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Document 62017CC0138

Schlussanträge des Generalanwalts N. Wahl vom 25. Juli 2018.
Europäische Union gegen Gascogne Sack Deutschland GmbH und Gascogne SA.
Rechtsmittel – Schadensersatzklage – Art. 340 Abs. 2 AEUV – Überlange Verfahrensdauer im Rahmen zweier Rechtssachen vor dem Gericht der Europäischen Union – Ersatz des Schadens, der den Klägerinnen entstanden sein soll – Materieller Schaden – Bankbürgschaftskosten – Kausalzusammenhang – Verzugszinsen – Immaterieller Schaden.
Verbundene Rechtssachen C-138/17 P und C-146/17 P.

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2018:620

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

NILS WAHL

vom 25. Juli 2018 ( 1 )

Verbundene Rechtssachen C‑138/17 P und C‑146/17 P

Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union

gegen

Gascogne Sack Deutschland GmbH,

Gascogne (C‑138/17 P)

und

Gascogne Sack Deutschland GmbH,

Gascogne

gegen

Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union (C‑146/17 P)

„Rechtsmittel – Außervertragliche Haftung – Angemessene Verfahrensdauer – Einhaltung einer angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens – Materieller Schaden – Kosten der Bankbürgschaft – Kausalzusammenhang – Immaterieller Schaden“

1. 

Welche Arten von Schaden muss die Europäische Union nach Art. 340 AEUV Privatpersonen ersetzen, deren Recht auf Einhaltung der angemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens durch den Gerichtshof der Europäischen Union verletzt wurde? Genauer gesagt: Unter welchen Umständen ist der angeblich durch ungebührliche Verzögerungen verursachte Schaden zu ersetzen?

2. 

Im Wesentlichen sind dies die zentralen Fragen, die durch die von der Europäischen Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union ( 2 ), sowie von Gascogne Sack Deutschland GmbH und Gascogne eingelegten Rechtsmittel aufgeworfen werden, die sich gegen das Urteil des Gerichts vom 10. Januar 2017 in der Rechtssache T‑577/14, Gascogne Sack Deutschland und Gascogne/Europäische Union (im Folgenden: angefochtenes Urteil) ( 3 ), richten, durch das diesen Gesellschaften bestimmte Summen als Entschädigung für materiellen und immateriellen Schaden zugesprochen worden sind, der ihnen durch die Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in den Rechtssachen entstanden war, in denen die Urteile vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission (T‑72/06) ( 4 ) und Sachsa Verpackung/Kommission (T‑79/06) ( 5 ), ergingen.

3. 

Weitgehend gleiche Rechtsfragen stellen sich auch in vier weiteren – zwei von der Europäischen Union und zwei von anderen Gesellschaften eingeleiteten – Rechtsmittelverfahren gegen zwei Urteile des Gerichts, in denen das Gericht den betreffenden Gesellschaften eine Entschädigung für durch die Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens entstandenen materiellen und immateriellen Schaden zugesprochen hat. In diesen Verfahren werde ich heute ebenfalls meine Schlussanträge vorlegen ( 6 ). Die vorliegenden Schlussanträge sind daher in Verbindung mit jenen Schlussanträgen zu sehen.

I. Vorgeschichte des Verfahrens

4.

Mit am 23. Februar 2006 eingegangenen Klageschriften erhoben einerseits Sachsa Verpackung GmbH, jetzt Gascogne Sack Deutschland GmbH, und andererseits Groupe Gascogne SA, jetzt Gascogne, nach (dem jetzigen) Art. 263 AEUV Klage gegen die Entscheidung K(2005) 4634 der Kommission vom 30. November 2005 in einem Verfahren nach Art. [101 AEUV] (Sache COMP/F/38.354 – Industriesäcke) (im Folgenden: Entscheidung K[2005] 4634) ( 7 ).

5.

Mit Urteilen vom 16. November 2011 wies das Gericht diese Klagen ab ( 8 ). Gegen das Urteil des Gerichts legten Gascogne Sack Deutschland und Gascogne Rechtsmittel ein. Mit Urteil vom 26. November 2013 ( 9 ) wies der Gerichtshof diese Rechtsmittel zurück. In seinen Urteilen stellte der Gerichtshof jedoch fest, dass „sich die Dauer des Verfahrens vor dem Gericht, die sich auf fast fünf Jahre und neun Monate belief, durch keinen der Umstände der Rechtssache, die zum vorliegenden Rechtsstreit geführt hat, rechtfertigen lässt“ ( 10 ).

II. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

6.

Mit am 4. August 2014 eingegangener Klageschrift erhoben Gascogne Sack Deutschland und Gascogne Klage gegen die Europäische Union gemäß Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der ihnen durch die Dauer des Verfahrens vor dem Gericht in den zu den Urteilen vom 16. November 2011 führenden Rechtssachen T‑72/06 und T‑79/06 entstanden sein soll. Im Wesentlichen beantragten Gascogne Sack Deutschland und Gascogne, die Europäische Union zur Zahlung der folgenden Beträge zu verurteilen: i) 1193467 Euro für die Verluste, die durch die Zahlung der zusätzlichen gesetzlichen Zinsen auf den Nominalwert der von der Kommission verhängten Geldbuße für den über die angemessene Verfahrensdauer hinausgehenden Zeitraum entstanden sind; ii) 187571 Euro für die Verluste, die durch die zusätzlichen Zahlungen für die Bankbürgschaft für den über die angemessene Verfahrensdauer hinausgehenden Zeitraum entstanden sind; iii) 2000000 Euro für den entgangenen Gewinn oder die Verluste als Folge der „quälenden Ungewissheit“; iv) „mindestens“500000 Euro für den immateriellen Schaden. Gascogne Sack Deutschland und Gascogne beantragten auch, den Schadensersatz um Ausgleichs- und Verzugszinsen zu dem von der Europäischen Zentralbank (EZB) für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten Zinssatz zuzüglich zwei Prozentpunkten ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung zu erhöhen.

7.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Europäische Union verurteilt, Gascogne eine Entschädigung in Höhe von 47064,33 Euro für den materiellen Schaden zu zahlen, der diesem Unternehmen durch die Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T‑72/06 und T‑79/06 entstand, in denen die Urteile vom 16. November 2011 ergingen. Das Gericht hat auch entschieden, dass sich diese Entschädigung erhöhe um die Ausgleichszinsen für die Zeit vom 4. August 2014 bis zur Urteilsverkündung, unter Zugrundelegung eines Zinssatzes in Höhe der von Eurostat für den Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, für den fraglichen Zeitraum festgestellten jährlichen Inflationsrate. Des Weiteren hat das Gericht die Europäische Union verurteilt, Gascogne Sack Deutschland und Gascogne jeweils eine Entschädigung in Höhe von 5000 Euro zu zahlen für den immateriellen Schaden, der diesen Unternehmen durch die Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer entstand. Auf die Entschädigungen für den materiellen und immateriellen Schaden waren ab Verkündung des Urteils bis zur vollständigen Zahlung Verzugszinsen zu dem von der EZB für ihre wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatz zuzüglich zwei Prozentpunkten zu zahlen. Im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden.

8.

Hinsichtlich der Kosten hat das Gericht angeordnet: i) Die Union trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten von Gascogne Sack Deutschland und Gascogne, die im Zusammenhang mit der Einrede der Unzulässigkeit stehen, über die mit Beschluss vom 2. Februar 2015, Gascogne Sack Deutschland und Gascogne/Europäische Union (T‑577/14) ( 11 ), entschieden worden ist. ii) Gascogne Sack Deutschland und Gascogne einerseits und die Union andererseits tragen ihre eigenen Kosten, die im Zusammenhang mit der Klage stehen, die zu dem vorliegenden Urteil geführt hat. iii) Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

III. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

9.

Mit am 17. März 2017 eingegangener Rechtsmittelschrift beantragt die Europäische Union,

Nr. 1 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben;

den im ersten Rechtszug von Gascogne Sack Deutschland und Gascogne gestellten Antrag auf Zahlung von 187571 Euro wegen der Verluste, die durch die zusätzlichen Zahlungen für die Bankbürgschaft für den über die angemessene Verfahrensdauer hinausgehenden Zeitraum entstanden sein sollen, als unbegründet abzuweisen;

Gascogne Sack Deutschland und Gascogne die Kosten aufzuerlegen.

10.

Gascogne Sack Deutschland und Gascogne beantragen jeweils,

das Rechtsmittel zurückzuweisen;

der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

11.

Mit am 22. März 2017 eingegangener Rechtsmittelschrift beantragen Gascogne Sack Deutschland und Gascogne,

das angefochtene Urteil, in dem das Gericht zwar festgestellt hat, dass in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 16. November 2011 in den Rechtssachen T‑72/06 und T‑79/06 ergingen, die angemessene Urteilsfrist nicht eingehalten wurde und den Rechtsmittelführerinnen durch die Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer materielle und immaterielle Schäden entstanden, die Europäische Union jedoch zu einem unangemessenen und nicht vollständigen Ersatz der ihnen entstandenen Schäden verurteilt wurde, teilweise aufzuheben;

im Rahmen der Befugnis des Gerichtshofs zu unbeschränkter Nachprüfung entsprechend den erstinstanzlichen Anträgen der Rechtsmittelführer endgültig über den finanziellen Ausgleich für ihre materiellen und immateriellen Schäden zu entscheiden;

die Kommission zur Tragung der Kosten des Verfahrens zu verurteilen.

12.

