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Document 62017CC0083

    Schlussanträge des Generalanwalts M. Szpunar vom 30. Januar 2018.
    KP gegen LO.
    Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Haager Protokoll von 2007 – Auf Unterhaltspflichten anwendbares Recht – Art. 4 Abs. 2 – Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts der berechtigten Person – Möglichkeit der rückwirkenden Anwendung des Rechts des Staates, in dem die berechtigte Person ihren neuen gewöhnlichen Aufenthalt hat, das auch das am Ort des angerufenen Gerichts geltende Recht ist – Bedeutung der Wendung „kann die berechtigte Person … von der verpflichteten Person keinen Unterhalt erhalten“ – Fall, in dem die berechtigte Person eine gesetzliche Voraussetzung nicht erfüllt.
    Rechtssache C-83/17.

    Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2018:46

    SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

    MACIEJ SZPUNAR

    vom 30. Januar 2018 ( 1 )

    Rechtssache C‑83/17

    KP, vertreten durch die Mutter,

    gegen

    LO

    (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs [Österreich])

    „Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Unterhaltspflichten – Fehlende Möglichkeit, Unterhalt von der verpflichteten Person zu erhalten – Wechsel des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts der berechtigten Person – Anwendung der lex fori

    I. Einleitung

    1.

    In der vorliegenden Rechtssache ersucht der Oberste Gerichtshof (Österreich) den Gerichtshof um Auslegung der Bestimmungen des Haager Protokolls von 2007 ( 2 ) in einem Rechtsstreit, der Zweifel des Gerichts bezüglich des auf Unterhaltspflichten anzuwendenden Rechts geweckt hat.

    2.

    In jüngerer Zeit hat der Gerichtshof bereits mehrfach Vorlagefragen beantwortet, die von den nationalen Gerichten im Rahmen von Verfahren formuliert wurden, die Unterhaltspflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 ( 3 ) betrafen. Diese Vorabentscheidungsersuchen betrafen entweder Zuständigkeitsnormen ( 4 ) oder Bestimmungen über die Vollstreckung von Urteilen ( 5 ).

    3.

    Die bislang eingereichten Vorabentscheidungsersuchen betrafen jedoch weder direkt die Bestimmungen des Haager Protokolls von 2007 noch Art. 15 der Verordnung Nr. 4/2009, der – in Bezug auf die mit dem anzuwendenden Recht verbundenen Fragen – auf das Protokoll verweist. Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen ist mithin das erste, in dem ein nationales Gericht den Gerichtshof um Auslegung der Kollisionsnormen des Haager Protokolls von 2007 ersucht.

    II. Rechtlicher Rahmen

    A. Unionsrecht

    1.   Verordnung Nr. 4/2009

    4.

    Die Vorschriften über die internationale gerichtliche Zuständigkeit in Unterhaltssachen befinden sich in Kapitel II („Zuständigkeit“) der Verordnung Nr. 4/2009. Eine zentrale Rolle unter diesen Bestimmungen nimmt Art. 3 („Allgemeine Bestimmungen“) der Verordnung ein, in dem es heißt:

    „Zuständig für Entscheidungen in Unterhaltssachen in den Mitgliedstaaten ist

    a)

    das Gericht des Ortes, an dem der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder

    b)

    das Gericht des Ortes, an dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder

    c)

    das Gericht, das nach seinem Recht für ein Verfahren in Bezug auf den Personenstand zuständig ist, wenn in der Nebensache zu diesem Verfahren über eine Unterhaltssache zu entscheiden ist, es sei denn, diese Zuständigkeit begründet sich einzig auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien, oder

    d)

    das Gericht, das nach seinem Recht für ein Verfahren in Bezug auf die elterliche Verantwortung zuständig ist, wenn in der Nebensache zu diesem Verfahren über eine Unterhaltssache zu entscheiden ist, es sei denn, diese Zuständigkeit beruht einzig auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien“.

    5.

    Art. 15 („Bestimmung des anwendbaren Rechts“) in Kapitel III („Anwendbares Recht“) der Verordnung Nr. 4/2009 lautet:

    „Das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht bestimmt sich für die Mitgliedstaaten, die durch das Haager Protokoll vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht … gebunden sind, nach jenem Protokoll“.

    2.   Haager Protokoll von 2007

    6.

    Art. 3 und Art. 4 Abs. 1 Buchst. a sowie Abs. 2 des Haager Protokolls von 2007 bestimmen:

    „Artikel 3

    Allgemeine Regel in Bezug auf das anzuwendende Recht

    (1)   Sofern in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist, ist für Unterhaltspflichten das Recht des Staates maßgebend, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    (2)   Wechselt die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt, so ist vom Zeitpunkt des Aufenthaltswechsels an das Recht des Staates des neuen gewöhnlichen Aufenthalts anzuwenden.

    Artikel 4

    Besondere Regeln zugunsten bestimmter berechtigter Personen

    (1)   Die folgenden Bestimmungen sind anzuwenden in Bezug auf Unterhaltspflichten

    a)

    der Eltern gegenüber ihren Kindern;

    (2)   Kann die berechtigte Person nach dem in Artikel 3 vorgesehenen Recht von der verpflichteten Person keinen Unterhalt erhalten, so ist das am Ort des angerufenen Gerichts geltende Recht anzuwenden.

    …“

    B. Deutsches Recht

    7.

    Im deutschen Recht ist die Geldendmachung von Unterhalt für die Vergangenheit in § 1613 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. § 1613 Abs. 1 BGB bestimmt:

    „Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, [oder] zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist …“

    C. Österreichisches Recht

    8.

    In dem Vorabentscheidungsersuchen führt das vorlegende Gericht aus, dass nach österreichischem Recht Unterhaltsansprüche für einen Zeitraum von drei Jahren für die Vergangenheit geltend gemacht werden können. Nach ständiger österreichischer Rechtsprechung ist die Geldendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes für die Vergangenheit nicht davon abhängig, dass der Verpflichtete zur Zahlung aufgefordert wurde.

    III. Sachverhalt des Ausgangsverfahrens

    9.

    Die minderjährige KP, die Klägerin im Ausgangsverfahren ist, lebte bis zum 27. Mai 2015 zusammen mit ihren Eltern in Deutschland. Am 28. Mai 2015 zog sie mit ihrer Mutter nach Österreich. Seither haben beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich.

    10.

    Am 18. Mai 2015 beantragte die Minderjährige beim österreichischen Gericht, ihren Vater LO zur Zahlung von Unterhalt zu verpflichten. Am 18. Mai 2016 erweiterte sie ihren Antrag dahin, dass sie von ihrem Vater für einen Zeitraum vor der Antragstellung, und zwar vom 1. Juni 2013 bis 31. Mai 2015, rückwirkenden Unterhalt begehrte.

    11.

    Im Ausgangsverfahren trägt die Minderjährige vor, dass gemäß Art. 3 Abs. 1 des Haager Protokolls von 2007 auf die Unterhaltsansprüche, die ihr für den Zeitraum zustünden, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt habe, deutsches Recht Anwendung finde. Sie könne jedoch von ihrem Vater keinen Unterhalt erlangen, weil die Voraussetzungen des § 1613 BGB für die Geltendmachung von Unterhalt für die Vergangenheit nicht erfüllt seien. Daher müsse gemäß Art. 4 Abs. 2 des Haager Protokolls von 2007 österreichisches Recht – das solche Einschränkungen in Bezug auf Minderjährige nicht vorsehe – bei der Beurteilung der Unterhaltsansprüche für diesen Zeitraum zur Anwendung kommen.

    12.

    Der Vater hält dem insbesondere entgegen, dass die subsidiäre Anwendung des am Ort des angerufenen Gerichts geltenden Rechts nach Art. 4 Abs. 2 des Haager Protokolls von 2007 nur in Betracht kommen könnte, wenn das Verfahren von der verpflichteten Person eingeleitet worden sei oder wenn die angerufene Behörde die Behörde eines Staates sei, in dem weder die berechtigte noch die verpflichtete Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hätten. Zudem finde Art. 4 Abs. 2 des Haager Protokolls von 2007 keine Anwendung, wenn die berechtigte Person nach einem Wechsel ihres gewöhnlichen Aufenthalts Unterhalt für die Vergangenheit geltend mache.

    13.

    Das erstinstanzliche Gericht wies den Antrag auf Unterhalt für die Vergangenheit ab. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass – gemäß Art. 3 des Haager Protokolls von 2007 – deutsches Recht auf die Unterhaltspflichten des Vaters gegenüber der Minderjährigen im Zeitraum vor dem Aufenthaltswechsel durch die Minderjährige anzuwenden sei. Art. 4 Abs. 2 des Haager Protokolls von 2007 könne hingegen nicht auf den Unterhalt für die Vergangenheit angewendet werden. Unterhalt für den Zeitraum vor dem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts der berechtigten Person müsse weiterhin auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 1 des Haager Protokolls von 2007 beurteilt werden, soweit das Gericht für diesen Zeitraum überhaupt nach Art. 3 der Verordnung Nr. 4/2009 zuständig gewesen sei.

    14.

    Das mit dem Rekurs befasste Gericht bestätigte diese Entscheidung und schloss sich der Argumentation des erstinstanzlichen Gerichts an.

    15.

    Der Oberste Gerichtshof hat nunmehr über den Revisionsrekurs der Minderjährigen gegen die Entscheidung über den Unterhalt für die Vergangenheit zu entscheiden.

    IV. Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

    16.

    Unter diesen Umständen hat der Oberste Gerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

    1.

