Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62017CC0298

    Schlussanträge des Generalanwalts M. Szpunar vom 5. Juli 2018.
    France Télévisions SA gegen Playmédia und Conseil supérieur de l’audiovisuel (CSA).
    Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État (Frankreich).
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2002/22/EG – Elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste – Universaldienst und Nutzerrechte – Unternehmen, das ein für die öffentliche Verbreitung von Hör- und Fernsehrundfunkkanälen genutztes elektronisches Kommunikationsnetz betreibt – Unternehmen, das die Echtzeitübertragung (Live-Streaming) von Fernsehprogrammen im Internet anbietet – Übertragungspflicht.
    Rechtssache C-298/17.

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2018:535

    SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

    MACIEJ SZPUNAR

    vom 5. Juli 2018 ( 1 )

    Rechtssache C‑298/17

    France Télévisions SA

    gegen

    Playmédia,

    Conseil supérieur de l’audiovisuel (CSA),

    Beteiligter:

    Ministre de la Culture et de la Communication

    (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État [Staatsrat, Frankreich])

    „Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2002/22/EG – Elektronische Kommunikationsnetze und –dienste – Universaldienst und Nutzerrechte – Begriff des Unternehmens, das ein für die öffentliche Verbreitung von Hör- und Fernsehrundfunkkanälen genutztes elektronisches Kommunikationsnetz betreibt – Unternehmen, das die Echtzeitübertragung (Live-Streaming) von Fernsehprogrammen im Internet anbietet – Übertragungspflicht“

    Einführung

    1.

    Zur Förderung der kulturellen Vielfalt und des allgemeinen Zugangs der Öffentlichkeit zu den wichtigsten Radio- und Fernsehsendern können die Mitgliedstaaten den Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze für bestimmte dieser Sender Übertragungspflichten auferlegen. Gegenwärtig ermöglicht indessen das Internet eine Übertragung von und einen freien Zugang zu einer stets wachsenden Zahl von Informationsquellen einschließlich des Radios und des Fernsehens außerhalb der technischen Sachzwänge der innerhalb kurzer Zeit „klassisch“ gewordenen Übertragungswege wie terrestrischer Rundfunk, Kabel oder Satellit. Diese technologische Entwicklung hat die audiovisuelle Medienlandschaft stark erschüttert und die Übertragungspflicht zu einem Privileg und diejenigen, die dieser Pflicht unterliegen, zu potenziell Begünstigten werden lassen ( 2 ). Es stellt sich daher die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die für diese klassischen Übertragungswege entworfenen Regeln in der neuen Umgebung, die vom Internet gebildet wird, anwendbar sind.

    2.

    Der vorliegende Fall ist ein hervorragendes Beispiel für dieses Phänomen und gibt dem Gerichtshof Gelegenheit, insoweit den Standpunkt des Unionsrechts zu verdeutlichen.

    Rechtlicher Rahmen

    Unionsrecht

    3.

    Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ( 3 ) bestimmt:

    „(1)   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.

    (2)   Die Mitgliedstaaten sehen für folgende Personen das ausschließliche Recht vor, zu erlauben oder zu verbieten, dass die nachstehend genannten Schutzgegenstände drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind:

    a)

    für die ausübenden Künstler in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Darbietungen;

    b)

    für die Tonträgerhersteller in Bezug auf ihre Tonträger;

    c)

    für die Hersteller der erstmaligen Aufzeichnungen von Filmen in Bezug auf das Original und auf Vervielfältigungsstücke ihrer Filme;

    d)

    für die Sendeunternehmen in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Sendungen, unabhängig davon, ob diese Sendungen drahtgebunden oder drahtlos, über Kabel oder Satellit übertragen werden.“

    4.

    In Art. 1 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste (Rahmenrichtlinie) ( 4 ) heißt es:

    „(1)   Mit dieser Richtlinie wird ein harmonisierter Rahmen für die Regulierung elektronischer Kommunikationsdienste, elektronischer Kommunikationsnetze, zugehöriger Einrichtungen und zugehöriger Dienste sowie bestimmter Aspekte der Endeinrichtungen zur Erleichterung des Zugangs behinderter Nutzer errichtet. Sie legt die Aufgaben der nationalen Regulierungsbehörden sowie eine Reihe von Verfahren fest, die die gemeinschaftsweit harmonisierte Anwendung des Rechtsrahmens gewährleisten.

    (3)   Die von der Gemeinschaft oder den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht getroffenen Maßnahmen zur Verfolgung von Zielen, die im Interesse der Allgemeinheit liegen, insbesondere in Bezug auf die Regulierung von Inhalten und die audiovisuelle Politik, bleiben von dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien unberührt.“

    5.

    Art. 2 Buchst. a, c, l und m dieser Richtlinie sieht vor:

    „Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a)

    ‚elektronisches Kommunikationsnetz‘: Übertragungssysteme und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Ressourcen – einschließlich der nicht aktiven Netzbestandteile –, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetze, feste (leitungs- und paketvermittelte, einschließlich Internet) und mobile terrestrische Netze, Stromleitungssysteme, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netze für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetze, unabhängig von der Art der übertragenen Informationen;

    c)

    ‚elektronische Kommunikationsdienste‘: gewöhnlich gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze bestehen, einschließlich Telekommunikations- und Übertragungsdienste in Rundfunknetzen, jedoch ausgenommen Dienste, die Inhalte über elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben; nicht dazu gehören die Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 98/34/EG[ ( 5 )], die nicht ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze bestehen;

    l)

    ‚Einzelrichtlinien‘: … die Richtlinie 2002/22/EG[ ( 6 )] (Universaldienstrichtlinie) …;

    m)

    ‚Bereitstellung eines elektronischen Kommunikationsnetzes‘: die Errichtung, de[r] Betrieb, die Kontrolle oder die Zurverfügungstellung eines derartigen Netzes;

    …“

    6.

    Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2002/22 bestimmt:

    „Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Richtlinie [2002/21].“

    7.

    Art. 31 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Richtlinie lautet:

    „Die Mitgliedstaaten können zur Übertragung bestimmter Hör- und Fernsehrundfunkkanäle und ergänzender, insbesondere zugangserleichternder Dienste, die behinderten Endnutzern einen angemessenen Zugang ermöglichen, den ihrer Rechtshoheit unterliegenden Unternehmen, die für die öffentliche Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehrundfunkkanälen genutzte elektronische Kommunikationsnetze betreiben, zumutbare Übertragungspflichten auferlegen, wenn eine erhebliche Zahl von Endnutzern diese Netze als Hauptmittel zum Empfang von Hörfunk- und Fernsehrundfunkkanälen nutzt. Solche Pflichten dürfen nur auferlegt werden, soweit sie zur Erreichung der von den einzelnen Mitgliedstaaten ausdrücklich festgelegten Ziele von allgemeinem Interesse erforderlich sind, und sie müssen verhältnismäßig und transparent sein.“

    Französisches Recht

    8.

