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Document 62017CC0109

Schlussanträge des Generalanwalts N. Wahl vom 21. März 2018.
Bankia SA gegen Juan Carlos Mari Merino u. a.
Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia n° 5 de Cartagena.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2005/29/EG – Unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern – Hypothekardarlehensvertrag – Hypothekenvollstreckungsverfahren – Neubewertung der Immobilie vor ihrer Versteigerung – Gültigkeit des Vollstreckungstitels – Art. 11 – Angemessene und wirksame Mittel gegen unlautere Geschäftspraktiken – Verbot der Beurteilung des Bestehens unlauterer Geschäftspraktiken für das nationale Gericht – Unmöglichkeit einer Aussetzung des Hypothekenvollstreckungsverfahrens – Art. 2 und 10 – Verhaltenskodex – Fehlende rechtliche Bindungswirkung dieses Kodex.
Rechtssache C-109/17.

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2018:201

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

NILS WAHL

vom 21. März 2018 ( 1 )

Rechtssache C‑109/17

Bankia SA

gegen

Juan Carlos Marí Merino,

Juan Pérez Gavilán,

María de la Concepción Marí Merino

(Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia n.° 5 de Cartagena [Gericht erster Instanz Nr. 5, Cartagena, Spanien])

„Verbraucherschutz – Richtlinie 2005/29/EG – Unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern – Hypothekenbesicherte Darlehensvereinbarung – Neubewertung von Vermögensgegenständen vor Veräußerung durch Versteigerung – Überprüfung unlauterer Geschäftspraktiken in Hypothekenvollstreckungsverfahren – ‚Geeignete und wirksame Mittel‘ zur Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken – Verhältnis zur Richtlinie 93/13/EWG – Möglichkeit des nationalen Gerichts zur Durchsetzung eines Verhaltenskodex auf der Grundlage der Richtlinie 2005/29“

1.

Ist es erforderlich, unlautere Geschäftspraktiken von Amts wegen oder auf Verlangen einer der Parteien in Hypothekenvollstreckungsverfahren geltend machen zu können, um den Verbraucherschutz nach der Richtlinie 2005/29/EG ( 2 ) zu gewährleisten? Diese Frage liegt dem vom Juzgado de Primera Instancia n.° 5 de Cartagena (Gericht erster Instanz Nr. 5, Cartagena, Spanien) vorgelegten Fall zugrunde.

2.

Diese durch den beim vorlegenden Gericht anhängigen Fall damit aufgeworfene Problematik ruft ähnliche Fälle in Erinnerung, mit denen sich der Gerichtshof im Zusammenhang mit der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ( 3 ) befasst hat. Deshalb wird ein Aspekt der vorliegenden Schlussanträge in der Analyse der Schutzniveaus dieser beiden Verbraucherschutzinstrumente bestehen.

I. Rechtlicher Rahmen

A.   Unionsrecht

3.

Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2005/29 definiert den „Verhaltenskodex“ als „eine Vereinbarung oder ein Vorschriftenkatalog, die bzw. der nicht durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaates vorgeschrieben ist und das Verhalten der Gewerbetreibenden definiert, die sich in Bezug auf eine oder mehrere spezielle Geschäftspraktiken oder Wirtschaftszweige auf diesen Kodex verpflichten“.

4.

Art. 3 legt den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/29 wie folgt fest:

„(1)   Diese Richtlinie gilt für unlautere Geschäftspraktiken im Sinne des Artikels 5 von Unternehmen gegenüber Verbrauchern vor, während und nach Abschluss eines auf ein Produkt bezogenen Handelsgeschäfts.

(2)   Diese Richtlinie lässt das Vertragsrecht und insbesondere die Bestimmungen über die Wirksamkeit, das Zustandekommen oder die Wirkungen eines Vertrags unberührt.

(4)   Kollidieren die Bestimmungen dieser Richtlinie mit anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, so gehen die Letzteren vor und sind für diese besonderen Aspekte maßgebend.

…“

5.

Art. 10 („Verhaltenskodizes“) der Richtlinie 2005/29 bestimmt:

„Diese Richtlinie schließt die Kontrolle – die von den Mitgliedstaaten gefördert werden kann – unlauterer Geschäftspraktiken durch die Urheber von Kodizes und die Inanspruchnahme solcher Einrichtungen durch die in Artikel 11 genannten Personen oder Organisationen nicht aus, wenn entsprechende Verfahren vor solchen Einrichtungen zusätzlich zu den Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gemäß dem genannten Artikel zur Verfügung stehen.

Die Inanspruchnahme derartiger Kontrolleinrichtungen bedeutet keineswegs einen Verzicht auf einen Rechtsbehelf vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 11.“

6.

Art. 11 dieser Richtlinie regelt die Durchsetzung ihrer Bestimmungen. Dort heißt es:

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen im Interesse der Verbraucher sicher, dass geeignete und wirksame Mittel zur Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken vorhanden sind, um die Einhaltung dieser Richtlinie durchzusetzen.

Diese Mittel umfassen Rechtsvorschriften, die es Personen oder Organisationen, die nach dem nationalen Recht ein berechtigtes Interesse an der Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken haben, einschließlich Mitbewerbern, gestatten,

a)

gerichtlich gegen solche unlauteren Geschäftspraktiken vorzugehen

und/oder

b)

gegen solche unlauteren Geschäftspraktiken ein Verfahren bei einer Verwaltungsbehörde einzuleiten, die für die Entscheidung über Beschwerden oder für die Einleitung eines geeigneten gerichtlichen Verfahrens zuständig ist.

(2)   Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften übertragen die Mitgliedstaaten den Gerichten oder Verwaltungsbehörden Befugnisse, die sie ermächtigen, in Fällen, in denen sie diese Maßnahmen unter Berücksichtigung aller betroffenen Interessen und insbesondere des öffentlichen Interesses für erforderlich halten,

a)

die Einstellung der unlauteren Geschäftspraktiken anzuordnen oder ein geeignetes gerichtliches Verfahren zur Anordnung der Einstellung der betreffenden unlauteren Geschäftspraxis einzuleiten,

oder

b)

falls die unlautere Geschäftspraxis noch nicht angewandt wurde, ihre Anwendung jedoch bevorsteht, diese Praxis zu verbieten oder ein geeignetes gerichtliches Verfahren zur Anordnung des Verbots dieser Praxis einzuleiten,

auch wenn kein tatsächlicher Verlust oder Schaden bzw. Vorsatz oder Fahrlässigkeit seitens des Gewerbetreibenden nachweisbar ist.

…“

7.

Gemäß Art. 13 („Sanktionen“) der Richtlinie 2005/29 legen „[d]ie Mitgliedstaaten die Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie anzuwenden sind, und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um ihre Durchsetzung sicherzustellen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“

B.   Spanisches Recht

1. Gesetz über unlauteren Wettbewerb

8.

Die Art. 4, 5, 7 und 8 der Ley de Competencia Desleal (Gesetz über unlauteren Wettbewerb) vom 10. Januar 1991 in der durch das Gesetz Nr. 29 vom 30. Dezember 2009 geänderten Fassung definiert die Arten von Handlungen, die nach spanischem Recht bei Geschäften zwischen Unternehmern und Verbrauchern als unlauter gelten.

9.