    Ist die Subsidiaritätsanordnung des Art. 4 Abs. 2 des Haager Protokolls über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht von 2007 so auszulegen, dass diese nur zur Anwendung gelangt, wenn der das Unterhaltsverfahren einleitende Antrag in einem anderen Staat als dem des gewöhnlichen Aufenthalts des Unterhaltsberechtigten eingebracht wird?

    Wird diese Frage verneint:

    2.

    Ist Art. 4 Abs. 2 des Haager Protokolls über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht von 2007 dahin auszulegen, dass sich die Wendung „kein Unterhalt“ auch auf Fälle bezieht, in denen das Recht des bisherigen Aufenthaltsorts bloß mangels Einhaltung bestimmter gesetzlicher Voraussetzungen keinen Unterhaltsanspruch für die Vergangenheit vorsieht?

    17.

    Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 15. Februar 2017 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen.

    18.

    Die deutsche Regierung und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen abgegeben.

    V. Würdigung

    A. Einleitende Bemerkungen zum Haager Protokoll von 2007

    19.

    In der Zeit vor dem Beginn der Anwendung der Verordnung Nr. 4/2009 wurde die internationale Zuständigkeit der Gerichte in Unterhaltssachen durch Zuständigkeitsnormen im Brüsseler Übereinkommen ( 6 ) und in der Brüssel-I-Verordnung ( 7 ) geregelt.

    20.

    Die Zuständigkeitsnormen für Unterhaltssachen wurden dem Regelungsbereich der Verordnung Nr. 4/2009 unterworfen und die entsprechenden Rechtssachen vom Brüsseler System ausgenommen ( 8 ).

    21.

    Die Verordnung Nr. 4/2009 enthält jedoch keine Bestimmungen, die unmittelbar das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht regeln. Diese Frage wurde bisher auch nicht in anderen Rechtsakten des internationalen Privatrechts der Union geregelt, die diese Art von Pflichten ausdrücklich von ihrem jeweiligen Anwendungsbereich ausschlossen ( 9 ).

    22.

    Ursprünglich war geplant, die Kollisionsnormen für das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht in die Verordnung Nr. 4/2009 selbst aufzunehmen ( 10 ). Dies hätte aber den Erlass der Verordnung erschweren können, da einige Mitgliedstaaten nicht bereit waren, einer Verordnung zuzustimmen, die Kollisionsnormen enthält. Auch aus diesem Grund wurde während der Arbeiten an der Verordnung beschlossen, die Kollisionsnormen mittels eines Übereinkommens, nämlich des Haager Protokolls von 2007, zu vereinheitlichen ( 11 ). Die auf Kohärenz gerichtete gesetzgeberische Tätigkeit fand ihren Ausdruck einerseits im Beitritt der Gemeinschaft zum Haager Protokoll von 2007 ( 12 ) und andererseits darin, dass eine Regelung in die Verordnung Nr. 4/2009 aufgenommen wurde, nach der sich das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht nach diesem Protokoll bestimmt ( 13 ).

    B. Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Auslegung der Bestimmungen des Haager Protokolls von 2007

    23.

    Einen wesentlichen Teil der Begründung des Vorabentscheidungsersuchens machen Erwägungen des vorlegenden Gerichts zur Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Auslegung der Bestimmungen des Haager Protokolls von 2007 aus. Das vorlegende Gericht stellt fest, dass Art. 15 der Verordnung Nr. 4/2009 ausdrücklich auf das Haager Protokoll von 2007 verweise, was dem Gerichtshof die Auslegung der Bestimmungen dieses Protokoll erlaube. Das vorlegende Gericht ist zudem wie die Kommission der Ansicht, dass die Gemeinschaft das Haager Protokoll von 2007 ratifiziert habe, was ebenfalls für die Zuständigkeit des Gerichtshofs zur Beantwortung der diesen Rechtsakt betreffenden Vorlagefragen spreche.

    24.

    In diesem Kontext ist zunächst daran zu erinnern, dass der Gerichtshof – gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV – im Wege der Vorabentscheidung u. a. über die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union entscheidet.

    25.

    Mit Beschluss vom 30. November 2009 ( 14 ), der u. a. gemäß Art. 300 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Unterabs. 1 EG gefasst wurde, billigte der Rat im Namen der Gemeinschaft das Haager Protokoll von 2007.

    26.

    Nach ständiger Rechtsprechung ist ein vom Rat gemäß Art. 300 EG geschlossenes Abkommen für die Gemeinschaft die Handlung eines Gemeinschaftsorgans im Sinne der Bestimmungen des Vertrags über die Zuständigkeit des Gerichtshofs in Vorabentscheidungssachen ( 15 ).

    27.

    Derzeit wird der Abschluss internationaler Übereinkünfte im Namen der Union durch Art. 218 AEUV geregelt. Das Verfahren zum Abschluss einer internationalen Übereinkunft durch die Union und ihre Wirkungen wurden nicht so weit geändert, dass die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofs zu diesen Fragen gegenstandslos geworden wäre. Art. 216 Abs. 2 AEUV – der Art. 300 Abs. 7 EG entspricht – bestimmt darüber hinaus, dass die von der Union geschlossenen Übereinkünfte die Organe der Union und die Mitgliedstaaten binden. Dies bedeutet, dass die Bestimmungen einer solchen Übereinkunft ab ihrem Inkrafttreten Bestandteil der Unionsrechtsordnung sind und der Gerichtshof im Rahmen dieser Rechtsordnung zuständig ist, im Wege der Vorabentscheidung über ihre Auslegung zu entscheiden.

    C. Zur ersten Frage

    1.   Einleitende Bemerkungen

    28.

    Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 4 Abs. 2 des Haager Protokolls von 2007 in einem Verfahren vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zur Anwendung kommen kann.

    29.

    Das vorlegende Gericht führt aus, dass nach Nr. 63 des Berichts von A. Bonomi ( 16 ) die subsidiäre Anwendung des Rechts des Staates des angerufenen Gerichts auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 2 des Haager Protokolls von 2007 nur sinnvoll sei, wenn die Unterhaltsklage in einem anderen Staat als dem des gewöhnlichen Aufenthalts des Unterhaltsberechtigten erhoben werde. Andernfalls entspräche das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts der berechtigten Person nämlich dem am Ort des angerufenen Gerichts geltenden Recht, d. h. dem Recht, das nach Art. 3 Abs. 1 des Haager Protokolls von 2007 ohnehin grundsätzlich auf Unterhaltspflichten Anwendung finde. Art. 4 Abs. 2 dieses Protokolls sei daher nur dann anwendbar, wenn das Unterhaltsverfahren von der verpflichteten Person eingeleitet werde oder wenn die angerufene Behörde die Behörde eines Staates sei, in dem die berechtigte Person nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt habe.

    30.

    In den angeführten Passagen des Erläuternden Berichts wurde jedoch nach Ansicht des vorlegenden Gerichts davon ausgegangen, dass die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht gewechselt habe. Es sei daher ungewiss, ob Art. 4 Abs. 2 des Haager Protokolls von 2007 auch zur Anwendung komme, wenn die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat verlege und bei einem Gericht dieses Staates rückständigen Unterhalt für einen Zeitraum vor dem Aufenthaltswechsel einklage.

    31.

    Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit Art. 4 Abs. 2 des Haager Protokolls von 2007 auf einen Sachverhalt wie den des Ausgangsverfahrens angewendet werden kann. Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, im Rahmen der Beantwortung der ersten Frage zu erläutern, welche Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung erfüllt sein müssen, wenn die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt wechselt und anschließend Unterhalt für die Vergangenheit von der verpflichteten Person fordert.

    2.   Standpunkt der deutschen Regierung

    32.

    Die deutsche Regierung vertritt den Standpunkt, dass man sich bei der Beantwortung der ersten Vorlagefrage nicht auf eine grammatikalische Auslegung von Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 2 des Haager Protokolls von 2007 beschränken dürfe. Die Systematik und der Zweck dieses Rechtsakts führten nämlich zu dem Schluss, dass Art. 4 Abs. 2 des Haager Protokolls von 2007 nur angewendet werden könne, wenn das Gericht, bei dem die berechtigte Person Unterhalt für die Vergangenheit einklage, im betreffenden Zeitraum für die Unterhaltssache zuständig gewesen sei.

    33.

    Die deutsche Regierung weist darauf hin, dass die Kollisionsnormen des Haager Protokolls von 2007 auf der Annahme beruhten, dass zwischen dem Sachverhalt, aus dem die berechtigte Person ihre Unterhaltsansprüche herleite, und dem anwendbaren Recht eine Verbindung bestehen müsse. Eine entsprechende Annahme liege auch den Zuständigkeitsnormen zugrunde. Auch zwischen dem Staat, dessen Gerichte für die Unterhaltssache zuständig seien, und dem Sachverhalt, aus dem die berechtigte Person ihre Unterhaltsansprüche herleite, müsse folglich eine bestimmte Verbindung bestehen.

    3.   Standpunkt der Kommission

    34.

    Die Kommission ist der Auffassung, dass Art. 4 Abs. 2 des Haager Protokolls von 2007 in jedem Verfahren angewendet werden könne, einschließlich der Verfahren vor den Gerichten des Staates, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt habe. Dies gelte auch dann, wenn die berechtigte Person Unterhalt für die Vergangenheit begehre.

    35.

    Aus Nr. 63 des Bonomi-Berichts – auf den sich das vorlegende Gericht im Vorabentscheidungsersuchen berufen habe – gehe nicht hervor, welchen Anwendungsbereich Art. 4 Abs. 2 des Haager Protokolls von 2007 habe, sondern nur, in welchen Fällen diese Bestimmung sich als für den Unterhaltsberechtigten nützlich erweisen könne.

