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Document 62017CC0238

Schlussanträge des Generalanwalts M. Szpunar vom 12. Juli 2018.
UAB ,,Renerga“ gegen AB „Energijos skirstymo operatorius“ und AB „Lietuvos energijos gamyba“.
Vorabentscheidungsersuchen des Vilniaus miesto apylinkės teismas.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2009/72/EG – Art. 3 Abs. 2, 6 und 15 sowie Art. 36 Buchst. f – Elektrizitätsbinnenmarkt – Hypothetischer Charakter der Vorlagefragen – Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens.
Rechtssache C-238/17.

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2018:571

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MACIEJ SZPUNAR

vom 12. Juli 2018 ( 1 )

Rechtssache C‑238/17

UAB „Renerga“

gegen

AB „Energijos skirstymo operatorius“,

AB „Lietuvos energijos gamyba“,

Beigeladene:

UAB „BALTPOOL“,

Lietuvos Respublikos Vyriausybė,

Achema AB,

Achemos Grupė UAB

(Vorabentscheidungsersuchen des Vilniaus miesto apylinkės teismas [Bezirksgericht Vilnius, Litauen])

„Vorabentscheidungsersuchen – Elektrizitätsbinnenmarkt – Richtlinie 2009/72/EG – Art. 3 Abs. 2 – Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen – Art. 3 Abs. 6 – Ausgleichszahlung – Art. 3 Abs. 15 – Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Kommission über alle getroffenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Grundversorgung und Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen zu unterrichten – Art. 36 Buchst. f – Regulierungsbehörde“

1.

Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen des Vilniaus miesto apylinkės teismas (Bezirksgericht Vilnius, Litauen) erfolgt im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen einer Erzeugerin und zwei Käuferinnen von Strom wegen geltend gemachten Zahlungsverzugs dieser Käuferinnen im Hinblick auf Ausgleichszahlungen für gemeinwirtschaftliche Dienstleistungen.

2.

Ich schlage vor, dass der Gerichtshof die Vorlagefragen dahin gehend beantwortet, dass sie unzulässig sind, weil keine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung im Sinne der Richtlinie 2009/72/EG ( 2 ) vorliegt. Der vorliegende Fall fällt schlicht nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/72.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3.

Die Erwägungsgründe 46 und 50 der Richtlinie 2009/72 lauten:

„(46)

Die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen ist eine grundlegende Anforderung dieser Richtlinie, und es ist wichtig, dass in dieser Richtlinie von allen Mitgliedstaaten einzuhaltende gemeinsame Mindestnormen festgelegt werden, die den Zielen des Verbraucherschutzes, der Versorgungssicherheit, des Umweltschutzes und einer gleichwertigen Wettbewerbsintensität in allen Mitgliedstaaten Rechnung tragen. Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen müssen unter Berücksichtigung der einzelstaatlichen Gegebenheiten aus nationaler Sicht ausgelegt werden können, wobei das Gemeinschaftsrecht einzuhalten ist.

(50)

Die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, auch jene zur Gewährleistung der Grundversorgung, und die daraus resultierenden gemeinsamen Mindeststandards müssen weiter gestärkt werden, damit sichergestellt werden kann, dass die Vorteile des Wettbewerbs und gerechter Preise allen Verbrauchern, vor allem schutzbedürftigen Verbrauchern, zugutekommen. Die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sollten auf nationaler Ebene, unter Berücksichtigung der nationalen Bedingungen ..., festgelegt werden; das Gemeinschaftsrecht sollte jedoch von den Mitgliedstaaten beachtet werden. …“

4.

Art. 3 Abs. 2, 6 und 15 der Richtlinie 2009/72 bestimmt:

„(2)   Die Mitgliedstaaten können unter uneingeschränkter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags, insbesondere des Artikels 86, den Elektrizitätsunternehmen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse Verpflichtungen auferlegen, die sich auf Sicherheit, einschließlich Versorgungssicherheit, Regelmäßigkeit, Qualität und Preis der Versorgung sowie Umweltschutz, einschließlich Energieeffizienz, Energie aus erneuerbaren Quellen und Klimaschutz, beziehen können. Solche Verpflichtungen müssen klar festgelegt, transparent, nichtdiskriminierend und überprüfbar sein und den gleichberechtigten Zugang von Elektrizitätsunternehmen der Gemeinschaft zu den nationalen Verbrauchern sicherstellen. In Bezug auf die Versorgungssicherheit, die Energieeffizienz/Nachfragesteuerung sowie zur Erreichung der Umweltziele und der Ziele für die Energie aus erneuerbaren Quellen im Sinne dieses Absatzes können die Mitgliedstaaten eine langfristige Planung vorsehen, wobei die Möglichkeit zu berücksichtigen ist, dass Dritte Zugang zum Netz erhalten wollen.

(6)   Wenn ein Mitgliedstaat für die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Absätzen 2 und 3 einen finanziellen Ausgleich, andere Arten von Gegenleistungen oder Alleinrechte gewährt, muss dies auf nichtdiskriminierende, transparente Weise geschehen.