Art. 32 des Gesetzes über unlauteren Wettbewerb regelt, welche Klagen wegen Handlungen unlauteren Wettbewerbs erhoben werden können, und zählt u. a. folgende auf: i) Klage auf Feststellung der Unlauterkeit des Verhaltens, ii) Klage auf Einstellung oder Unterlassung des unlauteren Verhaltens, iii) Klage auf Beseitigung der Wirkungen des unlauteren Verhaltens und iv) Klage auf Ersatz des durch das unlautere Verhalten entstandenen Schadens, wenn beim Handelnden Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorgelegen hat.

2. Allgemeines Verbraucher- und Benutzerschutzgesetz

10.

Die durch das Real Decreto Legislativo (Königliches Legislativdekret) Nr. 1/2007 vom 16. November 2007 angenommene und durch das Gesetz Nr. 29 vom 30. Dezember 2009 geänderte Ley General de Defensa de Consumidores y Usuarios (Allgemeines Verbraucher- und Benutzerschutzgesetz) definiert Geschäftspraktiken und normiert bestimmte Informationspflichten für Unternehmer bei ihren Geschäften mit Verbrauchern.

3. Real Decreto-Ley 6/2012

11.

Das Real Decreto-Ley (Königliches Gesetzesdekret) Nr. 6/2012 vom 9. März 2012 führte einen Verhaltenskodex ein, dem sich Kreditinstitute freiwillig unterwerfen konnten (im Folgenden: Bankenverhaltenskodex). Dieser Kodex fördert die Einbeziehung des spanischen Finanzsektors in die Linderung der schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Lage nach der Krise des Jahres 2008 durch Umschuldung von durch Hypotheken auf die Wohnstätte des Schuldners besicherten Verbindlichkeiten. Dazu sind drei Maßnahmen vorgesehen: i) Umschuldung der mit der Hypothek besicherten Forderung, ii) Reduzierung des zu tilgenden Kapitals und iii) datio in solutum (Überlassung an Zahlungs statt).

12.

Gemäß Art. 5 des Real Decreto-Ley sind die Vorschriften des Bankenverhaltenskodex zwingend anzuwenden, sobald sich ein Kreditinstitut diesem Kodex unterwirft.

13.

Nach Art. 6 ist die Einhaltung des Bankenverhaltenskodex von einem Kontrollausschuss zu überwachen. Beschwerden wegen mutmaßlicher Verletzungen des Kodex durch ein Kreditinstitut können bei der Banco de España (spanische Nationalbank) erhoben werden.

4. Zivilprozessordnung

14.

Die Regelungen über die Hypothekenvollstreckung und andere vollstreckbare Titel in Spanien finden sich in der Ley de Enjuiciamiento Civil (Zivilprozessordnung). Auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens ist die durch die Gesetze Nr. 13 vom 3. November 2009 ( 4 ) und Nr. 1 vom 14. Mai 2013 ( 5 ) geänderte Fassung anwendbar.

15.

Art. 517 des Zivilverfahrensgesetzes zählt die Vollstreckungstitel auf, zu denen öffentliche Urkunden gehören.

16.

Art. 552 sieht die Kontrolle von Klagen auf Vollstreckung aus nicht gerichtlichen Titeln durch ein Gericht von Amts wegen vor, allerdings ausschließlich hinsichtlich missbräuchlicher Klauseln, die im betreffenden Vollstreckungstitel enthalten sein können.

17.

Art. 670 regelt die Annahme des besten Gebots sowie die Zahlung und den Eigentumserwerb durch den Gläubiger im Versteigerungsfall. Diese Bestimmung will gewährleisten, dass in den meisten Fällen mindestens 70 % des Ausgangswerts in der Versteigerung vom Höchstbietenden oder vom Vollstreckungsbetreibenden gezahlt werden. Wenn der Vollstreckungsbetreibende die Option des Erwerbs der Liegenschaft nicht in Anspruch nimmt, wird die Liegenschaft dem Höchstbietenden zugeschlagen, auch wenn sein Gebot weniger als 70 % des Ausgangswerts beträgt. In diesem Fall muss das Gebot mehr als 50 % des Schätzwerts der Liegenschaft betragen oder, falls niedriger, zumindest den Betrag der geschuldeten Verbindlichkeit abdecken.

18.

Art. 671 der Zivilprozessordnung regelt die Konstellation einer Versteigerung ohne Gebote. In diesem Fall kann der Gläubiger binnen 20 Tagen nach Abschluss der Versteigerung die Zuweisung der Liegenschaft an sich selbst verlangen. Handelt es sich um die eigengenutzte Wohnung des Schuldners, erfolgt der Zuschlag in Höhe von 70 % des Ausgangswerts der Versteigerung oder, falls der dem Vollstreckungsgläubiger unter allen rechtlichen Gesichtspunkten geschuldete Betrag unter diesem Prozentsatz liegt, in Höhe von 60 %. Macht der Gläubiger von dieser Befugnis keinen Gebrauch, kann das Gericht auf Antrag des Vollstreckungsschuldners die Hypothekenvollstreckung einstellen.

19.

Art. 682 normiert die Voraussetzungen für Hypothekenvollstreckungsverfahren. Demnach ist die Einleitung eines Hypothekenvollstreckungsverfahrens nur möglich, wenn in der Urkunde über die Errichtung der Hypothek der Preis bestimmt wird, auf den die Beteiligten die Liegenschaft bzw. hypothekenbesicherte Sache schätzen und der bei der Versteigerung deren Ausgangswert darstellt. Der Ausgangswert darf auf keinen Fall unter 75 % des Wertes liegen, der in dem der Gewährung des Darlehens zugrunde liegenden Wertgutachten angegeben ist.

20.

Art. 695 Abs. 1 zählt abschließend folgende Einspruchsgründe gegen die Zwangsveräußerung hypothekenbesicherter Liegenschaften auf: i) Erlöschen der Sicherheit oder der besicherten Verbindlichkeit; ii) Fehler bei der Bestimmung des geschuldeten Betrags, wenn die besicherte Verbindlichkeit aus einem Kontokorrent mit der Notwendigkeit eines Abschlusses zwischen dem Vollstreckungsbetreibenden und dem Verpflichteten resultiert; iii) bei Vollstreckung in pfandbesichertes bewegliches oder besitzlos pfandweise beschriebenes Vermögen, Vorbestehen eines weiteren Pfands oder einer beweglichen oder unbeweglichen Hypothek auf demselben Vermögensgut oder einer Beschlagnahme; iv) missbräuchliche Vertragsklausel, auf die sich die Vollstreckung stützt oder die den geschuldeten Betrag bestimmt.

21.

Art. 698 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bestimmt, dass über sämtliche anderen Beschwerden des Schuldners, selbst solche, die die Nichtigkeit des Titels sowie die Fälligkeit, das Bestehen, das Erlöschen oder die Höhe der Forderung betreffen, in den entsprechenden Verfahren entschieden wird, ohne dass dies zur Aussetzung oder zu einer Verzögerung des Hypothekenvollstreckungsverfahrens führt.

II. Sachverhalt, Verfahren und Vorlagefragen

22.

Im Jahr 2006 gingen Juan Carlos Marí Merino, María de la Concepción Marí Merino und Juan Pérez Gavilán (im Folgenden: Schuldner) einen Vertrag über ein Hypothekendarlehen zu folgenden Konditionen ein: 166000 Euro Kapital, 25 Jahre Rückzahlungszeitraum, 195900 Euro Schätzwert der mit der Hypothek belasteten Sache.

