten gemäß deren Art. 4 Abs. 1 Begrenzungen hinsichtlich der Preisauszeichnung in Landeswährung und in Euro eingeführt hatten, die im Übergangszeitraum während der Einführung des Euro galten (vgl. Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament, KOM[2006] 325 endg., Nr. 4).

( 47 ) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011, L 304, S. 64).

( 48 ) Vgl. Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat vom 19. Dezember 2011„Eine europäische Perspektive für Reisende: Mitteilung über die Rechte der Benutzer aller Verkehrsträger“ (KOM[2011] 898 endg., Nr. 3.2).

( 49 ) Vgl. Urteile vom 15. Januar 2015, Air Berlin (C‑573/13, EU:C:2015:11, Rn. 33), und vom 6. Juli 2017, Air Berlin (C‑290/16, EU:C:2017:523, Rn. 30), sowie die dort angeführte Rechtsprechung.

( 50 ) Im Gegensatz zum ursprünglichen Vorschlag der Kommission (KOM[2006] 396 endg., S. 10, 13 und 50) beziehen sich die Erwägungsgründe 15 und 16 sowie Art. 23 der Verordnung Nr. 1008/2008 auf die „Kunden“, d. h. die Personen, die Flugscheine erwerben, wobei es möglich ist, dass die „Reisenden“, d. h. die Personen, die mit diesen Flugscheinen reisen, diese nicht selbst erworben haben.

( 51 ) Siehe Nr. 31 der vorliegenden Schlussanträge und die in der Fußnote zu dieser Nummer angeführten Dokumente.

( 52 ) So hieß es im fünften Erwägungsgrund der mit der Verordnung Nr. 1008/2008 aufgehobenen Verordnung Nr. 2409/92, dass „[d]ie freie Preisbildung … durch geeignete Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der Interessen der Verbraucher und der Industrie ergänzt werden [sollte]“.

( 53 ) Vgl. insbesondere die oben genannte Mitteilung (KOM[2011] 898 endg., Nr. 3.2).

( 54 ) Eine weite Auslegung ist eher gerechtfertigt im Rahmen der Bestimmungen des Unionsrechts über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Reisende bei Annullierung oder Verspätung von Flügen, die ausdrücklich ein hohes Schutzniveau für die Reisenden vorsehen (vgl. u. a. Urteile vom 4. Oktober 2012, Finnair, C‑22/11, EU:C:2012:604, Rn. 23 und 34, sowie vom 4. Oktober 2012, Rodríguez Cachafeiro und Martínez-Reboredo Varela-Villamor, C‑321/11, EU:C:2012:609, Rn. 25 und 33).

( 55 ) Vgl. hierzu die in Fn. 30 der vorliegenden Schlussanträge erwähnten Passagen aus den Materialien.

( 56 ) Der Gerichtshof hat die Bedeutung der mit dieser Bestimmung aufgestellten Regeln erläutert, insbesondere hinsichtlich der den Kunden mitzuteilenden Daten und der Modalitäten dieser Mitteilung (vgl. Urteile vom 19. Juli 2012, ebookers.com Deutschland, C‑112/11, EU:C:2012:487, Rn. 11 bis 20, vom 18. September 2014, Vueling Airlines, C‑487/12, EU:C:2014:2232, Rn. 32 bis 39, vom 15. Januar 2015, Air Berlin, C‑573/13, EU:C:2015:11, Rn. 20 bis 45, und vom 6. Juli 2017, Air Berlin, C‑290/16, EU:C:2017:523, Rn. 18 bis 36).

( 57 ) Art. 24 dieser Verordnung sieht vor: „Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die in diesem Kapitel festgelegten Bestimmungen eingehalten werden, und legen für Verstöße gegen diese Bestimmungen Sanktionen fest. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“

( 58 ) Vgl. auch Grard, L., „Des règles nouvelles pour le marché unique du transport aérien“, Revue de droit des transports, 2008, Nr. 12, Kommentar 260, Abschnitt 3.B.

( 59 ) Siehe hierzu Nrn. 59 ff. der vorliegenden Schlussanträge.

( 60 ) Im Unterschied zu den Verpflichtungen der Luftfahrtunternehmen, bei jeder Angabe der Preise der Luftverkehrsdienste und für jeden Flug, dessen Preis angezeigt wird, den Endpreis und dessen verschiedene Bestandteile auszuweisen (vgl. Urteile vom 15. Januar 2015, Air Berlin, C‑573/13, EU:C:2015:11, Rn. 34 und 41, und vom 6. Juli 2017, Air Berlin, C‑290/16, EU:C:2017:523, Rn. 24 und 36).