    Art. 2‑1 des Gesetzes Nr. 86-1067 vom 30. September 1986 über die Kommunikationsfreiheit ( 7 ) lautet:

    „Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes bezeichnet der Begriff ‚Diensteverbreiter‘ eine Person, die vertragliche Beziehungen mit Diensteherausgebern eingeht, um ein Angebot für Dienstleistungen der audiovisuellen Kommunikation zu erstellen, das der Öffentlichkeit über ein elektronisches Kommunikationsnetz im Sinne des Art. L. 32 Abs. 2 des Code des postes et des communications électroniques [Gesetz über das Postwesen und elektronische Kommunikation] zur Verfügung gestellt wird. Als Diensteverbreiter gilt auch, wer ein solches Angebot erstellt, indem er vertragliche Beziehungen mit anderen Verbreitern eingeht.“

    9.

    Art. 34‑2 Abs. I des Gesetzes über die Kommunikationsfreiheit bestimmt:

    „Im europäischen Teil des Hoheitsgebiets stellt jeder Diensteverbreiter in einem Netz, das keine vom Conseil supérieur de l’audiovisuel [Aufsichtsbehörde für die audiovisuellen Medien] vergebenen terrestrischen Frequenzen verwendet, seinen Teilnehmern unentgeltlich die Dienstleistungen der in Art. 44 Abs. I angeführten Gesellschaften und den Kanal Arte, die terrestrisch analog übertragen werden, sowie den Kanal TV 5 und den Fernsehdienst, der terrestrisch digital übertragen wird, zu besserer Kenntnis über die überseeischen Gebiete beitragen soll, speziell für die Öffentlichkeit des europäischen Teils des Hoheitsgebiets bestimmt ist und von der in Art. 44 Abs. I angeführten Gesellschaft herausgegeben wird, zur Verfügung, es sei denn, diese Herausgeber sind der Ansicht, dass die Bereitstellung der Dienste mit der Wahrung ihrer öffentlichen Aufgaben offensichtlich unvereinbar ist. Bietet er digitale Dienste an, stellt er den Teilnehmern dieser Dienste die terrestrisch digital übertragenen Dienste dieser Gesellschaften ebenfalls unentgeltlich zur Verfügung.

    …“

    Ausgangsrechtsstreit, Verfahren und Vorlagefragen

    10.

    Die Gesellschaft France Télévisions ist der öffentliche Rundfunkveranstalter, dessen Fernsehprogramme unter die Übertragungspflicht nach Art. 34‑2 des Gesetzes über die Kommunikationsfreiheit fallen. Neben der klassischen terrestrischen Übertragung bietet France Télévisions auf ihrer Website auch die Echtzeitübertragung (Live-Streaming) ihrer Fernsehprogramme an.

    11.

    Die Gesellschaft Playmédia unterhält eine Website, auf der sie u. a. die Echtzeitübertragung mehrerer Fernsehprogramme anbietet, darunter die Programme von France Télévisions. Der Zugang zu dieser Website ist kostenlos. Playmédia finanziert ihre Tätigkeiten über die Werbung.

    12.

    Da die Bemühungen von Playmédia, mit France Télévisions eine Vertriebsvereinbarung zu schließen, erfolglos blieben, erhob sie gegen France Télévisions Klage auf Abschluss einer solchen Vereinbarung, wobei sie sich darauf berief, dass France Télévisions entsprechend der in Art. 34‑2 des Gesetzes über die Kommunikationsfreiheit vorgesehenen Übertragungspflicht verpflichtet sei, die Übertragung ihrer Programme durch Playmédia zu gestatten. France Télévisions erhob gegen Playmédia Widerklage wegen Verletzung ihrer Rechte auf geistiges Eigentum.

    13.

    Nachdem Playmédia sowohl in der ersten Instanz als auch in der Berufungsinstanz mit ihren eigenen Anträgen und gegenüber den Anträgen von France Télévisions unterlegen war, legte sie Kassationsbeschwerde ein. Mit Urteil vom 5. Juli 2017 hat die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich) das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs in der vorliegenden Rechtssache ausgesetzt.

    14.

    Parallel zu den vorstehend angeführten Gerichtsverfahren wandte sich Playmédia an den Conseil supérieur de l’audiovisuel (Aufsichtsbehörde für die audiovisuellen Medien, im Folgenden: CSA) (Frankreich) mit dem Ziel, eine Beilegung des Streits mit France Télévisions zu erreichen. Nach einer vom CSA für erforderlich gehaltenen geringfügigen Änderung der Funktionsweise der Website von Playmédia forderte der CSA mit Entscheidung vom 27. Mai 2015 France Télévisions auf, die Wiedergabe ihrer Dienste auf der genannten Website zu dulden. France Télévisions reichte beim Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) gegen die genannte Entscheidung Nichtigkeitsklage ein.

    15.

    Unter diesen Umständen hat der Conseil d’État (Staatsrat) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

    1.

    Ist ein Unternehmen, das die Echtzeitübertragung (Live-Streaming) von Fernsehprogrammen im Internet anbietet, allein aus diesem Grund als ein Unternehmen anzusehen, das im Sinne von Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2002/22 ein für die öffentliche Verbreitung von Hör- und Fernsehrundfunkdiensten genutztes elektronisches Kommunikationsnetz betreibt?

    2.

    Falls die erste Frage zu verneinen ist: Kann ein Mitgliedstaat sowohl Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze betreiben, als auch Unternehmen, die die Echtzeitübertragung (Live-Streaming) von Fernsehprogrammen im Internet anbieten, ohne solche Netze zu betreiben, eine Pflicht zur Übertragung von Hör- und Fernsehdiensten auferlegen, ohne gegen die Richtlinie 2002/22 oder andere unionsrechtliche Vorschriften zu verstoßen?

    3.

    Falls die zweite Frage zu bejahen ist: Können die Mitgliedstaaten davon absehen, die Übertragungspflicht in Bezug auf die Diensteverbreiter, die keine elektronischen Kommunikationsnetze betreiben, den in Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2002/22 vorgesehenen Bedingungen zu unterwerfen, auch wenn diese Bedingungen gemäß der Richtlinie in Bezug auf Netzbetreiber vorgeschrieben sind?

    4.

    Kann ein Mitgliedstaat, der eine Pflicht zur Übertragung bestimmter Hör- und Fernsehdienste in bestimmten Netzen eingeführt hat, ohne Verstoß gegen die Richtlinie 2002/22 für diese Dienste die Verpflichtung vorsehen, die Übertragung in diesen Netzen einschließlich der Übertragung auf einer Website zu dulden, wenn der fragliche Dienst seine Programme selbst im Internet überträgt?

