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Document 62017CA0494

    Rechtssache C-494/17: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 8. Mai 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte di appello di Trento — Italien) — Ministero dell’Istruzione, dell’Università e della Ricerca — MIUR/Fabio Rossato, Conservatorio di Musica F. A. Bonporti (Vorlage zur Vorabentscheidung — Sozialpolitik — Befristete Arbeitsverträge — Mit einem Arbeitgeber des öffentlichen Sektors abgeschlossene Verträge — Maßnahmen zur Ahndung des missbräuchlichen Rückgriffs auf befristete Arbeitsverträge — Umwandlung eines Arbeitsverhältnisses in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis — Beschränkung der Rückwirkung der Umwandlung — Fehlende finanzielle Entschädigung)

    ABl. C 230 vom 8.7.2019, p. 5–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    8.7.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 230/5


    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 8. Mai 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte di appello di Trento — Italien) — Ministero dell’Istruzione, dell’Università e della Ricerca — MIUR/Fabio Rossato, Conservatorio di Musica F. A. Bonporti

    (Rechtssache C-494/17) (1)

    (Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Befristete Arbeitsverträge - Mit einem Arbeitgeber des öffentlichen Sektors abgeschlossene Verträge - Maßnahmen zur Ahndung des missbräuchlichen Rückgriffs auf befristete Arbeitsverträge - Umwandlung eines Arbeitsverhältnisses in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis - Beschränkung der Rückwirkung der Umwandlung - Fehlende finanzielle Entschädigung)

    (2019/C 230/06)

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Vorlegendes Gericht

    Corte di appello di Trento

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Berufungskläger: Ministero dell’Istruzione, dell’Università e della Ricerca — MIUR

    Berufungsbeklagte: Fabio Rossato, Conservatorio di Musica F. A. Bonporti

    Tenor

    Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999, die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge enthalten ist, ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die in ihrer Anwendung durch die nationalen Höchstgerichte für Lehrkräfte im öffentlichen Sektor, deren befristetes Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit begrenzter Rückwirkung umgewandelt wurde, jeden Anspruch auf finanzielle Entschädigung wegen missbräuchlicher Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge ausschließt, wenn diese Umwandlung weder ungewiss noch unvorhersehbar noch zufällig ist und wenn die Beschränkung der Berücksichtigung des durch diese aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträge erworbenen Dienstalters eine verhältnismäßige Maßnahme zur Ahndung dieses Missbrauchs darstellt, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat.


    (1)  ABl. C 374 vom 6.11.2017.


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