(15)   Bei der Umsetzung dieser Richtlinie unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über alle Maßnahmen, die sie zur Gewährleistung der Grundversorgung und Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, einschließlich des Verbraucher‑ und des Umweltschutzes, getroffen haben, und deren mögliche Auswirkungen auf den nationalen und internationalen Wettbewerb, und zwar unabhängig davon, ob für diese Maßnahmen eine Ausnahme von dieser Richtlinie erforderlich ist oder nicht. Sie unterrichten die Kommission anschließend alle zwei Jahre über Änderungen der Maßnahmen unabhängig davon, ob für diese Maßnahmen eine Ausnahme von dieser Richtlinie erforderlich ist oder nicht.“

5.

Art. 36 Buchst. f der Richtlinie 2009/72 sieht vor:

„Bei der Wahrnehmung der in dieser Richtlinie genannten Regulierungsaufgaben trifft die Regulierungsbehörde alle angemessenen Maßnahmen zur Erreichung folgender Ziele im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse gemäß Artikel 37, gegebenenfalls in engem Benehmen mit anderen einschlägigen nationalen Behörden, einschließlich der Wettbewerbsbehörden, und unbeschadet deren Zuständigkeiten:

f)

Sicherstellung, dass für Netzbetreiber und Netznutzer kurzfristig wie langfristig angemessene Anreize bestehen, Effizienzsteigerungen bei der Netzleistung zu gewährleisten und die Marktintegration zu fördern“.

Litauisches Recht

6.

Die Richtlinie 2009/72 wurde durch das Energetikos įstatymas (Energiegesetz), das Elektros energetikos įstatymas (Elektrizitätsgesetz) und das Atsinaujinančių išteklių energetikos įstatymas (Gesetz über Energie aus erneuerbaren Quellen) in litauisches Recht umgesetzt.

7.

Auf der Grundlage des Elektrizitätsgesetzes erließ die litauische Regierung am 18. Juli 2012 den Vyriausybės nutarimas Nr. 916 „Dėl Viešuosius interesus atitinkančių paslaugų elektros energetikos sektoriuje teikimo tvarkos aprašo patvirtinimo“ (Regierungserlass Nr. 916 über die Genehmigung des Verfahrens für die Erbringung von gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen im Elektrizitätssektor). Nach Nr. 3 dieses Erlasses werden „Ausgleichszahlungen für gemeinwirtschaftliche Dienstleistungen“ (im Folgenden auch: GWD‑Ausgleichszahlungen) nach Maßgabe des Vyriausybės nutarimas Nr. 1157 „Dėl Viešuosius interesus atitinkančių paslaugų elektros energetikos sektoriuje lėšų administravimo tvarkos aprašo patvirtinimo“ (Regierungserlass Nr. 1157 vom 19. September 2012 über die Genehmigung des Verfahrens für die Verwaltung von Geldern für gemeinwirtschaftliche Dienstleistungen im Elektrizitätssektor) geregelt.

8.

Nach Nr. 18.1 des Erlasses Nr. 916 ( 3 ) kann die Zahlung von Geldern an die in diesem Erlass genannten Erbringer von gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen gemäß den Bestimmungen des Erlasses Nr. 1157 vorübergehend ausgesetzt werden, wenn der Anbieter von gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen und/oder mit ihm verbundene Personen es gänzlich oder teilweise versäumen, für tatsächlich verbrauchten Strom GWD‑Ausgleichszahlungen ( 4 ) gemäß Nr. 16 des Erlasses Nr. 1157 zu leisten.

9.

Im Regierungserlass Nr. 1157 wiederum werden „verbundene Personen“ definiert (Nr. 3.5) ( 5 ). In Nr. 26.1 ist vorgesehen, dass der Verteilernetzbetreiber, das erwerbende Unternehmen und der Verwalter die Zahlung von Geldern an die Anbieter von gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen auszusetzen haben, wenn die Anbieter der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen und/oder verbundene Personen es gänzlich oder teilweise versäumen, für tatsächlich verbrauchten Strom Gelder für gemeinwirtschaftliche Dienstleistungen zu zahlen. Die Bestimmung regelt auch, wann die Zahlungen wieder aufzunehmen sind. Nr. 26.2 des Erlasses Nr. 1157 sieht vor, dass dann, wenn der Anbieter von gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen aus einer Gruppe verbundener Personen ausscheidet, in der zumindest eine Person gänzlich oder teilweise für verbrauchten Strom keine GWD-Ausgleichszahlungen geleistet hat, die ausstehenden Gelder für die Erbringung von gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen ihm nur dann zu zahlen sind, wenn die zuvor verbundenen Personen alle bis zum Ausscheiden dieser Person aus der Gruppe verbundener Personen fälligen Gelder für gemeinwirtschaftliche Dienstleistungen für den verbrauchten Strom gezahlt haben.