Die Europäische Union beantragt,

das Rechtsmittel zurückzuweisen;

Gascogne Sack Deutschland und Gascogne die Kosten aufzuerlegen.

13.

In dem Verfahren in der Rechtssache C‑138/17 P ist die Kommission als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Union zugelassen worden.

14.

Mit Beschluss des Präsidenten der Ersten Kammer vom 17. April 2018 sind die Rechtssachen C‑138/17 P und C‑146/17 P für die Zwecke der Schlussanträge und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

IV. Prüfung der Rechtsmittelgründe

A.   Vorbemerkungen

15.

Die Europäische Union stützt ihr Rechtsmittel in der Sache C‑138/17 P auf drei Gründe. Mit dem ersten und dem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Europäische Union geltend, das Gericht habe die Begriffe „Kausalzusammenhang“ und „Schaden“ rechtsfehlerhaft ausgelegt. Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund macht die Europäische Union geltend, die Bestimmung des Zeitraums, in dem der materielle Schaden entstand, sei vom Gericht rechtsfehlerhaft vorgenommen und unzureichend begründet worden. Im Wesentlichen stimmt die Kommission mit der Europäischen Union überein.

16.

Gascogne Sack Deutschland und Gascogne sind der Ansicht, das Rechtsmittel der Europäischen Union sei als teilweise unzulässig (zweiter Rechtsmittelgrund) und teilweise unbegründet (dritter Rechtsmittelgrund) zurückzuweisen.

17.

Mit ihrem Antrag in der Rechtssache C‑146/17 P machen Gascogne Sack Deutschland und Gascogne sieben Rechtsmittelgründe geltend. Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund führen sie aus, das Gericht habe das Verbot, ultra petita zu entscheiden, rechtsfehlerhaft angewendet, als es sich nicht in der Lage sah, Ersatz für den vor dem 30. Mai 2011 entstandenen materiellen Schaden zuzusprechen. Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund tragen Gascogne Sack Deutschland und Gascogne vor, das angefochtene Urteil sei rechtsfehlerhaft wegen seiner widersprüchlichen Argumentation in Bezug auf i) die Berechnung des Zeitraums, um welchen die angemessene Verfahrensdauer überschritten wurde, und ii) den Zeitraum, für den Ersatz für den materiellen Schaden zugesprochen wurde. Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund machen Gascogne Sack Deutschland und Gascogne geltend, das Gericht habe durch Verwendung einer anderen als der von ihnen vorgeschlagenen Methode für die Bemessung des materiellen Schadens ihre Verteidigungsrechte verletzt. Mit ihren Rechtsmittelgründen 4 bis 7 richten sich Gascogne Sack Deutschland und Gascogne jeweils gegen die Feststellung des Gerichts zum behaupteten immateriellen Schaden. Im Wesentlichen führen sie aus, das Gericht habe die Abweisung ihres Antrags auf Entschädigung in Höhe von „mindestens“500000 Euro rechtsfehlerhaft damit begründet, dass durch die Gewährung einer solchen Entschädigung der Betrag der mit der Entscheidung K(2005) 4634 gegen Gascogne Sack Deutschland und Gascogne verhängten Geldbuße in Frage gestellt würde. Des Weiteren beanstanden sie, dass die zugesprochene Entschädigung in Höhe von 5000 Euro im angefochtenen Urteil nicht ausreichend begründet sei.

18.

Die Europäische Union trägt vor, die von Gascogne Sack Deutschland und Gascogne vorgebrachten Rechtsmittelgründe seien entweder unbegründet (im Fall des ersten, des zweiten, des dritten und eines Teils des siebten Rechtsmittelgrundes) oder gingen ins Leere (im Fall des vierten, des fünften, des sechsten und eines Teils des siebten Rechtsmittelgrundes).

19.

In diesen Schlussanträgen werde ich zunächst die den materiellen Schaden betreffenden und danach die den immateriellen Schaden betreffenden Rechtsmittelgründe prüfen.

B.   Materieller Schaden

20.

Die drei von der Europäischen Union vorgetragenen Rechtsmittelgründe in der Rechtssache C‑138/17 P wie auch der erste, der zweite und der dritte von Gascogne Sack Deutschland und Gascogne in der Rechtssache C‑146/17 P vorgetragene Rechtsmittelgrund betreffen sämtlich die Feststellungen des Gerichts im Hinblick auf den von Gascogne Sack Deutschland und Gascogne behaupteten materiellen Schaden. Insbesondere sind beide Parteien der Ansicht, der Vortrag von Gascogne Sack Deutschland und Gascogne bezüglich des Schadens, der sich durch die Kosten der Bankbürgschaft ergeben habe, die die Gesellschaften der Kommission gestellt hätten, um die durch die Entscheidung K(2005) 4634 auferlegte Geldbuße nicht sofort zahlen zu müssen, sei vom Gericht rechtsfehlerhaft gewürdigt worden.

21.

Meines Erachtens ist es angebracht, die rechtliche Würdigung dieser Fragen mit der Prüfung der Ansprüche bezüglich der von Gascogne gezahlten Kosten der Bankbürgschaft zu beginnen. Dazu werde ich mit dem ersten von der Europäischen Union vorgetragenen Rechtsmittelgrund beginnen. Danach werde ich mich – nur der Vollständigkeit halber – mit dem zweiten Rechtsmittelgrund der Europäischen Union befassen. Danach wird es nicht mehr erforderlich sein, die übrigen von der Europäischen Union bzw. Gascogne Sack Deutschland und Gascogne vorgebrachten Rechtsmittelgründe bezüglich der Bankbürgschaftskosten zu prüfen.

1. Vorliegen eines Kausalzusammenhangs

22.

Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑138/17 P rügt die Europäische Union, unterstützt von der Kommission, die Auslegung und Anwendung des Begriffs „Kausalzusammenhang“ durch das Gericht. Die Europäische Union macht im Wesentlichen geltend, es bestehe kein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen der Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in den Rechtssachen T‑72/06 und T‑79/06 und dem Gascogne durch die Zahlung der Bankbürgschaftskosten entstandenen Schaden. Die Europäische Union betont insbesondere, der Schaden sei das Ergebnis der von Gascogne getroffenen Entscheidung, die Bankbürgschaft während des Verfahrens aufrechtzuerhalten, anstatt die von der Kommission verhängte Geldbuße zu zahlen.

23.

In diesem Punkt wird das angefochtene Urteil von Gascogne Sack Deutschland und Gascogne verteidigt: Sie sind insbesondere der Ansicht, das Gericht habe die vorliegende Sache zu Recht von anderen Sachverhalten unterschieden, die früheren unionsgerichtlichen Entscheidungen zugrunde liegen. Gascogne Sack Deutschland und Gascogne führen aus, die Argumente der Europäischen Union liefen auf einen „Verfahrensmissbrauch“ hinaus, und beanstanden im Wesentlichen die Feststellungen des Gerichtshofs in seinen Urteilen vom 26. November 2013 in den Rechtssachen Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C‑40/12 P) und Groupe Gascogne/Kommission (C‑58/12 P).

24.

Im Folgenden werde ich zunächst die Argumentation des Gerichts kurz darstellen und dann darlegen, warum der erste Rechtsmittelgrund der Europäischen Union meiner Meinung nach begründet ist.

25.

In den Rn. 79 und 80 des angefochtenen Urteils hat das Gericht auf die ständige Rechtsprechung hingewiesen, der zufolge der Schaden, dessen Ersatz mit der Klage wegen außervertraglicher Haftung der Union begehrt werde, tatsächlich und sicher sein müsse, wofür der Kläger beweispflichtig sei. Auch habe der Kläger das Bestehen eines Kausalzusammenhangs – d. h. eines hinreichend unmittelbaren ursächlichen Zusammenhangs – zwischen dem gerügten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden zu beweisen.

26.

In den Rn. 111 sowie 114 bis 116 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass Gascogne die Kosten der Bankbürgschaft für den die angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraum nicht hätte zahlen müssen, wenn das Verfahren in den Rechtssachen T‑72/06 und T‑79/06 die angemessene Dauer nicht überschritten hätte. Aus der Sicht des Gerichts gab es also einen Kausalzusammenhang zwischen der Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer und dem Schaden, den Gascogne dadurch erlitten habe, dass sie in dem die angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraum die Bankbürgschaftskosten gezahlt habe.

27.

Unter Hinweis auf die Rechtsprechung (im Folgenden: Holcim-Rechtsprechung) ( 12 ) hat das Gericht in Rn. 118 des angefochtenen Urteils anerkannt, dass grundsätzlich die Kosten einer Bankbürgschaft, die einer von der Kommission mit einer Sanktion belegten Gesellschaft entstünden, das Ergebnis der eigenen Entscheidung dieses Unternehmens seien, nicht der Verpflichtung zur Zahlung der Geldbuße innerhalb der in der streitigen Entscheidung gesetzten Frist nachzukommen, sondern stattdessen eine Bankbürgschaft zu stellen. Somit könnten derartige Kosten normalerweise nicht als unmittelbare Folge des Verhaltens des Organs betrachtet werden.

28.

