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Document 62017CB0604

    Rechtssache C-604/17: Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 16. Januar 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven kasatsionen sad — Bulgarien) — PM/AH (Vorabentscheidungsersuchen — Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs — Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Zuständigkeit in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung — Verordnung [EG] Nr. 2201/2003 — Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats für die Entscheidung über einen Antrag in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung, wenn das Kind nicht im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats wohnt — Zuständigkeit in Unterhaltssachen — Verordnung [EG] Nr. 4/2009)

    ABl. C 190 vom 4.6.2018, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    4.6.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 190/3


    Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 16. Januar 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven kasatsionen sad — Bulgarien) — PM/AH

    (Rechtssache C-604/17) (1)

    ((Vorabentscheidungsersuchen - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Verordnung [EG] Nr. 2201/2003 - Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats für die Entscheidung über einen Antrag in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung, wenn das Kind nicht im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats wohnt - Zuständigkeit in Unterhaltssachen - Verordnung [EG] Nr. 4/2009))

    (2018/C 190/04)

    Verfahrenssprache: Bulgarisch

    Vorlegendes Gericht

    Varhoven kasatsionen sad (Bulgarien)

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kassationsbeschwerdeführer: PM

    Kassationsbeschwerdegegnerin: AH

    Tenor

    Die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 ist dahin auszulegen, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats, das nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung für die Entscheidung über einen Antrag auf Ehescheidung von zwei Ehegatten, die beide die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzen, zuständig ist, keine Zuständigkeit für die Entscheidungen über das Sorgerecht und das Umgangsrecht in Bezug auf das Kind der Ehegatten hat, wenn dieses im Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat hat und die Voraussetzungen, die nach Art. 12 dieser Verordnung für die Übertragung dieser Zuständigkeit auf dieses Gericht erforderlich sind, nicht vorliegen, wobei zudem berücksichtigt wird, dass den Umständen des Ausgangsverfahrens auch nicht zu entnehmen ist, dass diese Zuständigkeit auf die Art. 9, 10 oder 15 dieser Verordnung gestützt werden könnte. Überdies erfüllt dieses Gericht nicht die Voraussetzungen gemäß Art. 3 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen, um über die Unterhaltssache zu entscheiden.


    (1)  ABl. C 22 vom 22.1.2018.


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