Sachverhalt, Verfahren und Vorlagefragen

10.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die UAB „Renerga“ (im Folgenden: Renerga), betreibt fünf Kraftwerke, in denen aus erneuerbaren Quellen Strom hergestellt wird. Renerga speist den erzeugten Strom in die Stromnetze ein.

11.

Zusammen mit Achema und anderen Gesellschaften ist Renerga ein Teil der Achemos Grupė UAB (im Folgenden: Achema-Gruppe).

12.

Gemäß Verträgen vom 7. Januar und vom 19. Juni 2013 zwischen Renerga und den Beklagten (AB Energijos skirstymo operatorius und AB Lietuvos energijos gamyba) hat sich Renerga verpflichtet, den Beklagten den gesamten von ihr erzeugten und in das Netz eingespeisten Strom zu verkaufen, und die Beklagten haben sich verpflichtet, diesen zu kaufen und zu bezahlen. Gemäß diesen Verträgen setzt sich der von den Beklagten an Renerga für den Strom zu zahlende Kaufpreis aus dem marktüblichen Strompreis und einer Ausgleichszahlung für gemeinwirtschaftliche Dienstleistungen zusammen, die der Differenz zwischen i) dem auf den von Renerga erzeugten Strom gemäß den Regierungserlassen anwendbaren Festpreis und ii) dem marktüblichen Strompreis entspricht.

13.

Mit Entscheidung Nr. 16-SD-108 vom 25. Februar 2016 setzte die Verwalterin der GWD-Ausgleichszahlungen, BALTPOOL, die Beklagten darüber in Kenntnis, dass die Zahlung von solchen Ausgleichszahlungen an Renerga nach Maßgabe der Regierungserlasse Nrn. 916 und 1157 vollständig auszusetzen sei, bis Achema und/oder mit ihr verbundene Personen GWD-Ausgleichszahlungen für den tatsächlichen Stromverbrauch geleistet hätten. Laut BALTPOOL war Achema ihrer Verpflichtung zur Leistung von GWD-Ausgleichszahlungen für ihren tatsächlichen Stromverbrauch nicht vollständig nachgekommen. Da sowohl das Kapital von Achema als auch die Mehrheitsbeteiligung an Renerga von der Achema-Gruppe gehalten würden, seien Achema und Renerga als verbundene Personen anzusehen.

14.

Am 26. Februar 2016 setzte eine der beiden Beklagten, die AB Energijos skirstymo operatorius, Renerga über die Aussetzung der Zahlung der ihr zustehenden GWD-Ausgleichzahlungen in Kenntnis. Am 8. März 2016 sandte die andere Beklagte, die AB Lietuvos energijos gamyba, Renerga eine ähnlich lautende Mitteilung darüber, dass die Zahlung der ihr zustehenden GWD‑Ausgleichszahlungen für einen unbestimmten Zeitraum ausgesetzt werde und sie lediglich den marktüblichen Preis für den von ihr gekauften Strom zahlen werde.

15.

Mit Entscheidung Nr. 16-SD-135 vom 10. März 2016 bestätigte BALTPOOL gegenüber Renerga, dass die GWD-Ausgleichszahlungen ausgesetzt worden seien, und teilte gleichzeitig mit, dass an Achema am 31. Januar 2016 eine Rechnung über 629794,15 Euro einschließlich Mehrwertsteuer mit Fälligkeit am 24. Februar 2016 gesendet worden sei. Da Achema die Rechnung am 25. Februar 2016 nicht beglichen habe, sei die Leistung von GWD-Ausgleichszahlungen an Achema und sämtliche mit ihr als verbunden geltende Personen auszusetzen gewesen.

16.

Da die Beklagten ihrer Verpflichtung nicht nachkamen, Renerga den vollen Preis für den von ihnen erworbenen Strom zu zahlen, insbesondere den Ausgleichszahlungsanteil, der in den Verträgen als Teil des Strompreises vereinbart worden war, schuldeten sie Renerga insgesamt 1248199,81 Euro an nicht gezahlten GWD-Ausgleichszahlungen.

17.

Diese Schulden wurden am 21. April 2016 gegenüber Renerga beglichen, an dem Tag, an dem BALTPOOL die an die Beklagten gerichteten Entscheidungen Nrn. 16-SD-188 und 16-SD-189 betreffend die Zahlung der ausgesetzten GWD-Ausgleichszahlungen erließ.

18.

Am 12. Dezember 2016 reichte Renerga Klage beim Vilniaus miesto apylinkės teismas (Bezirksgericht Vilnius) ein und beantragte, die Beklagten auf der Grundlage der Stromkaufverträge vom 7. Januar und vom 19. Juni 2013 zur Zahlung von Schadensersatz, nämlich Zinsen für den Zahlungsverzug hinsichtlich des Ausgleichszahlungsanteils, in Höhe von 9172,84 Euro bzw. 572,82 Euro zu verurteilen. Zusätzlich beantragte Renerga, die Beklagten zur Zahlung von Zinsen mit einem jährlichen Zinssatz von 8,05 % zu verurteilen.