Sodann hat das Gericht jedoch in den Rn. 119 bis 121 des angefochtenen Urteils eine Unterscheidung zwischen diesem Sachverhalt und den der Holcim-Rechtsprechung zugrunde liegenden Sachverhalten getroffen. Das Gericht hat ausgeführt, die Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer sei weder vorhersehbar gewesen, als Gascogne Sack Deutschland und Gascogne in den Rechtssachen T‑72/06 und T‑79/06 Klage erhoben hätten, noch, als Gascogne eine Bankbürgschaft gestellt habe, und Gascogne Sack Deutschland und Gascogne hätten zu Recht davon ausgehen dürfen, dass die genannten Klagen innerhalb angemessener Frist behandelt würden. Außerdem sei die angemessene Verfahrensdauer in den Rechtssachen T‑72/06 und T‑79/06 überschritten worden, nachdem Gascogne ihren ursprünglichen Beschluss, eine Bankbürgschaft zu stellen, bereits gefasst habe. Aus diesen Gründen hat das Gericht entschieden, der Zusammenhang zwischen der Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer in den Rechtssachen T‑72/06 und T‑79/06 und der Zahlung der Bankbürgschaftskosten für den diese angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraum könne nicht als durch Gascognes ursprüngliche Entscheidung gegen die sofortige Zahlung der Geldbuße und für das Stellen einer Bankbürgschaft unterbrochen angesehen werden. In Rn. 122 des Urteils hat es somit den Schluss gezogen, dass ein hinreichend unmittelbarer Kausalzusammenhang im Sinne von Art. 340 AEUV bestehe.

29.

Die Argumentation des Gerichts ist meiner Ansicht nach rechtsfehlerhaft. Im Wesentlichen akzeptiert das Gericht zwar die Schlussfolgerungen aus der Holcim-Rechtsprechung, unterscheidet dann aber die vorliegende Rechtssache von den Fällen, die Gegenstand jener Rechtsprechung waren. Wie das Gericht halte auch ich die Holcim-Rechtsprechung für vernünftig. Anders als das Gericht bin ich jedoch nicht der Auffassung, dass sich die vorliegende Rechtssache wesentlich von den Rechtssachen unterscheidet, die dem Urteil Holcim zugrunde liegen. Meines Erachtens vermögen die beiden vom Gericht dargelegten Gründe für die Unterscheidung – weder einzeln noch zusammen betrachtet – zu überzeugen.

30.

Der eingehenden Begründung dieser Auffassung ist vorauszuschicken, dass Art. 340 AEUV nach ständiger Rechtsprechung nicht dahin auszulegen ist, dass er die Europäische Union zum Ersatz für jede auch noch so entfernte nachteilige Folge des Verhaltens ihrer Organe verpflichtet ( 13 ). Dementsprechend genügt es für eine Klage auf außervertragliche Haftung der Union nicht, dass das gerügte Verhalten eine der Ursachen des geltend gemachten Schadens ist; es muss die entscheidende Ursache für den Schaden sein ( 14 ). Anders gesagt, ist ein hinreichender Zusammenhang nur dann gegeben, wenn der Schaden die unmittelbare Folge der rechtswidrigen Handlung des verantwortlichen Organs ist und nicht vom Eintritt sonstiger positiver oder negativer Ursachen abhängt ( 15 ).

a) Vorhersehbarkeit des rechtswidrigen Verhaltens

31.

Das erste Argument des Gerichts für die Unterscheidung des vorliegenden Falles von den der Holcim-Rechtsprechung zugrunde liegenden Fällen ist, dass die Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer durch das Gericht nicht vorhersehbar gewesen sei, als Gascogne Sack Deutschland und Gascogne in den Rechtssachen T‑72/06 und T‑79/06 Klage erhoben und als Gascogne eine Bankbürgschaft stellte.

32.

Diese Feststellung ist allerdings von vornherein unrichtig. Leider waren die Verfahren in einigen Fällen, die vom Gericht kurz vor Eingang der Klagen in den Rechtssachen T‑72/06 und T‑79/06 entschieden wurden, von erheblicher Dauer ( 16 ). Das gilt insbesondere für die Anwendung des Wettbewerbsrechts der Union, vor allem Kartelle ( 17 ), betreffende Rechtssachen, die bekanntermaßen komplex und zeitaufwendig sind und unter Umständen die parallele bzw. koordinierte Bearbeitung mehrerer Rechtssachen erfordern.

33.

Zwar durften Gascogne Sack Deutschland und Gascogne – wie jeder Kläger – davon ausgehen, dass über ihre Klagen innerhalb eines angemessenen Zeitraums entschieden werde. Allerdings war angesichts der zum maßgeblichen Zeitpunkt bestehenden Erfahrung und Praxis des Gerichts nur schwer und nicht mit Bestimmtheit berechen- und einschätzbar, wie lange das Verfahren dauern und wie hoch die Gesamtkosten der Bankbürgschaft ausfallen würden.

34.

Zweitens – und das ist noch wichtiger – hat das Gericht unabhängig davon, ob die ungebührliche Verzögerung in den Rechtssachen T‑72/06 und T‑79/06 vorhersehbar war, bei der Feststellung, ob ein hinreichender ursächlicher Zusammenhang besteht, der die Haftung der Europäischen Union auslöst, rechtsfehlerhaft auf den Begriff der „Vorhersehbarkeit“ abgestellt.

35.

Die Schlüsselfrage in der vorliegenden Rechtssache lautet nämlich nicht, ob das den behaupteten Schaden verursachende rechtswidrige Ereignis für die angeblich Geschädigte vorhersehbar war. Entscheidend für die Feststellung der außervertraglichen Haftung der Europäischen Union in der vorliegenden Rechtssache ist in erster Linie, ob der geltend gemachte Schaden eine unmittelbare Folge des rechtswidrigen Verhaltens des Organs ist.

36.

Diesen Punkt hat das Gericht nicht eingehend geprüft. Dass die ungebührliche Verzögerung potenziell unvorhersehbar war, hätte meines Erachtens im Rahmen dieser Prüfung nur unter zwei Umständen relevant sein können. Jedoch ist keiner dieser Umstände im vorliegenden Fall gegeben.

37.

Einerseits hätte dieser Aspekt relevant sein können, wenn Gascogne Sack Deutschland und Gascogne nicht in der Lage gewesen wären, ihre ursprüngliche Entscheidung, die Zahlung aufzuschieben und eine Bankbürgschaft zu stellen, nachträglich zu ändern. Das ist jedoch, wie unten in den Nrn. 48 bis 52 ausgeführt wird, nicht der Fall: Gascogne Sack Deutschland und Gascogne stand es zu jedem Zeitpunkt des Gerichtsverfahrens frei, die Geldbuße zu zahlen und die Bankbürgschaft zurückzufordern. Auch wenn das neue Ereignis zunächst nicht vorhersehbar war, hätten Gascogne Sack Deutschland und Gascogne ihr Verhalten nach dessen Eintritt ändern können.

38.

Andererseits hätte die potenzielle Unvorhersehbarkeit der ungebührlichen Verzögerung auch dann von Relevanz sein können, wenn die Europäische Union vor dem Gericht argumentiert hätte, Gascogne Sack Deutschland und Gascogne hätten sich nicht mit der angemessenen Sorgfalt bemüht, den Schaden zu verhindern oder zu begrenzen, der durch ihre Entscheidung, die Zahlung der Geldbuße bis zum Ende des Gerichtsverfahrens aufzuschieben, entstanden sein könnte.

39.

Hierzu ist hervorzuheben, dass nach ständiger Rechtsprechung bei einer Klage auf außervertragliche Haftung zu prüfen ist, ob der Geschädigte, damit er nicht Gefahr läuft, den Schaden selbst tragen zu müssen, die angemessene Sorgfalt eines verständig Handelnden hat walten lassen, um den Schaden zu verhindern oder zu begrenzen. Der Kausalzusammenhang kann durch ein nachlässiges Verhalten des Geschädigten unterbrochen werden, wenn sich herausstellt, dass dieses Verhalten ausschlaggebend für den Schaden war ( 18 ).

40.

Dies ist jedoch nicht der Grund, warum das Gericht im angefochtenen Urteil auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen hat. Das Gericht hat nicht auf das Kriterium der Vorhersehbarkeit abgestellt, um zu prüfen, ob der Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten Schaden und dem gerügten Verhalten des Organs der Union durch nachlässiges Verhalten auf Seiten von Gascogne Sack Deutschland und Gascogne unterbrochen wurde, sondern um das Bestehen eines solchen Zusammenhangs überhaupt erst festzustellen.

41.

Dennoch sagt die potenzielle Unvorhersehbarkeit des Ereignisses, das den behaupteten Schaden verursacht hat, nichts über den für diesen Schaden entscheidenden Faktor aus. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die ungebührliche Verzögerung unvorhersehbar war, ist diese Tatsache weder notwendig noch hinreichend, um die Haftung der Europäischen Union zu begründen.

42.

Aus den vorgenannten Gründen bin ich der Auffassung, dass das Gericht den Begriff der „Vorhersehbarkeit“ im angefochtenen Urteil im Rahmen von Art. 340 AEUV rechtsfehlerhaft ausgelegt und angewandt hat, um das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Schaden und dem gerügten Verhalten festzustellen.

b) Fehlende Entscheidungsfreiheit für Gascogne Sack Deutschland und Gascogne

43.

Der zweite vom Gericht angegebene Grund für die Unterscheidung des vorliegenden Falles von den der Holcim-Rechtsprechung zugrunde liegenden Fällen ist, dass die angemessene Verfahrensdauer für die Rechtssachen T‑72/06 und T‑79/06 überschritten worden sei, nachdem Gascogne Sack Deutschland und Gascogne die Entscheidung getroffen hätten, eine Bankbürgschaft zu stellen.

44.

Auch dieser Gesichtspunkt ist meiner Ansicht nach irrelevant.

45.