23.

Im Januar 2009 wurde das Darlehenskapital erhöht und der Rückzahlungszeitraum auf 34 Jahre und 4 Monate verlängert.

24.

Im Oktober 2013, als die offene Verbindlichkeit 102750 Euro betrug, wurden die Darlehensvertragsbedingungen auf Wunsch der Schuldner ein zweites Mal geändert, nachdem diese sich seit 375 Tagen mit der Zahlung der fälligen Darlehensraten in Verzug befanden. Zur Erleichterung der Rückzahlung des Darlehenskapitals wurde ein Rückzahlungszeitraum von 40 Jahren für die verbleibende Verbindlichkeit in Höhe von 102750 Euro vereinbart und der freihändige Verkauf des Grundstücks gestattet. Darüber hinaus wurde festgehalten, dass es sich um die eigengenutzte Wohnung der Vollstreckungsschuldner handelte. Die Novation des Darlehensvertrags führte zu einer Neubewertung des besicherten Vermögensgegenstands, der angesichts des rückläufigen Marktes auf 57689,90 Euro geschätzt wurde.

25.

Nachdem die Schuldner neun weitere Raten nicht geleistet hatten, leitete die Bank im März 2015 das Hypothekenvollstreckungsverfahren durch Klage beim vorlegenden Gericht ein, in der sie beantragte, den Schuldnern die Zahlung aufzugeben und, falls sie die Schuld nicht begleichen, die mit der Hypothek belastete Sache zu versteigern und mit dem Versteigerungserlös den geschuldeten Betrag zuzüglich der darauf entstandenen Zinsen und der Kosten zu begleichen. Als Ausgangswert für die Versteigerung wurden von der Bank 57684,90 Euro angegeben.

26.

Anschließend legten die Schuldner gegen die Vollstreckung Einspruch ein mit der Begründung, der als Vollstreckungstitel dienende Vertrag enthalte missbräuchliche Klauseln. Die Klauseln in Bezug auf die Verlängerung des Rückzahlungszeitraums sowie auf die Neubewertung der besicherten Liegenschaft seien missbräuchlich. Die Verlängerung des Rückzahlungszeitraums habe lediglich als Anreiz für die Schuldner gedient, dem erheblich herabgesetzten Schätzwert der besicherten Liegenschaft zu ihrem Nachteil zuzustimmen. Dies habe ihre Lage klar verschlechtert, und ihre Zustimmung zur Darlehensnovation sei somit auf der Grundlage eines wesentlichen Irrtums über die Bedeutung der Vertragsbedingungen erfolgt. Als zweiten Einspruchsgrund führten die Schuldner aus, dass die Bedingungen, die den Darlehensnehmern erlaubten, sich in Anwendung des Bankenverhaltenskodex durch die Überlassung der Wohnung an Zahlungs statt von ihrer Schuld zu befreien und sie als Mieter weiter zu bewohnen, infolge der wirtschaftlichen Lage der Vollstreckungsschuldner vorlägen. Zudem beantragten sie, die Vollstreckung einzustellen.

27.

Dies führte das vorlegende Gericht zu der Frage, ob es sich bei der durch die Bank im Oktober 2013 durchgeführten Darlehensnovation um eine unlautere Geschäftspraxis handelte und ob die Richtlinie 2005/29 anwendbar ist.

28.

Aufgrund von Zweifeln über die richtige Auslegung der maßgebenden Bestimmungen der Richtlinie 2005/29 beschloss das vorlegende Gericht, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist die Richtlinie 2005/29 dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung wie die derzeit gültige spanische Regelung über die Hypothekenvollstreckung – Art. 695 ff. in Verbindung mit Art. 552 Abs. 1 der Zivilprozessordnung –, in der weder von Amts wegen noch auf Antrag einer Partei eine Kontrolle unlauterer Praktiken vorgesehen ist, mit Art. 11 dieser Richtlinie unvereinbar ist, da sie die richterliche Kontrolle von Verträgen und Handlungen, bei denen unlautere Praktiken auftreten können, erschwert oder verhindert?

2.

Ist die Richtlinie 2005/29 dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung wie die spanische Rechtsordnung, die, wenn der Vollstreckungsgläubiger beschließt, den Verhaltenskodex nach den Art. 5 und 6 in Verbindung mit Art. 15 des Real Decreto-Ley Nr. 6 vom 9. März 2012 nicht anzuwenden, die tatsächliche Einhaltung dieses Verhaltenskodex nicht gewährleistet, mit Art. 11 dieser Richtlinie unvereinbar ist?

3.

Ist Art. 11 der Richtlinie 2005/29 dahin auszulegen, dass die spanische nationale Regelung, die es dem Verbraucher in einem Hypothekenvollstreckungsverfahren nicht gestattet, die Erfüllung des Verhaltenskodex, konkret im Hinblick auf die Überlassung der Sache an Zahlungs statt bei gleichzeitigem Erlöschen der Forderung (Abs. 3 des Anhangs zum Real-Decreto Ley Nr. 6 vom 9. März 2012, [Banken‑]Verhaltenskodex), zu verlangen, mit dieser Vorschrift unvereinbar ist?

29.

Bankia, die spanische Regierung, Irland sowie die Kommission haben schriftliche Erklärungen im vorliegenden Verfahren eingereicht und in der Sitzung vom 7. Februar 2018 mündlich verhandelt.

III. Analyse

30.

Alle drei Vorlagefragen zielen im Wesentlichen auf die richtige Auslegung des Art. 11 der Richtlinie 2005/29 ab.

31.

Im Detail möchte das vorlegende Gericht mit seiner ersten Frage wissen, ob die den Mitgliedstaaten durch Art. 11 der Richtlinie 2005/29 auferlegte Verpflichtung zur Bereitstellung „geeigneter und wirksamer Mittel“ zur Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken einer nationalen Rechtsvorschrift entgegensteht, die die Durchsetzung der Richtlinienbestimmung im Bereich der Hypothekenvollstreckungsverfahren verhindert.

32.

Mit seinen anderen beiden Vorlagefragen möchte das nationale Gericht wissen, ob diese geeigneten und wirksamen Mittel auch die Durchsetzung der Einhaltung eines Verhaltenskodex gewährleisten müssen. Mit anderen Worten ersucht das vorlegende Gericht um Auslegung im Hinblick auf die Frage, welche Rechtsbehelfe den Verbrauchern nach der Richtlinie 2005/29 zur Verfügung stehen, falls ein Gewerbetreibender einen Verhaltenskodex nicht einhält.

33.

Nach einer Analyse der „geeigneten und wirksamen Mittel“ im Sinne des Art. 11 der Richtlinie 2005/29 wird im Folgenden in Beantwortung der ersten Vorlagefrage auf die Frage eingegangen, ob die Richtlinienbestimmungen auch im Zusammenhang mit Hypothekenvollstreckungsverfahren umgesetzt werden müssen, um die Effektivität der Richtlinie sicherzustellen. Sodann werden die zweite und die dritte Vorlagefrage gemeinsam behandelt und die Rolle von Verhaltenskodizes bei der Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken im Rahmen der Richtlinie 2005/29 untersucht.

A.   Zur ersten Vorlagefrage

1. Vorbemerkungen

34.