19.

Da nach Ansicht des Vilniaus miesto apylinkės teismas (Bezirksgericht Vilnius) für den Rechtsstreit verschiedene Bestimmungen der Richtlinie 2009/72 geklärt werden müssen, hat es mit Beschluss vom 11. April 2017, der am 9. Mai 2017 beim Gerichtshof eingegangen ist, entschieden, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist das in Art. 36 Buchst. f der Richtlinie 2009/72 für die Regulierungsbehörde, die die in der Richtlinie 2009/72 konkretisierten regulatorischen Aufgaben wahrnimmt, niedergelegte Ziel der „Sicherstellung, dass für Netzbetreiber und Netznutzer kurzfristig wie langfristig angemessene Anreize bestehen, Effizienzsteigerungen bei der Netzleistung zu gewährleisten und die Marktintegration zu fördern“, dahin zu verstehen und auszulegen, dass es der Nichtgewährung von Anreizen (Nichtgewährung einer Ausgleichszahlung für gemeinwirtschaftliche Dienstleistungen) oder deren Beschränkung entgegensteht?

2.

In Anbetracht der Tatsache, dass gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen gemäß Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72 klar festgelegt, transparent, nicht diskriminierend und überprüfbar sein müssen und dass ein finanzieller Ausgleich an Personen, die gemeinwirtschaftliche Dienstleistungen erbringen, gemäß Art. 3 Abs. 6 der Richtlinie 2009/72 auf nicht diskriminierende, transparente Weise zu bestimmen ist, ist Folgendes zu klären:

2.1.

Sind die Bestimmungen in Art. 3 Abs. 2 und 6 der Richtlinie 2009/72 dahin auszulegen, dass sie einer Beschränkung der Zuerkennung von Anreizen an Anbieter von gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen entgegenstehen, wenn diese die Verpflichtungen, die sie im Zusammenhang mit der Erbringung von gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen eingegangen sind, ordnungsgemäß erfüllen?

2.2.

Ist eine im nationalen Recht niedergelegte Verpflichtung, die Zahlung eines finanziellen Ausgleichs an Anbieter von gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen auszusetzen, wobei es nicht auf die vom Anbieter von gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen im Rahmen der Erbringung der betreffenden Dienstleistungen ausgeführten Tätigkeiten und die Erfüllung der von ihm eingegangenen Verpflichtungen ankommt, sondern der Grund für die Beschränkung (Aussetzung) der Zahlung eines Ausgleichs für gemeinwirtschaftliche Dienstleistungen mit der Ausführung von Handlungen und der Erfüllung von Verpflichtungen durch eine mit dem Anbieter von gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen verbundene Person (an der ein Unternehmen eine Kontrollbeteiligung hält, das auch an dem Anbieter von gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen eine Kontrollbeteiligung hält) bei der Abrechnung der für das betreffende Unternehmen berechneten Gelder für den Bezug von gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen in Verbindung gebracht und hiervon abhängig gemacht wird, als diskriminierend, unklar und wettbewerbsbeschränkend im Sinne von Art. 3 Abs. 2 und 6 der Richtlinie 2009/72 anzusehen?

2.3.

Ist eine im nationalen Recht niedergelegte Verpflichtung, die Zahlung eines finanziellen Ausgleichs an Anbieter von gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen auszusetzen, obwohl die Anbieter weiterhin verpflichtet sind, ihre gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und ihre damit zusammenhängenden vertraglichen Verpflichtungen gegenüber Unternehmen, die Strom beziehen, vollständig zu erfüllen, als diskriminierend, unklar und wettbewerbsbeschränkend im Sinne von Art. 3 Abs. 2 und 6 der Richtlinie 2009/72 anzusehen?

3.

Ist ein Mitgliedstaat, der im nationalen Recht Gründe, Vorschriften und einen Mechanismus für eine Beschränkung des den Anbietern von gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen zu zahlenden Ausgleichs festgelegt hat, gemäß Art. 3 Abs. 15 der Richtlinie 2009/72, nach dem die Mitgliedstaaten die Kommission alle zwei Jahre über Änderungen aller Maßnahmen unterrichten, die sie zur Gewährleistung der Grundversorgung und Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen getroffen haben, verpflichtet, die Europäische Kommission von solchen neuen Rechtsvorschriften zu unterrichten?

4.

Stellt der Umstand, dass ein Mitgliedstaat im nationalen Recht Gründe, Vorschriften und einen Mechanismus für die Beschränkung des den Anbietern von gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen zu zahlenden Ausgleichs aufgestellt hat, einen Verstoß gegen die Ziele der Umsetzung der Richtlinie 2009/72 und gegen allgemeine Grundsätze des Unionsrechts (Rechtssicherheit, berechtigte Erwartungen, Verhältnismäßigkeit, Transparenz und Nichtdiskriminierung) dar?