    5.

    Ist die in Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2002/22 vorgesehene Bedingung, dass eine erhebliche Zahl von Endnutzern der der Übertragungspflicht unterliegenden Netze diese als Hauptmittel zum Empfang von Hörfunk- und Fernsehsendungen nutzen muss, bei einer Übertragung per Internet im Hinblick auf alle Nutzer zu beurteilen, die Fernsehprogramme als Livestream im Internet ansehen, oder nur im Hinblick auf die Nutzer der Website, die der Übertragungspflicht unterliegt?

    16.

    Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 23. Mai 2017 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen. France Télévisions, Playmédia, die französische, die litauische und die polnische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen abgegeben. France Télévisions, Playmédia, die französische Regierung sowie die Kommission waren in der Sitzung vom 30. Mai 2018 vertreten.

    Analyse

    Zur ersten Vorlagefrage

    17.

    Mit seiner ersten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, ob ein Unternehmen, das die Echtzeitübertragung (Live-Streaming) von Fernsehprogrammen im Internet anbietet, als ein Unternehmen anzusehen ist, das im Sinne von Art. 31 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2002/22 ein für die öffentliche Verbreitung von Hör- und Fernsehrundfunkkanälen genutztes elektronisches Kommunikationsnetz betreibt.

    18.

    Ebenso wie – mit Ausnahme von Playmédia – alle Beteiligten, die in der vorliegenden Rechtssache Erklärungen abgegeben haben, bin ich der Auffassung, dass diese Frage zu verneinen ist.

    19.

    Die Richtlinien, die den gemeinsamen Rechtsrahmen für die elektronischen Kommunikationsnetze und ‑dienste bilden, darunter die Richtlinie 2002/22, beruhen auf einer sehr klaren Unterscheidung zwischen der Bereitstellung der Infrastruktur dieser Netze einerseits und der Bereitstellung des über diese Netze verbreiteten Inhalts oder sonstiger mit Hilfe dieser Netze erbrachten Dienste andererseits. Diese Unterscheidung ergibt sich deutlich aus mehreren Bestimmungen der in Rede stehenden Richtlinien.

    20.

    So heißt es im fünften Erwägungsgrund der Richtlinie 2002/21, dass „[e]s … notwendig [ist], die Regulierung der Übertragung von der Regulierung von Inhalten zu trennen“. Der gemeinsame Rechtsrahmen der elektronischen Kommunikationsnetze „betrifft daher nicht die Inhalte von Diensten, die über elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste bereitgestellt werden“. Diese Unterscheidung kommt weiterhin in Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2002/21 zum Ausdruck, wo es heißt, dass die Maßnahmen zur Verfolgung von Zielen, die im Interesse der Allgemeinheit liegen, insbesondere in Bezug auf die Regulierung von Inhalten und die audiovisuelle Politik, von der genannten Richtlinie und den Einzelrichtlinien unberührt bleiben. Schließlich werden in der Begriffsbestimmung der von dem gemeinsamen Rechtsrahmen erfassten elektronischen Kommunikationsdienste in Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2002/21 die „Dienste, die Inhalte über elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben“, ausdrücklich ausgenommen. Unter den Diensten der Informationsgesellschaft ( 8 ) erfasst die Definition solche nicht, „die nicht ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze bestehen“.

    21.

    Diese Ausnahme der Dienste, die in der Bereitstellung von Inhalten bestehen, findet sich, was die Übertragungspflicht angeht, in der Richtlinie 2002/22 wieder. So heißt es im 45. Erwägungsgrund der Richtlinie ausdrücklich, dass „Dienste, die die Bereitstellung von Inhalten wie das Angebot des Verkaufs eines Bündels von Hörfunk- oder Fernsehinhalten umfassen, … nicht unter den gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste [fallen]. Die Anbieter dieser Dienste sollten in Bezug auf diese Tätigkeiten keiner Universaldienstverpflichtung unterliegen“.

    22.

    In diesem Kontext ist somit Art. 31 der Richtlinie 2002/22 auszulegen, der die Möglichkeit vorsieht, Übertragungspflichten vorzusehen. Nach dieser Vorschrift können derartige Pflichten den „Unternehmen, die für die öffentliche Verbreitung von Hör- und Fernsehrundfunkdiensten genutzte elektronische Kommunikationsnetze betreiben“, auferlegt werden. Die Bereitstellung eines elektronischen Kommunikationsnetzes wird in Art. 2 Buchst. m der Richtlinie 2002/21 definiert als „die Errichtung, de[r] Betrieb, die Kontrolle oder die Zurverfügungstellung eines derartigen Netzes“.

    23.

    Es ist offensichtlich, dass ein Unternehmen, das im Internet die Echtzeitübertragung von Fernsehprogrammen anbietet, nicht ein elektronisches Kommunikationsnetz bereitstellt, sondern einen Inhalt, der mit Hilfe eines solchen Netzes (hier das Internet) an seine Nutzer weitergeleitet wird. Folglich ist ein solches Unternehmen nicht ein Anbieter, sondern ein Nutzer des Netzes. Sein Dienst stellt offensichtlich einen Dienst der Informationsgesellschaft dar, besteht aber weder ganz noch hauptsächlich in der Signalübertragung, da diese von den Internetzugangsanbietern geleistet wird. Eine Vermengung dieser beiden Tätigkeiten verstieße gegen die nach Art. 12 der Richtlinie 2000/31 ( 9 ) gebotene Neutralität der Internetzugangsanbieter hinsichtlich der übertragenen Inhalte.

    24.

    Playmédia behauptet daher zu Unrecht, dass sie ein elektronisches Kommunikationsnetz im Sinne von Art. 2 Buchst. m der Richtlinie 2002/21 betreibe und deswegen der Übertragungspflicht nach Art. 31 der Richtlinie 2002/22 unterliege. Der in dieser Vorschrift genannte Betrieb besteht in der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Netzes gegen Entgelt, was einen gewissen Grad an Kontrolle über die Funktion des Netzes voraussetzt. Ein Nutzer, dessen Rolle sich darin erschöpft, einen bestimmten Inhalt mit Hilfe des in Rede stehenden Netzes anzubieten, übt keine solche Kontrolle aus und kann demgemäß nicht als sein Betreiber angesehen werden. Entgegen dem, was Playmédia in ihren Erklärungen ausführt, genügt es nicht, ein Netz für eigene wirtschaftliche Tätigkeiten zu nutzen, um sich als dessen Betreiber oder Anbieter darstellen zu können. Auch besteht die Tätigkeit von Playmédia nicht darin, Signale über ein Netz (Internet) zu übertragen, sondern darin, Signale zu erzeugen. Die Signalübertragung erfolgt durch die Netz- und die Netzzugangsanbieter, womit ein elektronischer Kommunikationsdienst im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2002/21 sowohl für Playmédia als auch für ihre Teilnehmer erbracht wird.