Die Bedeutung der Verbraucher für die Schaffung eines Binnenmarkts ist seit Langem im Unionsrecht anerkannt ( 6 ). Zum einen muss den Erfordernissen des Verbraucherschutzes bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und ‑maßnahmen Rechnung getragen werden ( 7 ), und zum anderen wurde auch eine Vielzahl an spezifischen EU-Verbraucherrechtsakten erlassen ( 8 ). Diese Rechtsetzung beruht auf zwei hauptsächlichen Zielen. Einerseits wird ein hohes Verbraucherschutzniveau angestrebt, um Verbraucher mit dem Vertrauen auszustatten, die besten Angebote in beliebigen Mitgliedstaaten zu suchen, und andererseits soll ein Rahmen geschaffen werden, der den grenzüberschreitenden Handel sowie den Zugang zu Märkten außerhalb des eigenen Staates erleichtert und somit wettbewerbsfördernd wirkt.

35.

Alle EU-Verbraucherrechtsvorschriften sind durch das Spannungsverhältnis zwischen der Förderung der Verbraucher einerseits und der Unternehmen andererseits im Hinblick auf das Eingehen grenzüberschreitender Geschäfte bestimmt. Während ein hohes Verbraucherschutzniveau Verbraucher stärkt, werden Unternehmen durch ein Übermaß an Bürokratie eher abgeschreckt. Diese Dichotomie führte zu einem zersplitterten Rechtsrahmen, der in verschiedenen Rechtsinstrumenten besteht, die unterschiedliche Arten und Niveaus von Verbraucherschutz bieten.

36.

Die Richtlinie 2005/29 normiert als Rahmeninstrument allgemeine Grundsätze für Verbrauchergeschäfte, die, soweit erforderlich, durch besondere branchenspezifische Rechtsakte ergänzt werden ( 9 ). Die Richtlinie stellt ein Vollharmonisierungsinstrument dar: Soweit die Richtlinie 2005/29 nicht ausdrücklich eine Ausnahme vorsieht ( 10 ), ist in den Mitgliedstaaten ein allgemeines hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen ( 11 ).

37.

Zur Erreichung dieses Verbraucherschutzniveaus bei Verbrauchergeschäften in der Europäischen Union sieht die Richtlinie 2005/29 die Einrichtung eines weitreichenden Kontrollmechanismus über Geschäftspraktiken vor, die das wirtschaftliche Verhalten der Verbraucher potenziell beeinflussen ( 12 ). Dies geschieht durch die Schaffung eines Systems von Sanktionen, um Gewerbetreibende davon abzuhalten, auf unlautere Geschäftspraktiken zurückzugreifen, und bestehende unlautere Praktiken abzustellen ( 13 ).

38.

Die Richtlinie zeichnet sich durch einen besonders weiten sachlichen Anwendungsbereich aus ( 14 ). Der Begriff „Geschäftspraxis“ in Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2005/29 umfasst „jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Gewerbetreibenden“. Im Übrigen gilt die Richtlinie für Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern vor, während und nach Abschluss eines auf Produkte oder Dienstleistungen bezogenen Handelsgeschäfts ( 15 ).

39.

Art. 5 der Richtlinie 2005/29 verbietet drei Arten von unlauteren Geschäftspraktiken. Im Allgemeinen gelten Geschäftspraktiken als unlauter, wenn sie sowohl den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht widersprechen als auch eine Geschäftsentscheidung eines Verbrauchers beeinflussen oder dazu geeignet sind, sie zu beeinflussen ( 16 ). Im Besonderen sind irreführende und aggressive Geschäftspraktiken untersagt ( 17 ). Schließlich enthält die Richtlinie eine „schwarze Liste“ von unlauteren Geschäftspraktiken, die ausnahmslos verboten sind ( 18 ). Anders als die ersten beiden Kategorien von unlauteren Geschäftspraktiken sind die in Anhang I angeführten Praktiken unter allen Umständen als unlauter anzusehen und bedürfen keiner Einzelfallbeurteilung.

40.

Die Aufgabe, die Durchsetzung der Richtlinienbestimmungen sicherzustellen, fällt den Mitgliedstaaten zu, die gemäß Art. 11 der Richtlinie 2005/29 „geeignete und wirksame Mittel“ einrichten müssen, um unlautere Geschäftspraktiken zu bekämpfen. Auf die Auslegung dieses Erfordernisses und die daraus für die Mitgliedstaaten resultierenden Verpflichtungen zielt die erste Vorlagefrage ab.

2. „Geeignete und wirksame Mittel“ im Sinne von Art. 11 der Richtlinie 2005/29

41.

Gemäß Art. 11 der Richtlinie 2005/29 umfassen „geeignete und wirksame Mittel“ die Möglichkeit, gerichtlich gegen unlautere Geschäftspraktiken vorzugehen oder bei einer Verwaltungsbehörde ein gerichtlich überprüfbares Verfahren einzuleiten. Den mit der Aufgabe der Sicherstellung der Einhaltung der Richtlinie betrauten Gerichten und Verwaltungsbehörden muss die Befugnis zukommen, eine unlautere Geschäftspraxis abzustellen oder gegebenenfalls die fragliche Praxis zu untersagen. Des Weiteren haben die Mitgliedstaaten nach Art. 13 ein geeignetes Sanktionssystem für Unternehmer einzurichten, die sich unlauterer Geschäftspraktiken bedienen.

42.

Auf der Grundlage des Wortlauts und der Systematik dieser Bestimmungen kann somit keine spezifische Verpflichtung für die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Verfahrensart, wie etwa Hypothekenvollstreckungsverfahren, abgeleitet werden, innerhalb deren unlautere Geschäftspraktiken zu prüfen sind.

43.

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs lässt die Richtlinie 2005/29 folglich den Mitgliedstaaten einen Wertungsspielraum bezüglich der Wahl der nationalen Maßnahmen, mit denen unlautere Geschäftspraktiken bekämpft werden sollen, sofern die Maßnahmen geeignet und wirksam und die vorgesehenen Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind ( 19 ).

44.

Das vorlegende Gericht führt allerdings in seinem Vorabentscheidungsersuchen aus, dass die von der spanischen Gesetzgebung bereitgestellten Mittel zur Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken nicht wirksam seien, weil sie keine Überprüfung unlauterer Geschäftspraktiken im Zuge von summarischen Verfahren wie etwa Hypothekenvollstreckungsverfahren erlauben würden.

45.

Der Effektivitätsgrundsatz erfordert, dass die unionsrechtlich dem Einzelnen gewährleisteten Rechte wirksam umgesetzt werden und dass das nationale Verfahrensrecht die Anwendung des EU-Rechts nicht unmöglich machen oder übermäßig erschweren darf ( 20 ).

46.

Die Richtlinie 2005/29 beschränkt sich auf die Statuierung von Sanktionen gegen Gewerbetreibende und garantiert selbst keinen vertraglichen Anspruch auf einen Rechtsbehelf für Verbraucher. Anders als in der Richtlinie 93/13/EWG ( 21 ), deren Art. 6 Abs. 1 ausdrücklich die Rechtsfolge der Unverbindlichkeit der fraglichen Klausel bzw. allenfalls des gesamten Vertrags vorsieht, findet sich keine solche Bestimmung in der Richtlinie 2005/29.

47.

