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Document 62017CB0632

Rechtssache C-632/17: Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 28. November 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy w Siemianowicach Śląskich — Polen) — Powszechna Kasa Oszczędności (PKO) Bank Polski S.A./Jacek Michalski (Vorlage zur Vorabentscheidung — Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs — Verbraucherschutz — Richtlinie 93/13/EWG — Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen — Richtlinie 2008/48/EG — Verfahren zum Erlass eines Zahlungsbefehls auf der Grundlage eines Auszugs aus den Büchern einer Bank — Unmöglichkeit der Beurteilung der eventuellen Missbräuchlichkeit der Klauseln des Vertrags durch den Richter ohne Widerspruch des Verbrauchers)

ABl. C 54 vom 11.2.2019, p. 2–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

11.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 54/2


Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 28. November 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy w Siemianowicach Śląskich — Polen) — Powszechna Kasa Oszczędności (PKO) Bank Polski S.A./Jacek Michalski

(Rechtssache C-632/17) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Richtlinie 2008/48/EG - Verfahren zum Erlass eines Zahlungsbefehls auf der Grundlage eines Auszugs aus den Büchern einer Bank - Unmöglichkeit der Beurteilung der eventuellen Missbräuchlichkeit der Klauseln des Vertrags durch den Richter ohne Widerspruch des Verbrauchers))

(2019/C 54/02)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Rejonowy w Siemianowicach Śląskich

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Powszechna Kasa Oszczędności (PKO) Bank Polski S.A.

Beklagter: Jacek Michalski

Tenor

Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen und Art. 10 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der des Ausgangsverfahrens, nach der auf der Grundlage eines Auszugs aus den Büchern einer Bank als Beleg für das Bestehen einer Forderung aus einem Verbraucherkreditvertrag ein Zahlungsbefehl erlassen werden kann, entgegenstehen, wenn das mit einem Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls befasste Gericht nicht befugt ist, zu prüfen, ob die Klauseln des Vertrags missbräuchlich sind und ob der Vertrag die Angaben gemäß Art. 10 der Richtlinie 2008/48 enthält, und es nach den Modalitäten für die Ausübung des Rechts, Widerspruch gegen einen solchen Zahlungsbefehl einzulegen, nicht gewährleistet ist, dass die Rechte des Verbrauchers aus den genannten Richtlinien gewahrt werden.


(1)  ABl. C 104 vom 19.03.2018.


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