    36.

    Die Kommission weist insbesondere darauf hin, dass das Recht des Staates des angerufenen Gerichts nur dann gemäß Art. 4 Abs. 2 des Haager Protokolls von 2007 zur Anwendung kommen könne, wenn die berechtigte Person „nach dem in Art. 3 [dieses Protokolls] vorgesehenen Recht“ keinen Unterhalt erhalten könne. Dies bedeute, dass Art. 4 Abs. 2 des Haager Protokolls von 2007 nicht nur das nach Art. 3 Abs. 1 des Protokolls, sondern auch das nach dessen Art. 3 Abs. 2 anzuwendende Recht erfasse. Eine teleologische Auslegung dieser Bestimmung führe zu denselben Ergebnissen. Art. 4 Abs. 2 des Haager Protokolls von 2007 bezwecke, für bestimmte Gruppen berechtigter Personen eine günstigere Regelung einzuführen als die, die Art. 3 des Protokolls für alle Unterhaltsberechtigten vorsehe.

    4.   Würdigung der ersten Frage

    a)   Grammatikalische Auslegung

    37.

    Ich möchte zunächst anmerken, dass die erste Frage unter Zugrundelegung einer grammatikalischen Auslegung von Art. 4 Abs. 2 des Haager Protokolls von 2007 ohne größere Schwierigkeiten im Einklang mit der Auffassung der Kommission dahin beantwortet werden kann, dass Art. 4 Abs. 2 des Haager Protokolls von 2007 in allen Verfahren, einschließlich der Verfahren vor den Gerichten des Staates, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, angewendet werden kann. Diese Antwort drängt sich erst recht auf, wenn man davon ausgeht, dass nur die Interessen des Unterhaltsberechtigten maßgeblich seien. Diese Auffassung beruht jedoch nach meinem Dafürhalten auf einer allzu oberflächlichen Lektüre des Haager Protokolls von 2007, die die Ergebnisse der systematischen und der teleologischen Auslegung nicht berücksichtigt.

    38.

    Die Kommission kommt unter Zugrundelegung des Wortlauts von Art. 4 Abs. 2 des Haager Protokolls von 2007 zu dem Schluss, dass das Recht des Staates des angerufenen Gerichts statt des Rechts des Staates, in dem die berechtigte Person derzeit ihren gewöhnlichen Aufenthalt habe, und des Rechts des Staates, in dem die berechtigte Person bisher ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe, angewendet werden könne, weil die Wendung „nach dem in Art. 3 [des Haager Protokolls] vorgesehenen Recht“ in diesem Sinne auszulegen sei.

    39.

    Ich bin mir nicht ganz sicher, ob dieses Argument tatsächlich bestätigt, dass Art. 4 Abs. 2 des Haager Protokolls von 2007 bestimmt, wie vorzugehen ist, wenn die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt wechselt und anschließend Unterhalt für einen Zeitraum vor dem Aufenthaltswechsel begehrt. Art. 4 Abs. 2 des Haager Protokolls von 2007 enthält selbst keine weiteren Hinweise, die eine eindeutige Beantwortung dieser Frage erlauben würden, doch weckt die Prüfung der übrigen redaktionellen Einheiten des Art. 4 des Protokolls gewisse Zweifel in dieser Hinsicht.

    40.

    Wenn die berechtigte Person z. B. die zuständige Behörde des Staates anruft, in dem die verpflichtete Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, kommt gemäß Art. 4 Abs. 3 des Haager Protokolls von 2007 in erster Linie die lex fori zur Anwendung. Kann die berechtigte Person jedoch nach diesem Recht von der verpflichteten Person keinen Unterhalt erhalten, so ist „das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts der berechtigten Person anzuwenden“, und nicht das in Art. 3 dieses Protokolls vorgesehene Recht, wie es Art. 4 Abs. 2 des Protokolls anordnet. Ich habe Zweifel, ob – im Licht der grammatikalischen Auslegung, auf die sich die Argumentation der Kommission stützt – in diesem Fall Art. 3 Abs. 2 des Haager Protokolls von 2007 unberücksichtigt zu lassen und – selbst wenn die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt gewechselt hat – ausschließlich das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem die berechtigte Person zur betreffenden Zeit ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    41.

    Im Übrigen weise ich darauf hin, dass – wenn die berechtigte Person keinen Unterhalt nach dem in Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 und 3 des Haager Protokolls von 2007 vorgesehenen Recht erhalten kann – gemäß Art. 4 Abs. 4 des Haager Protokolls von 2007 das Recht des Staates angewendet werden kann, dem die Parteien des Unterhaltsverhältnisses gemeinsam angehören. Diese Vorschrift bestimmt jedoch nicht, wie vorzugehen ist, wenn die berechtigte Person Unterhalt für einen Zeitraum fordert, in dem die verpflichtete Person erst die Staatsangehörigkeit erworben hat, die die berechtigte Person bereits besaß. Erst recht stellt sich die Frage, ob der Verlust der Staatsangehörigkeit durch die verpflichtete Person Rückwirkungen entfaltet, d. h., ob die berechtigte Person sich dann selbst in Bezug auf den Zeitraum, in dem die berechtigte und die verpflichtete Person dieselbe Staatsangehörigkeit besaßen, nicht auf Art. 4 Abs. 4 des Haager Protokolls von 2007 berufen kann ( 17 ).

    42.

    Ich bin nicht davon überzeugt, dass diese Probleme unter alleinige Berufung auf die grammatikalische Auslegung gelöst werden können.

    43.

    Die Zweifel an der auf die grammatikalische Auslegung gestützten Argumentation der Kommission sind erst recht berechtigt, wenn man bedenkt, dass die Auffassung der Kommission dazu führen kann, dass der Unterhalt für die Vergangenheit anhand eines Rechts bestimmt wird, das – in dem betreffenden Zeitraum – nach den Kollisionsnormen des Haager Protokolls von 2007 eigentlich nicht auf diese Unterhaltsansprüche anwendbar war. Es hätte sich dabei nämlich um ein Recht handeln können, das keinen Bezug zur familiären Situation der Parteien des Unterhaltsverhältnisses in diesem Zeitraum aufweist. Folglich hätten die Parteien dieses Verhältnisses zur betreffenden Zeit auch nicht mit der Anwendung dieses Rechts rechnen können.

    44.

    Der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens kann als Beispiel für eine solche Situation dienen. Es gibt nämlich keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass – wenn kein Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts der Minderjährigen eingetreten wäre und die österreichischen Gerichte daher nicht zuständig geworden wären ( 18 ) – im Zeitraum vom 1. Juni 2013 bis 27. Mai 2015 die Prüfung der Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber der Minderjährigen nach österreichischem Recht hätte erfolgen können ( 19 ). Es ist auch nicht ersichtlich, dass österreichisches Recht von den Parteien als das auf die streitigen Unterhaltspflichten anzuwendende Recht hätte gewählt werden können ( 20 ).

    45.

    In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen müssen daher meines Erachtens zur Beantwortung der ersten Vorlagefrage andere Auslegungsmethoden als die grammatikalische Auslegung herangezogen werden.

    46.

    Ich meine auch nicht, dass es genügt, die Kollisionsnormen des Haager Protokolls von 2007 isoliert von den Zuständigkeitsnormen der Verordnung Nr. 4/2009 zu prüfen. Letztere bestimmen nämlich, in welchem Staat das Gericht oder die Gerichte für die Entscheidung der betreffenden Rechtssache zuständig sind. Folglich führen die Zuständigkeitsnormen mittelbar dazu, dass das im Staat des angerufenen Gerichts geltende Recht gemäß Art. 4 Abs. 2 des Haager Protokolls von 2007 zur Anwendung kommt.

    b)   Systematische Auslegung

    1) Anwendungsbereich von Art. 4 Abs. 2 des Haager Protokolls von 2007 im Kontext anderer Normen dieses Protokolls

    47.

    Angesichts der Erwägungen in den Nrn. 39 bis 42 der vorliegenden Schlussanträge ist festzustellen, dass Art. 4 Abs. 2 des Haager Protokolls von 2007 keine Hinweise enthält, anhand deren sich eindeutig bestimmen ließe, wann diese Norm zur Anwendung kommen kann. Diese Hinweise liefert erst die Prüfung des Art. 4 Abs. 2 des Haager Protokolls von 2007 im Licht anderer Bestimmungen dieses Protokolls und der Verordnung Nr. 4/2009.

    48.

    Zum einen findet Art. 4 Abs. 2 des Haager Protokolls von 2007 keine Anwendung, wenn die berechtigte Person Unterhalt vor dem Gericht des Staates begehrt, in dem die verpflichtete Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Diese Fälle unterliegen dem Anwendungsbereich von Art. 4 Abs. 3 des Haager Protokolls von 2007. Zum anderen wendet, wenn die Unterhaltssache vor den Gerichten des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts der berechtigten Person betrieben wird, das angerufene Gericht das Recht des Staates an, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, d. h. – gemäß Art. 3 Abs. 1 des Haager Protokolls von 2007 – das grundsätzlich auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht. In diesen Fällen kommt eine subsidiäre Anwendung des Rechts des Staates des angerufenen Gerichts gemäß Art. 4 Abs. 2 des Haager Protokolls von 2007 nicht in Frage.

    49.