    25.

    Ich schlage daher vor, auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 31 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2002/22 dahin auszulegen ist, dass ein Unternehmen, das die Echtzeitübertragung von Fernsehprogrammen im Internet anbietet, nicht als ein Unternehmen anzusehen ist, das im Sinne dieser Bestimmung ein für die öffentliche Verbreitung von Hör- und Fernsehrundfunkkanälen genutztes elektronisches Kommunikationsnetz betreibt.

    Zur zweiten und zur vierten Vorlagefrage

    Einleitung

    26.

    Mit seiner zweiten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof im Wesentlichen wissen, ob die Richtlinie 2002/22 oder irgendeine andere Vorschrift des Unionsrechts es einem Mitgliedstaat verwehrt, den Unternehmen, die, ohne in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift zu fallen, die Echtzeitübertragung von Fernsehprogrammen im Internet anbieten, eine Übertragungspflicht aufzuerlegen, die mit der in Art. 31 dieser Richtlinie vorgesehenen Übertragungspflicht vergleichbar ist.

    27.

    Es steht nämlich fest, dass der Anwendungsbereich der Übertragungspflicht, wie sie in Art. 34‑2 des Gesetzes über die Kommunikationsfreiheit vorgesehen ist, weiter ist als der des Art. 31 der Richtlinie 2002/22 und nicht nur die Netzanbieter, sondern auch Unternehmen betrifft, die den Zugang zu Fernsehkanälen über die betreffenden Netze anbieten. Entgegen den Befürchtungen, die die französische Regierung vor allem in der Sitzung zum Ausdruck gebracht hat, verstehe ich die Frage jedoch nicht dahin, dass sie auf eine Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Pflicht nach Maßgabe des Unionsrechts im Allgemeinen abstellt, sondern nur insoweit, als die Pflicht auf Unternehmen angewandt wird, die die Übertragung von Fernsehprogrammen über das Internet anbieten, und zwar in einer Situation, in der diese Programme von den betreffenden Fernsehveranstaltern bereits über das Internet frei zugänglich übertragen werden.

    28.

    Eine derartige Übertragungspflicht hat zwangsläufig zur Folge, dass den betreffenden Fernsehveranstaltern die Pflicht auferlegt wird, die Übertragung ihrer Programme durch die Unternehmen zuzulassen, die an die Übertragungspflicht gebunden sind. Es ist zudem interessant festzustellen, dass gegenwärtig vor allem im Internet diese Verpflichtung, die auf den Fernsehveranstaltern lastet („must offer“), oft eine weitaus größere Rolle spielt als die Übertragungspflicht („must carry“) selbst. Im Fall des Internets fehlt nämlich der Hauptgrund für die Einführung der Übertragungspflicht, der ursprünglich in der beschränkten Übertragungskapazität der Netze lag. Vielmehr sind die Unternehmen im wettbewerbsfähigen Umfeld des Internets auf der Suche nach attraktiven Inhalten, die geeignet sind, Zugriffe auf ihre Websites zu generieren und damit ihre Werbeeinnahmen zu erhöhen. Für sie ist es daher von großem Vorteil, der Übertragungspflicht zu unterliegen oder, besser gesagt, wie es Playmédia im Übrigen in ihren Erklärungen ausgedrückt hat, davon zu profitieren, ebenso wie sie von den Must-offer-Pflichten profitieren, die die Fernsehveranstalter treffen.

    29.

    Es wäre deshalb meines Erachtens sinnvoll, die zweite Vorlagefrage zusammen mit der vierten zu prüfen, um sowohl die Vereinbarkeit der Must-carry-Pflicht als auch die der Must-offer-Pflicht zu untersuchen. Deshalb wäre zu fragen, ob die Richtlinie 2002/22 oder irgendeine andere Vorschrift des Unionsrechts es einem Mitgliedstaat verwehrt, Unternehmen, die nicht unter Art. 31 der genannten Richtlinie fallen und die die Echtzeitübertragung von Fernsehprogrammen im Internet anbieten, eine Übertragungspflicht aufzuerlegen, wobei diese Pflicht mit der reziproken Pflicht der betreffenden Fernsehveranstalter einhergeht, sich dieser Übertragung nicht entgegenzustellen.

    30.

    Ich muss zunächst darauf hinwiesen, dass das vorlegende Gericht die Vorschriften des Unionsrechts, die einer derartigen Pflicht eventuell entgegenstehen könnten, abgesehen von der Richtlinie 2002/22 selbst, nicht nennt. Zwar haben einige der Beteiligten, die Erklärungen abgegeben haben, insbesondere die Kommission, einige potenzielle Rechtsfragen kurz zur Sprache gebracht, doch ist diese Frage weder im Ausgangsverfahren noch im vorliegenden Verfahren eingehend erörtert worden. Einige Hinweise zur Vereinbarkeit der Übertragungspflicht können jedoch schon jetzt der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum freien Dienstleistungsverkehr entnommen werden. Außerdem ist die Frage des Urheberrechts nach den Angaben der Parteien des Ausgangsverfahrens Gegenstand eines gesonderten nationalen Verfahrens, und der Gerichtshof hat insoweit eine spezifische Frage zur Beantwortung in der Sitzung gestellt. Ich werde mich daher mit diesen beiden Fragen befassen, da sie meines Erachtens tatsächlich gewisse Schwierigkeiten bereiten.

    Richtlinie 2002/22

    31.

    Wie ich bereits bei der Prüfung der ersten Vorlagefrage ausgeführt habe, wird im gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste eine deutliche Unterscheidung zwischen der Bereitstellung der Infrastruktur und der Bereitstellung der Inhalte getroffen. Nur die Bereitstellung der Infrastruktur wird durch den genannten Rechtsrahmen geregelt, während die Inhalte vollständig außerhalb seines Geltungsbereichs bleiben. Die Vorschriften des gemeinsamen Rechtsrahmens stehen somit Vorschriften über die Inhalte nicht entgegen, unabhängig davon, ob sie auf Unionsebene oder auf nationaler Ebene erlassen wurden. Dies ergibt sich deutlich aus Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2002/21. Dieser Grundsatz wird, was konkret die Vorschriften bezüglich der Übertragungspflicht angeht, auch durch den 45. Erwägungsgrund letzter Satz der Richtlinie 2002/22 bestätigt.

    32.

