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Document 62017CB0440

    Rechtssache C-440/17: Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 14. Juni 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Köln — Deutschland) — GS/Bundeszentralamt für Steuern (Vorlage zur Vorabentscheidung — Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs — Direkte Besteuerung — Niederlassungsfreiheit — Richtlinie 2011/96/EU — Art. 1 Abs. 2 — Muttergesellschaft — Holding — Quellensteuer auf an eine gebietsfremde Holding-Muttergesellschaft ausgeschüttete Gewinne — Befreiung — Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch — Vermutung)

    ABl. C 328 vom 17.9.2018, p. 24–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    17.9.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 328/24


    Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 14. Juni 2018 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Köln — Deutschland) — GS/Bundeszentralamt für Steuern

    (Rechtssache C-440/17) (1)

    ((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Direkte Besteuerung - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie 2011/96/EU - Art. 1 Abs. 2 - Muttergesellschaft - Holding - Quellensteuer auf an eine gebietsfremde Holding-Muttergesellschaft ausgeschüttete Gewinne - Befreiung - Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch - Vermutung))

    (2018/C 328/30)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Finanzgericht Köln

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: GS

    Beklagter: Bundeszentralamt für Steuern

    Tenor

    Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten in der durch die Richtlinie 2013/13/EU des Rates vom 13. Mai 2013 geänderten Fassung und Art. 49 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer steuerrechtlichen Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegenstehen, nach der auf Dividenden, die eine gebietsansässige Tochtergesellschaft an ihre gebietsfremde Muttergesellschaft ausschüttet, Quellensteuer anfällt, die Muttergesellschaft aber keinen Anspruch auf Erstattung der Quellensteuer oder Freistellung davon hat, wenn zum einen Personen an ihr beteiligt sind, denen die Erstattung oder Freistellung nicht zustände, wenn sie Dividenden einer solchen Tochtergesellschaft unmittelbar bezogen hätten, und die von der Muttergesellschaft im betreffenden Wirtschaftsjahr erzielten Bruttoerträge nicht aus eigener Wirtschaftstätigkeit stammen und wenn zum anderen eine der beiden in der betreffenden Steuervorschrift aufgestellten Voraussetzungen erfüllt ist, d. h. entweder wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe für die Einschaltung der besagten Muttergesellschaft fehlen oder diese nicht mit einem für ihren Geschäftszweck angemessen eingerichteten Geschäftsbetrieb am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt, wobei organisatorische, wirtschaftliche oder sonst beachtliche Merkmale der Unternehmen, die der Muttergesellschaft nahestehen, außer Betracht bleiben.


    (1)  ABl. C 374 vom 6.11.2017.


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