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Document 62017CA0345

Rechtssache C-345/17: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 14. Februar 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Augstākā tiesa — Lettland) — Verfahren auf Betreiben des Sergejs Buivids (Vorlage zur Vorabentscheidung — Verarbeitung personenbezogener Daten — Richtlinie 95/46/EG — Art. 3 — Anwendungsbereich — Videoaufzeichnung von Polizeibeamten in einer Polizeidienststelle während der Vornahme von Verfahrenshandlungen — Veröffentlichung auf einer Video-Website — Art. 9 — Verarbeitung personenbezogener Daten allein zu journalistischen Zwecken — Begriff — Freiheit der Meinungsäußerung — Schutz der Privatsphäre)

ABl. C 131 vom 8.4.2019, p. 6–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

8.4.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 131/6


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 14. Februar 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Augstākā tiesa — Lettland) — Verfahren auf Betreiben des Sergejs Buivids

(Rechtssache C-345/17) (1)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verarbeitung personenbezogener Daten - Richtlinie 95/46/EG - Art. 3 - Anwendungsbereich - Videoaufzeichnung von Polizeibeamten in einer Polizeidienststelle während der Vornahme von Verfahrenshandlungen - Veröffentlichung auf einer Video-Website - Art. 9 - Verarbeitung personenbezogener Daten allein zu journalistischen Zwecken - Begriff - Freiheit der Meinungsäußerung - Schutz der Privatsphäre)

(2019/C 131/06)

Verfahrenssprache: Lettisch

Vorlegendes Gericht

Augstākā tiesa

Partei des Ausgangsverfahrens

Sergejs Buivids

Beteiligte: Datu valsts inspekcija

Tenor

1.

Art. 3 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ist dahin auszulegen, dass die Aufzeichnung von Polizeibeamten in einer Polizeidienststelle auf Video während der Aufnahme einer Aussage und die Veröffentlichung des so aufgezeichneten Videos auf einer Video-Website, auf der die Nutzer Videos versenden, anschauen und teilen können, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt.

2.

Art. 9 der Richtlinie 95/46 ist dahin auszulegen, dass ein Sachverhalt wie der des Ausgangsverfahrens, d. h. die Aufzeichnung von Polizeibeamten in einer Polizeidienststelle auf Video während der Aufnahme einer Aussage und die Veröffentlichung des so aufgezeichneten Videos auf einer Video-Website, auf der die Nutzer Videos versenden, anschauen und teilen können, eine Verarbeitung personenbezogener Daten allein zu journalistischen Zwecken im Sinne dieser Bestimmung darstellen kann, sofern aus diesem Video hervorgeht, dass diese Aufzeichnung und diese Veröffentlichung ausschließlich zum Ziel hatten, Informationen, Meinungen oder Ideen in der Öffentlichkeit zu verbreiten, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.


(1)  ABl. C 277 vom 21.8.2017.


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