Zunächst ist zu beachten, dass eine Entscheidung der Kommission wie die Entscheidung K(2005) 4634 rechtlich bindend ist und bis zur Aufhebung durch ein Unionsgericht als wirksam gilt. Erachtet ein Unternehmen, gegen das die Kommission eine Geldbuße verhängt, die Entscheidung der Kommission für rechtswidrig, und ist es der Auffassung, dass ein irreparabler Schaden entstünde, wenn es der Entscheidung sofort nachkäme, so kann das Unternehmen nach den Art. 278 und 279 AEUV bei den Unionsgerichten einstweiligen Rechtsschutz beantragen, während es die Gültigkeit der Entscheidung anficht.

46.

Wird ein solcher Antrag nicht gestellt oder wird der Antrag von den Unionsgerichten abgelehnt, ist die Geldbuße grundsätzlich innerhalb der in der Entscheidung festgesetzten Frist zu zahlen. Allerdings kann die Kommission nach den EU-Haushaltsvorschriften ( 19 ) gestatten, die Zahlung der Geldbuße aufzuschieben, wenn sich der Schuldner zur Zahlung der Verzugszinsen verpflichtet und eine finanzielle Sicherheit leistet, die die ausstehende Hauptforderung nebst Zinsen abdeckt.

47.

Somit haben Unternehmen, die eine Geldbuße vor den Unionsgerichten anzufechten beabsichtigen, die Wahl, entweder sofort zu zahlen (die Regel) oder aber zu beantragen, dass ihnen das Stellen einer Bankbürgschaft gestattet werde (die Ausnahme). Die Entscheidung des Unternehmens muss für die Union finanziell neutral sein: Der Zahlungsaufschub darf nicht zu einem Verlust für den Haushalt der Union führen. Der Rechnungsführer, der im Benehmen mit dem zuständigen Anweisungsbefugten über den Antrag des Unternehmens auf Aufschiebung der Zahlung entscheidet, ist nicht befugt, die von der Kommission als Organ (d. h. vom Kommissionskollegium) festgesetzte Höhe der Geldbuße zu ändern. Zugleich darf die Entscheidung eines Unternehmens, die Geldbuße sofort zu zahlen, obwohl es den Beschluss der Kommission vor den Unionsgerichten anzufechten beabsichtigt, nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Europäischen Union führen. Daher ist zum einen, falls die Unionsgerichte die Entscheidung der Kommission bestätigen, die Geldbuße, für die Zahlungsaufschub gewährt wurde, zu verzinsen. Zum anderen ist die Union im Fall der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung der Kommission verpflichtet, die gezahlten Beträge nebst Zinsen in Höhe des anwendbaren Zinssatzes zurückzuzahlen ( 20 ).

48.

Entscheidet sich das Unternehmen dafür, die Zahlung aufzuschieben, dann kann es natürlich über die betreffenden Beträge verfügen, solange das Gerichtsverfahren läuft. Damit sind jedoch (in Verbindung mit dem Stellen der Bankbürgschaft) zusätzliche Kosten verbunden, die das Unternehmen wird tragen müssen, auch wenn es letztlich die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung erwirkt. Daher ist es Sache des von der Kommission mit einer Geldbuße belegten Unternehmens, zu prüfen, ob es finanziell in seinem Interesse liegt, die Geldbuße innerhalb der gesetzten Frist zu zahlen oder aber Zahlungsaufschub zu beantragen und eine Bankbürgschaft zu stellen.

49.

Wichtig ist, dass es sich hierbei – anders als vom Gericht vertreten – nicht um eine Entscheidung handelt, die nur ein einziges Mal getroffen werden kann. Jedes Unternehmen, das sich entschieden hat, eine Bürgschaft zu stellen, kann seine ursprüngliche Entscheidung jederzeit rückgängig machen und die Geldbuße zahlen ( 21 ). So vermeidet es, dass zusätzliche Zinsen auf die Hauptschuld auflaufen, und es kann die bereits gestellte Bankbürgschaft zurückfordern.

50.

Nach Unionsrecht ist ein Unternehmen durch nichts daran gehindert, die Bankbürgschaft zurückzufordern und die Geldbuße zu zahlen, sollte das Unternehmen dies für vorteilhafter halten. Wenn also ein Unternehmen seine ursprüngliche Entscheidung im Laufe des Verfahrens zu keinem Zeitpunkt überdenkt, kann vermutet werden, dass dem so ist, weil das Unternehmen den Fortbestand der Bankbürgschaft noch immer für die beste Option hält. Ob die ursprüngliche Entscheidung vorteilhaft bleibt, hängt tatsächlich von mehreren Faktoren ab, die sich – wie die Kommission hervorhebt – im Laufe der Zeit erheblich ändern können (Kosten eines Kredits, Kosten der Bankbürgschaft, die bei Investition in andere Unternehmungen erzielbare Rendite usw.). Aus wirtschaftlicher Sicht ist es somit angemessen, davon auszugehen, dass ein Unternehmen seine ursprüngliche Entscheidung regelmäßig überprüft.

51.

Wie die Europäische Union zu Recht geltend macht, wurde die Entscheidung, eine Bankbürgschaft zu stellen, statt die von der Kommission auferlegte Geldbuße zu zahlen, deshalb nicht ausschließlich zu Beginn des Verfahrens getroffen: Diese Entscheidung wurde von Gascogne Sack Deutschland und Gascogne während der gesamten Dauer des Verfahrens in den Rechtssachen T‑72/06 und T‑79/06 freiwillig und bewusst aufrechterhalten (oder bestätigt), auch als sich diese Verfahren bereits sehr lange hingezogen hatten.

52.

Dies wird, in gewissem Umfang, von Gascogne Sack Deutschland und Gascogne bestätigt. In ihrer Rechtsmittelbeantwortung erkennen sie an, ihnen sei bewusst gewesen, dass es ihnen zu jedem Zeitpunkt des Gerichtsverfahrens freigestanden habe, die Geldbuße zu zahlen und die Bankbürgschaft zurückzufordern.

53.

Abschließend ist zu diesem Punkt anzumerken, dass folglich der zweite Grund des Gerichts für die Unterscheidung des vorliegenden Falles von den der Holcim-Rechtsprechung zugrunde liegenden Fällen auf der unzutreffenden Prämisse beruht, die einzige Entscheidung, die in der vorliegenden Rechtssache von Bedeutung sei, sei der von Gascogne Sack Deutschland und Gascogne vor Beginn des Verfahrens gefasste ursprüngliche Beschluss, die Zahlung aufzuschieben und eine Bankbürgschaft zu stellen.

54.

Dass diese Prämisse fehlerhaft ist, wird auch indirekt durch das angefochtene Urteil bestätigt.

c) Widerspruch im angefochtenen Urteil

55.

In Rn. 130 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, es gebe keinen hinreichend unmittelbaren Kausalzusammenhang im Hinblick auf die nach Ergehen der Urteile in den Rechtssachen T‑72/06 und T‑79/06 getragenen Kosten der Bankbürgschaft. Das Gericht hat ausgeführt, die Zahlung dieser Kosten sei die Folge der nach Ergehen des Urteils von Gascogne Sack Deutschland und Gascogne selbst getroffenen autonomen Entscheidung, die Geldbuße nicht zu zahlen, keinen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung K(2005) 4634 zu stellen und gegen das vorgenannte Urteil Rechtsmittel einzulegen. Wenn dies der Fall ist, ist meines Erachtens nicht nachvollziehbar, warum die Entscheidung für die Aufrechterhaltung der Bankbürgschaft nach Ansicht des Gerichts ausschlaggebend gewesen sein soll, um die Haftung der Europäischen Union nach Ergehen des Urteils auszuschließen, nicht jedoch davor.

56.

Wie von der Europäischen Union vorgetragen, ist zwischen diesen Zeiträumen kein Unterschied ersichtlich, der für die Zwecke von Art. 340 AEUV relevant wäre. Auch haben sich Gascogne Sack Deutschland und Gascogne während der Verfahren im ersten Rechtszug bewusst entschieden, keine Aussetzung der angefochtenen Entscheidung zu beantragen und die Bankbürgschaft bis zum Abschluss der Verfahren aufrechtzuerhalten. Rn. 130 des angefochtenen Urteils bestätigt somit, dass die Gesichtspunkte, die das Gericht in den Rn. 119 bis 121 desselben Urteils für die Unterscheidung der ihm vorliegenden Rechtssache von der Holcim-Rechtsprechung für relevant hielt, unerheblich sind.

d) Zwischenergebnis

57.

Als Zwischenergebnis kann nicht bestritten werden, dass die Tatsache, dass Gascogne Sack Deutschland und Gascogne die Kosten der der Kommission gestellten Bankbürgschaft für den die angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraum tragen mussten, eine Folge u. a. des Unvermögens des Gerichts ist, seine Entscheidung binnen angemessener Frist zu verkünden.

58.

Dies war jedoch nicht die entscheidende Ursache des behaupteten Schadens. Der ausschlaggebende Faktor war die von Gascogne Sack Deutschland und Gascogne getroffene Entscheidung, weiter davon zu profitieren, dass ihnen auf ihren in vollem Wissen um die damit verbundenen Kosten und Risiken gestellten Antrag hin ausnahmsweise gestattet wurde, die Zahlung der fälligen Geldbuße aufzuschieben. Die sich aus der Holcim-Rechtsprechung ergebenden Grundsätze sind daher in der vorliegenden Rechtssache anwendbar.

59.