20.

Am 28. Februar 2018 hat der Gerichtshof gemäß Art. 101 der Verfahrensordnung das vorlegende Gericht um Klarstellung ersucht, worauf das vorlegende Gericht am 26. März 2018 geantwortet hat.

21.

Schriftliche Erklärungen haben die Parteien des Ausgangsverfahrens, die Achema-Gruppe, BALTPOOL, die litauische Regierung sowie die Europäische Kommission eingereicht. Mit Ausnahme der Beklagten des Ausgangsverfahrens haben sie alle an der mündlichen Verhandlung am 3. Mai 2018 teilgenommen.

Würdigung

Zulässigkeit

Fragestellung

22.

Mit seinen Vorlagefragen möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob bestimmte Vorschriften der Richtlinie 2009/72 und allgemeine Grundsätze des Unionsrechts der Anwendbarkeit nationaler Bestimmungen entgegenstehen, die die Möglichkeit vorsehen, GWD-Ausgleichszahlungen, die die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen fördern sollen, bis zu einem Zeitpunkt auszusetzen, an dem die mit dem Erzeuger verbundenen Personen die von ihnen für ihren tatsächlichen Stromverbrauch geschuldeten GWD-Ausgleichszahlungen geleistet haben.

23.

Der vorliegende Fall betrifft einen Rechtsstreit auf der Grundlage zweier Verträge zwischen der Stromerzeugerin Renerga und zwei Gesellschaften, Energijos skirstymo operatorius und Lietuvos energijos gamyba, die jeweils vorsehen, dass Renerga den gesamten von ihr (aus erneuerbaren Energiequellen) erzeugten Strom an die beiden Gesellschaften verkauft. Die beiden Käuferinnen wiederum sind zur Zahlung des Strompreises für den erworbenen Strom verpflichtet. Die Verträge sehen dagegen keine Verpflichtung von Renerga vor, Strom auch tatsächlich zu erzeugen. Ich verstehe die Ausführungen des vorlegenden Gerichts dahin gehend, dass diese beiden Verträge privatrechtliche Rechtsverhältnisse begründet haben.

24.

Wesentlich für den vorliegenden Fall ist die Zusammensetzung des Kaufpreises für den von den beiden Käuferinnen erworbenen Strom: Dem marktüblichen Strompreis wird eine sogenannte Ausgleichszahlung für gemeinwirtschaftliche Dienstleistungen aufgeschlagen. Diese Ausgleichszahlung und die Einzelheiten ihrer Anwendung werden insbesondere in den Regierungserlassen Nrn. 916 und 1157 geregelt.

25.

Das Verfahren vor dem vorlegenden Gericht betrifft eine Klage auf Schadensersatz wegen Zahlungsverzugs in Bezug auf die GWD‑Ausgleichszahlung. Die Vorlagefragen betreffen also lediglich die Regelung der Modalitäten dieser Ausgleichszahlung und nicht den (ursprünglichen) Anspruch des Anbieters auf eine solche Ausgleichszahlung an sich oder gar die Frage nach ihrer Einstufung als unrechtmäßige staatliche Beihilfe.

26.

Die Vorlagefragen beruhen allerdings auf der Prämisse, dass für Renerga tatsächlich gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen galten, die von einem Mitgliedstaat (der Republik Litauen) auferlegt worden waren.

27.

Ich glaube indessen nicht, dass dies der Fall ist, weshalb die Vorlagefragen des vorlegenden Gerichts meiner Ansicht nach unzulässig sind. Es liegt kein Rechtsakt eines Mitgliedstaats vor, durch den eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung auferlegt wird.

Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72

28.

Gemäß Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72 können die Mitgliedstaaten unter uneingeschränkter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags, insbesondere von Art. 106 AEUV, den Elektrizitätsunternehmen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse Verpflichtungen auferlegen, die sich auf Sicherheit, einschließlich Versorgungssicherheit, Regelmäßigkeit, Qualität und Preis der Versorgung sowie Umweltschutz, einschließlich Energieeffizienz, Energie aus erneuerbaren Quellen und Klimaschutz, beziehen können. Nach Art. 106 Abs. 2 AEUV gelten für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind, die Vorschriften der Verträge, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert.

29.

Beiden Bestimmungen ist gemein, dass jeweils die Mitgliedstaaten im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegen (Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72) bzw. die Unternehmen mit der Erbringung von Dienstleistungen im allgemeinen wirtschaftlichen Sinne betrauen (Art. 106 Abs. 2 AEUV).

30.

Keiner der oben im Abschnitt „Rechtlicher Rahmen“ zitierten litauischen Rechtsakte enthält eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung, die Renerga auferlegt wird.

31.