    Die Vorschriften der Richtlinie 2002/22 stehen daher einer Übertragungspflicht als solcher, die von einem Mitgliedstaat in Bezug auf nicht unter Art. 31 der Richtlinie fallende Unternehmen eingeführt werden könnte, nicht entgegen.

    Freier Dienstleistungsverkehr

    33.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt jede Übertragungspflicht der genannten Art unabhängig davon, ob sie in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/22 fällt oder nicht, eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne von Art. 56 AEUV dar ( 10 ). Dies ist auch dann der Fall, wenn diese Übertragungspflicht nur nationalen Unternehmen auferlegt wird, da sie unmittelbar die Bedingungen für den Zugang zum Dienstleistungsmarkt eines Mitgliedstaats festlegt ( 11 ). Die Übertragungspflicht betrifft nämlich für gewöhnlich die nationalen Fernsehkanäle, denn diese verwirklichen die kulturpolitischen Ziele, die der genannten Pflicht zugrunde liegen. Deshalb befinden sich ausländische Fernsehveranstalter in einer ungünstigeren Lage, weil sie, ohne von der in Rede stehenden Pflicht betroffen zu sein, den Zugang zu den Übertragungsnetzen zu den Bedingungen des Marktes aushandeln müssen.

    34.

    Eine derartige Beschränkung kann insbesondere durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, die sich auf die Kulturpolitik beziehen ( 12 ). Damit die Übertragungspflicht gerechtfertigt ist, muss sie jedoch bestimmten Erfordernissen entsprechen, nämlich ein Ziel des Allgemeininteresses verfolgen – wie z. B. im Rahmen der Kulturpolitik des betreffenden Mitgliedstaats die Aufrechterhaltung des pluralistischen Charakters des Fernsehprogrammangebots in seinem Hoheitsgebiet –, ohne dabei außer Verhältnis zu diesem Ziel zu stehen, was bedeutet, dass die Durchführung der entsprechenden Regelung einem transparenten Verfahren unterliegen muss, das auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruht ( 13 ).

    35.

    Die Prüfung dieser Voraussetzungen obliegt den nationalen Gerichten. Unter den Umständen des Ausgangsverfahrens, in dem der betreffende Fernsehveranstalter selbst seine Programme frei zugänglich im Internet verbreitet, während das Unternehmen, das gegebenenfalls der Übertragungspflicht unterliegt, die Verbreitung mittels eines Links im Internet zur Website des betreffenden Fernsehveranstalters vornimmt, könnte man sich jedoch zu Recht fragen, ob für diese Übertragungspflicht noch ein Allgemeininteresse besteht. Wäre nicht z. B. die dem betreffenden Fernsehveranstalter, einem öffentlichen Unternehmen, auferlegte Pflicht, seine Programme im Internet frei zugänglich zu verbreiten – was er ohnehin tut –, ausreichend?

    36.

    So wie die Übertragungspflicht ursprünglich vorgesehen war, betraf sie die Weiterverbreitung von mit einem bestimmten (grundsätzlich terrestrischen) technischen Mittel verbreiteten Fernsehprogrammen mit Hilfe eines anderen technischen Mittels (Kabel oder Satellit). Sie war dadurch gerechtfertigt, dass die Zuschauer, die Kabel oder Satellit nutzten, möglicherweise nicht über die technische Ausstattung verfügten, um die terrestrische Ausstrahlung empfangen zu können, oder sich außerhalb der Reichweite dieser Ausstrahlung befanden. Zudem ließen die Fernsehapparate nicht immer die gleichzeitige Nutzung mehrere Empfangseinrichtungen zu: Die Nutzung des Kabels schloss einen Empfang der terrestrischen Ausstrahlung aus. Die Übertragungspflicht garantierte den Zuschauern somit einen Zugang zu bestimmten Fernsehkanälen unabhängig von der Wahl der technischen Empfangseinrichtung.

    37.

    Diese Erwägungen sind nicht mehr aktuell in einer Situation, in der sowohl die ursprüngliche Übertragung als auch die Übertragung, die eventuell der Übertragungspflicht unterworfen werden muss, durch dasselbe technische Mittel erfolgen, nämlich das Internet. Ein Zuschauer, der Zugang zum Internet hat, kann sowohl auf die Website von Playmédia als auch auf die Website von France Télévisions zugreifen. Die Weiterverbreitung der Programme von France Télévisions durch Playmédia ist somit für die Zuschauer, die das Fernsehen über das Internet empfangen, keine Voraussetzung für den Zugriff auf diese Programme.

    38.

    Zwar könnte es, wie die französische Regierung ausführt, für den Internetnutzer praktischer sein, auf die Programme mehrerer Fernsehveranstalter auf ein und derselben Website zugreifen zu können, statt zwischen den verschiedenen Websites dieser Veranstalter navigieren zu müssen. Zu Recht kann man sich jedoch fragen, ob dieses am Praktischen ausgerichtete Argument die Zwänge rechtfertigen kann, denen sowohl die Unternehmen, die der Übertragungspflicht unterworfen sind (verbunden z. B. mit dem Erfordernis, die Zustimmung der Urheberrechtsinhaber einzuholen), als auch die betreffenden Fernsehveranstalter aufgrund der Must-offer-Pflicht ausgesetzt sind. Dieser Aspekt müsste vom vorlegenden Gericht bei der Beurteilung der Frage berücksichtigt werden, ob eine den Unternehmen, die die Übertragung von Fernsehprogrammen im Internet anbieten, eventuell auferlegte Übertragungspflicht verhältnismäßig ist.

    39.

    Schließlich weise ich auf die von der französischen Regierung in ihren Erklärungen dargelegte Auffassung hin, wonach die im französischen Recht vorgesehene Übertragungspflicht nicht für Unternehmen wie Playmédia gilt. Diese Auffassung widerspricht jedoch der Auffassung des CSA, der französischen Aufsichtsbehörde für die audiovisuellen Medien. Zwar ist der Gerichtshof natürlich nicht für die Auslegung des innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten zuständig, doch muss ich darauf hinweisen, dass Art. 34‑2 des Gesetzes über die Kommunikationsfreiheit offenbar die Wiedergabe der terrestrisch verbreiteten Programme verlangt, während Playmédia lediglich einen Link zur Website von France Télévisions anbietet.

    40.