( 61 ) Die Kommission meint, meines Erachtens zu Recht, dass es möglich sein müsse, die Flugpreise in Euro auszuweisen, unabhängig davon, zwischen welchen Flughäfen die Verbindung angeboten werde.

( 62 ) Zum einen geben die Luftfahrtunternehmen ihre Preise häufig in der am Abflugort geltenden Landeswährung an, was die Veröffentlichung in ein und derselben Währung nahelegt. Zum anderen kommt es auch vor, dass die Luftfahrtunternehmen ihre Preise sowohl in Euro als auch in Landeswährung angeben, was die Vergleichsmöglichkeiten erhöht. Schließlich ist es nicht selten, dass der Kunde oder das Reisebüro, das ihm den Flug verkauft, eine Umrechnungssoftware benutzt, wodurch das Problem der unterschiedlichen Währungen behoben wird.

( 63 ) So die Angaben des vorlegenden Gerichts, die grundsätzlich allein maßgebend sind; allerdings hat Germanwings in der Sitzung geltend gemacht, die Endung sei in Wirklichkeit „.com/de“, wobei das erste Niveau „.com“ sei – was keine länderspezifische Top-Level-Domain sei – und der Schrägstrich vor „de“ nur die Sprache der Internetseite bezeichne.

( 64 ) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. 2008, L 177, S. 6), in deren Art. 5 es heißt:

„(2) Soweit die Parteien in Bezug auf einen Vertrag über die Beförderung von Personen keine Rechtswahl nach Unterabsatz 2 getroffen haben, ist das anzuwendende Recht das Recht des Staates, in dem die zu befördernde Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern sich in diesem Staat auch der Abgangsort oder der Bestimmungsort befindet. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Als auf einen Vertrag über die Beförderung von Personen anzuwendendes Recht können die Parteien im Einklang mit Artikel 3 nur das Recht des Staates wählen,

a)

in dem die zu befördernde Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder

b)

in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder

c)

in dem der Beförderer seine Hauptverwaltung hat oder

d)

in dem sich der Abgangsort befindet oder

e)

in dem sich der Bestimmungsort befindet.

(3) Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Vertrag im Falle fehlender Rechtswahl eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem nach Absatz 1 oder 2 bestimmten Staat aufweist, so ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.“

( 65 ) In Anbetracht der Ausführungen im Rahmen der Beantwortung der ersten Vorlagefrage (siehe Nrn. 15 ff. der vorliegenden Schlussanträge).

( 66 ) Siehe hierzu Nrn. 44 ff. der vorliegenden Schlussanträge.

( 67 ) Vgl. entsprechend Urteil vom 7. März 2018, flightright u. a. (C‑274/16, C‑447/16 und C‑448/16, EU:C:2018:160, Rn. 68), das den Bereich der gerichtlichen Zuständigkeit betrifft und wonach „sowohl der Ort des Abflugs als auch der Ort der Ankunft des Flugzeugs gleichermaßen als die Orte anzusehen sind, an denen die Dienstleistungen, die Gegenstand eines Beförderungsvertrags im Luftverkehr sind, hauptsächlich erbracht werden“. Ich weise darauf hin, dass der Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache nicht unter dem Blickwinkel des Abflugorts befragt wird.

( 68 ) Der Vorlageentscheidung zufolge hat Germanwings im Ausgangsverfahren behauptet, dass die Verwendung der im Land des Abflugorts geltenden Währung der Praxis der Luftfahrtunternehmen entspreche. Germanwings hat dies in ihren schriftlichen und mündlichen Erklärungen wiederholt, in ihrem Antwortvorschlag aber eingeräumt, dass die Auslegung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 1008/2008 nicht davon abhänge, ob dies tatsächlich die gängige Praxis sei.

( 69 ) Siehe Nr. 25 der vorliegenden Schlussanträge.

( 70 ) Die sich auf Überlegungen zum Schutz der Reisenden stützt, die mir für den Luftfrachtbereich nicht relevant zu sein scheinen.

( 71 ) Das vorlegende Gericht führt das Beispiel an, dass der Preis für einen Flug vom Vereinigten Königreich aus von einem dort ansässigen Luftfahrtunternehmen in Pfund Sterling, von einem in Deutschland ansässigen Luftfahrtunternehmen in Euro, von einem in Ungarn ansässigen Luftfahrtunternehmen in Forint und von einem in Polen ansässigen Luftfahrtunternehmen in Zloty ausgewiesen werden könnte.

( 72 ) Dargestellt in Nr. 61 der vorliegenden Schlussanträge.

( 73 ) Vgl. die Wiedergabe dieses Art. 5 in Fn. 64 der vorliegenden Schlussanträge.

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