Vielmehr ist von Bedeutung, dass die Richtlinie 2005/29 spezifisch vorsieht, dass ihre Anwendung keine Auswirkung auf das Vertragsrecht und insbesondere auf die Bestimmungen über die Wirksamkeit, das Zustandekommen oder die Wirkungen eines Vertrags haben soll ( 22 ). Wie die spanische Regierung ausführt, kann somit die Feststellung des Bestehens einer unlauteren Geschäftspraxis keine unmittelbaren Rechtswirkungen auf die Vertragsbeziehung zwischen einem Gewerbetreibendem und einem Verbraucher erzeugen ( 23 ).

48.

Die angestrebte Wirkung der Richtlinie 2005/29 besteht vielmehr in der Verhängung von Sanktionen über einen Gewerbetreibenden, der auf unlautere Geschäftspraktiken zurückgegriffen hat. Die Mitgliedstaaten sind daher nur verpflichtet, eine geeignete Sanktionsregelung für Gewerbetreibende, die auf unlautere Geschäftspraktiken zurückgreifen, vorzusehen, um diese Richtlinie wirksam umzusetzen ( 24 ).

49.

Im spanischen Recht sind Feststellungsverfahren über das Bestehen unlauterer Geschäftspraktiken vorgesehen. Allerdings haben diese Feststellungsverfahren weder aufschiebende Wirkung auf Hypothekenvollstreckungsverfahren, noch kann das erkennende Gericht irgendwelche einstweiligen Verfügungen erlassen.

50.

Dies führt zu der Frage, ob es zur Sicherstellung der Wirksamkeit der Richtlinie 2005/29 erforderlich ist, entweder dem Hypothekenvollstreckungsgericht die Befugnis zur Verhängung von Sanktionen auf der Grundlage der Richtlinie einzuräumen oder die Einleitung eines Feststellungsverfahrens über das Bestehen einer unlauteren Geschäftspraxis mit aufschiebender Wirkung zu versehen.

3. Die Anwendung der Richtlinie 2005/29 in Hypothekenvollstreckungsverfahren

51.

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Effektivitätsgrundsatz ist jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen ( 25 ).

52.

Gegenstand von Hypothekenvollstreckungsverfahren ist die Vollstreckung eines vollstreckbaren Titels aus einer Hypothek. Solche Verfahren setzen voraus, dass zuvor eine Hypothek als Sicherheit am betreffenden Vermögensgegenstand bestellt wurde und der Gläubiger über einen vollstreckbaren Titel verfügt, der durch eine notarielle Urkunde belegt und im Grundbuch eingetragen ist. Der Gläubiger kann sich darauf als ultima ratio berufen, wenn der Schuldner seine Rückzahlungsverpflichtungen nicht bedienen kann. Vollstreckungsverfahren sind als rasche und effektive Instrumente zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen auf der Grundlage einer beglaubigten vollstreckbaren Urkunde konzipiert ( 26 ).

53.

Im Interesse der Verfahrensökonomie hat die spanische Gesetzgebung die Einspruchsgründe gegen die Hypothekenvollstreckung beschränkt. Abgesehen von Einsprüchen im Zusammenhang mit der Gültigkeit der Hypothek selbst ist die gerichtliche Überprüfung auf missbräuchliche Vertragsklauseln im Vollstreckungstitel limitiert; dieser Grund wurde nach dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Aziz eingefügt ( 27 ).

54.

In diesem Fall zur Richtlinie 93/13 entschied der Gerichtshof im Einklang mit einer gefestigten Rechtsprechung, dass die Verweigerung der Möglichkeit einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Vertragsklausel in einem Hypothekenvollstreckungsverfahren den Verbraucher insofern unbillig benachteiligen könnte, als er nur einen nachgelagerten, lediglich in Schadensersatz bestehenden Schutz erlangen könnte, den der Gerichtshof als unvollständig und unzureichend erachtete ( 28 ). Folglich wurde die fragliche nationale Regelung für unionsrechtswidrig erklärt ( 29 ).

55.

Das vorlegende Gericht meint in seinem Vorabentscheidungsersuchen, dass dieselbe Logik auch im Hinblick auf unlautere Geschäftspraktiken gelten sollte, da Feststellungsverfahren keine aufschiebende Wirkung haben. Sollte es vor dem Ergehen des Urteils im Feststellungsverfahren zu einer Vollstreckung in das Vermögen kommen, so könnte sich die Durchsetzung einer gegen den Gewerbetreibenden ergangenen Entscheidung als unpraktikabel erweisen, was den Verbraucher unbillig benachteiligen würde. Aus diesem Grund tritt wohl auch die Kommission für eine Übertragung der Rechtsprechung aus dem Urteil Aziz auf den vorliegenden Fall ein ( 30 ).

56.

Allerdings ist auf die Unterschiede hinzuweisen, die der vorliegende Fall im Hinblick auf diese Rechtsprechungslinie aufweist.

57.

Die dem Verbraucher aus der Richtlinie 2005/29 erwachsenden Rechte unterscheiden sich von jenen aus der Richtlinie 93/13. Letztere sieht vor, dass die Feststellung einer missbräuchlichen Vertragsklausel zur Unverbindlichkeit der fraglichen Klausel oder gegebenenfalls des gesamten Vertrags führen muss ( 31 ). Die Richtlinie 93/13 sieht aber einen Rechtsbehelf mit unmittelbaren Rechtsfolgen für die Vertragsbeziehung zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher vor. Deshalb war der Gerichtshof geneigt, diese Möglichkeit im Hypothekenvollstreckungsverfahren wirksam werden zu lassen, insbesondere weil dieser Fall die Wohnstätte des Verbrauchers betraf ( 32 ).

58.

Umgekehrt enthält die Richtlinie 2005/29 keine Bestimmung über individuelle vertragsbezogene Rechtsbehelfe zugunsten des Verbrauchers und kann auf der Grundlage dieser Richtlinie, wie oben ausgeführt, die Feststellung des Bestehens einer unlauteren Geschäftspraxis lediglich zur Verhängung von Sanktionen gegen den betreffenden Gewerbetreibenden führen ( 33 ). Eine solche Feststellung kann somit nicht die Hypothekenvollstreckung verhindern, und das Ergebnis des Feststellungsverfahrens zeitigt keine vertraglichen Rechtswirkungen. Selbst wenn das Urteil im Feststellungsverfahren nach erfolgter Vollstreckung der Forderung ergehen sollte, würde der Verbraucher dadurch nicht unbillig benachteiligt. So hat die Entscheidung im Feststellungsverfahren keinerlei Einfluss auf die Rechtsstellung des Verbrauchers im Hypothekenvollstreckungsverfahren.

59.

Darüber hinaus besteht der behauptete unbillige Nachteil gegenüber dem Verbraucher im vorliegenden Fall nicht in der Vollstreckung der Hypothek als solcher, sondern vielmehr in der Neubewertung der Liegenschaft, die zur Bestimmung des Ausgangswerts dient. Die Schuldner befürchten, dass ihr Gut in der Versteigerung ein geringeres Gebot erzielen könnte als mit einem höheren Ausgangswert. Wie die spanische Regierung in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, ist der von den Schuldnern geltend gemachte Schaden bis zum Abschluss der Versteigerung rein hypothetischer Natur. Die Hypothek bzw. die Höhe der Verbindlichkeit steht außer Streit: Fraglich ist vielmehr die Höhe der nach Beendigung der Versteigerung und Verrechnung ihres Ertrags mit der Verbindlichkeit noch verbleibenden Schuld. Sollte das Gericht im Feststellungsverfahren das Vorliegen einer unlauteren Geschäftspraxis bestätigen, so könnte nach der Hypothekenvollstreckung Schadensersatz zugesprochen werden. Das Ergebnis wäre für die Schuldner im Vergleich zu einer Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens bis zur Beendigung des Feststellungsverfahrens unverändert.