    Dies bedeutet, dass Art. 4 Abs. 2 des Haager Protokolls von 2007 einen recht engen Anwendungsbereich hat. Diese Bestimmung kann angewendet werden, wenn die Unterhaltssache bei dem Gericht eines anderen Staates anhängig ist als dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts entweder der verpflichteten Person (weil dann Art. 4 Abs. 3 des Haager Protokolls von 2007 zur Anwendung käme) oder der berechtigten Person (weil dann die Anwendung von Art. 4 Abs. 2 des Protokolls sinnlos wäre, da es sich bei dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts um das Recht des Staates handelte, in dem sich die berechtigte Person für gewöhnlich aufhält).

    2) Anknüpfungspunkte in den Zuständigkeitsnormen der Verordnung Nr. 4/2009

    50.

    In Unterhaltssachen richtet sich die internationale Zuständigkeit der Gerichte nach den Zuständigkeitsnormen der Verordnung Nr. 4/2009.

    51.

    Art. 3 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 4/2009 sieht die Zuständigkeit des Gerichts oder der Gerichte des Ortes vor, an dem der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat – und zwar unabhängig davon, ob die berechtigte oder die verpflichtete Person Beklagter ist –, sowie des Ortes, an dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Gerichte dieser Staaten sind nämlich am besten in der Lage, die Bedürfnisse der berechtigten Person und die wirtschaftlichen Verhältnisse der verpflichteten Person zu beurteilen, wie Art. 14 des Haager Protokolls von 2007 dies von ihnen verlangt.

    52.

    Neben den Gerichten der Staaten, in denen eine der Parteien des Unterhaltsverhältnisses ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, können nach Art. 3 Buchst. c und d der Verordnung Nr. 4/2009 für Unterhaltssachen auch Gerichte zuständig sein, die nach dem geltenden Recht ihres Staates für ein Verfahren in Bezug auf den Personenstand oder die elterliche Verantwortung zuständig sind, „wenn in der Nebensache zu diesem Verfahren über eine Unterhaltssache zu entscheiden ist, es sei denn, diese Zuständigkeit begründet sich einzig auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien“ ( 21 ).

    53.

    Art. 7 der Verordnung Nr. 4/2009 sieht eine Notzuständigkeit der Gerichte desjenigen Mitgliedstaats vor, zu dem der Rechtsstreit „einen ausreichenden Bezug“ aufweist, wenn sich keine Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats gemäß den Art. 3, 4, 5 und 6 dieser Verordnung ergibt. Nach dem 16. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 4/2009 kann der nach Art. 7 erforderliche Bezug bestehen, wenn eine der Parteien die Staatsangehörigkeit des Staates dieses Gerichts besitzt. Eine ähnliche Regelung enthält Art. 6 der Verordnung Nr. 4/2009. Danach sind, falls sich weder eine Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats gemäß den Art. 3, 4 und 5 dieser Verordnung noch eine Zuständigkeit eines Gerichts eines Staates, der dem Übereinkommen von Lugano angehört und der kein Mitgliedstaat ist, gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens ergibt, die Gerichte des Mitgliedstaats der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Parteien zuständig.

    54.

    Zwar können die Parteien nach der Verordnung Nr. 4/2009 das für Unterhaltssachen zuständige Gericht wählen, doch ist diese Wahlmöglichkeit gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 4/2009 beschränkt und bezieht sich letztlich nur auf das Gericht oder die Gerichte derjenigen Mitgliedstaaten, zu denen die berechtigte oder die verpflichtete Person einen bestimmten Bezug hat.

    55.

    Wird das Gericht von den Parteien gewählt, besteht im Übrigen auch nicht die Gefahr, dass – auf der Grundlage von Kollisionsnormen des Staates dieses Gerichts – ein Recht angewendet wird, mit dem eine der Parteien nicht rechnen konnte. Wenn nämlich die berechtigte und die verpflichtete Person bereit sind, ein bestimmtes Gericht in einer Unterhaltssache anzurufen, sind sie auch mit der möglichen Anwendung des Rechts einverstanden, das nach den Kollisionsnormen des Staates des angerufenen Gerichts einschlägig ist. Dieses Argument trifft auch auf Art. 5 der Verordnung Nr. 4/2009 zu, der die Zuständigkeit infolge rügeloser Einlassung des Beklagten regelt.

    56.

    Ich bin daher der Auffassung, dass die Zuständigkeitsnormen der Verordnung Nr. 4/2009 auf der Prämisse beruhen, dass zwischen den Unterhaltsleistungen, die der betreffende Rechtsstreit zum Gegenstand hat, und dem Staat, dessen Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist, eine Verbindung besteht. Diese Verbindung muss zumindest so eng sein, dass beide Parteien des Unterhaltsverhältnisses in der Lage sind, vorauszusehen, in welchem Staat die Unterhaltssache anhängig gemacht werden kann ( 22 ).

    57.

    Das bedeutet, dass nach den Zuständigkeitsnormen der Verordnung Nr. 4/2009 das Recht des Staates des angerufenen Gerichts, das gemäß Art. 4 Abs. 2 des Haager Protokolls von 2007 Anwendung finden kann, das Recht desjenigen Staates ist, der in einer bestimmten Weise mit dem Unterhalt verbunden ist, der in dem betreffenden Rechtsstreit begehrt wird.

    3) Anknüpfungspunkte der Kollisionsnormen des Haager Protokolls von 2007

    58.

    Gemäß Art. 3 Abs. 1 des Haager Protokolls von 2007 ist für Unterhaltspflichten grundsätzlich das Recht des Staates maßgebend, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dabei handelt es sich um das Recht des Staates, der einen engen Bezug zu der Unterhaltspflicht aufweist, da dieses Recht insbesondere die Lebensbedingungen der berechtigten Person an dem Ort berücksichtigt, an dem der Unterhalt der Befriedigung ihrer Bedürfnisse dient. Ich stimme insoweit mit der deutschen Regierung darin überein, dass für eine Verbindung zwischen dem anwendbaren Recht und dem Sachverhalt, aus dem sich der Unterhaltsanspruch der berechtigten Person ergibt, auch Art. 3 Abs. 2 des Haager Protokolls von 2007 spricht. Wenn die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt wechselt, ändern sich auch die Umstände, die auf ihre Bedürfnisse, deren Befriedigung der Unterhalt dient, Einfluss nehmen. Nach Art. 3 Abs. 2 des Haager Protokolls von 2007 wirkt sich eine Änderung dieser Umstände entsprechend auf die Bestimmung des auf die Unterhaltspflicht anzuwendenden Rechts aus.

    59.

    Zu ähnlichen Schlüssen führt die Prüfung von Art. 4 Abs. 3 und Abs. 4 des Haager Protokolls von 2007, wonach das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts der verpflichteten Person bzw. das Recht des gemeinsamen Personenstatuts der berechtigten und der verpflichteten Person (Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit) zur Anwendung kommt. Zwischen dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts der verpflichteten Person und der Lebenssituation der Parteien des Unterhaltsverhältnisses besteht zumindest insoweit eine Verbindung, als es um die Möglichkeiten der Befriedigung der Bedürfnisse der berechtigten Person durch die verpflichtete Person geht. Das Recht des Staates der gemeinsamen Staatsangehörigkeit nach Art. 4 Abs. 4 des Haager Protokolls von 2007 muss hingegen nicht notwendig einen Bezug zur aktuellen Lebenssituation der Parteien aufweisen. Dennoch ist seine Anwendbarkeit vorgesehen, da es sich bei der Staatsangehörigkeit um einen bestimmten dauerhaften Umstand handelt, der für gewöhnlich beiden Parteien des Unterhaltsverhältnisses bekannt ist und der in Bezug zu ihrer familiären Situation steht.

    60.

    Auch die Wahl des anzuwendenden Rechts nach Art. 8 des Haager Protokolls von 2007 ist auf das Recht der Staaten beschränkt, die einen bestimmten Bezug zur familiären Situation der Parteien des Unterhaltsverhältnisses aufweisen ( 23 ). Bei einer Wahl des anzuwendenden Rechts ist aber nicht zu befürchten, dass es sich dabei um ein Recht handeln wird, dessen Anwendung die Parteien nicht vorhersehen konnten. Bei einer Rechtswahl muss dieser Bezug somit auch nicht so eng sein wie nach den Kollisionsnormen in den Art. 3 und 4 des Haager Protokolls von 2007.

    61.

    Die systematische Auslegung der Kollisionsnormen des Haager Protokolls von 2007 führt folglich zu dem Schluss, dass diese – ebenso wie die Zuständigkeitsnormen der Verordnung Nr. 4/2009 – auf der Annahme beruhen, dass das auf Unterhaltssachen anzuwendende Recht anhand von Umständen bestimmt werden muss, die einen bestimmten Bezug zum Sachverhalt der betreffenden Unterhaltssache aufweisen, damit die Anwendung dieses Rechts für die Parteien des Unterhaltsverhältnisses vorhersehbar bleibt.

    c)   Teleologische Auslegung

    62.

    Des Weiteren ist die Frage zu beantworten, ob die Anwendung des Rechts eines Staates, der keinen wesentlichen Bezug zum Sachverhalt der Unterhaltssache aufweist, nicht dem Zweck der Zuständigkeits- und Kollisionsnormen widerspricht, die sich auf Unterhaltssachen beziehen.

    1) Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Rechtspflege als Ziel der Zuständigkeitsnormen der Verordnung Nr. 4/2009

    63.

    Nach dem 15. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 4/2009 sollen mit den Zuständigkeitsnormen dieser Verordnung die Normen des Brüsseler Systems so angepasst werden, dass die Interessen der Unterhaltsberechtigten gewahrt bleiben und eine ordnungsgemäße Rechtspflege innerhalb der Europäischen Union gefördert wird.