Insbesondere beschränken sich die Regierungserlasse Nrn. 916 und 1157 auf die Regelung des Verfahrens zur Erbringung von gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen im Elektrizitätssektor und auf die Genehmigung des Verfahrens für die Verwaltung von Geldern für gemeinwirtschaftliche Dienstleistungen im Elektrizitätssektor. Die Bestimmungen dieser Erlasse enthalten für Stromerzeuger keine Verpflichtungen zur Nutzung von erneuerbaren Energiequellen. An keiner Stelle ist vorgeschrieben, dass Unternehmen wie Renerga verpflichtet sind, solchen Strom zu erzeugen oder einzuspeisen.

32.

Es fehlt daher an einem Rechtsakt eines Mitgliedstaats.

33.

Auch die zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens geschlossenen Verträge enthalten keine solche Verpflichtung.

34.

Unabhängig von der Frage, ob ein privatrechtlicher Vertrag grundsätzlich eine von einem Mitgliedstaat auferlegte gemeinwirtschaftliche Verpflichtung enthalten kann, kann ich nicht erkennen, dass der Vertrag hier eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung enthält. Die frei und offensichtlich ohne Beteiligung von öffentlichen Stellen geschlossenen Verträge sehen lediglich vor, dass Renerga sich verpflichtet, den Beklagten den von ihr aus erneuerbaren Energiequellen erzeugten und in das Netz eingespeisten Strom zu verkaufen, und dass sich die Beklagten wiederum zur Abnahme dieses Stroms verpflichten. Renerga hat offensichtlich lediglich ihre Vertragsfreiheit ausgeübt und ist somit freiwillig eine Verpflichtung ( 6 ) eingegangen. Solche Handlungen können meiner Ansicht nach nicht als Verpflichtung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72 ausgelegt werden.

35.

Die Republik Litauen kann hier also keine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72 auferlegt haben.

36.

Wie es scheint, ist dies interessanterweise auch die Auffassung des vorlegenden Gerichts, denn während das Gericht erklärt, dass Renerga gemäß den Nrn. 7.1 und 8.1 des Erlasses Nr. 916 als Anbieterin von gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen anzusehen sei ( 7 ), ist es der Auffassung – wie sich aus der Antwort auf das Klarstellungsersuchen des Gerichtshofs ergibt –, dass Renerga keine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 2009/72 auferlegt worden sei.

37.

Der Vollständigkeit halber ist hervorzuheben, dass es für die Zwecke des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens nicht von Bedeutung ist, dass Renerga – wie das vorlegende Gericht ausgeführt hat – ihre Verpflichtungen aus den Verträgen ordnungsgemäß erfüllt hat, d. h., sie hat aus erneuerbaren Energiequellen erzeugten Strom in die Netze der Beklagten eingespeist, während die Beklagten ihrer synallagmatischen Verpflichtung zur Zahlung des vollen Kaufpreises, einschließlich der GWD-Ausgleichszahlung, nicht nachgekommen sind.

38.

Die Fragen, inwieweit die Vertragsparteien ihren vertraglichen Verpflichtungen nachgekommen sind und ob sie sich in diesem Zusammenhang auf die Regierungserlasse Nrn. 916 und 1157 berufen können, müssen die nationalen Gerichte entscheiden. Die Richtlinie 2009/72 spielt dafür – wie oben erläutert – keine Rolle.

39.

Mir ist bewusst, dass der Gerichtshof grundsätzlich gehalten ist, über Vorlagefragen zu befinden, wenn die von den nationalen Gerichten vorgelegten Fragen die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts betreffen ( 8 ). Im vorliegenden Fall kann der Gerichtshof aber meiner Auffassung nach keine sachdienliche Antwort auf die Vorlagefragen geben, da die ersuchte Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie 2009/72 offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht ( 9 ).

Ergebnis

40.

Alle diese Erwägungen führen mich zu dem Schluss, dass das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen unzulässig ist.

Zur Sache (hilfsweise)

41.

Der folgende Teil meiner Würdigung erfolgt für den Fall, dass der Gerichtshof meine oben dargelegte Ansicht nicht teilt und sich stattdessen entscheidet, auf die Fragen des vorlegenden Gerichts zu antworten.

Zur ersten Frage

42.

Mit der ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 36 Buchst. f der Richtlinie 2009/72 dahin gehend auszulegen ist, dass er es der Regulierungsbehörde verwehrt, überhaupt keine Anreize, einschließlich Ausgleichszahlungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen, zu gewähren oder diese zu beschränken.

43.

In Art. 36 der Richtlinie 2009/72 werden die allgemeinen Ziele der Regulierungsbehörde angeführt. Er sieht vor, dass die Regulierungsbehörde bei der Wahrnehmung der in der Richtlinie genannten Regulierungsaufgaben alle angemessenen Maßnahmen zur Erreichung bestimmter Ziele trifft ( 10 ), wobei eines dieser Ziele die Sicherstellung betrifft, dass für Netzbetreiber und Netznutzer kurzfristig wie langfristig angemessene Anreize bestehen, Effizienzsteigerungen bei der Netzleistung zu gewährleisten und die Marktintegration zu fördern (Art. 36 Buchst. f).