60.

Soweit die Richtlinie 2005/29 den Mitgliedstaaten die Schaffung von beschleunigten Verfahren zur Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken vorschreibt, sind solche Verfahren nur für Konstellationen vorgesehen, in denen die Gerichte zwecks Anordnung der Einstellung einer bestehenden unlauteren Geschäftspraxis angerufen werden, nicht aber für die Ex-post-Beurteilung einer unlauteren Geschäftspraxis ( 34 ).

61.

Somit wird die Anwendung der Richtlinie 2005/29 meines Erachtens durch die fehlende aufschiebende Wirkung des Feststellungsverfahrens nicht unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert, und zwar auch dann nicht, wenn in Hypothekenvollstreckungsverfahren keine Überprüfung unlauterer Geschäftspraktiken möglich ist.

62.

Allerdings verbleibt ein gewisser Vorbehalt dort, wo die Prüfung einer Vertragsklausel auf ihre etwaige Missbräuchlichkeit nach der Richtlinie 93/13 durch das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag einer der Parteien thematisiert wird, wie es im Ausgangsverfahren der Fall ist ( 35 ).

63.

Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Vertragsklausel müssen alle Umstände, die den Abschluss des betreffenden Vertrags begleiten, Berücksichtigung finden. Die Feststellung des unlauteren Charakters einer Geschäftspraxis stellt einen Anhaltspunkt unter mehreren dar, auf den das zuständige Gericht seine Beurteilung stützen kann ( 36 ). Somit muss die Überprüfung unlauterer Geschäftspraktiken auch in Hypothekenvollstreckungsverfahren möglich sein, soweit sie zur ausreichenden Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel im Licht der Richtlinie 93/13 erforderlich ist ( 37 ). Jedoch ist es in diesem Zusammenhang nicht nötig, dass das Hypothekenvollstreckungsgericht eine Geschäftspraxis als unlauter im Sinne der Richtlinie 2005/29 erklären und die entsprechenden Sanktionen verhängen kann. Weder die Feststellung noch die Sanktionierung kann Auswirkungen auf das Vollstreckungsverfahren haben.

64.

Des Weiteren begründet, wie der Gerichtshof im Urteil Pereničová und Perenič betont hat, die Feststellung des Bestehens einer unlauteren Geschäftspraxis nicht „automatisch und für sich allein“ den missbräuchlichen Charakter der streitigen Vertragsklausel, weshalb sie keine direkte und unmittelbare Auswirkung auf die Wirksamkeit des Vertrags im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 hat ( 38 ). Nach der Richtlinie 93/13 muss eine Reihe zusätzlicher Voraussetzungen erfüllt werden. Beispielsweise darf die fragliche Klausel nicht im Einzelnen zwischen Gewerbetreibendem und Verbraucher ausgehandelt worden sein ( 39 ). Im Ausgangsverfahren scheint jedoch die streitige Vertragsklausel möglicherweise durchaus das Ergebnis von Verhandlungen gewesen zu sein. Die Schuldner wollten eine Verlängerung des Rückzahlungszeitraums, und die Bank stimmte dieser Verlängerung unter der Bedingung der Neubewertung der hypothekenbesicherten Liegenschaft zu. Somit scheint der vorhin angebrachte Vorbehalt in der Sache vor dem vorlegenden Gericht keine Rolle zu spielen. Jedenfalls muss ein nationales Gericht, auch wenn es das Vorliegen einer unlauteren Geschäftspraxis feststellt, sämtliche von der Richtlinie 93/13 in Bezug auf die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel aufgestellten Voraussetzungen hinreichend berücksichtigen.

65.

Für eine solche Prüfung genügt es, eine Kontrolle der Vertragsklausel auf der Grundlage der Richtlinie 93/13 vorzusehen, wie es in Art. 695 der Zivilprozessordnung der Fall ist. Es ist nicht erforderlich, eigene Einspruchsgründe gegen die Hypothekenvollstreckung auf der Grundlage der Richtlinie 2005/29 vorzusehen. Tritt eine unlautere Geschäftspraxis in Form einer missbräuchlichen Vertragsklausel auf, so besteht die Möglichkeit zur Überprüfung dieser Praxis im Rahmen der Vertragsklauselkontrolle auf der Grundlage der Richtlinie 93/13, so dass die den Verbrauchern durch diese Richtlinie eingeräumten Rechte entsprechende Wirksamkeit entfalten.

66.

Folglich steht Art. 11 der Richtlinie 2005/29 einer nationalen Rechtsvorschrift wie jener im Ausgangsverfahren nicht entgegen, die keine gerichtliche Überprüfung unlauterer Geschäftspraktiken im Zuge von Hypothekenvollstreckungsverfahren von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei vorsieht.

B.   Zur zweiten und zur dritten Vorlagefrage

67.

Mit seiner zweiten und dritten Vorlagefrage ersucht das nationale Gericht um Klärung der Frage, welche Rechtsbehelfe dem Verbraucher auf der Grundlage der Richtlinie 2005/29 zur Verfügung stehen, falls ein Gewerbetreibender einen Verhaltenskodex nicht einhält.

68.

Alle Parteien, die schriftliche Erklärungen abgegeben haben, sind der Auffassung, dass Verhaltenskodizes nicht auf der Grundlage der Richtlinie 2005/29 durchgesetzt werden können.

69.

Traditionell werden Verhaltenskodizes in manchen Mitgliedstaaten zur Festlegung von Verhaltensnormen und ‑standards für Gewerbetreibende auf freiwilliger Grundlage innerhalb eines bestimmten Sektors eingesetzt. Der Zweck solcher Selbstbindungskodizes liegt darin, entweder die gesetzlichen Vorschriften für Verbraucher genau zu erläutern, so dass diese sie verstehen können, oder bestimmte Standards in Bereichen einzuführen, in denen es keine gesetzlichen Regelungen gibt ( 40 ). Dementsprechend verfolgen auch Verhaltenskodizes das Ziel, unlautere Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern zu bekämpfen, weshalb sich ihr Zweck in gewisser Weise mit dem der Richtlinie 2005/29 deckt. Wichtig ist allerdings, dass Verhaltenskodizes Selbstbindungsinstrumente darstellen. Die Verhaltenskontrolle erfolgt ausschließlich zwischen den Mitgliedern einer bestimmten Branche, die sich einem bestimmten Kodex unterworfen haben. Die Richtlinie 2005/29 verpflichtet dagegen die Mitgliedstaaten, ihre Bestimmungen auf universelle und rechtlich verbindliche Weise durchzusetzen.

70.

Worin besteht nun vor diesem Hintergrund die Rolle von Verhaltenskodizes innerhalb der Richtlinie 2005/29, und kann die Einhaltung eines Verhaltenskodex auf der Grundlage der Richtlinie erzwungen werden?

71.