    Die Regeln, die für die Auferlegung derartiger Pflichten gelten, ob sie nun auf Art. 31 der Richtlinie 2002/22 beruhen oder sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergeben, sollen zwar in erster Linie die Unternehmen, die diesen Pflichten unterworfen sind, vor unverhältnismäßigen Belastungen schützen. Im Kontext des Internets, wie er vorstehend in Nr. 28 dargelegt worden ist, müssen diese Regeln jedoch auch die Rechtssicherheit für die betreffenden Fernsehveranstalter gewährleisten. Nach der bereits angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs muss die Übertragungspflicht nach einem transparenten Verfahren angewandt werden, das auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruht. Sie kann somit meines Erachtens nicht durch einen Individualakt auf Antrag eines Unternehmens, das Zugriff auf einen attraktiven Inhalt haben möchte, auferlegt oder, anders gesagt, zuerkannt werden, ohne dass feststeht, dass dieses Unternehmen unter die Vorschrift des innerstaatlichen Rechts fällt, durch die sie eingeführt wurde.

    Urheberrecht

    41.

    Die Fernsehveranstalter genießen an ihren Sendungen bestimmte dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte ( 14 ). Diese Sendungen können zudem selbst Werke darstellen oder enthalten, die durch die Urheberrechte oder sonstige verwandte Schutzrechte geschützt sind ( 15 ). Normalerweise holen die Fernsehveranstalter die Zustimmung der Inhaber dieser Rechte für die Nutzung der Werke im Rahmen ihrer Sendetätigkeit ein. Im Übrigen genießen die Werke weiterhin den Schutz des Urheberrechts.

    42.

    Zwar stellt sich, wie Playmédia ausführt, die Frage nach den Urheberrechten im Zusammenhang mit der Übertragungspflicht unabhängig davon, ob es sich um eine Pflicht handelt, die „klassische“ Netzanbieter trifft, oder um eine Pflicht, die den Unternehmen auferlegt wurde, die eine Übertragung von Fernsehprogrammen im Internet vornehmen. Die oben in Nr. 28 genannten Veränderungen bezüglich der Beziehung zwischen der Must-carry-Pflicht einerseits und der Must-offer-Pflicht andererseits haben jedoch auch die Situation im Bereich der Urheberrechte geändert. Als sich nämlich die Übertragungspflicht dadurch, dass sie eine weite Verbreitung ermöglichte, eindeutig zugunsten der betreffenden Fernsehveranstalter auswirkte, neigten diese als Urheberrechtsinhaber dazu, ihre Zustimmung den Anbietern zu erteilen, die der genannten Verpflichtung unterlagen. Die Urheberrechte wurden weiterhin gewahrt und verursachten im Zusammenhang der Übertragungspflicht keine größeren Probleme. Die Situation stellt sich anders dar, wenn sich diese Übertragungspflicht eher als ein Vorteil für die Unternehmen erweist, die ihr unterliegen. Die Fernsehveranstalter können die Wiedergabe ihrer Programme durch Anbieter von Inhalten untersagen, die sie als Wettbewerber ansehen können, z. B. auf dem Werbemarkt. Die Urheberrechte können somit ein Hindernis für die Einhaltung der Übertragungspflicht sein. Dieses Problem ist bei der Auferlegung und der Umsetzung dieser Verpflichtung zu berücksichtigen.

    43.

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht klar hervor, dass eine Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen im Internet mittels Streaming eine öffentliche Wiedergabe der in diesen Programmen enthaltenen Werke im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 2001/29 darstellt ( 16 ). Das Gleiche gilt, wenn es sich um eine Weiterverbreitung von Fernsehkanälen handelt, die Gemeinwohlverpflichtungen unterliegen ( 17 ). Eine nationale Regelung, die den Werken, die in den Sendungen dieser Kanäle enthalten sind, den Schutz des Urheberrechts entzieht, wäre daher mit der genannten Vorschrift des Unionsrechts unvereinbar ( 18 ).

    44.

    Hieraus folgt, dass eine Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen im Internet durch ein anderes Unternehmen als den ursprünglichen Fernsehveranstalter grundsätzlich eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 2001/29 darstellt. Eine nationale Rechtsvorschrift kann daher den Unternehmen, die eine solche Weiterverbreitung vornehmen, eine Übertragungspflicht – verbunden mit einer Pflicht des betreffenden Fernsehveranstalters, diese Verbreitung zu dulden – nicht auferlegen, ohne von diesen Unternehmen zu verlangen, zuvor die Zustimmung der Urheberrechtsinhaber einzuholen.

    45.

    Entgegen dem, was Playmédia in ihren Erklärungen vorträgt, hat die Übertragungspflicht nicht mehr Gewicht als die Urheberrechte und die verwandten Rechte, die die Fernsehsendungen und die in diesen Sendungen enthaltenen Werke schützen. Ein solcher Vorrang ergibt sich aus keiner Bestimmung des Unionsrechts im Bereich des Urheberrechts. Zwar können die Unternehmen der Übertragungspflicht unterworfen werden, doch befreit sie dies nicht von sonstigen, die Verbreitung von Fernsehprogrammen betreffenden Rechtspflichten, zu denen die Pflicht zur Einholung der Zustimmung der Inhaber der betreffenden Urheberrechte gehört.

    46.

    Dies gilt erst recht in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der die Übertragungspflicht nicht die unter Art. 31 der Richtlinie 2002/22 fallenden Netzanbieter, sondern die Inhalteanbieter treffen würde, die nicht unter die genannte Vorschrift fallen. Anders als die Netzanbieter, die nur die Signale in einer Weise weiterleiten, die bezogen auf die weitergeleiteten Inhalte neutral ist, nutzen nämlich die Inhalteanbieter die in diesen Inhalten enthaltenen Werke wirtschaftlich, was unmittelbar in die Sphäre der den Urheberrechtsinhabern zustehenden ausschließlichen Rechte fällt. Eine Übertragungspflicht kann somit diesen Unternehmen nicht auferlegt werden, ohne dass die genannten ausschließlichen Rechte gewahrt werden.

    47.

    Die oben in Nr. 43 dieser Schlussanträge dargelegte Auffassung des Gerichtshofs scheint zwar im Urteil AKM ( 19 ) etwas abgeschwächt worden zu sein. In diesem Urteil hat der Gerichtshof nämlich festgestellt, dass eine gleichzeitige, vollständige und unveränderte Übermittlung von Rundfunksendungen der nationalen Rundfunkanstalt mit Hilfe von Leitungen im Inland, also einem anderen technischen Mittel als bei der ursprünglichen Rundfunksendung, keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 darstellt, da das Publikum, für das die Sendung gemacht ist, nicht als neues Publikum angesehen werden kann ( 20 ). Mir scheint aber, dass diese Lösung auf der Voraussetzung beruht, dass die Urheberrechtsinhaber die in Rede stehende Weiterverbreitung im Rahmen der Erlaubnis, die sie für die ursprüngliche Sendung erteilt haben, berücksichtigt haben, was zu prüfen dem vorlegenden Gericht überlassen wurde ( 21 ).

    48.