Aus all diesen Gründen bin ich der Ansicht, dass das Gericht den Begriff „Kausalzusammenhang“ in Bezug auf Art. 340 AEUV rechtsfehlerhaft ausgelegt und angewandt hat. Meines Erachtens gibt es keinen hinreichend unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verstoß des Gerichts gegen die Einhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T‑72/06 und T‑79/06 und dem von Gascogne Sack Deutschland und Gascogne behaupteten Schaden durch die von ihnen in dem die angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraum gezahlten Kosten der Bankbürgschaft.

60.

Durch diese Schlussfolgerung werden die Feststellungen des Gerichtshofs in seinen Urteilen vom 26. November 2013 in den Rechtssachen Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C‑40/12 P) und Groupe Gascogne/Kommission (C‑58/12 P) keinesfalls in Frage gestellt. Entgegen der von Gascogne Sack Deutschland und Gascogne vertretenen Ansicht hat der Gerichtshof in diesen Urteilen lediglich darüber entschieden, ob das Gericht die Verpflichtung zur Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer in den Rechtssachen T‑72/06 und T‑79/06 verletzt hat. Er hat jedoch nicht darüber entschieden, ob sich aus dieser Verletzung ein Schaden ergeben hat. Der Gerichtshof hat vielmehr darauf hingewiesen, dass „[e]s … ebenfalls Sache des Gerichts [ist], unter Prüfung der hierzu vorgelegten Nachweise sowohl die Verwirklichung des geltend gemachten Schadens als auch den Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und der überlangen Dauer des streitigen Gerichtsverfahrens zu beurteilen“ ( 22 ).

61.

Abschließend ist zu sagen, dass es, entgegen den Ausführungen von Gascogne Sack Deutschland und Gascogne, keinen „Verfahrensmissbrauch“ darstellt, dass die Europäische Union gegen die Feststellungen des Gerichts bezüglich der Verwirklichung eines zu ersetzenden materiellen Schadens beim Gerichtshof ein Rechtsmittel eingelegt hat. Wie ich in den Nrn. 19 bis 36 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Kendrion eingehend dargelegt habe, begründet der Umstand, dass die Europäische Union in diesem Verfahren durch den Gerichtshof der Europäischen Union vertreten ist, keinen Interessenkonflikt. Das von Gascogne Sack Deutschland und Gascogne vorgetragene Argument lässt die Unterscheidung außer Acht, die zwischen dem Gerichtshof der Europäischen Union als Organ und den gerichtlichen Einrichtungen, die Teil dieses Organs sind (derzeit der Gerichtshof und das Gericht) ( 23 ), zu treffen ist. Der Gerichtshof als die über das Rechtsmittel entscheidende gerichtliche Einrichtung erfüllt die nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union erforderlichen Anforderungen an die objektive und subjektive Unparteilichkeit.

62.

Deshalb ist das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als die Europäische Union verurteilt worden ist, Gascogne eine Entschädigung in Höhe von 47064,33 Euro für den materiellen Schaden zu zahlen, der diesem Unternehmen durch die Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen entstanden ist, in denen die Urteile vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission (T‑72/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:671) und Sachsa Verpackung/Kommission (T‑79/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:674), ergangen sind.

63.

Sofern der Gerichtshof mir in diesem Punkt zustimmt, bedeutet das, dass die Prüfung des zweiten und des dritten von der Europäischen Union in der Rechtssache C‑138/17 P vorgebrachten Rechtsmittelgrundes sowie des ersten, des zweiten und des dritten von Gascogne Sack Deutschland und Gascogne in der Rechtssache C‑146/17 P vorgebrachten Rechtsmittelgrundes nicht erforderlich ist. Da jedoch das aufgeworfene Problem für zukünftige Rechtssachen von Bedeutung ist, halte ich es für hilfreich, mich der Vollständigkeit halber mit dem zweiten von der Europäischen Union vorgetragenen Rechtsmittelgrund zu befassen.

2. Begriff des Schadens

64.

Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Europäische Union, unterstützt von der Kommission, geltend, das Gericht habe den Begriff des Schadens fehlerhaft ausgelegt. Ihrer Ansicht nach hätte das Gericht im ersten Rechtszug prüfen müssen, ob die von Gascogne in dem die angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraum gezahlten Kosten der Bankbürgschaft höher waren als der Nutzen, den diese daraus ziehen konnte, einen Betrag in Höhe der Geldbuße zur Verfügung zu haben. Gascogne Sack Deutschland und Gascogne beantragen, diesen Rechtsmittelgrund als unzulässig zurückzuweisen, weil damit im Rechtsmittelverfahren neues Vorbringen eingeführt werde. Hilfsweise machen sie geltend, der zweite Rechtsmittelgrund der Europäischen Union sei unbegründet, da es keinen Zusammenhang gebe zwischen dem ihnen möglicherweise erwachsenen Nutzen und dem ihnen in dem die angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraum entstandenen Schaden.

65.

Meines Erachtens ist auch dieser Rechtsmittelgrund zulässig und begründet.

66.

Zunächst ist zu sagen, dass die von Gascogne Sack Deutschland und Gascogne vorgebrachten Einwendungen gegen die Zulässigkeit dieses Rechtsmittelgrundes nicht überzeugen. Nach der ständigen Rechtsprechung ist es zulässig, dass ein Rechtsmittelführer vor dem Gerichtshof Rechtsmittelgründe geltend macht, die sich aus dem angefochtenen Urteil selbst ergeben und mit denen dessen Begründetheit aus rechtlichen Erwägungen gerügt wird ( 24 ).

67.

Der vorliegende Rechtsmittelgrund richtet sich gegen die Rn. 111 bis 131 des angefochtenen Urteils, in denen der Begriff „Schaden“ im Sinne der Art. 268 und 340 AEUV nach Ansicht der Europäischen Union vom Gericht falsch ausgelegt wurde. Insbesondere hält die Europäische Union das Urteil für widersprüchlich, da es bei der Prüfung, ob der in der Zahlung der Bankbürgschaftskosten bestehende behauptete Verlust als „Schaden“ im Sinne des AEU-Vertrags anzusehen sei, auf andere rechtliche Aspekte abstelle als bei der Prüfung des behaupteten Verlusts durch die Zinszahlungen auf den Betrag der Geldbuße.

68.

Sodann überzeugt die in diesem Punkt von der Europäischen Union vorgebrachte Kritik am angefochtenen Urteil. In der Tat bin ich der Ansicht, dass das Gericht in den Rn. 111 und 114 des angefochtenen Urteils die Kosten der Bankbürgschaft in dem die angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraum rechtsfehlerhaft einem nach Art. 340 AEUV zu ersetzenden Schaden gleichgesetzt hat, ohne dies im Einzelnen zu erklären oder eingehend zu prüfen.

69.

Diese beiden Begriffe sind zu trennen.

70.

Das Handeln oder Unterlassen eines Unionsorgans kann unterschiedliche Auswirkungen auf die Finanzlage von Unternehmen wie Gascogne Sack Deutschland und Gascogne haben. Es kann einem Unternehmen bestimmte Kosten verursachen, ihm jedoch auch bestimmte Vorteile bringen. Ein „Schaden“ im Sinne von Art. 340 AEUV ist nur gegeben, wenn bei einem Vergleich von Kosten und Nutzen die Nettobilanz negativ ausfällt ( 25 ). Mit anderen Worten: Insgesamt muss das gerügte Verhalten einen Schaden bewirkt haben. Andernfalls entstünde die paradoxe Situation, dass ein Unternehmen, obwohl es finanziell von dem Verhalten des Unionsorgans profitiert hat, die Union auch noch auf Zahlung zusätzlicher Beträge in Anspruch nehmen könnte.

71.

Wie oben in den Nrn. 48 und 50 ausgeführt, verursacht die Entscheidung eines Unternehmens, die Zahlung aufzuschieben und eine Bankbürgschaft zu stellen, einerseits bestimmte Kosten; andererseits gestattet sie dem Unternehmen jedoch, eine Zeit lang über einen Betrag zu verfügen, der möglicherweise Gewinne generiert. Diese verschiedenen Auswirkungen sind nicht, wie Gascogne Sack Deutschland und Gascogne unzutreffend ausführen, voneinander unabhängig, sondern vielmehr untrennbar miteinander verknüpft: Sie sind die zwei Seiten derselben Medaille.

72.

Wirtschaftlich betrachtet ist die Entscheidung, die Zahlung der Geldbuße aufzuschieben, im Wesentlichen eine Form der Finanzierung für das betreffende Unternehmen: Bis zum Ende des Gerichtsverfahrens leiht sich das Unternehmen das der Union geschuldete Geld im Grunde genommen von der Union selbst. Die Gesamtkosten der Finanzierung setzen sich, einfach ausgedrückt, aus den Bankbürgschaftskosten und – im Falle des Unterliegens des Unternehmens im Gerichtsverfahren – den auf die Hauptschuld fälligen Zinsen zusammen. Das angefochtene Urteil konzentriert sich jedoch nur auf die von Gascogne Sack Deutschland und Gascogne getragenen Kosten und sagt nichts über die möglichen Gewinne oder Einsparungen aus, die sich für diese Unternehmen durch den Zahlungsaufschub ergaben.

73.

Meines Erachtens hat das Gericht hiermit einen Rechtsfehler begangen. Wie vorstehend in Nr. 50 ausgeführt, ist davon auszugehen, dass ein Unternehmen stets auf die Weise handelt, die es für wirtschaftlich und finanziell sinnvoll hält. Daher gibt es gute Gründe für die Annahme, dass Gascogne Sack Deutschland und Gascogne es während der gesamten Dauer des Verfahrens in den Rechtssachen T‑72/06 und T‑79/06 für vorteilhafter hielten, weiterhin den der Geldbuße entsprechenden Betrag von der Union zu leihen, anstatt ihre eigenen flüssigen Mittel einzusetzen oder diesen Betrag bei Kreditinstituten aufzunehmen.

