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Document 62017CA0431

    Rechtssache C-431/17: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 7. Mai 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias — Griechenland) — Monachos Eirinaios, kata kosmon Antonios Giakoumakis tou Emmanouil/Dikigorikos Syllogos Athinon (Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 98/5/EG — Zulassung zum Rechtsanwaltsberuf — Mönch, der seine Berufsqualifikation als Rechtsanwalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem Aufnahmestaat erworben hat — Art. 3 Abs. 2 — Voraussetzung für die Eintragung bei der zuständigen Stelle des Aufnahmestaats — Bescheinigung über die Eintragung bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats — Verweigerung der Eintragung — Berufs- und Standesregeln — Unvereinbarkeit der Eigenschaft als Mönch mit der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs)

    ABl. C 230 vom 8.7.2019, p. 4–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    8.7.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 230/4


    Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 7. Mai 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias — Griechenland) — Monachos Eirinaios, kata kosmon Antonios Giakoumakis tou Emmanouil/Dikigorikos Syllogos Athinon

    (Rechtssache C-431/17) (1)

    (Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 98/5/EG - Zulassung zum Rechtsanwaltsberuf - Mönch, der seine Berufsqualifikation als Rechtsanwalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem Aufnahmestaat erworben hat - Art. 3 Abs. 2 - Voraussetzung für die Eintragung bei der zuständigen Stelle des Aufnahmestaats - Bescheinigung über die Eintragung bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats - Verweigerung der Eintragung - Berufs- und Standesregeln - Unvereinbarkeit der Eigenschaft als Mönch mit der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs)

    (2019/C 230/04)

    Verfahrenssprache: Griechisch

    Vorlegendes Gericht

    Symvoulio tis Epikrateias

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Monachos Eirinaios, kata kosmon Antonios Giakoumakis tou Emmanouil

    Beklagter: Dikigorikos Syllogos Athinon

    Tenor

    Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde, ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach es einem Rechtsanwalt, der Mönch ist und bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats als Rechtsanwalt eingetragen ist, aufgrund der nach dieser Regelung vorgesehenen Unvereinbarkeit zwischen der Eigenschaft als Mönch und der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs verboten ist, sich bei der zuständigen Stelle des Aufnahmestaats eintragen zu lassen, um dort seinen Beruf unter der ursprünglichen Berufsbezeichnung auszuüben.


    (1)  ABl. C 309 vom 18.9.2017.


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