Die Richtlinie 2005/29 definiert einen „Verhaltenskodex“ als „eine Vereinbarung oder ein Vorschriftenkatalog, die bzw. der nicht durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften … vorgeschrieben ist und das Verhalten der Gewerbetreibenden definiert“ ( 41 ). Wie von irischer Seite hervorgehoben wurde, sind somit Verhaltenskodizes als rechtlich unverbindlich definiert. Es scheint daher von vornherein im Widerspruch zu dieser Definition zu stehen, die Einhaltung eines Verhaltenskodex gerichtlich zu erzwingen.

72.

Nach der Richtlinie 2005/29 können Verhaltenskodizes eine gewisse Rolle bei der Beurteilung des Vorliegens unlauterer Geschäftspraktiken spielen. Zum einen enthält die schwarze Liste der jedenfalls als unlauter geltenden Geschäftspraktiken in Anhang I der Richtlinie 2005/29 zwei Geschäftspraktiken im Zusammenhang mit Verhaltenskodizes. So führen erstens die Behauptung eines Gewerbetreibenden, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodex zu gehören, obgleich dies nicht der Fall ist, und zweitens die Behauptung, ein Verhaltenskodex sei von einer öffentlichen oder anderen Stelle gebilligt, obgleich dies nicht der Fall ist, automatisch zur Feststellung des Bestehens einer unlauteren Geschäftspraxis ( 42 ).

73.

Zum anderen sind bei der Beurteilung des Bestehens einer unlauteren Geschäftspraxis nach den Art. 5 bis 9 der Richtlinie 2005/29 in Verhaltenskodizes festgelegte Verhaltensnormen und ‑standards zu berücksichtigen. Insbesondere können Verhaltenskodizes über den in einer bestimmten Branche erforderlichen beruflichen Sorgfaltsmaßstab Auskunft geben ( 43 ).

74.

Die Richtlinie 2005/29 normiert jedoch noch weitere Voraussetzungen für das Bestehen einer unlauteren Geschäftspraxis. Der bloße Umstand, dass ein Gewerbetreibender einen Verhaltenskodex nicht eingehalten hat, kann nicht automatisch und für sich allein zu der Feststellung des Vorliegens einer unlauteren Geschäftspraxis führen. Die Richtlinie erfordert eine einzelfallbezogene Prüfung, ob der fragliche Geschäftsvorgang im Licht der in den Art. 5 bis 9 der Richtlinie festgelegten Kriterien unlauter ist ( 44 ).

75.

Über die Rolle von Verhaltenskodizes bei der Beurteilung des Bestehens unlauterer Geschäftspraktiken hinaus bestimmt der vom vorlegenden Gericht ausdrücklich angeführte Art. 10 der Richtlinie 2005/29, dass die Kontrolle unlauterer Geschäftspraktiken zusätzlich zu den Gerichtsverfahren und den Beschwerdeverfahren vor einer Verwaltungsbehörde auch durch die Urheber von Kodizes erfolgen kann. Verhaltenskodizes dienen also durch die Schaffung zusätzlicher Kontrollmittel als Hilfe bei der Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken. Die in Verhaltenskodizes festgelegten Verhaltensnormen bzw. ‑standards sollen Gewerbetreibenden bei der wirksamen Anwendung der Richtliniengrundsätze in ihrem geschäftlichen Alltag in ihrem jeweiligen Bereich helfen ( 45 ). Wie Art. 10 ausdrücklich bestimmt, bedeutet die Kontrolle durch die Urheber von Kodizes „keineswegs einen Verzicht“ auf einen Rechtsbehelf vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde und macht den Inhalt von Verhaltenskodizes nicht rechtlich durchsetzbar.

76.

Von Bedeutung ist, dass, auch wenn das Bestehen einer unlauteren Geschäftspraxis bei Nichteinhaltung eines Verhaltenskodex durch einen Gewerbetreibenden festgestellt wird, als einzige mögliche resultierende Rechtsfolge auf der Grundlage der Richtlinie 2005/29 dem betreffenden Gewerbetreibenden eine Sanktion droht. Wie oben in den Nrn. 47 bis 49 erläutert und auch seitens der Kommission und der spanischen Regierung ausgeführt, ist in der Richtlinie kein individueller vertraglicher Rechtsbehelf zur Durchsetzung von Verhaltenskodizes vorgesehen.

77.

Da die Richtlinie 2005/29 keine individuellen vertraglichen Rechtsbehelfe geschaffen hat, mit denen Verbraucher die Einhaltung eines Verhaltenskodex erzwingen können, obliegt die Festlegung der Rechtsfolgen der Missachtung eines solchen Kodex somit den einzelnen Mitgliedstaaten, solange „geeignete und wirksame Mittel“ zur Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken vorhanden sind.

78.

Speziell im Hinblick auf den Bankenverhaltenskodex sieht das spanische Recht ein Beschwerdeverfahren bei der Banco de España (spanische Nationalbank) vor. Beschwerden auf der Grundlage einer angeblichen Missachtung des Kodex durch ein Kreditinstitut können bei der spanischen Nationalbank eingebracht werden, die daraufhin finanzielle Sanktionen verhängen und die betreffende Bank zur Annahme des Kodex verpflichten kann. Dies steht im Einklang mit den oben beschriebenen, von der Richtlinie 2005/29 für Verhaltenskodizes aufgestellten Voraussetzungen ( 46 ).

79.

Folglich ist auf die zweite und die dritte Vorlagefrage zu antworten, dass die Richtlinie 2005/29 einer nationalen Rechtsvorschrift wie der im Ausgangsverfahren nicht entgegensteht, die keine individuellen vertraglichen Rechtsbehelfe für Verbraucher für den Fall der Nichteinhaltung eines Verhaltenskodex durch einen Gewerbetreibenden vorsieht.

IV. Ergebnis

80.

Im Licht der oben dargestellten Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Juzgado de Primera Instancia n.° 5 de Cartagena (Gericht erster Instanz Nr. 5, Cartagena, Spanien) vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

1.

Die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) steht einer nationalen Rechtsvorschrift wie der aktuellen spanischen Hypothekenvollstreckungsverfahrensregelung in Art. 695 ff. in Verbindung mit Art. 552 Abs. 1 der Ley de Enjuiciamiento Civil (Zivilprozessordnung) nicht entgegen, die keine gerichtliche Überprüfung unlauterer Geschäftspraktiken von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei vorsieht.

2.

Die Richtlinie 2005/29 steht einer nationalen Rechtsvorschrift wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden spanischen gesetzlichen Regelung nicht entgegen, die keine individuellen vertraglichen Rechtsbehelfe für Verbraucher für den Fall der Nichteinhaltung eines Verhaltenskodex durch einen Gewerbetreibenden vorsieht.


( 1 ) Originalsprache: Englisch.

( 2 ) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. 2005, L 149, S. 22).

( 3 ) Richtlinie des Rates vom 5. April 1993 (ABl. 1993, L 95, S. 29). Vgl. u. a. Urteil vom 14. März 2013, Aziz (C‑415/11, EU:C:2013:164).

( 4 ) Gesetz über die Reform der verfahrensrechtlichen Vorschriften zur Einführung der neuen Justizplattform.

( 5 ) Gesetz über Maßnahmen zur Erhöhung des Schutzes von Hypothekenschuldnern, die Umschuldung und die soziale Miete.

( 6 ) Vgl. Entschließung des Rates vom 14. April 1975 betreffend ein Erstes Programm der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für eine Politik zum Schutz und zur Unterrichtung der Verbraucher (ABl. 1975, C 92, S. 1). Vgl. auch Art. 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der die frühere Rechtsprechung dazu kodifiziert hat.