    Das Urteil AKM ist insoweit nicht ganz eindeutig. Jede andere Auslegung würde indes eine deutliche Abkehr von der sich aus dem Urteil ITV Broadcasting u. a. ( 22 ) ergebenden Regel bedeuten, nach der es bei Vorliegen einer unterschiedlichen technischen Einrichtung nicht auf die Frage ankommt, ob es sich um ein neues Publikum handelt. Im Urteil AKM deutet jedoch nichts darauf hin, dass der Gerichtshof eine solche Kehrtwende vollziehen wollte ( 23 ).

    49.

    Im Ausgangsrechtsstreit haben die Urheberrechtsinhaber die Weiterverbreitung der Programme von France Télévisions durch Playmédia offensichtlich nicht berücksichtigt, denn vor der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof) ist deswegen ein Gerichtsverfahren anhängig. Jedenfalls kann eine solche Berücksichtigung für die Zwecke einer Übertragungspflicht, die über die in Art. 31 der Richtlinie 2002/22 vorgesehene hinausgeht, nicht vermutet werden. Dies gilt vor allem, weil nach den Erklärungen in der vorliegenden Rechtssache im französischen nationalen Recht nicht sicher ist, dass Unternehmen wie Playmédia von dieser Pflicht erfasst werden. Nach Auffassung der französischen Regierung ist dies nicht der Fall, was der im Ausgangsrechtsstreit streitigen Entscheidung widerspricht. Diese Entscheidung erging im Übrigen erst auf Antrag von Playmédia, die Interesse an einer Aufnahme der Programme von France Télévisions in ihr Angebot hatte. Für die Urheberrechtsinhaber aber ist sehr schwer vorauszusehen, welche im Internet aktiven Unternehmen an der Weiterverbreitung von Sendungen, die ihre Werke enthalten, interessiert sein können.

    50.

    Der Umstand, dass France Télévisions ebenfalls eine Live-Übertragung ihrer Programme über ihre eigene Website vornimmt, ändert nichts an dieser Feststellung. Da die Weiterverbreitung im Internet durch Playmédia unabhängig von der Weiterverbreitung ist, die France Télévisions vornimmt, ist sie nämlich als eine solche zu betrachten, die durch ein anderes technisches Mittel erfolgt, und ist demgemäß unter dem Gesichtspunkt des Urheberrechts anders zu beurteilen.

    51.

    Diese Feststellung wird nicht durch das Vorbringen von Playmédia in Frage gestellt, sie nehme seit 2014 die Weiterverbreitung von Programmen von France Télévisions nicht über den Empfang der terrestrischen Übertragung der genannten Programme vor, sondern über einen Link zu den Programmen von France Télévisions, die auf deren Website übertragen würden. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebe sich aber, dass die Herstellung derartiger Links keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 2001/29 sei und somit nicht der Zustimmung der Urheberrechtsinhaber bedürfe.

    52.

    Hierzu ist dem Gerichtshof jedoch keine Frage vorgelegt worden. Die Vorlagefragen in der vorliegenden Rechtssache betreffen nicht die isoliert betrachtete Tätigkeit von Playmédia, sondern die für die Mitgliedstaaten etwa bestehende Möglichkeit, den Betreibern von Websites eine Übertragungspflicht aufzuerlegen. Meines Erachtens kann eine derartige Übertragungspflicht aber nicht auf Links zu den im Internet übertragenen Programmen beruhen, sei es auch nur, weil nicht alle von einer solchen Verpflichtung betroffenen Programme von den ursprünglichen Fernsehveranstaltern unbedingt frei zugänglich im Internet übertragen werden. Zudem ist jeder Internetlink seiner Natur nach von seiner Quelle abhängig. Es würde genügen, dass der Fernsehveranstalter die Übertragung seiner Programme im Internet einstellt oder den Zugriff auf sie beschränkt, um es dem Unternehmen, das der Übertragungspflicht unterliegt, unmöglich zu machen, dieser Pflicht nachzukommen. Eine Übertragungspflicht auf der Grundlage von Internetlinks wäre somit rechtlich nicht praktikabel.

    Entscheidungsvorschlag

    53.

    Ich schlage somit vor, auf die zweite und die vierte Vorlagefrage zu antworten, dass die Richtlinie 2002/22 dahin auszulegen ist, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, den Unternehmen, die die Echtzeitübertragung von Fernsehprogrammen im Internet anbieten, eine Pflicht zur Verbreitung spezifischer Fernsehprogramme aufzuerlegen. Diese Pflicht muss jedoch ein Ziel des Allgemeininteresses verfolgen – wie z. B. im Rahmen der Kulturpolitik dieses Mitgliedstaats die Aufrechterhaltung des pluralistischen Charakters des Fernsehprogrammangebots in seinem Hoheitsgebiet – und darf nicht außer Verhältnis zu diesem Ziel stehen, was bedeutet, dass die Durchführung der betreffenden Regelung einem transparenten Verfahren unterliegen muss, das auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruht. Die Prüfung dieser Voraussetzungen obliegt den nationalen Gerichten. Außerdem müssen die genannten Unternehmen zuvor die Zustimmung der Inhaber der Urheberrechte oder der verwandten Rechte einholen, die die in den genannten Programmen enthaltenen Werke schützen.

    Zur dritten Vorlagefrage

    54.

    Mit der dritten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, ob ein Mitgliedstaat, der außerhalb des Anwendungsbereichs des Art. 31 der Richtlinie 2002/22 eine Übertragungspflicht auferlegt, an die Voraussetzungen gebunden ist, denen eine derartige Pflicht nach dem genannten Artikel genügen muss.

    55.

    Art. 31 der Richtlinie 2002/22 gehört zum gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste. Sein Ziel ist der Schutz der Unternehmen, die diese Netze oder Dienste anbieten, vor unverhältnismäßigen Übertragungspflichten, die ihre Tätigkeit und ihre Rentabilität beeinträchtigen. Dieser gemeinsame Rechtsrahmen findet keine Anwendung auf eine etwaige Übertragungspflicht für Unternehmen, die nicht unter diesen gemeinsamen Rahmen fallen ( 24 ). Diese Pflicht kann daher nicht den Voraussetzungen unterliegen, die sich aus Art. 31 der Richtlinie 2002/22 ergeben.

    56.

    In Anbetracht dessen, dass ein Unternehmen wie Playmédia kein Anbieter eines elektronischen Kommunikationsnetzes ist, sondern ein Inhalteanbieter, würde eine etwaige Übertragungspflicht dieses Unternehmens zudem unter die Regulierung der Inhalte und der audiovisuellen Politik fallen. Würde man verlangen, dass die nationale Regulierung der Inhalte die Voraussetzungen gemäß Art. 31 der Richtlinie 2002/22 beachtet, widerspräche dies daher dem in Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2002/21 vorgesehenen ausdrücklichen Ausschluss dieser Materie vom gemeinsamen Rechtsrahmen ( 25 ), auch wenn es dem nationalen Gesetzgeber unbenommen bleibt, diese Voraussetzungen kraft eigener Entscheidung anzuwenden.