74.

Wenn dem so ist, ist nicht auszuschließen, dass die ungebührliche Verzögerung der Gerichtsentscheidung in den Rechtssachen T‑72/06 und T‑79/06 Gascogne Sack Deutschland und Gascogne nicht nur keinen Schaden zufügte, sondern diesen Gesellschaften sogar einen finanziellen Vorteil einbrachte. Anhand des angefochtenen Urteils lässt sich dies jedoch nicht beurteilen, weil das Gericht ohne weitere Prüfung davon ausgegangen ist, dass die Kosten der Bankbürgschaft für den die angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraum den Gascogne in diesem Zeitraum entstandenen Schaden darstellten.

75.

Schließlich ist hinzuzufügen, dass das angefochtene Urteil auch in diesem Punkt widersprüchlich erscheint. Hinsichtlich einer anderen Form des behaupteten Schadens (Zinszahlungen auf den Betrag der Geldbuße) hat das Gericht festgestellt, Gascogne Sack Deutschland und Gascogne hätten keinerlei Beweis dafür vorgebracht, dass in dem die angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraum „der Betrag der später … an die Kommission gezahlten Verzugszinsen höher war als der Vorteil, der [ihnen] aufgrund des Nutzens aus der der Geldbuße zuzüglich Verzugszinsen entsprechenden Summe zukam“ ( 26 ).

76.

Es ist nicht nachzuvollziehen, warum das Gericht das gleiche Argument nicht im Hinblick auf den Schaden angewendet hat, der durch die Zahlung der Kosten der Bankbürgschaft im selben Zeitraum entstanden sein soll.

77.

Im Ergebnis ist somit auch der zweite Rechtsmittelgrund der Europäischen Union begründet. Wie bereits vorstehend in Nr. 62 erwähnt, ist Nr. 1 des Tenors des angefochtenen Urteils deshalb aufzuheben. Daraus folgt, dass die Prüfung des dritten von der Europäischen Union in der Rechtssache C‑138/17 P vorgebrachten Rechtsmittelgrundes sowie des ersten, des zweiten und des dritten von Gascogne Sack Deutschland und Gascogne in der Rechtssache C‑146/17 P vorgebrachten Rechtsmittelgrundes entbehrlich ist.

C.   Immaterieller Schaden

78.

Mit den Rechtsmittelgründen 4 bis 7 in der Rechtssache C‑146/17 P richten sich Gascogne Sack Deutschland und Gascogne gegen die Rn. 151 bis 165 des angefochtenen Urteils, in dem das Gericht Gascogne Sack Deutschland und Gascogne eine Entschädigung von je 5000 Euro zugesprochen hat für den immateriellen Schaden, der ihnen durch die Nichteinhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T‑72/06 und T‑79/06 jeweils entstanden ist. Gascogne Sack Deutschland und Gascogne machen geltend, dem Gericht seien verschiedene Rechtsfehler unterlaufen, und beantragen, ihnen entsprechend ihrem erstinstanzlichen Antrag einen höheren Betrag zuzusprechen.

79.

Im Folgenden werden die vier Rechtsmittelgründe für den immateriellen Schaden zusammen geprüft. Aus den nachstehend dargelegten Gründen teile ich die Auffassung der Europäischen Union, dass das Vorbringen von Gascogne Sack Deutschland und Gascogne entweder ins Leere geht oder unbegründet ist.

1. Der Begriff des immateriellen Schadens und die Eigenständigkeit der Klage auf außervertragliche Haftung

80.

Erstens rügen Gascogne Sack Deutschland und Gascogne die vom Gericht in den Rn. 161 bis 163 des angefochtenen Urteils getroffenen Feststellungen, dass die von den Klägerinnen als Ersatz ihres immateriellen Schadens beantragte Entschädigung („mindestens“500000 Euro) angesichts ihrer Höhe faktisch dazu geführt hätte, dass der Betrag der mit der Entscheidung K(2005) 4634 gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße in Frage gestellt worden wäre, obwohl nicht nachgewiesen worden sei, dass die Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in den Rechtssachen T‑72/06 und T‑79/06 den Betrag dieser Geldbuße beeinflusst habe. Zweitens tragen Gascogne Sack Deutschland und Gascogne vor, die Feststellungen des Gerichts in den Rn. 161 bis 163 des angefochtenen Urteils nähmen den Art. 256 und 340 AEUV ihre Wirksamkeit. Letztlich weigere sich das Gericht, eine Entschädigung für den gesamten erlittenen Schaden zuzusprechen, wodurch ihr Recht auf wirksamen Rechtsbehelf verletzt werde.

81.

Diese Argumente beruhen, meines Erachtens, auf einer falschen Lesart des angefochtenen Urteils. Tatsächlich gehen sie entweder ins Leere oder sind nicht begründet.

82.

Zunächst mag es nützlich sein, klar zu bestimmen, was – meiner Ansicht nach – als „immaterieller“ Schaden im Sinne des AEU-Vertrags anzusehen ist. Diesbezüglich ist zu beachten, dass die Schadenswiedergutmachung nach Art. 340 AEUV darauf abzielt, die vor dem rechtswidrigen Verhalten des Unionsorgans bestehende Vermögenslage des Geschädigten, soweit möglich, wiederherzustellen ( 27 ). Daher sind Vermögensschäden, die sich unmittelbar aus diesem Verhalten ergeben, normalerweise durch eine Zahlung in Höhe des diesen Schäden entsprechenden Betrags zu ersetzen.

83.

Bei Nichtvermögensschäden bzw. immateriellen Schäden ( 28 ) ist das jedoch nicht möglich. In den meisten Rechtsordnungen bezeichnet der Begriff „immaterieller“ Schaden Schäden, denen ein wirtschaftlicher Wert schwer zuzuordnen ist, da es streng genommen keinen Marktwert für sie gibt. Typische Beispiele solcher Schäden sind Schmerzen oder Leiden, seelisches Leid, Beeinträchtigung der Lebensqualität oder Beeinträchtigung von Beziehungen. Im Wesentlichen umfasst der Begriff verschiedene Formen physischer und/oder psychischer Verletzungen.

84.

In allen diesen Situationen kann der vorherige Zustand offenkundig nicht wiederhergestellt werden. Jede Entschädigung, die ein Gericht zuerkennen mag, wird folglich unweigerlich nicht optimal sein. Daher kann die Zahlung einer Geldsumme je nach den Umständen die geeignetste Form der Entschädigung sein – oder auch nicht ( 29 ). So haben die Unionsgerichte in bestimmten Fällen entschieden, dass die Zuerkennung eines symbolischen Schadensersatzes ( 30 ) durch Geldzahlung angemessen sei oder dass eine Naturalrestitution zugesprochen werden könne ( 31 ). In anderen Fällen haben die Unionsgerichte keine spezifische Form der Entschädigung zugesprochen, da ihrer Ansicht nach die Nichtigerklärung der rechtswidrigen Handlung ( 32 ) oder die bloße Feststellung der Rechtswidrigkeit der Handlung im Urteil ( 33 ) eine zufriedenstellende Entschädigung im Sinne von Art. 340 AEUV darstellen könnten ( 34 ).

85.

Wird in einem konkreten Fall eine finanzielle (und nicht symbolische) Entschädigung für die geeignetste Form des Schadensersatzes gehalten, so ist die Bezifferung des zuzuerkennenden Betrags nicht einfach. Das zuständige Gericht muss in einem solchen Fall einen dem Schaden des Geschädigten angemessenen Betrag schätzen, ohne den Schadensverursacher ungebührlich zu bestrafen. Fehlen offensichtliche oder allgemein anerkannte wirtschaftliche Bezugspunkte, kann sich das Gericht nur an allgemeinen Grundsätzen orientieren, wie etwa Fairness, Gerechtigkeit und Verhältnismäßigkeit einerseits sowie Berechenbarkeit, Rechtssicherheit und Gleichbehandlung andererseits.

86.

Es ist somit unvermeidlich, dass die Gerichte für die Feststellung, ob ein immaterieller Schaden vorliegt, für die Ermittlung der angemessensten Art der Entschädigung sowie gegebenenfalls für die Bestimmung des zuzuerkennenden Betrags einen erheblichen Spielraum haben.

87.

Vor diesem Hintergrund ist die von Gascogne Sack Deutschland und Gascogne vorgenommene Lesart der Rn. 161 bis 163 des angefochtenen Urteils nicht überzeugend. Diese Passagen sind im richtigen Kontext zu lesen.

88.

In den Rn. 144 bis 154 des angefochtenen Urteils hat das Gericht die verschiedenen von Gascogne Sack Deutschland und Gascogne geltend gemachten immateriellen Schadenspositionen geprüft und festgestellt, dass einige derselben unzulässig oder jedenfalls nicht nachgewiesen ( 35 ) und einige möglicherweise schon durch die im angefochtenen Urteil getroffene Feststellung des Verstoßes des Gerichts in den Rechtssachen T‑72/06 und T‑79/06 entschädigt seien ( 36 ). Nur für eine Position des geltend gemachten immateriellen Schadens hat das Gericht deshalb festgestellt, dass die erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien und dass es einer nicht symbolischen finanziellen Entschädigung bedürfe: für den durch die Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in den Gerichtsverfahren bewirkten Zustand der Ungewissheit bei Gascogne Sack Deutschland und Gascogne ( 37 ).