    64.

    Im Urteil Sanders und Huber ( 24 ) hatte der Gerichtshof bereits Gelegenheit, klarzustellen, dass das Ziel einer ordnungsgemäßen Rechtspflege nicht nur unter dem Blickwinkel einer Optimierung der Gerichtsorganisation zu verstehen ist, sondern auch im Hinblick auf das Interesse der Parteien – unabhängig davon, ob es sich dabei um den Antragsteller oder den Antragsgegner handelt –, denen es möglich sein muss, u. a. einen erleichterten Zugang zur Justiz zu erlangen und die Zuständigkeitsregeln vorherzusehen.

    65.

    Noch deutlicher waren in dieser Hinsicht die Ausführungen von Generalanwalt Jääskinen in dem Teil seiner Schlussanträge, auf den sich der Gerichtshof in der vorstehend genannten Randnummer des Urteils berufen hat. Der Generalanwalt hat nämlich darauf hingewiesen, dass die Notwendigkeit der Berücksichtigung der Interessen der Verfahrensbeteiligten es erfordere, die Vorhersehbarkeit der Zuständigkeit durch eine enge Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit sicherzustellen ( 25 ).

    66.

    Mittelbar hat der Gerichtshof auch im Urteil A ( 26 ) auf die Notwendigkeit einer Verbindung zwischen dem Sachverhalt der betreffenden Unterhaltssache und der Zuständigkeitsbestimmung hingewiesen. In der Frage, ob für einen Antrag in Bezug auf eine Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind das Gericht des Mitgliedstaats, bei dem das Verfahren betreffend die Trennung oder die Beendigung der ehelichen Verbindung der Eltern des Kindes anhängig ist, oder das Gericht eines anderen Mitgliedstaats, das über die elterliche Verantwortung für dieses Kind zu entscheiden hat, zuständig ist, hat der Gerichtshof Letzteres bejaht. Zur Begründung dieses Standpunkts hat der Gerichtshof angeführt, dass dem Gericht, das über die elterliche Verantwortung für das minderjährige Kind zu entscheiden hat, die für die Beurteilung seines Unterhaltsantrags wesentlichen Gesichtspunkte am besten bekannt sind ( 27 ).

    67.

    Die Zuständigkeitsnormen der Verordnung Nr. 4/2009 beruhen – auch in Anbetracht der Ergebnisse der teleologischen Auslegung – offenbar auf der Annahme, dass über Unterhaltssachen ein Gericht oder Gerichte des Staates urteilen sollten, zu dem der betreffende Rechtsstreit einen so engen Bezug aufweist, dass die internationale Zuständigkeit für die Parteien des Unterhaltsverhältnisses vorhersehbar bleibt.

    2) Zweck der Kollisionsnormen des Haager Protokolls von 2007

    68.

    Eines der Hauptziele der Kollisionsnormen besteht in der Gewährleistung der Vorhersehbarkeit des auf den betreffenden Sachverhalt anzuwendenden Rechts. Diese Vorhersehbarkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn das Recht des betreffenden Staates anhand von Umständen ermittelt wird, die einen bestimmten Bezug zum Sachverhalt aufweisen.

    69.

    Die Überschrift von Art. 4 des Haager Protokolls von 2007 lässt keinen Zweifel an der Rolle dieser Bestimmung im System der Kollisionsnormen des Protokolls aufkommen. Diese Bestimmung ist nämlich mit „Besondere Regeln zugunsten bestimmter berechtigter Personen“ überschrieben. Sie findet nur auf bestimmte Unterhaltspflichten Anwendung ( 28 ), u. a. die Unterhaltspflichten der Eltern gegenüber ihren Kindern. Der Zweck von Art. 4 des Haager Protokolls von 2007 bestand offensichtlich darin, den Unterhalt für bestimmte berechtigte Personen sicherzustellen, auch wenn ihnen nach dem eigentlich auf die Beurteilung dieser Unterhaltsansprüche anzuwendenden Recht kein Unterhalt zustand.

    70.

    Einige Bestimmungen des Haager Protokolls von 2007 sind jedoch deutlich vom Streben nach einem Ausgleich zwischen den Interessen der Parteien des Unterhaltsverhältnisses gekennzeichnet. Zwar beziehen sich diese Vorschriften in der Regel nicht auf die Unterhaltspflichten der Eltern gegenüber ihren Kindern, doch finden sie auf die übrigen privilegierten Unterhaltsberechtigten Anwendung, die in Art. 4 Abs. 1 des Haager Protokolls von 2007 genannt sind. Die vom Gerichtshof vorzunehmende Auslegung von Art. 4 Abs. 2 des Haager Protokolls von 2007 wird sich auch auf diese Fälle beziehen. Meines Erachtens darf Art. 4 Abs. 2 des Protokolls daher nicht ausschließlich im Kontext des Ausgangsverfahrens ausgelegt werden.

    71.

    So kann die verpflichtete Person nach Art. 6 des Haager Protokolls von 2007 dem Anspruch der berechtigten Person z. B. entgegenhalten, dass die Unterhaltspflicht weder nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts der verpflichteten Person noch gegebenenfalls nach dem Recht des Staates, dem die Parteien gemeinsam angehören, besteht. Gemäß Art. 8 Abs. 5 des Haager Protokolls von 2007 ist das von den Parteien bestimmte Recht nicht anzuwenden, wenn seine Anwendung für eine der Parteien offensichtlich unbillige oder unangemessene Folgen hätte, es sei denn, dass die Parteien im Zeitpunkt der Rechtswahl umfassend unterrichtet und sich der Folgen ihrer Wahl vollständig bewusst waren.

    72.

    Ich bin daher nicht der Ansicht, dass dem Haager Protokoll von 2007 der Gedanke zugrunde liegt, dass die Interessen der berechtigten Person in jedem Fall und ohne Rücksicht auf die Auswirkungen der betreffenden Maßnahmen denen der verpflichteten Person vorgehen. Folglich erscheint der Standpunkt der Kommission im Licht der teleologischen Auslegung nicht gerechtfertigt.

    d)   Historische Auslegung

    73.

    Auch in den Gesetzgebungsmaterialien zur Verordnung Nr. 4/2009 finden sich Argumente, die für die Notwendigkeit des Bestehens einer Verbindung zwischen der Lebenssituation und dem darauf anzuwendenden Recht sprechen.

    74.

    Eines der Ziele, die mit dem Verfahren zum Erlass der Verordnung Nr. 4/2009 verfolgt wurden, war – neben der Vereinfachung des Lebens der Bürger und der Gewährleistung einer effektiven Durchsetzung von Unterhaltspflichten – die Erhöhung der Rechtssicherheit ( 29 ). Es wurde angenommen, dass Kollisionsnormen so gestaltet sein müssen, dass die angerufenen Gerichte ihre Entscheidung anhand derjenigen materiell-rechtlichen Vorschriften treffen können, die „den engsten Bezug zu der Unterhaltssache haben“, und nicht „aufgrund eines Gesetzes …, das keinen ausreichenden Bezug zu der jeweiligen familiären Situation besitzt“ ( 30 ).

    75.

    Diese Annahme spiegelte sich in dem Vorschlag für die Verordnung Nr. 4/2009 wider, der – fast bis zum Abschluss der Gesetzgebungsarbeiten – Kollisionsnormen vorsah, die an die Idee einer engen Verbindung zwischen dem betreffenden Sachverhalt und dem Staat, nach dessen Recht sich die Beurteilung dieses Sachverhalts richtet, anknüpften ( 31 ).

    76.

    Zwar wurden letztendlich keine Kollisionsnormen in die Verordnung Nr. 4/2009 selbst aufgenommen, und man entschied sich stattdessen dafür, sie mittels eines Übereinkommens zu vereinheitlichen. Ich meine allerdings nicht, dass der Unionsgesetzgeber von seinen ursprünglichen Absichten Abstand genommen und das Haager Protokoll von 2007 als ein Protokoll in das unionsrechtliche System der Kollisionsnormen eingefügt hat, das keine Verbindung zwischen dem Sachverhalt, aus dem die berechtigte Person ihren Unterhaltsanspruch herleitet, und dem Staat, nach dessen Recht dieser Anspruch beurteilt wird, voraussetzt. Der Unionsgesetzgeber ging vielmehr davon aus, dass das Haager Protokoll von 2007 diese Voraussetzungen erfüllt. In Nr. 22 der vorliegenden Schlussanträge habe ich bereits erläutert, dass der Hauptgrund dafür, dass der Unionsgesetzgeber das Instrument eines Übereinkommens verwendet hat, in den Schwierigkeiten zu sehen ist, die die Aushandlung und die Annahme der Verordnung nach sich ziehen würden, wenn sie Kollisionsnormen in Bezug auf Unterhaltspflichten enthielte.

    e)   Ergebnisse bezüglich der ersten Frage

    77.

    In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen, im Bewusstsein der unbefriedigenden Ergebnisse der grammatikalischen Auslegung und gestützt auf die eindeutigen Ergebnisse der systematischen Auslegung (die durch die historische Auslegung bestätigt werden), denen die teleologische Auslegung nicht entgegensteht, bin ich der Meinung, dass die Kollisionsnormen des Haager Protokolls von 2007 auf der Annahme beruhen, dass die Prüfung von Unterhaltsansprüchen nach dem Recht desjenigen Staates erfolgen muss, der einen Bezug zu dem Sachverhalt aufweist, auf den sich diese Ansprüche beziehen, und das zumindest in einem solchen Maß, dass sowohl die berechtigte als auch die verpflichtete Person mit der Beurteilung der Unterhaltspflicht nach diesem Recht rechnen können.