( 7 ) Vgl. Art. 12 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

( 8 ) Zurzeit bestehen rund 90 EU-Rechtsakte zu Verbraucherschutzthemen.

( 9 ) Vgl. Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinien 84/450/EWG, 97/7/EG und 98/27/EG (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken), KOM(2003) 356 endgültig.

( 10 ) Vgl. Art. 3 Abs. 9 der Richtlinie 2005/29.

( 11 ) Siehe elfter Erwägungsgrund der Richtlinie 2005/29.

( 12 ) Siehe elfter Erwägungsgrund und Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29.

( 13 ) Vgl. Art. 11 und 13 der Richtlinie 2005/29 und dazu Urteil vom 16. April 2015, UPC Magyarország (C‑388/13, EU:C:2015:225, Rn. 57 und 58).

( 14 ) Vgl. Urteil vom 16. April 2015, UPC Magyarország (C‑388/13, EU:C:2015:225, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 15 ) Vgl. Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2005/29. Vgl. auch Urteil vom 16. April 2015, UPC Magyarország (C‑388/13, EU:C:2015:225, Rn. 36).

( 16 ) Siehe Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29.

( 17 ) Vgl. Art. 5 Abs. 4 sowie Art. 6 bis 9 der Richtlinie 2005/29.

( 18 ) Vgl. Art. 5 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2005/29.

( 19 ) Vgl. Urteil vom 16. April 2015, UPC Magyarország (C‑388/13, EU:C:2015:225, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 20 ) Vgl. Urteil vom 30. Mai 2013, Jőrös (C‑397/11, EU:C:2013:340, Rn. 29).

( 21 ) Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 lautet:

„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“

( 22 ) Vgl. Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29.

( 23 ) Vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2012, Pereničová und Perenič (C‑453/10, EU:C:2012:144, Rn. 45), und Beschluss vom 8. November 2012, SKP (C‑433/11, EU:C:2012:702, Rn. 30). Für eine detaillierte Diskussion dazu vgl. Schlussanträge von Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache Pereničová und Perenič (C‑453/10, EU:C:2011:788, Nrn. 82 bis 85).

( 24 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. April 2015, UPC Magyarország (C‑388/13, EU:C:2015:225, Rn. 58).

( 25 ) Vgl. Urteil vom 30. Mai 2013, Jőrös (C‑397/11, EU:C:2013:340, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 26 ) Vgl. für eine eingehendere Diskussion meine Schlussanträge in der Rechtssache Sánchez Morcillo und Abril García (C‑169/14, EU:C:2014:2110, Nrn. 60 bis 64). Vgl. auch Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Aziz (C‑415/11, EU:C:2012:700, Nr. 55).

( 27 ) Urteil vom 14. März 2013, Aziz (C‑415/11, EU:C:2013:164).

( 28 ) Vgl. Urteil vom 14. März 2013, Aziz (C‑415/11, EU:C:2013:164, Rn. 60).

( 29 ) Vgl. Urteil vom 14. März 2013, Aziz (C‑415/11, EU:C:2013:164, Rn. 63 und 64).

( 30 ) Auch wenn dies im Widerspruch zum Arbeitsdokument „Leitlinien über die Umsetzung/Anwendung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken“ der Kommission (SWD[2016] 163 endg.) zu stehen scheint, in dem die Kommission ausführt, die Richtlinie 2005/29 zeitige anders als die Richtlinie 93/13 keinerlei vertragliche Rechtsfolgen (Punkt 1.4.5).

( 31 ) Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13.

( 32 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2014, Kušionová (C‑34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 62 ff.).

( 33 ) Vgl. Urteil vom 15. März 2012, Pereničová und Perenič (C‑453/10, EU:C:2012:144, Rn. 45), und Beschluss vom 8. November 2012, SKP (C‑433/11, EU:C:2012:702, Rn. 30). Für eine eingehendere Diskussion dazu vgl. Schlussanträge von Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache Pereničová und Perenič (C‑453/10, EU:C:2011:788, Nrn. 112 bis 125).

( 34 ) Vgl. Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie 2005/29.

( 35 ) Im Ausgangsverfahren haben die Schuldner auch eine Missbräuchlichkeit der Vertragsklausel über die Neubewertung der hypothekenbesicherten Liegenschaft geltend gemacht.

( 36 ) Vgl. Urteil vom 15. März 2012, Pereničová und Perenič (C‑453/10, EU:C:2012:144, Rn. 42 bis 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 37 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2012, Pereničová und Perenič (C‑453/10, EU:C:2012:144, Rn. 43), sowie für eine eingehendere Diskussion Schlussanträge von Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache Pereničová und Perenič (C‑453/10, EU:C:2011:788, Nrn. 115 bis 125) und Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Margarit Panicello (C‑503/15, EU:C:2016:696, Nr. 128).

( 38 ) Vgl. Urteil vom 15. März 2012, Pereničová und Perenič (C‑453/10, EU:C:2012:144, Rn. 44 bis 46).

( 39 ) Vgl. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13.

( 40 ) Vgl. Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinien 84/450/EWG, 97/7/EG und 98/27/EG (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken), KOM(2003) 356 endgültig, Rn. 72.

( 41 ) Vgl. Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2005/29.

( 42 ) Vgl. Anhang I der Richtlinie 2005/29, Nrn. 1 und 3.

( 43 ) Siehe 20. Erwägungsgrund der Richtlinie 2005/29: „… In Branchen, in denen es spezifische zwingende Vorschriften gibt, die das Verhalten von Gewerbetreibenden regeln, ist es zweckmäßig, dass aus diesen auch die Anforderungen an die berufliche Sorgfalt in dieser Branche ersichtlich sind. …“ Vgl. auch in diesem Sinne Art. 6 Abs. 2 Buchst. b dieser Richtlinie.

( 44 ) Vgl. in diesem Sinne 17. Erwägungsgrund der Richtlinie 2005/29 sowie Urteile vom 7. September 2016, Deroo-Blanquart (C‑310/15, EU:C:2016:633, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 17. Januar 2013, Köck (C‑206/11, EU:C:2013:14, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 19. September 2013, CHS Tour Services (C‑435/11, EU:C:2013:574, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 19. Oktober 2017, Europamur Alimentación (C‑295/16, EU:C:2017:782, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 45 ) Vgl. Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinien 84/450/EWG, 97/7/EG und 98/27/EG (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken), KOM(2003) 356 endgültig, Rn. 72 und 73.

( 46 ) Im vorliegenden Fall sind Bankia und die spanische Regierung der Auffassung, dass der Bankenverhaltenskodex faktisch kein „Verhaltenskodex“ im Sinne der Richtlinie 2005/29 sei. In der Tat ergibt sich aus Art. 5 Abs. 4 und Art. 15 des Real Decreto-Ley 6/2012, dass der Bankenverhaltenskodex auf einem Rechtsinstrument beruht und Rechtsverbindlichkeit entfaltet, sobald sich ein Kreditinstitut ihm unterwirft. Somit scheint der Bankenverhaltenskodex tatsächlich kein Verhaltenskodex im Sinne der Richtlinie zu sein. Dies stellt jedoch eine Tatsachenfrage dar, deren Beurteilung unter Berücksichtigung der Definition eines Verhaltenskodex nach Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2005/29 dem innerstaatlichen Gericht obliegt.

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