89.

Deshalb, und weil es in Rn. 160 des angefochtenen Urteils der Ansicht war, dass es keine sonstigen Nachweise zur Substantiierung einer Entschädigung in Höhe von „mindestens“500000 Euro gebe, hat das Gericht die von Gascogne Sack Deutschland und Gascogne vorgenommene Schadensschätzung zurückgewiesen. In den anschließenden Rn. 161 bis 163 wird – wie die Europäische Union zu Recht ausführt, lediglich der Vollständigkeit halber – klargestellt, dass die von Gascogne Sack Deutschland und Gascogne beantragte Entschädigung auch nicht durch die erhebliche Höhe der ihnen auferlegten Geldbuße gerechtfertigt werden könne. Denn die Klage auf außervertragliche Haftung könne in einem Fall wie diesem weder als Ersatz für die zuvor von Gascogne Sack Deutschland und Gascogne erfolglos bei den Unionsgerichten erhobenen Nichtigkeitsklagen noch als Alternative dazu dienen.

90.

Mit anderen Worten: Das Gericht stellt in diesen Passagen im Wesentlichen fest, dass der Betrag der Gascogne Sack Deutschland und Gascogne durch die Entscheidung K(2005) 4634 auferlegten Geldbuße bei der Bestimmung des Entschädigungsbetrags für den immateriellen Schaden nicht als Kriterium oder Parameter berücksichtigt werden könne. Der Grund dafür sei, dass nach ständiger Rechtsprechung ( 38 ) der Betrag der Entschädigung den Betrag der Geldbuße weder unmittelbar noch mittelbar in Frage stellen dürfe. Das Gericht war daher der Auffassung, dass die Gewährung der von Gascogne Sack Deutschland und Gascogne beantragten Entschädigung angesichts ihrer Höhe faktisch auf die Reduzierung des Betrags der Geldbuße hinausliefe.

91.

Abschließend ist festzustellen, dass die bloße Tatsache, dass das Gericht den Betrag der von Gascogne Sack Deutschland und Gascogne beantragten Entschädigung für nicht gerechtfertigt gehalten und deshalb den Gesellschaften einen geringeren Betrag zugesprochen hat, nicht bedeutet, dass das Gericht keinen vollen Schadensersatz zugesprochen hätte. Es bedeutet lediglich, dass Gascogne Sack Deutschland und Gascogne keine ausreichenden Nachweise zur Bestätigung sämtlicher von ihnen geltend gemachten Schadenspositionen vorgelegt haben. Gleichermaßen kann auch keine Rede davon sein, dass die Uneinigkeit des Gerichts mit den Rechtsmittelführerinnen über den Betrag der zuzusprechenden Entschädigung der Klage nach den Art. 256 und 340 AEUV in der Praxis ihre Wirksamkeit nähme.

2. Behauptungen in Bezug auf Widersprüchlichkeit und Begründungsmängel des angefochtenen Urteils

92.

Drittens sind Gascogne Sack Deutschland und Gascogne der Auffassung, die Begründung des angefochtenen Urteils sei widersprüchlich: Einerseits stelle das Gericht fest, durch die für den immateriellen Schaden zugesprochene Entschädigung dürfe der Betrag der von der Kommission verhängten Geldbuße nicht in Frage gestellt werden (Rn. 161 bis 163); andererseits stelle es fest, der Betrag des zu ersetzenden immateriellen Schadens sei unter Berücksichtigung u. a. des Ausmaßes der Überschreitung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens und der Notwendigkeit, die Wirksamkeit einer Klage nach den Art. 256 und 340 AEUV sicherzustellen, zu berechnen (Rn. 165). Viertens machen Gascogne Sack Deutschland und Gascogne geltend, das Gericht habe die Kriterien, anhand deren es den Betrag der für den immateriellen Schaden fälligen Entschädigung auf jeweils 5000 Euro bestimmte, nicht hinreichend begründet.

93.

Eingangs ist zu sagen, dass ich die Begründung des angefochtenen Urteils in diesem Punkt nicht für widersprüchlich halte.

94.

Wie vorstehend in den Nrn. 89 und 90 erklärt, hat das Gericht in den Rn. 161 bis 163 des angefochtenen Urteils dargelegt, warum der Betrag der durch die Entscheidung K(2005) 4634 gegen Gascogne Sack Deutschland und Gascogne verhängten Geldbuße nicht zu den Kriterien zählen könne, die für die Bestimmung des Betrags der Entschädigung für den immateriellen Schaden zu berücksichtigen seien. Umgekehrt hat das Gericht in Rn. 165 des angefochtenen Urteils die diesbezüglich zu berücksichtigenden Kriterien angegeben. Diese Kriterien waren nicht nur andere als die vorgenannten, sondern, so ist hinzuzufügen, auch recht vernünftig.

95.

Insbesondere halte ich es für angemessen, bei der Schätzung der zuzusprechenden Entschädigung zu berücksichtigen, in welchem Umfang das Gericht die angemessene Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T‑72/06 und T‑79/06 überschritten hat: Je länger der Zeitraum der Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer, desto länger die Dauer des die Planung der zu treffenden Entscheidungen sowie die Führung der Unternehmen beeinträchtigenden Zustands der Ungewissheit und desto höher wiederum die geschuldete Entschädigung; und umgekehrt.

96.

Abschließend ist angesichts dessen, dass vom Gericht unter den zu berücksichtigenden Kriterien auch die Notwendigkeit genannt wurde, die Wirksamkeit einer Klage nach den Art. 256 und 340 AEUV sicherzustellen, Folgendes anzumerken: Wie vorstehend in Nr. 84 erwähnt, ist es wegen des besonderen Charakters immaterieller Schäden nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der dem Geschädigten entstandene Schaden durch eine symbolische Entschädigung wiedergutgemacht werden könnte. Im vorliegenden Fall hat das Gericht jedoch in den Rn. 155 bis 158 des angefochtenen Urteils erklärt, warum für eine bestimmte der von Gascogne Sack Deutschland und Gascogne behaupteten Schadenspositionen eine symbolische Entschädigung nicht genügt habe.

97.

Es steht demnach mit den vorstehenden Feststellungen in Einklang, dass das Gericht bei der Schätzung des zu ersetzenden Schadensbetrags darauf geachtet hat, der Klage durch das Zusprechen eines lediglich symbolischen Betrags nicht ihre Wirksamkeit zu nehmen.

98.

Darüber hinaus bin ich der Ansicht, dass das angefochtene Urteil eine angemessene Darstellung der Gründe enthält, die das Gericht dazu bewegt haben, Gascogne Sack Deutschland und Gascogne eine Entschädigung von je 5000 Euro für den ihnen entstandenen immateriellen Schaden zuzusprechen.

99.

Dabei ist die gefestigte Rechtsprechung zu beachten, der zufolge allein das Gericht dazu befugt ist, im Rahmen des Klageantrags über die Art und den Umfang des Ersatzes für einen von ihm festgestellten Schaden zu befinden. Das Urteil des Gerichts muss jedoch ausreichend begründet sein, damit es für den Gerichtshof nachprüfbar ist, und wenn es um die Ermittlung des Schadens geht, sind die Kriterien zu nennen, anhand deren der festgesetzte Betrag bestimmt wurde ( 39 ).

100.

Vor diesem Hintergrund merke ich erstens an, dass das Gericht im angefochtenen Urteil knapp, jedoch klar begründet hat, aus welchen Gründen es zu dem Schluss gelangt sei, dass Gascogne Sack Deutschland und Gascogne eine bestimmte Art von immateriellem Schaden hinreichend nachgewiesen hätten, andere dagegen nicht. Zweitens hat das Gericht ausgeführt, warum die Zuerkennung einer finanziellen Entschädigung für eine Schadensposition für erforderlich erachtet worden sei, und drittens hat es die zur Festsetzung der Höhe der Entschädigung berücksichtigten Kriterien dargelegt.

101.

Meines Erachtens ist das eine ausreichende Begründung für eine notwendigerweise nach billigem Ermessen festzusetzende Entschädigung. Deshalb bin ich der Ansicht, dass der Vortrag von Gascogne Sack Deutschland und Gascogne vor dem Gerichtshof die Bestimmung des durch das Gericht zugesprochenen Entschädigungsbetrags nicht in Frage zu stellen vermag ( 40 ).

V. Folgen der Beurteilung

102.

Sollte sich der Gerichtshof meiner Beurteilung anschließen, ist dem von der Europäischen Union eingelegten Rechtsmittel stattzugeben und Nr. 1 des Tenors des angefochtenen Urteils dementsprechend aufzuheben.

103.

Da es auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Tatsachen und der Erörterung der verschiedenen Auffassungen vor dem Gerichtshof möglich ist, diese Rechtssache endgültig zu entscheiden, wird vorgeschlagen, den von Gascogne Sack Deutschland und Gascogne gestellten Antrag auf Entschädigung für den materiellen Schaden, der in den Kosten der Bankbürgschaft für den die angemessene Verfahrensdauer in den Rechtssachen T‑72/06 und T‑79/06 überschreitenden Zeitraum besteht, zurückzuweisen.

104.

Es wird vorgeschlagen, das Rechtsmittel von Gascogne Sack Deutschland und Gascogne insgesamt zurückzuweisen.

VI. Kosten

105.

Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

106.