44.

Ich kann nicht erkennen, inwieweit die Auslegung dieser Bestimmung für den Ausgangsrechtsstreit relevant ist.

45.

Handlungen der Regulierungsbehörde sind nicht Gegenstand des Verfahrens ( 11 ). Zudem erklärt das vorlegende Gericht nicht, wie die vorübergehende Aussetzung der Ausgleichszahlungen an die Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energiequellen mit einem Anreiz in Verbindung steht, dessen Ziel Effizienzsteigerungen bei der Netzleistung sind.

46.

Mein Vorschlag für die Antwort auf die erste Frage ist daher, dass Art. 36 Buchst. f der Richtlinie 2009/72 der Anwendung von nationalen Regelungen nicht entgegensteht, die die Möglichkeit vorsehen, Ausgleichszahlungen an Stromerzeuger, die die Herstellung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen fördern sollen, bis zu einem Zeitpunkt auszusetzen, an dem mit dem Erzeuger verbundene Personen die von ihnen für ihren tatsächlichen Stromverbrauch geschuldeten GWD-Ausgleichszahlungen geleistet haben.

Zur zweiten Frage

47.

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht klären, ob Art. 3 Abs. 2 und 6 der Richtlinie 2009/72 nationalen Bestimmungen entgegensteht, die aus Gründen, die nicht unmittelbar mit den Handlungen der Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Quellen selbst, sondern mit Handlungen von mit ihnen verbundenen Personen zu tun haben, die Aussetzung von GWD-Ausgleichszahlungen an die Erzeuger erlauben, auch wenn diese sämtliche Verpflichtungen gegenüber den Unternehmen, die von ihnen Strom erwerben, erfüllt haben. Darüber hinaus möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Regelung der Modalitäten für die Ausgleichszahlungen, wonach die Zahlungen ausgesetzt werden können, diskriminierend, unklar und wettbewerbsbeschränkend ist.

48.

Art. 3 Abs. 6 der Richtlinie 2009/72 sieht vor, dass dann, wenn ein Mitgliedstaat für die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Abs. 2 und 3 dieses Artikels einen finanziellen Ausgleich, andere Arten von Gegenleistungen oder Alleinrechte gewährt, dies auf nicht diskriminierende, transparente Weise geschehen muss.

49.

Die Verwendung des Wortes „wenn“ in dieser Bestimmung zeigt, dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, Unternehmen, die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gemäß Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72 unterliegen, finanziell zu entschädigen.

50.

Zudem folgt aus dem 46. Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/72 – der klarstellt, dass in der Richtlinie „gemeinsame Mindestnormen“ festgelegt werden, die u. a. dem Umweltschutz Rechnung tragen –, dass die Richtlinie nicht alle darin behandelten Aspekte vollständig und abschließend harmonisiert.

51.

An keiner Stelle enthält die Richtlinie genauere Regelungen für die Anwendung von Unterstützungsmaßnahmen gegenüber Anbietern von gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen in den Mitgliedstaaten. Daraus schließe ich, dass den Mitgliedstaaten ein gewisser Ermessensspielraum zur Verfügung steht, solange sie allgemeine Grundsätze, wie den Grundsatz der Nichtdiskriminierung und der Transparenz, beachten.

52.

Schließlich hat der Gerichtshof im Hinblick auf die Vorgängerrichtlinie der Richtlinie 2009/72 ( 12 ) auch bereits festgestellt, dass die Mitgliedstaaten den Umfang und die Organisation ihrer Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse bestimmen können. Sie können insbesondere Ziele berücksichtigen, die ihrer nationalen Politik eigen sind ( 13 ).

53.

Mein Vorschlag ist daher, die zweite Frage dahin gehend zu beantworten, dass Art. 3 Abs. 2 und 6 der Richtlinie 2009/72 nationalen Bestimmungen nicht entgegensteht, die aus Gründen, die nicht unmittelbar mit den Handlungen der Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Quellen selbst, sondern mit Handlungen von mit ihnen verbundenen Personen zu tun haben, die Aussetzung von GWD‑Ausgleichszahlungen an die Erzeuger erlauben, auch wenn diese sämtliche Verpflichtungen gegenüber den Unternehmen, die von ihnen Strom erwerben, erfüllt haben.

Zur dritten Frage

54.

Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Republik Litauen gemäß Art. 3 Abs. 15 der Richtlinie 2009/72 verpflichtet war, die Kommission davon zu unterrichten, dass im nationalen Recht die Möglichkeit eingeführt wurde, die Zahlung einer Unterstützungsleistung zugunsten von Anbietern von gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen auszusetzen.

55.