    78.

    Wenn Art. 4 Abs. 2 des Haager Protokolls von 2007 vorsieht, dass das Recht des Staates des angerufenen Gerichts subsidiär anzuwenden ist, dann muss es sich dabei um das Recht desjenigen Staates handeln, der einen Bezug zu dem Sachverhalt aufweist oder – im Fall der Geltendmachung von Unterhalt für die Vergangenheit nach dem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts der berechtigten Person – aufgewiesen hat, aus dem die berechtigte Person ihren Unterhaltsanspruch herleitet. Diese Rolle kann das Recht desjenigen Staates einnehmen, dessen Gerichte für die Unterhaltssachen in dem Zeitraum zuständig waren, auf den sich die Unterhaltsansprüche beziehen.

    79.

    Wenn das anzuwendende Recht allein anhand des Begriffs „Recht des angerufenen Gerichts“ bestimmt wird, steht damit nämlich nicht unmittelbar fest, ob dieses Recht einen Bezug zum betreffenden Sachverhalt aufweist. Die Notwendigkeit einer solchen Verbindung ergibt sich jedoch aus den einschlägigen Zuständigkeitsnormen der Verordnung Nr. 4/2009. Wie ich bereits ausgeführt habe, beruhen diese auf dem Gedanken, dass für Unterhaltssachen die Gerichte desjenigen Staates zuständig sind, der einen Bezug zu den Unterhaltsansprüchen aufweist.

    80.

    Auf diese Weise kommt erstens das Recht zur Anwendung, das am ehesten der Lebenssituation entspricht, in der die Unterhaltsleistungen zur Befriedigung der Bedürfnisse der berechtigten Person verwendet werden sollen. Dieses Recht spiegelt am besten die für den Unterhalt relevanten Umstände wider, insbesondere die Lebensbedingungen der berechtigten Person und die unter diesen Bedingungen entstandenen Bedürfnisse sowie die Leistungsfähigkeit der verpflichteten Person oder – allgemeiner formuliert – die familiäre Situation der Parteien des Unterhaltsverhältnisses. Die Beurteilung der Begründetheit eines Antrags auf Unterhalt für die Vergangenheit muss grundsätzlich aus einer gewissermaßen retrospektiven Sicht erfolgen und an den Zeitpunkt anknüpfen, zu dem der Unterhalt zur Befriedigung der Bedürfnisse der berechtigten Person dienen sollte. Ob dies tatsächlich geschieht, bestimmen aber letztlich das auf die Unterhaltssache anzuwendende Recht und die Verfahrensvorschriften des Staates des angerufenen Gerichts.

    81.

    Zweitens wird auf diese Weise das vorrangige Ziel der Kollisionsnormen erreicht, die Vorhersehbarkeit des bei der Beurteilung des Sachverhalts anzuwendenden Rechts zu gewährleisten.

    82.

    Aus diesen Gründen schlage ich vor, dass der Gerichtshof die erste Vorlagefrage – unter Berücksichtigung meines Vorschlags für ihre Umformulierung – wie folgt beantwortet: Art. 4 Abs. 2 des Haager Protokolls von 2007 ist dahin auszulegen, dass das Recht des Staates des angerufenen Gerichts zur Anwendung gelangt, wenn die berechtigte Person von der verpflichteten Person Unterhalt für die Vergangenheit begehrt, sofern 1) die berechtigte Person das Unterhaltsverfahren in einem anderen Staat als dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts der verpflichteten Person eingeleitet hat, 2) die berechtigte Person nach dem gemäß Art. 3 Abs. 1 und 2 des Haager Protokolls von 2007 als anwendbar bestimmten Recht des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts keinen Unterhalt von der verpflichteten Person erhalten kann, 3) es sich bei dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts um das Recht desjenigen Staates handelt, dessen Gerichte in dem Zeitraum, den die Unterhaltsansprüche betreffen, für Unterhaltssachen zuständig waren. Die Feststellung dieser Umstände ist Sache des nationalen Gerichts.

    D. Zur zweiten Frage

    83.

    Mit der zweiten Vorlagefrage – die für den Fall gestellt wurde, dass der Gerichtshof die erste Frage verneint – möchte das nationale Gericht wissen, wie die Regelung in Art. 4 Abs. 2 des Haager Protokolls von 2007 auszulegen ist, nach der das am Ort des angerufenen Gerichts geltende Recht anzuwenden ist, wenn die berechtigte Person „nach dem in Art. 3 [dieses Protokolls] vorgesehenen Recht von der verpflichteten Person keinen Unterhalt erhalten“ kann.

    84.

    Die folgenden Erwägungen können für das vorlegende Gericht von Bedeutung sein, falls der Gerichtshof sich dazu entschließen sollte, die zweite Vorlagefrage zu beantworten.

    85.

    Im Kontext der zweiten Frage weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass nach deutschem Recht Unterhaltsansprüche für den Zeitraum vor der gerichtlichen Geltendmachung des Unterhalts grundsätzlich ausgeschlossen sind. Ausnahmen von diesem Grundsatz regelt § 1613 BGB. Nach dessen Abs. 1 gehören zu diesen Ausnahmen die Fälle, in denen der Verpflichtete zum Zweck der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, der Verpflichtete in Verzug gekommen ist oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Im Ausgangsverfahren besteht zwar nach den Angaben des vorlegenden Gerichts ein Unterhaltsanspruch, doch habe die Berechtigte den Verpflichteten nicht gemahnt und damit nicht in Verzug gesetzt.

    86.

    Die deutsche Regierung und die Kommission vertreten in dieser Hinsicht – unter Berufung auf den Bonomi-Bericht – gemeinsam die Auffassung, dass die in Art. 4 Abs. 2 des Haager Protokolls von 2007 aufgestellte Voraussetzung der fehlenden Möglichkeit, Unterhalt zu erhalten, weit auszulegen sei.

    87.

    In Nr. 61 des Bonomi-Berichts wird erläutert, dass die Wendung „kann die berechtigte Person … von der verpflichteten Person keinen Unterhalt erhalten“ nicht nur die Fälle umfasse, in denen das grundsätzlich anzuwendende Recht überhaupt keine Unterhaltspflicht vorsehe, sondern auch die Fälle, in denen mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen kein Unterhalt erlangt werden könne. Als Beispiel wird in dem Bericht eine Bestimmung angeführt, wonach die Unterhaltspflicht mit Vollendung des 18. Lebensjahrs durch das Kind erlischt.

    88.

    Es sei darauf hingewiesen, dass Art. 4 Abs. 2 des Haager Protokolls von 2007 den Regelungen des Haager Übereinkommens von 1973 ( 32 ) entspricht. Art. 6 dieses Übereinkommens erlaubte ebenfalls die Anwendung der lex fori, wenn der Berechtigte nach dem Recht des Staates seines gewöhnlichen Aufenthalts bzw. des Staates der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Parteien keinen Unterhalt erhalten konnte.

    89.

    In den Erwägungsgründen des Haager Protokolls von 2007 wird zudem auf das Haager Übereinkommen von 1973 Bezug genommen. Folglich müssen die Bestimmungen dieses Übereinkommens zumindest bis zu einem gewissen Grad als Inspirationsquelle für die Regelungen des Haager Protokolls von 2007 gedient haben.

    90.

    In Nr. 145 des Erläuternden Berichts zum Haager Übereinkommen von 1973 von M. Verwilghen ( 33 ) wird darauf hingewiesen, dass Art. 6 dieses Übereinkommens die Anwendung des Rechts des Staates des angerufenen Gerichts erlaube, wenn eine der gesetzlichen Voraussetzungen des anzuwendenden Rechts nicht erfüllt sei. Diese allgemeine Bemerkung wurde anhand des Beispiels einer Regelung des anzuwendenden Rechts verdeutlicht, nach der keine Unterhaltspflicht zwischen den Parteien eines Adoptionsverhältnisses bestehe, solange das Adoptivkind die Bindung an seine biologische Familie aufrechterhalte.

    91.

    Bonomi und Verwilghen gehen in ihren Berichten übereinstimmend davon aus, dass sich die Unterhaltspflicht nach der lex fori beurteile, wenn eine gesetzliche Voraussetzung nicht erfüllt sei, von der die Möglichkeit einer wirksamen Geltendmachung von Unterhaltszahlungen durch die verpflichtete Person abhänge.

    92.

    Eine weite Auslegung der Wendung „kann die berechtigte Person … von der verpflichteten Person keinen Unterhalt erhalten“ verleihe dabei der ratio legis von Art. 4 Abs. 2 des Haager Protokolls von 2007 Ausdruck, nach der verhindert werden solle, dass eine berechtigte Person, die zu einer der in Abs. 1 genannten Gruppen gehöre, keinen Unterhalt erhalte.

    93.

    Im Ausgangsverfahren konnte die berechtigte Person zwar nach deutschem Recht keinen Unterhalt erhalten, weil sie eine bestimmte Handlung nicht vorgenommen hatte, die eine gesetzliche Voraussetzung für die Geltendmachung von Unterhalt für die Vergangenheit darstellt. Nichts weist aber darauf hin, dass Fälle der Untätigkeit der berechtigten Person vom Anwendungsbereich des Art. 4 Abs. 2 des Haager Protokolls von 2007 ausgenommen sind, um die Nichtvornahme bestimmter Handlungen durch die berechtigte Person gewissermaßen nach dem grundsätzlich auf die Unterhaltspflicht anzuwendenden Recht zu sanktionieren.