Sollte der Gerichtshof mit meiner Würdigung der Rechtsmittel übereinstimmen, sind Gascogne Sack Deutschland und Gascogne nach den Art. 137, 138 und 184 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen. Die Kostenentscheidung des Gerichts im erstinstanzlichen Verfahren ist meiner Ansicht nach aufrechtzuerhalten. Die Europäische Kommission sollte ihre eigenen Kosten für beide Instanzen tragen.

VII. Ergebnis

107.

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen schlage ich vor,

Nr. 1 des Tenors des Urteils des Gerichts vom 10. Januar 2017 in der Rechtssache Gascogne Sack Deutschland und Gascogne/Europäische Union (T‑577/14) aufzuheben;

den von Gascogne Sack Deutschland und Gascogne gestellten Antrag auf Ersatz des materiellen Schadens, der ihnen durch die Zahlung der Kosten der Bankbürgschaft für den die angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraum in den Rechtssachen Groupe Gascogne/Europäische Kommission (T‑72/06) und Sachsa Verpackung/Kommission (T‑79/06) entstanden ist, abzuweisen;

das von Gascogne Sack Deutschland und Gascogne eingelegte Rechtsmittel zurückzuweisen;

Gascogne Sack Deutschland und Gascogne zu verurteilen, ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, in Verbindung mit dem Rechtsmittelverfahren sowie ihre eigenen Kosten in Verbindung mit dem erstinstanzlichen Verfahren zu tragen;

die Europäische Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union, zu verurteilen, ihre eigenen Kosten in Verbindung mit dem erstinstanzlichen Verfahren zu tragen, und

die Europäische Kommission zu verurteilen, ihre eigenen Kosten in Verbindung mit den Verfahren beider Instanzen zu tragen.


( 1 ) Originalsprache: Englisch.

( 2 ) Der Einfachheit halber im Folgenden: Europäische Union.

( 3 ) EU:T:2017:1.

( 4 ) Nicht veröffentlicht, EU:T:2011:671.

( 5 ) Nicht veröffentlicht, EU:T:2011:674.

( 6 ) Rechtssache Europäische Union/Kendrion, C‑150/17 P; und verbundene Rechtssachen Europäische Union/ASPLA und Armando Álvarez sowie ASPLA und Armando Álvarez/Europäische Union, C‑174/17 P und C‑222/17 P.

( 7 ) Die oben in Fn. 6 erwähnten Rechtssachen betreffen ebenfalls von Unternehmen, die Adressaten der Entscheidung K(2005) 4634 waren, eingeleitete Verfahren.

( 8 ) Urteile vom 16. November 2011, Groupe Gascogne/Kommission (T‑72/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:671) sowie Sachsa Verpackung/Kommission (T‑79/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:674).

( 9 ) Urteile vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C‑40/12 P, EU:C:2013:768) sowie Groupe Gascogne/Kommission (C‑58/12 P, EU:C:2013:770).

( 10 ) Vgl. Rn. 97 bzw. 91 der in der vorstehenden Fußnote genannten Urteile.

( 11 ) Nicht veröffentlicht, EU:T:2015:80.

( 12 ) Vgl. Urteil vom 21. April 2005, Holcim (Deutschland)/Kommission (T‑28/03, EU:T:2005:139, Rn. 123), und Beschluss vom 12. Dezember 2007, Atlantic Container Line u. a./Kommission (T‑113/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:377, Rn. 38). Hervorzuheben ist, dass der Gerichtshof bisher keine Gelegenheit hatte, diese Rechtsprechung zu bestätigen.

( 13 ) In diesem Sinne siehe Urteil vom 4. Oktober 1979, Dumortier u. a./Rat (64/76, 113/76, 167/78, 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79, EU:C:1979:223, Rn. 21). Aus jüngerer Zeit vgl. Beschluss vom 31. März 2011, Mauerhofer/Kommission (C‑433/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:204, Rn. 127 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 14 ) Vgl. Beschluss vom 31. März 2011, Mauerhofer/Kommission (C‑433/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:204, Rn. 127 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 15 ) Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Trabucchi in der Rechtssache Compagnie continentale France/Rat (169/73, EU:C:1974:32, Nr. 4).

( 16 ) Vgl. u. a. Urteile vom 13. Januar 2004, Thermenhotel Stoiser Franz u. a./Kommission (T‑158/99, EU:T:2004:2), vom 11. Mai 2005, Saxonia Edelmetalle/Kommission (T‑111/01 und T‑133/01, EU:T:2005:166), vom 19. Oktober 2005, Freistaat Thüringen/Kommission (T‑318/00, EU:T:2005:363), und vom 14. Dezember 2005, Laboratoire du Bain/Rat und Kommission (T‑151/00, nicht veröffentlicht, EU:T:2005:450).

( 17 ) Vgl. u. a. Urteile vom 11. Dezember 2003, Marlines/Kommission (T‑56/99, EU:T:2003:333), vom 8. Juli 2004, Mannesmannröhren-Werke/Kommission (T‑44/00, EU:T:2004:218), vom 14. Dezember 2005, Honeywell/Kommission (T‑209/01, EU:T:2005:455), und vom 15. März 2006, BASF/Kommission (T‑15/02, EU:T:2006:74).

( 18 ) Vgl. u. a. Urteil vom 18. März 2010, Trubowest Handel und Makarov/Rat und Kommission (C‑419/08 P, EU:C:2010:147, Rn. 61). Dieser Grundsatz ist, wie das Gericht in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, ein allgemeiner Grundsatz, der den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam ist: Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame (C‑46/93 und C‑48/93, EU:C:1996:79, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 19 ) Art. 85 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 2002, L 357, S. 1). Diese zum maßgeblichen Zeitpunkt anwendbare Verordnung wurde durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. 2012, L 362, S. 1) ersetzt.

( 20 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2015, Kommission/IPK Deutschland (C‑336/13 P, EU:C:2015:83). Zu Art und Höhe der Zinsen, die die Kommission einem Unternehmen zurückzahlen muss, das eine Geldbuße gezahlt hat, um einer Entscheidung nachzukommen, die nach Art. 101 AEUV erlassen und nachfolgend von den Unionsgerichten aufgehoben wurde, vgl. die Rechtssache T‑201/17 (Printeos/Kommission, anhängig).

( 21 ) Vgl. u. a. Urteil vom 12. Mai 2016, Trioplast Industrier/Kommission (T‑669/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:285, Rn. 103).

( 22 ) Urteile vom 26. November, Groupe Gascogne/Kommission (C‑58/12 P, EU:C:2013:770, Rn. 88), und Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C‑40/12 P, EU:C:2013:768, Rn. 94).

( 23 ) Vgl. Art. 13 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 EUV.

( 24 ) So auch Urteil vom 28. Februar 2018, Kommission/Xinyi PV Products (Anhui) Holdings (C‑301/16 P, EU:C:2018:132, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 25 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Mai 1992, Mulder u. a./Rat und Kommission (C‑104/89 und C‑37/90, EU:C:1992:217, Rn. 26 ff.).

( 26 ) Rn. 108 des angefochtenen Urteils.

( 27 ) Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Capotorti in der Rechtssache Ireks-Arkady/EWG (238/78, EU:C:1979:203, S. 2983).

( 28 ) Die beiden Begriffe werden häufig synonym verwendet.

( 29 ) Vgl. Urteil vom 7. Februar 1990, Culin/Kommission (C‑343/87, EU:C:1990:49, Rn. 26 bis 29).

( 30 ) Urteil vom 14. Juni 1979, V./Kommission (18/78, EU:C:1979:154, Rn. 19).

( 31 ) Urteil vom 10. Mai 2006, Galileo International Technology u. a./Kommission (T‑279/03, EU:T:2006:121, Rn. 63).

( 32 ) Vgl. u. a. Urteil vom 11. Juli 2007, Sison/Rat (T‑47/03, EU:T:2007:207, nicht veröffentlicht, Rn. 241 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 33 ) Vgl. u. a. Urteile vom 9. Juli 1981, Krecké/Kommission (59/80 und 129/80, EU:C:1981:170, Rn. 74), und vom 9. Juli 1987, Hochbaum und Rawes/Kommission (44/85, 77/85, 294/85 und 295/85, EU:C:1987:348, Rn. 22).

( 34 ) In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der EGMR ebenfalls in einigen Fällen entschieden hat, dass Feststellungsurteile und symbolische Entschädigungen ein „gerechter Ausgleich“ im Sinne von Art. 41 der Europäischen Menschenrechtskonvention seien. Vgl. u. a. Urteile des EGMR vom 21. Februar 1975, Golder/Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:1975:0221JUD000445170, § 50), vom 23. November 1976, Engel u. a./Niederlande (CE:ECHR:1976:1123JUD000510071, §§ 10 und 11), vom 17. Oktober 2002, Agga/Griechenland (CE:ECHR:2002:1017JUD005077699, §§ 65 und 66), vom 30. November 2004, Vaney/Frankreich (CE:ECHR:2004:1130JUD005394600, §§ 55 bis 57).

( 35 ) Vgl. Rn. 148, 149 und 153 des angefochtenen Urteils.

( 36 ) Vgl. Rn. 154 des angefochtenen Urteils.

( 37 ) Rn. 157 und 158 des angefochtenen Urteils.

( 38 ) Vgl. angeführte Rechtsprechung in den Rn. 161 und 162 des angefochtenen Urteils.

( 39 ) Vgl. Urteil vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat (C‑45/15 P, EU:C:2017:402, Rn. 50 und 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 40 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat (C‑45/15 P, EU:C:2017:402, Rn. 52 und 53).

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