Gemäß Art. 3 Abs. 15 der Richtlinie 2009/72 unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über alle Maßnahmen, die sie zur Gewährleistung der Grundversorgung und Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, einschließlich des Umweltschutzes, getroffen haben, und zwar unabhängig davon, ob für diese Maßnahmen eine Ausnahme von dieser Richtlinie erforderlich ist oder nicht. Außerdem unterrichten sie die Kommission alle zwei Jahre über Änderungen der Maßnahmen, wiederum unabhängig davon, ob für diese Maßnahmen eine Ausnahme von dieser Richtlinie erforderlich ist oder nicht.

56.

Mir ist nicht klar, wie eine Änderung und Aussetzung der Zahlungsmodalitäten eine Maßnahme darstellen soll, die zur Gewährleistung der Erfüllung einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung im Sinne von Art. 3 Abs. 15 der Richtlinie 2009/72 getroffen wurde.

57.

Ich schlage daher vor, die dritte Frage dahin gehend zu beantworten, dass ein Mitgliedstaat nach Art. 3 Abs. 15 der Richtlinie 2009/72 nicht verpflichtet ist, die Kommission davon zu unterrichten, dass im nationalen Recht die Möglichkeit eingeführt wurde, die Zahlung einer Unterstützungsleistung zugunsten von Anbietern von gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen auszusetzen.

Zur vierten Frage

58.

Mit der vierten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob der Umstand, dass ein Mitgliedstaat im nationalen Recht Gründe, Vorschriften und einen Mechanismus für die Beschränkung des den Anbietern von gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen zu zahlenden Ausgleichs aufgestellt hat, einen Verstoß gegen die Ziele der Umsetzung der Richtlinie 2009/72 und gegen allgemeine Grundsätze des Unionsrechts (Rechtssicherheit, berechtigte Erwartungen, Verhältnismäßigkeit, Transparenz und Nichtdiskriminierung) darstellt.

59.

Anhand der von dem vorlegenden Gericht zur Verfügung gestellten Informationen kann ich nicht feststellen, inwieweit die genannten Grundsätze des Unionsrechts verletzt sein könnten.

60.

Außerdem sind die dafür maßgeblichen Aspekte bereits in den Abschnitten zur Zulässigkeit und zur zweiten Frage behandelt worden. Sollte der vorliegende Fall tatsächlich in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/72 fallen, wäre es nämlich gar nicht erforderlich, die von dem vorlegenden Gericht genannten primärrechtlichen Grundsätze heranzuziehen.

Ergebnis

61.

In Ansehung der oben dargelegten Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Vilniaus miesto apylinkės teismas (Bezirksgericht Vilnius, Litauen) zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

Das Vorabentscheidungsersuchen des Vilniaus miesto apylinkės teismas (Bezirksgericht Vilnius, Litauen) vom 11. April 2017 ist unzulässig.


( 1 ) Originalsprache: Englisch.

( 2 ) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. 2009, L 211, S. 55).

( 3 ) Nr. 18.1 des Erlasses Nr. 916 wurde durch den Regierungserlass Nr. 76 vom 25. Januar 2016 ergänzt.

( 4 ) Das Vorabentscheidungsersuchen enthält keine weiteren Angaben zur Art oder zu den Zahlungsmodalitäten dieser Ausgleichszahlungen im Hinblick auf den tatsächlichen Verbrauch.

( 5 ) Die Definition wurde durch den Regierungserlass Nr. 77 vom 27. Januar 2016 geändert.

( 6 ) Zum Verkauf, nicht jedoch zur Herstellung.

( 7 ) Ohne genauer darzustellen – wie bereits oben erwähnt –, welcher Art diese gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen überhaupt sind.

( 8 ) Vgl. Urteile vom 17. Juli 1997, Leur-Bloem (C‑28/95, EU:C:1997:369, Rn. 25), und vom 2. März 2017, Pérez Retamero (C‑97/16, EU:C:2017:158, Rn. 21).

( 9 ) Vgl. für ähnliche Situationen Urteile vom 7. Juli 2011, Agafiţei u. a. (C‑310/10, EU:C:2011:467, Rn. 27), und vom 2. März 2017, Pérez Retamero (C‑97/16, EU:C:2017:158, Rn. 22).

( 10 ) Dies im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse gemäß Art. 37, gegebenenfalls in engem Benehmen mit anderen einschlägigen nationalen Behörden, einschließlich der Wettbewerbsbehörden, und unbeschadet deren Zuständigkeiten.

( 11 ) Gemäß Art. 35 Abs. 1 der Richtlinie 2009/72 muss ein Mitgliedstaat eine einzige nationale Regulierungsbehörde benennen. Das Vorabentscheidungsersuchen enthält keine Angaben dazu, welche Stelle die Republik Litauen als Regulierungsbehörde benannt hat (es ist die Nationale Kontrollkommission für Preise und Energie – https://ec.europa.eu/energy/en/national-regulatory-authorities). Stattdessen nennt es an zwei Stellen die litauische Regierung.

( 12 ) Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. 2003, L 176, S. 37).

( 13 ) Vgl. Urteil vom 21. Dezember 2011, ENEL (C‑242/10, EU:C:2011:861, Rn. 50).

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