    94.

    Zudem wird die berechtigte Person wohl kaum übermäßig dadurch privilegiert, dass die in Art. 4 Abs. 2 des Haager Protokolls von 2007 aufgestellte Voraussetzung der fehlenden Möglichkeit, Unterhalt zu erhalten, weit ausgelegt wird. Zwei Argumente sprechen für diese Auffassung.

    95.

    Erstens ist ein Ausgleich zwischen den Interessen beider Parteien aufgrund von Art. 6 des Haager Protokolls von 2007 möglich. Nach dieser Bestimmung kann die verpflichtete Person dem Anspruch der berechtigten Person – außer bei Unterhaltspflichten gegenüber einem Kind, die sich aus einer Eltern-Kind-Beziehung ergeben ( 34 ) – entgegenhalten, dass für sie „weder nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts der verpflichteten Person noch gegebenenfalls nach dem Recht des Staates, dem die Parteien gemeinsam angehören, eine solche Pflicht besteht“. Entgegen dem kategorischen Wortlaut dieser Bestimmung, der nur Fälle zu umfassen scheint, in denen die Unterhaltspflicht „nicht besteht“, wird in Nr. 108 des Bonomi-Berichts erläutert, dass diese Voraussetzung genauso wie die in Art. 4 Abs. 2 des Haager Protokolls von 2007 auszulegen sei. Da die Voraussetzung in Art. 4 Abs. 2 des Haager Protokolls von 2007 weit auszulegen ist, muss die Voraussetzung in Art. 6 dieses Protokolls ebenfalls weit ausgelegt werden.

    96.

    Zweitens beschränkt die von mir vorgeschlagene Antwort auf die erste Frage auch die Möglichkeit eines Missbrauchs der weiten Auslegung der Voraussetzung der fehlenden Möglichkeit, Unterhalt von der verpflichteten Person zu erhalten. Handlungen, die die berechtigte Person unternimmt, um die Zuständigkeit des Gerichts oder der Gerichte eines bestimmten Staates zu begründen, damit das Recht dieses Staates anschließend nach Art. 4 Abs. 2 des Haager Protokolls von 2007 zur Anwendung kommen kann, werden nämlich nicht zu dem gewünschten Ergebnis führen, wenn es sich dabei nicht um das Gericht oder die Gerichte handelt, die bis dahin für den betreffenden Rechtsstreit zuständig waren.

    97.

    In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen schlage ich vor, dass der Gerichtshof – wenn er auf die zweite Vorlagefrage eingehen sollte – diese wie folgt beantwortet: Art. 4 Abs. 2 des Haager Protokolls von 2007 ist dahin auszulegen, dass die Wendung „kann die berechtigte Person … keinen Unterhalt erhalten“ sich auch auf den Fall bezieht, dass das am bisherigen Aufenthaltsort der berechtigten Person geltende Recht bereits mangels Einhaltung einer bestimmten gesetzlichen Voraussetzung wie der nach § 1613 Abs. 1 BGB keine Möglichkeit einer wirksamen Geltendmachung von Unterhalt für die Vergangenheit vorsieht.

    VI. Ergebnis

    98.

    Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) wie folgt zu beantworten:

    1.

    Art. 4 Abs. 2 des Haager Protokolls vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht im Anhang zum Beschluss 2009/941/EG des Rates vom 30. November 2009 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (ABl. 2009, L 331, S. 17) ist dahin auszulegen, dass das Recht des Staates des angerufenen Gerichts zur Anwendung gelangt, wenn die berechtigte Person von der verpflichteten Person Unterhalt für die Vergangenheit begehrt, sofern 1) die berechtigte Person das Unterhaltsverfahren in einem anderen Staat als dem Staat des gewöhnlichen Aufenthalts der verpflichteten Person eingeleitet hat, 2) die berechtigte Person nach dem gemäß Art. 3 Abs. 1 und 2 des Haager Protokolls von 2007 als anwendbar bestimmten Recht des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts keinen Unterhalt von der verpflichteten Person erhalten kann, 3) es sich bei dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts um das Recht desjenigen Staates handelt, dessen Gerichte in dem Zeitraum, den die Unterhaltsansprüche betreffen, für Unterhaltssachen zuständig waren. Die Feststellung dieser Umstände ist Sache des nationalen Gerichts.

    2.

    Art. 4 Abs. 2 des Haager Protokolls von 2007 ist dahin auszulegen, dass die Wendung „kann die berechtigte Person … keinen Unterhalt erhalten“ sich auch auf den Fall bezieht, dass das am bisherigen Aufenthaltsort der berechtigten Person geltende Recht bereits mangels Einhaltung bestimmter gesetzlicher Voraussetzungen keinen Unterhalt für die Vergangenheit vorsieht.


    ( 1 ) Originalsprache: Polnisch.

    ( 2 ) Das Protokoll befindet sich im Anhang zum Beschluss 2009/941/EG des Rates vom 30. November 2009 über den Abschluss des Haager Protokolls vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. 2009, L 331, S. 17, im Folgenden: Haager Protokoll von 2007).

    ( 3 ) Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (ABl. 2009, L 7, S. 1, Berichtigung im ABl. 2011, L 131, S. 26).

    ( 4 ) Vgl. Urteile vom 18. Dezember 2014, Sanders und Huber (C‑400/13 und C‑408/13, EU:C:2014:2461), und vom 16. Juli 2015, A (C‑184/14, EU:C:2015:479). Vgl. auch Urteil vom 15. Februar 2017, W und V (C‑499/15, EU:C:2017:118).

    ( 5 ) Urteil vom 9. Februar 2017, S (C‑283/16, EU:C:2017:104).

    ( 6 ) Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32).

    ( 7 ) Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).

    ( 8 ) Vgl. Art. 68 Abs. 1 der Verordnung Nr. 4/2009 und 44. Erwägungsgrund dieser Verordnung.

    ( 9 ) Vgl. Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. 2008, L 177, S. 6) und Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) (ABl. 2007, L 199, S. 40), die vom jeweiligen Anwendungsbereich dieser Verordnungen vertragliche bzw. außervertragliche „Schuldverhältnisse aus einem Familienverhältnis oder aus Verhältnissen, die nach dem auf diese Verhältnisse anzuwendenden Recht vergleichbare Wirkungen entfalten, einschließlich der Unterhaltspflichten“, ausnehmen. Das Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, aufgelegt zur Unterzeichnung am 19. Juni 1980 im Rom (ABl. 1980, L 266, S. 1), dessen sachlicher Anwendungsbereich im Großen und Ganzen dem der Rom I-Verordnung entsprach, fand ebenfalls ausdrücklich keine Anwendung auf vertragliche Schuldverhältnisse betreffend „die Rechte und Pflichten, die auf einem Familien-, Verwandtschafts- oder eherechtlichen Verhältnis oder auf einer Schwägerschaft beruhen, einschließlich der Unterhaltsverpflichtungen gegenüber einem nichtehelichen Kind“ (Art. 1 Abs. 2 Buchst. b zweiter Gedankenstrich).

    ( 10 ) Der Vorschlag der Kommission vom 15. Dezember 2005 für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit und das anwendbare Recht in Unterhaltssachen, die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen und die Zusammenarbeit im Bereich der Unterhaltspflichten (KOM[2005] 649 endgültig) (im Folgenden: Vorschlag für die Verordnung Nr. 4/2009) enthielt ein Kapitel III („Anwendbares Recht“), in dem sich eine Reihe von Bestimmungen befand, die das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht regelten (Art. 12 bis 21 des Vorschlags für die Verordnung Nr. 4/2009).

    ( 11 ) M. Župan, „Innovations of the 2007 Hague Maintenance Protocol“, P. Beaumont, B. Hess, L. Walker, S. Spancken (Hrsg.), The Recovery of Maintenance in the EU and Worldwide, Oxford – Portland, Hart Publishing 2014, S. 313. Die Aufteilung der Zuständigkeits- und der Kollisionsnormen auf zwei gesonderte Rechtsakte erlaubt es einigen Mitgliedstaaten, die Verordnung Nr. 4/2009 anzuwenden, ohne zur Anwendung des Haager Protokolls von 2007 verpflichtet zu sein (vgl. P. Beaumont, „International Family Law in Europe – the Maintenance Project, the Hague Conference and the EC: A Triumph of Reverse Subsidiarity“, Rabels Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht, 2009, Bd. 73, Heft 3, S. 514). Dies trifft auf das Vereinigte Königreich zu, das zwar letztendlich der Verordnung Nr. 4/2009 zustimmte, aber weiterhin kein Vertragsstaat des Haager Protokolls von 2007 ist.

    ( 12 ) Vgl. Nr. 25 der vorliegenden Schlussanträge.

    ( 13 ) Vgl. Art. 15 der Verordnung Nr. 4/2009. Zur Frage der Einbeziehung der Bestimmungen von Übereinkommen in das unionsrechtliche System der Kollisionsnormen vgl. eingehender P. A. de Miguel Asensio, J. S. Bergé, „The Place of International Agreements and European Law in a European Code of Private International Law“, in M. Fallon, P. Lagade, S. Poillot Peruzzetto (Hrsg.), Quelle architecture pour un code Européen de droit international privé?, Frankfurt am Main, Peter Lang 2011, S. 187 ff.

    ( 14 ) Vgl. Fn. 2 der vorliegenden Schlussanträge.