    57.

    Ich schlage daher vor, auf die dritte Vorlagefrage zu antworten, dass ein Mitgliedstaat, der außerhalb des Anwendungsbereichs des Art. 31 der Richtlinie 2002/22 eine Übertragungspflicht auferlegt, nicht an die Voraussetzungen gebunden ist, denen eine derartige Pflicht nach dem genannten Artikel genügen muss.

    Zur fünften Vorlagefrage

    58.

    Die fünfte Vorlagefrage betrifft die Voraussetzung, dass eine erhebliche Zahl von Endnutzern der der Übertragungspflicht unterliegenden Netze diese als Hauptmittel zum Empfang von Fernsehsendungen nutzen muss. Diese Voraussetzung ist in Art. 31 der Richtlinie 2002/22 enthalten. Die Frage ist somit nur in dem Fall relevant, dass sich aus der Antwort auf die erste oder die dritte Frage ergeben würde, dass die in dem genannten Artikel angeführten Voraussetzungen, unter denen die Übertragungspflicht auferlegt werden kann, in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens anwendbar sind. Angesichts der von mir vorgeschlagenen Antworten auf die beiden genannten Fragen ist die fünfte Vorlagefrage nicht zu beantworten.

    Ergebnis

    59.

    Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen des Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) wie folgt zu antworten:

    1.

    Art. 31 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten (Universaldienstrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Unternehmen, das die Echtzeitübertragung von Fernsehprogrammen im Internet anbietet, nicht als ein Unternehmen anzusehen ist, das im Sinne dieser Bestimmung ein für die öffentliche Verbreitung von Hör- und Fernsehrundfunkkanälen genutztes elektronisches Kommunikationsnetz betreibt.

    2.

    Die Richtlinie 2002/22 in der durch die Richtlinie 2009/136 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, den Unternehmen, die die Echtzeitübertragung von Fernsehprogrammen im Internet anbieten, eine Pflicht zur Übertragung spezifischer Fernsehprogramme aufzuerlegen. Diese Pflicht muss jedoch ein Ziel des Allgemeininteresses verfolgen – wie z. B. im Rahmen der Kulturpolitik dieses Mitgliedstaats die Aufrechterhaltung des pluralistischen Charakters des Fernsehprogrammangebots in seinem Hoheitsgebiet – und darf nicht außer Verhältnis zu diesem Ziel stehen, was bedeutet, dass die Durchführung der betreffenden Regelung einem transparenten Verfahren unterliegen muss, das auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruht. Die Prüfung dieser Voraussetzungen obliegt den nationalen Gerichten. Außerdem müssen die genannten Unternehmen zuvor die Zustimmung der Inhaber der Urheberrechte oder der verwandten Rechte einholen, die die in den genannten Programmen enthaltenen Werke schützen.

    3.

    Ein Mitgliedstaat, der außerhalb des Anwendungsbereichs des Art. 31 der Richtlinie 2002/22 eine Übertragungspflicht auferlegt, ist nicht an die Voraussetzungen gebunden, denen eine derartige Pflicht nach dem genannten Artikel genügen muss.


    ( 1 ) Originalsprache: Französisch.

    ( 2 ) Diese Erschütterung ist seit Langem zu beobachten. Vgl. Nikoltchev, S. (Hrsg.), Avoir ou ne pas avoir les règles du must-carry, Observatoire européen de l’Audiovisuel, Straßburg 2005.

    ( 3 ) ABl. 2001, L 167, S. 10.

    ( 4 ) ABl. 2002, L 108, S. 33, in der durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl. 2009, L 337, S. 37) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2002/21).

    ( 5 ) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. 1998, L 204, S. 37), aufgehoben und ersetzt durch die Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. 2015, L 241, S. 1).

    ( 6 ) Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. 2002, L 108, S. 51) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl. 2009, L 337, S. 11) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2002/22).

    ( 7 ) In seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung.

    ( 8 ) Im Sinne der Richtlinie 2015/1535.

    ( 9 ) Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. 2000, L 178, S. 1).

    ( 10 ) Urteil vom 13. Dezember 2007, United Pan-Europe Communications Belgium u. a. (C‑250/06, EU:C:2007:783, Rn. 38).

    ( 11 ) Urteil vom 13. Dezember 2007, United Pan-Europe Communications Belgium u. a. (C‑250/06, EU:C:2007:783, Rn. 32 bis 36).

    ( 12 ) Urteil vom 13. Dezember 2007, United Pan-Europe Communications Belgium u. a. (C‑250/06, EU:C:2007:783, Rn. 41 und 42).

    ( 13 ) Urteil vom 13. Dezember 2007, United Pan-Europe Communications Belgium u. a. (C‑250/06, EU:C:2007:783, Tenor).

    ( 14 ) Art. 3 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2001/29.

    ( 15 ) Insbesondere durch das Recht der öffentlichen Wiedergabe nach Art. 3 der Richtlinie 2001/29.

    ( 16 ) Urteil vom 7. März 2013, ITV Broadcasting u. a. (C‑607/11, EU:C:2013:147, Nr. 1 des Tenors).

    ( 17 ) Urteil vom 1. März 2017, ITV Broadcasting u. a. (C‑275/15, EU:C:2017:144, Tenor).

    ( 18 ) Urteil vom 1. März 2017, ITV Broadcasting u. a. (C‑275/15, EU:C:2017:144, Tenor).

    ( 19 ) Urteil vom 16. März 2017 (C‑138/16, EU:C:2017:218).

    ( 20 ) Urteil vom 16. März 2017, AKM (C‑138/16, EU:C:2017:218, Rn. 18, 26, 29 und 30).

    ( 21 ) Vgl. Urteil vom 16. März 2017, AKM (C‑138/16, EU:C:2017:218, Rn. 28 und 29 sowie der erste Absatz des Tenors).

    ( 22 ) Urteil vom 7. März 2013 (C‑607/11, EU:C:2013:147).

    ( 23 ) Diese Regel ist übrigens nach der Verkündung des Urteils AKM (C‑138/16, EU:C:2017:218) bestätigt worden: vgl. Urteil vom 29. November 2017, VCAST (C‑265/16, EU:C:2017:913, Rn. 48 bis 50).

    ( 24 ) Nrn. 17 bis 25 dieser Schlussanträge.

    ( 25 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2008, Kabel Deutschland Vertrieb und Service (C‑336/07, EU:C:2008:765, Rn. 34).

    Top