    ( 15 ) Vgl. Urteil vom 22. Oktober 2009, Bogiatzi (C‑301/08, EU:C:2009:649, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    ( 16 ) A. Bonomi, „Erläuternder Bericht zum Haager Protokoll von 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht“, Actes et documents de la vingt et unième session de la Conférence de La Haye (2007), elektronische Fassung abrufbar unter: https://www.hcch.net/fr/publications-and-studies/details4/?pid=4898&dtid=3.

    ( 17 ) Es muss bedacht werden, dass die Bejahung einer Rückwirkung des Erwerbs oder des Verlusts der Staatsangehörigkeit durch die berechtigte bzw. verpflichtete Person ungünstige Auswirkungen auf die berechtigte Person haben kann. Gemäß Art. 6 des Haager Protokolls von 2007 kann die verpflichtete Person dem Anspruch der berechtigten Person nämlich entgegenhalten, dass für sie „weder nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts der verpflichteten Person noch gegebenenfalls nach dem Recht des Staates, dem die Parteien gemeinsam angehören, eine solche Pflicht besteht“. Wenn eine Änderung der Umstände, anhand deren das nach dieser Regelung anzuwendende Recht bestimmt wird, auch Rückwirkungen entfalten sollte, könnte die verpflichtete Person durch einen Wechsel ihres gewöhnlichen Aufenthalts oder der Staatsangehörigkeit die Ansprüche der berechtigten Person auch für den Zeitraum vor dem Eintritt dieser Änderungen vereiteln.

    ( 18 ) Ich weise auch darauf hin, dass nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts die berechtigte Person das Unterhaltsverfahren vor dem österreichischen Gericht mit Antrag vom 18. Mai 2015 eingeleitet hat, obwohl ihr gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich erst am 28. Mai 2015 begann. Es bleibt daher unklar, auf welcher Grundlage das österreichische Gericht seine internationale Zuständigkeit in dieser Rechtssache angenommen hat. Dieser Umstand hat allerdings nur eine begrenzte Bedeutung für die vorliegende Rechtssache, da die berechtigte Person erst mit Antrag vom 18. Mai 2016 – d. h. erst nach dem Wechsel ihres gewöhnlichen Aufenthalts – weiteren Unterhalt auch für die Vergangenheit begehrt hat und die Vorlagefragen diesen rückständigen Unterhalt betreffen. Wenn also die berechtigte Person ein gesondertes Verfahren betreffend den Unterhalt für die Vergangenheit eingeleitet hätte, wären die österreichischen Gerichte – als Gerichte des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts der berechtigten Person – ohne Zweifel gemäß Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 4/2009 für die Entscheidung in dieser Rechtssache zuständig.

    ( 19 ) Vgl. Nrn. 58 und 59 der vorliegenden Schlussanträge, in denen ich kurz auf die Anknüpfungspunkte der im Haager Protokoll von 2007 enthaltenen Kollisionsnormen eingehe, anhand deren das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht bestimmt wird.

    ( 20 ) Vgl. Nr. 60 der vorliegenden Schussanträge, in der ich näher auf die Kollisionsnormen des Haager Protokolls von 2007 eingehe, die es erlauben, das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht zu wählen.

    ( 21 ) Die gerichtliche Zuständigkeit in diesen Sachen ist in der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. 2003, L 338, S. 1) geregelt. Was den ehelichen Status einer Person anbelangt (Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, Ungültigerklärung einer Ehe), ist für die gerichtliche Zuständigkeit gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2201/2003 grundsätzlich der jetzige oder frühere gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten oder eines der Ehegatten maßgebend, wohingegen sich nach dem zwölften Erwägungsgrund dieser Verordnung die gerichtliche Zuständigkeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung nach dem Wohl des Kindes richtet, insbesondere nach dem Kriterium der räumlichen Nähe. Vgl. Urteil vom 16. Juli 2015, A (C‑184/14, EU:C:2015:479, Rn. 37). Die Anknüpfungspunkte für die internationale Zuständigkeit der Gerichte in Rechtsstreitigkeiten über die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, die Ungültigerklärung einer Ehe sowie die elterliche Verantwortung sind somit ebenfalls Ausdruck des Grundsatzes, dass die Gerichte desjenigen Staates zuständig sind, mit dem die Lebenssituation der Parteien in eine bestimmter Weise verbunden ist.

    ( 22 ) In Nr. 60 des Bonomi-Berichts wird zwar erläutert, dass die Anwendung der lex fori dem angerufenen Gericht erlaubt, das ihm am besten bekannte Recht anzuwenden, was für die berechtigte Person insoweit vorteilhaft ist, als sie rascher und kostengünstiger zu einer Entscheidung gelangen kann, doch betreffen diese Erläuterungen – was auch die Kommission festgestellt hat – nicht die Anwendung der lex fori als solche, sondern die Vorteile der Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt gegenüber der Anknüpfung an die gemeinsame Staatsangehörigkeit der Parteien. Das Recht des Staates des angerufenen Gerichts hat gegenüber dem Recht des Staates der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Parteien auch den Vorteil, dass es – worauf in der Lehre hingewiesen wird – den Lebensbedingungen der Parteien des Unterhaltsverhältnisses besser entspricht. Vgl. L. Walker, Maintenance and Child Support in Private International Law, Oxford – Portland, Hart Publishing 2015, S. 81.

    ( 23 ) Bei einem Sachverhalt wie dem in der vorliegenden Rechtssache stünde einer Rechtswahl höchstwahrscheinlich ohnehin Art. 8 Abs. 3 des Haager Protokolls von 2007 entgegen, der die Möglichkeit der Rechtswahl bei „Unterhaltspflichten betreffend eine Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat“, ausschließt. Die Möglichkeit, das Recht des Staates des angerufenen Gerichts als auf ein bestimmtes Verfahren anzuwendendes Recht zu bestimmen, die Art. 7 des Haager Protokolls von 2007 vorsieht, wird hingegen durch die Normen der Verordnung Nr. 4/2009 beschränkt, anhand deren die für die Durchführung des betreffenden Verfahrens zuständigen Gerichte bestimmt werden. Im Übrigen weise ich darauf hin, dass – gemäß Art. 5 der Verordnung Nr. 4/2009 – das Gericht eines jeden Mitgliedstaats zuständig werden kann, wenn sich der Beklagte auf den Rechtsstreit vor diesem Gericht einlässt. Ich bin mir nicht sicher, welche Wirkungen auf Kollisionsebene hervorgerufen werden, wenn die Zuständigkeit des Gerichts eines Mitgliedstaats auf diese Weise begründet wird und anschließend das Recht dieses Mitgliedstaats gemäß Art. 4 Abs. 2 des Haager Protokolls von 2007 zur Anwendung kommen soll. Ich weise auch darauf hin, dass – bei einem Sachverhalt wie dem im Ausgangsverfahren – die Einlassung des Beklagten auf den Rechtsstreit mit anschließender Anwendung des Rechts des Staates des angerufenen Gerichts gemäß Art. 4 Abs. 2 des Haager Protokolls von 2007 in gewissem Sinne gegen das Verbot der Rechtswahl in Art. 8 Abs. 3 dieses Protokolls verstoßen würde.

    ( 24 ) Urteil vom 18. Dezember 2014 (C‑400/13 und C‑408/13, EU:C:2014:2461, Rn. 29).

    ( 25 ) Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in den verbundenen Rechtssachen Sanders und Huber (C‑400/13 und C‑408/13, EU:C:2014:2171, Nr. 69).

    ( 26 ) Urteil vom 16. Juli 2015 (C‑184/14, EU:C:2015:479).

    ( 27 ) Urteil vom 16. Juli 2015, A (C‑184/14, EU:C:2015:479, Rn. 44).

    ( 28 ) Vgl. Art. 4 Abs. 1 Buchst. a bis c des Haager Protokolls von 2007.

    ( 29 ) Begründung des Vorschlags für die Verordnung Nr. 4/2009 (angeführt in Fn. 10), S. 5, Nr. 1.2.2.

    ( 30 ) Begründung des Vorschlags für die Verordnung Nr. 4/2009, S. 6, Nr. 1.2.2.

    ( 31 ) Ohne an dieser Stelle weiter auf das Schicksal der Kollisionsnormen einzugehen, die in die Verordnung aufgenommen werden sollten, möchte ich nur auf Art. 13 Abs. 3 des Vorschlags für die Verordnung Nr. 4/2009 hinweisen. Diese Bestimmung sah die subsidiäre Anwendung des Rechts des Staates vor, der einen engen Bezug zu der Unterhaltspflicht aufweist, wenn die berechtigte Person nach dem gemäß den übrigen Kollisionsnormen anzuwendenden Recht keinen Unterhalt von der verpflichteten Person erhalten konnte.

    ( 32 ) Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (elektronische Fassung abrufbar unter: https://www.hcch.net/en/instruments/conventions/full-text/?cid=86) (im Folgenden: Haager Übereinkommen von 1973).

    ( 33 ) M. Verwilghen, Rapport explicatif sur les Conventions-Obligations alimentaires de 1973, Actes et documents de la Douzième session de la Conférence de La Haye (1972), Bd. IV, „Obligations alimentaires“, S. 384 bis 465, elektronische Fassung (in englischer und französischer Sprache) abrufbar unter: https://www.hcch.net/fr/publications-and-studies/details4/?pid=2946.

    ( 34 ) Art. 6 des Haager Protokolls von 2007 findet auch keine Anwendung auf Unterhaltspflichten zwischen Ehegatten, früheren Ehegatten oder Personen, deren Ehe für ungültig erklärt wurde. Allerdings steht den Parteien dieser Arten von Unterhaltsverhältnissen ein besonderes in Art. 5 des Haager Protokolls von 2007 geregeltes Widerspruchsrecht zu.

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